Entscheidungsdatum
30.06.2026Norm
AsylG 2005 §4 Abs1 Z2Spruch
,
W212 2340317-2/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2026, Zl. XXXX Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 geb., StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2026, Zl. römisch 40
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA – VG, BGBl. I Nr. 87/2012, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, BFA – VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige von Syrien und hat ihr Heimatland bereits im Jahr 2015 verlassen. Sie reiste am 13.07.2025 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.07.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Letztlich wurde dieser Antrag seitens des BFA im zweiten Rechtsgang mit Bescheid vom 21.5.2026 gemäß § 4a AsylG, 57 AsylG und 61 Abs. 1 Z. 1 FPG, jeweils in der Fassung vor dem BGBl I. Nr. 39/2026, als unzulässig zurückgewiesen, sowie unter einem die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Bulgarien für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt wurde. Letztlich wurde dieser Antrag seitens des BFA im zweiten Rechtsgang mit Bescheid vom 21.5.2026 gemäß Paragraph 4 a, AsylG, 57 AsylG und 61 Absatz eins, Ziffer eins, FPG, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 39 aus 2026,, als unzulässig zurückgewiesen, sowie unter einem die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Bulgarien für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 in der geltenden Fassung werden alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sein, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 in der geltenden Fassung werden alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen sein, dass Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 39/2026 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, lauten:
„§ 4a. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.“„§ 4a. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.“
Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG in der geltenden Fassung sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG in der geltenden Fassung sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 17 BFA VG, BGBl. I 87/2012, somit vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, anzuwenden ist.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, die verfahrensrechtliche Bestimmung des Paragraph 17, BFA VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, somit vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, anzuwenden ist.
§ 17 BFA-VG, BGBl. I 87/2012, lautet:Paragraph 17, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, lautet:
„Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 17. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird undParagraph 17, (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."(4) Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."
Nach der Einreise der BF in das Bundesgebiet wurde am XXXX .2025 der Sohn der BF nachgeboren. Bezüglich des Sohnes wurde mit Bescheid des BFA vom 21.05.2026 dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO als unzulässig zurückgewiesen, sowie unter einem eine Anordnung zur Außerlandesbringung getroffen.Nach der Einreise der BF in das Bundesgebiet wurde am römisch 40 .2025 der Sohn der BF nachgeboren. Bezüglich des Sohnes wurde mit Bescheid des BFA vom 21.05.2026 dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO als unzulässig zurückgewiesen, sowie unter einem eine Anordnung zur Außerlandesbringung getroffen.
Ausgehend von der Judikatur des EuGH vom 01.08.2022, C-720/20, Rs RO gegen Deutschland, scheint eine Bezugnahme auf Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO in jenen Fällen, in denen ein Elternteil eines im Bundesgebiet nachgeborenen Kindes in einem anderen Mitgliedstaat bereits Schutz erhalten hat, nicht rechtens zu sein. Im Verfahren des nachgeborenen Kindes der BF wird eingewendet, dass zwischenzeitlich aufgrund der Verfristung für die Stellung eines Aufnahmegesuches nach Art. 21 Dublin III-VO die Zuständigkeit Österreichs eingetreten ist.Ausgehend von der Judikatur des EuGH vom 01.08.2022, C-720/20, Rs RO gegen Deutschland, scheint eine Bezugnahme auf Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO in jenen Fällen, in denen ein Elternteil eines im Bundesgebiet nachgeborenen Kindes in einem anderen Mitgliedstaat bereits Schutz erhalten hat, nicht rechtens zu sein. Im Verfahren des nachgeborenen Kindes der BF wird eingewendet, dass zwischenzeitlich aufgrund der Verfristung für die Stellung eines Aufnahmegesuches nach Artikel 21, Dublin III-VO die Zuständigkeit Österreichs eingetreten ist.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung betreffend die BF könnte daher bei einer hier vorzunehmenden Grobprüfung ihr Recht gemäß Art. 8 EMRK, sowie auch das Recht ihres Sohnes gemäß Art. 8 EMRK in unzulässiger Weise beeinträchtigen, sodass der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012, die aufschiebende Wirkung zu gewähren ist.Die Anordnung zur Außerlandesbringung betreffend die BF könnte daher bei einer hier vorzunehmenden Grobprüfung ihr Recht gemäß Artikel 8, EMRK, sowie auch das Recht ihres Sohnes gemäß Artikel 8, EMRK in unzulässiger Weise beeinträchtigen, sodass der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, die aufschiebende Wirkung zu gewähren ist.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I 87/2012, entfallen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Recht auf VerbleibEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W212.2340317.2.00Im RIS seit
11.08.2026Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026