TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/4 G316 2319709-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.2026
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Entscheidungsdatum

04.05.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G316 2319709-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Mag. Michael SEDLACEK, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch Mag. Michael SEDLACEK, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.08.2025 wurde der serbische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 66 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.08.2025 wurde der serbische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Der BF brachte durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid ein.

Die Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 15.09.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 15.04.2026 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seines Rechtsvertreters sowie im Beisein einer Dolmetscherin für die serbische Sprache statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehörige und wurde in XXXX (heute: Bosnien und Herzegowina) geboren. Er lebte bis etwa 1986 im heutigen Bosnien und Herzegowina und reiste anschließend nach Serbien, wo er sich bis zu einer Einreise in das Bundesgebiet aufhielt. 1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehörige und wurde in römisch 40 (heute: Bosnien und Herzegowina) geboren. Er lebte bis etwa 1986 im heutigen Bosnien und Herzegowina und reiste anschließend nach Serbien, wo er sich bis zu einer Einreise in das Bundesgebiet aufhielt.

1.2. Der BF ehelichte am XXXX .2019 in XXXX (Serbien) eine ungarische Staatsangehörige, welche ab XXXX .2019 über eine Anmeldebescheinigung im Bundesgebiet verfügte. 1.2. Der BF ehelichte am römisch 40 .2019 in römisch 40 (Serbien) eine ungarische Staatsangehörige, welche ab römisch 40 .2019 über eine Anmeldebescheinigung im Bundesgebiet verfügte.

Er hält sich seit spätestens September 2019 – mit kurzen Unterbrechungen – in Österreich auf und wurde ihm aufgrund seines Antrages vom XXXX .2019 von der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer Unionsbürgerin (gültig bis XXXX .2024) ausgefolgt. Er hält sich seit spätestens September 2019 – mit kurzen Unterbrechungen – in Österreich auf und wurde ihm aufgrund seines Antrages vom römisch 40 .2019 von der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer Unionsbürgerin (gültig bis römisch 40 .2024) ausgefolgt.

Die Ex-Ehefrau des BF war bis Oktober 2019 im Bundesgebiet erwerbstätig. Seit Jänner 2024 bestand kein gemeinsamer Haushalt mit dem BF mehr. Ihr Wohnsitz wurde am XXXX .2024 abgemeldet.Die Ex-Ehefrau des BF war bis Oktober 2019 im Bundesgebiet erwerbstätig. Seit Jänner 2024 bestand kein gemeinsamer Haushalt mit dem BF mehr. Ihr Wohnsitz wurde am römisch 40 .2024 abgemeldet.

Die Ehe wurde laut Scheidungsurteil des Grundgerichtes in XXXX (Serbien) am XXXX .2022 geschieden. Die Ehe wurde laut Scheidungsurteil des Grundgerichtes in römisch 40 (Serbien) am römisch 40 .2022 geschieden.

Die Scheidung wurde der Behörde vom BF erstmals im Rahmen der Verlängerung (Antragstellung auf Ausstellung einer „Daueraufenthaltskarte“) am XXXX .2024 bekanntgegeben.Die Scheidung wurde der Behörde vom BF erstmals im Rahmen der Verlängerung (Antragstellung auf Ausstellung einer „Daueraufenthaltskarte“) am römisch 40 .2024 bekanntgegeben.

1.3. Der BF war von Mai 2020 bis Jänner 2024 sowie von März bis Juni 2024 bei der der Firma XXXX GmbH beschäftigt und stand von Juni 2024 bis Mai 2025 im Krankengeldbezug. Er bezog weiters von Jänner bis März 2024 sowie von Juni 2025 bis Jänner 2026 Arbeitslosengeld bzw. seit Jänner 2026 Notstandshilfe. Der BF stellte laut eigenen Angaben bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Invaliditätspension, wobei diesbezüglich noch eine Entscheidung ausstehend ist.1.3. Der BF war von Mai 2020 bis Jänner 2024 sowie von März bis Juni 2024 bei der der Firma römisch 40 GmbH beschäftigt und stand von Juni 2024 bis Mai 2025 im Krankengeldbezug. Er bezog weiters von Jänner bis März 2024 sowie von Juni 2025 bis Jänner 2026 Arbeitslosengeld bzw. seit Jänner 2026 Notstandshilfe. Der BF stellte laut eigenen Angaben bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Invaliditätspension, wobei diesbezüglich noch eine Entscheidung ausstehend ist.

1.4. Der BF leidet unter anderem an einer Herzrhythmusstörung, einer Fettstoffwechselstörung, Hyperurikämie, nicht-insulinabhängigem Diabetes mellitus, einer Fettleber sowie an Gallensteinen.

Er verfügt in Österreich – bis auf seinen Cousin, zudem er in telefonischem Kontakt steht – über keine familiären Bindungen und über keine finanziellen Mittel. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert.

Er ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

In Serbien leben die Schwester sowie die beiden erwachsenen Kinder des BF, zu denen ein aufrechter Kontakt besteht. Darüber hinaus verfügt der BF in Serbien über eine Eigentumswohnung.

1.5. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Zur Lage in Serbien wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 04.02.2026 auszugsweise wie folgt festgestellt:

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitssystem in Serbien ist in drei Ebenen der Versorgung unterteilt:

Auf der Ebene der primären Gesundheitsversorgung sind die lokalen Gesundheitszentren (Domovi Zdravlja), welche die erste Anlaufstelle für die Bevölkerung sind. Sie bieten allgemeinmedizinische Versorgung, Kinder- und Frauenheilkunde, Zahnmedizin sowie präventive Maßnahmen wie Impfungen. Hausärzte spielen eine zentrale Rolle und koordinieren ggf. die Weiterleitung an Fachärzte (BAMF 25.4.2025; vgl. IOM 9.2024).Auf der Ebene der primären Gesundheitsversorgung sind die lokalen Gesundheitszentren (Domovi Zdravlja), welche die erste Anlaufstelle für die Bevölkerung sind. Sie bieten allgemeinmedizinische Versorgung, Kinder- und Frauenheilkunde, Zahnmedizin sowie präventive Maßnahmen wie Impfungen. Hausärzte spielen eine zentrale Rolle und koordinieren ggf. die Weiterleitung an Fachärzte (BAMF 25.4.2025; vergleiche IOM 9.2024).

Auf der Ebene der sekundären Gesundheitsversorgung befinden sich die allgemeinen Krankenhäuser in größeren Städten. In diesen Einrichtungen sind spezialisierte medizinische Dienstleistungen wie Chirurgie, Innere Medizin oder Orthopädie verfügbar. Patienten werden in der Regel von Hausärzten überwiesen (BAMF 25.4.2025).

Die tertiäre Gesundheitsversorgung umfasst klinische Zentren und spezialisierte Institute, die (z. B. das Klinische Zentrum von Serbien in Belgrad) hoch spezialisierte Behandlungen, komplexe Operationen und Forschung anbieten. Sie sind oft mit Universitäten verbunden. Beispiele hierfür sind onkologische Zentren oder kardiologische Institute (BAMF 25.4.2025).

Das öffentliche Gesundheitssystem basiert auf einer allgemeinen Krankenversicherung, dem Nationalen Krankenversicherungsfonds, der den meisten Einwohnern Zugang zu medizinischen Leistungen ermöglicht. Finanziert wird das öffentliche Gesundheitssystem durch Beiträge von erwerbstätigen Personen und der serbischen Regierung. Die öffentliche Gesundheitsversorgung in Serbien steht folgenden Personengruppen zur Verfügung: Arbeitnehmern, die in die Krankenversicherung einzahlen; Rentnern; Arbeitslosen und Einwohnern mit legaler Aufenthaltserlaubnis. Medizinische Dienstleistungen wie primäre Gesundheitsversorgung; fachärztliche Versorgung; Krankenhausversorgung; Geburtshilfe und Kinderbetreuung; verschreibungspflichtige Medikamente; Rehabilitation; psychiatrische Versorgung; Notfallversorgung werden in der Regel von der öffentlichen Krankenversicherung übernommen (BAMF 25.4.2025).

Das öffentliche Gesundheitssystem wird durch einen obligatorischen Krankenversicherungsbeitrag von 10,3 % des Monatsgehalts finanziert, der automatisch vom Lohn abgezogen wird. Obwohl die meisten Gesundheitsleistungen von den Krankenkassen übernommen werden, müssen Versicherte etwa 38 % der Gesundheitskosten aus eigener Tasche bezahlen. Dazu gehören auch Zuzahlungen für Medikamente, Behandlungen und medizinische Leistungen, die nicht vollständig übernommen werden (BAMF 25.4.2025). Die meisten gängigen Medikamente sind erhältlich und kosten etwas weniger als in anderen europäischen Ländern. Eine Liste von wesentlichen Medikamenten, die als Leitfaden für die Beschaffung und Lieferung von Medikamenten im öffentlichen Sektor dient, findet sich unter folgendem Link: https://rfzo.rs/index.php/osiguranalica/lekovi-info/lekovi-actual (BAMF 25.4.2025; vgl. IOM 9.2024).Das öffentliche Gesundheitssystem wird durch einen obligatorischen Krankenversicherungsbeitrag von 10,3 % des Monatsgehalts finanziert, der automatisch vom Lohn abgezogen wird. Obwohl die meisten Gesundheitsleistungen von den Krankenkassen übernommen werden, müssen Versicherte etwa 38 % der Gesundheitskosten aus eigener Tasche bezahlen. Dazu gehören auch Zuzahlungen für Medikamente, Behandlungen und medizinische Leistungen, die nicht vollständig übernommen werden (BAMF 25.4.2025). Die meisten gängigen Medikamente sind erhältlich und kosten etwas weniger als in anderen europäischen Ländern. Eine Liste von wesentlichen Medikamenten, die als Leitfaden für die Beschaffung und Lieferung von Medikamenten im öffentlichen Sektor dient, findet sich unter folgendem Link: https://rfzo.rs/index.php/osiguranalica/lekovi-info/lekovi-actual (BAMF 25.4.2025; vergleiche IOM 9.2024).

Im Gesetz über die Krankenversicherung von 2019 ist geregelt, dass Angehörige der Roma-Minderheit auch ohne Wohnsitz als versichert gelten. Sie müssen eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie zur Roma-Minderheit gehören und den Ort ihres vorläufigen Aufenthaltes bestimmen. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind nicht bekannt (BAMF 25.4.2025).

In Belgrad und allen größeren Städten gibt es staatliche Krankenhäuser. Private Kliniken, auch Fachkliniken (Ophthalmologie, Gynäkologie und zur Behandlung von Suchtkrankheiten) existieren in Belgrad, Novi Sad, Kragujevac, Nis und in einigen anderen größeren Orten. Des Weiteren gibt es in Belgrad und in Novi Sad private Zentren zur Hämodialyse. In staatlichen Krankenhäusern entsprechen Hygiene und Verpflegung nicht immer westlichen Standards und Vorstellungen. Qualität der Ausstattung und Organisation können je nach Ort unterschiedlich sein, wie zuletzt auch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie deutlich wurde. Für Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt (AA 11.8.2023).

Die allgemeine gesundheitliche Situation in Serbien hat sich laut der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über die Jahre hinweg deutlich verbessert. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen aufgrund von Abwanderung in das Ausland grundsätzlich vorhanden. Eine Übersicht aller Gesundheitseinrichtungen in Serbien findet sich unter: https://www.eng.rfzo.rs/index.php/healthcare-facilities (BAMF 25.4.2025; vgl. AA 11.8.2023). Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar (AA 11.8.2023).Die allgemeine gesundheitliche Situation in Serbien hat sich laut der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über die Jahre hinweg deutlich verbessert. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen aufgrund von Abwanderung in das Ausland grundsätzlich vorhanden. Eine Übersicht aller Gesundheitseinrichtungen in Serbien findet sich unter: https://www.eng.rfzo.rs/index.php/healthcare-facilities (BAMF 25.4.2025; vergleiche AA 11.8.2023). Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar (AA 11.8.2023).

Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen. So gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Therapiezentren existieren u. a. in Novi Sad, Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,45 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 11.8.2023).

Informelle Zahlungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen auf die Patienten hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des BF steht aufgrund einer aktenkundigen Kopie seines gültigen serbischen Reisepasses fest (vgl. AS 3). 2.1. Die Identität des BF steht aufgrund einer aktenkundigen Kopie seines gültigen serbischen Reisepasses fest vergleiche AS 3).

Die Feststellungen zu seiner Herkunft und seinem Aufenthalt im heutigen Bosnien und Herzegowina beruht auf den Angaben des BF in der behördlichen Einvernahme (vgl. AS 93) sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zu seiner Herkunft und seinem Aufenthalt im heutigen Bosnien und Herzegowina beruht auf den Angaben des BF in der behördlichen Einvernahme vergleiche AS 93) sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

2.2. Die Eheschließung des BF ergibt aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere aus der schriftlichen Stellungnahme vom 19.11.2024 (vgl. AS 75 f.) und ist unbestritten. Die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer Unionsbürgerin (gültig bis XXXX .2024) ergibt sich aus dem Auszug aus dem die Zentralen Fremdenregister vom 16.09.2025. Die Heiratsurkunde vom 16.09.2019 sowie die Anmeldebescheinigung betreffend die Ex-Ehefrau des BF vom 23.09.2019 liegen ebenso im Akt ein (vgl. AS 5 und AS 8). 2.2. Die Eheschließung des BF ergibt aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere aus der schriftlichen Stellungnahme vom 19.11.2024 vergleiche AS 75 f.) und ist unbestritten. Die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer Unionsbürgerin (gültig bis römisch 40 .2024) ergibt sich aus dem Auszug aus dem die Zentralen Fremdenregister vom 16.09.2025. Die Heiratsurkunde vom 16.09.2019 sowie die Anmeldebescheinigung betreffend die Ex-Ehefrau des BF vom 23.09.2019 liegen ebenso im Akt ein vergleiche AS 5 und AS 8).

Der Aufenthalt in Österreich seit 2019 beruht auf den gleichbleibenden Angaben des BF und findet Deckung mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister vom 16.09.2025.

Die Erwerbstätigkeiten der Ex-Ehefrau des BF sowie deren Wohnsitzabmeldung im September 2024 ergeben sich aus dem sie betreffenden Sozialversicherungsdatenauszug sowie dem Zentralen Melderegisterauszug jeweils vom 21.04.2026. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung weiters an, dass seine Ex-Ehefrau bereits im Jänner 2022 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen sei.

Im Akt ersichtlich ist zudem das Scheidungsurteil vom XXXX .2022 (vgl. AS 16). Im Akt ersichtlich ist zudem das Scheidungsurteil vom römisch 40 .2022 vergleiche AS 16).

Dem Schreiben der zuständigen Niederlassungsbehörde vom 04.10.204 war zu entnehmen, dass die Scheidung erst im Rahmen der Verlängerung (Antragstellung auf Ausstellung einer „Daueraufenthaltskarte“) am XXXX .2024 durch den BF bekanntgegeben wurde. Der BF räumte dies zudem auch im Beschwerdeschriftsatz vom 08.09.2025 ein (vgl. AS 192). Dem Schreiben der zuständigen Niederlassungsbehörde vom 04.10.204 war zu entnehmen, dass die Scheidung erst im Rahmen der Verlängerung (Antragstellung auf Ausstellung einer „Daueraufenthaltskarte“) am römisch 40 .2024 durch den BF bekanntgegeben wurde. Der BF räumte dies zudem auch im Beschwerdeschriftsatz vom 08.09.2025 ein vergleiche AS 192).

2.3. Die Erwerbstätigkeiten des BF sowie der Bezug des Arbeitslosengeldes sowie der Notstandshilfe beruhen auf einem Sozialversicherungsdatenauszug vom 20.04.2026 sowie den im Akt ersichtlichen Gehaltsabrechnungen (vgl. AS 13 f). Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, eine Invaliditätspension beantragt zu haben, wobei diesbezüglich noch eine Entscheidung ausstehend ist.2.3. Die Erwerbstätigkeiten des BF sowie der Bezug des Arbeitslosengeldes sowie der Notstandshilfe beruhen auf einem Sozialversicherungsdatenauszug vom 20.04.2026 sowie den im Akt ersichtlichen Gehaltsabrechnungen vergleiche AS 13 f). Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, eine Invaliditätspension beantragt zu haben, wobei diesbezüglich noch eine Entscheidung ausstehend ist.

2.4. Der festgestellte Gesundheitszustand beruht auf den gleichbleibenden Angaben des BF in der behördlichen Einvernahme sowie in der Beschwerdeverhandlung und stand in Übereinstimmung mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen vom 27.05.2024 (vgl. AS 55). 2.4. Der festgestellte Gesundheitszustand beruht auf den gleichbleibenden Angaben des BF in der behördlichen Einvernahme sowie in der Beschwerdeverhandlung und stand in Übereinstimmung mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen vom 27.05.2024 vergleiche AS 55).

Die Feststellung, dass der BF (abgesehen von seinem Cousin) über keine familiären oder verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich verfügt, beruhen auf seinem eigenen Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass der BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren formell nicht nachzuweisen vermochte. Dass der BF über keine ausreichenden Existenzmittel für seinen Aufenthalt verfügt, ergibt sich ebenso mangels vorgelegter Nachweise.

Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF beruht auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 16.09.2025

Die festgestellten familiären Anbindungen des BF im Herkunftsstaat sowie zum Vorhandensein einer dort gelegenen Eigentumswohnung beruhen auf dessen Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme (vgl. AS 94 f.) sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.Die festgestellten familiären Anbindungen des BF im Herkunftsstaat sowie zum Vorhandensein einer dort gelegenen Eigentumswohnung beruhen auf dessen Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme vergleiche AS 94 f.) sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

2.5. Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung.

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Ausweisung des BF auf § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG gestützt.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Ausweisung des BF auf Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG gestützt.

3.1.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben. Im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben. Im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

§ 51 NAG lautet:Paragraph 51, NAG lautet:

(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

§ 54 NAG lautet:Paragraph 54, NAG lautet:

(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.

(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

§ 55 NAG lautet:Paragraph 55, NAG lautet:

(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

3.1.2. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. 3.1.2. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Er erlangte aufgrund seiner Eheschließung am XXXX .2019 mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht im österreichischen Bundesgebiet Gebrauch macht, den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. Er erlangte aufgrund seiner Eheschließung am römisch 40 .2019 mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht im österreichischen Bundesgebiet Gebrauch macht, den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG.

Durch die am XXXX .2022 erfolgte Scheidung der Ehe des BF von seiner ungarischen Ehegattin verlor er die Angehörigeneigenschaft zu einer EWR-Bürgerin und daher auch das von dieser abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 1 NAG. Durch die am römisch 40 .2022 erfolgte Scheidung der Ehe des BF von seiner ungarischen Ehegattin verlor er die Angehörigeneigenschaft zu einer EWR-Bürgerin und daher auch das von dieser abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG.

Das Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Ehegatten bleibt gemäß § 54 Abs. 5 Z 1 NAG bei Scheidung erhalten, wenn nachgewiesen wird, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Das Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Ehegatten bleibt gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG bei Scheidung erhalten, wenn nachgewiesen wird, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.

Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, dauerte die Ehe des BF bis zur Scheidung jedoch weniger als drei Jahre, weshalb die Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG für den Erhalt des Aufenthaltsrechts des drittstaatsangehörigen BF auch nicht erfüllt sind. Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, dauerte die Ehe des BF bis zur Scheidung jedoch weniger als drei Jahre, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG für den Erhalt des Aufenthaltsrechts des drittstaatsangehörigen BF auch nicht erfüllt sind.

Auch Anhaltspunkte dahingehend, wonach der Erhalt des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des BF in Österreich aus anderen Gründen des § 54 Abs. 5 Z 2 bis 5 NAG anzunehmen gewesen wäre, sind unter Zugrundelegung des maßgeblichen Sachverhalts nicht hervorgekommen. Auch Anhaltspunkte dahingehend, wonach der Erhalt des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des BF in Österreich aus anderen Gründen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 NAG anzunehmen gewesen wäre, sind unter Zugrundelegung des maßgeblichen Sachverhalts nicht hervorgekommen.

Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG lag insbesondere nicht vor. Vor dem Hintergrund des in Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) normierten Beispielsfalls besteht kein Zweifel daran, dass der typische Fall einer Ehescheidung, bei dem ein Ehepartner – wie vom BF vorgebracht – eine neue Beziehung eingeht, keine „besonders schwierigen Umstände“ begründet, welche die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts des anderen Ehepartners erforderlich erscheinen lassen.Ein besonderer Härtefall im Sinne des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG lag insbesondere nicht vor. Vor dem Hintergrund des in Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Litera c, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) normierten Beispielsfalls besteht kein Zweifel daran, dass der typische Fall einer Ehescheidung, bei dem ein Ehepartner – wie vom BF vorgebracht – eine neue Beziehung eingeht, keine „besonders schwierigen Umstände“ begründet, welche die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts des anderen Ehepartners erforderlich erscheinen lassen.

§ 66 FPG enthält zwar die Einschränkung „es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden“. Diese Einschränkung bezieht sich jedoch nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130), nicht aber auch auf Personen wie der BF, die – als Drittstaatsangehöriger – sein Aufenthaltsrecht nur gemäß § 54 NAG von einer EWR-Bürgerin ableiten (siehe VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0147).Paragraph 66, FPG enthält zwar die Einschränkung „es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden“. Diese Einschränkung bezieht sich jedoch nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130), nicht aber auch auf Personen wie der BF, die – als Drittstaatsangehöriger – sein Aufenthaltsrecht nur gemäß Paragraph 54, NAG von einer EWR-Bürgerin ableiten (siehe VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0147).

Unbestritten hält sich der BF seit weniger als zehn Jahren im Bundesgebiet auf. Auch hat er kein „Daueraufenthaltsrecht“ nach § 54a NAG (ununterbrochener fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt) erworben, da sein Aufenthalt in Österreich nach erfolgter Scheidung am XXXX .2022 aufgrund des Verlusts seiner Angehörigeneigenschaft zu einer EWR-Bürgerin kein rechtmäßiger mehr war und nur aufgrund des Umstandes zustande gekommen ist, dass der BF seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Bekanntgabe der Behörde über die Scheidung nach § 54 Abs. 6 NAG nicht nachgekommen ist.Unbestritten hält sich der BF seit weniger als zehn Jahren im Bundesgebiet auf. Auch hat er kein „Daueraufenthaltsrecht“ nach Paragraph 54 a, NAG (ununterbrochener fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt) erworben, da sein Aufenthalt in Österreich nach erfolgter Scheidung am römisch 40 .2022 aufgrund des Verlusts seiner Angehörigeneigenschaft zu einer EWR-Bürgerin kein rechtmäßiger mehr war und nur aufgrund des Umstandes zustande gekommen ist, dass der BF seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Bekanntgabe der Behörde über die Scheidung nach Paragraph 54, Absatz 6, NAG nicht nachgekommen ist.

Unter Berücksichtigung des § 54 Abs. 1 und 5 NAG sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht somit infolge der Ehescheidung weggefallen.Unter Berücksichtigung des Paragraph 54, Absatz eins und 5 NAG sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht somit infolge der Ehescheidung weggefallen.

3.1.3. Zur Anwendbarkeit des § 66 FPG im gegenständlichen Verfahren:3.1.3. Zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, FPG im gegenständlichen Verfahren:

Gemäß § 2 Abs. 4 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg.cit) und als Drittstaatsangehöriger, ein Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist (Z 10 leg.cit). Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg.cit) und als Drittstaatsangehöriger, ein Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist (Ziffer 10, leg.cit).

Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gelten gemäß Z 11 leg.cit. unter anderem der Ehegatte, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gelten gemäß Ziffer 11, leg.cit. unter anderem der Ehegatte, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Gemäß Z 15 leg. cit. ist das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen, sich im Bundesgebiet aufzuhalten.Gemäß Ziffer 15, leg. cit. ist das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen, sich im Bundesgebiet aufzuhalten.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt berechtigt sind. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt berechtigt sind.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt dies selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens weiter und ist der Aufenthalt eines Fremden allein schon wegen des Vorhandenseins einer (noch gültigen) Dokumentation als rechtmäßig anzusehen. Die Erlassung einer auf § 52 Abs. 1 FPG gestützten Rückkehrentscheidung und eines damit nach § 53 FPG verbundenen Einreiseverbotes stellt sich in diesen Fällen sohin als nicht zulässig dar. Zudem geht aus § 55 Abs. 4 NAG infolge des darin enthaltenen – wie den zitierten Erläuterungen zu entnehmen ist: bewusst gesetzten – Verweises klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FPG zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nicht an (vgl. VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005 und VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt dies selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens weiter und ist der Aufenthalt eines Fremden allein schon wegen des Vorhandenseins einer (noch gültigen) Dokumentation als rechtmäßig anzusehen. Die Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz eins, FPG gestützten Rückkehrentscheidung und eines damit nach Paragraph 53, FPG verbundenen Einreiseverbotes stellt sich in diesen Fällen sohin als nicht zulässig dar. Zudem geht aus Paragraph 55, Absatz 4, NAG infolge des darin enthaltenen – wie den zitierten Erläuterungen zu entnehmen ist: bewusst gesetzten – Verweises klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des Paragraph 66, FPG zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nicht an vergleiche VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005 und VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274).

Trotz des Wegfalls des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und somit – aktuell – Nichtvorliegens der formalen Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG (begünstigter Drittstaatsangehöriger) hat in concreto zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf den BF § 66 FPG zur Anwendung zu gelangen. Trotz des Wegfalls des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und somit – aktuell – Nichtvorliegens der formalen Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG (begünstigter Drittstaatsangehöriger) hat in concreto zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf den BF Paragraph 66, FPG zur Anwendung zu gelangen.

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung sohin dem Grunde nach zu Recht auf § 66 FPG gestützt (vgl. auch VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274).Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung sohin dem Grunde nach zu Recht auf Paragraph 66, FPG gestützt vergleiche auch VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274).

3.1.4. Zur gebotenen Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 2 FPG iVm § 9 BFA-VG: 3.1.4. Zur gebotenen Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG:

Soll ein (vormals) begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt (hier: das BVwG) gemäß § 66 Abs. 2 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Soll ein (vormals) begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt (hier: das BVwG) gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Wird durch eine Ausweisung gemäß § 66 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

-        die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige  Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), - die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,),

-        das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,),

-        die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), - die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,),

-        der Grad der Integration (Z 4), - der Grad der Integration (Ziffer 4,),

-        die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), - die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,),

-        die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), - die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,),

-        Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,  Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,),

-        die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand,  in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) - die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,)

-        und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). - und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wögen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wögen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.

Der BF lebte mit seiner Ex-Ehefrau bis Jänner 2022 im selben Haushalt und sie führten ein eheliches Verhältnis. Die Ehegattin hat jedoch mittlerweile den gemeinsamen Haushalt verlassen und ist seit XXXX .2024 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Der BF verfügt im Bundesgebiet somit – bis auf seinen Cousin, zu dem er lediglich in telefonischen Kontakt steht – über keine Familienangehörigen und führt auch keine intensiven sozialen Beziehungen. Ein Bestehen eines Familienlebens in Österreich und ein Eingriff in ein solches war deshalb zu verneinen. Der BF lebte mit seiner Ex-Ehefrau bis Jänner 2022 im selben Haushalt und sie führten ein eheliches Verhältnis. Die Ehegattin hat jedoch mittlerweile den gemeinsamen Haushalt verlassen und ist seit römisch 40 .2024 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Der BF verfügt im Bundesgebiet somit – bis auf seinen Cousin, zu dem er lediglich in telefonischen Kontakt steht – über keine Familienangehörigen und führt auch keine intensiven sozialen Beziehungen. Ein Bestehen eines Familienlebens in Österreich und ein Eingriff in ein solches war deshalb zu verneinen.

Es bleibt folglich zu prüfen, ob durch eine Ausweisung des BF ein Eingriff in deren Privatleben vorliegen würde.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Der BF hat keine intensiven sozialen Kontakte in Österreich geltend gemacht. Hinsichtlich der vorgebrachten privaten Bindungen in Form von Freunden und Bekannten ist anzumerken, dass diese durch moderne Kommunikationsmittel oder gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden können.

Hinzu kommt, dass der BF seinen Meldepflichten nicht nachkam und den Wegzug der Ex-Ehefrau gar nicht und die Scheidung vom XXXX .2022 erst im Rahmen der Verlängerung (Antragstellung auf Ausstellung einer „Daueraufenthaltskarte“) am XXXX .2024 bei der Niederlassungsbehörde meldete. Die Aufenthaltsdauer des BF wird durch diesen Meldeverstoß jedenfalls stark relativiert.Hinzu kommt, dass der BF seinen Meldepflichten nicht nachkam und den Wegzug der Ex-Ehefrau gar nicht und die Scheidung vom römisch 40 .2022 erst im Rahmen der Verlängerung (Antragstellung auf Ausstellung einer „Daueraufenthaltskarte“) am römisch 40 .2024 bei der Niederlassungsbehörde meldete. Die Aufenthaltsdauer des BF wird durch diesen Meldeverstoß jedenfalls stark relativiert.

Der BF war im Bundesgebiet zwar erwerbstätig, setzte darüber hinaus jedoch keine weiteren Integrationsschritte in Österreich und verfügt lediglich über geringe Deutschkenntnisse. Er weist nach wie vor starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er auch den überwiegenden Teil seines Lebens verbrachte. Er verfügt dort über ein familiäres Netzwerk in Gestalt seiner dort lebenden Schwester und seinen erwachsenen Kindern.

Insgesamt ist angesichts der obigen Ausführungen jedenfalls nicht von einer außergewöhnlichen Integration auszugehen, die dazu führen würde, dass eine Ausweisung des BF einen unrechtmäßigen Eingriff in deren Privatleben in Österreich darstellen würde.

Zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ist festzuhalten, dass die nach § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit des BF weder das persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).Zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ist festzuhalten, dass die nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit des BF weder das persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).

Soweit der BF im Verfahren auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen verweist, ist darauf hinzuweisen, dass im Lichte der herangezogenen Länderberichte die medizinische Grund- und Gesundheitsversorgung in Serbien grundsätzlich gewährleistet ist. Ein konkretes Vorbringen dahingehend, dass ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Rückkehr bzw. ein weiterer Aufenthalt in Serbien nicht zumutbar wäre, wurde vom BF zudem nicht substantiiert erstattet.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Ausweisung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet:

(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.

Dem BF wurde mit dem angefochtenen Bescheid ein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG gewährt. Eine Verlängerung dieses Aufschubes ist gesetzlich nicht vorgesehen.Dem BF wurde mit dem angefochtenen Bescheid ein Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG gewährt. Eine Verlängerung dieses Aufschubes ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Die Beschwerde war daher auch in diesem Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Ausweisung Durchsetzungsaufschub falsche Angaben Familienleben öffentliche Interessen öffentliche Ordnung strafrechtliche Verurteilung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2319709.1.00

Im RIS seit

13.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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