Entscheidungsdatum
09.06.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
,
L516 2306516-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ilhan KIZILDAG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2025, 1185599209-250156956, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ilhan KIZILDAG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2025, 1185599209-250156956, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I-IV des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I-IV des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und stellte am 24.01.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG, nachdem ein zuvor (am 19.07.2024) gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK nach § 55 AsylG vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 16.12.2024 und in der Folge die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.03.2025, GZ: I423 2306516-1/2E, abgewiesen worden war.Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und stellte am 24.01.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG, nachdem ein zuvor (am 19.07.2024) gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 16.12.2024 und in der Folge die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.03.2025, GZ: I423 2306516-1/2E, abgewiesen worden war.
Das BFA wies diesen Antrag vom 24.01.2025 nach einem schriftlich gewährten Parteiengehör ohne Einvernahme des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 22.04.2025 (I.) gemäß § 56 AsylG ab, erließ (II.) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 3 FPG, stellte (III.) fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei, sprach (IV.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1-3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und erließ (V.) gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot.Das BFA wies diesen Antrag vom 24.01.2025 nach einem schriftlich gewährten Parteiengehör ohne Einvernahme des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 22.04.2025 (römisch eins.) gemäß Paragraph 56, AsylG ab, erließ (römisch zwei.) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG, stellte (römisch drei.) fest, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei, sprach (römisch vier.) aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und erließ (römisch fünf.) gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.
1. Sachverhaltsfeststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in der Türkei
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Er ist türkischer Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Seine Identität steht fest. (türkischer Reisepass im Original; BFA-Bescheid 22.04.2025 S 10; BVwG Erkenntnis vom 11.03.2025, GZ: I423 2306516-1/2E, S 3)
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren, hat in der Türkei ein Gymnasium abgeschlossen und die allgemeine Universitätsreife erlangt. Seine Eltern leben nach wie vor in XXXX und verfügen in der Türkei über ein Haus und eine Wohnung. Auch der Bruder des Beschwerdeführers ist in der Türkei aufhältig. (BFA-Bescheid 22.04.2025 S 11; BVwG Erkenntnis vom 11.03.2025, GZ: I423 2306516-1/2E, S 3f; Bestätigung über den Abschluss eines Gymnasiums in der Türkei; Beschwerde 26.05.2025 S 3f)Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren, hat in der Türkei ein Gymnasium abgeschlossen und die allgemeine Universitätsreife erlangt. Seine Eltern leben nach wie vor in römisch 40 und verfügen in der Türkei über ein Haus und eine Wohnung. Auch der Bruder des Beschwerdeführers ist in der Türkei aufhältig. (BFA-Bescheid 22.04.2025 S 11; BVwG Erkenntnis vom 11.03.2025, GZ: I423 2306516-1/2E, S 3f; Bestätigung über den Abschluss eines Gymnasiums in der Türkei; Beschwerde 26.05.2025 S 3f)
1.2 Zu seinem Aufenthalt in Österreich
Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund sechseinhalb Jahren ununterbrochen in Österreich. (ZMR; IZR)
Er reiste im Dezember 2019 rechtmäßig mit einem Visum D des österreichischen Generalkonsulats Istanbul in Österreich ein und verfügte vom 08.12.2019 bis insgesamt zum 21.07.2023 über einen rechtmäßigen Aufenthalt: Ein zunächst vom 25.11.2019 bis 25.11.2020 erteilter Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Student“ wurde nach zwei Verlängerungsanträgen bis zum 27.11.2022 verlängert. Ein am 25.11.2022 – und damit vor Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels – gestellter weiterer Verlängerungsantrag wurde am 20.06.2023 mit Bescheid des Magistrats XXXX zurückgewiesen und erwuchs am 21.07.2023 unangefochten in Rechtskraft. (IZR; Beschwerde 26.05.2025 S 2; BVwG Erkenntnis vom 11.03.2025, GZ: I423 2306516-1/2E, S 32f) Er reiste im Dezember 2019 rechtmäßig mit einem Visum D des österreichischen Generalkonsulats Istanbul in Österreich ein und verfügte vom 08.12.2019 bis insgesamt zum 21.07.2023 über einen rechtmäßigen Aufenthalt: Ein zunächst vom 25.11.2019 bis 25.11.2020 erteilter Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Student“ wurde nach zwei Verlängerungsanträgen bis zum 27.11.2022 verlängert. Ein am 25.11.2022 – und damit vor Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels – gestellter weiterer Verlängerungsantrag wurde am 20.06.2023 mit Bescheid des Magistrats römisch 40 zurückgewiesen und erwuchs am 21.07.2023 unangefochten in Rechtskraft. (IZR; Beschwerde 26.05.2025 S 2; BVwG Erkenntnis vom 11.03.2025, GZ: I423 2306516-1/2E, S 32f)
Am 19.07.2024 beantragte der rechtsvertretene Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Dieser Antrag wurde nach behördlicher Einvernahme des Beschwerdeführers am 09.10.2024 mit Bescheid des BFA vom 16.12.2024 abgewiesen (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt IV.).Am 19.07.2024 beantragte der rechtsvertretene Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Dieser Antrag wurde nach behördlicher Einvernahme des Beschwerdeführers am 09.10.2024 mit Bescheid des BFA vom 16.12.2024 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2025, GZ: I423 2306516-1/2E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den VwGH oder eine Beschwerde an den VfGH wurde nicht erhoben. (vgl. das hg. Verfahren I423 2306516-1/2E)Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2025, GZ: I423 2306516-1/2E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den VwGH oder eine Beschwerde an den VfGH wurde nicht erhoben. vergleiche das hg. Verfahren I423 2306516-1/2E)
Am 24.01.2025 stellte der Beschwerdeführer beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 2 AsylG. Am 24.01.2025 stellte der Beschwerdeführer beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und war während seines rechtmäßigen Aufenthaltes bereits zeitweise (vom 04.06.2021-31.03.2022 bei der XXXX ) erwerbstätig. Aktuell geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt durch finanzielle Unterstützung seiner Cousine und seines Cousins im Ausmaß von EUR 600,- bis 700,- monatlich. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Arbeitsvorvertrag für den Fall der Erteilung einer zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit befähigenden Aufenthaltsbewilligung. Der vom Beschwerdeführer zuerst vorgelegte Vorvertrag zwischen ihm und der XXXX KG vom 11.07.2011 (in der Einvernahme vor dem BFA am 09.10.2024 ausgebessert auf: 2024) weist eine Beschäftigung als Restaurantfachmann im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und einen Bruttolohn von EUR 1.800, - aus. Der später abgeschlossene Vorvertrag mit derselben Dienstgeberin vom 23.05.2025 sieht demgegenüber eine Tätigkeit als Reinigungskraft im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche und ein Nettogehalt von EUR 1.200, - vor. Die XXXX KG hält in einem Schreiben vom 22.05.2022 zusammengefasst fest, dass sie seit Jahren auf der Suche nach einem guten Kellner/Servierer sei und aufgrund der beruflichen Erfahrung sowie der guten Referenzen des Beschwerdeführers davon ausgehe, dass dieser eine große Stütze in ihrem Unternehmen darstellen werde. (AJ-Web; Vorvertrag vom 11.07.2011 und vom 23.05.2025 [OZ 2]; Schreiben der XXXX KG vom 22.05.2022 [OZ 2]; BFA-Bescheid 22.04.2025 S 10, 12, 36; BVwG Erkenntnis vom 11.03.2025, GZ: I423 2306516-1/2E, S 4; Beschwerde 26.05.2025 S 5)Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und war während seines rechtmäßigen Aufenthaltes bereits zeitweise (vom 04.06.2021-31.03.2022 bei der römisch 40 ) erwerbstätig. Aktuell geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt durch finanzielle Unterstützung seiner Cousine und seines Cousins im Ausmaß von EUR 600,- bis 700,- monatlich. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Arbeitsvorvertrag für den Fall der Erteilung einer zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit befähigenden Aufenthaltsbewilligung. Der vom Beschwerdeführer zuerst vorgelegte Vorvertrag zwischen ihm und der römisch 40 KG vom 11.07.2011 (in der Einvernahme vor dem BFA am 09.10.2024 ausgebessert auf: 2024) weist eine Beschäftigung als Restaurantfachmann im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und einen Bruttolohn von EUR 1.800, - aus. Der später abgeschlossene Vorvertrag mit derselben Dienstgeberin vom 23.05.2025 sieht demgegenüber eine Tätigkeit als Reinigungskraft im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche und ein Nettogehalt von EUR 1.200, - vor. Die römisch 40 KG hält in einem Schreiben vom 22.05.2022 zusammengefasst fest, dass sie seit Jahren auf der Suche nach einem guten Kellner/Servierer sei und aufgrund der beruflichen Erfahrung sowie der guten Referenzen des Beschwerdeführers davon ausgehe, dass dieser eine große Stütze in ihrem Unternehmen darstellen werde. (AJ-Web; Vorvertrag vom 11.07.2011 und vom 23.05.2025 [OZ 2]; Schreiben der römisch 40 KG vom 22.05.2022 [OZ 2]; BFA-Bescheid 22.04.2025 S 10, 12, 36; BVwG Erkenntnis vom 11.03.2025, GZ: I423 2306516-1/2E, S 4; Beschwerde 26.05.2025 S 5)
Der Beschwerdeführer lebt seit Juli 2024 in einer Mietwohnung im 10. Wiener Gemeindebezirk, ohne Mietzins zu entrichten. Er bewohnt diese mit einem Freund namens XXXX und hat mit der Hauptmieterin dieser Wohnung, XXXX , zwei Untermietverträge abgeschlossen. Der erste enthält kein Datum und bezieht sich lediglich auf ein Zimmer, der zweite, datiert mit 10.07.2024, auf die ganze Wohnung „Top 8“. Beide Untermietverträge sehen vor, dass der Beschwerdeführer keinen Mietzins zu entrichten hat. (ZMR; Untermietverträge undatiert und vom 10.07.2024 [OZ 2]; BFA-Bescheid 22.04.2025 S 36, 39; BVwG Erkenntnis vom 11.03.2025, GZ: I423 2306516-1/2E, S 4; Beschwerde 26.05.2025 S 4)Der Beschwerdeführer lebt seit Juli 2024 in einer Mietwohnung im 10. Wiener Gemeindebezirk, ohne Mietzins zu entrichten. Er bewohnt diese mit einem Freund namens römisch 40 und hat mit der Hauptmieterin dieser Wohnung, römisch 40 , zwei Untermietverträge abgeschlossen. Der erste enthält kein Datum und bezieht sich lediglich auf ein Zimmer, der zweite, datiert mit 10.07.2024, auf die ganze Wohnung „Top 8“. Beide Untermietverträge sehen vor, dass der Beschwerdeführer keinen Mietzins zu entrichten hat. (ZMR; Untermietverträge undatiert und vom 10.07.2024 [OZ 2]; BFA-Bescheid 22.04.2025 S 36, 39; BVwG Erkenntnis vom 11.03.2025, GZ: I423 2306516-1/2E, S 4; Beschwerde 26.05.2025 S 4)
Der Beschwerdeführer hat die Ergänzungsprüfung Deutsch nicht bestanden, den Vorstudienlehrgang nicht abgeschlossen und keine Prüfungen im Studium abgelegt. (BFA-Bescheid 22.04.2025 S 25; BVwG Erkenntnis vom 11.03.2025, GZ: I423 2306516-1/2E, S 3; Beschwerde 26.05.2025 S 4) Er verfügt jedoch über grundlegende Deutschkenntnisse und ist in der Lage, Deutsch zu verstehen und zu sprechen. Er besuchte einen Deutschkurs und trat am 05.05.2025 zur A2 Integrationsprüfung an. Am 27.06.2024 buchte der Beschwerdeführer einen Kurs zur Vorbereitung auf die außerordentliche Lehrabschlussprüfung als Restaurantfachmann, welcher vom 03.03.2025 bis 12.05.2025 stattfand. Der Beschwerdeführer half in einem Jugendzentrum im Kinderverein. (Einvernahme BFA 09.10.2024; BFA-Bescheid 22.04.2025 S 12; BVwG Erkenntnis vom 11.03.2025, GZ: I423 2306516-1/2E, S 4)
Der Beschwerdeführer verfügt über Cousins und Cousinen, Onkel und Tanten sowie Freunde und Bekannte in Österreich, zu denen regelmäßiger Kontakt besteht. (vorgelegte Personenliste; BFA-Bescheid 22.04.2025 S 11; BVwG Erkenntnis vom 11.03.2025, GZ: I423 2306516-1/2E, S 4)
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. (SA)
1.3 Zur Lage in der Türkei
Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS Version 10, 06.08.2025
Sicherheitslage
Aktuelle Situation angesichts der formalen Auflösung der PKK
Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vgl. DlF 13.5.2025).Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vergleiche DlF 13.5.2025).
Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen (Majalla 11.5.2025). - Die kurdische Region in Syrien (Rojava) bleibt beispielsweise ein zentraler Streitpunkt zwischen der türkischen Regierung einerseits und der PKK sowie der syrisch-kurdischen PYD (Partei der Demokratischen Union - Partiya Yekîtiya Demokrat) andererseits, denn die türkische Regierung hat die PYD, YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel) und die SDF (Demokratischen Kräfte Syriens) stets als Ableger der PKK betrachtet. Die PKK wiederum sieht in Rojava ihr ideologisches und strategisches Projekt (BPB 16.6.2025). Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader. So soll der türkische Geheimdienst M?T laut Berichten diese Waffenübergabe an Orten in der Türkei, aber auch in Syrien und dem Irak überwachen. PKK-Kämpfer, die sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben, soll die Rückkehr ohne Strafverfolgung ermöglicht werden, während Führungspersönlichkeiten in Drittländern Exil eröffnet werden soll (TM 15.5.2025). Die PKK ist hauptsächlich im Nordirak ansässig, weshalb die Beteiligung sowohl der Zentralregierung in Bagdad als auch der Regionalregierung Kurdistans (KRG) in Erbil für den Erfolg der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung unerlässlich ist. Sowohl die KRG-Behörden als auch Bagdad haben angeboten, die nächsten Schritte zu unterstützen. Sie könnten bestimmte Aufgaben bei der Einsammlung und Vernichtung von Waffen, der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Umsiedlung und Wiedereingliederung der Mitglieder in das zivile Leben übernehmen (ICG 16.5.2025).
Rechtsstaatlichkeit/Justizwesen
Allgemeine Situation der Rechtsstaatlichkeit und des Justizwesens
Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz ist eines der größten Probleme in der Türkei. Die Exekutive bzw. die Regierung übt eine erhebliche Kontrolle über die Justiz aus und mischt sich häufig in gerichtliche Entscheidungen ein, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter zurückgedrängt werden. Die Justiz ist nach wie vor ein zentrales Instrument der Regierung, um die Opposition zum Schweigen zu bringen und Andersdenkende zu inhaftieren (BS 19.3.2024, S. 12f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 11f., CAT 14.8.2024, S. 11, AI 29.4.2025, EP 7.5.2025, Pt. 8). Zudem ist die Justiz auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle der Einmischung der Regierung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 58). Insbesondere infolge der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 6524 im Jahr 2014 und der Verfassungsänderungen von 2017 hat die Kontrolle der Exekutive über die Justiz drastisch zugenommen, dies trotz der Bestimmungen von Art. 138 der Verfassung und Art. 4 des Gesetzes Nr. 2802, die beide die Unabhängigkeit der Judikative betreffen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9). - Das Europäische Parlament sah zuletzt im Mai 2025 u. a. den kritischen Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – als einen der Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und sprach hierbei von der "Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei durch die türkische Regierung" (EP 7.5.2025, G, R).Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz ist eines der größten Probleme in der Türkei. Die Exekutive bzw. die Regierung übt eine erhebliche Kontrolle über die Justiz aus und mischt sich häufig in gerichtliche Entscheidungen ein, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter zurückgedrängt werden. Die Justiz ist nach wie vor ein zentrales Instrument der Regierung, um die Opposition zum Schweigen zu bringen und Andersdenkende zu inhaftieren (BS 19.3.2024, S. 12f.; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 11f., CAT 14.8.2024, S. 11, AI 29.4.2025, EP 7.5.2025, Pt. 8). Zudem ist die Justiz auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle der Einmischung der Regierung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 58). Insbesondere infolge der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 6524 im Jahr 2014 und der Verfassungsänderungen von 2017 hat die Kontrolle der Exekutive über die Justiz drastisch zugenommen, dies trotz der Bestimmungen von Artikel 138, der Verfassung und Artikel 4, des Gesetzes Nr. 2802, die beide die Unabhängigkeit der Judikative betreffen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9). - Das Europäische Parlament sah zuletzt im Mai 2025 u. a. den kritischen Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – als einen der Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und sprach hierbei von der "Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei durch die türkische Regierung" (EP 7.5.2025, G, R).
Die ernsten Bedenken der EU über die anhaltende Verschlechterung der demokratischen Standards, der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Achtung der Grundrechte wurden laut Europäischer Kommission nicht berücksichtigt (EC 30.10.2024, S. 3; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 1, 11f.). Ende November 2024 kam auch Kritik seitens des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, und zwar in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR). - Der Ausschuss war der Auffassung, "dass die im April 2017 während des Ausnahmezustands vorgenommenen Verfassungsänderungen die Befugnisse der Exekutive auf Kosten des Parlaments und der Justiz unverhältnismäßig gestärkt haben, was berechtigte Bedenken hinsichtlich einer mangelnden Rechenschaftspflicht und Gewaltenteilung im Vertragsstaat aufkommen lässt, insbesondere im Hinblick auf die Verabschiedung von Gesetzen ohne Beteiligung des Parlaments und die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten ohne wirksame Kontrollverfahren (Art. 4). [...] Der Vertragsstaat sollte in Erwägung ziehen, seine Gesetzgebung zu überarbeiten, um die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und den Grundsatz der Gewaltenteilung strikt einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die Judikative. Ferner sollte er in Gesetz und Praxis die volle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gewährleisten" [Originalzitat auf Englisch] (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2).Die ernsten Bedenken der EU über die anhaltende Verschlechterung der demokratischen Standards, der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Achtung der Grundrechte wurden laut Europäischer Kommission nicht berücksichtigt (EC 30.10.2024, S. 3; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 1, 11f.). Ende November 2024 kam auch Kritik seitens des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, und zwar in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR). - Der Ausschuss war der Auffassung, "dass die im April 2017 während des Ausnahmezustands vorgenommenen Verfassungsänderungen die Befugnisse der Exekutive auf Kosten des Parlaments und der Justiz unverhältnismäßig gestärkt haben, was berechtigte Bedenken hinsichtlich einer mangelnden Rechenschaftspflicht und Gewaltenteilung im Vertragsstaat aufkommen lässt, insbesondere im Hinblick auf die Verabschiedung von Gesetzen ohne Beteiligung des Parlaments und die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten ohne wirksame Kontrollverfahren (Artikel 4,). [...] Der Vertragsstaat sollte in Erwägung ziehen, seine Gesetzgebung zu überarbeiten, um die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und den Grundsatz der Gewaltenteilung strikt einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die Judikative. Ferner sollte er in Gesetz und Praxis die volle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gewährleisten" [Originalzitat auf Englisch] (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2).
Faires Verfahren
Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020). 2024 betrafen von den 73 Urteilen, wobei 67 hiervon zumindest eine Verletzung umfassten, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 19 das "Recht auf Freiheit und Sicherheit" und 13 das "Recht auf ein faires Verfahren" (ECHR 22.1.2025). Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, obgleich dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist (ÖB Ankara 4.2025, S. 10f.).
Bereits im Juni 2020 wies der damalige Präsident des türkischen Verfassungsgerichts, Zühtü Arslan [Anm.: am 21.3.2024 aus dem Amt geschieden], darauf hin, dass die Mehrzahl der Rechtsverletzungen (52 %) auf das Fehlen eines Rechts auf ein faires Verfahren zurückzuführen ist, was laut Arslan auf ein ernstes Problem hinweise, das gelöst werden müsse (Duvar 9.6.2020). 2022 zitiert das Europäische Parlament den Präsidenten des türkischen Verfassungsgerichtes, wonach mehr als 73 % der über 66.000 im Jahr 2021 eingereichten Gesuche sich auf das Recht auf ein faires Verfahren beziehen, was den Präsidenten veranlasste, die Situation als katastrophal zu bezeichnen (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 16).
Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft
Laut aktuellem Anti-Terrorgesetz soll eine in Polizeigewahrsam befindliche Person spätestens nach vier Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer Untersuchungshaft oder Verlängerung des Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Eine Verlängerung des Polizeigewahrsams ist nur auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, etwa bei Fortführung weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlängerung ist zweimal (für je vier Tage) möglich. Der Polizeigewahrsam kann daher maximal zwölf Tage dauern (ÖB Ankara 4.2025, S. 13f.). Die Regelung verstößt gegen die Spruchpraxis des EGMR, welches ein Maximum von vier Tagen Polizeihaft vorsieht (EC 12.10.2022, S. 43). Auf Basis des Anti-Terrorgesetzes Nr. 3713 kann der Zugang einer in Polizeigewahrsam befindlichen Person zu einem Rechtsvertreter während der ersten 24 Stunden eingeschränkt werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 14).
Die Untersuchungshaft kann gemäß Art. 102 (1) StPO bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (A??r Ceza Mahkemeleri) fallen, für höchstens ein Jahr verhängt werden. Aufgrund besonderer Umstände kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Art. 102 (2) StPO beträgt die Dauer der Untersuchungshaft bis zu zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen. Das sind Straftaten, die mindestens eine zehnjährige Freiheitsstrafe vorsehen. Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden, insgesamt höchstens drei Jahre. Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz Nr. 3713 betreffen, beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre). Die Gründe für eine Untersuchungshaft sind in der türkischen Strafprozessordnung (StPO) festgelegt: Fluchtgefahr; Verhalten des Verdächtigen/Beschuldigten (Verdunkelungsgefahr und Beeinflussung von Zeugen, Opfer etc.) sowie Vorliegen dringender Verdachtsgründe, dass eine der in Art. 100 (3) StPO taxativ aufgezählten Straftaten begangen wurde, wie zum Beispiel Genozid, Schlepperei und Menschenhandel, Mord, sexueller Missbrauch von Kindern. Zu den im vierten Justizreformpaket von Juli 2021 angenommenen Änderungen betreffend die Verhaftung aufgrund von Verbrechen, die unter sog. "Katalogverbrechen" fallen und bei denen jedenfalls die Notwendigkeit einer Untersuchungshaft angenommen wird, zählen z. B. Terrorismus und organisiertes Verbrechen (ÖB Ankara 4.2025, S. 14).Die Untersuchungshaft kann gemäß Artikel 102, (1) StPO bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (A??r Ceza Mahkemeleri) fallen, für höchstens ein Jahr verhängt werden. Aufgrund besonderer Umstände kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Artikel 102, (2) StPO beträgt die Dauer der Untersuchungshaft bis zu zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen. Das sind Straftaten, die mindestens eine zehnjährige Freiheitsstrafe vorsehen. Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden, insgesamt höchstens drei Jahre. Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz Nr. 3713 betreffen, beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre). Die Gründe für eine Untersuchungshaft sind in der türkischen Strafprozessordnung (StPO) festgelegt: Fluchtgefahr; Verhalten des Verdächtigen/Beschuldigten (Verdunkelungsgefahr und Beeinflussung von Zeugen, Opfer etc.) sowie Vorliegen dringender Verdachtsgründe, dass eine der in Artikel 100, (3) StPO taxativ aufgezählten Straftaten begangen wurde, wie zum Beispiel Genozid, Schlepperei und Menschenhandel, Mord, sexueller Missbrauch von Kindern. Zu den im vierten Justizreformpaket von Juli 2021 angenommenen Änderungen betreffend die Verhaftung aufgrund von Verbrechen, die unter sog. "Katalogverbrechen" fallen und bei denen jedenfalls die Notwendigkeit einer Untersuchungshaft angenommen wird, zählen z. B. Terrorismus und organisiertes Verbrechen (ÖB Ankara 4.2025, S. 14).
Sicherheitsbehörden
Die Regierung (Exekutive) verfügt zwar weiterhin über weitreichende Befugnisse gegenüber den Sicherheitskräften, aber die zivile Aufsicht über die Sicherheitsorgane bleibt unvollständig. Zudem fehlt es an wirksamen Kontrollmechanismen etwa hinsichtlich Verantwortung und Rechenschaft. Die parlamentarische Aufsicht über die Sicherheitsinstitutionen muss laut Europäischer Kommission gestärkt werden. In den Sicherheits- und Nachrichtendiensten herrscht nach wie vor eine Kultur der Straflosigkeit, da das Personal in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung de facto gerichtlichen und administrativen Schutz genießt (EC 30.10.2024, S. 21). Bei der strafrechtlichen Verfolgung von Militärangehörigen und der obersten Kommandoebene werden weiterhin rechtliche Privilegien gewährt. Die Untersuchung mutmaßlicher militärischer Straftaten, die von Militärangehörigen begangen wurden, erfordert die vorherige Genehmigung entweder durch militärische oder zivile Vorgesetzte (EC 8.11.2023, S. 17). Es gibt zwar offizielle Stellen, bei denen Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen und missbräuchliche Behandlung durch die Polizei und andere Sicherheitsbehörden eingereicht werden können, doch aufgrund der vorherrschenden Kultur der Straflosigkeit ist es unwahrscheinlich, dass eine Beschwerde einer gefährdeten Gruppe, wie einer ethnischen Minderheit oder politischen Aktivisten, zur Strafverfolgung eines Angehörigen der Sicherheitskräfte führt (DFAT 16.5.2025, S. 38).
Das Militär ist zuständig für die territoriale Verteidigung und trägt die Gesamtverantwortung für die Grenzsicherheit (DFAT 16.5.2025, S. 38; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Seit 2003 jedoch wurden die Befugnisse des Militärs schrittweise beschränkt und hohe Positionen innerhalb der Streitkräfte im Laufe der Zeit durch regierungsnahe Persönlichkeiten ersetzt. Diese Politik hat sich seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016, nach dem 29.444 Angehörige aus den türkischen Streitkräften (hier allein: 15.000), der Gendarmerie und der Küstenwache entlassen wurden, noch einmal verstärkt. Die Einschränkung der Macht des Militärs wurde in der Bevölkerung und der Politik zum Teil sehr begrüßt. Allerdings zeigt sich gegenwärtig, dass mit diesem Prozess nicht die Stärkung der demokratischen Institutionen einhergeht. Die Umstrukturierung der Streitkräfte soll den Einfluss des Militärs nochmals einschränken, u. a. durch den Ausbau politischer Kontrollmechanismen. Der geplante Einflussverlust etwa des Generalstabs macht sich daran fest, dass einerseits einige seiner Kompetenzen an das Verteidigungsministerium übergehen und dass der Generalstab, wie auch andere militärische Institutionen, andererseits vermehrt mit ideologisch und persönlich loyalen Personen besetzt werden soll. Während die drei Teilstreitkräfte nun dem Verteidigungsministerium direkt unterstellt sind, sind die paramilitärischen Einheiten dem Innenministerium angegliedert. Auch der Hohe Militärrat, die Kontrolle der Militärgerichtsbarkeit, das Sanitätswesen der Streitkräfte und das militärische Ausbildungswesen werden zunehmend zivil besetzt (BICC 2.2025, S. 2, 18., 25).Das Militär ist zuständig für die territoriale Verteidigung und trägt die Gesamtverantwortung für die Grenzsicherheit (DFAT 16.5.2025, S. 38; vergleiche USDOS 20.3.2023, S. 1). Seit 2003 jedoch wurden die Befugnisse des Militärs schrittweise beschränkt und hohe Positionen innerhalb der Streitkräfte im Laufe der Zeit durch regierungsnahe Persönlichkeiten ersetzt. Diese Politik hat sich seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016, nach dem 29.444 Angehörige aus den türkischen Streitkräften (hier allein: 15.000), der Gendarmerie und der Küstenwache entlassen wurden, noch einmal verstärkt. Die Einschränkung der Macht des Militärs wurde in der Bevölkerung und der Politik zum Teil sehr begrüßt. Allerdings zeigt sich gegenwärtig, dass mit diesem Prozess nicht die Stärkung der demokratischen Institutionen einhergeht. Die Umstrukturierung der Streitkräfte soll den Einfluss des Militärs nochmals einschränken, u. a. durch den Ausbau politischer Kontrollmechanismen. Der geplante Einflussverlust etwa des Generalstabs macht sich daran fest, dass einerseits einige seiner Kompetenzen an das Verteidigungsministerium übergehen und dass der Generalstab, wie auch andere militärische Institutionen, andererseits vermehrt mit ideologisch und persönlich loyalen Personen besetzt werden soll. Während die drei Teilstreitkräfte nun dem Verteidigungsministerium direkt unterstellt sind, sind die paramilitärischen Einheiten dem Innenministerium angegliedert. Auch der Hohe Militärrat, die Kontrolle der Militärgerichtsbarkeit, das Sanitätswesen der Streitkräfte und das militärische Ausbildungswesen werden zunehmend zivil besetzt (BICC 2.2025, S. 2, 18., 25).
Die Polizei und die Gendarmerie (türk.: Jandarma), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten (Polizei) respektive in ländlichen und Grenzgebieten (Gendarmerie) zuständig (ÖB Ankara 4.2025, S. 21; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Die Gendarmerie ist für die öffentliche Ordnung in ländlichen Gebieten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikräfte fallen, sowie für die Gewährleistung der inneren Sicherheit und die allgemeine Grenzkontrolle zuständig. Die Verantwortung für die Gendarmerie wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 2.2025, S. 18; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 21, DFAT 16.5.2025, S. 39).Die Polizei und die Gendarmerie (türk.: Jandarma), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten (Polizei) respektive in ländlichen und Grenzgebieten (Gendarmerie) zuständig (ÖB Ankara 4.2025, S. 21; vergleiche USDOS 20.3.2023, S. 1). Die Gendarmerie ist für die öffentliche Ordnung in ländlichen Gebieten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikräfte fallen, sowie für die Gewährleistung der inneren Sicherheit und die allgemeine Grenzkontrolle zuständig. Die Verantwortung für die Gendarmerie wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 2.2025, S. 18; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 21, DFAT 16.5.2025, S. 39).
Die Polizei ist für die Strafverfolgung in der Türkei zuständig. Die Polizei untersteht zwar letztlich dem Innenministerium, führt ihre Aufgaben jedoch unter der Leitung und Kontrolle der Zivilbehörden, darunter Gouverneure und Leiter der Bezirksverwaltungen, aus. Gemäß dem Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (2004) besteht die Hauptaufgabe der Polizei darin, Straftaten zu verhindern, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, Personen und Eigentum zu schützen sowie Straftäter zu ermitteln, festzunehmen und zu überstellen und Beweismittel an die zuständigen Justizbehörden zu übergeben (DFAT 16.5.2025, S. 38). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei. Wechselnde Regierungen versuchten, mittels Stärkung der Polizei die eigene Macht gegenüber dem Militär auszubauen. Nach Ermittlungen der Polizei wegen Korruption und Geldwäsche gegen ranghohe AKP-Funktionäre 2013, insbesondere aber seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden massenhaft Polizisten entlassen (BICC 2.2025, S. 2). Die Polizei hatte 2023 einen Personalstand von fast 339.400 (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21).
Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (AnA 27.3.2015).Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vergleiche FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (AnA 27.3.2015).
Die Gendarmerie mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 275.000 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21; vgl. BICC 2.2025, S. 17, DFAT 16.5.2025, S. 39). Selbiges gilt für die 4.700 Mann starke Küstenwache (BICC 2.2025, S. 17).Die Gendarmerie mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 275.000 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21; vergleiche BICC 2.2025, S. 17, DFAT 16.5.2025, S. 39). Selbiges gilt für die 4.700 Mann starke Küstenwache (BICC 2.2025, S. 17).
Das Generalkommando der Gendarmerie beaufsichtigt auch die sogenannten Dorfschützer (Köy Korucusu), 2017 in Sicherheitswächter (Güvenlik Korucusu) umbenannt. Diese sind paramilitärische Einheiten [oft kurdischer Herkunft], welche vornehmlich in ländlichen Regionen im Südosten der Türkei hauptsächlich zur Bekämpfung der PKK eingesetzt werden (DFAT 16.5.2025, S. 39; vgl. BAMF 2.2023, S. 1). Das System der Dorfschützer behindert allerdings weiterhin die Rückkehr vertriebener Dorfbewohner und stellt ein Hindernis für eine politische Lösung der kurdischen Frage dar. Einige Dorfschützer wurden mit Menschenrechtsverletzungen und übermäßiger Gewaltanwendung gegen die kurdische Bevölkerung in Verbindung gebracht (EC 30.10.2024, S. 22).Das Generalkommando der Gendarmerie beaufsichtigt auch die sogenannten Dorfschützer (Köy Korucusu), 2017 in Sicherheitswächter (Güvenlik Korucusu) umbenannt. Diese sind paramilitärische Einheiten [oft kurdischer Herkunft], welche vornehmlich in ländlichen Regionen im Südosten der Türkei hauptsächlich zur Bekämpfung der PKK eingesetzt werden (DFAT 16.5.2025, S. 39; vergleiche BAMF 2.2023, S. 1). Das System der Dorfschützer behindert allerdings weiterhin die Rückkehr vertriebener Dorfbewohner und stellt ein Hindernis für eine politische Lösung der kurdischen Frage dar. Einige Dorfschützer wurden mit Menschenrechtsverletzungen und übermäßiger Gewaltanwendung gegen die kurdische Bevölkerung in Verbindung gebracht (EC 30.10.2024, S. 22).
Einige der traditionellen Militäraufgaben sollen durch die Polizei, die zunehmend mit schweren Waffen ausgestattet wird, übernommen werden. Diese Reformen setzen einen Trend fort, der sich schon in den kurdisch dominierten Gebieten im Südosten der Türkei abgezeichnet hat. Sichtbar wurde dies auch im Rahmen von Militärintervention "Olivenzweig" in der nordsyrischen Provinz Afrin im Jänner 2018 (BICC 2.2025, S. 18).
Polizei, Gendarmerie und auch der Nationale Nachrichtendienst (Millî ?stihbarat Te?kilât? - M?T) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen (AA 20.5.2024, S. 6).
Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei [Anm.: Generaldirektion für Sicherheit - Emniyet Genel Müdürlü?ü/ EGM] und der Nationale Nachrichtendienst (M?T) im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die Türkischen Streitkräfte (TSK), EGM, M?T, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vgl. Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S. 15, Pt. 38).Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei [Anm.: Generaldirektion für Sicherheit - Emniyet Genel Müdürlü?ü/ EGM] und der Nationale Nachrichtendienst (M?T) im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die Türkischen Streitkräfte (TSK), EGM, M?T, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vergleiche Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S. 15, Pt. 38).
Folter und unmenschliche Behandlung
Entwicklungen und aktuelle Situation
Insbesondere nach dem Wiederaufflammen des Konflikts [Anm.: zwischen dem türkischen Staat und der PKK] im Juli 2015 und nach dem Putschversuch verhängten Ausnahmezustand (2016) sind Folter und andere Formen der Misshandlung an offiziellen Haft- und Internierungsorten, einschließlich Gefängnissen, sowie bei Eingriffen von Strafverfolgungsorganen bei friedlichen Versammlungen und Demonstrationen, aber auch an inoffiziellen Haftorten und in Umgebungen außerhalb von Haftanstalten, auf der Straße und auf offenem Gelände oder in Bereichen wie Wohnungen und Arbeitsplätzen auf ein außerordentliches Niveau gestiegen (T?HV/HRFT 11.2024, S. 17; vgl. EC 30.10.2024, S. 30, ÖB Ankara 4.2025, S. 44, ?HD/HRA/T?HV/HRFT/TMA/TTB 26.6.2024, S. 2, MBZ 2.2025a, S. 43).Insbesondere nach dem Wiederaufflammen des Konflikts [Anm.: zwischen dem türkischen Staat und der PKK] im Juli 2015 und nach dem Putschversuch verhängten Ausnahmezustand (2016) sind Folter und andere Formen der Misshandlung an offiziellen Haft- und Internierungsorten, einschließlich Gefängnissen, sowie bei Eingriffen von Strafverfolgungsorganen bei friedlichen Versammlungen und Demonstrationen, aber auch an inoffiziellen Haftorten und in Umgebungen außerhalb von Haftanstalten, auf der Straße und auf offenem Gelände oder in Bereichen wie Wohnungen und Arbeitsplätzen auf ein außerordentliches Niveau gestiegen (T?HV/HRFT 11.2024, S. 17; vergleiche EC 30.10.2024, S. 30, ÖB Ankara 4.2025, S. 44, ?HD/HRA/T?HV/HRFT/TMA/TTB 26.6.2024, S. 2, MBZ 2.2025a, S. 43).
Mehr als 40 NGOs hatten während der 80. Sitzung des UN-Komitees gegen Folter (CAT) vom 8. bis 26.7.2024 Berichte vorgelegt, in denen sie sowohl systematische Folterungen und Misshandlungen, das Verschwindenlassen von Personen, extralegale Hinrichtungen als auch die weitestgehend vorhandene Straffreiheit für Sicherheitskräfte, die mit Folter und Misshandlungen in Verbindung stehen sollen, kritisierten. Die türkischen Behörden wurden beschuldigt, Folter als Mittel einzusetzen, um Geständnisse zu erzwingen oder politische Aktivistinnen und Aktivisten, Medienschaffende und Angehörige der kurdischen Minderheit einzuschüchtern (SCF 12.7.2024; vgl. BAMF 9.9.2024, S. 11).Mehr als 40 NGOs hatten während der 80. Sitzung des UN-Komitees gegen Folter (CAT) vom 8. bis 26.7.2024 Berichte vorgelegt, in denen sie sowohl systematische Folterungen und Misshandlungen, das Verschwindenlassen von Personen, extralegale Hinrichtungen als auch die weitestgehend vorhandene Straffreiheit für Sicherheitskräfte, die mit Folter und Misshandlungen in Verbindung stehen sollen, kritisierten. Die türkischen Behörden wurden beschuldigt, Folter als Mittel einzusetzen, um Geständnisse zu erzwingen oder politische Aktivistinnen und Aktivisten, Medienschaffende und Angehörige der kurdischen Minderheit einzuschüchtern (SCF 12.7.2024; vergleiche BAMF 9.9.2024, S. 11).
Einschätzungen zum Ausmaß von Folter und Misshandlungen
Während die NGO Menschenrechtsstiftung der Türkei (T?HV) wie bereits in ihren früheren Berichten davon spricht, dass systematische Folter und andere Formen der Misshandlung angewendet werden (T?HV/HRFT 11.2024, S. 17), sieht sowohl die ÖB Ankara als auch das deutsche Außenamt hingegen keine Anhaltspunkte zu systematischer Folter (ÖB Ankara 4.2025, S. 44; vgl. AA 20.5.2024).Während die NGO Menschenrechtsstiftung der Türkei (T?HV) wie bereits in ihren früheren Berichten davon spricht, dass systematische Folter und andere Formen der Misshandlung angewendet werden (T?HV/HRFT 11.2024, S. 17), sieht sowohl die ÖB Ankara als auch das deutsche Außenamt hingegen keine Anhaltspunkte zu systematischer Folter (ÖB Ankara 4.2025, S. 44; vergleiche AA 20.5.2024).
Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) weist in seinem Bericht über den Besuch in der Türkei im Mai 2019 auf Vorfälle von übermäßiger Gewaltanwendung durch Beamte gegenüber Festgenommenen mit dem Ziel von Geständnissen oder als Strafe hin (die Berichte über den Besuch im Jänner 2021 und über den Ad-hoc-Besuch im September 2022 und Februar 2024 wurden auf Betreiben der Türkei bislang nicht veröffentlicht). Die Häufigkeit der Vorfälle liegt auf einem besorgniserregenden Niveau. Allerdings hat die Schwere der Misshandlungen durch Polizeibeamte abgenommen (ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Hierzu äußerten sich im September 2022 die Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem zweiten Besuch im Land. Demnach muss die Türkei weitere Maßnahmen ergreifen, um Häftlinge vor Folter und Misshandlung zu schützen, insbesondere in den ersten Stunden der Haft, und um Migranten in Abschiebezentren zu schützen (OHCHR 21.9.2022).
In Bezug auf die Türkei zeigte sich 2024 auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) "alarmiert über glaubwürdige Berichte, die darauf hindeuten, dass Folter und andere Formen der Misshandlung in [...] der Türkei tendenziell systematisch und/oder weit verbreitet sind [und] besorgt über Berichte, die darauf hinweisen, dass trotz der "Null-Toleranz"-Botschaft der Behörden die Anwendung von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnis in den letzten Jahren zugenommen hat und die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich überschattet. Die Versammlung begrüßt die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichts, in denen Verstöße gegen das Verbot von Misshandlungen festgestellt und neue Untersuchungen von Beschwerden angeordnet wurden, und ermutigt andere nationale Gerichte, dieser Rechtsprechung zu folgen" [Anm.: Originalzitat englisch] (CoE-PACE 24.1.2024, S. 2).
Ebenso äußerte sich das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen - CAT im Sommer 2024 "[...] besorgt über die Vorwürfe, dass Folter und Misshandlung im Vertragsstaat weiterhin in allgemeiner Form vorkommen, insbesondere in Haftanstalten, einschließlich der Vorwürfe von Schlägen und sexuellen Übergriffen und Belästigungen durch Strafverfolgungs- und Geheimdienstbeamte sowie des Einsatzes von Elektroschocks und Waterboarding in einigen Fällen" [Anm.: Originalzitat englisch] (CAT 14.8.2024, S. 6).
Trotz der Zusicherungen der Türkei bezüglich ihrer Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter bekräftigte der UN-Menschenrechtsausschuss Ende November 2024 (im Rahmen des zweiten periodischen Berichtes zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte - ICCPR) seine Besorgnis über die allgemeine Art und Weise, in der Folter und Misshandlung angeblich in Polizeigewahrsam und Gefängnissen stattfinden, sowie über die Zunahme von Folter- und Misshandlungsvorwürfen in den letzten Jahren (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6).
Straflosigkeit bzw. Strafmilderung bei staatlicher Gewalt
Anstatt den Strafbestand der "vorsätzliche Tötung und Folter" anzuwenden, werden Sicherheitsorgane gerichtlich wegen "vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge" oder "rücksichtsloser Tötung" verurteilt, was mildere Strafen etwa in Form einer schnelleren Entlassung aus der Haft nach sich zieht. Zudem bestimmt das am 14.7.2016 erlassenen Gesetz Nr. 6722, dass Untersuchung gegen Militärpersonal, welches an Einsätzen, welche Foltervorwürfe und andere Misshandlungen nach sich zogen, einem besonderen Genehmigungsverfahren unterworfen sind. Und rückwirkend wurde eine Straflosigkeit eingeführt (?HD/HRA/T?HV/HRFT/TMA/TTB 26.6.2024, S. 11).
Die letzten Jahre verzeichneten nicht nur einen Anstieg der Fälle von Folter und Misshandlungen. Hinzukam das Fehlen einer Verurteilung durch höhere Amtsträger und die Bereitschaft, Anschuldigungen zu vertuschen, anstatt sie zu untersuchen. Dies führte zu einer weitverbreiteten Straffreiheit für die Sicherheitskräfte (SCF 6.1.2022). Dies ist überdies auf die Verletzung von Verfahrensgarantien, langen Haftzeiten und vorsätzlicher Fahrlässigkeit zurückzuführen, die auf verschiedenen Ebenen des Staates zur gängigen Praxis geworden sind (?HD/HRA/OMCT/C?SST/T?HV/HRFT 9.12.2021). Betroffen sind sowohl Personen, welche wegen politischer als auch gewöhnlicher Straftaten angeklagt sind (HRW 13.1.2021). Allerdings sind Personen, denen eine Verbindung zur PKK oder zur Gülen-Bewegung nachgesagt wird, mit größerer Wahrscheinlichkeit Misshandlungen ausgesetzt. Ebenso sind laut Berichten Übergriffe in Polizeieinrichtungen in Teilen des Südostens häufiger als anderenorts (USDOS 22.4.2024, S. 4).
Der UN-Menschenrechtsausschuss äußerte 2024 seine Besorgnis über das Fehlen einer angemessenen Überwachung von Polizeigewahrsam und Gefängnissen, eines sicheren und wirksamen Beschwerdemechanismus und unparteiischer, unabhängiger und gründlicher Ermittlungen, Strafverfolgungen und Sanktionen, die der Schwere der Straftat für die Täter angemessen sind, was zu einer Situation der faktischen Straflosigkeit führt (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6; vgl. HRW 11.1.2024).Der UN-Menschenrechtsausschuss äußerte 2024 seine Besorgnis über das Fehlen einer angemessenen Überwachung von Polizeigewahrsam und Gefängnissen, eines sicheren und wirksamen Beschwerdemechanismus und unparteiischer, unabhängiger und gründlicher Ermittlungen, Strafverfolgungen und Sanktionen, die der Schwere der Straftat für die Täter angemessen sind, was zu einer Situation der faktischen Straflosigkeit führt (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6; vergleiche HRW 11.1.2024).
In einer Entschließung vom 7.6.2022 wiederholte das Europäische Parlament (EP) "seine Besorgnis darüber, dass sich die Türkei weigert, die Empfehlungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe umzusetzen" und "fordert die Türkei auf, bei Folter eine Null-Toleranz-Politik walten zu lassen und anhaltenden und glaubwürdigen Berichten über Folter, Misshandlung und unmenschliche oder entwürdigende Behandlung in Gewahrsam, bei Verhören oder in Haft umfassend nachzugehen, um der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 32). Es gab wenige Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft bei der Untersuchung der in den letzten Jahren vermehrt erhobenen Vorwürfe von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen Fortschritte gemacht hätte (HRW 12.1.2023). Nur wenige derartige Vorwürfe führen zu einer strafrechtlichen Verfolgung der Sicherheitskräfte, und es herrscht nach wie vor eine weitverbreitete Kultur der Straflosigkeit (HRW 11.1.2024).
Laut der Menschenrechtsstiftung der Türkei (T?HV) sollen zwischen 2018 und 2021 in der Türkei mindestens 13.965 Menschen unter Folter und Misshandlung festgenommen worden sein. Von diesen gewaltsamen Verhaftungen erfolgten 3.997 im Jahr 2018, 4.253 im Jahr 2019, 2.014 im Jahr 2020 und 3.701 im Jahr 2021 (Duvar 22.3.2022). 2022 berichtete der damalige Innenminister Süleyman Soylu infolge einer parlamentarischen Anfrage, dass lediglich zwölf von 2.594 Polizeioffizieren, welche in den vergangenen fünf Jahren verdächtigt wurden, exzessive Gewalt angewendet zu haben, in irgendeiner Weise bestraft wurden (TM 21.1.2022). Nach Angaben der Menschenrechtsvereinigung (?HD/HRA) wurden im Jahr 2023 insgesamt 5.312 Menschen durch Sicherheitskräfte gefoltert oder misshandelt. 348 Fälle von Folter fanden in Polizeihaft und weitere 733 außerhalb von Hafteinrichtungen statt. 594 Fälle wurden aus den Gefängnissen gemeldet. 3.487 Personen wurden anlässlich von Protesten durch Sicherheitskräfte geschlagen und verwundet (BAMF 9.9.2024, S. 11; vgl. ?HD/HRA 23.8.2024).Laut der Menschenrechtsstiftung der Türkei (T?HV) sollen zwischen 2018 und 2021 in der Türkei mindestens 13.965 Menschen unter Folter und Misshandlung festgenommen worden sein. Von diesen gewaltsamen Verhaftungen erfolgten 3.997 im Jahr 2018, 4.253 im Jahr 2019, 2.014 im Jahr 2020 und 3.701 im Jahr 2021 (Duvar 22.3.2022). 2022 berichtete der damalige Innenminister Süleyman Soylu infolge einer parlamentarischen Anfrage, dass lediglich zwölf von 2.594 Polizeioffizieren, welche in den vergangenen fünf Jahren verdächtigt wurden, exzessive Gewalt angewendet zu haben, in irgendeiner Weise bestraft wurden (TM 21.1.2022). Nach Angaben der Menschenrechtsvereinigung (?HD/HRA) wurden im Jahr 2023 insgesamt 5.312 Menschen durch Sicherheitskräfte gefoltert oder misshandelt. 348 Fälle von Folter fanden in Polizeihaft und weitere 733 außerhalb von Hafteinrichtungen statt. 594 Fälle wurden aus den Gefängnissen gemeldet. 3.487 Personen wurden anlässlich von Protesten durch Sicherheitskräfte geschlagen und verwundet (BAMF 9.9.2024, S. 11; vergleiche ?HD/HRA 23.8.2024).
Allgemeine Menschenrechtslage
Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 38; vgl. EC 8.11.2023, S. 6, 38). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 38). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkte die Regierung unter Beeinträchtigung Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (USDOS 20.3.2023, S. 1, 21; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 38).Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 38; vergleiche EC 8.11.2023, S. 6, 38). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 38). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkte die Regierung unter Beeinträchtigung Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (USDOS 20.3.2023, S. 1, 21; vergleiche ÖB Ankara 28.12.2023, S. 38).
Bewegungsfreiheit
Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 41).Artikel 23, der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.; vergleiche USDOS 22.4.2024 S. 41).
So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 26.2.2025, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 9; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 42), obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw. Verfolgung (USDOS 22.4.2024 S. 42).So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 26.2.2025, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 9; vergleiche USDOS 22.4.2024 S. 42), obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw. Verfolgung (USDOS 22.4.2024 S. 42).
Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar. Die Ausreisekontrollen an türkischen Grenzübergängen sind in der Regel streng. Ein- und Ausreisedaten werden genauestens erfasst und die Reisenden in den entsprechenden Fahndungssystemen überprüft (AA 20.5.2024, S. 24f.).
Das Recht zur Ausreise wiederum darf durch eine richterliche Entscheidung im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung oder Verfolgung eingeschränkt werden. Die Strafrichter machen von den Einschränkungsmöglichkeiten großzügig Gebrauch. Es ist gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, welche sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat. Umgekehrt wird über nicht türkische Staatsangehörige, die mit der türkischen Strafjustiz in Kontakt gekommen sind oder deren Aktivitäten außerhalb der Türkei als negativ wahrgenommen wurden, eine Einreisesperre verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.). Das deutsche Auswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert wurden. 55 hätten sich wegen "Terror"-Vorwürfen in Haft befunden, und gegen 49 weitere wäre eine Ausreisesperre verhängt worden (FR 11.6.2022). Mindestens 65 deutsche Staatsbürger konnten mit Stand November 2023 die Türkei aufgrund von Ausreisesperren nicht verlassen, die Hälfte wegen Terrorvorwürfen (Zeit Online 16.11.2023).
Mitunter wird ein Ausreiseverbot ausgesprochen, ohne dass die betreffende Person davon weiß. In diesem Fall erfährt sie es erst bei der Passkontrolle zum Zeitpunkt der Ausreise, woraufhin höchstwahrscheinlich ein Verhör folgt. So wie z. B. Strafverfahren und Strafen werden auch Ausreiseverbote im sog. Allgemeinen Informationssammlungssystem (Genel Bilgi Toplama Sistemi - GBT) erfasst. Die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gendarmerie, haben Zugriff auf das GBT. Wenn ein Zollbeamter am Flughafen die Identitätsnummer der betreffenden Person in das GBT eingibt, wird ersichtlich, dass das Gericht ein Ausreiseverbot verhängt hat. Unklar ist hingegen, ob ein Ausreiseverbot auch im sog. Nationalen Justizinformationssystem (Ulusal Yargi A?? Bili?im Sistemi - UYAP) und im e-Devlet (e-Government-Portal) aufscheint und somit dem Betroffenen bzw. seinem Anwalt zugänglich und offenkundig wäre. Die Polizei und die Gendarmerie können eine Person auch auf andere Weise daran hindern, das Land legal zu verlassen, indem sie in der internen Datenbank, genannt PolNet, ohne Wissen eines Richters einschlägige Anmerkungen zur betreffenden Person einfügen. Solche Notizen können den Zoll darauf aufmerksam machen, dass die betreffende Person das Land nicht verlassen darf. Auf diese Weise kann eine Person an einem Flughafen angehalten werden, ohne dass ein Ausreiseverbot im GBT registriert wird (MBZ 18.3.2021, S. 27f).
Grundversorgung/Wirtschaft
Das Wirtschaftswachstum könnte sich 2024 infolge der strafferen Geldpolitik laut Internationalem Währungsfonds auf 3,1 % abschwächen, verglichen mit rund 4,5 % im Jahr 2023 (GTAI 1.7.2024; vgl. WKO 4.2024). Getragen von privatem Verbrauch und Staatsausgaben haben Wahlkampfgeschenke, Lohn- und Pensionssteigerungen, Frühpensionierungen und günstige Kredite das Wachstum angetrieben. Die türkische Wirtschaft profitiert zudem davon, dass viele Unternehmen aus der EU in die Türkei ausweichen, um das verlorene Geschäft mit Russland bzw. der Ukraine auszugleichen (WKO 4.2024, S. 4). – Das Wachstum des BIP im Jahr 2023 war vor allem auf den robusten Anstieg des privaten Verbrauchs (real 12,8 %), der Investitionen (8,9 %) und der Staatsausgaben (5,2 %) zurückzuführen. Die Exporte hingegen schrumpften 2023 um 2,7 %, während die Importe mit 11,7 % kräftig zulegten und das Wachstum bremsten. Der Dienstleistungssektor wuchs um 4,8 % und der Bausektor um 7,8 % profitierend von den Wiederaufbaumaßnahmen nach dem Erdbeben (WB 9.4.2024).Das Wirtschaftswachstum könnte sich 2024 infolge der strafferen Geldpolitik laut Internationalem Währungsfonds auf 3,1 % abschwächen, verglichen mit rund 4,5 % im Jahr 2023 (GTAI 1.7.2024; vergleiche WKO 4.2024). Getragen von privatem Verbrauch und Staatsausgaben haben Wahlkampfgeschenke, Lohn- und Pensionssteigerungen, Frühpensionierungen und günstige Kredite das Wachstum angetrieben. Die türkische Wirtschaft profitiert zudem davon, dass viele Unternehmen aus der EU in die Türkei ausweichen, um das verlorene Geschäft mit Russland bzw. der Ukraine auszugleichen (WKO 4.2024, S. 4). – Das Wachstum des BIP im Jahr 2023 war vor allem auf den robusten Anstieg des privaten Verbrauchs (real 12,8 %), der Investitionen (8,9 %) und der Staatsausgaben (5,2 %) zurückzuführen. Die Exporte hingegen schrumpften 2023 um 2,7 %, während die Importe mit 11,7 % kräftig zulegten und das Wachstum bremsten. Der Dienstleistungssektor wuchs um 4,8 % und der Bausektor um 7,8 % profitierend von den Wiederaufbaumaßnahmen nach dem Erdbeben (WB 9.4.2024).
Nach der gewonnenen Wahl im Mai 2023 vollzog Staatspräsident Erdo?an einen Kurswechsel hin zu einer restriktiven Geldpolitik, mit dem obersten Ziel, die horrende Inflation zu bekämpfen. - Im Mai 2024 lag sie bei 75 %. Die Niedrigzinspolitik der Vorjahre hat Spuren hinterlassen. Sie befeuerte die Inflation und den Abwertungsdruck auf die türkische Lira. Die Nettoreserven der Zentralbank sind gesunken, die Auslandsverschuldung und Abhängigkeit von ausländischen Finanzhilfen ist hoch. Die bisherigen Entscheidungen lassen auf eine verlässlichere Wirtschafts- und Geldpolitik hoffen. Viele Unternehmen befürchten allerdings weitere Kehrtwenden Erdo?ans. Für die künftige Wirtschaftsentwicklung wird es entscheidend sein, Vertrauen bei internationalen Investoren und der heimischen Wirtschaft zurückzugewinnen. Die Inflation hat die reale Kaufkraft der Haushalte geschmälert. Gehaltserhöhungen federn die Einbußen meist nur ab. Die Leitzinserhöhungen könnten mittelfristig den Konsum dämpfen. Noch treibt die Inflation den Konsum an, denn Sparen lohnt sich kaum. Die Bevölkerung flüchtet wegen der schwachen Lira in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung, Grundstücke oder Immobilien (GTAI 1.7.2024; vgl. WKO 4.2024, S. 5).Nach der gewonnenen Wahl im Mai 2023 vollzog Staatspräsident Erdo?an einen Kurswechsel hin zu einer restriktiven Geldpolitik, mit dem obersten Ziel, die horrende Inflation zu bekämpfen. - Im Mai 2024 lag sie bei 75 %. Die Niedrigzinspolitik der Vorjahre hat Spuren hinterlassen. Sie befeuerte die Inflation und den Abwertungsdruck auf die türkische Lira. Die Nettoreserven der Zentralbank sind gesunken, die Auslandsverschuldung und Abhängigkeit von ausländischen Finanzhilfen ist hoch. Die bisherigen Entscheidungen lassen auf eine verlässlichere Wirtschafts- und Geldpolitik hoffen. Viele Unternehmen befürchten allerdings weitere Kehrtwenden Erdo?ans. Für die künftige Wirtschaftsentwicklung wird es entscheidend sein, Vertrauen bei internationalen Investoren und der heimischen Wirtschaft zurückzugewinnen. Die Inflation hat die reale Kaufkraft der Haushalte geschmälert. Gehaltserhöhungen federn die Einbußen meist nur ab. Die Leitzinserhöhungen könnten mittelfristig den Konsum dämpfen. Noch treibt die Inflation den Konsum an, denn Sparen lohnt sich kaum. Die Bevölkerung flüchtet wegen der schwachen Lira in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung, Grundstücke oder Immobilien (GTAI 1.7.2024; vergleiche WKO 4.2024, S. 5).
Die Zahl der Arbeitslosen im Alter von 15 Jahren und älter ist gemäß staatlicher Statistik im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 151 Tausend auf 3 Millionen 113 Tausend Personen gesunken. Die Arbeitslosenquote ist um 0,7 Prozentpunkte auf 8,7 % gesunken. Sie wurde auf 7,1 % für Männer und 11,8 % für Frauen geschätzt. Die Jugendarbeitslosenquote in der Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen lag bei 16,3 %, was einem Rückgang von 1,1 Prozentpunkten gegenüber dem Vorjahr entspricht. Während diese Quote für Männer auf 13,1 % betrug, lag sie bei den jungen und Frauen bei 22,3 %. - Die Zahl der Erwerbstätigen im Alter von 15 Jahren und darüber wurde mit 32 Millionen 620 Tausend Personen angegeben, wobei die Zahl der Erwerbstätigen um 988 Tausend Personen zunahm und die Erwerbstätigenquote im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 1,2 Prozentpunkte auf 49,5 % stieg. Diese Quote wurde für Männer auf 66,9 % und für Frauen auf 32,5 % geschätzt (TUIK 20.3.2025).
Eine wachsende Zahl meist junger Menschen verlässt das Land. Diese Entwicklungen kündigen eine drohende demografische Krise an, die sich negativ auf die türkische Wirtschaft auswirken und eine umfassende Anpassung der Sozialpolitik erforderlich machen wird. Die Auswanderung begann nach 2020 anzusteigen, aber 2023 war ein Rekordjahr für die Abwanderung: 715.000 Menschen verließen das Land dauerhaft, darunter 291.000 türkische Staatsbürger, was einem Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Mehrheit der Auswanderer war zwischen 25-29 und 30-34 Jahre alt (OSW/Z.Krzy?anowska 7.8.2024; vgl. FP 27.1.2023). Eine empirische Studie der Forschungsagentur KONDA vom Mai 2024 unter 930 Jugendlichen zwischen 15 und 29 (von insgesamt 3.147 Befragten aller Altersgruppen) ergab, dass fast 60 % der jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren im Ausland leben wollen, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. In der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen ging dieser Anteil zwar leicht zurück, lag aber immer noch bei mehr als der Hälfte (Duvar 24.6.2024). Bestätigt wird dies durch eine Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung aus 2024. - Demnach hatten in der Altersgruppe der 14 bis 29-Jährigen 16,1 % ein "sehr starkes", 19,4 % ein "starkes" und weitere 26,6 % ein "moderates" Verlangen für mehr als sechs Monate in ein anderes Land zu emigrieren, wobei 57,4 % wirtschaftliche und immerhin 13,1 % politische Gründe angaben (FES 10.2024, S. 2, 77f.).Eine wachsende Zahl meist junger Menschen verlässt das Land. Diese Entwicklungen kündigen eine drohende demografische Krise an, die sich negativ auf die türkische Wirtschaft auswirken und eine umfassende Anpassung der Sozialpolitik erforderlich machen wird. Die Auswanderung begann nach 2020 anzusteigen, aber 2023 war ein Rekordjahr für die Abwanderung: 715.000 Menschen verließen das Land dauerhaft, darunter 291.000 türkische Staatsbürger, was einem Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Mehrheit der Auswanderer war zwischen 25-29 und 30-34 Jahre alt (OSW/Z.Krzy?anowska 7.8.2024; vergleiche FP 27.1.2023). Eine empirische Studie der Forschungsagentur KONDA vom Mai 2024 unter 930 Jugendlichen zwischen 15 und 29 (von insgesamt 3.147 Befragten aller Altersgruppen) ergab, dass fast 60 % der jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren im Ausland leben wollen, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. In der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen ging dieser Anteil zwar leicht zurück, lag aber immer noch bei mehr als der Hälfte (Duvar 24.6.2024). Bestätigt wird dies durch eine Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung aus 2024. - Demnach hatten in der Altersgruppe der 14 bis 29-Jährigen 16,1 % ein "sehr starkes", 19,4 % ein "starkes" und weitere 26,6 % ein "moderates" Verlangen für mehr als sechs Monate in ein anderes Land zu emigrieren, wobei 57,4 % wirtschaftliche und immerhin 13,1 % politische Gründe angaben (FES 10.2024, S. 2, 77f.).
Sozialbeihilfen/-versicherung
Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 20.5.2024, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yard?mla?ma ve Dayani?ma Vakf?) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 20.5.2024, S. 21). Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 46 Sozialunterstützungsleistungen, wobei der Anspruch an schwer zu erfüllende Bedingungen gekoppelt ist. - Hierzu zählen (alle mit Stand: November 2023): Sachspenden in Form von Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 türkische Lira (TL) für das erste, 400 TL für das zweite, 600 TL für das dritte Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von zwölf Monaten über monatlich 350 TL, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 3.800 TL nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Schwangere: sog. "Milchgeld" in einmaliger Höhe von 520 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Pensionen und Betreuungsgeld für Behinderte und ältere pflegebedürftige Personen: zwischen 1.200 TL und 1.800 TL je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 5.089 TL für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Jede Witwe hatte 2023 monatlich Anspruch auf 2.250 TL aus dem Sozialhilfe- und Solidaritätsfonds der Regierung. Der Maximalbetrag für die Witwenrente beträgt 23.308 TL, ansonsten 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 53).
Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditätsund Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SSA 9.2018).
Arbeitslosenunterstützung
Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (??KUR o.D.; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 51). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 7.2023; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 53., ??KUR o.D.). Zudem muss der Arbeitnehmer die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Für die Dauer des Leistungsbezugs übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Mutterschutzversicherung (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 53).Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (??KUR o.D.; vergleiche ÖB Ankara 28.12.2023, S. 51). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 7.2023; vergleiche ÖB Ankara 28.12.2023, S. 53., ??KUR o.D.). Zudem muss der Arbeitnehmer die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Für die Dauer des Leistungsbezugs übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Mutterschutzversicherung (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 53).
Medizinische Versorgung
Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der „Nationalen Gesundheitsfürsorge“ und der „Sozialen Krankenkasse“ etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt.
Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und postoperationelle Versorgung sind dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Universitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Mangelhaft bleibt das Angebot für die psychische Gesundheit (ÖB Ankara 28.12.2023, S.54). Trotzdem wurde das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren ausgebaut, vor allem in ländlichen Gegenden. 2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei. Für Bedürftige übernimmt der Staat die Krankenversicherungsbeiträge. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 20.5.2024, S. 21).
Behandlung nach Rückkehr
Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem", das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 16.5.2025, S. 41).
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vgl. UKHO 10.2019a, S. 49).Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vergleiche UKHO 10.2019a, S. 49).
Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.4.2025). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.4.2025). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vergleiche AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vergleiche Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).
Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, können selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 4.2025, S. 15).
Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S. 62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S. 42; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3, des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S. 62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S. 42; vergleiche MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und die im Verfahren vorgelegten Urkunden. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung in Klammer angeführt.
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in der Türkei
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft (oben 1.1) ergeben sich aus dem im Verfahren vorgelegten Reisepass und seinen stringenten Angaben im Verfahren. Die Identität wurde bereits vom BFA als feststehend festgestellt.
2.2. Zu seinem Aufenthalt in Österreich
Die Feststellungen zur rechtmäßigen Einreise nach Österreich im Dezember 2019, zum durchgehenden Aufenthalt in Österreich seit 6 Jahren und zur Antragstellung nach § 55 AsylG ergeben sich aus den entsprechenden behördlich erteilten Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen, den dazu geführten verwaltungs(gerichtlichen) Verfahren, der Entscheidung des BFA vom 16.12.2024 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2025, GZ: I423 2306516-1/2E, sowie den damit in Einklang stehenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister (IZR) und im Zentralen Melderegister (ZMR).Die Feststellungen zur rechtmäßigen Einreise nach Österreich im Dezember 2019, zum durchgehenden Aufenthalt in Österreich seit 6 Jahren und zur Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG ergeben sich aus den entsprechenden behördlich erteilten Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen, den dazu geführten verwaltungs(gerichtlichen) Verfahren, der Entscheidung des BFA vom 16.12.2024 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2025, GZ: I423 2306516-1/2E, sowie den damit in Einklang stehenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister (IZR) und im Zentralen Melderegister (ZMR).
Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zu seiner Erwerbstätigkeit, seinen Sprachkenntnissen, seinen in Österreich befindlichen Verwandten und Freunden, seiner Wohnsituation und zu den von ihm gesetzten Integrationsmaßnahmen ergeben sich aus Angaben des Beschwerdeführers, die er im Zuge seiner Verfahren vor dem BFA bzw. dem BVwG gemacht hat, sowie aus den vorgelegten Unterlagen, welche Großteils bereits im Vorverfahren vorgelegt und sowohl vom BFA im verfahrensgegenständlichen Bescheid als auch vom Bundesverwaltungsgericht im Vorverfahren I423 2306516-1 berücksichtigt wurden. Der bereits damals rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer wurde im Oktober 2024 im Zuge des Verfahrens nach § 55 AsylG zu den vorgelegten Unterlagen sowie seiner Lebenssituation in Österreich einvernommen und hat weder im Rahmen der Antragstellung vom 24.01.2022, noch in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, dass sich an den vom BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht festgestellten Umständen etwas geändert hätte. Auch das vom BFA am 13.03.2025 gewährte Parteiengehör, das mehrere Fragen zu allfälligen Änderungen enthielt, blieb – trotz Ersuchens um Fristerstreckung durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers – letztlich unbeantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich daher im Wesentlichen auf die Angaben in der Einvernahme vom Oktober 2024 sowie die Feststellungen des BFA bzw. des Bundesverwaltungsgerichts im Vorverfahren stützen.Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zu seiner Erwerbstätigkeit, seinen Sprachkenntnissen, seinen in Österreich befindlichen Verwandten und Freunden, seiner Wohnsituation und zu den von ihm gesetzten Integrationsmaßnahmen ergeben sich aus Angaben des Beschwerdeführers, die er im Zuge seiner Verfahren vor dem BFA bzw. dem BVwG gemacht hat, sowie aus den vorgelegten Unterlagen, welche Großteils bereits im Vorverfahren vorgelegt und sowohl vom BFA im verfahrensgegenständlichen Bescheid als auch vom Bundesverwaltungsgericht im Vorverfahren I423 2306516-1 berücksichtigt wurden. Der bereits damals rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer wurde im Oktober 2024 im Zuge des Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG zu den vorgelegten Unterlagen sowie seiner Lebenssituation in Österreich einvernommen und hat weder im Rahmen der Antragstellung vom 24.01.2022, noch in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, dass sich an den vom BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht festgestellten Umständen etwas geändert hätte. Auch das vom BFA am 13.03.2025 gewährte Parteiengehör, das mehrere Fragen zu allfälligen Änderungen enthielt, blieb – trotz Ersuchens um Fristerstreckung durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers – letztlich unbeantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich daher im Wesentlichen auf die Angaben in der Einvernahme vom Oktober 2024 sowie die Feststellungen des BFA bzw. des Bundesverwaltungsgerichts im Vorverfahren stützen.
Mit der Beschwerde erstmals vorgelegt wurde ein undatiertes Bestätigungsschreiben des Clubs für Interkulturelle Begegnung, wonach der Beschwerdeführer am 05.05.2025 die A2 Integrationsprüfung abgelegt habe, weshalb dieser Prüfungsantritt des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt wurde. Eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung wurde jedoch bis dato nicht in Vorlage gebracht, wobei anzumerken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits aufgrund der auf Deutsch durchgeführten Einvernahme vor dem BFA am 09.10.2024 von grundlegenden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ausgeht, sodass selbst der erfolgreiche Abschluss der A2-Prüfung keine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes darstellen würde. Auch der mit der Beschwerde neu vorgelegte Untermietvertrag, der sich nicht mehr nur auf ein Zimmer, sondern die gesamte vom Beschwerdeführer bewohnte Mietwohnung bezieht und statt dem 19.07.2024 den 10.07.2024 als Mietbeginn aufweist, kann zu keiner abweichenden Beurteilung des Sachverhaltes führen. Dass der Beschwerdeführer über einen Arbeitsvorvertrag verfügt, wurde ebenfalls bereits im Vorverfahren festgestellt. Der nunmehr mit der Beschwerde neu vorgelegte Vorvertrag vom 23.05.2025 unterscheidet sich hinsichtlich der vorgesehenen Tätigkeit und Entlohnung vom früheren Vertrag, ohne jedoch Anhaltspunkte für eine weitergehende oder vertiefte Eingliederung in den österreichischen Arbeitsmarkt zu bieten. Auch das Schreiben der Dienstgeberin vom 22.05.2025 enthält lediglich eine allgemeine Erklärung, den Beschwerdeführer einstellen zu wollen und die unkonkrete Behauptung, dass dieser Berufserfahrung sowie gute Referenzen aufweise, womit insofern ebenfalls keine weitergehende arbeitsmarktbezogene Integration belegt wurde. Abgesehen von einer Krankenversicherungspolizze der Wiener Städtischen vom 27.05.2025 (OZ 2), welche lediglich einen im Sozialversicherungsdatenauszug nach wie vor nicht aufscheinenden Versicherungsschutz dokumentiert und für die Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes letztlich ohne entscheidende Bedeutung bleibt, entsprechen die sonstigen vorgelegten Unterlagen jenen des Vorverfahrens. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stellt sich somit unverändert dar.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich nach Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich, das keine Einträge aufweist. (SA)
Der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht vorgebracht, dass sich an diesen Angaben inzwischen etwas geändert hätte, was er wohl getan hätte, hätte es solche Änderungen gegeben, zumal er auch rechtsfreundlich vertreten ist. (siehe zudem VwGH 05.08.2021, Ra 2021/21/0188, wonach es an dem Fremden liegt, allfällige maßgebliche Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen von sich aus mitzuteilen.)
2.3 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem BFA selbst angegeben, gesund zu sein, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und keine Medikamente einzunehmen. Zweifel an diesen Angaben kamen nicht hervor. Da sich auch ansonsten keine Hinweise auf etwaige Erkrankungen des Beschwerdeführers ergeben haben bzw. keine Änderung seines Gesundheitszustandes vorgebracht wurde, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund ist.
Der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung auch hier nicht vorgebracht, dass sich an diesen Angaben inzwischen etwas geändert hätte, was er wohl getan hätte, hätte es solche Änderungen gegeben, zumal er auch rechtsfreundlich vertreten ist. (siehe erneut VwGH 05.08.2021, Ra 2021/21/0188, wonach es an dem Fremden liegt, allfällige maßgebliche Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen von sich aus mitzuteilen.)
2.4 Zur Lage in der Türkei
Die Feststellungen zur Lage in der Türkei ergeben sich aus den zitierten Quellen. Die Staatendokumentation des BFA berücksichtigt im Länderinformationsblatt Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa des Deutschen Auswärtigen Amtes und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des US Department of State, ebenso, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von ACCORD, Amnesty international, Human Rights Watch, oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins
Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (§ 56 AsylG)Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides (Paragraph 56, AsylG)
3.1 Gemäß § 56 Abs 3 AsylG ist der Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen.3.1 Gemäß Paragraph 56, Absatz 3, AsylG ist der Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen.
3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs 1 AsylG 2005 neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 leg. cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. (VwGH 25.03.2024, Ra 2023/17/0053)3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 leg. cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. (VwGH 25.03.2024, Ra 2023/17/0053)
Zum gegenständlichen Fall
3.3 Im vorliegenden Fall liegt – im Sinne des § 56 AsylG – kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vor. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, war während seines Aufenthaltes in Österreich rund neun Monate erwerbstätig und hat mehrere Verwandte bzw. einen Freundes-bzw. Bekanntenkreis im Bundesgebiet. Auch wurden ein bzw. zwei Arbeitsvorverträge mit derselben Dienstgeberin sowie ein Empfehlungsschreiben von dieser vorgelegt. Trotz seiner mehrjährigen Aufenthaltsbewilligung als Student hat er jedoch den Vorstudienlehrgang nicht abgeschlossen, keine Prüfungen im Studium abgelegt und auch nicht nachgewiesen, sonstige schulische oder berufliche Ausbildung in Österreich erfolgreich absolviert zu haben. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass er seinen legalen Aufenthalt genutzt hätte, um sich in sonstiger Weise nachhaltig in das gesellschaftliche oder wirtschaftliche Leben Österreichs einzugliedern. Auch im Zeitraum nach Verlust seines rechtmäßigen Aufenthaltstitels hat der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum keine Schritte gesetzt, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren oder seine wirtschaftliche bzw. gesellschaftliche Integration zu vertiefen. 3.3 Im vorliegenden Fall liegt – im Sinne des Paragraph 56, AsylG – kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vor. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, war während seines Aufenthaltes in Österreich rund neun Monate erwerbstätig und hat mehrere Verwandte bzw. einen Freundes-bzw. Bekanntenkreis im Bundesgebiet. Auch wurden ein bzw. zwei Arbeitsvorverträge mit derselben Dienstgeberin sowie ein Empfehlungsschreiben von dieser vorgelegt. Trotz seiner mehrjährigen Aufenthaltsbewilligung als Student hat er jedoch den Vorstudienlehrgang nicht abgeschlossen, keine Prüfungen im Studium abgelegt und auch nicht nachgewiesen, sonstige schulische oder berufliche Ausbildung in Österreich erfolgreich absolviert zu haben. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass er seinen legalen Aufenthalt genutzt hätte, um sich in sonstiger Weise nachhaltig in das gesellschaftliche oder wirtschaftliche Leben Österreichs einzugliedern. Auch im Zeitraum nach Verlust seines rechtmäßigen Aufenthaltstitels hat der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum keine Schritte gesetzt, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren oder seine wirtschaftliche bzw. gesellschaftliche Integration zu vertiefen.
Zu den Kontakten des Beschwerdeführers ist zudem festzuhalten, dass sich den Angaben des Beschwerdeführers nicht entnehmen lässt, dass zu diesen Personen gegenwärtig über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindungen bestünden.
Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig – wenn auch bedingt durch seinen derzeitigen Aufenthaltsstatus – nicht erwerbstätig, sodass keine – bereits bestehende – besondere berufliche Integration vorliegt. Mangels eigener Einkünfte bestreitet er seinen Lebensunterhalt durch Unterstützungsleistungen seiner Cousins bzw. Cousinen. Er bewohnt eine Mietwohnung, ohne Mietzins entrichten zu müssen, weshalb nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren zudem nicht vor, weiterhin in einem Jugendzentrum im Kinderverein zu helfen oder sonst ehrenamtlich tätig zu sein. Auch die Beschwerde enthält keinerlei Ausführungen zu einer derart ausgeprägten beruflichen oder sozialen Verankerung des Beschwerdeführers, die eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 56 AsylG rechtfertigen würden. In einer Gesamtschau ergibt sich daher, dass nicht von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen ist. (vgl. VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448, Rn. 13)Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig – wenn auch bedingt durch seinen derzeitigen Aufenthaltsstatus – nicht erwerbstätig, sodass keine – bereits bestehende – besondere berufliche Integration vorliegt. Mangels eigener Einkünfte bestreitet er seinen Lebensunterhalt durch Unterstützungsleistungen seiner Cousins bzw. Cousinen. Er bewohnt eine Mietwohnung, ohne Mietzins entrichten zu müssen, weshalb nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren zudem nicht vor, weiterhin in einem Jugendzentrum im Kinderverein zu helfen oder sonst ehrenamtlich tätig zu sein. Auch die Beschwerde enthält keinerlei Ausführungen zu einer derart ausgeprägten beruflichen oder sozialen Verankerung des Beschwerdeführers, die eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß Paragraph 56, AsylG rechtfertigen würden. In einer Gesamtschau ergibt sich daher, dass nicht von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen ist. vergleiche VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448, Rn. 13)
3.4 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird daher spruchgemäß abgewiesen.3.4 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird daher spruchgemäß abgewiesen.
Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei (§ 10 AsylG; §§ 46, 52 FPG; § 9 BFA-VG; Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides)Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei (Paragraph 10, AsylG; Paragraphen 46, 52, FPG; Paragraph 9, BFA-VG; Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides)
3.5 Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). 3.5 Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).
Zum gegenständlichen Verfahren
3.6 Aufenthaltsdauer
Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2019 rechtmäßig mit einem Visum D in Österreich ein. Der ihm zunächst für den Zeitraum vom 25.11.2019 bis 25.11.2020 erteilte Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Student“ wurde nach zwei fristgerecht eingebrachten Verlängerungsanträgen bis zum 27.11.2022 verlängert. Ein weiterer, am 25.11.2022 – und damit vor Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels – gestellter Verlängerungsantrag wurde am 20.06.2023 mit Bescheid des Magistrats Wien zurückgewiesen und erwuchs am 21.07.2023 unangefochten in Rechtskraft, sodass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seither als unrechtmäßig darstellt. Er verfügte über keine andere Aufenthaltsberechtigung.
Nach einem rund einjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beantragte der Beschwerdeführer am 19.07.2024 die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 16.12.2024 abgewiesen; zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2025, GZ: I423 2306516-1/2E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Da Anträge gemäß §§ 55 bis 57 AsylG gemäß § 58 Abs 13 AsylG kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründen, hat sich am unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit rechtskräftigem Abschluss des Verlängerungsverfahrens (§ 24 Abs 1 NAG) – und somit seit 22.07.2023 – nichts verändert. Nach einem rund einjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beantragte der Beschwerdeführer am 19.07.2024 die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 16.12.2024 abgewiesen; zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2025, GZ: I423 2306516-1/2E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Da Anträge gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründen, hat sich am unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit rechtskräftigem Abschluss des Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, Absatz eins, NAG) – und somit seit 22.07.2023 – nichts verändert.
Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Dezember 2019 beträgt rund sechseinhalb Jahre. Eine derartige Aufenthaltsdauer in Österreich stellt nun zwar keine geringe Dauer dar, aber führt nicht per se dazu, dass seine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer von Anfang bewusst sein musste, dass ihm die erteilten Aufenthaltsbewilligungen als Student nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht vermitteln konnten. Das relativiert die in diesem Zeitraum erlangte soziale Integration entscheidend; ebenso aber auch die Dauer des Aufenthalts, der seit Ablauf des Aufenthaltstitels "Student" nicht mehr rechtmäßig war (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016).Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Dezember 2019 beträgt rund sechseinhalb Jahre. Eine derartige Aufenthaltsdauer in Österreich stellt nun zwar keine geringe Dauer dar, aber führt nicht per se dazu, dass seine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer von Anfang bewusst sein musste, dass ihm die erteilten Aufenthaltsbewilligungen als Student nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht vermitteln konnten. Das relativiert die in diesem Zeitraum erlangte soziale Integration entscheidend; ebenso aber auch die Dauer des Aufenthalts, der seit Ablauf des Aufenthaltstitels "Student" nicht mehr rechtmäßig war vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016).
3.7 Privat- und Familienleben
Im Verfahren zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 11.03.2025, I423 2306516-1/2E, zur Begründung der getroffenen Rückkehrentscheidung im Rahmen seiner Interessenabwägung mit den entscheidungswesentlichen Umständen auseinandergesetzt und dabei auch die vom Beschwerdeführer zum damaligen Entscheidungszeitpunkt gesetzten Integrationsbemühungen, wie etwa seine Sprachkenntnisse, sein kurzes Beschäftigungsverhältnis, seinen Arbeitsvorvertrag, seinen Freundeskreis und seine Mithilfe in einem Jugendzentrum im Kinderverein berücksichtigt und das Bundesverwaltungsgericht kam in jener Entscheidung zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer für diesen Aufenthaltszeitraum keine ausgeprägten integrationsverfestigenden Maßnahmen gesetzt hat.Im Verfahren zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 11.03.2025, I423 2306516-1/2E, zur Begründung der getroffenen Rückkehrentscheidung im Rahmen seiner Interessenabwägung mit den entscheidungswesentlichen Umständen auseinandergesetzt und dabei auch die vom Beschwerdeführer zum damaligen Entscheidungszeitpunkt gesetzten Integrationsbemühungen, wie etwa seine Sprachkenntnisse, sein kurzes Beschäftigungsverhältnis, seinen Arbeitsvorvertrag, seinen Freundeskreis und seine Mithilfe in einem Jugendzentrum im Kinderverein berücksichtigt und das Bundesverwaltungsgericht kam in jener Entscheidung zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer für diesen Aufenthaltszeitraum keine ausgeprägten integrationsverfestigenden Maßnahmen gesetzt hat.
Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts trat der Beschwerdeführer zu einer A2-Integrationsprüfung an, schloss einen weiteren Arbeitsvorvertag mit derselben Dienstgeberin ab, mit der er bereits zuvor einen Vorvertrag abgeschlossen hatte und erhielt von dieser ein Empfehlungsschreiben. Davon abgesehen brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass er weitere Integrationsschritte gesetzt hätte und legte auch keine dahingehenden Nachweise etwa über erfolgreich abgeschlossene Kurse oder Prüfungen vor.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich zwar über Cousins und Cousinen sowie Tanten und Onkeln, jedoch weder über nahe Familienangehörige noch über eine sonstige hinreichend starke Nahebeziehung zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen. Es bestehen des Weiteren keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich.
3.8 Im gegenständlich zu beurteilenden Fall kann die vom Beschwerdeführer erreichte Integration während seines Aufenthalts letztlich in einer Gesamtbetrachtung weiterhin nicht als ausgeprägt bewertet werden. Zudem ist erneut festzuhalten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Zeitraum Dezember 2019 bis Juli 2023 nur auf Grundlage eines Aufenthaltstitels für Studierende und rechtzeitiger Stellung eines Verlängerungsantrags im Bundesgebiet rechtmäßig war, weshalb der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise verfestigen kann. Ihm musste zudem bewusst sein, dass die Verlängerung seines Aufenthaltstitels vom Fortschritt und Erfolg seines Studiums abhängig ist. Der Beschwerdeführer hat jedoch die Ergänzungsprüfung Deutsch nicht bestanden, den Vorstudienlehrgang nicht abgeschlossen und keine Prüfungen im Studium abgelegt hat, sodass keine Anstrengungen in Hinblick auf das durch den Aufenthaltstitel angestrebte Studium erkennbar sind. Schließlich ist erneut darauf hinzuweisen, dass sein Aufenthalt nach Zurückweisung seines (Verlängerungs-)Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Aufenthaltsbewilligung Student“ ab Juli 2023 unrechtmäßig war und der Beschwerdeführer über ein Jahr lang keine Anstrengungen unternommen hat, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legitimieren.
3.9 Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei verbracht, wurde dort auch sozialisiert, schloss ein Gymnasium ab und verfügt dort über seine Eltern und seinen Bruder. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).
3.10 Öffentliche Interessen
Den Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.Den Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.
3.11 Es kann daher im gegenständlich zu beurteilenden Fall des Beschwerdeführers die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt und keine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden.
3.12 Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen und Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Auch in der Beschwerde wird dahingehend nichts vorgebracht.3.12 Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen und Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Auch in der Beschwerde wird dahingehend nichts vorgebracht.
3.13 Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung vorliegen, wird die Beschwerde gegen Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.3.13 Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung vorliegen, wird die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Zur Ausreisefrist (§ 55 FPG; Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides)Zur Ausreisefrist (Paragraph 55, FPG; Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides)
3.14 Mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 55 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides beträgt. Besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, sind nicht zu erkennen und wurden auch nicht behauptet. 3.14 Mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 55, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides beträgt. Besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, sind nicht zu erkennen und wurden auch nicht behauptet.
3.15 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird daher insoweit ebenso abgewiesen. 3.15 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides wird daher insoweit ebenso abgewiesen.
Spruchpunkt II Spruchpunkt römisch zwei
Zum Einreiseverbot (§ 53 FPG; Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides)Zum Einreiseverbot (Paragraph 53, FPG; Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides)
3.16 Das BFA begründete die Erlassung des dreijährigen Einreiseverbotes unter Heranziehung von § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG – zusammengefasst – damit, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und vehement seine von den Behörden und Gerichten auferlegten Verpflichtungen zur Ausreise ignoriere. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, sich den in Österreich geltenden rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, weshalb von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen sei. Das Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer sei daher zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erlassen worden. Auch unter Berücksichtigung der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich sei das erlassene Einreiseverbot gerechtfertigt und notwendig. (Bescheid 22.04.2025 S 51ff)3.16 Das BFA begründete die Erlassung des dreijährigen Einreiseverbotes unter Heranziehung von Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG – zusammengefasst – damit, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und vehement seine von den Behörden und Gerichten auferlegten Verpflichtungen zur Ausreise ignoriere. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, sich den in Österreich geltenden rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, weshalb von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen sei. Das Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer sei daher zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erlassen worden. Auch unter Berücksichtigung der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich sei das erlassene Einreiseverbot gerechtfertigt und notwendig. (Bescheid 22.04.2025 S 51ff)
3.17 Die Beschwerde tritt dieser Begründung des BFA zur Erlassung des Einreiseverbotes nicht substantiiert entgegen. Sie hält lediglich fälschlicherweise fest, dass der Antrag nach § 56 AsylG gemäß § 58 Abs. 13 AsylG eine aufschiebende Wirkung entfalte, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Erlassen der Rückkehrentscheidung nicht als Verstoß gewertet werden könne. 3.17 Die Beschwerde tritt dieser Begründung des BFA zur Erlassung des Einreiseverbotes nicht substantiiert entgegen. Sie hält lediglich fälschlicherweise fest, dass der Antrag nach Paragraph 56, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG eine aufschiebende Wirkung entfalte, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Erlassen der Rückkehrentscheidung nicht als Verstoß gewertet werden könne.
In § 58 Abs. 13 AsylG 2005 wird jedoch angeordnet, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55-57 AsylG 2005 eben kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen und der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gerade nicht entgegenstehen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Korrespondierend ergibt sich aus § 16 Abs. 5 BFA-VG, dass auch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Verweigerung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht (vgl. dazu auch VwGH 23.12.2024, Ra 2022/17/0203 mwN)In Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 wird jedoch angeordnet, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraphen 55 -, 57, AsylG 2005 eben kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen und der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gerade nicht entgegenstehen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Korrespondierend ergibt sich aus Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG, dass auch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Verweigerung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht vergleiche dazu auch VwGH 23.12.2024, Ra 2022/17/0203 mwN)
3.18 Nach der Judikatur des VwGH rechtfertigt ein bloß unrechtmäßiger Aufenthalt allein noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Rückkehrentscheidung. Eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung kann jedoch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung begründen, die ein Einreiseverbot erforderlich macht (VwGH 26.06.2025, Ra 2025/18/0033, 19.06.2020, Ra 2019/19/0436; VwGH 22.03.2022, Ra 2021/18/0100).
Im vorliegenden Fall ist ein solcher qualifizierter Verstoß gegeben, da sich der Beschwerdeführer seit Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung als Student im Juli 2023 – somit seit über zwei Jahren – unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Jahr lang keine Anstrengungen unternahm, um seinen Aufenthalt zu legalisieren und schließlich eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung missachtete und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam. Dem BFA ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Ein Verhalten, das eine positive Zukunftsprognose rechtfertigen würde, ist zudem nicht ersichtlich.
Zur Bemessung des Einreiseverbotes
3.19 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 bzw des Abs 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 vorliegt (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mit Hinweis auf E 15.12.2011, 2011/21/00237); vielmehr ist eine einzelfallbezogene Bemessung unabdingbar (VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002), wobei im Hinblick darauf, dass die Maßnahme grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein soll, auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0031).3.19 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 vorliegt (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mit Hinweis auf E 15.12.2011, 2011/21/00237); vielmehr ist eine einzelfallbezogene Bemessung unabdingbar (VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002), wobei im Hinblick darauf, dass die Maßnahme grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein soll, auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0031).
3.20 Das BFA hat im vorliegenden Fall mit der Verhängung eines auf 3 Jahre befristeten Einreiseverbotes den gesetzlichen Rahmen von höchstens 5 Jahre um mehr als die Hälfte ausgeschöpft. Unter Würdigung der privaten Bindungen des Beschwerdeführers sowie insbesondere der Schwere seines Verstoßes gegen die Ausreisepflicht erscheint eine Verkürzung der ursprünglich auf drei Jahre festgelegten Dauer auf zwei Jahre verhältnismäßig, zumal bislang auch keine Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung erfolgte.
3.21 Die Beschwerde wird daher insgesamt mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.22 Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. zuletzt VwGH 08.08.2023, Ra 2022/17/0209 mit Hinweis auf E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0289). 3.22 Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche zuletzt VwGH 08.08.2023, Ra 2022/17/0209 mit Hinweis auf E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0289).
Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck des Beschwerdeführers bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, kann die Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal schon in der Beschwerde bzw. der Urkundenvorlage vom 06.06.2025 abgesehen von dem neuen Arbeitsvorvertag, den Schreiben der XXXX KG und des Clubs für interkulturelle Begegnung sowie der Versicherungspolizze der Wiener Städtischen keine neuen bzw. weiteren (Integrations-)Unterlagen vorgelegt oder Integrationsmaßnahmen des Beschwerdeführers behauptet wurden und zudem ohnehin von der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde ergänzend vorgebrachten Tatsachen ausgegangen wird. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vielmehr finden sich dort im Wesentlichen Wiederholungen des bisherigen Vorbringens sowie Kritik an der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde. Schließlich wurde den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nichts entgegengehalten und hat auch ein Abgleich mit den aktuellsten Länderinformationen zum Herkunftsstaat nicht ergeben, dass sich die dortige Situation entscheidungswesentlich verändert hätte. Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck des Beschwerdeführers bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, kann die Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal schon in der Beschwerde bzw. der Urkundenvorlage vom 06.06.2025 abgesehen von dem neuen Arbeitsvorvertag, den Schreiben der römisch 40 KG und des Clubs für interkulturelle Begegnung sowie der Versicherungspolizze der Wiener Städtischen keine neuen bzw. weiteren (Integrations-)Unterlagen vorgelegt oder Integrationsmaßnahmen des Beschwerdeführers behauptet wurden und zudem ohnehin von der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde ergänzend vorgebrachten Tatsachen ausgegangen wird. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vielmehr finden sich dort im Wesentlichen Wiederholungen des bisherigen Vorbringens sowie Kritik an der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde. Schließlich wurde den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nichts entgegengehalten und hat auch ein Abgleich mit den aktuellsten Länderinformationen zum Herkunftsstaat nicht ergeben, dass sich die dortige Situation entscheidungswesentlich verändert hätte.
Zu B)
Revision
3.23 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.24 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Ausreiseverpflichtung besonders berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L516.2306516.2.00Im RIS seit
24.08.2026Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026