TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/23 W113 2338103-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2026
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Entscheidungsdatum

23.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSP-AV §28
GSP-AV §31
GSP-AV §33 Abs1
GSP-AV §33 Abs3
GSP-AV §34 Abs1
GSP-AV §4 Abs1
GSP-AV §46
MOG 2021 §19
MOG 2021 §6
MOG 2021 §6c Abs1
MOG 2021 §6c Abs2
MOG 2021 §8a Abs1
MOG 2021 §8a Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSP-AV § 33 heute
  2. GSP-AV § 33 gültig ab 03.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2026
  3. GSP-AV § 33 gültig von 06.08.2024 bis 02.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 283/2024
  4. GSP-AV § 33 gültig von 29.09.2023 bis 05.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2023
  5. GSP-AV § 33 gültig von 01.11.2022 bis 28.09.2023
  1. GSP-AV § 33 heute
  2. GSP-AV § 33 gültig ab 03.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2026
  3. GSP-AV § 33 gültig von 06.08.2024 bis 02.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 283/2024
  4. GSP-AV § 33 gültig von 29.09.2023 bis 05.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2023
  5. GSP-AV § 33 gültig von 01.11.2022 bis 28.09.2023
  1. GSP-AV § 34 heute
  2. GSP-AV § 34 gültig ab 03.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2026
  3. GSP-AV § 34 gültig von 06.08.2024 bis 02.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 283/2024
  4. GSP-AV § 34 gültig von 01.01.2024 bis 05.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2023
  5. GSP-AV § 34 gültig von 01.11.2022 bis 31.12.2023
  1. MOG 2021 § 19 heute
  2. MOG 2021 § 19 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. MOG 2021 § 19 gültig von 11.06.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  4. MOG 2021 § 19 gültig von 08.01.2018 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018
  5. MOG 2021 § 19 gültig von 04.08.2015 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2015
  6. MOG 2021 § 19 gültig von 01.01.2015 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014
  7. MOG 2021 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013
  8. MOG 2021 § 19 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2013
  1. MOG 2021 § 6 heute
  2. MOG 2021 § 6 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. MOG 2021 § 6 gültig von 11.06.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  4. MOG 2021 § 6 gültig von 08.01.2018 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018
  5. MOG 2021 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014
  6. MOG 2021 § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2013
  1. MOG 2021 § 6c heute
  2. MOG 2021 § 6c gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  1. MOG 2021 § 6c heute
  2. MOG 2021 § 6c gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  1. MOG 2021 § 8a heute
  2. MOG 2021 § 8a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. MOG 2021 § 8a gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018
  4. MOG 2021 § 8a gültig von 04.08.2015 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2015
  5. MOG 2021 § 8a gültig von 01.01.2015 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014
  1. MOG 2021 § 8a heute
  2. MOG 2021 § 8a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. MOG 2021 § 8a gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018
  4. MOG 2021 § 8a gültig von 04.08.2015 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2015
  5. MOG 2021 § 8a gültig von 01.01.2015 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014

Spruch


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W113 2338103-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26163970010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26163970010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.12.2023 mit Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer (BBK) einen Mehrfachantrag (MFA) für das Antragsjahr 2024 und beantragte dabei Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung sowie Almauftriebsprämie für Kühe und sonstige Rinder), ÖPUL-Maßnahmen und eine Ausgleichszulage. Dazu spezifizierte sie in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Gesamtausmaß von 28,3448 ha.

2. Am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin als Vertretungsbefugte der Weideinteressentschaft XXXX , BNr. XXXX , (Weideinteressentschaft FL), einen MFA für das Antragsjahr 2024 und beantragte darin die Gewährung einer ÖPUL-Maßnahme sowie die Rückvergütung CO2-Bepreisung für das Antragsjahr 2024. Dafür spezifizierte sie in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von Hutweideflächen mit einem Gesamtausmaß von 94,4267 ha netto mit der Nutzart D „Gemeinschaftsweide“.2. Am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin als Vertretungsbefugte der Weideinteressentschaft römisch 40 , BNr. römisch 40 , (Weideinteressentschaft FL), einen MFA für das Antragsjahr 2024 und beantragte darin die Gewährung einer ÖPUL-Maßnahme sowie die Rückvergütung CO2-Bepreisung für das Antragsjahr 2024. Dafür spezifizierte sie in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von Hutweideflächen mit einem Gesamtausmaß von 94,4267 ha netto mit der Nutzart D „Gemeinschaftsweide“.

3. Am 11.01.2024 stellte die Beschwerdeführerin für die Weideinteressentschaft FL einen Referenzänderungsantrag (RAA) Alm/Hutweide MFA 2024, dem die Antragsnummer MFA2024/A-01 zugeordnet wurde.

Bei einigen Flächen wurde in diesem RAA die Änderung der Referenz von „referenzlos“ in die Referenz „Hutweide“ (HW23) beantragt. Die Begründung dazu lautete: „Umwandlung/Ausweitung Hutweide; Fläche ist dem Weidevieh frei zugänglich. Bitte um Hinterlegung einer Hutweidereferenz“ bzw. „Umwandlung/Ausweitung Hutweide; Fläche ist dem Weidevieh frei zugänglich. Bitte um Hinterlegung einer Hutweidereferenz. Hinterlegung der förderwürdigen Flächen mit LN-Anteil von 30-40%. Verbleibende Flächen bitte mit Hutweide 0-20% hinterlegen.“

Bei FS 1 Schlag 57 lfd. Nr. 24 wurde mit in dem RAA eine Änderung der Beschirmung beantragt. FS 1 Schlag 57 liege auf referenzloser Fläche und NLN. Die automatische Beschirmungsberechnung ermittle für den Schlag 57 239,3947 ha Beschirmung auf einer Bruttofläche von 381,5401 ha. Es wurde beantragt, die Beschirmung zu korrigieren. Die Weideinteressentschaft FL begründete den RAA wie folgt: „Änderung LN-Anteil/Beschirmung; Beschirmung vieler Teilflächen nicht korrekt. Am Luftbild nachvollziehbar.“

Zum Nachweis schloss die Weideinteressentschaft FL Fotoaufnahmen bei.

4. Am 29.03.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine Korrektur der Feldstücksliste für ihren landwirtschaftlichen Betrieb, BNr. XXXX , ein. Der Korrektur wurde von der AMA stattgegeben.4. Am 29.03.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine Korrektur der Feldstücksliste für ihren landwirtschaftlichen Betrieb, BNr. römisch 40 , ein. Der Korrektur wurde von der AMA stattgegeben.

5. Mit Schreiben der AMA vom 26.04.2024 wurde der Weideinteressentschaft FL mitgeteilt, dass die Vorabprüfung des MFA 2024 Plausibilitätsfehler ergeben habe.

In diesem Schreiben wurden mehrere Plausibilitätsfehler bei mehreren Flächen angeführt, wie folgt: „20350: Beantragte Fläche ist referenzlos“, „20354: Der beantragte LN Anteil übersteigt den LN Anteil der Referenz.“, „20455: Die beantragte Beschirmungsfläche ist größer als die aktuell errechnete Beschirmungsfläche.“, „20457: Die beantragte Beschirmungsfläche ist kleiner als die aktuell errechnete Beschirmungsfläche.“ und „20301: Rechtsverhältnis wurde noch nicht angegeben.“ Die AMA wies in ihrem Schreiben auch darauf hin, dass die Möglichkeit bestehe, den MFA 2024 binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zu korrigieren und dass bei den im Schreiben angeführten Plausibilitätsfehlern 20350, 20354 kein weiterer Handlungsbedarf bestehe, wenn bereits ein entsprechender Referenzänderungsantrag eingebracht worden sei.

6. Alle im RAA der Weideinteressentschaft FL beantragten Änderungen wurden mit Schreiben der AMA vom 02.08.2024 negativ beurteilt. Die negative Beurteilung wurde von der AMA mit Ablehnungsgrund 7 begründet, der lautet: „Laut Luftbild nicht nachvollziehbar, keine ausreichenden Nachweise.“ Die AMA habe auf den mit dem RAA mitgeschickten Fotos keine Bewirtschaftung feststellen können.

Insgesamt seien beim RAA wurden keine Nachweise vorgelegt worden, die die beantragten Änderungen plausibilisieren könnten. In § 23 Abs. 5 GSP-AV sei festgelegt, dass die erforderlichen Unterlagen dem RAA beizulegen sind. Weiters trage die Beschwerdeführerin gemäß § 20 MOG 2021 die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung (siehe auch BVwG GZ W114 2327180-1). In Einem wies die AMA darauf hin, dass die Möglichkeit bestehe, unter Vorlage neuer Nachweise für die negativ beurteilten Referenzänderungen einen Antrag auf Neubeurteilung zu stellen. Weiters wies die AMA darauf hin, dass Flächen, die nicht positiv oder teilweise positiv beurteilt worden seien, für die Berechnung nicht berücksichtigt werden könnten und dass diese Schläge wieder an die von der AMA festgelegte Referenz anzupassen oder zu löschen seien.Insgesamt seien beim RAA wurden keine Nachweise vorgelegt worden, die die beantragten Änderungen plausibilisieren könnten. In Paragraph 23, Absatz 5, GSP-AV sei festgelegt, dass die erforderlichen Unterlagen dem RAA beizulegen sind. Weiters trage die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 20, MOG 2021 die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung (siehe auch BVwG GZ W114 2327180-1). In Einem wies die AMA darauf hin, dass die Möglichkeit bestehe, unter Vorlage neuer Nachweise für die negativ beurteilten Referenzänderungen einen Antrag auf Neubeurteilung zu stellen. Weiters wies die AMA darauf hin, dass Flächen, die nicht positiv oder teilweise positiv beurteilt worden seien, für die Berechnung nicht berücksichtigt werden könnten und dass diese Schläge wieder an die von der AMA festgelegte Referenz anzupassen oder zu löschen seien.

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass eine Anpassung oder Löschung allerdings nur solange möglich sei, als im Rahmen einer Verwaltungskontrolle noch kein Verstoß mitgeteilt worden sei bzw eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt oder durchgeführt worden sei.

7. Die Vor-Ort-Kontrolle (VOK) wurde der Beschwerdeführerin am 26.08.2024 angekündigt.

8. Am 27.08.2024 fand eine VOK bei der Weideinteressentschaft FL statt und wurden dabei Abweichungen der Weideflächen festgestellt (ermittelte Fläche netto 43,3554 ha).

9. Am 05.12.2024 brachte die Weideinteressentschaft FL eine Korrektur der MFA 2024-Feldstücksliste ein. Es wurden mit der Korrektur in Summe 47,7165 ha Hutweideflächen netto mit der Nutzart D „Gemeinschaftsweide“ beantragt.

10. Die AMA lehnte die Korrektur mit der Begründung ab, dass eine Korrektur nach dem 27.08.2024 vorgenommen worden sei und bei der VOK Abweichungen festgestellt worden seien.

11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26163970010, gewährte die AMA der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen in Höhe von EUR 7.291,20, wobei ein Abzug von 23,2312 ha bei der beantragten Gemeinschaftsweide vorgenommen wurde. Der Abzug der Futterfläche bei der Weideinteressentschaft FL sei auf den Plausibilitätsfehler zurückzuführen, dass weniger Alm-/Gemeinschaftsweide vorgefunden worden sei als angemeldet worden sei.

Aufgrund des Abzuges von 23,2312 ha für die Beschwerdeführerin komme es bei der Basiszahlung für Heimgutflächen zu einem Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen in der Höhe von 54,98 % (§ 46 Abs. 1 GSP-AV). Die Gewährung der Basiszahlung für Heimgutflächen erfolge auf der Grundlage der im Antragsjahr ermittelten förderfähigen Heimgut- und Gemeinschaftsweidefläche. Aufgrund des Abzuges von 23,2312 ha für die Beschwerdeführerin komme es bei der Basiszahlung für Heimgutflächen zu einem Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen in der Höhe von 54,98 % (Paragraph 46, Absatz eins, GSP-AV). Die Gewährung der Basiszahlung für Heimgutflächen erfolge auf der Grundlage der im Antragsjahr ermittelten förderfähigen Heimgut- und Gemeinschaftsweidefläche.

Im Mehrfachantrag seien die Maßnahme Almauftriebsprämie für Rinder, ausgenommen Kühe beantragt worden, aber laut Auftriebsmeldung seien am 15.07.2024 keine Rinder gealpt worden (§ 113 Abs. 3 GSP-AV).Im Mehrfachantrag seien die Maßnahme Almauftriebsprämie für Rinder, ausgenommen Kühe beantragt worden, aber laut Auftriebsmeldung seien am 15.07.2024 keine Rinder gealpt worden (Paragraph 113, Absatz 3, GSP-AV).

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 20.01.2025 zugestellt.

12. Gegen den Bescheid richtet sich die online eingebrachte Beschwerde vom 21.01.2025, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass im Zuge der VOK wurde nicht das gesamt zugängliche Weidegebiet abgebildet worden sei. Es seien lediglich Teilflächen als Feldstücke erfasst und ein Großteil der zugänglichen Fläche als Differenzfläche festgestellt worden. Das zugängliche Weidegebiet solle im MFA und somit auch in der VOK abgebildet werden, um Referenzflächenabgleiche bzw. ÖPUL-Verpflichtungsabgleiche zu vermeiden. Das bedeute, dass sämtliche den Tieren frei zugängliche Flächen, welche nach aktueller Einschätzung mit 0-20% Futterflächenanteil bewertet würden und somit mit 0% Futterflächenanteil in die Berechnung einfließen würden, mit einer Referenz (0-20%=nicht förderfähig) hinterlegt werden sollten und im MFA entsprechend aufscheinen würden. In der GSP-AV sei im § 22 die Feldstücksbildung und im § 30 die Feststellung des Ausmaßes der förderfähigen Flächen bei Almen und Hutweiden definiert worden. Die in der GSP-AV geregelten Vorgaben würden sich nicht mit den hier angeführten Forderungen unsererseits widersprechen. Almen und Hutweiden würden in der GSP-AV meist sogar zusammen erwähnt werden, aus diesem Grund sei diese unterschiedliche Vorgehensweise der Behörde nicht nachvollziehbar. Auch bei Gemeinschaftsweiden in der Nachbarschaft sei entsprechend unserer geforderte Flächendarstellung vorgegangen worden 12. Gegen den Bescheid richtet sich die online eingebrachte Beschwerde vom 21.01.2025, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass im Zuge der VOK wurde nicht das gesamt zugängliche Weidegebiet abgebildet worden sei. Es seien lediglich Teilflächen als Feldstücke erfasst und ein Großteil der zugänglichen Fläche als Differenzfläche festgestellt worden. Das zugängliche Weidegebiet solle im MFA und somit auch in der VOK abgebildet werden, um Referenzflächenabgleiche bzw. ÖPUL-Verpflichtungsabgleiche zu vermeiden. Das bedeute, dass sämtliche den Tieren frei zugängliche Flächen, welche nach aktueller Einschätzung mit 0-20% Futterflächenanteil bewertet würden und somit mit 0% Futterflächenanteil in die Berechnung einfließen würden, mit einer Referenz (0-20%=nicht förderfähig) hinterlegt werden sollten und im MFA entsprechend aufscheinen würden. In der GSP-AV sei im Paragraph 22, die Feldstücksbildung und im Paragraph 30, die Feststellung des Ausmaßes der förderfähigen Flächen bei Almen und Hutweiden definiert worden. Die in der GSP-AV geregelten Vorgaben würden sich nicht mit den hier angeführten Forderungen unsererseits widersprechen. Almen und Hutweiden würden in der GSP-AV meist sogar zusammen erwähnt werden, aus diesem Grund sei diese unterschiedliche Vorgehensweise der Behörde nicht nachvollziehbar. Auch bei Gemeinschaftsweiden in der Nachbarschaft sei entsprechend unserer geforderte Flächendarstellung vorgegangen worden

Eine weitere fehlerhafte Erhebung im Zuge der VOK sei gewesen, dass eine für die Gemeinschaftsweide ausgezäunte, von einem anderen Antragsteller bewirtschaftete und beantragte Teilfläche, als Teil eines unserer Feldstücke festgestellt worden sei (BNR XXXX - XXXX ). Wenn dieses VOK-Ergebnis aktuell 1:1 übernommen werden würde, so würden sendeverhindernde Plausibilitätsfehler auftreten (Bsp.: Angrenzendes Feldstück mit gleicher Nutzungsart, ein zusammenhängen ist erforderlich). Im vorliegenden Bescheid seien sanktionsrelevante Abzüge aufgrund einer VOK im Ausmaß von 23,2312 ha ausgesprochen worden. Diese Abzüge seien aufgrund der Schilderungen unter "Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle" nicht gerechtfertigt.Eine weitere fehlerhafte Erhebung im Zuge der VOK sei gewesen, dass eine für die Gemeinschaftsweide ausgezäunte, von einem anderen Antragsteller bewirtschaftete und beantragte Teilfläche, als Teil eines unserer Feldstücke festgestellt worden sei (BNR römisch 40 - römisch 40 ). Wenn dieses VOK-Ergebnis aktuell 1:1 übernommen werden würde, so würden sendeverhindernde Plausibilitätsfehler auftreten (Bsp.: Angrenzendes Feldstück mit gleicher Nutzungsart, ein zusammenhängen ist erforderlich). Im vorliegenden Bescheid seien sanktionsrelevante Abzüge aufgrund einer VOK im Ausmaß von 23,2312 ha ausgesprochen worden. Diese Abzüge seien aufgrund der Schilderungen unter "Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle" nicht gerechtfertigt.

Die AMA habe es zudem unterlassen, die Futterfläche bzw. das Weidegebiet trotz ordnungsgemäßer Änderungsmeldungen gemäß GSP-AV § 23 Abs. 5 (Referenzänderungsanträge 2023, 2024 sowie Beschwerde zum Bescheid der DIZA 2023) korrekt darzustellen. Dies rechtfertige ebenfalls keine Sanktionen.Die AMA habe es zudem unterlassen, die Futterfläche bzw. das Weidegebiet trotz ordnungsgemäßer Änderungsmeldungen gemäß GSP-AV Paragraph 23, Absatz 5, (Referenzänderungsanträge 2023, 2024 sowie Beschwerde zum Bescheid der DIZA 2023) korrekt darzustellen. Dies rechtfertige ebenfalls keine Sanktionen.

Laut GAP-Strategieplan solle die Futterflächenfeststellung für Hutweiden analog zu Almen erfolgen (GSP-AV §30, Abs. 3), mit dem einzigen Unterschied, dass Futterflächen mit einem Futterflächenanteil <20% nicht prämienrelevant (nicht förderfähig) wären und daher mit 0% Futterfläche angerechnet werden würden. Im Unterschied zu Almen, dort bestehe die Möglichkeit diese bei entsprechender Gründecke als "Biodiversitätsfläche der Alm" mit 10% zu bewerten, ansonsten würden diese Flächen auch bei Almen mit 0-20% Futterflächenanteil im Antrag aufscheinen und würden als nicht förderfähig eingestuft werden, jedoch werde das Weidegebiet dort richtig dargestellt.Laut GAP-Strategieplan solle die Futterflächenfeststellung für Hutweiden analog zu Almen erfolgen (GSP-AV §30, Absatz 3,), mit dem einzigen Unterschied, dass Futterflächen mit einem Futterflächenanteil <20% nicht prämienrelevant (nicht förderfähig) wären und daher mit 0% Futterfläche angerechnet werden würden. Im Unterschied zu Almen, dort bestehe die Möglichkeit diese bei entsprechender Gründecke als "Biodiversitätsfläche der Alm" mit 10% zu bewerten, ansonsten würden diese Flächen auch bei Almen mit 0-20% Futterflächenanteil im Antrag aufscheinen und würden als nicht förderfähig eingestuft werden, jedoch werde das Weidegebiet dort richtig dargestellt.

Im Zuge eines Referenzänderungsantrages sei der AMA das gesamte, zur Verfügung stehende Weidegebiet mitgeteilt worden, mit der Bitte dieses mit einer Referenz zu hinterlegen. Bei Almen funktioniere die Schlagbildung (Polygon-, Segmentbildung) teilautomatisiert, dies solle auch bei Hutweiden (Gemeinschaftsweiden) gleich erfolgen, dies werde in der AMA jedoch nicht so gehandhabt.

In der Natur würden Gemeinschaftsweiden aufgrund der ähnlichen Strukturen wie Almen auch ähnlich bewirtschaftet werden, die Futterflächenfeststellung der AMA werde jedoch trotz klarer rechtlicher Anweisungen in der GSP-AV von der Behörde nicht gleich umgesetzt. Es seien große Teilflächen des referenzlosen Weidegebietes (inkl. historischer NLN-Flächen) im Zuge des Referenzänderungsantrages mit einem Futterflächenanteil von 30-40% beantragt worden, wohlwissend, dass sich darunter auch Flächen <20% Futterflächenanteil befinden würden, die aufgrund der Überschirmung in weiterer Folge vermutlich nicht prämienfähig wären, jedoch als zugängliches Weidegebiet im MFA aufscheinen sollten. Da die Segmentbildung im Normalfall vorab durch die AMA erfolgt sei, sei jedoch auf die aufwändige Vorsegmentierung unserseits verzichtet worden, weil diese ohnehin von der AMA "teilautomatisiert" überarbeitet worden wäre. Flächen die somit für die AMA im Antragsjahr prämienrelevant akzeptiert worden wären, wären nach erfolgter "positiver", "teilweise positiver" Beurteilung durch die AMA, im Mehrfachantrag mit max. 30-40% Futterflächenanteil aufgeschienen. Die verbleibenden Flächen mit <20% und somit mit 0%Futterflächenanteil. Hätte die AMA entsprechend unserer Schilderungen die Referenzfeststellung ordnungsgemäß durchgeführt und das gesamte Weidegebiet mit einer Hutweidereferenz hinterlegt, so würden keine Plausifehler/Flächenabweichungen aufscheinen und vermutlich auch keine ungerechtfertigten Sanktionen ausgesprochen werden.

Das beantragte Netto-Futterflächenausmaß der Gemeinschaftsweide sei aus genannten Gründen im Mehrfachantrag noch nicht richtig dargestellt worden und daraus würden sich auch die angeführten sanktionsrelevanten Flächenabweichungen im Zuge der VOK ergeben. Der Grund hierfür sei jedoch unter anderem die erwähnte Versäumnis der AMA das genutzte Weidegebiet entsprechend unseres Antrags mit einer Referenz zu hinterlegen.

Bei der Beantragung von Flächen wären die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar gewesen. Bei der Beantragung von Flächen wären der Beschwerdeführerin als auftreibende Person keine Umstände erkennbar gewesen, die sie an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person der Alm- oder Gemeinschaftsweideflächen zweifeln lassen hätten können.

Wie in den oberhalb mitgeteilten Begründungen erfasst, seien die Angaben von der Beschwerdeführerin als Vertretungsbefugte der Weideinteressentschaft FL nach bestem Wissen und Gewissen erfasst worden und auch aus diesem Grund erscheine die angelastete Sanktionierung ungerechtfertigt.

Es wurde beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass keine sanktionsrelevanten Abzüge erfolgen, das Ergebnis der VOK 2024 richtiggestellt werde und das gesamte zugängliche Weidegebiet abgebildet werde und die Beschwerdegründe berücksichtigt würden, andernfalls die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

13. Die AMA legte dem BVwG am 10.03.2026 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte sie eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie zur Beschwerde ausführlich Stellung nahm.

14. Die Stellungnahme der AMA anlässlich der Beschwerdevorlage wurde an die Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt (OZ 2). Mit Schreiben vom 15.06.2026 nahm diese zu den Ausführungen der AMA Stellung (OZ 4).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Weideinteressentschaft FL, der die BNr. XXXX zugwiesen ist, ist eine große heterogene Weidefläche, die sich aus verschiedensten förderfähigen und nicht förderfähigen Flächen zusammensetzt. Sie ist nicht im Tiroler Almbuch eingetragen. Bei der Weideinteressentschaft FL handelt es sich um keine Alm im Sinne des § 25 Abs. 5 MOG 2021.1.1. Die Weideinteressentschaft FL, der die BNr. römisch 40 zugwiesen ist, ist eine große heterogene Weidefläche, die sich aus verschiedensten förderfähigen und nicht förderfähigen Flächen zusammensetzt. Sie ist nicht im Tiroler Almbuch eingetragen. Bei der Weideinteressentschaft FL handelt es sich um keine Alm im Sinne des Paragraph 25, Absatz 5, MOG 2021.

Die Beschwerdeführerin ist nicht nur Auftreiberin auf diese Weide, sondern auch Vertretungsbefugte der Weideinteressentschaft FL. Sie hat neben ihrem eigenen MFA-Flächen auch den MFA und sämtliche Korrekturen für die Weideinteressentschaft FLeingebracht.

Am 26.07.2021 fand auf der Weideinteressentschaft FL eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Die Nettofutterfläche wurde mit 46,0457 ha ermittelt.

Im MFA-Antrag 2021 vom 02.03.2021 und im MFA-Antrag 2022-Antrag vom 09.03.2022 beantragte die Weideinteressentschaft FL in der Feldstücksliste eine Reihe von Hutweideflächen mit einem Gesamtausmaß von 46,0457 ha netto und der Nutzart D „Gemeinschaftsweide“.

1.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.12.2023 einen MFA für das Antragsjahr 2024 für ihren landwirtschaftlichen Betrieb, BNr. XXXX , und beantragte Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung, Almauftriebsprämie für Kühe, sonstige Rinder ausgenommen Kühe), ÖPUL 2023-Maßnahmen sowie eine Ausgleichszulage. Dazu spezifizierte die Beschwerdeführerin in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Heimgutfläche mit einem Gesamtausmaß von 28,3448 ha, korrigiert auf 28,2881 ha.1.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.12.2023 einen MFA für das Antragsjahr 2024 für ihren landwirtschaftlichen Betrieb, BNr. römisch 40 , und beantragte Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung, Almauftriebsprämie für Kühe, sonstige Rinder ausgenommen Kühe), ÖPUL 2023-Maßnahmen sowie eine Ausgleichszulage. Dazu spezifizierte die Beschwerdeführerin in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Heimgutfläche mit einem Gesamtausmaß von 28,3448 ha, korrigiert auf 28,2881 ha.

Am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin für die Weideinteressentschaft FL den MFA 2024 und beantragte die Gewährung einer ÖPUL-Maßnahme sowie die Rückvergütung CO2-Bepreisung für das Antragsjahr 2024. In der MFA 2024-Feldstücksliste der Weideinteressentschaft FL wurden in Summe 94,4267 ha Hutweideflächen netto beantragt.

Am 11.01.2024 stellte die Beschwerdeführerin für die Weideinteressentschaft FL einen Referenzänderungsantrag (RAA) Alm/Hutweide MFA 2024, und beantragte bei einigen Flächen die Änderung der Referenz von „referenzlos“ in die Referenz „Hutweide“ (HW23) sowie die Änderung der Referenz von „NLN“ (nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) in die Referenz „Hutweide“ (HW23). Bei FS 1 Schlag 57 Nr. 24 beantragte die Beschwerdeführerin eine Änderung der Beschirmung.

Die AMA teilte der Weideinteressentschaft FL mit Schreiben vom 26.04.2024 mit, dass sich Plausibilitätsfehler bei der Vorabprüfung des MFA 2024 ergeben haben. Von der Möglichkeit, den MFA 2024 binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens zu korrigieren, machte die Weideinteressentschaft FL, nicht Gebrauch.

Die beantragten Änderungen wurden mit Schreiben der AMA vom 02.08.2024 negativ beurteilt.

Am 27.08.2024 fand auf der Weideinteressentschaft FL eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Dabei wurde eine Gemeinschaftsweidefläche von 43,3554 ha netto ermittelt.

Nach Erhalt des Schreibens der AMA vom 02.08.2024 bis zur Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle erfolgte keine Korrektur des MFA 2024 mit einer Anpassung der betroffenen Schläge an die von der AMA festgelegte Referenz oder Löschung.

Ebenso wurde kein Antrag auf Neubeurteilung für die betroffenen Schläge eingebracht.

Am 05.12.2024 korrigierte die Weideinteressentschaft FL ihren MFA für das Antragsjahr 2024 beantragte die Änderung der förderfähigen Gesamtweidefläche auf 47,7165 ha Hutweideflächen netto.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen in Höhe von EUR 7.291,20 gewährt. Die AMA ermittelte eine Heimgutfläche von 28,1922 ha und anteilig 35,1870 ha an Gemeinschaftsweidefläche. Die Differenzfläche beträgt 23,2312 ha.

Durch die anteilige Differenzfläche von 23,2312 Hektar (= Summe der sanktionsrelevanten Abzüge) ergibt sich eine Flächenabweichung von 36,65 % (Differenzfläche / förderfähige Fläche ermittelt x 100). Dabei handelt es sich um eine Flächenabweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 Hektar.

1.4. Es liegen keine Gründe für ein Absehen von der Verhängung von Verwaltungssanktionen vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.

Die Beschwerdeführerin hat nicht ausreichend und entsprechend konkret und durch Beweismittel untermauert dargelegt, ob und inwieweit die AMA die förderfähigen Weideflächen falsch ermittelt hat, bzw. bei der Bewertung einer Referenz im Zuge eines Referenzänderungsantrages diesen falsch bewertet hat. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin selbst in der Beschwerde auch darauf hingewiesen, dass die Weideinteressentschaft FL mit dem MFA für das Antragsjahr 2024 auch nicht beihilfefähige Flächen beantragt habe.

Insbesondere ist für das erkennende Gericht auch nicht schlüssig erklärlich, warum die beihilfefähige Fläche auf der verfahrensgegenständlichen Gemeinschaftsweide im Antragsjahr 2021 und 2022 – wie von der Weideinteressentschaft FL auch beantragt – bei ca. 44,8615 ha Hutweideflächen lag und in dem Antragsjahr und 2024 auf beinahe 100 ha angewachsen sein sollte.

Die AMA selbst hat klar und nachvollziehbar dargelegt, wie genau sie die beantragten Flächen untersucht und aus welchen Gründen sie zu ihrer Bewertung gekommen ist. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin kein substantiiertes Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, die Referenzierung der AMA in Frage zu stellen oder eine zusätzliche Änderung der ermittelten beihilfefähigen Weidefläche auf der Weideinteressentschaft FL herbeizuführen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin die Überbeantragung der Flächen der Weideinteressentschaft FL bewusst war, ergibt sich aus Zusammenschau der VOK vom 26.07.2021, bei der die ermittelte Nettofutterfläche 46,0457 ha netto betrug und auch dem Schreiben der AMA vom 26.04.2024, in dem auf Plausibilitätsfehler bei der Vorabprüfung des MFA 2024 hingewiesen wurde. Diese Feststellung wird auch durch den Umstand untermauert, dass die Beschwerdeführerin für die Weideinteressentschaft FL sowohl im MFA-Flächen 2021 als auch im MFA-Flächen 2022 Hutweideflächen mit einem Gesamtausmaß von 46,0457 ha netto beantragte.

Weiters wurden weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde Angaben zu möglichen Gründen für ein Absehen von Verwaltungssanktionen (Vertrauen auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen, maximal fünf Jahre vor der Antragstellung zurückliegenden, Vor-Ort-Kontrolle, Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar, Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht erkennbar, dem auftreibenden Landwirt keine Umstände erkennbar, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Gemeinschaftsweideflächen, verfahrensgegenständlich die Beschwerdeführerin selbst, zweifeln lassen hätten können) gemacht.

Im Übrigen ist auf die rechtlichen Ausführungen zu verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

3.2.1. Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:3.2.1. Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:

„INTERVENTIONSKATEGORIEN IN FORM VON DIREKTZAHLUNGEN

Interventionskategorien, Kürzung und Mindestanforderungen

Artikel 16

Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen

(1) Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.

(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um

a)       die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;

b)       die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;“

[…]

„Artikel 18

Mindestanforderungen

(1) Die Mitgliedstaaten legen eine Mindestfläche fest und gewähren aktiven Landwirten, deren förderfähige Betriebsfläche, für die Direktzahlungen beantragt werden, kleiner als diese Mindestfläche ist, keine Direktzahlungen.“

[…]

„Artikel 20

Allgemeine Anforderungen für den Bezug entkoppelter Direktzahlungen

Die Mitgliedstaaten gewähren aktiven Landwirten unter den in diesem Abschnitt festgelegten und in ihren GAP- Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen entkoppelte Direktzahlungen.

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

Artikel 21

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit („Einkommensgrundstützung“) vor.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Einkommensgrundstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche vor.

(3) Unbeschadet der Artikel 23 bis 27 wird die Einkommensgrundstützung für jede von einem aktiven Landwirt gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt.

Artikel 22

Stützungsbetrag je Hektar

(1) Die Einkommensgrundstützung wird als Einheitsbetrag je Hektar gezahlt, es sei denn, die Mitgliedstaaten beschließen, sie auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 23 zu gewähren.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Hektarbetrag der Einkommensgrundstützung nach verschiedenen Gruppen von Gebieten mit vergleichbaren sozioökonomischen oder agronomischen Bedingungen, einschließlich für von den Mitgliedstaaten bestimmte traditionelle Formen der Landwirtschaft, wie im Fall traditioneller extensiver Almweideflächen, zu differenzieren. Der Betrag der Einkommensgrundstützung je Hektar kann im Einklang mit Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe d unter Berücksichtigung der Unterstützung, die im Rahmen anderer im betreffenden GAP-Strategieplan vorgesehener Interventionen gewährt wird, gekürzt werden.

[…]“

„Ergänzende Einkommensstützung

Artikel 29

Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit

(1) Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit („Umverteilungseinkommens-stützung“) vor.

[…]

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine Umverteilung der Direktzahlungen von größeren auf kleinere oder mittlere Betriebe, indem sie Landwirten, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 21 haben, eine Umverteilungseinkommensstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewähren.

(3) Die Mitgliedstaaten setzen auf der nationalen oder regionalen Ebene, bei der es sich um die in Artikel 22 Absatz 2 genannten Ebene von Gruppen von Gebieten handeln kann, einen Betrag je Hektar oder verschiedene Beträge für verschiedene Spannen von Hektarflächen sowie für die Höchstzahl von Hektar je Landwirt fest, für die die Umverteilungseinkommensstützung gezahlt wird.

(4) Der für ein Antragsjahr geplante Betrag je Hektar darf den nationalen Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar für dieses Antragsjahr nicht übersteigen.

(5) Der nationale Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar wird bestimmt als das Verhältnis zwischen der in Anhang V festgesetzten nationalen Obergrenze für Direktzahlungen für ein Antragsjahr und den gesamten geplanten Outputs für die Einkommensgrundstützung für dieses Antragsjahr, ausgedrückt als Anzahl von Hektar.(5) Der nationale Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar wird bestimmt als das Verhältnis zwischen der in Anhang römisch fünf festgesetzten nationalen Obergrenze für Direktzahlungen für ein Antragsjahr und den gesamten geplanten Outputs für die Einkommensgrundstützung für dieses Antragsjahr, ausgedrückt als Anzahl von Hektar.

(6) Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar gemäß Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.

[…]“

3.2.2. Die Verordnung (EU) 2021/2116 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise:3.2.2. Die Verordnung (EU) 2021/2116 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 06.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise:

„Artikel 70

Flächenüberwachungssystem

(1) Die Mitgliedstaaten errichten und betreiben ein Flächenüberwachungssystem, das ab dem 1. Januar 2023 einsatzbereit ist. […]“

„Artikel 71

System zur Identifizierung der Begünstigten

Das System zur Erfassung der Identität jedes Begünstigten von Interventionen und Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 2 gewährleistet, dass sämtliche Beihilfeanträge eines Begünstigten als solche erkennbar sind.“

„Artikel 72

Kontroll- und Sanktionssystem

Die Mitgliedstaaten richten gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e ein Kontroll- und Sanktionssystem ein. Die Mitgliedstaaten prüfen jährlich über die Zahlstellen oder die von ihnen zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Einrichtungen im Wege von Verwaltungskontrollen die Beihilfe- und Zahlungsanträge im Hinblick auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a. Diese Kontrollen werden um Vor-Ort-Kontrollen ergänzt, die mittels Technologie aus der Ferne durchgeführt werden können.“

3.2.3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31.05.2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, im Folgenden VO (EU) 2022/1173, lautet auszugsweise:

Die Erwägungsgründe Nr. 7 und 8 der VO (EU) 2022/1173 haben folgenden Inhalt:

„(7) Beihilfeanträge im Rahmen des integrierten Systems sollten, so weit wie möglich, alle Informationen enthalten, die für die ordnungsgemäße und zuverlässige Verwaltung der betreffenden Interventionen und die korrekte Berichterstattung über Output- und Ergebnisindikatoren erforderlich sind. Für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionen sollten die Begünstigten für den eingereichten Beihilfeantrag verantwortlich bleiben, damit alle damit verbundenen Rechte und Verantwortlichkeiten eindeutig zugeordnet werden können.

(8) Zur Vorbeugung von Unregelmäßigkeiten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, Beihilfeanträge innerhalb einer bestimmten Frist zu ändern oder zurückzunehmen. Werden alle Begünstigten einer bestimmten Intervention Verwaltungskontrollen unterzogen und/oder unterliegen sie dem Flächenüberwachungssystem, braucht es keine abschreckende Wirkung von Sanktionen. Daher sollte es vor Ablauf einer bestimmten Frist, die für die ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionen erforderlich ist, jederzeit zulässig sein, Anträge zu ändern oder zurückzunehmen. Im Zusammenhang mit Verstößen gegen nicht überwachbare Fördervoraussetzungen, die durch andere Quellen als das Flächenüberwachungssystem und Verwaltungskontrollen aufgedeckt werden, sollte es jedoch nicht zulässig sein, Anträge zu ändern oder zurückzunehmen. In anderen Fällen sollte es nicht zulässig sein, Anträge zu ändern oder zurückzunehmen, wenn der Begünstigte über eine geplante Vor-Ort-Kontrolle informiert wurde oder wenn bei einer solchen unangekündigten Kontrolle bereits Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. […]“

3.2.4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31.05.2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, im Folgenden VO (EU) 2022/1173, lautet auszugsweise:       „Artikel 3

Allgemeine Vorschriften für das System für Beihilfeanträge

(1) Die Mitgliedstaaten richten ein elektronisches System für Beihilfeanträge ein, die von den Begünstigten jährlich einzureichen sind und die alle Informationen enthalten müssen, die die Mitgliedstaaten benötigen, um die Fördervoraussetzungen zumindest für die Interventionen gemäß Artikel 65 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie erforderlichenfalls die Voraussetzungen und Anforderungen im Zusammenhang mit der Konditionalität und den Zahlungsansprüchen zu überprüfen. Das System muss eine klare und eindeutige Identifizierung der Begünstigten ermöglichen, insbesondere wenn das automatische Antragssystem gemäß Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe f der genannten Verordnung angewendet wird. Das System muss das System für geodatenbasierte Anträge und gegebenenfalls das tierbezogene Antragssystem gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung umfassen.

(2) Die Beihilfeanträge müssen innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist eingereicht werden und sich auf das Kalenderjahr der Einreichung beziehen.

[…]“

„Artikel 6

Inhalt von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag ist ein Antrag auf Unterstützung im Rahmen einer Intervention, die unter das integrierte System fällt, oder gegebenenfalls ein Stützungsantrag oder ein Zahlungsantrag.

(2) Der Beihilfeantrag muss mindestens Folgendes enthalten:

a)       die Identität des Begünstigten;

b)       Angaben zu der beantragten Intervention/den beantragten Interventionen;

c)       gegebenenfalls Belege, die zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und anderer relevanter Anforderungen für die betreffende Intervention erforderlich sind;

d)       die für die Konditionalität relevanten Informationen.

Der Begünstigte bleibt für den Beihilfeantrag und die Richtigkeit der übermittelten Informationen verantwortlich. Dies gilt auch, wenn ein Mitgliedstaat ein automatisches Antragssystem anwendet.

[…]“

3.2.5. Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 77/2022, lautet auszugsweise: 3.2.5. Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, lautet auszugsweise:

„Fördermaßnahmen des GAP-Strategieplans

§ 6c. (1) Auf der Grundlage der in Titel III Kapitel II bis IV der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.Paragraph 6 c, (1) Auf der Grundlage der in Titel römisch drei Kapitel römisch zwei bis römisch vier der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.

(2) Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 sind(2) Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel römisch drei Kapitel römisch zwei der Verordnung (EU) 2021/2115 sind

1. die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit,

2. die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit,

[…]

5. die gekoppelte Einkommensstützung für auf Almen aufgetriebene Rinder, Mutterschafe und -ziegen.“

[…]

„Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

§ 8a. (1) Für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit steht jener Anteil der in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung, der nicht gemäß Abs. 3 sowie gemäß § 8 Abs. 1 für die jeweils dort genannten Maßnahmen reserviert ist.Paragraph 8 a, (1) Für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit steht jener Anteil der in Anhang römisch fünf der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung, der nicht gemäß Absatz 3, sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, für die jeweils dort genannten Maßnahmen reserviert ist.

(2) Das gemäß Abs. 1 ermittelte Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen, ausgenommen Flächen gemäß Abs. 3, dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Fläche.(2) Das gemäß Absatz eins, ermittelte Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen, ausgenommen Flächen gemäß Absatz 3,, dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Fläche.

[…]“

„Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit

§ 8b. (1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird allen Landwirten bis zu einer Höchstfläche von 40 ha als zusätzlicher Betrag pro ha gewährt. Almflächen gemäß § 8a Abs. 3 sind für Zwecke der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit von der förderfähigen Fläche auszunehmen.Paragraph 8 b, (1) Das gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird allen Landwirten bis zu einer Höchstfläche von 40 ha als zusätzlicher Betrag pro ha gewährt. Almflächen gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, sind für Zwecke der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit von der förderfähigen Fläche auszunehmen.

(2) Der zusätzliche Betrag wird anhand des zur Verfügung stehenden Betrags, dividiert durch die Summe der von den in Abs. 1 genannten Landwirten angemeldeten förderfähigen Fläche, ermittelt, wobei jedem Landwirt(2) Der zusätzliche Betrag wird anhand des zur Verfügung stehenden Betrags, dividiert durch die Summe der von den in Absatz eins, genannten Landwirten angemeldeten förderfähigen Fläche, ermittelt, wobei jedem Landwirt

1. für höchstens 20 ha ermittelter förderfähiger Fläche der Betrag in vollem Ausmaß,

2. für die ermittelten förderfähigen Flächen, die 20 ha übersteigen, aber bis höchstens 40 ha der Betrag in halbem Ausmaß gewährt wird.“

„Gemeinsame Bestimmungen

Verfahrens- und Kontrollbestimmungen

§ 19. (1) Die AMA hat gleichzeitig mit der Entscheidung über die Prämiengewährung eines Antragsjahres auch über alle dieses Antragsjahr betreffenden Anträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der entsprechenden Maßnahme stehen, abzusprechen.Paragraph 19, (1) Die AMA hat gleichzeitig mit der Entscheidung über die Prämiengewährung eines Antragsjahres auch über alle dieses Antragsjahr betreffenden Anträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der entsprechenden Maßnahme stehen, abzusprechen.

(2) Bescheide zu den in den §§ 7, 8 bis 8e, 8f, 8g und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.(2) Bescheide zu den in den Paragraphen 7, 8 bis 8 e, 8 f, 8 g und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

(4) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts abändern, aufheben oder ersetzen, ist die AMA an die für die Erkenntnisse maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden.

[…]“

„Beweislast

§ 20. Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den §§ 7, 8 bis 8d, 8f, 8g und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung und bei mehrjährigen Programmen dem Kalenderjahr des Abschlusses des Programms folgt.“Paragraph 20, Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den Paragraphen 7, 8 bis 8 d, 8 f, 8 g und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung und bei mehrjährigen Programmen dem Kalenderjahr des Abschlusses des Programms folgt.“

3.2.6. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022 idF BGBl. II Nr. 283/2024, lautet auszugsweise:3.2.6. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2024,, lautet auszugsweise:

„Verfahren für die Antragstellung

§ 4. (1) Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen. Paragraph 4, (1) Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen.

[…]

Rückforderung zu Unrecht gewährter Beträge

§ 12. (1) Der Begünstigte ist verpflichtet über schriftliche Aufforderung der Bewilligenden Stelle oder der AMA – und unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche – eine zu Unrecht gewährte Förderung ganz oder teilweise binnen vier Wochen an die AMA zurückzuzahlen. Für gewährte, aber noch nicht ausbezahlte Mittel erlischt der Anspruch auf Zahlung.Paragraph 12, (1) Der Begünstigte ist verpflichtet über schriftliche Aufforderung der Bewilligenden Stelle oder der AMA – und unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche – eine zu Unrecht gewährte Förderung ganz oder teilweise binnen vier Wochen an die AMA zurückzuzahlen. Für gewährte, aber noch nicht ausbezahlte Mittel erlischt der Anspruch auf Zahlung.

[…]

(6) Die AMA kann von der Wiedereinziehung eines Betrags von höchstens 100 € (exklusive Zinsen) und von höchstens 50 €, wenn es sich ausschließlich um Zinsen handelt, pro Begünstigten und Fördermaßnahme Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des zurückzufordernden Betrags steht.

[…]“

„Sonstige Vorgaben

§ 21. […]Paragraph 21, […]

(6) Angemeldete förderfähige Fläche bzw. angemeldetes förderfähiges Tier ist

1. für Zwecke der Berechnung der Einheitsbeträge gemäß den §§ 8a, 8b, 8c und 8d MOG 2021 die bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Fläche bzw. das bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Tier, ausgedrückt in RGVE, und1. für Zwecke der Berechnung der Einheitsbeträge gemäß den Paragraphen 8 a, 8 b, 8 c und 8 d MOG 2021 die bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Fläche bzw. das bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Tier, ausgedrückt in RGVE, und

2. für Zwecke der Feststellung der Berechnungsgrundlage gemäß dem 5. Abschnitt dieses Kapitels die bei der Berechnung des jeweiligen Mehrfachantrags zugrunde gelegte beantragte Fläche bzw. das zugrunde gelegte beantragte Tier, ausgedrückt in RGVE.

(7) Ermittelte förderfähige Fläche bzw. ermitteltes förderfähiges Tier, ausgedrückt in RGVE, ist die angemeldete Fläche bzw. das in RGVE ausgedrückte angemeldete Tier, die bzw. das alle Fördervoraussetzungen erfüllt oder durch Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle oder im Zuge des Flächenmonitorings ermittelt wurde.“

[…]

„Regeln zur förderfähigen Fläche

§ 22. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die BegriffeParagraph 22, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

1. Feldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Landwirts mit nur einer Nutzungsart gemäß § 24, die im Geografischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht;1. Feldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Landwirts mit nur einer Nutzungsart gemäß Paragraph 24,, die im Geografischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht;

2. Schlag: eine zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die für eine Vegetationsperiode hinsichtlich der Kultur (Schlagnutzungsart) bzw. die Förderung betreffenden Angaben bewirtschaftet oder in zufriedenstellendem agronomischem Zustand gemäß § 20 Abs. 3 erhalten wird und im Invekos-GIS als Polygon oder als Punkt digitalisiert ist;2. Schlag: eine zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die für eine Vegetationsperiode hinsichtlich der Kultur (Schlagnutzungsart) bzw. die Förderung betreffenden Angaben bewirtschaftet oder in zufriedenstellendem agronomischem Zustand gemäß Paragraph 20, Absatz 3, erhalten wird und im Invekos-GIS als Polygon oder als Punkt digitalisiert ist;

[…]“

„Referenzparzelle

§ 23. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/1172 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB durch Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende Flächen gebildet wird, – bzw. bei Hutweiden und Almweideflächen der Schlag (das Segment) mit gleicher Oberflächenbeschaffenheit – und nach folgenden Arten unterschieden wird:Paragraph 23, (1) Referenzparzelle im Sinne des Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2022/1172 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB durch Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende Flächen gebildet wird, – bzw. bei Hutweiden und Almweideflächen der Schlag (das Segment) mit gleicher Oberflächenbeschaffenheit – und nach folgenden Arten unterschieden wird:

1.       Heimgutflächen,

2.       Hutweiden,

3.       Almweideflächen,

4.       Forstflächen und

5.       Landschaftselemente.

(2) Die AMA hat

1.       für jede Referenzparzelle die förderfähige Höchstfläche, die für Invekos-Maßnahmen in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 27 und 29 bis 31 festzulegen und1. für jede Referenzparzelle die förderfähige Höchstfläche, die für Invekos-Maßnahmen in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 27 und 29 bis 31 festzulegen und

2.       eine allfällige Einstufung als

a)       Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/2115,a) Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet gemäß Artikel 71, der Verordnung (EU) 2021/2115,

b)       Natura 2000-Gebiet oder als Schutzgebiet, das im Verzeichnis der Schutzgebiete (§ 59b des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2021 – NGP oder des jeweils aktuellen NGP) enthalten ist,b) Natura 2000-Gebiet oder als Schutzgebiet, das im Verzeichnis der Schutzgebiete (Paragraph 59 b, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2021 – NGP oder des jeweils aktuellen NGP) enthalten ist,

c)       Moor-, Feuchtschwarzerde- und Auböden gemäß GLÖZ 2,

d)       Pufferstreifen gemäß GLÖZ 4,

e)       Flächen mit ihrer Hangneigung,

f)       umweltsensibles Grünland gemäß GLÖZ 9,

g)       Almen in Natura-2000-Gebieten gemäß GLÖZ 9,

h)       begrünte Abflusswege gemäß Fördermaßnahme 70-07,

i)       Grünland- und Ackerzahl gemäß Bodenschätzungsgesetz 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233/1970 oderi) Grünland- und Ackerzahl gemäß Bodenschätzungsgesetz 1970 – BoSchätzG 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970, oder

j)       schwere Böden gemäß GLÖZ 6

vorzunehmen.

[…]“

Nutzungsarten

§ 24. Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für den Mehrfachantrag vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:Paragraph 24, Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für den Mehrfachantrag vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:

1. Ackerland (A),

2. Grünland (G),

3. Dauer-/Spezialkulturen (S),

4. Weinflächen einschließlich Schnittweingarten (WI),

5. Weinflächen einschließlich Schnittweingarten – Terrassenanlagen (WT),

6. Geschützter Anbau auf Substratkulturen oder in Töpfen (GA),

7. Almen (L),

8. Gemeinschaftsweide (D),

9. Forst (FO) und

10. sonstige auszuweisende Nutzungsarten (NF).

Landwirtschaftliche Fläche

§ 25. (1) Die landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland (Nutzungsart A), Grünland (Nutzungsart G), Gemeinschaftsweide (Nutzungsart D), Dauer- und Spezialkulturen (Nutzungsarten S, WI und WT), Almen (Nutzungsart L) sowie die Landschaftselemente gemäß § 23 Abs. 4.Paragraph 25, (1) Die landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland (Nutzungsart A), Grünland (Nutzungsart G), Gemeinschaftsweide (Nutzungsart D), Dauer- und Spezialkulturen (Nutzungsarten S, WI und WT), Almen (Nutzungsart L) sowie die Landschaftselemente gemäß Paragraph 23, Absatz 4,

[…]

(3) Grünland sind Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder brachliegen und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden oder Mähwiesen genutzt werden, wobei Folgendes gilt:

1. Gras oder andere Grünfutterpflanzen umfassen Gräser, Kräuter, Leguminosen und krautige Pflanzen einschließlich Bewuchs von Feuchtstandorten, wobei die Pflanzen herkömmlicherweise im natürlichen Grünland anzutreffen sind oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland und Wiesen sind;

2. Hutweiden sind minderertragfähiges, beweidetes Grünland, in der Regel ohne Pflegeschnitt, auf dem eine maschinelle Futtergewinnung bzw. Pflege auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist oder nicht durchgeführt wird und das durch vollflächige jährliche Beweidung in Stand gehalten wird;

[…]

9. „Gemeinschaftsweiden“ sind gemeinschaftlich genutzte Flächen außerhalb von Almen, wenn aufgrund entsprechender Regelungen (wie zB bei Weidegemeinschaften) mehr als ein Betrieb zur Nutzung berechtigt ist;

[…]“

„Ausmaß der förderfähigen Fläche

§ 27. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Fördermaßnahmen förderfähige landwirtschaftliche Fläche ist die tatsächlich genutzte landwirtschaftliche Fläche einschließlich der in § 29 genannten Elemente. Die förderfähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.Paragraph 27, (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Fördermaßnahmen förderfähige landwirtschaftliche Fläche ist die tatsächlich genutzte landwirtschaftliche Fläche einschließlich der in Paragraph 29, genannten Elemente. Die förderfähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

(2) Für die flächenbezogenen Fördermaßnahmen hat jede förderfähige Fläche eine Mindestgröße von 50 m² aufzuweisen.

Förderfähige Fläche

§ 28. (1) Die förderfähige Fläche umfasst alle dem Landwirt im Sinne des Abs. 3 zum Stichtag 1. April des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs, die im Jahr der Antragstellung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, gemäß Abs. 2 hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird.Paragraph 28, (1) Die förderfähige Fläche umfasst alle dem Landwirt im Sinne des Absatz 3, zum Stichtag 1. April des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs, die im Jahr der Antragstellung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, gemäß Absatz 2, hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird.

[…]

(3) Flächen stehen dem Landwirt zur Verfügung, wenn der Landwirt, sei es durch Eigentum, Pacht oder sonstige Nutzungsüberlassung, zur Nutzung berechtigt ist und das Nutzungsrecht, sofern es im Rahmen von Stichprobenkontrollen nicht durch Datenabgleich nachvollziehbar ist, auf Verlangen nachweisen kann.

[…]“

„Ausmaß der förderfähigen Fläche bei Almen und Hutweiden (Pro-rata-System)

§ 30. (1) Für Almen und Hutweiden werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird das Ausmaß der förderfähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 ermittelt.Paragraph 30, (1) Für Almen und Hutweiden werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird das Ausmaß der förderfähigen Fläche nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 ermittelt.

(2) Der Baumanteil je Segment wird mittels Beschirmungslayer, mit dem der Grad der Beschirmung (Wuchshöhe von mehr als 3 m und Kronenfläche von mehr als 200 m²) festgestellt wird, bestimmt und abgezogen, wobei

1.       bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen, Ahorn oder anderen Baumarten, der eine beinahe vollständige Beweidung zulässt, ein Abzug des Grades der Beschirmung von 10% und

2.       bei mehr als 80% Beschirmung ein Ausschluss von der Förderfähigkeit

angewendet wird.

(3) Segmente – nach Abzug der Beschirmung – mit einem Anteil an landwirtschaftlich genutzter Fläche

1.       von mindestens 90% sind zur Gänze förderfähig,

2.       von weniger als 20% sind

a)       bei Almen zu 10% förderfähig, sofern sie aufgrund der vorhandenen Vegetation als förderfähig einzustufen sind, und

b)       in den restlichen Fällen nicht förderfähig und

3.       von weniger als 90% und mehr als 20% sind teilweise förderfähig. Dabei wird für alle nicht-förderfähigen Elemente entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf den Mittelwert innerhalb der 10%-Stufe festgelegter Verringerungskoeffizient angewendet.

(4) Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche hat durch die AMA mittels einer einmaligen Erstellung von Segmenten auf Basis der aktuellsten Orthofotos, einer teilautomatisierten Feststellung der Beschirmung je Segment und einer manuellen Einstufung des Anteils an landwirtschaftlich genutzter Fläche zu erfolgen. Die jährliche Qualitätssicherung aller Segmente hat auf Basis satellitengestützter Analysen zu Veränderungen der Landbedeckung (Change Detection) einschließlich einer jährlichen Wartung von Segmenten mit festgestellter Änderung der Landbedeckung zu erfolgen.

(5) Die Bewirtschaftungsgrenzen einschließlich der Möglichkeit, Segmente auf den tatsächlichen Naturstand oder auf Null zu setzen, sind durch den Antragsteller im Rahmen der jährlichen Mehrfachantragstellung bekanntzugeben.

[…]“

„Nicht-förderfähige Fläche

§ 31. (1) Als nicht-förderfähige Flächen sind hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte landwirtschaftliche Flächen anzusehen oder solche Flächen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und bei denen die landwirtschaftliche Tätigkeit dadurch untergeordnet ist, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, speziell im unmittelbaren Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.Paragraph 31, (1) Als nicht-förderfähige Flächen sind hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte landwirtschaftliche Flächen anzusehen oder solche Flächen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und bei denen die landwirtschaftliche Tätigkeit dadurch untergeordnet ist, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, speziell im unmittelbaren Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.

(2) Ebenfalls zu den nicht-förderfähigen Flächen zählen befestigte Wege, Gebäudeflächen und bauliche Anlagen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, über die gesamte Vegetationsperiode bestehende Rangier- und Lagerflächen, im Boden dauerhaft verankerte Elemente von Photovoltaik-Anlagen, ganzjährige vegetationslose Auslaufflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter § 29 Z 1 oder 2 fallen.(2) Ebenfalls zu den nicht-förderfähigen Flächen zählen befestigte Wege, Gebäudeflächen und bauliche Anlagen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, über die gesamte Vegetationsperiode bestehende Rangier- und Lagerflächen, im Boden dauerhaft verankerte Elemente von Photovoltaik-Anlagen, ganzjährige vegetationslose Auslaufflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Paragraph 29, Ziffer eins, oder 2 fallen.

[…]“

„Einreichfristen des Mehrfachantrags

§ 33. (1) Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag gemäß Art. 65 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen. (2) Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine: Paragraph 33, (1) Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag gemäß Artikel 65, Absatz 4, Litera a, der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen. (2) Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:

[…]

2. bis spätestens am 15. April des Antragsjahres

a) Antrag auf Direktzahlungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2021/2115, a) Antrag auf Direktzahlungen gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2021/2115,

b) Antrag auf Ausgleichszulage gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/2115, b) Antrag auf Ausgleichszulage gemäß Artikel 71, der Verordnung (EU) 2021/2115,

c) Lage, Ausmaß und Schlagnutzung der Flächen und Landschaftselemente einschließlich allfälliger Codes (Feldstücksliste),

d) Tierliste,

[…]

(3) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig: (3) Nach Ablauf der in Absatz 2, genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig:

1. Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings gemäß § 38 oder von Vorabprüfungen gemäß § 35 ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA, 1. Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings gemäß Paragraph 38, oder von Vorabprüfungen gemäß Paragraph 35, ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA,

2. sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde,

a) die Änderung der Schlagnutzungsart oder monitoringfähiger Förderbedingungen, sofern der Begünstigte noch nicht auf eine Abweichung gemäß § 38 Abs. 3 hingewiesen wurde, bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung, a) die Änderung der Schlagnutzungsart oder monitoringfähiger Förderbedingungen, sofern der Begünstigte noch nicht auf eine Abweichung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, hingewiesen wurde, bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung,

b) Änderungen der Antragsangaben, die nicht mit Prämienerhöhungen oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind und zum Zeitpunkt der Korrektur noch prüfbar oder belegbar sind,

c) die gänzliche oder teilweise Rücknahme des Förderantrags längstens bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung und

e) die Korrektur der Durchschnittstierliste, sofern dafür geeignete Nachweise erbracht werden.

Inhalt des Mehrfachantrags

§ 34. (1) Der Antragsteller hat auf den im eAMA verfügbar gemachten UnterlagenParagraph 34, (1) Der Antragsteller hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen

[…]

2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,

[…]“

„Vorabprüfung

§ 35. Die AMA hat eine Vorabprüfung der eingereichten Anträge mittels Gegenkontrolle der Antragsdaten durchzuführen und die Ergebnisse den Landwirten mitzuteilen.Paragraph 35, Die AMA hat eine Vorabprüfung der eingereichten Anträge mittels Gegenkontrolle der Antragsdaten durchzuführen und die Ergebnisse den Landwirten mitzuteilen.

[…]“

„Kontrolle

Verwaltungskontrollen

§ 37. (1) Verwaltungskontrollen werden für alle Betriebe und Fördermaßnahmen durchgeführt. Die Verwaltungskontrollen inklusive Gegenkontrollen erfolgen elektronisch und werden unter anderem durch grafische Verschneidung der angemeldeten digitalisierten Fläche mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen bzw. durch Datenabgleich mit relevanten Datenbanken vorgenommen. Es erfolgt hierbei eine Überprüfung der im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen mit den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf Basis der Referenzparzelle (LPIS).Paragraph 37, (1) Verwaltungskontrollen werden für alle Betriebe und Fördermaßnahmen durchgeführt. Die Verwaltungskontrollen inklusive Gegenkontrollen erfolgen elektronisch und werden unter anderem durch grafische Verschneidung der angemeldeten digitalisierten Fläche mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen bzw. durch Datenabgleich mit relevanten Datenbanken vorgenommen. Es erfolgt hierbei eine Überprüfung der im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen mit den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf Basis der Referenzparzelle (LPIS).

(2) Verwaltungskontrollen einschließlich Gegenkontrollen werden unter anderem durchgeführt,

1.       um bei angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen eine Mehrfachgewährung derselben Beihilfe für dasselbe Antragsjahr auszuschließen und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen im Rahmen flächenbezogener Fördermaßnahmen zu vermeiden,

2.       um zwischen den im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen und den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen je Referenzparzelle die Förderfähigkeit der Fläche als solche zu überprüfen,

3.       um anhand des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren die Förderfähigkeit zu überprüfen und ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für dasselbe Antragsjahr zu vermeiden und

4.       um die Überprüfung der Einhaltung von Förderbedingungen durch einen Abgleich mit den Antragsangaben und relevanten Datenbanken durchzuführen.

(3) Flächen gelten als nicht ermittelt gemäß den §§ 46 bis 49, wenn sie als nicht korrekt identifiziert festgestellt werden oder gleichzeitig von zwei oder mehr Antragstellern beantragt werden.(3) Flächen gelten als nicht ermittelt gemäß den Paragraphen 46 bis 49, wenn sie als nicht korrekt identifiziert festgestellt werden oder gleichzeitig von zwei oder mehr Antragstellern beantragt werden.

[…]“

„Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

§ 42. (1) Die Berechnung der Sanktionen bei flächenbezogenen Zahlungen wird grundsätzlich je Fördermaßnahme durchgeführt, bei den Fördermaßnahmen des Art. 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 kann auf der Ebene optionaler Zuschläge berechnet werden, wenn diese Zuschläge eine spezifische Wertigkeit haben.Paragraph 42, (1) Die Berechnung der Sanktionen bei flächenbezogenen Zahlungen wird grundsätzlich je Fördermaßnahme durchgeführt, bei den Fördermaßnahmen des Artikel 70, der Verordnung (EU) 2021/2115 kann auf der Ebene optionaler Zuschläge berechnet werden, wenn diese Zuschläge eine spezifische Wertigkeit haben.

(2) Abweichend von Abs. 1 erfolgt bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß § 8b MOG 2021 die Sanktionsberechnung für die unterschiedlichen zusätzlichen Beträge getrennt.(2) Abweichend von Absatz eins, erfolgt bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß Paragraph 8 b, MOG 2021 die Sanktionsberechnung für die unterschiedlichen zusätzlichen Beträge getrennt.

(3) Ist die im Rahmen einer Fördermaßnahme ermittelte Fläche größer als die im Mehrfachantrag angemeldete Fläche (Untererklärung), so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.

(4) Ist die im Rahmen einer Fördermaßnahme ermittelte Fläche niedriger als die im Mehrfachantrag angemeldete Fläche (Übererklärung), so wird für die Berechnung der Beihilfe die ermittelte Fläche herangezogen.

[…]“

„Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 45. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. c der Verordnung (EU) 2021/2116 kann bei flächenbezogenen Abweichungen insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der FlächenParagraph 45, (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 59, Absatz 5, Litera c, der Verordnung (EU) 2021/2116 kann bei flächenbezogenen Abweichungen insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen, maximal fünf Jahre vor der Antragstellung zurückliegenden, Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,

3. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

4. dem auftreibenden Landwirt keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Gemeinschaftsweideflächen zweifeln lassen hätten können.

(2) Für Abweichungen, die im Rahmen des Flächenmonitorings gemäß § 38 oder von Vorabprüfungen gemäß § 35 festgestellt wurden, wird – mit Ausnahme der in § 44 Abs. 3 geregelten Konstellation – keine Verwaltungssanktion verhängt.(2) Für Abweichungen, die im Rahmen des Flächenmonitorings gemäß Paragraph 38, oder von Vorabprüfungen gemäß Paragraph 35, festgestellt wurden, wird – mit Ausnahme der in Paragraph 44, Absatz 3, geregelten Konstellation – keine Verwaltungssanktion verhängt.

Verwaltungssanktion bei Übererklärungen von Flächen

§ 46. (1) Übersteigt die für die Fördermaßnahme angemeldete Fläche die ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das 1,5fache der festgestellten Differenz, berechnet, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.Paragraph 46, (1) Übersteigt die für die Fördermaßnahme angemeldete Fläche die ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das 1,5fache der festgestellten Differenz, berechnet, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

(2) Bei Fördermaßnahmen gemäß den Art. 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird, wenn die Abweichungen nicht einen Verstoß gegen eine konkrete inhaltliche Bedingung der Maßnahme (Förderungsverpflichtungen) darstellen, die ermittelte Prämie und die beantragte Prämie der jeweiligen Fördermaßnahme (inklusive aller Prämienzuschläge) bzw. die zusätzlich beantragten Optionen für die Berechnung der Abweichung und Sanktion gemäß Abs. 1 herangezogen.(2) Bei Fördermaßnahmen gemäß den Artikel 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird, wenn die Abweichungen nicht einen Verstoß gegen eine konkrete inhaltliche Bedingung der Maßnahme (Förderungsverpflichtungen) darstellen, die ermittelte Prämie und die beantragte Prämie der jeweiligen Fördermaßnahme (inklusive aller Prämienzuschläge) bzw. die zusätzlich beantragten Optionen für die Berechnung der Abweichung und Sanktion gemäß Absatz eins, herangezogen.

(3) Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100% der auf der Grundlage der angemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn die Prämie der in Abs. 2 genannten Fördermaßnahmen nach der Anzahl an Tieren oder anderen Einheiten berechnet wird.“(4) Die Absatz 2 und 3 gelten auch, wenn die Prämie der in Absatz 2, genannten Fördermaßnahmen nach der Anzahl an Tieren oder anderen Einheiten berechnet wird.“

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Das System der Zahlungsansprüche als anspruchsbegründendes Element wurde abgeschafft und durch die Anknüpfung an die landwirtschaftliche Nutzfläche ersetzt.

Weiterhin vorgesehen sind gemäß Art. 16ff VO (EU) 2021/2115 Direktzahlungen wie die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (Basiszahlung) und die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung, wobei die Basiszahlung für jede gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt wird. Damit aber Direktzahlungen gewährt werden können, bedarf es eines jährlich einzureichenden Beihilfeantrags, wofür die Mitgliedstaaten gemäß Art. 3ff VO (EU) 2022/1173 ein elektronisches System einrichten. Der Antragsteller bleibt aber immer für die Richtigkeit des Beihilfeantrags verantwortlich und kann nur unter gewissen Voraussetzungen seinen Beihilfeantrag ändern oder ganz oder teilweise zurücknehmen. Weiterhin vorgesehen sind gemäß Artikel 16 f, f, VO (EU) 2021/2115 Direktzahlungen wie die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (Basiszahlung) und die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung, wobei die Basiszahlung für jede gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt wird. Damit aber Direktzahlungen gewährt werden können, bedarf es eines jährlich einzureichenden Beihilfeantrags, wofür die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 f, f, VO (EU) 2022/1173 ein elektronisches System einrichten. Der Antragsteller bleibt aber immer für die Richtigkeit des Beihilfeantrags verantwortlich und kann nur unter gewissen Voraussetzungen seinen Beihilfeantrag ändern oder ganz oder teilweise zurücknehmen.

Damit die Beihilfeanträge auf ihre Recht- und Ordnungsmäßigkeit überprüft werden können, richten die Mitgliedstaaten gemäß der VO (EU) 2021/2116 ein Kontroll- und Sanktionssystem ein, das Verwaltungskontrollen als auch Vor-Ort-Kontrollen umfasst. In Österreich wurden die unionsrechtlichen Vorgaben unter anderem durch das MOG 2021 und die GSP-AV umgesetzt.

Aus den oben angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass der jeweilige Bewirtschafter einen MFA zu stellen hat und dabei auch das Ausmaß der förderfähigen Flächen zu beantragen hat. Diese Aufgabe kommt dem jeweiligen Bewirtschafter zu.

Der Sinn der Aufnahme solcher Flächen in den MFA ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes fragwürdig, zumal es im MFA darum gehen sollte jene Flächen anzuführen, die förderfähig sind und bei der Zuerkennung von Direktzahlungen auch berücksichtigt werden sollten. Gegenstand der Feldstücksliste eines MFA sollten jene Flächen sein, für welche die Gewährung von Direktzahlungen beantragt werden.

Insoferne die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei keine Fläche bei der VOK ausgezäunt gewesen, ist entgegenzuhalten, dass aus dem VOK-Prüfbericht eindeutig hervorgeht, dass bei einigen Flächen mit dem Code 199 versehen waren (sohin nicht beantragte Flächen vorgefunden wurden, angrenzend, von anderem Antragsteller beantragt).

Sofern im Rahmen eines Referenzflächenänderungsantrages die Änderung einer Referenz beantragt wird, obliegt es auch in einem Beschwerdeverfahren im Sinne der sich aus § 20 MOG 2021 ergebenden Beweislast dem Antragsteller die entsprechenden Nachweise für eine Notwendigkeit der Änderung der entsprechenden Referenz zu erbringen. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde der Beschwerdeführerin die diesbezügliche Möglichkeit vom erkennenden Gericht in der Stellungnahmemöglichkeit zur Aufbereitung der AMA angeboten, jedoch wurden keine neuen Beweismittel vorgelegt, sodass im Ergebnis die Entscheidung der AMA hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Referenzflächenänderungsanträge nicht zu bemängeln war.Sofern im Rahmen eines Referenzflächenänderungsantrages die Änderung einer Referenz beantragt wird, obliegt es auch in einem Beschwerdeverfahren im Sinne der sich aus Paragraph 20, MOG 2021 ergebenden Beweislast dem Antragsteller die entsprechenden Nachweise für eine Notwendigkeit der Änderung der entsprechenden Referenz zu erbringen. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde der Beschwerdeführerin die diesbezügliche Möglichkeit vom erkennenden Gericht in der Stellungnahmemöglichkeit zur Aufbereitung der AMA angeboten, jedoch wurden keine neuen Beweismittel vorgelegt, sodass im Ergebnis die Entscheidung der AMA hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Referenzflächenänderungsanträge nicht zu bemängeln war.

3.3.1. Erweiterung der Referenzparzelle:

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der grundsätzlichen Beihilfefähigkeit von Flächen auf Gemeinschaftsweiden und der Richtigkeit der Festlegung der Referenzparzelle in seinem Erkenntnis vom 09.01.2020, GZ: W104 2223451-1, ausführlich auseinandergesetzt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätten sich durch die neue GSP-AV wesentliche Änderungen in der Beantragungsmöglichkeit von Gemeinschaftsweiden/Hutweiden ergeben. Es könnten nämlich nunmehr auch Flächen mit einem Futterflächenanteil von weniger als 20 % bei Gemeinschaftsweiden beantragt werden.

Dazu war wie folgt zu erwägen:

3.3.1.1. Grundsätzlich beihilfefähig ist gemäß § 28 Abs. 1 GSP-AV jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs. Landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland, Grünland, Gemeinschaftsweide, Dauer- und Spezialkulturen, Almen sowie Landschafselemente (§ 25 Abs. 1 GSP-AV). Gemeinschaftsweiden sind gemeinschaftlich genutzte Flächen außerhalb von Almen, wenn aufgrund entsprechender Regelungen mehr als ein Betrieb zur Nutzung berechtigt ist. Wird die Fläche als Hutweide genutzt, so ist darunter minderertragfähiges, beweidetes Grünland zu verstehen (§ 25 Abs. 3 Z 2). Als Grünland sind Flächen zu bezeichnen, auf denen Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden oder Mähwiesen genutzt werden. 3.3.1.1. Grundsätzlich beihilfefähig ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, GSP-AV jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs. Landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland, Grünland, Gemeinschaftsweide, Dauer- und Spezialkulturen, Almen sowie Landschafselemente (Paragraph 25, Absatz eins, GSP-AV). Gemeinschaftsweiden sind gemeinschaftlich genutzte Flächen außerhalb von Almen, wenn aufgrund entsprechender Regelungen mehr als ein Betrieb zur Nutzung berechtigt ist. Wird die Fläche als Hutweide genutzt, so ist darunter minderertragfähiges, beweidetes Grünland zu verstehen (Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2,). Als Grünland sind Flächen zu bezeichnen, auf denen Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden oder Mähwiesen genutzt werden.

In der vergangenen Förderperiode setzte sich Grünland aus den Artengruppen „Gräser“, „Kräuter“ und „Leguminosen“ zusammen (vgl. W104 2223451-1, S. 19). Nunmehr umfassen Gras oder andere Grünfutterpflanzen Gräser, Kräuter, Leguminosen und krautige Pflanzen einschließlich Bewuchs von Feuchtstandorten, wobei die Pflanzen herkömmlicherweise im natürlichen Grünland anzutreffen sind oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland und Wiesen sind. Es ist daher hierin der Beschwerdeführerin recht zu geben, dass es in der aktuellen Förderperiode zu einer Erweiterung des Grünlandbegriffes gekommen ist und daher mehr Flächen grundsätzlich als beihilfefähig anzusprechen sind, wobei die Erweiterung um krautige Pflanzen einschließlich Bewuchs von Feuchtstandorten in erster Linie Almen und Hutweiden betreffen wird.In der vergangenen Förderperiode setzte sich Grünland aus den Artengruppen „Gräser“, „Kräuter“ und „Leguminosen“ zusammen vergleiche W104 2223451-1, S. 19). Nunmehr umfassen Gras oder andere Grünfutterpflanzen Gräser, Kräuter, Leguminosen und krautige Pflanzen einschließlich Bewuchs von Feuchtstandorten, wobei die Pflanzen herkömmlicherweise im natürlichen Grünland anzutreffen sind oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland und Wiesen sind. Es ist daher hierin der Beschwerdeführerin recht zu geben, dass es in der aktuellen Förderperiode zu einer Erweiterung des Grünlandbegriffes gekommen ist und daher mehr Flächen grundsätzlich als beihilfefähig anzusprechen sind, wobei die Erweiterung um krautige Pflanzen einschließlich Bewuchs von Feuchtstandorten in erster Linie Almen und Hutweiden betreffen wird.

Sowohl Almen als auch Hutweiden sind regelmäßig von einer Vielzahl von nicht beihilfefähigen Elementen durchsetzt. Um diesem Umstand bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche in zweckmäßiger Weise Rechnung tragen zu können, wird bei Hutweiden (wie bei Almen) ein Pro-rata-System zur Anwendung gebracht (§ 30 GSP-AV). Dabei werden Im Wesentlichen nicht beihilfefähige Elemente (keine Gräser, Kräuter, Leguminosen, aber auch nicht genutzte Flächenanteile) in 10 %-Schritten in Abzug gebracht. Sowohl Almen als auch Hutweiden sind regelmäßig von einer Vielzahl von nicht beihilfefähigen Elementen durchsetzt. Um diesem Umstand bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche in zweckmäßiger Weise Rechnung tragen zu können, wird bei Hutweiden (wie bei Almen) ein Pro-rata-System zur Anwendung gebracht (Paragraph 30, GSP-AV). Dabei werden Im Wesentlichen nicht beihilfefähige Elemente (keine Gräser, Kräuter, Leguminosen, aber auch nicht genutzte Flächenanteile) in 10 %-Schritten in Abzug gebracht.

Bei baumbestandenen Flächen wird davor auch die Überschirmung berücksichtigt. Während nun für alle nicht beihilfefähigen Elemente auf Almen – ausgenommen Bäume – ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf den Mittelwert innerhalb der 10%-Stufe festgelegter Verringerungskoeffizient zur Anwendung kommt, müssen alle Flächen außer Almen jedenfalls mehr als 20% beihilfefähigen Flächenanteil haben. Dadurch können bei Almen Flächen mit einem Anteil ab 10%, bei Gemeinschaftsweiden und anderen Hutweiden nur Flächen mit einem Anteil von mehr als 20% beihilfefähiger Fläche für Direktzahlungen berücksichtigt werden. Es können daher nunmehr mehr Vegetationsarten als früher als beihilfefähig anerkannt werden, jedoch gilt nach wie vor, dass das Ausmaß der beihilfefähigen Flächen nach Abzug der Beschirmung mindestens 20% ausmachen muss.

Die Beschwerdeführerin bzw. die Weideinteressentschaft FL, auf deren Flächen die Beschwerdeführerin auftreibt und für die die Beschwerdeführerin antragsbefugt ist, hat nun die Strategie gewählt, im MFA auch Flächen mit einem geringeren Futterflächenanteil als 20% zu beantragen und im Zuge eines gleichzeitig eingebrachten Referenzänderungsantrages zu versuchen, diese mit dem Argument in die Referenzfläche zu bekommen, diese zählten zum zugänglichen Weidegebiet. Eine Herabstufung von Flächen sei nämlich für den Fall, dass dem Referenzflächenänderungsantrag nicht stattgegeben werde, auch noch nach dem 15.04. des jeweiligen Antragsjahres möglich; sollte die AMA jedoch eine höhere Referenz als die von ihr beantragte feststellen, sei eine Anhebung der Pro-Rata-Stufe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Da die Segmentbildung und Referenzfeststellung im Normalfall vorab durch die AMA erfolge, sei jedoch auf die aufwändige händische Vorsegmentierung verzichtet worden, da diese ohnehin von der AMA überarbeitet worden wäre. Hätte die AMA entsprechend ihres Antrages die Referenzfeststellung durchgeführt und das gesamte Weidegebiet mit einer Hutweidereferenz hinterlegt, so würden nach erfolgter Einarbeitung des Ergebnisses keine Plausibilitätsfehler mehr aufscheinen und auch keine Sanktionen mehr ausgesprochen. Auch bei Almen funktioniere die Schlagbildung (Polygon-, Segmentbildung) teilautomatisiert, dies solle auch bei Gemeinschaftsweiden entsprechend umgesetzt werden, weil diese ähnliche Strukturen wie Almen aufweisen würden.

Dies kann in dieser Allgemeinheit nicht nachvollzogen werden (vgl. § 30 Abs. 3 GSP-AV). Der Beschwerdeführerin muss jedoch entgegengehalten werden, dass der GAP-Strategieplan mit der Ambition angetreten ist, das Referenzflächensystem für Flächen, die mit nichtförderfähigen Elementen durchsetzt sind (Almen und Hutweiden) weiterzuentwickeln und zu verbessern. Es solle einerseits eine automatisierte Bildung von Flächen mit „ähnlichen Eigenschaften“ (Segmente) erfolgen, andererseits eine manuelle Beurteilung von Elementen, die keine förderfähige Fläche sind (GAP-Strategieplan S. 412); ähnliches verspricht auch der Einleitungssatz der Erläuterungen zu § 30 GSP-AV, wenn er das Motiv darstellt, eine „stabile Flächenfeststellung zur Erhöhung der Rechtssicherheit“ voranzutreiben. Dies kann in dieser Allgemeinheit nicht nachvollzogen werden vergleiche Paragraph 30, Absatz 3, GSP-AV). Der Beschwerdeführerin muss jedoch entgegengehalten werden, dass der GAP-Strategieplan mit der Ambition angetreten ist, das Referenzflächensystem für Flächen, die mit nichtförderfähigen Elementen durchsetzt sind (Almen und Hutweiden) weiterzuentwickeln und zu verbessern. Es solle einerseits eine automatisierte Bildung von Flächen mit „ähnlichen Eigenschaften“ (Segmente) erfolgen, andererseits eine manuelle Beurteilung von Elementen, die keine förderfähige Fläche sind (GAP-Strategieplan S. 412); ähnliches verspricht auch der Einleitungssatz der Erläuterungen zu Paragraph 30, GSP-AV, wenn er das Motiv darstellt, eine „stabile Flächenfeststellung zur Erhöhung der Rechtssicherheit“ voranzutreiben.

Eine Zusammenschau der Definition der Referenzparzelle in § 23 Abs. 1 GSP-AV („Referenzparzelle … ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar [zB durch Wald, Straßen, Gewässer] und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende Flächen gebildet wird, – bzw. bei Hutweiden und Almweideflächen der Schlag [das Segment] mit gleicher Oberflächenbeschaffenheit“) mit der Anordnung in § 30 Abs. 1 GSP-AV, dass für Almen und Hutweiden „innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet [werden] und das Ausmaß der förderfähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 ermittelt [wird]“, lässt tatsächlich erkennen, dass die Referenzparzelle nicht von vornherein nur förderfähige Flächen umfassen muss; vielmehr sind zunächst „zur Beweidung geeignete Teilflächen“ (§ 30 Abs. 1) zu bilden, die Ermittlung der konkreten Förderfähigkeit der Flächen erfolgt dann in einem weiteren Schritt nach § 30 Abs. 2 und 3 GSP-AV.Eine Zusammenschau der Definition der Referenzparzelle in Paragraph 23, Absatz eins, GSP-AV („Referenzparzelle … ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar [zB durch Wald, Straßen, Gewässer] und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende Flächen gebildet wird, – bzw. bei Hutweiden und Almweideflächen der Schlag [das Segment] mit gleicher Oberflächenbeschaffenheit“) mit der Anordnung in Paragraph 30, Absatz eins, GSP-AV, dass für Almen und Hutweiden „innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet [werden] und das Ausmaß der förderfähigen Fläche nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 ermittelt [wird]“, lässt tatsächlich erkennen, dass die Referenzparzelle nicht von vornherein nur förderfähige Flächen umfassen muss; vielmehr sind zunächst „zur Beweidung geeignete Teilflächen“ (Paragraph 30, Absatz eins,) zu bilden, die Ermittlung der konkreten Förderfähigkeit der Flächen erfolgt dann in einem weiteren Schritt nach Paragraph 30, Absatz 2 und 3 GSP-AV.

Nach wie vor gilt aber auch, dass die Schlagbildung nicht so großzügig erfolgen kann, dass sich innerhalb des Schlages intensiv beweidete und Nichtfutterflächen von vornherein grobmaschig mischen, um großflächig zu einem ungefähren Durchschnittswert zu gelangen. Vielmehr erfließt aus § 30 Abs. 1 GSP-AV, dass die einzelnen Schläge aus geeigneten Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet werden, die zur Beweidung geeignet sein müssen.Nach wie vor gilt aber auch, dass die Schlagbildung nicht so großzügig erfolgen kann, dass sich innerhalb des Schlages intensiv beweidete und Nichtfutterflächen von vornherein grobmaschig mischen, um großflächig zu einem ungefähren Durchschnittswert zu gelangen. Vielmehr erfließt aus Paragraph 30, Absatz eins, GSP-AV, dass die einzelnen Schläge aus geeigneten Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet werden, die zur Beweidung geeignet sein müssen.

3.3.1.1. Wie das Beschwerdeverfahren ergeben hat, ist die Behörde auch entsprechend vorgegangen. Wie die von der Beschwerdeführerin zum Referenzflächenänderungsantrag vorgelegten Fotos nachweisen, hat die Behörde durchwegs auch Flächen in die Referenz einbezogen, die nicht unbedingt Spuren konkreter Beweidung vorweisen, sondern der Beweidung zugänglich sind.

In toto erfolgte die Prüfung der Referenzflächenänderungsanträge durch die Behörde äußerst gewissenhaft. Die nicht stattgegebenen Flächen weisen nach Ansicht der belangten Behörde eine von den umgebenden Flächen deutlich andere Struktur auf. Dabei ist festzuhalten, dass es der Antragstellerin obliegt, in diesem Fall geeignete Methoden einer glaubhaften Verortung der Fotos bzw. Nachweise zu wählen.

Wenn die Beschwerdeführerin also fordert, das gesamte Weidegebiet solle mit einer Hutweidereferenz belegt werden, ohne konkrete Nachweise für die Geeignetheit der entsprechenden Flächen zu liefern, so ist ihr entgegen zu halten, dass die Behörde gemäß § 23 Abs. 5 GSP-AV verpflichtet ist, entsprechende Nachweise zu verlangen und die Antragstellerin gem. § 20 MOG 2021 die entsprechende Beweislast trägt. Wenn die Beschwerdeführerin also fordert, das gesamte Weidegebiet solle mit einer Hutweidereferenz belegt werden, ohne konkrete Nachweise für die Geeignetheit der entsprechenden Flächen zu liefern, so ist ihr entgegen zu halten, dass die Behörde gemäß Paragraph 23, Absatz 5, GSP-AV verpflichtet ist, entsprechende Nachweise zu verlangen und die Antragstellerin gem. Paragraph 20, MOG 2021 die entsprechende Beweislast trägt.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäß § 23 Abs. 5 GSP-AV der Antragsteller verpflichtet ist, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen. Ein derartiger Antrag ist daher bis spätestens 15. April, also dem spätesten Zeitpunkt für den MFA-Flächen, einzureichen und vollständig zu belegen. Spätere, weitere Referenzflächenänderungsanträge gelten daher erst für das nächste Antragsjahr.Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 23, Absatz 5, GSP-AV der Antragsteller verpflichtet ist, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen. Ein derartiger Antrag ist daher bis spätestens 15. April, also dem spätesten Zeitpunkt für den MFA-Flächen, einzureichen und vollständig zu belegen. Spätere, weitere Referenzflächenänderungsanträge gelten daher erst für das nächste Antragsjahr.

3.3.1.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet das von der AMA bei der VOK festgestellte Ausmaß der förderfähigen Weidefläche der Weideinteressentschaft FL. Dazu führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, dass es die AMA unterlassen habe, die Weideflächen richtig festzustellen und entsprechend des Antrages mit einer Referenz zu hinterlegen. Allerdings wurde der Weideinteressentschaft FL mit Schreiben der AMA vom 26.04.2024 mitgeteilt, dass die Vorabprüfung des MFA 2024 Plausibilitätsfehler ergeben habe.

In diesem Schreiben wurden mehrere Plausibilitätsfehler bei mehreren Flächen angeführt. Die AMA wies in ihrem Schreiben auch darauf hin, dass die Möglichkeit bestehe, den MFA 2024 binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zu korrigieren und dass bei den im Schreiben angeführten Plausibilitätsfehlern 20350, 20354 kein weiterer Handlungsbedarf bestehe, wenn bereits ein entsprechender Referenzänderungsantrag eingebracht worden sei. Von diesen Möglichkeiten machte die Beschwerdeführerin nicht Gebrauch.

Die Beschwerdeführerin hat nicht ausreichend und entsprechend konkret sowie durch Beweismittel untermauert dargelegt, ob und inwieweit die AMA die förderfähigen Weideflächen falsch ermittelt hat, bzw. bei der Bewertung einer Referenz im Zuge eines Referenzänderungsantrages diesen falsch bewertet hat.

3.3.1.4. Die Beurteilung des Referenzflächenänderungsantrages durch die Behörde hat sich somit als fehlerfrei erwiesen.

3.3.2. Übererklärungen:

3.3.2.1. Der jeweilige Bewirtschafter muss im jeweiligen MFA alle Flächen, für die Direktzahlungen ausbezahlt werden sollen, auch aktiv beantragen, wobei er jedoch unter Hinweis auf eine drohende Übererklärung und eine damit in Zusammenhang stehende drohende Sanktionierung auch darauf zu achten hat, dass er nur jene Flächen beantragt, die auch tatsächlich im Sinne der oben genannten Bestimmungen förderfähig sind.

Die in der gegenständlichen Angelegenheit von der Weideinteressentschaft FL gewählte Vorgangsweise bei der Beantragung der förderungsfähigen Flächen (bewusste Übererklärung mit folgendem Referenzflächenänderungsantrag mit dem Ziel der Antragseinschränkung je nach Beurteilung des Änderungsantrags durch die Behörde) ist rechtlich nicht ausgeschlossen, doch trägt das Risiko dafür die Antragstellerin. Diese trägt gemäß § 20 MOG 2021 die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung. Auch ist der Behörde darin zuzustimmen, dass die Verantwortung dafür, dass richtig beantragt wird, bei der Beschwerdeführerin für die Weideinteressentschaft FL liegt und diese auch das zeitliche Risiko trägt dafür, dass, wie im konkreten Fall geschehen, unmittelbar nach Beurteilung eines Folgeantrags zur Referenzflächenänderung, eine bescheidmäßige Mitteilung von Verstößen erfolgt. Die in der gegenständlichen Angelegenheit von der Weideinteressentschaft FL gewählte Vorgangsweise bei der Beantragung der förderungsfähigen Flächen (bewusste Übererklärung mit folgendem Referenzflächenänderungsantrag mit dem Ziel der Antragseinschränkung je nach Beurteilung des Änderungsantrags durch die Behörde) ist rechtlich nicht ausgeschlossen, doch trägt das Risiko dafür die Antragstellerin. Diese trägt gemäß Paragraph 20, MOG 2021 die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung. Auch ist der Behörde darin zuzustimmen, dass die Verantwortung dafür, dass richtig beantragt wird, bei der Beschwerdeführerin für die Weideinteressentschaft FL liegt und diese auch das zeitliche Risiko trägt dafür, dass, wie im konkreten Fall geschehen, unmittelbar nach Beurteilung eines Folgeantrags zur Referenzflächenänderung, eine bescheidmäßige Mitteilung von Verstößen erfolgt.

Gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 GSP-AV ist jedoch nach dem Stichtag 15. April jedes Antragsjahres eine Korrektur nur mehr möglich, sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde. Durch die Erlassung des angefochtenen Direktzahlungsbescheides wurde die Antragstellerin jedoch auf eine Übererklärung aufmerksam gemacht. Die Korrektur vom 05.12.2024 war damit nicht mehr zulässig.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, GSP-AV ist jedoch nach dem Stichtag 15. April jedes Antragsjahres eine Korrektur nur mehr möglich, sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde. Durch die Erlassung des angefochtenen Direktzahlungsbescheides wurde die Antragstellerin jedoch auf eine Übererklärung aufmerksam gemacht. Die Korrektur vom 05.12.2024 war damit nicht mehr zulässig.

Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass Hutweiden gemäß § 23 Abs. 3 Z 2 GSP-AV durch vollflächige jährliche Beweidung in Stand zu halten sind und daher nur jene Flächen als Hutweiden gelten können, die im Antragsjahr auch tatsächlich beweidet werden.Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass Hutweiden gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 2, GSP-AV durch vollflächige jährliche Beweidung in Stand zu halten sind und daher nur jene Flächen als Hutweiden gelten können, die im Antragsjahr auch tatsächlich beweidet werden.

Insoferne die Beschwerdeführerin in der Beschwerde moniert, es seien im Zuge der VOK nicht das gesamte zugängliche Weidegebiet abgebildet worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass die AMA bei der VOK die bewirtschaftete Fläche ermittelt hat. Auf die Zugänglichkeit des Gebietes kommt es gerade nicht an.

Auch das weitere Vorbringen, das von einem anderen Antragsteller bewirtschaftete und beantragte Teilfläche, werde als Teil eines Feldstückes der Weideinteressentschaft FL festgestellt, überzeugt nicht. Im Prüfbericht der VOK (und hier insbesondere Seite 4 des Kontrollberichts zur Vor-Ort-Kontrolle) werden bestimmte Flächen mit dem Code „199“ versehen, der lautet: „Nicht beantragte Fläche vorgefunden (angrenzend, von anderem Antragsteller beantragt)“. Dass die belangte Behörde Feldstücke anderer Bewirtschafter als Feldstück der Weideinteressentschaft FL heranzieht, vermochte die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, sodass sie mit diesem Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen vermag.

Das Ergebnis der Vorgehensweise der Beschwerdeführerin bzw. der Weideinteressentschaft FL, deren Handlungen sich die Beschwerdeführerin als Förderungsempfänger zurechnen lassen muss, ist das Vorliegen einer Übererklärung von förderfähiger Fläche, die zunächst gemäß § 42 GSP-AV zu einer Berechnung der Förderung nach der ermittelten Fläche führt.Das Ergebnis der Vorgehensweise der Beschwerdeführerin bzw. der Weideinteressentschaft FL, deren Handlungen sich die Beschwerdeführerin als Förderungsempfänger zurechnen lassen muss, ist das Vorliegen einer Übererklärung von förderfähiger Fläche, die zunächst gemäß Paragraph 42, GSP-AV zu einer Berechnung der Förderung nach der ermittelten Fläche führt.

3.3.3. Sanktionen:

In § 45 Abs. 1 GSP-AV sind Möglichkeiten festgelegt, bei denen von Sanktionen Abstand genommen werden kann. Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. c der Verordnung (EU) 2021/2116 kann bei flächenbezogenen Abweichungen insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen In Paragraph 45, Absatz eins, GSP-AV sind Möglichkeiten festgelegt, bei denen von Sanktionen Abstand genommen werden kann. Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 59, Absatz 5, Litera c, der Verordnung (EU) 2021/2116 kann bei flächenbezogenen Abweichungen insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen, maximal fünf Jahre vor der Antragstellung zurückliegenden, Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war

3. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren.

4.dem auftreibenden Landwirt keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Gemeinschaftsweideflächen zweifeln lassen hätten können.

Die Aufzählung der Gründe, aus denen von einer Verhängung von Sanktionen abgesehen werden kann, in § 45 ist jedoch nicht taxativ (arg. „insbesondere“). Gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. c der Verordnung (EU) 2021/2116 ist sicherzustellen, dass keine Sanktionen verhängt werden, wenn die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.Die Aufzählung der Gründe, aus denen von einer Verhängung von Sanktionen abgesehen werden kann, in Paragraph 45, ist jedoch nicht taxativ (arg. „insbesondere“). Gemäß Artikel 59, Absatz 5, Litera c, der Verordnung (EU) 2021/2116 ist sicherzustellen, dass keine Sanktionen verhängt werden, wenn die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.

Die Beschwerdeführerin ist die Vertretungsbefugte der Weideinteressentschaft FL. Deshalb ist eine Abstandnahme von Sanktionen gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 GSP-AV nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin selbst den MFA 2024 für die Weideinteressentschaft FL eingereicht hat. Nur bei Auftreibern, welche nicht selbst den MFA für die Alm/Gemeinschaftsweide einreichen, kann aufgrund von § 45 Abs. 1 Z 4 GSP-AV von Sanktionen Abstand genommen werden, da es in § 45 Abs. 1 Z 4 heißt: „dem auftreibenden Landwirt keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Gemeinschaftsweideflächen zweifeln lassen hätten können.“Die Beschwerdeführerin ist die Vertretungsbefugte der Weideinteressentschaft FL. Deshalb ist eine Abstandnahme von Sanktionen gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, GSP-AV nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin selbst den MFA 2024 für die Weideinteressentschaft FL eingereicht hat. Nur bei Auftreibern, welche nicht selbst den MFA für die Alm/Gemeinschaftsweide einreichen, kann aufgrund von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, GSP-AV von Sanktionen Abstand genommen werden, da es in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, heißt: „dem auftreibenden Landwirt keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Gemeinschaftsweideflächen zweifeln lassen hätten können.“

Die ermittelte Nettoweidefläche bei der VOK vom 26.07.2021 betrug 46,0457 ha. Auch wurde bei der MFA 2023-Antragstellung das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2021 von der Weideinteressentschaft FL übernommen und erst dann mit Korrektur nachträglich erhöht. Mit der MFA 2024-Feldstücksliste vom 21.12.2023 wurden in Summe 94,4267 ha Hutweideflächen netto beantragt. Somit wurde die Nettofläche im MFA 2024 massiv erhöht und ist eine Abstandnahme von Sanktionen auch aufgrund von § 45 Abs. 1 Z 1 GSP-AV nicht möglich.Die ermittelte Nettoweidefläche bei der VOK vom 26.07.2021 betrug 46,0457 ha. Auch wurde bei der MFA 2023-Antragstellung das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2021 von der Weideinteressentschaft FL übernommen und erst dann mit Korrektur nachträglich erhöht. Mit der MFA 2024-Feldstücksliste vom 21.12.2023 wurden in Summe 94,4267 ha Hutweideflächen netto beantragt. Somit wurde die Nettofläche im MFA 2024 massiv erhöht und ist eine Abstandnahme von Sanktionen auch aufgrund von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, GSP-AV nicht möglich.

Auch ist eine Abstandnahme von Sanktionen aufgrund von § 45 Abs. 1 Z 2 nicht möglich, weil die AMA nicht feststellte, dass die Referenzparzelle bei der Weideinteressentschaft FL unrichtig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat für die Weideinteressentschaft FL einen RAA eingebracht, der von der AMA negativ beurteilt wurde und es wurden auch Flächenabweichungen bei der VOK 2024 festgestellt.Auch ist eine Abstandnahme von Sanktionen aufgrund von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, nicht möglich, weil die AMA nicht feststellte, dass die Referenzparzelle bei der Weideinteressentschaft FL unrichtig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat für die Weideinteressentschaft FL einen RAA eingebracht, der von der AMA negativ beurteilt wurde und es wurden auch Flächenabweichungen bei der VOK 2024 festgestellt.

Wie auch von der belangten Behörde ausführlich ausgeführt, stand der Beschwerdeführerin das selbe Luftbild bei der MFA-2024 Antragstellung zur Verfügung wie dem Kontrollorgan im Rahmen der VOK am 27.08.2024, ist eine Abstandnahme von Sanktionen nach § 45 Abs. 1 Z 3 GSP-AV nicht möglich. Wie auch von der belangten Behörde ausführlich ausgeführt, stand der Beschwerdeführerin das selbe Luftbild bei der MFA-2024 Antragstellung zur Verfügung wie dem Kontrollorgan im Rahmen der VOK am 27.08.2024, ist eine Abstandnahme von Sanktionen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, GSP-AV nicht möglich.

Ein Absehen von den Flächensanktionen kommt dabei nicht in Betracht, weil keiner der in § 45 GSP-AV angeführten Umstände vorliegt.Ein Absehen von den Flächensanktionen kommt dabei nicht in Betracht, weil keiner der in Paragraph 45, GSP-AV angeführten Umstände vorliegt.

Gemäß § 46 Abs. 1 wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das 1,5fache der festgestellten Differenz, berechnet, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Wie festgestellt beträgt die Differenz zwischen angemeldeter und ermittelter Fläche mehr als 2 ha. Wie von der AMA richtig berechnet, ergibt dies einen Kürzungsprozentsatz von 36,65 %.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das 1,5fache der festgestellten Differenz, berechnet, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Wie festgestellt beträgt die Differenz zwischen angemeldeter und ermittelter Fläche mehr als 2 ha. Wie von der AMA richtig berechnet, ergibt dies einen Kürzungsprozentsatz von 36,65 %.

Begründend wurde dazu ausgeführt, aufgrund der Differenzfläche von 23,2312 Hektar (= Summe der sanktionsrelevanten Abzüge) ergibt sich eine Flächenabweichung von 36,65 % (Differenzfläche / förderfähige Fläche ermittelt x 100).

Der Beurteilung der Behörde, dass eine Flächenabweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 Hektar vorliegt, kann auf Basis der Beschwerde daher nicht entgegengetreten werden. Die Beträge für die Fördermaßnahmen sind um das 1,5fache der festgestellten Differenz zu kürzen (§ 46 Abs. 1 GSP-AV).Der Beurteilung der Behörde, dass eine Flächenabweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 Hektar vorliegt, kann auf Basis der Beschwerde daher nicht entgegengetreten werden. Die Beträge für die Fördermaßnahmen sind um das 1,5fache der festgestellten Differenz zu kürzen (Paragraph 46, Absatz eins, GSP-AV).

3.4.    Ergebnis:

Die Entscheidung der AMA ist daher zu Recht ergangen und war die Beschwerde abzuweisen.

3.5.    Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Ziffer 76,).

Zu Spruchpunkt B)

3.6.    Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsänderung beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Beweislast Direktzahlung Flächenabweichung INVEKOS Kontrolle Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Prämienfähigkeit Prämiengewährung Referenzfläche Sanktionshöhe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W113.2338103.1.00

Im RIS seit

25.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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