TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/14 L508 2344887-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.07.2026
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Entscheidungsdatum

14.07.2026

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
IPRG §9
PStG 2013 §1
PStG 2013 §2
PStG 2013 §3
PStG 2013 §41
PStG 2013 §42
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L508 2344887-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des mjr. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Jordanien, vertreten durch den Vater als gesetzlichen Vertreter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des mjr. römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Jordanien, vertreten durch den Vater als gesetzlichen Vertreter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Änderung der Personendaten vom 16.05.2026 wird mangels sachlicher Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Jordanien, stellte im Wege seines gesetzliches Vertreters am 14.10.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 1 ff).

2. Mit Bescheid vom 29.10.2019 (AS 29 - 39) gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.10.20219 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 statt und wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Des Weiteren wurde gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2. Mit Bescheid vom 29.10.2019 (AS 29 - 39) gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.10.20219 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 statt und wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. Mit Schreiben vom 16.05.2026 (AS 55 f) beantragte der Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters, dass seine Staatsangehörigkeit korrigiert werde. Im Bescheid sei seine Staatsangehörigkeit als „jordanisch“ eingetragen.

Dem Schreiben sind der Bescheid des BFA vom 29.10.2019 bezüglich des BF, der Bescheid des BFA vom 17.05.2016 bezüglich des gesetzliches Vertreters und die österreichische Geburtsurkunde des BF – jeweils in Kopie – angeschlossen (AS 57 – 66).

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2026, Zl. 1249084103-191041033 (AS 67 – 70), wurde der Antrag auf Änderung der Personendaten vom 16.05.2026 gemäß § 6 Absatz 1 „Allgemeines Verwaltungsrechts 1991“ zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesamt aus, dass für das Anliegen (Änderung der Personendaten) keine andere Behörde zuständig sei, allerdings in seinem Fall die Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht vorlägen, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2026, Zl. 1249084103-191041033 (AS 67 – 70), wurde der Antrag auf Änderung der Personendaten vom 16.05.2026 gemäß Paragraph 6, Absatz 1 „Allgemeines Verwaltungsrechts 1991“ zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesamt aus, dass für das Anliegen (Änderung der Personendaten) keine andere Behörde zuständig sei, allerdings in seinem Fall die Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht vorlägen, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei.

5. Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung mit Schreiben vom 26.05.2026 fristegerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AS 71 f [AS 73 f]), wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der BF keine jordanische Staatsangehörigkeit besitze. Nach den geltenden Bestimmungen werde die jordanische Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht allein durch die Mutter an ihre Kinder weitergegeben. Daher könne aus der jordanischen Staatsangehörigkeit der Mutter nicht automatisch auf eine bei ihm bestehende jordanische Staatsangehörigkeit geschlossen werden. Der Vater und sämtliche Geschwister seien in Österreich als „Palästinenser/staatenlos“ (Palästinenser ohne Staatsangehörigkeit) registriert. Die familiären Verhältnisse würden daher ebenfalls dafür sprechen, dass die aktuelle Eintragung unrichtig sei. Zusätzlich sei er über eine Registrierung bei der UNRWA in Damaskus als palästinensisches Kind erfasst. Dies stelle einen weiteren Hinweis auf die palästinensische Herkunft und seinen Status dar.

Der Beschwerde ist ein Familiendatensatz der UNRWA vom 14.09.2025 angeschlossen (AS 75, 79).

6. Hinsichtlich des Verfahrensgangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

7. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhalts sowie des Inhalts der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der minderjährige Beschwerdeführer stellte im Wege seines gesetzliches Vertreters am 14.10.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Antrag wurde die Staatsangehörigkeit des BF mit Jordanien und die seines gesetzlichen Vertreters - seines Vaters - mit Syrien angegeben. Der Antrag wurde von seinem gesetzlichen Vertreter – von seinem Vater – unterschrieben.

Mit Bescheid vom 29.10.2019 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.10.20219 statt und wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wobei ihm Kopf des Bescheides als Staatsangehörigkeit Jordanien angeführt wird.

Das BFA stellte dem Beschwerdeführer auf Antrag am 10.12.2021 einen Konventionsreisepass aus.

Die Mutter des BF ist eine jordanische Staatsangehörige.

Am 16.05.2026 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters beim BFA die Korrektur seiner Staatsangehörigkeit und zielt dieses Anbringen im Grunde auf die Änderung seines bis zur Antragstellung im Mai 2026 unbestrittenen Personenstandes ab.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und blieb im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz auch unbestritten.

Die Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz, zum Bescheid vom 29.10.2019 und zum Antrag auf Änderung der Personendaten, konkret der Staatsangehörigkeit, ergeben sich aus ebendiesen (AS 1 ff, 29 - 39 und AS 55 f).

Dass das BFA dem Beschwerdeführer auf Antrag am 10.12.2021 einen Konventionsreisepass ausstellte, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den im Akt einliegenden IZR-Auszug.

Dass die Mutter des BF eine jordanische Staatsangehörige ist, ist - unter Berücksichtigung der Angaben des BF im Verfahren - urkundlich durch die Vorlage eines Konventionsreisepasses (im Umkehrschluss) hinreichend nachgewiesen (AS 13).

Zur rechtlichen Beurteilung bedarf es im vorliegenden Fall keiner Aufnahme weiterer Beweise.

II.3. Rechtlich ergibt sich Folgendes: römisch zwei.3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin.

II.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.römisch zwei.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.3.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.römisch zwei.3.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

In der Angelegenheit steht der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

II.4. Zurückweisung des Antrags auf Änderung der Personendaten:römisch zwei.4. Zurückweisung des Antrags auf Änderung der Personendaten:

II.4.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Personenstandsgesetz versteht man unter Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Personenstandsgesetz versteht man unter Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.

Unter Personenstandsdaten einer Person werden gemäß § 2 leg. cit. allgemeine Personenstandsdaten (Daten zum Personenkern); besondere Personenstandsdaten sowie sonstige Personenstandsdaten verstanden, wobei unter allgemeinen Personenstandsdaten neben dem Namen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Familienstand, u.a. die Staatsangehörigkeit aufgeführt ist. Unter Personenstandsdaten einer Person werden gemäß Paragraph 2, leg. cit. allgemeine Personenstandsdaten (Daten zum Personenkern); besondere Personenstandsdaten sowie sonstige Personenstandsdaten verstanden, wobei unter allgemeinen Personenstandsdaten neben dem Namen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Familienstand, u.a. die Staatsangehörigkeit aufgeführt ist.

§ 3 Personenstandsgesetz lautet:Paragraph 3, Personenstandsgesetz lautet:

„Personenstandsbehörde und Aufgaben der Behörde

Behörden und Aufgaben der Behörden

§ 3. (1) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.Paragraph 3, (1) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) Unter „Personenstandsbehörde“ ist die Gemeinde, unter „Standesbeamter“ das Organ der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (§ 5 Abs. 1) zu verstehen, das die Aufgaben nach Abs. 1 besorgt, oder der von dem Organ dazu herangezogene Organwalter (Abs. 3).(2) Unter „Personenstandsbehörde“ ist die Gemeinde, unter „Standesbeamter“ das Organ der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (Paragraph 5, Absatz eins,) zu verstehen, das die Aufgaben nach Absatz eins, besorgt, oder der von dem Organ dazu herangezogene Organwalter (Absatz 3,).

(3) Das Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) hat sich bei Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 eines Bediensteten, der die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt und die nach landesgesetzlichen Vorschriften erforderlichen Dienstprüfungen abgelegt hat, zu bedienen, wenn es nicht selbst fachkundig und geprüft ist.“(3) Das Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) hat sich bei Besorgung der Aufgaben nach Absatz eins, eines Bediensteten, der die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt und die nach landesgesetzlichen Vorschriften erforderlichen Dienstprüfungen abgelegt hat, zu bedienen, wenn es nicht selbst fachkundig und geprüft ist.“

§ 41 Personenstandsgesetz lautet auszugsweise:Paragraph 41, Personenstandsgesetz lautet auszugsweise:

„Änderung und Ergänzung

§ 41. (1) Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.Paragraph 41, (1) Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.

(2) Die Personenstandsbehörde hat eine unvollständige Eintragung zu ergänzen, sobald der vollständige Sachverhalt ermittelt worden ist.

[…]“

§ 42 Personenstandsgesetz lautet:Paragraph 42, Personenstandsgesetz lautet:

„Berichtigung

§ 42. (1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.Paragraph 42, (1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.

(2) Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.

(3) Die Berichtigung kann auf Antrag oder unter Wahrung des rechtlichen Gehörs von Amts wegen vorgenommen werden.

(4) Offenkundige Schreibfehler kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen berichtigen.

(5) Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen.“

§ 9 des Gesetzes über das internationale Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), lautet:Paragraph 9, des Gesetzes über das internationale Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, (IPRG), lautet:

"Personalstatut einer natürlichen Person

§ 9. (1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.Paragraph 9, (1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.

(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden, so ist ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5) ist unbeachtlich."(3) Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5,) ist unbeachtlich."

II.4.2. Dem BFA obliegt gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G (BFA-Einrichtungsgesetz – BGBl. I 87/2012) u.a. die Vollziehung des BFA-VG sowie die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 BGBl. I Nr. 100 und des 7., 8., und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I 100. römisch zwei.4.2. Dem BFA obliegt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA-G (BFA-Einrichtungsgesetz – Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,) u.a. die Vollziehung des BFA-VG sowie die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und des 7., 8., und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins 100.

Gemäß dem IPRG ist auf das Personalstatut von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention das Recht jenes Staates anzuwenden, in dem der Flüchtling seinen Wohnsitz oder – mangels eines solchen – seinen ständigen Aufenthalt hat. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass für Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen des Personenstandes österreichisches Recht anzuwenden ist. Dies hat durch die zuständigen Behörden zu erfolgen. Für allfällige Änderungen des Personenstandes von anerkannten Flüchtlingen lässt sich jedoch aus den Bestimmungen des BFA-Einrichtungsgesetzes (vgl. § 3) keine Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ableiten. Gemäß dem IPRG ist auf das Personalstatut von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention das Recht jenes Staates anzuwenden, in dem der Flüchtling seinen Wohnsitz oder – mangels eines solchen – seinen ständigen Aufenthalt hat. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass für Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen des Personenstandes österreichisches Recht anzuwenden ist. Dies hat durch die zuständigen Behörden zu erfolgen. Für allfällige Änderungen des Personenstandes von anerkannten Flüchtlingen lässt sich jedoch aus den Bestimmungen des BFA-Einrichtungsgesetzes vergleiche Paragraph 3,) keine Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ableiten.

Mangels sachlicher Zuständigkeit der belangten Behörde war die Beschwerde daher mit der im Spruch formulierten Maßgabe abzuändern.

Zuständig für eine Änderung von Personenstandsdaten kann nur die Personenstandsbehörde gemäß § 3 Personenstandsgesetz – sohin die Gemeinde – sein, an die der BF für die Stellung eines neuerlichen Antrags hiermit verwiesen wird.Zuständig für eine Änderung von Personenstandsdaten kann nur die Personenstandsbehörde gemäß Paragraph 3, Personenstandsgesetz – sohin die Gemeinde – sein, an die der BF für die Stellung eines neuerlichen Antrags hiermit verwiesen wird.

II.4.3. Darüber hinaus erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht anzumerken, dass gemäß § 62 Abs. 4 AVG die (belangte) Behörde zwar Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen kann.römisch zwei.4.3. Darüber hinaus erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht anzumerken, dass gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG die (belangte) Behörde zwar Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen kann.

Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt insofern einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg. 8545 A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides bei entsprechender Aufmerksamkeit bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg. 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183; vgl. zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, § 62 Rz 45 ff).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt insofern einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg. 8545 A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides bei entsprechender Aufmerksamkeit bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg. 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183; vergleiche zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, Paragraph 62, Rz 45 ff).

Bei der Klärung der damit maßgeblichen Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (vgl. zB VwSlg. 13.233 A/1990; VwGH 29.10.1991, 91/05/0161; VwGH 15.11.1999, 96/10/0185; vgl. wiederum Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 47).Bei der Klärung der damit maßgeblichen Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an vergleiche zB VwSlg. 13.233 A/1990; VwGH 29.10.1991, 91/05/0161; VwGH 15.11.1999, 96/10/0185; vergleiche wiederum Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 47).

Allerdings kommt der Partei auf die „von Amts wegen“ vorzunehmende Berichtigung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes kein Rechtsanspruch zu (aus der stRsp vgl. nur VwSlg. 4472 A/1957; VwGH 11.03.1983, 82/04/0126; 19.12.1995, 93/05/0179).Allerdings kommt der Partei auf die „von Amts wegen“ vorzunehmende Berichtigung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes kein Rechtsanspruch zu (aus der stRsp vergleiche nur VwSlg. 4472 A/1957; VwGH 11.03.1983, 82/04/0126; 19.12.1995, 93/05/0179).

Ein Antrag auf Berichtigung ist folglich als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.05.1969, 1564/68; 10.12.1991, 91/04/0289; 11.03.1983, 82/04/0126; vgl. zu all dem mit Hinweisen auf die Literatur Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, § 62 Rz 62). Ein Antrag auf Berichtigung ist folglich als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 30.05.1969, 1564/68; 10.12.1991, 91/04/0289; 11.03.1983, 82/04/0126; vergleiche zu all dem mit Hinweisen auf die Literatur Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, Paragraph 62, Rz 62).

Insofern wäre der gegenständliche - unzulässige - Antrag auf Korrektur auch aus diesem Grunde vom BFA formell zurückzuweisen (gewesen).

Abschließend erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als zweckmäßig, im Folgenden auch die Gründe anzuführen, aus denen ohnehin von einer Berichtigung von Amts wegen Abstand zu nehmen gewesen wäre.

Nach dem Obgesagten würde sich eine Berichtigung des Bescheides vom 29.10.2019 nämlich verbieten, da dem belangten Bundesamt bei Erlassung des Bescheides vom 29.10.2019 kein Fehler oder Versehen unterlaufen ist, zumal vom minderjährigen Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung im Antrag auf internationalen Schutz selbst angeführt wurde, dass er über die jordanische Staatsangehörigkeit verfügt. Die jordanische Staatsangehörigkeit wurde in der Folge auch zu keinem späteren Zeitpunkt - weder nach Erhalt des Bescheides des BFA vom 29.10.2019, noch nach Ausstellung des Konventionsreisepasses durch das BFA am 10.12.2021 – in Abrede gestellt. Damit scheint die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vom BFA geklärt worden zu sein. Eine offenkundige Unrichtigkeit im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes liegt vor diesem Hintergrund nicht vor und vermag hieran auch der nunmehr in der Beschwerde erfolgte Verweis auf die Registrierung des Vaters und der Geschwister als „Palästinenser/staatenlos“ nichts zu ändern, handelt es sich doch bei der Mutter des BF zweifelsfrei um eine jordanische Staatsangehörige und wird seitens des BF auch in der Beschwerde nicht ausgeschlossen, dass die Erlangung der jordanischen Staatsangehörigkeit - abgeleitet von der Mutter - möglich sei. Stattdessen wird lediglich angemerkt, dass aus der jordanischen Staatsangehörigkeit der Mutter nicht automatisch auf eine jordanische Staatsangehörigkeit des BF geschlossen werden könne. Was den in diesem Zusammenhang vorgelegten Familiendatensatz der UNRWA vom 14.09.2025 (!) betrifft, welcher einen weiteren Hinweis auf die palästinensische Herkunft und den Status des BF darstellen würde, so vermag dies ebenso wenig zu überzeugen, da in diesem Dokument auch die Mutter des BF angeführt ist, bei der es sich aber zweifelsfrei sehr wohl auch um eine jordanische Staatsangehörige handelt. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG würden somit nicht vorliegen.Nach dem Obgesagten würde sich eine Berichtigung des Bescheides vom 29.10.2019 nämlich verbieten, da dem belangten Bundesamt bei Erlassung des Bescheides vom 29.10.2019 kein Fehler oder Versehen unterlaufen ist, zumal vom minderjährigen Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung im Antrag auf internationalen Schutz selbst angeführt wurde, dass er über die jordanische Staatsangehörigkeit verfügt. Die jordanische Staatsangehörigkeit wurde in der Folge auch zu keinem späteren Zeitpunkt - weder nach Erhalt des Bescheides des BFA vom 29.10.2019, noch nach Ausstellung des Konventionsreisepasses durch das BFA am 10.12.2021 – in Abrede gestellt. Damit scheint die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vom BFA geklärt worden zu sein. Eine offenkundige Unrichtigkeit im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes liegt vor diesem Hintergrund nicht vor und vermag hieran auch der nunmehr in der Beschwerde erfolgte Verweis auf die Registrierung des Vaters und der Geschwister als „Palästinenser/staatenlos“ nichts zu ändern, handelt es sich doch bei der Mutter des BF zweifelsfrei um eine jordanische Staatsangehörige und wird seitens des BF auch in der Beschwerde nicht ausgeschlossen, dass die Erlangung der jordanischen Staatsangehörigkeit - abgeleitet von der Mutter - möglich sei. Stattdessen wird lediglich angemerkt, dass aus der jordanischen Staatsangehörigkeit der Mutter nicht automatisch auf eine jordanische Staatsangehörigkeit des BF geschlossen werden könne. Was den in diesem Zusammenhang vorgelegten Familiendatensatz der UNRWA vom 14.09.2025 (!) betrifft, welcher einen weiteren Hinweis auf die palästinensische Herkunft und den Status des BF darstellen würde, so vermag dies ebenso wenig zu überzeugen, da in diesem Dokument auch die Mutter des BF angeführt ist, bei der es sich aber zweifelsfrei sehr wohl auch um eine jordanische Staatsangehörige handelt. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG würden somit nicht vorliegen.

Da auch sonst keinerlei Rechtsanspruch auf Berichtigung gegeben ist, war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

II.5. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.5. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung u.a. dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist (Z 1).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung u.a. dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist (Ziffer eins,).

Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf Änderung der Personendaten zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf Änderung der Personendaten zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages überdies von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages überdies von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, auch aus diesem Grunde abgesehen werden.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Änderungsantrag Berichtigungsantrag Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Personenstandsdaten Rechtsanspruch Staatsangehörigkeit unzuständige Behörde Unzuständigkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L508.2344887.1.00

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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