Entscheidungsdatum
15.07.2026Norm
BFA-VG §35aSpruch
,
L532 2300411-1/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG, über den Antrag auf Kostenersatz und die Feststellung, der Beschwerdeführer sei in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz nach § 1 DSG sowie in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK verletzt worden, sowie über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch 1) Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, 1070 Wien, Burggasse 116/17-19, sowie 2) Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, 1230 Wien, Lemböckgasse 49, Haus 1, Stiege C, Top C-31, vom 08.10.2024 zu Recht erkannt und beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, über den Antrag auf Kostenersatz und die Feststellung, der Beschwerdeführer sei in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz nach Paragraph eins, DSG sowie in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK verletzt worden, sowie über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch 1) Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, 1070 Wien, Burggasse 116/17-19, sowie 2) Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, 1230 Wien, Lemböckgasse 49, Haus 1, Stiege C, Top C-31, vom 08.10.2024 zu Recht erkannt und beschlossen:
A) I)A) römisch eins)
1. Der Beschwerde gem. Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG gegen die ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, und zwar die am 27.08.2024 in XXXX , XXXX , durchgeführte Durchsuchung des Beschwerdeführers gem. § 38 BFA-VG aF, die Sicherstellung seines Mobiltelefons gem. § 39 BFA-VG aF, die Anordnung zur Auswertung von Datenträgern gem. § 35a BFA-VG aF, die Herstellung einer Sicherungskopie und die Auswertung der Sicherungskopie gem. § 39a BFA-VG aF, wird stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.1. Der Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen die ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, und zwar die am 27.08.2024 in römisch 40 , römisch 40 , durchgeführte Durchsuchung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 38, BFA-VG aF, die Sicherstellung seines Mobiltelefons gem. Paragraph 39, BFA-VG aF, die Anordnung zur Auswertung von Datenträgern gem. Paragraph 35 a, BFA-VG aF, die Herstellung einer Sicherungskopie und die Auswertung der Sicherungskopie gem. Paragraph 39 a, BFA-VG aF, wird stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.
2. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung sowie § 2 Abs 1 VwG-Eingabengebührverordnung idF BGBl. II Nr. 273/2023 wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz stattgegeben und hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.689,60 zu Handen der rechtlichen Vertreterin (Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.2. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung sowie Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2023, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz stattgegeben und hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.689,60 zu Handen der rechtlichen Vertreterin (Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
A) II)A) römisch zwei)
1. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Maßnahmenbeschwerdeverfahren wird gemäß § 31 Abs 1 VwGVG zurückgewiesen.1. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Maßnahmenbeschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
2. Der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass der Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG sowie in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK verletzt wurde, wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.2. Der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass der Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, DSG sowie in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK verletzt wurde, wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“) ist ein syrischer Staatsangehöriger. Am 10.07.2024 wurde er erstmals im Rahmen seines Asylantrags vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „Bundesamt“ oder „bB“) niederschriftlich einvernommen, wobei Dokumente in Kopie vorgelegt wurden. Die bB ersuchte um Übermittlung von Originalurkunden, wofür dem BF eine Frist eingeräumt wurde. Erhebungen vor Ort unter Beiziehung des Vertrauensanwalts und die Weitergabe von Daten an diesen lehnte der BF ab.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“) ist ein syrischer Staatsangehöriger. Am 10.07.2024 wurde er erstmals im Rahmen seines Asylantrags vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „Bundesamt“ oder „bB“) niederschriftlich einvernommen, wobei Dokumente in Kopie vorgelegt wurden. Die bB ersuchte um Übermittlung von Originalurkunden, wofür dem BF eine Frist eingeräumt wurde. Erhebungen vor Ort unter Beiziehung des Vertrauensanwalts und die Weitergabe von Daten an diesen lehnte der BF ab.
I.2. Am 27.08.2024 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF, in deren Zuge dem BF zunächst eine zweiwöchige Frist zur Vorlage weiterer Unterlagen gewährt wurde und er in weiterer Folge aufgefordert wurde, sein Mobiltelefon herauszugeben, wogegen sich die gesetzliche Vertreterin des BF aussprach. Schlussendlich übergab der BF das Mobiltelefon dem Organwalter des Bundesamtes und wurde dieses gem. § 39 BFA-VG sichergestellt. In der Folge kam es zur Auswertung des Mobiltelefons und zur Rückgabe binnen weniger Tage.römisch eins.2. Am 27.08.2024 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF, in deren Zuge dem BF zunächst eine zweiwöchige Frist zur Vorlage weiterer Unterlagen gewährt wurde und er in weiterer Folge aufgefordert wurde, sein Mobiltelefon herauszugeben, wogegen sich die gesetzliche Vertreterin des BF aussprach. Schlussendlich übergab der BF das Mobiltelefon dem Organwalter des Bundesamtes und wurde dieses gem. Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt. In der Folge kam es zur Auswertung des Mobiltelefons und zur Rückgabe binnen weniger Tage.
I.3. Mit 08.10.2024 erhob Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ eine Maßnahmenbeschwerde und stellte die im Kopf angeführte Anträge. Des Weiteren beantragte sie, näher bezeichnete gesetzliche Bestimmungen dem Verfassungsgerichtshof (i.d.F. „VfGH“) zur Gesetzesprüfung vorzulegen. römisch eins.3. Mit 08.10.2024 erhob Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ eine Maßnahmenbeschwerde und stellte die im Kopf angeführte Anträge. Des Weiteren beantragte sie, näher bezeichnete gesetzliche Bestimmungen dem Verfassungsgerichtshof in der Fassung „VfGH“) zur Gesetzesprüfung vorzulegen.
I.4. Mit hg. Schriftsatz vom 09.10.2024 wurde die Maßnahmenbeschwerde der bB übermittelt und diese um Stellungnahme binnen einer Woche aufgefordert. römisch eins.4. Mit hg. Schriftsatz vom 09.10.2024 wurde die Maßnahmenbeschwerde der bB übermittelt und diese um Stellungnahme binnen einer Woche aufgefordert.
I.5. Am 10.10.2024 replizierte die bB, brachte eine Stellungnahme ein und legte Beweismittel vor.römisch eins.5. Am 10.10.2024 replizierte die bB, brachte eine Stellungnahme ein und legte Beweismittel vor.
I.6. Am 11.10.2024 wurde die Stellungnahme der bB Mag. Nadja LORENZ übermittelt. Am 15.10.2024 wurden die Beilagen nachgereicht. römisch eins.6. Am 11.10.2024 wurde die Stellungnahme der bB Mag. Nadja LORENZ übermittelt. Am 15.10.2024 wurden die Beilagen nachgereicht.
I.7. Am 21.10.2024 reichte die bB eine Äußerung nach.römisch eins.7. Am 21.10.2024 reichte die bB eine Äußerung nach.
I.8. Am 23.10.2024 übermittelte die bB eine Beilage, welche im Schreiben vom 21.10.2024 enthalten hätte sein sollen.römisch eins.8. Am 23.10.2024 übermittelte die bB eine Beilage, welche im Schreiben vom 21.10.2024 enthalten hätte sein sollen.
I.9. Am selben Tag reichte das Gericht die behördliche Stellungnahme samt Beilage Mag. Nadja LORENZ nach.römisch eins.9. Am selben Tag reichte das Gericht die behördliche Stellungnahme samt Beilage Mag. Nadja LORENZ nach.
I.10. Mag. Nadja LORENZ äußerte sich mit Schriftsatz vom 29.10.2024.römisch eins.10. Mag. Nadja LORENZ äußerte sich mit Schriftsatz vom 29.10.2024.
I.11. Mit hg. Beschluss vom 06.11.2024 beantragte das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) beim VfGH, dem rechtsfreundlichen Antrag folgend, die Aufhebung der im Maßnahmenbeschwerdeschriftsatz angeführten Rechtsgrundlagen als verfassungswidrig und bezeichnete weitere Bestimmungen näher, hinsichtlich derer Zweifel an deren Verfassungskonformität ebenfalls angezeigt waren. Des Weiteren setzte das BVwG das Verfahren gem. § 38 AVG aus. römisch eins.11. Mit hg. Beschluss vom 06.11.2024 beantragte das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“) beim VfGH, dem rechtsfreundlichen Antrag folgend, die Aufhebung der im Maßnahmenbeschwerdeschriftsatz angeführten Rechtsgrundlagen als verfassungswidrig und bezeichnete weitere Bestimmungen näher, hinsichtlich derer Zweifel an deren Verfassungskonformität ebenfalls angezeigt waren. Des Weiteren setzte das BVwG das Verfahren gem. Paragraph 38, AVG aus.
I.12. Mit Beschluss des VfGH vom 12.09.2025, hg. eingelangt am 06.10.2025, wies der VfGH den Antrag zurück. Dies deshalb, weil aufgrund der Wendung, das BVwG schließe sich „prinzipiell“ den anwaltlichen Ausführungen an, nicht deutlich erkennbar sei, „welche vom BF des Anlassverfahrens vorgebrachten Bedenken es zu seinen eigenen erhebt“.römisch eins.12. Mit Beschluss des VfGH vom 12.09.2025, hg. eingelangt am 06.10.2025, wies der VfGH den Antrag zurück. Dies deshalb, weil aufgrund der Wendung, das BVwG schließe sich „prinzipiell“ den anwaltlichen Ausführungen an, nicht deutlich erkennbar sei, „welche vom BF des Anlassverfahrens vorgebrachten Bedenken es zu seinen eigenen erhebt“.
I.13. Mit hg. Beschluss vom 23.10.2025 wurde - nachdem Mag. Nadja LORENZ zunächst ersucht wurde, bekanntzugeben, ob sie den inzwischen volljährigen BF weiterhin vertreten würde, und dies bejaht wurde - das nach § 38 AVG ausgesetzte Verfahren fortgesetzt. römisch eins.13. Mit hg. Beschluss vom 23.10.2025 wurde - nachdem Mag. Nadja LORENZ zunächst ersucht wurde, bekanntzugeben, ob sie den inzwischen volljährigen BF weiterhin vertreten würde, und dies bejaht wurde - das nach Paragraph 38, AVG ausgesetzte Verfahren fortgesetzt.
I.14. Mit Ladung vom 28.10.2025 wurde für den 21.01.2026 eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben. römisch eins.14. Mit Ladung vom 28.10.2025 wurde für den 21.01.2026 eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben.
I.15. Mit 28.11.2025 legte die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH Vollmacht, brachte eine Stellungnahme ein und stellte Beweisanträge. römisch eins.15. Mit 28.11.2025 legte die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH Vollmacht, brachte eine Stellungnahme ein und stellte Beweisanträge.
I.16. Die Äußerung vom 28.11.2025 wurde dem Bundesamt am 01.12.2025 übermittelt.römisch eins.16. Die Äußerung vom 28.11.2025 wurde dem Bundesamt am 01.12.2025 übermittelt.
I.17. Am 21.01.2026 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, der (neben einem Dolmetscher für die arabische Sprache) ein Vertreter der bB, der BF sowie eine Mitarbeiterin der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Rechtsvertreterin beiwohnten. Dem Antrag der Maßnahmenbeschwerde folgend, wurde XXXX , geb. XXXX , als Zeugin angehört. römisch eins.17. Am 21.01.2026 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, der (neben einem Dolmetscher für die arabische Sprache) ein Vertreter der bB, der BF sowie eine Mitarbeiterin der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Rechtsvertreterin beiwohnten. Dem Antrag der Maßnahmenbeschwerde folgend, wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , als Zeugin angehört.
I.18. Mit hg. Beschluss vom 21.01.2026 beantragte das BVwG beim VfGH, dem rechtsfreundlichen Antrag (neuerlich) folgend, die Aufhebung der im Maßnahmenbeschwerdeschriftsatz angeführten Rechtsgrundlagen als verfassungswidrig und bezeichnete weitere Bestimmungen näher, hinsichtlich derer Zweifel an deren Verfassungskonformität ebenfalls angezeigt waren. Des Weiteren setzte das BVwG das Verfahren gem. § 38 AVG aus.römisch eins.18. Mit hg. Beschluss vom 21.01.2026 beantragte das BVwG beim VfGH, dem rechtsfreundlichen Antrag (neuerlich) folgend, die Aufhebung der im Maßnahmenbeschwerdeschriftsatz angeführten Rechtsgrundlagen als verfassungswidrig und bezeichnete weitere Bestimmungen näher, hinsichtlich derer Zweifel an deren Verfassungskonformität ebenfalls angezeigt waren. Des Weiteren setzte das BVwG das Verfahren gem. Paragraph 38, AVG aus.
I.19. Mit Beschluss des VfGH vom 24.06.2026, hg. eingelangt am 09.07.2026, wies der VfGH den Gesetzesprüfungsantrag neuerlich zurück. Dies begründete er damit, das BVwG hätte weitere Rechtsnormen einer Prüfung unterziehen (lassen) müssen. Hiervon nahm das BVwG jedoch Abstand, da es die Verfassungskonformität der vom VfGH konkret bezeichneten Gesetzesstellen zu keinem Zeitpunkt in Zweifel zog.römisch eins.19. Mit Beschluss des VfGH vom 24.06.2026, hg. eingelangt am 09.07.2026, wies der VfGH den Gesetzesprüfungsantrag neuerlich zurück. Dies begründete er damit, das BVwG hätte weitere Rechtsnormen einer Prüfung unterziehen (lassen) müssen. Hiervon nahm das BVwG jedoch Abstand, da es die Verfassungskonformität der vom VfGH konkret bezeichneten Gesetzesstellen zu keinem Zeitpunkt in Zweifel zog.
I.20. Mit Beschluss vom 13.07.2026 setzte das BVwG das ausgesetzte Verfahren fort. römisch eins.20. Mit Beschluss vom 13.07.2026 setzte das BVwG das ausgesetzte Verfahren fort.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
II.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger Syriens und war zum Zeitpunkt der Maßnahmen minderjährig. römisch zwei.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger Syriens und war zum Zeitpunkt der Maßnahmen minderjährig.
II.1.2. Am 27.08.2024 ersuchte das Bundesamt den BF um Übergabe seines Mobiltelefons, was dieser zunächst verweigerte. In der Folge, nachdem andernfalls eine Abnahme durch die Polizei in Aussicht gestellt wurde, kam der BF dem Ersuchen nach. Im Übrigen wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen zur Vorlage weiterer Beweismittel eingeräumt.römisch zwei.1.2. Am 27.08.2024 ersuchte das Bundesamt den BF um Übergabe seines Mobiltelefons, was dieser zunächst verweigerte. In der Folge, nachdem andernfalls eine Abnahme durch die Polizei in Aussicht gestellt wurde, kam der BF dem Ersuchen nach. Im Übrigen wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen zur Vorlage weiterer Beweismittel eingeräumt.
Nach erfolgter Sicherstellung wurde der Datenträger von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Anordnung des Bundesamtes ausgewertet, eine Sicherungskopie erstellt und das Gerät nach wenigen Tagen dem BF wieder ausgefolgt.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stellt sich zwischen den Parteien als unstrittig dar. römisch zwei.2.1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stellt sich zwischen den Parteien als unstrittig dar.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Beschwerdegegenstand und Zuständigkeit:römisch zwei.3.1. Beschwerdegegenstand und Zuständigkeit:
Angefochten wurden die Durchsuchung des BF gem. § 38 BFA-VG aF, die Sicherstellung des Mobiltelefons gem. § 39 BFA-VG aF, der Auftrag zur Auswertung des Datenträgers gem. § 35a BFA-VG aF sowie dessen Auswertung gem. § 39a BFA-VG aF.Angefochten wurden die Durchsuchung des BF gem. Paragraph 38, BFA-VG aF, die Sicherstellung des Mobiltelefons gem. Paragraph 39, BFA-VG aF, der Auftrag zur Auswertung des Datenträgers gem. Paragraph 35 a, BFA-VG aF sowie dessen Auswertung gem. Paragraph 39 a, BFA-VG aF.
Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81 Abs. 4. 4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81, Absatz 4,
Unstrittigerweise wurden gegenständlich Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft, welche dem Bundesamt zuzurechnen sind, woraus sich die Zuständigkeit des BVwG ergibt.
A) I)A) römisch eins)
1.
II.3.2. Zu den angefochtenen Maßnahmen:römisch zwei.3.2. Zu den angefochtenen Maßnahmen:
II.3.2.1. Völlig unstrittig ist die rechtliche Qualifikation der Sicherstellung des Mobiltelefons, des Auftrags zur Datenträgerauswertung sowie der Datenträgerauswertung per se. Insofern seitens des Bundesamtes in Zweifel gezogen wurde, ob der BF durchsucht wurde oder nicht, ist dem Bundesamt durchaus beizupflichten, dass er seinen Datenträger – nach vormaliger Aufforderung und Belehrung über die Rechtsfolgen – iSd § 38 Abs 1 letzter Satz BFA-VG aF freiwillig herausgab, jedoch weist die Rechtsvertretung in der Stellungnahme OZ 10 zutreffend darauf hin, dass Voraussetzung für die Qualifizierung einer verwaltungsbehördlichen Anordnung als Akt unmittelbarer Befehlsgewalt nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ein unmittelbarer Befolgungsanspruch ist (zuletzt 16.09.2024, E 615/2024-10), was bedeutet, dass dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich eine physische Sanktion droht (zB VfSlg. 10.020/1984, 10.420/1985 und 10.662/1985). Weiters führt sie richtigerweise aus, dass, wenn ein derartiger Befolgungsanspruch (objektiv) nicht vorliegt, es darauf ankommt, ob aus Sicht des Betroffenen der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist, wobei das behördliche Vorgehen in seiner Gesamtheit zu beurteilen ist (VfSlg. 18.836/2009 mwN und VfGH 06.10.2021, E 3811/2020 ua.). Aus dieser Rechtsprechung schließt die Rechtsvertretung ebenso zutreffend, dass der BF die Aufforderung, seine Taschen zu leeren und sein Mobiltelefon herauszugeben, jedenfalls als rechtlich durchsetzbare Anordnung verstehen musste, andernfalls er mit einer zwangsweisen Durchsuchung zu rechnen habe, zumal sich dies auch zweifelsohne aus der behördlichen Niederschrift vom 27.08.2024 ergibt (vgl. Niederschrift vom 27.08.2024, S. 16 ff.). Vor dem Hintergrund der übereinstimmenden Aussagen im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass (im Sinne der schriftlichen Bestätigung der Sicherstellung vom 27.08.2024) der BF tatsächlich physisch durchsucht wurde, vielmehr handelte es sich bei der Sicherstellungsbestätigung nach Einschätzung des erkennenden Richters um ein vorab in Erwartung der Notwendigkeit der Durchführung einer physischen Durchsuchung erstelltes Schriftstück, welches, insoweit eine Durchsuchung erwähnt wurde, nicht mehr angepasst worden war; darauf kommt es nach hg. Ansicht im Lichte obiger Judikatur aber auch nicht an, da dem Zweck der Maßnahme gegenständlich schon durch bloße Befehlsgewalt samt Androhung weiterer Schritte entsprochen wurde, sodass die tatsächliche Anwendung von Zwangsgewalt nicht mehr erforderlich war. römisch zwei.3.2.1. Völlig unstrittig ist die rechtliche Qualifikation der Sicherstellung des Mobiltelefons, des Auftrags zur Datenträgerauswertung sowie der Datenträgerauswertung per se. Insofern seitens des Bundesamtes in Zweifel gezogen wurde, ob der BF durchsucht wurde oder nicht, ist dem Bundesamt durchaus beizupflichten, dass er seinen Datenträger – nach vormaliger Aufforderung und Belehrung über die Rechtsfolgen – iSd Paragraph 38, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG aF freiwillig herausgab, jedoch weist die Rechtsvertretung in der Stellungnahme OZ 10 zutreffend darauf hin, dass Voraussetzung für die Qualifizierung einer verwaltungsbehördlichen Anordnung als Akt unmittelbarer Befehlsgewalt nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ein unmittelbarer Befolgungsanspruch ist (zuletzt 16.09.2024, E 615/2024-10), was bedeutet, dass dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich eine physische Sanktion droht (zB VfSlg. 10.020 aus 1984,, 10.420 aus 1985, und 10.662 aus 1985,). Weiters führt sie richtigerweise aus, dass, wenn ein derartiger Befolgungsanspruch (objektiv) nicht vorliegt, es darauf ankommt, ob aus Sicht des Betroffenen der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist, wobei das behördliche Vorgehen in seiner Gesamtheit zu beurteilen ist (VfSlg. 18.836 aus 2009, mwN und VfGH 06.10.2021, E 3811 aus 2020, ua.). Aus dieser Rechtsprechung schließt die Rechtsvertretung ebenso zutreffend, dass der BF die Aufforderung, seine Taschen zu leeren und sein Mobiltelefon herauszugeben, jedenfalls als rechtlich durchsetzbare Anordnung verstehen musste, andernfalls er mit einer zwangsweisen Durchsuchung zu rechnen habe, zumal sich dies auch zweifelsohne aus der behördlichen Niederschrift vom 27.08.2024 ergibt vergleiche Niederschrift vom 27.08.2024, S. 16 ff.). Vor dem Hintergrund der übereinstimmenden Aussagen im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass (im Sinne der schriftlichen Bestätigung der Sicherstellung vom 27.08.2024) der BF tatsächlich physisch durchsucht wurde, vielmehr handelte es sich bei der Sicherstellungsbestätigung nach Einschätzung des erkennenden Richters um ein vorab in Erwartung der Notwendigkeit der Durchführung einer physischen Durchsuchung erstelltes Schriftstück, welches, insoweit eine Durchsuchung erwähnt wurde, nicht mehr angepasst worden war; darauf kommt es nach hg. Ansicht im Lichte obiger Judikatur aber auch nicht an, da dem Zweck der Maßnahme gegenständlich schon durch bloße Befehlsgewalt samt Androhung weiterer Schritte entsprochen wurde, sodass die tatsächliche Anwendung von Zwangsgewalt nicht mehr erforderlich war.
II.3.2.2. Unbeschadet dessen, dass das BVwG das zwingende Erfordernis, die Identität eines Antragstellers (möglichst) zweifelsfrei festzustellen, um ein rechtsstaatliches und einwandfreies Asylverfahren in objektiver und subjektiver Hinsicht führen zu können, nicht verkennt, und gänzlich unbestritten ist, dass die Sicherstellung und Auswertung eines Datenträgers hierfür ein adäquates Mittel darstellt, steht im gegenständlichen Fall aufgrund der dem Sinne nach deckungsgleichen Angaben beider Verfahrensparteien sowie der Zeugin doch fest, dass dem BF von der bB noch unmittelbar vor der Sicherstellung des Datenträgers im Rahmen derselben Amtshandlung eine weitere Frist zur Vorlage von Beweismitteln eingeräumt wurde, sodass – wie die Rechtsvertretung zutreffend aufzeigt – der Sicherstellungskomplex als Ganzes keine Ultima Ratio darstellte. Dies ist laut den parlamentarischen Materialien (siehe Erläuterungen FrÄG 2018 zu Z 21 [§ 39a samt Überschrift]) jedoch als zwingende Voraussetzung für die Durchführung der angefochtenen Maßnahme vorgesehen und vermochte die bB dem nicht zu genügen. Dem Bundesamt misslang es, darzulegen, warum es am selben Tag einerseits eine zweiwöchige Frist zur Vorlage von Beweismitteln einräumte und andererseits einen Datenträger sicherstellte sowie dessen Auswertung in Auftrag gab, sohin warum Zweiteres eine Ultima-Ratio-Maßnahme darstellen sollte, was schon rein nach den Denkgesetzen der Logik durch Ersteres ausgeschlossen wird. römisch zwei.3.2.2. Unbeschadet dessen, dass das BVwG das zwingende Erfordernis, die Identität eines Antragstellers (möglichst) zweifelsfrei festzustellen, um ein rechtsstaatliches und einwandfreies Asylverfahren in objektiver und subjektiver Hinsicht führen zu können, nicht verkennt, und gänzlich unbestritten ist, dass die Sicherstellung und Auswertung eines Datenträgers hierfür ein adäquates Mittel darstellt, steht im gegenständlichen Fall aufgrund der dem Sinne nach deckungsgleichen Angaben beider Verfahrensparteien sowie der Zeugin doch fest, dass dem BF von der bB noch unmittelbar vor der Sicherstellung des Datenträgers im Rahmen derselben Amtshandlung eine weitere Frist zur Vorlage von Beweismitteln eingeräumt wurde, sodass – wie die Rechtsvertretung zutreffend aufzeigt – der Sicherstellungskomplex als Ganzes keine Ultima Ratio darstellte. Dies ist laut den parlamentarischen Materialien (siehe Erläuterungen FrÄG 2018 zu Ziffer 21, [§ 39a samt Überschrift]) jedoch als zwingende Voraussetzung für die Durchführung der angefochtenen Maßnahme vorgesehen und vermochte die bB dem nicht zu genügen. Dem Bundesamt misslang es, darzulegen, warum es am selben Tag einerseits eine zweiwöchige Frist zur Vorlage von Beweismitteln einräumte und andererseits einen Datenträger sicherstellte sowie dessen Auswertung in Auftrag gab, sohin warum Zweiteres eine Ultima-Ratio-Maßnahme darstellen sollte, was schon rein nach den Denkgesetzen der Logik durch Ersteres ausgeschlossen wird.
Weiterführende Überlegungen, beispielsweise zur Dauer der Sicherstellung, erübrigten sich daher.
II.3.2.3. Der Maßnahmenbeschwerde des BF war sohin stattzugeben und waren die Durchsuchung seiner Person, die Sicherstellung des Datenträgers, der Auswertungsauftrag und die daran anschließende Auswertung für rechtswidrig zu erklären.römisch zwei.3.2.3. Der Maßnahmenbeschwerde des BF war sohin stattzugeben und waren die Durchsuchung seiner Person, die Sicherstellung des Datenträgers, der Auswertungsauftrag und die daran anschließende Auswertung für rechtswidrig zu erklären.
2.
II.3.3. Zum Kostenersatz:römisch zwei.3.3. Zum Kostenersatz:
II.3.3.1. Der mit „Kosten“ betitelte § 35 VwGVG lautet:römisch zwei.3.3.1. Der mit „Kosten“ betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
„1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.“
II.3.3.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (Durchsuchung, Sicherstellung, Auswertungsauftrag, Auswertung) Beschwerde erhoben. Der BF stellte einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG im gesetzlichen Ausmaß. Die bB brachte einen entsprechenden Antrag nicht ein.römisch zwei.3.3.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Durchsuchung, Sicherstellung, Auswertungsauftrag, Auswertung) Beschwerde erhoben. Der BF stellte einen Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG im gesetzlichen Ausmaß. Die bB brachte einen entsprechenden Antrag nicht ein.
Ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG besteht gemäß § 35 VwGVG 2014 (der iVm § 22a Abs. 1a BFA-VG 2014 auch für Schubhaftbeschwerden gilt) dann, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung zumindest eines davon erfolgreich ist. Für den Ersatzanspruch des Fremden kommt es darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014). (VwGH vom 21.11.2024, Ra 2022/21/0204)Ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG besteht gemäß Paragraph 35, VwGVG 2014 (der in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG 2014 auch für Schubhaftbeschwerden gilt) dann, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung zumindest eines davon erfolgreich ist. Für den Ersatzanspruch des Fremden kommt es darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014). (VwGH vom 21.11.2024, Ra 2022/21/0204)
Nach der - zum Kostenersatz nach § 35 VwGVG ergangenen - Rechtsprechung des VwGH besteht ein Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet. Hiebei kommt es für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zugrunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Grundsätze für die Beurteilung des Anspruchs auf Schriftsatzaufwand gelten nicht nur für den obsiegenden Beschwerdeführer, sondern auch für die belangte Behörde im Falle deren Obsiegens (vgl. zum Ganzen VwGH 16.3.2016, Ra 2015/05/0090, mwN; vgl. weiters etwa VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002, Rn. 45, mwN). (VwGH vom 19.09.2024, Ra 2024/01/0092)Nach der - zum Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG ergangenen - Rechtsprechung des VwGH besteht ein Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet. Hiebei kommt es für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zugrunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Grundsätze für die Beurteilung des Anspruchs auf Schriftsatzaufwand gelten nicht nur für den obsiegenden Beschwerdeführer, sondern auch für die belangte Behörde im Falle deren Obsiegens vergleiche zum Ganzen VwGH 16.3.2016, Ra 2015/05/0090, mwN; vergleiche weiters etwa VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002, Rn. 45, mwN). (VwGH vom 19.09.2024, Ra 2024/01/0092)
Die angefochtenen Maßnahmen sind sachlich und zeitlich nicht trenn- und unterscheidbar, sondern bedingen sich wechselseitig; sie sind ohneeinander im konkreten Kontext des Maßnahmenzwecks nicht denkbar und daher als Einheit zu qualifizieren.
II.3.3.2.1. Im Hinblick auf den Spruchpunkt A) II) ist auszuführen, dass dieser keinen Einfluss auf die Kostenentscheidung hatte: römisch zwei.3.3.2.1. Im Hinblick auf den Spruchpunkt A) römisch zwei) ist auszuführen, dass dieser keinen Einfluss auf die Kostenentscheidung hatte:
II.3.3.2.1.1. Spruchpunkt A) II) 1) betrifft eine Zurückweisung eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig. § 35 Abs 3 VwGVG regelt jedoch ausdrücklich die Zurück- und Abweisung von Beschwerden bzw. deren Zurückziehung. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist hinsichtlich des Inhalts bzw. des Begehrens von einer Beschwerde grundsätzlich zu unterscheiden, sodass schon allein die Wortinterpretation des § 35 Abs 3 VwGVG keinen Raum für eine anderslautende Kostenentscheidung lässt.römisch zwei.3.3.2.1.1. Spruchpunkt A) römisch zwei) 1) betrifft eine Zurückweisung eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig. Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG regelt jedoch ausdrücklich die Zurück- und Abweisung von Beschwerden bzw. deren Zurückziehung. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist hinsichtlich des Inhalts bzw. des Begehrens von einer Beschwerde grundsätzlich zu unterscheiden, sodass schon allein die Wortinterpretation des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG keinen Raum für eine anderslautende Kostenentscheidung lässt.
II.3.3.2.1.2. Spruchpunkt A) II) 2) behandelt eine hypothetische Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts. römisch zwei.3.3.2.1.2. Spruchpunkt A) römisch zwei) 2) behandelt eine hypothetische Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts.
Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die Kostenentscheidung zur Entscheidung in der Hauptsache akzessorisch, was bedeutet, dass sowohl die Frage, welche Behörde bzw. welches VwG zur Entscheidung über die Kosten zuständig ist, als auch der Inhalt der Kostenentscheidung von der Entscheidung in der Hauptsache abhängen (vgl. etwa VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0184, Rn. 11, mwN). Das Beschwerdeverfahren wird mit einem Zurückweisungsbeschluss nicht abschließend erledigt und entsteht ein allfälliger Kostenanspruch erst mit diesem Zeitpunkt (vgl. VwGH vom 04.04.2024, Ra 2023/01/0194).Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die Kostenentscheidung zur Entscheidung in der Hauptsache akzessorisch, was bedeutet, dass sowohl die Frage, welche Behörde bzw. welches VwG zur Entscheidung über die Kosten zuständig ist, als auch der Inhalt der Kostenentscheidung von der Entscheidung in der Hauptsache abhängen vergleiche etwa VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0184, Rn. 11, mwN). Das Beschwerdeverfahren wird mit einem Zurückweisungsbeschluss nicht abschließend erledigt und entsteht ein allfälliger Kostenanspruch erst mit diesem Zeitpunkt vergleiche VwGH vom 04.04.2024, Ra 2023/01/0194).
II.3.3.3. Der BF ist auf Grund der Beschwerdestattgabe (vollständig) obsiegende Partei, weshalb ihm die Kosten im entsprechenden Ausmaß zuzusprechen waren.römisch zwei.3.3.3. Der BF ist auf Grund der Beschwerdestattgabe (vollständig) obsiegende Partei, weshalb ihm die Kosten im entsprechenden Ausmaß zuzusprechen waren.
Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei im Umfang von EUR 737,60,
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des BF als obsiegende Partei im Umfang von EUR 922,-- und
3. Rückerstattung der Eingabengebühr im Umfang von EUR 30,-- (vgl. VwGH vom 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß § 35 Abs 4 Z 1 VwGVG zählt).3. Rückerstattung der Eingabengebühr im Umfang von EUR 30,-- vergleiche VwGH vom 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG zählt).
Es stehen sohin EUR 1.689,60 zu.
Zur Eingabengebühr ist festzuhalten, dass diese zum Zeitpunkt der Einbringung der Maßnahmenbeschwerde EUR 30,-- betrug, sodass lediglich dieser Betrag ersatzfähig war, nicht aber der nunmehr erhöhte (und nicht geleistete) Betrag von EUR 50,--.
A) II) A) römisch zwei)
1)
II.3.4. Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:römisch zwei.3.4. Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
II.3.4.1. Der BF beantragte im Rahmen der Maßnahmenbeschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.römisch zwei.3.4.1. Der BF beantragte im Rahmen der Maßnahmenbeschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
II.3.4.2. Gem. § 22 Abs 1 VwGVG haben Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des BF die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den BF ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.römisch zwei.3.4.2. Gem. Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG haben Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des BF die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den BF ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Antrag ist regelungssystematisch an das Vorliegen einer (wirksamen) Beschwerde geknüpft (arg. „Beschwerdeführer“), er kann aber auch gesondert im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens - bis zu dessen Beendigung (Akzessorietät zwischen Antrag und Beschwerde) - gestellt werden. Einzubringen ist er beim Verwaltungsgericht.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt diesfalls (entsprechend § 13) unter anderem voraus, dass die Maßnahme noch „andauert“ (zB bei vorläufiger Beschlagnahme oder Anhaltung eines Festgenommenen), sodass die Rechtsstellung des Antragstellers durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verändert werden kann. Hinsichtlich bereits abgeschlossener Maßnahmen scheidet die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls aus (vgl. auch VwGH 16.11.2011, 2011/17/0111). Darauf gerichtete Anträge sind zurückzuweisen. (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 22 [Stand 31.3.2018, rdb.at], Rz 5)Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt diesfalls (entsprechend Paragraph 13,) unter anderem voraus, dass die Maßnahme noch „andauert“ (zB bei vorläufiger Beschlagnahme oder Anhaltung eines Festgenommenen), sodass die Rechtsstellung des Antragstellers durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verändert werden kann. Hinsichtlich bereits abgeschlossener Maßnahmen scheidet die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls aus vergleiche auch VwGH 16.11.2011, 2011/17/0111). Darauf gerichtete Anträge sind zurückzuweisen. vergleiche Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 22, [Stand 31.3.2018, rdb.at], Rz 5)
Gegenständlich war die Maßnahme aufgrund dessen, dass die bB dem BF sein Mobiltelefon drei Tage nach der am 27.08.2024 durchgeführten Sicherstellung zurückstellte und dieses unverzüglich auswertete sowie die Auswertung verwertete, zum Zeitpunkt der Einbringung der Maßnahmenbeschwerde mit 08.10.2024 bereits abgeschlossen und der Gewährung der aufschiebenden Wirkung daher nicht zugänglich.
2)
II.3.5. Zur Zurückweisung des Antrags, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass der Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG sowie in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK verletzt wurde:römisch zwei.3.5. Zur Zurückweisung des Antrags, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass der Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, DSG sowie in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK verletzt wurde:
II.3.5.1. Aus hg. Sicht wurde angesichts der näheren Ausführungen des Maßnahmenbeschwerdeschriftsatzes und dessen Begründung dem Beschwerdebegehren bereits durch die Erklärung der angefochtenen Maßnahmen für rechtswidrig vollumfänglich stattgegeben. römisch zwei.3.5.1. Aus hg. Sicht wurde angesichts der näheren Ausführungen des Maßnahmenbeschwerdeschriftsatzes und dessen Begründung dem Beschwerdebegehren bereits durch die Erklärung der angefochtenen Maßnahmen für rechtswidrig vollumfänglich stattgegeben.
II.3.5.2. Im Übrigen wäre für eine Beschwerde nach dem DSG, sollte die Erhebung einer solchen tatsächlich beabsichtigt gewesen sein, was sich aus dem Kontext des Maßnahmenbeschwerdeschriftsatzes nicht ergibt, da das DSG und die darauf beruhenden datenschutzrechtlichen Bedenken stets im Zusammenhang mit dem BFA-VG thematisiert werden, und es sich bei der Rechtsvertreterin des BF um eine außerordentlich erfahrene und routinierte Anwältin handelt, die Datenschutzbehörde in erster Instanz anzurufen gewesen. römisch zwei.3.5.2. Im Übrigen wäre für eine Beschwerde nach dem DSG, sollte die Erhebung einer solchen tatsächlich beabsichtigt gewesen sein, was sich aus dem Kontext des Maßnahmenbeschwerdeschriftsatzes nicht ergibt, da das DSG und die darauf beruhenden datenschutzrechtlichen Bedenken stets im Zusammenhang mit dem BFA-VG thematisiert werden, und es sich bei der Rechtsvertreterin des BF um eine außerordentlich erfahrene und routinierte Anwältin handelt, die Datenschutzbehörde in erster Instanz anzurufen gewesen.
Der Vollständigkeit halber war eine Zurückweisung des formulierten Beschwerdeantrags dennoch erforderlich.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Zwar gibt es zu jenen Bestimmungen des BFA-VG, auf welchen die angefochtenen Maßnahmen beruhten, im fallgegenständlich relevanten Kontext noch keine Judikatur, sie sind im Lichte des vorliegenden Falles aber auch nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Zwar gibt es zu jenen Bestimmungen des BFA-VG, auf welchen die angefochtenen Maßnahmen beruhten, im fallgegenständlich relevanten Kontext noch keine Judikatur, sie sind im Lichte des vorliegenden Falles aber auch nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Schlagworte
Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Durchsuchung Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde Mobiltelefon Rechtswidrigkeit Sicherstellung Ultima Ratio unzulässiger Antrag Unzuständigkeit BVwG Voraussetzungen ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L532.2300411.1.02Im RIS seit
24.08.2026Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026