TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/14 W213 2277379-1

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Veröffentlicht am 14.07.2026
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Entscheidungsdatum

14.07.2026

Norm

B-GlBG §13
B-GlBG §13a
B-GlBG §18
B-GlBG §18a
B-GlBG §19a
B-GlBG §19b
B-GlBG §20
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-GlBG § 13a heute
  2. B-GlBG § 13a gültig ab 01.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2011
  3. B-GlBG § 13a gültig von 01.07.2004 bis 28.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  1. B-GlBG § 18 heute
  2. B-GlBG § 18 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  3. B-GlBG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. B-GlBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1999
  5. B-GlBG § 18 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  6. B-GlBG § 18 gültig von 13.02.1993 bis 31.12.1993
  1. B-GlBG § 18a heute
  2. B-GlBG § 18a gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  1. B-GlBG § 19a heute
  2. B-GlBG § 19a gültig ab 01.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2008
  1. B-GlBG § 19b heute
  2. B-GlBG § 19b gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  1. B-GlBG § 20 heute
  2. B-GlBG § 20 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. B-GlBG § 20 gültig von 15.08.2018 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  7. B-GlBG § 20 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2008
  8. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  9. B-GlBG § 20 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  10. B-GlBG § 20 gültig von 01.07.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  11. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1999
  12. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  13. B-GlBG § 20 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  14. B-GlBG § 20 gültig von 13.02.1993 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W213 2277379-1/40E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerald KREUZBERGER, 8010 Graz, Kalchberggasse 10/I, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 09.08.2023, Zl. PAD/21/01471642/007/AA, betreffend Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Besetzung der Funktion des/r Stellvertreters/in des/r Hauptsachbearbeiters/in Dienstbetrieb des XXXX , E2a/5, gemäß § 18a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerald KREUZBERGER, 8010 Graz, Kalchberggasse 10/I, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 09.08.2023, Zl. PAD/21/01471642/007/AA, betreffend Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Besetzung der Funktion des/r Stellvertreters/in des/r Hauptsachbearbeiters/in Dienstbetrieb des römisch 40 , E2a/5, gemäß Paragraph 18 a, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 13 und 18 B-GlBG in Verbindung mit §28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 13 und 18 B-GlBG in Verbindung mit §28 Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht seit dem 01.10.1986 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion XXXX zur Dienstleistung zugeteilt. Seit 01.07.1995 ist er auf eine E2a-Stelle ernannt, ab 01.11.2014 wurde der Beschwerdeführer im XXXX als Stellvertreter des Hauptsachbearbeiters Medizin verwendet. Er trägt den Amtstitel XXXX . 1.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht seit dem 01.10.1986 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion römisch 40 zur Dienstleistung zugeteilt. Seit 01.07.1995 ist er auf eine E2a-Stelle ernannt, ab 01.11.2014 wurde der Beschwerdeführer im römisch 40 als Stellvertreter des Hauptsachbearbeiters Medizin verwendet. Er trägt den Amtstitel römisch 40 .

1.2. Am 17.08.2021 erfolgte mit LPD-Befehl, GZ: PAD/21/01471642/007/AA eine InteressentInnensuche/Planstellenausschreibung für diverse Funktionen, darunter, soweit verfahrensgegenständlich relevant, für die Funktion „Stellvertreter/in des/r Hauptsachbearbeiters/in Dienstbetrieb des XXXX , E2a/5“.1.2. Am 17.08.2021 erfolgte mit LPD-Befehl, GZ: PAD/21/01471642/007/AA eine InteressentInnensuche/Planstellenausschreibung für diverse Funktionen, darunter, soweit verfahrensgegenständlich relevant, für die Funktion „Stellvertreter/in des/r Hauptsachbearbeiters/in Dienstbetrieb des römisch 40 , E2a/5“.

Die Stellenbeschreibung umfasste die Aufgaben des Arbeitsplatzes wie folgt:

„Funktion: Stellvertreter/in Hauptsachbearbeiter/in Dienstbetrieb im XXXX , E2a/5„Funktion: Stellvertreter/in Hauptsachbearbeiter/in Dienstbetrieb im römisch 40 , E2a/5

Aufgaben des Arbeitsplatzes

?        Dienstführung im gesamten Bereich des XXXX ? Dienstführung im gesamten Bereich des römisch 40

?        Dienstvorschau

?        Krank- und Gesundmeldungen

?        Kommandierung zu allen Nebendiensten

?        Wahrnehmung der ständigen Verbindung zum Kommando

?        ökonomisch-administrative und technische Angelegenheiten

?        Kontrolltätigkeit im gesamten Abteilungsbereich und Schulung

?        Aktenkontrolle

?        Bundesbedienstetenschutzgesetz

?        soziale Betreuung der Bediensteten

?        Brandschutz/Brandschutzbeauftragter

?        Führung und Koordination des Arbeits-, Werkstätten- und Instandhaltungsdienstes

?        (AWI-Dienst)

?        Dienstkontrollen im XXXX ? Dienstkontrollen im römisch 40

Persönliche und fachliche Anforderungen des Arbeitsplatzes

Allgemeine Anforderungen:

?        Das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses;

?        Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft;

?        die volle Handlungsfähigkeit;

?        die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der bezeichneten Funktion verbunden sind;

?        die im Beamten-Dienstrechtsgesetz bzw. Vertragsbedienstetengesetz für den Dienst in der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe geforderten besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse;

?        Keine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs 1 Z 3 BDG 1979? Keine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979

Persönliche Anforderungen:

Personale Kompetenzen

?        Ausdauer-Durchhaltevermögen

?        Auftreten

?        Entscheidungsfähigkeit

?        Initiative ergreifen können

?        Leistungsbereitschaft

Sozial-Kommunikative Kompetenzen

?        Motivationsfähigkeit

?        Konfliktmanagement

?        Kritikfähigkeit

?        Teamfähigkeit - Kooperationsbereitschaft

?        Verhandlungsfähigkeit

?        Zuverlässigkeit

Aktivitäts-und Umsetzungsorientierte Kompetenzen

?        Fähigkeit zu Delegieren und Kontrollieren

?        Problemlösefähigkeit

?        Stressbewältigung- Belastbarkeit

?        Veränderungen initiieren und umsetzen

?        Organisationsfähigkeit - Planen

Wissen

?        erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst (E2b) und

?        erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für dienstführende Exekutivbedienstete (E2a)

?        Absolvierung der vom Dienstgeber für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen Aus- und Fortbildungen

Über die mit den Ernennungserfordernissen verbundenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinaus stellt der Arbeitsplatz folgende fachspezifische Anforderungen:

?        Gute Kenntnisse und hohe Akzeptanz bei der Wahrnehmung und Einhaltung von Menschenrechten im Zusammenhang mit der Hauptaufgabe des XXXX -Vollzugs von Freiheitsbeschränkungen? Gute Kenntnisse und hohe Akzeptanz bei der Wahrnehmung und Einhaltung von Menschenrechten im Zusammenhang mit der Hauptaufgabe des römisch 40 -Vollzugs von Freiheitsbeschränkungen

?        Umsetzung der Inhalte von Fortbildungsveranstaltungen insbesondere für spezifische Seminare

?        Gute Kenntnisse der anzuwendenden Rechtsvorschriften

?        Zuzüglich Kenntnisse der Rechtsvorschriften und Fachkenntnisse in: Menschenrechte (Menschenrechtskonvention EU-Richtlinien), Fremden- und Asylrecht, Anhalteordnung, Strafvollzugswesen, Arrestantenlogistik

?        EDV- und EKIS-Kenntnisse auf Grund des vermehrten Einsatzes im Rahmen der Häftlingsverwaltung und ED-Behandlung

?        Fähigkeit zu koordinieren und umzusetzen

?        Aufweisen einer emotionellen Stabilität und situationsbezogenen Sachlichkeit“

1.3. Innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist langten insgesamt drei Bewerbungen für die hier verfahrensgegenständliche Stelle des/r Stellvertreter/in des/r Hauptsachbearbeiters/in Dienstbetrieb des XXXX ein. Unter diesen befand sich die Bewerbung von XXXX (in der Folge „Beschwerdeführer“), zum damaligen Zeitpunkt im XXXX als Stellvertreter des Hauptsachbearbeiters Medizin verwendet, und die Bewerbung von XXXX , geboren am XXXX (in der Folge „Mitbewerber“), zum damaligen Zeitpunkt qualifizierter Sachbearbeiter und stv. Gruppen-Kommandant des operativen Dienstes, E2a/3, des XXXX . Ein weiterer Bewerber, XXXX , hat seine Bewerbung im weiteren Laufe des Bewerbungsverfahrens zurückgezogen (s 1.8.).1.3. Innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist langten insgesamt drei Bewerbungen für die hier verfahrensgegenständliche Stelle des/r Stellvertreter/in des/r Hauptsachbearbeiters/in Dienstbetrieb des römisch 40 ein. Unter diesen befand sich die Bewerbung von römisch 40 (in der Folge „Beschwerdeführer“), zum damaligen Zeitpunkt im römisch 40 als Stellvertreter des Hauptsachbearbeiters Medizin verwendet, und die Bewerbung von römisch 40 , geboren am römisch 40 (in der Folge „Mitbewerber“), zum damaligen Zeitpunkt qualifizierter Sachbearbeiter und stv. Gruppen-Kommandant des operativen Dienstes, E2a/3, des römisch 40 . Ein weiterer Bewerber, römisch 40 , hat seine Bewerbung im weiteren Laufe des Bewerbungsverfahrens zurückgezogen (s 1.8.).

1.4. Mit Schreiben vom 22.08.2021 erstattete XXXX , der Dienststellenleiter des HS Dienstbetrieb im XXXX , eine Stellungnahme an die belangte Behörde, in welcher er die Bewerbung des Mitbewerbers wegen dessen hoher Kompetenz bei der Erfüllung seiner bisherigen Aufgaben, einschließlich Dienstführungstätigkeiten, sowie seiner mehrjährigen Erfahrung unter anderem in der Funktion des Aufnahmeleiters und in zunehmenden Ausmaß als operativ verantwortlicher Gruppenkommandant „jedenfalls begrüßt und vorrangig befürwortet“.1.4. Mit Schreiben vom 22.08.2021 erstattete römisch 40 , der Dienststellenleiter des HS Dienstbetrieb im römisch 40 , eine Stellungnahme an die belangte Behörde, in welcher er die Bewerbung des Mitbewerbers wegen dessen hoher Kompetenz bei der Erfüllung seiner bisherigen Aufgaben, einschließlich Dienstführungstätigkeiten, sowie seiner mehrjährigen Erfahrung unter anderem in der Funktion des Aufnahmeleiters und in zunehmenden Ausmaß als operativ verantwortlicher Gruppenkommandant „jedenfalls begrüßt und vorrangig befürwortet“.

1.5. Mit Schreiben vom 26.08.2021 erstattete XXXX eine Stellungnahme zur Bewerbung des Beschwerdeführers, wonach die Dienstverrichtung und stv. Führung im HS Dienstbetrieb neben Sachlichkeit und Konsequenz Genauigkeit, Stressresistenz sowie Einsatz-und Konfliktlösungsbereitschaft über das übliche Maß hinaus erfordere und „auch im Zusammenhang mit verantwortender Stellvertretung der XXXX Leitung und entsprechender Führungsqualität/-Entscheidungskompetenz“ hier in Summe noch Entwicklungsbedarf erkannt werde. Die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie das dienstliche Verhalten der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers seien gut bzw. den Anforderungen entsprechend.1.5. Mit Schreiben vom 26.08.2021 erstattete römisch 40 eine Stellungnahme zur Bewerbung des Beschwerdeführers, wonach die Dienstverrichtung und stv. Führung im HS Dienstbetrieb neben Sachlichkeit und Konsequenz Genauigkeit, Stressresistenz sowie Einsatz-und Konfliktlösungsbereitschaft über das übliche Maß hinaus erfordere und „auch im Zusammenhang mit verantwortender Stellvertretung der römisch 40 Leitung und entsprechender Führungsqualität/-Entscheidungskompetenz“ hier in Summe noch Entwicklungsbedarf erkannt werde. Die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie das dienstliche Verhalten der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers seien gut bzw. den Anforderungen entsprechend.

1.6. Mit Schreiben vom 26.08.2021 hat XXXX der belangten Behörde vorgeschlagen, den Mitbewerber mit der gegenständlichen Stelle zu betrauen und begründete dies im Wesentlichen mit dessen hoher Sozialkompetenz, Problemlösungsfähigkeit und Entscheidungsfreudigkeit, hohen Führungs-Managementqualitäten sowie damit, dass für die Funktion „neben Sachlichkeit und Konsequenz Genauigkeit, Stressresistenz sowie Einsatz- und Konfliktlösungsbereitschaft über das übliche Maß hinaus erfordern“ würden, was „jedenfalls“ vom Mitbewerber und dem weiteren (dritten) Bewerber erfüllt werde und „die jeweiligen Diensterfahrungen-/zeiten nicht prioritären Ausschlag geben sollten“. 1.6. Mit Schreiben vom 26.08.2021 hat römisch 40 der belangten Behörde vorgeschlagen, den Mitbewerber mit der gegenständlichen Stelle zu betrauen und begründete dies im Wesentlichen mit dessen hoher Sozialkompetenz, Problemlösungsfähigkeit und Entscheidungsfreudigkeit, hohen Führungs-Managementqualitäten sowie damit, dass für die Funktion „neben Sachlichkeit und Konsequenz Genauigkeit, Stressresistenz sowie Einsatz- und Konfliktlösungsbereitschaft über das übliche Maß hinaus erfordern“ würden, was „jedenfalls“ vom Mitbewerber und dem weiteren (dritten) Bewerber erfüllt werde und „die jeweiligen Diensterfahrungen-/zeiten nicht prioritären Ausschlag geben sollten“.

Der Beschwerdeführer weise eine 7-jährige Führungserfahrung als stv. Kommandant mehrerer PI sowie eine ebenfalls 7-jährige Führungserfahrung im Bereich des HS Medizin im XXXX auf, weiters eine 9-jährige Führungserfahrung im Bereich der Funkleitstelle der ehem. BPD XXXX . Der Mitbewerber weise eine 1,5-jährige Führungserfahrung als stv. Gruppen-Kdt im operativen Bereich des XXXX auf, weshalb der Beschwerdeführer nach diesem Kriterium bestgereihter Bewerber sei, gleichzeitig werde aber auf die Anmerkung verwiesen, wonach die jeweiligen Diensterfahrungen-/zeiten nicht prioritären Ausschlag geben sollten. Der Mitbewerber und der dritte Bewerber seien die am besten geeigneten Bewerber speziell wegen deren Eigeninitiative und ad hoc Entscheidungen zur ggst. Aufgabenbewältigung. Aufgrund der langjährigen Exekutiverfahrung, der sich angeeigneten Zusatzqualifikationen, der bereits durchgeführten Dienstplan-Erstellungen sowie Kenntnissen über Art und Weise der Dienstverrichtung im Bereich des Hauptsachgebietes Dienstbetrieb werde der Mitbewerber als Einteilungsvorschlag gereiht.Der Beschwerdeführer weise eine 7-jährige Führungserfahrung als stv. Kommandant mehrerer PI sowie eine ebenfalls 7-jährige Führungserfahrung im Bereich des HS Medizin im römisch 40 auf, weiters eine 9-jährige Führungserfahrung im Bereich der Funkleitstelle der ehem. BPD römisch 40 . Der Mitbewerber weise eine 1,5-jährige Führungserfahrung als stv. Gruppen-Kdt im operativen Bereich des römisch 40 auf, weshalb der Beschwerdeführer nach diesem Kriterium bestgereihter Bewerber sei, gleichzeitig werde aber auf die Anmerkung verwiesen, wonach die jeweiligen Diensterfahrungen-/zeiten nicht prioritären Ausschlag geben sollten. Der Mitbewerber und der dritte Bewerber seien die am besten geeigneten Bewerber speziell wegen deren Eigeninitiative und ad hoc Entscheidungen zur ggst. Aufgabenbewältigung. Aufgrund der langjährigen Exekutiverfahrung, der sich angeeigneten Zusatzqualifikationen, der bereits durchgeführten Dienstplan-Erstellungen sowie Kenntnissen über Art und Weise der Dienstverrichtung im Bereich des Hauptsachgebietes Dienstbetrieb werde der Mitbewerber als Einteilungsvorschlag gereiht.

1.7. Mit Schreiben vom 09.09.2021 hat die Abteilungsleitung der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung der LPD XXXX die Beurteilung des Kommandanten des XXXX bestätigt.1.7. Mit Schreiben vom 09.09.2021 hat die Abteilungsleitung der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung der LPD römisch 40 die Beurteilung des Kommandanten des römisch 40 bestätigt.

1.8. Mit Schreiben vom 12.10.2021 hat XXXX seine Bewerbung zurückgezogen.1.8. Mit Schreiben vom 12.10.2021 hat römisch 40 seine Bewerbung zurückgezogen.

1.9. Mit Schreiben vom 08.11.2021 hat die neue interim. Leitung des XXXX , abermals den Mitbewerber vor dem Beschwerdeführer als bestgeeigneten Bewerber gereiht und dies im Wesentlichen damit begründet, dass ersterer bereits mit der angestrebten Funktion vergleichbare Aufgaben wahrnehme während sich jene des Beschwerdeführers stark von den Aufgaben des angestrebten Arbeitsplatzes unterscheiden würden. Zudem verfüge der Beschwerdeführer „über ein sehr ruhiges Naturell“ und könnte dies „der Erfüllung der Anforderungen an einen dienstführenden EB im HS Dienstbetrieb“, der oftmals in sachlicher Konfrontation zu internen sowie externen Akteuren stehe, „im Wege stehen“. Der Mitbewerber vermittle hingegen eine grundlegende Dynamik und neige dazu, Problemstellungen anzusprechen sowie auf eine rasche Lösung derselben hinzuwirken. Zudem seien die Bemühungen des Mitbewerbers bei der PAD-Bearbeitung sowie der Einschulung von jungen Kollegen bemerkenswert und zeige er sich äußerst engagiert bei der Bearbeitung von Strafrechtsakten und gäbe sein diesbezügliches Wissen auch bereitwillig weiter.1.9. Mit Schreiben vom 08.11.2021 hat die neue interim. Leitung des römisch 40 , abermals den Mitbewerber vor dem Beschwerdeführer als bestgeeigneten Bewerber gereiht und dies im Wesentlichen damit begründet, dass ersterer bereits mit der angestrebten Funktion vergleichbare Aufgaben wahrnehme während sich jene des Beschwerdeführers stark von den Aufgaben des angestrebten Arbeitsplatzes unterscheiden würden. Zudem verfüge der Beschwerdeführer „über ein sehr ruhiges Naturell“ und könnte dies „der Erfüllung der Anforderungen an einen dienstführenden EB im HS Dienstbetrieb“, der oftmals in sachlicher Konfrontation zu internen sowie externen Akteuren stehe, „im Wege stehen“. Der Mitbewerber vermittle hingegen eine grundlegende Dynamik und neige dazu, Problemstellungen anzusprechen sowie auf eine rasche Lösung derselben hinzuwirken. Zudem seien die Bemühungen des Mitbewerbers bei der PAD-Bearbeitung sowie der Einschulung von jungen Kollegen bemerkenswert und zeige er sich äußerst engagiert bei der Bearbeitung von Strafrechtsakten und gäbe sein diesbezügliches Wissen auch bereitwillig weiter.

1.10. Mit Schreiben vom 12.11.2021 hat die Abteilungsleitung der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung der LPD XXXX die Beurteilung der neuen interim. Leitung des XXXX bestätigt.1.10. Mit Schreiben vom 12.11.2021 hat die Abteilungsleitung der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung der LPD römisch 40 die Beurteilung der neuen interim. Leitung des römisch 40 bestätigt.

1.11. Mit Schreiben vom 21.12.2021 hat die belangte Behörde die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, den Mitbewerber mit der gegenständlichen Stelle zu betrauen. Mit Schreiben vom 27.12.2021 wurde seitens der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die geplante Planstellenbesetzung bestünden.

1.12. In weiterer Folge wurde der Mitbewerber mit Wirksamkeit vom 01.01.2022 auf den gegenständlichen Arbeitsplatz eingeteilt.

1.13. Mit Schreiben vom 31.12.2021, zu GZ: PAD/21/01488106/001/AA, wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass der Arbeitsplatz einem/einer anderen Bewerber/in verliehen wurde.

1.14. Mit Schreiben vom 08.02.2022 wandte sich der Beschwerdeführer an die Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK), indem er vermeinte, bei den Bewerbungen zur Besetzung der Planstellen als Stellvertreter des Hauptsachbearbeiters/der Hauptsachbearbeiterin im Dienstbetrieb des XXXX auf Grund der Weltanschauung und des Alters diskriminiert worden zu sein. 1.14. Mit Schreiben vom 08.02.2022 wandte sich der Beschwerdeführer an die Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK), indem er vermeinte, bei den Bewerbungen zur Besetzung der Planstellen als Stellvertreter des Hauptsachbearbeiters/der Hauptsachbearbeiterin im Dienstbetrieb des römisch 40 auf Grund der Weltanschauung und des Alters diskriminiert worden zu sein.

Der Beschwerdeführer führte in diesem Schreiben aus, dass die Planstelle der deutlich jüngere Mitbewerber bekommen habe, wodurch er sich aufgrund seines „fortgeschrittenen Alters (56)“ und der Weltanschauung beim beruflichen Aufstieg diskriminiert erachte, weil er die persönlichen und auch fachlichen Anforderungen für die Planstelle erfülle, noch nie eine Leistungsfeststellung durchgeführt worden sei und weil er in den Mitarbeitergesprächen nur positive Rückmeldungen bekommen habe. Seine strafgerichtlichen sowie disziplinären Verurteilungen seien bereits getilgt. Zu seinem beruflichen Werdegang führte der Beschwerdeführer aus, er sei im September 1987 in den Exekutivdienst eingetreten und habe an verschiedenen Dienststellen der (damaligen) Bundespolizeidirektion (BPD) XXXX Dienst versehen. Von 1995 bis November 2004 sei er als Dienstführender in der Funkleitstelle eingeteilt gewesen. Zwischen November 2004 und Oktober 2005 sei er suspendiert gewesen. Nach einer mehrmonatigen Dienstzuteilung zu einer Polizeiinspektion (Pl) in XXXX sei er auf der Pl XXXX Sachbearbeiter und qualifizierter Sachbearbeiter gewesen. Von Juli 2007 bis Mai 2014 sei er auf den PIen XXXX und XXXX als Sachbereichsleiter und Stellvertreter des PI-Kommandanten (Kdt.) verwendet worden. Nach der Schließung der Pl XXXX habe er bis November 2014 Dienst als Sachbearbeiter auf der Pl XXXX , versehen. Als stv. PI-Kdt. sei er für vier Mitarbeiter verantwortlich gewesen. Neben der Genehmigung von Akten sei er auch zur Monatsdienstplanung und Monatsabrechnung herangezogen worden. Im November 2014 sei er zum XXXX versetzt worden, er sei stv. Hauptsachbearbeiter im HS „Medizin“ und habe einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe (VwGr.) E2a/3.Der Beschwerdeführer führte in diesem Schreiben aus, dass die Planstelle der deutlich jüngere Mitbewerber bekommen habe, wodurch er sich aufgrund seines „fortgeschrittenen Alters (56)“ und der Weltanschauung beim beruflichen Aufstieg diskriminiert erachte, weil er die persönlichen und auch fachlichen Anforderungen für die Planstelle erfülle, noch nie eine Leistungsfeststellung durchgeführt worden sei und weil er in den Mitarbeitergesprächen nur positive Rückmeldungen bekommen habe. Seine strafgerichtlichen sowie disziplinären Verurteilungen seien bereits getilgt. Zu seinem beruflichen Werdegang führte der Beschwerdeführer aus, er sei im September 1987 in den Exekutivdienst eingetreten und habe an verschiedenen Dienststellen der (damaligen) Bundespolizeidirektion (BPD) römisch 40 Dienst versehen. Von 1995 bis November 2004 sei er als Dienstführender in der Funkleitstelle eingeteilt gewesen. Zwischen November 2004 und Oktober 2005 sei er suspendiert gewesen. Nach einer mehrmonatigen Dienstzuteilung zu einer Polizeiinspektion (Pl) in römisch 40 sei er auf der Pl römisch 40 Sachbearbeiter und qualifizierter Sachbearbeiter gewesen. Von Juli 2007 bis Mai 2014 sei er auf den PIen römisch 40 und römisch 40 als Sachbereichsleiter und Stellvertreter des PI-Kommandanten (Kdt.) verwendet worden. Nach der Schließung der Pl römisch 40 habe er bis November 2014 Dienst als Sachbearbeiter auf der Pl römisch 40 , versehen. Als stv. PI-Kdt. sei er für vier Mitarbeiter verantwortlich gewesen. Neben der Genehmigung von Akten sei er auch zur Monatsdienstplanung und Monatsabrechnung herangezogen worden. Im November 2014 sei er zum römisch 40 versetzt worden, er sei stv. Hauptsachbearbeiter im HS „Medizin“ und habe einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe (VwGr.) E2a/3.

Die Mitbewerber im gegenständlichen Auswahlverfahren seien XXXX und XXXX gewesen. XXXX habe seine Bewerbung zurückgezogen, XXXX (in weiterer Folge: „Mitbewerber“) habe die Planstelle bekommen. Dieser sei im Dezember 2012 in den Exekutivdienst eingetreten, mit Oktober 2018 zum XXXX versetzt und bis September 2019 als Beamter der VwGr E2b im operativen Dienst verwendet worden. Nachdem er im Mai 2020 den Grundausbildungslehrgang (GAL) für die VwGr. E2a abgeschlossen habe, sei er ab Juni 2020 als qualifizierter Sachbearbeiter im operativen Dienst des XXXX verwendet worden.Die Mitbewerber im gegenständlichen Auswahlverfahren seien römisch 40 und römisch 40 gewesen. römisch 40 habe seine Bewerbung zurückgezogen, römisch 40 (in weiterer Folge: „Mitbewerber“) habe die Planstelle bekommen. Dieser sei im Dezember 2012 in den Exekutivdienst eingetreten, mit Oktober 2018 zum römisch 40 versetzt und bis September 2019 als Beamter der VwGr E2b im operativen Dienst verwendet worden. Nachdem er im Mai 2020 den Grundausbildungslehrgang (GAL) für die VwGr. E2a abgeschlossen habe, sei er ab Juni 2020 als qualifizierter Sachbearbeiter im operativen Dienst des römisch 40 verwendet worden.

Der Beschwerdeführer stehe mehr als 25 Jahre länger im Exekutivdient als der Mitbewerber und sei um ca. 25 Jahre länger Dienstführender. Während der Mitbewerber (bis zur Ernennung auf die gegenständliche Planstelle) keine einzige Stellvertretungsfunktion ausgeübt habe, habe er über viele Jahre hinweg Stellvertretungsfunktionen wahrgenommen. Da er vier Jahre vor dem Mitbewerber ins XXXX gekommen sei, sei er auch mit den innerbetrieblichen Abläufen und jenen im operativen Dienst bestens vertraut, zudem werde er immer wieder für Tätigkeiten im operativen Dienst herangezogen „(Top/Sicherheitszentrale/Begleitung bei Überstellungen/Ausführungen)“. Im Jahr 2015 habe er die Ausbildung zum Polizeirettungssanitäter mit gutem Erfolg abgeschlossen, womit er auch Zielstrebigkeit, Engagement und Fleiß unter Beweis gestellt habe. Als das XXXX im Jahr 2015/2016 Registrierungsstelle für Verwaltungsverwahrungshäftlinge gewesen sei, habe er durch sein Engagement im HS Medizin und im operativen Dienst wesentlich dazu beigetragen, die „Flüchtlingskrise“ zu meistern. Der Beschwerdeführer stehe mehr als 25 Jahre länger im Exekutivdient als der Mitbewerber und sei um ca. 25 Jahre länger Dienstführender. Während der Mitbewerber (bis zur Ernennung auf die gegenständliche Planstelle) keine einzige Stellvertretungsfunktion ausgeübt habe, habe er über viele Jahre hinweg Stellvertretungsfunktionen wahrgenommen. Da er vier Jahre vor dem Mitbewerber ins römisch 40 gekommen sei, sei er auch mit den innerbetrieblichen Abläufen und jenen im operativen Dienst bestens vertraut, zudem werde er immer wieder für Tätigkeiten im operativen Dienst herangezogen „(Top/Sicherheitszentrale/Begleitung bei Überstellungen/Ausführungen)“. Im Jahr 2015 habe er die Ausbildung zum Polizeirettungssanitäter mit gutem Erfolg abgeschlossen, womit er auch Zielstrebigkeit, Engagement und Fleiß unter Beweis gestellt habe. Als das römisch 40 im Jahr 2015 aus 2016, Registrierungsstelle für Verwaltungsverwahrungshäftlinge gewesen sei, habe er durch sein Engagement im HS Medizin und im operativen Dienst wesentlich dazu beigetragen, die „Flüchtlingskrise“ zu meistern.

XXXX [Anmerkung der B-GBK: der Leiter des Dienstbetriebes im XXXX ] habe in seiner Stellungnahme zu den Bewerbungen darauf hingewiesen, dass die Dienstverrichtung und stv. Führung im HS Dienstbetrieb neben Sachlichkeit und Konsequenz Genauigkeit, Stressresistenz sowie Einsatz- und Konfliktlösungsbereitschaft über das übliche Maß hinaus erfordere und damit unterstellt, dass er (der Antragsteller) über diese Eigenschaften nicht verfüge. Abgesehen davon, dass die genannten Eigenschaften von jedem „EB“ (Exekutivbeamten) gefordert würden, habe er in seiner langjährigen Dienstzeit und gerade auch in der „Flüchtlingskrise“ bewiesen, dass er über diese Eigenschaften verfüge. Zu XXXX s Feststellung, nämlich: „Auch im Zusammenhang mit verantwortender Stellvertretung der XXXX Leitung und entsprechender Führungsqualität/-Entscheidungskompetenz wird hier [Anmerkung: gemeint beim Beschwerdeführer] noch Entwicklungsbedarf erkannt“, hielt der Beschwerdeführer fest, dass er zur Vertretung des XXXX -Leiters nicht befugt gewesen sei und daher seine Fähigkeiten gar nicht unter Beweis stellen habe können. Die von XXXX getätigten Äußerungen seien diskriminierend. Als er sich im Jahr 2019 um die Sachbereichsleitung und 1. Stellvertretung des Kdt. der Pl XXXX -FGP beworben habe, habe der damalige stv. Kdt. des XXXX in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Fachwissens, seiner persönlichen Kompetenz, seines Auftretens und Umgangs mit internen Personen sowie mit Angehaltenen ohne Vorbehalte die stv. Leitung einer PI anvertraut werden könnte. römisch 40 [Anmerkung der B-GBK: der Leiter des Dienstbetriebes im römisch 40 ] habe in seiner Stellungnahme zu den Bewerbungen darauf hingewiesen, dass die Dienstverrichtung und stv. Führung im HS Dienstbetrieb neben Sachlichkeit und Konsequenz Genauigkeit, Stressresistenz sowie Einsatz- und Konfliktlösungsbereitschaft über das übliche Maß hinaus erfordere und damit unterstellt, dass er (der Antragsteller) über diese Eigenschaften nicht verfüge. Abgesehen davon, dass die genannten Eigenschaften von jedem „EB“ (Exekutivbeamten) gefordert würden, habe er in seiner langjährigen Dienstzeit und gerade auch in der „Flüchtlingskrise“ bewiesen, dass er über diese Eigenschaften verfüge. Zu römisch 40 s Feststellung, nämlich: „Auch im Zusammenhang mit verantwortender Stellvertretung der römisch 40 Leitung und entsprechender Führungsqualität/-Entscheidungskompetenz wird hier [Anmerkung: gemeint beim Beschwerdeführer] noch Entwicklungsbedarf erkannt“, hielt der Beschwerdeführer fest, dass er zur Vertretung des römisch 40 -Leiters nicht befugt gewesen sei und daher seine Fähigkeiten gar nicht unter Beweis stellen habe können. Die von römisch 40 getätigten Äußerungen seien diskriminierend. Als er sich im Jahr 2019 um die Sachbereichsleitung und 1. Stellvertretung des Kdt. der Pl römisch 40 -FGP beworben habe, habe der damalige stv. Kdt. des römisch 40 in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Fachwissens, seiner persönlichen Kompetenz, seines Auftretens und Umgangs mit internen Personen sowie mit Angehaltenen ohne Vorbehalte die stv. Leitung einer PI anvertraut werden könnte.

Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass im gegenständlichen Besetzungsverfahren gegen die Bestimmungen einer „LPD-Dienstanweisung“ aus dem Jahr 2016 bzw. gegen den „Bezugnehmenden Erlass“ verstoßen worden sei. Unter Punkt 2. des Erlasses „Auswahl der Bewerber/Bewerberinnen“ heiße es, dass der/die unmittelbare Dienstvorgesetzte die bei ihm/ihr im Dienstweg eingebrachten Bewerbungen mit einer geeigneten Stellungnahme im Dienstweg weiterzuleiten habe. Der/die erste allen Bewerbern/Bewerberinnen gemeinsame und mit der Dienst- und Fachaufsicht betraute Vorgesetzte der VwGr. E1 bzw. A1 habe eine Beurteilung der Bewerbungen einschließlich der im Durchlaufweg vom/von der unmittelbaren Dienstvorgesetzten abgegebenen Stellungnahme vorzunehmen und eine Reihung zu erstellen und diese mit den gesammelten Bewerbungen an die LPD zu übermitteln.

XXXX sei nicht befugt gewesen, eine Stellungnahme zu seiner Bewerbung abzugeben, da XXXX sein unmittelbarer Vorgesetzter gewesen sei. Auch aus der „OGO“ (Organisation und Geschäftsordnung der Polizeiinspektionen) gehe hervor, dass XXXX nicht die Fach- oder Dienstaufsicht über ihn ausgeübt habe. Er habe auch den Einteilungsvorschlag erstellt, obwohl er dazu nicht berechtigt gewesen sei, XXXX [Anmerkung: Damaliger Leiter des XXXX ] habe den Einteilungsvorschlag lediglich genehmigt. Nach der Dienstanweisung hätten er (der Beschwerdeführer) und XXXX von XXXX oder dessen Stellvertreter beurteilt werden müssen und hätte dieser den Einteilungsvorschlag bzw. die Reihung erstellen müssen. XXXX sei bis zur Zurückziehung seiner Bewerbung als 1. Kandidat für die Nachfolge von XXXX gehandelt und vorübergehend bereits im HS Dienstbetrieb verwendet worden. Nachdem XXXX seine Bewerbung zurückgezogen habe, sei sogleich der Mitbewerber als Nachfolgekandidat „auserwählt“ und in den Monaten November und Dezember 2021 (bis zu seinem Krankenstand) ebenfalls im HS Dienstbetrieb verwendet worden. Dies sei sowohl aus den von XXXX erstellten Dienstplänen für November und Dezember 2021, als auch aus den „EDD’s“ ersichtlich. Richtig wäre gewesen, erforderlichenfalls vorläufig eine/n andere/n Bedienstete/n im HS Dienstbetrieb einzubeziehen. Von einem fairen Besetzungsverfahren könne daher wohl nicht die Rede sein, sondern sei eindeutig erkennbar, dass er (Beschwerdeführer) von Beginn an keine Chance gehabt habe. römisch 40 sei nicht befugt gewesen, eine Stellungnahme zu seiner Bewerbung abzugeben, da römisch 40 sein unmittelbarer Vorgesetzter gewesen sei. Auch aus der „OGO“ (Organisation und Geschäftsordnung der Polizeiinspektionen) gehe hervor, dass römisch 40 nicht die Fach- oder Dienstaufsicht über ihn ausgeübt habe. Er habe auch den Einteilungsvorschlag erstellt, obwohl er dazu nicht berechtigt gewesen sei, römisch 40 [Anmerkung: Damaliger Leiter des römisch 40 ] habe den Einteilungsvorschlag lediglich genehmigt. Nach der Dienstanweisung hätten er (der Beschwerdeführer) und römisch 40 von römisch 40 oder dessen Stellvertreter beurteilt werden müssen und hätte dieser den Einteilungsvorschlag bzw. die Reihung erstellen müssen. römisch 40 sei bis zur Zurückziehung seiner Bewerbung als 1. Kandidat für die Nachfolge von römisch 40 gehandelt und vorübergehend bereits im HS Dienstbetrieb verwendet worden. Nachdem römisch 40 seine Bewerbung zurückgezogen habe, sei sogleich der Mitbewerber als Nachfolgekandidat „auserwählt“ und in den Monaten November und Dezember 2021 (bis zu seinem Krankenstand) ebenfalls im HS Dienstbetrieb verwendet worden. Dies sei sowohl aus den von römisch 40 erstellten Dienstplänen für November und Dezember 2021, als auch aus den „EDD’s“ ersichtlich. Richtig wäre gewesen, erforderlichenfalls vorläufig eine/n andere/n Bedienstete/n im HS Dienstbetrieb einzubeziehen. Von einem fairen Besetzungsverfahren könne daher wohl nicht die Rede sein, sondern sei eindeutig erkennbar, dass er (Beschwerdeführer) von Beginn an keine Chance gehabt habe.

Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er aufgrund des deutlich höheren Dienstalters (25 Jahre), aufgrund seiner längeren Verwendung als Dienstführender (25 Jahre), aufgrund seiner Stellvertretungsfunktionen, in denen er über viele Jahre die Dienst- und Fachaufsicht über mehrere Beamte ausgeübt habe, und aufgrund seiner längeren Tätigkeit im XXXX (um vier Jahre) für die Planstelle besser geeignet gewesen wäre als der Mitbewerber. Seine Kenntnisse in der Anhalteordnung, im Fremden- und Asylwesen, in der „ADVW“ und der EDV und seine EKIS Kenntnisse habe er über einen viel längeren Zeitraum vertiefen können als sein Mitbewerber. Er habe auch die für den Arbeitsplatz vorgesehenen Aus- und Fortbildungen absolviert. Keiner der Bewerber habe zuvor die Befugnis gehabt, die XXXX -Leitung in Abwesenheit zu vertreten, diese Befugnis habe der Leiter des HS Dienstbetrieb XXXX gehabt, und bei dessen Abwesenheit der „OPV“ (operativ Verantwortliche). Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er aufgrund des deutlich höheren Dienstalters (25 Jahre), aufgrund seiner längeren Verwendung als Dienstführender (25 Jahre), aufgrund seiner Stellvertretungsfunktionen, in denen er über viele Jahre die Dienst- und Fachaufsicht über mehrere Beamte ausgeübt habe, und aufgrund seiner längeren Tätigkeit im römisch 40 (um vier Jahre) für die Planstelle besser geeignet gewesen wäre als der Mitbewerber. Seine Kenntnisse in der Anhalteordnung, im Fremden- und Asylwesen, in der „ADVW“ und der EDV und seine EKIS Kenntnisse habe er über einen viel längeren Zeitraum vertiefen können als sein Mitbewerber. Er habe auch die für den Arbeitsplatz vorgesehenen Aus- und Fortbildungen absolviert. Keiner der Bewerber habe zuvor die Befugnis gehabt, die römisch 40 -Leitung in Abwesenheit zu vertreten, diese Befugnis habe der Leiter des HS Dienstbetrieb römisch 40 gehabt, und bei dessen Abwesenheit der „OPV“ (operativ Verantwortliche).

Unter Punkt 2.3 des Einteilungsvorschlages „Umgang mit Mitarbeitern/innen“ sei der Beschwerdeführer von XXXX nicht einmal erwähnt worden. Unter Punkt 2.4 des Einteilungsvorschlages seien ihm Managementfähigkeiten attestiert worden, jedoch sei nicht erwähnt worden, dass es auch im Bereich des HS Medizin erforderlich sei, sich mit „PAD Vorschriften-Bearbeitungen-Genehmigungen“ auszukennen. Er sei bereits seit Einführung des PAD mit dieser Anwendung vertraut, die im Übrigen jeder EB beherrschen müsse. PAD sei somit auch nicht als Zusatzqualifikation zu werten, wie dies im Fall des Mitbewerbers geschehen sei. Was die Zusatzqualifikationen betreffe habe weder er noch der Mitbewerber einen „Vorteil“. Im Vorfeld der Bewerbung habe er (der Beschwerdeführer) XXXX in einem persönlichen Gespräch gefragt, ob er sich eine Zusammenarbeit mit ihm vorstellen könne und dieser habe ihm zu verstehen gegeben, dass er sich eine solche eher nicht vorstellen könne und ihm eine Zusammenarbeit mit dem Mitbewerber lieber wäre. Nach dem Grund befragt habe er lediglich angegeben, dass im HS Dienstbetrieb viel Arbeit sei. XXXX sei Personalvertreter der AUF und Vorsitzender im Dienststellenausschusses (DA) des XXXX . Der Mitbewerber sei ebenfalls der AUF zuzurechnen. Aufgrund dieses Naheverhältnisses habe nach Meinung des Beschwerdeführers XXXX den Mitbewerber bevorzugt. Der Beschwerdeführer sei weder Mitglied einer Partei noch einer Fraktion. Er erachte sich daher beider gegenständlichen Planstellenbesetzung (auch) aufgrund der Weltanschauung diskriminiert. Unter Punkt 2.3 des Einteilungsvorschlages „Umgang mit Mitarbeitern/innen“ sei der Beschwerdeführer von römisch 40 nicht einmal erwähnt worden. Unter Punkt 2.4 des Einteilungsvorschlages seien ihm Managementfähigkeiten attestiert worden, jedoch sei nicht erwähnt worden, dass es auch im Bereich des HS Medizin erforderlich sei, sich mit „PAD Vorschriften-Bearbeitungen-Genehmigungen“ auszukennen. Er sei bereits seit Einführung des PAD mit dieser Anwendung vertraut, die im Übrigen jeder EB beherrschen müsse. PAD sei somit auch nicht als Zusatzqualifikation zu werten, wie dies im Fall des Mitbewerbers geschehen sei. Was die Zusatzqualifikationen betreffe habe weder er noch der Mitbewerber einen „Vorteil“. Im Vorfeld der Bewerbung habe er (der Beschwerdeführer) römisch 40 in einem persönlichen Gespräch gefragt, ob er sich eine Zusammenarbeit mit ihm vorstellen könne und dieser habe ihm zu verstehen gegeben, dass er sich eine solche eher nicht vorstellen könne und ihm eine Zusammenarbeit mit dem Mitbewerber lieber wäre. Nach dem Grund befragt habe er lediglich angegeben, dass im HS Dienstbetrieb viel Arbeit sei. römisch 40 sei Personalvertreter der AUF und Vorsitzender im Dienststellenausschusses (DA) des römisch 40 . Der Mitbewerber sei ebenfalls der AUF zuzurechnen. Aufgrund dieses Naheverhältnisses habe nach Meinung des Beschwerdeführers römisch 40 den Mitbewerber bevorzugt. Der Beschwerdeführer sei weder Mitglied einer Partei noch einer Fraktion. Er erachte sich daher beider gegenständlichen Planstellenbesetzung (auch) aufgrund der Weltanschauung diskriminiert.

Schließlich warf der Beschwerdeführer die Fragen auf, ob die Leiterin der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung (FGA), die dem XXXX „vorgesetzt“ sei, und die Personalabteilung der LPD der Vorgangsweise (bei der Eignungsbeurteilung) zugestimmt haben. Nachdem jede Bewerbung des XXXX sowohl der FGA-Leitung als auch der Personalabteilung vorgelegt werden müsse, sei es nämlich unverständlich, dass niemandem aufgefallen sei, dass die Bestimmungen der LPD-Dienstanweisung nicht eingehalten worden seien. Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, dass seine gerichtlichen und disziplinären Verurteilungen bei der Eignungsbeurteilung nicht herangezogen werden dürften, da sie getilgt seien. Er könne es sich nicht erklären, warum er trotz zahlreicher Bewerbungen noch bei keiner Planstellenbesetzung berücksichtigt worden sei.Schließlich warf der Beschwerdeführer die Fragen auf, ob die Leiterin der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung (FGA), die dem römisch 40 „vorgesetzt“ sei, und die Personalabteilung der LPD der Vorgangsweise (bei der Eignungsbeurteilung) zugestimmt haben. Nachdem jede Bewerbung des römisch 40 sowohl der FGA-Leitung als auch der Personalabteilung vorgelegt werden müsse, sei es nämlich unverständlich, dass niemandem aufgefallen sei, dass die Bestimmungen der LPD-Dienstanweisung nicht eingehalten worden seien. Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, dass seine gerichtlichen und disziplinären Verurteilungen bei der Eignungsbeurteilung nicht herangezogen werden dürften, da sie getilgt seien. Er könne es sich nicht erklären, warum er trotz zahlreicher Bewerbungen noch bei keiner Planstellenbesetzung berücksichtigt worden sei.

1.15. In einer Stellungnahme der LPD XXXX vom 11.04.2022 an die B-GBK wurden zunächst im Wesentlichen die Begründungen aus den Einteilungsvorschlägen der XXXX -Leitung wiederholt sowie zu den Ausführungen des Beschwerdeführers ergänzend festgehalten, dass XXXX selbst Bewerber gewesen sei und daher die XXXX Leitung um Stellungnahme ersucht worden sei. Für die Personalabteilung der LPD und für „die Behördenleitung“ seien die detaillierten Beurteilungen nachvollziehbar gewesen. Die Behauptungen des Antragstellers, XXXX sei Personalvertreter der AUF und Vorsitzender des DA des XXXX mögen bekannt sein, seien jedoch im Besetzungsverfahren nicht relevant gewesen. Ob der Mitbewerber - wie behauptet - ebenfalls der AUF zuzuordnen sei, sei nicht bekannt. Die Behauptung, er sei aufgrund seines Naheverhältnisses zu XXXX von diesem bevorzugt worden, entbehre jeglicher Grundlage. Und selbst wenn dieser den Mitbewerber bevorzugt hätte, hätten die im Besetzungsverfahren mitwirkenden Personen der Beurteilung nicht zugestimmt, wenn diese nicht objektiv und nachvollziehbar gewesen wäre. 1.15. In einer Stellungnahme der LPD römisch 40 vom 11.04.2022 an die B-GBK wurden zunächst im Wesentlichen die Begründungen aus den Einteilungsvorschlägen der römisch 40 -Leitung wiederholt sowie zu den Ausführungen des Beschwerdeführers ergänzend festgehalten, dass römisch 40 selbst Bewerber gewesen sei und daher die römisch 40 Leitung um Stellungnahme ersucht worden sei. Für die Personalabteilung der LPD und für „die Behördenleitung“ seien die detaillierten Beurteilungen nachvollziehbar gewesen. Die Behauptungen des Antragstellers, römisch 40 sei Personalvertreter der AUF und Vorsitzender des DA des römisch 40 mögen bekannt sein, seien jedoch im Besetzungsverfahren nicht relevant gewesen. Ob der Mitbewerber - wie behauptet - ebenfalls der AUF zuzuordnen sei, sei nicht bekannt. Die Behauptung, er sei aufgrund seines Naheverhältnisses zu römisch 40 von diesem bevorzugt worden, entbehre jeglicher Grundlage. Und selbst wenn dieser den Mitbewerber bevorzugt hätte, hätten die im Besetzungsverfahren mitwirkenden Personen der Beurteilung nicht zugestimmt, wenn diese nicht objektiv und nachvollziehbar gewesen wäre.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, seine gerichtlichen und disziplinären Verurteilungen hätten bei der Beurteilung seiner Eignung nicht herangezogen werden dürfen, da sie bereits getilgt gewesen seien, wurde ausgeführt, dass es auszuschließen sei, dass die in das Besetzungsverfahren involvierten Bediensteten Kenntnis von den Verurteilungen gehabt haben, zumal er erst seit 2014 im XXXX Dienst versehe und sich „die Vorfälle“ vorher ereignet hätten. In der Personalabteilung seien derartige Verurteilungen evident, doch hätten sie auf die Personalentscheidung keinen Einfluss gehabt. Auch das Lebensalter und die Weltanschauung haben im gegenständlichen Besetzungsverfahren keine Rolle gespielt, die Planstellenbesetzung mit dem Mitbewerber sei gesetzeskonform gem. § 4 Abs. 3 BDG erfolgt.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, seine gerichtlichen und disziplinären Verurteilungen hätten bei der Beurteilung seiner Eignung nicht herangezogen werden dürfen, da sie bereits getilgt gewesen seien, wurde ausgeführt, dass es auszuschließen sei, dass die in das Besetzungsverfahren involvierten Bediensteten Kenntnis von den Verurteilungen gehabt haben, zumal er erst seit 2014 im römisch 40 Dienst versehe und sich „die Vorfälle“ vorher ereignet hätten. In der Personalabteilung seien derartige Verurteilungen evident, doch hätten sie auf die Personalentscheidung keinen Einfluss gehabt. Auch das Lebensalter und die Weltanschauung haben im gegenständlichen Besetzungsverfahren keine Rolle gespielt, die Planstellenbesetzung mit dem Mitbewerber sei gesetzeskonform gem. Paragraph 4, Absatz 3, BDG erfolgt.

XXXX habe in seiner Stellungnahme vom 13.04.2022 (somit nach der Einleitung des Verfahrens vor der B-GBK) an die Personalabteilung der LPD im Wesentlichen ausgeführt, dass das XXXX im Ausschreibungszeitraum von XXXX und dessen Stellvertreter XXXX geleitet worden sei. Letzterer sei mit Oktober 2021 suspendiert worden und XXXX sei von diesem Zeitpunkt bis Ende des Jahres 2021 (dienstzugeteilt) mit der Leitung des XXXX bei Abwesenheit des Leiters beauftragt worden. Zur Reihung der Bewerber führte er aus, dass die erste Reihung [Anmerkung: mit XXXX an der ersten Stelle]) „auf Anweisung des XXXX “ durch XXXX „konzipiert“ worden sei. In weiterer Folge habe XXXX Korrekturen sowie Ergänzungen durchgeführt und „fertigte das Dokument schließlich ab“. Dieses habe somit nicht die Wertung des XXXX wiedergegeben. In Folge der Zurückziehung der Bewerbung des XXXX sei seitens der LPD XXXX PA an die LPD XXXX FGA und in weiterer Folge an XXXX als interimistischer Leiter des XXXX der Auftrag für eine abermalige Stellungnahme ergangen. XXXX habe eine Reihung der beiden verbliebenen Bewerber erstellt. Das Ergebnis der Gegenüberstellung der Kandidaten anhand der Kriterien der Ausschreibung sei gewesen, dass in Anbetracht der Anforderungen des Arbeitsplatzes XXXX (der Mitbewerber) der geeignetere Kandidat sei. römisch 40 habe in seiner Stellungnahme vom 13.04.2022 (somit nach der Einleitung des Verfahrens vor der B-GBK) an die Personalabteilung der LPD im Wesentlichen ausgeführt, dass das römisch 40 im Ausschreibungszeitraum von römisch 40 und dessen Stellvertreter römisch 40 geleitet worden sei. Letzterer sei mit Oktober 2021 suspendiert worden und römisch 40 sei von diesem Zeitpunkt bis Ende des Jahres 2021 (dienstzugeteilt) mit der Leitung des römisch 40 bei Abwesenheit des Leiters beauftragt worden. Zur Reihung der Bewerber führte er aus, dass die erste Reihung [Anmerkung: mit römisch 40 an der ersten Stelle]) „auf Anweisung des römisch 40 “ durch römisch 40 „konzipiert“ worden sei. In weiterer Folge habe römisch 40 Korrekturen sowie Ergänzungen durchgeführt und „fertigte das Dokument schließlich ab“. Dieses habe somit nicht die Wertung des römisch 40 wiedergegeben. In Folge der Zurückziehung der Bewerbung des römisch 40 sei seitens der LPD römisch 40 PA an die LPD römisch 40 FGA und in weiterer Folge an römisch 40 als interimistischer Leiter des römisch 40 der Auftrag für eine abermalige Stellungnahme ergangen. römisch 40 habe eine Reihung der beiden verbliebenen Bewerber erstellt. Das Ergebnis der Gegenüberstellung der Kandidaten anhand der Kriterien der Ausschreibung sei gewesen, dass in Anbetracht der Anforderungen des Arbeitsplatzes römisch 40 (der Mitbewerber) der geeignetere Kandidat sei.

1.16. Am 16.11.2022 hielt der zuständige Senat II der B-GBK eine Sitzung samt mündlicher Verhandlung ab, in welcher (u.a.) der Beschwerdeführer und als Dienstgebervertreter XXXX und XXXX teilgenommen haben. Die Gleichbehandlungsbeauftragte XXXX hatte sich entschuldigt.1.16. Am 16.11.2022 hielt der zuständige Senat römisch zwei der B-GBK eine Sitzung samt mündlicher Verhandlung ab, in welcher (u.a.) der Beschwerdeführer und als Dienstgebervertreter römisch 40 und römisch 40 teilgenommen haben. Die Gleichbehandlungsbeauftragte römisch 40 hatte sich entschuldigt.

Die B-GBK hielt in ihrem daraufhin erstellten Gutachten vom 13.01.2023 fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens zur Besetzung des Abteilungsleiters-Stellvertreters der Einsatzabteilung aufgrund der Weltanschauung diskriminiert worden sei.

Begründend stellte die B-GBK im Wesentlichen folgende Erwägungen an:

Die LPD XXXX habe die Entscheidung zu Gunsten des Mitbewerbers mit den Eignungsbeurteilungen bzw. dem Einteilungsvorschlag argumentiert. Die Zulässigkeit seiner Beurteilung durch den Leiter des HS Dienstbetrieb XXXX sei vom Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die diesbezügliche Dienstanweisung und einen Erlass bestritten worden. Es sei grundsätzlich nicht die Aufgabe des Senates, zu prüfen, ob in Auswahlverfahren (behördeninterne) Dienstanweisungen/Erlässe eingehalten werden, allerdings könne deren Nichtbeachtung ein Indiz für mangelnde Objektivität im Auswahlverfahren und damit für eine Diskriminierung sein. Für Eignungsbeurteilungen seien im Allgemeinen sinnvollerweise nur solche Personen heranzuziehen, die aufgrund ihrer regelmäßigen Zusammenarbeit mit den Bewerbern/Bewerberinnen deren Eignung für einen Arbeitsplatz bzw. eine Funktion tatsächlich beurteilen können. Die LPD römisch 40 habe die Entscheidung zu Gunsten des Mitbewerbers mit den Eignungsbeurteilungen bzw. dem Einteilungsvorschlag argumentiert. Die Zulässigkeit seiner Beurteilung durch den Leiter des HS Dienstbetrieb römisch 40 sei vom Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die diesbezügliche Dienstanweisung und einen Erlass bestritten worden. Es sei grundsätzlich nicht die Aufgabe des Senates, zu prüfen, ob in Auswahlverfahren (behördeninterne) Dienstanweisungen/Erlässe eingehalten werden, allerdings könne deren Nichtbeachtung ein Indiz für mangelnde Objektivität im Auswahlverfahren und damit für eine Diskriminierung sein. Für Eignungsbeurteilungen seien im Allgemeinen sinnvollerweise nur solche Personen heranzuziehen, die aufgrund ihrer regelmäßigen Zusammenarbeit mit den Bewerbern/Bewerberinnen deren Eignung für einen Arbeitsplatz bzw. eine Funktion tatsächlich beurteilen können.

In diesem Sinn regle besagte Dienstanweisung, dass Eignungsbeurteilungen zunächst vom/von der unmittelbaren Vorgesetzten und in der Folge vom/von der gemeinsamen Vorgesetzten aller Bewerber und Bewerberinnen vorzunehmen seien, somit von Personen, die sich im Rahmen der Dienst und/oder Fachaussicht ein realistisches Bild von den Kenntnissen und Fähigkeiten der Bewerber/Bewerberinnen machen können. Selbst ohne ausdrückliche Regelung des Prozederes für Eignungsbeurteilungen sei das Delegieren einer Aufgabe wie die Beurteilung von Kenntnissen und Fähigkeiten von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern keine Option, wenn die Personalauswahl fundiert und seriös sein solle. Das gelte selbstverständlich auch für den Auftrag an eine/einen Bediensteten der „Führungsunterstützung“, einen Beurteilungsentwurf zur anschließenden Durchsicht des/der Verantwortlichen zu erstellen (wie im konkreten Fall durch XXXX von der LPD und in der Senatssitzung von XXXX interpretiert worden sei). Wie man sich inhaltlich eine Eignungsbeurteilung auf Anweisung und entsprechend dem Willen des/der Vorgesetzten vorzustellen habe, entziehe sich dem Vorstellungsvermögen des Senates.In diesem Sinn regle besagte Dienstanweisung, dass Eignungsbeurteilungen zunächst vom/von der unmittelbaren Vorgesetzten und in der Folge vom/von der gemeinsamen Vorgesetzten aller Bewerber und Bewerberinnen vorzunehmen seien, somit von Personen, die sich im Rahmen der Dienst und/oder Fachaussicht ein realistisches Bild von den Kenntnissen und Fähigkeiten der Bewerber/Bewerberinnen machen können. Selbst ohne ausdrückliche Regelung des Prozederes für Eignungsbeurteilungen sei das Delegieren einer Aufgabe wie die Beurteilung von Kenntnissen und Fähigkeiten von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern keine Option, wenn die Personalauswahl fundiert und seriös sein solle. Das gelte selbstverständlich auch für den Auftrag an eine/einen Bediensteten der „Führungsunterstützung“, einen Beurteilungsentwurf zur anschließenden Durchsicht des/der Verantwortlichen zu erstellen (wie im konkreten Fall durch römisch 40 von der LPD und in der Senatssitzung von römisch 40 interpretiert worden sei). Wie man sich inhaltlich eine Eignungsbeurteilung auf Anweisung und entsprechend dem Willen des/der Vorgesetzten vorzustellen habe, entziehe sich dem Vorstellungsvermögen des Senates.

Das Organigramm des XXXX zeige dessen drei Hauptsachgebiete, nämlich Medizin, Vollzug/Dienstvollzug (auch als Dienstbetrieb bezeichnet) und Vertragsvollzug in einer (1) Ebene unter der Leitung des XXXX -Kommandos. Betreffend die Dienstaufsicht sei im „ XXXX Befehl 2019 02 betreffend Dienst- und Fachaufsicht …“ (in Kraft seit April 2019) geregelt (in Ergänzung des „Befehls betreffend die Dienstverrichtung des Hauptsachbereiches Dienstbetrieb aufgrund der vorübergehenden Vakanz des stv. Kommandanten des XXXX (!)), dass dem Kdt. „bzw. diesem beigegebenen(?) Stellvertreter“ die Dienstaufsicht über „sämtliche nachgeordnete Bedienstete des XXXX “ obliege. Dem Leiter des HS Dienstbetrieb „bzw. diesem beigegebenen Stellvertreter“ obliege „in Vertretung des XXXX Kdt“(!) die Dienstaufsicht über „sämtliche Bedienstete des HS Dienstbetrieb und der operativen Teams inkl. Polizeisanitäter“. Somit dürfte XXXX nie die Dienstaufsicht über den Beschwerdeführer gehabt haben, diese habe „in Vertretung des XXXX Kdt(!)“ der Leiter des HS Medizin. Die Fachaufsicht über alle nachgeordneten Bediensteten „mit Ausnahme der medizinischen Angelegenheiten“ habe der Leiter des XXXX . Die Fachaufsicht „über sämtliche medizinische Agenden“ habe der Leiter des HS Medizin (oder sein Stv.). Es sei also tatsächlich und auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Stelle des stv. Kommandanten des XXXX vakant gewesen sei, nicht nachvollziehbar, dass man XXXX die Beurteilung der Eignung des Beschwerdeführers (und jener von XXXX ) überlassen habe, wobei zu bemerken sei, dass XXXX (auch) die beiden Bewerber aus dem HS Medizin nicht nach demselben Maßstab beurteilt habe, worauf noch eingegangen werde (mit Verweis auf siehe Seite 23 des Gutachtens).Das Organigramm des römisch 40 zeige dessen drei Hauptsachgebiete, nämlich Medizin, Vollzug/Dienstvollzug (auch als Dienstbetrieb bezeichnet) und Vertragsvollzug in einer (1) Ebene unter der Leitung des römisch 40 -Kommandos. Betreffend die Dienstaufsicht sei im „ römisch 40 Befehl 2019 02 betreffend Dienst- und Fachaufsicht …“ (in Kraft seit April 2019) geregelt (in Ergänzung des „Befehls betreffend die Dienstverrichtung des Hauptsachbereiches Dienstbetrieb aufgrund der vorübergehenden Vakanz des stv. Kommandanten des römisch 40 (!)), dass dem Kdt. „bzw. diesem beigegebenen(?) Stellvertreter“ die Dienstaufsicht über „sämtliche nachgeordnete Bedienstete des römisch 40 “ obliege. Dem Leiter des HS Dienstbetrieb „bzw. diesem beigegebenen Stellvertreter“ obliege „in Vertretung des römisch 40 Kdt“(!) die Dienstaufsicht über „sämtliche Bedienstete des HS Dienstbetrieb und der operativen Teams inkl. Polizeisanitäter“. Somit dürfte römisch 40 nie die Dienstaufsicht über den Beschwerdeführer gehabt haben, diese habe „in Vertretung des römisch 40 Kdt(!)“ der Leiter des HS Medizin. Die Fachaufsicht über alle nachgeordneten Bediensteten „mit Ausnahme der medizinischen Angelegenheiten“ habe der Leiter des römisch 40 . Die Fachaufsicht „über sämtliche medizinische Agenden“ habe der Leiter des HS Medizin (oder sein Stv.). Es sei also tatsächlich und auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Stelle des stv. Kommandanten des römisch 40 vakant gewesen sei, nicht nachvollziehbar, dass man römisch 40 die Beurteilung der Eignung des Beschwerdeführers (und jener von römisch 40 ) überlassen habe, wobei zu bemerken sei, dass römisch 40 (auch) die beiden Bewerber aus dem HS Medizin nicht nach demselben Maßstab beurteilt habe, worauf noch eingegangen werde (mit Verweis auf siehe Seite 23 des Gutachtens).

In seiner Stellungnahme zur Bewerbung des Beschwerdeführers habe XXXX konstatiert, dass er bis dato keine Tätigkeiten als operativ Verantwortlicher wie etwa Bearbeitung und Kontrolle von Monatsabrechnungen, Bearbeitung und Kontrolle der EDD sowie die Erstellung von Monatsdienstplänen für den gesamten operativen Bereich wahrgenommen habe, diese Tätigkeiten aber typische Dienstführungstätigkeiten und somit wesentlich für die stv. Leitung des HS Dienstbetrieb seien. Typische Dienstführungstätigkeiten seien aber laut XXXX auch noch nicht in den Aufgabenbereich des Mitbewerbers gefallen (jedoch seien sie diesem aufgrund seines Engagements, seiner Gewissenhaftigkeit und seiner Einsatzbereitschaft zuzutrauen; vgl. Seite 11), und XXXX habe dies bestätigt, indem er in der Senatssitzung angeben habe, dass die Dienstplanung nicht zu den Aufgaben eines OPV zähle. Dem Beschwerdeführer müsse zugestanden werden, und es worden sei auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt, dass er aufgrund seiner stv. Kommandofunktionen in den PIen mit der Dienstplanung vertraut sei. Auf die Anmerkung von XXXX in der Senatssitzung, nämlich dass die Anzahl der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen an den PIen deutlich geringer (gewesen) sei als im XXXX , habe der Beschwerdeführer unwidersprochen repliziert, dass die Planung für einen größeren Kreis an Bediensteten mit einem Mehraufwand verbunden sei, aber nicht mehr Wissen erfordere.In seiner Stellungnahme zur Bewerbung des Beschwerdeführers habe römisch 40 konstatiert, dass er bis dato keine Tätigkeiten als operativ Verantwortlicher wie etwa Bearbeitung und Kontrolle von Monatsabrechnungen, Bearbeitung und Kontrolle der EDD sowie die Erstellung von Monatsdienstplänen für den gesamten operativen Bereich wahrgenommen habe, diese Tätigkeiten aber typische Dienstführungstätigkeiten und somit wesentlich für die stv. Leitung des HS Dienstbetrieb seien. Typische Dienstführungstätigkeiten seien aber laut römisch 40 auch noch nicht in den Aufgabenbereich des Mitbewerbers gefallen (jedoch seien sie diesem aufgrund seines Engagements, seiner Gewissenhaftigkeit und seiner Einsatzbereitschaft zuzutrauen; vergleiche Seite 11), und römisch 40 habe dies bestätigt, indem er in der Senatssitzung angeben habe, dass die Dienstplanung nicht zu den Aufgaben eines OPV zähle. Dem Beschwerdeführer müsse zugestanden werden, und es worden sei auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt, dass er aufgrund seiner stv. Kommandofunktionen in den PIen mit der Dienstplanung vertraut sei. Auf die Anmerkung von römisch 40 in der Senatssitzung, nämlich dass die Anzahl der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen an den PIen deutlich geringer (gewesen) sei als im römisch 40 , habe der Beschwerdeführer unwidersprochen repliziert, dass die Planung für einen größeren Kreis an Bediensteten mit einem Mehraufwand verbunden sei, aber nicht mehr Wissen erfordere.

Angesichts dieser Aussagen sei schon gar nicht nachvollziehbar, dass ein „Eignungsvorsprung“ des Mitbewerbers gegenüber dem Beschwerdeführer in den „Dienstführungstätigkeiten“ bestehen solle.

Schließlich habe XXXX noch festgehalten, dass beim Beschwerdeführer im Hinblick auf Führungsqualität/Entscheidungskompetenz „in Summe noch Entwicklungsbedarf“ gesehen werde (mit Verweis auf Seite 6 des Gutachtens). Wie er zu der Einschätzung gekommen sein wolle, dass es dem Beschwerdeführer an diesen Fähigkeiten oder Eigenschaften mangle, sei nicht dargelegt worden. Der Senat kenne die Stellungnahme von XXXX zu XXXX Bewerbung nicht, im Einteilungsvorschlag sei jedenfalls zu dessen Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich Dienstvollzug und Management, wozu auch solche Kenntnisse und Erfahrungen zu zählen wären, die nicht im XXXX zur Anwendung gelangten, rein gar nichts ausgesagt worden. Hingegen worden sei festgehalten, dass der Mitbewerber mit sämtlichen Agenden des operativen Dienstes bestens vertraut sei, während die „grundsätzlichen Fachwissensrichtungen(!)“ der beiden Bewerber „auf sanitätspolizeilichen … Agenden“ beruhen würden. Der Mitbewerber sei derjenige, welcher als Aufnahmeleiter oder operativ Verantwortlicher ständig Entscheidungen zu treffen habe, während sich die Entscheidungsverantwortung der weiteren Bewerber auf ihre Zuständigkeiten im HS Medizin beschränken würden. Der daraus gezogene Schluss, nämlich, dass die „Führungs-Managementqualitäten […] sowohl von XXXX als auch des Mitbewerbers gleichauf gut bewertet“ würden und sie beide „Entsprechend dieser Kriterien“ „bestgereihte Bewerber“ seien, sei sehr bemerkenswert. Von zwei Bewerbern, die im Vergleich zum Mitbewerber dieselben Defizite hätten, werde einer dennoch als „gleichauf“ mit dem besten Bewerber beurteilt. Weiters sei an diesem Einteilungsvorschlag, in welchem XXXX noch als Erstgereihter ausgewiesen worden sei, bemerkenswert, dass die Ausführungen den Mitbewerber betreffend am ausführlichsten und am positivsten seien und im Grunde nicht zu erkennen ist, weshalb XXXX (ursprünglich) der am besten geeignete Bewerber gewesen sei.Schließlich habe römisch 40 noch festgehalten, dass beim Beschwerdeführer im Hinblick auf Führungsqualität/Entscheidungskompetenz „in Summe noch Entwicklungsbedarf“ gesehen werde (mit Verweis auf Seite 6 des Gutachtens). Wie er zu der Einschätzung gekommen sein wolle, dass es dem Beschwerdeführer an diesen Fähigkeiten oder Eigenschaften mangle, sei nicht dargelegt worden. Der Senat kenne die Stellungnahme von römisch 40 zu römisch 40 Bewerbung nicht, im Einteilungsvorschlag sei jedenfalls zu dessen Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich Dienstvollzug und Management, wozu auch solche Kenntnisse und Erfahrungen zu zählen wären, die nicht im römisch 40 zur Anwendung gelangten, rein gar nichts ausgesagt worden. Hingegen worden sei festgehalten, dass der Mitbewerber mit sämtlichen Agenden des operativen Dienstes bestens vertraut sei, während die „grundsätzlichen Fachwissensrichtungen(!)“ der beiden Bewerber „auf sanitätspolizeilichen … Agenden“ beruhen würden. Der Mitbewerber sei derjenige, welcher als Aufnahmeleiter oder operativ Verantwortlicher ständig Entscheidungen zu treffen habe, während sich die Entscheidungsverantwortung der weiteren Bewerber auf ihre Zuständigkeiten im HS Medizin beschränken würden. Der daraus gezogene Schluss, nämlich, dass die „Führungs-Managementqualitäten […] sowohl von römisch 40 als auch des Mitbewerbers gleichauf gut bewertet“ würden und sie beide „Entsprechend dieser Kriterien“ „bestgereihte Bewerber“ seien, sei sehr bemerkenswert. Von zwei Bewerbern, die im Vergleich zum Mitbewerber dieselben Defizite hätten, werde einer dennoch als „gleichauf“ mit dem besten Bewerber beurteilt. Weiters sei an diesem Einteilungsvorschlag, in welchem römisch 40 noch als Erstgereihter ausgewiesen worden sei, bemerkenswert, dass die Ausführungen den Mitbewerber betreffend am ausführlichsten und am positivsten seien und im Grunde nicht zu erkennen ist, weshalb römisch 40 (ursprünglich) der am besten geeignete Bewerber gewesen sei.

XXXX habe dem Mitbewerber im Einteilungsvorschlag weiters attestiert, die Anforderungen „Umgang mit Mitarbeitern/innen“ am besten zu erfüllen. Der Mitbewerber besteche „mit ad hoc Entscheidungsfreudigkeit, Analyse der kausalen Zusammenhänge, Verdeutlichung von ad hoc Maßnahmen an die … Privatdienstleister mit Sozialkompetenz, Einschulungsfreudigkeit … und unter Beleuchtung des menschlichen Aspektes“, und aufgrund des weit höheren Mitarbeiterkreises erfahre er entsprechend hohe Akzeptanz bei seinen Mitarbeitern. Dazu sei festzuhalten, dass der Mitbewerber laut Laufbahndatenblatt erst seit Juni 2020 stv.(!) Gruppenkommandant gewesen sei, und in seiner Bewerbung habe er angegeben, „teilweise“ die Aufgaben „stellvertretend für den OPV“ wahrzunehmen. Laut dem Organigramm des XXXX bestehe der Bereich Dienstführung aus fünf Gruppen und das gesamte XXXX habe einen Personalstand von 53 Beamten, die Anforderungen an die Entscheidungsfreudigkeit, Fähigkeit zur Analyse von kausalen Zusammenhängen usw. eines von insgesamt fünf stv. Gruppenkommandanten dürften sich in Grenzen halten. Vorausgesetzt, dass man im Falle des Mitbewerbers überhaupt von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen sprechen kann, sei auch der ins Treffen geführte „weit höhere Mitarbeiterkreis“ des stv. Gruppenleiters des Mitbewerbers ziemlich überzogen. Der Mitbewerber habe auch keine „mehrjährige“ Führungserfahrung und auch keine 1,5-jährige Führungserfahrung, wie im Einteilungsvorschlag angegeben, sondern habe diese, wenn man überhaupt eine Führungstätigkeit im eigentlichen Sinn anerkenne, zum Bewerbungszeitpunkt 14 Monate bezogen. römisch 40 habe dem Mitbewerber im Einteilungsvorschlag weiters attestiert, die Anforderungen „Umgang mit Mitarbeitern/innen“ am besten zu erfüllen. Der Mitbewerber besteche „mit ad hoc Entscheidungsfreudigkeit, Analyse der kausalen Zusammenhänge, Verdeutlichung von ad hoc Maßnahmen an die … Privatdienstleister mit Sozialkompetenz, Einschulungsfreudigkeit … und unter Beleuchtung des menschlichen Aspektes“, und aufgrund des weit höheren Mitarbeiterkreises erfahre er entsprechend hohe Akzeptanz bei seinen Mitarbeitern. Dazu sei festzuhalten, dass der Mitbewerber laut Laufbahndatenblatt erst seit Juni 2020 stv.(!) Gruppenkommandant gewesen sei, und in seiner Bewerbung habe er angegeben, „teilweise“ die Aufgaben „stellvertretend für den OPV“ wahrzunehmen. Laut dem Organigramm des römisch 40 bestehe der Bereich Dienstführung aus fünf Gruppen und das gesamte römisch 40 habe einen Personalstand von 53 Beamten, die Anforderungen an die Entscheidungsfreudigkeit, Fähigkeit zur Analyse von kausalen Zusammenhängen usw. eines von insgesamt fünf stv. Gruppenkommandanten dürften sich in Grenzen halten. Vorausgesetzt, dass man im Falle des Mitbewerbers überhaupt von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen sprechen kann, sei auch der ins Treffen geführte „weit höhere Mitarbeiterkreis“ des stv. Gruppenleiters des Mitbewerbers ziemlich überzogen. Der Mitbewerber habe auch keine „mehrjährige“ Führungserfahrung und auch keine 1,5-jährige Führungserfahrung, wie im Einteilungsvorschlag angegeben, sondern habe diese, wenn man überhaupt eine Führungstätigkeit im eigentlichen Sinn anerkenne, zum Bewerbungszeitpunkt 14 Monate bezogen.

Zur Feststellung im Einteilungsvorschlag, der Mitbewerber sei „im Bereich PAD Vorschriften-Bearbeitungen-Genehmigungen spezialisiert“ werde festgehalten, dass dem Senat aus langjähriger (beinahe 20 Jahre) Tätigkeit bekannt sei, dass alle Exekutivbediensteten im PAD arbeiten können müssen, Kenntnisse im PAD seien demnach keine Zusatzqualifikationen, und was unter der Spezialisierung im PAD zu verstehen wäre, sei nicht dargelegt worden. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls als stv. PI-Kdt auch mit dem PAD arbeiten müssen, es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb in der Liste der „Zusatzqualifikationen“ bei „PAD“ „nein“ stehe. Selbst wenn sich seit 2014 (seit der Beschwerdeführer im XXXX Dient versieht) viel in der Dienstplanung geändert habe (so XXXX in der Senatssitzung; vgl. Seite 17), so betreffe dies nicht das PAD. Eine Änderung der „Bearbeitungsmodalitäten“ könne nach den Erfahrungen der Senatsmitglieder nicht zu nennenswerten Schwierigkeiten bei der Aktenbearbeitung führen, wenn man mit dem elektronischen System einmal vertraut sei.Zur Feststellung im Einteilungsvorschlag, der Mitbewerber sei „im Bereich PAD Vorschriften-Bearbeitungen-Genehmigungen spezialisiert“ werde festgehalten, dass dem Senat aus langjähriger (beinahe 20 Jahre) Tätigkeit bekannt sei, dass alle Exekutivbediensteten im PAD arbeiten können müssen, Kenntnisse im PAD seien demnach keine Zusatzqualifikationen, und was unter der Spezialisierung im PAD zu verstehen wäre, sei nicht dargelegt worden. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls als stv. PI-Kdt auch mit dem PAD arbeiten müssen, es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb in der Liste der „Zusatzqualifikationen“ bei „PAD“ „nein“ stehe. Selbst wenn sich seit 2014 (seit der Beschwerdeführer im römisch 40 Dient versieht) viel in der Dienstplanung geändert habe (so römisch 40 in der Senatssitzung; vergleiche Seite 17), so betreffe dies nicht das PAD. Eine Änderung der „Bearbeitungsmodalitäten“ könne nach den Erfahrungen der Senatsmitglieder nicht zu nennenswerten Schwierigkeiten bei der Aktenbearbeitung führen, wenn man mit dem elektronischen System einmal vertraut sei.

Im Einteilungsvorschlag worden sei weiters festgehalten, dass der Mitbewerber „obgleich der kürzeren Diensterfahrung entsprechende“ Zusatzqualifikationen vorzuweisen habe. Die Liste dieser Qualifikationen weise abzüglich „PAD“ – für den Beschwerdeführer neun und für den Mitbewerber acht Zusatzqualifikationen aus, ein „Plus“ für den Mitbewerber gegenüber dem Beschwerdeführer könne somit nicht erkannt werden.

Letztlich habe XXXX einen eindeutigen „Beweis“ dafür geliefert, dass er den Mitbewerber (auch) aufgrund seines deutlich geringeren Alters präferiert habe, indem er geschrieben habe: „Zusätzlich werde gerade im Hinblick auf die mögliche langjährige Dienstverwendung des Bewerbers als stv. Hauptsachbearbeiter im HS Dienstbetrieb die ggst. Bewerbung jedenfalls begrüßt und vorrangig befürwortet“.Letztlich habe römisch 40 einen eindeutigen „Beweis“ dafür geliefert, dass er den Mitbewerber (auch) aufgrund seines deutlich geringeren Alters präferiert habe, indem er geschrieben habe: „Zusätzlich werde gerade im Hinblick auf die mögliche langjährige Dienstverwendung des Bewerbers als stv. Hauptsachbearbeiter im HS Dienstbetrieb die ggst. Bewerbung jedenfalls begrüßt und vorrangig befürwortet“.

XXXX s Stellungnahme vom April 2022 (nach Einleitung des Verfahrens vor der B-GBK) sei insgesamt nicht geeignet, die tendenziöse Beurteilung von XXXX weniger tendenziös erscheinen zu lassen, u. a. auch deshalb, weil die Ausführungen mitunter widersprüchlich seien. So heiße es einerseits (Seite 14), dass der Mitbewerber zwar formell einer Dienstgruppe zugeordnet gewesen sei, diese in der Praxis jedoch eine untergeordnete Rolle gespielt habe, und nach einigen anderen Ausführungen heiße es (Seite 15), dass der Mitbewerber den HS Dienstbetrieb unterstützt habe, jedoch „hauptsächlich“ in seiner „originären“ Funktion, also als stv. Gruppenführer, tätig gewesen sei. In der Senatssitzung habe XXXX ausgeführt, dass der OPV auch die Sanitäter führe und die Dienstplanung mache (Seite 17), sowie, dass die Dienstplanerstellung nicht zu den Aufgaben seines OPV zähle (Seite 19). Zum Vorbringen von XXXX in der Senatssitzung, wonach in XXXX s Arbeitsplatzbeschreibung klar angeführt sei, dass ihm die Dienstführung im gesamten Bereich des XXXX obliege, halte der Senat fest, dass dies aber nicht mit dem Erlass „ XXXX Befehl 2019 02 …“, der im April 2019 in Kraft getreten sei, übereinstimme und eine Arbeitsplatzbeschreibung wohl nicht einem Erlass (der für alle Bediensteten im Anwendungsbereich gelte) vorgehe. römisch 40 s Stellungnahme vom April 2022 (nach Einleitung des Verfahrens vor der B-GBK) sei insgesamt nicht geeignet, die tendenziöse Beurteilung von römisch 40 weniger tendenziös erscheinen zu lassen, u. a. auch deshalb, weil die Ausführungen mitunter widersprüchlich seien. So heiße es einerseits (Seite 14), dass der Mitbewerber zwar formell einer Dienstgruppe zugeordnet gewesen sei, diese in der Praxis jedoch eine untergeordnete Rolle gespielt habe, und nach einigen anderen Ausführungen heiße es (Seite 15), dass der Mitbewerber den HS Dienstbetrieb unterstützt habe, jedoch „hauptsächlich“ in seiner „originären“ Funktion, also als stv. Gruppenführer, tätig gewesen sei. In der Senatssitzung habe römisch 40 ausgeführt, dass der OPV auch die Sanitäter führe und die Dienstplanung mache (Seite 17), sowie, dass die Dienstplanerstellung nicht zu den Aufgaben seines OPV zähle (Seite 19). Zum Vorbringen von römisch 40 in der Senatssitzung, wonach in römisch 40 s Arbeitsplatzbeschreibung klar angeführt sei, dass ihm die Dienstführung im gesamten Bereich des römisch 40 obliege, halte der Senat fest, dass dies aber nicht mit dem Erlass „ römisch 40 Befehl 2019 02 …“, der im April 2019 in Kraft getreten sei, übereinstimme und eine Arbeitsplatzbeschreibung wohl nicht einem Erlass (der für alle Bediensteten im Anwendungsbereich gelte) vorgehe.

Zu XXXX s Vorbringen, er habe XXXX angewiesen, den Mitbewerber weiterhin als OPV zu verwenden und ihn zusätzlich, soweit erforderlich, im HS Dienstbetrieb zu verwenden, sei darauf hinzuweisen, dass ersterer die Bediensteten des XXXX erst im Oktober 2021, als er dessen stv. Leiter geworden sei, kennenlernte. Es sei daher erstaunlich, dass er in der kurzen Zeit - das Auswahlverfahren habe bereits Ende Dezember 2021 (mit der Betrauung/Ernennung des Mitbewerbers zum stv. Leitung des HS Dienstbetrieb) geendet – die Kenntnisse und Fähigkeiten des Mitbewerbers derart gut einschätzen gelernt habe, um ihn für eine bestimmte Tätigkeit zu empfehlen. Nachdem die Ruhestandsversetzung des bisherigen stv. Leiters der HS Dienstbetrieb absehbar gewesen sei, sei – vor allem auch angesichts der hochlobenden Beurteilung des Mitbewerbers – eher zu vermuten, dass XXXX den Mitbewerber für eine Verwendung im Dienstbetrieb empfohlen habe.Zu römisch 40 s Vorbringen, er habe römisch 40 angewiesen, den Mitbewerber weiterhin als OPV zu verwenden und ihn zusätzlich, soweit erforderlich, im HS Dienstbetrieb zu verwenden, sei darauf hinzuweisen, dass ersterer die Bediensteten des römisch 40 erst im Oktober 2021, als er dessen stv. Leiter geworden sei, kennenlernte. Es sei daher erstaunlich, dass er in der kurzen Zeit - das Auswahlverfahren habe bereits Ende Dezember 2021 (mit der Betrauung/Ernennung des Mitbewerbers zum stv. Leitung des HS Dienstbetrieb) geendet – die Kenntnisse und Fähigkeiten des Mitbewerbers derart gut einschätzen gelernt habe, um ihn für eine bestimmte Tätigkeit zu empfehlen. Nachdem die Ruhestandsversetzung des bisherigen stv. Leiters der HS Dienstbetrieb absehbar gewesen sei, sei – vor allem auch angesichts der hochlobenden Beurteilung des Mitbewerbers – eher zu vermuten, dass römisch 40 den Mitbewerber für eine Verwendung im Dienstbetrieb empfohlen habe.

Nach Gegenüberstellung der Laufbahnen von Beschwerdeführer und Mitbewerber und in Anbetracht der großteils nicht nachvollziehbaren Feststellungen über die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber und schließlich auch aufgrund XXXX s Anmerkung, dass „gerade im Hinblick auf die mögliche langjährige Dienstverrichtung“ des Mitbewerbers dessen Bewerbung „vorrangig befürwortet“ werde, komme der Senat zu dem Ergebnis, dass die Personalentscheidung nicht auf rein sachlichen Erwägungen beruht habe, sondern jedenfalls das Alter der Bewerber auch eine Rolle spielte. Mangels Bekanntheit bzw. Bekanntgabe der Weltanschauung des Mitbewerbers habe eine Präferenz von XXXX für diesen aus dem Grund der gleichen Weltanschauung und in der Folge eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aus diesem Grund nicht festgestellt werden können.Nach Gegenüberstellung der Laufbahnen von Beschwerdeführer und Mitbewerber und in Anbetracht der großteils nicht nachvollziehbaren Feststellungen über die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber und schließlich auch aufgrund römisch 40 s Anmerkung, dass „gerade im Hinblick auf die mögliche langjährige Dienstverrichtung“ des Mitbewerbers dessen Bewerbung „vorrangig befürwortet“ werde, komme der Senat zu dem Ergebnis, dass die Personalentscheidung nicht auf rein sachlichen Erwägungen beruht habe, sondern jedenfalls das Alter der Bewerber auch eine Rolle spielte. Mangels Bekanntheit bzw. Bekanntgabe der Weltanschauung des Mitbewerbers habe eine Präferenz von römisch 40 für diesen aus dem Grund der gleichen Weltanschauung und in der Folge eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aus diesem Grund nicht festgestellt werden können.

1.17. Mit Schreiben vom 19.01.2023 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Anträge auf:

I.       Zuspruch und Auszahlung der Bezugsdifferenzen gemäß § 18a Abs. 2 Z. 1 B-GlBG zwischen dem Monatsbezug seiner derzeitigen Verwendungsgruppe E2a/3 und dem Bezug der Verwendungsgruppe E2a/5 ab dem 01.01.2022 bis heute und in Zukunft. römisch eins. Zuspruch und Auszahlung der Bezugsdifferenzen gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG zwischen dem Monatsbezug seiner derzeitigen Verwendungsgruppe E2a/3 und dem Bezug der Verwendungsgruppe E2a/5 ab dem 01.01.2022 bis heute und in Zukunft.

II.      Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gem. § 19b B-GlBG in der Höhe von € 10.000,--.römisch zwei. Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gem. Paragraph 19 b, B-GlBG in der Höhe von € 10.000,--.

1.18. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 08.08. bzw. 09.08.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz gemäß § 18a Abs. 2 Z. 1 B-GlBG und Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 19b B-GlBG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt: 1.18. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 08.08. bzw. 09.08.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG und Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 19 b, B-GlBG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Es sei grundsätzlich festzuhalten gewesen, dass aus einem Gutachten der B-GBK kein unmittelbarer Entschädigungsanspruch abgeleitet werden könne. Dem Gutachten würden mehrere Überlegungen entgegenstehen.

Die B-GBK habe außer Acht gelassen, dass die Letztverantwortung für die Beurteilung und Beschreibungen der Bewerber immer die XXXX -Leitung habe und schon jene von XXXX durch XXXX genehmigt worden sei. Diese Beschreibung sei auch nicht alleine ausschlaggebend gewesen, jedoch von jener von XXXX sowie der Abteilungsleiterin bestätigt worden. Zur Dienstführungs-Erfahrung wurde festgehalten, dass die Dienstplanung einer „Norm-PI“ nicht mit jener im XXXX vergleichbar sei und zur Dienstführung auch schwer messbare und darstellbare Führungsqualitäten gehören würden, die im Wesentlichen nur von Dienstvorgesetzten wahrgenommen werden könnten. Zudem habe der Mitbewerber im Zeitraum 2017 bis 2020 und 2021 ein Vielfaches an PAD-Akten bearbeitet wie der Beschwerdeführer. Der langjährigen Diensterfahrung des Beschwerdeführers stehe die hervorstechende persönliche Eignung des Mitbewerbers entgegen.Die B-GBK habe außer Acht gelassen, dass die Letztverantwortung für die Beurteilung und Beschreibungen der Bewerber immer die römisch 40 -Leitung habe und schon jene von römisch 40 durch römisch 40 genehmigt worden sei. Diese Beschreibung sei auch nicht alleine ausschlaggebend gewesen, jedoch von jener von römisch 40 sowie der Abteilungsleiterin bestätigt worden. Zur Dienstführungs-Erfahrung wurde festgehalten, dass die Dienstplanung einer „Norm-PI“ nicht mit jener im römisch 40 vergleichbar sei und zur Dienstführung auch schwer messbare und darstellbare Führungsqualitäten gehören würden, die im Wesentlichen nur von Dienstvorgesetzten wahrgenommen werden könnten. Zudem habe der Mitbewerber im Zeitraum 2017 bis 2020 und 2021 ein Vielfaches an PAD-Akten bearbeitet wie der Beschwerdeführer. Der langjährigen Diensterfahrung des Beschwerdeführers stehe die hervorstechende persönliche Eignung des Mitbewerbers entgegen.

Die Potentiale aller Bewerber seien identifiziert und prognostizierend beurteilt worden. Die Dienstbehörde habe das ihr eingeräumte Ermessen dabei, und durch die Ernennung des Mitbewerbers, nicht überschritten oder missbraucht und seien der Entscheidung nur sachliche und legitime Motive zugrunde gelegen.

1.11. Der bekämpfte Bescheid wurde mit Beschwerde vom 25.08.2023 rechtzeitig seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Beschwerdegründe wurden die Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde habe formell rechtswidrig keine beantragte mündliche Verhandlung durchgeführt, keinen beantragten Sachverständigen, insb aus dem Bereiche der Berufskunde, mit Erstellung von Befund und Gutachten beauftragt, bzw. auch nicht den Beschwerdeführer als Partei einvernommen, bzw. als die belangte Behörde materiell rechtswidrig trotz vorliegender Gründe, dass also der Beschwerdeführer bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Entschädigung nach § 18a Abs 1 iVm Abs 2 Z. 1, bzw. iVm § 19b Bundes-Gleichbehandlungsgesetz nicht zugesprochen.Die belangte Behörde habe formell rechtswidrig keine beantragte mündliche Verhandlung durchgeführt, keinen beantragten Sachverständigen, insb aus dem Bereiche der Berufskunde, mit Erstellung von Befund und Gutachten beauftragt, bzw. auch nicht den Beschwerdeführer als Partei einvernommen, bzw. als die belangte Behörde materiell rechtswidrig trotz vorliegender Gründe, dass also der Beschwerdeführer bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Entschädigung nach Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins,, bzw. in Verbindung mit Paragraph 19 b, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz nicht zugesprochen.

Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird im Wesentlichen auf das Gutachten der Bundesgleichbehandlungskommission vom 07.10.2020 (gemeint wohl: 13.01.2023) verwiesen, das zutreffend sei. In Ergänzung dazu liege aber sehr auch eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund der Weltanschauung vor. Zudem sei es durch die verfahrensgegenständliche Bewerbungsabweisung zu Lasten des Beschwerdeführers zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen gekommen, insbesondere auch bezüglich einer psychischen/psychiatrischen/ neurologischen/körperlichen/ persönlichen/usw. Beeinträchtigung, wobei dazu auch noch eine entsprechende erhebliche Kränkung zu Lasten des Beschwerdeführers gekommen sei. Aus Sicht des Beschwerdeführers stelle die unsachliche Vorgangsweise der belangten Behörde zudem auch eine Kränkung der Person des Beschwerdeführers und Demütigung insbesondere auch gegenüber Kollegen dar.

Als Beweismittel wurden neben der Einvernahme des Beschwerdeführers auch jene von XXXX aus der Einsatzabteilung der belangten Behörde als Zeugen sowie die Beauftragung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Berufskunde mit Erstellung eines Gutachtens beantragt. Abschließend wurde noch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Als Beweismittel wurden neben der Einvernahme des Beschwerdeführers auch jene von römisch 40 aus der Einsatzabteilung der belangten Behörde als Zeugen sowie die Beauftragung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Berufskunde mit Erstellung eines Gutachtens beantragt. Abschließend wurde noch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

1.12. Mit Schreiben vom 02.02.2024 wurde die Beschwerde ergänzt und vorgebracht, der Mitbewerber sei – wie der Beschwerdeführer soeben erst von diesem erfahren habe – Mitglied der AUF, was die vorgebrachte Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund der Weltanschauung untermauere. Zudem wurden zwei, in der Zwischenzeit erfolgten, Belobigungszeugnisse des Beschwerdeführers vorgelegt und wurde die Einvernahme des Mitbewerbers als Zeuge in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

1.13. Am 25.06.2024, 02.10.2025 und 28.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung statt, in denen der Beschwerdeführer als Partei sowie XXXX und XXXX als Zeugen einvernommen wurden.1.13. Am 25.06.2024, 02.10.2025 und 28.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung statt, in denen der Beschwerdeführer als Partei sowie römisch 40 und römisch 40 als Zeugen einvernommen wurden.

1.14. Mit Schreiben vom 24.09.2025, 17.11.2025 und 06.03.2026 hat der Beschwerdeführer weiteres Vorbringen erstattet, wobei insbesondere auf seine zwischenzeitliche Verwendung auf einer E2a/5-Stelle als Gruppenkommandant mit Ablauf des 30.09.2022 (samt Betrauung mit derselben am 01.05.2023) hingewiesen wurde, aus deren Besteignung seiner Person sich auch seine Besteignung bereits für die hier gegenständliche Planstelle ergäbe.

1.15. Mit Schreiben vom 02.02.2026 hat die belangte Behörde zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.11.2025 Stellung genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt, insbesondere wird überdies festgestellt:Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt, insbesondere wird überdies festgestellt:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht seit dem 01.10.1986 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion XXXX zur Dienstleistung zugeteilt. Seit 01.07.1995 ist er auf eine E2a-Stelle ernannt, seit 01.11.2014 wird der Beschwerdeführer im XXXX als Stellvertreter des Hauptsachbearbeiters Medizin verwendet. Er trägt den Amtstitel XXXX . Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht seit dem 01.10.1986 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion römisch 40 zur Dienstleistung zugeteilt. Seit 01.07.1995 ist er auf eine E2a-Stelle ernannt, seit 01.11.2014 wird der Beschwerdeführer im römisch 40 als Stellvertreter des Hauptsachbearbeiters Medizin verwendet. Er trägt den Amtstitel römisch 40 .

Mit Erlass der belangten Behörde vom 17.08.2021 wurde die Funktion des/der Hauptsachbearbeiters/in Dienstbetrieb des XXXX ausgeschrieben, wobei dieser Arbeitsplatz nachstehend angeführte Anforderungen bzw. Aufgaben umfasste:Mit Erlass der belangten Behörde vom 17.08.2021 wurde die Funktion des/der Hauptsachbearbeiters/in Dienstbetrieb des römisch 40 ausgeschrieben, wobei dieser Arbeitsplatz nachstehend angeführte Anforderungen bzw. Aufgaben umfasste:

„Funktion: Stellvertreter/in Hauptsachbearbeiter/in Dienstbetrieb im XXXX , E2a/5„Funktion: Stellvertreter/in Hauptsachbearbeiter/in Dienstbetrieb im römisch 40 , E2a/5

Aufgaben des Arbeitsplatzes

?        Dienstführung im gesamten Bereich des XXXX ? Dienstführung im gesamten Bereich des römisch 40

?        Dienstvorschau

?        Krank- und Gesundmeldungen

?        Kommandierung zu allen Nebendiensten

?        Wahrnehmung der ständigen Verbindung zum Kommando

?        ökonomisch-administrative und technische Angelegenheiten

?        Kontrolltätigkeit im gesamten Abteilungsbereich und Schulung

?        Aktenkontrolle

?        Bundesbedienstetenschutzgesetz

?        soziale Betreuung der Bediensteten

?        Brandschutz/Brandschutzbeauftragter

?        Führung und Koordination des Arbeits-, Werkstätten- und Instandhaltungsdienstes

?        (AWI-Dienst)

?        Dienstkontrollen im XXXX ? Dienstkontrollen im römisch 40

Persönliche und fachliche Anforderungen des Arbeitsplatzes

Allgemeine Anforderungen:

?        Das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses;

?        Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft;

?        die volle Handlungsfähigkeit;

?        die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der bezeichneten Funktion verbunden sind;

?        die im Beamten-Dienstrechtsgesetz bzw. Vertragsbedienstetengesetz für den Dienst in der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe geforderten besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse;

?        Keine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs 1 Z 3 BDG 1979? Keine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979

Persönliche Anforderungen:

Personale Kompetenzen

?        Ausdauer-Durchhaltevermögen

?        Auftreten

?        Entscheidungsfähigkeit

?        Initiative ergreifen können

?        Leistungsbereitschaft

Sozial-Kommunikative Kompetenzen

?        Motivationsfähigkeit

?        Konfliktmanagement

?        Kritikfähigkeit

?        Teamfähigkeit - Kooperationsbereitschaft

?        Verhandlungsfähigkeit

?        Zuverlässigkeit

Aktivitäts-und Umsetzungsorientierte Kompetenzen

?        Fähigkeit zu Delegieren und Kontrollieren

?        Problemlösefähigkeit

?        Stressbewältigung- Belastbarkeit

?        Veränderungen initiieren und umsetzen

?        Organisationsfähigkeit - Planen

Wissen

?        erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst (E2b) und

?        erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für dienstführende Exekutivbedienstete (E2a)

?        Absolvierung der vom Dienstgeber für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen Aus- und Fortbildungen

Über die mit den Ernennungserfordernissen verbundenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinaus stellt der Arbeitsplatz folgende fachspezifische Anforderungen:

?        Gute Kenntnisse und hohe Akzeptanz bei der Wahrnehmung und Einhaltung von Menschenrechten im Zusammenhang mit der Hauptaufgabe des XXXX -Vollzugs von Freiheitsbeschränkungen? Gute Kenntnisse und hohe Akzeptanz bei der Wahrnehmung und Einhaltung von Menschenrechten im Zusammenhang mit der Hauptaufgabe des römisch 40 -Vollzugs von Freiheitsbeschränkungen

?        Umsetzung der Inhalte von Fortbildungsveranstaltungen insbesondere für spezifische Seminare

?        Gute Kenntnisse der anzuwendenden Rechtsvorschriften

?        Zuzüglich Kenntnisse der Rechtsvorschriften und Fachkenntnisse in: Menschenrechte (Menschenrechtskonvention EU-Richtlinien), Fremden- und Asylrecht, Anhalteordnung, Strafvollzugswesen, Arrestantenlogistik

?        EDV- und EKIS-Kenntnisse auf Grund des vermehrten Einsatzes im Rahmen der Häftlingsverwaltung und ED-Behandlung

?        Fähigkeit zu koordinieren und umzusetzen

?        Aufweisen einer emotionellen Stabilität und situationsbezogenen Sachlichkeit“

Der Beschwerdeführer bewarb sich mit Schreiben vom 25.08.2021 um diese Planstelle. Ferner bewarben sich der letztlich zum Zug gekommene XXXX , sowie, XXXX um diese Funktion. Letzterer hat seine Bewerbung im weiteren Laufe des Bewerbungsverfahrens zurückgezogen.Der Beschwerdeführer bewarb sich mit Schreiben vom 25.08.2021 um diese Planstelle. Ferner bewarben sich der letztlich zum Zug gekommene römisch 40 , sowie, römisch 40 um diese Funktion. Letzterer hat seine Bewerbung im weiteren Laufe des Bewerbungsverfahrens zurückgezogen.

Nach Befassung des Fachausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens und der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen, die beide keine Einwände bzw. Bedenken geäußert haben, hat die belangte Behörde XXXX mit Wirkung vom 01.01.2022 mit der verfahrensgegenständlichen Funktion betraut.Nach Befassung des Fachausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens und der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen, die beide keine Einwände bzw. Bedenken geäußert haben, hat die belangte Behörde römisch 40 mit Wirkung vom 01.01.2022 mit der verfahrensgegenständlichen Funktion betraut.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.12.2021 mitgeteilt, dass die angestrebte Planstelle einem/einer anderen Beamten/in verliehen worden sei.

Im Einzelnen stellen sich die die bisherigen dienstlichen Verwendungen der Bewerber wie folgt dar:

Name und Dienstgrad

Geburts-datum

Bisherige Verwendung/Verwendungen/dienstliche Laufbahn

Ausbildung/Dienststelle, Funktion, FGr

Zeitraum

Eintritt

Exekutive

/ Bundes- dienst

Ernennung

E2a/W2

E1/W1 A1/A2

Wohnort

mj.

Kin-der

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

01.12.2012— 31.01.2014

01.02.2014 — 31.03.2016

01.04.2016 - 31.01.2017

01.02.2017 - 30.09.2018

01.10.2018 - 01.09.2019

02.09.2019 — 30.06.2020

Ab 01.07.2020

BPD Wien GAL E2c

PI XXXX Wien XXXX Stadtpolizei/Stadtgemeinde XXXX PI römisch 40 Wien römisch 40 Stadtpolizei/Stadtgemeinde römisch 40

Wiederaufnahme Bundesdienst/PI XXXX Wiederaufnahme Bundesdienst/PI römisch 40

Versetzung ins XXXX /E2bVersetzung ins römisch 40 /E2b

GAL E2a

Qual SB und StV GrpKdt, E2a/3

03.12.2012

01.07.2020

-

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

01.09.87 - 31.08.89

01.09.89 - 31.03.94

05.09.94 - 22.06.95

01.07.95 - 13.11.04

01.05.06 - 30.11.06

01.12.06 - 30.06.07

01.07.07 - 30.09.12

01.10.12 - 30.04.14

01.05.14 - 31.10.14

Ab 01.11.14

Grundausbildung E2c

WZ XXXX , einget BeaWZ römisch 40 , einget Bea

GAL E2a

Funksprecher in der Funkleitstelle

Sachbearbeiter PI XXXX Sachbearbeiter PI römisch 40

Qualifizierter Sachbearbeiter PI XXXX Qualifizierter Sachbearbeiter PI römisch 40

PI XXXX SBL u StyPI römisch 40 SBL u Sty

PI XXXX SBL u StyPI römisch 40 SBL u Sty

PI XXXX SBPI römisch 40 SB

XXXX StV HS Medizin, E2a/3 römisch 40 StV HS Medizin, E2a/3

01.10.1986

01.07.1995

-

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

(Bewerbung zurückgezogen)

XXXX römisch 40

01.04.1992 — 31.03.1994

01.04.1994 — 30.06.2005

01.07.2005 — 31.12.2008

31.03.2008 — 09.05.2008

10.05.2008 — 28.09.2008

29.09.2008 -12.12.2008

01.01.2009 — 31.12-2009

Ab 01.01.2014

Grundausbildung E2c

E WZ PolDion/MEK u WZ Hauptplatz, eing Bea

PI XXXX , einget BeaPI römisch 40 , einget Bea

Grundausbildung E2a

Kursunterbrechung PI XXXX u PI XXXX (SPK Klagenfurt EURO 2008)Kursunterbrechung PI römisch 40 u PI römisch 40 (SPK Klagenfurt EURO 2008)

Grundausbildung E2a

PI XXXX SBPI römisch 40 SB

XXXX HS Medizin (Leiter), E2a/4 römisch 40 HS Medizin (Leiter), E2a/4

01.04.1992

01.01.2009

-

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

Über den Beschwerdeführer wurde von der Disziplinarkommission 28 am 16.01.2006, zu Zahl Dis-262/1-DK/28/04, eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.100,- verhängt. Im Rahmen des Disziplinarverfahrens war er im Jahr 2004 elf Monate suspendiert.

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, vom 30.09.2010 zu GZ: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer eine Disziplinarstrafe verhängt, wobei der Spruch wie folgt lautete:Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, vom 30.09.2010 zu GZ: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer eine Disziplinarstrafe verhängt, wobei der Spruch wie folgt lautete:

„Der stellvertretende Inspektionskommandant der PI XXXX XXXX ist gemäß rechtskräftigem Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom 22. Dezember 2009, schuldig:„Der stellvertretende Inspektionskommandant der PI römisch 40 römisch 40 ist gemäß rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom 22. Dezember 2009, schuldig:

1. Er habe am 31. Juli 2007 und am 28. November 2008 bei seinen förmlichen Vernehmungen als Zeuge in der Strafsache gegen XXXX vor dem Landesgericht XXXX insgesamt viermal falsch ausgesagt und dadurch das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB begangen.1. Er habe am 31. Juli 2007 und am 28. November 2008 bei seinen förmlichen Vernehmungen als Zeuge in der Strafsache gegen römisch 40 vor dem Landesgericht römisch 40 insgesamt viermal falsch ausgesagt und dadurch das Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB begangen.

2. Er habe am 19. Februar 2007 XXXX und XXXX mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz sowie der gesellschaftlichen Stellung bedroht und dadurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB begangen.2. Er habe am 19. Februar 2007 römisch 40 und römisch 40 mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz sowie der gesellschaftlichen Stellung bedroht und dadurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB begangen.

3. Er habe im Zeitraum zwischen 15. April 2008 und 30. Mai 2008 XXXX dazu zu bestimmen versucht, vor Gericht als Zeugin im Strafverfahren gegen XXXX falsch auszusagen und dadurch das Vergehen der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach §§ 12, 15 Abs. 1, 288 Abs. 1 StGB begangen.3. Er habe im Zeitraum zwischen 15. April 2008 und 30. Mai 2008 römisch 40 dazu zu bestimmen versucht, vor Gericht als Zeugin im Strafverfahren gegen römisch 40 falsch auszusagen und dadurch das Vergehen der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach Paragraphen 12, 15, Absatz eins, 288, Absatz eins, StGB begangen.

Der Beamte hat dadurch – unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verurteilungen nach §§ 107 Abs. 1 und 288 Abs. 1 StGB – seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung des Amtes erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.Der Beamte hat dadurch – unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verurteilungen nach Paragraphen 107, Absatz eins und 288 Absatz eins, StGB – seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung des Amtes erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,- (fünftausend) verhängt. Gemäß § 127 Abs. 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 20 Monatsraten bewilligt.Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,- (fünftausend) verhängt. Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 20 Monatsraten bewilligt.

Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die ihm erwachsenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die ihm erwachsenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Gemäß § 128 BDG 1979 werden Spruch und Begründung dieses Erkenntnisses von der Veröffentlichung ausgeschlossen.“Gemäß Paragraph 128, BDG 1979 werden Spruch und Begründung dieses Erkenntnisses von der Veröffentlichung ausgeschlossen.“

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22. Dezember 2009 zu GZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 22. Dezember 2009 zu GZ: römisch 40 wurde der Beschwerdeführer

zu I. dem Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGBzu römisch eins. dem Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB

zu II. dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB undzu römisch zwei. dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und

zu III. dem Vergehen der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach den §§ 288 Abs. 1 StGB iVm. § 12 2. Fall StGB und 15 Abs. 1 StGBzu römisch drei. dem Vergehen der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach den Paragraphen 288, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 12, 2. Fall StGB und 15 Absatz eins, StGB

unter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des § 28 Abs. 1 StGB und § 43a Abs. 2 StGB zu einer Strafe nach § 288 Abs. 1 StGB von 240 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie 6 (sechs) Monaten Freiheitsstrafe, verurteilt.unter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB zu einer Strafe nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB von 240 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie 6 (sechs) Monaten Freiheitsstrafe, verurteilt.

Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 19 Abs 2 StGB wurde die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit € 18,-- festgesetzt, sodass die Gesamtgeldstrafe € 4.320,-- beträgt.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, StGB wurde die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit € 18,-- festgesetzt, sodass die Gesamtgeldstrafe € 4.320,-- beträgt.

Aus der Zusammenschau der über den Beschwerdeführer, den Zug zum zugekommenen Mitbewerber XXXX , sowie den zum weiteren Bewerber XXXX getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass nach Zurückziehung der Bewerbung von XXXX nunmehr der zum zugekommene Mitbewerber XXXX der für die verfahrensgegenständliche Stelle in fachlicher und persönlicher Weise am besten geeignete Bewerber war. Aus der Zusammenschau der über den Beschwerdeführer, den Zug zum zugekommenen Mitbewerber römisch 40 , sowie den zum weiteren Bewerber römisch 40 getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass nach Zurückziehung der Bewerbung von römisch 40 nunmehr der zum zugekommene Mitbewerber römisch 40 der für die verfahrensgegenständliche Stelle in fachlicher und persönlicher Weise am besten geeignete Bewerber war.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Besetzungsvorganges insbesondere nicht aufgrund des Alters oder der Weltanschauung, aber auch nicht aus sonstigen Gründen iSd B-GlBG diskriminiert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren sowie den Lebensläufen der Bewerber ergeben sich aus den vorgelegten Akten, insb. aus dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission, den Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid und der Beschwerde, sowie den Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zu den disziplinären und strafrechtlichen Verurteilungen sowie der Suspendierung des Beschwerdeführers folgen aus den im Beschwerdeverfahren über gerichtlichen Auftrag ergänzend vorgelegten Dokumenten (Gekürzte Urteilsausfertigung des LG XXXX vom 22.12.2009, Zahl XXXX ; Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, vom 30.09.2010 zu GZ: XXXX ) sowie der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 25.06.2024 (vgl. Niederschrift 25.06.2024, S. 2-3). Die Feststellungen zu den disziplinären und strafrechtlichen Verurteilungen sowie der Suspendierung des Beschwerdeführers folgen aus den im Beschwerdeverfahren über gerichtlichen Auftrag ergänzend vorgelegten Dokumenten (Gekürzte Urteilsausfertigung des LG römisch 40 vom 22.12.2009, Zahl römisch 40 ; Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, vom 30.09.2010 zu GZ: römisch 40 ) sowie der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 25.06.2024 vergleiche Niederschrift 25.06.2024, S. 2-3).

Hinsichtlich der Eignung des Beschwerdeführers bzw. des zum Zuge gekommenen Mitbewerbers ist Nachstehendes anzumerken:

Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der zum Zuge gekommene Mitbewerber XXXX grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen für die Funktion erfüllen. Dies ist den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bewerbungsunterlagen in Zusammenschau mit den diesbezüglichen Zeugenaussagen zu entnehmen. Auch die Zeugen bestätigten in der mündlichen Verhandlung, dass es sich schlussendlich um eine Entscheidung zwischen für die Stelle qualifizierten Bewerbern handelte.Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der zum Zuge gekommene Mitbewerber römisch 40 grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen für die Funktion erfüllen. Dies ist den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bewerbungsunterlagen in Zusammenschau mit den diesbezüglichen Zeugenaussagen zu entnehmen. Auch die Zeugen bestätigten in der mündlichen Verhandlung, dass es sich schlussendlich um eine Entscheidung zwischen für die Stelle qualifizierten Bewerbern handelte.

Im Gutachten der Gleichbehandlungskommission lag jedoch der Beschwerdeführer vor dem Mitbewerber, dem die Stelle letztlich verliehen wurde, da ersterer eine längere Dienstzeit bei der Exekutive aufweist sowie aufgrund im Gutachten attestierter, großteils nicht nachvollziehbarer Feststellungen über die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber und schließlich auch aufgrund XXXX s Anmerkung in seiner Stellungnahme, dass „gerade im Hinblick auf die mögliche langjährige Dienstverrichtung“ des letztlich zum Zuge gekommenen Mitbewerbers dessen Bewerbung „vorrangig befürwortet“ werde.Im Gutachten der Gleichbehandlungskommission lag jedoch der Beschwerdeführer vor dem Mitbewerber, dem die Stelle letztlich verliehen wurde, da ersterer eine längere Dienstzeit bei der Exekutive aufweist sowie aufgrund im Gutachten attestierter, großteils nicht nachvollziehbarer Feststellungen über die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber und schließlich auch aufgrund römisch 40 s Anmerkung in seiner Stellungnahme, dass „gerade im Hinblick auf die mögliche langjährige Dienstverrichtung“ des letztlich zum Zuge gekommenen Mitbewerbers dessen Bewerbung „vorrangig befürwortet“ werde.

Zwar verfügt der Beschwerdeführer über eine längere dienstliche Erfahrung als Exekutivbeamter und auch im XXXX , doch beziehen sich diese in erster Linie auf Tätigkeiten als Stellvertreter des Hauptsachbearbeiters Medizin. Demgegenüber verfügte der zum Zuge gekommene Mitbewerber zum Bewerbungszeitpunkt über wesentlich vielfältigere einschlägige Erfahrungen im Bereich des operativen Dienstes, insbesondere in der fraglichen Dienststelle: So war er zum damaligen Zeitpunkt qualifizierter Sachbearbeiter und stv. Gruppen-Kommandant des operativen Dienstes, E2a/3, des XXXX , letzteres seit 01.07.2020 und somit seit knapp einem Jahr, wobei er XXXX , den Dienststellenleiter des HS Dienstbetrieb im XXXX , um dessen Stellvertretung es bei der fraglichen Stelle ging, bereits bisher zu dessen vollster Zufriedenheit im operativen Dienstbetrieb, nämlich in der allgemeinen Vollzugsverwaltung sowie im PAD, unterstützt hat, da der Mitbewerber hier über fundierte Kenntnisse und Erfahrungen verfügte (vgl. die hierin übereinstimmenden Aussagen des Mitbewerbers und von XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 02.10.2025, Niederschrift S. 7 und 8). Dies hat so auch bereits Einschlag in die Beurteilung des Mitbewerbers durch XXXX gefunden, der die Bewerbung des Mitbewerbers wegen dessen hoher Kompetenz bei der Erfüllung seiner bisherigen Aufgaben, einschließlich Dienstführungstätigkeiten, sowie seiner mehrjährigen Erfahrung unter anderem in der Funktion des Aufnahmeleiters und in zunehmenden Ausmaß als operativ verantwortlicher Gruppenkommandant „jedenfalls begrüßt und vorrangig befürwortet“ hat. Darüber hinaus war XXXX s plausiblen Schilderungen zu entnehmen, dass der Mitbewerber bereits mit praktischen Kenntnissen im Bereich des operativen Dienstes ins XXXX kam, die er dort durch umfangreiche Erfahrungen mit den im XXXX anfallenden exekutiven Tätigkeiten noch vertiefen konnte.Zwar verfügt der Beschwerdeführer über eine längere dienstliche Erfahrung als Exekutivbeamter und auch im römisch 40 , doch beziehen sich diese in erster Linie auf Tätigkeiten als Stellvertreter des Hauptsachbearbeiters Medizin. Demgegenüber verfügte der zum Zuge gekommene Mitbewerber zum Bewerbungszeitpunkt über wesentlich vielfältigere einschlägige Erfahrungen im Bereich des operativen Dienstes, insbesondere in der fraglichen Dienststelle: So war er zum damaligen Zeitpunkt qualifizierter Sachbearbeiter und stv. Gruppen-Kommandant des operativen Dienstes, E2a/3, des römisch 40 , letzteres seit 01.07.2020 und somit seit knapp einem Jahr, wobei er römisch 40 , den Dienststellenleiter des HS Dienstbetrieb im römisch 40 , um dessen Stellvertretung es bei der fraglichen Stelle ging, bereits bisher zu dessen vollster Zufriedenheit im operativen Dienstbetrieb, nämlich in der allgemeinen Vollzugsverwaltung sowie im PAD, unterstützt hat, da der Mitbewerber hier über fundierte Kenntnisse und Erfahrungen verfügte vergleiche die hierin übereinstimmenden Aussagen des Mitbewerbers und von römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 02.10.2025, Niederschrift S. 7 und 8). Dies hat so auch bereits Einschlag in die Beurteilung des Mitbewerbers durch römisch 40 gefunden, der die Bewerbung des Mitbewerbers wegen dessen hoher Kompetenz bei der Erfüllung seiner bisherigen Aufgaben, einschließlich Dienstführungstätigkeiten, sowie seiner mehrjährigen Erfahrung unter anderem in der Funktion des Aufnahmeleiters und in zunehmenden Ausmaß als operativ verantwortlicher Gruppenkommandant „jedenfalls begrüßt und vorrangig befürwortet“ hat. Darüber hinaus war römisch 40 s plausiblen Schilderungen zu entnehmen, dass der Mitbewerber bereits mit praktischen Kenntnissen im Bereich des operativen Dienstes ins römisch 40 kam, die er dort durch umfangreiche Erfahrungen mit den im römisch 40 anfallenden exekutiven Tätigkeiten noch vertiefen konnte.

Der Beschwerdeführer verfügt zwar zweifelsohne in Summe über eine längere dienstliche Erfahrung, er war jedoch im XXXX ab seiner Versetzung dorthin am 01.11.2014 im Bereich Medizin tätig, was in erster Linie eine Beschäftigung mit der Organisation und der Durchführung von Sanitätsmaßnahmen anbelangte, wozu vor allem der Dienst und die Fachaufsicht der Polizeisanitäter sowie die Genehmigung und Freigabe von E-Rechnungen zählte, was sich so wiederum nebst den Unterlagen auch aus den hierin übereinstimmenden Aussagen von XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 02.10.2025 (vgl. Niederschrift 02.10.2025, S. 7), mit jener des Beschwerdeführers selbst zuvor in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 25.06.2024 (vgl. Niederschrift 25.06.2024, S. 4), ergibt, wobei der Beschwerdeführer selbst auch ausführte, er sei lediglich „mitunter auch in den operativen Diensten miteingebunden“ gewesen, was sich von der schrittweisen Übernahme von eigenverantwortlicher Durchführung operativer Tätigkeiten durch den Mitbewerber merkbar unterscheidet.Der Beschwerdeführer verfügt zwar zweifelsohne in Summe über eine längere dienstliche Erfahrung, er war jedoch im römisch 40 ab seiner Versetzung dorthin am 01.11.2014 im Bereich Medizin tätig, was in erster Linie eine Beschäftigung mit der Organisation und der Durchführung von Sanitätsmaßnahmen anbelangte, wozu vor allem der Dienst und die Fachaufsicht der Polizeisanitäter sowie die Genehmigung und Freigabe von E-Rechnungen zählte, was sich so wiederum nebst den Unterlagen auch aus den hierin übereinstimmenden Aussagen von römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 02.10.2025 vergleiche Niederschrift 02.10.2025, S. 7), mit jener des Beschwerdeführers selbst zuvor in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 25.06.2024 vergleiche Niederschrift 25.06.2024, S. 4), ergibt, wobei der Beschwerdeführer selbst auch ausführte, er sei lediglich „mitunter auch in den operativen Diensten miteingebunden“ gewesen, was sich von der schrittweisen Übernahme von eigenverantwortlicher Durchführung operativer Tätigkeiten durch den Mitbewerber merkbar unterscheidet.

Darüber hinaus mangelt es dem Beschwerdeführer auch an der persönlichen Eignung, da er wie oben dargestellt, strafgerichtlich verurteilt und darob auch disziplinär bestraft, sowie zuvor bereits einmal disziplinär bestraft wurde. Dadurch wird seine Eignung für eine Führungsfunktion im Exekutivdienst erheblich beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Bundesgleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten vom 13.01.2023 bei deren Erwägungen nicht auf die strafgerichtliche Verurteilung oder die disziplinären Bestrafungen des Beschwerdeführers eingegangen ist. Wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf §§ 121 Abs. 1 und 122 BDG 1979 nunmehr vorbringt, dass ein vergangenes Disziplinarverfahren gegen ihn künftig keine dienstrechtlichen Konsequenzen mehr nach sich ziehen darf, die entsprechenden Verfahren bzw. Verurteilungen bereits viele Jahre zurücklägen und überdies im Behördenverfahren sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht thematisiert worden wären, so wird dabei übersehen, dass die persönliche Eignung aufgrund des bisherigen Verhaltens sehr wohl zu würdigen ist. Dem Bundesverwaltungsgericht kann es nicht verwehrt sein, aus dem Verhalten eines Bewerbers Rückschlüsse auf die Eignung für den vergebenen Arbeitsplatz zu ziehen. Darüber hinaus mangelt es dem Beschwerdeführer auch an der persönlichen Eignung, da er wie oben dargestellt, strafgerichtlich verurteilt und darob auch disziplinär bestraft, sowie zuvor bereits einmal disziplinär bestraft wurde. Dadurch wird seine Eignung für eine Führungsfunktion im Exekutivdienst erheblich beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Bundesgleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten vom 13.01.2023 bei deren Erwägungen nicht auf die strafgerichtliche Verurteilung oder die disziplinären Bestrafungen des Beschwerdeführers eingegangen ist. Wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf Paragraphen 121, Absatz eins und 122 BDG 1979 nunmehr vorbringt, dass ein vergangenes Disziplinarverfahren gegen ihn künftig keine dienstrechtlichen Konsequenzen mehr nach sich ziehen darf, die entsprechenden Verfahren bzw. Verurteilungen bereits viele Jahre zurücklägen und überdies im Behördenverfahren sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht thematisiert worden wären, so wird dabei übersehen, dass die persönliche Eignung aufgrund des bisherigen Verhaltens sehr wohl zu würdigen ist. Dem Bundesverwaltungsgericht kann es nicht verwehrt sein, aus dem Verhalten eines Bewerbers Rückschlüsse auf die Eignung für den vergebenen Arbeitsplatz zu ziehen.

Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, und hat auch bereits die Bundesgleichbehandlungskommission zu Recht ausgeführt, dass XXXX , der mangels Vorgesetztenfunktion gegenüber dem Beschwerdeführer diesen gar nicht hätte beurteilen sollen, in seiner dennoch im ausdrücklichen Auftrag der XXXX -Leitung erstellten Beurteilung seine Präferenz für den Mitbewerber (auch) aufgrund dessen geringeren Alters ausgedrückt hat, indem er ausführte, es werde zusätzlich gerade im Hinblick auf die mögliche langjährige Dienstverwendung des Mitbewerbers dessen Bewerbung „jedenfalls begrüßt und vorrangig befürwortet“, worauf sogleich noch eingegangen wird.Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, und hat auch bereits die Bundesgleichbehandlungskommission zu Recht ausgeführt, dass römisch 40 , der mangels Vorgesetztenfunktion gegenüber dem Beschwerdeführer diesen gar nicht hätte beurteilen sollen, in seiner dennoch im ausdrücklichen Auftrag der römisch 40 -Leitung erstellten Beurteilung seine Präferenz für den Mitbewerber (auch) aufgrund dessen geringeren Alters ausgedrückt hat, indem er ausführte, es werde zusätzlich gerade im Hinblick auf die mögliche langjährige Dienstverwendung des Mitbewerbers dessen Bewerbung „jedenfalls begrüßt und vorrangig befürwortet“, worauf sogleich noch eingegangen wird.

Zur ebenfalls relevierten Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung kam bereits die Bundesgleichbehandlungskommission im Gutachten zum Ergebnis, dass eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung nicht vorliege. Auch im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte eine solche Diskriminierung auch nicht festgestellt werden: So waren zwar sowohl XXXX als auch der Mitbewerber während des Verfahrens zur Besetzung der Planstelle Mitglieder der AUF, doch hat ersterer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft ausgesagt, davon ausgegangen zu sein, dass der Beschwerdeführer ebenfalls Mitglied dieser Fraktion sei. Dass der Dienstellenleiter XXXX , welcher die Stellungnahmen beauftragt und letztlich genehmigt sowie einen Einteilungsvorschlag der LPD vorgelegt hat, oder aber die LPD, sich bei der Befürwortung bzw. Verleihung der Stelle an den Mitbewerber von der politischen Weltanschauung des Beschwerdeführers oder des Mitbewerbers hätten leiten lassen, ihnen diese überhaupt bekannt gewesen sei oder diese überhaupt je Thema gewesen sei, hat das Verfahren und insbesondere die Zeugenaussagen in den mündlichen Verhandlungen gerade nicht ergeben. Eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung konnte daher bereits von der belangten Behörde in ihrem Bescheid zu Recht verneint werden.Zur ebenfalls relevierten Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung kam bereits die Bundesgleichbehandlungskommission im Gutachten zum Ergebnis, dass eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung nicht vorliege. Auch im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte eine solche Diskriminierung auch nicht festgestellt werden: So waren zwar sowohl römisch 40 als auch der Mitbewerber während des Verfahrens zur Besetzung der Planstelle Mitglieder der AUF, doch hat ersterer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft ausgesagt, davon ausgegangen zu sein, dass der Beschwerdeführer ebenfalls Mitglied dieser Fraktion sei. Dass der Dienstellenleiter römisch 40 , welcher die Stellungnahmen beauftragt und letztlich genehmigt sowie einen Einteilungsvorschlag der LPD vorgelegt hat, oder aber die LPD, sich bei der Befürwortung bzw. Verleihung der Stelle an den Mitbewerber von der politischen Weltanschauung des Beschwerdeführers oder des Mitbewerbers hätten leiten lassen, ihnen diese überhaupt bekannt gewesen sei oder diese überhaupt je Thema gewesen sei, hat das Verfahren und insbesondere die Zeugenaussagen in den mündlichen Verhandlungen gerade nicht ergeben. Eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung konnte daher bereits von der belangten Behörde in ihrem Bescheid zu Recht verneint werden.

Gesamt betrachtet konnte die belangte Behörde – zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – schlüssig darlegen, dass sie den Mitbewerber für die zu besetzende Funktion aus sachlichen Gesichtspunkten bei einer Gegenüberstellung von deren Laufbahn als besser geeignet ansah als den Beschwerdeführer. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der zeugenschaftlichen Einvernahme der beteiligten Personen, war für das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis die Entscheidung der belangten Behörde sachlich nachvollziehbar. Insbesondere war nach Befragung der am Verfahren beteiligten Angehörigen des XXXX und der LPD ersichtlich, dass sich diese umfassend mit den einzelnen Bewerbern befasst haben, diese alle anhand der Ausschreibungskriterien beurteilten, somit sich mit der gebotenen Genauigkeit, Sorgfalt und Objektivität mit der Eignung der Bewerber auseinandergesetzt haben.Gesamt betrachtet konnte die belangte Behörde – zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – schlüssig darlegen, dass sie den Mitbewerber für die zu besetzende Funktion aus sachlichen Gesichtspunkten bei einer Gegenüberstellung von deren Laufbahn als besser geeignet ansah als den Beschwerdeführer. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der zeugenschaftlichen Einvernahme der beteiligten Personen, war für das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis die Entscheidung der belangten Behörde sachlich nachvollziehbar. Insbesondere war nach Befragung der am Verfahren beteiligten Angehörigen des römisch 40 und der LPD ersichtlich, dass sich diese umfassend mit den einzelnen Bewerbern befasst haben, diese alle anhand der Ausschreibungskriterien beurteilten, somit sich mit der gebotenen Genauigkeit, Sorgfalt und Objektivität mit der Eignung der Bewerber auseinandergesetzt haben.

Die – einzig im Hinblick auf die Erwähnung der vorrangigen Befürwortung des Mitbewerbers wegen dessen möglicher langjährigen Dienstverrichtung als in diesem Punkt unsachlich anzusehende – Parteinahme zugunsten des letztlich zum Zug zugekommenen Mitbewerbers einzig in der Stellungnahme von XXXX , wenngleich diese von Dienstellenleiter XXXX beauftragt und genehmigt wurde, hat der Beschwerdeführer zwar begreiflich als Indiz für eine zu seinem Nachteil stattgefundene Diskriminierung gewertet, deren Beweis ist aber dadurch – entgegen der Ansicht der B-GBK – gerade in einer umfassenden Betrachtung des gesamten Besetzungsverfahrens anstatt einer isolierten Betrachtung dieses Faktums keinesfalls erbracht worden. Die Entscheidung, mit der ihm selbst obliegenden Beurteilung XXXX zu beauftragen, traf XXXX -Kommandant und Dienststellenleiter XXXX , welcher wiederum gerade keine negative Einstellung gegenüber der Person oder der Bewerbung des Beschwerdeführers gehegt hat, wie auch aus seiner Zeugenaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht deutlich wurde. Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Reihung letztlich auf dem Willen des Dienststellenleiters oder des von ihm herangezogenen Chefinspektors beruhte, was sich aufgrund divergierender Zeugenaussagen nicht mehr zweifelsfrei klären ließ, da die persönliche (unsachliche) Einstellung Beurteilung XXXX s im Endergebnis dennoch zu einem sachlich richtigen Ergebnis, nämlich der Bestreihung des Mitbewerbers, führte. In diesem Zusammenhang ist auch nochmals darauf zu verweisen, dass auch die damals neue interim. Leitung des XXXX , mit Schreiben vom 08.11.2021 abermals den Mitbewerber vor dem Beschwerdeführer als bestgeeigneten Bewerber gereiht und dies ausführlich anhand von Ausführungen zur jeweiligen persönlichen und fachlichen Eignung plausibel begründet hat. Auch das weiteres Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer zwischenzeitliche auf einer E2a/5-Stelle als Gruppenkommandant mit Ablauf des 30.09.2022 (samt Betrauung mit derselben am 01.05.2023) eingeteilt wurde, war nicht geeignet, die Vertretbarkeit der damaligen Reihung durch die Dienstbehörde substantiiert in Zweifel zu ziehen, worauf die belangte Behörde bereits in ihrer Replik vom 02.02.2026 auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.11.2025 zutreffend hingewiesen hat.Die – einzig im Hinblick auf die Erwähnung der vorrangigen Befürwortung des Mitbewerbers wegen dessen möglicher langjährigen Dienstverrichtung als in diesem Punkt unsachlich anzusehende – Parteinahme zugunsten des letztlich zum Zug zugekommenen Mitbewerbers einzig in der Stellungnahme von römisch 40 , wenngleich diese von Dienstellenleiter römisch 40 beauftragt und genehmigt wurde, hat der Beschwerdeführer zwar begreiflich als Indiz für eine zu seinem Nachteil stattgefundene Diskriminierung gewertet, deren Beweis ist aber dadurch – entgegen der Ansicht der B-GBK – gerade in einer umfassenden Betrachtung des gesamten Besetzungsverfahrens anstatt einer isolierten Betrachtung dieses Faktums keinesfalls erbracht worden. Die Entscheidung, mit der ihm selbst obliegenden Beurteilung römisch 40 zu beauftragen, traf römisch 40 -Kommandant und Dienststellenleiter römisch 40 , welcher wiederum gerade keine negative Einstellung gegenüber der Person oder der Bewerbung des Beschwerdeführers gehegt hat, wie auch aus seiner Zeugenaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht deutlich wurde. Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Reihung letztlich auf dem Willen des Dienststellenleiters oder des von ihm herangezogenen Chefinspektors beruhte, was sich aufgrund divergierender Zeugenaussagen nicht mehr zweifelsfrei klären ließ, da die persönliche (unsachliche) Einstellung Beurteilung römisch 40 s im Endergebnis dennoch zu einem sachlich richtigen Ergebnis, nämlich der Bestreihung des Mitbewerbers, führte. In diesem Zusammenhang ist auch nochmals darauf zu verweisen, dass auch die damals neue interim. Leitung des römisch 40 , mit Schreiben vom 08.11.2021 abermals den Mitbewerber vor dem Beschwerdeführer als bestgeeigneten Bewerber gereiht und dies ausführlich anhand von Ausführungen zur jeweiligen persönlichen und fachlichen Eignung plausibel begründet hat. Auch das weiteres Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer zwischenzeitliche auf einer E2a/5-Stelle als Gruppenkommandant mit Ablauf des 30.09.2022 (samt Betrauung mit derselben am 01.05.2023) eingeteilt wurde, war nicht geeignet, die Vertretbarkeit der damaligen Reihung durch die Dienstbehörde substantiiert in Zweifel zu ziehen, worauf die belangte Behörde bereits in ihrer Replik vom 02.02.2026 auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.11.2025 zutreffend hingewiesen hat.

Aus sämtlichen Aussagen und Unterlagen konnte das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ableiten, dass dem Mitbewerber gegenüber dem Beschwerdeführer aus Gründen des Alters oder der Weltanschauung der Vorzug gegeben worden wäre. Im gesamten Verfahren kam somit nicht hervor, dass die Weltanschauung oder das Alter in der Besetzungsentscheidung maßgeblich bzw. ursächlich gewesen wären.

Auch ansonsten konnte keine Diskriminierung im Zuge des Ausschreibungsverfahrens festgestellt werden.

Vielmehr konnte die belangte Behörde aus den dargestellten Erwägungen jedenfalls vertretbar davon ausgehen, dass es sich bei dem letztlich zum Zug gekommenen Mitbewerber XXXX , zumal nach Zurückziehung der weiteren Bewerbung von XXXX , um den am besten geeigneten Bewerber handelt, was sich auch so in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts widerspiegelt.Vielmehr konnte die belangte Behörde aus den dargestellten Erwägungen jedenfalls vertretbar davon ausgehen, dass es sich bei dem letztlich zum Zug gekommenen Mitbewerber römisch 40 , zumal nach Zurückziehung der weiteren Bewerbung von römisch 40 , um den am besten geeigneten Bewerber handelt, was sich auch so in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts widerspiegelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, idgF. lautet auszugsweise wie folgt:Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, idgF. lautet auszugsweise wie folgt:

„2. Hauptstück
Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung)
„2. Hauptstück, Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung)

Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

§ 13. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtParagraph 13, (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

1. - 4. [...]

5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

6. - 7. [...]

(2) [...]

Begriffsbestimmungen

§ 13a. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 13 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Paragraph 13 a, (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 13, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.

(3) - (4) [...]

[…]

Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

[…]

Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten

§ 18a. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.Paragraph 18 a, (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 5, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte

1. bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder

2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate

zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.

Mehrfachdiskriminierung

§ 19a. Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus in § 4 oder § 13 Abs. 1 genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.Paragraph 19 a, Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus in Paragraph 4, oder Paragraph 13, Absatz eins, genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.

Erlittene persönliche Beeinträchtigung

§ 19b. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.Paragraph 19 b, Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.

2. Abschnitt

Geltendmachung von Ansprüchen

Fristen

§ 20. (1) - (2) [...]Paragraph 20, (1) - (2) [...]

(3) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.(3) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach Paragraph 18 a, sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach Paragraph 18 a, beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.

(4) [...]

(5) Die Zuständigkeit der Dienstbehörden in Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und den dazu ergangenen Verordnungen.(5) Die Zuständigkeit der Dienstbehörden in Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und den dazu ergangenen Verordnungen.

(5a) In einem Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat sich die Dienstbehörde oder das Gericht mit einem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen.

(6) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen.(6) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Absatz eins bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen.

(7) [...]“

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Verfahren betreffend einen Ersatzanspruch nach dem B-GlBG notwendig, im Bescheid die für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten, etc.) hinsichtlich der zu vergleichenden Bewerber zu treffen und im Folgenden nachvollziehbar und schlüssig darzustellen, weshalb daraus die bessere Eignung von einem der Bewerber abzuleiten ist. Dasselbe gilt auch für die Konstatierung der gleichen Eignung. Aufgrund der getroffenen Feststellungen soll es ermöglicht werden, zu beurteilen, welche Kenntnisse die Bewerber aufwiesen, um sodann einen Vergleich anzustellen, wessen Kenntnisse die umfangreicheren waren und in welchem Ausmaß sie die Kenntnisse der Mitbewerber überstiegen bzw. allenfalls ein gleiches Ausmaß an Kenntnissen nachvollziehbar darzulegen.

Die Verpflichtung zum Treffen entsprechender Feststellungen gilt für alle von der Ausschreibung geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse. Allein auf einen persönlichen Eindruck kann die Beurteilung einer besseren Eignung jedenfalls nicht gegründet werden (s. VwGH 04.09.2014, 2010/12/0212, mwH). Es obliegt somit der Ernennungsbehörde, den für die Ernennungsentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Auswahlentscheidung entsprechend zu begründen (vgl. VwGH 19.02.2018, Ro 2017/12/0016; 21.02.2017, Ro 2016/12/0004). Die Verpflichtung zum Treffen entsprechender Feststellungen gilt für alle von der Ausschreibung geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse. Allein auf einen persönlichen Eindruck kann die Beurteilung einer besseren Eignung jedenfalls nicht gegründet werden (s. VwGH 04.09.2014, 2010/12/0212, mwH). Es obliegt somit der Ernennungsbehörde, den für die Ernennungsentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Auswahlentscheidung entsprechend zu begründen vergleiche VwGH 19.02.2018, Ro 2017/12/0016; 21.02.2017, Ro 2016/12/0004).

Da der Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraussetzt, dass die Beamtin/der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, kann die über einen solchen Anspruch absprechende Dienstbehörde letzteren dadurch entkräften, dass sie – sei es auch erst aufgrund von im Schadenersatzverfahren gewonnenen Beweisergebnissen – darlegt, dass die Anspruchswerberin/der Anspruchswerber im Ergebnis zu Recht nicht ernannt wurde (s. etwa VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0030; 05.05.2013, 2012/12/0013). Die belangte Behörde hat daher zur Entkräftung einer Diskriminierung des Beschwerdeführers durch seine Nichtbetrauung mit dem Arbeitsplatz, um den er sich beworben hatte, jene sachlichen Gründe darzulegen gehabt, die den letztlich betrauten Bewerber, XXXX , als besser geeignet erscheinen ließen.Da der Ersatzanspruch nach Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraussetzt, dass die Beamtin/der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, kann die über einen solchen Anspruch absprechende Dienstbehörde letzteren dadurch entkräften, dass sie – sei es auch erst aufgrund von im Schadenersatzverfahren gewonnenen Beweisergebnissen – darlegt, dass die Anspruchswerberin/der Anspruchswerber im Ergebnis zu Recht nicht ernannt wurde (s. etwa VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0030; 05.05.2013, 2012/12/0013). Die belangte Behörde hat daher zur Entkräftung einer Diskriminierung des Beschwerdeführers durch seine Nichtbetrauung mit dem Arbeitsplatz, um den er sich beworben hatte, jene sachlichen Gründe darzulegen gehabt, die den letztlich betrauten Bewerber, römisch 40 , als besser geeignet erscheinen ließen.

Gelingen der Behörde die entsprechenden Nachweise, so liegt eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aus den abgehandelten Umständen im Zuge seines Bewerbungsverfahrens nicht vor. Die Frage nach dem Motiv einer Diskriminierung stellte sich diesfalls nicht. Gelingt es der belangten Behörde demgegenüber nicht darzulegen, dass die Entscheidung über die Vergabe des Arbeitsplatzes aus sachlichen Gründen erfolgt ist bzw. dass die Bestreihung des Erstgereihten auf einer vertretbaren Einschätzung beruhten, so wäre zunächst von einer Diskriminierung des Beschwerdeführers auszugehen und sodann von Amts wegen zu ermitteln, ob diese Diskriminierung objektiv oder nach den subjektiven Intentionen der Diskriminierenden, etwa durch sein Alter, motiviert gewesen ist (VwGH 04.09.2014; 2013/12/0177). Auch in dieser Frage hat die belangte Behörde den Sachverhalt amtswegig zu ermitteln.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich für die am 27.02.2019 mit LPD-Befehl der Landespolizeidirektion XXXX , GZ: PAD/21/01471642/007/AA erfolgte InteressentInnensuche/Planstellenausschreibung für die Funktion des/der Hauptsachbearbeiters/in Dienstbetrieb des XXXX , sowohl der Beschwerdeführer als auch XXXX und XXXX fristgerecht beworben haben und XXXX mit Wirksamkeit vom 01.01.2022 mit der Funktion betraut wurde. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich für die am 27.02.2019 mit LPD-Befehl der Landespolizeidirektion römisch 40 , GZ: PAD/21/01471642/007/AA erfolgte InteressentInnensuche/Planstellenausschreibung für die Funktion des/der Hauptsachbearbeiters/in Dienstbetrieb des römisch 40 , sowohl der Beschwerdeführer als auch römisch 40 und römisch 40 fristgerecht beworben haben und römisch 40 mit Wirksamkeit vom 01.01.2022 mit der Funktion betraut wurde.

Zum Vorliegen einer Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg:

Gemäß § 13 Abs. 1 B-GlBG darf auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, das gilt gemäß Z 5 leg.cit. auch insbesondere beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen). Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, B-GlBG darf auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, das gilt gemäß Ziffer 5, leg.cit. auch insbesondere beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen).

Zum Begriff des „beruflichen Aufstieges“ in §§ 3 Z 5, 13 Abs. 1 Z 5 B-GBG in der Stammfassung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.11.2007, 2004/12/0164, Folgendes ausgeführt: „Beschwerdefallbezogen kann der Begriff des ‚beruflichen Aufstieges‘ im § 3 Z 5 B-GBG von seinem Wortlaut her im Zusammenhang mit der Bemessungsvorschrift des § 15 Abs. 2 B-GBG nur jene Fälle erfassen, die zu einer Bezugsdifferenz führen.“ Diese Judikatur ist auf die identen Nachfolgebestimmungen des § 4 Z 5 und § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG übertragbar (vgl. auch VwGH 12.05.2010, 2009/12/0151).Zum Begriff des „beruflichen Aufstieges“ in Paragraphen 3, Ziffer 5, 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GBG in der Stammfassung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.11.2007, 2004/12/0164, Folgendes ausgeführt: „Beschwerdefallbezogen kann der Begriff des ‚beruflichen Aufstieges‘ im Paragraph 3, Ziffer 5, B-GBG von seinem Wortlaut her im Zusammenhang mit der Bemessungsvorschrift des Paragraph 15, Absatz 2, B-GBG nur jene Fälle erfassen, die zu einer Bezugsdifferenz führen.“ Diese Judikatur ist auf die identen Nachfolgebestimmungen des Paragraph 4, Ziffer 5 und Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG übertragbar vergleiche auch VwGH 12.05.2010, 2009/12/0151).

Wollte man jedoch Fälle, in denen Beamte gleichwertige Funktionen anstreben, sodass eine Bezugsdifferenz nicht eintritt, dem § 18a B-GlBG unterstellen, so ergäbe sich aus dem Grunde des § 18a Abs. 2 Z 2 B-GlBG in der dort geregelten Konstellation ein Höchstmaß des Anspruches von Null. Daraus folgt zwingend, dass der Gesetzgeber derartige Fälle nicht dem „beruflichen Aufstieg von Beamtinnen und Beamten“ zugeordnet hat (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0151).Wollte man jedoch Fälle, in denen Beamte gleichwertige Funktionen anstreben, sodass eine Bezugsdifferenz nicht eintritt, dem Paragraph 18 a, B-GlBG unterstellen, so ergäbe sich aus dem Grunde des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 2, B-GlBG in der dort geregelten Konstellation ein Höchstmaß des Anspruches von Null. Daraus folgt zwingend, dass der Gesetzgeber derartige Fälle nicht dem „beruflichen Aufstieg von Beamtinnen und Beamten“ zugeordnet hat (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0151).

Voraussetzung für jeden hier in Rede stehenden Schadenersatzanspruch ist, dass eine Diskriminierung aufgrund eines verpönten Motivs somit ein Diskriminierungstatbestand vorliegt. Dies bedeutet, dass ein verpöntes Verhalten im Bewerbungsverfahren, im gegenständlichen Fall ein altersspezifisches und weltanschauliches Motiv eine benachteiligende Auswirkung für den Beschwerdeführer hatte. Das verpönte Motiv muss demnach das Bewerbungsverfahren durch unsachliche Kriterien nachteilig beeinflusst haben.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, war der letztlich zum Zug gekommene Mitbewerber XXXX sowohl in fachlicher als auch persönlicher Hinsicht als der besser geeignete Bewerber zu betrachten. Festgestellt werden konnte vor diesem Hintergrund auch, dass bei der Entscheidung der LPD, den Beschwerdeführer nicht mit der Stelle zu betrauen, das Alter sowie die Weltanschauung des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend war.Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, war der letztlich zum Zug gekommene Mitbewerber römisch 40 sowohl in fachlicher als auch persönlicher Hinsicht als der besser geeignete Bewerber zu betrachten. Festgestellt werden konnte vor diesem Hintergrund auch, dass bei der Entscheidung der LPD, den Beschwerdeführer nicht mit der Stelle zu betrauen, das Alter sowie die Weltanschauung des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend war.

Zu der persönlichen und fachlichen Eignung wurde bereits in der Beweiswürdigung eingegangen. Soweit jedoch die gesetzliche Bestimmung des § 4 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 normiert, dass von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse gleichermaßen erfüllen, nur der ernannt werden darf, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt, handelte die belangte Behörde rechtmäßig, wenn sie auch das vergangene Verhalten des Beschwerdeführers für die künftige Besetzung hier miteinbezog.Zu der persönlichen und fachlichen Eignung wurde bereits in der Beweiswürdigung eingegangen. Soweit jedoch die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 normiert, dass von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse gleichermaßen erfüllen, nur der ernannt werden darf, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt, handelte die belangte Behörde rechtmäßig, wenn sie auch das vergangene Verhalten des Beschwerdeführers für die künftige Besetzung hier miteinbezog.

Auch wenn ein vergangenes Disziplinarverfahren keine dienstrechtlichen Nachteile nach sich ziehen darf und der Beschwerdeführer sowie die Gleichbehandlungskommission sich hier auf § 121 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 beziehen, ist es der Dienstbehörde nicht verwehrt, aus dem Verhalten des Beamten, Rückschlüsse auf die Eignung des Beamten für eine angestrebte Verwendung zu ziehen (vgl. VwGH vom 09.02.1981, 2871/79, darauf bezugnehmend etwa BVwG vom 28.02.2022, W122 2230056-1; sowie vom 20.09.2023, W213 2246572-1).Auch wenn ein vergangenes Disziplinarverfahren keine dienstrechtlichen Nachteile nach sich ziehen darf und der Beschwerdeführer sowie die Gleichbehandlungskommission sich hier auf Paragraph 121, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 beziehen, ist es der Dienstbehörde nicht verwehrt, aus dem Verhalten des Beamten, Rückschlüsse auf die Eignung des Beamten für eine angestrebte Verwendung zu ziehen vergleiche VwGH vom 09.02.1981, 2871/79, darauf bezugnehmend etwa BVwG vom 28.02.2022, W122 2230056-1; sowie vom 20.09.2023, W213 2246572-1).

Auch ein von dem Beschwerdeführer beantragtes Gutachten aus dem Fachgebiet der Berufskunde würde die Entscheidung, nicht den Beschwerdeführer als Bestgeeignetsten auszuwählen und die Verneinung eines verpönten Motivs bei der Personalauswahl nicht verhindern können, da die Entscheidungsgrundlagen nachvollziehbar herausgearbeitet wurden.

Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, unsachliche Motive der entscheidenden Organwalter, die ursächlich für die Planstellenbesetzung gewesen sind, begründet darzulegen.

Zusammengefasst liegt eine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen nicht vor und ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Zusammengefasst liegt eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen nicht vor und ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Altersdiskriminierung Arbeitsplatzbeschreibung Auswahlentscheidung beruflicher Aufstieg Besetzungsverfahren Bundes-Gleichbehandlungskommission Diskriminierungsverbot Disziplinarstrafe Gleichbehandlung Gutachten Kenntnisse und Fertigkeiten öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis persönliche und fachliche Eignung Qualifikation strafrechtliche Verurteilung Weltanschauung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W213.2277379.1.00

Im RIS seit

18.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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