Entscheidungsdatum
14.07.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
,
I422 2212227-3/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. ungeklärt, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. ungeklärt, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2026, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, stellte am 10.03.1998 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Berufungsweg mit Bescheid des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 12.04.1999 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde.
Mit Bescheid der XXXX vom 15.02.2001 wurde gegen den Beschwerdeführer infolge von Straffälligkeit ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen. Aufgrund neuerlicher Straffälligkeit erließ die Behörde mit Bescheid vom 23.05.2002 ein in der Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Mit Bescheid der römisch 40 vom 15.02.2001 wurde gegen den Beschwerdeführer infolge von Straffälligkeit ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen. Aufgrund neuerlicher Straffälligkeit erließ die Behörde mit Bescheid vom 23.05.2002 ein in der Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
Am 28.10.2004 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher im Berufungsweg mit Bescheid des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 01.03.2005 rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 03.05.2005 wurde infolge neuerlicher Straffälligkeit, kontinuierlicher Verstöße gegen fremden- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen sowie der beharrlichen Negierung der Ausreiseverpflichtung rechtskräftig ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 03.05.2005 wurde infolge neuerlicher Straffälligkeit, kontinuierlicher Verstöße gegen fremden- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen sowie der beharrlichen Negierung der Ausreiseverpflichtung rechtskräftig ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 19.04.2006 wurde die Aufschiebung bis zum 19.10.2006 und mit Bescheid der Behörde vom 02.11.2006 bis zum 30.04.2007 aufgeschoben, da die Erlangung eines Heimreisezertifikats bei der zuständigen Botschaft nicht erwirkt werden konnte und die Abschiebung zum betreffenden Zeitpunkt aus tatsächlichen Gründen unmöglich erschien. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 19.04.2006 wurde die Aufschiebung bis zum 19.10.2006 und mit Bescheid der Behörde vom 02.11.2006 bis zum 30.04.2007 aufgeschoben, da die Erlangung eines Heimreisezertifikats bei der zuständigen Botschaft nicht erwirkt werden konnte und die Abschiebung zum betreffenden Zeitpunkt aus tatsächlichen Gründen unmöglich erschien.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 04.12.2018 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Sierra Leone gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 04.12.2018 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Sierra Leone gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2022, zu I407 2212227-1/69E, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger des Senegal ist und die fristgerecht gegen den Bescheid eingebrachte Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das verhängte Einreiseverbot auf fünf Jahre herabgesetzt wird und Spruchpunkt III. zu lauten hat, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung nach Senegal gemäß § 46 FPG zulässig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2022, zu I407 2212227-1/69E, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger des Senegal ist und die fristgerecht gegen den Bescheid eingebrachte Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das verhängte Einreiseverbot auf fünf Jahre herabgesetzt wird und Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung nach Senegal gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Am 04.12.2025 stellte der Beschwerdeführer per E-Mail den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG. Aufgrund der Nichtvorlage einer Geburtsurkunde bzw. eines Reisedokuments stellte der Beschwerdeführer mit Beibrief zugleich einen Heilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV. Mit Verbesserungsauftrag vom 18.12.2025 wurde der Beschwerdeführer binnen einer Frist von zwei Wochen zu einer persönlichen Antragstellung aufgefordert. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung am 23.12.2025 nach.Am 04.12.2025 stellte der Beschwerdeführer per E-Mail den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Aufgrund der Nichtvorlage einer Geburtsurkunde bzw. eines Reisedokuments stellte der Beschwerdeführer mit Beibrief zugleich einen Heilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV. Mit Verbesserungsauftrag vom 18.12.2025 wurde der Beschwerdeführer binnen einer Frist von zwei Wochen zu einer persönlichen Antragstellung aufgefordert. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung am 23.12.2025 nach.
Am 18.02.2026 wurden der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin im Beisein der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers niederschriftlich vor dem BFA einvernommen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 04.12.2025 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG wurde gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 04.12.2025 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG wurde gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.04.2026 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2026 vorgelegt und langten am 28.04.2026 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.
Am 23.06.2026 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin ab und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seiner Integration in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist volljährig. Seine Identität steht nicht fest.
Spätestens seit dem 10.03.1998 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf. Seit rechtskräftiger Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 12.04.1999 kommt ihm kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.
Im November 2017 lernte der Beschwerdeführer die österreichische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: M.B.) kennen. Seit Ende 2020 führen die beiden eine Beziehung und begründeten sie im November 2025 einen gemeinsamen Wohnsitz. Seit dem 25.08.2024 ist das Paar traditionell verheiratet. Im November 2017 lernte der Beschwerdeführer die österreichische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: M.B.) kennen. Seit Ende 2020 führen die beiden eine Beziehung und begründeten sie im November 2025 einen gemeinsamen Wohnsitz. Seit dem 25.08.2024 ist das Paar traditionell verheiratet.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Er ist seit 2023 ehrenamtlich tätig und in das Umfeld seiner Lebensgefährtin integriert. Maßgebliche Integrationsmerkmale in beruflicher Hinsicht weist der Beschwerdeführer nicht auf.
Am 04.12.2025 beantragte der Beschwerdeführer per E-Mail die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG und stellte einen Heilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV. Mit Verbesserungsauftrag vom 18.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Antrag persönlich bei der belangten Behörde zu stellen ist. Er wurde aufgefordert, den Antrag binnen zwei Wochen persönlich bei der Behörde einzubringen. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung am 23.12.2025 nach.Am 04.12.2025 beantragte der Beschwerdeführer per E-Mail die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG und stellte einen Heilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV. Mit Verbesserungsauftrag vom 18.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Antrag persönlich bei der belangten Behörde zu stellen ist. Er wurde aufgefordert, den Antrag binnen zwei Wochen persönlich bei der Behörde einzubringen. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung am 23.12.2025 nach.
1.2. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet zehn strafgerichtliche Verurteilungen auf.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.07.2000, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 08.06.2000 mit drei Polizeibeamten, die ihn wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels festnehmen wollten, gekämpft und dadurch mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht hat. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit und das Geständnis als auch der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, gewertet. Erschwerende Umstände kamen keine hervor.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.07.2000, zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 08.06.2000 mit drei Polizeibeamten, die ihn wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels festnehmen wollten, gekämpft und dadurch mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht hat. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit und das Geständnis als auch der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, gewertet. Erschwerende Umstände kamen keine hervor.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.05.2002, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 erster Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 sechster Fall SMG, sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, hiervon sechs Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer namentlich bekannten Abnehmern zum Teil gewerbsmäßig Suchtgift überlassen hat, und zwar konkret zwischen Dezember 2001 und 17.01.2002 durch Verkauf von 1,2 Gramm Heroin und 0,8 Gramm Kokain, ab einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zum 17.01.2002 durch Weitergabe von 0,4 Gramm Heroin und einer nicht mehr festzustellenden Menge Kokain, sowie am 17.01.2002 durch unentgeltliche Weitergabe von 0,1 bis 0,2 Gramm Heroin oder Kokain. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Teilgeständnis gewertet, erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen dreier Vergehen sowie die Vorstrafe des Beschwerdeführers berücksichtigt. Zugleich wurde mit Beschluss die Probezeit bezüglich der Verurteilung zu XXXX auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.05.2002, zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG, sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, hiervon sechs Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer namentlich bekannten Abnehmern zum Teil gewerbsmäßig Suchtgift überlassen hat, und zwar konkret zwischen Dezember 2001 und 17.01.2002 durch Verkauf von 1,2 Gramm Heroin und 0,8 Gramm Kokain, ab einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zum 17.01.2002 durch Weitergabe von 0,4 Gramm Heroin und einer nicht mehr festzustellenden Menge Kokain, sowie am 17.01.2002 durch unentgeltliche Weitergabe von 0,1 bis 0,2 Gramm Heroin oder Kokain. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Teilgeständnis gewertet, erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen dreier Vergehen sowie die Vorstrafe des Beschwerdeführers berücksichtigt. Zugleich wurde mit Beschluss die Probezeit bezüglich der Verurteilung zu römisch 40 auf fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.11.2003, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des teils vollendeten, teils versuchten Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 erster Fall SMG, 15 StGB, sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er anderen Cannabiskraut überwiegend gewerbsmäßig überlassen bzw. zu überlassen versucht hat, indem der Beschwerdeführer am 26.09.2003 einem nicht ausgeforschten Abnehmer eine nicht mehr feststellbare, geringe Menge verkaufte und weitere 4,2 Gramm (brutto) zum Zwecke des Weiterverkaufs bereithielt. Zudem hat er zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten vor dem 26.09.2003 in wiederholten Angriffen geringe Mengen Cannabiskraut unbekannten Personen unentgeltlich überlassen und ab dem 12.11.2002 bis zum 26.09.2003 wiederholt erworben und bis zum Eigenkonsum besessen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet. Erschwerend wurden hingegen die einschlägige Vorstrafe, sein Rückfall innerhalb offener Probezeit sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen berücksichtigt. Zugleich wurde mit Beschluss die bedingte Strafnachsicht bezüglich seiner zweiten Verurteilung widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.11.2003, zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des teils vollendeten, teils versuchten Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG, 15 StGB, sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er anderen Cannabiskraut überwiegend gewerbsmäßig überlassen bzw. zu überlassen versucht hat, indem der Beschwerdeführer am 26.09.2003 einem nicht ausgeforschten Abnehmer eine nicht mehr feststellbare, geringe Menge verkaufte und weitere 4,2 Gramm (brutto) zum Zwecke des Weiterverkaufs bereithielt. Zudem hat er zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten vor dem 26.09.2003 in wiederholten Angriffen geringe Mengen Cannabiskraut unbekannten Personen unentgeltlich überlassen und ab dem 12.11.2002 bis zum 26.09.2003 wiederholt erworben und bis zum Eigenkonsum besessen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet. Erschwerend wurden hingegen die einschlägige Vorstrafe, sein Rückfall innerhalb offener Probezeit sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen berücksichtigt. Zugleich wurde mit Beschluss die bedingte Strafnachsicht bezüglich seiner zweiten Verurteilung widerrufen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.04.2005, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 erster Fall SMG, 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig anderen gewerbsmäßig Suchtgift zu überlassen versucht hat, indem er am 13.02.2005 in Gesellschaft eines Mittäters ein Säckchen Cannabiskraut (7,8 Gramm brutto) zum unmittelbar bevorstehenden Weiterverkauf an unbekannte Abnehmer bereithielt und Verkaufsgespräche führte, und am 15.03.2005 zwölf Säckchen Cannabiskraut (11,8 Gramm brutto) zum unmittelbar bevorstehenden Weiterverkauf an unbekannte Abnehmer bereithielt. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet. Erschwerend wurden hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen sowie sein Rückfall innerhalb offener Probezeit berücksichtigt. Zugleich wurde mit Beschluss die bedingte Entlassung aus der Strafhaft bezüglich der dritten Verurteilung des Beschwerdeführers widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 22.04.2005, zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG, 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig anderen gewerbsmäßig Suchtgift zu überlassen versucht hat, indem er am 13.02.2005 in Gesellschaft eines Mittäters ein Säckchen Cannabiskraut (7,8 Gramm brutto) zum unmittelbar bevorstehenden Weiterverkauf an unbekannte Abnehmer bereithielt und Verkaufsgespräche führte, und am 15.03.2005 zwölf Säckchen Cannabiskraut (11,8 Gramm brutto) zum unmittelbar bevorstehenden Weiterverkauf an unbekannte Abnehmer bereithielt. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet. Erschwerend wurden hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen sowie sein Rückfall innerhalb offener Probezeit berücksichtigt. Zugleich wurde mit Beschluss die bedingte Entlassung aus der Strafhaft bezüglich der dritten Verurteilung des Beschwerdeführers widerrufen.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 03.08.2007, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er vorschriftswidrig Suchtgift erworben und am 23.02.2007 1,1 Gramm Marihuana besessen hat. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis gewertet, erschwerend wurden hingegen die drei einschlägigen Vorverurteilungen berücksichtigt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 03.08.2007, zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er vorschriftswidrig Suchtgift erworben und am 23.02.2007 1,1 Gramm Marihuana besessen hat. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis gewertet, erschwerend wurden hingegen die drei einschlägigen Vorverurteilungen berücksichtigt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.03.2008, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er zwischen Anfang März 2007 und 05.10.2007 eine unbekannte Menge Cannabis erworben und bis zum Eigenkonsum besessen hat, darüber hinaus gegen Ende Juli 2007 1,5 Gramm Cannabiskraut um 20 Euro einem minderjährigen Abnehmer verkaufte und außerdem noch am 06.10.2007 0,8 Gramm Cannabiskraut bis zu dessen Sicherstellung durch Exekutivbeamte besaß. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das teilweise Geständnis gewertet, erschwerend wurden hingegen die vier einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie sein rascher Rückfall berücksichtigt. Zugleich wurde mit Beschluss die Probezeit bezüglich seiner fünften Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.03.2008, zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall, Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er zwischen Anfang März 2007 und 05.10.2007 eine unbekannte Menge Cannabis erworben und bis zum Eigenkonsum besessen hat, darüber hinaus gegen Ende Juli 2007 1,5 Gramm Cannabiskraut um 20 Euro einem minderjährigen Abnehmer verkaufte und außerdem noch am 06.10.2007 0,8 Gramm Cannabiskraut bis zu dessen Sicherstellung durch Exekutivbeamte besaß. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das teilweise Geständnis gewertet, erschwerend wurden hingegen die vier einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie sein rascher Rückfall berücksichtigt. Zugleich wurde mit Beschluss die Probezeit bezüglich seiner fünften Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.10.2008, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 sechster Fall SMG, Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG, sowie wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er von Mai 2007 bis 21.05.2008 einer anderen Person in wöchentlichen Teilübergaben von ca. 4 Gramm Marihuana (THC) insgesamt ca. (+/-) 150 bis 200 Gramm Marihuana (Reinsubstanz in Summe < 20 Gramm THC) gegen jeweils kleinere Bargeldbeträge überließ und dieser sowie einer weiteren Person eine geringe Menge Marihuana zum gemeinsamen Konsum unentgeltlich zur Verfügung stellte. Zudem hatte der Beschwerdeführer von 07.10.2007 bis 21.05.2008 eine insgesamt unbekannte Menge an Cannabis (THC) bis zum Eigenkonsum sowie am 18.05.2008 0,1 Gramm Marihuana und am 21.05.2008 6 Gramm Marihuana portioniert in 4 Klemmsäckchen jeweils bis zur Sicherstellung durch Exekutivbeamte besessen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das teilweise Geständnis gewertet, erschwerend wurden hingegen die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen einer Vielzahl von Vergehen, der rasche Rückfall sowie der längere Deliktszeitraum berücksichtigt. Zugleich wurde mit Beschluss die bedingte Strafnachsicht bezüglich seiner fünften Verurteilung widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 30.10.2008, zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG, Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG, sowie wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er von Mai 2007 bis 21.05.2008 einer anderen Person in wöchentlichen Teilübergaben von ca. 4 Gramm Marihuana (THC) insgesamt ca. (+/-) 150 bis 200 Gramm Marihuana (Reinsubstanz in Summe < 20 Gramm THC) gegen jeweils kleinere Bargeldbeträge überließ und dieser sowie einer weiteren Person eine geringe Menge Marihuana zum gemeinsamen Konsum unentgeltlich zur Verfügung stellte. Zudem hatte der Beschwerdeführer von 07.10.2007 bis 21.05.2008 eine insgesamt unbekannte Menge an Cannabis (THC) bis zum Eigenkonsum sowie am 18.05.2008 0,1 Gramm Marihuana und am 21.05.2008 6 Gramm Marihuana portioniert in 4 Klemmsäckchen jeweils bis zur Sicherstellung durch Exekutivbeamte besessen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das teilweise Geständnis gewertet, erschwerend wurden hingegen die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen einer Vielzahl von Vergehen, der rasche Rückfall sowie der längere Deliktszeitraum berücksichtigt. Zugleich wurde mit Beschluss die bedingte Strafnachsicht bezüglich seiner fünften Verurteilung widerrufen.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 31.07.2012, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen hat, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging, nämlich im Zeitraum 30.04.2009 bis 12.12.2011 durch Erwerb und Besitz einer letztlich unbekannten Menge Marihuana in mehrfachen Angriffen, sowie im Zeitraum von 13.12.2011 bis 27.04.2012 eine unbekannte Menge Marihuana durch mehrfachen Erwerb und Besitz. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das jeweils abgelegte Geständnis gewertet. Erschwerend wurden hingegen die mehrfachen Tatwiederholungen, sechs einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall, sowie der Umstand, dass die Taten teilweise auch bei anhängigem Strafverfahren begangen wurden, berücksichtigt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 31.07.2012, zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen hat, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging, nämlich im Zeitraum 30.04.2009 bis 12.12.2011 durch Erwerb und Besitz einer letztlich unbekannten Menge Marihuana in mehrfachen Angriffen, sowie im Zeitraum von 13.12.2011 bis 27.04.2012 eine unbekannte Menge Marihuana durch mehrfachen Erwerb und Besitz. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das jeweils abgelegte Geständnis gewertet. Erschwerend wurden hingegen die mehrfachen Tatwiederholungen, sechs einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall, sowie der Umstand, dass die Taten teilweise auch bei anhängigem Strafverfahren begangen wurden, berücksichtigt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.02.2013, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster und fünfter Fall, Abs. 3 SMG, Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, sowie Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum von Anfang 2010 bis 23.10.2012 im Rahmen von insgesamt 25 Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge anderen (gewerbsmäßig) überlassen hat, und zwar eine insgesamt unbekannte, die Grenzmenge jedenfalls mehrfach übersteigende Menge Cannabiskraut (THC), wobei er alleine im Zeitraum von Juli/August 2012 bis zu seiner Festnahme am 23.10.2012 ca. 1.250 Gramm Cannabiskraut von einer nicht näher bekannten Person ankaufte und davon abzüglich der für den Eigenkonsum aufgewendeten Menge insgesamt ca. 1.080 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 7,59 +/- 0,11 % zum Grammpreis von 10 Euro an bekannte und unbekannte Abnehmer weiterverkaufte, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen. Überdies hatte er seit zumindest Anfang Mai 2012 Cannabiskraut, Amphetamin und Methamphetamin bis zum Eigenkonsum, sohin zum ausschließlich persönlichen Gebrauch, 46,3 Gramm Cannabiskraut und 0,4 Gramm Methamphetamin bis zur Sicherstellung durch Polizeibeamte am 23.10.2012 und 0,1 Gramm Methamphetamin und 0,8 Gramm Amphetamin bis zur Auffindung durch Justizwachebeamte am 25.10.2012 erworben und besessen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis gewertet. Erschwerend wurden hingegen seine einschlägigen Vorstrafen, sein rascher Rückfall, die Weitergabe von Suchtgift an Minderjährige sowie die Tatbegehung während eines offenen Verfahrens berücksichtigt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 15.02.2013, zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster und fünfter Fall, Absatz 3, SMG, Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, sowie Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum von Anfang 2010 bis 23.10.2012 im Rahmen von insgesamt 25 Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) mehrfach übersteigenden Menge anderen (gewerbsmäßig) überlassen hat, und zwar eine insgesamt unbekannte, die Grenzmenge jedenfalls mehrfach übersteigende Menge Cannabiskraut (THC), wobei er alleine im Zeitraum von Juli/August 2012 bis zu seiner Festnahme am 23.10.2012 ca. 1.250 Gramm Cannabiskraut von einer nicht näher bekannten Person ankaufte und davon abzüglich der für den Eigenkonsum aufgewendeten Menge insgesamt ca. 1.080 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 7,59 +/- 0,11 % zum Grammpreis von 10 Euro an bekannte und unbekannte Abnehmer weiterverkaufte, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen. Überdies hatte er seit zumindest Anfang Mai 2012 Cannabiskraut, Amphetamin und Methamphetamin bis zum Eigenkonsum, sohin zum ausschließlich persönlichen Gebrauch, 46,3 Gramm Cannabiskraut und 0,4 Gramm Methamphetamin bis zur Sicherstellung durch Polizeibeamte am 23.10.2012 und 0,1 Gramm Methamphetamin und 0,8 Gramm Amphetamin bis zur Auffindung durch Justizwachebeamte am 25.10.2012 erworben und besessen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis gewertet. Erschwerend wurden hingegen seine einschlägigen Vorstrafen, sein rascher Rückfall, die Weitergabe von Suchtgift an Minderjährige sowie die Tatbegehung während eines offenen Verfahrens berücksichtigt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.10.2015, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1 SMG, 15 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und siebenter Fall SMG, teils begangen nach § 27 Abs. 2 SMG, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum von etwa Jänner 2014 bis zu seiner Festnahme am 31.01.2015 anderen im Rahmen von insgesamt 21 Angriffen gewerbsmäßig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) vielfach übersteigenden Menge, konkret insgesamt zumindest 2.050 Gramm Cannabiskraut in ausgezeichneter Qualität (mit einem Reinheitsgehalt von 14,94 +/- 0,16% THCA und 1,14 +/- 0,01% Delta-9-THC), überwiegend gewinnbringend zum Grammpreis von 10 Euro verkauft hat, wobei es im Hinblick auf – bereits zum Verkauf abgepackte – Klemmsäckchen mit insgesamt 12,6 Gramm Cannabiskraut und ein Briefchen mit Kokain infolge deren Sicherstellung beim Versuch blieb. Zudem hat er von zumindest April 2014 bis 31.01.2015 Cannabiskraut, Amphetamin sowie im Juli 2014 Kokain bis zum Eigenkonsum, sohin ausschließlich zum persönlichen Gebrauch, erworben und besessen und im Zeitraum von Juni 2014 bis Dezember 2014 bei wiederholten Angriffen anderen Kokain zum Grammpreis von 80 Euro und Amphetamin zum Grammpreis von 30 Euro zum Kauf angeboten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer von Dezember 2014 bis zur Sicherstellung am 31.01.2015 ein unbares Zahlungsmittel sowie eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückt, und zwar die Bankomatkarte sowie die Sozialversicherungskarte eines anderen, die er jeweils unbefugt aus dem Posteinwurf eines Hauses an sich genommen hat. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das großteils umfassende Geständnis sowie der Umstand, dass es im Hinblick auf den Suchtgifthandel teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet. Erschwerend wurden hingegen die acht einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit während einer Therapie, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit Vergehen, das Vorliegen der Voraussetzungen der fakultativen Strafverschärfung gemäß § 39 StGB, die teilweise Weitergabe von Suchtmitteln an Minderjährige sowie das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge berücksichtigt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.10.2015, zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins, SMG, 15 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und siebenter Fall SMG, teils begangen nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum von etwa Jänner 2014 bis zu seiner Festnahme am 31.01.2015 anderen im Rahmen von insgesamt 21 Angriffen gewerbsmäßig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) vielfach übersteigenden Menge, konkret insgesamt zumindest 2.050 Gramm Cannabiskraut in ausgezeichneter Qualität (mit einem Reinheitsgehalt von 14,94 +/- 0,16% THCA und 1,14 +/- 0,01% Delta-9-THC), überwiegend gewinnbringend zum Grammpreis von 10 Euro verkauft hat, wobei es im Hinblick auf – bereits zum Verkauf abgepackte – Klemmsäckchen mit insgesamt 12,6 Gramm Cannabiskraut und ein Briefchen mit Kokain infolge deren Sicherstellung beim Versuch blieb. Zudem hat er von zumindest April 2014 bis 31.01.2015 Cannabiskraut, Amphetamin sowie im Juli 2014 Kokain bis zum Eigenkonsum, sohin ausschließlich zum persönlichen Gebrauch, erworben und besessen und im Zeitraum von Juni 2014 bis Dezember 2014 bei wiederholten Angriffen anderen Kokain zum Grammpreis von 80 Euro und Amphetamin zum Grammpreis von 30 Euro zum Kauf angeboten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer von Dezember 2014 bis zur Sicherstellung am 31.01.2015 ein unbares Zahlungsmittel sowie eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückt, und zwar die Bankomatkarte sowie die Sozialversicherungskarte eines anderen, die er jeweils unbefugt aus dem Posteinwurf eines Hauses an sich genommen hat. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das großteils umfassende Geständnis sowie der Umstand, dass es im Hinblick auf den Suchtgifthandel teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet. Erschwerend wurden hingegen die acht einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit während einer Therapie, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit Vergehen, das Vorliegen der Voraussetzungen der fakultativen Strafverschärfung gemäß Paragraph 39, StGB, die teilweise Weitergabe von Suchtmitteln an Minderjährige sowie das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge berücksichtigt.
1.3. Zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und der Beschaffung identitätsbezeugender Dokumente:
Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist ungeklärt. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren weder ein Reisedokument noch eine Geburtsurkunde vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat nicht an der Beschaffung eines (Ersatz-)Reisedokuments mitgewirkt. Darüber hinaus wirkte er an der Feststellung seiner Identität nicht mit, indem er stets behauptete, Staatsbürger Sierra Leones zu sein, wodurch er die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und letztlich die Abschiebung über Jahrzehnte verhinderte.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.06.2026 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie seiner als Zeugin anwesenden Lebensgefährtin.
Ergänzend wurde in die Vorakte des Beschwerdeführers zu GZen: I407 2212227-1 und I407 2212227-2, Einsicht genommen.
2.1. Zur Person und Integration des Beschwerdeführers:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer volljährig ist, basiert auf seinen glaubhaften Angaben im Verfahren und ist unter Berücksichtigung der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht in Zweifel zu ziehen. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels eines in Vorlage gebrachten Identitätsdokumentes nicht fest.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergeben sich aus dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister.
Die Feststellungen hinsichtlich der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin basieren auf ihren glaubhaften Angaben vor dem BFA und dem erkennenden Gericht. Dass das Paar seit August 2024 traditionell verheiratet ist, basiert auf einer in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde (AS 21).
Dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfügt, ergibt sich anhand einer Teilnahmebestätigung des WIFI „Deutsch Integrationskurs A2, Teil 2“. Die Feststellungen zu seinem ehrenamtlichen Engagement gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung und fanden Deckung in einem Schreiben des Diakoniewerk (AS 91) und einer in Vorlage gebrachten Einsatzvereinbarung (AS 129).
Die gesellschaftliche Integration des Beschwerdeführers ist auf Grundlage der vorgelegten Empfehlungsschreiben von Freunden und Familienangehörigen seiner Lebensgefährtin glaubhaft.
Zwar verkennt das erkennende Gericht nicht, dass der Beschwerdeführer zwei Einstellungszusagen, bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung, in Vorlage brachte und sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger ergibt, dass der Beschwerdeführer zwischen 1999 und 2003 tageweise als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig war, eine maßgebliche Integration in beruflicher Hinsicht lässt sich unter Berücksichtigung seiner Aufenthaltsdauer jedoch nicht feststellen.
Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung basieren auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Antrag, dem dazu vorgelegten Beibrief, dem Verbesserungsauftrag vom 18.12.2025 sowie dem Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2026.
2.2. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet basieren auf dem eingeholten Strafregisterauszug sowie den im Vorverfahren zu GZ: I407 2212227-1 beigezogenen Strafurteilen.
2.3. Zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und der Beschaffung identitätsbezeugender Dokumente:
Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein, während ein im Rahmen des Vorverfahrens zu I407 2212227-2 durchgeführtes Sachverständigengutachten für den Fachbereich Sprachfeststellung/Afrikanistik-Linguistik vom 26.07.2022 zum Ergebnis gelangte, dass sich weder tragfähige noch überhaupt positive Hinweise auf eine behauptete Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Sierra Leone ergeben hätten und eine solche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer weder über Sprachkompetenzen noch über Landeskenntnisse verfüge, die er dort normalerweise bis zu seinem 26. Lebensjahr erworben hätte. So spreche er keine der sierra-leonischen Sprachen, insbesondere kein Krio, welches die allgemeine Verkehrssprache in Sierra Leone darstelle. Das vom Beschwerdeführer in der Befundaufnahme gesprochene Englisch ließe sich weder aufgrund seiner Aussprachemerkmale noch hinsichtlich der Güte seiner englischen Sprachkompetenz auf einen Erwerb im Rahmen einer Hauptsozialisierung in einem anglophonen Land schließen und könne insbesondere nicht dem sierra-leonischen Englisch zugeordnet werden. Vielmehr sei der Beschwerdeführer gemäß dem Sachverständigen im Senegal hauptsozialisiert worden. Mit Erkenntnis vom 16.11.2022, GZ: I407 2212227-2/30E, wurde entsprechend festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger des Senegals ist.
Dass der Beschwerdeführer kein Staatsbürger von Sierra Leone ist, ergibt sich auch nach Vorführung des Beschwerdeführers vor einer Expertendelegation aus Sierra Leone am 11.10.2021 zum Zwecke der Feststellung seiner Identität. Demnach konnte der Beschwerdeführer nicht als Staatsbürger von Sierra Leone identifiziert werden. Grund dafür seien Angaben des Beschwerdeführers, wonach er vor der Expertendelegation erstmals ausführte, dass seine Familie aus Liberia stamme und er in Liberia geboren sei. Darüber hinaus gab er an, in Guinea gelebt zu haben. Während der Beschwerdeführer als Staatsbürger von Sierra Leone nicht identifiziert werden konnte, wurde die Herkunft des Beschwerdeführers aus Guinea als wahrscheinlich angenommen (Stellungnahme BFA vom 26.05.2026).
Während der Beschwerdeführer vor einer Expertendelegation aus Sierra Leone davon sprach, aus Liberia zu stammen und in Liberia geboren zu sein, führte er im Rahmen einer Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.07.2014 noch an, seit seiner Geburt bis 1995 in Sierra Leone aufhältig gewesen zu sein. Infolgedessen beantragte die belangte Behörde ein Heimreisezertifikat für Sierra Leone und bestrebte die Identifizierung des Beschwerdeführers bei der zuständigen Botschaft. Der Versuch der Identifizierung und der Erlangung eines Heimreisezertifikats wurde jedoch infolge der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers, aus Liberia zu stammen und dort geboren zu sein sowie in Guinea gelebt zu haben, vereitelt.
Infolge wurden von der belangten Behörde am 19.10.2021 bzw. 07.12.2022 Heimreisezertifikate für die Staaten Guinea und Senegal beantragt und nahm der Beschwerdeführer jeweils an einer Vorführung vor einer Expertendelegation aus dem jeweiligen Staat teil. Die Identitätsfeststellungen verliefen jedoch aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein, negativ.
Während die belangte Behörde seit 2014 (Anmerkung: konkrete Schritte, die nicht vom BFA, sondern vor 2014 von den Vorgängerbehörden gesetzt wurden, lassen sich gemäß einer Auskunft der belangten Behörde nicht rekonstruieren) Versuche hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikats und der Identifikation des Beschwerdeführers anstrebte, weigerte sich der Beschwerdeführer, seine tatsächliche Identität bekanntzugeben. Mit Stellungnahme vom 26.05.2026 führte die belangte Behörde hinsichtlich der Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers aus, dass der Beschwerdeführer permanent widersprüchliche Angaben zu seiner Identität und seinem Lebenslauf mache, was zu einer Vereitelung der Erlangung eines Heimreisezertifikates führe. Widersprüche finden sich demnach in Bezug auf seine Herkunft, die Dauer seines Schulbesuches, den Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates, den Besitz von Dokumenten sowie den Namen seiner Eltern.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung betonte der Beschwerdeführer stringent, aus Sierra Leone zu stammen und dort geboren worden zu sein. Dass der Beschwerdeführer – wie vor der Expertendelegation aus Sierra Leone ausgeführt – persönlichen Bezug zu Liberia und Guinea habe, blieb vor dem erkennenden Gericht unerwähnt. Obwohl die Angaben des Beschwerdeführers einheitlich und glaubhaft geschildert wurden, verkennt das erkennende Gericht nicht, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit maßgeblich dazu beigetragen hat, dass seine Identität nicht endgültig festgestellt werden konnte. Auch wenn dem Beschwerdeführer die Nichtvorlage von Reisedokumenten bzw. einer Geburtsurkunde – bei Wahrunterstellung, dass er solche nie besessen hat – nur bedingt anzulasten ist, trägt der Beschwerdeführer nicht dazu bei, vorliegende Unstimmigkeiten hinsichtlich seiner Herkunft und Identität aufzuklären. Vielmehr wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung deutlich, dass dem Beschwerdeführer bewusst ist, dass die fehlende Feststellung seiner Identität und die Nichterlangung eines Heimreisezertifikats seine Chancen auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet erhöhen. Die eigenständige Kontaktaufnahme mit der Botschaft von Sierra Leone in Berlin wurde vom Beschwerdeführer – nachdem der erkennende Richter auf die Möglichkeit verwies, dass die Botschaft auch telefonische Interviews anbietet, in denen die Staatsbürgerschaft bestätigt werden kann – verneint. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er keinen Kontakt mit dem Botschafter von Sierra Leone wolle, da er keine Rückkehr beabsichtige. Auch die Lebensgefährtin antwortete auf die Frage, ob sie den Beschwerdeführer bei der Erlangung von identitätsbezeugenden Dokumenten unterstützt habe: „Sie müssen es so sehen, zwischen mir und der BP besteht eine Beziehung, da ist man natürlich im Zwiespalt und möchte nicht, dass er wieder nachhause zurückgeschickt wird.“ (Verhandlungsprotokoll, S 12).
Unter Berücksichtigung der widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner tatsächlichen Identität ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die österreichischen Behörden über seinen Herkunftsstaat zu täuschen versucht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Abweisung des Mängelheilungsantrags (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): 3.1. Zur Abweisung des Mängelheilungsantrags (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3 leg. cit.) u.a. ein gültiges Reisedokument (Z 1) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser (Z 2) gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3, leg. cit.) u.a. ein gültiges Reisedokument (Ziffer eins,) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser (Ziffer 2,) gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen.
Die Behörde kann gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Die Behörde kann gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 hat der VwGH zuletzt in seiner Entscheidung vom 25.05.2023, Ra 2021/21/0007 ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (vgl. E 15. September 2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylGDV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. B 17. November 2016, Ra 2016/21/0314).Zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 hat der VwGH zuletzt in seiner Entscheidung vom 25.05.2023, Ra 2021/21/0007 ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist vergleiche E 15. September 2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylGDV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche B 17. November 2016, Ra 2016/21/0314).
Dass die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht vorliegen, ergibt sich daraus, dass eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK – wie unter Punkt 3.2. ausführlich erörtert wird – nicht geboten ist. Dass der Beschwerdeführer keine gültigen identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, blieb im Verfahren unbestritten.Dass die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht vorliegen, ergibt sich daraus, dass eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK – wie unter Punkt 3.2. ausführlich erörtert wird – nicht geboten ist. Dass der Beschwerdeführer keine gültigen identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, blieb im Verfahren unbestritten.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung wurde daher zu Recht gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung wurde daher zu Recht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen.
3.2. Zur Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 leg. cit. vorliegt.Gemäß Paragraph 55, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. vorliegt.
Entsprechend § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde kann grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigen (vgl. VwGH 31.08.2023, Ra 2021/17/0183).Entsprechend Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde kann grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigen vergleiche VwGH 31.08.2023, Ra 2021/17/0183).
In Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, ist keine inhaltliche Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht. (VwGH 31.08.2023, Ra 2021/17/0183, Rz 11, mwN)In Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, ist keine inhaltliche Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht. (VwGH 31.08.2023, Ra 2021/17/0183, Rz 11, mwN)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 1 Z 1 dieser Bestimmung - dass nämlich die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist - wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0177, Rn. 11, mwN). Demnach hat bei Anträgen nach § 55 AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0214, Rn. 18, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzung nach Absatz eins, Ziffer eins, dieser Bestimmung - dass nämlich die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist - wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0177, Rn. 11, mwN). Demnach hat bei Anträgen nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen vergleiche VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0214, Rn. 18, mwN).
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Im gegenständlichen Fall führt der Beschwerdeführer seit Ende 2020 eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen M.B. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (vgl. VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101 und VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96).Im gegenständlichen Fall führt der Beschwerdeführer seit Ende 2020 eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen M.B. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können vergleiche VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101 und VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96).
Seit acht Monaten lebt das Paar in einem gemeinsamen Haushalt, darüber hinaus besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin jedoch keine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit. Dem Beschwerdeführer als auch seiner Lebensgefährtin war der unsichere Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bekannt und sind sie die Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen, als kein ausreichender Grund zur Annahme bestand, dass der Beschwerdeführer dauerhaft in Österreich bleiben dürfe. Aufgrund des Eingehens der Beziehung trotz auf vorübergehender Basis fußenden Aufenthaltsstatus und zumal kein Beziehungs-, Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht wurde, kann für den Fall einer Trennung eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht bejaht werden.Seit acht Monaten lebt das Paar in einem gemeinsamen Haushalt, darüber hinaus besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin jedoch keine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit. Dem Beschwerdeführer als auch seiner Lebensgefährtin war der unsichere Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bekannt und sind sie die Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen, als kein ausreichender Grund zur Annahme bestand, dass der Beschwerdeführer dauerhaft in Österreich bleiben dürfe. Aufgrund des Eingehens der Beziehung trotz auf vorübergehender Basis fußenden Aufenthaltsstatus und zumal kein Beziehungs-, Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht wurde, kann für den Fall einer Trennung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht bejaht werden.
Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Mit Beibrief zum Antrag auf Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels vom 04.12.2025 sowie mit der Beschwerde vom 02.04.2026 wurde in erster Linie auf die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers abgestellt, der vor etwa 28 Jahren nach Österreich gekommen war. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0007, jeweils mwN). Mit Beibrief zum Antrag auf Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels vom 04.12.2025 sowie mit der Beschwerde vom 02.04.2026 wurde in erster Linie auf die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers abgestellt, der vor etwa 28 Jahren nach Österreich gekommen war. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0007, jeweils mwN).
Auch wenn der Beschwerdeführer sich beruflich nicht integriert hat, kann dies für den sozialen Bereich nicht gesagt werden; er hat Deutschkenntnisse erworben, Freunde gewonnen und engagiert sich ehrenamtlich. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über Einstellungszusagen für den Fall, dass dem Beschwerdeführer künftig eine Arbeitsberechtigung zuteilwird. Auch wenn diese Integrationsschritte angesichts des langen Aufenthaltes nicht als umfassend angesehen werden können, kann doch nicht gesagt werden, dass er die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial zu integrieren.
Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. erneut VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0007, mwN). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche erneut VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0007, mwN).
Während im gegenständlichen Fall sowohl die zweifache Asylantragstellung, wiederkehrende Verstöße gegen fremden- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen sowie die beharrliche Negierung der Ausreiseverpflichtung zu berücksichtigen sind, wird die lange Aufenthaltsdauer besonders dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Bundesgebiet zehn Mal strafgerichtlich verurteilt wurde, unter anderem zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten (zu XXXX ) sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und drei Monaten (zu XXXX ). Entsprechend verbrachte er einen nicht unwesentlichen Teil seines Aufenthalts in Justizanstalten. Zudem stehen die Verurteilungen des Beschwerdeführers allesamt mit Suchtgifthandel in Verbindung und hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass dies ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239; 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Während im gegenständlichen Fall sowohl die zweifache Asylantragstellung, wiederkehrende Verstöße gegen fremden- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen sowie die beharrliche Negierung der Ausreiseverpflichtung zu berücksichtigen sind, wird die lange Aufenthaltsdauer besonders dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Bundesgebiet zehn Mal strafgerichtlich verurteilt wurde, unter anderem zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten (zu römisch 40 ) sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und drei Monaten (zu römisch 40 ). Entsprechend verbrachte er einen nicht unwesentlichen Teil seines Aufenthalts in Justizanstalten. Zudem stehen die Verurteilungen des Beschwerdeführers allesamt mit Suchtgifthandel in Verbindung und hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass dies ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239; 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,).
Das Gericht verkennt keineswegs, dass der Beschwerdeführer zuletzt 2015 verurteilt wurde und das strafrechtliche Verhalten sohin einige Jahre zurückliegt. Fallbezogen erfüllt der Beschwerdeführer aber ein weiteres vom VwGH genanntes Kriterium für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels. Demnach täuscht der Beschwerdeführer die österreichischen Behörden seit 28 Jahren über seine Identität, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert und somit trotz intensiven Bemühens des österreichischen Staates eine Abschiebung verhindert. Kausal für die lange Aufenthaltsdauer ist daher alleine die Verschleierung seiner Staatsangehörigkeit. Trotz der langen Aufenthaltsdauer geht das Bundesverwaltungsgericht daher in diesem Einzelfall davon aus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 8 EMRK zukommt.Das Gericht verkennt keineswegs, dass der Beschwerdeführer zuletzt 2015 verurteilt wurde und das strafrechtliche Verhalten sohin einige Jahre zurückliegt. Fallbezogen erfüllt der Beschwerdeführer aber ein weiteres vom VwGH genanntes Kriterium für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels. Demnach täuscht der Beschwerdeführer die österreichischen Behörden seit 28 Jahren über seine Identität, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert und somit trotz intensiven Bemühens des österreichischen Staates eine Abschiebung verhindert. Kausal für die lange Aufenthaltsdauer ist daher alleine die Verschleierung seiner Staatsangehörigkeit. Trotz der langen Aufenthaltsdauer geht das Bundesverwaltungsgericht daher in diesem Einzelfall davon aus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht aufgrund von Artikel 8, EMRK zukommt.
Gegenständlich brachte der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage und kam er seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht – wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. ausführlich dargelegt – nicht im erforderlichen Ausmaß nach. Das BFA hat den Antrag auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels also zu Recht auf Grundlage des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 mangels Erfüllung der allgemeinen Mitwirkungspflicht zurückgewiesen.Gegenständlich brachte der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage und kam er seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht – wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. ausführlich dargelegt – nicht im erforderlichen Ausmaß nach. Das BFA hat den Antrag auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels also zu Recht auf Grundlage des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 mangels Erfüllung der allgemeinen Mitwirkungspflicht zurückgewiesen.
Daher erweist sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II., der diesen Ausspruch enthält, als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.Daher erweist sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch zwei., der diesen Ausspruch enthält, als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit den Voraussetzungen einer Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 (VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007; 17.11.2016, Ra 2016/21/0314) sowie den Voraussetzungen einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 (VwGH 31.08.2023, Ra 2021/17/0183; 4.3.2020, Ra 2019/21/0214; 24.10.2019, Ra 2019/21/0177) auseinandergesetzt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit den Voraussetzungen einer Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 (VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007; 17.11.2016, Ra 2016/21/0314) sowie den Voraussetzungen einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 (VwGH 31.08.2023, Ra 2021/17/0183; 4.3.2020, Ra 2019/21/0214; 24.10.2019, Ra 2019/21/0177) auseinandergesetzt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Gesamtbetrachtung Integration Interessenabwägung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mängelheilung Mitwirkungspflicht mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Vergehen Vorlagepflicht Wiederholungstaten ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I422.2212227.3.00Im RIS seit
31.08.2026Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026