Entscheidungsdatum
06.07.2026Norm
ASVG §136Spruch
,
L503 2343444-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 09.02.2026, Zl. XXXX , betreffend Befreiung von der Rezeptgebühr, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 09.02.2026, Zl. römisch 40 , betreffend Befreiung von der Rezeptgebühr, zu Recht erkannt:
A.)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Die Beschwerdeführerin ist (bereits) in der Zeit vom 20.06.2025 bis 25.02.2026 von der Rezeptgebühr befreit.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9.2.2026 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) aus, dass der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) auf Befreiung von der Rezeptgebühr vom 16.6.2025 abgewiesen wird.
Begründend führte die ÖGK zum Sachverhalt aus, die BF sei bei ihrer Mutter, Frau H. O., mitversichert. Die BF habe mit Antrag vom 16.6.2025 um Befreiung von der Rezeptgebühr angesucht. Dem Antrag sei zu entnehmen, dass die BF mit ihrer Mutter keinen Kontakt hat. Die BF habe einen monatlichen durchschnittlichen Medikamentenaufwand von zwei Packungen. In rechtlicher Hinsicht führte die ÖGK – nach Wiedergaben der einschlägigen Rechtsgrundlagen – aus, die Antragstellung durch im gleichen Haushalt wie der Versicherte oder (wie im Fall der BF) auch getrennt lebende mitversicherte Angehörige sei möglich, wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit vorliegt. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit sei gemäß § 5 RRZ insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn ein erhöhter Medikamentenbedarf besteht (mindestens vier Packungen pro Monat), oder wenn dauerhafte Aufwendungen in Bezug auf den gesundheitlichen Zustand (z. B. das Tragen einer Arm- oder Beinprothese) notwendig sind. Wie dem festgestellten Sachverhalt entnommen werden könne, sei die BF aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu ihrer leiblichen Mutter gemäß § 123 ASVG krankenversichert. Da die BF mit ihrer Mutter keinen Kontakt habe, könne sie selbst einen Antrag auf die Befreiung von der Rezeptgebühr stellen. Die BF habe einen monatlichen durchschnittlichen Medikamentenaufwand von zwei Packungen. Es seien keine weiteren dauerhaften finanzielle Belastungen bekannt. Nach den Richtlinien des Hauptverbandes stelle dies keine besondere soziale Schutzbedürftigkeit dar, sodass der Antrag abzuweisen sei.Begründend führte die ÖGK zum Sachverhalt aus, die BF sei bei ihrer Mutter, Frau H. O., mitversichert. Die BF habe mit Antrag vom 16.6.2025 um Befreiung von der Rezeptgebühr angesucht. Dem Antrag sei zu entnehmen, dass die BF mit ihrer Mutter keinen Kontakt hat. Die BF habe einen monatlichen durchschnittlichen Medikamentenaufwand von zwei Packungen. In rechtlicher Hinsicht führte die ÖGK – nach Wiedergaben der einschlägigen Rechtsgrundlagen – aus, die Antragstellung durch im gleichen Haushalt wie der Versicherte oder (wie im Fall der BF) auch getrennt lebende mitversicherte Angehörige sei möglich, wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit vorliegt. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit sei gemäß Paragraph 5, RRZ insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn ein erhöhter Medikamentenbedarf besteht (mindestens vier Packungen pro Monat), oder wenn dauerhafte Aufwendungen in Bezug auf den gesundheitlichen Zustand (z. B. das Tragen einer Arm- oder Beinprothese) notwendig sind. Wie dem festgestellten Sachverhalt entnommen werden könne, sei die BF aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu ihrer leiblichen Mutter gemäß Paragraph 123, ASVG krankenversichert. Da die BF mit ihrer Mutter keinen Kontakt habe, könne sie selbst einen Antrag auf die Befreiung von der Rezeptgebühr stellen. Die BF habe einen monatlichen durchschnittlichen Medikamentenaufwand von zwei Packungen. Es seien keine weiteren dauerhaften finanzielle Belastungen bekannt. Nach den Richtlinien des Hauptverbandes stelle dies keine besondere soziale Schutzbedürftigkeit dar, sodass der Antrag abzuweisen sei.
2. Mit Schreiben vom 16.2.2026 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 9.2.2026. In ihrer Beschwerde führte der BF aus, sie befinde sich mangels eigener Pflichtversicherung ausschließlich aus formalen Gründen in einer Mitversicherung bei ihrer Mutter. Diese Mitversicherung erfolge nicht freiwillig und auch nicht aufgrund tatsächlicher Unterhaltsleistungen, sondern ausschließlich aufgrund des sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzips sowie der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Krankenversicherung. Die BF beziehe Leistungen der Sozialhilfe; seitens des zuständigen Sozialamtes sei der BF unter Hinweis auf das sozialhilferechtliche Subsidiaritätsprinzip mitgeteilt worden, dass Kosten einer eigenständigen Krankenversicherung nicht übernommen werden könnten und daher zwingend eine Mitversicherung bei einer Angehörigen in Anspruch zu nehmen sei. Eine freie Wahl der Versicherungsform bestehe für sie somit nicht. Sie lebe in einem eigenen Haushalt mit ihren Kindern und nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter. Zwischen ihr und ihrer Mutter bestehe keine Unterhaltsvereinbarung, keine finanzielle Unterstützung und keine wirtschaftliche Lebensgemeinschaft. Die BF erhalte keinerlei Geldleistungen oder sonstige materielle Unterstützung durch ihre Mutter und habe keinen Zugriff auf deren Einkommen oder Vermögen. Die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der BF beschränke sich ausschließlich auf Sozialhilfeleistungen und liege damit dauerhaft auf dem Niveau des gesetzlichen Existenzminimums.
Darüber hinaus entspreche die Annahme der ÖGK, dass lediglich ein durchschnittlicher Medikamentenbedarf von lediglich zwei Packungen monatlich vorliege, nicht den Tatsachen. Aus den beigefügten Apothekenaufstellungen ergebe sich seit Juni 2025 ein durchschnittlicher Bedarf von etwa 4 rezeptpflichtigen Medikamenten pro Monat, aktuell ein durchschnittlicher Bedarf von etwa 5-6 rezeptpflichtigen Medikamenten pro Monat sowie durchgehend medizinisch notwendige und nicht unterbrechbare Dauertherapien im Rahmen chronischer Erkrankungen.
Abschließend betonte die BF nochmals, dass sie Sozialhilfe beziehe und über kein existenzsicherndes Erwerbseinkommen verfüge. Sie befinde sich dauerhaft auf dem Niveau des gesetzlichen Existenzminimums. Die Mitversicherung stelle keine Einkommensquelle dar und dürfe nicht als solche gewertet werden. Die beigefügten fachärztlichen Befunde würden eine langjährig bestehende chronische Erkrankung mit fortlaufender psychiatrischer und psychopharmakologischer Behandlung bestätigen. Zusätzlich liege bei ihr ein festgestellter Behinderungsgrad von 70 % vor sowie der Bezug erhöhter Familienbeihilfe aufgrund dauerhaft bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen vor. Beantragt wurde von der BF, den angefochtenen Bescheid aufzuheben; festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Rezeptgebührenbefreiung gemäß § 136 Abs 5 ASVG vorliegen; ihr die Rezeptgebührenbefreiung zuzuerkennen; diese rückwirkend ab 16.6.2025 zu gewähren; sämtliche seit diesem Zeitpunkt entrichteten Rezeptgebühren gutzuschreiben bzw. zu erstatten.Abschließend betonte die BF nochmals, dass sie Sozialhilfe beziehe und über kein existenzsicherndes Erwerbseinkommen verfüge. Sie befinde sich dauerhaft auf dem Niveau des gesetzlichen Existenzminimums. Die Mitversicherung stelle keine Einkommensquelle dar und dürfe nicht als solche gewertet werden. Die beigefügten fachärztlichen Befunde würden eine langjährig bestehende chronische Erkrankung mit fortlaufender psychiatrischer und psychopharmakologischer Behandlung bestätigen. Zusätzlich liege bei ihr ein festgestellter Behinderungsgrad von 70 % vor sowie der Bezug erhöhter Familienbeihilfe aufgrund dauerhaft bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen vor. Beantragt wurde von der BF, den angefochtenen Bescheid aufzuheben; festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Rezeptgebührenbefreiung gemäß Paragraph 136, Absatz 5, ASVG vorliegen; ihr die Rezeptgebührenbefreiung zuzuerkennen; diese rückwirkend ab 16.6.2025 zu gewähren; sämtliche seit diesem Zeitpunkt entrichteten Rezeptgebühren gutzuschreiben bzw. zu erstatten.
3. Am 15.5.2026 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.
In ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage vom 13.5.2026 wies die ÖGK insbesondere ergänzend darauf hin, dass es am 21.11.2025 aufgrund einer Anfrage der BF am 21.11.2025 zu einer erneuten Überprüfung des Antrages der BF auf Befreiung von der Rezeptgebühr gekommen sei; es seien allerdings keine neuen Unterlagen vorgelegt worden, weshalb die Prüfung zu keinem anderen Ergebnis geführt habe. Nach Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde sei der BF am 24.2.2026 nochmals die Möglichkeit gegeben worden, einen neuen Medikationsplan vorzulegen, da es durchaus möglich sei, dass sich die Medikation im Zeitraum zwischen der Ausstellung des Medikationsplan am 4.7.2025 und dem Einlangen der Beschwerde am 23.2.2026 geändert hat. Die BF habe sodann am 24.2.2026 einen neuen Medikationsplan vorgelegt. Nach erneuter Überprüfung des neuen Medikationsplans sei die BF am 18.3.2026 darüber informiert worden, dass sich ein durchschnittlicher dauerhafter Medikationsbedarfs von vier Packungen pro Monat ergebe und somit die Voraussetzungen für die Rezeptgebührenbefreiung nun vorliegen würden. Die BF sei deshalb aufgefordert worden, einen neuen Antrag zu übermitteln, um die Befreiung von der Rezeptgebühr rückwirkend ab 24.2.2026 zu gewähren. Die BF habe ausdrücklich klargestellt, dass sie keinen neuen Antrag stellen werde und die Beschwerde aufrechterhalten will.
Die BF habe sodann am 26.2.2026 über die Mitversicherung ihres Vaters auch bei der BVAEB einen Antrag auf die Rezeptgebührenbefreiung gestellt, welcher bewilligt und auch bei der belangen Behörde hinterlegt worden sei. Festzuhalten sei, dass die BF somit auch bei der belangten Behörde ab dem 26.2.2026 von der Rezeptgebühr befreit sei. Gegenständlich sei daher lediglich der Zeitraum von 20.6.2025 bis 25.2.2026 strittig.
In rechtlicher Hinsicht gab die ÖGK wiederholend die einschlägigen Rechtsgrundlagen wieder. Insbesondere führte die ÖGK aus, dass die Antragstellung durch mitversicherte Angehörige (nur) möglich sei, wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit vorliege. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit sei gemäß § 5 RRZ insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn ein erhöhter Medikamentenbedarf besteht (mindestens vier Packungen pro Monat), oder wenn dauerhafte Aufwendungen in Bezug auf den gesundheitlichen Zustand (bspw. das Tragen einer Arm- oder Beinprothese) notwendig sind. Seien auf der Medikationsliste Heilmittel angegeben, die nicht täglich eingenommen werden (z.B. Dosierung „nach Bedarf“) oder anhand der Dosierung nicht berechnet werden können (z.B. Salben), so seien diese bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.In rechtlicher Hinsicht gab die ÖGK wiederholend die einschlägigen Rechtsgrundlagen wieder. Insbesondere führte die ÖGK aus, dass die Antragstellung durch mitversicherte Angehörige (nur) möglich sei, wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit vorliege. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit sei gemäß Paragraph 5, RRZ insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn ein erhöhter Medikamentenbedarf besteht (mindestens vier Packungen pro Monat), oder wenn dauerhafte Aufwendungen in Bezug auf den gesundheitlichen Zustand (bspw. das Tragen einer Arm- oder Beinprothese) notwendig sind. Seien auf der Medikationsliste Heilmittel angegeben, die nicht täglich eingenommen werden (z.B. Dosierung „nach Bedarf“) oder anhand der Dosierung nicht berechnet werden können (z.B. Salben), so seien diese bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.
Die primären Kriterien für die Befreiung von der Rezeptgebühr nach § 5 RZZ von mitversicherten Angehörigen seien daher, dass zum einen der Versicherte die Antragstellung verweigert bzw. kein Kontakt zum Versicherten besteht und somit der mitversicherte Angehörige zur Antragstellung befugt ist und zum anderen, dass eine soziale Schutzbedürftigkeit vorliegt. Die BF sei bei ihrer Mutter mitversichert und aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu dieser gemäß § 123 ASVG auch krankenversichert. Die BF habe zu ihrer Mutter keinen Kontakt, weshalb sie selbst berechtigt gewesen sei, einen Antrag auf die Rezeptgebührenbefreiung zu stellen.Die primären Kriterien für die Befreiung von der Rezeptgebühr nach Paragraph 5, RZZ von mitversicherten Angehörigen seien daher, dass zum einen der Versicherte die Antragstellung verweigert bzw. kein Kontakt zum Versicherten besteht und somit der mitversicherte Angehörige zur Antragstellung befugt ist und zum anderen, dass eine soziale Schutzbedürftigkeit vorliegt. Die BF sei bei ihrer Mutter mitversichert und aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu dieser gemäß Paragraph 123, ASVG auch krankenversichert. Die BF habe zu ihrer Mutter keinen Kontakt, weshalb sie selbst berechtigt gewesen sei, einen Antrag auf die Rezeptgebührenbefreiung zu stellen.
Die BF habe für den Zeitraum vom 20.6.2025 (= Antragstellung) bis zum 25.2.2026 (ab dem 26.2.2026 bestehe eine Rezeptgebührenbefreiung) einen monatlichen durchschnittlichen Dauermedikamentenaufwand von zwei Packungen. Bei der BF sei daher kein erhöhter Medikamentenbedarf vorgelegen und es seien zudem auch keine dauerhaften Aufwendungen in Bezug auf den gesundheitlichen Zustand bekannt. Es liege daher keine besondere soziale Schutzbedürftigkeit bei der BF vor, weshalb der Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr abzulehnen gewesen sei.
4. Mit Schreiben vom 27.5.2026 ersuchte das BVwG zunächst die BF und sodann mit weiterem Schreiben vom 24.6.2026 die ÖGK (da sich im Akt nur eine Ausfertigung des Bescheids vom 9.2.2026 ohne Unterschrift und ohne Amtssignatur befand) um Vorlage des zugestellten Bescheids vom 9.2.2026 bzw. um Bekanntgabe, ob ein handsigniertes / mit einer Amtssignatur versehenes Original an die BF übermittelt wurde.
5. Mit Stellungnahme vom 29.6.2026 gab die ÖGK bekannt, dass an die BF ein mit Amtssignatur versehenes Original versandt worden sei; dieses wurde in Vorlage gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die 1989 geborene BF stellte mit Antrag vom 16.6.2025, bei der ÖGK eingelangt am 20.6.2025, einen Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr.
1.2. Die BF verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70% und ist nicht erwerbstätig; ihr gebührt erhöhte Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt seit mehreren Jahren von Sozialunterstützung nach dem Salzburger Sozialunterstützungsgesetz. Die Sozialunterstützung wurde – zuletzt vor Beantragung der Befreiung von der Rezeptgebühr – mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. J. vom 2.5.2025 mit € 1.440,57 festgesetzt, wobei auch berücksichtigt wurde, dass die BF für zwei minderjährige, mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder, unterhaltspflichtig ist (Einkommen der BF: € 0; vom unterhaltsverpflichteten geleisteter Unterhalt an die beiden Kinder der BF € 400,00 bzw. € 480,00).
1.3. Die BF lebt im gemeinsamen Haushalt ausschließlich mit ihren beiden Kindern. Dessen ungeachtet besteht eine Mitversicherung der BF bei ihrer Mutter nach § 123 Abs 4 Z 2 lit a ASVG (wie auch bei ihrem Vater, der in die Zuständigkeit der BVAEB fällt). Die BF hat zu ihren Eltern keinerlei Kontakt und erhält von diesen keinen Unterhalt.1.3. Die BF lebt im gemeinsamen Haushalt ausschließlich mit ihren beiden Kindern. Dessen ungeachtet besteht eine Mitversicherung der BF bei ihrer Mutter nach Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, ASVG (wie auch bei ihrem Vater, der in die Zuständigkeit der BVAEB fällt). Die BF hat zu ihren Eltern keinerlei Kontakt und erhält von diesen keinen Unterhalt.
1.4. Die BF hat am 26.2.2026 über die Mitversicherung ihres Vaters auch bei der BVAEB einen Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr gestellt, dem stattgegeben wurde; der BF wurde die Befreiung von der Rezeptgebühr vom 26.2.2026 bis 25.2.2027 gewährt.
1.5. Wie hoch der Medikamentenbedarf der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (20.6.2025 bis 25.2.2026) war, kann, wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufgezeigt wird, dahingestellt bleiben.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar hervor und sind unstrittig. Es steht insbesondere auch seitens der ÖGK außer Streit, dass die BF nicht mir ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt lebt und von diesen keine Unterhaltsleistungen erhält und dass zu diesen kein Kontakt besteht, sodass die BF selbst die Befreiung von der Rezeptgebühr beantragen konnte. Dass die BF zur Gänze von der Sozialunterstützung nach dem Salzburger Sozialunterstützungsgesetz lebt, folgt insbesondere aus den im Akt befindlichen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft St. J. vom 2.5.2025 und vom 7.1.2026 und den Bestätigungen der Bezirkshauptmannschaft St. J. vom 2.7.2025 und 19.1.2026, wonach die BF durchgehend seit 4.9.2023 Unterstützung nach dem Salzburger Sozialunterstützungsgesetz erhält (im Jahr 2025: € 1.440,57 monatlich).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG und in den RRZ 2008 in der anzuwendenden Fassung:
3.2.1. § 30a ASVG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 30 a, ASVG lautet auszugsweise:
Beschlussfassung von Richtlinien
§ 30a. (1) Zur Förderung der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger sind folgende Richtlinien zu beschließen:Paragraph 30 a, (1) Zur Förderung der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger sind folgende Richtlinien zu beschließen:
[…]
15. für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung vom Service-Entgelt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten Person; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs(Herabsetzungs)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der versicherten Person sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen; weiters ist nach Einbindung der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Ärztekammer eine Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren vorzusehen; diese ist ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen mit zwei Prozent am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person für diese und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen zu bemessen und über ein vom Dachverband einzurichtendes Rezeptgebührenkonto zu verwalten;
[…]
3.2.2. § 136 ASVG lautet auszugsweise.3.2.2. Paragraph 136, ASVG lautet auszugsweise.
Heilmittel
§ 136. […]Paragraph 136, […]
(5) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.
(6) Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 15 vorgesehenen Obergrenze abzusehen.(6) Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, vorgesehenen Obergrenze abzusehen.
[…]
3.2.3. § 293 ASVG in der anzuwendenden Fassung (2025) lautet auszugsweise:3.2.3. Paragraph 293, ASVG in der anzuwendenden Fassung (2025) lautet auszugsweise:
Richtsätze
§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293, (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 2 009,85 €,
bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen 1 273,99 €,bb) wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen 1 273,99 €,
[…]
3.2.4. Die Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG (RRZ 2008) lauten auszugsweise:3.2.4. Die Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG (RRZ 2008) lauten auszugsweise:
Befreiung ohne Antrag
§ 3. (1) Die nachstehend angeführten Bezieher bestimmter Geldleistungen werden wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit, wenn die betreffende Geldleistung die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet:Paragraph 3, (1) Die nachstehend angeführten Bezieher bestimmter Geldleistungen werden wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit, wenn die betreffende Geldleistung die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet:
[…]
7. Bezieherinnen und Bezieher einer Hilfe zum Lebensunterhalt oder zum Wohnbedarf nach den Sozialhilfe- und Mindestsicherungsgesetzen der Länder.
[…]
Befreiung über Antrag
§ 4. (1) Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch zu bewilligen, Paragraph 4, (1) Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch zu bewilligen,
[…]
2. wenn das Einkommen eines Versicherten den nach § 293 Abs. 1 lit. a ASVG (§ 150 Abs. 1 lit. a GSVG, § 141 Abs. 1 lit. a BSVG) in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt; bei Versicherten nach dem B-KUVG sind hiebei die entsprechenden Richtsätze der Ergänzungszulagenverordnung nach § 26 Abs. 5 Pensionsgesetz maßgeblich; 2. wenn das Einkommen eines Versicherten den nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG (Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, GSVG, Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, BSVG) in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt; bei Versicherten nach dem B-KUVG sind hiebei die entsprechenden Richtsätze der Ergänzungszulagenverordnung nach Paragraph 26, Absatz 5, Pensionsgesetz maßgeblich;
[…]
(4) Als Einkommen gilt das Nettoeinkommen nach Maßgabe des § 292 ASVG (§ 149 GSVG, § 140 BSVG). Hiebei sind Unterhaltsansprüche in der Höhe des gebührenden Unterhalts zu berücksichtigen. Ist der tatsächlich geleistete Unterhalt höher als der gebührende, so ist der tatsächlich geleistete Unterhalt heranzuziehen.(4) Als Einkommen gilt das Nettoeinkommen nach Maßgabe des Paragraph 292, ASVG (Paragraph 149, GSVG, Paragraph 140, BSVG). Hiebei sind Unterhaltsansprüche in der Höhe des gebührenden Unterhalts zu berücksichtigen. Ist der tatsächlich geleistete Unterhalt höher als der gebührende, so ist der tatsächlich geleistete Unterhalt heranzuziehen.
[…]
Befreiung in besonderen Fällen
§ 5. In anderen als den in den §§ 3 und 4 genannten Fällen ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte.Paragraph 5, In anderen als den in den Paragraphen 3 und 4 genannten Fällen ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte.
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Nach § 3 Abs 1 Z 7 RRZ werden „Bezieherinnen und Bezieher einer Hilfe zum Lebensunterhalt oder zum Wohnbedarf nach den Sozialhilfe- und Mindestsicherungsgesetzen der Länder“ wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit, „wenn die betreffende Geldleistung die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet“.Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, RRZ werden „Bezieherinnen und Bezieher einer Hilfe zum Lebensunterhalt oder zum Wohnbedarf nach den Sozialhilfe- und Mindestsicherungsgesetzen der Länder“ wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit, „wenn die betreffende Geldleistung die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet“.
Es wird nicht verkannt, dass die Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 7 RRZ im Fall der BF, die Sozialunterstützung nach dem Salzburger Sozialunterstützungsgesetz bezieht, nicht unmittelbar zur Anwendung gelangt, weil die betreffende Geldleistung – aufgrund der bestehenden Mitversicherung der BF (vgl. die angeordnete Subsidiarität in § 1 der Verordnung betreffend Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG BGBl. Nr. 420/1969 idF BGBl. II Nr. 319/2025) – nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet.Es wird nicht verkannt, dass die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, RRZ im Fall der BF, die Sozialunterstützung nach dem Salzburger Sozialunterstützungsgesetz bezieht, nicht unmittelbar zur Anwendung gelangt, weil die betreffende Geldleistung – aufgrund der bestehenden Mitversicherung der BF vergleiche die angeordnete Subsidiarität in Paragraph eins, der Verordnung betreffend Krankenversicherung für Personen gemäß Paragraph 9, ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2025,) – nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet.
Allerdings liegen im Ergebnis aus zweierlei Gründen dennoch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rezeptgebühr vor:
Zum einen erhellt nicht, warum die BF nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Z 2 RRZ erfüllt („wenn das Einkommen eines Versicherten den nach § 293 Abs. 1 lit. a ASVG … in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt). So verweist das Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (§ 3 Z 9) explizit auf den Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs 1 ASVG und richtet sich der monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf exakt nach dem Netto-Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende (vgl. § 10 Abs 1 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz), wobei die Sozialunterstützung für die BF im Jahr 2025 in Höhe von € 1.440,57 nur deshalb den Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende in Höhe von € 1.217,96 überschreitet, weil sie zwei minderjährige Kinder zu betreuen hat, allerdings erhöht sich auch nach § 293 Abs 1 lit a ASVG der Richtsatz für jedes Kind (ohne eigenes Einkommen) um € 196,57.Zum einen erhellt nicht, warum die BF nicht die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, RRZ erfüllt („wenn das Einkommen eines Versicherten den nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG … in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt). So verweist das Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (Paragraph 3, Ziffer 9,) explizit auf den Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG und richtet sich der monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf exakt nach dem Netto-Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, Salzburger Sozialunterstützungsgesetz), wobei die Sozialunterstützung für die BF im Jahr 2025 in Höhe von € 1.440,57 nur deshalb den Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende in Höhe von € 1.217,96 überschreitet, weil sie zwei minderjährige Kinder zu betreuen hat, allerdings erhöht sich auch nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG der Richtsatz für jedes Kind (ohne eigenes Einkommen) um € 196,57.
Jedenfalls gebührt der BF aber im Lichte des § 5 RRZ eine Befreiung von der Rezeptgebühr: So ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Befreiung in besonderen Fällen nach § 5 RRZ erforderlich, „dass eine der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinne der §§ 3 und 4 der Richtlinien vergleichbare Situation vorliegt, ohne dass die Tatbestandsmerkmale der §§ 3 und 4 der Richtlinie verwirklicht werden“ (z. B. VwGH 19.12.2007, 2006/08/0327). Eine solche dem § 3 Abs 1 Z 7 RRZ „vergleichbare Situation“ kann im Fall der BF, die ausschließlich von Sozialunterstützung nach dem Salzburger Sozialunterstützungsgesetz lebt, aber nur deshalb nicht in den Genuss von § 3 Abs 1 Z 7 RRZ kommt, weil sie (aufgrund von Erwerbsunfähigkeit) bei ihren Eltern – zu denen keinerlei Kontakt besteht und von denen sie keinerlei Unterhalt erhält – mitversichert ist bzw. mitversichert sein muss, denkmöglich nicht verneint werden. Vielmehr würde sich die Situation der BF bei hypothetischem Fehlen ihrer Eltern in keiner Weise unterscheiden und würden die Krankenversicherungsbeiträge vom Rechtsträger der Sozialunterstützung (Land Salzburg) übernommen (vgl. § 12 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz). Da somit unzweifelhaft eine dem § 3 Abs 1 Z 7 RRZ vergleichbare Situation der BF vorliegt, kommt es – im Lichte des (mittelbar sehr wohl relevanten) § 3 Abs 1 Z 7 RRZ – auch nicht darauf an, welchen Medikamentenbedarf die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich hatte, zumal die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rezeptgebühr jedenfalls erfüllt sind.Jedenfalls gebührt der BF aber im Lichte des Paragraph 5, RRZ eine Befreiung von der Rezeptgebühr: So ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Befreiung in besonderen Fällen nach Paragraph 5, RRZ erforderlich, „dass eine der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinne der Paragraphen 3 und 4 der Richtlinien vergleichbare Situation vorliegt, ohne dass die Tatbestandsmerkmale der Paragraphen 3 und 4 der Richtlinie verwirklicht werden“ (z. B. VwGH 19.12.2007, 2006/08/0327). Eine solche dem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, RRZ „vergleichbare Situation“ kann im Fall der BF, die ausschließlich von Sozialunterstützung nach dem Salzburger Sozialunterstützungsgesetz lebt, aber nur deshalb nicht in den Genuss von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, RRZ kommt, weil sie (aufgrund von Erwerbsunfähigkeit) bei ihren Eltern – zu denen keinerlei Kontakt besteht und von denen sie keinerlei Unterhalt erhält – mitversichert ist bzw. mitversichert sein muss, denkmöglich nicht verneint werden. Vielmehr würde sich die Situation der BF bei hypothetischem Fehlen ihrer Eltern in keiner Weise unterscheiden und würden die Krankenversicherungsbeiträge vom Rechtsträger der Sozialunterstützung (Land Salzburg) übernommen vergleiche Paragraph 12, Salzburger Sozialunterstützungsgesetz). Da somit unzweifelhaft eine dem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, RRZ vergleichbare Situation der BF vorliegt, kommt es – im Lichte des (mittelbar sehr wohl relevanten) Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, RRZ – auch nicht darauf an, welchen Medikamentenbedarf die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich hatte, zumal die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rezeptgebühr jedenfalls erfüllt sind.
Der Beschwerde war folglich spruchgemäß stattzugeben und auszusprechen, dass die BF (bereits) in der Zeit vom 20.6.2025 (dem Einlangen ihres Antrages) bis 25.2.2026 von der Rezeptgebühr befreit ist; für die Zeit ab 26.2.2026 wurde den Ausführungen der ÖGK vom 13.5.2026 anlässlich der Beschwerdevorlage zufolge der Anspruch der BF auf Befreiung von der Rezeptgebühr ohnedies anerkannt, sodass nur mehr über den im Spruch genannten Zeitraum abzusprechen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Voraussetzungen einer Befreiung von der Rezeptgebühr besteht bereits eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Voraussetzungen einer Befreiung von der Rezeptgebühr besteht bereits eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); (vgl. VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können vergleiche das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); vergleiche VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht bereits aufgrund der Aktenlage fest. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Ausgleichszulage Befreiungsantrag Mitversicherung Rezeptgebühr Richtsatz Schutzwürdigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L503.2343444.1.00Im RIS seit
27.08.2026Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026