TE Bvwg Beschluss 2026/7/2 W165 2345952-1

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Veröffentlicht am 02.07.2026
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Entscheidungsdatum

02.07.2026

Norm

AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §17 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §61 Abs1 Z1
FPG §61 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 17 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. BFA-VG § 17 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W165 2345952-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Brasilien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2026, Zl. 1470483901-260520248, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Brasilien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2026, Zl. 1470483901-260520248, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.06.2026 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005, in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung des AsylG 2005 BGBl. I Nr. 17/2025 und der Kundmachung BGBl. I Nr.63/2025, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung des FPG BGBl. I Nr.87/2025, die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.06.2026 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung des AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.63 aus 2025,, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung des FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.87 aus 2025,, die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

Mit Schriftsatz vom 11.06.2026 brachte der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. Im Wesentlichen brachte der BF vor, aufgrund seines LGBTIQ+ - Hintergrundes und mentaler Probleme nicht nach Deutschland zurückkehren zu wollen, da er dort keine seiner sexuellen Orientierung entsprechende Unterkunft und nicht die benötigte psychologische/psychotherapeutische Betreuung erhalten habe. Eine Abschiebung nach Deutschland würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen. Mit Schriftsatz vom 11.06.2026 brachte der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. Im Wesentlichen brachte der BF vor, aufgrund seines LGBTIQ+ - Hintergrundes und mentaler Probleme nicht nach Deutschland zurückkehren zu wollen, da er dort keine seiner sexuellen Orientierung entsprechende Unterkunft und nicht die benötigte psychologische/psychotherapeutische Betreuung erhalten habe. Eine Abschiebung nach Deutschland würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte darstellen.

Unter einem stellte der BF den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Schriftsatz vom 22.06.2026, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.06.2026, legte der BF einen fachärztlichen Befundbericht einer Gruppenpraxis für Psychiatrie vom 18.06.2026 mit der Diagnose „V.a. ADHS, V.a. emotional instabile Persönlichkeitsstörung, riskanter Drogenkonsum“ vor, weshalb er sich seit 21.05.2026 in dortiger Behandlung befinde. Weiter wurde eine Bestätigung einer klinischen Psychologin der Bundesbetreuungseinrichtung vom 09.06.2026 übermittelt, wonach der BF seit 07.05.2026 psychologische Betreuung in Anspruch nehme.Mit Schriftsatz vom 22.06.2026, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.06.2026, legte der BF einen fachärztlichen Befundbericht einer Gruppenpraxis für Psychiatrie vom 18.06.2026 mit der Diagnose „V.a. ADHS, römisch fünf.a. emotional instabile Persönlichkeitsstörung, riskanter Drogenkonsum“ vor, weshalb er sich seit 21.05.2026 in dortiger Behandlung befinde. Weiter wurde eine Bestätigung einer klinischen Psychologin der Bundesbetreuungseinrichtung vom 09.06.2026 übermittelt, wonach der BF seit 07.05.2026 psychologische Betreuung in Anspruch nehme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung – AMMVO (gem. der Fassung des „Corrigendums“ Amtsblatt der EU 2025/90929), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013,, (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung – AMMVO (gem. der Fassung des „Corrigendums“ Amtsblatt der EU 2025/90929), lauten:

Artikel 43

Rechtsbehelfe

(1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.

Der Umfang dieses Rechtsbehelfs beschränkt sich auf eine Bewertung,

a) ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führen würde;

b) ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind;

c) ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Frist von mindestens einer Woche, aber nicht mehr als drei Wochen nach Zustellung einer Überstellungsentscheidung vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.

(3) Die betreffende Person hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht vorsehen, dass der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung zusammen mit dem Rechtsbehelf nach Absatz 1 einzureichen ist. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Jede Entscheidung darüber, ob der Vollzug der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden soll, wird innerhalb eines Monats ab dem Tag getroffen, an dem das zuständige Gericht den Antrag erhalten hat.

Hat die betreffende Person ihr Recht, eine aufschiebende Wirkung zu beantragen, nicht ausgeübt, so setzt der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung deren Vollzug nicht aus.

Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen.

Wird eine aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bemüht sich das Gericht, innerhalb eines Monats nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über den Rechtsbehelf oder die Überprüfung in der Sache zu entscheiden.

(4), (5)…

Artikel 84

Übergangsmaßnahmen

(1) Wenn ein Antrag nach dem 12. Juni 2026 registriert wurde, werden alle Sachverhalte, die die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung nach sich ziehen können, auch berücksichtigt, wenn sie aus der Zeit davor datieren.

(2) Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.(2) Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013,.

Artikel 85

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 12. Juni 2026.

Aus den Übergangsbestimmungen des Art. 84 AMMVO ist im gegenständlichen Fall zu folgern:Aus den Übergangsbestimmungen des Artikel 84, AMMVO ist im gegenständlichen Fall zu folgern:

Wurde ein Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2012 registriert, sind nur die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates der Dublin III-VO anzuwenden. Die Verfahrensbestimmungen werden im Verweis des Art. 84 Abs. 2 AMMVO auf die Dublin III-VO nicht erwähnt, sodass im Umkehrschluss daraus abzuleiten ist, dass sich die Verfahrensbestimmungen für solche Verfahren bereits nach der AMMVO richten.Wurde ein Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2012 registriert, sind nur die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates der Dublin III-VO anzuwenden. Die Verfahrensbestimmungen werden im Verweis des Artikel 84, Absatz 2, AMMVO auf die Dublin III-VO nicht erwähnt, sodass im Umkehrschluss daraus abzuleiten ist, dass sich die Verfahrensbestimmungen für solche Verfahren bereits nach der AMMVO richten.

Wurde, wie verfahrensgegenständlich der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026 registriert, sind somit die Verfahrensregelungen der AMMVO anzuwenden, sodass ein gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG idF des BFA-VG vor dem Inkrafttreten des AMPAG (12.06.2026) gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung demnach - bei sonstiger Entstehung eines möglichen Rechtsschutzdefizits - als Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung iSd Art. 43 Abs. 3 AMMVO zu deuten wäre.Wurde, wie verfahrensgegenständlich der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026 registriert, sind somit die Verfahrensregelungen der AMMVO anzuwenden, sodass ein gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung des BFA-VG vor dem Inkrafttreten des AMPAG (12.06.2026) gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung demnach - bei sonstiger Entstehung eines möglichen Rechtsschutzdefizits - als Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung iSd Artikel 43, Absatz 3, AMMVO zu deuten wäre.

Hinweise, dass die Überstellung nach Deutschland für den BF zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta führen würde (Art. 43 Abs. 1 lit. a AMMVO), sind nicht vorhanden. Hinweise, dass die Überstellung nach Deutschland für den BF zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta führen würde (Artikel 43, Absatz eins, Litera a, AMMVO), sind nicht vorhanden.

Deutschland gewährleistet den ordnungsgemäßen Zugang zum Asylverfahren und dessen ordnungsgemäße Durchführung und beachtet das Non-Refoulement-Gebot. Das Asylbewerberleistungsgesetz sichert den Grundbedarf und die Versorgung von Asylwerbern. Die psychischen Probleme des BF können ebenso in Deutschland behandelt werden, zumal nach den Länderberichten die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern einschließlich notwendiger ärztlicher Behandlungen und Medikamenten in Fällen akuter Erkrankungen auch in den ersten 18 Monaten des Aufenthaltes von Asylwerbern gewährleistet ist. Dass der BF in Deutschland aufgrund seiner sexuellen Orientierung mit Diskriminierung zu rechnen hätte, ist den Länderberichten ebenso nicht zu entnehmen.

Weiter bestehen keine Zweifel, dass nach der Überstellungsentscheidung die für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung entscheidenden Umstände gegeben sind (Art. 43 Abs. 1 lit. b AMMVO).Weiter bestehen keine Zweifel, dass nach der Überstellungsentscheidung die für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung entscheidenden Umstände gegeben sind (Artikel 43, Absatz eins, Litera b, AMMVO).

Ein Verstoß gegen die Art. 25 bis 28 und Art. 34 AMMVO (Kriterien zum Schutz Minderjähriger, Familienangehöriger und abhängiger Personen), (Art. 43 Abs. 1 lit. c AMMVO), scheidet im vorliegenden Fall schon aufgrund der Volljährigkeit des BF und fehlender jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet aus.Ein Verstoß gegen die Artikel 25 bis 28 und Artikel 34, AMMVO (Kriterien zum Schutz Minderjähriger, Familienangehöriger und abhängiger Personen), (Artikel 43, Absatz eins, Litera c, AMMVO), scheidet im vorliegenden Fall schon aufgrund der Volljährigkeit des BF und fehlender jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet aus.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund des Inkrafttretens des AMPAG fehlt es insbesondere an einer Rechtsprechung, ob ein nach der Rechtslage in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. 39/2026 (AMPAG) gestellter Antrag, der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung gemäß Art. 43 Abs. 3 AMMVO zu werten ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund des Inkrafttretens des AMPAG fehlt es insbesondere an einer Rechtsprechung, ob ein nach der Rechtslage in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBL. römisch eins Nr. 39 aus 2026, (AMPAG) gestellter Antrag, der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung gemäß Artikel 43, Absatz 3, AMMVO zu werten ist.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung Asylverfahren aufschiebende Wirkung Außerlandesbringung real risk reale Gefahr unzulässiger Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W165.2345952.1.00

Im RIS seit

12.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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