TE Bvwg Beschluss 2026/7/6 W232 2340771-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2026
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Entscheidungsdatum

06.07.2026

Norm

AsylG 2005 §5
AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG §21 Abs3 Satz2
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art12
FPG §61
FPG §61 Abs1
FPG §61 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

W232 2340771-1/5E

W232 2340775-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von 1) XXXX , geb. XXXX und 2) mj. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Somalia, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2026, Zl. 1) 1453167604/251392385 und 2) 1453164700/251392399:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Somalia, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2026, Zl. 1) 1453167604/251392385 und 2) 1453164700/251392399:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer, somalische Staatsangehörige, stellten am 03.12.2024 Anträge auf internationalen Schutz in Griechenland, wobei ihnen jeweils der Stutzstatus am 21.07.2025 gewährt wurde.

Die Beschwerdeführer reisten weiter nach Österreich und stellten am 21.10.2025 jeweils die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom selben Tag gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute an, im Juli 2024 ihren Heimatstaat Richtung Türkei verlassen zu haben, wobei sie sich dort vier Monate lang aufgehalten habe. Anschließend sei sie nach Griechenland sowie anschließend nach einem einjährigen Aufenthalt Richtung Österreich gereist. Zu Griechenland befragt, führte sie aus, dort Asylstatus erhalten zu haben. Sie sei allerdings aus dem Camp geworfen worden, hätte keine Unterkunft sowie medizinische Betreuung für ihren Sohn mehr erhalten, sodass sie sich entscheiden habe nach Österreich weiterzureisen. Zum Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass ihr verstorbener Ex-Mann bereits ihre behinderte Tochter habe verschwinden lassen. Er habe auch den mitgereisten Sohn, der ebenfalls an einer Beeinträchtigung leide, verschwinden lassen wollen, sodass sie ihren Heimatstaat habe verlassen müssen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 06.11.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Griechenland. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 06.11.2025 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Griechenland.

Mit Schreiben vom 18.11.2025 lehnten die griechischen Behörden das Gesuch ab und gaben bekannt, dass den Beschwerdeführern am 21.07.2025 in Griechenland der Schutzstatus gewährt worden sei und die Beschwerdeführer in Besitz einer Aufenthaltsberechtigung („residence permit“) gültig bis 20.07.2028 seien.

Am 04.03.2026 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Erstbeschwerdeführerin führte aus, dass ihr minderjähriger Sohn (der Zweitbeschwerdeführer) an Down-Syndrom leide und autistisch sei. In Griechenland habe er keine medizinische Behandlung oder Unterstützung erhalten. Darüber hinaus sei sie nicht in der Lage einer Beschäftigung nachzugehen, da sie sich um ihren kranken Sohn kümmern müsse. Die Erstbeschwerdeführerin legte medizinische Unterlagen hinsichtlich der Erkrankung des Zweitbeschwerdeführers vor.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 17.03.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst aus, dass den Beschwerdeführern in Griechenland der Asylstatus zuerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Es habe auch kein Sachverhalt nicht festgestellt werden, der zu einer Verletzung des Artikel 8 EMRK führen könne.Mit den angefochtenen Bescheiden vom 17.03.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst aus, dass den Beschwerdeführern in Griechenland der Asylstatus zuerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Es habe auch kein Sachverhalt nicht festgestellt werden, der zu einer Verletzung des Artikel 8 EMRK führen könne.

Gegen diese Bescheide richtet sich die Beschwerde vom 02.04.2026, jeweils verbunden mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführer trotz Statuszuerkennung in Griechenland schutzlos gewesen seien: sie seien aus einem Flüchtlingslager entlassen und obdachlos gewesen. Besonders gravierend sei die Situation des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, bei dem Trisomie 21 (Down-Syndrom) sowie eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert worden sei. Er sei dauerhaft pflege- und betreuungsbedürftig und auf kontinuierliche medizinische Behandlung angewiesen – eine solchen Behandlung sei in Griechenland jedoch nicht zugänglich gewesen. Darüber hinaus sei die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der intensiven Pflegebedürftigkeit ihres Sohnes ebenfalls nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2026, W232 2340771-1/4Z, W232 2340775-1/4Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2026, W232 2340771-1/4Z, W232 2340775-1/4Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden. Gemäß Artikel 79, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 79, Absatz 3, leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 in der geltenden Fassung werden alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sein, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 in der geltenden Fassung werden alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen sein, dass Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.

Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG in der geltenden Fassung sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG in der geltenden Fassung sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.

Da die den gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026 registriert worden sind, sind diese aufgrund der genannten Übergangsbestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 zu Ende zu führen.Da die den gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026 registriert worden sind, sind diese aufgrund der genannten Übergangsbestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, zu Ende zu führen.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, lauten:

„§ 4a. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.“

„§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

…

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.“

„§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist

[…]“

„§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn „§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

[…]“

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).

Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses der EURODAC-Abfrage in Zusammenschau mit der Mitteilung der griechischen Behörden vom 18.11.2025 grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen ist, dass den Beschwerdeführern in Griechenland der Schutzstatus der Asylberechtigten zukommt.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn die Beschwerdeführer dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn die Beschwerdeführer dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden.

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft dem-nach die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurück-weisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 88).

Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu er-nähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre." Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90). Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu er-nähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre." Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in den vorliegenden Fällen bei seiner Entscheidung notwendige Ermittlungen unterlassen:

Hervorzuheben ist, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine alleinerziehende Mutter sowie ein fünfjähriges Kind mit Trisomie 21 handelt. Beim minderjährigen Zweitbeschwerdeführer ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen zudem ein Verdacht auf eine zusätzliche Autismus Spektrum Störung (vgl. AS 204). Ein daraus resultierender Pflege- bzw. Betreuungsbedarf durch die Erstbeschwerdeführerin fand im angefochtenen Bescheid jedoch keinerlei Berücksichtigung. Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde lediglich fest, dass Autismus und das Down-Syndrom keine lebensbedrohlichen Zustände seien, aufgrund dessen dem Zweitbeschwerdeführer ein adäquates Leben in Griechenland verwehrt wäre (vgl. AS 123). Darüber hinaus werde das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der unzureichenden medizinischen Versorgung in Griechenland mangels Substanz – nicht zuletzt aufgrund widersprüchlicher Angaben der Erstbeschwerdeführerin – als nicht glaubhaft erachtet (vgl. AS 126). Abgesehen davon, dass dem Akteninhalt keine widersprüchlichen Angaben zu entnehmen sind – die Erstbeschwerdeführerin führte stets aus, der Zweitbeschwerdeführer sei in Griechenland nicht medizinisch versorgt worden (vgl. AS 107ff) – unterließ die belangte Behörde Ermittlungen zu dem aus der Krankheit des Zweitbeschwerdeführers resultierenden notwendigen Pflege- und Betreuungsbedarf durch die Erstbeschwerdeführerin. Auch wenn die belangte Behörde auf die vorhandene medizinische Versorgung in Griechenland für Schutzberechtigte verweist, wird unberücksichtigt gelassen, dass davon auszugehen sein wird, dass der Zweitbeschwerdeführer, insbesondere in Hinblick auf die vorgelegte ärztliche Stellungnahme vom 19.02.2026, wonach ein Kindergartenbesuch lediglich in einem „heilpädagogischen Kindergarten mit einer 1:1 Betreuung möglich“ sei, um den vermehrten Aufwand gerecht werden zu können (vgl. AS 204), mehr Betreuungs- bzw. Pflegebedarf aufweist, als ein gesundes Kind. Der notwendige Betreuungs- bzw. Pflegebedarf des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers durch die Mutter (Erstbeschwerdeführerin) stellt allerdings ein zentrales Element zur Beurteilung der Frage der bestehenden Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – und somit der Absicherung der notwendigen Lebenserhaltungskosten – im Falle der Rückkehr nach Griechenland dar. Die besonderen Umstände der Beschwerdeführer wurden nicht berücksichtigt.Hervorzuheben ist, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine alleinerziehende Mutter sowie ein fünfjähriges Kind mit Trisomie 21 handelt. Beim minderjährigen Zweitbeschwerdeführer ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen zudem ein Verdacht auf eine zusätzliche Autismus Spektrum Störung vergleiche AS 204). Ein daraus resultierender Pflege- bzw. Betreuungsbedarf durch die Erstbeschwerdeführerin fand im angefochtenen Bescheid jedoch keinerlei Berücksichtigung. Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde lediglich fest, dass Autismus und das Down-Syndrom keine lebensbedrohlichen Zustände seien, aufgrund dessen dem Zweitbeschwerdeführer ein adäquates Leben in Griechenland verwehrt wäre vergleiche AS 123). Darüber hinaus werde das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der unzureichenden medizinischen Versorgung in Griechenland mangels Substanz – nicht zuletzt aufgrund widersprüchlicher Angaben der Erstbeschwerdeführerin – als nicht glaubhaft erachtet vergleiche AS 126). Abgesehen davon, dass dem Akteninhalt keine widersprüchlichen Angaben zu entnehmen sind – die Erstbeschwerdeführerin führte stets aus, der Zweitbeschwerdeführer sei in Griechenland nicht medizinisch versorgt worden vergleiche AS 107ff) – unterließ die belangte Behörde Ermittlungen zu dem aus der Krankheit des Zweitbeschwerdeführers resultierenden notwendigen Pflege- und Betreuungsbedarf durch die Erstbeschwerdeführerin. Auch wenn die belangte Behörde auf die vorhandene medizinische Versorgung in Griechenland für Schutzberechtigte verweist, wird unberücksichtigt gelassen, dass davon auszugehen sein wird, dass der Zweitbeschwerdeführer, insbesondere in Hinblick auf die vorgelegte ärztliche Stellungnahme vom 19.02.2026, wonach ein Kindergartenbesuch lediglich in einem „heilpädagogischen Kindergarten mit einer 1:1 Betreuung möglich“ sei, um den vermehrten Aufwand gerecht werden zu können vergleiche AS 204), mehr Betreuungs- bzw. Pflegebedarf aufweist, als ein gesundes Kind. Der notwendige Betreuungs- bzw. Pflegebedarf des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers durch die Mutter (Erstbeschwerdeführerin) stellt allerdings ein zentrales Element zur Beurteilung der Frage der bestehenden Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – und somit der Absicherung der notwendigen Lebenserhaltungskosten – im Falle der Rückkehr nach Griechenland dar. Die besonderen Umstände der Beschwerdeführer wurden nicht berücksichtigt.

In den vorliegenden Fällen kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Berücksichtigung der Bedürfnisse der Beschwerdeführer – die notwendige Betreuung sowie Pflege des Zweitbeschwerdeführers sowie die in diesem Zusammenhang bestehende Möglichkeit der Erstbeschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen – sowie mangels diesbezüglicher Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen müssen, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden.In den vorliegenden Fällen kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Berücksichtigung der Bedürfnisse der Beschwerdeführer – die notwendige Betreuung sowie Pflege des Zweitbeschwerdeführers sowie die in diesem Zusammenhang bestehende Möglichkeit der Erstbeschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen – sowie mangels diesbezüglicher Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen müssen, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.

Wie dargelegt ist in den gegenständlichen Verfahren der jeweils entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 zwingend mit einer Behebung des jeweiligen Bescheides vorzugehen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird. Wie dargelegt ist in den gegenständlichen Verfahren der jeweils entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, zwingend mit einer Behebung des jeweiligen Bescheides vorzugehen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab.

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis Behebung der Entscheidung Beweiswürdigung familiäre Situation gesundheitliche Beeinträchtigung Kassation Überstellungsrisiko Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W232.2340771.1.01

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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