Entscheidungsdatum
29.05.2026Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
,
W137 2323883-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Peter HAMMER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Austrolaw Sommerbauer & Dohr Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 12.09.2025, Zl. 1088106509/250958637, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Peter HAMMER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Austrolaw Sommerbauer & Dohr Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 12.09.2025, Zl. 1088106509/250958637, zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (im Folgenden FPG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (im Folgenden FPG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid vom 13.01.2016 des BFA wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt, am 17.05.2017 erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft 1. Instanz.
2. Das BFA stellte dem Beschwerdeführer insgesamt zwei Konventionsreisepässe aus, konkret den Konventionsreisepass Nr. XXXX (gültig 29.09.2017 bis 28.09.2022), sowie den Konventionsreisepass Nr. XXXX (gültig 07.11.2022 bis 06.11.2027).2. Das BFA stellte dem Beschwerdeführer insgesamt zwei Konventionsreisepässe aus, konkret den Konventionsreisepass Nr. römisch 40 (gültig 29.09.2017 bis 28.09.2022), sowie den Konventionsreisepass Nr. römisch 40 (gültig 07.11.2022 bis 06.11.2027).
3. Mit Urteil vom 02.09.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu XXXX wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten – davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren – verurteilt.3. Mit Urteil vom 02.09.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu römisch 40 wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten – davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren – verurteilt.
4. Am 13.06.2025 beantragte der Beschwerdeführer beim BFA die erneute Ausstellung eines Konventionsreisepasses und gab in diesem Zusammenhang an, seinen (aktuellen) Konventionsreisepass Nr. XXXX verloren zu haben. Am 24.06.2025 verständigte das BFA den Beschwerdeführer, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Ausstellung des Konventionsreisepasses aufgrund des Vorliegens von Versagungsgründen gemäß § 94 Abs. 1 FPG abzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, der Beschwerdeführer brachte hierzu keine Stellungnahme ein.4. Am 13.06.2025 beantragte der Beschwerdeführer beim BFA die erneute Ausstellung eines Konventionsreisepasses und gab in diesem Zusammenhang an, seinen (aktuellen) Konventionsreisepass Nr. römisch 40 verloren zu haben. Am 24.06.2025 verständigte das BFA den Beschwerdeführer, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Ausstellung des Konventionsreisepasses aufgrund des Vorliegens von Versagungsgründen gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG abzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, der Beschwerdeführer brachte hierzu keine Stellungnahme ein.
5. Am 18.07.2025 teilte der Beschwerdeführer per E-Mail mit, seinen als verloren gemeldeten Konventionsreisepass wieder aufgefunden zu haben.
6. Mit Bescheid vom 21.07.2025 wies das BFA den am 13.06.2025 gestellten Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ab. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von Seiten des BFA davon verständigt, dass beabsichtigt sei, auch den wieder aufgefundenen Konventionsreisepass Nr. XXXX zu entziehen. Dem Beschwerdeführer wurde abermals die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.6. Mit Bescheid vom 21.07.2025 wies das BFA den am 13.06.2025 gestellten Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von Seiten des BFA davon verständigt, dass beabsichtigt sei, auch den wieder aufgefundenen Konventionsreisepass Nr. römisch 40 zu entziehen. Dem Beschwerdeführer wurde abermals die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
7. Mit Schriftsatz vom 08.08.2025 führte der – nunmehr anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass das beabsichtigte Entziehen des Konventionsreisepasses Nr. XXXX nicht gerechtfertigt sei, da sich der Beschwerdeführer insgesamt fast ein Jahrzehnt behördlich unauffällig in Österreich verhalten hätte, das Unrecht seiner Tat bereits mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien abgegolten sei und der Beschwerdeführer bemüht sei, sich als rechtstreuer Teil der Gesellschaft (wieder) zu integrieren. Das Entziehen des Konventionsreisepasses würde dazu führen, dass sich der Beschwerdeführer nicht wieder integrieren könne und würde ein Abrutschen des Beschwerdeführers in falsche Kreise erleichtern.7. Mit Schriftsatz vom 08.08.2025 führte der – nunmehr anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass das beabsichtigte Entziehen des Konventionsreisepasses Nr. römisch 40 nicht gerechtfertigt sei, da sich der Beschwerdeführer insgesamt fast ein Jahrzehnt behördlich unauffällig in Österreich verhalten hätte, das Unrecht seiner Tat bereits mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien abgegolten sei und der Beschwerdeführer bemüht sei, sich als rechtstreuer Teil der Gesellschaft (wieder) zu integrieren. Das Entziehen des Konventionsreisepasses würde dazu führen, dass sich der Beschwerdeführer nicht wieder integrieren könne und würde ein Abrutschen des Beschwerdeführers in falsche Kreise erleichtern.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen – im Spruch bezeichneten – Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass Nr. XXXX gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF entzogen und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs. 2 FPG aufgefordert, das Dokument unverzüglich vorzulegen.8. Mit dem nunmehr angefochtenen – im Spruch bezeichneten – Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass Nr. römisch 40 gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 idgF entzogen und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG aufgefordert, das Dokument unverzüglich vorzulegen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der unter Punkt 3. dargestellten Verurteilung des Beschwerdeführers ein Entziehungsgrund gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 besteht, weil nachträglich Tatsachen bekannt wurden oder eingetreten sind, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden. Gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG 2005 sei nämlich unter anderem die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Laut ständiger Rechtsprechung des VfGH sei Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten mit erfahrungsgemäß hoher Wiederholungsgefahr und bestehe bei Suchtgiftkriminalität zudem – der VwGH-Rechtsprechung folgend – ein latenter Auslandsbezug. Ein Entziehen des Konventionsreisepasses berühre die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht, da sich diese aus dem positiven Bescheid über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und nicht aus dem Besitz eines Konventionsreisepasses ergebe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der unter Punkt 3. dargestellten Verurteilung des Beschwerdeführers ein Entziehungsgrund gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 besteht, weil nachträglich Tatsachen bekannt wurden oder eingetreten sind, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden. Gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 sei nämlich unter anderem die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Laut ständiger Rechtsprechung des VfGH sei Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten mit erfahrungsgemäß hoher Wiederholungsgefahr und bestehe bei Suchtgiftkriminalität zudem – der VwGH-Rechtsprechung folgend – ein latenter Auslandsbezug. Ein Entziehen des Konventionsreisepasses berühre die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht, da sich diese aus dem positiven Bescheid über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und nicht aus dem Besitz eines Konventionsreisepasses ergebe.
9. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die einzelfallbezogene Gefährdungsprognose Seitens des BFA nicht ausreichend vorgenommen worden sei. Bei der Tat habe es sich um ein einmaliges Vorkommnis gehandelt, darüber hinaus sei der Beschwerdeführer stets ein rechtstreuer Mensch gewesen und würde ihn das Entziehen des Konventionsreisepasses unverhältnismäßig hart treffen. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Aufhebung des Bescheides und die Entscheidung in der Sache durch das BVwG, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die 1. Instanz.
10. Das BFA legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens samt Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu XXXX dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.10. Das BFA legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens samt Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aufgrund der der Entscheidung zugrundeliegenden Akten des BFA – samt Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu XXXX – sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:Aufgrund der der Entscheidung zugrundeliegenden Akten des BFA – samt Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu römisch 40 – sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Dem Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger – kommt in Österreich seit dem 13.01.2016 der Status des Asylberechtigen zu.
Mit Urteil vom 02.09.2024 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten – davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren – verurteilt. Die Probezeit endet somit im September 2027. Demnach wurden dem Beschwerdeführer durch eine andere Person als Mittäter insgesamt 300 Platten Haschisch mit einem Gesamtgewicht von 29.282,2 Gramm netto, beinhaltend zumindest 671 Gramm Delta-9-THC und 8.800 Gramm THCA – somit in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge – überlassen. Der Beschwerdeführer hat die soeben genannten Platten entgeltlich von seinem Mittäter erworben, sodann besessen und in Wien befördert. Festgestellt wurde dies behördlich mit Datum 23.04.2024 (Übergabe der Suchtmittel und Durchsuchung der Wohnung).Mit Urteil vom 02.09.2024 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten – davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren – verurteilt. Die Probezeit endet somit im September 2027. Demnach wurden dem Beschwerdeführer durch eine andere Person als Mittäter insgesamt 300 Platten Haschisch mit einem Gesamtgewicht von 29.282,2 Gramm netto, beinhaltend zumindest 671 Gramm Delta-9-THC und 8.800 Gramm THCA – somit in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge – überlassen. Der Beschwerdeführer hat die soeben genannten Platten entgeltlich von seinem Mittäter erworben, sodann besessen und in Wien befördert. Festgestellt wurde dies behördlich mit Datum 23.04.2024 (Übergabe der Suchtmittel und Durchsuchung der Wohnung).
Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer keine weiteren Vorstrafen auf.
Dem Beschwerdeführer wurden bislang von Seiten des BFA zwei Konventionsreisepässe ausgestellt, konkret der Konventionsreisepass Nr. XXXX (gültig 29.09.2017 bis 28.09.2022), sowie der Konventionsreisepass Nr. XXXX (gültig 07.11.2022 bis 06.11.2027).Dem Beschwerdeführer wurden bislang von Seiten des BFA zwei Konventionsreisepässe ausgestellt, konkret der Konventionsreisepass Nr. römisch 40 (gültig 29.09.2017 bis 28.09.2022), sowie der Konventionsreisepass Nr. römisch 40 (gültig 07.11.2022 bis 06.11.2027).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 02.09.2024 zu XXXX , der von Seiten des Beschwerdeführers eingebrachten Stellungnahme vom 08.08.2025 und Beschwerde vom 15.10.2025, dem Bescheid des BFA vom 12.09.2025, sowie den vom Bundeverwaltungsgericht eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Strafregister.Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 02.09.2024 zu römisch 40 , der von Seiten des Beschwerdeführers eingebrachten Stellungnahme vom 08.08.2025 und Beschwerde vom 15.10.2025, dem Bescheid des BFA vom 12.09.2025, sowie den vom Bundeverwaltungsgericht eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Strafregister.
Sie sind darüber hinaus vollkommen unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nachdem das FPG keine abweichende Regelung trifft, erfolgt die gegenständliche Entscheidung durch Einzelrichter.3.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nachdem das FPG keine abweichende Regelung trifft, erfolgt die gegenständliche Entscheidung durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Zur Entscheidung über die Entziehung des Konventionsreisepasses (§ 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):Zu A) Zur Entscheidung über die Entziehung des Konventionsreisepasses (Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF):
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
Konventionsreisepässe
§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94, (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.(5) Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
Versagung eines Fremdenpasses
§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Paragraph 92, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt. (1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992. (3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.
Entziehung eines Fremdenpasses
§ 93. (1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn Paragraph 93, (1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;
4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
(2) Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpass ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(4) Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 1 Z 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.(4) Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.
3.4. Wie bereits festgestellt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 02.09.2024 des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu XXXX wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten – davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren – verurteilt. Wie ebenso festgestellt, wurden dem Beschwerdeführer durch eine andere Person als Mittäter insgesamt 300 Platten Haschisch mit einem Gesamtgewicht von 29.282,2 Gramm netto, beinhaltend zumindest 671 Gramm Delta-9-THC und 8.800 Gramm THCA – somit in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge – überlassen und hat der Beschwerdeführer diese Platten entgeltlich von seinem Mittäter erworben, sodann besessen und in Wien befördert.3.4. Wie bereits festgestellt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 02.09.2024 des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu römisch 40 wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten – davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren – verurteilt. Wie ebenso festgestellt, wurden dem Beschwerdeführer durch eine andere Person als Mittäter insgesamt 300 Platten Haschisch mit einem Gesamtgewicht von 29.282,2 Gramm netto, beinhaltend zumindest 671 Gramm Delta-9-THC und 8.800 Gramm THCA – somit in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge – überlassen und hat der Beschwerdeführer diese Platten entgeltlich von seinem Mittäter erworben, sodann besessen und in Wien befördert.
Der Verweis auf die (übliche) „2/3-Entlassung“ des Beschwerdeführers belegt mitnichten einen besonders geringen Unrechtsgehalt der Tat. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer trotz Ersttäterschaft wegen der großen Menge an Suchtmitteln zu einer teilweise unbedingten Haft verurteilt. Überdies dauert die gerichtlich angeordnete Probezeit noch bis September 2027, also deutlich länger als ein Jahr, womit das Wohlverhalten in dieser Zeit angesichts der drohenden Reststrafe jedenfalls zu relativieren ist.
3.5. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Suchtmitteldeliquenz ein besonderes Fehlverhalten dar, welchem eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt und welches die Annahme iSd § 92 Abs. 1 Z 3 FPG rechtfertigt, eine wegen eines Suchtmitteldeliktes verurteilte Person könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (siehe beispielsweise VwGH 24.01.2012, Zl 2008/18/0504, sowie VwGH 04.06.2009, Zl. 2006/18/0204). Darüber hinaus besteht im Bereich der Suchmitteldeliquenz jedenfalls ein latenter Auslandsbezug: Auch wenn bei der Begehung der der Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet wurde, ist dieser Umstand nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, da es notorisch ist, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (siehe beispielsweise VwGH 24.01.2012, Zl 2008/18/0504, sowie VwGH 02.04.2009, Zl. 2009/18/0095). Somit ist auch das gegenständliche Entziehen des Konventionsreisepasses des Beschwerdeführers in Anbetracht der Verurteilung wegen § 28 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Fall, Abs. 2 SMG – die zwar vom Beschwerdeführer (soweit bekannt) ohne Benutzen des Konventionsreisepasses begangen wurde – vor dem Hintergrund der eindeutigen VwGH-Rsp zum Auslandsbezug im Bereich der Suchtmitteldelinquenz gerechtfertigt.3.5. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Suchtmitteldeliquenz ein besonderes Fehlverhalten dar, welchem eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt und welches die Annahme iSd Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG rechtfertigt, eine wegen eines Suchtmitteldeliktes verurteilte Person könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (siehe beispielsweise VwGH 24.01.2012, Zl 2008/18/0504, sowie VwGH 04.06.2009, Zl. 2006/18/0204). Darüber hinaus besteht im Bereich der Suchmitteldeliquenz jedenfalls ein latenter Auslandsbezug: Auch wenn bei der Begehung der der Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet wurde, ist dieser Umstand nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, da es notorisch ist, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (siehe beispielsweise VwGH 24.01.2012, Zl 2008/18/0504, sowie VwGH 02.04.2009, Zl. 2009/18/0095). Somit ist auch das gegenständliche Entziehen des Konventionsreisepasses des Beschwerdeführers in Anbetracht der Verurteilung wegen Paragraph 28, Absatz eins, erster, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, SMG – die zwar vom Beschwerdeführer (soweit bekannt) ohne Benutzen des Konventionsreisepasses begangen wurde – vor dem Hintergrund der eindeutigen VwGH-Rsp zum Auslandsbezug im Bereich der Suchtmitteldelinquenz gerechtfertigt.
3.6. Insbesondere ist auf § 92 Abs. 3 FPG zu verweisen, wonach bei gerichtlich strafbaren Handlungen im Sinne des Abs. 1 „bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben“. Tatzeitpunkt ist der 23.04.2024, womit die angesprochene Frist (unter Einrechnung der Haft) nicht vor Jänner 2028 endet.3.6. Insbesondere ist auf Paragraph 92, Absatz 3, FPG zu verweisen, wonach bei gerichtlich strafbaren Handlungen im Sinne des Absatz eins, „bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben“. Tatzeitpunkt ist der 23.04.2024, womit die angesprochene Frist (unter Einrechnung der Haft) nicht vor Jänner 2028 endet.
Auf diese Bestimmung verweist der hier relevante § 93 Abs. 1 Z 1 FPG, wobei der gegenständlichen, von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfassten, Beschwerde (inhaltliche Ausführungen auf einer halben Seite DIN A4) keine nachvollziehbare Argumentation zu entnehmen ist, warum diese gesetzlich vorgesehene Vermutung im gegenständlichen Fall nicht schlagend werden sollte.Auf diese Bestimmung verweist der hier relevante Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, wobei der gegenständlichen, von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfassten, Beschwerde (inhaltliche Ausführungen auf einer halben Seite DIN A4) keine nachvollziehbare Argumentation zu entnehmen ist, warum diese gesetzlich vorgesehene Vermutung im gegenständlichen Fall nicht schlagend werden sollte.
Auch findet sich keinerlei nähere Begründung für die in der Beschwerde erhobene Behauptung, die Entziehung des Konventionsreisepasses würde den Beschwerdeführer „unverhältnismäßig hart treffen“.
3.7. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die bisherige Unbescholtenheit im Bundesgebiet für die Beurteilung einer etwaigen Entziehung eines Konventionsreisepasses nach den soeben dargelegten Bestimmungen und der Judikatur nicht zu berücksichtigen ist. Auch sind die von Seiten des Beschwerdeführers vorgebrachten Argumente in Zusammenhang mit der Gefährdungsprognose, sowie das Vorbringen von Milderungsgründen gegenständlich irrelevant, da – wie ebenso bereits ausgeführt – nach ständiger VwGH-Rsp Suchtmitteldelinquenz einen latenten Auslandsbezug aufweist und somit die Entziehung des Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs 1 Z 1 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG – ungeachtet etwaiger einzelfallbezogener Umstände – allein aufgrund jener Verurteilung gerechtfertigt ist. Auch sei darauf hinzuweisen, dass sich der rechtmäßige Aufenthalt, sowie sämtliche Zugänge zu Sozialversicherung und dem österreichischen Arbeitsmarkt – wie bereits durch das BFA erörtert – nicht aus dem Besitz eines Konventionsreisepasses, sondern aus dem Bescheid vom 13.01.2016 des BFA ableitet. Gemäß § 94a FPG kann der Beschwerdeführer bei rechtskräftiger Entziehung des Konventionsreisepasses die Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde beantragen.3.7. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die bisherige Unbescholtenheit im Bundesgebiet für die Beurteilung einer etwaigen Entziehung eines Konventionsreisepasses nach den soeben dargelegten Bestimmungen und der Judikatur nicht zu berücksichtigen ist. Auch sind die von Seiten des Beschwerdeführers vorgebrachten Argumente in Zusammenhang mit der Gefährdungsprognose, sowie das Vorbringen von Milderungsgründen gegenständlich irrelevant, da – wie ebenso bereits ausgeführt – nach ständiger VwGH-Rsp Suchtmitteldelinquenz einen latenten Auslandsbezug aufweist und somit die Entziehung des Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG – ungeachtet etwaiger einzelfallbezogener Umstände – allein aufgrund jener Verurteilung gerechtfertigt ist. Auch sei darauf hinzuweisen, dass sich der rechtmäßige Aufenthalt, sowie sämtliche Zugänge zu Sozialversicherung und dem österreichischen Arbeitsmarkt – wie bereits durch das BFA erörtert – nicht aus dem Besitz eines Konventionsreisepasses, sondern aus dem Bescheid vom 13.01.2016 des BFA ableitet. Gemäß Paragraph 94 a, FPG kann der Beschwerdeführer bei rechtskräftiger Entziehung des Konventionsreisepasses die Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde beantragen.
3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer hat gegenständlich einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Begründet wird dies mit dem Wunsch, das Gericht möge sich ein „persönliches Bild“ vom Beschwerdeführer verschaffen.
Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung jedoch darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage vollständig geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte damit ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung jedoch darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage vollständig geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte damit ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Dies trifft im gegenständlichen Fall angesichts des unmissverständlichen Wortlauts der relevanten Gesetzesbestimmungen und der klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu. Auch fehlen der Beschwerde jegliche konkreten Hinweise, in welcher Hinsicht der Entzug den Beschwerdeführer „unverhältnismäßig hart treffen“ würde. Die Interpretation des Strafmaßes durch den Rechtsvertreter erweist sich für das Gericht als nicht nachvollziehbar, zumal das Strafgericht (Seite 7 des Urteils) völlig klar von der Notwendigkeit des „Haftübels“ trotz Ersttäterschaft ausgegangen ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.8. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist sohin gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Schlagworte
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ECLI:AT:BVWG:2026:W137.2323883.1.00Im RIS seit
13.08.2026Zuletzt aktualisiert am
13.08.2026