TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/4 G305 2339502-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2026
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Entscheidungsdatum

04.08.2026

Norm

AlVG §7
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 2 § 7 heute
  2. AlVG Art. 2 § 7 gültig ab 16.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  3. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  4. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  6. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.06.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  9. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  11. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  13. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  15. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  16. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1990
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G305 2339502-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Isabella SCHACHNER-KOLLERICS und Mag. Michael NITSCH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2026, VSNR: XXXX , mit dem das auf Grund seines Antrages eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt wurde, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Isabella SCHACHNER-KOLLERICS und Mag. Michael NITSCH als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2026, VSNR: römisch 40 , mit dem das auf Grund seines Antrages eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt wurde, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom XXXX .2026 wird bestätigt.A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom römisch 40 .2026 wird bestätigt.

B)             Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX 2026, VSNR: XXXX sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass das auf Grund des Antrages des XXXX , geb. am XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt werde und führte begründend aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass nachstehende Vorfrage bei folgender Behörde rechtskräftig entschieden werde: Er (Anm.: der Beschwerdeführer) habe beim Arbeits- und Sozialgericht Klage gegen seinen letzten Dienstgeber, die XXXX eingereicht.1. Mit Bescheid vom römisch 40 2026, VSNR: römisch 40 sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass das auf Grund des Antrages des römisch 40 , geb. am römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt werde und führte begründend aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass nachstehende Vorfrage bei folgender Behörde rechtskräftig entschieden werde: Er Anmerkung, der Beschwerdeführer) habe beim Arbeits- und Sozialgericht Klage gegen seinen letzten Dienstgeber, die römisch 40 eingereicht.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die beim AMS am per E-Mail am 23.02.2026 um 11:46 Uhr eingebrachte Beschwerde.

3. Am 23.03.2026 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2026, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.3. Am 23.03.2026 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2026, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am XXXX .2026 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein. Darin gab er an, dass er aktuell noch eine Funktion aus der Selbständigkeit als Geschäftsführer habe [Antwort auf Frage 5 des Antragsformulars] und einen Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung und eine Kündigungsentschädigung habe [Antwort auf Frage 10 des Antragsformulars].1.1. Am römisch 40 .2026 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein. Darin gab er an, dass er aktuell noch eine Funktion aus der Selbständigkeit als Geschäftsführer habe [Antwort auf Frage 5 des Antragsformulars] und einen Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung und eine Kündigungsentschädigung habe [Antwort auf Frage 10 des Antragsformulars].

1.2. Vor dem XXXX .2026 stand der BF vom XXXX .2025 bis XXXX .2026 in einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung zur Dienstgeberin XXXX [HV-Abfrage].1.2. Vor dem römisch 40 .2026 stand der BF vom römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2026 in einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung zur Dienstgeberin römisch 40 [HV-Abfrage].

1.3. Das zu dieser Dienstgeberin bestandene Dienstverhältnis sollte zunächst durch eine (vom BF nicht unterzeichnete) auflösend bedingte Änderungskündigung zum XXXX .2026 aufgelöst werden [im Akt einliegende Änderungskündigung].1.3. Das zu dieser Dienstgeberin bestandene Dienstverhältnis sollte zunächst durch eine (vom BF nicht unterzeichnete) auflösend bedingte Änderungskündigung zum römisch 40 .2026 aufgelöst werden [im Akt einliegende Änderungskündigung].

Allerdings sprach die bezogene Dienstgeberin des BF mit Schreiben vom XXXX .2026 eine Entlassung gegen ihn aus und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er, ohne die Geschäftsleitung informiert und deren Zustimmung eingeholt zu haben, im Juni 2025 eine selbständige Tätigkeit aufgenommen habe. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nachhaltig zerstört worden [Schreiben der Dienstgeberin am XXXX .2026].Allerdings sprach die bezogene Dienstgeberin des BF mit Schreiben vom römisch 40 .2026 eine Entlassung gegen ihn aus und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er, ohne die Geschäftsleitung informiert und deren Zustimmung eingeholt zu haben, im Juni 2025 eine selbständige Tätigkeit aufgenommen habe. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nachhaltig zerstört worden [Schreiben der Dienstgeberin am römisch 40 .2026].

1.4. Seit dem XXXX .2025 hat der BF eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, für die er nach eigenen Angaben keinen Gewerbeschein und kein Geschäftslokal benötigt [Niederschrift des AMS vom XXXX .2026].1.4. Seit dem römisch 40 .2025 hat der BF eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, für die er nach eigenen Angaben keinen Gewerbeschein und kein Geschäftslokal benötigt [Niederschrift des AMS vom römisch 40 .2026].

1.5. Am XXXX .2026 brachte der BF beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht eine Mahnklage ein, mit der er eine Kündigungsentschädigung in Höhe von EUR 13.240,71 s.A., den Zeitraum von XXXX .2026 bis XXXX .2026 betreffend, gegen seine vormalige Dienstgeberin, die XXXX , geltend machte.1.5. Am römisch 40 .2026 brachte der BF beim Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht eine Mahnklage ein, mit der er eine Kündigungsentschädigung in Höhe von EUR 13.240,71 s.A., den Zeitraum von römisch 40 .2026 bis römisch 40 .2026 betreffend, gegen seine vormalige Dienstgeberin, die römisch 40 , geltend machte.

1.6. Mit dem hier beschwerdegegenständlichen Bescheid setzte die belangte Behörde das auf Grund des bei ihr am XXXX 2026 persönlich eingebrachten Antrages eingeleitete Verfahren aus.1.6. Mit dem hier beschwerdegegenständlichen Bescheid setzte die belangte Behörde das auf Grund des bei ihr am römisch 40 2026 persönlich eingebrachten Antrages eingeleitete Verfahren aus.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Der Sachverhalt ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat, dem neben der/dem Vorsitzenden zwei fachkundige LaienrichterInnen angehören, je eine/r aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen und aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen.Gemäß Paragraphen 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat, dem neben der/dem Vorsitzenden zwei fachkundige LaienrichterInnen angehören, je eine/r aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen und aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen.

Im Beschwerdefall entscheidet somit der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. hat das Bundesverwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. hat das Bundesverwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu § 27 VwGVG).3.2.1. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG).

Beschwerdegegenstand ist der angefochtene Bescheid (Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 1 B-VG), das Verwaltungsgericht ist daher zur Prüfung des angefochtenen Bescheides berechtigt. Im Beschwerdefall hat das Bundesverwaltungsgericht daher nur zu prüfen, ob der angefochtene Aussetzungsbescheid zu Recht ergangen ist. Ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld an die Beschwerdeführerin letztlich vorliegen, hat nicht das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren, sondern das AMS im fortgesetzten Verfahren zu prüfen.

3.2.2. § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bestimmt, dass die Behörde grundsätzlich berechtigt ist, ihr Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.2.2. Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bestimmt, dass die Behörde grundsätzlich berechtigt ist, ihr Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung war ein Verfahren beim VwGH zur Zl. Ra 2024/08/0084 bzw. Ra 2024/08/0124 zur Klärung der Frage anhängig, ob ein geringfügiges Dienstverhältnis das Bestehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld hindert. Somit konnte das AMS das bei ihm anhängige Verfahren zu Recht aussetzen.

Auf den gegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies, dass der BF gegen seine vormalige Dienstgeberin am XXXX .2026 beim LG XXXX als Arbeits- und Sozialgericht eine Mahnklage einbrachte, mit der er eine Kündigungsentschädigung in Höhe von EUR 13.240,71 s.A. für den Zeitraum von XXXX .2026 bis XXXX .2026 gegen seine vormalige Dienstgeberin geltend machte. Umgelegt auf den ca. zwei Monate umfassenden Zeitraum würde sich die Kündigungsentschädigung Zuspruch des LG XXXX auf EUR 6.620,36 pro Monat belaufen; da dieser Betrag deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG für das Jahr 2026 in Höhe von EUR 551,10 (BGBl. II Nr. 417/2024) liegt, wäre der BF im bezogenen Zeitraum nicht als arbeitslos anzusehen, weshalb ihm für diesen Zeitraum auch kein Arbeitslosengeld gebührte.Auf den gegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies, dass der BF gegen seine vormalige Dienstgeberin am römisch 40 .2026 beim LG römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht eine Mahnklage einbrachte, mit der er eine Kündigungsentschädigung in Höhe von EUR 13.240,71 s.A. für den Zeitraum von römisch 40 .2026 bis römisch 40 .2026 gegen seine vormalige Dienstgeberin geltend machte. Umgelegt auf den ca. zwei Monate umfassenden Zeitraum würde sich die Kündigungsentschädigung Zuspruch des LG römisch 40 auf EUR 6.620,36 pro Monat belaufen; da dieser Betrag deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für das Jahr 2026 in Höhe von EUR 551,10 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024,) liegt, wäre der BF im bezogenen Zeitraum nicht als arbeitslos anzusehen, weshalb ihm für diesen Zeitraum auch kein Arbeitslosengeld gebührte.

Hier liegt also eine Vorfrage gemäß § 38 AVG vor, die auf Grund der Mahnklage des BF gegen seine Dienstgeberin den Gegenstand eines beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht von ihm anhängig gemachten Verfahrens bildet und dessen Ausgang für die Beantwortung der Frage, ob anlassbezogen in den Monaten XXXX 2026 und XXXX 2026 Arbeitslosigkeit des BF vorliegt oder nicht, bildet. Auszugehen ist davon, dass die belangte Behörde an die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes im Vorfragenbereich gebunden ist [unter vielen VwGH vom 12.10.2007, Zl. 2007/02/0137; sic Hengstschläger in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz. 21]. Als Rechtsakte, die eine Bindungswirkung entfalten, kommen insbesondere Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie Urteile und Beschlüsse der ordentlichen Gerichte in Betracht [VwGH vom 17.02.1995, Zl. 95/17/0016; Hengstschläger in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz. 22 mwH]. Anlassbezogen besteht sowohl in dem beim LG XXXX anhängig gemachten Verfahren, als auch in dem Verfahren vor der belangten Behörde eine Identität der Parteien und derselbe Ausgangssachverhalt. Der belangten Behörde steht es frei, die Beantwortung der für ihre Entscheidung maßgeblichen Vorfrage durch das LG XXXX - durch Aussetzung des bei ihr anhängigen Verwaltungsverfahrens - abzuwarten.Hier liegt also eine Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG vor, die auf Grund der Mahnklage des BF gegen seine Dienstgeberin den Gegenstand eines beim Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht von ihm anhängig gemachten Verfahrens bildet und dessen Ausgang für die Beantwortung der Frage, ob anlassbezogen in den Monaten römisch 40 2026 und römisch 40 2026 Arbeitslosigkeit des BF vorliegt oder nicht, bildet. Auszugehen ist davon, dass die belangte Behörde an die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes im Vorfragenbereich gebunden ist [unter vielen VwGH vom 12.10.2007, Zl. 2007/02/0137; sic Hengstschläger in Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz. 21]. Als Rechtsakte, die eine Bindungswirkung entfalten, kommen insbesondere Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie Urteile und Beschlüsse der ordentlichen Gerichte in Betracht [VwGH vom 17.02.1995, Zl. 95/17/0016; Hengstschläger in Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz. 22 mwH]. Anlassbezogen besteht sowohl in dem beim LG römisch 40 anhängig gemachten Verfahren, als auch in dem Verfahren vor der belangten Behörde eine Identität der Parteien und derselbe Ausgangssachverhalt. Der belangten Behörde steht es frei, die Beantwortung der für ihre Entscheidung maßgeblichen Vorfrage durch das LG römisch 40 - durch Aussetzung des bei ihr anhängigen Verwaltungsverfahrens - abzuwarten.

Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX .2026 das über den Antrag auf Arbeitslosengeld eingeleitete Verfahren gem. § 38 AVG ausgesetzt hat.Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde mit Bescheid vom römisch 40 .2026 das über den Antrag auf Arbeitslosengeld eingeleitete Verfahren gem. Paragraph 38, AVG ausgesetzt hat.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gegenständlich lag kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Gegenständlich lag kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeits- und Sozialgericht Arbeitslosengeld Aussetzung Kündigungsentschädigung Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2339502.1.00

Im RIS seit

19.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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