Entscheidungsdatum
08.06.2026Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Spruch
L524 2173919-2/3E, L524 2173919-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika Sanglhuber LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch RA DDr. Rainer LUKITS LL.M., Wolf-Dietrich-Straße 19/5, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2025, Zl. 1094015905/250419353, betreffend Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika Sanglhuber LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, vertreten durch RA DDr. Rainer LUKITS LL.M., Wolf-Dietrich-Straße 19/5, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2025, Zl. 1094015905/250419353, betreffend Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer, einem irakischen Staatsangehörigen, mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, weil der Behörde bekannt geworden sei, dass sich der Beschwerdeführer etwa ein Jahr lang im Irak aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer gab dazu eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, dass eine Rückkehr in den Irak für ihn eine erhebliche Gefahr bedeuten würde.
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.09.2025, Zl. 1094015905/250419353, wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2020, I412 2173919-1/12E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 04.12.2023 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig in den Irak begeben habe. Sein Aufenthalt sei dabei eine Art „Urlaub“ gewesen. Dies belege, dass im Irak keine relevante Gefahrensituation für den Beschwerdeführer vorliege, weshalb der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig sei. Eine Rückkehrentscheidung unterbleibe, da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden sei.Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.09.2025, Zl. 1094015905/250419353, wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2020, I412 2173919-1/12E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid vom 04.12.2023 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig in den Irak begeben habe. Sein Aufenthalt sei dabei eine Art „Urlaub“ gewesen. Dies belege, dass im Irak keine relevante Gefahrensituation für den Beschwerdeführer vorliege, weshalb der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig sei. Eine Rückkehrentscheidung unterbleibe, da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er während seines Aufenthalts im Irak wegen der dort bestehenden Sicherheitslage große Angst gehabt habe, diese aber insbesondere wegen der Beerdigung seines Großvaters und der Pflege seines anderen Großvaters in Kauf genommen habe.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2020, I412 2173919-1/11Z, gekürzt ausgefertigt am 17.09.2020, I412 2173919-1/12E, abgeleitet von seinen Eltern gemäß § 34 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine für ein Jahr gültige Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. In der Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung vom BFA zweimal verlängert, zuletzt mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2023, Zl. 1094015905/151713555, für weitere zwei Jahre. Dem Beschwerdeführer wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2020, I412 2173919-1/11Z, gekürzt ausgefertigt am 17.09.2020, I412 2173919-1/12E, abgeleitet von seinen Eltern gemäß Paragraph 34, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine für ein Jahr gültige Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. In der Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung vom BFA zweimal verlängert, zuletzt mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2023, Zl. 1094015905/151713555, für weitere zwei Jahre.
Der Mutter und dem Vater des Beschwerdeführers wurden ihre befristeten Aufenthaltsberechtigungen für subsidiär Schutzberechtigte wiederholt verlängert, zuletzt mit einer Gültigkeitsdauer von 28.08.2025 bis 28.08.2027. Gegen die Eltern des Beschwerdeführers ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten anhängig.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ergibt sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2020, I412 2173919-1/11Z, gekürzt ausgefertigt am 17.09.2020, I412 2173919-1/12E. Aus den Ausführungen in diesem Erkenntnis ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren, abgeleitet von seinen Eltern zuerkannt wurde. Eine eigenständige Prüfung, ob auch in Bezug auf den Beschwerdeführer eine in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebene Gefährdung gegeben war, wurde nicht vorgenommen.Die Feststellung zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ergibt sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2020, I412 2173919-1/11Z, gekürzt ausgefertigt am 17.09.2020, I412 2173919-1/12E. Aus den Ausführungen in diesem Erkenntnis ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren, abgeleitet von seinen Eltern zuerkannt wurde. Eine eigenständige Prüfung, ob auch in Bezug auf den Beschwerdeführer eine in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebene Gefährdung gegeben war, wurde nicht vorgenommen.
Die Feststellungen zu den Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Bescheid des BFA vom 17.08.2021 und der Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2023, Zl. jeweils 1094015905/151713555. Begründend führte die Behörde jeweils aus, die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung würden vorliegen. Da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden sei, könne gemäß § 58 Abs. 2 AVG eine nähere Begründung entfallen. Die Feststellungen zu den Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Bescheid des BFA vom 17.08.2021 und der Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2023, Zl. jeweils 1094015905/151713555. Begründend führte die Behörde jeweils aus, die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung würden vorliegen. Da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden sei, könne gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG eine nähere Begründung entfallen.
Die Feststellungen zu den Aufenthaltsberechtigungen der Eltern des Beschwerdeführers sowie dazu, dass kein Verfahren zur Aberkennung des Schutzstatus anhängig ist, ergeben sich aus den jeweiligen Eintragungen im IZR.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Aus dem IZR-Auszug ergibt sich der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
A) Stattgabe der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. - 21. […]
22. Familienangehöriger:
a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;
b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;
c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und
d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
23. - 27.
(2) - (4) […]
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) - (4) […]
Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) (2) […]Paragraph 34, (1) (2) […]
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) […]
Nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen.
§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 enthält zwei unterschiedliche Aberkennungstatbestände. Der erste Fall erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 enthält zwei unterschiedliche Aberkennungstatbestände. Der erste Fall erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
Die belangte Behörde stützt sich in Spruchpunkt I. des Aberkennungsbescheides auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, ohne explizit anzuführen, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. In der rechtlichen Beurteilung führt die belangte Behörde jedoch unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG aus, dass „die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des subsidiären Schutzstatus zweifelsfrei weggefallen sind“ (AS 434), woraus ersichtlich wird, dass sie sich auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG stützt. Die belangte Behörde stützt sich in Spruchpunkt römisch eins. des Aberkennungsbescheides auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, ohne explizit anzuführen, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. In der rechtlichen Beurteilung führt die belangte Behörde jedoch unter Bezugnahme auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus, dass „die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des subsidiären Schutzstatus zweifelsfrei weggefallen sind“ (AS 434), woraus ersichtlich wird, dass sie sich auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG stützt.
Der VwGH hat bereits erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall: gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Diese Überlegungen hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, auch auf Fälle übertragen, in denen die Aberkennung auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 gestützt wird.Der VwGH hat bereits erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall: gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Diese Überlegungen hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, auch auf Fälle übertragen, in denen die Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 gestützt wird.
Zwar verweist § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 im dort vorhandenen Klammerausdruck auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005, für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren kommt es aber nach § 34 AsylG 2005 gerade nicht darauf an, dass der Familienangehörige einen Schutzbedarf haben muss, um in den Genuss der daraus resultierenden Rechtsstellung zu kommen. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist sohin dahin zu verstehen, dass der Blick nicht allein auf die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu richten ist. Vielmehr ist auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren abzustellen. Es ist somit insoweit zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 34 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen (vgl. VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001).Zwar verweist Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 im dort vorhandenen Klammerausdruck auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren kommt es aber nach Paragraph 34, AsylG 2005 gerade nicht darauf an, dass der Familienangehörige einen Schutzbedarf haben muss, um in den Genuss der daraus resultierenden Rechtsstellung zu kommen. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist sohin dahin zu verstehen, dass der Blick nicht allein auf die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu richten ist. Vielmehr ist auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren abzustellen. Es ist somit insoweit zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 34, AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen vergleiche VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001).
Der Gesetzgeber hat – mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung und der Beschleunigung von Asylverfahren – (auch) für den Fall der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Weg des Familienverfahrens die Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 des Familienangehörigen als nicht erforderlich erachtet.Der Gesetzgeber hat – mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung und der Beschleunigung von Asylverfahren – (auch) für den Fall der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Weg des Familienverfahrens die Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 des Familienangehörigen als nicht erforderlich erachtet.
Somit ist es zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke erforderlich, in jenem Fall, in dem die Voraussetzungen des § 34 AsylG 2005 für die Aufrechterhaltung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht länger vorliegen, auch zu prüfen, ob der Familienangehörige aufgrund ihn selbst betreffender Gründe die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt. Nur so kann der in der Rechtsprechung getätigten Aussage, wonach § 34 AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband dient und Ziel der Bestimmungen ist, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, sie aber nicht um ihr Verfahren im Einzelfall gebracht werden sollen (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418, mwN), ausreichend Rechnung getragen werden (vgl. erneut VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001).Somit ist es zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke erforderlich, in jenem Fall, in dem die Voraussetzungen des Paragraph 34, AsylG 2005 für die Aufrechterhaltung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht länger vorliegen, auch zu prüfen, ob der Familienangehörige aufgrund ihn selbst betreffender Gründe die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt. Nur so kann der in der Rechtsprechung getätigten Aussage, wonach Paragraph 34, AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband dient und Ziel der Bestimmungen ist, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, sie aber nicht um ihr Verfahren im Einzelfall gebracht werden sollen vergleiche VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418, mwN), ausreichend Rechnung getragen werden vergleiche erneut VwGH 09.11.2022, Ro 2021/14/0001).
Es ist daher zu beurteilen, ob im Sinn des Vorgesagten die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (im Familienverfahren) nicht länger vorliegen und – falls dies zutreffen sollte (was angesichts der einleitend wiedergegebenen Urteile nicht zweifelhaft sein kann) – ob der Mitbeteiligte selbst die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt.Es ist daher zu beurteilen, ob im Sinn des Vorgesagten die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (im Familienverfahren) nicht länger vorliegen und – falls dies zutreffen sollte (was angesichts der einleitend wiedergegebenen Urteile nicht zweifelhaft sein kann) – ob der Mitbeteiligte selbst die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt.
Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2020, I412 2173919-1/11Z, gekürzt ausgefertigt am 17.09.2020, I412 2173919-1/12E, abgeleitet von seinen Eltern im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2020, I412 2173919-1/11Z, gekürzt ausgefertigt am 17.09.2020, I412 2173919-1/12E, abgeleitet von seinen Eltern im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 zuerkannt.
Es liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 3 AsylG weiterhin vor. Weder ist der Beschwerdeführer straffällig geworden, noch ist gegen den Vater und die Mutter, von denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten abgeleitet wurde, ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig und liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Es liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG weiterhin vor. Weder ist der Beschwerdeführer straffällig geworden, noch ist gegen den Vater und die Mutter, von denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten abgeleitet wurde, ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig und liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen wäre.
Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist lediglich in jenem Fall, in dem die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 AsylG für die Aufrechterhaltung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht länger vorliegen, auch zu prüfen, ob der Familienangehörige auf Grund ihn selbst betreffender Gründe die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG erfüllt. Da beim Beschwerdeführer jedoch die Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 3 AsylG weiterhin vorliegen, kann eine Prüfung nach § 8 Abs. 1 AsylG entfallen.Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist lediglich in jenem Fall, in dem die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, AsylG für die Aufrechterhaltung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht länger vorliegen, auch zu prüfen, ob der Familienangehörige auf Grund ihn selbst betreffender Gründe die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erfüllt. Da beim Beschwerdeführer jedoch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG weiterhin vorliegen, kann eine Prüfung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entfallen.
Entgegen diesem Erfordernis unterließ es das BFA, die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 AsylG zu prüfen. Stattdessen stützte das BFA die Aberkennung ausschließlich auf die den Beschwerdeführer selbst betreffenden Gründe, konkret auf dessen mangelnde Schutzbedürftigkeit im Irak. Entgegen diesem Erfordernis unterließ es das BFA, die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, AsylG zu prüfen. Stattdessen stützte das BFA die Aberkennung ausschließlich auf die den Beschwerdeführer selbst betreffenden Gründe, konkret auf dessen mangelnde Schutzbedürftigkeit im Irak.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind nicht erfüllt. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L524.2173919.2.00Im RIS seit
24.08.2026Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026