Entscheidungsdatum
06.07.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W129 2336261-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Graz, vertreten durch die PEKAR Rechtsanwalts GmbH, Nonntaler Hauptstraße 58, 5020 Salzburg, vom 11.12.2025, Zl. 39/1/150ANex2024/25, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Graz, vertreten durch die PEKAR Rechtsanwalts GmbH, Nonntaler Hauptstraße 58, 5020 Salzburg, vom 11.12.2025, Zl. 39/1/150ANex2024/25, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 22.09.2025 brachte die beschwerdeführende Partei per E-Mail einen Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei der belangten Behörde ein. Nahezu wortidente Anträge langten am selben Tag an fast allen österreichischen Universitäten ein. Die beschwerdeführende Partei begehrte die Beantwortung umfangreicher Fragen eines Fragenkatalogs im Ausmaß von rund 50 Seiten für den Zeitraum 2000-2024 und führte aus, dass das Auskunftsbegehren nicht nur Privatinteressen betreffen würde, sondern auch die Stellung der beschwerdeführenden Partei als „gesellschaftlicher Wachhund“, welche ihr umfangreichere Auskunftsrechte einräume. Im Falle der teilweisen oder vollständigen Verweigerung der Auskunft wurde der Antrag auf Bescheiderlassung gemäß § 11 IFG gestellt.1. Am 22.09.2025 brachte die beschwerdeführende Partei per E-Mail einen Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei der belangten Behörde ein. Nahezu wortidente Anträge langten am selben Tag an fast allen österreichischen Universitäten ein. Die beschwerdeführende Partei begehrte die Beantwortung umfangreicher Fragen eines Fragenkatalogs im Ausmaß von rund 50 Seiten für den Zeitraum 2000-2024 und führte aus, dass das Auskunftsbegehren nicht nur Privatinteressen betreffen würde, sondern auch die Stellung der beschwerdeführenden Partei als „gesellschaftlicher Wachhund“, welche ihr umfangreichere Auskunftsrechte einräume. Im Falle der teilweisen oder vollständigen Verweigerung der Auskunft wurde der Antrag auf Bescheiderlassung gemäß Paragraph 11, IFG gestellt.
2. Im Rahmen des verfahrenseinleitenden Antrags wurden Auskünfte der belangten Behörde aus folgenden Bereichen begehrt:
- Finanzielles (Anfragen zur Mittelherkunft, Förderungen, Mittelaufwendungen etc.)
- Personal (Angaben zur Anzahl der beschäftigten Personen in unterschiedlichen Organisationseinheiten, gegliedert nach Einstufungsgruppen und untergliedert nach Angaben zum Geschlecht (m/w/inter/offen/divers/kein Eintrag), Fragen zu Vollzeitäquivalenten, Abweichungen vom Medianeinkommen, Median der Wochenarbeitszeit, Entwicklung des Personalstands, Angaben zu Gehalts- und Verwendungsgruppen und Überbezahlung im Median)
- Studierende (Angaben zu Anzahl und Geschlecht (m/w/inter/offen/divers/kein Eintrag)
- Wirtschaftliches (Anfragen zu bestehenden oder früheren Geschäftsbeziehungen zu aufgezählten Unternehmen der Sicherheits-, Waffen- und Verteidigungsindustrie, Angaben zu einnahmen und Verträgen über Drittmittelfinanzierungen sowie allfällige Gegenleistungen)
3. Mit E-Mail vom 16.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung von Information vom 22.09.2025 fristgerecht teilweise ab und brachte im Wesentlichen vor, dass aufgrund der Flut der angefragten Informationen sowie der Tatsache, dass nahezu gleich lautende Anträge zeitgleich an unterschiedlichen österreichischen Universitäten gestellt wurden, seitens der belangten Behörde von einer rechtsmissbräuchlichen Antragsstellung ausgegangen werde. Die Anträge zielten offenbar darauf ab, die Ressourcen der österreichischen Universitäten in unverhältnismäßiger Weise überzustrapazieren. Zahlreiche der angefragten Informationen seien zudem zentral beim Bundesministerium für Frauen, Wirtschaft und Forschung (BMFWF) verfügbar, sodass deren Zugänglichmachung insgesamt erheblich effizienter zentral durch das BMFWF vorgenommen werden könne als durch die zahlreichen Universitäten jeweils separat. Ihren gesetzlichen Informationspflichten kämen die Universitäten darüber hinaus regelmäßig in Form der Mitteilungsblätter nach. Auch Datenauswertungen und Statistiken zu den seitens der beschwerdeführenden Partei angefragten Themen fänden sich bereits in allgemein zugänglichen Dokumenten. So seien bspw. die jährlichen Rechnungsabschlüsse sowie die Wissensbilanzen im Volltext im Mitteilungsblatt der jeweiligen Universität bereits veröffentlicht. Informationen zu Mittelherkunft und Mittelverwendung, Personal und Studierenden, ihrem Geschlecht und ihrem Studienerfolg seien in dem vom BMFWF betriebenen „Datawarehouse Hochschulbereich“ unter https://www.unidata.gv.at einschließlich der dort im Volltext abrufbaren Publikationen allgemein zugänglich. Detaillierte Informationen zur Geschlechterverteilung im Universitätspersonal fänden sich zudem in den Gleichstellungsberichten der Universitäten. Bei der Veröffentlichung bzw. Weitergabe von Daten hätten die Universitäten generell zu beachten, dass die Aufbereitung von Auswertungen keine Rückschlüsse auf personenbezogene Daten von Einzelpersonen zulassen würden.
4. Am selben Tag ersuchte die beschwerdeführende Partei mittels E-Mail erneut um Bescheiderlassung und führte zum ursprünglichen Informationsbegehren aus, dass die angeführten Quellen nicht alle begehrten Informationen enthalten würden. Unidata.gv.at sei nicht „funktionstüchtig“ und liefere oft keine Auswertungen. Dafür, dass einige der begehrten Informationen – wie von der belangten Behörde vorgebracht – tatsächlich doch verfügbar seien, wolle sich die beschwerdeführende Partei entschuldigen. Die Fülle der gestellten Fragen sei nur der Tatsache geschuldet, dass man die Bearbeitung vereinfachen habe wollen. Die anderen erwähnten Anfragen seien „in wenigen Sekunden“ beantwortbar, es bestehe ein wissenschaftliches Interesse an deren Beantwortung, auch gäbe es ein großes öffentliches Interesse an den Verträgen der Universitäten mit der Rüstungsindustrie.
5. Am 11.12.2025, zugestellt am 23.12.2025 nach mehreren Zustellversuchen und erfolgter Nachfrage zu einer gültigen Zustelladresse durch Hinterlegung, erließ die belangte Behörde verfahrensgegenständlichen Bescheid in der sie das Informationsbegehren teilweise verweigerte. Zusammenfassend führte die belangte Behörde aus, die beschwerdeführende Partei habe die Beantwortung von mehr als 1.000 Fragen jeweils aus einem Zeitraum von 25 Jahren begehrt. Eine inhaltliche Beantwortung würde somit rund 25.000 Fragen beinhalten. Alleine diese Zahl offenbare die Missbräuchlichkeit der Anfrage wie auch die „wesentliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Universität“. Die beschwerdeführende Partei habe das nahezu wortidente Informationsbegehren zudem an insgesamt 21 der 22 öffentlichen Universitäten in ganz Österreich gerichtet. Auf deren Website XXXX habe die beschwerdeführende Partei von Erfahrungen mit Behörden und Gerichten zu zahlreichen Verfahren berichtet, die sie als Verfahrenspartei initiiert habe, darüber hinaus habe sie Anfang Oktober 2025 auf dem Microblogging Dienst „ XXXX “ einen Post veröffentlicht, dem zu entnehmen gewesen sei, dass sie ein Postfach erstellt habe, mittels dem sie „automatisch 300 Anfragen“ verschickt hätte. Auf der Website www.fragdenstaat.at seien 46 Anfragen der beschwerdeführenden Partei eingegangen. Wie bereits im Schreiben vom 16.10.2025 ausgeführt, sei die begehrte Information in bereits veröffentlichten Datenauswertungen und Statistiken zugänglich. Andere angefragte Daten, die über die gesetzlichen Berichtspflichten der Universität hinausgingen, könnten aus den zur Verfügung stehenden Datenbanken nicht in der erwünschten Form abgerufen werden, u.a. weil die in der Anfrage angeführten Personenkategorien nicht in der begehrten Form in den Datenbanken der Universität abgebildet seien und auch nicht ohne erheblichen Aufwand in der begehrten Form ausgewertet werden könnten und die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würden. Exemplarisch wurde seitens der belangten Behörde der Aufwand betreffend einiger Fragen zum Bereich „Personal“ dargestellt.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass gemäß Art 22a Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen habe. Gemäß § 48 Abs. 1 Universitätsgesetz (UG) würden die Universitäten der Informationspflicht unterliegen und gemäß § 48 Ab.s 2 UG den Zugang zu Informationen auf Antrag zu gewähren haben. § 9 Abs. 3 IFG lege fest, dass der Zugang zur Information nicht zu gewähren sei, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolge oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Die Mutwilligkeit (Missbräuchlichkeit) sei aus der Gesamtschau der konkreten Umstände abzuleiten. Anleihen zur Missbrauchsabwehr und damit zum weiteren Verständnis von § 9 Abs. 3 IFG könnten aus der Missbrauchsklausel in Art 12 Abs. 5 DSGVO gewonnen werden, wonach es auf die Exzessivität und Rechtsmissbräuchlichkeit der Antragsstellung (bei Geltendmachung von Betroffenenrechten) als Voraussetzung für die Missbrauchsklausel ankomme. Zu Art. 12 Abs. 5 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werde vertreten, dass Exzessivität dann vorläge, wenn eine ,,Vielzahl" von Auskunftsersuchen eingebracht werde. Da die beschwerdeführende Partei nicht nur an die eine Universität, sondern insgesamt an 21 der 22 öffentlichen Universitäten gemäß UG in ganz Österreich ein nahezu identes lnformationsbegehren gerichtet habe, sei hier jedenfalls von einer exzessiven Antragstellung auszugehen, die insgesamt als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. lm Hinblick auf die Flut der angefragten Informationen im vorliegenden lnformationsbegehren und im Hinblick auf die Inanspruchnahme fast aller österreichischen Universitäten mit nahezu wortidenten Anträgen werde das vorliegende lnformationsbegehren im Sinne der zitierten Judikatur des EUGH (C-416/23 vom 09.01.2025) und VwGH (Ra 2025/04/0143, Ra 2025/04/0147, Ra 2020/04/0084, Ra 2022/04/0049, Ro 2023/04/0002, Ro 2023/04/0018) als rechtsmissbräuchlich qualifiziert: Die Anträge würden offensichtlich darauf abzielen, die Ressourcen der österreichischen Universitäten in unverhältnismäßiger Weise überzustrapazieren bzw. das ordnungsgemäße Funktionieren der Universitäten zu beeinträchtigen, indem ihre Ressourcen missbräuchlich in Anspruch genommen werden sollen. Die beschwerdeführende Partei ziele mit ihrem lnformationsbegehren darauf ab, die Universitäten zu lähmen, indem sie sie mit Anfragen überflute. Hinzu komme, dass die beschwerdeführende Partei nach sehr spezifischen Informationen frage, die erst mittels zeitaufwändiger Vorarbeiten und Recherchen kreiert werden müssten. Neben der großen Anzahl der Anfragen einerseits und der sehr spezifischen Natur dieser Anfragen andererseits zeige sich jedoch auch eine gewisse Freude an der Behelligung der Universitäten seitens der beschwerdeführenden Partei. Wie unter Punkt 8 festgestellt, finde sich im vorliegenden lnformationsbegehren auch folgender Satz: „Daher begehre ich die Erteilung der folgenden Auskunft: (Diese Anfrage sieht viel ,,schlimmer“ aus als sie eigentlich ist. Das meiste wiederholt sich nur, damit genau beschrieben ist, was ich meine.)“. Wie festgestellt, umfasse das vorliegende lnformationsbegehren über 1.000 spezifische Fragen und möchte die beschwerdeführende Partei Informationen aus dem Zeitraum 2000-2024, also aus 25 Jahren. Die Fragen würden zum Teil Sachverhalte betreffen, die sich nahezu täglich ändern könnten, wie beispielsweise die Zahl der MitarbeiterInnen, welche keineswegs kalenderjahrweise konstant sei: Hier müsste die Beantwortung also auf eine separate Beantwortung der betroffenen Fragen für nahezu jeden einzelnen Kalendertag im Zeitraum von 25 Jahren hinauslaufen. Und selbst dabei sei noch nicht berücksichtigt, dass einzelnen Fragen nicht-ausformulierte Unterfragen immanent seien, wenn nämlich z.B. nach Aufschlüsselung in Studienrichtungen und Fakultäten gefragt werde. Die Zahl der Einzelfragen gehe also letztlich sogar weit über mehrere Tausend hinaus. Wie zudem aufgezeigt, würde eine inhaltliche Beantwortung der vorliegenden Anfrage zeitaufwändige Vorarbeiten und Recherchen erfordern, um die sehr spezifischen Informationen kreieren zu können, was die einzelnen Universitäten wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Eine solche Anfrage als „viel ‚schlimmer‘ (...) als sie eigentlich ist“ zu bezeichnen, stelle vor diesem Hintergrund nichts anderes als einen zynischen Hinweis dar. Auf eine gewisse Freude an der Behelligung von öffentlichen Stellen bzw. Behörden deute weiters auch die von der beschwerdeführenden Partei betriebene Website XXXX hin, auf welcher sie von Erfahrungen mit Behörden und Gerichten zu zahlreichen Verfahren berichte, die sie als Verfahrenspartei selbst initiiert habe. Auch der Veröffentlichung der beschwerdeführenden Partei auf XXXX von Anfang Oktober 2025 (Zitat: „Du solltest das Postfach sehen mit dem ich automatisch 300 Anfragen verschickt hab.“) lasse sich eine Freude an der Behelligung von Behörden entnehmen. Dieser Eindruck verstärke sich auch dadurch, dass die beschwerdeführende Partei mit Stichtag 30.10.2025 allein 46 lnformationsbegehren zu den Themen ,,lP Ranges“ und ,,Twitter Nutzung“ über die Website www.fragdenstaat.at an diverse Behörden und öffentliche Stellen gestellt habe. Insgesamt sei also festzuhalten, dass zur sehr spezifischen Natur und der außergewöhnlich großen Anzahl von Fragen im vorliegenden lnformationsbegehren noch sachfremde Gründe bzw. vom lnformationsfreiheitsgesetz nicht geschützte Zwecke, nämlich die Freude an der Behelligung der Universitäten bzw. öffentlicher Stellen, hinzutreten würden. Aus diesem Grund sei das vorliegende lnformationsbegehren als offenbar missbräuchlich iSd § 9 Abs. 3 IFG zu qualifizieren. Ferner habe die Universität die beschwerdeführende Partei mit Realakt vom 16.10.2025 auf jene Informationen verwiesen, die iSd § 2 Abs. 1 IFG vorhanden und verfügbar seien. Darüberhinausgehende Informationen müssten erst kreiert werden. Das bedeute, dass sie nicht vorhanden und verfügbar seien und deshalb auch nicht erteilt werden müssten. Zahlreiche der angefragten Informationen seien überdies zentral im Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) verfügbar, sodass deren Zugänglichmachung insgesamt erheblich effizienter zentral durch das BMFWF vorgenommen werden könne als durch zahlreiche Universitäten jeweils separat. Die Universitäten würden ihren gesetzlichen lnformationspflichten regelmäßig in Form der Mitteilungsblätter nachkommen. Auch Datenauswertungen und Statistiken zu den angefragten Themen würden sich bereits in diesen allgemein zugänglichen Dokumenten finden. So seien die jährlichen Rechnungsabschlüsse sowie die Wissensbilanzen der Universität im Volltext im Mitteilungsblatt der Universität bereits veröffentlicht. Informationen zu Mittelherkunft und Mittelverwendung, Personal und Studierenden, ihrem Geschlecht und ihrem Studienerfolg seien in dem vom BMFWF betriebenen ,,Datawarehouse Hochschulbereich“ unter https://www.unidata.gv.at/ einschließlich der dort im Volltext abrufbaren Publikationen wie beispielsweise des jährlich erschienenen ,,statistischen Taschenbuchs“ des Wissenschaftsministeriums für jedermann allgemein zugänglich. Detaillierte Informationen zur Geschlechterverteilung im Universitätspersonal würden sich zudem in den Gleichstellungsberichten (an der Universität Graz ,,Frauenförderungs- und Gleichstellungspläne“) der Universitäten finden. Die beschwerdeführende Partei sei im Realakt vom 16.10.2025 explizit auf die Rechnungsabschlüsse, die Wissensbilanzen sowie auf die Frauenförderungs- und Gleichstellungspläne der Universitäten verwiesen worden. Ebenfalls sei die beschwerdeführende Partei auf das vom BMFWF betriebene ,,Datawarehouse Hochschulbereich“ unter https://www.unidata.gv.at/ verwiesen worden. Die genannten Informationsquellen würden die von der beschwerdeführenden Partei begehrten Informationen – wie dies auch von der beschwerdeführenden Partei selbst eingestanden worden sei – enthalten. ln diesem Zusammenhang sei also zunächst festzuhalten, dass die Universitäten der beschwerdeführenden Partei die begehrte Information teilweise erteilt hätten, indem sie gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz IFG ,,auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche lnformationen“ verwiesen hätten. Es liege gegenständlich also keine vollständige lnformationsverweigerung vor, sondern sei die Erteilung der Information nur ,,soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde“ verweigert worden. Die Erteilung der von der beschwerdeführenden Partei begehrten – über die ihr bereits mit Verweis auf Rechnungsabschlüsse, Wissensbilanzen und Frauenförderungs- und Gleichstellungspläne der Universitäten sowie der Website https://www.unidata.qv.at/ zugänglich gemachten Informationen hinausgehenden – Informationen würde jedoch eine wesentliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Tätigkeit der Universität darstellen. Auch aus diesem Grund sei die begehrte Information (teilweise) nicht zu erteilen gewesen. lm Übrigen sei in Anlehnung an die Judikatur zum Auskunftspflichtgesetz darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf den Zweck des § 1 Abs. 2 APG, einem übermäßigen Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Auskunftspflicht vorzukehren, im Zusammenhang mit der Verweigerung der Auskunft auch die Anforderungen an die Begründung eines Bescheides nicht überspannt werden würden; insbesondere dürften zwecks der Begründung eines solchen Bescheides nicht Erhebungen gefordert werden, die im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand ihrerseits geeignet wären, die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Verwaltung zu beeinträchtigen (VwGH 23.10.1995, 93/10/0009). Da sich die beschwerdeführende Partei in ihrer gestellten Anfrage selbst als gesellschaftlichen Wachhund („public watchdog“) bezeichne, könne davon ausgegangen werden, dass sie mit Recherchekompetenzen und journalistischen Kompetenzen vertraut sei. Dass die beschwerdeführende Partei in ihrer Funktion als „public watchdog“ diese öffentlichen lnformationsquellen sowie die zentral an einer Stelle im BMFWF vorhandenen Informationen schlicht ignoriere und stattdessen eine unverhältnismäßig hohe Anzahl an Einzelfragen an nahezu alle österreichischen Universitäten richte, lasse den Schluss zu, dass die Motivlage der beschwerdeführenden Partei in Wahrheit darin liege, die Universitäten zu behelligen.5. Am 11.12.2025, zugestellt am 23.12.2025 nach mehreren Zustellversuchen und erfolgter Nachfrage zu einer gültigen Zustelladresse durch Hinterlegung, erließ die belangte Behörde verfahrensgegenständlichen Bescheid in der sie das Informationsbegehren teilweise verweigerte. Zusammenfassend führte die belangte Behörde aus, die beschwerdeführende Partei habe die Beantwortung von mehr als 1.000 Fragen jeweils aus einem Zeitraum von 25 Jahren begehrt. Eine inhaltliche Beantwortung würde somit rund 25.000 Fragen beinhalten. Alleine diese Zahl offenbare die Missbräuchlichkeit der Anfrage wie auch die „wesentliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Universität“. Die beschwerdeführende Partei habe das nahezu wortidente Informationsbegehren zudem an insgesamt 21 der 22 öffentlichen Universitäten in ganz Österreich gerichtet. Auf deren Website römisch 40 habe die beschwerdeführende Partei von Erfahrungen mit Behörden und Gerichten zu zahlreichen Verfahren berichtet, die sie als Verfahrenspartei initiiert habe, darüber hinaus habe sie Anfang Oktober 2025 auf dem Microblogging Dienst „ römisch 40 “ einen Post veröffentlicht, dem zu entnehmen gewesen sei, dass sie ein Postfach erstellt habe, mittels dem sie „automatisch 300 Anfragen“ verschickt hätte. Auf der Website www.fragdenstaat.at seien 46 Anfragen der beschwerdeführenden Partei eingegangen. Wie bereits im Schreiben vom 16.10.2025 ausgeführt, sei die begehrte Information in bereits veröffentlichten Datenauswertungen und Statistiken zugänglich. Andere angefragte Daten, die über die gesetzlichen Berichtspflichten der Universität hinausgingen, könnten aus den zur Verfügung stehenden Datenbanken nicht in der erwünschten Form abgerufen werden, u.a. weil die in der Anfrage angeführten Personenkategorien nicht in der begehrten Form in den Datenbanken der Universität abgebildet seien und auch nicht ohne erheblichen Aufwand in der begehrten Form ausgewertet werden könnten und die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würden. Exemplarisch wurde seitens der belangten Behörde der Aufwand betreffend einiger Fragen zum Bereich „Personal“ dargestellt. , Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen habe. Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Universitätsgesetz (UG) würden die Universitäten der Informationspflicht unterliegen und gemäß Paragraph 48, Ab.s 2 UG den Zugang zu Informationen auf Antrag zu gewähren haben. Paragraph 9, Absatz 3, IFG lege fest, dass der Zugang zur Information nicht zu gewähren sei, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolge oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Die Mutwilligkeit (Missbräuchlichkeit) sei aus der Gesamtschau der konkreten Umstände abzuleiten. Anleihen zur Missbrauchsabwehr und damit zum weiteren Verständnis von Paragraph 9, Absatz 3, IFG könnten aus der Missbrauchsklausel in Artikel 12, Absatz 5, DSGVO gewonnen werden, wonach es auf die Exzessivität und Rechtsmissbräuchlichkeit der Antragsstellung (bei Geltendmachung von Betroffenenrechten) als Voraussetzung für die Missbrauchsklausel ankomme. Zu Artikel 12, Absatz 5, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werde vertreten, dass Exzessivität dann vorläge, wenn eine ,,Vielzahl" von Auskunftsersuchen eingebracht werde. Da die beschwerdeführende Partei nicht nur an die eine Universität, sondern insgesamt an 21 der 22 öffentlichen Universitäten gemäß UG in ganz Österreich ein nahezu identes lnformationsbegehren gerichtet habe, sei hier jedenfalls von einer exzessiven Antragstellung auszugehen, die insgesamt als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. lm Hinblick auf die Flut der angefragten Informationen im vorliegenden lnformationsbegehren und im Hinblick auf die Inanspruchnahme fast aller österreichischen Universitäten mit nahezu wortidenten Anträgen werde das vorliegende lnformationsbegehren im Sinne der zitierten Judikatur des EUGH (C-416/23 vom 09.01.2025) und VwGH (Ra 2025/04/0143, Ra 2025/04/0147, Ra 2020/04/0084, Ra 2022/04/0049, Ro 2023/04/0002, Ro 2023/04/0018) als rechtsmissbräuchlich qualifiziert: Die Anträge würden offensichtlich darauf abzielen, die Ressourcen der österreichischen Universitäten in unverhältnismäßiger Weise überzustrapazieren bzw. das ordnungsgemäße Funktionieren der Universitäten zu beeinträchtigen, indem ihre Ressourcen missbräuchlich in Anspruch genommen werden sollen. Die beschwerdeführende Partei ziele mit ihrem lnformationsbegehren darauf ab, die Universitäten zu lähmen, indem sie sie mit Anfragen überflute. Hinzu komme, dass die beschwerdeführende Partei nach sehr spezifischen Informationen frage, die erst mittels zeitaufwändiger Vorarbeiten und Recherchen kreiert werden müssten. Neben der großen Anzahl der Anfragen einerseits und der sehr spezifischen Natur dieser Anfragen andererseits zeige sich jedoch auch eine gewisse Freude an der Behelligung der Universitäten seitens der beschwerdeführenden Partei. Wie unter Punkt 8 festgestellt, finde sich im vorliegenden lnformationsbegehren auch folgender Satz: „Daher begehre ich die Erteilung der folgenden Auskunft: (Diese Anfrage sieht viel ,,schlimmer“ aus als sie eigentlich ist. Das meiste wiederholt sich nur, damit genau beschrieben ist, was ich meine.)“. Wie festgestellt, umfasse das vorliegende lnformationsbegehren über 1.000 spezifische Fragen und möchte die beschwerdeführende Partei Informationen aus dem Zeitraum 2000-2024, also aus 25 Jahren. Die Fragen würden zum Teil Sachverhalte betreffen, die sich nahezu täglich ändern könnten, wie beispielsweise die Zahl der MitarbeiterInnen, welche keineswegs kalenderjahrweise konstant sei: Hier müsste die Beantwortung also auf eine separate Beantwortung der betroffenen Fragen für nahezu jeden einzelnen Kalendertag im Zeitraum von 25 Jahren hinauslaufen. Und selbst dabei sei noch nicht berücksichtigt, dass einzelnen Fragen nicht-ausformulierte Unterfragen immanent seien, wenn nämlich z.B. nach Aufschlüsselung in Studienrichtungen und Fakultäten gefragt werde. Die Zahl der Einzelfragen gehe also letztlich sogar weit über mehrere Tausend hinaus. Wie zudem aufgezeigt, würde eine inhaltliche Beantwortung der vorliegenden Anfrage zeitaufwändige Vorarbeiten und Recherchen erfordern, um die sehr spezifischen Informationen kreieren zu können, was die einzelnen Universitäten wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Eine solche Anfrage als „viel ‚schlimmer‘ (...) als sie eigentlich ist“ zu bezeichnen, stelle vor diesem Hintergrund nichts anderes als einen zynischen Hinweis dar. Auf eine gewisse Freude an der Behelligung von öffentlichen Stellen bzw. Behörden deute weiters auch die von der beschwerdeführenden Partei betriebene Website römisch 40 hin, auf welcher sie von Erfahrungen mit Behörden und Gerichten zu zahlreichen Verfahren berichte, die sie als Verfahrenspartei selbst initiiert habe. Auch der Veröffentlichung der beschwerdeführenden Partei auf römisch 40 von Anfang Oktober 2025 (Zitat: „Du solltest das Postfach sehen mit dem ich automatisch 300 Anfragen verschickt hab.“) lasse sich eine Freude an der Behelligung von Behörden entnehmen. Dieser Eindruck verstärke sich auch dadurch, dass die beschwerdeführende Partei mit Stichtag 30.10.2025 allein 46 lnformationsbegehren zu den Themen ,,lP Ranges“ und ,,Twitter Nutzung“ über die Website www.fragdenstaat.at an diverse Behörden und öffentliche Stellen gestellt habe. Insgesamt sei also festzuhalten, dass zur sehr spezifischen Natur und der außergewöhnlich großen Anzahl von Fragen im vorliegenden lnformationsbegehren noch sachfremde Gründe bzw. vom lnformationsfreiheitsgesetz nicht geschützte Zwecke, nämlich die Freude an der Behelligung der Universitäten bzw. öffentlicher Stellen, hinzutreten würden. Aus diesem Grund sei das vorliegende lnformationsbegehren als offenbar missbräuchlich iSd Paragraph 9, Absatz 3, IFG zu qualifizieren. Ferner habe die Universität die beschwerdeführende Partei mit Realakt vom 16.10.2025 auf jene Informationen verwiesen, die iSd Paragraph 2, Absatz eins, IFG vorhanden und verfügbar seien. Darüberhinausgehende Informationen müssten erst kreiert werden. Das bedeute, dass sie nicht vorhanden und verfügbar seien und deshalb auch nicht erteilt werden müssten. Zahlreiche der angefragten Informationen seien überdies zentral im Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) verfügbar, sodass deren Zugänglichmachung insgesamt erheblich effizienter zentral durch das BMFWF vorgenommen werden könne als durch zahlreiche Universitäten jeweils separat. Die Universitäten würden ihren gesetzlichen lnformationspflichten regelmäßig in Form der Mitteilungsblätter nachkommen. Auch Datenauswertungen und Statistiken zu den angefragten Themen würden sich bereits in diesen allgemein zugänglichen Dokumenten finden. So seien die jährlichen Rechnungsabschlüsse sowie die Wissensbilanzen der Universität im Volltext im Mitteilungsblatt der Universität bereits veröffentlicht. Informationen zu Mittelherkunft und Mittelverwendung, Personal und Studierenden, ihrem Geschlecht und ihrem Studienerfolg seien in dem vom BMFWF betriebenen ,,Datawarehouse Hochschulbereich“ unter https://www.unidata.gv.at/ einschließlich der dort im Volltext abrufbaren Publikationen wie beispielsweise des jährlich erschienenen ,,statistischen Taschenbuchs“ des Wissenschaftsministeriums für jedermann allgemein zugänglich. Detaillierte Informationen zur Geschlechterverteilung im Universitätspersonal würden sich zudem in den Gleichstellungsberichten (an der Universität Graz ,,Frauenförderungs- und Gleichstellungspläne“) der Universitäten finden. Die beschwerdeführende Partei sei im Realakt vom 16.10.2025 explizit auf die Rechnungsabschlüsse, die Wissensbilanzen sowie auf die Frauenförderungs- und Gleichstellungspläne der Universitäten verwiesen worden. Ebenfalls sei die beschwerdeführende Partei auf das vom BMFWF betriebene ,,Datawarehouse Hochschulbereich“ unter https://www.unidata.gv.at/ verwiesen worden. Die genannten Informationsquellen würden die von der beschwerdeführenden Partei begehrten Informationen – wie dies auch von der beschwerdeführenden Partei selbst eingestanden worden sei – enthalten. ln diesem Zusammenhang sei also zunächst festzuhalten, dass die Universitäten der beschwerdeführenden Partei die begehrte Information teilweise erteilt hätten, indem sie gemäß Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz IFG ,,auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche lnformationen“ verwiesen hätten. Es liege gegenständlich also keine vollständige lnformationsverweigerung vor, sondern sei die Erteilung der Information nur ,,soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde“ verweigert worden. Die Erteilung der von der beschwerdeführenden Partei begehrten – über die ihr bereits mit Verweis auf Rechnungsabschlüsse, Wissensbilanzen und Frauenförderungs- und Gleichstellungspläne der Universitäten sowie der Website https://www.unidata.qv.at/ zugänglich gemachten Informationen hinausgehenden – Informationen würde jedoch eine wesentliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Tätigkeit der Universität darstellen. Auch aus diesem Grund sei die begehrte Information (teilweise) nicht zu erteilen gewesen. lm Übrigen sei in Anlehnung an die Judikatur zum Auskunftspflichtgesetz darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf den Zweck des Paragraph eins, Absatz 2, APG, einem übermäßigen Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Auskunftspflicht vorzukehren, im Zusammenhang mit der Verweigerung der Auskunft auch die Anforderungen an die Begründung eines Bescheides nicht überspannt werden würden; insbesondere dürften zwecks der Begründung eines solchen Bescheides nicht Erhebungen gefordert werden, die im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand ihrerseits geeignet wären, die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Verwaltung zu beeinträchtigen (VwGH 23.10.1995, 93/10/0009). Da sich die beschwerdeführende Partei in ihrer gestellten Anfrage selbst als gesellschaftlichen Wachhund („public watchdog“) bezeichne, könne davon ausgegangen werden, dass sie mit Recherchekompetenzen und journalistischen Kompetenzen vertraut sei. Dass die beschwerdeführende Partei in ihrer Funktion als „public watchdog“ diese öffentlichen lnformationsquellen sowie die zentral an einer Stelle im BMFWF vorhandenen Informationen schlicht ignoriere und stattdessen eine unverhältnismäßig hohe Anzahl an Einzelfragen an nahezu alle österreichischen Universitäten richte, lasse den Schluss zu, dass die Motivlage der beschwerdeführenden Partei in Wahrheit darin liege, die Universitäten zu behelligen.
6. In ihrer, fristgerecht erhobenen, Beschwerde vom 10.1.2026 brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass es zutreffend sei, dass die Anzahl der Studierenden bereits verfügbar sei. Dies sie der beschwerdeführenden Partei zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht bekannt und nicht möglich gewesen, zu überprüfen. Www.unidata.gv.at sei zum Zeitpunkt der Anfrage nicht funktional gewesen. Es sei möglich, den verfahrenseinleitenden Antrag in jeder Phase des Verfahrens abzuändern, wenn dadurch weder die Sache ihrem Wesen nach geändert noch die sachliche oder örtliche Zuständigkeit der Behörde berührt werde. Es werde das Begehren daher auf die Daten der letzten zehn, falls nicht vorhanden der letzten sieben Jahre, eingeschränkt. Auf die Beantwortung der Fragen unter der Überschrift „Studierende“ würde verzichtet werden. Es sei zutreffend, dass dieselbe Anfrage an alle öffentlichen Universitäten gestellt worden sei und dass das Auskunftsbegehren eine größere Anzahl an Fragen enthalte. Die Anzahl der Fragen habe allerdings keine Korrelation mit dem Aufwand, den die Beantwortung darstelle. Die Annahme, die beschwerdeführende Partei habe 300 Anfragen verschickt, ergäbe sich aus einem Missverständnis und der mangelnden Sachverhaltsermittlung der belangten Behörde. Der Eintrag auf XXXX sei von der beschwerdeführenden Partei am 16.10.2025, also lange vor Bescheiderlassung bearbeitet worden. Es sei richtiggestellt worden, dass es sich tatsächlich nicht um 300, sondern lediglich um 67 Anfragen gehandelt habe. Keine der 67 Stellen habe sich überlastet gefühlt und fast alle hätten die Auskunft erteilt. Dies sie der belangten Behörde auch mit Schreiben vom 16.10.2025 mitgeteilt worden. Die beschwerdeführende Partei würde die Zahl „300“ immer verwenden, um eine größere Zahl auszudrücken. Die belangte Behörde habe keinerlei Ermittlungen angestellt, ob es diese 300 Anfragen wirklich gegeben habe. Selbst wenn es diese gegeben hätte, sei allein durch die Anzahl der Anfragen oder deren Umfang kein Rechtsmissbrauch zu begründen. Außer an die Universitäten habe die beschwerdeführende Partei auch an einige Fachhochschulen, das Institute of Science and Technology Austria (ISTA) und die Musik und Kunst Privatuniversität der Stadt Wien (MUK) gleiche Anfragen gestellt. Keine dieser Bildungseinrichtungen habe eine Rechtsmissbräuchlichkeit erkennen können. Daraus lasse sich schließen, dass selbst für kleine Stellen die Beantwortung des Begehrens problemlos möglich sei. Eine allgemeine Überbelastung der befragten Stelle könne nicht als Rechtfertigung zur Nichterledigung von Informationsbegehren ausreichen. Dafür sei es notwendig, dass das einzelne Informationsbegehren der beschwerdeführenden Partei die Universität für einen längeren Zeitraum „lähmen“ würde, und diese ihren eigentlichen Aufgaben nicht mehr nachkommen könne. Von einer Flut an Anfragen über die Plattform FragdenStaat.at könne keine Rede sein. Die Anfragen zu den IP-Adressen würden sich auf drei Sätze, jene zur Nutzung auf Twitter auf nur wenige mehr beschränken. Die Website der beschwerdeführenden Partei sei kein Geheimnis und werde in der Fußzeile aller Schreiben angeführt. Die Verfahren, die dort beschrieben werden würden, stünden im Zusammenhang mit der Geschlechtsidentität und dem Prozess der beschwerdeführenden Partei, diese rechtlich anerkennen zu lassen. Aus einer Bescheidbeschwerde zu einem Verfahren nach dem Personenstandsgesetz, in dem es darum ging den Geschlechtseintrag der beschwerdeführenden Partei im zentralen Personenstandsregister auf „divers“ zu ändern und datenschutzrechtlichen Änderungsbegehren, um diese erfolgte Änderung dann auch von Unternehmen umsetzen zu lassen, einen Rechtsmissbrauch zu konstruieren sei absurd und grenze an Diskriminierung. Der Großteil dieser Verfahren sei erfolgreich abgeschlossen worden und die Verfahren würden zu einem nicht unerheblichen finanziellen und zeitlichen Aufwand auf Seiten der beschwerdeführenden Partei führen. Ebenso absurd sei es, aus der „Warnung“, der beschwerdeführenden Partei sei bewusst, dass die Anfrage sehr umfangreich aussehe, eine Freude an der Belästigung von Behörden oder Zynismus zu erkennen. Wenn Erhebungen anzustellen seien, ob Mutwilligkeit vorläge, schließe dies bereits die „Offenbarkeit“ aus. Anders als von der belangten Behörde dargestellt, könne es kein Amtswissen sein, dass die beschwerdeführende Partei die Anfrage auch an andere Universitäten gestellt habe. Dies sei nur darauf zurückzuführen, dass diese sich untereinander ausgetauscht hätten, was datenschutzrechtlich bedenklich sei. Die in der von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung des VwGH träfe auf den vorliegenden Fall nicht zu, weshalb das Begehren nicht aus diesen Gründen missbräuchlich sein könne. Die dargestellte Rechtsprechung zum Datenschutzrecht zeige deutlich, dass auch eine Vielzahl an Eingaben es für sich genommen nicht rechtfertige, diese allesamt unter dem Gesichtspunkt der offenbaren Mutwilligkeit abzuweisen. Insgesamt zeige sich, dass selbst wenn das Begehren mutwillig gewesen wäre, die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen wäre, die Auskunft zu verweigern. Die beschwerdeführende Partei sei als „public watchdog“ nach der Judikatur des EGMR und des VwGH anzusehen und die begehrten Informationen seien für deren journalistische Tätigkeit bedeutsam. Auch gehäufte und umfangreiche Anfragen im Zusammenhang mit journalistischen Recherchen würden keinen Missbrauch des Auskunftsrechts darstellen. Es könne ebenso davon ausgegangen werden, dass durch den Detailgrad der Daten ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werde. Auch das Kriterium, dass der Zugang für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit (Art 10 Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) erforderlich sei, sei erfüllt. Auch wenn die (teilweise) Erteilung der begehrten Auskunft nach den Feststellungen der belangten Behörde mit einem (beträchtlichen) Verwaltungsaufwand verbunden sei sollte, könne nach den Umständen dieses Falles, insbesondere aufgrund der Funktion als „public watchdog“ im öffentlichen Interesse, damit alleine eine gänzliche Versagung des Zuganges zu den angefragten Informationen nicht begründet werden. Die belangte Behörde bringe keinerlei Begründung vor, warum die Daten nicht vorhanden sein sollten und habe auch offensichtlich nicht versucht, Daten einzusehen. Der angefochtene Bescheid enthalte zwar sehr allgemeine Angaben zur Herangehensweise bei Zusammenstellung der angefragten Informationen. Den Aufwand, der mit einer vollständigen Auskunft verbunden wäre, habe die belangte Behörde aber sachverhaltsmäßig nicht dargelegt bzw. nachvollziehbar beziffert. Es sei anzunehmen, dass der angefochtene Bescheid ohne weiteres Verfahren bzw. Ermittlungen ergangen sei. Weil die Daten in einer elektronischen Datenbank vorliegen (müssten), stehe die Anzahl der Fragen in keinerlei Zusammenhang mit der Zeit, die die belangte Behörde für die Auskunft aufwenden müsse. Die bloße Behauptung, es wäre ein großer Aufwand, die Daten zu beschaffen, ohne dies tatsächlich zu prüfen, sei zur Begründung einer Auskunftsverweigerung nicht ausreichend, da es auf das tatsächliche Vorliegen der Gründe ankomme, wozu entsprechende Feststellungen zu treffen seien. Das Auskunftsbegehren beträfe als Thema das allgemeine Interesse der Bevölkerung an der Verwendung von Steuermitteln und der Geschlechtergerechtigkeit im öffentlichen Dienst nicht nur die Privatinteressen der beschwerdeführenden Partei. Es werde ausdrücklich auf die in § 10 Abs. 2 IFG festgelegten Ausnahmebestimmungen und die Stellung als „public watchdog“ verwiesen, welche nach Art 22a Abs. 2 B-VG und Art 10 EMRK der beschwerdeführenden Partei größere Auskunftsrechte einräume als der „gemeinen“ Bevölkerung. Entgegen der Darstellung der belangten Behörde seien die Daten nicht zentral verfügbar. Auch unidata.gv.at zeige nicht alle Daten und die, die es zeige, seien offenbar falsch. Laut unidata.gv.at gäbe es keine einzige Person an einer Universität in Österreich, welche einen Geschlechtseintrag anders als männlich oder weiblich habe. Da mindestens die beschwerdeführende Partei in diese Gruppe falle und an einer Universität beschäftigt sei, sei das nicht möglich. Die vorhandenen Veröffentlichungen würden die gewünschte Auskunft nicht ersetzen, weil sie nicht maschinenlesbar seien und nicht automatisiert abgefragt werden könnten. Die Mitteilungsblätter seien kein Register iSd IFG. Ein öffentliches Register liege vor, wenn systematisch – elektronisch – angeordnete Daten(sätze) für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ein Verweis auf andere, bereits (in anderer Form) öffentliche Informationen sei nur zulässig, wenn diese keinen erhöhten Aufwand für die informationswerbende Partei darstellen würden. Die veröffentlichten Informationen seien wie beschrieben allesamt nicht maschinenlesbar. Die weitere Verwendung würde voraussetzen, dass großteils Daten aus Tabellen und Fließtext abgetippt werden müssten. Da die belangte Behörde über bereits maschinenlesbare Daten verfüge, aus denen sie diese Berichte erstelle, sei das ein nicht zumutbarer Aufwand. Ferner schaffe § 16 IFG keine allgemein gültige Bereichsausnahme, sofern andere bundes- oder landesgesetzliche Informationsregelungen bestehen. Das IFG sei nur in dem Ausmaß nicht anzuwenden, soweit besondere Informationszugangsregelungen bestehen würde. Daher seien die angefragten Informationen zu übermitteln, und es könne nicht auf andere, dem Begehren nicht entsprechende Publikationen verwiesen werden. Im Rahmen der Beschwerde stellte die beschwerdeführende Partei auch einen Antrag auf Gebührenbefreiung. Durch ihre Tätigkeit im Chaos Computer Club Wien, durch ihre Vorträge sowie ihre journalistische Tätigkeit, käme ihr der Status eines „public watchdogs“ im Sinne der Judikatur des EGMR und VfGH zu Art 10 EMRK zu, wodurch sie von der Gebührenpflicht befreit sei.6. In ihrer, fristgerecht erhobenen, Beschwerde vom 10.1.2026 brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass es zutreffend sei, dass die Anzahl der Studierenden bereits verfügbar sei. Dies sie der beschwerdeführenden Partei zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht bekannt und nicht möglich gewesen, zu überprüfen. Www.unidata.gv.at sei zum Zeitpunkt der Anfrage nicht funktional gewesen. Es sei möglich, den verfahrenseinleitenden Antrag in jeder Phase des Verfahrens abzuändern, wenn dadurch weder die Sache ihrem Wesen nach geändert noch die sachliche oder örtliche Zuständigkeit der Behörde berührt werde. Es werde das Begehren daher auf die Daten der letzten zehn, falls nicht vorhanden der letzten sieben Jahre, eingeschränkt. Auf die Beantwortung der Fragen unter der Überschrift „Studierende“ würde verzichtet werden. Es sei zutreffend, dass dieselbe Anfrage an alle öffentlichen Universitäten gestellt worden sei und dass das Auskunftsbegehren eine größere Anzahl an Fragen enthalte. Die Anzahl der Fragen habe allerdings keine Korrelation mit dem Aufwand, den die Beantwortung darstelle. Die Annahme, die beschwerdeführende Partei habe 300 Anfragen verschickt, ergäbe sich aus einem Missverständnis und der mangelnden Sachverhaltsermittlung der belangten Behörde. Der Eintrag auf römisch 40 sei von der beschwerdeführenden Partei am 16.10.2025, also lange vor Bescheiderlassung bearbeitet worden. Es sei richtiggestellt worden, dass es sich tatsächlich nicht um 300, sondern lediglich um 67 Anfragen gehandelt habe. Keine der 67 Stellen habe sich überlastet gefühlt und fast alle hätten die Auskunft erteilt. Dies sie der belangten Behörde auch mit Schreiben vom 16.10.2025 mitgeteilt worden. Die beschwerdeführende Partei würde die Zahl „300“ immer verwenden, um eine größere Zahl auszudrücken. Die belangte Behörde habe keinerlei Ermittlungen angestellt, ob es diese 300 Anfragen wirklich gegeben habe. Selbst wenn es diese gegeben hätte, sei allein durch die Anzahl der Anfragen oder deren Umfang kein Rechtsmissbrauch zu begründen. Außer an die Universitäten habe die beschwerdeführende Partei auch an einige Fachhochschulen, das Institute of Science and Technology Austria (ISTA) und die Musik und Kunst Privatuniversität der Stadt Wien (MUK) gleiche Anfragen gestellt. Keine dieser Bildungseinrichtungen habe eine Rechtsmissbräuchlichkeit erkennen können. Daraus lasse sich schließen, dass selbst für kleine Stellen die Beantwortung des Begehrens problemlos möglich sei. Eine allgemeine Überbelastung der befragten Stelle könne nicht als Rechtfertigung zur Nichterledigung von Informationsbegehren ausreichen. Dafür sei es notwendig, dass das einzelne Informationsbegehren der beschwerdeführenden Partei die Universität für einen längeren Zeitraum „lähmen“ würde, und diese ihren eigentlichen Aufgaben nicht mehr nachkommen könne. Von einer Flut an Anfragen über die Plattform FragdenStaat.at könne keine Rede sein. Die Anfragen zu den IP-Adressen würden sich auf drei Sätze, jene zur Nutzung auf Twitter auf nur wenige mehr beschränken. Die Website der beschwerdeführenden Partei sei kein Geheimnis und werde in der Fußzeile aller Schreiben angeführt. Die Verfahren, die dort beschrieben werden würden, stünden im Zusammenhang mit der Geschlechtsidentität und dem Prozess der beschwerdeführenden Partei, diese rechtlich anerkennen zu lassen. Aus einer Bescheidbeschwerde zu einem Verfahren nach dem Personenstandsgesetz, in dem es darum ging den Geschlechtseintrag der beschwerdeführenden Partei im zentralen Personenstandsregister auf „divers“ zu ändern und datenschutzrechtlichen Änderungsbegehren, um diese erfolgte Änderung dann auch von Unternehmen umsetzen zu lassen, einen Rechtsmissbrauch zu konstruieren sei absurd und grenze an Diskriminierung. Der Großteil dieser Verfahren sei erfolgreich abgeschlossen worden und die Verfahren würden zu einem nicht unerheblichen finanziellen und zeitlichen Aufwand auf Seiten der beschwerdeführenden Partei führen. Ebenso absurd sei es, aus der „Warnung“, der beschwerdeführenden Partei sei bewusst, dass die Anfrage sehr umfangreich aussehe, eine Freude an der Belästigung von Behörden oder Zynismus zu erkennen. Wenn Erhebungen anzustellen seien, ob Mutwilligkeit vorläge, schließe dies bereits die „Offenbarkeit“ aus. Anders als von der belangten Behörde dargestellt, könne es kein Amtswissen sein, dass die beschwerdeführende Partei die Anfrage auch an andere Universitäten gestellt habe. Dies sei nur darauf zurückzuführen, dass diese sich untereinander ausgetauscht hätten, was datenschutzrechtlich bedenklich sei. Die in der von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung des VwGH träfe auf den vorliegenden Fall nicht zu, weshalb das Begehren nicht aus diesen Gründen missbräuchlich sein könne. Die dargestellte Rechtsprechung zum Datenschutzrecht zeige deutlich, dass auch eine Vielzahl an Eingaben es für sich genommen nicht rechtfertige, diese allesamt unter dem Gesichtspunkt der offenbaren Mutwilligkeit abzuweisen. Insgesamt zeige sich, dass selbst wenn das Begehren mutwillig gewesen wäre, die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen wäre, die Auskunft zu verweigern. Die beschwerdeführende Partei sei als „public watchdog“ nach der Judikatur des EGMR und des VwGH anzusehen und die begehrten Informationen seien für deren journalistische Tätigkeit bedeutsam. Auch gehäufte und umfangreiche Anfragen im Zusammenhang mit journalistischen Recherchen würden keinen Missbrauch des Auskunftsrechts darstellen. Es könne ebenso davon ausgegangen werden, dass durch den Detailgrad der Daten ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werde. Auch das Kriterium, dass der Zugang für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit (Artikel 10, Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) erforderlich sei, sei erfüllt. Auch wenn die (teilweise) Erteilung der begehrten Auskunft nach den Feststellungen der belangten Behörde mit einem (beträchtlichen) Verwaltungsaufwand verbunden sei sollte, könne nach den Umständen dieses Falles, insbesondere aufgrund der Funktion als „public watchdog“ im öffentlichen Interesse, damit alleine eine gänzliche Versagung des Zuganges zu den angefragten Informationen nicht begründet werden. Die belangte Behörde bringe keinerlei Begründung vor, warum die Daten nicht vorhanden sein sollten und habe auch offensichtlich nicht versucht, Daten einzusehen. Der angefochtene Bescheid enthalte zwar sehr allgemeine Angaben zur Herangehensweise bei Zusammenstellung der angefragten Informationen. Den Aufwand, der mit einer vollständigen Auskunft verbunden wäre, habe die belangte Behörde aber sachverhaltsmäßig nicht dargelegt bzw. nachvollziehbar beziffert. Es sei anzunehmen, dass der angefochtene Bescheid ohne weiteres Verfahren bzw. Ermittlungen ergangen sei. Weil die Daten in einer elektronischen Datenbank vorliegen (müssten), stehe die Anzahl der Fragen in keinerlei Zusammenhang mit der Zeit, die die belangte Behörde für die Auskunft aufwenden müsse. Die bloße Behauptung, es wäre ein großer Aufwand, die Daten zu beschaffen, ohne dies tatsächlich zu prüfen, sei zur Begründung einer Auskunftsverweigerung nicht ausreichend, da es auf das tatsächliche Vorliegen der Gründe ankomme, wozu entsprechende Feststellungen zu treffen seien. Das Auskunftsbegehren beträfe als Thema das allgemeine Interesse der Bevölkerung an der Verwendung von Steuermitteln und der Geschlechtergerechtigkeit im öffentlichen Dienst nicht nur die Privatinteressen der beschwerdeführenden Partei. Es werde ausdrücklich auf die in Paragraph 10, Absatz 2, IFG festgelegten Ausnahmebestimmungen und die Stellung als „public watchdog“ verwiesen, welche nach Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG und Artikel 10, EMRK der beschwerdeführenden Partei größere Auskunftsrechte einräume als der „gemeinen“ Bevölkerung. Entgegen der Darstellung der belangten Behörde seien die Daten nicht zentral verfügbar. Auch unidata.gv.at zeige nicht alle Daten und die, die es zeige, seien offenbar falsch. Laut unidata.gv.at gäbe es keine einzige Person an einer Universität in Österreich, welche einen Geschlechtseintrag anders als männlich oder weiblich habe. Da mindestens die beschwerdeführende Partei in diese Gruppe falle und an einer Universität beschäftigt sei, sei das nicht möglich. Die vorhandenen Veröffentlichungen würden die gewünschte Auskunft nicht ersetzen, weil sie nicht maschinenlesbar seien und nicht automatisiert abgefragt werden könnten. Die Mitteilungsblätter seien kein Register iSd IFG. Ein öffentliches Register liege vor, wenn systematisch – elektronisch – angeordnete Daten(sätze) für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ein Verweis auf andere, bereits (in anderer Form) öffentliche Informationen sei nur zulässig, wenn diese keinen erhöhten Aufwand für die informationswerbende Partei darstellen würden. Die veröffentlichten Informationen seien wie beschrieben allesamt nicht maschinenlesbar. Die weitere Verwendung würde voraussetzen, dass großteils Daten aus Tabellen und Fließtext abgetippt werden müssten. Da die belangte Behörde über bereits maschinenlesbare Daten verfüge, aus denen sie diese Berichte erstelle, sei das ein nicht zumutbarer Aufwand. Ferner schaffe Paragraph 16, IFG keine allgemein gültige Bereichsausnahme, sofern andere bundes- oder landesgesetzliche Informationsregelungen bestehen. Das IFG sei nur in dem Ausmaß nicht anzuwenden, soweit besondere Informationszugangsregelungen bestehen würde. Daher seien die angefragten Informationen zu übermitteln, und es könne nicht auf andere, dem Begehren nicht entsprechende Publikationen verwiesen werden. Im Rahmen der Beschwerde stellte die beschwerdeführende Partei auch einen Antrag auf Gebührenbefreiung. Durch ihre Tätigkeit im Chaos Computer Club Wien, durch ihre Vorträge sowie ihre journalistische Tätigkeit, käme ihr der Status eines „public watchdogs“ im Sinne der Judikatur des EGMR und VfGH zu Artikel 10, EMRK zu, wodurch sie von der Gebührenpflicht befreit sei.
7. Mit Schreiben vom 18.02.2026, eingelangt per Web-ERV, legte die belangte Behörde, vertreten durch die PEKAR Rechtsanwalts GmbH die gegenständliche Beschwerde gemeinsam mit einer Stellungnahme unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
In ihrer Stellungnahme wiederholte die belangte Behörde ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass eine Änderung des Begehrens durch ein Vorbringen in der Beschwerde nicht zulässig und vom Verwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen sei. Da durch die Ausführungen in der Beschwerde die Sache des Beschwerdeverfahrens unzulässig geändert worden sei, was als Zurückziehung des Antrags auf Informationserteilung zu werten sei, sei die Beschwerde schon aus diesem Grund zurückzuweisen, da prozessuale Willenserklärungen unwiderruflich seien (vgl. VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018). Da die beschwerdeführende Partei nicht die Voraussetzungen für die Qualifikation als „public/social watchdog“ erfülle, unterliege sie der Gebührenpflicht, die Gebühr sei aber offenbar nicht entrichtet worden. Die Bearbeitungsdauer des IFG-Begehrens habe sich daraus ergeben, dass die Prüfung der angeforderten Informationen auf Vorhandensein/Verfügbarkeit und entsprechender Qualifikation erst nach Ablauf von mehreren Wochen behandelt werden konnte. Auch im Falle eines missbräuchlichen Antrags, habe vorab eine entsprechende (grobe) Prüfung zu erfolgen. Die Beschwerde richte sich gegen den Rektor der Universität Graz als belangte Behörde, dieser sei jedoch unzuständiges Organ, da Universitäten als Organe des Bundes im Sinne des § 1 IFG iVm Art 81 c B-VG zu sehen und dementsprechend für die Umsetzung des IFG zuständig seien. Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringe, dass die belangte Behörde den relevanten Sachverhalt nicht entsprechend ermittelt hätte, so werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen, darüber hinaus sei auch der maßgebliche Aufwand für die Beantwortung der Anfrage erhoben und dem Bescheid zugrunde gelegt worden. Die angefragten Informationen seien keine Informationen gemäß § 2 Abs. 1 IFG, da sie nicht unmittelbar bereitgestellt sondern beschafft, geprüft, allenfalls recherchiert und insbesondere durch weitere Ableitungsschritte aufgearbeitet werden müssten. Es sei nicht „nur“ die Bereitstellung der teilweise aus den Datenbanken abrufbaren Informationen angefordert worden, die ohnehin auch relevante Geheimhaltungsinteressen berühren und daher eine Schwärzung erfordern würde, sondern eine entsprechende Aufarbeitung und Beauskunftung dazu. Gemäß § 9 Abs. 1 2. Satz IFG seien informationspflichtige Stellen berechtigt, die InformationswerberInnen auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen zu verweisen. Der Verweis auf andere Quellen beträfe Informationen im Informationsregister, wie auch sämtliche andere Formen der Veröffentlichung. Die beschwerdeführende Partei sei von der belangten Behörde durch Verweis auf die Mitteilungsblätter der Universitäten sowie auch das offizielle „Datawarehouse“ unter unidata.gv.at klar auf bereits verfügbare Informationen hingewiesen worden. In ihrer Stellungnahme betonte die belangte Behörde nochmals die unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihrer sonstigen Tätigkeit im Falle der Erteilung der Information auch und im Besonderen aufgrund der Erforderlichkeit des Einsatzes umfangreicher personeller und sachlicher Ressourcen. Selbst wenn man von einer – unrealistischen – Bearbeitungsdauer von einer Minute pro gestellte Frage ausgehe, was auch voraussetzen würde, dass alle Informationen „vorhanden und verfügbar“ seien, so ergäbe sich ein Aufwand von rund 52 Arbeitstagen zu je acht Stunden. Eine „selbständige“ Auswahl der zu beantwortenden Fragen, oder eine nur zusammenfassende, oder überblicksartige Beantwortung durch die belangte Behörde widerspräche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Behandlung von Anbringen. Es käme auch nicht darauf an, ob andere informationspflichtige Stellen die Anfrage beantwortet hätten, sondern sei die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung und die Unverhältnismäßigkeit anhand der konkreten Organisationsstruktur der informationspflichtigen Stelle zu prüfen. Auch eine teilweise Bereitstellung der Informationen wäre im gegenständlichen Fall nicht möglich gewesen, da diese letztlich eine Behandlung bzw. Prüfung aller 25.000 Fragen erfordert hätte, Das Recht auf Information bestünde gemäß § 9 Abs. 2 IFG aber nur dann nur zum Teil, sofern die teilweise Erteilung möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden sei. Die Missbräuchlichkeit der Informationsbegehrens zeige sich an dessen Mutwilligkeit. Der beschwerdeführenden Partei sei bei der Universität angestellt und wisse daher, dass die angefragten Informationen bei anderen Stellen (etwa in Mitteilungsblättern etc.) verfügbar seien. Ein IFG-Begehren in diesem Umfang und mit dem Wissen, dass es alternative Möglichkeiten der Informationsbeschaffung gebe, sei als mutwillig anzusehen. Die beschwerdeführende Partei habe im IFG-Begehren (über die Angabe einer nicht zutreffenden Stellung als „public watchdog“ hinaus) auch keine Angaben zum „Auskunftsinteresse“ gemacht. Das Betreiben eines Studiums im Bereich Medienwissenschaft und Journalistik begründe keine Qualifikation als „public watchdog“. Das Betreiben eines Blogs begründe nur dann eine solche Qualifikation, wenn die Verbreitung von Information von öffentlichem Interesse über traditionelle Medien nicht möglich ist und daher über Online-Plattformen erfolgen muss. Davon sei in Österreich – angesichts der geltenden Pressefreiheit – nicht auszugehen. Die beschwerdeführende Partei habe auch keine Angaben dazu gemacht, wie viele LeserInnen der Blog habe weswegen nicht von einem größeren Personenkreis und somit auch nicht von einer Information der Öffentlichkeit ausgegangen werden könne. Bisher seien auch noch keine entsprechenden Artikel zu den gestellten Anfragen verfasst worden. Letztlich sei die Information auch aufgrund von überwiegenden Interessen Dritter zu verweigern. So seien Informationen zur Geschlechtsidentität einer Person schutzwürdige personenbezogene Daten. Die Statistik Austria, in deren vorläufiger Auswertung des Zentralen Melderegisters zum Stichtag 01.01.2026, weise die bundesweit mit einem anderen Geschlechtseintrag als männlich oder weiblich erfassten 387 Personen ohne Aufgliederung nach Bundesländern aus, denn „weitere Aufgliederungen könnten die Wahrung der Anonymität von Einzelpersonen gefährden.“ Gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2026 würden auch die Universitäten Ergebnisse bei statistischen Auswertungen zu Personengruppen mit weniger als sechs Personen nicht veröffentlichen bzw. bereitstellen, weil dadurch eine Rückführbarkeit auf Einzelpersonen (Re-Identifikation) möglich sein könne. Auch im Hinblick auf die Fragen zu möglichen Geschäftsbeziehungen mit der Waffen- und Rüstungsindustrie sei ein schutzwürdiges Interesse gegeben. So unterlägen beispielsweise Wirtschaftsdaten, an denen Wirtschaftssubjekte ein schutzwürdiges Interesse hätten, dem Grundrecht auf Datenschutz. Davon seien beispielsweise Daten über die Erlös- und Kostenstruktur von Gesellschaften umfasst. Auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Informationsverpflichteten seien als relevante Geheimhaltungsinteressen zu berücksichtigen. Zusammenfassend sei die Geheimhaltung und Nichterteilung der Informationen durch Offenlegung der personenbezogenen Daten einerseits tauglich zur Erreichung des Ziels des Schutzes der Geheimhaltungsinteressen der belangten Behörde und der betroffenen Dritten, andererseits sei die Nichterteilung auch erforderlich und verhältnismäßig. Im Rahmen der Stellungnahme wurde seitens der belangten Behörde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.In ihrer Stellungnahme wiederholte die belangte Behörde ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass eine Änderung des Begehrens durch ein Vorbringen in der Beschwerde nicht zulässig und vom Verwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen sei. Da durch die Ausführungen in der Beschwerde die Sache des Beschwerdeverfahrens unzulässig geändert worden sei, was als Zurückziehung des Antrags auf Informationserteilung zu werten sei, sei die Beschwerde schon aus diesem Grund zurückzuweisen, da prozessuale Willenserklärungen unwiderruflich seien vergleiche VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018). Da die beschwerdeführende Partei nicht die Voraussetzungen für die Qualifikation als „public/social watchdog“ erfülle, unterliege sie der Gebührenpflicht, die Gebühr sei aber offenbar nicht entrichtet worden. Die Bearbeitungsdauer des IFG-Begehrens habe sich daraus ergeben, dass die Prüfung der angeforderten Informationen auf Vorhandensein/Verfügbarkeit und entsprechender Qualifikation erst nach Ablauf von mehreren Wochen behandelt werden konnte. Auch im Falle eines missbräuchlichen Antrags, habe vorab eine entsprechende (grobe) Prüfung zu erfolgen. Die Beschwerde richte sich gegen den Rektor der Universität Graz als belangte Behörde, dieser sei jedoch unzuständiges Organ, da Universitäten als Organe des Bundes im Sinne des Paragraph eins, IFG in Verbindung mit Artikel 81, c B-VG zu sehen und dementsprechend für die Umsetzung des IFG zuständig seien. Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringe, dass die belangte Behörde den relevanten Sachverhalt nicht entsprechend ermittelt hätte, so werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen, darüber hinaus sei auch der maßgebliche Aufwand für die Beantwortung der Anfrage erhoben und dem Bescheid zugrunde gelegt worden. Die angefragten Informationen seien keine Informationen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, IFG, da sie nicht unmittelbar bereitgestellt sondern beschafft, geprüft, allenfalls recherchiert und insbesondere durch weitere Ableitungsschritte aufgearbeitet werden müssten. Es sei nicht „nur“ die Bereitstellung der teilweise aus den Datenbanken abrufbaren Informationen angefordert worden, die ohnehin auch relevante Geheimhaltungsinteressen berühren und daher eine Schwärzung erfordern würde, sondern eine entsprechende Aufarbeitung und Beauskunftung dazu. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, 2. Satz IFG seien informationspflichtige Stellen berechtigt, die InformationswerberInnen auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen zu verweisen. Der Verweis auf andere Quellen beträfe Informationen im Informationsregister, wie auch sämtliche andere Formen der Veröffentlichung. Die beschwerdeführende Partei sei von der belangten Behörde durch Verweis auf die Mitteilungsblätter der Universitäten sowie auch das offizielle „Datawarehouse“ unter unidata.gv.at klar auf bereits verfügbare Informationen hingewiesen worden. In ihrer Stellungnahme betonte die belangte Behörde nochmals die unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihrer sonstigen Tätigkeit im Falle der Erteilung der Information auch und im Besonderen aufgrund der Erforderlichkeit des Einsatzes umfangreicher personeller und sachlicher Ressourcen. Selbst wenn man von einer – unrealistischen – Bearbeitungsdauer von einer Minute pro gestellte Frage ausgehe, was auch voraussetzen würde, dass alle Informationen „vorhanden und verfügbar“ seien, so ergäbe sich ein Aufwand von rund 52 Arbeitstagen zu je acht Stunden. Eine „selbständige“ Auswahl der zu beantwortenden Fragen, oder eine nur zusammenfassende, oder überblicksartige Beantwortung durch die belangte Behörde widerspräche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Behandlung von Anbringen. Es käme auch nicht darauf an, ob andere informationspflichtige Stellen die Anfrage beantwortet hätten, sondern sei die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung und die Unverhältnismäßigkeit anhand der konkreten Organisationsstruktur der informationspflichtigen Stelle zu prüfen. Auch eine teilweise Bereitstellung der Informationen wäre im gegenständlichen Fall nicht möglich gewesen, da diese letztlich eine Behandlung bzw. Prüfung aller 25.000 Fragen erfordert hätte, Das Recht auf Information bestünde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, IFG aber nur dann nur zum Teil, sofern die teilweise Erteilung möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden sei. Die Missbräuchlichkeit der Informationsbegehrens zeige sich an dessen Mutwilligkeit. Der beschwerdeführenden Partei sei bei der Universität angestellt und wisse daher, dass die angefragten Informationen bei anderen Stellen (etwa in Mitteilungsblättern etc.) verfügbar seien. Ein IFG-Begehren in diesem Umfang und mit dem Wissen, dass es alternative Möglichkeiten der Informationsbeschaffung gebe, sei als mutwillig anzusehen. Die beschwerdeführende Partei habe im IFG-Begehren (über die Angabe einer nicht zutreffenden Stellung als „public watchdog“ hinaus) auch keine Angaben zum „Auskunftsinteresse“ gemacht. Das Betreiben eines Studiums im Bereich Medienwissenschaft und Journalistik begründe keine Qualifikation als „public watchdog“. Das Betreiben eines Blogs begründe nur dann eine solche Qualifikation, wenn die Verbreitung von Information von öffentlichem Interesse über traditionelle Medien nicht möglich ist und daher über Online-Plattformen erfolgen muss. Davon sei in Österreich – angesichts der geltenden Pressefreiheit – nicht auszugehen. Die beschwerdeführende Partei habe auch keine Angaben dazu gemacht, wie viele LeserInnen der Blog habe weswegen nicht von einem größeren Personenkreis und somit auch nicht von einer Information der Öffentlichkeit ausgegangen werden könne. Bisher seien auch noch keine entsprechenden Artikel zu den gestellten Anfragen verfasst worden. Letztlich sei die Information auch aufgrund von überwiegenden Interessen Dritter zu verweigern. So seien Informationen zur Geschlechtsidentität einer Person schutzwürdige personenbezogene Daten. Die Statistik Austria, in deren vorläufiger Auswertung des Zentralen Melderegisters zum Stichtag 01.01.2026, weise die bundesweit mit einem anderen Geschlechtseintrag als männlich oder weiblich erfassten 387 Personen ohne Aufgliederung nach Bundesländern aus, denn „weitere Aufgliederungen könnten die Wahrung der Anonymität von Einzelpersonen gefährden.“ Gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2026 würden auch die Universitäten Ergebnisse bei statistischen Auswertungen zu Personengruppen mit weniger als sechs Personen nicht veröffentlichen bzw. bereitstellen, weil dadurch eine Rückführbarkeit auf Einzelpersonen (Re-Identifikation) möglich sein könne. Auch im Hinblick auf die Fragen zu möglichen Geschäftsbeziehungen mit der Waffen- und Rüstungsindustrie sei ein schutzwürdiges Interesse gegeben. So unterlägen beispielsweise Wirtschaftsdaten, an denen Wirtschaftssubjekte ein schutzwürdiges Interesse hätten, dem Grundrecht auf Datenschutz. Davon seien beispielsweise Daten über die Erlös- und Kostenstruktur von Gesellschaften umfasst. Auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Informationsverpflichteten seien als relevante Geheimhaltungsinteressen zu berücksichtigen. Zusammenfassend sei die Geheimhaltung und Nichterteilung der Informationen durch Offenlegung der personenbezogenen Daten einerseits tauglich zur Erreichung des Ziels des Schutzes der Geheimhaltungsinteressen der belangten Behörde und der betroffenen Dritten, andererseits sei die Nichterteilung auch erforderlich und verhältnismäßig. Im Rahmen der Stellungnahme wurde seitens der belangten Behörde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
8. In einer der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung dienenden weiteren Stellungnahme vom 13.03.2026, die dem Gericht in einer vertraulichen und einer nicht vertraulichen Fassung vorgelegt wurde, führte der Rechtsvertreter der belangten Behörde aus, dass die vertrauliche Fassung von der Akteneinsicht auszunehmen sei, da es ansonsten zu einer Umgehung der berechtigten Informationsverweigerungsinteressen bzw. zu einer Verletzung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, bspw. von nicht öffentlichen Geschäftsprozessen kommen würde.
9. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei nicht die Qualifikation als „public/social watchdog“ erfülle. Voraussetzung dafür sei, dass das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische Tätigkeit, mit der ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, darstelle. Dies bedürfe eines gewissen Grades an Öffentlichkeit, der Nachweis eines solchen sei jedoch seitens der beschwerdeführenden Partei unterblieben. Auch sei nicht belegt worden, dass die nachgefragten Informationen für ein spezifisches Projekt bzw. eine konkrete journalistische Aufarbeitung erforderlich seien.
10. Am 19.03.2026 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung zu og. Beschwerdesachen statt. Die belangte Behörde – das Rektorat der Universität Graz – wurde durch Rechtsanwalt Mag. Rudolf PEKAR als Rechtsvertreter sowie XXXX als informierte Vertreterin vertreten. 10. Am 19.03.2026 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung zu og. Beschwerdesachen statt. Die belangte Behörde – das Rektorat der Universität Graz – wurde durch Rechtsanwalt Mag. Rudolf PEKAR als Rechtsvertreter sowie römisch 40 als informierte Vertreterin vertreten.
Im Rahmen der Verhandlung legte die beschwerdeführende Partei die schriftliche Antwort der MUK sowie des ISTA vor. Diese wurden als Anlage zum Protokoll genommen und durch den Richter dahingehend kommentiert, dass die Antworten der beiden universitären Einrichtungen nicht einmal ansatzweise in jenem Detailgrad auf die Fragestellungen eingehen, die dem IFG-Antrag zugrunde liegen. In weiterer Folge wurde die beschwerdeführende Partei befragt, ob eine Einschränkung des Auskunftsbegehrens in Frage käme. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wies der vorsitzende Richter auch auf seine in der Vergangenheit und in der Gegenwart liegenden Tätigkeiten an der Universität Wien sowie an der Universität für Bodenkultur Wien hin, eine etwaige Befangenheit wurde seitens der Verfahrensparteien jedoch nicht behauptet.
Über Befragung des Richters zur (schriftlich vorgenommenen) Einschränkung des Informationsbegehrens durch die beschwerdeführende Partei wurde seitens der belangten Behörde und deren Vertretern entsprechend der Ausführungen im schriftlichen Vorbringen auf die Unzulässigkeit ebendieser hingewiesen. Die Frage des Richters, ob eine Beurteilung der Einschränkung als „zulässig“ etwas an einer Beurteilung des Informationsbegehrens ändern würde, wurde seitens der belangten Behörde verneint.
Befragt danach, was der Zweck des Informationsbegehrens sei, führte die beschwerdeführende Partei aus, soziale Gerechtigkeit sei ein Thema des großen öffentlichen Interesses, so auch die Frage nach Wirtschaftsbeziehungen zur Rüstungsunternehmen, insbesondere solche aus Russland. Universitäten, die aus öffentlichen Geldern finanziert werden, würden im Geleichstellungsplan nur Informationen zum wissenschaftlichen Personal, nicht aber zum allgemeinen Personal veröffentlichen. Bei einer anderen Anfrage, an das Sozialministerium, sei es um die Beurteilung der Frage gegangen ob die Einstellungsquoten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt werden. Befragt, inwieweit der Hinweis auf Bestehen öffentlicher Informationen in diversen Datenbanken nicht ausreichend sei, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sich die Daten immer auf die Gesamt-Universität beziehen würde, es jedoch einen wesentlichen Unterschied machen würde, auf welche Fakultät sich die Daten beziehen würden. Darauf hingewiesen, dass die Angabe von Daten auf Instituts- und Fachbereichsebene aufgrund der Beschäftigtenanzahl sehr wahrscheinlich Rückschlüsse auf konkrete Personen ermöglichen würde und daher datenschutzrechtlich unzulässig wäre, gab die beschwerdeführende Partei an, selbst an einer Universität (TU Wien) beschäftigt zu sein, an der die Fachbereiche sehr groß seien und sich der Wortlaut der Fragstellungen aus der eigenen beruflichen Erfahrung ergeben hätte, weshalb ihm die Information über „Institute“ reichen würde.
Der Rechtsvertreter der belangten Behörde konzedierte, dass er keine Angaben zur Größe der Fakultäten machen könne, darauf aber in einem Schriftsatz binnen einer Frist von zwei Wochen eingehen könne. Dazu befragt führte die beschwerdeführende Partei aus, dass es nicht ausreichend sei, Daten der gesamten Universität Graz zu bekommen.
Die belangte Behörde gab an, auch von den Kategorien „weiblich“ und „männlich“ abweichende Geschlechtseinträge – falls ausdrücklich angegeben – zu führen, auf der Website online.uni-graz.at würde ein „Organisations-Baum“ detaillierte Zahlen, Namen und Funktionen enthalten.
Befragt auf das Datenmaterial als Grundlage für Leistungsvereinbarungen, welches nach Ansicht des Richters „auf Knopfdruck“ verfügbar sein müsse, gab die Vertreterin der belangten Behörde an, dass dieses keinen Eintrag „divers“ enthalte, worauf die beschwerdeführende Partei replizierte, dies sei für sie „ok“.
Auf Nachfrage erklärte die beschwerdeführende Partei eine Abfrage über das Wissenschaftsministerium wäre nicht zielführend, da nur die Universität Graz eine Zuordnung zu Universitäten habe und zweitens Daten zu Einkommensunterschieden dort nicht vorliegen würden.
Auf den Vorhalt des Richters, dass die Beantwortung der Fragen einen hohen Arbeitsaufwand für die Personalabteilung darstellen und darüber hinaus gegebenenfalls nicht sehr aussagekräftig wäre, weil etwa Einkommensunterschiede ohne Verweis auf etwaige Differenzierungsgründe (zB Besoldungsdienstalter, Gehaltsstufen oder ähnliches) keinen Aussagegehalt hätten, gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihr dies bewusst sei und sie zur besseren Vergleichbarkeit der Daten einen längeren Beobachtungszeitraum gewählt habe. Die Behördenvertreterin betonte, dass sich zwar im SAP als Quell-System gewisse Daten finden würden, diese aber nicht auswertbar, sondern entsprechend aufzubereiten seien und verwies auf den Schriftsatz vom 13.03.2026.
Befragt zu ihrer behaupteten Eigenschaft als „public watchdog“ gab die beschwerdeführende Partei zu Protokoll, dass sie nicht hauptberuflich Journalist, sondern an einer bestimmten Universität beschäftigt sei. Sie studiere jedoch Journalismus und habe auch Veröffentlichungen aufzuweisen, z.B. in der „Medien-Impulse“ der Universität Wien, weiters in den Magazinen „andererseits“ und „Datum“. Zu einem Rechtsstreit im Zusammenhang mit der erfolgten Eintragung als „divers“ im Personenstandsregister führe die beschwerdeführende Partei einen Blog. Dazu befragt, gab die beschwerdeführende Partei zu Protokoll, dass sie aufgrund ihrer „Blog-Tätigkeit“ „tatsächlich nicht als Journalist eingestuft werden kann“.
Die beschwerdeführende Partei habe ihren Antrag an alle 22 Universitäten nach dem § 6 Universitätsgesetz (UG) sowie an das ISTA und die MUK geschickt, von allen einen „wortgleichen Bescheid“ erhalten, aufgrund eines etwaigen Kostenrisikos aber nur Beschwerde gegen den Bescheid der Universität Graz erhoben.Die beschwerdeführende Partei habe ihren Antrag an alle 22 Universitäten nach dem Paragraph 6, Universitätsgesetz (UG) sowie an das ISTA und die MUK geschickt, von allen einen „wortgleichen Bescheid“ erhalten, aufgrund eines etwaigen Kostenrisikos aber nur Beschwerde gegen den Bescheid der Universität Graz erhoben.
Die informierte Vertreterin der belangten Behörde gab an, dass das Vorhandensein der Daten nicht ident mit der automatischen Beantwortbarkeit der Fragen sei, es sei durchaus zumindest „mit weiteren Bearbeitungsschritten“ zu rechnen. Vorgelegt wurde ein Datenfluss-Diagramm, welches von der Universitätsleitung ausdrücklich als Organisationsgeheimnis eingestuft wurde und daher von der Akteneinsicht auszunehmen sei und veranschaulicht welche Organisationseinheiten zur Beantwortung der Fragen übergreifend zusammenarbeiten müssten. Nach Angaben der Vertreterin der belangten Behörde sei dem Datenfluss-Diagramm der Hinweis zu entnehmen, dass es Teil der Rahmenbetriebsvereinbarung IKT ist – einer Anlage zur Rahmen-BV-IKT. Diese sei erforderlich, weil voneinander unabhängig betriebene IKT-Systeme an der Uni GRAZ geführt werden würden und für eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten eine Zustimmung der Betriebsräte der Universität GRAZ notwendig sei. Gemäß der Rahmen-Betriebsvereinbarung, die selbst öffentlich zugänglich sei, seien gemäß § 14 Daten-Transfers, Verknüpfungen, bzw. sonstige Datenflüsse zwischen diesen unterschiedlichen Systemen unzulässig. Auch eine Beantwortung der Anfrage würde IKT-System übergreifende Datenverarbeitungen erfordern. Die Information, die nach dem IFG angefragt bzw. begehrt wurde, sei nicht vorhanden. Dies bestritt die beschwerdeführende Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung und brachte vor, dass die Betriebsvereinbarung nicht gegen geltendes Recht verstoßen dürfe. Die Informationen seien in Datenbanken vorhanden. Das IFG schließe keinesfalls Informationen aus, die in Daten vorhanden seien – egal in welcher Form. Wäre die Sichtweise der belangten Behörde korrekt, würde das bedeuten, dass 99 % der Informationen gar keine Informationen wären.Die informierte Vertreterin der belangten Behörde gab an, dass das Vorhandensein der Daten nicht ident mit der automatischen Beantwortbarkeit der Fragen sei, es sei durchaus zumindest „mit weiteren Bearbeitungsschritten“ zu rechnen. Vorgelegt wurde ein Datenfluss-Diagramm, welches von der Universitätsleitung ausdrücklich als Organisationsgeheimnis eingestuft wurde und daher von der Akteneinsicht auszunehmen sei und veranschaulicht welche Organisationseinheiten zur Beantwortung der Fragen übergreifend zusammenarbeiten müssten. Nach Angaben der Vertreterin der belangten Behörde sei dem Datenfluss-Diagramm der Hinweis zu entnehmen, dass es Teil der Rahmenbetriebsvereinbarung IKT ist – einer Anlage zur Rahmen-BV-IKT. Diese sei erforderlich, weil voneinander unabhängig betriebene IKT-Systeme an der Uni GRAZ geführt werden würden und für eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten eine Zustimmung der Betriebsräte der Universität GRAZ notwendig sei. Gemäß der Rahmen-Betriebsvereinbarung, die selbst öffentlich zugänglich sei, seien gemäß Paragraph 14, Daten-Transfers, Verknüpfungen, bzw. sonstige Datenflüsse zwischen diesen unterschiedlichen Systemen unzulässig. Auch eine Beantwortung der Anfrage würde IKT-System übergreifende Datenverarbeitungen erfordern. Die Information, die nach dem IFG angefragt bzw. begehrt wurde, sei nicht vorhanden. Dies bestritt die beschwerdeführende Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung und brachte vor, dass die Betriebsvereinbarung nicht gegen geltendes Recht verstoßen dürfe. Die Informationen seien in Datenbanken vorhanden. Das IFG schließe keinesfalls Informationen aus, die in Daten vorhanden seien – egal in welcher Form. Wäre die Sichtweise der belangten Behörde korrekt, würde das bedeuten, dass 99 % der Informationen gar keine Informationen wären.
Die informierte Vertreterin der belangten Behörde verwies auf die erfolgte Stellungnahme vom 13.03.2026 mit dem nochmaligen Hinweis auf eine vertrauliche Version, die von der Akteneinsicht auszunehmen sei. Die nicht vertrauliche Version wurde der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Verhandlung übergeben.
Zum Vorbringen der belangten Behörde, dass die Verhältnismäßigkeit der Anfrage bestritten werde, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass die „einfachste Abfrage in einer Datenbank (…) sogar so (ist), dass alle Daten abgefragt werden.“
Befragt was gegen eine Beantwortung der Frage ob Geschäftsbeziehungen im weitesten Sinne mit Rüstungsbetrieben bestehen würden, gab die Vertreterin der belangten Behörde zu Protokoll, dass diese Daten nicht direkt auslesbar aus dem Datenmanagement-System wären und daher auch manuell nachgearbeitet werden müsste.
Die Vertreterin der belangten Behörde verwies erneut darauf, dass zusätzlich zu dem bereits mehrfach geäußerten Hinweis, dass die Information teilweise nicht „verfügbar“ iSd IFG sei, abschließend jedenfalls eine Prüfung der Geheimhaltungsinteressen erfolgen müsste und ggf. Verschwiegenheitsklauseln einer Veröffentlichung im Wege stehen würden. Eine – vom Richter vorgebrachte – potentielle Anfrage zu Geschäftsbeziehungen aus den Reihen der eigenen Universität würde ebenso erhebliche manuelle Nacharbeitungen erfordern, wäre jedoch von der Verhältnismäßigkeit der Anfrage eventuell anders zu beurteilen.
Die Verkündung der Entscheidung entfiel am Ende der Verhandlung gemäß § 29 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014, da vom erkennenden Gericht weitere reifliche Überlegungen für die Entscheidungsfindung nach der Verhandlung, auch auf Basis der darüber erstellten Niederschrift und allenfalls auch noch nach neuerlichem Aktenstudium, erforderlich erschienen (vgl. Ra 2022/06/0034, Ra 2021/21/0071). Von beiden Verfahrensparteien wurde eine neuerliche Stellungnahme in Aussicht gestellt.Die Verkündung der Entscheidung entfiel am Ende der Verhandlung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014, da vom erkennenden Gericht weitere reifliche Überlegungen für die Entscheidungsfindung nach der Verhandlung, auch auf Basis der darüber erstellten Niederschrift und allenfalls auch noch nach neuerlichem Aktenstudium, erforderlich erschienen vergleiche Ra 2022/06/0034, Ra 2021/21/0071). Von beiden Verfahrensparteien wurde eine neuerliche Stellungnahme in Aussicht gestellt.
11. Mit Schreiben vom 31.03.2026 brachte die belangte Behörde ihre ergänzende Stellungnahme ein und wiederholte darin ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend wurde zu den von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anfragebeantwortungen des ISTA und der MUK ausgeführt, dass diese allgemein gehalten seien und auf bereits veröffentlichte Informationen verweisen würden, ohne auf die Anfragen im Detail einzugehen oder dazu jeweils einschlägige Angaben zu machen. Die Beantwortungen durch die MUK und das ISTA würden daher im Ergebnis der Beantwortung durch die belangte Behörde entsprechen, bzw. würden durch die Veröffentlichungen der Universität Graz der beschwerdeführenden Partei bereits weitaus mehr Informationen zur Verfügung stehen als durch MUK oder ISTA bereitgestellt wurden. Hinzugefügt werde, dass letztlich ein Vergleich der unterschiedlichen Beantwortungen jedoch zu unterbleiben habe, da die belangte Behörde und die MUK bzw. das ISTA in Größe und Organisation nicht vergleichbar seien. Auch dass die beschwerdeführende Partei frei definierte „Auskunftsbereiche“ ohne eigene Rechtspersönlichkeit definiere, sei unzulässig, da Adressat des Informationsbegehrens die Universität Graz als juristische Person sei. Datenanalysen zu Auskunftsbereichen vorzunehmen sei nicht Aufgabe der belangten Behörde, die so angeforderten Informationen seien schlicht nicht vorhanden und verfügbar. Aufgrund der Rückführbarkeit auf einzelne Personen sei die Informationserteilung unzulässig, wie die im Schriftsatz angeführten Beispiele veranschaulichen würden. Abschließend werde festgehalten, dass eine unmittelbare Abrufbarkeit von Gehaltsdaten in der angefragten Form, aufgesplittet nach Dienstverhältnis, Berufsgruppe und sogar Geschlechtsangabe faktisch und technisch mit den seitens der belangten Behörde verwendeten Programmen nicht möglich sei.
Ergänzend zum bisherigen und neuerlichen Vorbringen brachte die belangte Behörde vor, dass die Anfragebeantwortungen ISTA sowie der MUK, im Einklang mit den Ausführungen der belangten Behörde selbst stehen würden, die beschwerdeführende Partei habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch zugestanden, dass die ursprüngliche Anfrage nahezu wortgleich ergangen sei. In der Anfragebeantwortung der MUK vom 24.10.2025 werde darauf verwiesen, dass nur Informationen übermittelt werden könnten, die vorhanden und verfügbar seien, des Weiteren werde auf Jahresabschlüsse im Firmenbuch sowie für den Bereich „Personal“ auf veröffentliche Jahresberichte und für den Bereich „Studierende“ auf veröffentlichte Statistiken verwiesen, es werde demnach keine Beantwortung der Anfragen in dem von der beschwerdeführenden Partei geforderten Detailgrad vorgenommen. Ein ähnliches Bild zeige die Anfragebeantwortung des ISTA vom 20.10.2025. Auch hier werde auf das Vorhanden- und Verfügbar-Sein von Informationen abgestellt und auf bereits veröffentlichte Dokumente, wie etwa die Jahresberichte bzw. Gender Equality Pläne verwiesen. Die Information zu „anderen Geschlechtseinträgen“ sei verweigert worden. Beide Universitäten hätten allgemein gehaltene Antwortschreiben verfasst, durch die Anfragebeantwortung der belangten Behörde seien sogar mehr Informationen als durch die beiden genannten Universitäten bereitgestellt worden. Die beschwerdeführende Partei habe zudem im Rahmen der Verhandlung ihr IFG-Begehren wiederum unzulässigerweise weiter eingeschränkt. Es stehe einem Anfragenden nach dem IFG auch nicht frei, durch seine Aufteilung der Anfrage in unterschiedliche Bereiche die verschiedensten Organisationseinheiten des Organs zur Beantwortung zu „nötigen“ und sei die belangte Behörde ist nach dem IFG nicht verpflichtet, die begehrten Informationen anhand der von der beschwerdeführenden Partei beliebig gewählten, von ihr selbst definierten Auskunftsbereichen zu fragmentieren. Die Organisationsstruktur der belangten Behörde begründe jedenfalls eine Rückführbarkeit auf einzelne Personen. Der Schriftsatz der belangten Behörde wurde in weiterer Folge der beschwerdeführenden Partei zur Stellungnahme übermittelt.
12. In der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 01.04.2026 führte diese zu ihrer Eigenschaft als „public watchdog“ aus und führte Stellungnahmen in Gesetzgebungsverfahren an, an denen sie mitgearbeitet habe, sowie Fundstellen der medialen Berichterstattung. In mehreren Medien habe die beschwerdeführende Partei ein Interview gegeben sowie auf mehreren Konferenzen und Veranstaltungen (namentlich gelistet) über datenschutzrechtliche Themen referieren. Ein selbstständiges Verfassen von Beiträgen sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jedoch keine Voraussetzung für die Rolle als „public watchdog“, diese hänge vom Ziel des Informationsbegehrens ab, nicht von bisherigen Erfolgen beim Erreichen dieses Zieles in etwaigen anderen Begehren. Die beschwerdeführende Partei habe bereits im verfahrenseinleitenden Antrag auf ihre Rolle als „public watchdog“ hingewiesen, auch das sei jedoch nicht notwendig – so berücksichtige der VwGH regelmäßig die Funktion von Auskunftswerbern als „public watchdog”, auch wenn die Funktion als „public watchdog” erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurde. Dass nur gegen einen abweisenden Bescheid Beschwerde erhoben worden sei, werde mit den damit verbundenen Kosten begründet. Wenn man – wie die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Antrag unklar formuliert gewesen sei, Daten einzelner Punkte nicht vorhanden seien, Geheimhaltungsinteressen der Beantwortung entgegenstehen würden oder die Bearbeitung übermäßigen Aufwand bedeuten würde, welcher die Universität Graz „lähmen” würde so hätte die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen, wie das Begehren zu konkretisieren oder einzuschränken sei bzw. hätte diese die Auskunft teilweise erteilen müssen. Dies sei nicht geschehen. Im Folgenden legte der Beschwerdeführer seine Sicht zum Nicht-Vorliegen von entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen dar sowie zu einer Interessensabwägung, die seitens der belangten Behörde in ihrem Vorbringen nicht vorgenommen worden sei. Der „Aufwand“ bei der Bereitstellung der angefragten Daten sei nicht durch „nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen, insbesondere betreffend die konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, von denen es abhängt, welcher Aufwand mit dem Auffinden der Daten, die zur richtigen und vollständigen Erteilung der begehrten Auskünfte erforderlich sind, verbunden ist, (…)“ dargelegt worden. Die Behauptung, dass die interne Organisation der belangten Behörde es dieser verunmöglichen würde, die Informationen abzurufen, sei kein Grund, dem Begehren nicht zu entsprechen. Die Anfrage(n) der beschwerdeführenden Partei seien nicht als „mutwillig“ zu qualifizieren. Ein entsprechender Nachweis sei seitens der belangten Behörde unterblieben. Die Informationen seien – wie bereits vorgebracht – „ready and available“, Informationen seien heute zunehmend in Form von strukturierten Datenbanken vorhanden und abrufbar. Eine Abfrage aus einer strukturierten Datenbank stelle keine „Beschaffung” dar. Würde man den Argumenten der belangten Behörde folgen, was „verfügbare” Daten sind, wäre das IFG als Ganzes sinnlos, da nur bereits veröffentliche Daten „verfügbar” wären. Die Informationen zu Geschäftsbeziehungen wie angefragt seien von allgemeinem Interesse, das auch dann schon vorliege, wenn die Information geeignet sei, eine öffentliche Debatte anzustoßen. Im vorliegenden Fall ergäben sich keine besonderen Informationszugangsregelungen und würden die Daten auf unidata.gv.at nicht den erwünschten Detailgrad aufweisen. Die Anfrage sei auch nicht an verschiedene Institute als Rechtspersonen gerichtet gewesen, sondern direkt an das Rektorat der Universität Graz. Die Anfragebeantwortungen des ISTA und der MUK seien nicht ausreichend, jedoch seien die Fristen in Verfahren gegenüber privaten Informationspflichtigen kürzer und seien diese aus privaten Gründen versäumt worden. Eine Änderung des Begehrend während des laufenden Verfahrens sei jedenfalls zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 22.09.2025 per E-Mail an das Rektorat der Universität Graz als informationspflichtige Stelle ein Begehren auf Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Gegenstand des Begehrens war ein umfangreicher, in mehrere Themenbereiche gegliederter Fragenkatalog betreffend den Zeitraum 2000 bis 2024. Das Begehren umfasste insbesondere Fragen zu Mittelherkunft und Mittelverwendung, Förderungen, Aufwendungen und Drittmittelfinanzierungen, zu Personalständen, Beschäftigungsgruppen, Vollzeitäquivalenten, Geschlechtseinträgen, Medianwerten zu Einkommen und Wochenarbeitszeit, zu Studierendenzahlen und Geschlechtseinträgen sowie zu bestehenden oder früheren Geschäftsbeziehungen der Universität zu näher bezeichneten Unternehmen aus dem Bereich der Sicherheits-, Waffen- und Verteidigungsindustrie.
Die beschwerdeführende Partei brachte in ihrem Antrag vor, das Informationsbegehren diene nicht bloß privaten Interessen, sondern stehe im Zusammenhang mit ihrer Rolle als „gesellschaftlicher Wachhund“.
Die beschwerdeführende Partei richtete ein im Wesentlichen gleichartiges Informationsbegehren am selben Tag bzw. im selben Zeitraum auch an nahezu alle öffentlichen Universitäten in Österreich sowie an weitere hochschulische Einrichtungen.
Ein erheblicher Teil der begehrten Informationen ist bereits in allgemein zugänglichen Quellen abrufbar, insbesondere in Mitteilungsblättern der Universitäten, in Rechnungsabschlüssen, Wissensbilanzen, Frauenförderungs- und Gleichstellungsplänen sowie im vom zuständigen Bundesministerium betriebenen Datawarehouse Hochschulbereich unter unidata.gv.at.
Soweit darüberhinausgehende Informationen begehrt werden, sind diese bei der belangten Behörde nicht in der begehrten Form vorhanden und verfügbar. Vielmehr müssten sie erst durch weitere Recherchen, Abfragen, Verknüpfungen und manuelle Aufbereitungen erstellt werden.
Die beschwerdeführende Partei begehrte die Beantwortung von mehr als 1.000 Fragen für einen Zeitraum von zunächst 25 Jahren (später auf „sieben bis zehn Jahre“ eingeschränkt), wodurch sich rechnerisch eine Vielzahl von Einzelfragen und erforderlichen Auswertungsschritten ergibt. Die in der begehrten Form verlangten Daten sind in den vorhandenen Systemen nicht unmittelbar abrufbar. Insbesondere im Bereich Personal sind die angefragten Kategorien und Kombinationen nicht ohne erheblichen Aufwand aus den Datenbeständen ableitbar.
Einem großen Teil der Fragen stehen berechtigte Geheimhaltungsinteressen entgegen, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Insbesondere können detaillierte Auswertungen auf Ebene kleiner Organisationseinheiten (zB mit lediglich einer, zwei oder drei Professuren) – gerade unter Einbeziehung von Geschlechtseinträgen – Rückschlüsse auf Einzelpersonen ermöglichen. Auch bei Angaben zu Geschäftsbeziehungen mit bestimmten Unternehmen sind berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter berührt.
Es wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht ausreichend dargelegt, dass die begehrten Informationen für ein konkretes journalistisches Projekt oder eine sonstige Tätigkeit zur Schaffung eines Forums für eine öffentliche Debatte erforderlich sind.
Die in der Verhandlung von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten und von ihr ausdrücklich als ausreichend eingestuften Antworten der MUK sowie des ISTA auf seine (wortgleiche) Anfrage enthalten nach ihrem Inhalt im Wesentlichen allgemeine Ausführungen, Verweise auf bereits veröffentlichte Informationen und keine Beantwortung im von der beschwerdeführenden Partei ursprünglich begehrten Detailgrad.
Eine Beantwortung der mehr als 1000 Fragen im gewünschten Detailgrad erfordert organisationsübergreifende Zusammenarbeit, Datenabfragen, Plausibilisierungen, manuelle Nachbearbeitungen und eine Prüfung von Geheimhaltungsinteressen. Die belangte Behörde betreibt voneinander unabhängige IKT-Systeme, sodass im Rahmen der Nachbearbeitung auch die Zulässigkeit bestimmter Datenverknüpfungen auch vor dem Hintergrund der internen Rahmenbetriebsvereinbarung IKT zu prüfen wäre.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage und entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage und der im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die Feststellung, dass Teile der begehrten Informationen bereits in öffentlich zugänglichen Quellen vorhanden sind, beruht auf den nachvollziehbaren Hinweisen der belangten Behörde auf Mitteilungsblätter, Rechnungsabschlüsse, Wissensbilanzen, Gleichstellungsunterlagen und unidata.gv.at sowie darauf, dass die beschwerdeführende Partei selbst eingeräumt hat, dass zumindest einige begehrte Informationen auf diesem Weg bereits verfügbar sind.
Die Feststellungen zur fehlenden unmittelbaren Verfügbarkeit der darüber hinaus begehrten Informationen stützen sich auf die nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde, insbesondere der informierten Vertreterin in der mündlichen Verhandlung, wonach die begehrten Daten in der verlangten Kombination und Detaillierung nicht als fertige Aufzeichnungen abrufbar sind, sondern erst durch weitere Abfrage-, Verknüpfungs-, Prüf- und Aufbereitungsschritte hergestellt werden müssten. Diese Darstellung ist angesichts der Vielzahl der begehrten Kategorien, der verlangten zeitlichen Tiefe und der organisatorischen Komplexität einer Universität plausibel. Demgegenüber blieb das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die Informationen seien schon aufgrund der Existenz elektronischer Datenbanken mit geringem Aufwand abrufbar, in wesentlichen Punkten allgemein und vermochte die konkrete Darstellung der belangten Behörde nicht zu entkräften.
Die Feststellungen zur behaupteten Stellung der beschwerdeführenden Partei als „public watchdog“ beruhen auf ihrem eigenen Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, wonach sie (doch nicht) als Journalist/in einzustufen sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Zu A)
Gemäß dem in Art. 22a Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) normierten Grundrecht hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. […]Gemäß dem in Artikel 22 a, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) normierten Grundrecht hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. […]
Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 idgF lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, idgF lauten auszugsweise wie folgt:
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,
3. der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,
[…]„Anwendungsbereich, Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich, 1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,, 2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,, 3. der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,, […]
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. Paragraph 2, (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (Paragraphen 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.
Geheimhaltung
§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange diesParagraph 6, (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des
Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere, a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des, Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,),
d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oderd) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) oder
e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.(2) Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
[…]
Informationsbegehren; anzuwendendes Recht
§ 7 (2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.Paragraph 7, (2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
Information
§ 9.(1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.Paragraph 9 Punkt (, eins,) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (Paragraph 6, Absatz 2,), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.“
Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Zum Informationsbegriff und zur vorhandenen und verfügbaren Information
Bei den gegenständlich beantragten Informationen handelt es sich um Informationen im Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich eines Bundesorganes im Sinne von § 1 Z 1 IFG, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 IFG (vgl. Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 1, Rz 6), da öffentliche Universitäten in Österreich gemäß § 4 des Universitätsgesetz 2002 juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Bei den gegenständlich beantragten Informationen handelt es sich um Informationen im Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich eines Bundesorganes im Sinne von Paragraph eins, Ziffer eins, IFG, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, IFG vergleiche Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph eins,, Rz 6), da öffentliche Universitäten in Österreich gemäß Paragraph 4, des Universitätsgesetz 2002 juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
Informationen von allgemeinem Interesse sind gemäß § 2 Abs. 2 IFG Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere amtliche Statistiken, Tätigkeitsberichte, Studien, Gutachten, Stellungnahmen und Verträge.Informationen von allgemeinem Interesse sind gemäß Paragraph 2, Absatz 2, IFG Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere amtliche Statistiken, Tätigkeitsberichte, Studien, Gutachten, Stellungnahmen und Verträge.
Gemäß § 2 Abs. 1 IFG ist Voraussetzung für den Zugang zu einer Information, dass diese vorhanden und verfügbar ist. Nach den Erläuterungen in den parlamentarischen Materialien des Informationsfreiheitsgesetzes (vgl. ErläutRV 2420 BlgNR 27. GP, 17) stellt nur gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich eine Information dar. Als Informationen gelten nur Tatsachen, die bereits bekannt sind und nicht solche, die erst – auf welche Art immer – erhoben werden müssen. Die Informationsverpflichtungen sollen nur im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit gelten. Eine über die dortige Verfügbarkeit hinausgehende Recherche, gesonderte (inhaltliche) Aufbereitung oder Erläuterung soll damit nicht verpflichtend verbunden sein. „Verfügbar“ iSd IFG bedeutet daher, dass der verpflichteten Stelle einerseits die Entscheidungsbefugnis über die Verwendung der Aufzeichnung zukommt und andererseits, dass keine Aufbereitung der Aufzeichnung erforderlich ist, um die Information erteilen zu können (vgl. Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz, Stand 1. Juli 2024, § 2 K14).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, IFG ist Voraussetzung für den Zugang zu einer Information, dass diese vorhanden und verfügbar ist. Nach den Erläuterungen in den parlamentarischen Materialien des Informationsfreiheitsgesetzes vergleiche ErläutRV 2420 BlgNR 27. GP, 17) stellt nur gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich eine Information dar. Als Informationen gelten nur Tatsachen, die bereits bekannt sind und nicht solche, die erst – auf welche Art immer – erhoben werden müssen. Die Informationsverpflichtungen sollen nur im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit gelten. Eine über die dortige Verfügbarkeit hinausgehende Recherche, gesonderte (inhaltliche) Aufbereitung oder Erläuterung soll damit nicht verpflichtend verbunden sein. „Verfügbar“ iSd IFG bedeutet daher, dass der verpflichteten Stelle einerseits die Entscheidungsbefugnis über die Verwendung der Aufzeichnung zukommt und andererseits, dass keine Aufbereitung der Aufzeichnung erforderlich ist, um die Information erteilen zu können vergleiche Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz, Stand 1. Juli 2024, Paragraph 2, K14).
Mit der normierten, der EGMR-Rechtsprechung zur sog. privilegierten Informationsfreiheit nach Art. 10 EMRK entlehnten Wendung „vorhanden und verfügbar“ (im englischen Original: „ready and availabe“) wird somit darauf abgestellt, dass Informationen nicht erst noch erstellt, d.h. erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 2 Rz 13). § 2 Abs 1 IFG definiert die Information als eine Aufzeichnung, die sowohl herkömmlich schriftlich als auch in digitaler Form vorhanden sein kann. Das Gesetz trifft die wichtige Klarstellung, dass eine Information nur etwas bereits Vorhandenes sein kann. Eine Information, die erst erstellt werden muss, das heißt, aus anderen Aufzeichnungen zusammengesetzt werden muss oder das erst zu erstellende Substrat dieser Aufzeichnungen ist, ist keine Information und daher einem Anspruch nicht zugänglich. Die Materialien stützen eindeutig diese Interpretation, insbesondere deshalb, weil nur gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich „Information“ iSd Gesetzes sein kann (vgl. Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 2, Rz 7f). Mit der normierten, der EGMR-Rechtsprechung zur sog. privilegierten Informationsfreiheit nach Artikel 10, EMRK entlehnten Wendung „vorhanden und verfügbar“ (im englischen Original: „ready and availabe“) wird somit darauf abgestellt, dass Informationen nicht erst noch erstellt, d.h. erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 2, Rz 13). Paragraph 2, Absatz eins, IFG definiert die Information als eine Aufzeichnung, die sowohl herkömmlich schriftlich als auch in digitaler Form vorhanden sein kann. Das Gesetz trifft die wichtige Klarstellung, dass eine Information nur etwas bereits Vorhandenes sein kann. Eine Information, die erst erstellt werden muss, das heißt, aus anderen Aufzeichnungen zusammengesetzt werden muss oder das erst zu erstellende Substrat dieser Aufzeichnungen ist, ist keine Information und daher einem Anspruch nicht zugänglich. Die Materialien stützen eindeutig diese Interpretation, insbesondere deshalb, weil nur gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich „Information“ iSd Gesetzes sein kann vergleiche Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 2,, Rz 7f).
Im vorliegenden Fall bezog sich das ursprüngliche Begehren zwar teilweise auf Themenbereiche, zu denen Aufzeichnungen und Veröffentlichungen der belangten Behörde oder zentral verfügbare Daten bestehen. Soweit die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei auf Rechnungsabschlüsse, Wissensbilanzen, Mitteilungsblätter, Gleichstellungsunterlagen und unidata.gv.at verwiesen hat, war dies dem Grunde nach von § 9 Abs. 1 IFG gedeckt, weil diese Bestimmung ausdrücklich die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen erlaubt. Im vorliegenden Fall bezog sich das ursprüngliche Begehren zwar teilweise auf Themenbereiche, zu denen Aufzeichnungen und Veröffentlichungen der belangten Behörde oder zentral verfügbare Daten bestehen. Soweit die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei auf Rechnungsabschlüsse, Wissensbilanzen, Mitteilungsblätter, Gleichstellungsunterlagen und unidata.gv.at verwiesen hat, war dies dem Grunde nach von Paragraph 9, Absatz eins, IFG gedeckt, weil diese Bestimmung ausdrücklich die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen erlaubt.
Soweit die beschwerdeführende Partei darüber hinaus eine Vielzahl neu kombinierter, nach Jahren, Organisationseinheiten, Beschäftigungsgruppen, Geschlechtseinträgen, Einkommens- bzw. Arbeitszeit-medianen und Geschäftsbeziehungen differenzierte Auswertungen begehrt, liegen diese Informationen nach den getroffenen Feststellungen nicht als fertige Aufzeichnungen in der begehrten Form vor. Die begehrte Beantwortung hätte daher in wesentlichen Teilen eine erstmalige Erstellung bzw. Aufbereitung von Auswertungen bedeutet. Ein solcher Anspruch lässt sich aus § 2 Abs. 1 IFG nicht ableiten.Soweit die beschwerdeführende Partei darüber hinaus eine Vielzahl neu kombinierter, nach Jahren, Organisationseinheiten, Beschäftigungsgruppen, Geschlechtseinträgen, Einkommens- bzw. Arbeitszeit-medianen und Geschäftsbeziehungen differenzierte Auswertungen begehrt, liegen diese Informationen nach den getroffenen Feststellungen nicht als fertige Aufzeichnungen in der begehrten Form vor. Die begehrte Beantwortung hätte daher in wesentlichen Teilen eine erstmalige Erstellung bzw. Aufbereitung von Auswertungen bedeutet. Ein solcher Anspruch lässt sich aus Paragraph 2, Absatz eins, IFG nicht ableiten.
Zur wesentlichen und unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der sonstigen Tätigkeit
Selbst wenn einzelne Daten in Quellsystemen vorhanden sind, folgt daraus nicht, dass die begehrte Information in der konkret verlangten Form ohne erheblichen Aufwand verfügbar ist. § 9 Abs. 3 IFG sieht ausdrücklich vor, dass der Zugang nicht zu gewähren ist, wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Selbst wenn einzelne Daten in Quellsystemen vorhanden sind, folgt daraus nicht, dass die begehrte Information in der konkret verlangten Form ohne erheblichen Aufwand verfügbar ist. Paragraph 9, Absatz 3, IFG sieht ausdrücklich vor, dass der Zugang nicht zu gewähren ist, wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
Zur Vorgängerrechtslage nach dem Auskunftspflichtgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, ihre Verwaltungsabläufe so zu organisieren, dass ein Zugriff auf im Zusammenhang mit jeder denkbaren Auskunft erforderliche Daten jederzeit ohne besonderen Aufwand möglich wäre; ebenso wenig besteht eine Verpflichtung zu Nachforschungen, die geeignet wären, die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Behörde zu beeinträchtigen (vgl. VwGH 23.10.1995, 93/10/0009).Zur Vorgängerrechtslage nach dem Auskunftspflichtgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, ihre Verwaltungsabläufe so zu organisieren, dass ein Zugriff auf im Zusammenhang mit jeder denkbaren Auskunft erforderliche Daten jederzeit ohne besonderen Aufwand möglich wäre; ebenso wenig besteht eine Verpflichtung zu Nachforschungen, die geeignet wären, die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Behörde zu beeinträchtigen vergleiche VwGH 23.10.1995, 93/10/0009).
Zugleich hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Frage, ob eine Auskunft unter dem Gesichtspunkt des Vorranges der übrigen Aufgaben verweigert werden darf, auf Grundlage von Tatsachenfeststellungen zu den konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation und zum Aufwand des Auffindens der erforderlichen Daten zu beurteilen ist (vgl. VwGH 23.10.1995, 93/10/0009),Zugleich hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Frage, ob eine Auskunft unter dem Gesichtspunkt des Vorranges der übrigen Aufgaben verweigert werden darf, auf Grundlage von Tatsachenfeststellungen zu den konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation und zum Aufwand des Auffindens der erforderlichen Daten zu beurteilen ist vergleiche VwGH 23.10.1995, 93/10/0009),
Diesen Anforderungen wurde im Ergebnis entsprochen. Die belangte Behörde hat nicht bloß abstrakt auf Verwaltungsaufwand verwiesen, sondern im Verfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die begehrten Informationen in der verlangten Kombination nicht unmittelbar abrufbar sind, sondern mehrere Quellsysteme, Organisationseinheiten und rechtliche Prüfschritte betreffen. Angesichts des ursprünglichen Umfangs des Begehrens, (bezogen auf einen Zeitraum von zunächst 25 Jahren, später eingeschränkt auf „sieben bis zehn Jahre“), der Vielzahl an Kombinationen und der erforderlichen Prüfung von Geheimhaltungsinteressen ist die Annahme einer wesentlichen und unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der sonstigen Tätigkeit der Universität gerechtfertigt.
Auch die Anforderungen an die Begründung eines solchen Bescheides dürfen nicht überspannt werden, weil nicht im Rahmen der Begründung gerade jene Erhebungen verlangt werden dürfen, die ihrerseits geeignet wären, die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Verwaltung zu beeinträchtigen (vgl. VwGH 23.10.1995, 93/10/0009).Auch die Anforderungen an die Begründung eines solchen Bescheides dürfen nicht überspannt werden, weil nicht im Rahmen der Begründung gerade jene Erhebungen verlangt werden dürfen, die ihrerseits geeignet wären, die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Verwaltung zu beeinträchtigen vergleiche VwGH 23.10.1995, 93/10/0009).
Zur teilweisen Informationserteilung und zur Einschränkung des Begehrens
Nach § 9 Abs. 2 IFG besteht eine Verpflichtung zur teilweisen Informationserteilung nur insoweit, als dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist. Nach Paragraph 9, Absatz 2, IFG besteht eine Verpflichtung zur teilweisen Informationserteilung nur insoweit, als dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
Im gegenständlichen Fall hätte auch eine teilweise Beantwortung des ursprünglichen Begehrens zunächst eine Prüfung der Vielzahl einzelner Fragen vorausgesetzt. Die belangte Behörde hat die beschwerdeführende Partei hinsichtlich bereits veröffentlichter oder einfacher zugänglicher Informationen auf entsprechende Quellen verwiesen. Für die darüberhinausgehenden begehrten Informationen war eine weitergehende teilweise Erteilung nicht geboten, weil bereits die Abgrenzung, Aufbereitung und Geheimhaltungsprüfung angesichts des Umfangs des Begehrens mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden gewesen wäre.
Zur behaupteten Missbräuchlichkeit
§ 9 Abs. 3 IFG nennt die offenbare Missbräuchlichkeit des Antrags als selbständigen Verweigerungsgrund. Paragraph 9, Absatz 3, IFG nennt die offenbare Missbräuchlichkeit des Antrags als selbständigen Verweigerungsgrund.
Wie in den Gesetzesmaterialien ausgeführt wird, wird „Missbräuchlichkeit“ – der Rechtsprechung des VwGH zu „offenkundig mutwilligen Auskunftsbegehren folgend – dann vorliegen, wenn das Informationsbegehren lediglich zur Freude an der Behelligung des Organs gestellt wird, oder wenn dem Informationswerber von vornherein klar ist, dass das Begehren zwecklos ist (vgl. Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz, Stand 1. Juli 2024, § 9 K14) Wie in den Gesetzesmaterialien ausgeführt wird, wird „Missbräuchlichkeit“ – der Rechtsprechung des VwGH zu „offenkundig mutwilligen Auskunftsbegehren folgend – dann vorliegen, wenn das Informationsbegehren lediglich zur Freude an der Behelligung des Organs gestellt wird, oder wenn dem Informationswerber von vornherein klar ist, dass das Begehren zwecklos ist vergleiche Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz, Stand 1. Juli 2024, Paragraph 9, K14)
Im vorliegenden Fall sprechen Umfang des Begehrens und die Dimension der angefragten Stellen zwar objektiv für eine erhebliche Belastungswirkung. Für die Annahme eines offenbaren Missbrauchs im engeren Sinn bedürfte es jedoch einer hinreichend tragfähigen Grundlage dafür, dass das Begehren seinem Zweck nach nicht auf Informationszugang, sondern auf sachfremde Ziele, insbesondere auf Schikane oder Lahmlegung der belangten Behörde, gerichtet war. Eine solche subjektive Zielrichtung lässt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht mit der erforderlichen Sicherheit ableiten.
Zur Interessenabwägung, zu personenbezogenen Daten und Geschäftsgeheimnissen
Soweit die begehrten Informationen personenbezogene Daten oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse berühren, ist § 6 Abs. 1 Z 7 IFG maßgeblich. Danach sind die Interessen an der Informationserteilung, insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, den Geheimhaltungsinteressen gegenüberzustellen. Soweit die begehrten Informationen personenbezogene Daten oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse berühren, ist Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, IFG maßgeblich. Danach sind die Interessen an der Informationserteilung, insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, den Geheimhaltungsinteressen gegenüberzustellen.
Bei detaillierten Auswertungen zu Geschlechtseinträgen, Beschäftigungsverhältnissen, Einkommen und Organisationseinheiten kleinerer Größe besteht ein erhebliches Risiko der Re-Identifikation einzelner Personen. Dies gilt umso mehr, wenn Daten nach mehreren Merkmalen kombiniert werden. Ebenso können Angaben zu konkreten Geschäftsbeziehungen, Vertragsinhalten, Entgelten oder wirtschaftlichen Beziehungen zu bestimmten Unternehmen berechtigte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse berühren.
Die beschwerdeführende Partei kann sich zwar auf ein legitimes öffentliches Interesse an Transparenz über die Verwendung öffentlicher Mittel, Gleichstellungsfragen und Geschäftsbeziehungen öffentlicher Universitäten berufen. Dieses Interesse rechtfertigt jedoch nicht die unbeschränkte Offenlegung sämtlicher in der ursprünglichen Anfrage begehrter Detailinformationen, soweit dadurch personenbezogene Daten oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter betroffen wären. Eine allfällige Informationserteilung hätte daher jedenfalls eine einzelfallbezogene Prüfung und gegebenenfalls Schwärzung erfordert, die aufgrund des Ausmaßes als der Behörde nicht zumutbar erscheint. § 9 Abs. 2 IFG regelt, wie vorzugehen ist, wenn die begehrte Information nur zum Teil der Geheimhaltung unterliegt. § 9 Abs. 2 IFG ist gemeinsam mit § 6 Abs. 2 IFG zu lesen, der ausdrücklich anordnet, dass, wenn nur ein Teil der Information die Voraussetzungen zu Geheimhaltung gemäß § 6 Abs. 1 erfüllt, der andere Teil nicht der Geheimhaltung unterliegt. Der Informationszugang zu den nicht der Geheimhaltung unterliegenden Teilen ist jedoch unter den Vorbehalt gestellt, dass dies möglich ist und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist (vgl. Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz, Stand 1. Juli 2024, § 9 K11). Das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Aufwandes ist jedoch dann zu bejahen, wenn – wie im gegenständlichen Fall – die Durchsicht von sehr umfangreichen Unterlagen oder umfangreiche Schwärzungen von Dokumenten verlangt werden (vgl. Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz, Stand 1. Juli 2024, § 9 K12). Die beschwerdeführende Partei kann sich zwar auf ein legitimes öffentliches Interesse an Transparenz über die Verwendung öffentlicher Mittel, Gleichstellungsfragen und Geschäftsbeziehungen öffentlicher Universitäten berufen. Dieses Interesse rechtfertigt jedoch nicht die unbeschränkte Offenlegung sämtlicher in der ursprünglichen Anfrage begehrter Detailinformationen, soweit dadurch personenbezogene Daten oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter betroffen wären. Eine allfällige Informationserteilung hätte daher jedenfalls eine einzelfallbezogene Prüfung und gegebenenfalls Schwärzung erfordert, die aufgrund des Ausmaßes als der Behörde nicht zumutbar erscheint. Paragraph 9, Absatz 2, IFG regelt, wie vorzugehen ist, wenn die begehrte Information nur zum Teil der Geheimhaltung unterliegt. Paragraph 9, Absatz 2, IFG ist gemeinsam mit Paragraph 6, Absatz 2, IFG zu lesen, der ausdrücklich anordnet, dass, wenn nur ein Teil der Information die Voraussetzungen zu Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erfüllt, der andere Teil nicht der Geheimhaltung unterliegt. Der Informationszugang zu den nicht der Geheimhaltung unterliegenden Teilen ist jedoch unter den Vorbehalt gestellt, dass dies möglich ist und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist vergleiche Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz, Stand 1. Juli 2024, Paragraph 9, K11). Das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Aufwandes ist jedoch dann zu bejahen, wenn – wie im gegenständlichen Fall – die Durchsicht von sehr umfangreichen Unterlagen oder umfangreiche Schwärzungen von Dokumenten verlangt werden vergleiche Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz, Stand 1. Juli 2024, Paragraph 9, K12).
Zur Stellung als „public watchdog“
Der Verfassungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausgesprochen, dass Art.10 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen gewährleisten kann wenn das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Tätigkeiten ist, ob die Offenlegung im öffentlichen Interesse notwendig sein kann, ob der Informationswerber als Journalist, Nichtregierungsorganisation oder in anderer Funktion als „public watchdog“ tätig wird und ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist (vgl. Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz, Stand 1. Juli 2024, Art 22a B-VG, E43)Der Verfassungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausgesprochen, dass Artikel 10, EMRK unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen gewährleisten kann wenn das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Tätigkeiten ist, ob die Offenlegung im öffentlichen Interesse notwendig sein kann, ob der Informationswerber als Journalist, Nichtregierungsorganisation oder in anderer Funktion als „public watchdog“ tätig wird und ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist vergleiche Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz, Stand 1. Juli 2024, Artikel 22 a, B-VG, E43)
Die beschwerdeführende Partei hat Themen angesprochen, die grundsätzlich geeignet sind, eine öffentliche Debatte zu berühren. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede in diesem Zusammenhang gestellte, beliebig umfangreiche und datenintensive Anfrage ohne Rücksicht auf Verfügbarkeit, Verwaltungsaufwand und Geheimhaltungsinteressen zu beantworten wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Geheimhaltung Geheimhaltungsinteresse Geschäftsgeheimnis Informationsbegehren Informationsfreiheit Informationsinteresse Informationspflicht Informationsrecht Interessenabwägung Journalismus personenbezogene Daten public watchdog Rechtsmissbrauch UniversitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W129.2336261.1.00Im RIS seit
31.08.2026Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026