RS Vwgh 2004/6/16 2001/08/0034

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Veröffentlicht am 16.06.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1064;
ABGB §703;
ABGB §897;
AVG §56;
BSVG §2 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0168 E 19. Oktober 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Hinsichtlich von Schenkungsverträgen ist, ungeachtet des Umstandes, daß sie unter der aufschiebenden Bedingung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abgeschlossen wurden, maßgeblicher Stichtag für den Übergang der Gefahr, der Nutzungen und Lasten und damit der Rechnung und Gefahr iSd § 2 Abs 1 Z 1 BSVG, soweit nichts anderes vereinbart wurde, primär der bedungene Übergabszeitpunkt (Hinweis E 19.9.1980, 2207/77, E 18.6.1991, 90/08/0197 und E 16.3.1993, 91/08/0082). Für die Versicherungspflicht und Beitragspflicht nach dem BSVG ändert sich daran nichts, wenn in der Folge die Bedingung nicht eintritt und daraus privatrechtliche Rückabwicklungsansprüche erwachsen, weil mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage die auf Grund des Abschlusses des wenn auch aufschiebend bedingten Schenkungsvertrages mit einem vereinbarten Übergabszeitpunkt eingetretene Versicherungspflicht und Beitragspflicht auf Grund der gebotenen zeitraumbezogenen Betrachtungsweise durch einen rückwirkenden Wegfall dieses Vertrages nicht wieder rückwirkend beseitigt werden kann (Hinweis E 20.12.1972, 285/72).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080034.X05

Im RIS seit

16.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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