Entscheidungsdatum
13.07.2026Norm
AlVG §25Spruch
,
L503 2341684-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzen-den und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Inna HUFNAGL und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt 2 des Bescheides des AMS Salzburg-Umgebung vom 31.03.2026 zur Versicherungsnummer XXXX , betreffend Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs 1 AVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzen-den und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Inna HUFNAGL und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von römisch 40 gegen Spruchpunkt 2 des Bescheides des AMS Salzburg-Umgebung vom 31.03.2026 zur Versicherungsnummer römisch 40 , betreffend Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG, zu Recht erkannt:
A.)
Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheids aufgehoben.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 9.3.2023 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe durch den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs 2 AlVG im Zeitraum vom 01.01.2019 - 25.01.2019, 08.04.2019 - 17.10.2019 und 16.10.2020 - 11.08.2021 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 15.259,32 verpflichtet wird.1. Mit Bescheid vom 9.3.2023 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe durch den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG im Zeitraum vom 01.01.2019 - 25.01.2019, 08.04.2019 - 17.10.2019 und 16.10.2020 - 11.08.2021 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 15.259,32 verpflichtet wird.
Weiters wurde wie folgt ausgesprochen:
„Sofern Sie im Leistungsbezug stehen, wird die Rückforderung von Ihren Ansprüchen einbehalten. Stehen Sie nicht im Leistungsbezug, ist die Rückforderung binnen 14 Tagen auf das nachstehend angeführte Konto unter Angabe des Verwendungszwecks … einzuzahlen.“
Begründend führte das AMS aus, der BF habe in den genannten Zeiträumen eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, welche der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen sei.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2. Mit weiterem Bescheid vom 9.8.2024 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe durch den BF gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs 2 AlVG im Zeitraum vom 01.02.2023 - 12.02.2023 und 21.02.2023 - 15.05.2023 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.306,24 verpflichtet wird.2. Mit weiterem Bescheid vom 9.8.2024 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe durch den BF gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG im Zeitraum vom 01.02.2023 - 12.02.2023 und 21.02.2023 - 15.05.2023 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.306,24 verpflichtet wird.
Weiters wurde (wiederum) wie folgt ausgesprochen:
„Sofern Sie im Leistungsbezug stehen, wird die Rückforderung von Ihren Ansprüchen einbehalten. Stehen Sie nicht im Leistungsbezug, ist die Rückforderung binnen 14 Tagen auf das nachstehend angeführte Konto unter Angabe des Verwendungszwecks … einzuzahlen.“
Begründend führte das AMS (wiederum) aus, der BF habe in den genannten Zeiträumen eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, welche der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen sei.
Dieser Bescheid erwuchs (ebenso) in Rechtskraft.
3. Am 16.2.2026 beantragte der BF einen bescheidmäßigen Abspruch des AMS hinsichtlich der durchgeführten Aufrechnung nach § 25 Abs 4 AlVG. Dem war ein Schriftverkehr des BF mit dem AMS vorausgegangen, in dem der BF insbesondere darauf hingewiesen hatte, dass über sein Vermögen mit Beschluss des Bezirksgerichts S. vom 11.7.2023 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei. Am 5.8.2025 sei ein Abschöpfungsverfahren nach den §§ 199 ff IO eingeleitet worden, in dem er sich nunmehr befinde. Die vom AMS geltend gemachten Forderungen würden Insolvenzforderungen darstellen, da sie vor Insolvenzeröffnung entstanden seien, und habe das AMS die Forderungen auch angemeldet. Dessen ungeachtet ziehe das AMS dem BF 50% seines Leistungsanspruches ab, ohne sein gesetzlich geschütztes Existenzminimum zu beachten. Diese unzulässigen Abzüge seien sofort einzustellen.3. Am 16.2.2026 beantragte der BF einen bescheidmäßigen Abspruch des AMS hinsichtlich der durchgeführten Aufrechnung nach Paragraph 25, Absatz 4, AlVG. Dem war ein Schriftverkehr des BF mit dem AMS vorausgegangen, in dem der BF insbesondere darauf hingewiesen hatte, dass über sein Vermögen mit Beschluss des Bezirksgerichts S. vom 11.7.2023 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei. Am 5.8.2025 sei ein Abschöpfungsverfahren nach den Paragraphen 199, ff IO eingeleitet worden, in dem er sich nunmehr befinde. Die vom AMS geltend gemachten Forderungen würden Insolvenzforderungen darstellen, da sie vor Insolvenzeröffnung entstanden seien, und habe das AMS die Forderungen auch angemeldet. Dessen ungeachtet ziehe das AMS dem BF 50% seines Leistungsanspruches ab, ohne sein gesetzlich geschütztes Existenzminimum zu beachten. Diese unzulässigen Abzüge seien sofort einzustellen.
4. Mit Bescheid vom 31.3.2026 bemaß das AMS das Arbeitslosengeld des BF gemäß § 21 AlVG mit täglich € 49,86 ab 27.1.2026 (Spruchpunkt 1); den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Aufrechnung gemäß § 25 Abs 4 AlVG wies das AMS gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt 2).4. Mit Bescheid vom 31.3.2026 bemaß das AMS das Arbeitslosengeld des BF gemäß Paragraph 21, AlVG mit täglich € 49,86 ab 27.1.2026 (Spruchpunkt 1); den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Aufrechnung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, AlVG wies das AMS gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt 2).
Begründend führte das AMS zu Spruchpunkt 2 aus, mit den Bescheiden vom 9.3.2023 und 9.8.2024 sei bereits rechtskräftig in deren Spruch über die Aufrechnung abgesprochen worden, sodass entschiedene Sache vorliege.
5. Mit Schreiben vom 5.4.2026 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des Bescheids vom 31.3.2026, in der er insbesondere vorbrachte, durch die rechtskräftige Einleitung des Abschöpfungsverfahrens am 5.8.2025 liege eine wesentliche Sachverhaltsänderung vor, sodass nicht mehr von entschiedener Sache gesprochen werden könne. Die Kürzung des Bezugs auf ca. 50% des Existenzminimums sei unzulässig.
6. Am 20.4.2026 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und beantrage die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar und unstrittig aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung von Spruchpunkt 2 des Bescheids:
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden ge-gen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschafts-kammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden ge-gen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschafts-kammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledi-gen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledi-gen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. § 25 AlVG lautet auszugsweise:3.2. Paragraph 25, AlVG lautet auszugsweise:
[…] (4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. […][…] (4) Rückforderungen, die gemäß Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. […]
3.3. § 68 AVG lautet auszugsweise:3.3. Paragraph 68, AVG lautet auszugsweise:
(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. […](1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. […]
3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch den Umfang der entschiedenen Sache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, bestimmt (vgl. zu alldem VwGH 13.9.2016, Ro 2015/03/0045, Rn. 18). Vom Vorliegen des Prozesshindernisses der "res iudicata" ist demnach bei Identität der nunmehr vorliegenden Rechtssache (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) mit der bereits entschiedenen Rechtssache auszugehen. "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung … ist der im Spruch enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch die Entscheidung ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der für die Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage. [VwGH 17.12.2025, Ro 2025/04/0018]Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch den Umfang der entschiedenen Sache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, bestimmt vergleiche zu alldem VwGH 13.9.2016, Ro 2015/03/0045, Rn. 18). Vom Vorliegen des Prozesshindernisses der "res iudicata" ist demnach bei Identität der nunmehr vorliegenden Rechtssache (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) mit der bereits entschiedenen Rechtssache auszugehen. "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung … ist der im Spruch enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch die Entscheidung ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der für die Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage. [VwGH 17.12.2025, Ro 2025/04/0018]
Im vorliegenden Fall hat das AMS mit dem Bescheid vom 31.3.2026 im nunmehr bekämpften Umfang den Antrag des BF auf bescheidmäßigen Abspruch über die Aufrechnung nach § 25 Abs 4 AlVG mit der Begründung wegen entschiedener Sacher nach § 68 AVG zurückgewiesen, dass hierüber bereits mit den Bescheiden vom 9.3.2023 und 9.8.2024 rechtskräftig abgesprochen worden sei.Im vorliegenden Fall hat das AMS mit dem Bescheid vom 31.3.2026 im nunmehr bekämpften Umfang den Antrag des BF auf bescheidmäßigen Abspruch über die Aufrechnung nach Paragraph 25, Absatz 4, AlVG mit der Begründung wegen entschiedener Sacher nach Paragraph 68, AVG zurückgewiesen, dass hierüber bereits mit den Bescheiden vom 9.3.2023 und 9.8.2024 rechtskräftig abgesprochen worden sei.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden:
In den genannten Bescheiden wird lediglich wie folgt ausgesprochen: „Sofern Sie im Leistungsbezug stehen, wird die Rückforderung von Ihren Ansprüchen einbehalten. Stehen Sie nicht im Leistungsbezug, ist die Rückforderung binnen 14 Tagen auf das nachstehend angeführte Konto unter Angabe des Verwendungszwecks … einzuzahlen.“ Aus dem Spruch der beiden Bescheide geht nicht nur nicht unmittelbar hervor, ob es tatsächlich zu einer Aufrechnung kommt, mag dieser Umstand faktisch auch unzweifelhaft sein (arg. „sofern Sie im Leistungsbezug stehen“), sondern es bleibt vor allem auch völlig offen, in welcher Höhe es allenfalls zu einer Aufrechnung kommt. Hierzu ist auf folgende Rechtsprechung des VwGH zu verweisen: „Im Hinblick darauf, dass die Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten Rückforderungsansprüchen gemäß § 25 Abs. 4 erster Satz, zweiter Halbsatz AlVG "den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen" vermindert, ist über die Aufrechnung und das nach Aufrechnung verbleibende Ausmaß des Anspruchs gemäß § 47 Abs. 1 zweiter Satz AlVG ein Bescheid zu erlassen“ (VwGH 7.9.2005, 2003/08/0011). Ein Abspruch über das nach Aufrechnung verbleibende Ausmaß des Anspruchs ist den Bescheiden vom 9.3.2023 und 9.8.2024 jedenfalls nicht zu entnehmen. Bereits insofern kann dem BF nicht res iudicata entgegengehalten werden.In den genannten Bescheiden wird lediglich wie folgt ausgesprochen: „Sofern Sie im Leistungsbezug stehen, wird die Rückforderung von Ihren Ansprüchen einbehalten. Stehen Sie nicht im Leistungsbezug, ist die Rückforderung binnen 14 Tagen auf das nachstehend angeführte Konto unter Angabe des Verwendungszwecks … einzuzahlen.“ Aus dem Spruch der beiden Bescheide geht nicht nur nicht unmittelbar hervor, ob es tatsächlich zu einer Aufrechnung kommt, mag dieser Umstand faktisch auch unzweifelhaft sein (arg. „sofern Sie im Leistungsbezug stehen“), sondern es bleibt vor allem auch völlig offen, in welcher Höhe es allenfalls zu einer Aufrechnung kommt. Hierzu ist auf folgende Rechtsprechung des VwGH zu verweisen: „Im Hinblick darauf, dass die Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten Rückforderungsansprüchen gemäß Paragraph 25, Absatz 4, erster Satz, zweiter Halbsatz AlVG "den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen" vermindert, ist über die Aufrechnung und das nach Aufrechnung verbleibende Ausmaß des Anspruchs gemäß Paragraph 47, Absatz eins, zweiter Satz AlVG ein Bescheid zu erlassen“ (VwGH 7.9.2005, 2003/08/0011). Ein Abspruch über das nach Aufrechnung verbleibende Ausmaß des Anspruchs ist den Bescheiden vom 9.3.2023 und 9.8.2024 jedenfalls nicht zu entnehmen. Bereits insofern kann dem BF nicht res iudicata entgegengehalten werden.
Es liegt aber auch aus einem weiteren Grund keine res iudicata vor: So verweist der BF mehrfach darauf, dass insofern eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei, als am 11.7.2023 ein Schuldenregulierungsverfahren und am 5.8.2025 ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde. Es trifft zwar zu, dass diese Sachverhaltsänderung dahingehend zu prüfen sein wird, ob sie in rechtlicher Hinsicht tatsächlich Auswirkungen auf eine allfällige Aufrechnung hat; es kann in Anbetracht des Vorbringens des BF jedoch keinesfalls „von vornherein“ (vgl. etwa VwGH 21.11.2025, Ra 2024/17/0023; 11.10.2021, Ra 2018/22/0002) eine andere rechtliche Beurteilung ausgeschlossen werden; gerade darüber wird konkret – in nachprüfbarere Weise mit Bescheid – abzusprechen sein. Es liegt somit ein neuer Sachverhalt im Sinne der dargestellten Rechtsprechung vor, sodass keine res iudicata vorliegt.Es liegt aber auch aus einem weiteren Grund keine res iudicata vor: So verweist der BF mehrfach darauf, dass insofern eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei, als am 11.7.2023 ein Schuldenregulierungsverfahren und am 5.8.2025 ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde. Es trifft zwar zu, dass diese Sachverhaltsänderung dahingehend zu prüfen sein wird, ob sie in rechtlicher Hinsicht tatsächlich Auswirkungen auf eine allfällige Aufrechnung hat; es kann in Anbetracht des Vorbringens des BF jedoch keinesfalls „von vornherein“ vergleiche etwa VwGH 21.11.2025, Ra 2024/17/0023; 11.10.2021, Ra 2018/22/0002) eine andere rechtliche Beurteilung ausgeschlossen werden; gerade darüber wird konkret – in nachprüfbarere Weise mit Bescheid – abzusprechen sein. Es liegt somit ein neuer Sachverhalt im Sinne der dargestellten Rechtsprechung vor, sodass keine res iudicata vorliegt.
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, mwN) – VwGH vom 4.7.2019, Zl. Ra 2017/06/0210; vgl. auch VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036 mwN.„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, mwN) – VwGH vom 4.7.2019, Zl. Ra 2017/06/0210; vergleiche auch VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036 mwN.
Vor diesem Hintergrund kann gegenständlich nur mit einer Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung von Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheids vorgegangen werden, woran die kurze Eventualbegründung im bekämpften Bescheid, auch inhaltlich wäre das Vorbringen des BF nicht erfolgreich gewesen, weil die einbehaltene Hälfte nicht in die Insolvenzmasse falle, nichts zu ändern vermag.
Das AMS wird im Folgeverfahren über den Antrag des BF inhaltlich abzusprechen haben; angemerkt sei, dass das Ergebnis des Folgeverfahrens durch die gegenständliche Entscheidung in keiner Weise vorweggenommen wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich maßgeblich auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zur entschiedenen Sache.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich maßgeblich auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zur entschiedenen Sache.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage entschiedene Sache geänderte Verhältnisse Notstandshilfe SchuldenregulierungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L503.2341684.1.00Im RIS seit
26.08.2026Zuletzt aktualisiert am
26.08.2026