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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des (am 20. August 2004 verstorbenen) W, nunmehr Verlassenschaft nach W, in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, beide Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. April 2002, Zl. Bi-010312/1-2002-Zei/Pr, betreffend die Berichtigung eines Bescheides (§ 62 Abs. 4 AVG) und die Rückforderung von Übergenüssen (§ 13a iVm § 64a Abs. 1 GehG),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des (am 20. August 2004 verstorbenen) W, nunmehr Verlassenschaft nach W, in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, beide Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. April 2002, Zl. Bi-010312/1-2002-Zei/Pr, betreffend die Berichtigung eines Bescheides (Paragraph 62, Absatz 4, AVG) und die Rückforderung von Übergenüssen (Paragraph 13 a, in Verbindung mit , Paragraph 64 a, Absatz eins, GehG),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie die Berichtigung der besoldungsrechtlichen Stellung bekämpft, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Verlassenschaft nach dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1952 geborene und am 20. August 2004 verstorbene Beschwerdeführer stand bis zu seinem Ableben - seit 1. September 1994 als Leiter der Volksschule N.
(Verwendungsgruppe L2a2) - in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich.
Das auf die genannte Ernennung des Beschwerdeführers durch die Oberösterreichische Landesregierung zum Schulleiter mit Wirksamkeit vom 1. September 1994 bezugnehmende Schreiben des Landesschulrates für Oberösterreich (im Folgenden kurz: LSR) vom 2. August 1994, mit dem gleichzeitig das Ernennungsdekret vom 20. Juni 1994 übermittelt wurde, enthält u.a. folgende Sätze:
"Es gebühren Ihnen die Bezüge eines Direktors der Verwendungsgruppe L2a2 in der 11. Gehaltsstufe.
Die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe erfolgt am 1.1.1995."
Diese nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung enthält weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung.
Nach einer in einem Aktenvermerk (ohne Anführung des konkreten Inhaltes) festgehaltenen telefonischen Information vom 29. Jänner 2002 teilte der LSR dem Beschwerdeführer über Aufforderung der belangten Behörde vom 7. März 2002 am 11. März 2002 mit, dass die Einstufung laut dem genannten Bescheid vom 2. August 1994 richtig 10. (statt 11.) Gehaltsstufe lauten müsse. Hieraus ergebe sich für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis zum 31. März 2002 ein Übergenuss von EUR 5.046,86.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. März 2002 um bescheidmäßige Festsetzung der Rückzahlung des Übergenusses und "Ratenhöhe d. ÜG-Rückz.: 15 % (statt 20 %) d. MB."
Mit Bescheid vom 25. März 2002 sprach der LSR hierüber wie folgt ab:
"Leiterernennung L2a2 an Volksschule mit Zusatzausbildung;
Berichtigung der besoldungsrechtlichen Stellung - Übergenuss
Sehr geehrter Herr Direktor!
Im Zusammenhang mit Ihrer Ernennung zum Volksschuldirektor
ergeht hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Stellung nachstehender
Berichtigungsbescheid:
Spruch:
Die im Ernennungsdekret vom 02.08.1994, ..., angeführte
besoldungsrechtliche Stellung wird wie folgt berichtigt:
'Es gebühren Ihnen ab 01.09.1994 die Bezüge eines Direktors
der Verwendungsgruppe L2a2 in der 10. Gehaltsstufe mit nächster Vorrückung am 01.01.1995 in die Gehaltsstufe 11.'
Der dadurch entstandene Bezugsübergenuss ist ab 01.02.1999 zurückzuzahlen und beträgt brutto 5.046,86 Euro. Dieser Betrag wird in monatlichen Raten zu je 15 % des Monatsbezuges von Ihren Bezügen einbehalten.
Rechtsgrundlage der Entscheidung:
§ 62 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, BGBl. Nr. 51 in Verbindung mit § 64a sowie §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes (GG) 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung." Paragraph 62, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, Bundesgesetzblatt , Nr. 51 in Verbindung mit Paragraph 64 a, sowie Paragraphen 13 a, und 13b des Gehaltsgesetzes (GG) 1956, Bundesgesetzblatt , Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung."
In seiner Begründung führte der LSR aus, gemäß § 62 Abs. 4 AVG könne die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Laut "Bescheid vom 2. August 1994" gebührten dem Beschwerdeführer die Bezüge der Verwendungsgruppe L2a2 in derIn seiner Begründung führte der LSR aus, gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG könne die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Laut "Bescheid vom 2. August 1994" gebührten dem Beschwerdeführer die Bezüge der Verwendungsgruppe L2a2 in der
11. Gehaltsstufe mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1995. Richtigerweise stehe ihm jedoch eine Gehaltsstufe weniger, nämlich die 10. Gehaltsstufe, mit unveränderter Vorrückung zu.
Er habe im Jahr 1990 die Zusatzausbildung für Volksschullehrer - Bereiche "Lebende Fremdsprache" und "Vorschulstufe" - abgeschlossen. Nach den Bestimmungen des § 64a Abs. 1 GehG gebühre dem Volksschullehrer (Volksschulleiter), der "die Ernennungserfordernisse für L2a2" durch die Zusatzausbildung erfülle, der neue L2a2-Bezug um eine Gehaltsstufe vermindert gegenüber einem L2a1-Bezug. Von der Vorrückungszeit, die für die Verwendungsgruppe L2a1 maßgebend gewesen sei bzw. wäre, seien nämlich zwei Jahre für die neue Verwendungsgruppe L2a2 abzuziehen (Überstellungsverlust).Er habe im Jahr 1990 die Zusatzausbildung für Volksschullehrer - Bereiche "Lebende Fremdsprache" und "Vorschulstufe" - abgeschlossen. Nach den Bestimmungen des Paragraph 64 a, Absatz eins, GehG gebühre dem Volksschullehrer (Volksschulleiter), der "die Ernennungserfordernisse für L2a2" durch die Zusatzausbildung erfülle, der neue L2a2-Bezug um eine Gehaltsstufe vermindert gegenüber einem L2a1-Bezug. Von der Vorrückungszeit, die für die Verwendungsgruppe L2a1 maßgebend gewesen sei bzw. wäre, seien nämlich zwei Jahre für die neue Verwendungsgruppe L2a2 abzuziehen (Überstellungsverlust).
Da ursprünglich beim LSR kein Nachweis der Zusatzausbildung vorgelegen sei, sei "die Ernennung zum Volksschulleiter der Verwendungsgruppe L2a1 in der 11. Gehaltsstufe" bereits konzipiert gewesen. Dann habe jedoch der LSR "noch vor Absendung des Originals die Abänderung auf L2a2 vorgenommen, wobei aus Versehen keine Korrektur auf die 10. Gehaltsstufe erfolgt" sei (Hervorhebungen im Original).
Nach § 13a Abs. 1 GehG seien Übergenüsse, soweit