Entscheidungsdatum
23.07.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W606 2340749-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , gegen die Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Nichterteilung einer E-Liquid-Lizenz gemäß den §§ 30 iVm 48 TabMG 1996 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen die Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend Nichterteilung einer E-Liquid-Lizenz gemäß den Paragraphen 30, in Verbindung mit 48 TabMG 1996 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) betreibt ein Einzelhandelsgeschäft für Bücher, Zeitungen und Geschenkartikel. Seit über fünf Jahren verkauft er im Rahmen seines Geschäftsbetriebs auch elektronische Zigaretten sowie E-Liquids für elektronische Zigaretten. Nachdem mit dem Abgabenänderungsgesetz 2025 – AbgÄG 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, der Anwendungsbereich des TabMG 1996 unter anderem auf E-Liquids ausgeweitet wurde, beantragte er gemäß § 30 iVm § 48 TabMG 1996 bei der Monopolverwaltung GmbH eine E-Liquid-Lizenz für seinen Einzelhandelsstandort.1. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) betreibt ein Einzelhandelsgeschäft für Bücher, Zeitungen und Geschenkartikel. Seit über fünf Jahren verkauft er im Rahmen seines Geschäftsbetriebs auch elektronische Zigaretten sowie E-Liquids für elektronische Zigaretten. Nachdem mit dem Abgabenänderungsgesetz 2025 – AbgÄG 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,, der Anwendungsbereich des TabMG 1996 unter anderem auf E-Liquids ausgeweitet wurde, beantragte er gemäß Paragraph 30, in Verbindung mit Paragraph 48, TabMG 1996 bei der Monopolverwaltung GmbH eine E-Liquid-Lizenz für seinen Einzelhandelsstandort.
Mit angefochtener Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH wurde dem Beschwerdeführer die begehrte E-Liquid-Lizenz nicht gewährt. Die Monopolverwaltung GmbH gab seinem Antrag mit der Begründung, dass er keinen Nachweis für die Monate Oktober bis Dezember 2025 für einen „überwiegenden“ Handel mit E-Liquids im Sinne des § 48 Abs. 2 TabMG 1996 erbracht habe, keine Folge.Mit angefochtener Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH wurde dem Beschwerdeführer die begehrte E-Liquid-Lizenz nicht gewährt. Die Monopolverwaltung GmbH gab seinem Antrag mit der Begründung, dass er keinen Nachweis für die Monate Oktober bis Dezember 2025 für einen „überwiegenden“ Handel mit E-Liquids im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, TabMG 1996 erbracht habe, keine Folge.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dass kein überwiegend betriebener Handel mit E-Liquids im vierten Quartal 2025 nachgewiesen worden sei, greife zu kurz und werde den Gegebenheiten in seinem Betrieb nicht gerecht. Der Handel mit elektronischen Zigaretten und E-Liquids stelle eine dauerhafte und ernsthafte Geschäftstätigkeit, und nicht bloß ein untergeordnetes Zusatzprodukt, dar. Der Wegfall dieses Sortiments würde auch einen spürbaren wirtschaftlichen Nachteil für den Betrieb darstellen.
Der Standort im Bereich der UNO-City weise eine besondere Kundenstruktur auf. Die Nachfrage nach E-Zigaretten-Produkten sei seit Jahren stabil und unterscheide sich wesentlich von klassischen Trafik-Standorten. Dies sei jedoch in der angefochtenen Entscheidung unberücksichtigt geblieben. Vergleichbare Produkte, insbesondere Tabakwaren, würden im unmittelbaren Umfeld ebenfalls von anderen Verkaufsstellen angeboten, was gegen eine strenge monopolrechtliche Abschottung spreche und Fragen hinsichtlich der Gleichbehandlung und Wettbewerbsneutralität aufwerfe.
Allein auf einen nicht überwiegenden Umsatzanteil abzustellen, können daher nicht isoliert entscheidend sein. Maßgeblich sei vielmehr die Gesamtbetrachtung der langjährigen Geschäftstätigkeit, der tatsächlichen Nachfrage sowie der besonderen Standortverhältnisse. Die vollständige Zurückweisung des Antrags erweise sich daher als unverhältnismäßig und sachlich nicht gerechtfertigt. Beantragt werde daher die Aufhebung der Zurückweisung sowie die erneute sachliche Prüfung des Antrags unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände.
3. Die Monopolverwaltung GmbH legte die Verfahrensunterlagen vor und erstattete eine Stellungnahme. Nach Darlegung rechtlicher Rahmenbedingungen führte sie aus, dass der Beschwerdeführer einen Großteil seines Umsatzes nicht mit E-Liquids und elektronischen Zigaretten erziele. Ein überwiegend betriebener Handel mit E-Liquids im Sinne des § 48 Abs. 2 iVm § 30 Abs. 1 TabMG 1996 sei somit nicht nachgewiesen worden.3. Die Monopolverwaltung GmbH legte die Verfahrensunterlagen vor und erstattete eine Stellungnahme. Nach Darlegung rechtlicher Rahmenbedingungen führte sie aus, dass der Beschwerdeführer einen Großteil seines Umsatzes nicht mit E-Liquids und elektronischen Zigaretten erziele. Ein überwiegend betriebener Handel mit E-Liquids im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, TabMG 1996 sei somit nicht nachgewiesen worden.
Auch im Anwendungsbereich des § 48 Abs. 2 TabMG 1996 setze eine Lizenzerteilung voraus, dass am 01.01.2026 zumindest seit drei Monaten ein Kleinhandel mit E-Liquids als Fachgeschäft im Sinne von § 30 Abs. 1 TabMG 1996 betrieben worden sei. Ein Fachgeschäft zeichne sich gemäß § 30 Abs. 1 TabMG 1996 dadurch aus, dass andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang geführt würden. Das Gesetz stelle ausschließlich auf das Vorhandensein eines Fachgeschäftes ab, sodass eine Gesamtbetrachtung, welche weitere Kriterien mit einbezieht, nicht zu erfolgen habe.Auch im Anwendungsbereich des Paragraph 48, Absatz 2, TabMG 1996 setze eine Lizenzerteilung voraus, dass am 01.01.2026 zumindest seit drei Monaten ein Kleinhandel mit E-Liquids als Fachgeschäft im Sinne von Paragraph 30, Absatz eins, TabMG 1996 betrieben worden sei. Ein Fachgeschäft zeichne sich gemäß Paragraph 30, Absatz eins, TabMG 1996 dadurch aus, dass andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang geführt würden. Das Gesetz stelle ausschließlich auf das Vorhandensein eines Fachgeschäftes ab, sodass eine Gesamtbetrachtung, welche weitere Kriterien mit einbezieht, nicht zu erfolgen habe.
Gesundheitspolitische Gründe sprächen einerseits dafür, auch Verkaufsstellen für E-Liquids aktiv unter jenem Niveau zu halten, das sich durch die Marktmechanismen bilden würde. Andererseits sollte das Angebot so weit wie möglich auf die Zielgruppe der aktiven E-Zigaretten-„Raucher(innen)“ fokussiert und Impulskäufe hintangehalten werden. Das gesundheitspolitisch legitimierte Ziel der Vermeidung von Impulskäufen gebiete es, den Verkauf auf spezialisierte Fachgeschäfte einzuschränken, welche von den Konsumenten bereits mit dem Ziel aufgesucht werden, E-Liquids zu erwerben.
4. Am 19.05.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer sowie die Monopolverwaltung GmbH und deren Rechtsvertretung teilnahmen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Schreiben vom 10.06.2026 das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten mit Blick auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien, BGBl. III Nr. 99/1998, mitzuteilen, ob bekannt ist, ob von den Vereinten Nationen für ihren Amtssitzbereich Vorschriften zum Kleinhandel mit E-Liquids bzw. generell zum Kleinhandel erlassen wurden, die den österreichischen Vorschriften vorgehen, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Funktionen notwendig ist.5. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Schreiben vom 10.06.2026 das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten mit Blick auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,, mitzuteilen, ob bekannt ist, ob von den Vereinten Nationen für ihren Amtssitzbereich Vorschriften zum Kleinhandel mit E-Liquids bzw. generell zum Kleinhandel erlassen wurden, die den österreichischen Vorschriften vorgehen, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Funktionen notwendig ist.
Mit Stellungnahme vom 03.07.2026 teilte die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten mit näherer Begründung mit, dass ihrer Ansicht nach im gegenständlichen Fall die Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes 1996 anwendbar seien.
6. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Schreiben vom 06.07.2026 den Parteien Gelegenheit, binnen einer Woche zur Stellungnahme der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten schriftlich Stellung zu nehmen.
Keine der Parteien erstattete eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt am Standort XXXX einen Einzelhandel, in dem er mit Büchern, Zeitungen und auch Geschenkartikeln handelt. Seit fünf Jahren hat der Beschwerdeführer auch elektronische Zigaretten, die E-Liquids enthalten, in seinem Sortiment. Der Standort befindet sich im Bereich des Amtssitzes der Vereinten Nationen in Wien. Die Öffnungszeiten sind von Montag bis Freitag, 07:00 bis 18:00 Uhr.1.1. Der Beschwerdeführer führt am Standort römisch 40 einen Einzelhandel, in dem er mit Büchern, Zeitungen und auch Geschenkartikeln handelt. Seit fünf Jahren hat der Beschwerdeführer auch elektronische Zigaretten, die E-Liquids enthalten, in seinem Sortiment. Der Standort befindet sich im Bereich des Amtssitzes der Vereinten Nationen in Wien. Die Öffnungszeiten sind von Montag bis Freitag, 07:00 bis 18:00 Uhr.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Die Nettoumsätze am Standort setzten sich im Zeitraum Oktober 2025 bis Dezember 2025 wie folgt zusammen:
Monat
Gesamtumsatz (netto)
Umsatz mit elektronischen Zigaretten und E-Liquids
Nettoumsatz
Anteil am Gesamtumsatz
Oktober 2025
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
9,73 %
November 2025
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
7,57 %
Dezember 2025
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
6,57 %
Gesamt
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX % römisch 40 %
1.2. Der Beschwerdeführer beantragte bei der belangten Behörde eine Lizenz zum Handel mit E-Liquids für den unter Pkt. 1.1. bezeichneten Standort.
1.3. Es bestehen keine Vorschriften der Vereinten Nationen für den Amtssitzbereich der Vereinten Nationen in Wien betreffend den Handel von E-Liquids für elektronische Zigaretten oder allgemein für den Kleinhandel mit Waren.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – im Besonderen die Verfahrensunterlagen der Monopolverwaltung GmbH, die gegen die angefochtene Entscheidung erhobene Beschwerde sowie alle eingebrachten Schriftsätze – und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus den folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
Die Feststellungen zum Beschwerdeführer folgen aus den unbestrittenen und glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren (vgl. auch Verhandlungsschrift, S. 2 f.). Die Umsätze ergeben sich aus der von der belangten Behörde nachgeforderten und vom Beschwerdeführer vorgelegten Umsatzaufstellung der XXXX , an deren Richtigkeit kein Grund zu Zweifeln besteht. In der mündlichen Verhandlung konnte aufgeklärt werden, dass die Aufstellung den Umsatz mit elektronischen Zigaretten, die E-Liquids enthalten, umfasst (vgl. Verhandlungsschrift, S. 3).Die Feststellungen zum Beschwerdeführer folgen aus den unbestrittenen und glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren vergleiche auch Verhandlungsschrift, S. 2 f.). Die Umsätze ergeben sich aus der von der belangten Behörde nachgeforderten und vom Beschwerdeführer vorgelegten Umsatzaufstellung der römisch 40 , an deren Richtigkeit kein Grund zu Zweifeln besteht. In der mündlichen Verhandlung konnte aufgeklärt werden, dass die Aufstellung den Umsatz mit elektronischen Zigaretten, die E-Liquids enthalten, umfasst vergleiche Verhandlungsschrift, S. 3).
Die Feststellungen zu den Vorschriften der Vereinten Nationen basieren auf der Auskunft der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten vom 03.06.2026 einschließlich der Befassung der Österreichischen Vertretung bei den Vereinten Nationen in Wien (siehe noch Pkt. 3.3.).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtslage:
3.1.1. Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien, BGBl. III Nr. 99/1998, lautet auszugsweise:3.1.1. Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,, lautet auszugsweise:
„Abschnitt 1
In diesem Abkommen
a) […]
d) umfaßt der Begriff ‚Gesetze der Republik Österreich‘:
i) die Verfassungen des Bundes und der Länder; und
ii) gesetzgeberische Akte und Durchführungsverordnungen, die von der Regierung, von den zuständigen österreichischen Behörden oder in deren Namen ausgehen;
e) bezeichnet der Begriff ‚Amtssitz der Vereinten Nationen‘:
i) den von den Vereinten Nationen in Wien gemäß Abschnitt 2 bezogenen Bereich; und
ii) jedes sonstige Grundstück und Gebäude, welches von Zeit zu Zeit jeweils auf Grund dieses Abkommens oder eines Zusatzabkommens mit der Regierung als diesem Amtssitz vorübergehend oder ständig zugehörig angesehen wird;
f) […]
h) bezeichnet der Begriff ‚Allgemeines Übereinkommen‘ das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 genehmigte Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen;
i) […]
Abschnitt 15
a) Die Regierung anerkennt die Unverletzlichkeit des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und Verfügungsgewalt der Vereinten Nationen unterworfen ist.
b) Soweit in diesem Abkommen oder im Allgemeinen Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Abschnitt 16 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen die Gesetze der Republik Österreich.
c) Soweit in diesem Abkommen oder im Allgemeinen Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder der sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.
Abschnitt 16
a) Die Vereinten Nationen sind befugt, für ihren Amtssitzbereich geltende Vorschriften zu erlassen, um darin alle für die vollständige Wahrnehmung ihrer Funktionen in jeder Beziehung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Gesetze der Republik Österreich, welche mit einer der von den Vereinten Nationen im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitzbereich der Vereinten Nationen nicht anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen der Regierung und den Vereinten Nationen darüber, ob eine Vorschrift der Vereinten Nationen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erlassen wurde oder ob ein Gesetz der Republik Österreich mit einer im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift der Vereinten Nationen unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in Abschnitt 46 vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift der Vereinten Nationen in Geltung, und das Gesetz der Republik Österreich ist in dem Ausmaß für den Amtssitzbereich nicht anwendbar, in dem die Vereinten Nationen seine Unvereinbarkeit mit ihrer Vorschrift behaupten.
b) Die Vereinten Nationen werden die Regierung soweit angemessen von Zeit zu Zeit über die von ihnen gemäß Unterabschnitt a) erlassenen Vorschriften unterrichten.
c) Dieser Abschnitt steht der angemessenen Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften der zuständigen österreichischen Behörden nicht entgegen.
Abschnitt 17
a) Der Amtssitzbereich der Vereinten Nationen ist unverletzlich. Kein Organ der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich der Vereinten Nationen betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, es sei denn mit Zustimmung des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich der Beschlagnahme privaten Eigentums, dürfen innerhalb des Amtssitzbereiches nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden.
b) Die Vereinten Nationen werden unbeschadet der Bestimmungen des Allgemeinen Übereinkommens oder des Artikels X dieses Abkommens verhindern, daß ihr Amtssitzbereich Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung auf Grund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die die Regierung an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.“b) Die Vereinten Nationen werden unbeschadet der Bestimmungen des Allgemeinen Übereinkommens oder des Artikels römisch zehn dieses Abkommens verhindern, daß ihr Amtssitzbereich Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung auf Grund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die die Regierung an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.“
3.1.2. Das Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996, BGBl. Nr. 830/1995 idF BGBl. I Nr. 97/2025, lautet auszugsweise:3.1.2. Das Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,, lautet auszugsweise:
„Gegenstände des Tabakmonopols
§ 1. (1) Tabakerzeugnisse im Sinne des Abs. 2 sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.Paragraph eins, (1) Tabakerzeugnisse im Sinne des Absatz 2, sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.
(2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Tabakwaren und Nikotinbeutel im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 des Tabaksteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 704/1994 (TabStG 2022), einschließlich von als Tabakwaren geltenden Erzeugnissen (§ 3 Abs. 5, 6, 8 und 11 TabStG 2022);1. Tabakwaren und Nikotinbeutel im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, des Tabaksteuergesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, (TabStG 2022), einschließlich von als Tabakwaren geltenden Erzeugnissen (Paragraph 3, Absatz 5, 6, 8 und 11 TabStG 2022);
2. Schnupftabake, auch wenn sie nur zum Teil aus Tabak bestehen.
(3) Diesem Bundesgesetz unterliegen weiters Liquids für elektronische Zigaretten (E-Liquids) im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 TabStG 2022.(3) Diesem Bundesgesetz unterliegen weiters Liquids für elektronische Zigaretten (E-Liquids) im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, TabStG 2022.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sindParagraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
1. […]
4. Kleinhandel:
a) die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen und E-Liquids an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Konzessionsvertrages erfolgt;
b) die entgeltliche Abgabe von E-Liquids an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Lizenzvertrages erfolgt;
5. Tabaktrafiken: Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids gemäß Z 4 lit. a betrieben wird, mit Ausnahme der in § 40 Abs. 1 genannten Fälle;5. Tabaktrafiken: Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids gemäß Ziffer 4, Litera a, betrieben wird, mit Ausnahme der in Paragraph 40, Absatz eins, genannten Fälle;
6. Tabaktrafikanten: die Inhaber von Tabaktrafiken;
7. […]
9. E-Liquid-Lizenz: die Lizenz zum Kleinhandel mit E-Liquids (§ 30);9. E-Liquid-Lizenz: die Lizenz zum Kleinhandel mit E-Liquids (Paragraph 30,);
10. Lizenznehmer: der Inhaber einer E-Liquid-Lizenz.
Monopolverwaltung
§ 3. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der Monopolverwaltung GmbH (§ 13).Paragraph 3, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der Monopolverwaltung GmbH (Paragraph 13,).
[…]
Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids
§ 5. (1) Der Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Konzession als Tabaktrafikant (§ 24), einer E-Liquid-Lizenz oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.Paragraph 5, (1) Der Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Konzession als Tabaktrafikant (Paragraph 24,), einer E-Liquid-Lizenz oder einer Bewilligung als Großhändler (Paragraph 6,) betrieben wird oder nicht gemäß Absatz 5, oder Paragraph 40, Absatz eins, erlaubt ist.
(2) Handel im Sinne des Abs. 1 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und E-Liquids im Monopolgebiet.(2) Handel im Sinne des Absatz eins, ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und E-Liquids im Monopolgebiet.
(3) […]
(4) Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten und Lizenznehmern vorbehalten.
(5) Kann die Abgabe von Tabakerzeugnissen und E-Liquids unter Freilassung von der Tabaksteuer erfolgen, dürfen solche Tabakerzeugnisse im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen und zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge sowie auf Flughäfen, in Flugzeugen und auf Donauschiffen an Reisende und als Bordvorrat abgegeben werden.
[…]
Aufgaben, Ziele und Befugnisse der Monopolverwaltung GmbH
§ 14. (1) Zu der Monopolverwaltung, die von der Monopolverwaltung GmbH zu besorgen ist, gehören die Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids unter Verfolgung von gesundheits-, sozial-, struktur- und fiskalpolitischen Zielen. Dazu zählen insbesondere die Festlegung der Anzahl von Konzessionen als Tabaktrafikant, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, die Vergabe dieser Konzessionen nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, unter Beachtung dieses Bundesgesetzes und die damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, wobei bei der Ausgestaltung und Vergabe solcher Konzessionen der Förderung von Menschen mit Behinderungen besondere Berücksichtigung zu geben ist. Konzessionen für Tabakverkaufsstellen (§ 23 Abs. 4) dürfen nur dann vergeben werden, wenn ein Tabakfachgeschäft (§ 23 Abs. 2) im betreffenden Einzugsgebiet wirtschaftlich nicht lebensfähig wäre. Die Monopolverwaltung GmbH hat insbesondere Interessenten für Tabaktrafiken über Möglichkeiten zur Erlangung einer Konzession zu informieren und Tabaktrafikanten durch Information, Beratung und Kontrolle während der Vertragslaufzeit zu begleiten. Die Monopolverwaltung GmbH hat weiters unter Berücksichtigung der im ersten Satz genannten Ziele E-Liquid-Lizenzen auszustellen. Sie hat laufend die Markt- und Konsumentwicklungen zu analysieren, insbesondere auch für Zwecke von Bedarfsprüfungen (§§ 25 und 30 Abs. 3 Z 1).Paragraph 14, (1) Zu der Monopolverwaltung, die von der Monopolverwaltung GmbH zu besorgen ist, gehören die Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids unter Verfolgung von gesundheits-, sozial-, struktur- und fiskalpolitischen Zielen. Dazu zählen insbesondere die Festlegung der Anzahl von Konzessionen als Tabaktrafikant, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, die Vergabe dieser Konzessionen nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, unter Beachtung dieses Bundesgesetzes und die damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, wobei bei der Ausgestaltung und Vergabe solcher Konzessionen der Förderung von Menschen mit Behinderungen besondere Berücksichtigung zu geben ist. Konzessionen für Tabakverkaufsstellen (Paragraph 23, Absatz 4,) dürfen nur dann vergeben werden, wenn ein Tabakfachgeschäft (Paragraph 23, Absatz 2,) im betreffenden Einzugsgebiet wirtschaftlich nicht lebensfähig wäre. Die Monopolverwaltung GmbH hat insbesondere Interessenten für Tabaktrafiken über Möglichkeiten zur Erlangung einer Konzession zu informieren und Tabaktrafikanten durch Information, Beratung und Kontrolle während der Vertragslaufzeit zu begleiten. Die Monopolverwaltung GmbH hat weiters unter Berücksichtigung der im ersten Satz genannten Ziele E-Liquid-Lizenzen auszustellen. Sie hat laufend die Markt- und Konsumentwicklungen zu analysieren, insbesondere auch für Zwecke von Bedarfsprüfungen (Paragraphen 25 und 30 Absatz 3, Ziffer eins,).
(2) […]
Lizenznehmer
§ 30. (1) Lizenznehmer sind Fachgeschäfte für E-Liquids und elektronische Zigaretten (§ 3 Abs. 9 TabStG 2022), die andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.Paragraph 30, (1) Lizenznehmer sind Fachgeschäfte für E-Liquids und elektronische Zigaretten (Paragraph 3, Absatz 9, TabStG 2022), die andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.
(2) Betriebe gemäß Abs. 1 dürfen nur auf Grund einer aufrechten E-Liquid-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden.(2) Betriebe gemäß Absatz eins, dürfen nur auf Grund einer aufrechten E-Liquid-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden.
(3) Die Monopolverwaltung GmbH hat auf Antrag für den beantragten Standort eine E-Liquid-Lizenz gemäß Abs. 2 auszustellen, es sei denn, dass(3) Die Monopolverwaltung GmbH hat auf Antrag für den beantragten Standort eine E-Liquid-Lizenz gemäß Absatz 2, auszustellen, es sei denn, dass
1. im Einzugsgebiet des geplanten Standorts bereits ein anderer oder andere befugte Kleinhändler E-Liquids in einem Ausmaß anbieten, dass gesundheits- oder sozialpolitische Gründe (§§ 14 und 25) gegen eine weitere Verkaufsstelle sprechen;1. im Einzugsgebiet des geplanten Standorts bereits ein anderer oder andere befugte Kleinhändler E-Liquids in einem Ausmaß anbieten, dass gesundheits- oder sozialpolitische Gründe (Paragraphen 14 und 25) gegen eine weitere Verkaufsstelle sprechen;
2. der Bewerber nicht voll geschäftsfähig ist oder begründete Zweifel an seiner Fähigkeit bestehen, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen;
3. der Bewerber über keine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe am betreffenden Standort verfügt;
4. der Bewerber wegen Abgabenhinterziehung, Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, vorsätzlicher Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder vorsätzlicher Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes bestraft wurde, über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 5 000 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschließungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;4. der Bewerber wegen Abgabenhinterziehung, Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, vorsätzlicher Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder vorsätzlicher Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, des Finanzstrafgesetzes bestraft wurde, über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 5 000 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschließungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
5. wenn der Bewerber von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt oder unterliegen würde und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen Handlung oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschließungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.5. wenn der Bewerber von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt oder unterliegen würde und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen Handlung oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschließungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
Die in Z 2 bis 5 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.Die in Ziffer 2 bis 5 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.
(4) E-Liquid-Lizenzverträge werden auf eine Dauer von sieben Jahren abgeschlossen.
(5) Die Bewerbung ist elektronisch bei der Monopolverwaltung GmbH einzubringen. Ihr sind anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Namen, Firma, Geschäftslokal, Gewerbeberechtigung und das Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen dienen;
2. eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als sechs Monate sein darf;
3. falls eine juristische Person oder Personenvereinigung einen Antrag stellt, ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf.
(6) […]
(7) Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, binnen einer Frist von sechs Monaten ab Einlangen einer Bewerbung (einschließlich sämtlicher Unterlagen nach Abs. 5) über die Bewerbung zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere drei Monate verlängert werden, sollte dies erforderlich sein, um die Ergebnisse eines zeitgleichen Konzessionsvergabeverfahrens berücksichtigen zu können. Wird die Bewerbung angenommen, ist dem Lizenznehmer ein Lizenzvertrag auszustellen, in dem dessen Rechte und Pflichten geregelt sind. Dieser Vertrag folgt einer Vertragsschablone, die von der Gesellschaft auf ihrer Homepage bereitzustellen ist. Er enthält auch eine mindestens einjährige Frist, innerhalb der der Vertrieb von E-Liquids aufzunehmen ist.(7) Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, binnen einer Frist von sechs Monaten ab Einlangen einer Bewerbung (einschließlich sämtlicher Unterlagen nach Absatz 5,) über die Bewerbung zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere drei Monate verlängert werden, sollte dies erforderlich sein, um die Ergebnisse eines zeitgleichen Konzessionsvergabeverfahrens berücksichtigen zu können. Wird die Bewerbung angenommen, ist dem Lizenznehmer ein Lizenzvertrag auszustellen, in dem dessen Rechte und Pflichten geregelt sind. Dieser Vertrag folgt einer Vertragsschablone, die von der Gesellschaft auf ihrer Homepage bereitzustellen ist. Er enthält auch eine mindestens einjährige Frist, innerhalb der der Vertrieb von E-Liquids aufzunehmen ist.
(8) § 14a Abs. 8, § 24 Abs. 4, § 29, § 36 Abs. 4, 7, 8 und 13, § 37 Abs. 3 sowie § 39 finden auf Lizenznehmer entsprechend Anwendung. Sollte sich eine Verlegung eines Geschäftslokals als erforderlich erweisen, findet § 25 Abs. 2 und 4 entsprechend Anwendung. Lizenznehmer dürfen E-Liquids nur aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen:(8) Paragraph 14 a, Absatz 8,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 29,, Paragraph 36, Absatz 4, 7, 8 und 13, Paragraph 37, Absatz 3, sowie Paragraph 39, finden auf Lizenznehmer entsprechend Anwendung. Sollte sich eine Verlegung eines Geschäftslokals als erforderlich erweisen, findet Paragraph 25, Absatz 2 und 4 entsprechend Anwendung. Lizenznehmer dürfen E-Liquids nur aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen:
1. von Großhändlern;
2. von einem anderen Lizenznehmer oder Tabaktrafikanten, anlässlich und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabe von dessen Betrieb.
[…]
Beschwerden
§ 33. (1) Bewerbern um eine E-Liquid-Lizenz oder eine Hanf-Lizenz steht das Recht zu,Paragraph 33, (1) Bewerbern um eine E-Liquid-Lizenz oder eine Hanf-Lizenz steht das Recht zu,
1. gegen abschlägige Entscheidungen der Monopolverwaltung GmbH über die Vergabe von Lizenzen oder die Kündigung von Lizenzen durch die Gesellschaft binnen vier Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde bei dem Bundesverwaltungsgericht einzulegen;
2. binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist gemäß § 30 Abs. 7 einen Antrag auf Entscheidung über die Lizenzvergabe durch das Bundesverwaltungsgericht zu stellen.2. binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 30, Absatz 7, einen Antrag auf Entscheidung über die Lizenzvergabe durch das Bundesverwaltungsgericht zu stellen.
(2) Eine Beschwerde nach Abs. 1 Z 1 hat zu enthalten:(2) Eine Beschwerde nach Absatz eins, Ziffer eins, hat zu enthalten:
1. die Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH, gegen die sie sich richtet;
2. die Erklärung, in welchen Punkten diese angefochten und welche Änderung beantragt wird;
3. eine Begründung.
(3) Ein Antrag nach Abs. 1 Z 2 hat zu enthalten:(3) Ein Antrag nach Absatz eins, Ziffer 2, hat zu enthalten:
1. die Bewerbung um die Erteilung einer E-Liquid-Lizenz oder Hanf-Lizenz und Ausführungen dazu, inwieweit dieser nicht entsprochen wurde;
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der E-Liquid Lizenz oder Hanf-Lizenz stützt;
3. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Lizenzerteilung durch die Monopolverwaltung GmbH abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.
(4) Beschwerden und Anträge nach Abs. 1 wie sämtliche Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.(4) Beschwerden und Anträge nach Absatz eins, wie sämtliche Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(5) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Monopolverwaltung GmbH.
(6) […]
(7) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach den Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG). Die Entscheidungsfrist beträgt sechzehn Wochen ab Einlangen der Beschwerde oder des Antrags. §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung der E-Liquid Lizenzen oder Hanf-Lizenzen hat das Bundesverwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang die Lizenz zu erteilen ist. Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Ein Antrag auf Entscheidung (Abs. 1 Z 2) ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über die Bewerbung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Monopolverwaltung GmbH zurückzuführen ist.(7) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach den Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG). Die Entscheidungsfrist beträgt sechzehn Wochen ab Einlangen der Beschwerde oder des Antrags. Paragraphen 2, 4 bis 6, 8 a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Absatz eins, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind sinngemäß anzuwenden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung der E-Liquid Lizenzen oder Hanf-Lizenzen hat das Bundesverwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang die Lizenz zu erteilen ist. Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Ein Antrag auf Entscheidung (Absatz eins, Ziffer 2,) ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über die Bewerbung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Monopolverwaltung GmbH zurückzuführen ist.
[…]
5. Übergangs- und Schlußbestimmungen
[…]
§ 48. (1) § 1 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, § 2 Z 2, 4, 5, 8 bis 10, § 5 einschließlich der Überschrift, die Abschnittsüberschrift vor § 6, § 6 Abs. 1 erster Halbsatz und Z 2 sowie Abs. 4, § 7 Abs. 7 und 8, § 8 Abs. 9, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 5 und 6, § 12 einschließlich der Überschrift, § 14 einschließlich der Überschrift, § 14a Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6, § 15 Abs. 1 bis Abs. 3, § 16 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3, § 17 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, § 18 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 19 Abs. 1, die Abschnittsüberschrift vor § 23, § 23 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 Z 1, § 24 Abs. 4 erster Halbsatz, § 25 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6, § 27 Abs. 4 Z 4 bis 6, § 28 Abs. 1 und 5, § 30 einschließlich der Überschrift, § 31 einschließlich der Überschrift, § 33 einschließlich der Überschrift, § 36 Abs. 1, 3, 7 bis 10, 12, 14 und 15, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 3 Z 4a und 4b, § 38 Abs. 4 Z 4a und 4b sowie Abs. 7 (mit Ausnahme von Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und Z 3 lit. c), § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, 3, 4 und 5, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, treten mit 1. April 2026 in Kraft. § 26 Abs. 6 findet auf Konzessionsvergaben nach dem 31. März 2026 Anwendung. § 32 einschließlich der Überschrift und § 38 Abs. 6 und 7 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und Z 3 lit. c, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, treten mit 1. Februar 2026 in Kraft. § 38 Abs. 5 letzter Satz, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, tritt mit 1. Februar 2027 in Kraft. § 11 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 tritt mit 5. Jänner 2026 in Kraft.Paragraph 48, (1) Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3,, Paragraph 2, Ziffer 2, 4, 5, 8 bis 10, Paragraph 5, einschließlich der Überschrift, die Abschnittsüberschrift vor Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz eins, erster Halbsatz und Ziffer 2, sowie Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz 7 und 8, Paragraph 8, Absatz 9,, Paragraph 9, Absatz eins und 3, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz 5 und 6, Paragraph 12, einschließlich der Überschrift, Paragraph 14, einschließlich der Überschrift, Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, Absatz 2,, Absatz 4 und Absatz 6,, Paragraph 15, Absatz eins bis Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins,, die Abschnittsüberschrift vor Paragraph 23,, Paragraph 23, Absatz 2,, Absatz 3, erster Satz und Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 24, Absatz 4, erster Halbsatz, Paragraph 25, Absatz eins bis 3, Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 6,, Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 4 bis 6, Paragraph 28, Absatz eins und 5, Paragraph 30, einschließlich der Überschrift, Paragraph 31, einschließlich der Überschrift, Paragraph 33, einschließlich der Überschrift, Paragraph 36, Absatz eins, 3, 7 bis 10, 12, 14 und 15, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4 a und 4 b, Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer 4 a und 4 b sowie Absatz 7, (mit Ausnahme von Ziffer eins, Litera c,, Ziffer 2, Litera c und Ziffer 3, Litera c,), Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz eins, 3, 4 und 5, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,, treten mit 1. April 2026 in Kraft. Paragraph 26, Absatz 6, findet auf Konzessionsvergaben nach dem 31. März 2026 Anwendung. Paragraph 32, einschließlich der Überschrift und Paragraph 38, Absatz 6 und 7 Ziffer eins, Litera c,, Ziffer 2, Litera c und Ziffer 3, Litera c,, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, treten mit 1. Februar 2026 in Kraft. Paragraph 38, Absatz 5, letzter Satz, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, tritt mit 1. Februar 2027 in Kraft. Paragraph 11, Absatz 2 bis 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 tritt mit 5. Jänner 2026 in Kraft.
(2) § 30 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Bewerber um eine E-Liquid-Lizenz, die zum 1. Jänner 2026 bereits seit mindestens drei Monaten einen Kleinhandel mit E-Liquids als Fachgeschäft im Sinne von § 30 Abs. 1 betrieben haben, keine Anwendung. Diesen Bewerbern wird abweichend von § 30 Abs. 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 erstmalig eine Lizenz für 20 Jahre erteilt. In Fällen, in denen dieser Kleinhandel zum 1. Jänner 2026 an mehreren Standorten betrieben wird oder wurde, sind E-Liquid-Lizenzen für diese Standorte auszustellen. Eine neuerliche Erteilung von E-Liquid-Lizenzen für diese Standorte ist nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 Z 1 und § 30 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, zulässig. § 14a Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Lizenznehmer im Sinne des zweiten Satzes keine Anwendung. § 16 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf die erstmalige Ausstellung der im ersten und zweiten Satz genannten Lizenzen keine Anwendung. Auf am 1. Jänner 2026 in Verwendung eines Lizenznehmers im Sinne des ersten Satzes befindliche Automaten für den Verkauf von E-Liquids finden § 25 Abs. 3 und § 36 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 8 sinngemäß Anwendung.(2) Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Bewerber um eine E-Liquid-Lizenz, die zum 1. Jänner 2026 bereits seit mindestens drei Monaten einen Kleinhandel mit E-Liquids als Fachgeschäft im Sinne von Paragraph 30, Absatz eins, betrieben haben, keine Anwendung. Diesen Bewerbern wird abweichend von Paragraph 30, Absatz 4, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 erstmalig eine Lizenz für 20 Jahre erteilt. In Fällen, in denen dieser Kleinhandel zum 1. Jänner 2026 an mehreren Standorten betrieben wird oder wurde, sind E-Liquid-Lizenzen für diese Standorte auszustellen. Eine neuerliche Erteilung von E-Liquid-Lizenzen für diese Standorte ist nach Maßgabe des Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 30, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, zulässig. Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Lizenznehmer im Sinne des zweiten Satzes keine Anwendung. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf die erstmalige Ausstellung der im ersten und zweiten Satz genannten Lizenzen keine Anwendung. Auf am 1. Jänner 2026 in Verwendung eines Lizenznehmers im Sinne des ersten Satzes befindliche Automaten für den Verkauf von E-Liquids finden Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 36, Absatz 7, letzter Satz und Absatz 8, sinngemäß Anwendung.
(3) Anträge auf Ausstellung eine E-Liquid-Lizenz gemäß Abs. 2 erster Satz können auch schon vor Inkrafttreten von § 30 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 gestellt werden. In derartigen Fällen beginnt die Frist gemäß § 30 Abs. 7 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 mit 1. April 2026. Abweichend von §§ 5 und 30 Abs. 2 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 dürfen Betriebe gemäß Abs. 2, die vor dem 1. Mai 2026 einen Antrag auf Ausstellung eine E-Liquid-Lizenz stellen, bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH über diesen Antrag, spätestens bis 31. Oktober 2026, ihren Kleinhandel mit E-Liquids weiterführen.(3) Anträge auf Ausstellung eine E-Liquid-Lizenz gemäß Absatz 2, erster Satz können auch schon vor Inkrafttreten von Paragraph 30, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 gestellt werden. In derartigen Fällen beginnt die Frist gemäß Paragraph 30, Absatz 7, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 mit 1. April 2026. Abweichend von Paragraphen 5 und 30 Absatz 2, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 dürfen Betriebe gemäß Absatz 2,, die vor dem 1. Mai 2026 einen Antrag auf Ausstellung eine E-Liquid-Lizenz stellen, bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH über diesen Antrag, spätestens bis 31. Oktober 2026, ihren Kleinhandel mit E-Liquids weiterführen.
(4) […]
(8) Betriebe, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 5 und 30 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 Nikotinbeutel und E-Liquids verkauft haben, dürfen auch ohne Vorliegen einer Konzession oder E-Liquid-Lizenz zum 31. Dezember 2025 bereits vorrätige Bestände an Nikotinbeuteln oder E-Liquids bis spätestens 31. Dezember 2026 abverkaufen.(8) Betriebe, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Paragraphen 5 und 30 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 Nikotinbeutel und E-Liquids verkauft haben, dürfen auch ohne Vorliegen einer Konzession oder E-Liquid-Lizenz zum 31. Dezember 2025 bereits vorrätige Bestände an Nikotinbeuteln oder E-Liquids bis spätestens 31. Dezember 2026 abverkaufen.
(9) […]“
3.1.3. Das Tabaksteuergesetz 2022 – TabStG 2022, BGBl. Nr. 704/1994 idF BGBl. I Nr. 97/2025, lautet auszugsweise:3.1.3. Das Tabaksteuergesetz 2022 – TabStG 2022, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,, lautet auszugsweise:
„§ 2. (1) Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Zigaretten;
2. Zigarren und Zigarillos;
3. Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak);
4. Tabak zum Erhitzen.
(2) Tabakverwandte Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Liquids für elektronische Zigaretten (E-Liquids);
2. Nikotinbeutel.
(3) […]
§ 3. (1) […]Paragraph 3, (1) […]
(9) E-Liquids sind Flüssigkeiten, die unabhängig davon, ob sie Nikotin enthalten oder nicht, bestimmt sind, in elektronischen Zigaretten oder ähnlichen Verdampfungsgeräten verwendet zu werden. Eine elektronische Zigarette ist ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhaltigen oder nikotinfreien Dampfes mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeder Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank.
(10) Nikotinbeutel sind Produkte zur oralen Einnahme, die keinen Tabak, aber Nikotin sowie Pflanzenfasern oder eine gleichwertige Substanz enthalten und dazu bestimmt sind, die Aufnahme von Nikotin durch den Körper ohne Verbrennung und ohne Inhalation, über eine für den Konsum geeignete Verpackung in porösen Beuteln oder Säckchen, zu ermöglichen.
(11) Als Nikotinbeutel gelten auch nikotinfreie Produkte, die an Stelle von Nikotin andere Substanzen wie Koffein oder Taurin enthalten, und die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 10 erfüllen.(11) Als Nikotinbeutel gelten auch nikotinfreie Produkte, die an Stelle von Nikotin andere Substanzen wie Koffein oder Taurin enthalten, und die sonstigen Voraussetzungen des Absatz 10, erfüllen.
(12) Erzeugnisse nach Abs. 9 bis 11 gelten nicht als tabakverwandte Produkte, wenn sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.“(12) Erzeugnisse nach Absatz 9 bis 11 gelten nicht als tabakverwandte Produkte, wenn sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.“
3.2. Zur Ausweitung des Anwendungsbereichs des TabMG 1996 auf E-Liquids:
3.2.1. Mit dem AbgÄG 2025 wurde unter anderem ein Lizenzsystem für E-Liquids eingeführt (§ 1 Abs. 3 TabMG 1996 iVm § 2 Abs. 2 TabStG 2022). Der Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist gemäß § 5 Abs. 1 TabMG 1996 verboten, soweit er nicht aufgrund einer Konzession als Tabaktrafikant, einer E-Liquid-Lizenz oder einer Bewilligung als Großhändler betrieben wird oder nicht gemäß § 5 Abs. 5 TabMG 1996 (Abgabe in bestimmten Fällen, wie zB in Flugzeugen) oder § 40 Abs. 1 TabMG 1996 (Verkauf in Gaststätten) erlaubt ist.3.2.1. Mit dem AbgÄG 2025 wurde unter anderem ein Lizenzsystem für E-Liquids eingeführt (Paragraph eins, Absatz 3, TabMG 1996 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, TabStG 2022). Der Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, TabMG 1996 verboten, soweit er nicht aufgrund einer Konzession als Tabaktrafikant, einer E-Liquid-Lizenz oder einer Bewilligung als Großhändler betrieben wird oder nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 5, TabMG 1996 (Abgabe in bestimmten Fällen, wie zB in Flugzeugen) oder Paragraph 40, Absatz eins, TabMG 1996 (Verkauf in Gaststätten) erlaubt ist.
Als E-Liquid-Lizenz versteht das TabMG 1996 gemäß § 2 Z 9 die Lizenz zum Kleinhandel mit E-Liquids. Lizenznehmer sind Inhaber einer E-Liquid-Lizenz (§ 2 Z 10 TabMG 1996). § 30 TabMG 1996 sieht vor, dass Lizenznehmer „Fachgeschäfte für E-Liquids und elektronische Zigaretten [sind], die andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt“ (Abs. 1 leg.cit.). Der Betrieb darf nur aufgrund einer aufrechten E-Liquid-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden (Abs. 2 leg.cit.). Die Monopolverwaltung GmbH darf eine E-Liquid-Lizenz auf Antrag für einen Standort ausstellen, es sei denn im Einzugsgebiet des geplanten Standorts bieten bereits ein anderer oder andere befugte Kleinhändler E-Liquids in einem Ausmaß an, sodass gesundheits- oder sozialpolitische Gründe gegen eine weitere Verkaufsstelle sprechen. Bewerber müssen überdies voll geschäftsfähig sein, es dürfen keine begründeten Zweifel an deren Fähigkeit bestehen, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen und sie müssen über eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe am betreffenden Standort verfügen. Bestimmte Verurteilungen des Bewerbers stehen der Erteilung einer E-Liquid-Lizenz entgegen (Abs. 3 leg.cit.).Als E-Liquid-Lizenz versteht das TabMG 1996 gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, die Lizenz zum Kleinhandel mit E-Liquids. Lizenznehmer sind Inhaber einer E-Liquid-Lizenz (Paragraph 2, Ziffer 10, TabMG 1996). Paragraph 30, TabMG 1996 sieht vor, dass Lizenznehmer „Fachgeschäfte für E-Liquids und elektronische Zigaretten [sind], die andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt“ (Absatz eins, leg.cit.). Der Betrieb darf nur aufgrund einer aufrechten E-Liquid-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden (Absatz 2, leg.cit.). Die Monopolverwaltung GmbH darf eine E-Liquid-Lizenz auf Antrag für einen Standort ausstellen, es sei denn im Einzugsgebiet des geplanten Standorts bieten bereits ein anderer oder andere befugte Kleinhändler E-Liquids in einem Ausmaß an, sodass gesundheits- oder sozialpolitische Gründe gegen eine weitere Verkaufsstelle sprechen. Bewerber müssen überdies voll geschäftsfähig sein, es dürfen keine begründeten Zweifel an deren Fähigkeit bestehen, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen und sie müssen über eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe am betreffenden Standort verfügen. Bestimmte Verurteilungen des Bewerbers stehen der Erteilung einer E-Liquid-Lizenz entgegen (Absatz 3, leg.cit.).
Eine Bewerbung um eine E-Liquid-Lizenz ist elektronisch bei der Monopolverwaltung GmbH unter Anschluss von bestimmten Unterlagen einzubringen (Abs. 5 leg.cit.). Die Monopolverwaltung GmbH ist grundsätzlich verpflichtet, binnen einer Frist von sechs Monaten ab Einlangen einer Bewerbung über die Bewerbung zu entscheiden. Wird die Bewerbung angenommen, ist dem Lizenznehmer ein Lizenzvertrag auszustellen, in dem dessen Rechte und Pflichten geregelt sind (Abs. 6 leg.cit.). E-Liquid-Lizenzverträge werden auf eine Dauer von sieben Jahren abgeschlossen (Abs. 4 leg.cit.).Eine Bewerbung um eine E-Liquid-Lizenz ist elektronisch bei der Monopolverwaltung GmbH unter Anschluss von bestimmten Unterlagen einzubringen (Absatz 5, leg.cit.). Die Monopolverwaltung GmbH ist grundsätzlich verpflichtet, binnen einer Frist von sechs Monaten ab Einlangen einer Bewerbung über die Bewerbung zu entscheiden. Wird die Bewerbung angenommen, ist dem Lizenznehmer ein Lizenzvertrag auszustellen, in dem dessen Rechte und Pflichten geregelt sind (Absatz 6, leg.cit.). E-Liquid-Lizenzverträge werden auf eine Dauer von sieben Jahren abgeschlossen (Absatz 4, leg.cit.).
3.2.2. Die eben genannten Handelseinschränkungen für E-Liquids gelten seit dem 01.04.2026 (§ 48 Abs. 1 TabMG 1996). Bis zu diesem Zeitpunkt bedurfte es für den Handel mit E-Liquids keiner E-Liquid-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH.3.2.2. Die eben genannten Handelseinschränkungen für E-Liquids gelten seit dem 01.04.2026 (Paragraph 48, Absatz eins, TabMG 1996). Bis zu diesem Zeitpunkt bedurfte es für den Handel mit E-Liquids keiner E-Liquid-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH.
Gemäß § 48 Abs. 2 TabMG 1996 findet jedoch (unter anderem) § 30 Abs. 3 Z 1 TabMG 1996 auf Bewerber um eine E-Liquid-Lizenz, die zum 01.01.2026 bereits seit mindestens drei Monaten einen Kleinhandel mit E-Liquids als Fachgeschäft im Sinne von § 30 Abs. 1 TabMG 1996 betrieben haben, keine Anwendung. Diesen Bewerbern wird abweichend von § 30 Abs. 4 TabMG 1996 erstmalig eine Lizenz für 20 Jahre erteilt. Ausweislich der Erläuterungen sollen „großzügige“ Übergangsregelungen für bestehende Unternehmen vorgesehen werden, auch um der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gerecht zu werden (vgl. ErläutRV 294 BlgNR 28. GP, 58).Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, TabMG 1996 findet jedoch (unter anderem) Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins, TabMG 1996 auf Bewerber um eine E-Liquid-Lizenz, die zum 01.01.2026 bereits seit mindestens drei Monaten einen Kleinhandel mit E-Liquids als Fachgeschäft im Sinne von Paragraph 30, Absatz eins, TabMG 1996 betrieben haben, keine Anwendung. Diesen Bewerbern wird abweichend von Paragraph 30, Absatz 4, TabMG 1996 erstmalig eine Lizenz für 20 Jahre erteilt. Ausweislich der Erläuterungen sollen „großzügige“ Übergangsregelungen für bestehende Unternehmen vorgesehen werden, auch um der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gerecht zu werden vergleiche ErläutRV 294 BlgNR 28. GP, 58).
Auch bestehende Fachgeschäfte für E-Liquids benötigen daher eine E-Liquid-Lizenz um weiterhin (jedenfalls über den 31.12.2026 hinaus, vgl. § 48 Abs. 8 TabMG 1996) E-Liquids verkaufen zu dürfen. Anträge auf Ausstellung einer solchen E-Liquid-Lizenz konnten auch schon vor Inkrafttreten von § 30 TabMG 1996 idF des AbgÄG 2025 gestellt werden.Auch bestehende Fachgeschäfte für E-Liquids benötigen daher eine E-Liquid-Lizenz um weiterhin (jedenfalls über den 31.12.2026 hinaus, vergleiche Paragraph 48, Absatz 8, TabMG 1996) E-Liquids verkaufen zu dürfen. Anträge auf Ausstellung einer solchen E-Liquid-Lizenz konnten auch schon vor Inkrafttreten von Paragraph 30, TabMG 1996 in der Fassung des AbgÄG 2025 gestellt werden.
3.3. Zur Anwendung des TabMG 1996 im gegenständlichen Fall:
3.3.1. Der Standort, für den der Beschwerdeführer eine E-Liquid-Lizenz beantragt hat, liegt im Bereich des Amtssitzes der Vereinten Nationen in Wien.
Gemäß Abschnitt 15 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien, BGBl. III Nr. 99/1998, gelten, soweit im Amtssitzabkommen oder im Allgemeinen Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Abschnitt 16 erlassener Vorschriften, innerhalb des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen die Gesetze der Republik Österreich. Auch sind die innerhalb des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder der sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.Gemäß Abschnitt 15 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,, gelten, soweit im Amtssitzabkommen oder im Allgemeinen Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Abschnitt 16 erlassener Vorschriften, innerhalb des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen die Gesetze der Republik Österreich. Auch sind die innerhalb des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder der sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.
Gemäß Abschnitt 16 des Amtssitzabkommens sind die Vereinten Nationen jedoch befugt, für ihren Amtssitzbereich geltende Vorschriften zu erlassen, um darin alle für die vollständige Wahrnehmung ihrer Funktionen in jeder Beziehung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Gesetze der Republik Österreich, welche mit einer der von den Vereinten Nationen im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitzbereich der Vereinten Nationen nicht anwendbar.
3.3.2. Weder das Amtssitzabkommen noch das Allgemeinen Übereinkommen treffen Regelungen für den Handel von E-Liquids für elektronische Zigaretten oder allgemein den Kleinhandel mit Waren. Da auch keine Vorschriften der Vereinten Nationen festgestellt werden konnten, welche die genannten Bereiche regeln, ist das TabMG 1996 im gegenständlichen Fall anwendbar.
3.4. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
3.4.1. Gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 TabMG 1996 steht Bewerbern um eine E-Liquid-Lizenz das Recht zu, gegen abschlägige Entscheidungen der Monopolverwaltung GmbH über die Vergabe von Lizenzen binnen vier Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen; die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 4 TabMG 1996 unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Ausweislich der Erläuterungen ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG gestützt (vgl. ErläutRV 294 BlgNR 28. GP, 57).3.4.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, TabMG 1996 steht Bewerbern um eine E-Liquid-Lizenz das Recht zu, gegen abschlägige Entscheidungen der Monopolverwaltung GmbH über die Vergabe von Lizenzen binnen vier Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen; die Beschwerde ist gemäß Paragraph 33, Absatz 4, TabMG 1996 unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Ausweislich der Erläuterungen ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG gestützt vergleiche ErläutRV 294 BlgNR 28. GP, 57).
3.4.2. Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG kann durch Bundes- oder Landesgesetz eine sonstige Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten vorgesehen werden.3.4.2. Gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG kann durch Bundes- oder Landesgesetz eine sonstige Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten vorgesehen werden.
Art. 131 Abs. 6 B-VG bestimmt, dass über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 5 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte erkennen. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG (soweit sich aus Abs. 3 keine Zuständigkeit des BFG ergibt) über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, zuständig. Maßgebliches Anknüpfungskriterium für „typenfreie“ Beschwerden ist daher die Akzessorietät. Es sollen die in dieser Angelegenheit gemäß den Art. 131 Abs. 1 bis 5 B-VG zuständigen Verwaltungsgerichte erkennen (vgl. Ziniel, Art. 131/4-6 B-VG, in Korinek/Holoubek ea. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [17. Lfg, 2022] Rz 31; zur sinngemäßen Anwendung verwiesener Normen im Hinblick auf die Ermittlung der Zuständigkeit bei typengebundenem Handeln, aaO, Rz 35).Artikel 131, Absatz 6, B-VG bestimmt, dass über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 4, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, die in dieser Angelegenheit gemäß den Absatz eins bis 5 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte erkennen. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG (soweit sich aus Absatz 3, keine Zuständigkeit des BFG ergibt) über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, zuständig. Maßgebliches Anknüpfungskriterium für „typenfreie“ Beschwerden ist daher die Akzessorietät. Es sollen die in dieser Angelegenheit gemäß den Artikel 131, Absatz eins bis 5 B-VG zuständigen Verwaltungsgerichte erkennen vergleiche Ziniel, Artikel 131 /, 4 -, 6, B-VG, in Korinek/Holoubek ea. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [17. Lfg, 2022] Rz 31; zur sinngemäßen Anwendung verwiesener Normen im Hinblick auf die Ermittlung der Zuständigkeit bei typengebundenem Handeln, aaO, Rz 35).
3.4.3. Die Monopolverwaltung GmbH weist, wenngleich sie auch bei der E-Liquid-Lizenzvergabe privatwirtschaftlich tätig wird, eine spezifische organisatorische und funktionelle Nahebeziehung zum Staat auf und nimmt Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung im öffentlichen Interesse wahr (vgl. VfSlg. 20.731/2025). Sie ist aufgrund fehlender Befugnis zur Setzung von Hoheitsakten zwar nicht als Verwaltungsbehörde im engeren Sinne zu qualifizieren. Infolge der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur funktionellen Privatwirtschaftsverwaltung (vgl. VfSlg. 20.641/2023, 20.731/2025) und aufgrund der Nahebeziehung zum Bund (100 % der Anteile sind gemäß § 13 Abs. 2 TabMG 1996 dem Bund vorbehalten; vgl. VfSlg. 19.953/2015) konnte der Bundesgesetzgeber, auch unter Berücksichtigung der Vollziehung des Monopolwesens in unmittelbarer Bundesverwaltung gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 4 iVm Art. 102 Abs. 2 B-VG, eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 4 iVm Art. 131 Abs. 2 und 6 B-VG ohne Zustimmung der Länder begründen.3.4.3. Die Monopolverwaltung GmbH weist, wenngleich sie auch bei der E-Liquid-Lizenzvergabe privatwirtschaftlich tätig wird, eine spezifische organisatorische und funktionelle Nahebeziehung zum Staat auf und nimmt Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung im öffentlichen Interesse wahr vergleiche VfSlg. 20.731 aus 2025,). Sie ist aufgrund fehlender Befugnis zur Setzung von Hoheitsakten zwar nicht als Verwaltungsbehörde im engeren Sinne zu qualifizieren. Infolge der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur funktionellen Privatwirtschaftsverwaltung vergleiche VfSlg. 20.641 aus 2023,, 20.731 aus 2025,) und aufgrund der Nahebeziehung zum Bund (100 % der Anteile sind gemäß Paragraph 13, Absatz 2, TabMG 1996 dem Bund vorbehalten; vergleiche VfSlg. 19.953 aus 2015,) konnte der Bundesgesetzgeber, auch unter Berücksichtigung der Vollziehung des Monopolwesens in unmittelbarer Bundesverwaltung gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Artikel 102, Absatz 2, B-VG, eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2 und 6 B-VG ohne Zustimmung der Länder begründen.
3.5. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.5.1. Der Beschwerdeführer beantragte eine E-Liquid-Lizenz gemäß der Übergangsbestimmung in § 48 Abs. 2 TabMG 1996. Auch die Anwendung der Übergangsbestimmung setzt voraus, dass bereits ein „Fachgeschäft“ im Sinne von § 30 Abs. 1 TabMG 1996 betrieben wurde.3.5.1. Der Beschwerdeführer beantragte eine E-Liquid-Lizenz gemäß der Übergangsbestimmung in Paragraph 48, Absatz 2, TabMG 1996. Auch die Anwendung der Übergangsbestimmung setzt voraus, dass bereits ein „Fachgeschäft“ im Sinne von Paragraph 30, Absatz eins, TabMG 1996 betrieben wurde.
§ 30 Abs. 1 TabMG 1996 stellt zunächst darauf ab, dass andere Waren und Dienstleistungen (als E-Liquids und elektronische Zigaretten) nur in einem untergeordneten Umfang geführt werden, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt. Was unter einem Fachgeschäft im Einzelnen zu verstehen ist, wird im TabMG 1996 nicht definiert. Laut Duden handelt es sich bei einem Fachgeschäft um ein „Geschäft, das nur Waren einer bestimmten Kategorie führt, auf den Verkauf bestimmter Waren spezialisiert ist“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Fachgeschaeft).Paragraph 30, Absatz eins, TabMG 1996 stellt zunächst darauf ab, dass andere Waren und Dienstleistungen (als E-Liquids und elektronische Zigaretten) nur in einem untergeordneten Umfang geführt werden, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt. Was unter einem Fachgeschäft im Einzelnen zu verstehen ist, wird im TabMG 1996 nicht definiert. Laut Duden handelt es sich bei einem Fachgeschäft um ein „Geschäft, das nur Waren einer bestimmten Kategorie führt, auf den Verkauf bestimmter Waren spezialisiert ist“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Fachgeschaeft).
Der Beschwerdeführer erzielte am gegenständlichen Standort im maßgeblichen Zeitraum jedenfalls nur XXXX % seines Umsatzes mit E-Liquids und elektronische Zigaretten. Das Erfordernis gemäß § 30 Abs. 1 TabMG 1996, andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang zu führen, ist somit nicht erfüllt.Der Beschwerdeführer erzielte am gegenständlichen Standort im maßgeblichen Zeitraum jedenfalls nur römisch 40 % seines Umsatzes mit E-Liquids und elektronische Zigaretten. Das Erfordernis gemäß Paragraph 30, Absatz eins, TabMG 1996, andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang zu führen, ist somit nicht erfüllt.
3.5.2. Beim Bundesverwaltungsgericht sind – auch im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers – angesichts der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele des Gesundheits- und Jugendschutzes sowohl mit Blick auf eine Beschränkung der (Anzahl der) Verkaufsstellen samt der Verhinderung von Impulskäufen als auch deren effektive Kontrolle, zumal das Ziel der Sicherung der Nahversorgung im TabMG 1996 nicht mehr besteht (vgl. noch VfSlg. 20.002/2015), und der im TabMG 1996 vorgesehenen Übergangsbestimmungen keine Bedenken im Hinblick auf die Verfassungskonformität der anzuwendenden Bestimmungen des TabMG 1996 entstanden (vgl. VfSlg. 19.730/2012, 10.068/1984).3.5.2. Beim Bundesverwaltungsgericht sind – auch im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers – angesichts der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele des Gesundheits- und Jugendschutzes sowohl mit Blick auf eine Beschränkung der (Anzahl der) Verkaufsstellen samt der Verhinderung von Impulskäufen als auch deren effektive Kontrolle, zumal das Ziel der Sicherung der Nahversorgung im TabMG 1996 nicht mehr besteht vergleiche noch VfSlg. 20.002 aus 2015,), und der im TabMG 1996 vorgesehenen Übergangsbestimmungen keine Bedenken im Hinblick auf die Verfassungskonformität der anzuwendenden Bestimmungen des TabMG 1996 entstanden vergleiche VfSlg. 19.730 aus 2012,, 10.068 aus 1984,).
3.6. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war. Es liegt zwar, soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ab welchem genauen Ausmaß andere Waren und Dienstleistungen als E-Liquids und elektronische Zigaretten gemäß § 30 Abs. 1 TabMG 1996 nur „in einem untergeordneten Umfang“ geführt werden. Bei einem Umsatz mit E-Liquids und elektronischen Zigaretten von lediglich XXXX % bestehen aber für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass folglich andere Waren und Dienstleistungen iSd § 30 Abs. 1 TabMG 1996 nicht nur in einem untergeordneten Umfang geführt werden. Auch sonst liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war. Es liegt zwar, soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ab welchem genauen Ausmaß andere Waren und Dienstleistungen als E-Liquids und elektronische Zigaretten gemäß Paragraph 30, Absatz eins, TabMG 1996 nur „in einem untergeordneten Umfang“ geführt werden. Bei einem Umsatz mit E-Liquids und elektronischen Zigaretten von lediglich römisch 40 % bestehen aber für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass folglich andere Waren und Dienstleistungen iSd Paragraph 30, Absatz eins, TabMG 1996 nicht nur in einem untergeordneten Umfang geführt werden. Auch sonst liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Schlagworte
Gesundheitsrisiko Gewerbeberechtigung Jugendschutz Konsumentenschutz Lizenz Monopolverwaltung GmbH mündliche VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W606.2340749.1.00Im RIS seit
27.08.2026Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026