TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/15 W615 2273774-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2026
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Entscheidungsdatum

15.07.2026

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §75 Abs32
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
StatusVO 2024/1347 Art13
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W615 2273774-2/3E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 01.12.2025 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 01.12.2025 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge „BP“) – ein iranischer Staatsangehöriger – stellte am 25.10.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am Folgetag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

2. Am 30.05.2023 wurde die BP durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) niederschriftlich einvernommen.

3. Mit Bescheid des BFA vom 22.05.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz vom 25.10.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde der BP nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.3. Mit Bescheid des BFA vom 22.05.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz vom 25.10.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der BP nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

4. Die BP erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.05.2023.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2025, W241 2273774-1/21E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.05.2023 gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG sowie §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen; die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2025, W241 2273774-1/21E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.05.2023 gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG sowie Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen; die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

6. Die BP stellte am 01.12.2025 einen – nunmehr verfahrensgegenständlichen – Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

7. Am 11.12.2025 wurde die BP durch das BFA niederschriftlich einvernommen.

8. Die BP wurde am 17.12.2025 bei einer Grenzkontrolle aufgrund einer versuchten Einreise nach Deutschland in das österreichische Bundesgebiet zurückgewiesen.

9. Am 08.01.2026 wurde die BP neuerlich durch das BFA niederschriftlich einvernommen.

10. Mit Aktenvermerk des BFA vom 11.03.2026 wurde das Verfahren zugelassen.

11. Am 29.05.2026 wurde die BP neuerlich durch das BFA niederschriftlich einvernommen.

12. Mit dem – nunmehr angefochtenen – Bescheid des BFA vom 29.05.2026, Zl. XXXX , wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz vom 01.12.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).12. Mit dem – nunmehr angefochtenen – Bescheid des BFA vom 29.05.2026, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz vom 01.12.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

13. Mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 30.06.2026 erhob die BP fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.05.2026.

14. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.07.2026 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die BP trägt den im Kopf des Erkenntnisses angeführten Namen und wurde am dort angeführten Geburtsdatum geboren. Ihre Identität steht fest. Die BP ist Staatsangehöriger des Iran. Sie gehört der Volksgruppe der Araber XXXX und der Religionsgemeinschaft des Islam an. Die BP spricht Farsi als Muttersprache.Die BP trägt den im Kopf des Erkenntnisses angeführten Namen und wurde am dort angeführten Geburtsdatum geboren. Ihre Identität steht fest. Die BP ist Staatsangehöriger des Iran. Sie gehört der Volksgruppe der Araber römisch 40 und der Religionsgemeinschaft des Islam an. Die BP spricht Farsi als Muttersprache.

Die BP stammt aus der Region um die iranische Stadt XXXX . Sie ist verheiratet und hat drei Kinder. Die Ehefrau und Kinder der BP sowie ihre Eltern und Geschwister leben weiterhin im Iran. Die BP erlangte im Iran den Schulabschluss und arbeitete ca. 20 Jahre lang als Polizist.Die BP stammt aus der Region um die iranische Stadt römisch 40 . Sie ist verheiratet und hat drei Kinder. Die Ehefrau und Kinder der BP sowie ihre Eltern und Geschwister leben weiterhin im Iran. Die BP erlangte im Iran den Schulabschluss und arbeitete ca. 20 Jahre lang als Polizist.

Die BP ist seit spätestens 25.10.2021 in Österreich aufhältig.

Am 17.12.2025 wurde die BP bei einer Grenzkontrolle aufgrund einer versuchten Einreise nach Deutschland mit gefälschten spanischen Dokumenten in das österreichische Bundesgebiet zurückgewiesen.

1.2. Zu den Anträgen der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz:

1.2.1. Erstantrag auf internationalen Schutz in Österreich:

Die BP stellte am 25.10.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

In ihrer Erstbefragung am Folgetag brachte die BP zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sie der Volksgruppe der XXXX angehöre. Die Polizei habe erfahren, dass sie Sunnit sei, daher verfolge sie jetzt die Regierung. Sie werde strafrechtlich verfolgt. Man dürfe dort nicht sagen, dass man Sunnit sei. Ihre Volksgruppe habe im Iran große Probleme.In ihrer Erstbefragung am Folgetag brachte die BP zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sie der Volksgruppe der römisch 40 angehöre. Die Polizei habe erfahren, dass sie Sunnit sei, daher verfolge sie jetzt die Regierung. Sie werde strafrechtlich verfolgt. Man dürfe dort nicht sagen, dass man Sunnit sei. Ihre Volksgruppe habe im Iran große Probleme.

In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.05.2023 brachte die BP zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sie Iraner und Sunnit sei, es gebe dort eine Atmosphäre im Iran, die für die Sunniten nicht gut sei. Alle die hören, dass man Sunnit sei, würden denken, dass man den IS unterstütze. Als sie bei der Polizei aufgenommen worden sei, habe sie gesagt, dass sie Schiit sei, sonst wäre sie nicht aufgenommen worden. Wenn man in XXXX sage, dass man Sunnit sei, dann bekomme man nirgends eine Arbeit. Es habe sich herumgesprochen, dass sie Sunnit sei, die hätten Nachforschungen gemacht. Einer ihrer Kollegen, der für den Geheimdienst Nachforschungen mache, habe sie darauf angesprochen, ob das stimme, dass sie Sunnit sei. Sie habe dann gesagt, dass sie Schiit sei und das abgestritten. Die hätten das rausbekommen. Ihre persischen Freunde hätten Distanz zu ihr gehalten. Sie wisse nicht, wie die da draufgekommen seien.In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.05.2023 brachte die BP zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sie Iraner und Sunnit sei, es gebe dort eine Atmosphäre im Iran, die für die Sunniten nicht gut sei. Alle die hören, dass man Sunnit sei, würden denken, dass man den IS unterstütze. Als sie bei der Polizei aufgenommen worden sei, habe sie gesagt, dass sie Schiit sei, sonst wäre sie nicht aufgenommen worden. Wenn man in römisch 40 sage, dass man Sunnit sei, dann bekomme man nirgends eine Arbeit. Es habe sich herumgesprochen, dass sie Sunnit sei, die hätten Nachforschungen gemacht. Einer ihrer Kollegen, der für den Geheimdienst Nachforschungen mache, habe sie darauf angesprochen, ob das stimme, dass sie Sunnit sei. Sie habe dann gesagt, dass sie Schiit sei und das abgestritten. Die hätten das rausbekommen. Ihre persischen Freunde hätten Distanz zu ihr gehalten. Sie wisse nicht, wie die da draufgekommen seien.

Es seien im Iran Unruhen gewesen und sie hätten den Befehl bekommen, dass sie schießen müssten, wenn es nötig sei. Sie seien bei den Unruhen als Polizisten immer dabei gewesen, aber sie habe sich zurückgezogen, dass sie nicht schießen müsse, wenn es dazu kommen würde. Als sie dann auf die Polizeistation zurückgekommen seien, da hätten die anderen gesehen, dass sie keinen einzigen Schuss abgegeben habe. Die hätten das dann hinterfragt und ihr sei vorgeworfen worden, dass sie diese Regierung nicht möge. Sie habe dann gesagt, dass sie nicht auf Leute schießen werde. Ca. 6 Monate habe sie das Gefühl gehabt, dass ihr Telefon kontrolliert und sie beobachtet werde.

Die hätten sie an der Dienststelle gefragt, warum sie nicht nach Syrien gehe und nicht an der Seite des Assad-Regimes kämpfe. Der Mullah hätte sie überreden wollen, auch nach Syrien zu gehen. Sie habe gesagt, dass die das doch selber machen sollen und dass sie das nicht wolle. Sogar der Geistliche der Mullahs habe dann zu ihr gesagt, dass sie das eben lassen solle, wenn sie das nicht wolle. Sie sei dann am nächsten Tag nicht mehr zur Arbeit, denn sie habe gemerkt, dass da was gegen sie laufe. Sie sei dann nach XXXX und habe sich versetzen lassen wollen, aber die hätten gesagt, dass sie das von XXXX aus machen müsse. Sie sei dann zurück und ihre Versetzung sei abgelehnt worden. Das alles sei innerhalb von 20 Tagen gewesen und dann sei sie nach XXXX .Die hätten sie an der Dienststelle gefragt, warum sie nicht nach Syrien gehe und nicht an der Seite des Assad-Regimes kämpfe. Der Mullah hätte sie überreden wollen, auch nach Syrien zu gehen. Sie habe gesagt, dass die das doch selber machen sollen und dass sie das nicht wolle. Sogar der Geistliche der Mullahs habe dann zu ihr gesagt, dass sie das eben lassen solle, wenn sie das nicht wolle. Sie sei dann am nächsten Tag nicht mehr zur Arbeit, denn sie habe gemerkt, dass da was gegen sie laufe. Sie sei dann nach römisch 40 und habe sich versetzen lassen wollen, aber die hätten gesagt, dass sie das von römisch 40 aus machen müsse. Sie sei dann zurück und ihre Versetzung sei abgelehnt worden. Das alles sei innerhalb von 20 Tagen gewesen und dann sei sie nach römisch 40 .

Mit Bescheid des BFA vom 22.05.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz vom 25.10.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde der BP nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des BFA vom 22.05.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz vom 25.10.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der BP nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.05.2024 brachte die BP zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sie von der Volksgruppe der Araber abstamme und Sunnit sei. Grundsätzlich hätten die Araber und die Sunniten im Iran Probleme. Damit sie überhaupt bei der Polizei arbeiten könne, sei sie gezwungen gewesen, zu lügen und habe behauptet, dass sie Schiit sei. Und sie habe sich an alle schiitischen Rituale gehalten wie alle anderen auch. Bis sie irgendwann gemerkt habe, dass die Regierung mit ihr ein Problem habe. Sie glaube, dass sie mitbekommen hätten, dass sie Sunnit sei. Sie habe das Gefühl gehabt, dass ihr Handy abgehört werde. Zwei, dreimal habe sie auch gesehen, dass der Geheimdienst Ettellat sie verfolge. Und ihre Kollegen und Freunde im Büro hätten sich von ihr langsam distanzierten. Sie habe Angst bekommen. Denn, wenn sie wirklich erfahren hätten, dass sie Sunnit sei, hätten sie ihr große Probleme gemacht. Bei den Unruhen in XXXX hätten sie dreimal Waffen bekommen und mit den Demonstranten konfrontiert werden sollen, bei diesen drei Malen, hätten sie den Befehl bekommen, auch auf die Leute zu schießen, aber sie habe sich zurückgezogen und keinen einzigen Schuss abgegeben. Als sie zurück zum Stützpunkt seien, hätten sie die Waffen zurückgeben müssen und die Schüsse seien gezählt worden. Da sie gemerkt hätten, dass sie keinen einzigen Schuss getätigt habe, habe sie Probleme bekommen. Nach diesen Ereignissen hätten sie ihr gesagt, dass sie mit dem System ein Problem habe, und dass sie nicht loyal sei. Während der Auseinandersetzungen in Syrien hätten sie ihr gesagt, wenn sie wirklich Schiit und loyal sei, sollte sie nach Syrien in den Krieg ziehen. Diesbezüglich sei auch ein Mullah bei ihr gewesen, der versucht habe, sie dazu zu überreden. Zweimal habe sie abgelehnt. Als er das letzte Mal, also das dritte Mal, bei ihr gewesen sei, habe er einen bedrohlichen Unterton gehabt und habe unbedingt gewollt, dass sie nach Syrien gehe. Zwei Jahre vor ihrer Ausreise habe sie auf der Straße die Frauen, die schlecht verschleiert gewesen seien, dazu zwingen müssen, sich ordnungsgemäß zu verschleiern. Als sie gesehen habe, dass die Probleme zunehmen, habe sie einen Versetzungsantrag gestellt, dem sei aber nicht stattgegeben worden. Anschließend sei sie nach XXXX und habe von dort den Versetzungsantrag gestellt und dort hätten sie ihr gesagt, dass es nicht gehe und ich solle den Antrag in XXXX stellen. Dann sei sie gezwungen gewesen, zu fliehen, denn sie hätte keinen anderen Weg gehabt. Sie sei sich sicher gewesen, dass sie ihr irgendwas anhängen und sie in das Gefängnis stecken würden.In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.05.2024 brachte die BP zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sie von der Volksgruppe der Araber abstamme und Sunnit sei. Grundsätzlich hätten die Araber und die Sunniten im Iran Probleme. Damit sie überhaupt bei der Polizei arbeiten könne, sei sie gezwungen gewesen, zu lügen und habe behauptet, dass sie Schiit sei. Und sie habe sich an alle schiitischen Rituale gehalten wie alle anderen auch. Bis sie irgendwann gemerkt habe, dass die Regierung mit ihr ein Problem habe. Sie glaube, dass sie mitbekommen hätten, dass sie Sunnit sei. Sie habe das Gefühl gehabt, dass ihr Handy abgehört werde. Zwei, dreimal habe sie auch gesehen, dass der Geheimdienst Ettellat sie verfolge. Und ihre Kollegen und Freunde im Büro hätten sich von ihr langsam distanzierten. Sie habe Angst bekommen. Denn, wenn sie wirklich erfahren hätten, dass sie Sunnit sei, hätten sie ihr große Probleme gemacht. Bei den Unruhen in römisch 40 hätten sie dreimal Waffen bekommen und mit den Demonstranten konfrontiert werden sollen, bei diesen drei Malen, hätten sie den Befehl bekommen, auch auf die Leute zu schießen, aber sie habe sich zurückgezogen und keinen einzigen Schuss abgegeben. Als sie zurück zum Stützpunkt seien, hätten sie die Waffen zurückgeben müssen und die Schüsse seien gezählt worden. Da sie gemerkt hätten, dass sie keinen einzigen Schuss getätigt habe, habe sie Probleme bekommen. Nach diesen Ereignissen hätten sie ihr gesagt, dass sie mit dem System ein Problem habe, und dass sie nicht loyal sei. Während der Auseinandersetzungen in Syrien hätten sie ihr gesagt, wenn sie wirklich Schiit und loyal sei, sollte sie nach Syrien in den Krieg ziehen. Diesbezüglich sei auch ein Mullah bei ihr gewesen, der versucht habe, sie dazu zu überreden. Zweimal habe sie abgelehnt. Als er das letzte Mal, also das dritte Mal, bei ihr gewesen sei, habe er einen bedrohlichen Unterton gehabt und habe unbedingt gewollt, dass sie nach Syrien gehe. Zwei Jahre vor ihrer Ausreise habe sie auf der Straße die Frauen, die schlecht verschleiert gewesen seien, dazu zwingen müssen, sich ordnungsgemäß zu verschleiern. Als sie gesehen habe, dass die Probleme zunehmen, habe sie einen Versetzungsantrag gestellt, dem sei aber nicht stattgegeben worden. Anschließend sei sie nach römisch 40 und habe von dort den Versetzungsantrag gestellt und dort hätten sie ihr gesagt, dass es nicht gehe und ich solle den Antrag in römisch 40 stellen. Dann sei sie gezwungen gewesen, zu fliehen, denn sie hätte keinen anderen Weg gehabt. Sie sei sich sicher gewesen, dass sie ihr irgendwas anhängen und sie in das Gefängnis stecken würden.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2025, W241 2273774-1/21E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.05.2023 gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG sowie §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen; die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2025, W241 2273774-1/21E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.05.2023 gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG sowie Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen; die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die BP im Iran als Polizist gearbeitet habe. Sie sei nicht ohne Erlaubnis dem Dienst ferngeblieben, sondern habe ihren Beruf als Polizist aufgegeben und das Land verlassen. Der BP drohe im Iran keine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, ihrer Weigerung, während ihres Dienstes als Polizist auf Demonstranten zu schließen oder für Syrien zu kämpfen. Die BP werde im Iran auch nicht aufgrund ihrer tatsächlichen oder unterstellten politischen Gesinnung verfolgt. Die BP habe nie Probleme mit dem Regime gehabt, sie sei im Iran nicht politisch tätig gewesen, nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung oder politischen Partei gewesen und sei auch sonst nicht in das Blickfeld der iranischen Regierung geraten. Die BP sei kein politischer Aktivist. Sie sei nie aufgrund ihrer politischen Einstellung persönlich verfolgt oder bedroht worden.

In beweiswürdigender Hinsicht kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen der BP, wonach sie aufgrund ihres verheimlichten sunnitischen Glaubens, ihrer Weigerung, auf Demonstranten zu schießen oder sich den Kämpfen in Syrien anzuschließen, Verfolgung zu befürchten habe, aufgrund von – näher dargelegten – Widersprüchen und Ungereimtheiten in ihren Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden können. Die BP habe zu näher genannten Ereignissen keine konkreten Zeitangaben machen können. Die zeitliche Abfolge sei logisch nicht nachvollziehbar. Ferner sei eine deutliche Steigerung in den Schilderungen bemerkbar und habe die BP in der mündlichen Verhandlung ein näher genanntes Gespräch gänzlich anders geschildert. Beide Schilderungen seien nicht miteinander in Einklang zu bringen. Zu deutlichen Widersprüchen sei es bei den Angaben der BP zu den Ereignissen nach ihrer Desertion vom Dienst gekommen. Die Schilderungen der BP seien nicht miteinander in Einklang zu bringen und würden sich deutlich in mehreren Punkten widersprechen. Schon aus diesem Grund könne dem Vorbringen der BP keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden. Hinsichtlich des Vorbringens, dass ihre Ehefrau und ihr Vater eine polizeiliche/gerichtliche Ladung erhalten hätten und der dazu vorgelegten zwei Fotos von Dokumenten kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass es sich hierbei um Fälschungen handle. Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass es sich bei der von der BP vorgelegten Ladung, wonach sie wegen Desertion vor einem Militärgericht erscheinen müsse, ebenfalls um eine Fälschung handle. Die auf den Schriftstücken vermerkten Daten würden sich nicht mit dem Vorbringen der BP vor dem BFA in Einklang bringen lassen. Zusammengefasst könne dem Vorbringen der BP aufgrund zahlreicher Widersprüche keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden, und habe die BP versucht, ihre Fluchtgeschichte zusätzlich durch die Vorlage gefälschter Dokumente zu untermauern. Die BP habe daher nicht glaubhaft machen können, dass sie sich unerlaubt vom Polizeidienst entfernt hätte. Noch weniger glaubhaft sei die Behauptung, dass die BP wegen ihrer Religionszugehörigkeit oder ihrer politischen Einstellung Verfolgung zu befürchten habe. Aufgrund der Widersprüchlichkeit der Aussagen könne auch nicht festgestellt werden, ob die BP tatsächlich der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre.

1.2.2. Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich:

Die BP stellte am 01.12.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich.

In ihrer Erstbefragung am selben Tag brachte die BP zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass ihre Fluchtgründe dieselben seien, die sie damals angegeben habe. Die Regierung im Iran seien Verbrecher und sie möchte nicht wieder zurück.

In ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA am 11.12.2025 brachte die BP zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sie Polizist sei. Im Vorverfahren habe sie nicht angegeben, dass sie nicht mehr bereit sei, diesem Regime zu dienen. Das sei etwas Neues. Wer habe gesagt, dass ihre Kündigung von den iranischen Organen akzeptiert worden sei. Sie habe einen Antrag zur Pensionierung gestellt. Der sei aber nicht akzeptiert worden. Sie habe auch den Antrag auf Versetzung gestellt. Sie habe aus der Stadt, in der sie gelebt habe, in eine andere Stadt versetzt werden wollen, da sie bei der Niederschlagung der Proteste eingesetzt worden sei, auch das sei abgelehnt worden. Sie möchte nicht in den Iran zurückkehren und für dieses Regime arbeiten. Wenn sie zurückkehre, werde sie sicher verhaftet, siehe Haftbefehl. In der Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes stehe, dass ihre Kündigung angenommen worden sei. Das stimme aber nicht. Sie habe immer angegeben, dass ihre Kündigung nicht angenommen worden sei und ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Wie könne es sein, dass sie keiner Verfolgung ausgesetzt sei, wenn es einen Haftbefehl gebe.

In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.01.2026 brachte die BP zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, ob das heiße, dass alles, was sie gesagt habe, wirkungslos sei. Wie gehe es, dass eine Militärperson aus dem Iran, die dort einfach verfolgt sei, zurückgeschickt werde, unter Berücksichtigung der aktuellen Situation im Iran. Sie glaube, dass der Sachverhalt ziemlich deutlich sei, sie sei eine Militärperson im Iran gewesen. Sie sei geflüchtet, weil sie dem Regime nicht habe dienen wollen. Deshalb sei sie verurteilt worden. Das Urteil sollte im Akt sein, sie habe es schon vorgelegt. Sei das nicht genug um darzulegen, dass ihr Leben in Gefahr sei.

In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 29.05.2026 brachte die BP zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sich gegenüber ihrem bereits entschiedenen Verfahren nichts geändert habe. Ihre Gründe seien die gleichen. Es sei leider etwas in ihrem alten Verfahren falsch aufgenommen worden. Es sei angenommen worden, dass sie darum angesucht hätte, pensioniert zu werden. Sie sei früher beim Militär gewesen und diesem Antrag auf Pension solle zugestimmt worden sein. Das stimme aber so nicht. Es sei sogar ein Festnahmebefehl vom Gericht des Militärs ausgestellt worden, um sie festzunehmen. Dieses Dokument habe sie auch bereits dem BFA vorgelegt. Das Problem sei, dass sie dieser Regierung bzw. diesen Staat nicht dienen wolle bzw. diesen Staat nicht unterstützen wolle. Sie hätten auch bei den kürzlich stattgefundenen Ereignissen gesehen, dass die Polizei bzw. die Ordnungskräfte bei der Verhaftung vom Menschen involviert gewesen seien. Solch einen Verbrecherstaat und solch ein System möchte sie nicht unterstützen. Sie wolle nicht der Mann sein, der sie unterstütze. Damals im Zuge ihrer Anstellung sei ihr gesagt worden, dass sie nach 15 Jahren pensioniert werden könne, sollte sie ein Problem mit dem Regime haben. Sie habe auch solch einen Antrag gestellt, weil sie das System nicht habe unterstützen wollen. Allerdings sei diesem Antrag nicht zugestimmt worden. Und jetzt sei auch ein Haftbefehl seitens des Militärgerichtes bzw. der Militärstaatsanwaltschaft ausgestellt worden, durch den sie festgenommen bzw. verhaftet werden würde. Sie wisse daher nicht, was ihr passieren würde, sollte sie zurückkehren. Den Haftbefehl habe sie schon während ihres Vorverfahrens vorgelegt und das dort auch erwähnt. Es habe auch zwei Ladungen für ihre Ehefrau und ihren Vater gegeben, das habe sie auch schon vorgelegt, allerdings werde leider behauptet, dass diese Dokumente gefälscht seien.

Mit dem – nunmehr angefochtenen – Bescheid des BFA vom 29.05.2026, Zl. XXXX , wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz vom 01.12.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit dem – nunmehr angefochtenen – Bescheid des BFA vom 29.05.2026, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz vom 01.12.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Seit der zuletzt ergangenen inhaltlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2025, W241 2273774-1/21E, ist keine entscheidungswesentliche Änderung hinsichtlich der Fluchtgründe der BP eingetreten.

Die BP hat im Verfahren über ihren Folgeantrag auf internationalen Schutz keine neuen Fluchtgründe vorgebracht, denen ein „glaubhafter Kern“ zukommt.

Es sind hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder von der BP vorgebracht worden, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass die BP nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:

Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zum Iran aus dem COI-CMS, Version 12, Datum der Veröffentlichung 12.02.2026:

Politische Lage

Letzte Änderung 2026-02-12 10:00

Institutioneller Aufbau

Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 im Verborgenen weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens bis zu dessen Rückkehr lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ayatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) (BPB 10.1.2020) oder Oberster Führer genannt wird (ÖB Teheran 11.2021). Die Macht liegt trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen nicht bei den gewählten Institutionen, sondern beim Obersten Führer und den ungewählten Institutionen unter seiner Kontrolle. Diese Institutionen spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und bei anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (FH 2025).

Der Revolutionsführer ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 19.3.2025), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2025). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (LVAk 7.2024). Dem Revolutionsführer unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inklusive der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Revolutionsführer Khamenei ist oberste Entscheidungsinstanz, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 15.7.2024).

Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat sowie der Wächterrat. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021). Er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 2025). Der Expertenrat wird zwar direkt von der Bevölkerung gewählt, jedoch müssen die Kandidaten zunächst vom Wächterrat bestätigt werden (BS 19.3.2024). Sechs der zwölf Mitglieder des Wächterrats sind vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (ÖB Teheran 11.2021), er überwacht die Übereinstimmung der vom Parlament verabschiedeten Gesetze mit dem islamischen Recht (Scharia) (BS 19.3.2024), ist jedoch noch wesentlich mächtiger (ÖB Teheran 11.2021). Er entscheidet, wer bei Parlaments- und Präsidentschaftswahlen antreten darf (BS 19.3.2024). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).

Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2025). Er wird für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt und darf für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten (FH 2025). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vgl. BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen eingeschränkt (FH 2025), wie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2025). Er wird für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt und darf für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten (FH 2025). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vergleiche BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen eingeschränkt (FH 2025), wie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024).

Das iranische Parlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, hat eine Kammer und wird alle vier Jahre direkt gewählt. Das Majles ist die Legislative des Landes, genehmigt das Staatsbudget, ratifiziert internationale Abkommen (DW 20.6.2025) und kann Ministern das Misstrauen aussprechen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 19.3.2025). Neben den Parlamentsabgeordneten können auch Minister Gesetzesvorschläge einbringen (DW 16.6.2021; vgl. AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025; vgl. FH 2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen [Anm.: s. zu politischen Parteien auch das Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (DW 16.6.2021; vgl. FP 7.3.2024).Das iranische Parlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, hat eine Kammer und wird alle vier Jahre direkt gewählt. Das Majles ist die Legislative des Landes, genehmigt das Staatsbudget, ratifiziert internationale Abkommen (DW 20.6.2025) und kann Ministern das Misstrauen aussprechen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 19.3.2025). Neben den Parlamentsabgeordneten können auch Minister Gesetzesvorschläge einbringen (DW 16.6.2021; vergleiche AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025; vergleiche FH 2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen [Anm.: s. zu politischen Parteien auch das Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (DW 16.6.2021; vergleiche FP 7.3.2024).

Im Bereich der nationalen Sicherheit und Außenpolitik ist der Hohe Nationale SicherheitsKwararat (Supreme National Security Council (SNSC), Shura-ye Ali-ye Amniyat-e Melli) das oberste Gremium (BBC 5.8.2025, LVAk 7.2024). Dem SNSC gehören der Präsident, bestimmte Minister und oberste Kommandanten der Streitkräfte sowie der Parlamentssprecher und Leiter des Justizwesens an, zudem auch Repräsentanten des Obersten Führers (Clingendael 29.10.2025; vgl. INSS 26.8.2025). Der SNSC untersteht direkt dem Obersten Führer. Dies ist allerdings auch ein Gremium, das im Fall von Khameneis Ableben (oder bei einem erneuten Angriff Israels) gemeinsam mit dem im August 2025 geschaffenen, an den SNKwaraSC angeschlossenen Verteidigungsrat die Führung übernehmen kann. Beobachter gehen davon aus, dass kürzlich erfolgte institutionelle und personelle Änderungen vorgenommen wurden, um die Abhängigkeit des Regimes von Khamenei als Person zu verringern (Clingendael 29.10.2025).Im Bereich der nationalen Sicherheit und Außenpolitik ist der Hohe Nationale SicherheitsKwararat (Supreme National Security Council (SNSC), Shura-ye Ali-ye Amniyat-e Melli) das oberste Gremium (BBC 5.8.2025, LVAk 7.2024). Dem SNSC gehören der Präsident, bestimmte Minister und oberste Kommandanten der Streitkräfte sowie der Parlamentssprecher und Leiter des Justizwesens an, zudem auch Repräsentanten des Obersten Führers (Clingendael 29.10.2025; vergleiche INSS 26.8.2025). Der SNSC untersteht direkt dem Obersten Führer. Dies ist allerdings auch ein Gremium, das im Fall von Khameneis Ableben (oder bei einem erneuten Angriff Israels) gemeinsam mit dem im August 2025 geschaffenen, an den SNKwaraSC angeschlossenen Verteidigungsrat die Führung übernehmen kann. Beobachter gehen davon aus, dass kürzlich erfolgte institutionelle und personelle Änderungen vorgenommen wurden, um die Abhängigkeit des Regimes von Khamenei als Person zu verringern (Clingendael 29.10.2025).

BPB 10.1.2020Kwara

Jüngste Wahlen

Im Juli 2024 wurde Massoud Pezeshkian zum iranischen Präsidenten gewählt (Soufan 8.7.2024). Er erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers, nachdem die anderen fünf Kandidaten, die zur Wahl zugelassen worden waren, dem konservativen bis Hardliner-Lager zugerechnet wurden. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024, ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient XXI 11.7.2024). Ähnlich wie frühere reformnahe Regierungen hat auch Pezeshkian soziale und kulturelle Restriktionen teilweise gelockert und sich gegen eine Verschärfung der Hijab- und Bekleidungsvorschriften für Frauen gestellt (FES 3.2025). Dabei handelt es sich jedoch um eine "selektive Liberalisierung". Der Staat setzt gleichzeitig weiterhin repressive Maßnahmen wie vermehrte Hinrichtungen oder gezielte Verhaftungen von Lehrern, Gewerkschaftern und Minderheitenaktivisten ein, um Unruhen zu vermeiden (Zenith 1.10.2025).Im Juli 2024 wurde Massoud Pezeshkian zum iranischen Präsidenten gewählt (Soufan 8.7.2024). Er erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers, nachdem die anderen fünf Kandidaten, die zur Wahl zugelassen worden waren, dem konservativen bis Hardliner-Lager zugerechnet wurden. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024, ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient römisch 21 11.7.2024). Ähnlich wie frühere reformnahe Regierungen hat auch Pezeshkian soziale und kulturelle Restriktionen teilweise gelockert und sich gegen eine Verschärfung der Hijab- und Bekleidungsvorschriften für Frauen gestellt (FES 3.2025). Dabei handelt es sich jedoch um eine "selektive Liberalisierung". Der Staat setzt gleichzeitig weiterhin repressive Maßnahmen wie vermehrte Hinrichtungen oder gezielte Verhaftungen von Lehrern, Gewerkschaftern und Minderheitenaktivisten ein, um Unruhen zu vermeiden (Zenith 1.10.2025).

Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche Gemäßigte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vgl. Kwara). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vgl. IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vgl. NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024).Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche Gemäßigte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vergleiche Kwara). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vergleiche IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vergleiche NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024).

Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vgl. REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vgl. Tagesschau 11.2.2024).Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vergleiche REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vergleiche Tagesschau 11.2.2024).

Demokratische Teilhabe und Proteste

Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vgl. FH 2025). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vgl. NYT 28.2.2024). Ab diesem Zeitpunkt war eine schärfere Durchsetzung von "islamischen Werten" zu beobachten, was unter anderem damit in Verbindung gebracht wird, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (SWP 19.4.2023). Dass die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 wettbewerbsorientierter ausfielen, als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024) und mit Pezeshkian ein vom Reformlager unterstützter Kandidat die Wahl gewonnen hat, nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024), wurde von Beobachtern als Versuch gedeutet, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vgl. EPC 15.7.2024).Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vergleiche FH 2025). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vergleiche NYT 28.2.2024). Ab diesem Zeitpunkt war eine schärfere Durchsetzung von "islamischen Werten" zu beobachten, was unter anderem damit in Verbindung gebracht wird, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (SWP 19.4.2023). Dass die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 wettbewerbsorientierter ausfielen, als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024) und mit Pezeshkian ein vom Reformlager unterstützter Kandidat die Wahl gewonnen hat, nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024), wurde von Beobachtern als Versuch gedeutet, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vergleiche EPC 15.7.2024).

Männer, die der schiitischen Mehrheitsgesellschaft angehören, dominieren das iranische politische System, auch wenn 2024 einige Sunniten in politische Ämter ernannt wurden. Iraner, die Angehörige einer nicht-persischen ethnischen Gruppe oder nicht-schiitischen Religion sind, werden selten in hohe Regierungsämter ernannt und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Frauen sind in der Politik, einschließlich der Regierung, deutlich unterrepräsentiert (FH 2025). Unter-40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischer Partizipation ausgeschlossen. Die politischen Ämter bekleiden vorwiegend Männer der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik (die heute über 70-jährigen Gründungsväter) und der zweiten Generation (die heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs, einschließlich Vertreter der Revolutionsgarden) (BPB 31.1.2020a).

Proteste

Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sahen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017/2018 als auch 2019/2020 gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gegeben hatte (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod der 22 Jahre alten Kurdin Mahsa [Jina] Amini, die zuvor von der Sittenpolizei aufgrund eines angeblich nicht korrekt getragenen Hijabs in Gewahrsam genommen worden war, eine hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer beispiellose Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus (UNHRC 19.3.2024; vgl. Clingendael 3.6.2024). Zum Jahreswechsel 2025/2026 kam es erneut zu umfangreichen Protesten. Kundgebungen und Streiks, die Ende Dezember 2025 im Großen Basar von Teheran anlässlich eines [erneuten] deutlichen Kursverfalls der iranischen Währung begannen (Zenith 8.1.2026; vgl. Guardian 12.1.2026), schwollen in den darauffolgenden Tagen zur größten Protestwelle des Landes seit 2022 an, samt Forderungen nach einem Regimewechsel (Soufan 7.1.2026). Die iranischen Sicherheitsbehörden haben auf alle diese Proteste mit Gewalt reagiert (TIME 25.1.2026, Clingendael 3.2023, BBC 2.1.2018).Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sahen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017 aus 2018, als auch 2019 aus 2020, gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gegeben hatte (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod der 22 Jahre alten Kurdin Mahsa [Jina] Amini, die zuvor von der Sittenpolizei aufgrund eines angeblich nicht korrekt getragenen Hijabs in Gewahrsam genommen worden war, eine hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer beispiellose Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus (UNHRC 19.3.2024; vergleiche Clingendael 3.6.2024). Zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, kam es erneut zu umfangreichen Protesten. Kundgebungen und Streiks, die Ende Dezember 2025 im Großen Basar von Teheran anlässlich eines [erneuten] deutlichen Kursverfalls der iranischen Währung begannen (Zenith 8.1.2026; vergleiche Guardian 12.1.2026), schwollen in den darauffolgenden Tagen zur größten Protestwelle des Landes seit 2022 an, samt Forderungen nach einem Regimewechsel (Soufan 7.1.2026). Die iranischen Sicherheitsbehörden haben auf alle diese Proteste mit Gewalt reagiert (TIME 25.1.2026, Clingendael 3.2023, BBC 2.1.2018).

Schon die Proteste 2017/2018 und 2019/2020 hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern (Clingendael 3.6.2024). Auch die Proteste ab September 2022 zeichneten sich durch ihre Dezentralität und fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023; vgl. Clingendael 3.2023), wie auch durch die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegten [Anm.: s. dazu auch das Kap. Frauen] (BPB 16.2.2023). Vor-Ort-Berichte legen nahe, dass auch die Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 vor allem dezentralisiert, verstreut (HRANA 8.1.2026) und weitgehend führerlos stattfanden (Haaretz 8.1.2026).Schon die Proteste 2017 aus 2018, und 2019 aus 2020, hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern (Clingendael 3.6.2024). Auch die Proteste ab September 2022 zeichneten sich durch ihre Dezentralität und fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023; vergleiche Clingendael 3.2023), wie auch durch die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegten [Anm.: s. dazu auch das Kap. Frauen] (BPB 16.2.2023). Vor-Ort-Berichte legen nahe, dass auch die Proteste zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, vor allem dezentralisiert, verstreut (HRANA 8.1.2026) und weitgehend führerlos stattfanden (Haaretz 8.1.2026).

Gleichzeitig riefen Anfang 2026 kurdische iranische Parteien [mit Sitz im Irak] (LWJ 15.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026) wie auch der in den USA lebende Reza Pahlavi, Sohn des 1979 abgesetzten Shahs Reza Pahlavi, zu Kundgebungen auf (Soufan 7.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026). Nach einem derartigen Aufruf für den 8.1.2026 kam es an diesem wie auch am darauffolgenden Tag tatsächlich zu besonders umfangreichen (IRWIRE 10.1.2026) bzw. zahlreichen Protesten in Iran (INSS 18.1.2026), wobei auch schon am 7.1.2026 eine deutlich höhere Anzahl an Protestversammlungen im Land stattfand, als an den rund zehn Tagen davor oder nach dem 9.1.2026 (INSS 18.1.2026, LOT 17.1.2026) (aufgrund der zu diesem Zeitpunkt verhängten großflächigen Internetsperre verschlechterte sich die Datenlage dann allerdings auch, ISW 11.1.2026).Gleichzeitig riefen Anfang 2026 kurdische iranische Parteien [mit Sitz im Irak] (LWJ 15.1.2026; vergleiche Guardian 7.1.2026) wie auch der in den USA lebende Reza Pahlavi, Sohn des 1979 abgesetzten Shahs Reza Pahlavi, zu Kundgebungen auf (Soufan 7.1.2026; vergleiche Guardian 7.1.2026). Nach einem derartigen Aufruf für den 8.1.2026 kam es an diesem wie auch am darauffolgenden Tag tatsächlich zu besonders umfangreichen (IRWIRE 10.1.2026) bzw. zahlreichen Protesten in Iran (INSS 18.1.2026), wobei auch schon am 7.1.2026 eine deutlich höhere Anzahl an Protestversammlungen im Land stattfand, als an den rund zehn Tagen davor oder nach dem 9.1.2026 (INSS 18.1.2026, LOT 17.1.2026) (aufgrund der zu diesem Zeitpunkt verhängten großflächigen Internetsperre verschlechterte sich die Datenlage dann allerdings auch, ISW 11.1.2026).

Während Pahlavi unter manchen Exiliranern eine gewisse Popularität genießt, ist unklar, ob die iranische Bevölkerung ihn tatsächlich als politischen Führer haben wollen würde (Haaretz 3.10.2025), auch wenn bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 unter anderem Rufe nach einer Rückkehr der Pahlavi-Monarchie zu hören waren (Guardian 11.1.2026; vgl. Soufan 7.1.2026). Im Oktober 2025 veröffentlichte Recherchen der israelischen Tageszeitung Haaretz legen nahe, dass Pahlavi von einer Farsi-sprachigen israelischen digitalen Beeinflussungskampagne unterstützt wird, was nach Angaben eines Iran-Experten das Narrativ Khameneis bekräftigt, Israel und die USA würden Iran wieder zu einer Monarchie und einem Vasallenstaat machen wollen (Haaretz 3.10.2025). Manche iranische Regierungsvertreter bezeichneten die Proteste im Jänner 2026 als nächste Phase des Israel-Iran-Krieges, bzw. "Erweiterung des 12-Tage-Krieges" vom Juni 2025 [Anm.: s. nachfolgender Abschnitt sowie das Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025 zu den jüngsten Entwicklungen der iranisch-israelischen Beziehungen, bzgl. möglicher Konsequenzen für bestimmte Personengruppen in Iran auch das Kap. Angebliche Spione] (ISW 11.1.2026). Dieses Narrativ der Beeinflussung von Außen - insbesondere Israel - wurde vom iranischen Regime als Rechtfertigung für die bislang blutigsten Repressionen in seiner Geschichte verwendet (RUSI 19.1.2026).Während Pahlavi unter manchen Exiliranern eine gewisse Popularität genießt, ist unklar, ob die iranische Bevölkerung ihn tatsächlich als politischen Führer haben wollen würde (Haaretz 3.10.2025), auch wenn bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025 aus 2026, unter anderem Rufe nach einer Rückkehr der Pahlavi-Monarchie zu hören waren (Guardian 11.1.2026; vergleiche Soufan 7.1.2026). Im Oktober 2025 veröffentlichte Recherchen der israelischen Tageszeitung Haaretz legen nahe, dass Pahlavi von einer Farsi-sprachigen israelischen digitalen Beeinflussungskampagne unterstützt wird, was nach Angaben eines Iran-Experten das Narrativ Khameneis bekräftigt, Israel und die USA würden Iran wieder zu einer Monarchie und einem Vasallenstaat machen wollen (Haaretz 3.10.2025). Manche iranische Regierungsvertreter bezeichneten die Proteste im Jänner 2026 als nächste Phase des Israel-Iran-Krieges, bzw. "Erweiterung des 12-Tage-Krieges" vom Juni 2025 [Anm.: s. nachfolgender Abschnitt sowie das Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025 zu den jüngsten Entwicklungen der iranisch-israelischen Beziehungen, bzgl. möglicher Konsequenzen für bestimmte Personengruppen in Iran auch das Kap. Angebliche Spione] (ISW 11.1.2026). Dieses Narrativ der Beeinflussung von Außen - insbesondere Israel - wurde vom iranischen Regime als Rechtfertigung für die bislang blutigsten Repressionen in seiner Geschichte verwendet (RUSI 19.1.2026).

Während die Sicherheitsbehörden zu Beginn hauptsächlich nicht-letale Gewalt gegen Demonstranten einsetzten und Regierungsvertreter versöhnliche Töne anschlugen, änderte sich dies ab dem 8.1.2026, als die Proteste nach den Aufrufen von Oppositionsgruppen, darunter Pahlavi, ihren Höhepunkt erreichten (TIME 25.1.2026). Zeitgleich mit der Verhängung einer weitverbreiteten Internetsperre ab diesem Tag haben die iranischen Behörden die gewaltsame Niederschlagung der Proteste deutlich intensiviert (REU 12.1.2026; vgl. NYT 11.1.2026), wobei die Anzahl an Protestteilnehmern, die allein am 8. und 9.1.2026 getötet wurden, nach manchen Angaben im fünfstelligen Bereich liegt (TIME 25.1.2026; vgl. IRINTL 15.1.2026). Danach haben sich die Proteste spürbar verlangsamt, was auf die gewaltsamen Eingriffe, landesweit massive Präsenz von Sicherheitskräften und Internetsperren zurückgeführt wird (BAMF 19.1.2026; vgl. ISW 15.1.2026). Dass das iranische Regime die Internetsperre lediglich schrittweise und auch nicht für alle Iraner vollständig wieder aufheben will, wird von Experten des US-basierten Thinktanks Institute of the Study of War (ISW) allerdings dahingehend interpretiert, dass es die Möglichkeit eines erneuten Aufflammens von Protesten weiterhin fürchtet (ISW 17.1.2026). Während die Sicherheitsbehörden zu Beginn hauptsächlich nicht-letale Gewalt gegen Demonstranten einsetzten und Regierungsvertreter versöhnliche Töne anschlugen, änderte sich dies ab dem 8.1.2026, als die Proteste nach den Aufrufen von Oppositionsgruppen, darunter Pahlavi, ihren Höhepunkt erreichten (TIME 25.1.2026). Zeitgleich mit der Verhängung einer weitverbreiteten Internetsperre ab diesem Tag haben die iranischen Behörden die gewaltsame Niederschlagung der Proteste deutlich intensiviert (REU 12.1.2026; vergleiche NYT 11.1.2026), wobei die Anzahl an Protestteilnehmern, die allein am 8. und 9.1.2026 getötet wurden, nach manchen Angaben im fünfstelligen Bereich liegt (TIME 25.1.2026; vergleiche IRINTL 15.1.2026). Danach haben sich die Proteste spürbar verlangsamt, was auf die gewaltsamen Eingriffe, landesweit massive Präsenz von Sicherheitskräften und Internetsperren zurückgeführt wird (BAMF 19.1.2026; vergleiche ISW 15.1.2026). Dass das iranische Regime die Internetsperre lediglich schrittweise und auch nicht für alle Iraner vollständig wieder aufheben will, wird von Experten des US-basierten Thinktanks Institute of the Study of War (ISW) allerdings dahingehend interpretiert, dass es die Möglichkeit eines erneuten Aufflammens von Protesten weiterhin fürchtet (ISW 17.1.2026).

Eine Analyse der Proteste von 2009 bis 2022 kam zu dem Schluss, dass ein Sturz des Regimes - wie er sowohl 2022 (Clingendael 3.2023) als auch 2025/2026 von Protestierenden gefordert wurde (Soufan 7.1.2026) - unwahrscheinlich bleibt, solange die Proteste nur eine schwache landesweite Organisation oder Führung aufweisen, was unter den bestehenden autoritären Bedingungen zu erwarten ist (Clingendael 3.2023). Fehlende Führungsstrukturen waren schon bei den Protesten 2022 sowohl Stärke als auch Schwäche, als das Internet und soziale Medien eine große Rolle bei der Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten. Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vgl. USIP 6.9.2023b).Eine Analyse der Proteste von 2009 bis 2022 kam zu dem Schluss, dass ein Sturz des Regimes - wie er sowohl 2022 (Clingendael 3.2023) als auch 2025 aus 2026, von Protestierenden gefordert wurde (Soufan 7.1.2026) - unwahrscheinlich bleibt, solange die Proteste nur eine schwache landesweite Organisation oder Führung aufweisen, was unter den bestehenden autoritären Bedingungen zu erwarten ist (Clingendael 3.2023). Fehlende Führungsstrukturen waren schon bei den Protesten 2022 sowohl Stärke als auch Schwäche, als das Internet und soziale Medien eine große Rolle bei der Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten. Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vergleiche USIP 6.9.2023b).

Die Islamische Republik blieb jedenfalls sowohl im Zuge der Proteste 2022/2023 (Chatham 5.5.2023) als auch zum Jahreswechsel 2025/2026 [mit Stand Anfang Februar 2026] funktionsfähig (Spiegel 15.1.2026). Es konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Chatham 5.5.2023, Spiegel 15.1.2026) oder Abgeordnete des Parlaments dem System die Gefolgschaft aufgekündigt hätten, was nicht zuletzt mit den wirtschaftlichen Verflechtungen der Eliten des Landes - allen voran der Revolutionsgarden - mit dem politischen System in Verbindung gebracht wird [Anm.: s. dazu auch das Kap. Grundversorgung und Wirtschaft] (Spiegel 15.1.2026). Reformversuche (Clingendael 3.2023), einschließlich Bemühungen, die Revolutionsgarden aus der Wirtschaft zu drängen (Spiegel 15.1.2026), hat es unter den Präsidenten Mohammad Khatami [1997-2001] und Ali Akbar Rafsanjani [1989-1997] (Clingendael 3.2023) sowie zuletzt Hassan Rouhani [2013-2021] gegeben (Spiegel 15.1.2026). Deren Erfolglosigkeit wird als ein wesentlicher Grund dafür gesehen, warum große Teile der iranischen Bevölkerung eine Reform innerhalb des Systems nicht mehr als glaubwürdig betrachten (Clingendael 3.2023). Die Islamische Republik blieb jedenfalls sowohl im Zuge der Proteste 2022 aus 2023, (Chatham 5.5.2023) als auch zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, [mit Stand Anfang Februar 2026] funktionsfähig (Spiegel 15.1.2026). Es konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Chatham 5.5.2023, Spiegel 15.1.2026) oder Abgeordnete des Parlaments dem System die Gefolgschaft aufgekündigt hätten, was nicht zuletzt mit den wirtschaftlichen Verflechtungen der Eliten des Landes - allen voran der Revolutionsgarden - mit dem politischen System in Verbindung gebracht wird [Anm.: s. dazu auch das Kap. Grundversorgung und Wirtschaft] (Spiegel 15.1.2026). Reformversuche (Clingendael 3.2023), einschließlich Bemühungen, die Revolutionsgarden aus der Wirtschaft zu drängen (Spiegel 15.1.2026), hat es unter den Präsidenten Mohammad Khatami [1997-2001] und Ali Akbar Rafsanjani [1989-1997] (Clingendael 3.2023) sowie zuletzt Hassan Rouhani [2013-2021] gegeben (Spiegel 15.1.2026). Deren Erfolglosigkeit wird als ein wesentlicher Grund dafür gesehen, warum große Teile der iranischen Bevölkerung eine Reform innerhalb des Systems nicht mehr als glaubwürdig betrachten (Clingendael 3.2023).

Anmerkung: Informationen zu den Protesten in Iran können auch den Kapiteln Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition und Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 entnommen werden, wobei letzteres Kapitel insbesondere auf das Vorgehen der Sicherheitskräfte bei der Protestniederschlagung eingeht.Anmerkung: Informationen zu den Protesten in Iran können auch den Kapiteln Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition und Proteste zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, entnommen werden, wobei letzteres Kapitel insbesondere auf das Vorgehen der Sicherheitskräfte bei der Protestniederschlagung eingeht.

Iranische Sicherheitsstrategie in der Region, Auswirkungen der israelischen Operation "Rising Lion" (13.6.-24.6.2025), Atomverhandlungen

Die innenpolitischen Entwicklungen spielen sich vor dem Hintergrund äußerst riskanter geopolitischer Spannungen ab (FES 3.2025). Iran unterstützt verschiedene Stellvertretermilizen im Nahen Osten (LVAk 7.2024), einschließlich der Hamas, die am 7.10.2023 von Gaza aus den bisher blutigsten Angriff auf Israel mit rund 1.200 Todesopfern durchführte (BBC 14.10.2025). Damit wurde Iran in den Krieg Israels im Gazastreifen hineingezogen, was zu den ersten direkten Angriffen beider Staaten aufeinander seit Jahrzehnten führte (FES 3.2025). Israel und die USA haben die iranische strategische Architektur (Soufan 24.11.2025), die auf Abschreckung mittels Stellvertretermilizen in der Region sowie ein Raketen- wie auch Atomprogramm setzt (Soufan 24.11.2025; vgl. LVAk 7.2024), inzwischen deutlich beschädigt (Soufan 24.11.2025). Die innenpolitischen Entwicklungen spielen sich vor dem Hintergrund äußerst riskanter geopolitischer Spannungen ab (FES 3.2025). Iran unterstützt verschiedene Stellvertretermilizen im Nahen Osten (LVAk 7.2024), einschließlich der Hamas, die am 7.10.2023 von Gaza aus den bisher blutigsten Angriff auf Israel mit rund 1.200 Todesopfern durchführte (BBC 14.10.2025). Damit wurde Iran in den Krieg Israels im Gazastreifen hineingezogen, was zu den ersten direkten Angriffen beider Staaten aufeinander seit Jahrzehnten führte (FES 3.2025). Israel und die USA haben die iranische strategische Architektur (Soufan 24.11.2025), die auf Abschreckung mittels Stellvertretermilizen in der Region sowie ein Raketen- wie auch Atomprogramm setzt (Soufan 24.11.2025; vergleiche LVAk 7.2024), inzwischen deutlich beschädigt (Soufan 24.11.2025).

Dies ist unter anderem durch die israelische Operation "Rising Lion" vom Juni 2025 geschehen. Iran erlebte dabei den größten Angriff auf sein Territorium seit Ende des Iran-Irak-Kriegs in den 1980er-Jahren (NYT 23.6.2025b; vgl. RUSI 16.6.2025). Nach Angaben des israelischen Premierministers Benjamin Netanyahu war das Atom- und Raketenprogramm das Hauptziel der israelischen Militäroffensive, allerdings nahmen die israelischen Streitkräfte ein breites Spektrum an Zielen ins Visier [Anm.: s. Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025] (FR24 17.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025), einschließlich des staatlichen Rundfunksenders IRIB (Stimson 1.7.2025). Zudem hatte sich Netanyahu in einer Reihe von Medienauftritten für einen Regimewechsel in Iran ausgesprochen (Axios 17.6.2025; vgl. Stimson 1.7.2025). Er forderte die iranische Bevölkerung dazu auf, sich gegen das iranische Regime aufzulehnen, und bemühte dabei unter anderem den während der Proteste ab September 2022 benutzten Slogan "Frau, Leben, Freiheit" (TIS 14.6.2025). Die Angriffe haben jedoch weder zu Massenunruhen (MECGA 18.6.2025; vgl. Stimson 1.7.2025), noch zu einem politischen Bruch innerhalb der Islamischen Republik geführt. Es gab keine Anzeichen für eine Mobilisierung separatistischer Kräfte. Behörden, die für die innere Sicherheit zuständig sind, scheinen jedoch zunehmend alarmiert über die Möglichkeit bewaffneter Aufstände, lokaler Rebellionen oder Sabotageakte durch infiltrierte Netzwerke (MECGA 18.6.2025). Seit den Angriffen vom Juni 2025 haben sie ihre Suche nach Personen intensiviert, die angeblich für das Versagen staatlicher Institutionen verantwortlich sind (DW 10.11.2025). Es wird vermehrt über Verhaftungen (IRWIRE 1.12.2025) und Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen berichtet [Anm.: s. Kap. Angebliche Spione für weitere Informationen] (RFE/RL 1.10.2025) und in diesem Kontext ist [ - wie weiter oben schon erwähnt - ] auch die gewaltsame Protestniederschlagung im Jänner 2026 zu sehen [Anm.: s. dazu v.a. auch Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026] (ISW 11.1.2026)Dies ist unter anderem durch die israelische Operation "Rising Lion" vom Juni 2025 geschehen. Iran erlebte dabei den größten Angriff auf sein Territorium seit Ende des Iran-Irak-Kriegs in den 1980er-Jahren (NYT 23.6.2025b; vergleiche RUSI 16.6.2025). Nach Angaben des israelischen Premierministers Benjamin Netanyahu war das Atom- und Raketenprogramm das Hauptziel der israelischen Militäroffensive, allerdings nahmen die israelischen Streitkräfte ein breites Spektrum an Zielen ins Visier [Anm.: s. Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025] (FR24 17.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025), einschließlich des staatlichen Rundfunksenders IRIB (Stimson 1.7.2025). Zudem hatte sich Netanyahu in einer Reihe von Medienauftritten für einen Regimewechsel in Iran ausgesprochen (Axios 17.6.2025; vergleiche Stimson 1.7.2025). Er forderte die iranische Bevölkerung dazu auf, sich gegen das iranische Regime aufzulehnen, und bemühte dabei unter anderem den während der Proteste ab September 2022 benutzten Slogan "Frau, Leben, Freiheit" (TIS 14.6.2025). Die Angriffe haben jedoch weder zu Massenunruhen (MECGA 18.6.2025; vergleiche Stimson 1.7.2025), noch zu einem politischen Bruch innerhalb der Islamischen Republik geführt. Es gab keine Anzeichen für eine Mobilisierung separatistischer Kräfte. Behörden, die für die innere Sicherheit zuständig sind, scheinen jedoch zunehmend alarmiert über die Möglichkeit bewaffneter Aufstände, lokaler Rebellionen oder Sabotageakte durch infiltrierte Netzwerke (MECGA 18.6.2025). Seit den Angriffen vom Juni 2025 haben sie ihre Suche nach Personen intensiviert, die angeblich für das Versagen staatlicher Institutionen verantwortlich sind (DW 10.11.2025). Es wird vermehrt über Verhaftungen (IRWIRE 1.12.2025) und Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen berichtet [Anm.: s. Kap. Angebliche Spione für weitere Informationen] (RFE/RL 1.10.2025) und in diesem Kontext ist [ - wie weiter oben schon erwähnt - ] auch die gewaltsame Protestniederschlagung im Jänner 2026 zu sehen [Anm.: s. dazu v.a. auch Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026] (ISW 11.1.2026)

Die israelischen und US-amerikanischen Angriffe vom Juni 2025 haben die Kapazitäten Irans schwer beschädigt, allerdings haben sie weder dessen Atom- noch sein Raketenprogramm ausgelöscht (TWI 8.10.2025; vgl. AP 29.10.2025, AP 24.9.2025) und die iranische Führung ließ bislang [Stand 4.2.2026] keine Anzeichen erkennen, dass sie von ihrer bisherigen Sicherheitsstrategie merkbar abweichen möchte (ISW 2.2.2026; vgl.Soufan 24.11.2025).Die israelischen und US-amerikanischen Angriffe vom Juni 2025 haben die Kapazitäten Irans schwer beschädigt, allerdings haben sie weder dessen Atom- noch sein Raketenprogramm ausgelöscht (TWI 8.10.2025; vergleiche AP 29.10.2025, AP 24.9.2025) und die iranische Führung ließ bislang [Stand 4.2.2026] keine Anzeichen erkennen, dass sie von ihrer bisherigen Sicherheitsstrategie merkbar abweichen möchte (ISW 2.2.2026; vgl.Soufan 24.11.2025).

Öffentliche Drohungen iranischer Politiker, aus dem Atomwaffensperrvertrag (Non-Proliferation Treaty, NPT) auszutreten (MECGA 18.6.2025; vgl. AJ 17.6.2025), wurden [bislang] nicht umgesetzt (INSS 9.12.2025; vgl. AAA 2.12.2025). Iran ist seit 1970 Vertragspartei dieses Abkommens, das Unterzeichnerstaaten ohne Atomwaffen die Herstellung und den Kauf von Atomwaffen untersagt (Tagesschau 22.6.2025b). Iran behauptet seit langem, dass sein Atomprogramm friedlich sei, während die Internationale Atomenergiebehörde (IAEO) und westliche Staaten davon ausgehen, dass Iran bis 2003 ein Atomwaffenprogramm betrieb (AP 29.10.2025). Gemäß Aussagen der IAEO (CRS 24.6.2025) wie auch öffentlich bekannten US-amerikanischen geheimdienstlichen Einschätzungen hat Iran sein Atomwaffenprogramm Ende 2003 gestoppt und bislang nicht wieder aufgenommen (CRS 24.6.2025; vgl. ODNI 25.3.2025). Gleichzeitig wird jedoch berichtet, dass Iran über einen Vorrat an angereichertem Uran auf "höchstem Niveau" verfügt, der für einen Staat ohne Atomwaffen "beispiellos" sei (ODNI 25.3.2025), d. h. Iran hat Uran bis zu einem Niveau angereichert, für das es so gut wie keine zivile Nutzung mehr gibt, und bis zur Herstellung von bombenfähigem Material ist es damit nur ein vergleichsweise kurzer Weg. Das bedeutet aber nicht, dass man mit einer ausreichenden Menge an hochangereichertem, waffenfähigem Uran auch gleich eine Bombe hat (ÖAW 18.6.2025). Laut Einschätzungen der IAEO vom Oktober 2025 reichert Iran derzeit nicht aktiv weiteres Uran an. Das vor den Angriffen vom Juni angereicherte Uran, das für die Herstellung von zehn Atombomben reichen würde, sollte sich Iran für ein Waffenprogramm entscheiden, befindet sich allerdings immer noch im Land (AP 29.10.2025). Schätzungen zufolge dürfte sich ein Großteil davon unbeschädigt unter dem Schutt der im Juni angegriffenen Anlagen von Fordow und Isfahan befinden (WP 26.9.2025; vgl. AJ 12.11.2025a). Nach IAEO-Angaben konnten auf Satellitenbildern Bewegungen rund um die Anlagen beobachtet werden (AP 29.10.2025).Öffentliche Drohungen iranischer Politiker, aus dem Atomwaffensperrvertrag (Non-Proliferation Treaty, NPT) auszutreten (MECGA 18.6.2025; vergleiche AJ 17.6.2025), wurden [bislang] nicht umgesetzt (INSS 9.12.2025; vergleiche AAA 2.12.2025). Iran ist seit 1970 Vertragspartei dieses Abkommens, das Unterzeichnerstaaten ohne Atomwaffen die Herstellung und den Kauf von Atomwaffen untersagt (Tagesschau 22.6.2025b). Iran behauptet seit langem, dass sein Atomprogramm friedlich sei, während die Internationale Atomenergiebehörde (IAEO) und westliche Staaten davon ausgehen, dass Iran bis 2003 ein Atomwaffenprogramm betrieb (AP 29.10.2025). Gemäß Aussagen der IAEO (CRS 24.6.2025) wie auch öffentlich bekannten US-amerikanischen geheimdienstlichen Einschätzungen hat Iran sein Atomwaffenprogramm Ende 2003 gestoppt und bislang nicht wieder aufgenommen (CRS 24.6.2025; vergleiche ODNI 25.3.2025). Gleichzeitig wird jedoch berichtet, dass Iran über einen Vorrat an angereichertem Uran auf "höchstem Niveau" verfügt, der für einen Staat ohne Atomwaffen "beispiellos" sei (ODNI 25.3.2025), d. h. Iran hat Uran bis zu einem Niveau angereichert, für das es so gut wie keine zivile Nutzung mehr gibt, und bis zur Herstellung von bombenfähigem Material ist es damit nur ein vergleichsweise kurzer Weg. Das bedeutet aber nicht, dass man mit einer ausreichenden Menge an hochangereichertem, waffenfähigem Uran auch gleich eine Bombe hat (ÖAW 18.6.2025). Laut Einschätzungen der IAEO vom Oktober 2025 reichert Iran derzeit nicht aktiv weiteres Uran an. Das vor den Angriffen vom Juni angereicherte Uran, das für die Herstellung von zehn Atombomben reichen würde, sollte sich Iran für ein Waffenprogramm entscheiden, befindet sich allerdings immer noch im Land (AP 29.10.2025). Schätzungen zufolge dürfte sich ein Großteil davon unbeschädigt unter dem Schutt der im Juni angegriffenen Anlagen von Fordow und Isfahan befinden (WP 26.9.2025; vergleiche AJ 12.11.2025a). Nach IAEO-Angaben konnten auf Satellitenbildern Bewegungen rund um die Anlagen beobachtet werden (AP 29.10.2025).

Iran zeigte sich nach den Angriffen vom Juni 2025 grundsätzlich zu weiteren Verhandlungen mit den USA über sein Atomprogramm bereit (CNN 19.11.2025; vgl. HB 3.7.2025). Dies hat sich auch durch die Auslösung des sogenannten Snapback-Mechanismus durch Frankreich, Deutschland und Großbritannien, mit dem seit 2015 ausgesetzte UN-Sanktionen anlässlich des iranischen Atomprogramms im September 2025 wieder in Kraft traten, nicht geändert (ACA 11.2025). Iran beharrte allerdings auf seiner Position, weiterhin Uran anreichern zu dürfen, während die USA dies ablehnen (INSS 9.12.2025; vgl. ACA 11.2025), sodass es eine Pattsituation gab (INSS 9.12.2025) und bis Anfang Februar 2026 keine neuen [offiziellen] Verhandlungsrunden über das Atomprogramm aufgenommen wurden (ISW 2.2.2026).Iran zeigte sich nach den Angriffen vom Juni 2025 grundsätzlich zu weiteren Verhandlungen mit den USA über sein Atomprogramm bereit (CNN 19.11.2025; vergleiche HB 3.7.2025). Dies hat sich auch durch die Auslösung des sogenannten Snapback-Mechanismus durch Frankreich, Deutschland und Großbritannien, mit dem seit 2015 ausgesetzte UN-Sanktionen anlässlich des iranischen Atomprogramms im September 2025 wieder in Kraft traten, nicht geändert (ACA 11.2025). Iran beharrte allerdings auf seiner Position, weiterhin Uran anreichern zu dürfen, während die USA dies ablehnen (INSS 9.12.2025; vergleiche ACA 11.2025), sodass es eine Pattsituation gab (INSS 9.12.2025) und bis Anfang Februar 2026 keine neuen [offiziellen] Verhandlungsrunden über das Atomprogramm aufgenommen wurden (ISW 2.2.2026).

Am 2.1.2026 äußerte sich US-Präsident Donald Trump in Bezug auf die landesweiten Proteste, dass die USA die Protestierenden "retten" würden, sollte das iranische Regime diese "gewaltsam töten" (TWI 30.1.2026). Seitdem wurden Tausende Protestteilnehmer getötet und verletzt, woraufhin die USA Kriegsschiffe, darunter einen Flugzeugträger, in die Region entsandt haben (TWI 30.1.2026; vgl. Soufan 2.2.2026). Beobachter diskutieren mit Stand Ende Jänner/Anfang Februar 2026 unterschiedliche Handlungsoptionen der Trump-Regierung, die von einem militärischen Angriff mit dem Ziel, das iranische Regime zu stürzen, bis hin zu Verhandlungen mit iranischen Regierungsvertretern reichen, um alle bestehenden Probleme zwischen Iran und den USA zu beseitigen (Soufan 2.2.2026; vgl. CNN 3.2.2026, CFR 30.1.2026b). Berichten zufolge fordert die US-Regierung dabei neben einem Stopp der Urananreicherung Einschränkungen für das iranische Raketenprogramm und ein Ende der iranischen Unterstützung für Stellvertretergruppierungen in der Region (ISW 2.2.2026; vgl. TIS 4.2.2026). Iranische Entscheidungsträger versuchen inzwischen, einen US-amerikanischen Militärschlag zu verhindern, indem sie Offenheit für eine Wiederaufnahme der Atomverhandlungen signalisieren, wie auch vor den Konsequenzen warnen, die ein Militärschlag sowohl bezüglich der Stabilität in der Region, als auch bezüglich möglicher Antworten der iranischen Streitkräfte hätte. Iranische Regierungsvertreter haben allerdings wiederholt betont, dass das Raketenprogramm und die Unterstützung von Stellvertretern in der Region nicht verhandelbar seien. Dies sind wichtige Säulen der iranischen strategischen Sicherheitsarchitektur (ISW 2.2.2026). Mit Stand 4.2.2026 wird berichtet, dass für den kommenden Freitag Gespräche zwischen den USA und Iran geplant seien, wobei die iranische Seite die Gespräche auf das Atomprogramm beschränken möchte (TIS 4.2.2026; vgl. CNN 3.2.2026).Am 2.1.2026 äußerte sich US-Präsident Donald Trump in Bezug auf die landesweiten Proteste, dass die USA die Protestierenden "retten" würden, sollte das iranische Regime diese "gewaltsam töten" (TWI 30.1.2026). Seitdem wurden Tausende Protestteilnehmer getötet und verletzt, woraufhin die USA Kriegsschiffe, darunter einen Flugzeugträger, in die Region entsandt haben (TWI 30.1.2026; vergleiche Soufan 2.2.2026). Beobachter diskutieren mit Stand Ende Jänner/Anfang Februar 2026 unterschiedliche Handlungsoptionen der Trump-Regierung, die von einem militärischen Angriff mit dem Ziel, das iranische Regime zu stürzen, bis hin zu Verhandlungen mit iranischen Regierungsvertretern reichen, um alle bestehenden Probleme zwischen Iran und den USA zu beseitigen (Soufan 2.2.2026; vergleiche CNN 3.2.2026, CFR 30.1.2026b). Berichten zufolge fordert die US-Regierung dabei neben einem Stopp der Urananreicherung Einschränkungen für das iranische Raketenprogramm und ein Ende der iranischen Unterstützung für Stellvertretergruppierungen in der Region (ISW 2.2.2026; vergleiche TIS 4.2.2026). Iranische Entscheidungsträger versuchen inzwischen, einen US-amerikanischen Militärschlag zu verhindern, indem sie Offenheit für eine Wiederaufnahme der Atomverhandlungen signalisieren, wie auch vor den Konsequenzen warnen, die ein Militärschlag sowohl bezüglich der Stabilität in der Region, als auch bezüglich möglicher Antworten der iranischen Streitkräfte hätte. Iranische Regierungsvertreter haben allerdings wiederholt betont, dass das Raketenprogramm und die Unterstützung von Stellvertretern in der Region nicht verhandelbar seien. Dies sind wichtige Säulen der iranischen strategischen Sicherheitsarchitektur (ISW 2.2.2026). Mit Stand 4.2.2026 wird berichtet, dass für den kommenden Freitag Gespräche zwischen den USA und Iran geplant seien, wobei die iranische Seite die Gespräche auf das Atomprogramm beschränken möchte (TIS 4.2.2026; vergleiche CNN 3.2.2026).

Quellen

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?        Guardian - The Guardian (7.1.2026): ‘They are killing us’: authorities use force against protesters in Kurdish regions of Iran, https://www.theguardian.com/world/2026/jan/07/they-are-killing-us-authorities-use-force-against-protesters-in-kurdish-regions-of-iran, Zugriff 8.1.2026

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?        Haaretz - Haaretz (3.10.2025): The Israeli Influence Operation Aiming to Install Reza Pahlavi as Shah of Iran, https://www.haaretz.com/israel-news/security-aviation/2025-10-03/ty-article-magazine/.premium/the-israeli-influence-operation-in-iran-pushing-to-reinstate-the-shah-monarchy/00000199-9f12-df33-a5dd-9f770d7a0000, Zugriff 9.1.2026

?        HB - Handelsblatt [Deutschland] (3.7.2025): Diese Männer sollen neue Eskalation im Nahen Osten verhindern, https://www.handelsblatt.com/politik/international/nahost-diese-maenner-sollen-neue-eskalation-im-nahen-osten-verhindern/100137391.html, Zugriff 3.7.2025

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?        Soufan - Soufan Center, The (8.7.2024): Iranian Voters Rally to Elect a Reformist as President, https://mailchi.mp/thesoufancenter/iranian-voters-rally-to-elect-a-reformist-as-president?e=af98ccc3ac, Zugriff 25.7.2024

?        Spiegel - Spiegel, Der (15.1.2026): Warum das Regime in Teheran bisher nicht stürzt, https://www.spiegel.de/ausland/iran-warum-das-regime-in-teheran-bisher-nicht-stuerzt-a-3141764c-e9eb-485e-a0ad-e5153c480718, Zugriff 19.1.2026

?        Standard - Standard, Der (4.3.2024): Irans Regimeanhänger blieben bei Wahlen unter sich, https://www.derstandard.at/story/3000000210094/irans-regimeanhaenger-blieben-bei-wahlen-unter-sich, Zugriff 5.3.2024

?        Stimson - Stimson Center (1.7.2025): Why Israeli Attacks Brought Fear But Not Regime Change to Iran, https://www.stimson.org/2025/why-israeli-attacks-brought-fear-but-not-regime-change-to-iran/, Zugriff 3.7.2025

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?        Tagesschau - Tagesschau (11.2.2024): Irans Mullahs sehen schwierigen Zeiten entgegen, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-nationalfeiertag-102.html?utm_source=pocket-newtab-de-de, Zugriff 5.3.2024

?        TIME - TIME Magazine (25.1.2026): Iran Protest Death Toll Could Top 30,000, According to Local Health Officials, https://time.com/7357635/more-than-30000-killed-in-iran-say-senior-officials/, Zugriff 26.1.2026

?        TIS - Times of Israel, The (4.2.2026): US and Iran to seek de-escalation in nuclear talks in Oman, regional official says, https://www.timesofisrael.com/us-and-iran-to-seek-de-escalation-in-nuclear-talks-in-oman-regional-official-says/, Zugriff 4.2.2026

?        TIS - Times of Israel, The (14.6.2025): Netanyahu to Iranian people: We hope our operation will clear path to your freedom, https://www.timesofisrael.com/netanyahu-to-iranian-people-we-hope-our-operation-will-clear-path-to-your-freedom/, Zugriff 3.7.2025

?        TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (30.1.2026): U.S. Military Options in Iran: Means in Search of an End, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/us-military-options-iran-means-search-end, Zugriff 4.2.2026

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?        UNHRC - United Nations Human Rights Council (19.3.2024): Detailed findings of the independent international fact-finding mission on the Islamic Republic of Iran, https://www.ohchr.org/en/hr-bodies/hrc/ffm-iran/index, Zugriff 5.4.2024

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?        WP - Washington Post, The (26.9.2025): After U.S. strikes, Iran increases work at mysterious underground site, https://www.washingtonpost.com/national-security/2025/09/26/iran-underground-nuclear-us/, Zugriff 5.12.2025

?        Zenith - Zenith (8.1.2026): Der Basar ist zurück, https://magazin.zenith.me/de/politik/protestwelle-iran?mc_cid=e1525aea2c&mc_eid=386cce7d3d, Zugriff 16.1.2026

?        Zenith - Zenith (1.10.2025): Die Sanktionen und ihre Wirkung, https://magazin.zenith.me/de/politik/snapback-mechanismus-und-irans-atomprogramm, Zugriff 11.12.2025

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2026-01-13 10:19

Verglichen mit Staaten in der Region wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit einem komplexen Institutionengefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei staatlichen und halbstaatlichen Institutionen, die das Regime ausmachen. Irans territoriale Integrität wird immer wieder durch angebliche Drohnenangriffe und größere Explosionen infrage gestellt (BS 19.3.2024), im Juni 2025 auch durch eine umfangreiche israelische Militäroperation, die Luftangriffe und verdeckte Operationen (CRS 26.6.2025) sowie nach Angaben der israelischen Armee auch den Einsatz von Bodentruppen umfasst hat [Anm.: s. Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025] (APA 25.6.2025). Gelegentlich flammen Grenzstreitigkeiten auf (BS 19.3.2024) - z. B. mit den Taliban zwischen 2022 und 2024 aufgrund von Differenzen um Wassernutzungsrechte (Spiegel 19.8.2025, IRINTL 25.4.2024) - sowie auch Streitigkeiten bezüglich passierender Schiffe in der Straße von Hormuz mit dem Oman und den Vereinigten Arabischen Emiraten (BS 19.3.2024).

Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert. Einerseits existieren separatistische Aufstandsbewegungen in seinen Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben [Anm.: s. auch Kap. Verbotene Organisationen samt Unterkapiteln] (ISPI 26.2.2024), andererseits ist der sogenannte Islamische Staat (IS) mit seiner anti-schiitischen Ideologie im Land aktiv (ISPI 26.2.2024; vgl. ATIIA 19.7.2025). In den Grenzregionen, insbesondere in Sistan und Belutschistan sowie in den mehrheitlich kurdischen Regionen an der Grenze zum Irak, bestehen außerdem grenzüberschreitende Wirtschaftsaktivitäten, die vom Staat als Schmuggel eingestuft und strafrechtlich verfolgt werden, jedoch angesichts struktureller Armut und mangelnder wirtschaftlicher Perspektiven in den betroffenen Regionen häufig die einzige Überlebensstrategie darstellen. Diese Form der weitverbreiteten informellen Wirtschaft wird von den Behörden zunehmend als sicherheitspolitisches Risiko betrachtet und durch verstärkte Grenzkontrollen sowie repressive Maßnahmen bekämpft (LVAk 11.2025).Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert. Einerseits existieren separatistische Aufstandsbewegungen in seinen Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben [Anm.: s. auch Kap. Verbotene Organisationen samt Unterkapiteln] (ISPI 26.2.2024), andererseits ist der sogenannte Islamische Staat (IS) mit seiner anti-schiitischen Ideologie im Land aktiv (ISPI 26.2.2024; vergleiche ATIIA 19.7.2025). In den Grenzregionen, insbesondere in Sistan und Belutschistan sowie in den mehrheitlich kurdischen Regionen an der Grenze zum Irak, bestehen außerdem grenzüberschreitende Wirtschaftsaktivitäten, die vom Staat als Schmuggel eingestuft und strafrechtlich verfolgt werden, jedoch angesichts struktureller Armut und mangelnder wirtschaftlicher Perspektiven in den betroffenen Regionen häufig die einzige Überlebensstrategie darstellen. Diese Form der weitverbreiteten informellen Wirtschaft wird von den Behörden zunehmend als sicherheitspolitisches Risiko betrachtet und durch verstärkte Grenzkontrollen sowie repressive Maßnahmen bekämpft (LVAk 11.2025).

Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 28.8.2025; vgl. TWI 31.10.2022), so z. B. Anfang Juni 2025 und im August 2024 (AlMon 4.6.2025).Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vergleiche AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 28.8.2025; vergleiche TWI 31.10.2022), so z. B. Anfang Juni 2025 und im August 2024 (AlMon 4.6.2025).

In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 28.8.2025; vgl. ICG 19.8.2025), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Grenzen zu Afghanistan und Pakistan sind durchlässig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vgl. BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Schmugglernetzwerke transportieren nicht nur Konsumgüter, sondern auch afghanische Migranten und Flüchtlinge sowie subventionierten [und damit deutlich billigeren] iranischen Treibstoff. Berichten zufolge haben die Aktivitäten dieser Netzwerke infolge der politischen Instabilität in Afghanistan und der Machtübernahme der Taliban zugenommen (LVAk 11.2025).In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 28.8.2025; vergleiche ICG 19.8.2025), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Grenzen zu Afghanistan und Pakistan sind durchlässig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vergleiche BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Schmugglernetzwerke transportieren nicht nur Konsumgüter, sondern auch afghanische Migranten und Flüchtlinge sowie subventionierten [und damit deutlich billigeren] iranischen Treibstoff. Berichten zufolge haben die Aktivitäten dieser Netzwerke infolge der politischen Instabilität in Afghanistan und der Machtübernahme der Taliban zugenommen (LVAk 11.2025).

Die belutschische dschihadistische Gruppierung Jaish al-Adl [JAA, auch JUA] wie auch die salafistische Gruppe Ansar al-Furqan verüben Anschläge (LVAk 12.2025; vgl. ISW 17.12.2025, ISW 1.12.2025, ACLED 20.6.2025), wobei insbesondere Sicherheitskräfte (LVAk 11.2025; vgl. ICG 19.8.2025), aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Die iranischen Sicherheitskräfte führen Operationen gegen bewaffnete Gruppen in der Provinz durch (ICG 19.8.2025; vgl. LVAk 12.2025, ISW 29.10.2025). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 28.8.2025).Die belutschische dschihadistische Gruppierung Jaish al-Adl [JAA, auch JUA] wie auch die salafistische Gruppe Ansar al-Furqan verüben Anschläge (LVAk 12.2025; vergleiche ISW 17.12.2025, ISW 1.12.2025, ACLED 20.6.2025), wobei insbesondere Sicherheitskräfte (LVAk 11.2025; vergleiche ICG 19.8.2025), aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Die iranischen Sicherheitskräfte führen Operationen gegen bewaffnete Gruppen in der Provinz durch (ICG 19.8.2025; vergleiche LVAk 12.2025, ISW 29.10.2025). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 28.8.2025).

In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es immer wieder Anschläge gegen Sicherheitskräfte (AA 28.8.2025; vgl. LVAk 10.2025), Personal der Justiz und Angehörige des Klerus (AA 28.8.2025). Die Sicherheitskräfte haben ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 28.8.2025). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es in der Vergangenheit zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten (MBZ 9.2023). Im Juli 2025 starben mehrere Mitglieder der Revolutionsgarden bei drei bewaffneten Angriffen, die der Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK) zugeschrieben werden (JF 9.10.2025).In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es immer wieder Anschläge gegen Sicherheitskräfte (AA 28.8.2025; vergleiche LVAk 10.2025), Personal der Justiz und Angehörige des Klerus (AA 28.8.2025). Die Sicherheitskräfte haben ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 28.8.2025). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es in der Vergangenheit zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten (MBZ 9.2023). Im Juli 2025 starben mehrere Mitglieder der Revolutionsgarden bei drei bewaffneten Angriffen, die der Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK) zugeschrieben werden (JF 9.10.2025).

Entlang der iranischen Westgrenze wird immer wieder vom Beschuss von Schmugglern (auch Kolbars genannt) durch iranische Sicherheitskräfte berichtet (IRWIRE 29.6.2025b; vgl. HRW 8.7.2024, Hengaw 1.8.2024).Entlang der iranischen Westgrenze wird immer wieder vom Beschuss von Schmugglern (auch Kolbars genannt) durch iranische Sicherheitskräfte berichtet (IRWIRE 29.6.2025b; vergleiche HRW 8.7.2024, Hengaw 1.8.2024).

Quellen

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?        AlMon - Al Monitor (4.6.2025): Iran says 13 ISIS affiliates arrested for planning suicide attacks, https://www.al-monitor.com/originals/2025/06/iran-says-13-isis-affiliates-arrested-planning-suicide-attacks, Zugriff 2.7.2025

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?        Arabiya - Al Arabiya News (17.1.2024): Iran says IRGC officer shot dead in southeast, a day after strikes in Pakistan, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2024/01/17/Iran-says-IRGC-officer-killed-in-terrorist-attack-in-southeast, Zugriff 18.1.2024

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Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025

Letzte Änderung 2026-02-12 10:01

Iran sah sich durch die israelische Operation "Rising Lion" (hebräisch: "Am KeLavi", INSS o.D.) ab dem 13.6.2025 mit dem größten Angriff auf das Land seit Ende des Iran-Irak-Kriegs konfrontiert (RUSI 16.6.2025). Kommuniziertes Ziel der israelischen Regierung war die militärische Beseitigung "existenzieller Bedrohungen" für Israel durch das iranische Raketen- und Atomprogramm (FR24 17.6.2025; vgl. Axios 13.6.2025), hinzu kamen Aussagen von Premier Benjamin Netanyahu und Angriffe auf Ziele, die von Beobachtern als Versuch, einen Regimewechsel herbeizuführen, interpretiert worden sind (FR24 17.6.2025 vgl. Stimson 16.6.2025).Iran sah sich durch die israelische Operation "Rising Lion" (hebräisch: "Am KeLavi", INSS o.D.) ab dem 13.6.2025 mit dem größten Angriff auf das Land seit Ende des Iran-Irak-Kriegs konfrontiert (RUSI 16.6.2025). Kommuniziertes Ziel der israelischen Regierung war die militärische Beseitigung "existenzieller Bedrohungen" für Israel durch das iranische Raketen- und Atomprogramm (FR24 17.6.2025; vergleiche Axios 13.6.2025), hinzu kamen Aussagen von Premier Benjamin Netanyahu und Angriffe auf Ziele, die von Beobachtern als Versuch, einen Regimewechsel herbeizuführen, interpretiert worden sind (FR24 17.6.2025 vergleiche Stimson 16.6.2025).

Die israelischen Streitkräfte griffen Infrastruktur und Personal an, das mit dem iranischen Atomprogramm in Verbindung steht (AJ 13.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025) - einschließlich einer Universität (CFR 25.6.2025) - wie auch konventionelle militärische Einrichtungen (AJ 13.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025). Unter anderem wurden mehrere Atomwissenschaftler und ranghohe Offiziere der Streitkräfte gezielt getötet (BBC 26.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025), wobei Letzteres einem Beobachter zufolge einer "Enthauptung" des iranischen Sicherheitsapparats nahekam (RUSI 16.6.2025). Ebenso wurde Energieinfrastruktur angegriffen, nämlich eine Raffinerie nahe einem der weltweit größten Erdgasfelder (REU 26.6.2025a; vgl. Standard 15.6.2025) sowie eine Ölraffinerie und ein Gasdepot in Teheran (Standard 15.6.2025). Im weiteren Verlauf führten die israelischen Streitkräfte auch Luftangriffe auf staatliche Einrichtungen und Verwaltungsgebäude in Teheran durch, darunter auf Institutionen der inneren Sicherheit, wie das Geheimdienstministerium (MOIS [Anm.: auch VAJA]) und die Hauptquartiere der Polizei (ISW 15.6.2025), der Basij und der inneren Sicherheit der Revolutionsgarden in Teheran (i24 23.6.2025), jedoch auch auf das Außenministerium (ISW 15.6.2025) und den Sitz des iranischen staatlichen Rundfunksenders (IRIB) (LWJ 16.6.2025). Als weiteres symbolträchtiges Angriffsziel haben die israelischen Streitkräfte das Eingangstor des berüchtigten Evin-Gefängnisses bombardiert (Standard 23.6.2025; vgl. i24 23.6.2025). Der israelische Verteidigungsminister gab an, die israelischen Streitkräfte hätten damit "Institutionen der staatlichen Repression" angegriffen (i24 23.6.2025). Evin sei eines von mehreren Zielen gewesen, darunter auch das Hauptquartier der Basij, die brutal gegen Demonstranten vorgegangen waren (NYT 29.6.2025).Die israelischen Streitkräfte griffen Infrastruktur und Personal an, das mit dem iranischen Atomprogramm in Verbindung steht (AJ 13.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025) - einschließlich einer Universität (CFR 25.6.2025) - wie auch konventionelle militärische Einrichtungen (AJ 13.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025). Unter anderem wurden mehrere Atomwissenschaftler und ranghohe Offiziere der Streitkräfte gezielt getötet (BBC 26.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025), wobei Letzteres einem Beobachter zufolge einer "Enthauptung" des iranischen Sicherheitsapparats nahekam (RUSI 16.6.2025). Ebenso wurde Energieinfrastruktur angegriffen, nämlich eine Raffinerie nahe einem der weltweit größten Erdgasfelder (REU 26.6.2025a; vergleiche Standard 15.6.2025) sowie eine Ölraffinerie und ein Gasdepot in Teheran (Standard 15.6.2025). Im weiteren Verlauf führten die israelischen Streitkräfte auch Luftangriffe auf staatliche Einrichtungen und Verwaltungsgebäude in Teheran durch, darunter auf Institutionen der inneren Sicherheit, wie das Geheimdienstministerium (MOIS [Anm.: auch VAJA]) und die Hauptquartiere der Polizei (ISW 15.6.2025), der Basij und der inneren Sicherheit der Revolutionsgarden in Teheran (i24 23.6.2025), jedoch auch auf das Außenministerium (ISW 15.6.2025) und den Sitz des iranischen staatlichen Rundfunksenders (IRIB) (LWJ 16.6.2025). Als weiteres symbolträchtiges Angriffsziel haben die israelischen Streitkräfte das Eingangstor des berüchtigten Evin-Gefängnisses bombardiert (Standard 23.6.2025; vergleiche i24 23.6.2025). Der israelische Verteidigungsminister gab an, die israelischen Streitkräfte hätten damit "Institutionen der staatlichen Repression" angegriffen (i24 23.6.2025). Evin sei eines von mehreren Zielen gewesen, darunter auch das Hauptquartier der Basij, die brutal gegen Demonstranten vorgegangen waren (NYT 29.6.2025).

Nach Angaben der iranischen Behörden wurden bei den israelischen Angriffen insgesamt 935 Personen getötet (AP 30.6.2025). Die Menschenrechtsorganisation HRANA (Human Rights Activists News Agency) bezifferte die Zahl der Todesopfer innerhalb des Zeitraums 13.-24.6.2025 auf 1.190, davon mindestens 436 Zivilisten. Weiters wurden laut der Organisation beinahe 4.500 Personen verletzt (HRANA 28.6.2025). Die Vorfallsdatenbank ACLED hat im selben Zeitraum dagegen 415 Todesopfer [Zivilisten und Angehörige der Streitkräfte] in den entsprechenden Vorfallskategorien "Kämpfe" und "Explosionen/remote violence" erfasst (ACLED 27.6.2025).

Anmerkung: Die Angaben keiner der drei Quellen können verifiziert werden, wobei ACLED Daten anhand eines vorgegebenen, öffentlich einsehbaren Schemas erfasst und Medienberichte als Datenquelle verwendet, s. Kap. Länderspezifische Anmerkungen für weitergehende Informationen. Die Diskrepanz bei der Anzahl der Todesopfer kann u. U. auf unterschiedliche Methoden bei der Datenerhebung zurückgeführt werden.

Auch wenn die israelischen Luftschläge laut einer Analystin von ACLED im Allgemeinen zielgerichtet und präzise waren (ACLED 4.7.2025), befinden sich unter den Todesopfern auch Menschen ohne Verbindung zum iranischen Regime (IRJ 22.6.2025; vgl. ACLED 4.7.2025). Nach Angaben von HRANA waren über 400 der Getöteten, d. h. ungefähr 40 % aller Todesopfer, Zivilisten (HRANA 28.6.2025; vgl. ACLED 4.7.2025). In vielen Fällen wurden die Wohnorte hochrangiger Funktionäre angegriffen - Häuser, die sich oft in dicht besiedelten Wohngebieten befanden, in unmittelbarer Nähe der Wohnorte von Zivilisten. Die Islamische Republik ist für den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Raketen- und Luftangriffe praktisch nicht gerüstet. Strukturelle Vorbereitungen für den Kriegsfall in urbanen Räumen fehlen völlig: Es gibt keine funktionierenden Sirenen zur Frühwarnung und keine öffentlichen Schutzräume (IRJ 22.6.2025), wobei z. B. die U-Bahn-Stationen in Teheran nach Ankündigung der iranischen Regierung durchgehend geöffnet blieben, um der Bevölkerung Schutz zu gewähren (BBC 18.6.2025; vgl. Guardian 15.6.2025). Die israelischen Streitkräfte veröffentlichten in einzelnen Fällen Evakuierungsaufforderungen, etwa vor Angriffen auf militärische Einrichtungen in Wohngebieten (IRJ 22.6.2025; vgl. LWJ 16.6.2025). Diese Warnungen wurden in internationalen Medien und sozialen Netzwerken verbreitet, erreichten die iranische Bevölkerung aufgrund von Internetausfällen im Land allerdings oftmals nicht (IRJ 22.6.2025). Auch wurde in einem Fall berichtet, dass ein iranischer Regierungssprecher die Bevölkerung dazu aufrief, die israelischen Evakuierungsaufforderungen zu ignorieren (LWJ 16.6.2025). Während nach dem israelischen Angriff auf das Evin-Gefängnis anfänglich nur Schäden an der Gefängnisinfrastruktur gemeldet wurden (i24 23.6.2025; vgl. NYT 23.6.2025a), gab ein Sprecher des iranischen Justizministeriums später an, dass bei dem Angriff 71 Menschen, darunter Häftlinge, Angehörige, Verwaltungspersonal und Wehrdienstleistende getötet worden wären (REU 29.6.2025).Auch wenn die israelischen Luftschläge laut einer Analystin von ACLED im Allgemeinen zielgerichtet und präzise waren (ACLED 4.7.2025), befinden sich unter den Todesopfern auch Menschen ohne Verbindung zum iranischen Regime (IRJ 22.6.2025; vergleiche ACLED 4.7.2025). Nach Angaben von HRANA waren über 400 der Getöteten, d. h. ungefähr 40 % aller Todesopfer, Zivilisten (HRANA 28.6.2025; vergleiche ACLED 4.7.2025). In vielen Fällen wurden die Wohnorte hochrangiger Funktionäre angegriffen - Häuser, die sich oft in dicht besiedelten Wohngebieten befanden, in unmittelbarer Nähe der Wohnorte von Zivilisten. Die Islamische Republik ist für den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Raketen- und Luftangriffe praktisch nicht gerüstet. Strukturelle Vorbereitungen für den Kriegsfall in urbanen Räumen fehlen völlig: Es gibt keine funktionierenden Sirenen zur Frühwarnung und keine öffentlichen Schutzräume (IRJ 22.6.2025), wobei z. B. die U-Bahn-Stationen in Teheran nach Ankündigung der iranischen Regierung durchgehend geöffnet blieben, um der Bevölkerung Schutz zu gewähren (BBC 18.6.2025; vergleiche Guardian 15.6.2025). Die israelischen Streitkräfte veröffentlichten in einzelnen Fällen Evakuierungsaufforderungen, etwa vor Angriffen auf militärische Einrichtungen in Wohngebieten (IRJ 22.6.2025; vergleiche LWJ 16.6.2025). Diese Warnungen wurden in internationalen Medien und sozialen Netzwerken verbreitet, erreichten die iranische Bevölkerung aufgrund von Internetausfällen im Land allerdings oftmals nicht (IRJ 22.6.2025). Auch wurde in einem Fall berichtet, dass ein iranischer Regierungssprecher die Bevölkerung dazu aufrief, die israelischen Evakuierungsaufforderungen zu ignorieren (LWJ 16.6.2025). Während nach dem israelischen Angriff auf das Evin-Gefängnis anfänglich nur Schäden an der Gefängnisinfrastruktur gemeldet wurden (i24 23.6.2025; vergleiche NYT 23.6.2025a), gab ein Sprecher des iranischen Justizministeriums später an, dass bei dem Angriff 71 Menschen, darunter Häftlinge, Angehörige, Verwaltungspersonal und Wehrdienstleistende getötet worden wären (REU 29.6.2025).

Nach Aufzeichnungen der NGO HRANA und von ACLED fand der zahlenmäßig größte Anteil der Angriffe (HRANA) bzw. Vorfälle der Kategorien "Kämpfe" und "Explosionen/remote violence" (ACLED) in der Hauptstadt Teheran statt (HRANA 28.6.2025, ACLED 27.6.2025). Auch verzeichnete ACLED dort den größten Anteil an Todesopfern im Land, nämlich 163 von 415, wobei die meisten Todesopfer auf den ersten Distrikt von Teheran (insg. 91) entfielen [Anm.: befindet sich im Norden der Stadt] (ACLED 27.6.2025). HRANA und ACLED erfassten insgesamt jedoch Vorfälle in 28 [von 31] Provinzen des Landes (ACLED 27.6.2025, HRANA 28.6.2025). Nachstehend kann eine Karte der Angriffe gemäß Aufzeichnungen einer Faktencheck-Organisation des katarischen Nachrichtensenders Al Jazeera entnommen werden, wobei die Organisation nach eigenen Angaben rund 146 Luftschläge verifizieren konnte und darauf hinweist, dass die tatsächliche Anzahl der Luftschläge, die Israel im ganzen Land auf militärische und zivile Einrichtungen, Industrieanlagen und Luftabwehrsysteme durchgeführt hat, höher sein könnte (AJ 25.6.2025).

Anmerkung: Bei mehreren Angriffen auf flächenmäßig kleinem Raum, wie sie in mehreren städtischen Gebieten stattfanden, kann die Anzahl der Angriffe nicht akkurat dargestellt werden.

AJ 25.6.2025

Innerhalb des eigenen Landes reagierten die iranischen Sicherheitskräfte unter anderem auf die israelischen Angriffe, indem sie Truppen an die Grenzen mit Pakistan, dem Irak und Aserbaidschan verlegten, um einen Einmarsch von - in den Worten eines iranischen Regierungsvertreters - "Terroristen" zu verhindern. Vertreter von iranischen kurdischen Oppositionsparteien mit Sitz im kurdischen Teil des Irak berichteten von umfassenden Truppenbewegungen, insbesondere in der kurdischen Region Irans. Unter anderem wurden Mitglieder der Revolutionsgarden dort in Schulen stationiert und neue Checkpoints an Straßen errichtet. Die Sicherheitskräfte führten vermehrt Personenkontrollen durch, auch wurde von Hausdurchsuchungen berichtet (REU 26.6.2025b).

International antwortete Iran auf die israelische Operation "Rising Lion" mit Raketenangriffen auf Israel (REU 14.6.2025; vgl. Tagesschau 22.6.2025a, ISW 15.6.2025). Während Beobachter zu dem Schluss kamen, dass Iran hierbei Zurückhaltung zeigte (MECGA 18.6.2025; vgl. RAND 16.6.2025), trafen die iranischen Raketen dennoch u. a. Wohnhäuser (Standard 16.6.2025) und ein Krankenhaus (ORF 19.6.2025) und töteten 28 Personen in Israel (AP 30.6.2025), von denen laut dem israelischen Gesundheitsministerium bis auf eine Person alle Zivilisten waren. Weiters wurden über 3.000 Personen verletzt (TIS 29.6.2025). Die nicht unbedingt freiwillige Zurückhaltung wurde einerseits Schäden zugeschrieben, welche die israelischen Streitkräfte der iranischen Raketeninfrastruktur zugefügt haben, und andererseits der Furcht Irans vor einem Kriegseintritt der USA (MECGA 18.6.2025).International antwortete Iran auf die israelische Operation "Rising Lion" mit Raketenangriffen auf Israel (REU 14.6.2025; vergleiche Tagesschau 22.6.2025a, ISW 15.6.2025). Während Beobachter zu dem Schluss kamen, dass Iran hierbei Zurückhaltung zeigte (MECGA 18.6.2025; vergleiche RAND 16.6.2025), trafen die iranischen Raketen dennoch u. a. Wohnhäuser (Standard 16.6.2025) und ein Krankenhaus (ORF 19.6.2025) und töteten 28 Personen in Israel (AP 30.6.2025), von denen laut dem israelischen Gesundheitsministerium bis auf eine Person alle Zivilisten waren. Weiters wurden über 3.000 Personen verletzt (TIS 29.6.2025). Die nicht unbedingt freiwillige Zurückhaltung wurde einerseits Schäden zugeschrieben, welche die israelischen Streitkräfte der iranischen Raketeninfrastruktur zugefügt haben, und andererseits der Furcht Irans vor einem Kriegseintritt der USA (MECGA 18.6.2025).

Nachdem die israelischen Angriffe auf iranische Atom- und Raketenanlagen der gut geschützten Urananreicherungsanlage Fordow kaum oder gar keinen Schaden zufügen konnten, forderte der israelische Premierminister Benjamin Netanyahu US-Präsident Donald Trump dazu auf, die US-Streitkräfte anzuweisen, die Anlage mit bunkerzerstörenden Bomben, die sich im Besitz der USA befinden, anzugreifen (Soufan 23.6.2025). Die USA warfen daraufhin am 22.6.2025 im Rahmen ihrer "Operation Midnight Hammer" bunkerbrechende Bomben auf die Urananreicherungsanlagen Fordow und Natanz ab und griffen auch eine Uranumwandlungsanlage in Isfahan an [Anm.: auf obiger Karte rot eingezeichnet] (CFR 25.6.2025; vgl. Soufan 23.6.2025). Nach dem Angriff versuchte Trump eine Eskalation zu vermeiden, indem er erklärte, dass es sich um eine begrenzte und gezielte Aktion gegen das iranische Atomprogramm und nicht gegen das Regime gehandelt hat (Soufan 23.6.2025; vgl. Amwaj 22.6.2025). Während der US-Präsident nach der Operation behauptet hat, dass die angegriffenen Atomanlagen völlig zerstört worden seien, legt ein an die Medien geleakter US-Nachrichtendienstbericht nahe, dass das iranische Atomprogramm dadurch nur um ein paar Monate zurückgeworfen worden ist, wobei die Verfasser auch betonten, dass es sich bei dieser Bewertung nur um eine vorläufige Einschätzung handelt (NYT 24.6.2025a; vgl. CFR 25.6.2025). Iran antwortete auf den US-Angriff, indem es die größte Militärbasis der USA im Nahen Osten, al-Udeid in Katar, welche die Zentrale für alle Luftangriffe der USA in der Region beherbergt, angriff, allerdings nicht, ohne die US-Regierung zuvor gewarnt zu haben, wofür sich US-Präsident Trump öffentlich bedankt hat (BBC 23.6.2025).Nachdem die israelischen Angriffe auf iranische Atom- und Raketenanlagen der gut geschützten Urananreicherungsanlage Fordow kaum oder gar keinen Schaden zufügen konnten, forderte der israelische Premierminister Benjamin Netanyahu US-Präsident Donald Trump dazu auf, die US-Streitkräfte anzuweisen, die Anlage mit bunkerzerstörenden Bomben, die sich im Besitz der USA befinden, anzugreifen (Soufan 23.6.2025). Die USA warfen daraufhin am 22.6.2025 im Rahmen ihrer "Operation Midnight Hammer" bunkerbrechende Bomben auf die Urananreicherungsanlagen Fordow und Natanz ab und griffen auch eine Uranumwandlungsanlage in Isfahan an [Anm.: auf obiger Karte rot eingezeichnet] (CFR 25.6.2025; vergleiche Soufan 23.6.2025). Nach dem Angriff versuchte Trump eine Eskalation zu vermeiden, indem er erklärte, dass es sich um eine begrenzte und gezielte Aktion gegen das iranische Atomprogramm und nicht gegen das Regime gehandelt hat (Soufan 23.6.2025; vergleiche Amwaj 22.6.2025). Während der US-Präsident nach der Operation behauptet hat, dass die angegriffenen Atomanlagen völlig zerstört worden seien, legt ein an die Medien geleakter US-Nachrichtendienstbericht nahe, dass das iranische Atomprogramm dadurch nur um ein paar Monate zurückgeworfen worden ist, wobei die Verfasser auch betonten, dass es sich bei dieser Bewertung nur um eine vorläufige Einschätzung handelt (NYT 24.6.2025a; vergleiche CFR 25.6.2025). Iran antwortete auf den US-Angriff, indem es die größte Militärbasis der USA im Nahen Osten, al-Udeid in Katar, welche die Zentrale für alle Luftangriffe der USA in der Region beherbergt, angriff, allerdings nicht, ohne die US-Regierung zuvor gewarnt zu haben, wofür sich US-Präsident Trump öffentlich bedankt hat (BBC 23.6.2025).

Am 24.6.2025 stimmten Israel und Iran einem Waffenstillstand zu, wobei beide Seiten nach Verkündung des Waffenstillstands (durch die USA, Israel und Iran zu verschiedenen Zeitpunkten) noch vereinzelte Angriffe durchgeführt haben (NYT 24.6.2025b; vgl. ORF 24.6.2025). Sowohl Israel als auch Iran haben sich zu den Siegern des Konflikts erklärt (NYT 25.6.2025).Am 24.6.2025 stimmten Israel und Iran einem Waffenstillstand zu, wobei beide Seiten nach Verkündung des Waffenstillstands (durch die USA, Israel und Iran zu verschiedenen Zeitpunkten) noch vereinzelte Angriffe durchgeführt haben (NYT 24.6.2025b; vergleiche ORF 24.6.2025). Sowohl Israel als auch Iran haben sich zu den Siegern des Konflikts erklärt (NYT 25.6.2025).

Anmerkung: Bezüglich politischer Reaktionen s. auch die Kapitel Politische Lage und Angebliche Spione.

Quellen

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Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2025-07-16 08:01

Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden (Islamic Law Blog 22.11.2015). Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fat?w?) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (Islamic Law Blog 22.11.2015; vgl. USDOS 23.4.2024).Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden (Islamic Law Blog 22.11.2015). Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fat?w?) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (Islamic Law Blog 22.11.2015; vergleiche USDOS 23.4.2024).

Art. 57 der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 19.3.2024). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (FH 2025; vgl. AA 15.7.2024), der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter (Soltani/Shooshinasab 8.2022) und von Richtern zuständig ist (BS 19.3.2024). Die ebenfalls in der Verfassung festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte (AA 15.7.2024) und das Gebot der Gewaltenteilung sind in der Praxis somit stark eingeschränkt (AA 15.7.2024; vgl. BS 19.3.2024). Artikel 57, der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 19.3.2024). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (FH 2025; vergleiche AA 15.7.2024), der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter (Soltani/Shooshinasab 8.2022) und von Richtern zuständig ist (BS 19.3.2024). Die ebenfalls in der Verfassung festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte (AA 15.7.2024) und das Gebot der Gewaltenteilung sind in der Praxis somit stark eingeschränkt (AA 15.7.2024; vergleiche BS 19.3.2024).

Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 2025). Der Sicherheitsapparat (AA 15.7.2024) - insbesondere die Revolutionsgarden und ihr Nachrichtendienst (BS 19.3.2024) - nehmen v. a. in politischen Fällen massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 15.7.2024; vgl. BS 19.3.2024). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten sind Richter teilweise bei entsprechender Gegenleistung zu Entgegenkommen bereit (AA 15.7.2024).Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 2025). Der Sicherheitsapparat (AA 15.7.2024) - insbesondere die Revolutionsgarden und ihr Nachrichtendienst (BS 19.3.2024) - nehmen v. a. in politischen Fällen massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 15.7.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten sind Richter teilweise bei entsprechender Gegenleistung zu Entgegenkommen bereit (AA 15.7.2024).

Die Behörden verletzen routinemäßig grundlegende Verfahrensstandards, insbesondere in politisch heiklen Fällen (FH 2025) und vor Revolutionsgerichten (HRW 16.1.2025). Aktivisten werden ohne Haftbefehl verhaftet, auf unbestimmte Zeit ohne förmliche Anklage festgehalten und ihnen wird der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder jeglicher Kontakt zur Außenwelt verweigert (FH 2025). Insbesondere in der Untersuchungsphase von Verfahren schränken die Behörden das Recht von Verhafteten auf Zugang zu einem Rechtsbeistand regelmäßig ein (HRW 16.1.2025; vgl. AI 29.4.2025). Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Folter und psychischer Druck sind übliche Mittel, um in politischen Fällen Geständnisse zu erzwingen. Erzwungene Geständnisse werden in besonders prominenten Fällen im Staatsfernsehen ausgestrahlt. Auch Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene psychisch unter Druck zu setzen (AA 15.7.2024). Viele werden später in Prozessen, die manchmal nur ein paar Minuten dauern, aufgrund vager Sicherheitsvorwürfe verurteilt (FH 2025), wobei zu den Prozessen "Geständnisse" als Beweise zugelassen werden, die unter Folter erpresst worden sind (HRW 16.1.2025; vgl. AI 29.4.2025). Die Behörden verletzen routinemäßig grundlegende Verfahrensstandards, insbesondere in politisch heiklen Fällen (FH 2025) und vor Revolutionsgerichten (HRW 16.1.2025). Aktivisten werden ohne Haftbefehl verhaftet, auf unbestimmte Zeit ohne förmliche Anklage festgehalten und ihnen wird der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder jeglicher Kontakt zur Außenwelt verweigert (FH 2025). Insbesondere in der Untersuchungsphase von Verfahren schränken die Behörden das Recht von Verhafteten auf Zugang zu einem Rechtsbeistand regelmäßig ein (HRW 16.1.2025; vergleiche AI 29.4.2025). Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Folter und psychischer Druck sind übliche Mittel, um in politischen Fällen Geständnisse zu erzwingen. Erzwungene Geständnisse werden in besonders prominenten Fällen im Staatsfernsehen ausgestrahlt. Auch Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene psychisch unter Druck zu setzen (AA 15.7.2024). Viele werden später in Prozessen, die manchmal nur ein paar Minuten dauern, aufgrund vager Sicherheitsvorwürfe verurteilt (FH 2025), wobei zu den Prozessen "Geständnisse" als Beweise zugelassen werden, die unter Folter erpresst worden sind (HRW 16.1.2025; vergleiche AI 29.4.2025).

Rechtsschutz ist nur eingeschränkt gegeben (AA 15.7.2024). Es gibt Fälle von Rechtsanwälten, welche Dissidenten vertraten und daraufhin inhaftiert und mit einem Berufsverbot belegt worden sind, oder dazu gezwungen wurden, das Land zu verlassen, um einer Strafverfolgung zu entgehen (FH 2025). Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert (AA 15.7.2024). Eine Rechtsanwältin, die in der Vergangenheit Angeklagte in politischen Fällen vor Revolutionsgerichten vertreten hat, berichtete unter anderem von permanenter Überwachung, sobald derartige Fälle übernommen werden. Auch drohen manchen Rechtsanwälten derzeit sehr lange Haftstrafen (MRAI 19.6.2023). Der Anwalt Amirsalar Davoudi, der u. a. politische Gefangene vertrat und öffentlich Missstände im Justizsystem anprangerte, wurde 2019 beispielsweise zu 30 Jahren Haft verurteilt (IHRNGO 1.12.2022), was auf andere Anwälte äußerst abschreckend wirkt (MRAI 19.6.2023).

In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt (AA 15.7.2024). Um eine Anwaltslizenz zu erhalten, mussten Anwärter bislang unter anderem eine Prüfung bei der IBA ablegen (MBZ 9.2023; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022). Im August 2023 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, das die Kontrolle zur Erteilung von Anwaltslizenzen an das Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel übertrug (MBZ 9.2023).In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt (AA 15.7.2024). Um eine Anwaltslizenz zu erhalten, mussten Anwärter bislang unter anderem eine Prüfung bei der IBA ablegen (MBZ 9.2023; vergleiche Soltani/Shooshinasab 8.2022). Im August 2023 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, das die Kontrolle zur Erteilung von Anwaltslizenzen an das Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel übertrug (MBZ 9.2023).

Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen, einschließlich mit Auslandsbezug; üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (AA 15.7.2024).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024/2025, https://www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025? AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024 aus 2025,, https://www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025

?        BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105885/country_report_2024_IRN.pdf, Zugriff 26.3.2024

?        FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025

?        HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120038.html, Zugriff 22.1.2025

?        IHRNGO - Iran Human Rights (1.12.2022): Amirsalar Davoudi, https://iranhr.net/en/people/5530/, Zugriff 28.11.2023

?        Islamic Law Blog - Islamic Law Blog (22.11.2015): Between Law and Shar??a: Hud?d and the Principle of Legality (Part II), https://islamiclaw.blog/2015/11/22/between-law-and-shari?a-hudud-and-the-principle-of-legality-part-ii/, Zugriff 15.12.2023? Islamic Law Blog - Islamic Law Blog (22.11.2015): Between Law and Shar??a: Hud?d and the Principle of Legality (Part römisch zwei), https://islamiclaw.blog/2015/11/22/between-law-and-shari?a-hudud-and-the-principle-of-legality-part-ii/, Zugriff 15.12.2023

?        LTO - Legal Tribune Online (26.10.2022): Ein Wächterrat voller Macht, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/iran-staat-proteste-islam-rahbar-pflicht-frau-hejab/, Zugriff 15.12.2023

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zugriff 30.11.2023

?        MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie

?        Soltani/Shooshinasab - Soltani, Mohammad, Shooshinasab, Nafiseh (8.2022): UPDATE: An Overview of the Iranian Legal System, https://www.nyulawglobal.org/globalex/Iran_Legal_System_Research1.html, Zugriff 15.12.2023

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2026-02-12 10:01

Iran hat eine starke Zentralregierung mit einem komplexen institutionellen Gefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei den staatlichen und halbstaatlichen Einheiten, die das Regime bilden. Die Revolutionsgarden sind im iranischen Sicherheitsapparat die mächtigste Kraft (BS 19.3.2024), aber auch vom Regime anerkannte Bürgerwehren üben Gewalt aus, wenn es z. B. um die Niederschlagung von Straßenprotesten geht (BS 19.3.2024; vgl. IRWIRE 25.9.2022). Der Oberste Führer - und nicht der Präsident - ist der oberste Befehlshaber über alle Streitkräfte. Er kann Krieg oder Frieden erklären und Militäroperationen genehmigen (DIA 2019).Iran hat eine starke Zentralregierung mit einem komplexen institutionellen Gefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei den staatlichen und halbstaatlichen Einheiten, die das Regime bilden. Die Revolutionsgarden sind im iranischen Sicherheitsapparat die mächtigste Kraft (BS 19.3.2024), aber auch vom Regime anerkannte Bürgerwehren üben Gewalt aus, wenn es z. B. um die Niederschlagung von Straßenprotesten geht (BS 19.3.2024; vergleiche IRWIRE 25.9.2022). Der Oberste Führer - und nicht der Präsident - ist der oberste Befehlshaber über alle Streitkräfte. Er kann Krieg oder Frieden erklären und Militäroperationen genehmigen (DIA 2019).

In Iran gibt es eine Vielzahl verschiedener Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Hierbei gibt es einige Besonderheiten, die auf die "revolutionäre Natur" des Regimes zurückzuführen sind, nämlich das Nebeneinanderbestehen von traditionellen staatlichen Waffenträgern, wie Armee und Polizei, mit revolutionären Institutionen. Diese Situation führt zu Duplizierungen, Überlappungen und unklaren Kompetenzzuteilungen sowie institutioneller Konkurrenz. Gleichzeitig herrscht seit Jahren das Bemühen, diese Parallelität zu rationalisieren und unterschiedlichen Institutionen unterschiedliche Aufgaben zuzuweisen, sodass heute von einer laufenden Fusionierung aller Elemente ausgegangen werden muss (LVAk 7.2024).

Das Strafverfolgungskommando (FARAJA) [sprich: FARADSCHA, Farmandehi-ye Entezami-ye Jomhuri-ye Eslami-ye Iran], das dem Innenministerium untersteht, stellt die uniformierte Polizei des Landes und ist dem Präsidenten verantwortlich, so wie auch das Informations- oder Geheimdienstministerium (VAJA) [sprich: VADSCHA, Vezarat-e Etela’at-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran] (CIA 14.5.2025), auf Englisch Ministry of Intelligence/Information and Security (MOIS) (Ward 2024). Das in manchen Publikationen verwendete Akronym VEVAK ist dagegen eine Fehlübertragung (LVAk 7.2024) und war in Iran auch nie gebräuchlich (Ward 2024). Gemeinsam mit dem Korps der Islamischen Revolutionsgarden [Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - englischsprachiges Akronym: IRGC], das direkt dem Obersten Führer untersteht, sind FARAJA und VAJA/MOIS für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung im Land zuständig. Die Basij, eine aus Freiwilligen bestehende paramilitärische Gruppierung, agieren zum Teil unter den Revolutionsgarden als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug (CIA 14.5.2025).

Die Militärkräfte unterteilen sich in das Korps der Revolutionsgarden und die reguläre Armee (Artesh [Artesh-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran]) (CIA 14.5.2025). Die Artesh ist ein Vermächtnis der Sicherheitsbehörden aus der Schah-Zeit. Sie existiert neben den Revolutionsgarden, die 1979 von Khomeini als regimetreue Truppe gegründet wurden (CRS 30.12.2024) und konzentriert sich in erster Linie auf die Verteidigung der iranischen Grenzen und Hoheitsgewässer gegen Bedrohungen von außen. Die Revolutionsgarden haben dem gegenüber einen umfassenderen Auftrag, nämlich die iranische Revolution gegen jegliche Bedrohung von außen oder innen zu verteidigen (CIA 14.5.2025).

Die Informationen zur Truppenstärke der iranischen Streitkräfte variieren. Rund 400.000 Soldaten dienen in den regulären Streitkräften und bis zu 190.000 in den Revolutionsgarden, davon rund 5.000 bei den Quds-Kräften (CIA 14.5.2025; vgl. IRJ 1.2.2021). Die Basij haben mit Stand 2025 geschätzte 90.000 aktive paramilitärische Kräfte (CIA 14.5.2025), wobei Schätzungen über die Zahl der Basij-Mitglieder insgesamt weit auseinandergehen und bis zu mehreren Millionen reichen (ÖB Teheran 11.2021).Die Informationen zur Truppenstärke der iranischen Streitkräfte variieren. Rund 400.000 Soldaten dienen in den regulären Streitkräften und bis zu 190.000 in den Revolutionsgarden, davon rund 5.000 bei den Quds-Kräften (CIA 14.5.2025; vergleiche IRJ 1.2.2021). Die Basij haben mit Stand 2025 geschätzte 90.000 aktive paramilitärische Kräfte (CIA 14.5.2025), wobei Schätzungen über die Zahl der Basij-Mitglieder insgesamt weit auseinandergehen und bis zu mehreren Millionen reichen (ÖB Teheran 11.2021).

Nach Angaben israelischer Behördenvertreter wurden bei der 12-tägigen israelischen Militäroperation im Juni 2025 u. a. 30 hochrangige Vertreter der iranischen Sicherheitsbehörden getötet (REU 27.6.2025; vgl. ABC News 28.6.2025), darunter gleich zu Beginn der Operation am 13.6.2025 der Leiter der Revolutionsgarden, der Stabschef der Streitkräfte, der Befehlshaber des zentralen Hauptquartiers Khatam al-Anbiya (AJ 15.6.2025; vgl. Amwaj 30.6.2025), das für die Koordination der verschiedenen iranischen Streitkräfte zuständig ist (Alma 17.6.2025), der oberste Kommandant der Luftstreitkräfte der Revolutionsgarden (AJ 15.6.2025; vgl. Amwaj 30.6.2025) und der Chef der Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden (IRGC-IO) (Amwaj 30.6.2025). Laut den israelischen Behörden wurden 720 militärische Einrichtungen in Iran getroffen (ABC News 28.6.2025). Neben einer Ausschaltung der iranischen Luftabwehr zu Beginn (ORF 13.1.2025; vgl. t-online 13.6.2025) und Angriffen auf iranische Raketenabschussbasen (NYT 18.6.2025; vgl. t-online 13.6.2025) haben die israelischen Streitkräfte nach Angaben des israelischen Verteidigungsministeriums u. a. auch Einrichtungen der inneren Sicherheit, diverse Kommandozentralen der Revolutionsgarden, darunter das Hauptquartier für innere Sicherheit der Revolutionsgarden, und das Hauptquartier der Basij angegriffen (JPOST 23.6.2025; vgl. YNET 23.6.2025). Iranische Behörden gehen davon aus, dass die gezielten Tötungen von hochrangigen Kommandanten der Sicherheitskräfte aufgrund einer beispiellosen Infiltration der iranischen Sicherheitsdienste durch israelische Agenten möglich war (BBC 26.6.2025).Nach Angaben israelischer Behördenvertreter wurden bei der 12-tägigen israelischen Militäroperation im Juni 2025 u. a. 30 hochrangige Vertreter der iranischen Sicherheitsbehörden getötet (REU 27.6.2025; vergleiche ABC News 28.6.2025), darunter gleich zu Beginn der Operation am 13.6.2025 der Leiter der Revolutionsgarden, der Stabschef der Streitkräfte, der Befehlshaber des zentralen Hauptquartiers Khatam al-Anbiya (AJ 15.6.2025; vergleiche Amwaj 30.6.2025), das für die Koordination der verschiedenen iranischen Streitkräfte zuständig ist (Alma 17.6.2025), der oberste Kommandant der Luftstreitkräfte der Revolutionsgarden (AJ 15.6.2025; vergleiche Amwaj 30.6.2025) und der Chef der Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden (IRGC-IO) (Amwaj 30.6.2025). Laut den israelischen Behörden wurden 720 militärische Einrichtungen in Iran getroffen (ABC News 28.6.2025). Neben einer Ausschaltung der iranischen Luftabwehr zu Beginn (ORF 13.1.2025; vergleiche t-online 13.6.2025) und Angriffen auf iranische Raketenabschussbasen (NYT 18.6.2025; vergleiche t-online 13.6.2025) haben die israelischen Streitkräfte nach Angaben des israelischen Verteidigungsministeriums u. a. auch Einrichtungen der inneren Sicherheit, diverse Kommandozentralen der Revolutionsgarden, darunter das Hauptquartier für innere Sicherheit der Revolutionsgarden, und das Hauptquartier der Basij angegriffen (JPOST 23.6.2025; vergleiche YNET 23.6.2025). Iranische Behörden gehen davon aus, dass die gezielten Tötungen von hochrangigen Kommandanten der Sicherheitskräfte aufgrund einer beispiellosen Infiltration der iranischen Sicherheitsdienste durch israelische Agenten möglich war (BBC 26.6.2025).

Behandlung der Zivilbevölkerung

In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS 23.2.2018).

Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen (USDOS 23.4.2024). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können (ÖB Teheran 11.2021). Bei der brutalen Durchsetzung von Regeln wie der Kopftuchpflicht für Frauen, die im September 2022 Auslöser der Proteste war, stehen außerdem nicht unbedingt die regulären Polizeieinheiten im Fokus, sondern "überambitionierte Freiwillige", die sich normalerweise aus den Basij-Milizen rekrutieren. Sie nennen sich die "Hezbollahis" [Anm.: nicht gleichzusetzen mit der libanesischen Hisbollah], also "Parteigänger Gottes", und vertreten dabei das islamische Prinzip des "Gebieten des Guten, Verbieten des Schlechten" (al-amr bi-l-ma?r?f wa-n-nahy ?ani-l-munkar). Die Polizei hat wenig Anreiz, Frauen vor Willkür zu schützen und sich mit den politisch bestens vernetzten Hezbollahis anzulegen (Zenith 21.9.2022).

Die gewaltsame Niederschlagung von Protesten, die 2017, 2019, 2022 und 2026 zu beobachten war, erfolgte nicht (nur) mittels ad-hoc-Gewaltausbrüchen, sondern anhand eines gut entwickelten Systems aus Überwachung, Koordination und Zwang. Laut internen Papieren der Revolutionsgarden, die im Jänner 2026 von der exiliranischen NGO United Against Nuclear Iran (UANI) veröffentlicht wurden, besteht beispielsweise für die Region Teheran ein mehrstufiger Einsatzplan, der sich an der jeweiligen Bedrohungsintensität orientiert und vom Einsatz lokaler Polizeieinheiten bis hin zur vollständigen Mobilmachung der Revolutionsgarden reicht (UANI 1.2026). Im Fall von akuten Bedrohungslagen liegt die Hauptverantwortung zur Protestniederschlagung bei Eliteeinheiten der Revolutionsgarden, allerdings unter Einbeziehung von anderen Teilen des Sicherheitsapparats (Media Line 5.2.2026; vgl. UANI 1.2026). Die Verantwortlichkeiten werden dabei zwischen den Revolutionsgarden, Basij und Polizeieinheiten aufgeteilt, wobei unterschiedlichen Basij-Einheiten dabei z.B. die Aufgabe zukommt, Checkpoints einzurichten und Patroullien zur Einschüchterung der Bevölkerung durchzuführen. Interne Papiere des Imam-Ali-Bataillon der Revolutionsgarden (UANI 1.2026) (bzw. Basij innerhalb der Strukturen der Revolutionsgarden, BBC 31.1.2026) sehen dabei auch den Einsatz von Scharfschützen vor, die "Anführer" bei Protesten ins Visier nehmen sollen (UANI 1.2026). Die gewaltsame Niederschlagung von Protesten, die 2017, 2019, 2022 und 2026 zu beobachten war, erfolgte nicht (nur) mittels ad-hoc-Gewaltausbrüchen, sondern anhand eines gut entwickelten Systems aus Überwachung, Koordination und Zwang. Laut internen Papieren der Revolutionsgarden, die im Jänner 2026 von der exiliranischen NGO United Against Nuclear Iran (UANI) veröffentlicht wurden, besteht beispielsweise für die Region Teheran ein mehrstufiger Einsatzplan, der sich an der jeweiligen Bedrohungsintensität orientiert und vom Einsatz lokaler Polizeieinheiten bis hin zur vollständigen Mobilmachung der Revolutionsgarden reicht (UANI 1.2026). Im Fall von akuten Bedrohungslagen liegt die Hauptverantwortung zur Protestniederschlagung bei Eliteeinheiten der Revolutionsgarden, allerdings unter Einbeziehung von anderen Teilen des Sicherheitsapparats (Media Line 5.2.2026; vergleiche UANI 1.2026). Die Verantwortlichkeiten werden dabei zwischen den Revolutionsgarden, Basij und Polizeieinheiten aufgeteilt, wobei unterschiedlichen Basij-Einheiten dabei z.B. die Aufgabe zukommt, Checkpoints einzurichten und Patroullien zur Einschüchterung der Bevölkerung durchzuführen. Interne Papiere des Imam-Ali-Bataillon der Revolutionsgarden (UANI 1.2026) (bzw. Basij innerhalb der Strukturen der Revolutionsgarden, BBC 31.1.2026) sehen dabei auch den Einsatz von Scharfschützen vor, die "Anführer" bei Protesten ins Visier nehmen sollen (UANI 1.2026).

Anm.: Informationen zur Beteiligung unterschiedlicher Einheiten des Sicherheitsapparats an der Niederschlagung der Proteste im Jänner 2026 können dem Kapitel Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 entnommen werden. Anmerkung, Informationen zur Beteiligung unterschiedlicher Einheiten des Sicherheitsapparats an der Niederschlagung der Proteste im Jänner 2026 können dem Kapitel Proteste zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, entnommen werden.

EU-Sanktionen gegen Teile des iranischen Sicherheitsapparats

Ende Jänner 2026 haben die Außenminister der EU-Mitgliedsstaaten beschlossen, die Revolutionsgarden aufgrund ihrer Rolle bei der blutigen Niederschlagung der Proteste zu Beginn des Monats auf die Liste der terroristischen Organisationen der EU zu setzen, wobei die Listung damit aus rechtlicher Sicht noch nicht in Kraft getreten ist. Der Ratsbeschluss vom 27.12.2001, auf den sich die geplante Terrorlistung der Revolutionsgarden stützt, sieht neben einem Einfrieren von Vermögen auch vor, dass die EU-Mitgliedsstaaten nach in ihrem Land operierenden Mitgliedern der Revolutionsgarden fahnden und sie möglicherweise strafrechtlich verfolgen müssen. Die Umsetzung des Ratsbeschlusses obliegt den jeweiligen Mitgliedsstaaten (Standard 5.2.2026).

Mit der Begündung einer Beteiligung an der Protestniederschlagung im Jänner 2026 wurden zeitgleich auch Sanktionen gegen Individuen verhängt, die mit Teilen des iranischen Sicherheitsapparats in Verbindung stehen, darunter der Innenminister und Kommandanten der Revolutionsgarden (Rat der EU 29.1.2026, EU-DVO 2026/267 29.1.2026). Unter anderem befinden sich auch ein Befehlshaber der Basij und Kommandanten von Spezialeinheiten der FARAJA auf der Ende Jänner 2026 beschlossenen Liste, darüber hinaus auch ein Kommandant der Khatam al-Anbia-Zentralverwaltung und ein Mitglied des Hohen Rats für den Cyberspace (SCC), der bei der Entwicklung von Zensurinstrumenten, einschließlich des gestaffelten Internetzugangs, eine Rolle spielt [Anm.: s. Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA) zum so genannten Mehrebenen-Internet, das Teile der Bevölkerung vom globalen Internet ausschließt] (EU-DVO 2026/267 29.1.2026). Im Rahmen früherer Sanktionsrunden wurden unter anderem schon verschiedene Regionalkorps der Revolutionsgarden auf Provinzebene, das Cyber-Verteidigungskommando der Revolutionsgarden, eine mit den Revolutionsgarden verbundene Stiftung sowie die FARAJA, die Moralpolizei und die Anti-Terror-Sondereinheit der FARAJA (NOPO) aufgrund von Menschenrechtsverletzungen auf die entsprechende EU-Sanktionsliste gesetzt. Diese Sanktionen umfassen ein Einfrieren der Vermögen der Organisationen bzw. das Verbot, Gelder für sie bereitzustellen (EC 14.4.2025).

Anmerkung: Allgemeine Informationen zu den gegen Iran verhängten Sanktionen können dem Themenbericht der Staatendokumentation "Iran: Finanztransfers zwischen Iran und Europa" vom 23.12.2024 entnommen werden. Einen Überblick über die zu Iran verhängten EU-Sanktionen sowie vollständige Listen der diesbezüglich sanktionierten Personen und Entitäten können der EU Sanctions Map entnommen werden (die Aufnahme von Neueinträgen erfolgt hier zeitlich leicht verzögert).

Quellen

?        ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (28.6.2025): Iran holds funeral for military commanders and scientists killed in Israel war, https://www.abc.net.au/news/2025-06-28/iran-holds-funeral-for-military-commanders-and-scientists-killed/105473120, Zugriff 30.6.2025

?        AJ - Al Jazeera (15.6.2025): What is Iran’s IRGC and who has Israel killed?, https://www.aljazeera.com/news/2025/6/15/what-is-irans-irgc-and-who-has-israel-killed, Zugriff 30.6.2025

?        Alma - Alma Research and Education Center, the (17.6.2025): Iran’s Khatam al-Anbiya Leaders Eliminated in June 2025, https://israel-alma.org/irans-khatam-al-anbiya-leaders-eliminated-in-june-2025/, Zugriff 30.6.2025

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?        BBC - British Broadcasting Corporation (31.1.2026): ?? ??????????? ?? ??????? ????? ??????? ?????? ???? ?? ?? ????????? ????? ??? [Von Scharfschützen bis zu Maschinengewehren: Welche Waffen wurden im Dey 1404 eingesetzt, um Demonstranten zu töten?], https://www.bbc.com/persian/articles/cz6y4wev93zo, Zugriff 2.2.2026

?        BBC - British Broadcasting Corporation (26.6.2025): Iran carries out wave of arrests and executions in wake of Israel conflict, https://www.bbc.com/news/articles/ce8zv8j563po, Zugriff 30.6.2025

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?        IRJ - Iran Journal (1.2.2021): Aus der Schwäche wuchs ihre Macht, https://iranjournal.org/wirtschaft/geschichte-der-revoltuionsgarde/2, Zugriff 28.3.2023

?        IRWIRE - IranWire (25.9.2022): Explainer: The Islamic Republic of Iran's Architecture of Suppression, https://iranwire.com/en/society/107906-explainer-the-islamic-republic-of-irans-architecture-of-suppression/, Zugriff 13.5.2024

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?        Landinfo/CEDOCA/SEM - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.2021): IRAN Criminal procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_procedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023

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?        Media Line - Media Line, The (5.2.2026): Cracks Behind the Uniforms: The Silent Fracture Inside IRGC, https://themedialine.org/top-stories/cracks-behind-the-uniforms-the-silent-fracture-inside-irgc/, Zugriff 5.2.2026

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?        ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]

?        ORF - Österreichischer Rundfunk (13.1.2025): Israels schwerer Schlag gegen Iran, https://orf.at/stories/3396646/, Zugriff 30.6.2025

?        Rat der EU - Rat der EU (29.1.2026): Iran: Rat verabschiedet neue Sanktionen wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen und anhaltender Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2026/01/29/iran-council-adopts-new-sanctions-over-serious-human-rights-violations-and-iran-s-continued-support-to-russia-s-war-of-aggression-against-ukraine/, Zugriff 5.2.2026

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?        Standard - Standard, Der (5.2.2026): Plötzlich auf der Terrorliste: Nicht nur Irans Revolutionsgarden droht Ungemach, https://www.derstandard.at/story/3000000306963/ploetzlich-auf-der-terrorliste-nicht-nur-irans-revolutionsgarden-droht-ungemach?ref=rss, Zugriff 5.2.2026

?        t-online - t-online (13.6.2025): So schaltete Israel die iranische Flugabwehr aus, https://www.t-online.de/nachrichten/ausland/internationale-politik/id_100766050/mossad-operation-rising-lion-so-sabotierte-israel-irans-luftabwehr.html, Zugriff 30.6.2025

?        UANI - United Against Nuclear Iran (1.2026): The Tharallah (Sarallah) Headquarters Unveiled, https://www.unitedagainstnucleariran.com/sites/default/files/FINAL - The Tharallah Headquarters Unveiled JAN 26.pdf, Zugriff 5.2.2026

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024

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Polizei (Strafverfolgungskommando/FARAJA), Sittenpolizei

Letzte Änderung 2026-02-12 10:00

Das "Kommando der Ordnungskräfte der Islamischen Republik Iran" (Farmandehi-ye Entezami-ye Jomhuri-ye Eslami-ye Iran, FARAJA/FARADSCHA) (LVAk 7.2024) oder Strafverfolgungskommando ist die uniformierte Polizei Irans und umfasst Abteilungen für öffentliche Sicherheit, Verkehrskontrolle, Drogenbekämpfung, Spezialkräfte (Aufstandsbekämpfung, Terrorismusbekämpfung, Geiselbefreiung usw.) sowie für nachrichtendienstliche und strafrechtliche Ermittlungen. Die FARAJA ist (über das Grenzschutzkommando) auch für die Grenzsicherung zuständig (CIA 14.5.2025).

Früher war die Organisation als "Strafverfolgungsbehörde der Islamischen Republik Iran" (NAJA/NADSCHA) bekannt (IRWIRE 25.9.2022; vgl. LVAk 7.2024). 2021 wurde eine tiefgreifende Reform durchgeführt und die NAJA in die FARAJA umgewandelt, wodurch die Organisation ein militärisches Aussehen erhielt. Auch wurden Abwehr- und Aufklärungseinheiten nach militärischem Muster eingeführt. Der neu geschaffenen Aufklärungsorganisation (Sazeman-e Ettelaat-e FARAJA) ist auch eine neue Ordnungspolizei ("Polizei für öffentliche Sicherheit", Polis-e Amniyat-e Omumi, PAVA) unterstellt (LVAk 7.2024). Mit der Umbenennung erfolgte eine Erweiterung der Befugnisse und Einrichtungen (IRWIRE 25.9.2022).Früher war die Organisation als "Strafverfolgungsbehörde der Islamischen Republik Iran" (NAJA/NADSCHA) bekannt (IRWIRE 25.9.2022; vergleiche LVAk 7.2024). 2021 wurde eine tiefgreifende Reform durchgeführt und die NAJA in die FARAJA umgewandelt, wodurch die Organisation ein militärisches Aussehen erhielt. Auch wurden Abwehr- und Aufklärungseinheiten nach militärischem Muster eingeführt. Der neu geschaffenen Aufklärungsorganisation (Sazeman-e Ettelaat-e FARAJA) ist auch eine neue Ordnungspolizei ("Polizei für öffentliche Sicherheit", Polis-e Amniyat-e Omumi, PAVA) unterstellt (LVAk 7.2024). Mit der Umbenennung erfolgte eine Erweiterung der Befugnisse und Einrichtungen (IRWIRE 25.9.2022).

Sittenpolizei

Die Unterabteilung PAVA der FARAJA hat wiederum eine Unterabteilung mit dem Namen "Polizei für Moralische Sicherheit" oder Sittenpolizei [Pol?s-e Amn?yat-e Akhl?q?] (AI 6.3.2024; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Ihr Auftrag ist die Überwachung von Bekleidungsvorschriften für Frauen und Männer in der Öffentlichkeit (Vermeidung eines "unislamischen" Erscheinungsbilds) sowie die Überwachung (und Verhinderung) von Verhalten gegen die "islamische Moral" im Allgemeinen. Die Sittenstreife (Gasht-e Ersh?d [auch: "Belehrungsstreife"]) ist eine Untereinheit der Sittenpolizei. Sie besteht aus männlichen wie weiblichen Sicherheitskräften und ist üblicherweise in Polizeiautos auf öffentlichen Plätzen stationiert. Dort überwachen sie die Lage und verhaften Personen, insbesondere Frauen, die vorgeblich "unzüchtig" gekleidet sind, oder versuchen, eine Vermischung der Geschlechter zu unterbinden [Anm.: so die betroffenen Männer und Frauen nicht nah miteinander verwandt sind] (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Die Unterabteilung PAVA der FARAJA hat wiederum eine Unterabteilung mit dem Namen "Polizei für Moralische Sicherheit" oder Sittenpolizei [Pol?s-e Amn?yat-e Akhl?q?] (AI 6.3.2024; vergleiche Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Ihr Auftrag ist die Überwachung von Bekleidungsvorschriften für Frauen und Männer in der Öffentlichkeit (Vermeidung eines "unislamischen" Erscheinungsbilds) sowie die Überwachung (und Verhinderung) von Verhalten gegen die "islamische Moral" im Allgemeinen. Die Sittenstreife (Gasht-e Ersh?d [auch: "Belehrungsstreife"]) ist eine Untereinheit der Sittenpolizei. Sie besteht aus männlichen wie weiblichen Sicherheitskräften und ist üblicherweise in Polizeiautos auf öffentlichen Plätzen stationiert. Dort überwachen sie die Lage und verhaften Personen, insbesondere Frauen, die vorgeblich "unzüchtig" gekleidet sind, oder versuchen, eine Vermischung der Geschlechter zu unterbinden [Anm.: so die betroffenen Männer und Frauen nicht nah miteinander verwandt sind] (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Die Sittenpolizei wird beschuldigt, Frauen willkürlich wegen Übertretungen zu verhaften. Der Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini, die zuvor von der Sittenpolizei wegen eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs festgenommen worden war, hat ab September 2022 monatelange Proteste ausgelöst (DW 4.12.2022). Nach Beginn der landesweiten Proteste verschwand die Sittenpolizei weitgehend von den Straßen, allerdings wurde sie nicht aufgelöst (USIP 6.9.2023a; vgl. RFE/RL 20.7.2023) und die weißen Vans der Sittenpolizei waren bald wieder in den Straßen Teherans und anderer größerer Städte zu sehen (AJ 30.3.2025; vgl. FR24 13.8.2024). Inzwischen hat sich das Vorgehen der Behörden zur Durchsetzung der Hijab-Gesetzgebung allerdings verändert. Zwar werden Sittenstreifen noch manchmal eingesetzt (CHRI 15.10.2025; vgl. IPG 20.11.2025), allerdings setzen die Behörden zunehmend auf Methoden, die keine direkte Konfrontation notwendig machen. Die Vorgehensweise ist jedoch inkonsistent und variiert zwischen Städten und Provinzen [Anm.: s. Kap. Frauen für weitergehende Informationen] (CHRI 15.10.2025). Die Sittenpolizei wird beschuldigt, Frauen willkürlich wegen Übertretungen zu verhaften. Der Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini, die zuvor von der Sittenpolizei wegen eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs festgenommen worden war, hat ab September 2022 monatelange Proteste ausgelöst (DW 4.12.2022). Nach Beginn der landesweiten Proteste verschwand die Sittenpolizei weitgehend von den Straßen, allerdings wurde sie nicht aufgelöst (USIP 6.9.2023a; vergleiche RFE/RL 20.7.2023) und die weißen Vans der Sittenpolizei waren bald wieder in den Straßen Teherans und anderer größerer Städte zu sehen (AJ 30.3.2025; vergleiche FR24 13.8.2024). Inzwischen hat sich das Vorgehen der Behörden zur Durchsetzung der Hijab-Gesetzgebung allerdings verändert. Zwar werden Sittenstreifen noch manchmal eingesetzt (CHRI 15.10.2025; vergleiche IPG 20.11.2025), allerdings setzen die Behörden zunehmend auf Methoden, die keine direkte Konfrontation notwendig machen. Die Vorgehensweise ist jedoch inkonsistent und variiert zwischen Städten und Provinzen [Anm.: s. Kap. Frauen für weitergehende Informationen] (CHRI 15.10.2025).

Quellen

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?        AJ - Al Jazeera (30.3.2025): Iran police disperse pro-hijab protest amid security concerns, https://www.aljazeera.com/news/2025/3/30/irans-police-disperses-pro-hijab-protest-amid-security-concerns, Zugriff 6.6.2025

?        CHRI - Center for Human Rights in Iran (15.10.2025): Iran’s New Tactics to Crush Mandatory Hijab Resistance: Business Raids and Surveillance, https://iranhumanrights.org/2025/10/irans-new-tactics-to-crush-hijab-resistance-business-raids-and-surveillance/, Zugriff 1.12.2025

?        CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.5.2025): The World Factbook: Iran, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/iran/, Zugriff 21.5.2025

?        DW - Deutsche Welle (4.12.2022): Iran to disband 'morality police,' says attorney general, https://www.dw.com/en/iran-to-disband-morality-police-says-attorney-general/a-63979224, Zugriff 28.3.2023

?        FR24 - France 24 (13.8.2024): Hopes dashed as Iran's new president stays silent on morality police arrest, https://observers.france24.com/en/middle-east/20240813-hopes-dashed-as-iran-s-new-president-stays-silent-on-new-morality-police-arrest, Zugriff 6.6.2025

?        IPG - Journal für Internationale Politik und Gesellschaft, Friedrich-Ebert-Stiftung (FES) (20.11.2025): Let’s dance, https://www.ipg-journal.de/regionen/naher-osten/artikel/lets-dance-8689/, Zugriff 27.11.2025

?        IRWIRE - IranWire (25.9.2022): Explainer: The Islamic Republic of Iran's Architecture of Suppression, https://iranwire.com/en/society/107906-explainer-the-islamic-republic-of-irans-architecture-of-suppression/, Zugriff 13.5.2024

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Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2025-07-17 06:41

Die iranische Verfassung (IRV) vom 15.11.1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene "Hohe Rat für Menschenrechte" untersteht unmittelbar der Justiz und erfüllt nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien". Iran ist über Jahrzehnte einem Großteil der Besuchsanfragen der Sondermechanismen (Sonderberichterstatter) des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen nicht nachgekommen, auch verweigerte das Regime die Zusammenarbeit mit einer UN-Aufklärungskommission zur Untersuchung der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste im Herbst 2022. In der letzten Länderresolution der UN-Generalversammlung gegen Iran aus dem Jahr 2022 wurden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen angeprangert und Iran zur internationalen Zusammenarbeit aufgefordert. Iran weist Iran-spezifische UN-Resolutionen jedoch unter dem Vorwurf zurück, dass der Westen Menschenrechte für politische Zwecke instrumentalisiere, und setzt sich inhaltlich nicht mit den Resolutionen auseinander (AA 15.7.2024).Die iranische Verfassung (IRV) vom 15.11.1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Artikel 4, IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene "Hohe Rat für Menschenrechte" untersteht unmittelbar der Justiz und erfüllt nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien". Iran ist über Jahrzehnte einem Großteil der Besuchsanfragen der Sondermechanismen (Sonderberichterstatter) des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen nicht nachgekommen, auch verweigerte das Regime die Zusammenarbeit mit einer UN-Aufklärungskommission zur Untersuchung der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste im Herbst 2022. In der letzten Länderresolution der UN-Generalversammlung gegen Iran aus dem Jahr 2022 wurden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen angeprangert und Iran zur internationalen Zusammenarbeit aufgefordert. Iran weist Iran-spezifische UN-Resolutionen jedoch unter dem Vorwurf zurück, dass der Westen Menschenrechte für politische Zwecke instrumentalisiere, und setzt sich inhaltlich nicht mit den Resolutionen auseinander (AA 15.7.2024).

Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 2020). Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, welche die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 IStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des IStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 15.7.2024).Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 2020). Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, welche die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände vergleiche Artikel 279 bis 288 IStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Artikel eins bis 18 des 5. Buches des IStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 15.7.2024).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (2020): Iran: Geschichte & Staat, https://web.archive.org/web/20210214213551/https:/www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2023

?        ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung 2026-01-15 21:07

Nur etwa jeder zweite Iraner hat Persisch als Muttersprache; die Bezeichnungen Iraner und Perser sind keineswegs identisch und Iran ist seit drei Jahrtausenden ein Vielvölkerstaat (BPB 13.1.2020). Angehörige ethnischer Minderheiten machen insgesamt ca. die Hälfte der iranischen Bevölkerung aus, darunter Azeris, Kurden, Gilaki und Mazandarani, Araber, Turkmenen, Luren, Belutschen, Zaza, Armenier, Assyrer und Georgier (AA 15.7.2024). Nach anderen Angaben gehören schätzungsweise 30 bis 35 von insgesamt rund 80 Millionen Iranern einer ethnischen Minderheit an. Der Staat veröffentlicht dazu keine Zahlen - aus Furcht vor Missbrauch durch außenpolitische Gegner, aber auch um bei den Minoritäten selbst keine Forderungen zu ermutigen (BPB 13.1.2020).

Berechnungen zufolge stellen Azeris etwa 20 % der Bevölkerung, Kurden 10 %, Luren 6 %, Araber und Belutschen je 2 %, Turkmenen 1 %. Ferner wohnen mehrere Millionen Afghanen dauerhaft in Iran, viele bereits in der zweiten Generation (BPB 13.1.2020). Die Minderheiten leben keineswegs nur in jenen Regionen, die ihren jeweiligen Namen tragen, wie etwa Kurdistan oder Aserbaidschan. Irans Ethnien- und Sprachenkarte ähnelt einem bunt gemusterten Teppich [Anm.: vgl. Karte unten] (BPB 13.1.2020; vgl. Izady/Gulf 2000 o.D.), wobei die meisten dieser Minderheiten in den Grenzprovinzen leben und Verbindungen zu Ethnien in Nachbarstaaten wie dem Irak, Aserbaidschan, Pakistan (FP 19.10.2022) und Afghanistan haben (MRG 6.2018).Berechnungen zufolge stellen Azeris etwa 20 % der Bevölkerung, Kurden 10 %, Luren 6 %, Araber und Belutschen je 2 %, Turkmenen 1 %. Ferner wohnen mehrere Millionen Afghanen dauerhaft in Iran, viele bereits in der zweiten Generation (BPB 13.1.2020). Die Minderheiten leben keineswegs nur in jenen Regionen, die ihren jeweiligen Namen tragen, wie etwa Kurdistan oder Aserbaidschan. Irans Ethnien- und Sprachenkarte ähnelt einem bunt gemusterten Teppich [Anm.: vergleiche Karte unten] (BPB 13.1.2020; vergleiche Izady/Gulf 2000 o.D.), wobei die meisten dieser Minderheiten in den Grenzprovinzen leben und Verbindungen zu Ethnien in Nachbarstaaten wie dem Irak, Aserbaidschan, Pakistan (FP 19.10.2022) und Afghanistan haben (MRG 6.2018).

Die ethnischen Minderheiten sind vorwiegend auch religiöse Minderheiten (UNHRC 19.3.2024). Zu den sunnitischen ethnischen Minderheiten des Landes zählen die Turkmenen im Nordosten, die Kurden im Westen, Belutschen im Südosten (DW 7.4.2024) und Araber im Süden bei Bandar Abbas (MRG 12.2017a).

Izady/Gulf 2000 o.D.

Die Verfassung gewährt allen ethnischen Minderheiten gleiche Rechte und erlaubt die Verwendung von Minderheitensprachen in den Medien. Das Gesetz gewährt den Bürgern das Recht, ihre eigenen Sprachen und Dialekte zu lernen, zu verwenden und zu unterrichten (USDOS 23.4.2024). Trotzdem erleben Vertreter ethnischer Minderheiten verschiedene Formen von Diskriminierung (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024), einschließlich Einschränkungen bei der Verwendung ihrer Sprachen. Vertreter nicht-persischer ethnischer Minderheiten und insbesondere nicht-schiitischer religiöser Minderheiten erhalten nur selten höhere Regierungsposten, und ihre politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 2025). Farsi ist die vorherrschende Sprache im Land, und das Sprechen anderer Sprachen ist in Schulen, Medien und im öffentlichen Leben verboten oder stark eingeschränkt, auch wenn es Bemühungen gab, um die sprachliche und kulturelle Diversität in Iran beispielsweise durch die Einführung einiger Kurse für Minderheitensprachen an Schulen und Universitäten zu fördern (TGP 21.2.2023). Es gibt auch staatliche Rundfunksendungen, die auf Provinzebene manche Programme auf Kurdisch, Torki, Arabisch, Belutschisch und Turkmenisch ausstrahlen. Die Behörden gehen aber häufig hart gegen inoffizielle Sprachkurse für Minderheitensprachen vor, die von freiwilligen "Muttersprachen"-Aktivisten gehalten werden, insbesondere in Torki- und kurdischsprachigen Gebieten (IRINTL 23.2.2025).Die Verfassung gewährt allen ethnischen Minderheiten gleiche Rechte und erlaubt die Verwendung von Minderheitensprachen in den Medien. Das Gesetz gewährt den Bürgern das Recht, ihre eigenen Sprachen und Dialekte zu lernen, zu verwenden und zu unterrichten (USDOS 23.4.2024). Trotzdem erleben Vertreter ethnischer Minderheiten verschiedene Formen von Diskriminierung (FH 2025; vergleiche USDOS 23.4.2024), einschließlich Einschränkungen bei der Verwendung ihrer Sprachen. Vertreter nicht-persischer ethnischer Minderheiten und insbesondere nicht-schiitischer religiöser Minderheiten erhalten nur selten höhere Regierungsposten, und ihre politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 2025). Farsi ist die vorherrschende Sprache im Land, und das Sprechen anderer Sprachen ist in Schulen, Medien und im öffentlichen Leben verboten oder stark eingeschränkt, auch wenn es Bemühungen gab, um die sprachliche und kulturelle Diversität in Iran beispielsweise durch die Einführung einiger Kurse für Minderheitensprachen an Schulen und Universitäten zu fördern (TGP 21.2.2023). Es gibt auch staatliche Rundfunksendungen, die auf Provinzebene manche Programme auf Kurdisch, Torki, Arabisch, Belutschisch und Turkmenisch ausstrahlen. Die Behörden gehen aber häufig hart gegen inoffizielle Sprachkurse für Minderheitensprachen vor, die von freiwilligen "Muttersprachen"-Aktivisten gehalten werden, insbesondere in Torki- und kurdischsprachigen Gebieten (IRINTL 23.2.2025).

Nach dem iranischen Personenstandsgesetz können die Behörden die Registrierung von Namen ablehnen (Jadaliyya 1.11.2022; vgl. VOA 19.5.2022). Die zuständige Behörde führt eine Liste, die zulässige Namen enthält (IRWIRE 24.2.2025), wobei die Entscheidung, ob ein Name zulässig ist oder nicht, häufig im Ermessen der örtlichen Behörden liegt. Das Gesetz wurde jedoch systematisch dazu benutzt, um ethnischen und religiösen Minderheiten die Wahl des Namens für ihre Kinder zu verweigern (Jadaliyya 1.11.2022; vgl. VOA 19.5.2022). Viele Iraner haben daher zwei Namen - einen, der in juristischen Dokumenten verwendet wird, und einen anderen für Familie und Freunde (VOA 19.5.2022).Nach dem iranischen Personenstandsgesetz können die Behörden die Registrierung von Namen ablehnen (Jadaliyya 1.11.2022; vergleiche VOA 19.5.2022). Die zuständige Behörde führt eine Liste, die zulässige Namen enthält (IRWIRE 24.2.2025), wobei die Entscheidung, ob ein Name zulässig ist oder nicht, häufig im Ermessen der örtlichen Behörden liegt. Das Gesetz wurde jedoch systematisch dazu benutzt, um ethnischen und religiösen Minderheiten die Wahl des Namens für ihre Kinder zu verweigern (Jadaliyya 1.11.2022; vergleiche VOA 19.5.2022). Viele Iraner haben daher zwei Namen - einen, der in juristischen Dokumenten verwendet wird, und einen anderen für Familie und Freunde (VOA 19.5.2022).

Bei der Behandlung gibt es auch Unterschiede zwischen den ethnischen Gruppen: Aserbaidschaner sind beispielsweise seit Jahrhunderten eine Säule der iranischen Verwaltung und in jüngerer Vergangenheit haben Mitglieder der Gemeinde wichtige Machtpositionen übernommen, indem sie beim Militär und bei den Revolutionsgarden dienten (MEI 27.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Jedoch berichteten auch Aserbaidschaner von Übergriffen auf Aktivisten (HRW 14.2.2025; vgl. USDOS 23.4.2024) und der Verweigerung von turksprachigen Namen für Kinder (USDOS 23.4.2024).Bei der Behandlung gibt es auch Unterschiede zwischen den ethnischen Gruppen: Aserbaidschaner sind beispielsweise seit Jahrhunderten eine Säule der iranischen Verwaltung und in jüngerer Vergangenheit haben Mitglieder der Gemeinde wichtige Machtpositionen übernommen, indem sie beim Militär und bei den Revolutionsgarden dienten (MEI 27.2.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Jedoch berichteten auch Aserbaidschaner von Übergriffen auf Aktivisten (HRW 14.2.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024) und der Verweigerung von turksprachigen Namen für Kinder (USDOS 23.4.2024).

Von Minderheiten bevölkerte Regionen wie Khuzestan, Kurdistan oder Sistan und Belutschistan bleiben wirtschaftlich unterentwickelt (MRG 24.11.2022). Sie wurden seit Jahrzehnten bei staatlichen Investitionen, der Entwicklung der Infrastruktur und bezüglich Beschäftigungsmöglichkeiten vernachlässigt (AGSIW 14.10.2022; vgl. AA 15.7.2024). Im Vergleich zum persisch dominierten Zentrum sind sie mit großen Schwierigkeiten konfrontiert, darunter Armut, schlechter Zugang zu staatlichen Dienstleistungen, Umweltzerstörung und Wasserknappheit (FP 19.10.2022). Umweltzerstörung durch nicht nachhaltigen Abbau von Ressourcen und Misswirtschaft sowie die Auswirkungen des Klimawandels betreffen von ethnischen Minderheiten bewohnte Gebiete überproportional stark (UNHRC 12.3.2025). Die Misswirtschaft der Wasserressourcen durch die Behörden führte insbesondere in den Provinzen Khuzestan und Sistan und Belutschistan zu Wasserknappheit (AI 29.4.2025).Von Minderheiten bevölkerte Regionen wie Khuzestan, Kurdistan oder Sistan und Belutschistan bleiben wirtschaftlich unterentwickelt (MRG 24.11.2022). Sie wurden seit Jahrzehnten bei staatlichen Investitionen, der Entwicklung der Infrastruktur und bezüglich Beschäftigungsmöglichkeiten vernachlässigt (AGSIW 14.10.2022; vergleiche AA 15.7.2024). Im Vergleich zum persisch dominierten Zentrum sind sie mit großen Schwierigkeiten konfrontiert, darunter Armut, schlechter Zugang zu staatlichen Dienstleistungen, Umweltzerstörung und Wasserknappheit (FP 19.10.2022). Umweltzerstörung durch nicht nachhaltigen Abbau von Ressourcen und Misswirtschaft sowie die Auswirkungen des Klimawandels betreffen von ethnischen Minderheiten bewohnte Gebiete überproportional stark (UNHRC 12.3.2025). Die Misswirtschaft der Wasserressourcen durch die Behörden führte insbesondere in den Provinzen Khuzestan und Sistan und Belutschistan zu Wasserknappheit (AI 29.4.2025).

Ethnische Minderheiten sind bei der Anzahl an Inhaftierungen (FP 19.10.2022) und Hinrichtungen überrepräsentiert (IHRNGO 20.2.2025), wobei in diesem Zusammenhang insbesondere die ethnischen Gruppen der Belutschen und Kurden genannt werden (AI 8.4.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025). Auch die Mehrheit der zwischen 2010 und 2024 wegen ihrer politischen Zugehörigkeit Hingerichteten gehörte einer ethnischen Minderheit an, wobei Kurden die größte Gruppe darstellten, gefolgt von Belutschen und Arabern. Laut der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) könnte eine Erklärung dafür sein, dass die Behörden mehr Gewalt anwenden, um Angst zu schüren, weil der Widerstand in der Bevölkerung in diesen Regionen größer ist. Während der landesweiten Proteste nach der Ermordung von Jina (Mahsa) Amini waren die kurdischen Regionen und Belutschistan die Gebiete mit den am längsten anhaltenden Protesten. Die Behörden betreiben auch gezielte Propaganda, bei der sie ihre Kritiker in Regionen mit ethnischen Minderheiten als Separatisten bezeichnen, und die Präsenz bewaffneter Gruppen in diesen Regionen macht es den Behörden leichter, Todesurteile unter dem Vorwand der Bekämpfung von Terrorismus und Separatismus zu rechtfertigen. IHRNGO geht außerdem davon aus, dass die lokalen Justizbehörden in Gebieten mit schwierigen sozioökonomischen Bedingungen - wie in den von ethnischen Minderheiten bewohnten Provinzen Kurdistan, West-Aserbaidschan, Ost-Aserbaidschan und Sistan und Belutschistan - gesetzloser und willkürlicher vorgehen als anderswo (IHRNGO 20.2.2025).Ethnische Minderheiten sind bei der Anzahl an Inhaftierungen (FP 19.10.2022) und Hinrichtungen überrepräsentiert (IHRNGO 20.2.2025), wobei in diesem Zusammenhang insbesondere die ethnischen Gruppen der Belutschen und Kurden genannt werden (AI 8.4.2025; vergleiche IHRNGO 20.2.2025). Auch die Mehrheit der zwischen 2010 und 2024 wegen ihrer politischen Zugehörigkeit Hingerichteten gehörte einer ethnischen Minderheit an, wobei Kurden die größte Gruppe darstellten, gefolgt von Belutschen und Arabern. Laut der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) könnte eine Erklärung dafür sein, dass die Behörden mehr Gewalt anwenden, um Angst zu schüren, weil der Widerstand in der Bevölkerung in diesen Regionen größer ist. Während der landesweiten Proteste nach der Ermordung von Jina (Mahsa) Amini waren die kurdischen Regionen und Belutschistan die Gebiete mit den am längsten anhaltenden Protesten. Die Behörden betreiben auch gezielte Propaganda, bei der sie ihre Kritiker in Regionen mit ethnischen Minderheiten als Separatisten bezeichnen, und die Präsenz bewaffneter Gruppen in diesen Regionen macht es den Behörden leichter, Todesurteile unter dem Vorwand der Bekämpfung von Terrorismus und Separatismus zu rechtfertigen. IHRNGO geht außerdem davon aus, dass die lokalen Justizbehörden in Gebieten mit schwierigen sozioökonomischen Bedingungen - wie in den von ethnischen Minderheiten bewohnten Provinzen Kurdistan, West-Aserbaidschan, Ost-Aserbaidschan und Sistan und Belutschistan - gesetzloser und willkürlicher vorgehen als anderswo (IHRNGO 20.2.2025).

Die Sicherheitskräfte setzten bei der Protestniederschlagung 2022 und 2023 in den Regionen mit Minderheitenbevölkerung besonders brutale und militarisierte Gewalt ein, was zu einer höheren Zahl von Todesopfern führte. Fast die Hälfte aller auf der Straße getöteten Demonstranten stammte aus Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan (UNHRC 19.3.2024).

NGOs dokumentieren Fälle überschießender und tödlicher Gewalt der Behörden gegen überwiegend kurdische Grenzkuriere, die als Kolbars bekannt sind (HRW 16.1.2025, UNHRC 12.3.2025), wie auch gegen belutschische Sukhtbars (UNHRC 12.3.2025). Die Kolbars in Kurdistan, wie auch die Sukhtbars in Belutschistan sind grenzüberschreitende Schmuggler, die seit Jahrzehnten von außergerichtlichen Hinrichtungen betroffen sind (NLM 8.11.2022; vgl. IRWIRE 9.1.2025, IRWIRE 29.10.2024), wobei in diesem Zusammenhang auf die beschränkten Verdienstmöglichkeiten bzw. Armut in den von ihnen bewohnten Gebieten verwiesen wird (NLM 8.11.2022; vgl. HRW 16.1.2025).NGOs dokumentieren Fälle überschießender und tödlicher Gewalt der Behörden gegen überwiegend kurdische Grenzkuriere, die als Kolbars bekannt sind (HRW 16.1.2025, UNHRC 12.3.2025), wie auch gegen belutschische Sukhtbars (UNHRC 12.3.2025). Die Kolbars in Kurdistan, wie auch die Sukhtbars in Belutschistan sind grenzüberschreitende Schmuggler, die seit Jahrzehnten von außergerichtlichen Hinrichtungen betroffen sind (NLM 8.11.2022; vergleiche IRWIRE 9.1.2025, IRWIRE 29.10.2024), wobei in diesem Zusammenhang auf die beschränkten Verdienstmöglichkeiten bzw. Armut in den von ihnen bewohnten Gebieten verwiesen wird (NLM 8.11.2022; vergleiche HRW 16.1.2025).

In Reaktion auf die israelischen Luftangriffe ab dem 13.6.2025 hat Iran seine inneren Sicherheitsmaßnahmen verschärft und Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätze durchgeführt, insbesondere in der unruhigen Kurdenregion (REU 26.6.2025b). Ende Juni 2025 wurde berichtet, dass die iranischen Behörden gegen Hunderte von Personen vorgehen, die verdächtigt werden, Spione oder Agenten zu sein. Einige befürchten, dass diese Kampagne zu einer umfassenderen Unterdrückung politischer Gegner und Minderheiten führen könnte. Laut Menschenrechtsgruppen sind ethnische und religiöse Minderheiten überproportional vom Durchgreifen der Sicherheitsbehörden seit Beginn der israelischen Luftangriffe betroffen (NYT 28.6.2025).

Sowohl vor als auch nach der Revolution rechtfertigten iranische Regierungen die "Politik der eisernen Faust" in den Randgebieten des Landes als Mittel zur Wahrung der territorialen Integrität Irans (Stimson 27.2.2023; vgl. BPB 13.1.2020). Der Umgang des Staates insbesondere mit den sunnitischen Belutschen und Kurden war in der Vergangenheit meist sicherheitsorientiert. Die staatlichen Sicherheitskräfte räumen der Grenzsicherung Priorität ein und betrachten Minderheiten als politisches Risiko (Clingendael 31.7.2024). Das Regime verfolgt (vermeintlich und tatsächlich) militante, separatistische Gruppierungen. Jedoch werden auch Personen, die sich für den Erhalt der sprachlichen oder kulturellen Identität einsetzen, oft als Separatisten verfolgt und teils zu langen Haftstrafen verurteilt (AA 15.7.2024). Die iranische Regierung sieht jede Art von politischem oder zivilem Aktivismus als potenzielle Bedrohung an; daher sind auch politische und zivilgesellschaftliche Aktivisten dem Risiko einer Verfolgung ausgesetzt (DIS 7.2.2020). Sowohl vor als auch nach der Revolution rechtfertigten iranische Regierungen die "Politik der eisernen Faust" in den Randgebieten des Landes als Mittel zur Wahrung der territorialen Integrität Irans (Stimson 27.2.2023; vergleiche BPB 13.1.2020). Der Umgang des Staates insbesondere mit den sunnitischen Belutschen und Kurden war in der Vergangenheit meist sicherheitsorientiert. Die staatlichen Sicherheitskräfte räumen der Grenzsicherung Priorität ein und betrachten Minderheiten als politisches Risiko (Clingendael 31.7.2024). Das Regime verfolgt (vermeintlich und tatsächlich) militante, separatistische Gruppierungen. Jedoch werden auch Personen, die sich für den Erhalt der sprachlichen oder kulturellen Identität einsetzen, oft als Separatisten verfolgt und teils zu langen Haftstrafen verurteilt (AA 15.7.2024). Die iranische Regierung sieht jede Art von politischem oder zivilem Aktivismus als potenzielle Bedrohung an; daher sind auch politische und zivilgesellschaftliche Aktivisten dem Risiko einer Verfolgung ausgesetzt (DIS 7.2.2020).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        AGSIW - Arab Gulf States Institute in Washington, The (14.10.2022): Iran Protests: Reform, Revolution, or Status Quo?, https://agsiw.org/iran-protests-reform-revolution-or-status-quo/, Zugriff 14.3.2023

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?        IHRNGO - Iran Human Rights (20.2.2025): Annual Report on the Death Penalty in Iran, https://iranhr.net/media/files/Rapport_iran_2024-WEB.pdf, Zugriff 10.3.2025

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?        IRWIRE - IranWire (9.1.2025): Kurdish Kolbar Shot by Iranian Border Guards in Sardasht, https://iranwire.com/en/news/137935-kurdish-kolbar-shot-by-iranian-border-guards-in-sardasht/, Zugriff 3.2.2025

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?        UNHRC - United Nations Human Rights Council (19.3.2024): Detailed findings of the independent international fact-finding mission on the Islamic Republic of Iran, https://www.ohchr.org/en/hr-bodies/hrc/ffm-iran/index, Zugriff 5.4.2024

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?        VOA - Voice of America (19.5.2022): The Politics of Iran's 'Forbidden Names', https://www.voanews.com/a/the-politics-of-iran-s-forbidden-names-/6580642.html, Zugriff 9.4.2024

Araber

Letzte Änderung 2025-07-17 12:30

Insgesamt stellen Araber zwischen zwei (USDOS 23.4.2024) und vier Millionen der iranischen Gesamtbevölkerung. Jene, die in der Provinz Khuzestan leben, werden auch "Ahwazi-Araber" genannt (MRG 12.2017a). Ahwazi-Araber bezeichnen die Provinz auch als Arabistan oder Ahwaz [Anm.: So heißt auch die Hauptstadt der Provinz] (AN 18.10.2022). In Khuzestan wird die Minderheitensprache Khuzestan-Arabisch gesprochen. Fast alle Sprecher sind zweisprachig in Arabisch und Farsi. In den nördlichen und östlichen Städten von Khuzestan wird auch Lori gesprochen (Bahrani/Modarresi Ghavami 23.9.2019). In der Provinz Hormuzgan, wo weitere Teile der arabischen ethnischen Minderheit leben (Izady/Gulf 2000 o.D.), wird u. a. Golf-Arabisch gesprochen, von manchen Familien auf einer Insel südlich von Bandar Abbas auch Shihhi-Arabisch (Mohebbi Bahmani/Rashidi/Anonby/et al. 2024). Während die Ahwazi-Araber in Khuzestan mehrheitlich schiitischen Glaubens sind, sind die Araber weiter südlich bei Bandar Abbas [Anm.: Provinz Hormozgan] überwiegend Sunniten (MRG 12.2017a). Es gibt rund 110 Stämme der Ahwazi-Araber (USDOS 23.4.2024).

Auf dem Papier ist Khuzestan ein Motor der iranischen Wirtschaft. Die Provinz erwirtschaftet fast 15 % des Bruttoinlandsprodukts des Landes und gilt als ein Synonym für die iranische Energiewirtschaft: Schätzungen zufolge befinden sich in der Provinz mehr als 80 % der Öl- und Gasreserven des Landes, und mehr als ein Drittel der iranischen petrochemischen Anlagen sind dort angesiedelt. Außerdem werden in der Provinz etwa 14 % der landwirtschaftlichen Erzeugnisse Irans angebaut, vor allem Weizen, mehr als in jeder anderen Provinz, und sie verfügt über etwa 33 % des iranischen Oberflächenwassers. Mit dem Imam Khomeini-Seehafen befindet sich einer der wichtigsten Handelsknotenpunkte in der Provinz (ICG 21.8.2023). Khuzestan ist jedoch auch für seine Umweltverschmutzung berüchtigt (MEE 2.12.2022; vgl. ICG 21.8.2023). Dies hat zu einer verringerten Wasserversorgung geführt. Mitte 2021 löste Wasserknappheit Proteste aus (ICG 21.8.2023), die von den Behörden gewaltsam niedergeschlagen wurden, einschließlich mehrerer Todesopfer (UNHRC 19.3.2024). Ein Drittel der Bevölkerung lebt in Armut. Der seit langem bestehende politische Groll der arabischen Minderheit in Khuzestan ist mit den sozioökonomischen und ökologischen Problemen in der Provinz verknüpft. Ahwazi-Araber klagen über eine Diskriminierung und Vernachlässigung durch die zentralen und lokalen Behörden (ICG 21.8.2023). Ahwazi-Rechtsaktivisten berichten auch, dass die Regierung weiterhin Ahwazi-Eigentum beschlagnahmt, um es für staatliche Entwicklungsprojekte zu verwenden, und sich weigert, Eigentumstitel aus der vorrevolutionären Zeit anzuerkennen (USDOS 23.4.2024).Auf dem Papier ist Khuzestan ein Motor der iranischen Wirtschaft. Die Provinz erwirtschaftet fast 15 % des Bruttoinlandsprodukts des Landes und gilt als ein Synonym für die iranische Energiewirtschaft: Schätzungen zufolge befinden sich in der Provinz mehr als 80 % der Öl- und Gasreserven des Landes, und mehr als ein Drittel der iranischen petrochemischen Anlagen sind dort angesiedelt. Außerdem werden in der Provinz etwa 14 % der landwirtschaftlichen Erzeugnisse Irans angebaut, vor allem Weizen, mehr als in jeder anderen Provinz, und sie verfügt über etwa 33 % des iranischen Oberflächenwassers. Mit dem Imam Khomeini-Seehafen befindet sich einer der wichtigsten Handelsknotenpunkte in der Provinz (ICG 21.8.2023). Khuzestan ist jedoch auch für seine Umweltverschmutzung berüchtigt (MEE 2.12.2022; vergleiche ICG 21.8.2023). Dies hat zu einer verringerten Wasserversorgung geführt. Mitte 2021 löste Wasserknappheit Proteste aus (ICG 21.8.2023), die von den Behörden gewaltsam niedergeschlagen wurden, einschließlich mehrerer Todesopfer (UNHRC 19.3.2024). Ein Drittel der Bevölkerung lebt in Armut. Der seit langem bestehende politische Groll der arabischen Minderheit in Khuzestan ist mit den sozioökonomischen und ökologischen Problemen in der Provinz verknüpft. Ahwazi-Araber klagen über eine Diskriminierung und Vernachlässigung durch die zentralen und lokalen Behörden (ICG 21.8.2023). Ahwazi-Rechtsaktivisten berichten auch, dass die Regierung weiterhin Ahwazi-Eigentum beschlagnahmt, um es für staatliche Entwicklungsprojekte zu verwenden, und sich weigert, Eigentumstitel aus der vorrevolutionären Zeit anzuerkennen (USDOS 23.4.2024).

Es gibt noch weitere strittige Punkte. Einer davon ist das Fehlen eines muttersprachlichen Unterrichts für Araber in Khuzestan (ICG 21.8.2023). Mangels Unterricht in der Muttersprache sind viele Araber Analphabeten (AN 18.10.2022). Die Regierung schränkt kulturelle und politische Aktivitäten der Araber ein (HRW 16.1.2025), wobei der 2024 gewählte Präsident Massoud Pezeshkian erstmals einen Angehörigen der arabischen ethnischen Minderheit zum Gouverneur der Provinz Khuzestan ernannte (AGSIW 25.10.2024).

Ins Visier der Behörden können Ahwazi-Araber geraten, wenn sie Journalisten oder politische Aktivisten sind, die sich für Minderheitenrechte einsetzen (DIS/DRC 23.2.2018). In den meisten Regionen Irans werden zivilgesellschaftliche Organisationen unterdrückt, so auch im von Arabern bewohnten Khuzestan. Arabern wurde die Gründung eigener politischer Parteien oder Interessengruppen untersagt, und internationale Menschenrechtsgruppen haben festgestellt, dass die Regierung zivilgesellschaftliche Aktivisten in der Provinz schikaniert und sie beschuldigt, Verbindungen zum Separatismus oder Terrorismus zu unterhalten (ICG 21.8.2023). Eine Menschenrechtsorganisation berichtete um den Jahreswechsel 2024/2025 beispielsweise von einer Reihe an Festnahmen von Angehörigen der ethnischen arabischen Minderheit, darunter Bürgerrechtsaktivisten, Arbeitsrechtsaktivisten, wie auch Dichter und religiöse Figuren (CHRI 29.1.2025; vgl. BAMF 27.1.2025). Die Staatsanwaltschaft von Ahwaz bestätigte die Festnahme von über 180 Personen, die als "Störer der öffentlichen Sicherheit" bezeichnet wurden (IRWIRE 22.1.2025). Laut Erhebungen der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) waren 16 % (in absoluten Zahlen: 24 von 164) jener Personen, die zwischen 2010 und 2024 wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen politischen Partei oder bewaffneten Organisation hingerichtet wurden, Araber (IHRNGO 20.2.2025), bei einem Bevölkerungsanteil der ethnischen Gruppe von rund 2 % an der Gesamtbevölkerung des Landes (BPB 13.1.2020).Ins Visier der Behörden können Ahwazi-Araber geraten, wenn sie Journalisten oder politische Aktivisten sind, die sich für Minderheitenrechte einsetzen (DIS/DRC 23.2.2018). In den meisten Regionen Irans werden zivilgesellschaftliche Organisationen unterdrückt, so auch im von Arabern bewohnten Khuzestan. Arabern wurde die Gründung eigener politischer Parteien oder Interessengruppen untersagt, und internationale Menschenrechtsgruppen haben festgestellt, dass die Regierung zivilgesellschaftliche Aktivisten in der Provinz schikaniert und sie beschuldigt, Verbindungen zum Separatismus oder Terrorismus zu unterhalten (ICG 21.8.2023). Eine Menschenrechtsorganisation berichtete um den Jahreswechsel 2024 aus 2025, beispielsweise von einer Reihe an Festnahmen von Angehörigen der ethnischen arabischen Minderheit, darunter Bürgerrechtsaktivisten, Arbeitsrechtsaktivisten, wie auch Dichter und religiöse Figuren (CHRI 29.1.2025; vergleiche BAMF 27.1.2025). Die Staatsanwaltschaft von Ahwaz bestätigte die Festnahme von über 180 Personen, die als "Störer der öffentlichen Sicherheit" bezeichnet wurden (IRWIRE 22.1.2025). Laut Erhebungen der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) waren 16 % (in absoluten Zahlen: 24 von 164) jener Personen, die zwischen 2010 und 2024 wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen politischen Partei oder bewaffneten Organisation hingerichtet wurden, Araber (IHRNGO 20.2.2025), bei einem Bevölkerungsanteil der ethnischen Gruppe von rund 2 % an der Gesamtbevölkerung des Landes (BPB 13.1.2020).

In den letzten Jahren kam es in Khuzestan wiederholt zu gewaltsamen Unruhen, manchmal als Widerhall landesweiter Proteste, wie z. B. nach dem Tod von Mahsa Amini im September 2022, in anderen Fällen, wie bei der Wasserkrise 2021, lag der Auslöser auf lokaler Ebene (ICG 21.8.2023). Zu Beginn der Protestwelle ab September 2022 fanden noch keine Proteste in den von Ahwazi-Arabern bewohnten Gebieten statt. Das änderte sich, als sich die formulierten Protestziele verbreiterten (MEE 2.12.2022). Viele ölverarbeitende Unternehmen in Khuzestan wurden daraufhin bestreikt und Ölarbeiter nahmen an den Protesten teil (AN 18.10.2022). Die iranischen Sicherheitsbehörden gingen fast sofort nach Beginn der Proteste in Kurdistan hart gegen die Minderheiten in der Region Ahwaz vor und entsandten eine große Zahl von Truppen in die Region. Die Sicherheitsbehörden führten Massenverhaftungen von Aktivisten, Intellektuellen, Dichtern, Schriftstellern und anderen durch, von denen sie befürchteten, dass diese "zum Aufstand anstiften" könnten (TWI 14.10.2022). Rechtsaktivisten zufolge wurden eine Reihe prominenter Ahwazi-Aktivisten verhaftet, die dann in den iranischen Gefängnissen "verschwunden" sind (MEE 2.12.2022) oder unter ungeklärten Umständen nach ihrer Verhaftung starben, wobei Angehörige und Aktivisten davon ausgehen, dass die Opfer zuvor gefoltert worden waren (MEE 2.12.2022; vgl. TWI 14.10.2022).In den letzten Jahren kam es in Khuzestan wiederholt zu gewaltsamen Unruhen, manchmal als Widerhall landesweiter Proteste, wie z. B. nach dem Tod von Mahsa Amini im September 2022, in anderen Fällen, wie bei der Wasserkrise 2021, lag der Auslöser auf lokaler Ebene (ICG 21.8.2023). Zu Beginn der Protestwelle ab September 2022 fanden noch keine Proteste in den von Ahwazi-Arabern bewohnten Gebieten statt. Das änderte sich, als sich die formulierten Protestziele verbreiterten (MEE 2.12.2022). Viele ölverarbeitende Unternehmen in Khuzestan wurden daraufhin bestreikt und Ölarbeiter nahmen an den Protesten teil (AN 18.10.2022). Die iranischen Sicherheitsbehörden gingen fast sofort nach Beginn der Proteste in Kurdistan hart gegen die Minderheiten in der Region Ahwaz vor und entsandten eine große Zahl von Truppen in die Region. Die Sicherheitsbehörden führten Massenverhaftungen von Aktivisten, Intellektuellen, Dichtern, Schriftstellern und anderen durch, von denen sie befürchteten, dass diese "zum Aufstand anstiften" könnten (TWI 14.10.2022). Rechtsaktivisten zufolge wurden eine Reihe prominenter Ahwazi-Aktivisten verhaftet, die dann in den iranischen Gefängnissen "verschwunden" sind (MEE 2.12.2022) oder unter ungeklärten Umständen nach ihrer Verhaftung starben, wobei Angehörige und Aktivisten davon ausgehen, dass die Opfer zuvor gefoltert worden waren (MEE 2.12.2022; vergleiche TWI 14.10.2022).

Medien, die dem iranischen Regime nahestehen, berichteten im Juni 2025 von Verhaftungen von "Spionen" in Khuzestan in Reaktion auf die israelischen Angriffe auf Iran ab dem 13.6.2025 (AlMayadeen 26.6.2025, IRNA 21.6.2025). Auch eine Menschenrechtsorganisation berichtete von einzelnen Fällen von Verhaftungen von ethnischen Arabern, welche die Organisation eine "als Kriegsmaßnahme getarnte Sicherheitsaktion" genannt hat (Hengaw 30.6.2025).

Die Revolutionsgarden und das Geheimdienstministerium führen Aktivitäten in Khuzestan und anderen Orten durch, in denen Ahwazi-Araber leben (DIS/DRC 23.2.2018) und überwachen Angehörige von separatistischen Befreiungsbewegungen aus der Region Ahwaz auch in Europa (BMP 7.10.2022; vgl. Sveriges 19.9.2023).Die Revolutionsgarden und das Geheimdienstministerium führen Aktivitäten in Khuzestan und anderen Orten durch, in denen Ahwazi-Araber leben (DIS/DRC 23.2.2018) und überwachen Angehörige von separatistischen Befreiungsbewegungen aus der Region Ahwaz auch in Europa (BMP 7.10.2022; vergleiche Sveriges 19.9.2023).

Araber sunnitischen Glaubens sind auch aufgrund ihrer Religion von Benachteiligungen betroffen (MRG 12.2017a). Beschwerden der ethnischen Minderheit in Khuzestan haben in den letzten Jahren auch zu einem gesteigerten Zuspruch zu Formen des Salafismus geführt. Während die meisten Araber in Khuzestan Schiiten sind, haben sich einige als Zeichen der Ablehnung der schiitischen politischen Elite dem Salafismus zugewandt und sind zum Sunnitentum gewechselt (ICG 21.8.2023).

Quellen

?        AGSIW - Arab Gulf States Institute in Washington, The (25.10.2024): President Pezeshkian’s Governor Generals, https://agsiw.org/president-pezeshkians-governor-generals/, Zugriff 4.2.2025

?        AlMayadeen - Al Mayadeen (26.6.2025): Iran arrests 26 Israeli Mossad agents in Khuzestan, https://english.almayadeen.net/news/politics/iran-arrests-26-israeli-mossad-agents-in-khuzestan, Zugriff 30.6.2025

?        AN - Arab News (18.10.2022): Why Iran’s ethnic minorities are bearing the brunt of regime’s violent crackdown on protests, https://www.arabnews.com/node/2182831/middle-east, Zugriff 14.3.2023

?        Bahrani/Modarresi Ghavami - Bahrani, Nawal, Modarresi Ghavami, Golnaz (23.9.2019): Khuzestani Arabic, https://www.cambridge.org/core/journals/journal-of-the-international-phonetic-association/article/khuzestani-arabic/6F09DB7C2D616E906F892FCCB24A3115, Zugriff 16.3.2023

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.1.2025): Briefing Notes KW 5, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120949.html, Zugriff 4.4.2025

?        BMP - Berliner Morgenpost (7.10.2022): Gewalt im Iran: Innenminister wollen Abschiebestopp prüfen, https://www.morgenpost.de/politik/article236619987/iran-proteste-innenministerium-abschiebestopp-asyl.html, Zugriff 14.3.2023

?        BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (13.1.2020): Vielvölkerstaat Iran: Das Misstrauen der Regierung, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/303146/vielvoelkerstaat-iran-das-misstrauen-der-regierung/, Zugriff 14.3.2023

?        CHRI - Center for Human Rights in Iran (29.1.2025): Iran’s Campaign of Terror Against Minorities Surges Across Country, https://iranhumanrights.org/2025/01/irans-campaign-of-terror-against-minorities-surges-across-country/, Zugriff 4.4.2025

?        DIS/DRC - Danish Immigration Service [Denmark], Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN Issues concerning persons of ethnic minorities, Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-persons-of-ethnic-minorities-including-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf, Zugriff 14.3.2023

?        Hengaw - Hengaw Organization for Human Rights (30.6.2025): Three Arabs arrested in Khuzestan amid crackdown disguised as wartime security, https://hengaw.net/en/news/2025/06/article-141, Zugriff 30.6.2025

?        HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120038.html, Zugriff 22.1.2025

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?        IHRNGO - Iran Human Rights (20.2.2025): Annual Report on the Death Penalty in Iran, https://iranhr.net/media/files/Rapport_iran_2024-WEB.pdf, Zugriff 10.3.2025

?        IRNA - Islamic Republic News Agency, the (21.6.2025): 54 Israeli-linked agents arrested in Khuzestan Province: Prosecutor, https://en.irna.ir/news/85868346/54-Israeli-linked-agents-arrested-in-Khuzestan-Province-Prosecutor, Zugriff 30.6.2025

?        IRWIRE - IranWire (22.1.2025): Wave of Arrests Targets Sunni Activists in Southern Iran, https://iranwire.com/en/news/138389-wave-of-arrests-targets-sunni-activists-in-southern-iran/, Zugriff 4.4.2025

?        Izady/Gulf 2000 - Izady, Michael (Autor), Gulf/2000 Project (Herausgeber) (o.D.): Iran: Ethnic composition (summary), https://gulf2000.columbia.edu/images/maps/Iran_Ethnic_lg.png, Zugriff 14.3.2023

?        MEE - Middle East Eye (2.12.2022): Iran protests: Iranian-Arab women's rights activists dying in Khuzestan crackdown, https://www.middleeasteye.net/news/iran-protests-women-rights-activists-dying-disappearing-khuzestan, Zugriff 14.3.2023

?        Mohebbi Bahmani/Rashidi/Anonby/et al. - Mohebbi Bahmani, Hassan, Rashidi, Ali, Anonby, Erik, et al. (2024): Language distribution in Hormozgan Province, Iran. In: Anonby, Erik, Taheri-Ardali, Mortaza et al. (Hg.): Atlas of the languages of Iran (ALI). Ottawa: GCRC (Geomatics and Cartographic Research Centre), Carleton University., https://iranatlas.net/index.html?module=module.language-distribution.hormozgan, Zugriff 4.2.2025

?        MRG - Minority Rights Group (12.2017a): Iran: Arabs, https://minorityrights.org/minorities/arabs/, Zugriff 16.3.2023

?        Sveriges - Sveriges Radio (19.9.2023): Därför tar Irans spioner sikte på Sverige, https://sverigesradio.se/avsnitt/darfor-tar-irans-spioner-sikte-pa-sverige-grans, Zugriff 29.5.2024

?        TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (14.10.2022): As Anti-Regime Protests Swell Across Iran, Ethnic Minorities Demand Freedom and Equality, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/anti-regime-protests-swell-across-iran-ethnic-minorities-demand-freedom-and, Zugriff 14.3.2023

?        UNHRC - United Nations Human Rights Council (19.3.2024): Detailed findings of the independent international fact-finding mission on the Islamic Republic of Iran, https://www.ohchr.org/en/hr-bodies/hrc/ffm-iran/index, Zugriff 5.4.2024

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2026-01-15 21:07

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte (USDOS 23.4.2024), es gibt jedoch einige Einschränkungen, beispielsweise für Frauen, Flüchtlinge und Gefangene (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025) sowie Personen, die als oppositionell zum Regime wahrgenommen werden (FH 2025). Zu Gerichtsurteilen gehört manchmal die interne Verbannung nach der Haftentlassung. So werden Personen daran gehindert, in bestimmte Provinzen zu reisen. Flüchtlinge dürfen sich nur in bestimmten Provinzen bewegen oder ansiedeln [Anm.: s. dazu das Kapitel "Bewegungsfreiheit" des Themenberichts "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige"] (USDOS 23.4.2024). Während Checkpoints beispielsweise in der kurdischen Region schon zuvor allgegenwärtig waren (Zinati 2024; vgl. DIS 7.2.2020), wurde nach Beginn der israelischen Militäroperation Mitte Juni 2025 von einer Intensivierung der Präsenz von Sicherheitskräften auf den Straßen berichtet (REU 26.6.2025b). Exiliranischen Medien zufolge errichteten die Revolutionsgarden und Basij vermehrt Checkpoints, um die Bewegungen von Bürgern zu kontrollieren (IRINTL 14.6.2025; vgl. IRWIRE 16.6.2025).Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte (USDOS 23.4.2024), es gibt jedoch einige Einschränkungen, beispielsweise für Frauen, Flüchtlinge und Gefangene (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025) sowie Personen, die als oppositionell zum Regime wahrgenommen werden (FH 2025). Zu Gerichtsurteilen gehört manchmal die interne Verbannung nach der Haftentlassung. So werden Personen daran gehindert, in bestimmte Provinzen zu reisen. Flüchtlinge dürfen sich nur in bestimmten Provinzen bewegen oder ansiedeln [Anm.: s. dazu das Kapitel "Bewegungsfreiheit" des Themenberichts "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige"] (USDOS 23.4.2024). Während Checkpoints beispielsweise in der kurdischen Region schon zuvor allgegenwärtig waren (Zinati 2024; vergleiche DIS 7.2.2020), wurde nach Beginn der israelischen Militäroperation Mitte Juni 2025 von einer Intensivierung der Präsenz von Sicherheitskräften auf den Straßen berichtet (REU 26.6.2025b). Exiliranischen Medien zufolge errichteten die Revolutionsgarden und Basij vermehrt Checkpoints, um die Bewegungen von Bürgern zu kontrollieren (IRINTL 14.6.2025; vergleiche IRWIRE 16.6.2025).

Ausreise

Zur rechtmäßigen Ausreise aus der Islamischen Republik Iran benötigen iranische Staatsangehörige einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr. Bei einer rechtmäßigen Ausreise über den internationalen Flughafen Imam-e Khomeini in Teheran kann laut dem deutschen Auswärtigen Amt angesichts der vorhandenen Sicherheitssysteme nahezu ausgeschlossen werden, dass eine von iranischen Sicherheitskräften gesuchte Person mit eigenen Papieren unbehelligt ausreisen kann (AA 15.7.2024). Die Reisepässe werden bei der Ein- und Ausreise am Grenzübergang gestempelt (MBZ 9.2023; vgl. ÖB Teheran 30.10.2025). Fehlt der Ausreisestempel bei der erneuten Einreise nach Iran, führt dies zu einer Befragung. Illegale Ausreisen werden, so weiter nichts vorliegt, üblicherweise mit Geldstrafen geahndet (MBZ 9.2023). Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren (AA 15.7.2024).Zur rechtmäßigen Ausreise aus der Islamischen Republik Iran benötigen iranische Staatsangehörige einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr. Bei einer rechtmäßigen Ausreise über den internationalen Flughafen Imam-e Khomeini in Teheran kann laut dem deutschen Auswärtigen Amt angesichts der vorhandenen Sicherheitssysteme nahezu ausgeschlossen werden, dass eine von iranischen Sicherheitskräften gesuchte Person mit eigenen Papieren unbehelligt ausreisen kann (AA 15.7.2024). Die Reisepässe werden bei der Ein- und Ausreise am Grenzübergang gestempelt (MBZ 9.2023; vergleiche ÖB Teheran 30.10.2025). Fehlt der Ausreisestempel bei der erneuten Einreise nach Iran, führt dies zu einer Befragung. Illegale Ausreisen werden, so weiter nichts vorliegt, üblicherweise mit Geldstrafen geahndet (MBZ 9.2023). Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren (AA 15.7.2024).

Ausländische Reisepässe werden bei Einreisen auf dem Luftweg manchmal nicht gestempelt (ÖB Teheran 30.10.2025, SURFIRAN 12.10.2024), sondern die Ein- und Ausreisestempel stattdessen auf einem separaten Visablatt angebracht (SURFIRAN 12.10.2024).

Bestimmte Gruppen, wie Angestellte in sensiblen Bereichen, iranische Studenten im Ausland und alle Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren, die ihren Militärdienst noch nicht abgeleistet haben, benötigen eine besondere Ausreisebewilligung (Landinfo 21.1.2021 vgl. CEDOCA 10.5.2023). Wehrpflichtige müssen eine Kaution hinterlegen, um ausreisen zu dürfen (Ekhtebar 22.4.2024). Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhielten, müssen entweder das Stipendium zurückzahlen oder erhalten eine befristete Ausreisegenehmigung. Die Regierung schränkt die Auslandsreisen einiger religiöser Führer, Angehöriger religiöser Minderheiten und Wissenschaftler in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker, Künstler sowie Menschen- und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen (USDOS 23.4.2024). 2024 wurde von einzelnen Fällen berichtet, bei denen iranische Auslandsvertretungen in Europa Teilnehmerinnen an den Protestkundgebungen ab September 2022, Kritikerinnen des Regimes und Journalistinnen die Erneuerung ihrer Reisepässe verweigert haben (IRWIRE 15.2.2024).Bestimmte Gruppen, wie Angestellte in sensiblen Bereichen, iranische Studenten im Ausland und alle Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren, die ihren Militärdienst noch nicht abgeleistet haben, benötigen eine besondere Ausreisebewilligung (Landinfo 21.1.2021 vergleiche CEDOCA 10.5.2023). Wehrpflichtige müssen eine Kaution hinterlegen, um ausreisen zu dürfen (Ekhtebar 22.4.2024). Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhielten, müssen entweder das Stipendium zurückzahlen oder erhalten eine befristete Ausreisegenehmigung. Die Regierung schränkt die Auslandsreisen einiger religiöser Führer, Angehöriger religiöser Minderheiten und Wissenschaftler in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker, Künstler sowie Menschen- und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen (USDOS 23.4.2024). 2024 wurde von einzelnen Fällen berichtet, bei denen iranische Auslandsvertretungen in Europa Teilnehmerinnen an den Protestkundgebungen ab September 2022, Kritikerinnen des Regimes und Journalistinnen die Erneuerung ihrer Reisepässe verweigert haben (IRWIRE 15.2.2024).

Anmerkung: s. Kap. Frauen für Informationen zu gesetzlichen Reisebeschränkungen, denen speziell Frauen unterliegen.

Ausweichmöglichkeiten

Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit. Zivile und militärische Verwaltungsstrukturen arbeiten effektiv. Ausweichmöglichkeiten bestehen nicht (AA 15.7.2024).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (10.5.2023): Iran Surveillance van de diaspora door de Iraanse autoriteiten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092670/coi_focus_iran._surveillance_van_de_diaspora_door_de_iraanse_autoriteiten_20230510.pdf, Zugriff 21.7.2023

?        DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (7.2.2020): Iranian Kurds, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report on Iranian Kurds Feb 2020.pdf, Zugriff 13.3.2023

?        Ekhtebar - Ekhtebar (22.4.2024): ??? ??? ??????? ????? ??????? [Methoden zur Ermittlung der Ausgangssperre], https://www.ekhtebar.ir/???-???-???????-?????-???????/, Zugriff 6.6.2024

?        FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025

?        IRINTL - Iran International (14.6.2025): IRGC sets up checkpoints in multiple Iranian cities, https://www.iranintl.com/en/202506148600, Zugriff 26.6.2025

?        IRWIRE - IranWire (16.6.2025): Iran's Basij Increases Security, Sets Up More Checkpoints, https://iranwire.com/en/news/142219-irans-basij-increases-security-sets-up-more-checkpoints/, Zugriff 26.6.2025

?        IRWIRE - IranWire (15.2.2024): Iranian Embassies Deny New Passports to Islamic Republic Critics, https://iranwire.com/en/features/125390-iranian-embassies-deny-new-passports-to-islamic-republic-critics/, Zugriff 4.4.2025

?        Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (21.1.2021): Iran: Mottagelse og behandling av returnerte asylsøkere, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044498/Iran-temanotat-Mottagelse-og-behandling-av-returnerte-asylsokere-.pdf, Zugriff 13.3.2023

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zugriff 30.11.2023

?        ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (30.10.2025): Antwortschreiben per E-Mail

?        REU - Reuters (26.6.2025b): Iran turns to internal crackdown in wake of 12-day war, https://www.reuters.com/world/middle-east/iran-turns-internal-crackdown-wake-12-day-war-2025-06-25/, Zugriff 26.6.2025

?        SURFIRAN - Surfiran Magazine (12.10.2024): Does Iran Stamp Your Passport?, https://surfiran.com/mag/does-iran-stamp-your-passport/, Zugriff 3.12.2025

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Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2026-01-15 21:06

Laut dem Human Development Index (HDI) des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) befindet sich Iran mit einem Indexwert von 0,799 für das Jahr 2023 [letztverfügbare Daten] unter den Ländern mit einem hohen Entwicklungsstand. Dieser Wert stellt einen Höchststand für Iran seit Beginn der Messungen im Jahr 1990 dar. Der HDI misst den Entwicklungsstand von Staaten anhand der Faktoren "langes und gesundes Leben", "Zugang zu Bildung" und "menschenwürdige Lebensstandards für die Bevölkerung" (UNDP 6.5.2025). Mit einem Pro-Kopf-BIP von 4.771,40 USD im Jahr 2024 [letztverfügbare Daten] zählt die Weltbank die Islamische Republik Iran zu den Ländern in der Kategorie "oberes mittleres Einkommen" (WB o.D.).

Die Wirtschaft zeichnet sich durch ihren Kohlenwasserstoff-, Landwirtschafts- und Dienstleistungssektor sowie eine bemerkenswerte staatliche Präsenz in der verarbeitenden Industrie und den Finanzdienstleistungen aus (WB 20.10.2022). Iran steht weltweit an zweiter Stelle, was die Größe der Erdgasreserven betrifft, und bei den nachgewiesenen Rohölreserven an vierter Stelle (Fathollah-Nejad 2025; vgl. CEIP 26.6.2025). Obwohl die iranische Wirtschaft für ein Erdöl exportierendes Land relativ diversifiziert ist (WB 20.10.2022; vgl. Clingendael 30.1.2025), sich inzwischen zu einer dienstleistungsbasierten Wirtschaft entwickelt hat (Clingendael 30.1.2025) und über ein Reservoir gut ausgebildeter Arbeitskräfte verfügt (BPB 15.5.2020; vgl. Fathollah-Nejad 2025), hängen die Wirtschaftstätigkeit und die Staatseinnahmen von den Öleinnahmen ab und sind daher volatil (WB 20.10.2022; vgl. Fathollah-Nejad 2025).Die Wirtschaft zeichnet sich durch ihren Kohlenwasserstoff-, Landwirtschafts- und Dienstleistungssektor sowie eine bemerkenswerte staatliche Präsenz in der verarbeitenden Industrie und den Finanzdienstleistungen aus (WB 20.10.2022). Iran steht weltweit an zweiter Stelle, was die Größe der Erdgasreserven betrifft, und bei den nachgewiesenen Rohölreserven an vierter Stelle (Fathollah-Nejad 2025; vergleiche CEIP 26.6.2025). Obwohl die iranische Wirtschaft für ein Erdöl exportierendes Land relativ diversifiziert ist (WB 20.10.2022; vergleiche Clingendael 30.1.2025), sich inzwischen zu einer dienstleistungsbasierten Wirtschaft entwickelt hat (Clingendael 30.1.2025) und über ein Reservoir gut ausgebildeter Arbeitskräfte verfügt (BPB 15.5.2020; vergleiche Fathollah-Nejad 2025), hängen die Wirtschaftstätigkeit und die Staatseinnahmen von den Öleinnahmen ab und sind daher volatil (WB 20.10.2022; vergleiche Fathollah-Nejad 2025).

So ist das iranische BIP pro Kopf (gemessen in Kaufkraftparität) von 2020 bis 2024 um fast 20 Prozent gestiegen, während es in den Jahren 2010-2020 weitgehend stagnierte. Dies wird u. a. damit in Verbindung gebracht, dass Iran zunehmend Wege gefunden hat, internationale Sanktionen zu umgehen und seine Ölförderung auszubauen (FES 3.2025). Ein Großteil der Exporte ging dabei nach China (FES 3.2025; vgl. WKO 10.2025). Auch angesichts der im September 2025 wieder in Kraft getretenen UN-Sanktionen prognostizieren Analysten für 2025 und 2026 allerdings eine Rezession (LOT 7.10.2025, MD 22.10.2025). UN-Sanktionen haben grundsätzlich globale Gültigkeit, wobei für die Umsetzung in erster Linie die UN-Mitgliedsstaaten selbst verantwortlich sind (SWP 21.2.2024). Anfang November 2025 berichtete ein Sprecher des iranischen Parlaments, dass die Einnahmen aus dem Ölverkauf - der wichtigsten Einkommensquelle des Staats - nach Wiedereinführung der Sanktionen deutlich zurückgegangen seien (ISW 6.11.2025).So ist das iranische BIP pro Kopf (gemessen in Kaufkraftparität) von 2020 bis 2024 um fast 20 Prozent gestiegen, während es in den Jahren 2010-2020 weitgehend stagnierte. Dies wird u. a. damit in Verbindung gebracht, dass Iran zunehmend Wege gefunden hat, internationale Sanktionen zu umgehen und seine Ölförderung auszubauen (FES 3.2025). Ein Großteil der Exporte ging dabei nach China (FES 3.2025; vergleiche WKO 10.2025). Auch angesichts der im September 2025 wieder in Kraft getretenen UN-Sanktionen prognostizieren Analysten für 2025 und 2026 allerdings eine Rezession (LOT 7.10.2025, MD 22.10.2025). UN-Sanktionen haben grundsätzlich globale Gültigkeit, wobei für die Umsetzung in erster Linie die UN-Mitgliedsstaaten selbst verantwortlich sind (SWP 21.2.2024). Anfang November 2025 berichtete ein Sprecher des iranischen Parlaments, dass die Einnahmen aus dem Ölverkauf - der wichtigsten Einkommensquelle des Staats - nach Wiedereinführung der Sanktionen deutlich zurückgegangen seien (ISW 6.11.2025).

Die Wirtschaft leidet unter verschiedenen Ungleichgewichten, die u. a. durch eine fehlgeleitete Subventionspolitik, Missmanagement und Korruption verursacht werden. Darüber hinaus wird die Wirtschaftsleistung Irans stark von der Innenpolitik, regionalen Sicherheitsfragen und geopolitischen Entwicklungen beeinflusst (Clingendael 30.1.2025). Die volkswirtschaftliche Lage bleibt mit der hohen Inflation und der schwachen Landeswährung angespannt. Obwohl die iranische Wirtschaft in den vergangenen Jahren trotz hoher Belastungen durch geopolitische Spannungen und wiederkehrende Sanktionspakete eine Grundstabilität aufrechterhalten konnte, haben der Krieg im Juni 2025 und die verschärften internationalen Sanktionen das Wachstum mit Stand Oktober 2025 deutlich ausgebremst (WKO 10.2025). Der Dienstleistungssektor, in dem mehr als die Hälfte der Arbeitskräfte angestellt ist, war beispielsweise vom Konflikt und von "Verbindungsunterbrechungen" in dessen Nachgang betroffen (WB 10.2025).

Der iranische Rial (IRR) zeigte 2025 eine extreme Volatilität, die durch den Konflikt mit Israel zusätzlich verschärft wurde. Bereits vor Ausbruch der Kämpfe im Juni befand sich die Währung unter massivem Druck. Während der Kampfhandlungen beschleunigte sich der Wertverlust deutlich. Nach ihrem Abklingen kam es zu einer leichten Stabilisierung, allerdings ohne eine echte Erholung (WKO 10.2025). Mit Stand 24.11.2025 steht der Wechselkurs auf dem freien Markt bei rund 1,1 Mio. IRR zu 1 USD (ALCH 24.11.2025). Der niedrige IRR-Kurs verteuert vor allem Importe auf breiter Front (BAMF 13.2.2023). Parallel dazu bleibt die Inflation hoch: Für 2025 wird eine Teuerung von über 40 % erwartet; Lebensmittelpreise stiegen laut unabhängigen Schätzungen um 70-80 %, was die Kaufkraft der Bevölkerung stark unter Druck setzt (WKO 10.2025). Die hohe Inflation trifft Haushalte mit geringem Einkommen unverhältnismäßig stark, da deren Ausgaben für Lebensmittel und Wohnen etwa 80 % ihres Budgets ausmachen, während ihre Reallöhne sinken (WB 24.8.2023). Die seit 2018 immer über 30 % liegende Inflation hat einen großen Teil des Mittelstands in die Armut getrieben (Clingendael 30.1.2025). Die Kombination aus Währungsabwertung, hoher Inflation und gestörten Handelsströmen dämpft den Konsum und Investitionen erheblich und erschwert eine wirtschaftliche Stabilisierung (WKO 10.2025).

Nach der von der Weltbank für Iran verwendeten Definition der Armutsgrenze (Verfügbarkeit von mindestens 8,30 USD tägl.) befand sich 2024 rund ein Drittel der iranischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze, wobei die Weltbank für 2025 einen Anstieg auf rund 35 % prognostiziert (WB 10.2025). Nach Angaben eines Mitglieds des Recherchezentrums des iranischen Parlaments leben rund 26 Mio. Iraner oder 30 % der Bevölkerung in absoluter Armut, d. h. sie können Grundbedürfnisse wie eine Unterkunft, Grundnahrungsmittel, sauberes Wasser und Kleidung nicht decken. Weitere vier Millionen leben in extremer Armut, d. h. ihr Einkommen reicht selbst für ihren täglichen Lebensmittelbedarf nicht aus (IRWIRE 31.10.2025). Nach wie vor gibt es auch regionale Unterschiede, insbesondere gegenüber den ländlichen und südöstlichen Regionen (WB 4.2024). Während in städtischen Gegenden gemäß Daten aus dem Jahr 2023 [Anm.: letztverfügbare Daten] rund 30 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (weniger als 8,30 USD pro Tag) leben, sind es in ländlichen Gebieten rund 50 % (WB 10.2025). Gleichzeitig belegt Iran bei der Anzahl an Dollar-Millionären eine Spitzenposition in Westasien, wobei genaue Daten aufgrund der umfangreichen Kapitalflucht und Schattenwirtschaft samt intransparentem Finanzsystem kaum vorhanden sind (Fathollah-Nejad 2025).

Der staatliche Sektor (staatliche und halbstaatliche Unternehmen) macht etwa 80 % der iranischen Wirtschaftstätigkeit aus, für die restlichen 20 % ist der private und genossenschaftliche Sektor verantwortlich. Nach Schätzungen der nationalen iranischen Steuerbehörde vom Jahr 2020 entfallen rund 38 % des iranischen Bruttoinlandsprodukts (BIP) auf die Schattenwirtschaft (BS 19.3.2024). Ab den 1990er-Jahren kam es zwar zu umfangreichen Privatisierungen von Staatsbetrieben, allerdings wurden die Unternehmen oftmals von quasi-staatlichen Konglomeraten übernommen. Iranische Ökonomen bezeichneten die Vorgänge daher auch als "Pseudoprivatisierungen". Begünstigte der Privatisierungen waren beispielsweise militärische Institutionen (z. B. die Revolutionsgarden, Basij, Streitkräfte), Religions-, Kultur- oder Wissenschaftsstiftungen, Wohlfahrts- und Pensionsfonds sowie revolutionäre Stiftungen (z. B. die Mostazafin-Stiftung) (Harris/Diwan/Malik (A.) 2019), wobei die wirtschaftlich mächtigen religiösen, revolutionären und militärischen Stiftungen auch als Bonyads bekannt sind (BS 19.3.2024). Die iranische Wirtschaft steht nicht einfach unter der Kontrolle der iranischen Regierung (EPC 28.3.2023). Institutionen, die mit Hoheitsorganen abseits der Regierung (z. B. den Revolutionsgarden und dem Büro des Obersten Führers) verbunden sind, kontrollieren große Teile der Wirtschaft des Landes (EPC 28.3.2023; vgl. Fathollah-Nejad 2025). Die Vermengung der politischen mit der wirtschaftlichen Sphäre hat eine staatliche Verteilungs- und Klientelpolitik gefördert, die mit hoher Korruption einhergeht (BPB 31.1.2020b; vgl. MEI 7.6.2022). Der Militär-Bonyad-Komplex ist eine zentrale "Schatten"-Säule des Staates, die Interessen und Einfluss in vielen Wirtschaftssektoren hat und sowohl die Innen- als auch Außenpolitik erheblich beeinflusst. Die Rolle des Militär-Bonyad-Komplexes beschränkt sich nicht nur auf die Anhäufung von Reichtum, sondern dient auch der Festigung der Macht und der Wahrung von Privilegien (Clingendael 2.10.2025).Der staatliche Sektor (staatliche und halbstaatliche Unternehmen) macht etwa 80 % der iranischen Wirtschaftstätigkeit aus, für die restlichen 20 % ist der private und genossenschaftliche Sektor verantwortlich. Nach Schätzungen der nationalen iranischen Steuerbehörde vom Jahr 2020 entfallen rund 38 % des iranischen Bruttoinlandsprodukts (BIP) auf die Schattenwirtschaft (BS 19.3.2024). Ab den 1990er-Jahren kam es zwar zu umfangreichen Privatisierungen von Staatsbetrieben, allerdings wurden die Unternehmen oftmals von quasi-staatlichen Konglomeraten übernommen. Iranische Ökonomen bezeichneten die Vorgänge daher auch als "Pseudoprivatisierungen". Begünstigte der Privatisierungen waren beispielsweise militärische Institutionen (z. B. die Revolutionsgarden, Basij, Streitkräfte), Religions-, Kultur- oder Wissenschaftsstiftungen, Wohlfahrts- und Pensionsfonds sowie revolutionäre Stiftungen (z. B. die Mostazafin-Stiftung) (Harris/Diwan/Malik (A.) 2019), wobei die wirtschaftlich mächtigen religiösen, revolutionären und militärischen Stiftungen auch als Bonyads bekannt sind (BS 19.3.2024). Die iranische Wirtschaft steht nicht einfach unter der Kontrolle der iranischen Regierung (EPC 28.3.2023). Institutionen, die mit Hoheitsorganen abseits der Regierung (z. B. den Revolutionsgarden und dem Büro des Obersten Führers) verbunden sind, kontrollieren große Teile der Wirtschaft des Landes (EPC 28.3.2023; vergleiche Fathollah-Nejad 2025). Die Vermengung der politischen mit der wirtschaftlichen Sphäre hat eine staatliche Verteilungs- und Klientelpolitik gefördert, die mit hoher Korruption einhergeht (BPB 31.1.2020b; vergleiche MEI 7.6.2022). Der Militär-Bonyad-Komplex ist eine zentrale "Schatten"-Säule des Staates, die Interessen und Einfluss in vielen Wirtschaftssektoren hat und sowohl die Innen- als auch Außenpolitik erheblich beeinflusst. Die Rolle des Militär-Bonyad-Komplexes beschränkt sich nicht nur auf die Anhäufung von Reichtum, sondern dient auch der Festigung der Macht und der Wahrung von Privilegien (Clingendael 2.10.2025).

Die Grundversorgung ist gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch ein enger Familienzusammenhalt sowie das islamische Spendensystem beitragen (AA 15.7.2024). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist im ganzen Land nahezu flächendeckend, mit Ausnahme des Zugangs zu modernen Abwassersystemen und zum Internet, wo es eine große Kluft zwischen ländlichen und städtischen Haushalten gibt (WB 11.2023). Eine zunehmende Energie- und Wasserknappheit hat zuletzt allerdings zu Rationierungen und Störungen der Wirtschaftstätigkeit geführt (WB 10.2025).

Iran sieht sich derzeit mit der schlimmsten Dürre seit 60 Jahren konfrontiert. Landesweit sind 19 große Dämme komplett ausgetrocknet, mehr als 20 führen weniger als fünf Prozent ihrer Fassungskapazität (RFE/RL 13.11.2025). Die zunehmende Wasserknappheit wird sich nach Einschätzung der Weltbank insbesondere auf die in der Landwirtschaft tätigen Haushalte auswirken, was die Landflucht erhöht und die entsprechende Nachfrage nach Diensten in der urbanen Infrastruktur steigert (WB 10.2025). Es wird jedoch auch über eine drängende Wasserknappheit in der Hauptstadt Teheran berichtet (ISW 20.11.2025; vgl. AP 7.11.2025). Anfang November 2025 wurde in Teheran mit der Wasserrationierung begonnen, an Abenden wurde die Wasserversorgung eingestellt (RFE/RL 13.11.2025). Teheran befindet sich im sechsten Jahr einer Dürre und der Füllstand mancher die Stadt versorgender Staudämme ist auf einen historischen Tiefstand gefallen, wobei die Stadt mit ihren über neun Mio. Einwohnern auch für die Stromerzeugung stark auf Wasserkraft angewiesen ist (AP 7.11.2025).Iran sieht sich derzeit mit der schlimmsten Dürre seit 60 Jahren konfrontiert. Landesweit sind 19 große Dämme komplett ausgetrocknet, mehr als 20 führen weniger als fünf Prozent ihrer Fassungskapazität (RFE/RL 13.11.2025). Die zunehmende Wasserknappheit wird sich nach Einschätzung der Weltbank insbesondere auf die in der Landwirtschaft tätigen Haushalte auswirken, was die Landflucht erhöht und die entsprechende Nachfrage nach Diensten in der urbanen Infrastruktur steigert (WB 10.2025). Es wird jedoch auch über eine drängende Wasserknappheit in der Hauptstadt Teheran berichtet (ISW 20.11.2025; vergleiche AP 7.11.2025). Anfang November 2025 wurde in Teheran mit der Wasserrationierung begonnen, an Abenden wurde die Wasserversorgung eingestellt (RFE/RL 13.11.2025). Teheran befindet sich im sechsten Jahr einer Dürre und der Füllstand mancher die Stadt versorgender Staudämme ist auf einen historischen Tiefstand gefallen, wobei die Stadt mit ihren über neun Mio. Einwohnern auch für die Stromerzeugung stark auf Wasserkraft angewiesen ist (AP 7.11.2025).

Obwohl Iran zu den Ländern mit den größten Erdöl- und Gasvorkommen zählt, sieht sich das Land zudem auch im Bereich der fossilen Brennstoffe mit einer ernsthaften Energiekrise konfrontiert (CEIP 26.6.2025; vgl. NYT 26.12.2024). Es kommt immer wieder zu Stromausfällen (MD 22.11.2025, Orient XXI 15.9.2025, Stimson 26.3.2025, NYT 26.12.2024) und die Behörden greifen zur Vermeidung von größeren Ausfällen immer wieder auf das Verbrennen von Mazut zurück, einem fossilen Abfallstoff, der wesentlich zur schlechten Luftqualität in Städten wie Teheran beiträgt (AJ 24.11.2025).Obwohl Iran zu den Ländern mit den größten Erdöl- und Gasvorkommen zählt, sieht sich das Land zudem auch im Bereich der fossilen Brennstoffe mit einer ernsthaften Energiekrise konfrontiert (CEIP 26.6.2025; vergleiche NYT 26.12.2024). Es kommt immer wieder zu Stromausfällen (MD 22.11.2025, Orient römisch 21 15.9.2025, Stimson 26.3.2025, NYT 26.12.2024) und die Behörden greifen zur Vermeidung von größeren Ausfällen immer wieder auf das Verbrennen von Mazut zurück, einem fossilen Abfallstoff, der wesentlich zur schlechten Luftqualität in Städten wie Teheran beiträgt (AJ 24.11.2025).

Iranische Banken sind vom globalen Finanzsystem effektiv ausgeschlossen (BS 19.3.2024).

Anm.: Informationen zu den gegen Iran verhängten Sanktionsregimes und ihren Auswirkungen auf das iranische Bankensystem sowie den Möglichkeiten zum grenzüberschreitenden Geldtransfer, einschließlich Informationen zum Hawala-System, können dem Themenbericht der Staatendokumentation "Finanztransfers zwischen Iran und Europa" entnommen werden, abrufbar im COI-CMS und auf ecoi.net.Anmerkung, Informationen zu den gegen Iran verhängten Sanktionsregimes und ihren Auswirkungen auf das iranische Bankensystem sowie den Möglichkeiten zum grenzüberschreitenden Geldtransfer, einschließlich Informationen zum Hawala-System, können dem Themenbericht der Staatendokumentation "Finanztransfers zwischen Iran und Europa" entnommen werden, abrufbar im COI-CMS und auf ecoi.net.

Quellen

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Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2026-01-15 21:06

Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung, insbesondere in ländlichen Gebieten, nicht (west-)europäischen Standards. Das Land hat in den Jahrzehnten seit der Revolution 1979 allerdings viel in das nationale Gesundheitssystem investiert. Die Mütter- und Säuglingssterblichkeit ist in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen, die Lebenserwartung ist auf inzwischen 74 Jahre (Männer) bzw. 78 Jahre (Frauen) gestiegen. Selbst in ländlichen Gebieten haben 85 % der Bevölkerung Zugang zur primären Gesundheitsversorgung, 90 % werden mit sauberem Trinkwasser versorgt, 80 % sind an entsprechende Sanitäranlagen angeschlossen. Dennoch haben bei Weitem nicht alle Zugang zu komplexen, spezialisierten und damit auch teureren Diensten (AA 15.7.2024). Die spezialisierte, medizinische Versorgung, gerade bei Notfällen oder Unfällen, ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 28.8.2025). Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede zwischen den Regionen. Gesundheitsdienste sind geografisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt (ÖB Teheran 11.2021).

Das iranische Gesundheitssystem besteht aus einer Mischung aus öffentlichen und privaten Anbietern (Asadi-Piri/Abdollahi-Pour/Azadi/et al. 25.10.2025). Fast die gesamte Landbevölkerung hat Zugang zu primären Gesundheitsdiensten, die in Gesundheitshäusern und ländlichen Gesundheitszentren erbracht werden. Auf Provinzebene sind die Medizinuniversitäten die wichtigsten staatlichen Einrichtungen, die die Menschen mit Gesundheitsdiensten versorgen. Ein Teil der Leistungen wird auch von Versicherungsgesellschaften und den Provinz- und Bezirkseinheiten der Social Welfare Organization [Anm.: State Welfare Organization (SWO), Behzisti] erbracht. Die peripheren Einrichtungen (Gesundheitshäuser/Landesgesundheitszentren) auf dem Gelände der medizinischen Hochschulen bieten kostenlose Gesundheitsdienste an. In anderen Einrichtungen müssen die Patienten einen Teil des Betrags auf der Grundlage ihrer Krankenversicherung bezahlen (IOM 9.2024). Staatliche Institutionen wie die Iranian National Oil Corporation, die Justiz und die Revolutionsgarden betreiben ihre eigenen Krankenhäuser (Landinfo 12.8.2020) bzw. verfügen die meisten Regierungsbehörden über eigene Sozialleistungszentren, die unter anderem Gesundheitsdienste für ihre Bediensteten bereitstellen (SAIS Rethinking Iran 2023).

Die Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs bedienen eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z. B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird (ÖB Teheran 11.2021). Der private Sektor ist vor allem in den größeren Städten vertreten und bietet denjenigen, die private Krankenhäuser und Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen möchten, verschiedene Preiskategorien. In den öffentlichen Krankenhäusern sind fast alle Gesundheitsleistungen zu einem niedrigeren Preis erhältlich und könnten von der Krankenversicherung übernommen werden [Anm.: allerdings mit Selbstbehalten und Einschränkungen, s. weiter unten]. Aufgrund der langen Aufnahmezeiten, der überfüllten öffentlichen Zentren und der besseren Leistungen in privaten Gesundheitszentren ziehen es die Menschen möglicherweise vor, mehr zu bezahlen und sich an private Gesundheitseinrichtungen zu wenden (IOM 9.2024).

Zugang zu Gesundheitsdiensten

Alle iranischen Staatsbürger, einschließlich der Rückkehrenden, haben Anspruch auf grundlegende (primäre) Gesundheitsleistungen und weitere Gesundheitsdienste (IOM 9.2024). Die beiden am weitesten verbreiteten Arten von primären Krankenversicherungen sind Tamin Ejtemaei und Salamat (Khadamat Darmani) (IOM 9.2024). Tamim Ejtemaei ist die Krankenversicherung der Sozialversicherung oder Social Security Organization (SSO) (Landinfo 12.8.2020). Sie versichert in erster Linie Arbeitnehmer im formellen Sektor und ihre Angehörigen (Asadi-Piri/Abdollahi-Pour/Azadi/et al. 25.10.2025), unter bestimmten Bedingungen ist aber auch eine freiwillige Versicherung über Tamin Ejtemaei möglich, beispielsweise für Selbstständige oder Hausfrauen (IOM 9.2024). Bei der Salamat-Versicherung (IOM 9.2024), der Versicherung der Iranian Health Insurance Organization (IHIO) (Asadi-Piri/Abdollahi-Pour/Azadi/et al. 25.10.2025), wird die finanzielle Situation des Antragstellers geprüft und auf dieser Grundlage die Höhe der Versicherungsprämie berechnet. In einigen Fällen kann die Versicherungsgebühr entfallen. Salamat-Versicherte haben keinen Anspruch auf eine Versicherung bei Tamin Ejtemaei. Die Versicherung umfasst auch nur medizinische Leistungen in öffentlichen und universitären medizinischen Zentren (IOM 9.2024). Über Salamat, bzw. den Versicherungsträger IHIO, sind auch öffentlich Bedienstete und Studenten versichert (Landinfo 12.8.2020). Neben Salamat und Tamin Ejtemaei gibt es noch eigene Versicherungsorganisationen z. B. für die Streitkräfte sowie kleinere und spezialisierte Fonds für bestimmte Bevölkerungsgruppen (Asadi-Piri/Abdollahi-Pour/Azadi/et al. 25.10.2025).

Die Erst- oder Primärversicherung übernimmt die Kosten für Medikamente, medizinische und Krankenhausleistungen, Impfungen usw. (IOM 9.2024). Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind, und die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen jedoch Selbstbehalte von den versicherten Personen geleistet werden (ÖB Teheran 11.2021). Aufgrund des Budgetdefizits vieler Sozialversicherungsträger werden durchschnittlich nur rund 30 % der Gesundheitsausgaben von öffentlicher Hand gedeckt, für den Rest müssen die Patienten selbst aufkommen (Amwaj 29.4.2024; vgl. IRINTL 28.8.2025). Im Allgemeinen ist der Versicherungsschutz in der primären Krankenversicherung begrenzt. Für mehr Leistungen schließen die Menschen in der Regel eine private Zusatzversicherung ab. Damit sollen die Kosten für Leistungen und die Selbstbehalte abgedeckt werden, welche die Grundversicherung nicht bezahlt (IOM 9.2024). Es ist davon auszugehen, dass sich eine Vielzahl an Haushalten keine ausreichende Gesundheitsversorgung leisten kann (ÖB Teheran 11.2021). Wohltätigkeitsorganisationen, u. a. die "Imam Khomeini Stiftung", kümmern sich um nicht versicherte Personen - etwa mittellose Personen oder nicht anerkannte Flüchtlinge [Anm.: s. das Kapitel "Medizinische Versorgung" des Themenberichts "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige" für Informationen zur Gesundheitsversorgung für afghanische Staatsangehörige in Iran] (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 12.8.2020).Die Erst- oder Primärversicherung übernimmt die Kosten für Medikamente, medizinische und Krankenhausleistungen, Impfungen usw. (IOM 9.2024). Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind, und die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen jedoch Selbstbehalte von den versicherten Personen geleistet werden (ÖB Teheran 11.2021). Aufgrund des Budgetdefizits vieler Sozialversicherungsträger werden durchschnittlich nur rund 30 % der Gesundheitsausgaben von öffentlicher Hand gedeckt, für den Rest müssen die Patienten selbst aufkommen (Amwaj 29.4.2024; vergleiche IRINTL 28.8.2025). Im Allgemeinen ist der Versicherungsschutz in der primären Krankenversicherung begrenzt. Für mehr Leistungen schließen die Menschen in der Regel eine private Zusatzversicherung ab. Damit sollen die Kosten für Leistungen und die Selbstbehalte abgedeckt werden, welche die Grundversicherung nicht bezahlt (IOM 9.2024). Es ist davon auszugehen, dass sich eine Vielzahl an Haushalten keine ausreichende Gesundheitsversorgung leisten kann (ÖB Teheran 11.2021). Wohltätigkeitsorganisationen, u. a. die "Imam Khomeini Stiftung", kümmern sich um nicht versicherte Personen - etwa mittellose Personen oder nicht anerkannte Flüchtlinge [Anm.: s. das Kapitel "Medizinische Versorgung" des Themenberichts "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige" für Informationen zur Gesundheitsversorgung für afghanische Staatsangehörige in Iran] (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche Landinfo 12.8.2020).

Iran ist von einem umfangreichen "brain drain" im medizinischen Bereich betroffen, d. h. viele Ärzte und Krankenpfleger verlassen das Land, was zu einem Mangel an spezialisiertem medizinischen Personal insbesondere in ländlichen Gebieten geführt hat (NH 27.6.2025; vgl. EPI 22.9.2025). Nach Angaben verschiedener Vertreter von iranischen Berufsverbänden für Krankenpfleger sind in Iran aktuell mindestens 100.000 Krankenpfleger zu wenig angestellt, als eigentlich benötigt würden (WANA 12.11.2025, IRFOCUS 23.10.2025). Iran ist von einem umfangreichen "brain drain" im medizinischen Bereich betroffen, d. h. viele Ärzte und Krankenpfleger verlassen das Land, was zu einem Mangel an spezialisiertem medizinischen Personal insbesondere in ländlichen Gebieten geführt hat (NH 27.6.2025; vergleiche EPI 22.9.2025). Nach Angaben verschiedener Vertreter von iranischen Berufsverbänden für Krankenpfleger sind in Iran aktuell mindestens 100.000 Krankenpfleger zu wenig angestellt, als eigentlich benötigt würden (WANA 12.11.2025, IRFOCUS 23.10.2025).

Bezüglich der Auswirkungen der israelischen Angriffe vom Juni 2025 auf die Gesundheitsversorgung gab IOM im Oktober 2025 auf Nachfrage bekannt, dass es hierzu keine offiziellen Berichte gebe. Die Angriffe haben sich vor allem auf Militärbasen und Nukleareinrichtungen konzentriert (IOM 23.10.2025). Gemäß im Juni und Juli 2025 veröffentlichten Nachrichtenartikeln hatten die Angriffe zumindest kurzfristig Auswirkungen auf die medizinische Versorgung (IRWIRE 24.7.2025, NH 27.6.2025), beispielsweise weil sich Krankenhäuser in kleineren Städten, die ohnehin schon von einem Ärztemangel und veralteter Ausrüstung betroffen sind, aufgrund der Fluchtbewegungen aus Teheran mit einer Verdoppelung oder Verdreifachung ihrer Patienten konfrontiert sahen (IRWIRE 24.7.2025) oder Spezialisten zwangsweise zur Versorgung von medizinischen Einrichtungen der Revolutionsgarden und Armee eingeteilt wurden (NH 27.6.2025). Während der Phase intensiver Luftbombardements sahen sich manche Krankenhäuser v. a. in Teheran außerdem mit einer Flut an Verwundeten konfrontiert, wodurch die Gesundheitseinrichtungen zeitweise überlastet wurden (NH 27.6.2025, Guardian 16.6.2025).

Medikamente

Iran produziert einen Großteil der im Land benötigten Medikamente selbst (AA 15.7.2024; vgl. Mohammadshahi/Rakhshan/Nateghinia/et al. 26.8.2025), allerdings müssen rund 50 % der Rohstoffe dafür importiert werden (Mohammadshahi/Rakhshan/Nateghinia/et al. 26.8.2025). Obwohl die US-Sanktionen gegen Iran den humanitären Handel ausnehmen, gibt es faktisch Transaktionshindernisse, welche die Einfuhr bestimmter Arzneimittel verhindern (BNE 13.8.2023; vgl. Mohammadshahi/Rakhshan/Nateghinia/et al. 26.8.2025), z. B. weil sich Unternehmen und Banken aus Angst davor, die komplexen Sanktionsbestimmungen zu verletzen, selbst dann nicht an Transaktionen beteiligen, wenn diese aus rechtlicher Sicht erlaubt wären (AJ 12.11.2025b; vgl. STDOK 23.12.2024 [Iran: Finanztransfers zwischen Iran und Europa - Finanzsanktionen und AML/CFT-Bestimmungen]). Ein Vertreter der iranischen Pharmaindustrie warnte zuletzt auch vor möglichen Produktionsunterbrechungen und schwerwiegenden Medikamentenengpässen aufgrund der Wiedereinführung der UN-Sanktionen im Rahmen des Snapback-Mechanismus (im September 2025, BBC 28.9.2025), da Iran die Rohstoffe für die Medikamenteneigenproduktion bislang vorwiegend aus China und Indien bezieht (IRINTL 10.11.2025). Auch tragen hohe Preise für Verbraucher und ein Devisenmangel zu Problemen bei der Versorgung mit Medikamenten bei, insbesondere nachdem die Regierung Ende 2024 entschieden hat, die offizielle, künstlich niedrig gehaltene Wechselrate von 42.000 IRR zu 1 USD für Medizinimporte auf (ebenfalls subventionierte) 285.000 IRR zu 1 USD anzuheben (Stimson 18.2.2025).Iran produziert einen Großteil der im Land benötigten Medikamente selbst (AA 15.7.2024; vergleiche Mohammadshahi/Rakhshan/Nateghinia/et al. 26.8.2025), allerdings müssen rund 50 % der Rohstoffe dafür importiert werden (Mohammadshahi/Rakhshan/Nateghinia/et al. 26.8.2025). Obwohl die US-Sanktionen gegen Iran den humanitären Handel ausnehmen, gibt es faktisch Transaktionshindernisse, welche die Einfuhr bestimmter Arzneimittel verhindern (BNE 13.8.2023; vergleiche Mohammadshahi/Rakhshan/Nateghinia/et al. 26.8.2025), z. B. weil sich Unternehmen und Banken aus Angst davor, die komplexen Sanktionsbestimmungen zu verletzen, selbst dann nicht an Transaktionen beteiligen, wenn diese aus rechtlicher Sicht erlaubt wären (AJ 12.11.2025b; vergleiche STDOK 23.12.2024 [Iran: Finanztransfers zwischen Iran und Europa - Finanzsanktionen und AML/CFT-Bestimmungen]). Ein Vertreter der iranischen Pharmaindustrie warnte zuletzt auch vor möglichen Produktionsunterbrechungen und schwerwiegenden Medikamentenengpässen aufgrund der Wiedereinführung der UN-Sanktionen im Rahmen des Snapback-Mechanismus (im September 2025, BBC 28.9.2025), da Iran die Rohstoffe für die Medikamenteneigenproduktion bislang vorwiegend aus China und Indien bezieht (IRINTL 10.11.2025). Auch tragen hohe Preise für Verbraucher und ein Devisenmangel zu Problemen bei der Versorgung mit Medikamenten bei, insbesondere nachdem die Regierung Ende 2024 entschieden hat, die offizielle, künstlich niedrig gehaltene Wechselrate von 42.000 IRR zu 1 USD für Medizinimporte auf (ebenfalls subventionierte) 285.000 IRR zu 1 USD anzuheben (Stimson 18.2.2025).

Während die meisten Medikamente laut IOM grundsätzlich in Iran verfügbar sind und kein ernsthafter Mangel an Medikamenten besteht (IOM 9.2024), kommt es zu Engpässen bei der Einfuhr einiger spezieller Medikamentengruppen. Dies hat auch zu Preisanstiegen für manche Medikamente geführt (IOM 9.2024; vgl. Mohammadshahi/Rakhshan/Nateghinia/et al. 26.8.2025), wobei die oben erwähnte Anhebung des Wechselkurses für Medikamentenimporte Preiserhöhungen zwischen 15 und 150 Prozent zur Folge hatte. Auch wenn Medikamente verfügbar sind, sind sie für viele Iraner damit nicht mehr leistbar (Stimson 18.2.2025; vgl. IRINTL 10.11.2025).Während die meisten Medikamente laut IOM grundsätzlich in Iran verfügbar sind und kein ernsthafter Mangel an Medikamenten besteht (IOM 9.2024), kommt es zu Engpässen bei der Einfuhr einiger spezieller Medikamentengruppen. Dies hat auch zu Preisanstiegen für manche Medikamente geführt (IOM 9.2024; vergleiche Mohammadshahi/Rakhshan/Nateghinia/et al. 26.8.2025), wobei die oben erwähnte Anhebung des Wechselkurses für Medikamentenimporte Preiserhöhungen zwischen 15 und 150 Prozent zur Folge hatte. Auch wenn Medikamente verfügbar sind, sind sie für viele Iraner damit nicht mehr leistbar (Stimson 18.2.2025; vergleiche IRINTL 10.11.2025).

Quellen

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?        WANA - West Asian News Agency (12.11.2025): Migration of Iranian Nurses: The Quiet Exodus of Human Capital, https://wanaen.com/migration-of-iranian-nurses-the-quiet-exodus-of-human-capital/, Zugriff 20.11.2025

Rückkehr

Letzte Änderung 2025-07-17 12:30

Die iranische Regierung verfolgt seit Langem die Politik, keine zwangsweisen Rückführungen zuzulassen. Freiwillige Rückführungen sind möglich und werden manchmal von den rückführenden Regierungen oder der Internationalen Organisation für Migration (IOM) unterstützt. In Fällen, in denen eine iranische diplomatische Vertretung vorübergehende Reisedokumente ausgestellt hat, werden die Behörden über die bevorstehende Rückkehr der Person informiert (DFAT 24.7.2023).

Es gibt nur wenige Informationen über die Lage von iranischen Asylwerbern, die nach Iran zurückkehren (Landinfo 22.11.2024; vgl. CEDOCA 10.5.2023). Zum Thema Rückkehrer gibt es nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 22.11.2024, CEDOCA 10.5.2023).Es gibt nur wenige Informationen über die Lage von iranischen Asylwerbern, die nach Iran zurückkehren (Landinfo 22.11.2024; vergleiche CEDOCA 10.5.2023). Zum Thema Rückkehrer gibt es nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche Landinfo 22.11.2024, CEDOCA 10.5.2023).

Dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland sind keine Fälle bekannt, in denen allein aufgrund einer Asylantragstellung im Ausland eine Benachteiligung erfolgt ist (AA 15.7.2024). Eine von der belgischen Herkunftsländerrechercheeinheit CEDOCA im Jänner 2023 durchgeführte Recherche zu diesbezüglichen Fällen blieb ergebnislos (CEDOCA 10.5.2023) und auch das norwegische Landinfo hat in letzter Zeit keine konkreten Hinweise darauf gefunden, dass zurückgekehrte Personen allein aufgrund ihres Asylantrags strafrechtlich verfolgt worden wären oder andere Reaktionen erfahren hätten, wobei es einschränkend betont, dass der Wissenstand dazu, was in den gemeldeten Einzelfällen zu Reaktionen geführt hat, sehr gering ist (Landinfo 22.11.2024).

Bis zur Niederschlagung der Proteste im Herbst 2022 gab es keine Hinweise darauf, dass Asylwerber bzw. anerkannte Flüchtlinge oder deren in Iran lebende Familien infolge einer Kontaktaufnahme mit iranischen Auslandsvertretungen, z. B. in Deutschland, beispielsweise zur Beantragung eines neuen iranischen Passes, Repressalien ausgesetzt waren. Aufgrund der Zunahme des Interesses iranischer Dienste an regimekritischen Aktivitäten auch außerhalb Irans ist diese Gefahr für Regimekritiker (einschließlich Asylwerber bzw. anerkannter Flüchtlinge) bei einer Kontaktaufnahme mit zuständigen iranischen Auslandsvertretungen deutlich gestiegen [Anm.: s. das Unterkapitel Rückkehr / Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr für Informationen zur Behandlung von Regimekritikern bzw. politisch aktiven Iranern] (AA 15.7.2024).

Im Allgemeinen schenken die Behörden abgelehnten Asylwerbern bei ihrer Rückkehr nach Iran wenig Beachtung. Das australische Außenministerium geht davon aus, dass ihre Aktivitäten (einschließlich Beiträgen in sozialen Medien über Aktivitäten vor Ort) von den Behörden nicht routinemäßig untersucht werden. Die Behörden können allerdings in den sozialen Medien einsehbare Aktivitäten von in Australien (oder anderswo) bekannten Iranern überprüfen (DFAT 24.7.2023) und laut einem von CEDOCA befragten Experten wird es immer üblicher, dass die Behörden Rückkehrer anweisen, ihre Konten in sozialen Netzwerken offenzulegen (CEDOCA 10.5.2023). Einer vom niederländischen Außenministerium konsultierten Quelle zufolge befragen die Behörden fast jede Person, von der sie wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt hat, um herauszufinden, was der Grund für den Asylantrag war und ob sich die Person nicht politisch oder religiös betätigt hat. Ob Rückkehrer im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, können die Behörden beispielsweise durch Angehörige oder Freunde der Betroffenen erfahren, durch abgehörte Kommunikation oder aufgrund einer Durchsicht von Inhalten in den sozialen Medien (MBZ 9.2023).

Es gibt leicht unterschiedliche Ansichten darüber, was das Interesse der Behörden an einem abgelehnten Asylwerber wecken könnte. Allgemein herrscht der Eindruck vor, dass diejenigen, die vor ihrer Ausreise aus Iran im Visier der Behörden waren, bei ihrer Rückkehr mit Reaktionen rechnen müssen (Landinfo 22.11.2024; vgl. MRAI-2 13.6.2025). Als weitere Faktoren werden genannt, welche Informationen die Behörden über die Aktivitäten einer Person im Ausland erhalten haben und ob diese Aktivitäten als schädlich für das Regime angesehen werden (Landinfo 22.11.2024). Einer Quelle zufolge spielt der ethnische oder religiöse Hintergrund oder die sexuelle Orientierung eines Rückkehrers für sich genommen keine Rolle. Einer anderen Quelle zufolge können diese Faktoren eine kumulierende Wirkung haben (MBZ 31.5.2022; vgl. MBZ 9.2023).Es gibt leicht unterschiedliche Ansichten darüber, was das Interesse der Behörden an einem abgelehnten Asylwerber wecken könnte. Allgemein herrscht der Eindruck vor, dass diejenigen, die vor ihrer Ausreise aus Iran im Visier der Behörden waren, bei ihrer Rückkehr mit Reaktionen rechnen müssen (Landinfo 22.11.2024; vergleiche MRAI-2 13.6.2025). Als weitere Faktoren werden genannt, welche Informationen die Behörden über die Aktivitäten einer Person im Ausland erhalten haben und ob diese Aktivitäten als schädlich für das Regime angesehen werden (Landinfo 22.11.2024). Einer Quelle zufolge spielt der ethnische oder religiöse Hintergrund oder die sexuelle Orientierung eines Rückkehrers für sich genommen keine Rolle. Einer anderen Quelle zufolge können diese Faktoren eine kumulierende Wirkung haben (MBZ 31.5.2022; vergleiche MBZ 9.2023).

Es ist nicht ganz klar, welche Reaktionen Rückkehrer zu erwarten haben, wenn festgestellt wird, dass sie Iran irregulär verlassen haben. "Illegale Ausreise" umfasst alles, von der Ausreise ohne Pass oder mit gefälschten Dokumenten bis hin zur Missachtung eines Ausreiseverbots. Nach dem Passgesetz kann eine Ausreise ohne Dokumente mit einer Haft- oder Geldstrafe geahndet werden, wobei es laut Landinfo schwierig ist, Informationen zur aktuellen Höhe der Geldstrafe zu finden (Landinfo 22.11.2024). Wenn die illegale Ausreise strafrechtlich verfolgt wird, scheint die häufigste Strafe eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe auf Bewährung zu sein - es sei denn, es werden auch andere Straftaten vermutet (Landinfo 22.11.2024; vgl. MBZ 9.2023). Wenn die Person Iran illegal verlassen hat, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, oder in kriminelle Aktivitäten wie Schmuggel und Menschenhandel sowie Aktivitäten militanter Gruppen an der Grenze verwickelt ist, ist die Reaktion wesentlich schärfer (CEDOCA 10.5.2023).Es ist nicht ganz klar, welche Reaktionen Rückkehrer zu erwarten haben, wenn festgestellt wird, dass sie Iran irregulär verlassen haben. "Illegale Ausreise" umfasst alles, von der Ausreise ohne Pass oder mit gefälschten Dokumenten bis hin zur Missachtung eines Ausreiseverbots. Nach dem Passgesetz kann eine Ausreise ohne Dokumente mit einer Haft- oder Geldstrafe geahndet werden, wobei es laut Landinfo schwierig ist, Informationen zur aktuellen Höhe der Geldstrafe zu finden (Landinfo 22.11.2024). Wenn die illegale Ausreise strafrechtlich verfolgt wird, scheint die häufigste Strafe eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe auf Bewährung zu sein - es sei denn, es werden auch andere Straftaten vermutet (Landinfo 22.11.2024; vergleiche MBZ 9.2023). Wenn die Person Iran illegal verlassen hat, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, oder in kriminelle Aktivitäten wie Schmuggel und Menschenhandel sowie Aktivitäten militanter Gruppen an der Grenze verwickelt ist, ist die Reaktion wesentlich schärfer (CEDOCA 10.5.2023).

Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Insbesondere in Fällen, in denen Iran illegal verlassen worden ist, muss mit einer Befragung gerechnet werden. Im Rahmen der Befragung wird der Reisepass regelmäßig einbehalten und eine Ausreisesperre ausgesprochen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem zurückgeführte Personen im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden (AA 15.7.2024). Wenn Personen mit einem Laissez-Passer anstelle eines regulären Reisedokuments ins Land zurückkehren, kann dies zu Befragungen führen, da dies bedeuten könnte, dass die betroffenen Personen illegal ausgereist sind und/oder im Ausland um internationalen Schutz angesucht haben (CEDOCA 10.5.2023; vgl. MBZ 9.2023). Eine kurdische Menschenrechtsorganisation wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Sicherheitsbehörden dazu neigen, Kurden als Aktivisten zu verdächtigen, und eine illegale Ausreise dann als Beweis für Aktivismus ansehen würden. Damit würden Kurden allein deshalb eine Verhaftung riskieren, weil sie illegal ausgereist seien und Asyl beantragt hätten (Landinfo 22.11.2024). Ebenso kann es zu Befragungen führen, wenn bei einer erneuten Einreise kein Ausreisestempel im Reisepass vermerkt ist (MBZ 9.2023). Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Insbesondere in Fällen, in denen Iran illegal verlassen worden ist, muss mit einer Befragung gerechnet werden. Im Rahmen der Befragung wird der Reisepass regelmäßig einbehalten und eine Ausreisesperre ausgesprochen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem zurückgeführte Personen im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden (AA 15.7.2024). Wenn Personen mit einem Laissez-Passer anstelle eines regulären Reisedokuments ins Land zurückkehren, kann dies zu Befragungen führen, da dies bedeuten könnte, dass die betroffenen Personen illegal ausgereist sind und/oder im Ausland um internationalen Schutz angesucht haben (CEDOCA 10.5.2023; vergleiche MBZ 9.2023). Eine kurdische Menschenrechtsorganisation wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Sicherheitsbehörden dazu neigen, Kurden als Aktivisten zu verdächtigen, und eine illegale Ausreise dann als Beweis für Aktivismus ansehen würden. Damit würden Kurden allein deshalb eine Verhaftung riskieren, weil sie illegal ausgereist seien und Asyl beantragt hätten (Landinfo 22.11.2024). Ebenso kann es zu Befragungen führen, wenn bei einer erneuten Einreise kein Ausreisestempel im Reisepass vermerkt ist (MBZ 9.2023).

Einige Mitglieder der iranischen Diaspora kehren regelmäßig nach Iran zurück, zum Beispiel für einen Urlaub oder um Verwandte zu besuchen (MBZ 9.2023). Die große Mehrheit dieser Exiliraner hat bei ihrer Rückkehr keine Probleme (Landinfo 22.11.2024). Andere Auslandsiraner schrecken aus Angst, aufgrund ihrer politischen Aktivitäten oder regimekritischer Äußerungen inhaftiert oder an einer Ausreise gehindert zu werden, vor Reisen nach Iran zurück (IRINTL 9.1.2024). Manche Iraner können nach Iran ein- und ausreisen, obwohl das angesichts ihres öffentlichen Profils verwunderlich ist. Manche betreiben Regimepropaganda und/oder wurden möglicherweise vom Regime angeworben. Es ist schwer zu durchschauen, wer nach Iran reisen kann, und wer nicht, auch ist die Vorgehensweise nicht unbedingt kohärent (Posch 5.7.2024). Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob jemand nach der Rückkehr befragt wird. Oft wird erst im Laufe der Zeit klar, ob eine echte Bedrohung vorliegt (MBZ 31.5.2022). Iranreisende müssen seit einiger Zeit verstärkt damit rechnen, dort willkürlich verhaftet und in diesem Fall auch angeklagt zu werden. Ferner nutzten die iranischen Dienste auch 2024 offenbar bevorzugt gezielte nachrichtendienstliche Ansprachen mit dem Zweck einer Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit iranischen Nachrichtendiensten. Dies gilt insbesondere für Personen, die durch iranische Stellen mit einer oppositionellen Gruppierung in Verbindung gebracht werden oder bei denen Kontakte zu Personen aus der oppositionellen Szene vermutet werden. Betroffenen drohen mehrtägige Befragungen durch iranische Nachrichtendienste, bei denen erheblicher Druck auf sie ausgeübt wird. Zudem können dabei Mobilfunkgeräte und Informations- und Kommunikationshardware ausgelesen oder manipuliert werden (BMI-D 10.6.2025).

Iran erkennt Doppelstaatsangehörigkeiten rechtlich nicht an und behandelt Iraner mit doppelter Staatsbürgerschaft als iranische Staatsbürger. Gleichzeitig nutzt Iran die zweite Staatsbürgerschaft zur Ausübung politischen Drucks. Es ist davon auszugehen, dass Iran auch weiterhin gezielt westliche Staatsangehörige unter konstruierten Vorwänden festnimmt und als Druckmittel in einer Art "Geiselpolitik" einsetzt. Dies dient der Durchsetzung seiner politischen Ziele, um beispielsweise den Austausch gegen im Ausland inhaftierte Personen zu erreichen (BMI-D 10.6.2025). Eine Reihe von Doppelstaatsbürgern, die nach Iran zurückkehrten, werden so im Land festgehalten (CHRI 22.1.2022; vgl. BBC 7.6.2022, IRWIRE 14.2.2024).Iran erkennt Doppelstaatsangehörigkeiten rechtlich nicht an und behandelt Iraner mit doppelter Staatsbürgerschaft als iranische Staatsbürger. Gleichzeitig nutzt Iran die zweite Staatsbürgerschaft zur Ausübung politischen Drucks. Es ist davon auszugehen, dass Iran auch weiterhin gezielt westliche Staatsangehörige unter konstruierten Vorwänden festnimmt und als Druckmittel in einer Art "Geiselpolitik" einsetzt. Dies dient der Durchsetzung seiner politischen Ziele, um beispielsweise den Austausch gegen im Ausland inhaftierte Personen zu erreichen (BMI-D 10.6.2025). Eine Reihe von Doppelstaatsbürgern, die nach Iran zurückkehrten, werden so im Land festgehalten (CHRI 22.1.2022; vergleiche BBC 7.6.2022, IRWIRE 14.2.2024).

Das iranische Außenministerium hat im Dezember 2021 ein Webportal eingerichtet, auf dem Iraner, die sich im Ausland aufhalten und eine Rückkehr nach Iran erwägen, ihre Daten hochladen können, woraufhin ihnen mitgeteilt wird, ob sie sicher und ungehindert ein- und ausreisen können oder ob es offene Fälle gegen sie gibt. Allerdings ist nicht jeder in der iranischen Diaspora davon überzeugt, dass dieses System funktioniert und dass er oder sie ohne Bedenken nach Iran reisen kann. Ein Grund dafür ist, dass nicht alle iranischen Nachrichtendienste koordiniert zusammenarbeiten und daher immer die Möglichkeit besteht, dass Rückkehrer dennoch aufgegriffen werden (IRINTL 7.1.2022; vgl. MBZ 9.2023).Das iranische Außenministerium hat im Dezember 2021 ein Webportal eingerichtet, auf dem Iraner, die sich im Ausland aufhalten und eine Rückkehr nach Iran erwägen, ihre Daten hochladen können, woraufhin ihnen mitgeteilt wird, ob sie sicher und ungehindert ein- und ausreisen können oder ob es offene Fälle gegen sie gibt. Allerdings ist nicht jeder in der iranischen Diaspora davon überzeugt, dass dieses System funktioniert und dass er oder sie ohne Bedenken nach Iran reisen kann. Ein Grund dafür ist, dass nicht alle iranischen Nachrichtendienste koordiniert zusammenarbeiten und daher immer die Möglichkeit besteht, dass Rückkehrer dennoch aufgegriffen werden (IRINTL 7.1.2022; vergleiche MBZ 9.2023).

Anmerkung: s. Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Doppelbestrafung, im Ausland begangene Vergehen, Verurteilung in Abwesenheit für Informationen zu Doppelbestrafung und Verurteilung in Abwesenheit.

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        BBC - British Broadcasting Corporation (7.6.2022): Who are the dual nationals jailed in Iran?, https://www.bbc.com/news/uk-41974185, Zugriff 13.3.2023

?        BMI-D - Bundesministerium des Innern/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (10.6.2025): Verfassungsschutzbericht 2024, https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2025-06-10-verfassungsschutzbericht-2024-startseitenmodul.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 17.6.2025

?        CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (10.5.2023): Iran Surveillance van de diaspora door de Iraanse autoriteiten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092670/coi_focus_iran._surveillance_van_de_diaspora_door_de_iraanse_autoriteiten_20230510.pdf, Zugriff 21.7.2023

?        CHRI - Center for Human Rights in Iran (22.1.2022): New Interrogations at Iran’s Airports, Jailing of Dual Citizens Challenge Officials’ Calls for Expatriates to Return, https://iranhumanrights.org/2022/01/new-interrogations-at-irans-airports-jailing-of-dual-citizens-challenge-officials-calls-for-expatriates-to-return/, Zugriff 13.3.2023

?        DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT Country Information Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf, Zugriff 4.1.2024

?        IRINTL - Iran International (9.1.2024): Judiciary Chief Claims Iranians Abroad Want To Return But Lack Trust, https://www.iranintl.com/en/202401095533, Zugriff 7.6.2024

?        IRINTL - Iran International (7.1.2022): Intelligence Officers Interrogate Iranian Expats Arriving In Tehran, https://www.iranintl.com/en/202201077358, Zugriff 13.3.2023

?        IRWIRE - IranWire (14.2.2024): Iranian-British National Jailed in Iran for Half a Year, https://iranwire.com/en/prisoners/125350-iranian-british-national-jailed-in-iran-for-half-a-year/, Zugriff 7.6.2024

?        Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (22.11.2024): Iran: Mottagelse og behandling av returnerte asylsøkere, https://www.ecoi.net/en/file/local/2120220/Iran-temanotat-Mottagelse-og-behandling-av-returnerte-asylsokere-22112024.pdf, Zugriff 18.6.2025

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zugriff 30.11.2023

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.5.2022): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073802/Algemeen ambtsbericht Iran 2022-05.pdf, Zugriff 13.3.2023

?        MRAI-2 - Menschenrechtsanwältin aus Iran-2 (13.6.2025): Auskunft per E-Mail

?        ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]

?        Posch - Posch, Walter (5.7.2024): Telefongespräch

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Letzte Änderung 2025-01-09 14:36

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

?        Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

?        Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

?        Übernahme der Heimreisekosten

?        Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

?        Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

?        Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

?        Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

?        Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

?        Freiwillige Ausreise

?        Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

?        Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

?        Nachhaltigkeit der Ausreise

?        Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

?        Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

?        Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)

?        IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)? IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier)

?        Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)? Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei)

?        OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)

?        ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).

Quelle

?        BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunterstützung – Übersicht der Leistungen

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen zur Person der BP stützen sich auf ihre Angaben im gegenständlichen Verfahren über ihren Folgeantrag (vgl. insbesondere AS 1 ff, 35 ff, 79 ff und 107 ff) sowie die – mangels anderer Anhaltspunkte – weiterhin als aktuell anzusehenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 19.09.2025, W241 2273774-1/21E.Die Feststellungen zur Person der BP stützen sich auf ihre Angaben im gegenständlichen Verfahren über ihren Folgeantrag vergleiche insbesondere AS 1 ff, 35 ff, 79 ff und 107 ff) sowie die – mangels anderer Anhaltspunkte – weiterhin als aktuell anzusehenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 19.09.2025, W241 2273774-1/21E.

Die Stellung des – nunmehr verfahrensgegenständlichen – Folgeantrages geht unmittelbar aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA hervor.

Dass die BP am 17.12.2025 bei einer Grenzkontrolle aufgrund einer versuchten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mit gefälschten spanischen Dokumenten in das österreichische Bundesgebiet zurückgewiesen wurde, ist aktenkundig (vgl. die im Verwaltungsakt erliegende Verweigerung der Einreise von Asylsuchenden der Bundespolizeidirektion XXXX samt Beilagen [AS 51 ff]). Die BP gab in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 08.01.2026 dazu an, dass sie in einem Park einen jungen Mann, einen Kurden aus dem Irak, kennengelernt habe. Dieser habe gesagt, dass er der BP helfen und Dokumente besorgen könne, mit denen sie dann „abhauen“ könne (vgl. AS 80).Dass die BP am 17.12.2025 bei einer Grenzkontrolle aufgrund einer versuchten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mit gefälschten spanischen Dokumenten in das österreichische Bundesgebiet zurückgewiesen wurde, ist aktenkundig vergleiche die im Verwaltungsakt erliegende Verweigerung der Einreise von Asylsuchenden der Bundespolizeidirektion römisch 40 samt Beilagen [AS 51 ff]). Die BP gab in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 08.01.2026 dazu an, dass sie in einem Park einen jungen Mann, einen Kurden aus dem Irak, kennengelernt habe. Dieser habe gesagt, dass er der BP helfen und Dokumente besorgen könne, mit denen sie dann „abhauen“ könne vergleiche AS 80).

2.2. Zu den Anträgen der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz:

2.2.1. Zum Erstantrag auf internationalen Schutz in Österreich:

Die Feststellungen zum Erstantrag auf internationalen Schutz in Österreich gründen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA zum Erstverfahren und den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes samt dem Erkenntnis vom 19.09.2025, W241 2273774-1/21E.

Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar daraus hervor.

2.2.2. Zum Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich:

Die Feststellungen zum Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich beruhen auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA zum Folgeverfahren, insbesondere die darin erliegenden Niederschriften der Erstbefragung und Einvernahmen der BP vor dem BFA.

Die getroffene Feststellung, dass seit der zuletzt ergangenen inhaltlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2025, W241 2273774-1/21E, keine entscheidungswesentliche Änderung der Fluchtgründe der BP eingetreten ist, beruht auf den folgenden Erwägungen:

Die BP brachte sowohl in ihrer Erstbefragung als auch in ihren Einvernahmen vor dem BFA wiederholt vor, dass ihre Fluchtgründe „dieselben“ seien, die sie damals angegeben habe, und sich nichts geändert habe (vgl. AS 7, 104). Soweit die BP in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 11.12.2025 erklärte, dass sie im Vorverfahren nicht angegeben habe, dass sie „nicht mehr bereit“ sei, diesem Regime zu dienen und das „etwas Neues“ sei (vgl. AS 36), ist dem entgegenzuhalten, dass bereits ihr Vorbringen im Vorverfahren zentral auf ebendiesem Grund beruhte, zumal sie dort vorgebracht hatte, dass sie als Polizist bei Unruhen eingesetzt worden sei und auf Demonstranten hätte schießen müssen, was sie aber abgelehnt habe, woraufhin sie einen Versetzungsantrag gestellt und nach dessen Ablehnung schließlich das Land verlassen habe. Im nunmehrigen Folgeverfahren erstattete die BP kein darüber hinausgehendes Sachverhaltsvorbringen, sondern bezog sich vielmehr – im Gegenteil – ausschließlich auf ihre bereits im Vorverfahren geltend gemachten Fluchtgründe. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass die BP klargemacht habe, dass sie „im Grunde dieselben Fluchtgründe wie bei seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz“ habe (vgl. Beschwerde, S. 3).Die BP brachte sowohl in ihrer Erstbefragung als auch in ihren Einvernahmen vor dem BFA wiederholt vor, dass ihre Fluchtgründe „dieselben“ seien, die sie damals angegeben habe, und sich nichts geändert habe vergleiche AS 7, 104). Soweit die BP in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 11.12.2025 erklärte, dass sie im Vorverfahren nicht angegeben habe, dass sie „nicht mehr bereit“ sei, diesem Regime zu dienen und das „etwas Neues“ sei vergleiche AS 36), ist dem entgegenzuhalten, dass bereits ihr Vorbringen im Vorverfahren zentral auf ebendiesem Grund beruhte, zumal sie dort vorgebracht hatte, dass sie als Polizist bei Unruhen eingesetzt worden sei und auf Demonstranten hätte schießen müssen, was sie aber abgelehnt habe, woraufhin sie einen Versetzungsantrag gestellt und nach dessen Ablehnung schließlich das Land verlassen habe. Im nunmehrigen Folgeverfahren erstattete die BP kein darüber hinausgehendes Sachverhaltsvorbringen, sondern bezog sich vielmehr – im Gegenteil – ausschließlich auf ihre bereits im Vorverfahren geltend gemachten Fluchtgründe. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass die BP klargemacht habe, dass sie „im Grunde dieselben Fluchtgründe wie bei seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz“ habe vergleiche Beschwerde, S. 3).

Wenn die BP (ausschließlich) in ihrer Einvernahme im Folgeverfahren am 08.01.2026 vor dem BFA angab, dass sie dem Regime nicht dienen habe wollen und deshalb verurteilt worden sei und sie das „Urteil“ bereits vorgelegt habe und sich dieses im Akt befinden sollte (vgl. AS 80 f), ist darauf hinzuweisen, dass die BP damit offensichtlich den (tatsächlich vorgelegten) Haftbefehl meinte, zumal sie sich in ihrer nachfolgenden Einvernahme im Folgeverfahren am 29.05.2026 vor dem BFA wiederum wie bisher lediglich auf ebendiesen – bereits im Vorverfahren vorgelegten – angeblich vom Militärgericht ausgestellten Haftbefehl bezog („Es wurde sogar ein Festnahmebefehl vom Gericht des Militärs ausgestellt, um mich festzunehmen. Dieses Dokument habe ich auch bereits dem BFA vorgelegt.“ [vgl. AS 109] […] „Und jetzt wurde auch ein Haftbefehl seitens des Militärgerichtes bzw. der Militärstaatsanwaltschaft ausgestellt, durch den ich festgenommen bzw. verhaftet würde. ich weiß daher nicht, was mir passieren würde, sollte ich zurückkehren.“ [vgl. AS 110]) und anderweitige Beweismittel, auf die sich die Ausführungen der BP beziehen könnten, sowohl im Vorverfahren als auch im Folgeverfahren nicht in Vorlage gebracht wurden. Ergänzend sei noch festgehalten, dass diesbezüglich auch keinerlei konkretes Vorbringen erstattet wurde, das eine (im weiteren Verfahren aber ohnedies nicht mehr relevierte) Verurteilung der BP im Kern glaubhaft erscheinen lassen könnte. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle weiters darauf hingewiesen, dass, wenn sich die BP im Verfahren als „Militärperson“ bezeichnete (vgl. AS 80), bereits im Verfahren vor dem BFA klargestellt wurde, dass die BP nicht beim Militär war, sondern bei den „bewaffneten Sicherheitskräften“ (vgl. AS 38) – was im Vorverfahren im Hinblick auf die Feststellungen zur Tätigkeit der BP im Polizeidienst im Iran bereits umfassend behandelt wurde.Wenn die BP (ausschließlich) in ihrer Einvernahme im Folgeverfahren am 08.01.2026 vor dem BFA angab, dass sie dem Regime nicht dienen habe wollen und deshalb verurteilt worden sei und sie das „Urteil“ bereits vorgelegt habe und sich dieses im Akt befinden sollte vergleiche AS 80 f), ist darauf hinzuweisen, dass die BP damit offensichtlich den (tatsächlich vorgelegten) Haftbefehl meinte, zumal sie sich in ihrer nachfolgenden Einvernahme im Folgeverfahren am 29.05.2026 vor dem BFA wiederum wie bisher lediglich auf ebendiesen – bereits im Vorverfahren vorgelegten – angeblich vom Militärgericht ausgestellten Haftbefehl bezog („Es wurde sogar ein Festnahmebefehl vom Gericht des Militärs ausgestellt, um mich festzunehmen. Dieses Dokument habe ich auch bereits dem BFA vorgelegt.“ [vgl. AS 109] […] „Und jetzt wurde auch ein Haftbefehl seitens des Militärgerichtes bzw. der Militärstaatsanwaltschaft ausgestellt, durch den ich festgenommen bzw. verhaftet würde. ich weiß daher nicht, was mir passieren würde, sollte ich zurückkehren.“ [vgl. AS 110]) und anderweitige Beweismittel, auf die sich die Ausführungen der BP beziehen könnten, sowohl im Vorverfahren als auch im Folgeverfahren nicht in Vorlage gebracht wurden. Ergänzend sei noch festgehalten, dass diesbezüglich auch keinerlei konkretes Vorbringen erstattet wurde, das eine (im weiteren Verfahren aber ohnedies nicht mehr relevierte) Verurteilung der BP im Kern glaubhaft erscheinen lassen könnte. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle weiters darauf hingewiesen, dass, wenn sich die BP im Verfahren als „Militärperson“ bezeichnete vergleiche AS 80), bereits im Verfahren vor dem BFA klargestellt wurde, dass die BP nicht beim Militär war, sondern bei den „bewaffneten Sicherheitskräften“ vergleiche AS 38) – was im Vorverfahren im Hinblick auf die Feststellungen zur Tätigkeit der BP im Polizeidienst im Iran bereits umfassend behandelt wurde.

In diesem Sinne gelangte auch das BFA in seiner Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid zutreffend zu dem Schluss, dass die BP im Rahmen ihrer mehrfachen Einvernahmen im gegenständlichen Verfahren unverändert jene Fluchtgründe vorgebracht habe, die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren geprüft und entschieden worden seien.

Wenn in der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA im Folgeverfahren nun vorgebracht wird, dass die BP „als neues Beweismittel“ geltend mache, dass der Haftbefehl in einem behördlichen iranischen System abrufbar sei und somit dessen Authentizität beweisbar sei (vgl. Beschwerde, S. 3), handelt es sich dabei keineswegs um einen neuen Umstand: Soweit nämlich darauf verwiesen wird, dass die BP im Folgeverfahren vor dem BFA auf die Frage, wie sie zu dem Haftbefehl komme, geantwortet habe „Es gibt im Iran eine Stelle, die der Gerichtsbarkeit zugeordnet ist. Da werden Dokumente hinterlegt. Meine Familie hat unter Verwendung meiner nationalen ID-Nummer dieses Dokument ausgehoben, abfotografiert und mir zugesandt.“ (vgl. AS 38), ist dazu festzuhalten, dass die BP dies bereits im Vorverfahren angegeben hatte: So hatte die BP in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärt, dass sie diesen Haftbefehl vom System ausdrucken habe lassen. Es gebe eine App, SANA, diese sei wie die ID-Austria. Die gerichtlichen Dokumente würden per App zugestellt. Auf die Frage, wie es funktioniert habe, dass sie zu dem Haftbefehl Zugriff habe, erklärte die BP, dass ihr Bruder ihr das per WhatsApp geschickt habe. Sie habe eine SMS bekommen, auf die Nummer, die sie im Iran habe, dass ein Haftbefehl gegen sie erlassen worden sei (vgl. VHS, S. 14 f). Wenn in der Beschwerde nun die Ansicht vertreten wird, dass die BP somit „deutlich gemacht habe, dass die Authentizität der von ihm vorgelegten Beweismittel durch den Ablauf ihrer Einsichtnahme beweisbar“ sei und somit „einen neuen Beweis in seinem Folgeantragsverfahren angeboten“ habe (vgl. Beschwerde, S. 4), erweist sich dies als verfehlt, zumal sie dergleichen bereits im Vorverfahren unter explizitem Hinweis auf das SANA-System und die Zustellung des Haftbefehls über dieses System sowie den Abruf und die Übermittlung des Haftbefehls durch ihre Familie vorgebracht hatte. Neue Umstände hat die BP damit vor dem BFA folglich nicht vorgebracht.Wenn in der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA im Folgeverfahren nun vorgebracht wird, dass die BP „als neues Beweismittel“ geltend mache, dass der Haftbefehl in einem behördlichen iranischen System abrufbar sei und somit dessen Authentizität beweisbar sei vergleiche Beschwerde, S. 3), handelt es sich dabei keineswegs um einen neuen Umstand: Soweit nämlich darauf verwiesen wird, dass die BP im Folgeverfahren vor dem BFA auf die Frage, wie sie zu dem Haftbefehl komme, geantwortet habe „Es gibt im Iran eine Stelle, die der Gerichtsbarkeit zugeordnet ist. Da werden Dokumente hinterlegt. Meine Familie hat unter Verwendung meiner nationalen ID-Nummer dieses Dokument ausgehoben, abfotografiert und mir zugesandt.“ vergleiche AS 38), ist dazu festzuhalten, dass die BP dies bereits im Vorverfahren angegeben hatte: So hatte die BP in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärt, dass sie diesen Haftbefehl vom System ausdrucken habe lassen. Es gebe eine App, SANA, diese sei wie die ID-Austria. Die gerichtlichen Dokumente würden per App zugestellt. Auf die Frage, wie es funktioniert habe, dass sie zu dem Haftbefehl Zugriff habe, erklärte die BP, dass ihr Bruder ihr das per WhatsApp geschickt habe. Sie habe eine SMS bekommen, auf die Nummer, die sie im Iran habe, dass ein Haftbefehl gegen sie erlassen worden sei vergleiche VHS, S. 14 f). Wenn in der Beschwerde nun die Ansicht vertreten wird, dass die BP somit „deutlich gemacht habe, dass die Authentizität der von ihm vorgelegten Beweismittel durch den Ablauf ihrer Einsichtnahme beweisbar“ sei und somit „einen neuen Beweis in seinem Folgeantragsverfahren angeboten“ habe vergleiche Beschwerde, S. 4), erweist sich dies als verfehlt, zumal sie dergleichen bereits im Vorverfahren unter explizitem Hinweis auf das SANA-System und die Zustellung des Haftbefehls über dieses System sowie den Abruf und die Übermittlung des Haftbefehls durch ihre Familie vorgebracht hatte. Neue Umstände hat die BP damit vor dem BFA folglich nicht vorgebracht.

Soweit – ebenfalls erstmals in der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA im Folgeverfahren – vorgebracht wurde, dass die Angehörigen der BP im Iran Videos angefertigt hätten, die zeigen würden, wie sie unter Eingabe der nationalen Identifikationsnummer der BP im SANA-System im Internet zu den vorgelegten Dokumenten gelangt seien und diese abrufen würden (vgl. Beschwerde, S. 4 f), ist dazu festzuhalten, dass ein solches Video weder im Verfahren vor dem BFA noch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Gleiches gilt für das – wiederum erst in der Beschwerde erstattete – Vorbringen, dass das Bundesverwaltungsgericht die an die Ehefrau und den Vater der BP gerichtete Ladung als unrecht bewertet habe, weil die Unterschrift auf diesen Ladungen in lateinischer Schrift gewesen sei, die Unterschrift auf diesen Ladungen jedoch von der Schwägerin der BP stamme, der die Ladung übergeben worden sei und die auf Kopien habe unterschreiben müssen. Die Schwägerin der BP erkläre auf einem Video, dass es sich hier um ihre Unterschrift handle und sie zeige diese Unterschrift vor (vgl. Beschwerde, S. 5). In Anbetracht des Umstandes, dass die BP keines der erwähnten Videos in Vorlage brachte – in der Beschwerde ist nur unbestimmt davon die Rede, dass diese vorgelegt würden, „nachdem die Beschwerde eingebracht wird“ und dass die Gewährung einer „angemessenen Frist zur Vorlage der Videos“ beantragt werde – ist diesem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen jede Glaubhaftigkeit zu versagen, zumal schlicht keinerlei Grund dafür ersichtlich ist, dass solche Beweismittel – deren Vorlage angesichts des Umstandes, dass die BP über die zugrunde liegenden Dokumente bereits seit mehreren Jahren verfügt (vgl. AS 38), zweifellos bereits in der Vergangenheit möglich gewesen wäre – nicht bereits im Vorverfahren oder während des laufenden Folgeverfahrens vorgelegt wurden. Vielmehr hatte die BP derartige Beweismittel – oder darauf bezogene Beweisanbote – in allen drei Einvernahmen vor dem BFA im Rahmen des Folgeverfahrens noch mit keinem einzigen Wort erwähnt. Wenn daher in der Beschwerde ein Ermittlungsmangel darin erblickt wird, dass die BP „einen neuen Beweis angeboten“ und das BFA diesen hätte erheben müssen (vgl. Beschwerde, S. 6), wird dem seitens des erkennenden Gerichtes nicht beigetreten. Bemerkenswert erscheint auch, dass die BP in der Beschwerde beantragte, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung „in den Vorgang des Abrufens der vorgelegten Dokumente im SANA-System im Internet durch den BF auf seinem Mobiltelefon“ zu nehmen (vgl. Beschwerde S. 5). Einerseits erhellt nicht, dass – wenn die BP tatsächlich selbst Zugang zum SANA-System hätte – keine diesbezüglichen Beweismittel (z.B. Screenshots) in Vorlage gebracht wurden, sondern in der Beschwerde bloß unbestimmt auf eine zukünftige Beweismittelvorlage verwiesen werden sollte. Aber auch in ihren Einvernahmen vor dem BFA war von einer Abfrage im SANA-System durch die BP selbst – trotz Nachfragen des BFA zum Haftbefehl („Wie kommen Sie zu dem Haftbefehl?“) – keine Rede, sondern verwies die BP bloß – wie bereits im Vorverfahren – darauf, dass sie den Haftbefehl über ihre Familie erhalten habe; diese habe das Dokument „ausgehoben, abfotografiert und mir zugesandt“ (vgl. AS 38), sodass vor diesem Hintergrund auch der in der Beschwerde gerügte Ermittlungsmangel, dass das BFA der BP „Gelegenheit [hätte] gegeben müssen, über den Zugriff auf das SANA-System den Beweis über die Echtheit der von ihm vorgelegten Urkunden“ zu erbringen, mangels jeglicher Anhaltspunkte dafür im Vorbringen der BP vor dem BFA nicht nachvollziehbar ist (vgl. Beschwerde, S. 6). Andererseits stellt dieses Beschwerdevorbringen einen massiven Widerspruch zum bisherigen Vorbringen der BP dar, zumal diese bisher nicht behauptet hatte, dass neben dem Haftbefehl auch andere Dokumente (konkret: die Ladungen der Ehefrau und des Vaters der BP) im SANA-System abrufbar wären, wobei dieses Vorbringen auch nicht schlüssig ist, zumal nicht im mindesten erkennbar ist, warum die iranischen Behörden der BP ihre Ehefrau und ihren Vater betreffende Ladungen zustellen sollten. Dies steht im Übrigen in einem eindeutigen Gegensatz zu den Angaben der BP in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 21.05.2024, dass „ihnen“ eine Ladung geschickt worden sei und man „ihnen“ dann einmal mitgeteilt habe, dass sie noch einmal kommen sollten; ein drittes Mal seien „sie“ schließlich telefonisch benachrichtigt worden (vgl. VHS, S. 16). Ferner ist zu betonen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung im Vorverfahren nicht bloß darauf stützte, dass die vorgelegten Urkunden gefälscht seien, sondern vielmehr auch darauf hingewiesen hat, dass sich die in den Schriftstücken vermerkten Daten nicht mit dem Vorbringen der BP vor dem BFA in Einklang bringen lassen.Soweit – ebenfalls erstmals in der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA im Folgeverfahren – vorgebracht wurde, dass die Angehörigen der BP im Iran Videos angefertigt hätten, die zeigen würden, wie sie unter Eingabe der nationalen Identifikationsnummer der BP im SANA-System im Internet zu den vorgelegten Dokumenten gelangt seien und diese abrufen würden vergleiche Beschwerde, S. 4 f), ist dazu festzuhalten, dass ein solches Video weder im Verfahren vor dem BFA noch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Gleiches gilt für das – wiederum erst in der Beschwerde erstattete – Vorbringen, dass das Bundesverwaltungsgericht die an die Ehefrau und den Vater der BP gerichtete Ladung als unrecht bewertet habe, weil die Unterschrift auf diesen Ladungen in lateinischer Schrift gewesen sei, die Unterschrift auf diesen Ladungen jedoch von der Schwägerin der BP stamme, der die Ladung übergeben worden sei und die auf Kopien habe unterschreiben müssen. Die Schwägerin der BP erkläre auf einem Video, dass es sich hier um ihre Unterschrift handle und sie zeige diese Unterschrift vor vergleiche Beschwerde, S. 5). In Anbetracht des Umstandes, dass die BP keines der erwähnten Videos in Vorlage brachte – in der Beschwerde ist nur unbestimmt davon die Rede, dass diese vorgelegt würden, „nachdem die Beschwerde eingebracht wird“ und dass die Gewährung einer „angemessenen Frist zur Vorlage der Videos“ beantragt werde – ist diesem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen jede Glaubhaftigkeit zu versagen, zumal schlicht keinerlei Grund dafür ersichtlich ist, dass solche Beweismittel – deren Vorlage angesichts des Umstandes, dass die BP über die zugrunde liegenden Dokumente bereits seit mehreren Jahren verfügt vergleiche AS 38), zweifellos bereits in der Vergangenheit möglich gewesen wäre – nicht bereits im Vorverfahren oder während des laufenden Folgeverfahrens vorgelegt wurden. Vielmehr hatte die BP derartige Beweismittel – oder darauf bezogene Beweisanbote – in allen drei Einvernahmen vor dem BFA im Rahmen des Folgeverfahrens noch mit keinem einzigen Wort erwähnt. Wenn daher in der Beschwerde ein Ermittlungsmangel darin erblickt wird, dass die BP „einen neuen Beweis angeboten“ und das BFA diesen hätte erheben müssen vergleiche Beschwerde, S. 6), wird dem seitens des erkennenden Gerichtes nicht beigetreten. Bemerkenswert erscheint auch, dass die BP in der Beschwerde beantragte, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung „in den Vorgang des Abrufens der vorgelegten Dokumente im SANA-System im Internet durch den BF auf seinem Mobiltelefon“ zu nehmen vergleiche Beschwerde S. 5). Einerseits erhellt nicht, dass – wenn die BP tatsächlich selbst Zugang zum SANA-System hätte – keine diesbezüglichen Beweismittel (z.B. Screenshots) in Vorlage gebracht wurden, sondern in der Beschwerde bloß unbestimmt auf eine zukünftige Beweismittelvorlage verwiesen werden sollte. Aber auch in ihren Einvernahmen vor dem BFA war von einer Abfrage im SANA-System durch die BP selbst – trotz Nachfragen des BFA zum Haftbefehl („Wie kommen Sie zu dem Haftbefehl?“) – keine Rede, sondern verwies die BP bloß – wie bereits im Vorverfahren – darauf, dass sie den Haftbefehl über ihre Familie erhalten habe; diese habe das Dokument „ausgehoben, abfotografiert und mir zugesandt“ vergleiche AS 38), sodass vor diesem Hintergrund auch der in der Beschwerde gerügte Ermittlungsmangel, dass das BFA der BP „Gelegenheit [hätte] gegeben müssen, über den Zugriff auf das SANA-System den Beweis über die Echtheit der von ihm vorgelegten Urkunden“ zu erbringen, mangels jeglicher Anhaltspunkte dafür im Vorbringen der BP vor dem BFA nicht nachvollziehbar ist vergleiche Beschwerde, S. 6). Andererseits stellt dieses Beschwerdevorbringen einen massiven Widerspruch zum bisherigen Vorbringen der BP dar, zumal diese bisher nicht behauptet hatte, dass neben dem Haftbefehl auch andere Dokumente (konkret: die Ladungen der Ehefrau und des Vaters der BP) im SANA-System abrufbar wären, wobei dieses Vorbringen auch nicht schlüssig ist, zumal nicht im mindesten erkennbar ist, warum die iranischen Behörden der BP ihre Ehefrau und ihren Vater betreffende Ladungen zustellen sollten. Dies steht im Übrigen in einem eindeutigen Gegensatz zu den Angaben der BP in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 21.05.2024, dass „ihnen“ eine Ladung geschickt worden sei und man „ihnen“ dann einmal mitgeteilt habe, dass sie noch einmal kommen sollten; ein drittes Mal seien „sie“ schließlich telefonisch benachrichtigt worden vergleiche VHS, S. 16). Ferner ist zu betonen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung im Vorverfahren nicht bloß darauf stützte, dass die vorgelegten Urkunden gefälscht seien, sondern vielmehr auch darauf hingewiesen hat, dass sich die in den Schriftstücken vermerkten Daten nicht mit dem Vorbringen der BP vor dem BFA in Einklang bringen lassen.

Nach den dargestellten Erwägungen war den im Folgeverfahren vorgebrachten Fluchtgründen somit ein „glaubhafter Kern“ zu versagen.

Es war daher – im Ergebnis – zur Feststellung zu gelangen, dass hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder von der BP vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass die BP nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich im Rahmen einer Gesamtschau der vorliegenden Länderberichte unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen.

Die vom BFA herangezogenen und auch der Entscheidung des erkennenden Gerichtes zugrunde gelegten Länderberichte erweisen sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes als aktuell und ausgewogen; so werden sowohl Berichte von staatlichen Stellen als auch Berichte von NGOs verwendet.

Die BP trat den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten in der Beschwerde auch nicht entgegen.

Die Länderberichte konnten der Entscheidung des erkennenden Gerichtes daher zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Zurückweisung des Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache:

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026 (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß § 75 Abs. 32 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung (AsylG 2005 idgF) sowie § 58 Abs. 8 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (BFA-VG idgF), sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der StatusVO richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026 (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (AsylG 2005 idgF) sowie Paragraph 58, Absatz 8, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (BFA-VG idgF), sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der StatusVO richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG anzuwenden sind.

Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Migrations- und Asylpakets der EU bildete der – ins nationale Recht umzusetzende – Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: VerfahrensRL) die unionsrechtliche Grundlage für die Zurückweisung von Folgeanträgen. Demnach konnten die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelte, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: StatusRL) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Diese Bestimmung legte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 25.05.2023, C-364/22, dahingehend aus, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag zwar nicht die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus betraf, aber nach einer Prüfung des Vorliegens von Abschiebungsverboten erlassen wurde und diese Prüfung inhaltlich mit derjenigen vergleichbar ist, die im Hinblick auf die Zuerkennung dieses Status vorgenommen wird.Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Migrations- und Asylpakets der EU bildete der – ins nationale Recht umzusetzende – Artikel 33, Absatz 2, Litera d, der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: VerfahrensRL) die unionsrechtliche Grundlage für die Zurückweisung von Folgeanträgen. Demnach konnten die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelte, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: StatusRL) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Diese Bestimmung legte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 25.05.2023, C-364/22, dahingehend aus, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag zwar nicht die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus betraf, aber nach einer Prüfung des Vorliegens von Abschiebungsverboten erlassen wurde und diese Prüfung inhaltlich mit derjenigen vergleichbar ist, die im Hinblick auf die Zuerkennung dieses Status vorgenommen wird.

Da die inhaltlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz nach der StatusRL mit den entsprechenden Bestimmungen der StatusVO als vergleichbar ausgestaltet sind, ist davon auszugehen, dass auch im Verhältnis zwischen einer in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung, die auf Grundlage einer die StatusRL umsetzenden nationalen Bestimmungen ergangen ist, und einem Folgeantrag, der inhaltlich nach der StatusVO zu beurteilen ist, das Prozesshindernis der entschiedenen Sachen vorliegen kann, sofern keine relevanten Sachverhaltsänderungen festgestellt werden. In dem Sinn sehen auch die Übergangsbestimmungen in § 75 Abs. 31 AsylG 2005 idgF, § 56 Abs. 20 BFA-VG idgF sowie § 125 Abs. 31 FPG idgF vor, dass Entscheidungen auf Grund dieser Bundesgesetze, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG ergangen sind, ihre Gültigkeit behalten und in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12.06.2026 anhängig werden, gegebenenfalls den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache begründen (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).Da die inhaltlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz nach der StatusRL mit den entsprechenden Bestimmungen der StatusVO als vergleichbar ausgestaltet sind, ist davon auszugehen, dass auch im Verhältnis zwischen einer in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung, die auf Grundlage einer die StatusRL umsetzenden nationalen Bestimmungen ergangen ist, und einem Folgeantrag, der inhaltlich nach der StatusVO zu beurteilen ist, das Prozesshindernis der entschiedenen Sachen vorliegen kann, sofern keine relevanten Sachverhaltsänderungen festgestellt werden. In dem Sinn sehen auch die Übergangsbestimmungen in Paragraph 75, Absatz 31, AsylG 2005 idgF, Paragraph 56, Absatz 20, BFA-VG idgF sowie Paragraph 125, Absatz 31, FPG idgF vor, dass Entscheidungen auf Grund dieser Bundesgesetze, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG ergangen sind, ihre Gültigkeit behalten und in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12.06.2026 anhängig werden, gegebenenfalls den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache begründen (Paragraph 68, AVG oder Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung).

§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:

„2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden

Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68, (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

[…]“

Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (vgl. VwGH 20.05.2025, Ra 2023/17/0100).Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist vergleiche VwGH 20.05.2025, Ra 2023/17/0100).

Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, das heißt durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, das heißt durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).

Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 18.07.2025, Ra 2025/14/0127, mwN).Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 18.07.2025, Ra 2025/14/0127, mwN).

Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783, mwN).Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783, mwN).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 09.04.2025, Ra 2025/14/0021).Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 09.04.2025, Ra 2025/14/0021).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH 15.10.2025, Ra 2024/14/0791).Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG somit nicht umfasst und daher unbeachtlich vergleiche VwGH 15.10.2025, Ra 2024/14/0791).

Ergibt die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des EuGH zu C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Art. 40 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH 21.06.2022, Ra 2020/19/0234).Ergibt die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des EuGH zu C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden vergleiche VwGH 21.06.2022, Ra 2020/19/0234).

Kommt bei der Prüfung iSd Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie ob "neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist" hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin – in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind – statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (vgl. VwGH 20.06.2022, Ra 2020/19/0006).Kommt bei der Prüfung iSd Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie ob "neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist" hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin – in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind – statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren vergleiche VwGH 20.06.2022, Ra 2020/19/0006).

Den Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2025, W241 2273774-1/21E, mit welchem zuletzt in der Sache entschieden wurde.

In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem BVwG die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das BVwG hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 21.01.2026, Ra 2024/14/0627).In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem BVwG die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das BVwG hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist vergleiche VwGH 21.01.2026, Ra 2024/14/0627).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem kürzlich ergangenen Erkenntnis vom 11.05.2026, Ra 2024/20/0226, hinsichtlich der Frage, ob ein erstmals in der Beschwerde gegen einen wegen entschiedener Sache zurückweisenden Bescheid erstattetes neues Fluchtvorbringen als neuer Umstand bzw. neues Erkenntnis iSv Art. 33 Abs. 2 lit. d der Verfahrensrichtlinie, zu werten sei, das der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehe, ausgesprochen, dass die Rechtslage, dass bei Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist, nicht im Widerspruch zu Art. 46 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie steht, wonach die Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Art. 46 Abs. 1 dieser Richtlinie (dieser umfasst nach seiner lit. a sublit. ii auch die Entscheidung, einen Antrag auf internationalen Schutz nach Art. 33 Abs. 2 als unzulässig zu betrachten; Art. 33 Abs. 2 lit. d wiederum bezieht sich auf einen Folgeantrag, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden seien) sicherzustellen haben, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird (vgl. VwGH 11.05.2026, Ra 2024/20/0226, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem kürzlich ergangenen Erkenntnis vom 11.05.2026, Ra 2024/20/0226, hinsichtlich der Frage, ob ein erstmals in der Beschwerde gegen einen wegen entschiedener Sache zurückweisenden Bescheid erstattetes neues Fluchtvorbringen als neuer Umstand bzw. neues Erkenntnis iSv Artikel 33, Absatz 2, Litera d, der Verfahrensrichtlinie, zu werten sei, das der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehe, ausgesprochen, dass die Rechtslage, dass bei Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist, nicht im Widerspruch zu Artikel 46, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie steht, wonach die Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Artikel 46, Absatz eins, dieser Richtlinie (dieser umfasst nach seiner Litera a, Sub-Litera, i, i, auch die Entscheidung, einen Antrag auf internationalen Schutz nach Artikel 33, Absatz 2, als unzulässig zu betrachten; Artikel 33, Absatz 2, Litera d, wiederum bezieht sich auf einen Folgeantrag, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden seien) sicherzustellen haben, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird vergleiche VwGH 11.05.2026, Ra 2024/20/0226, mwN).

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, brachte die BP im gegenständlichen Verfahren über ihren Folgeantrag auf internationalen Schutz keine entscheidungswesentliche Änderung ihrer Fluchtgründe vor, sondern bezog sich ausschließlich auf ihre bisherigen Fluchtgründe, über die bereits im Vorverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.

Seit der zuletzt ergangenen inhaltlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2025, W241 2273774-1/21E, ist keine entscheidungswesentliche Änderung hinsichtlich der Fluchtgründe der BP eingetreten.

Die BP hat im Verfahren über ihren Folgeantrag auf internationalen Schutz, wie festgestellt, keine neuen Fluchtgründe vorgebracht, denen ein „glaubhafter Kern“ zukommt.

Demnach sind hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder von der BP vorgebracht worden, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass die BP nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.

Mit dem gegenständlichen Folgeantrag sollte somit die Aufrollung einer entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt werden, was durch § 68 Abs. 1 AVG verhindert werden soll (vgl. VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065, mwN).Mit dem gegenständlichen Folgeantrag sollte somit die Aufrollung einer entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt werden, was durch Paragraph 68, Absatz eins, AVG verhindert werden soll vergleiche VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065, mwN).

Ungeachtet des Umstandes, dass die BP keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, denen ein „glaubhafter Kern“ zukommt, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Prüfung anhand der Gründe, die von der BP in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, vorzunehmen hatte, sodass – wie der Verwaltungsgerichtshof rezent im Zusammenhang mit erstmals in der Beschwerde erstattetem Vorbringen ausgesprochen hat – „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung durch die Behörde ist. Das erstmals in der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA im Folgeverfahren erstattete Sachverhaltsvorbringen samt Beweisanboten (vgl. die Ausführungen in der Beweiswürdigung) war somit von der Sache des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH 15.10.2025, Ra 2024/14/0791).Ungeachtet des Umstandes, dass die BP keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, denen ein „glaubhafter Kern“ zukommt, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Prüfung anhand der Gründe, die von der BP in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, vorzunehmen hatte, sodass – wie der Verwaltungsgerichtshof rezent im Zusammenhang mit erstmals in der Beschwerde erstattetem Vorbringen ausgesprochen hat – „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung durch die Behörde ist. Das erstmals in der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA im Folgeverfahren erstattete Sachverhaltsvorbringen samt Beweisanboten vergleiche die Ausführungen in der Beweiswürdigung) war somit von der Sache des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich vergleiche VwGH 15.10.2025, Ra 2024/14/0791).

Wenn in der Beschwerde eingewandt wird, dass das BFA nur über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgesprochen hat und der angefochtene Bescheid bereits deshalb als rechtswidrig aufzuheben sei, „weil damit nicht vollständig über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde und dieser Antrag einer Trennung in einzelne Bestandteile nicht zugänglich“ sei (vgl. Beschwerde, S. 11), ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hierbei – wenngleich in einem rechtlichen Zusammenhang stehend – als separate Verfahrensgegenstände (vgl. VwGH 19.05.2025, Ra 2023/20/0528) um rechtlich trennbare Aussprüche handelt, die (unter bestimmten Voraussetzungen) unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192). Es ist daher nicht zu erkennen, dass die Vorgangsweise des BFA den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet hätte.Wenn in der Beschwerde eingewandt wird, dass das BFA nur über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgesprochen hat und der angefochtene Bescheid bereits deshalb als rechtswidrig aufzuheben sei, „weil damit nicht vollständig über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde und dieser Antrag einer Trennung in einzelne Bestandteile nicht zugänglich“ sei vergleiche Beschwerde, S. 11), ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hierbei – wenngleich in einem rechtlichen Zusammenhang stehend – als separate Verfahrensgegenstände vergleiche VwGH 19.05.2025, Ra 2023/20/0528) um rechtlich trennbare Aussprüche handelt, die (unter bestimmten Voraussetzungen) unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können vergleiche VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192). Es ist daher nicht zu erkennen, dass die Vorgangsweise des BFA den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet hätte.

Das BFA hat den gegenständlichen Folgeantrag somit zu Recht hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Das BFA hat den gegenständlichen Folgeantrag somit zu Recht hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 01.12.2025 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 01.12.2025 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“

3.2. Entfall einer Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 erster Satz BFA-VG aF hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, erster Satz BFA-VG aF hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Paragraph 38, VwGG gilt.

Gegenständlich wurde der Folgeantrag der BP auf internationalen Schutz nicht zur Gänze zurückgewiesen; der Antrag ist hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes weiterhin beim BFA anhängig. Eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aF ist nach der Aktenlage nicht erfolgt. Schon aus diesem Grund ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht anzunehmen, dass eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention besteht.Gegenständlich wurde der Folgeantrag der BP auf internationalen Schutz nicht zur Gänze zurückgewiesen; der Antrag ist hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes weiterhin beim BFA anhängig. Eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aF ist nach der Aktenlage nicht erfolgt. Schon aus diesem Grund ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht anzunehmen, dass eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention besteht.

Ungeachtet dessen konnte aufgrund der gegenständlichen Entscheidung in der Hauptsache eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entfallen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 kann selbst bei Vorliegen eines ausdrücklichen Antrags eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (vgl. VwGH 13.06.2025, Ra 2015/17/0038, mwN).Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 kann selbst bei Vorliegen eines ausdrücklichen Antrags eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht vergleiche VwGH 13.06.2025, Ra 2015/17/0038, mwN).

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Gegenständlich war der verfahrenseinleitende Antrag der BP im ausgesprochenen Umfang als unzulässig zurückzuweisen.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes als aktuell und vollständig zu erachten. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage somit als geklärt.

Eine mündliche Verhandlung konnte daher entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN). Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Schlagworte

Folgeantrag glaubhafter Kern Identität der Sache Prozesshindernis der entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W615.2273774.2.00

Im RIS seit

17.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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