TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/25 G311 2312417-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.06.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66
FPG §70
NAG §55
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G311 2312417-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch RA Dr. Wolfgang OBERHOFER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.02.2026, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch RA Dr. Wolfgang OBERHOFER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.02.2026, zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom XXXX wurde das das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) seitens der zuständigen Niederlassungsbehörde darüber informiert, dass im Falle des Beschwerdeführers (BF) die Voraussetzungen für eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG nichtmehr vorliegen würden, da die Ehe des BF mit einer ungarischen Staatsangehörigen keine drei Jahre bestanden habe. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde das das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) seitens der zuständigen Niederlassungsbehörde darüber informiert, dass im Falle des Beschwerdeführers (BF) die Voraussetzungen für eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG nichtmehr vorliegen würden, da die Ehe des BF mit einer ungarischen Staatsangehörigen keine drei Jahre bestanden habe.

Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters vor der belangten Behörde statt. Im Zuge der Einvernahme wurde ein Firmenbuchauszug Stichtag XXXX sowie ein GISA-Auszug Stichtag XXXX vorgelegt. Am römisch 40 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters vor der belangten Behörde statt. Im Zuge der Einvernahme wurde ein Firmenbuchauszug Stichtag römisch 40 sowie ein GISA-Auszug Stichtag römisch 40 vorgelegt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.04.2025 wurde der Beschwerdeführer (BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.04.2025 wurde der Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass dem BF kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukomme, da seine Ehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin mit XXXX geschieden worden sei und diese Ehe somit keine drei Jahre bestanden habe. Da dieser Ehe keine Kinder entstammen würden, würden auch die Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Z 3 und Z 5 NAG nicht in Frage kommen, auch hätten sich keine Hinweise auf einen Ausnahmetatbestand nach § 54 Abs. 5 Z 4 NAG ergeben. Darüberhinaus habe der BF trotz einer Aufenthaltsdauer von über fünf Jahren kein Recht auf Daueraufenthalt erworben, da er ab dem Tag seiner Scheidung, somit mit XXXX nicht mehr die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach den Bestimmungen der Freizügigkeitsrichtlinie erfülle. Auch habe er seine Scheidung entgegen der Bestimmung des § 54 abs. 5 Z 6 NAG nicht der Niederlassungsbehörde gemeldet. Der BF könne kein Familienleben in Österreich nachweisen und sei sein Privatleben nicht derart ausgeprägt sein, dass es unter den Schutz der EMRK fallen würde. Die Behörde gehe daher von einem Überwiegen der Anbindungen zu seinem Heimatland Serbien aus, da der BF den Großteil seines Lebens dort verbracht habe und sich weitere Verwandte dort aufhalten würden. Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass dem BF kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukomme, da seine Ehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin mit römisch 40 geschieden worden sei und diese Ehe somit keine drei Jahre bestanden habe. Da dieser Ehe keine Kinder entstammen würden, würden auch die Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 3 und Ziffer 5, NAG nicht in Frage kommen, auch hätten sich keine Hinweise auf einen Ausnahmetatbestand nach Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG ergeben. Darüberhinaus habe der BF trotz einer Aufenthaltsdauer von über fünf Jahren kein Recht auf Daueraufenthalt erworben, da er ab dem Tag seiner Scheidung, somit mit römisch 40 nicht mehr die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach den Bestimmungen der Freizügigkeitsrichtlinie erfülle. Auch habe er seine Scheidung entgegen der Bestimmung des Paragraph 54, abs. 5 Ziffer 6, NAG nicht der Niederlassungsbehörde gemeldet. Der BF könne kein Familienleben in Österreich nachweisen und sei sein Privatleben nicht derart ausgeprägt sein, dass es unter den Schutz der EMRK fallen würde. Die Behörde gehe daher von einem Überwiegen der Anbindungen zu seinem Heimatland Serbien aus, da der BF den Großteil seines Lebens dort verbracht habe und sich weitere Verwandte dort aufhalten würden.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mittels Schriftsatzes seines nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertreters vom XXXX fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Rechtskraftzeitpunkt der Scheidung fälschlicherweise mit XXXX angesetzt wurde, da die 15-tägige Rechtsmittelfrist nicht mitberücksichtigt worden sei. Der BF sei somit mehr als drei Jahre lang mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin verheiratet gewesen und habe die gesamte Dauer der Ehe im österreichischen Bundesgebiet bestanden. Somit stehe ihm nach § 54 Abs. 5 NAG ein Aufenthaltsrecht trotz Ehescheidung weiterhin zu. Sein Lebensmittelpunkt liege in Innsbruck, wo er Alleingesellschafter und Geschäftsführer eines Unternehmens sei und sich auch sein Bruder mit dessen Familie aufhalte. Da der BF sich länger als fünf Jahre durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, liege somit ein schützenswertes Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK vor.Gegen diesen Bescheid erhob der BF mittels Schriftsatzes seines nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertreters vom römisch 40 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Rechtskraftzeitpunkt der Scheidung fälschlicherweise mit römisch 40 angesetzt wurde, da die 15-tägige Rechtsmittelfrist nicht mitberücksichtigt worden sei. Der BF sei somit mehr als drei Jahre lang mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin verheiratet gewesen und habe die gesamte Dauer der Ehe im österreichischen Bundesgebiet bestanden. Somit stehe ihm nach Paragraph 54, Absatz 5, NAG ein Aufenthaltsrecht trotz Ehescheidung weiterhin zu. Sein Lebensmittelpunkt liege in Innsbruck, wo er Alleingesellschafter und Geschäftsführer eines Unternehmens sei und sich auch sein Bruder mit dessen Familie aufhalte. Da der BF sich länger als fünf Jahre durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, liege somit ein schützenswertes Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK vor.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; der vorliegenden Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid abzuändern und festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 66 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG nicht gegeben sind. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; der vorliegenden Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid abzuändern und festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG nicht gegeben sind.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangte.

Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom XXXX wurde ein ergänzendes Vorbringen erstattet. Dabei wurde ausgeführt, dass im Falle des BF ein Härtefall nach § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vorliege. Der BF sei einem starken psychischen Druck sowie einem starken Arbeitsdruck seitens seiner Ex-Ehefrau ausgesetzt gewesen und sei diese schließlich nach Ungarn zurückgekehrt. Aufgrunddessen hätten sich der BF und seine Ex-Ehefrau entfremdet, woran diese Ehe letztendlich zerbrochen sei. Der BF halte sich seit XXXX 2020 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf und verfüge über hinreichende Deutschkenntnisse. Im XXXX 2025 habe er seine selbstständige Erwerbstätigkeit beendet und stehe er seither in einem aufrechten unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis. Der BF habe somit seit XXXX 2020 durchgehend eine Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt. Auch würden ein Bruder und eine Schwester im Bundesgebiet leben, zu welchen er einen intensiven Kontakt pflege. Bei einer Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung des BF mit seinen gegenläufigen Privatinteressen würden die privaten Interessen des BF an einem Verbleib überwiegen. Weiters wurde beantragt den Bruder des BF als Zeugen einzuvernehmen. Gleichzeitig wurde eine Anmeldung des BF zur ÖGK von XXXX 2025, Lohn- und Gehaltsabrechnungen von XXXX 2025 bis XXXX 2026, ein Dienstvertrag vom XXXX sowie eine Meldebestätigung vom XXXX in Vorlage gebracht. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom römisch 40 wurde ein ergänzendes Vorbringen erstattet. Dabei wurde ausgeführt, dass im Falle des BF ein Härtefall nach Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG vorliege. Der BF sei einem starken psychischen Druck sowie einem starken Arbeitsdruck seitens seiner Ex-Ehefrau ausgesetzt gewesen und sei diese schließlich nach Ungarn zurückgekehrt. Aufgrunddessen hätten sich der BF und seine Ex-Ehefrau entfremdet, woran diese Ehe letztendlich zerbrochen sei. Der BF halte sich seit römisch 40 2020 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf und verfüge über hinreichende Deutschkenntnisse. Im römisch 40 2025 habe er seine selbstständige Erwerbstätigkeit beendet und stehe er seither in einem aufrechten unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis. Der BF habe somit seit römisch 40 2020 durchgehend eine Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt. Auch würden ein Bruder und eine Schwester im Bundesgebiet leben, zu welchen er einen intensiven Kontakt pflege. Bei einer Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung des BF mit seinen gegenläufigen Privatinteressen würden die privaten Interessen des BF an einem Verbleib überwiegen. Weiters wurde beantragt den Bruder des BF als Zeugen einzuvernehmen. Gleichzeitig wurde eine Anmeldung des BF zur ÖGK von römisch 40 2025, Lohn- und Gehaltsabrechnungen von römisch 40 2025 bis römisch 40 2026, ein Dienstvertrag vom römisch 40 sowie eine Meldebestätigung vom römisch 40 in Vorlage gebracht.

Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF, sein Rechtsvertreter, eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch sowie XXXX als Zeuge teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurden Unterlagen hinsichtlich der Konkurseröffnung über das Unternehmen des BF vorgelegt.Am römisch 40 führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF, sein Rechtsvertreter, eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch sowie römisch 40 als Zeuge teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurden Unterlagen hinsichtlich der Konkurseröffnung über das Unternehmen des BF vorgelegt.

Mit E-Mail der belangten Behörde vom XXXX bzw. XXXX wurde ein Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.02.2026 wegen des Verdachts auf betrügerische Krida bzw. eine Verständigung der Staatsanwaltschaft Innsbruck gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG vom XXXX über die Einbringung eines Strafantrages an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.Mit E-Mail der belangten Behörde vom römisch 40 bzw. römisch 40 wurde ein Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.02.2026 wegen des Verdachts auf betrügerische Krida bzw. eine Verständigung der Staatsanwaltschaft Innsbruck gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG vom römisch 40 über die Einbringung eines Strafantrages an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

Mit E-Mail der belangten Behörde vom XXXX wurde eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Demnach wurde der BF von der gegen ihn erhobenen Anklage freigesprochen.Mit E-Mail der belangten Behörde vom römisch 40 wurde eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Demnach wurde der BF von der gegen ihn erhobenen Anklage freigesprochen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht fest. Er ist serbischer Staatsbürger, geschieden und hat keine Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist Serbisch. Der BF ist in XXXX /Serbien geboren. Er hat die Grundschule im Heimatland besucht und eine Mittelschule für Metallfräser dort absolviert. Zwischen 1990 und 1995 hat er sich in der Türkei aufgehalten und ist im Jahr 1995 wieder nach Serbien zurückgekehrt. Er ist gesund und arbeitsfähig. (vgl. Kopie des serbischen Reisepasses, AS 9; beglaubigte Übersetzung des Scheidungsurteils des Hauptgerichts XXXX vom XXXX , AS 13 f.; Verhandlungsniederschrift vom XXXX ,; Einvernahmeniederschrift BFA vom XXXX , AS 26 f.) Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Seine Identität steht fest. Er ist serbischer Staatsbürger, geschieden und hat keine Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist Serbisch. Der BF ist in römisch 40 /Serbien geboren. Er hat die Grundschule im Heimatland besucht und eine Mittelschule für Metallfräser dort absolviert. Zwischen 1990 und 1995 hat er sich in der Türkei aufgehalten und ist im Jahr 1995 wieder nach Serbien zurückgekehrt. Er ist gesund und arbeitsfähig. vergleiche Kopie des serbischen Reisepasses, AS 9; beglaubigte Übersetzung des Scheidungsurteils des Hauptgerichts römisch 40 vom römisch 40 , AS 13 f.; Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 ,; Einvernahmeniederschrift BFA vom römisch 40 , AS 26 f.)

Der BF hat am XXXX in XXXX /Serbien die ungarische Staatsbürgerin XXXX , geboren am XXXX , welche ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat, geehelicht, nachdem er sie seinen Angaben nach acht Jahre zuvor kennengelernt hat. Aufgrund dieser Eheschließung hat der BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erworben. Mit Entscheidung des Hauptgerichts XXXX vom XXXX wurde die Ehe geschieden, laut Vermerk vom XXXX ist die Entscheidung rechtskräftig (vgl. beglaubigte Übersetzung des Scheidungsurteils des Hauptgerichts XXXX vom XXXX , AS 13 ff.; IZR-Auszug vom XXXX und XXXX ; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4)Der BF hat am römisch 40 in römisch 40 /Serbien die ungarische Staatsbürgerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , welche ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat, geehelicht, nachdem er sie seinen Angaben nach acht Jahre zuvor kennengelernt hat. Aufgrund dieser Eheschließung hat der BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erworben. Mit Entscheidung des Hauptgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde die Ehe geschieden, laut Vermerk vom römisch 40 ist die Entscheidung rechtskräftig vergleiche beglaubigte Übersetzung des Scheidungsurteils des Hauptgerichts römisch 40 vom römisch 40 , AS 13 ff.; IZR-Auszug vom römisch 40 und römisch 40 ; Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 4)

Der BF hat die erfolgte Scheidung nicht bei der zuständigen Niederlassungsbehörde gemeldet.

Der BF war von XXXX sowie von XXXX mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Von XXXX , von XXXX sowie seit XXXX scheint ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf. Er war von XXXX im Besitz einer Aufenthaltskarte Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers gültig bis XXXX . (vgl. ZMR-Auszug vom XXXX ; IZR-Auszug vom XXXX ; Kopie der Aufenthaltskarte, AS 7 f.)Der BF war von römisch 40 sowie von römisch 40 mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Von römisch 40 , von römisch 40 sowie seit römisch 40 scheint ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf. Er war von römisch 40 im Besitz einer Aufenthaltskarte Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers gültig bis römisch 40 . vergleiche ZMR-Auszug vom römisch 40 ; IZR-Auszug vom römisch 40 ; Kopie der Aufenthaltskarte, AS 7 f.)

Der BF ist von XXXX bis XXXX einer Beschäftigung im Unternehmen seiner Ex-Ehefrau nachgegangen. Von XXXX scheint eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf. Von XXXX und von XXXX hat der BF Arbeitslosengeld bezogen. Seit XXXX scheint eine unselbstständige Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt auf. Der BF verfügt aufgrund seiner Erwerbstätigkeit über ein monatliches Bruttoeinkommen von 3.380 Euro. Im XXXX 2021 hat der BF ein eigenes Unternehmen gegründet und war in diesem als Geschäftsführer tätig. Im XXXX 2025 wurde über das Unternehmen der Konkurs durch Beschluss des Landesgerichts XXXX eröffnet. (vgl. AJWEB Auszug vom 05.02.2026 und 24.06.2026; Gehaltsabrechnungen von Oktober 2025 bis Jänner 2026; Firmenbuchauszug Stichtag 06.02.2026) Der BF ist von römisch 40 bis römisch 40 einer Beschäftigung im Unternehmen seiner Ex-Ehefrau nachgegangen. Von römisch 40 scheint eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf. Von römisch 40 und von römisch 40 hat der BF Arbeitslosengeld bezogen. Seit römisch 40 scheint eine unselbstständige Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt auf. Der BF verfügt aufgrund seiner Erwerbstätigkeit über ein monatliches Bruttoeinkommen von 3.380 Euro. Im römisch 40 2021 hat der BF ein eigenes Unternehmen gegründet und war in diesem als Geschäftsführer tätig. Im römisch 40 2025 wurde über das Unternehmen der Konkurs durch Beschluss des Landesgerichts römisch 40 eröffnet. vergleiche AJWEB Auszug vom 05.02.2026 und 24.06.2026; Gehaltsabrechnungen von Oktober 2025 bis Jänner 2026; Firmenbuchauszug Stichtag 06.02.2026)

Im Bundesgebiet leben ein Bruder und eine Schwester. Der BF lebt in unmittelbarer Nachbarschaft zu seinem Bruder in Innsbruck und pflegt engen Kontakt zu diesem. Ein weiterer Bruder lebt in Belgien. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 09.02.2026, S 5 f.; Einvernahmeniederschrift BFA vom 05.03.2025, AS 27) Im Bundesgebiet leben ein Bruder und eine Schwester. Der BF lebt in unmittelbarer Nachbarschaft zu seinem Bruder in Innsbruck und pflegt engen Kontakt zu diesem. Ein weiterer Bruder lebt in Belgien. vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 09.02.2026, S 5 f.; Einvernahmeniederschrift BFA vom 05.03.2025, AS 27)

Die Eltern des BF sind bereits verstorben. Im Heimatland befinden sich noch zwei Schwestern, zu welchen laut Angaben des BF, kein Kontakt besteht. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 5)Die Eltern des BF sind bereits verstorben. Im Heimatland befinden sich noch zwei Schwestern, zu welchen laut Angaben des BF, kein Kontakt besteht. vergleiche Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 5)

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX sowie aktenkundiges Urteil vom XXXX über den erfolgten Freispruch).Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. vergleiche Strafregisterauszug vom römisch 40 sowie aktenkundiges Urteil vom römisch 40 über den erfolgten Freispruch).

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Die Identität des BF steht aufgrund einer aktenkundigen Kopie seines bis XXXX gültigen serbischen Reisepasses fest. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen, sowie seiner Schul- und Berufsausbildung basieren auf seinen Angaben in Beschwerdeverhandlung sowie in der Einvernahme vor dem BFA. Die Muttersprache des BF ist Serbisch. Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, war aufgrund seiner entsprechenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung festzustellen. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Die Identität des BF steht aufgrund einer aktenkundigen Kopie seines bis römisch 40 gültigen serbischen Reisepasses fest. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen, sowie seiner Schul- und Berufsausbildung basieren auf seinen Angaben in Beschwerdeverhandlung sowie in der Einvernahme vor dem BFA. Die Muttersprache des BF ist Serbisch. Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, war aufgrund seiner entsprechenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung festzustellen.

Dass der BF am XXXX die Ehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin, welche ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch nahm, geschlossen hatte und ihm somit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam, ist der einliegenden beglaubigten Übersetzung des Scheidungsurteils des Hauptgerichts XXXX r vom XXXX sowie dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister zu entnehmen. Ebenso ergibt sich die Ehescheidung mit XXXX aus dieser Übersetzung des Scheidungsurteils (mit Rechtskraftvermerk vom XXXX ) Dass er seine Ex-Ehefrau acht Jahr vor der Eheschließung kennengelernt hatte, geht aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung hervor. Die Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens keine drei Jahre lang bestanden hat.Dass der BF am römisch 40 die Ehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin, welche ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch nahm, geschlossen hatte und ihm somit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam, ist der einliegenden beglaubigten Übersetzung des Scheidungsurteils des Hauptgerichts römisch 40 r vom römisch 40 sowie dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister zu entnehmen. Ebenso ergibt sich die Ehescheidung mit römisch 40 aus dieser Übersetzung des Scheidungsurteils (mit Rechtskraftvermerk vom römisch 40 ) Dass er seine Ex-Ehefrau acht Jahr vor der Eheschließung kennengelernt hatte, geht aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung hervor. Die Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens keine drei Jahre lang bestanden hat.

Seine Wohnsitzmeldungen gehen aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister hervor. Dass der BF von XXXX im Besitz einer Aufenthaltskarte Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers gültig bis XXXX war, ist dem IZR-Auszug zu entnehmen. Darüberhinaus ist eine Kopie dieser Aufenthaltskarte im Akt einliegend. Seine Wohnsitzmeldungen gehen aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister hervor. Dass der BF von römisch 40 im Besitz einer Aufenthaltskarte Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers gültig bis römisch 40 war, ist dem IZR-Auszug zu entnehmen. Darüberhinaus ist eine Kopie dieser Aufenthaltskarte im Akt einliegend.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug. Desweiteren hat der BF Gehaltsabrechnungen von XXXX 2025 bis XXXX 2026 vorgelegt, woraus sein monatliches Bruttoeinkommen hervorgeht. Die Feststellungen hinsichtlich seines Unternehmens, über welches mit XXXX 2025 der Konkurs eröffnet wurde, ergeben sich aus einem aktenkundigen Firmenbuchauszug Stichtag XXXX . Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug. Desweiteren hat der BF Gehaltsabrechnungen von römisch 40 2025 bis römisch 40 2026 vorgelegt, woraus sein monatliches Bruttoeinkommen hervorgeht. Die Feststellungen hinsichtlich seines Unternehmens, über welches mit römisch 40 2025 der Konkurs eröffnet wurde, ergeben sich aus einem aktenkundigen Firmenbuchauszug Stichtag römisch 40 .

Dass der BF im Bundesgebiet über Angehörige verfügt, geht aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA sowie in der Beschwerdeverhandlung hervor. Auch wurde der Bruder des BF in der Beschwerdeverhandlung als Zeuge befragt. Der BF hat auch glaubhaft angegeben, dass ein Bruder in Belgien wohnhaft sei.

Die Feststellungen zu seinen Angehörigen im Heimatland basieren auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.

Dass der BF unbescholten ist, ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug, wonach keine Verurteilungen aufscheinen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt I.): 3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt römisch eins.):

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet:Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte Paragraph 53, NAG lautet:

„§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.„§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1.       nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;1. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2.       nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3.       nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;3. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4.       nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5.       nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6.       nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7.       nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“7. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“

Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2.       der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet: Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet:

Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet:

(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1.       nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2.       nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.

(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und

1.       die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2.       die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3.       ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4.       es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5.       ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: Artikel 28 Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

„Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 11 FPG als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 11, FPG als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Der BF ist serbischer Staatsbürger und somit Fremder gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF ist serbischer Staatsbürger und somit Fremder gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Drittstaatsangehöriger auch dann, wenn die Ehe mit dem EWR-Bürger als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu behandeln. Demzufolge ist gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorliegt. Demnach ist auch in diesen Fällen, in denen einem Drittstaatsangehörigen von Anfang an kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam, sondern er sogar darüber getäuscht hat, die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG geboten (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Drittstaatsangehöriger auch dann, wenn die Ehe mit dem EWR-Bürger als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu behandeln. Demzufolge ist gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vorliegt. Demnach ist auch in diesen Fällen, in denen einem Drittstaatsangehörigen von Anfang an kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam, sondern er sogar darüber getäuscht hat, die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG geboten vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143).

Gegenständlich liegt keine Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG vor, wonach eine Aufenthaltsehe vorliege und der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle.Gegenständlich liegt keine Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG vor, wonach eine Aufenthaltsehe vorliege und der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle.

Die am XXXX geschlossene Ehe des BF mit einer freizügigkeitsberechtigten ungarischen Staatsbürgerin wurde mit Urteil des Hauptgerichtes XXXX vom XXXX rechtskräftig am XXXX geschieden. Die Ehe hat somit nicht wie nach § 54 Abs. 5 Z 1 NAG gefordert mindestens drei Jahre bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens bestanden.Die am römisch 40 geschlossene Ehe des BF mit einer freizügigkeitsberechtigten ungarischen Staatsbürgerin wurde mit Urteil des Hauptgerichtes römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig am römisch 40 geschieden. Die Ehe hat somit nicht wie nach Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG gefordert mindestens drei Jahre bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens bestanden.

Der konkrete Fall ist auch nicht als Härtefall nach § 54 Abs. 5 Z 4 NAG, wonach das Aufenthaltsrecht nach Scheidung erhalten bleibt, zu bewerten. Diese Bestimmung erfordert nämlich, dass dem Ehegatten wegen Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann. Entsprechend der Judikatur ist dies unter anderem bei Opfern von häuslicher Gewalt der Fall. (vgl. dazu etwa VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/000; 20.8.2020, Ra 2020/21/0292 bis 0294; VwGH 18.02.2021, Ra 2020/21/0495, 0496; VwGH 06.04.2021, Ra 2021/21/0094).Der konkrete Fall ist auch nicht als Härtefall nach Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG, wonach das Aufenthaltsrecht nach Scheidung erhalten bleibt, zu bewerten. Diese Bestimmung erfordert nämlich, dass dem Ehegatten wegen Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann. Entsprechend der Judikatur ist dies unter anderem bei Opfern von häuslicher Gewalt der Fall. vergleiche dazu etwa VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/000; 20.8.2020, Ra 2020/21/0292 bis 0294; VwGH 18.02.2021, Ra 2020/21/0495, 0496; VwGH 06.04.2021, Ra 2021/21/0094).

Weiters war zu berücksichtigen, dass sich der BF seit XXXX 2020, somit länger als fünf Jahre, durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat und ihm mit XXXX eine Aufenthaltskarte Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers ausgestellt wurde. Weiters war zu berücksichtigen, dass sich der BF seit römisch 40 2020, somit länger als fünf Jahre, durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat und ihm mit römisch 40 eine Aufenthaltskarte Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers ausgestellt wurde.

Gemäß § 54a Abs. 1 NAG erwerben Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG erwerben Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Paragraph 53 a, Absatz 2, ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.

Für die Frage des rechtmäßigen Aufenthaltes iSd § 54a Abs. 1 NAG kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit nach der innerstaatlichen Rechtslage an (Vorliegen einer Aufenthaltskarte und damit rechtmäßiger Aufenthalt gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG), sondern auf die Rechtmäßigkeit am Maßstab der RL 2004/38/EG (somit nach den §§ 51 ff NAG). Für die Frage des rechtmäßigen Aufenthaltes iSd Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit nach der innerstaatlichen Rechtslage an (Vorliegen einer Aufenthaltskarte und damit rechtmäßiger Aufenthalt gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG), sondern auf die Rechtmäßigkeit am Maßstab der RL 2004/38/EG (somit nach den Paragraphen 51, ff NAG).

Auch hat der EuGH im Zusammenhang mit der Auslegung des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 und somit für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt durch Familienangehörige eines Unionsbürgers festgehalten, dass nur Aufenthaltszeiten, die die in der Richtlinie 2004/38/EG genannten Voraussetzungen erfüllen, berücksichtigt werden können (siehe EuGH 10.07.2014, C-244/13, Ogieriakhi, Rn. 31, mwN). Ausgehend davon kann aber auch als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinn des (den Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 umsetzenden) § 54a Abs. 1 NAG nur ein den Vorgaben der Richtlinie 2004/38 entsprechender Aufenthalt angesehen werden. (VwGH 07.07.2021, Ra 2020/22/0252)Auch hat der EuGH im Zusammenhang mit der Auslegung des Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38 und somit für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt durch Familienangehörige eines Unionsbürgers festgehalten, dass nur Aufenthaltszeiten, die die in der Richtlinie 2004/38/EG genannten Voraussetzungen erfüllen, berücksichtigt werden können (siehe EuGH 10.07.2014, C-244/13, Ogieriakhi, Rn. 31, mwN). Ausgehend davon kann aber auch als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinn des (den Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38 umsetzenden) Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG nur ein den Vorgaben der Richtlinie 2004/38 entsprechender Aufenthalt angesehen werden. (VwGH 07.07.2021, Ra 2020/22/0252)

Das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht setzt somit ein für die erforderliche Dauer von fünf Jahren bestandenes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht voraus. Für die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte ist damit nicht allein maßgeblich, dass der Familienangehörige über eine Aufenthaltskarte und somit über einen nach innerstaatlichem Recht gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßigen Aufenthalt verfügt hat, sondern sich über die erforderliche Dauer der fünf Jahre als Angehöriger eines unionsrechtlich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten EWR-Bürgers aufgehalten hat.Das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht setzt somit ein für die erforderliche Dauer von fünf Jahren bestandenes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht voraus. Für die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte ist damit nicht allein maßgeblich, dass der Familienangehörige über eine Aufenthaltskarte und somit über einen nach innerstaatlichem Recht gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßigen Aufenthalt verfügt hat, sondern sich über die erforderliche Dauer der fünf Jahre als Angehöriger eines unionsrechtlich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten EWR-Bürgers aufgehalten hat.

Im gegenständlichen Fall erfüllte der BF jedoch bloß während seiner Ehe die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Aufenthalt in Österreich, sodass er letztlich keinen fünf Jahre übersteigenden durchgehend rechtmäßigen Aufenthalt iSd §§ 51ff NAG bzw. der RL 2004/38/EG in Österreich aufweist und dementsprechend auch kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd § 54a NAG erworben hat.Im gegenständlichen Fall erfüllte der BF jedoch bloß während seiner Ehe die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Aufenthalt in Österreich, sodass er letztlich keinen fünf Jahre übersteigenden durchgehend rechtmäßigen Aufenthalt iSd Paragraphen 51 f, f, NAG bzw. der RL 2004/38/EG in Österreich aufweist und dementsprechend auch kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 54 a, NAG erworben hat.

Da die Ehe des BF mit einer freizügigkeitsberechtigten ungarischen Staatsbürgerin weniger als drei Jahre bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens angedauert hat, kein Härtefall vorliegt und der BF über kein Daueraufenthaltsrecht verfügt war zurecht eine Ausweisung nach § 66 FPG zu prüfen.Da die Ehe des BF mit einer freizügigkeitsberechtigten ungarischen Staatsbürgerin weniger als drei Jahre bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens angedauert hat, kein Härtefall vorliegt und der BF über kein Daueraufenthaltsrecht verfügt war zurecht eine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG zu prüfen.

Jedoch war entgegen der Ansicht der belangten Behörde im Lichte des § 9 BFA-VG mit der Behebung der Ausweisung vorzugehen.Jedoch war entgegen der Ansicht der belangten Behörde im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG mit der Behebung der Ausweisung vorzugehen.

Gemäß § 9 BFA-VG ist unter anderem eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist unter anderem eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Nach § 66 Abs. 2 FPG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FPG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).Nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FPG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).

Der BF hält sich seit XXXX 2020 nachweislich durchgehend im Bundesgebiet auf und verfügt über private Anknüpfungspunkte in Form seines Bruders, welcher seit 25 Jahren im Bundesgebiet lebt und zu welchem ein enger Kontakt besteht. Ebenfalls lebt eine Schwester in Wien. Der BF ist während seines gesamten Aufenthalts seit XXXX 2020 lediglich mit einer kurzen Unterbrechung von XXXX 2025 bis XXXX 2025 einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Er führte von XXXX 2021 bis XXXX 2025 ein eigenes Unternehmen, über welches mit XXXX 2025 der Konkurs eröffnet wurde. Seit XXXX 2025 geht er einer unselbstständigen Beschäftigung nach und erzielt aus seiner Erwerbstätigkeit ein monatliches Bruttoeinkommen von 3.380 Euro. Aus den vom BF vorgelegten Einkommensnachweisen geht somit hervor, dass er im Stande ist seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten. Ferner erweist sich der BF als strafgerichtlich unbescholten. Im Hinblick auf das Privatleben und den Integrationsgrad des BF ist weiters insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass er aufgrund seiner Erwerbstätigkeit seit XXXX 2020 selbsterhaltungsfähig und sozialversichert war bzw. ist, sodass jedenfalls von einer nachhaltigen wirtschaftlichen Integration des BF in Österreich auszugehen ist. Der BF hat somit belegt, dass er arbeitsfähig und -willig ist. An der zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit und Selbsterhaltungswilligkeit des BF bestehen deshalb keine Zweifel. Der BF hält sich seit römisch 40 2020 nachweislich durchgehend im Bundesgebiet auf und verfügt über private Anknüpfungspunkte in Form seines Bruders, welcher seit 25 Jahren im Bundesgebiet lebt und zu welchem ein enger Kontakt besteht. Ebenfalls lebt eine Schwester in Wien. Der BF ist während seines gesamten Aufenthalts seit römisch 40 2020 lediglich mit einer kurzen Unterbrechung von römisch 40 2025 bis römisch 40 2025 einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Er führte von römisch 40 2021 bis römisch 40 2025 ein eigenes Unternehmen, über welches mit römisch 40 2025 der Konkurs eröffnet wurde. Seit römisch 40 2025 geht er einer unselbstständigen Beschäftigung nach und erzielt aus seiner Erwerbstätigkeit ein monatliches Bruttoeinkommen von 3.380 Euro. Aus den vom BF vorgelegten Einkommensnachweisen geht somit hervor, dass er im Stande ist seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten. Ferner erweist sich der BF als strafgerichtlich unbescholten. Im Hinblick auf das Privatleben und den Integrationsgrad des BF ist weiters insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass er aufgrund seiner Erwerbstätigkeit seit römisch 40 2020 selbsterhaltungsfähig und sozialversichert war bzw. ist, sodass jedenfalls von einer nachhaltigen wirtschaftlichen Integration des BF in Österreich auszugehen ist. Der BF hat somit belegt, dass er arbeitsfähig und -willig ist. An der zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit und Selbsterhaltungswilligkeit des BF bestehen deshalb keine Zweifel.

Der BF hat zwar noch Bindungen zu seinem Heimatland, wo er den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat und leben noch Angehöriger in Form von zwei Schwestern im Herkunftsstaat. Jedoch stehen diesem Umstand seine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration in Österreich entgegen.

Das BVwG verkennt nicht, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293). Dennoch ist nach Abwägung der einander widerstreitenden Interessen iSd 9 BFA-VG den Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet der Vorrang vor jenen der Öffentlichkeit an dessen Verlassen zu geben. Dem BF ist zwar anzulasten, seiner Meldepflicht iSd § 54 Abs. 6 NAG nicht nachgekommen zu sein und damit eine Verwaltungsstraftat iSd § 77 Abs. 1 Z 5 NAG begangen zu haben. Der Beachtung von Meldepflichten ist jedenfalls ein großer Stellenwert beizumessen, zumal diese es den zuständigen Fremden- und NAG-Behörden ermöglicht bzw. erleichtert, ihre konkreten Aufgaben mit Blick auf die Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Bereich des Fremdenwesens zu erfüllen. Das BVwG verkennt nicht, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293). Dennoch ist nach Abwägung der einander widerstreitenden Interessen iSd 9 BFA-VG den Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet der Vorrang vor jenen der Öffentlichkeit an dessen Verlassen zu geben. Dem BF ist zwar anzulasten, seiner Meldepflicht iSd Paragraph 54, Absatz 6, NAG nicht nachgekommen zu sein und damit eine Verwaltungsstraftat iSd Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 5, NAG begangen zu haben. Der Beachtung von Meldepflichten ist jedenfalls ein großer Stellenwert beizumessen, zumal diese es den zuständigen Fremden- und NAG-Behörden ermöglicht bzw. erleichtert, ihre konkreten Aufgaben mit Blick auf die Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Bereich des Fremdenwesens zu erfüllen.

Im gegenständlichen Fall hat sich der BF darüber hinaus aber nichts weiter zu Schulden kommen lassen und sich erfolgreich darum bemüht, selbsterhaltungsfähig zu sein, darüberhinaus liegen weitere private Anknüpfungspunkte in Form seines in der Nachbarschaft lebenden Bruders vor.

Somit war im konkreten Fall von einem Überwiegen privaten Interessen am Verbleib des BF im Bundesgebiet auszugehen.

Da die Ausweisung des BF nicht rechtmäßig erfolgte, ist auch der im Spruchpunkt II. gewährte Durchsetzungsaufschub von einem Monat gegenstandslos geworden. Da die Ausweisung des BF nicht rechtmäßig erfolgte, ist auch der im Spruchpunkt römisch zwei. gewährte Durchsetzungsaufschub von einem Monat gegenstandslos geworden.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Ausweisung Ausweisung aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung mangelnder Anknüpfungspunkt Unionsrecht Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2312417.1.00

Im RIS seit

25.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten