Entscheidungsdatum
14.07.2026Norm
ASVG §354Spruch
,
L503 2340704-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, vom 30.03.2026, Zl. XXXX , betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erlassung eines Bescheides über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, vom 30.03.2026, Zl. römisch 40 , betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erlassung eines Bescheides über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation, zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 12.3.2026 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden kurz: „PVA“) einen Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt.
2. Mit Schreiben vom 25.3.2026 teilte die PVA der BF mit, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden könne; nach chefärztlicher Entscheidung sei festgestellt worden, dass für ein Heilverfahren keine Notwendigkeit bestehe. Darauf hingewiesen wurde, dass Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge freiwillige Leistungen darstellen würden, auf die kein Rechtsanspruch bestehe.
3. Mit E-Mail vom 26.3.2026 beantragte der BF die bescheidmäßige Entscheidung über ihren Antrag auf Gewährung einer Rehabilitation. Betont wurde seitens der BF, dass sie keine Kur bzw. kein Heilverfahren beantragt habe, sondern eine medizinische Rehabilitation mit dem Ziel der Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes und insbesondere der Erhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit. Sie befinde sich in einem aufrechten Dienstverhältnis und sei weiterhin berufstätig. Ziel der Rehabilitation sei, ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten und eine weitere Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu verhindern. Aufgrund einer neurologischen Erkrankung würden zunehmende Probleme im Bereich Gleichgewicht, Gangstörung, Spastik, Erschöpfbarkeit und Belastbarkeit bestehen, was bereits zu wiederholten Krankenständen geführt habe. Beigefügt wurden von der BF diverse medizinische Unterlagen.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.3.2026 sprach die PVA aus, dass die von der BF beantragte Bescheiderteilung über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zurückgewiesen werde. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 300, 301, 302 und 410 ASVG angeführt.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.3.2026 sprach die PVA aus, dass die von der BF beantragte Bescheiderteilung über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zurückgewiesen werde. Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 300, 301, 302 und 410 ASVG angeführt.
Zur Begründung führte die PVA aus, dass Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation versicherten Personen bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen mit dem Ziel gewährt würden, den Erhalt oder eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sicherzustellen. Die Gewährung der Maßnahmen erfolge nach pflichtgemäßem Ermessen und unterliege außerhalb eines Pensionsverfahrens nicht der Bescheidpflicht. Mit Schreiben vom 25.3.2026 sei die BF über die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation informiert worden. Da eine bescheidmäßige Erledigung nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen sei, werde der Antrag des BF zurückgewiesen.
5. Mit Schreiben vom 1.4.2026 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der PVA vom 30.3.2026. In ihrer Beschwerde führte die BF insbesondere aus, der gegenständliche Rehabilitationsantrag basiere auf einer veränderten medizinischen Gesamtsituation und stelle keine bloße Wiederholung früherer Rehabilitationsmaßnahmen dar. Die Rehabilitation diene nicht nur der Behandlung einer Erkrankung, sondern unmittelbar der Sicherung ihrer Erwerbsfähigkeit. Bei der Entscheidung über Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation handle es sich um eine Entscheidung mit erheblichen Auswirkungen auf ihre sozialversicherungsrechtliche Stellung, ihre gesundheitliche Versorgung sowie ihrer Erwerbsfähigkeit. Wird ein Antrag auf Gewährung einer Leistung gestellt und dieser abgelehnt, müsse diese Entscheidung bescheidmäßig erfolgen, damit eine Überprüfung durch ein Gericht möglich sei; andernfalls wäre der Rechtsschutz des Versicherten nicht gewährleistet. Aus dem Ablehnungsschreiben vom 25.3.2026 sei zudem nicht ersichtlich, welche medizinischen Unterlagen, Befunde und Stellungnahmen bei der Entscheidung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Antrag abgelehnt wurde. Beantragt wurde von der BF, das BVwG möge den Bescheid der PVA vom 30.3.2026 aufheben und die PVA verpflichten, über ihren Antrag auf Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation bescheidmäßig zu entscheiden; hilfsweise wurde beantragt, das BVwG möge die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zuerkennen. Beigelegt wurden der Beschwerde diverse medizinische Unterlagen.
6. Am 8.4.2026 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.
Im Vorlagebericht vom 7.4.2026 führte die PVA insbesondere aus, für Entscheidungen über Anträge auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation bestehe – abgesehen von Fällen einer Pensionsantragstellung und medizinischer Rehabilitation nach § 253f ASVG – keine Bescheidpflicht. § 367 Abs 1 idF SRÄG 2012 sei einschränkend dahin auszulegen, dass eine Bescheidpflicht über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation aus der Pensionsversicherung nur nach dem § 253f ASVG bestehe. Auch im Anwendungsbereich des SRÄG 2012 sei demnach weiterhin an der Rechtsprechung festzuhalten, nach der Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation ohne Zusammenhang mit einem Pensionsverfahren vom Pensionsversicherungsträger nach pflichtgemäßen Ermessen ohne Bescheidpflicht zu erbringen seien (OGH 10 ObS 119/15w; RS0084894; Ziegelbauer in Sonntag, ASVG7, § 301, Rz 1; OLG Linz vom 18.12.2017, 11 Rs 78/17w). Seitens der PVA wurde beantragt, die Beschwerde „zurückzuweisen“.Im Vorlagebericht vom 7.4.2026 führte die PVA insbesondere aus, für Entscheidungen über Anträge auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation bestehe – abgesehen von Fällen einer Pensionsantragstellung und medizinischer Rehabilitation nach Paragraph 253 f, ASVG – keine Bescheidpflicht. Paragraph 367, Absatz eins, in der Fassung SRÄG 2012 sei einschränkend dahin auszulegen, dass eine Bescheidpflicht über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation aus der Pensionsversicherung nur nach dem Paragraph 253 f, ASVG bestehe. Auch im Anwendungsbereich des SRÄG 2012 sei demnach weiterhin an der Rechtsprechung festzuhalten, nach der Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation ohne Zusammenhang mit einem Pensionsverfahren vom Pensionsversicherungsträger nach pflichtgemäßen Ermessen ohne Bescheidpflicht zu erbringen seien (OGH 10 ObS 119/15w; RS0084894; Ziegelbauer in Sonntag, ASVG7, Paragraph 301,, Rz 1; OLG Linz vom 18.12.2017, 11 Rs 78/17w). Seitens der PVA wurde beantragt, die Beschwerde „zurückzuweisen“.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die – 1977 geborene – BF begehrte mit Antrag an die PVA vom 12.3.2026 einen Rehabilitationsaufenthalt.
1.2. Mit Schreiben der PVA vom 25.3.2026 wurde der BF mitgeteilt, dass ihrem Antrag nicht stattgegeben werde.
1.3. Mit E-Mail vom 26.3.2026 beantragte die BF die Erlassung eines Bescheides über ihren Antrag.
1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der PVA vom 30.3.2026 wurde der Antrag der BF auf Erlassung eines Bescheides über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Der festgestellte Sachverhalt geht daraus unmittelbar hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG:
3.2.1. § 354 ASVG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 354, ASVG lautet auszugsweise:
Leistungssachen
§ 354. Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt umParagraph 354, Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um
1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 29a), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht;1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach Paragraph 367, Absatz eins,, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (Paragraphen 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (Paragraphen 26 bis 29 a), die Leistungszugehörigkeit (Paragraph 245,) oder die Leistungszuständigkeit (Paragraph 246,) in Frage steht;
[…]
3.2.2. § 355 ASVG lautet:3.2.2. Paragraph 355, ASVG lautet:
Verwaltungssachen
§ 355. Alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen dieParagraph 355, Alle nicht gemäß Paragraph 354, als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die
1. Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,
2. Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und - zuständigkeit,
3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach Paragraph 113,,
4. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,
5. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt I des Fünften Teiles.5. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt römisch eins des Fünften Teiles.
3.2.3. § 367 ASVG lautet auszugsweise:3.2.3. Paragraph 367, ASVG lautet auszugsweise:
Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen
§ 367. (1) Über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung oder auf Gewährung von Unfallheilbehandlung, von Familien-, Tag-, Versehrten- und Übergangsgeld oder von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln aus der Unfallversicherung, ferner bei amtswegiger Feststellung der angeführten Leistungen der Unfallversicherung sowie über den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ist ein Bescheid zu erlassen, wennParagraph 367, (1) Über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung oder auf Gewährung von Unfallheilbehandlung, von Familien-, Tag-, Versehrten- und Übergangsgeld oder von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln aus der Unfallversicherung, ferner bei amtswegiger Feststellung der angeführten Leistungen der Unfallversicherung sowie über den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ist ein Bescheid zu erlassen, wenn
1. der Versicherungsträger von sich aus ohne Einwilligung des Erkrankten (Versehrten) Anstaltspflege oder Wiederaufnahme der Heilbehandlung verfügt,
2. die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt oder
3. es sich bei der beantragten Leistung aus der Krankenversicherung um eine Leistung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung handelt, die einer Vorabgenehmigungspflicht gemäß § 7b Abs. 4 und 5 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994, unterliegt.3. es sich bei der beantragten Leistung aus der Krankenversicherung um eine Leistung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung handelt, die einer Vorabgenehmigungspflicht gemäß Paragraph 7 b, Absatz 4 und 5 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, unterliegt.
Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 173 Z 1 lit. c sowie die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, ferner über den Antrag auf eine Leistung gemäß § 222 Abs. 1 und 2 aus der Pensionsversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 222 Abs. 1 Z 2 lit. a, sowie auf Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (§ 247) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Über einen Antrag auf Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist, sofern die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, über das Vorliegen der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit im Bescheid gesondert zu entscheiden.Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung nach Paragraph 173, Ziffer eins, Litera c, sowie die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, ferner über den Antrag auf eine Leistung gemäß Paragraph 222, Absatz eins und 2 aus der Pensionsversicherung, ausgenommen eine Leistung nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, sowie auf Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (Paragraph 247,) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Über einen Antrag auf Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist, sofern die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist, über das Vorliegen der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit im Bescheid gesondert zu entscheiden.
[…]
3.2.4. § 414 ASVG lautet auszugsweise:3.2.4. Paragraph 414, ASVG lautet auszugsweise:
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
§ 414. (1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Paragraph 414, (1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
[…]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Bei der Zurückweisung eines Antrages in einer Leistungssache [gemäß § 367 ASVG] handelt es sich um eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG (VwGH 21.09.1999, 99/08/0012 mwN). Auch gegen Bescheide des Versicherungsträgers, mit denen die Unzulässigkeit eines Antrages nach § 101 ASVG ausgesprochen wurde, ist gemäß § 355 iVm § 414 ASVG der Rechtsmittelweg durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eröffnet, weil eine der eigentlichen Leistungssache vorgelagerte verfahrensrechtliche Hauptfrage entschieden wurde, die den Verwaltungssachen iSd § 355 ASVG zuzurechnen ist (vgl. VwGH 16.06.1992, 89/08/0264). Ebenso liegt – unabhängig von der Richtigkeit dieser Auffassung – eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG vor, wenn der Versicherungsträger einen Antrag mit der Begründung zurückweist, es liege weder eine Verwaltungssache noch eine Leistungssache vor und es fehle zu einer Entscheidung über diesen Antrag die sachliche Zuständigkeit (VwGH 21.12.1993, 92/08/0200).Bei der Zurückweisung eines Antrages in einer Leistungssache [gemäß Paragraph 367, ASVG] handelt es sich um eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, ASVG (VwGH 21.09.1999, 99/08/0012 mwN). Auch gegen Bescheide des Versicherungsträgers, mit denen die Unzulässigkeit eines Antrages nach Paragraph 101, ASVG ausgesprochen wurde, ist gemäß Paragraph 355, in Verbindung mit Paragraph 414, ASVG der Rechtsmittelweg durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eröffnet, weil eine der eigentlichen Leistungssache vorgelagerte verfahrensrechtliche Hauptfrage entschieden wurde, die den Verwaltungssachen iSd Paragraph 355, ASVG zuzurechnen ist vergleiche VwGH 16.06.1992, 89/08/0264). Ebenso liegt – unabhängig von der Richtigkeit dieser Auffassung – eine Verwaltungssache iSd Paragraph 355, ASVG vor, wenn der Versicherungsträger einen Antrag mit der Begründung zurückweist, es liege weder eine Verwaltungssache noch eine Leistungssache vor und es fehle zu einer Entscheidung über diesen Antrag die sachliche Zuständigkeit (VwGH 21.12.1993, 92/08/0200).
Fallbezogen verneinte die PVA eine Zuständigkeit zur Bescheiderlassung, weshalb nach Ansicht des BVwG im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Verwaltungssache vorliegt (implizit anderer Ansicht im Wege einer Säumnisklage OGH 19.1.2016, 10ObS 119/15w).
Das BVwG ist im konkreten Fall somit zuständig und war nicht mit einer Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen.
3.3.2. Zur Abweisung der Beschwerde
Nach der Rechtsprechung des OGH, welche zur aktuellen Rechtslage nach dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2012 erging, besteht eine Bescheidpflicht über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation aus der Pensionsversicherung nur im Zusammenhang mit einem Pensionsverfahren nach den §§ 253f und 270b ASVG.Nach der Rechtsprechung des OGH, welche zur aktuellen Rechtslage nach dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2012 erging, besteht eine Bescheidpflicht über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation aus der Pensionsversicherung nur im Zusammenhang mit einem Pensionsverfahren nach den Paragraphen 253 f und 270 b ASVG.
In seiner Entscheidung vom 19.1.2016, 10ObS119/15w, führt der OGH dazu wie folgt aus: „[Es] ist zuzugestehen, dass nach dem Wortlaut des § 367 Abs 1 Satz 1 ASVG die Bescheidpflicht (im Fall einer zumindest teilweisen Antragsablehnung über entsprechendes Begehren) nicht bloß auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nach dem § 253f ASVG bzw § 270b ASVG eingeschränkt ist. Bei der Auslegung des § 367 Abs 1 ASVG ist aber auf das Ziel der mit dem SRÄG 2012 eingeführten Änderungen abzustellen, die Wiedereingliederung des Versicherten in den Arbeitsmarkt zu erreichen, zu welchem Zweck der Rechtsanspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation für Personen, die am 1.1.2014 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eingeführt wurde, deren Pensionsantrag wegen mangelnder dauernder Arbeitsunfähigkeit abgelehnt wurde (ErläutRV 2000 BlgNR 24. GP 2). Berücksichtigt man weiters, dass diese medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen denjenigen entsprechen, die - wie in den Gesetzesmaterialien ausgeführt wird - „schon derzeit als freiwillige Leistungen gewährt werden“ (ErläutRV 2000 BlgNR 24. GP22), wird ersichtlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur eine Bescheidpflicht des Versicherungsträgers über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation in der Pensionsversicherung nach dem § 253f ASVG bzw § 270b ASVG geschaffen werden sollte, während weiterhin keine bescheidmäßige Erledigung für unabhängig von einem Pensionsantrag gestellte Anträge auf Gewährung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation aus der Pensionsversicherung vorgesehen ist. Eine grundsätzliche Änderung der Rechtslage hinsichtlich der fehlenden Bescheidpflicht bei Anträgen auf Gewährung von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen ohne Zusammenhang mit einem Pensionsantrag sollte mit dem SRÄG 2012 nicht herbeigeführt werden. § 367 Abs 1 ASVG idF SRÄG 2012 ist daher einschränkend dahin auszulegen, dass eine Bescheidpflicht über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation aus der Pensionsversicherung nur nach dem § 253f ASVG bzw § 270b ASVG besteht. Auch im Anwendungsbereich des SRÄG 2012 ist demnach weiterhin an der Rechtsprechung festzuhalten, nach der Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation ohne Zusammenhang mit einem Pensionsverfahren vom Pensionsversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen ohne Bescheidpflicht zu erbringen sind (RIS-Justiz RS0084894; siehe auch Ziegelbauer in Sonntag, ASVG6 § 301 Rz 1).“In seiner Entscheidung vom 19.1.2016, 10ObS119/15w, führt der OGH dazu wie folgt aus: „[Es] ist zuzugestehen, dass nach dem Wortlaut des Paragraph 367, Absatz eins, Satz 1 ASVG die Bescheidpflicht (im Fall einer zumindest teilweisen Antragsablehnung über entsprechendes Begehren) nicht bloß auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nach dem Paragraph 253 f, ASVG bzw Paragraph 270 b, ASVG eingeschränkt ist. Bei der Auslegung des Paragraph 367, Absatz eins, ASVG ist aber auf das Ziel der mit dem SRÄG 2012 eingeführten Änderungen abzustellen, die Wiedereingliederung des Versicherten in den Arbeitsmarkt zu erreichen, zu welchem Zweck der Rechtsanspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation für Personen, die am 1.1.2014 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eingeführt wurde, deren Pensionsantrag wegen mangelnder dauernder Arbeitsunfähigkeit abgelehnt wurde (ErläutRV 2000 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 2). Berücksichtigt man weiters, dass diese medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen denjenigen entsprechen, die - wie in den Gesetzesmaterialien ausgeführt wird - „schon derzeit als freiwillige Leistungen gewährt werden“ (ErläutRV 2000 BlgNR 24. GP22), wird ersichtlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur eine Bescheidpflicht des Versicherungsträgers über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation in der Pensionsversicherung nach dem Paragraph 253 f, ASVG bzw Paragraph 270 b, ASVG geschaffen werden sollte, während weiterhin keine bescheidmäßige Erledigung für unabhängig von einem Pensionsantrag gestellte Anträge auf Gewährung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation aus der Pensionsversicherung vorgesehen ist. Eine grundsätzliche Änderung der Rechtslage hinsichtlich der fehlenden Bescheidpflicht bei Anträgen auf Gewährung von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen ohne Zusammenhang mit einem Pensionsantrag sollte mit dem SRÄG 2012 nicht herbeigeführt werden. Paragraph 367, Absatz eins, ASVG in der Fassung SRÄG 2012 ist daher einschränkend dahin auszulegen, dass eine Bescheidpflicht über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation aus der Pensionsversicherung nur nach dem Paragraph 253 f, ASVG bzw Paragraph 270 b, ASVG besteht. Auch im Anwendungsbereich des SRÄG 2012 ist demnach weiterhin an der Rechtsprechung festzuhalten, nach der Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation ohne Zusammenhang mit einem Pensionsverfahren vom Pensionsversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen ohne Bescheidpflicht zu erbringen sind (RIS-Justiz RS0084894; siehe auch Ziegelbauer in Sonntag, ASVG6 Paragraph 301, Rz 1).“
Im vorliegenden Fall hat die BF einen Antrag auf Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation unabhängig von einem Pensionsantrag gestellt, sodass – der Judikatur des OGH folgend – keine Verpflichtung des Pensionsversicherungsträgers zur Erlassung eines Bescheids gegeben ist. Die Zurückweisung des Antrages auf Bescheiderlassung erfolgte vor diesem Hintergrund zurecht.
In Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036 mwN). Da sich die Zurückweisung des Antrags als rechtmäßig erwiesen hat, ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wenngleich sich der VwGH mit der vorliegenden Rechtsfrage nicht befasst hat, so besteht hierzu eine einheitliche Rechtsprechung des OGH, wonach Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation ohne Zusammenhang mit einem Pensionsverfahren vom Pensionsversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen ohne Bescheidpflicht zu erbringen sind (vgl. insbesondere OGH 19.1.2016, 10ObS119/15w). Die gegenständliche Entscheidung stützt sich maßgeblich auf diese Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wenngleich sich der VwGH mit der vorliegenden Rechtsfrage nicht befasst hat, so besteht hierzu eine einheitliche Rechtsprechung des OGH, wonach Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation ohne Zusammenhang mit einem Pensionsverfahren vom Pensionsversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen ohne Bescheidpflicht zu erbringen sind vergleiche insbesondere OGH 19.1.2016, 10ObS119/15w). Die gegenständliche Entscheidung stützt sich maßgeblich auf diese Rechtsprechung.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.
Schlagworte
Antragstellung Bescheiderlassung Ermessen Rechtsanspruch Rehabilitationsmaßnahme ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L503.2340704.1.00Im RIS seit
27.08.2026Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026