TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/7 W610 2344491-1

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Veröffentlicht am 07.08.2026
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Entscheidungsdatum

07.08.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §75 Abs32
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §61 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

W610 2344491-1/9E

W610 2344493-1/10E

W610 2344492-1/9E
W610 2344492-1/9E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , und 3.) XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Afghanistan und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2026, Zahlen: 1.) XXXX , 2.) XXXX , und 3.) XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit: Afghanistan und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2026, Zahlen: 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , und 3.) römisch 40 , zu Recht:

A)       Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide werden mit der Maßgabe bestätigt, dass es jeweils zu lauten hat:

I.       Der Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 4a AsylG 2005 idF BGBl. I 56/2018 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 idF BGBl. I 39/2026 als unzulässig zurückgewiesen. Sie haben sich nach Griechenland zurückzubegeben.römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, als unzulässig zurückgewiesen. Sie haben sich nach Griechenland zurückzubegeben.

II.      Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird gemäß § 57 AsylG 2005 idF BGBl. I 86/2021 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 idF BGBl. I 39/2026 nicht erteilt. römisch zwei. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2021, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, nicht erteilt.

III.    Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 145/2017 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 idF BGBl. I 39/2026 wird eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG idF BGBl. I 39/2026 erlassen. Gemäß § 61 Abs. 2 FPG idF BGBl. I 39/2026 ist die Abschiebung nach Griechenland zulässig.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, wird eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, erlassen. Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, ist die Abschiebung nach Griechenland zulässig.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Afghanistans. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der volljährigen Drittbeschwerdeführerin.

Die beschwerdeführenden Parteien reisten am 25.11.2025 gemeinsam auf dem Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 19.12.2025 Anträge auf internationalen Schutz. Zu den beschwerdeführenden Parteien liegen jeweils Eurodac-Treffermeldungen zu Griechenland vom 14.08.2025 (Kategorie 2) und vom 19.08.2025 (Kategorie 1) vor.

2. In der jeweils am 19.12.2025 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gaben der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie Afghanistan 2023 verlassen hätten und etwa zwei Jahre im Iran aufhältig gewesen seien. Sodann seien sie über die Türkei nach Griechenland und dann nach Österreich gereist. In Griechenland hätten sie sich rund dreieinhalb Monate aufgehalten und um internationalen Schutz angesucht.

Der Erstbeschwerdeführer gab zum Aufenthalt in Griechenland an, dass sie dort keine Unterkunft gehabt hätten, sie in einem Zelt im Park schlafen hätten müssen und dass seine Tochter beinahe vergewaltigt worden sei. Sie hätten keine Unterstützung erhalten. Er leide an Bluthochdruck und Diabetes, habe an beiden Beinen Prothesen und brauche daher medizinische Versorgung, die er in Griechenland nicht erhalten habe. Außerdem lebe sein Sohn in Österreich. In Griechenland seien ihre Verfahren positiv entschieden worden; sie hätten Pass und Aufenthaltstitel erhalten, die sie aber in Wien verloren hätten.

Die Zweitbeschwerdeführerin machte zum Aufenthalt in Griechenland im Wesentlichen gleichlautende Angaben und sagte zudem aus, dass sie vor Sorge Schlafstörungen und Angstzustände entwickelt habe. Das Leben in Griechenland sei eine Hölle gewesen, die Gründe dafür habe sie bereits genannt. Sie würden in Frieden hier bei ihrem Sohn leben wollen.

Die Drittbeschwerdeführerin gab übereinstimmend an, dass sie in Griechenland in einem Zelt im Park schlafen hätten müssen, da sie keine Unterkunft gehabt hätten. Sie sei fast vergewaltigt worden und sie hätten keine Unterstützung erhalten. Ihr Vater sei krank; er habe Diabetes, Bluthochdruck und Prothesen an beiden Beinen. Er brauche medizinische Unterstützung, die er in Griechenland nicht erhalten habe. Die Lage bzw. die Situation in Griechenland sei sehr schlecht gewesen.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 14.01.2026 unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen jeweils ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Griechenland.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 14.01.2026 unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen jeweils ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Griechenland.

Am 16.01.2026 lehnte Griechenland das Wiederaufnahmegesuch hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ab und teilte mit, dass diesen in Griechenland am 25.09.2025 jeweils der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden und eine bis XXXX 2028 gültige Aufenthaltsberechtigung ausgestellt worden sei. Ein nach der Dublin III-Verordnung zu beurteilender Sachverhalt liege folglich nicht vor. Am 16.01.2026 lehnte Griechenland das Wiederaufnahmegesuch hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ab und teilte mit, dass diesen in Griechenland am 25.09.2025 jeweils der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden und eine bis römisch 40 2028 gültige Aufenthaltsberechtigung ausgestellt worden sei. Ein nach der Dublin III-Verordnung zu beurteilender Sachverhalt liege folglich nicht vor.

Am 19.01.2026 lehnte Griechenland das Wiederaufnahmegesuch hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin ab und teilte mit, dass dieser in Griechenland am 24.09.2025 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden und eine bis XXXX 2028 gültige Aufenthaltsberechtigung ausgestellt worden sei. Ein nach der Dublin III-Verordnung zu beurteilender Sachverhalt liege folglich auch hier nicht vor. Am 19.01.2026 lehnte Griechenland das Wiederaufnahmegesuch hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin ab und teilte mit, dass dieser in Griechenland am 24.09.2025 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden und eine bis römisch 40 2028 gültige Aufenthaltsberechtigung ausgestellt worden sei. Ein nach der Dublin III-Verordnung zu beurteilender Sachverhalt liege folglich auch hier nicht vor.

4. Am 03.03.2026 wurden der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin jeweils vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

4.1. Der Erstbeschwerdeführer gab eingangs an, dass er an Diabetes und Bluthochdruck leide, erhöhte Cholesterinwerte, Magenschmerzen sowie Prothesen an beiden Beinen („neue Knie“) habe. Aufgrund dieser Beschwerden bzw. Einschränkungen nehme er regelmäßig Medikamente ein. Gegen Bluthochdruck, Diabetes und aufgrund seiner Cholesterinwerte werde er seit etwa zwei Jahren behandelt. Die Knieprothesen habe er 2016 (rechts) sowie 2017 (links) bekommen. Magenprobleme habe er seit etwa zehn Jahren seit einer Operation und einer infolgedessen erforderlichen Behandlung nach einem Darmverschluss. Bei der Operation sei ein Teil seines Darms entfernt worden. Er könne keine Befunde vorlegen, da er nicht all seine Befunde über die Operationen ins Ausland mitnehmen habe können.

In Österreich habe er einen Sohn und seine Frau habe einen Cousin mütterlicherseits. Weitere verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich habe er nicht.

Über Vorhalt der vorliegenden Information zum den beschwerdeführenden Parteien in Griechenland zukommenden Flüchtlingsstatus sowie der aus diesem Grund beabsichtigten Zurückweisung der in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz und Außerlandesbringung nach Griechenland gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie nach Erhalt des internationalen Schutzes aus dem Camp hinausgeworfen worden seien und keine Unterstützung erhalten hätten. Er und seine Tochter seien beide krank gewesen und hätten medizinische Versorgung benötigt. Sie hätten dort weder Geld noch eine Wohnmöglichkeit oder Dolmetscher zur Verfügung gestellt bekommen. Sie hätten dort nicht bleiben können und hätten daher entschieden, nach Österreich zu kommen; sie hätten ohnedies zu ihrem Sohn [bzw. Bruder] nach Österreich kommen wollen.

Der Erstbeschwerdeführer habe mit seiner Familie zwei Wochen in einem Zelt im Park verbringen müssen. Aufgrund der fehlenden Kenntnisse der griechischen Sprache sowie anderer Personen und da sie sich nicht ausgekannt hätten, hätten sie keine Arbeit finden können. Es habe niemanden gegeben, der ihnen helfen oder sie informieren habe können. Aus ebendiesen Gründen seien sie auch nicht in der Lage gewesen, eine Unterkunft zu finden; sie hätten sich eine Bleibe auch nicht leisten können. Der Erstbeschwerdeführer könne nur Arbeiten verrichten, die zu seinem Zustand passen würden; in Österreich arbeite er als Reinigungskraft. Seine Frau habe Depressionen und seine Tochter sei auch krank gewesen, daher habe niemand in Griechenland arbeiten können. Zudem seien ihnen nach Schutzgewährung die Rechte gekürzt worden und der Erstbeschwerdeführer habe sich nicht ausgekannt. Entgegen des Vorhalts, dass Schutzberechtigte in Griechenland im gleichen Maße Zugang zu medizinischer Versorgung hätten wie Staatsangehörige, gab er an, dass er sich nur selbstständig privat versichern habe können. Es habe auch keinen Sprachkurs gegeben oder jemanden, der ihnen einen Zettel mit Hilfsangeboten gegeben hätte. Sie hätten das Camp ohnehin nicht verlassen dürfen.

4.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass es ihr psychisch nicht so gut gehe; sie nehme Medikamente und sei hier in Therapie. In Österreich würden ihr Cousin sowie ihr Sohn leben, sonst kenne sie hier niemanden.

Über Vorhalt der vorliegenden Information zum den beschwerdeführenden Parteien in Griechenland zukommenden Flüchtlingsstatus sowie der aus diesem Grund beabsichtigten Zurückweisung der in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz und Außerlandesbringung nach Griechenland gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie in Griechenland aus dem Camp hinausgeworfen worden seien und am selben Tag auch von der Krankenversicherung abgemeldet worden seien. Sie seien in Griechenland nicht unterstützt worden, die Sprache zu lernen oder eine Wohnung zu finden. Sie seien in einer sehr schlechten Lage gewesen und ihr sei es psychisch sehr schlecht gegangen.

Nach Anstrengungen, in Griechenland eine Arbeit zu finden, befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie sich in dem Park, in dem sie gewohnt hätten, erkundigt habe. Sie habe farsisprachige Leute nach Arbeit oder einer Wohnung gefragt, doch keiner habe ihnen weiterhelfen können. Zum Überleben hätten sie ein bisschen Geld gehabt und auch ihr Sohn habe sie unterstützt. Da sie im Zelt gelebt hätten, hätten sie nicht viele Ausgaben gehabt, außer für Essen. Sie habe keinen Kontakt zu Hilfsorganisationen aufgenommen.

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde ihr Leben „hundertprozentig“ negativ beeinflussen. Von ihrem Sohn in Österreich sei sie finanziell nicht abhängig, aber sie brauche ihn wegen Arztbegleitungen, Dolmetschleistungen, Arbeits- und Wohnungssuche.

4.3. Die Drittbeschwerdeführerin gab an, dass es ihr physisch gut gehe, sie aber bei einem Psychotherapeuten in Behandlung sei. Medikamente nehme sie aktuell keine ein. In Österreich lebe ihr namentlich genannter Bruder sowie eine weitschichtig verwandte Person mütterlicherseits.

Auf Vorhalt der vorliegenden Information zum den beschwerdeführenden Parteien in Griechenland zukommenden Flüchtlingsstatus sowie der aus diesem Grund beabsichtigten Zurückweisung der in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz und Außerlandesbringung nach Griechenland gab die Drittbeschwerdeführerin an, dass sie in Griechenland am 24.09.2025 Schutz erhalten habe, aber sie ca. 40 bis 50 Tage danach, als die Reisepässe und Ausweise ausgestellt gewesen seien, aus dem Camp geworfen worden seien. Sie hätten fast zwei Wochen in einem Park unter sehr schlechten Umständen verbringen müssen und sie hätten keine Wohnung gehabt. Sie seien verängstigt gewesen wegen einer möglichen Vergewaltigung; die Männer, die im Park gelebt hätten, seien drogensüchtig gewesen und sie hätten sich unsicher gefühlt. Einmal seien sie laut geworden und ihrem Vater sei es sehr schlecht gegangen; er sei „umgefallen“. Nachdem die Menschen auf der Straße die Rettung gerufen hätten, sei ihr Vater im Krankenhaus „oberflächlich“ untersucht worden. Sie hätten nur die Hälfte seiner Medikamente holen können, da sie kein Geld mehr gehabt hätten. Ihr Vater habe Bluthochdruck, Diabetes, Magenschmerzen und Knieprothesen. Die Drittbeschwerdeführerin und ihre Mutter seien in einem sehr schlechten psychischen Zustand gewesen und ihre Mutter nehme Medikamente. In Griechenland sei es so, dass man, sobald man aufgenommen werde, nicht mehr krankenversichert sei.

Auf Vorhalt der Länderberichte, wonach Schutzberechtigte in Griechenland den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung haben wie griechische Staatsbürger, widersprach die Drittbeschwerdeführerin und gab an, dass sie keine Krankenversicherung mehr gehabt hätten und dass sie Leute mit schweren Erkrankungen kenne, die keine Krankenversicherung mehr hätten.

5. Mit Schreiben vom 07.04.2026 nahmen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sowie die Drittbeschwerdeführerin im Wege ihrer (damaligen) Rechtsvertretung Stellung zu ihrer Situation in Griechenland und zu den Länderberichten.

6. Mit Bescheiden vom 08.05.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkte I.). Zugleich erteilte es ihnen keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkte II.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkte III.).6. Mit Bescheiden vom 08.05.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkte römisch eins.). Zugleich erteilte es ihnen keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch zwei.), ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.).

6.1. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen seien, weil den beschwerdeführenden Parteien in Griechenland am 24.09.2025 bzw. 25.09.2025 der Flüchtlingsstatus gewährt worden sei. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine sonstige Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.6.1. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen seien, weil den beschwerdeführenden Parteien in Griechenland am 24.09.2025 bzw. 25.09.2025 der Flüchtlingsstatus gewährt worden sei. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine sonstige Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.

Es sei den aktuellen Länderberichten zu Griechenland zu entnehmen, dass Schutzberechtigte grundsätzlich im gleichen Maß Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige hätten. Die bloße Behauptung von angeblichen Zuständen in Griechenland, die eklatant von den in den aktuellen Länderfeststellungen beschriebenen Zuständen abweichen, würde nicht ausreichen, um eine Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu bewirken. Dass den beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr nach Griechenland keine medizinische Behandlung zuteilwerden würde, sei für die Behörde nicht ersichtlich. Auch erscheine die Behauptung, die Existenzsicherung sei für die beschwerdeführenden Parteien aufgrund struktureller Mängel unmöglich, als Schutzbehauptung bzw. als Ausdruck mangelnder Integrationsbemühungen. Griechenland habe zudem mit Schreiben vom 16.01.2026 bzw. 19.01.2026 erklärt, dass die beschwerdeführenden Parteien jeweils den Status anerkannter Flüchtlinge hätten und es könne daher nicht erkannt werden, dass ihnen ihre in Griechenland gesetzlich gewährleisteten Rechte verweigert würden; eine Schutzverweigerung könne daher auch nicht erwartet werden. Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien seien daher gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Es sei den aktuellen Länderberichten zu Griechenland zu entnehmen, dass Schutzberechtigte grundsätzlich im gleichen Maß Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige hätten. Die bloße Behauptung von angeblichen Zuständen in Griechenland, die eklatant von den in den aktuellen Länderfeststellungen beschriebenen Zuständen abweichen, würde nicht ausreichen, um eine Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu bewirken. Dass den beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr nach Griechenland keine medizinische Behandlung zuteilwerden würde, sei für die Behörde nicht ersichtlich. Auch erscheine die Behauptung, die Existenzsicherung sei für die beschwerdeführenden Parteien aufgrund struktureller Mängel unmöglich, als Schutzbehauptung bzw. als Ausdruck mangelnder Integrationsbemühungen. Griechenland habe zudem mit Schreiben vom 16.01.2026 bzw. 19.01.2026 erklärt, dass die beschwerdeführenden Parteien jeweils den Status anerkannter Flüchtlinge hätten und es könne daher nicht erkannt werden, dass ihnen ihre in Griechenland gesetzlich gewährleisteten Rechte verweigert würden; eine Schutzverweigerung könne daher auch nicht erwartet werden. Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien seien daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

6.2. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 ergeben.6.2. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ergeben.

6.3. Die beschwerdeführenden Parteien hätten in Österreich einen volljährigen Sohn bzw. Bruder, mit welchem kein gemeinsamer Haushalt bestehe. Es habe insgesamt kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK erkannt werden können, das einen weiteren Verbleib in Österreich rechtfertigen würde. Die Außerlandesbringung stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dar, zumal sich die beschwerdeführenden Parteien erst kurz im Bundesgebiet aufhielten und keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich seien.6.3. Die beschwerdeführenden Parteien hätten in Österreich einen volljährigen Sohn bzw. Bruder, mit welchem kein gemeinsamer Haushalt bestehe. Es habe insgesamt kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK erkannt werden können, das einen weiteren Verbleib in Österreich rechtfertigen würde. Die Außerlandesbringung stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dar, zumal sich die beschwerdeführenden Parteien erst kurz im Bundesgebiet aufhielten und keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich seien.

7. Gegen diese, ihnen am 12.05.2026 zugestellten, Bescheide erhoben der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.05.2026 Beschwerde; die Drittbeschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 22.05.2026 Beschwerde.

Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass den beschwerdeführenden Parteien in Griechenland zwar der Flüchtlingsstatus gewährt worden sei, ihnen seien dort aber keine menschenwürdigen Lebensbedingungen zur Verfügung gestanden. In Griechenland hätten sie keine staatliche Unterstützung erhalten und sie seien unmittelbar nach Zuerkennung des Asylstatus aus der Flüchtlingsunterkunft abgemeldet worden und umgehend der Unterkunft verwiesen worden, wodurch sie obdachlos geworden seien und bis zur Ausreise im Freien bzw. in Parks leben mussten. Die Drittbeschwerdeführerin sei sexuellen Belästigungen ausgesetzt gewesen und beinahe Opfer einer Vergewaltigung geworden. In Griechenland fehle es nicht nur an Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten, sondern auch an einer angemessenen medizinischen Unterstützung. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass die beschwerdeführenden Parteien auch bei einer Rückkehr nach Griechenland keine ausreichende Versorgung vorfinden würden und auch durch die nur sporadische Versorgung durch NGOs keine ausreichende und nachhaltige Versorgung sichergestellt sei.

Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte zur Situation in Griechenland seien unvollständig, teilweise unrichtig sowie selektiv ausgewertet worden. Wie sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt vom 17.12.2024 ergebe, seien praktisch sämtliche Wohn-Unterstützungsprogramme mittlerweile ausgelaufen. Das Programm HELIOS+ sei befristet und stehe nur einem beschränkten Personenkreis offen. Ein Großteil der Schutzberechtigten sei weiterhin obdachlos oder unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Griechenland eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde.Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte zur Situation in Griechenland seien unvollständig, teilweise unrichtig sowie selektiv ausgewertet worden. Wie sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt vom 17.12.2024 ergebe, seien praktisch sämtliche Wohn-Unterstützungsprogramme mittlerweile ausgelaufen. Das Programm HELIOS+ sei befristet und stehe nur einem beschränkten Personenkreis offen. Ein Großteil der Schutzberechtigten sei weiterhin obdachlos oder unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Griechenland eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde.

8. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 29.05.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

9. Mit Beschluss vom 05.06.2026 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.9. Mit Beschluss vom 05.06.2026 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.

10. Am 19.06.2026 langte ein vom in Österreich aufhältigen Sohn respektive Bruder der beschwerdeführenden Parteien verfasstes Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Erkenntniskopf ersichtlichen Personalien und sind Staatsangehörige Afghanistans. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und Eltern der volljährigen, XXXX -jährigen Drittbeschwerdeführerin.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Erkenntniskopf ersichtlichen Personalien und sind Staatsangehörige Afghanistans. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und Eltern der volljährigen, römisch 40 -jährigen Drittbeschwerdeführerin.

1.2. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 19.08.2025 in Griechenland Anträge auf internationalen Schutz. Am 24.09.2025 (Drittbeschwerdeführerin) bzw. 25.09.2025 (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) wurde ihnen in Griechenland der Flüchtlingsstatus gewährt und eine Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX 2028 bzw. XXXX 2028 erteilt. Die beschwerdeführenden Parteien hatten in Griechenland während ihres rund dreieinhalbmonatigen Aufenthaltes überwiegend Zugang zu staatlicher Unterbringung und Versorgung und waren weder körperlichen Übergriffen noch einer sonstigen konkreten Bedrohungssituation ausgesetzt.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 19.08.2025 in Griechenland Anträge auf internationalen Schutz. Am 24.09.2025 (Drittbeschwerdeführerin) bzw. 25.09.2025 (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) wurde ihnen in Griechenland der Flüchtlingsstatus gewährt und eine Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 2028 bzw. römisch 40 2028 erteilt. Die beschwerdeführenden Parteien hatten in Griechenland während ihres rund dreieinhalbmonatigen Aufenthaltes überwiegend Zugang zu staatlicher Unterbringung und Versorgung und waren weder körperlichen Übergriffen noch einer sonstigen konkreten Bedrohungssituation ausgesetzt.

Trotz weiterhin aufrechtem Flüchtlingsstatus in Griechenland reisten die beschwerdeführenden Parteien unrechtmäßig nach Österreich weiter, wo sie am 25.11.2025 einreisten und am 19.12.2025 weitere Anträge auf internationalen Schutz stellten. Konkrete Schritte, um in Griechenland Fuß zu fassen, haben die beschwerdeführenden Parteien im Vorfeld ihrer Weiterreise nicht gesetzt.

1.3. Die beschwerdeführenden Parteien laufen im Fall einer Überstellung nach Griechenland nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es liegen keine begründeten Hinweise darauf vor, dass die beschwerdeführenden Parteien nach einer Überstellung als Asylberechtigte in Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würden und/oder ihnen der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt werden würde.

Die beschwerdeführenden Parteien sind in der Lage, für das Auskommen der Familie in Griechenland – allenfalls mithilfe von dort tätigen Hilfsorganisationen und Unterstützungsprogrammen oder vorerst auch mit finanzieller Unterstützung durch ihren in Österreich aufhältigen Sohn bzw. Bruder – zu sorgen und dieses zu organisieren. Im Rahmen ihrer körperlichen bzw. psychischen Bedingungen sind alle drei volljährigen beschwerdeführenden Parteien erwerbsfähig.

1.4. Zur Situation in Griechenland

1.4.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 12, Stand 30.07.2025:

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung 2025-07-30 09:09

In Griechenland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).

[…]

Temporäre Aussetzung des Asylverfahrens (Stand 23.7.2025)

Aufgrund des Anstiegs der Zahl der Migranten, die aus Libyen über das Mittelmeer nach Griechenland kommen, hat das griechische Parlament den von der Regierung vorgelegten Änderungsantrag zum Umgang mit den Migrationsströmen angenommen, welcher die Möglichkeit zur Asylantragstellung von auf dem Seeweg illegal aus Nordafrika kommenden Migranten, für drei Monate aussetzt (DW 11.7.2025; vgl. HRW 16.7.2025; HB 14.7.2025; Spiegel 11.7.2025; VB Athen 11.7.2025; VB Athen 18.7.2025).Aufgrund des Anstiegs der Zahl der Migranten, die aus Libyen über das Mittelmeer nach Griechenland kommen, hat das griechische Parlament den von der Regierung vorgelegten Änderungsantrag zum Umgang mit den Migrationsströmen angenommen, welcher die Möglichkeit zur Asylantragstellung von auf dem Seeweg illegal aus Nordafrika kommenden Migranten, für drei Monate aussetzt (DW 11.7.2025; vergleiche HRW 16.7.2025; HB 14.7.2025; Spiegel 11.7.2025; VB Athen 11.7.2025; VB Athen 18.7.2025).

Die Verordnung gilt vom 14. Juli 2025 bis zum 14. Oktober 2025. Die Geltungsdauer kann durch ein Gesetz des Ministerrats verkürzt werden, aber unter Umständen auch verlängert werden (MMA 21.7.2025).

Die Gesetzesänderung erstreckt sich auf alle mit Schiffen aus Nordafrika Ankommenden, unabhängig von der geografischen Region (MMA 21.7.2025).

Personen, die illegal nach Griechenland ankommen, nachdem das neue Gesetz in Kraft getreten ist, dürfen keinen Asylantrag stellen, werden von der Hafenpolizei und der griechischen Polizei verhaftet und bis zur Rückführung in speziellen Haftanstalten festgehalten. Während der Inhaftierung erfolgt die Überprüfung der persönlichen Daten und die Identifizierung (z. B. Abnahme der Fingerabdrücke, ärztliche Untersuchung) (MMA 21.7.2025).

Berichten zufolge wird auf Kreta eine dauerhaft geschlossene Haftanstalt eingerichtet, die in Kastelli oder Rethymno in Betrieb genommen werden soll. Gleichzeitig wird das Szenario für eine zweite geschlossene Struktur auf der Insel diskutiert. Derzeit gibt es keine konkreten Angaben zu Standorten, Kapazität oder Datum der Inbetriebnahme der Anlage (oder der Anlagen) auf Kreta. Diese werden im Laufe der Zeit durch gemeinsame Beschlüsse der Regierung und der lokalen Gesellschaft festgelegt (MMA 21.7.2025; vgl. VB Athen 11.7.2025).Berichten zufolge wird auf Kreta eine dauerhaft geschlossene Haftanstalt eingerichtet, die in Kastelli oder Rethymno in Betrieb genommen werden soll. Gleichzeitig wird das Szenario für eine zweite geschlossene Struktur auf der Insel diskutiert. Derzeit gibt es keine konkreten Angaben zu Standorten, Kapazität oder Datum der Inbetriebnahme der Anlage (oder der Anlagen) auf Kreta. Diese werden im Laufe der Zeit durch gemeinsame Beschlüsse der Regierung und der lokalen Gesellschaft festgelegt (MMA 21.7.2025; vergleiche VB Athen 11.7.2025).

Bis dahin werden die Migranten zum Hafen Lavrio oder nach Piräus am Festland überstellt. Anschließend werden sie der Polizei übergeben und zur Inhaftierung zur Haftanstalt Amygdaleza in Attika (nördl. von Athen) oder in die entsprechenden Gebäude der Ausländerdirektion von Attika (Athen) gebracht. Bei diesen Strukturen handelt es sich um sog. „Pre-Detention-Centers“ für Migranten (VB Athen 22.7.2025).

Die Gesetzesänderung setzt Asylanträge ausschließlich für Neuankömmlinge mit Schiffen aus Nordafrika aus. Personen, die aufgrund der Dublin-III-Verordnung zurückgeführt werden (z. B. aus einem anderen EU-Land) und in Griechenland noch keinen Asylantrag gestellt haben, sind nicht von der Aussetzung betroffen. Sie können wie gewohnt einen Asylantrag stellen, da sie in das griechische System über Dublin eintreten (MMA 21.7.2025).

Diese Regelung wird als im Widerspruch zu internationalen und europäischen Rechtsgrundlagen (Europäische Menschenrechtskonvention, EU-Grundrechtecharta) sowie der griechischen Rechtsordnung stehend kritisiert, welche alle das Recht auf ein faires Asylverfahren vorsehen (DW 11.7.2025; vgl. HRW 16.7.2025; AI 12.7.2025; Spiegel 11.7.2025).Diese Regelung wird als im Widerspruch zu internationalen und europäischen Rechtsgrundlagen (Europäische Menschenrechtskonvention, EU-Grundrechtecharta) sowie der griechischen Rechtsordnung stehend kritisiert, welche alle das Recht auf ein faires Asylverfahren vorsehen (DW 11.7.2025; vergleiche HRW 16.7.2025; AI 12.7.2025; Spiegel 11.7.2025).

Eine vollständige Aussetzung der Asylprüfung gab es in Griechenland bislang nur während der Corona-Pandemie und in Ausnahmefällen am Fluss Evros, der im Nordosten Griechenlands die Grenze zur Türkei bildet (DW 11.7.2025).

Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung

Letzte Änderung 2025-05-21 07:53

Am 19.12.2023 verabschiedete das griechische Parlament Gesetzesänderungen zur rascheren Integration von Migranten (ÖB Athen 28.12.2023a; vgl. IOM 20.12.2023; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024). Am 19.12.2023 verabschiedete das griechische Parlament Gesetzesänderungen zur rascheren Integration von Migranten (ÖB Athen 28.12.2023a; vergleiche IOM 20.12.2023; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024).

Das neue Gesetz sieht die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, die sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis); sich weiterhin in Griechenland aufhalten; nicht straffällig geworden sind; eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können; und bis zum 31. Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Zugleich sollen laut dem Gesetz illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, strikt dem Rückführungsverfahren unterliegen. Bei Wegfall des Kriteriums der Beschäftigung „über einen längeren Zeitraum“ kann der Aufenthaltstitel jederzeit wieder entzogen werden. Das neue Gesetz gilt explizit nur für Personen, die vor dem Stichtag 30. November 2023 nach Griechenland gekommen sind. Später Angekommene sind somit ausgeschlossen (ÖB Athen 28.12.2023a; vgl. IOM 16.2.2024; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024).Das neue Gesetz sieht die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, die sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis); sich weiterhin in Griechenland aufhalten; nicht straffällig geworden sind; eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können; und bis zum 31. Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Zugleich sollen laut dem Gesetz illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, strikt dem Rückführungsverfahren unterliegen. Bei Wegfall des Kriteriums der Beschäftigung „über einen längeren Zeitraum“ kann der Aufenthaltstitel jederzeit wieder entzogen werden. Das neue Gesetz gilt explizit nur für Personen, die vor dem Stichtag 30. November 2023 nach Griechenland gekommen sind. Später Angekommene sind somit ausgeschlossen (ÖB Athen 28.12.2023a; vergleiche IOM 16.2.2024; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024).

[…]

Rückkehrer mit Schutztitel: Aufenthaltserlaubnis

Schutzberechtigte, die Griechenland verlassen, verlieren in der Regel nicht ihren Status. Bei Rückkehr nach Griechenland müssen sie ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen, wenn diese abgelaufen ist, oder eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatten. Dazu müssen sich Rückkehrer zuerst an die zuständige griechische Asylbehörde wenden. Diese entscheidet darüber, ob die Aufenthaltsgenehmigung erteilt bzw. erneuert werden kann. Mit der Bestätigung der Asylbehörde kann anschließend die Aufenthaltserlaubnis bei der griechischen Polizei beantragt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Polizei nur die Bestätigung einer Dienststelle der Asylbehörde aus der gleichen Region akzeptiert. Diese darf maximal sechs Monate vorher ausgestellt worden sein. Es kommt zu Wartezeiten bis zu einem Jahr, bis die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt wird (Raphaelswerk 12.2022; vgl. MMA 5.12.2024).Schutzberechtigte, die Griechenland verlassen, verlieren in der Regel nicht ihren Status. Bei Rückkehr nach Griechenland müssen sie ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen, wenn diese abgelaufen ist, oder eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatten. Dazu müssen sich Rückkehrer zuerst an die zuständige griechische Asylbehörde wenden. Diese entscheidet darüber, ob die Aufenthaltsgenehmigung erteilt bzw. erneuert werden kann. Mit der Bestätigung der Asylbehörde kann anschließend die Aufenthaltserlaubnis bei der griechischen Polizei beantragt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Polizei nur die Bestätigung einer Dienststelle der Asylbehörde aus der gleichen Region akzeptiert. Diese darf maximal sechs Monate vorher ausgestellt worden sein. Es kommt zu Wartezeiten bis zu einem Jahr, bis die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt wird (Raphaelswerk 12.2022; vergleiche MMA 5.12.2024).

Die Aufenthaltserlaubnis wird benötigt, um eine Sozialversicherungsnummer zu beantragen. Ohne diese hat man keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung, zu Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt (Raphaelswerk 12.2022).

Rückkehrende sollten sich zur Unterstützung an eine der zahlreichen Beratungsstellen wenden. Informationen der Asylbehörde zur Beantragung bzw. Erneuerung (auch per E-Mail möglich) einer Aufenthaltserlaubnis in verschiedenen Sprachen findet sich unter dem folgenden Link: https://migration.gov.gr/en/gas/aitoyntes-kai-dikaioychoi/adeies-diamonis (Raphaelswerk 12.2022).

International Schutzberechtigte sind hinsichtlich des Zugangs zu Wohnraum anderen Drittstaatsangehörigen gleichgestellt. Über das HELIOS-Programm können international Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen Mietzuschüsse erhalten. Aus anderen EU-Ländern abgeschobene anerkannte Schutzberechtigte erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht und erhalten keine Unterkunft und keine finanzielle Unterstützung. Ihnen droht in der Regel die Obdachlosigkeit (Raphaelswerk 12.2022). Für etwaige Rückkehrer aus dem Ausland ist die Teilnahme offiziell zwar nicht möglich, praktisch allerdings werden Aus- bzw. Wiedereinreise nicht überprüft. Erfolgen Rückkehr und Antrag innerhalb eines Jahres nach Erlangen des positiven Asylbescheides, ist eine Teilnahme an HELIOS nach wie vor möglich (VB Athen 16.11.2023). Für weitere Informationen zum Thema Unterbringung von Schutzberechtigten siehe Schutzberechtigte.

Schutzberechtigte

Letzte Änderung 2025-07-30 09:10

Im Jahr 2023 wurde in erster Instanz 24.345 Personen internationaler Schutz und 591 Personen subsidiärer Schutz gewährt (GCR 6.2024).

Die Bereitstellung von Informationen über alltagsrelevante Themen nach Schutzgewährung variiert je nach Unterbringungseinrichtung. IOM, UNHCR und weitere NGOs sind vor allem in den großen Unterbringungszentren präsent und bieten ein vielfältiges Beratungsangebot an (siehe Kapitel 8.). Darüber hinaus können sich Schutzberechtigte bei Fragen an die kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM) wenden oder die Informationsbroschüre des Ministeriums für Migration und Asyl in verschiedenen Sprachen konsultieren (MBZ 3.9.2024).

1. Dokumente im Allgemeinen

Schutzberechtigte in Griechenland benötigen für ihr Alltagsleben und zum Arbeiten eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steuernummer (AFM), eine Sozialversicherungsnummer (AMKA), und ein Bankkonto. Bei Bedarf erhalten sie über die Antragstellungsprozesse Informationen von NGOs. Sie können dabei aber auch von Rechtsberatern oder Sozialarbeitern unterstützt werden. Es ist praktisch nicht möglich, die bereits angeführten Dokumente (z. B. im Falle einer Dublin-Überstellung) vom Ausland aus zu beantragen, sodass die Unterlagen bei der Ankunft in Griechenland zur Verfügung stehen (MBZ 3.9.2024).

Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).

2. Aufenthaltserlaubnis (ADET) / auch Residence Permit Card (RPC)

Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d).Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d).

Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).

?        ADET - Bescheid

Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid benötigt, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU), durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird (SFH 3.8.2022). Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. Um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen, müssen Schutzberechtigte einen Termin bei der Polizeidirektion/Passamt vereinbaren (Pro Asyl/RSA 4.2021).

Die RAO oder die AAU, die den ADET-Bescheid ausstellt, muss die gleiche territoriale Zuständigkeit haben, wie die Polizeidirektion/Passamt, die dann die ADET ausstellt. Ansonsten wird der Antrag von der Polizei nicht angenommen. So ist beispielsweise die Fremdenbehörde von Attika (TAA) für Anträge, die von der RAO und der AAU von Attika bearbeitet werden, territorial zuständig. Bei der regionalen RAO oder AAU kann in Erfahrung gebracht werden, welche Polizeidirektion/Passamt für den jeweiligen Schutzberechtigten zuständig ist (GCR 6.2024).

Die Adressen bzw. Kontaktdaten der RAO und AAU sind hier zu finden.

?        ADET - Erstantrag

Erst nach Erhalt des ADET-Bescheids ist es möglich, bei der zuständigen regionalen Polizeidirektion/Passamt einen Termin zu vereinbaren, um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Zusätzlich zu dem ADET-Bescheid müssen diverse Dokumente wie zum Beispiel die Aufenthaltsgestattung, Passfotos usw. vorgelegt werden. Da bei diesem Termin auch Fingerabdrücke genommen werden, ist ein persönliches Erscheinen erforderlich (MMA o.D.d).

Die Adressen bzw. Kontaktdaten der regionalen Passämter sind hier zu finden.

Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.d).Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA o.D.d).

Verzögert sich die Erstausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, können Antragsteller ihre temporäre Aufenthaltsgenehmigung während des Verfahrens (DADP) verlängern, um ihr Aufenthaltsrecht nachzuweisen; dies gilt jedoch nicht für Verlängerungsanträge (MBZ 3.9.2024).

?        ADET - Verlängerung

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff "Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis" gesendet werden (SFH 3.8.2022; vgl. MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vgl. MBZ 3.9.2024). Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff "Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis" gesendet werden (SFH 3.8.2022; vergleiche MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vergleiche MBZ 3.9.2024).

Falls die Aufenthaltserlaubnis abläuft, bevor das Verlängerungsverfahren abgeschlossen ist, übermittelt der Asylservice eine Statusbestätigung an die vom Schutzberechtigten registrierte E-Mail Adresse. Bei Verlust der Aufenthaltserlaubnis in Papierform wird eine entsprechende Bestätigung von der Polizei auf Anfrage ausgestellt (MMA o.D.d).

Berichten zufolge benötigen viele Schutzberechtigte beim Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis juristische Unterstützung; diese wird in der Regel unter anderem von NGOs (z. B. Caritas Hellas Social Spot Neos Kosmos, Greek Council for Refugees, METAdrasi, Equal Rights Beyond Borders, Rotes Kreuz - MFC Athen usw. - für Kontaktdaten siehe Kapitel 8) angeboten. Der Antrag auf Verlängerung kann von einem Rechtsanwalt oder Sozialarbeiter gestellt werden, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Dazu benötigen Schutzberechtigte ein Identitäts- oder Aufenthaltsdokument (MBZ 3.9.2024).

Berichten zufolge ist in einer Reihe von Verlängerungsanträgen lange Wartezeiten zu beobachten (GCR 6.2024). Die Zahl der bei der AAU anhängigen ADET-Verlängerungsanträge für Personen mit internationalem Schutzstatus ist von 2.588 (Stand: 31.12.2022) auf 4.029 (Stand: 16.2.2024) gestiegen. Dies bedeutet einen Anstieg von 56 % gegenüber dem Rückstand im vergangenen Jahr (Pro Asyl/RSA 3.2024). Laut einer von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage bei 424 Personen mit internationalem Schutzstatus gaben 60 % der Befragten an, dass sie über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen (GCR 6.2024).

?        ADET - Aktuelle Situation

Berichten zufolge sind in Griechenland Personen mit internationalem Schutzstatus mit einer Reihe von administrativen Hürden, Informationsmangel und langen Bearbeitungszeiten in den verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Erteilung und/oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Schutzberechtigte lange Zeiträume ohne gültige Aufenthaltserlaubnis überbrücken müssen. Daraus resultieren Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt oder sogar zur Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters (Pro Asyl/RSA 3.2024).

Als Reaktion auf die genannten Probleme beim Zugang zur Aufenthaltserlaubnis wurde beispielsweise im April 2023 das griechische Einwanderungsgesetzbuch überarbeitet. Da die neuen Bestimmungen erst seit dem 31. März 2024 in Kraft sind, existiert noch kein Monitoring, zu den Auswirkungen in der Praxis (GCR 6.2024). Darüber hinaus wurde im September 2024 ein neues hochmodernes Zentrum zur Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki offiziell in Betrieb genommen. Die neue Einrichtung ist Teil der umfassenden Strategie zur Modernisierung und Vereinfachung der Abläufe zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Drittstaatsangehörige. Das Ziel der Errichtung solcher Zentren ist es unter anderem die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu beschleunigen, die Arbeitsweise der Einwanderungsbehörden zu verbessern und die Einwanderungsbehörden von der großen Zahl anhängiger Anträge zu entlasten (MMA 9.9.2024).

Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vgl. Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vergleiche Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).

3. Reisedokumente

Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vgl. MMA o.D.e).Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vergleiche MMA o.D.e).

Reisedokumente sind eine Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos in Griechenland, da die meisten Banken die Aufenthaltserlaubnis (ADET) bei Schutzberechtigten nicht als gültiges Ausweisdokument akzeptieren. Darüber hinaus ist es auch essenziell für die Nutzung der Online-Dienste des griechischen Finanzamtes (AADE), für den Erhalt einer Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie für den Zugang zur Beschäftigung (Pro Asyl/RSA 4.2021).

Im Jahr 2023 wurden insgesamt 20.332 Reisedokumente ausgestellt und verlängert (GCR 6.2024).

?        Reisedokument - Erstantrag

Wenn Schutzberechtigte in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Aufenthaltserlaubnis (ADET) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt. Wenn Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für die Beantragung eines Reisedokumentes eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich (VB Athen 7.4.2022).

Der Reisepass kann bei einem Passamt der griechischen Polizei abhängig vom Wohnsitz persönlich beantragt werden. Insbesondere die Aufenthaltsgenehmigung oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend", aber auch eine eidesstattliche Erklärung sind zur Antragsstellung notwendig (MMA o.D.e). In der eidesstattlichen Erklärung wird erklärt, dass man kein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Darüber hinaus ist eine Gebühr von ca. 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige zu entrichten (GCR 6.2024).

Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Es kann entweder im regionalen Asylbüro Thessaloniki oder Attika persönlich abgeholt werden. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend" vorgelegt werden (MMA o.D.e).

Zu den Wartezeiten beim Erstantrag von Reisedokumenten konnten keine genauen Informationen gefunden werden. Laut der NGO Greek Council for Refugees (GCR) beträgt die Wartezeit nicht mehr so lang wie in der Vergangenheit (GCR 6.2024).

?        Reisedokument - Folgeantrag

[…]

4. Steueridentifikationsnummer (AFM)

Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024).Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024).

Asylwerber erhalten nach Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (Pro Asyl/RSA 31.3.2022).

Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023). Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023).

Nach Erhalt der Steuernummer bekommt man die Zugangsdaten zum TAXISnet und kann dort selbstständig ein Konto erstellen. Somit hat man online Zugang zu Steuer- und anderen öffentlichen Verwaltungsdiensten (MMA/UNHCR 12.2023).

Die AFM wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann reaktiviert werden. Die Verzögerungen beim Erneuerungsprozess der ADET setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).

5. Sozialversicherung (AMKA)

Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ???? sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.b).Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ???? sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.b).

Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. UNHCR o.D.b; Pro Asyl/RSA 4.2021).Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche UNHCR o.D.b; Pro Asyl/RSA 4.2021).

Seit April 2024 gelten neue Regelungen bzgl. der AMKA. Gemäß dem neuen Rechtsrahmen wird die AMKA nach ihrer Ausstellung als aktiv, inaktiv oder ruhend gekennzeichnet, abhängig vom tatsächlichen rechtlichen Status ihres Inhabers (IOM 16.2.2024):

?        Die AMKA wird grundsätzlich inaktiv für Leistungsempfänger ausgestellt, die sich rechtmäßig im Land aufhalten und unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft Zugang zum Arbeitsmarkt haben.

?        Die AMKA wird erst dann aktiviert, wenn der Inhaber die erforderlichen zusätzlichen Dokumente vorlegt, die seinen tatsächlichen Wohnsitz in Griechenland belegen.

?        Die AMKA wird deaktiviert, wenn die Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt, für den Zugang zum Arbeitsmarkt oder tatsächlichen Aufenthalt im Land nicht mehr erfüllt sind. Nach der Deaktivierung kann die AMKA reaktiviert werden, wenn die erforderlichen Dokumente vorgelegt werden. Im Falle einer Deaktivierung besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden Reaktivierung für einen Monat.

?        Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).? Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vergleiche Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).

Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vergleiche Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).

Die AMKA wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann sie reaktiviert werden. Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus. Dies setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) und Leistungen (z. B. Gesundheitsversorgung) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).

6. Sozialleistungen

Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vgl. SEM 31.10.2022). Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vergleiche SEM 31.10.2022).

?        Garantiertes Mindesteinkommen (EEE)

Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vergleiche GCR 6.2024).

Die Leistung des EEE steht auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das EEE zugelassen (SEM 24.10.2022).

Neben den staatlichen Angeboten für Bezieher des garantierten Mindesteinkommens (EEE) über den Europäischen Hilfefonds für bedürftige Personen (TEBA) existieren Angebote verschiedener Organisation für Grundversorgung (SEM 24.10.2022). Ausführliche Informationen zum Thema finden sich im Absatz 8. Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose und im Kapitel 8. NGOs (inkl. Kontaktdaten) und deren Angebote (inkl. Kontaktdaten).

?        Weitere Sozialleistungen

Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vgl. EC 7.2024; SEM 24.10.2022).Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vergleiche EC 7.2024; SEM 24.10.2022).

?        Wohngeld: Der Mietzuschuss ist auf 70 EUR monatlich für einen Alleinstehendenhaushalt festgelegt, wobei dieser Betrag für jedes weitere Haushaltsmitglied (Erwachsener oder Kind) um 35 EUR monatlich erhöht wird. Der Gesamtbetrag des Mietzuschusses darf 210 EUR monatlich nicht übersteigen, ungeachtet der Zusammensetzung des Haushalts.

?        Soziale Solidaritätsbeihilfe für unversicherte ältere Personen: Die Beihilfe beläuft sich auf 360 EUR und wird von der OPEKA monatlich gewährt.

?        Kindergeld: Familien mit einem Einkommen bis zu 6.000 EUR erhalten die vollständige Beihilfe, ab 70 Euro pro Monat.

?        Leistung für Familien, die in bergigen und benachteiligten Gegenden leben: Familien erhalten zwischen 300 und 600 Euro pro Jahr abhängig vom jährlichen Familieneinkommen.

?        Geburtszulage: Einmalzahlung von 2.000 Euro.

?        Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022; GCR 6.2024).? Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vergleiche SEM 24.10.2022; GCR 6.2024).

7. Wohnen

Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vergleiche GCR 6.2024).

Schutzberechtigte, die binnen dieser 30 Tage einen Mietvertrag abschließen, können bei HELIOS + einen Antrag auf Mietzuschuss stellen. Betroffene, denen dies nicht gelingt, werden oft über ihr Netzwerk findig - hierbei handelt es sich meistens um eine informelle Unterkunft (siehe Absatz Informelle Unterkünfte) - oder sie werden obdachlos (siehe Absatz Obdachlosenunterkünfte) (MBZ 3.9.2024).

Administrative und bürokratische Hindernisse, Mangel an staatlichen Maßnahmen, die ineffiziente Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise in Verbindung mit starken Einschränkungen der (sozialen) Wohnungspolitik führen dazu, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ihre Rechte eingeschränkt ausüben können (GCR 6.2024). Die Betroffenen sind oft der Obdachlosigkeit ausgesetzt oder leben in prekären Verhältnissen in verlassenen Häusern, ohne Elektrizität und fließendes Wasser. Es gibt jedoch ein paar staatliche Einrichtungen und NGOs, die neben der Hilfe bei der Suche nach geeigneter Unterkunft unter anderem Notschlafstellen, Tageszentren und Suppenküchen betreiben. Eine Liste der NGOs, Einrichtungen, Vereine und Communitys inkl. Kontaktdaten findet sich im Kapitel Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten (Raphaelswerk 12.2022).

?        Notwendige Dokumente für die Anmietung einer Wohnung

Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM) und den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (SEM 24.10.2022). Die Steuernummer ist wiederum Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (SFH 3.8.2022).

?        Wohnbeihilfe

Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022).Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vergleiche SEM 24.10.2022).

?        Exkurs: Allgemeine Informationen über den Immobilienmarkt in Griechenland

Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes "Goldenes Visum" zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vgl. HB 5.3.2024).Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes "Goldenes Visum" zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vergleiche HB 5.3.2024).

Da in Griechenland kein staatliches System des sozialen Wohnungsbaus existiert, sind von den derzeitigen Herausforderungen alle rechtmäßig in Griechenland lebenden Personen betroffen. Deshalb greifen auch viele Griechen im Falle von Wohnungsnot auf ihre familiären oder sozialen Netzwerke zurück (MBZ 3.9.2024).

Die Wohnungssuche kann online (z. B. www.housinganywhere.com, www.xe.gr, www.spitogatos.gr, www.tospitimou.gr, www.spiti24.gr, www.spiti360.gr, www.plot.gr, www.erasmusplay.com), in lokalen oder überregionalen Zeitungen, in den sozialen Netzwerken oder über die ethnischen Communities erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023). Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer zwischen 120 und 200 Euro - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft. [Bei der Suche wurde der Fokus auf Wohnungen/Zimmer für bis zu 200 Euro pro Monat gelegt - entsprechend der monatlichen Höhe des garantierten Mindesteinkommens (EEE); Anm. der Staatendokumentation].Die Wohnungssuche kann online (z. B. www.housinganywhere.com, www.xe.gr, www.spitogatos.gr, www.tospitimou.gr, www.spiti24.gr, www.spiti360.gr, www.plot.gr, www.erasmusplay.com), in lokalen oder überregionalen Zeitungen, in den sozialen Netzwerken oder über die ethnischen Communities erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023). Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer zwischen 120 und 200 Euro - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft. [Bei der Suche wurde der Fokus auf Wohnungen/Zimmer für bis zu 200 Euro pro Monat gelegt - entsprechend der monatlichen Höhe des garantierten Mindesteinkommens (EEE); Anmerkung der Staatendokumentation].

HELIOS

Das HELIOS-Programm war das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprojekt für international Schutzberechtigte, das unter der Leitung von IOM, finanziert vom Ministerium für Migration und Asyl, Schutzberechtigte die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe sowie Unterstützung bei der Wohnungssuche und den Formalitäten bot (IOM 30.9.2024).

Die Laufzeit des HELIOS-Projekts endete am 30. September 2024. Neue Mietverträge wurden bis zum 31. August 2024 angenommen. Projektleistungen wie Integrationsmonitoring, Berufsberatung, Integrationskurse, Unterstützung bei der Wohnungssuche und Workshops zur Wohnungssuche wurden ab dem 1. September 2024 eingestellt (IOM 30.9.2024). Das Nachfolgeprojekt HELIOS + soll am 1. Dezember 2024 starten (IOM 26.9.2024).

In der Übergangsphase werden im Rahmen des HELIOS-Bridge vom 1. September 2024 bis zum 30. November 2024 nur noch Wohnungsbesichtigungen durchgeführt, Dolmetscherdienste angeboten und Mietzuschüsse für Begünstigte gewährt, die bereits einen Mietzuschuss bezogen haben (IOM 26.9.2024). Bei Informationsbedarf stehen aktuell die IOM-Helpline und die ILC-Büros zur Verfügung (IOM o.D.).

Bis zum Beginn des Projekts HELIOS +, wird Unterstützung (z. B. bei der Arbeitssuche, Hilfe bei Behörden, Sprachkurse etc.) von UNHCR, METADRASI und anderen NGOs, im Rahmen des ADAMA-Projekts sowie des PIXIDA-Programms angeboten. Somit bleibt das Ausmaß des Ausfalls der Unterstützungsleistungen durch das Ende von HELIOS, für die Dauer der Übergangszeit bis zur Umstellung des IOM-Projekts in einem überschaubaren Rahmen (VB Athen 13.11.2024).

HELIOS +

Das Projekt HELIOS +, das im Jänner 2025 gestartet wurde, ist für Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit temporärem Schutz vorgesehen. Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für beide Personengruppen möglich (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025). Das Projekt HELIOS +, das im Jänner 2025 gestartet wurde, ist für Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit temporärem Schutz vorgesehen. Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für beide Personengruppen möglich (IOM 26.9.2024; vergleiche EC 7.4.2025).

Bei der Anmeldung für das Programm müssen Personen mit internationalem Schutzstatus einen Nachweis über ihren Aufenthaltsstatus (Asylbescheid oder ein anderes Dokument mit dem Datum des Asylbescheids) und ihre Ausweispapiere (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis) sowie den Erwerbslosenausweis für die erwachsenen Familienmitglieder (z. B. eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung des Erwerbslosenstatus der erwachsenen Familienmitglieder, Arbeitslosenausweis usw.) präsentieren. Personen mit temporärem Schutz müssen ihre befristete Aufenthaltserlaubnis und eine Bestätigung der Erwerbslosigkeit vorlegen (IOM 26.9.2024).

Das Projekt HELIOS + sieht die folgenden Leistungen vor:

?        Unterstützung bei der Unterbringung

?        Mietzuschüsse für 12 Monate

?        Integrationsmaßnahmen (Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Empfehlung von Schulen, Anmeldung in Schulen, Unterstützung bei Behördengängen, European-Way-of-Life-Workshops)

?        Unterstützung bei der Arbeitssuche (Berufsberatung, Jobmessen, Networking mit Arbeitgebern, Support beim Einstieg in die unternehmerische Selbstständigkeit)

?        Berufsausbildungen mit finanzieller Unterstützung (vorgesehen sind 120 Stunden Theorie und 120 Stunden Praxis)

?        Vermittlung von Praktikumsplätzen

?        obligatorische Griechischkurse

?        Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z. B. Food und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025).? Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z. B. Food und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) (IOM 26.9.2024; vergleiche EC 7.4.2025).

HELIOS + gewährt den Teilnehmern für 12 Monate Mietzuschüsse. Begünstigte, die zum Zeitpunkt des Übergangs im Rahmen von HELIOS-Bridge noch nicht den vollen Anspruch erhalten haben, können sich für HELIOS + anmelden und das volle Paket an Mietzuschüssen erhalten (z. B. wenn jemand fünf Monate lang Zuschüsse im Rahmen des HELIOS-Bridge erhalten hat, erhält er/sie diese weitere 12 Monate im Rahmen von HELIOS+, wie alle Leistungsempfänger von HELIOS +) (IOM 26.9.2024).

Ein Unterschied zwischen den beiden Projekten besteht darin, dass die Auszahlung der monatlichen Mietzuschüsse nicht nur an die Teilnahme an den Sprachkursen gebunden ist, wie bei HELIOS-Bridge. Im HELIOS + sind die Begünstigten in jedem Monat verpflichtet, an einer Integrationsberatung, einer Beratung zur Beschäftigungsfähigkeit und in den ersten sechs Monaten an einer Sitzung zum Thema „European Way of Life“ teilzunehmen (IOM 26.9.2024).

Darüber hinaus sind Beratungen zum Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Weitervermittlung an Schulen, Schulanmeldungen und Hilfe bei Behördengängen vorgesehen. Im Rahmen des Projekts HELIOS + ist die psychosoziale Betreuung ebenfalls vorgesehen (IOM 26.9.2024).

Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anm. der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z. B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anmerkung der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z. B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vergleiche VB Athen 13.11.2024).

Der Verlauf und die tatsächliche Teilnahme werden in jedem Monat überprüft, um die Zahlungen zu gewährleisten. Auf die Frage des Endergebnisses aller Unterstützungsmaßnahmen auf lange Sicht gesehen konnte in Erfahrung gebracht werden, dass bisher etwa 60 % der Teilnehmer der Integrationsprogramme nach der Unterstützungsphase auf eigenen Beinen stehen, ihrer Arbeit nachgehen sowie ihren Lebensunterhalt, den griechischen Staatsbürgern gleichgestellt, bestreiten können (VB Athen 13.11.2024).

Griechenland und Deutschland haben im Jänner 2025 ein gemeinsames Projekt initiiert, um Personen, die internationalen Schutz genießen, unmittelbar nach ihrer Überstellung von Deutschland nach Griechenland zu unterstützen. Das Programm bietet Unterkunft, Verpflegung und Sozialberatung sowie Unterstützung bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente, um eine nahtlose Integration in Helios + zu gewährleisten. Die Initiative wird durch EU-Mittel unterstützt und von IOM umgesetzt (EC 7.4.2025).

Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“

Personen mit internationalem Schutzstatus können am Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ teilnehmen. Dies sieht einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor (MMA/UNHCR 12.2023). Zielgruppe des Programms sind Personen und Familien, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind, in ungeeigneten Unterkünften oder auf der Straße leben. Außerdem Frauen, die in Wohnheimen für weibliche Gewalt-Opfer untergebracht sind, Personen, die in Wohnheimen vermittelt durch Sozialämter leben, sowie Personen, die in von sozialen Rehabilitationszentren zertifizierten Behandlungsprogrammen für abhängige Personen leben. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche nach einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen (SEM 24.10.2022). Das örtliche Integrationszentrum für Migranten (KEM) oder das Gemeindezentrum können darüber informieren, ob das Programm am jeweiligen Ort angeboten wird (MMA/UNHCR 12.2023).

Informelle Unterkünfte

Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vgl. Solomon 21.11.2023).Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vergleiche Solomon 21.11.2023).

Obdachlosenunterkünfte

Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstütze Wohnungen. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen. Einen wichtigen Beitrag zur Vermittlung der Unterkünfte leisten Tageszentren, Straßensozialarbeiter und die Integrationszentren für Migranten (KEM) (SEM 24.10.2022).

Konkret bieten die folgenden NGOs Notunterkünfte an:

?        Karea Social Shelter by EKKA

?        Kyada - Zentrum für Obdachlose

?        Kyada - Übernachtung im Schlafsaal

?        Kyada - Wohnheim

?        MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose

?        UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia

?        UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus (UNHCR o.D.c).

Eine ausführliche Beschreibung der Einrichtungen inkl. Adresse und Kontaktdaten findet sich im Kapitel 8.

8. Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose

?        Tageszentren, Verteilung von Lebensmitteln (inkl. Warme Mahlzeiten) und Gütern des täglichen Bedarfs

In Griechenland existieren Tageszentren für Obdachlose (z. B. Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen und in Piraeus, Tageszentrum von UNESCO in Piraeus und Nikaia, Wave Thessaloniki usw.) und zahlreiche Organisationen (z. B. Mano Aperta Solidaritätsküche, Genesis Hellas, Jesuit Food Basket, Caritas, Goodwill Caravan usw.) die Obdachlose und Bedürftige mit unterschiedlichen Leistungen (z. B. warme Mahlzeiten, Verteilung von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs usw.) unterstützen (UNHCR o.D.c). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]

?        NGOs und kirchliche Organisationen

Zahlreiche internationale (z. B. Rotes Kreuz, Caritas, UNHCR, UNICEF usw.) und nationale NGOs (z. B. Greek Council for Refugees, Greek Forum of Migrants, METAdrasi, Praksis usw.) aber auch kirchliche Organisationen (z. B. Apostoli, Ecumenical Refugee Program, Churches Commission for Migrants in Europe usw.) sind im Bereich Migration und Asyl tätig. [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]

?        Streetworker

Auch Streetworker verschiedener Institutionen (z. B. KYADA, Lighthouse Relief, Praksis, Street Lawyering durch HumanRights 360 und Steps usw.) sind von hoher Bedeutung beim Kontakt zu Obdachlosen und zu Bedürftigen, aber auch bei deren Betreuung (SEM 24.10.2022). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]

?        Communities

Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]

9. Zugang zum Arbeitsmarkt

Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.b; vgl. GCR 6.2024).Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.b; vergleiche GCR 6.2024).

Personen mit internationalem Schutzstatus erhalten bis zur Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels eine Bescheinigung über die Antragstellung, die sechs Monate lang gültig ist. In der Praxis ermöglicht ihnen diese Bescheinigung keinen Zugang zum Arbeitsmarkt, und viele von ihnen verlieren ihren Arbeitsplatz, sobald ihre Aufenthaltsgenehmigung abläuft. Außerdem werden kürzlich anerkannte Personen mit internationalem Schutzstatus vom elektronischen System ERGANI (??????) bis zur Ausstellung ihrer ersten Aufenthaltsgenehmigung als Asylwerber betrachtet, da sie noch im Besitz ihrer Asylbewerberkarte sind. Dies hindert Schutzberechtigte am uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, bis sie ihren Aufenthaltstitel erhalten haben (GCR 6.2024).

Die Arbeitssuche kann auch über das griechische Arbeitsmarktservice (https://www.dypa.gov.gr/) oder auf diversen online Jobportalen (www.kariera.gr, www.xe.gr, www.skywalker.gr, www.jobs-finder.gr, Generation 2: https://g2red.org/category/job-adverts-thursday/) erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023).

Zur Unterstützung der Arbeit des Integrationszentrums Adama (https://adamajobcenter.crs.org/, adamacenter@caritas.gr, Telefonnummer für Jobsuchende: +30 6945267788), das von Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und UNHCR Griechenland betrieben wird und Flüchtlingen in Athen Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialdienste anbietet, wurde eine neue Online-Jobbörse eingerichtet. Die Online-Plattform „Adama Job Center“ bringt Flüchtlinge, die in Griechenland Arbeit suchen, mit potenziellen Arbeitgebern im ganzen Land zusammen und reagiert damit auf den wachsenden Bedarf an Arbeitsplätzen für Flüchtlinge sowie in verschiedenen Sektoren des griechischen Arbeitsmarktes (EWSI 23.10.2024; vgl.? 23.10.2024).

Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können an Präsenz- und Online-Sprachkursen von Adama in Englisch, Farsi, Arabisch, Französisch, Sorani, Kurmandschi und demnächst auch in Ukrainisch teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Jobsuche vor (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bietet ihnen Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.d; vgl. UNHCR o.D.b; ? 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.b).Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können an Präsenz- und Online-Sprachkursen von Adama in Englisch, Farsi, Arabisch, Französisch, Sorani, Kurmandschi und demnächst auch in Ukrainisch teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Jobsuche vor (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bietet ihnen Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.d; vergleiche UNHCR o.D.b; ? 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.b).

Hohe Arbeitslosigkeit, bürokratische Hindernisse, mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Dokumente sind derzeit die relevantesten Probleme von Schutzberechtigten bei der Jobsuche. Berichten zufolge finden die Betroffenen in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit, auch wenn staatliche Unterstützung verfügbar ist. Meistens arbeiten sie als Straßenverkäufer, auch wenn sie damit eine Verhaftung riskieren (GCR 6.2024). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Schutzberechtigte gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (für weitere Informationen siehe Absatz über die wirtschaftliche Lage in Griechenland) (ECRI 22.9.2022).

2023 fanden dank der systematischen Bemühungen 3.029 Flüchtlinge eine Beschäftigung in Sektoren der griechischen Wirtschaft, in denen Arbeitskräftemangel herrscht (Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Gaststättengewerbe, verarbeitendes Gewerbe, Versorgungskette). An den Beschäftigungsmaßnahmen, die von den kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM), dem UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und 83 NGOs durchgeführt wurden, nahmen 12.342 Personen teil (MMA 16.7.2024a).

?        Exkurs: Allgemeine Informationen über die wirtschaftliche Lage in Griechenland

Im vergangenen Jahr wuchs die griechische Wirtschaft laut EU-Kommission viermal so schnell wie der Schnitt der EU-Staaten (HB 27.3.2024).

Der Arbeitskräftemangel wird jedoch zu einem immer größeren Problem im Land. Obwohl Griechenland nach Spanien die höchste Arbeitslosigkeit in der EU hat, suchen viele Branchen händeringend Arbeitskräfte. 521.295 Arbeitssuchende waren im April 2024 ohne Beschäftigung, wobei es sich hauptsächlich um Langzeitarbeitslose handelt. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 10,8 %. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Das erste Anwerbeabkommen mit Indien ist bereits unterzeichnet. Gespräche laufen auch mit Georgien, Armenien, Moldawien sowie mit den Philippinen, Bangladesch, Vietnam und Ägypten. In einer ersten Phase geht es um die Anwerbung von rund 40.000 Arbeitskräften. Sie sollen befristete Arbeitsverträge und Aufenthaltsgenehmigungen von bis zu zwölf Monaten erhalten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung (? 12.4.2024; vgl. HB 27.3.2024; finanzen.net 23.10.2024).Der Arbeitskräftemangel wird jedoch zu einem immer größeren Problem im Land. Obwohl Griechenland nach Spanien die höchste Arbeitslosigkeit in der EU hat, suchen viele Branchen händeringend Arbeitskräfte. 521.295 Arbeitssuchende waren im April 2024 ohne Beschäftigung, wobei es sich hauptsächlich um Langzeitarbeitslose handelt. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 10,8 %. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Das erste Anwerbeabkommen mit Indien ist bereits unterzeichnet. Gespräche laufen auch mit Georgien, Armenien, Moldawien sowie mit den Philippinen, Bangladesch, Vietnam und Ägypten. In einer ersten Phase geht es um die Anwerbung von rund 40.000 Arbeitskräften. Sie sollen befristete Arbeitsverträge und Aufenthaltsgenehmigungen von bis zu zwölf Monaten erhalten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung (? 12.4.2024; vergleiche HB 27.3.2024; finanzen.net 23.10.2024).

Darüber hinaus wird die Integration von irregulären Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt: Konkret sehen die Gesetzesänderungen, in einer Art Amnestieregelung die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis), sich weiterhin in Griechenland aufhalten, nicht straffällig geworden sind, eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können, und bis zum 31.12.2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses Angebot richtet sich an geschätzt 300.000 Migranten, die sich derzeit illegal in Griechenland aufhalten (IOM 16.2.2024; vgl. ÖB Athen 28.12.2023b).Darüber hinaus wird die Integration von irregulären Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt: Konkret sehen die Gesetzesänderungen, in einer Art Amnestieregelung die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis), sich weiterhin in Griechenland aufhalten, nicht straffällig geworden sind, eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können, und bis zum 31.12.2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses Angebot richtet sich an geschätzt 300.000 Migranten, die sich derzeit illegal in Griechenland aufhalten (IOM 16.2.2024; vergleiche ÖB Athen 28.12.2023b).

10. Integrationsmaßnahmen

HELIOS + und HELIOS Junior sind die offiziellen Integrationsprojekte für international Schutzberechtigte. Ausführliche Informationen über die Programme sind in den Absätzen HELIOS, HELIOS + und HELIOS Junior zu finden.

Darüber hinaus gibt es zahlreiche Initiativen und Maßnahmen, um die Integration von Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.

?        Integrationszentren für Migranten (KEM)

Die Integrationszentren für Migranten (KEM) fungieren als Zweigstellen der Gemeindezentren. In diesen Einrichtungen bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Unterstützung für legal aufhältige Drittstaatsangehörige, Asylwerber und Personen mit internationalem Schutzstatus. Ihre Tätigkeit umfasst die folgenden Aktivitäten:

?        Rechtsberatung (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Identitätskarten für Flüchtlinge, Sozialversicherungsnummer (AMKA) usw.);

?        Hilfe bei Problemen des alltäglichen Lebens (Verweis auf Unterkünfte, Suppenküchen, Obdachlosenunterkünfte; Unterkünfte für vulnerable Gruppen (Frauen, Opfer von Missbrauch oder Menschenhandel, Menschen mit besonderen Bedürfnissen); Altersheime; Einrichtungen für psychische Gesundheit; Sozialapotheken oder medizinische Zentren der Gemeinde).

?        Psychologische Hilfe insbesondere für vulnerable Gruppen;

?        Unterstützung bei der Schulbildung von Kindern;

?        Sprachkurse;

?        Integrationskurse für Erwachsene;

?        Programme zur beruflichen Aus- und Weiterbildung;

?        Berufliche Beratungs- und Mentoringprogramme;

?        Hilfe bei der Jobsuche;

?        Sensibilisierung der einheimischen Bevölkerung für Vielfalt und soziale Probleme;

?        Unterstützung des Ehrenamts;

?        Förderung von Aktivitäten zur sozialen Integration sowohl für Kinder als auch für Erwachsene;

?        Vernetzung mit Gruppen, Vereinen und interkulturellen Organisationen (MMA o.D.a).

?        Help Desk für soziale Integration

Die Direktion für soziale Integration des Ministeriums für Migration und Asyl hat einen Helpdesk für soziale Integration eingerichtet, der sich um Angelegenheiten (z. B. Zugang zu Griechischkursen, Berufsberatung, Wohnmöglichkeiten, Steueridentifikationsnummer, Sozialversicherung) von Personen mit internationalem Schutzstatus befasst (MMA/UNHCR 12.2023).

?        Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR) / Digitale Plattform

Das Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR) fungiert als Koordinierungsstelle für die Entwicklung und den Austausch erfolgreicher Praktiken und Know-hows zwischen der Stadt Athen und lokalen und internationalen NGOs, internationalen Organisationen und institutionellen Einrichtungen (MMA/UNHCR 12.2023).

Die digitale Service-Mapping- und Interconnection-Plattform des ACCMR ist ein interaktives Tool zur Kartierung der von den ACCMR-Agenturen angebotenen Dienstleistungen und Aktivitäten, wobei der Schwerpunkt auf der Migranten- und Flüchtlingsbevölkerung liegt (MMA/UNHCR 12.2023).

?        Sprachkurse

In Griechenland werden sowohl staatlich als auch von NGOs organisierte Sprachkurse angeboten: im Rahmen des HELIOS + Programms, Sprachkurse in den Einrichtungen des Lebenslangen Lernens (http://kentradiaviou.gr), in Sprachzentren (www.greekcourses.uoa.gr), in Sprachschulen (https://www.greek-Language.gr/certification/index.html), oder von NGOs: GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-civilization/), GEFYRES (https://metadrasi.org/en/campaigns/gefyres-bilingual-refugee-support-guide/), Griechisches Rotes Kreuz (https://redcross.eu/projects/a-sense-of-community-in-greece). Einige der im Kapitel 8. angeführten NGOs (z.B. The Orange House, Caritas, METAdrasi, Zeusix, Hidden Goddess, Babel (https://babeldc.gr/library/useful-material/xartografisi-ipiresion-draseon/) bieten ebenfalls Sprachkurse an (MMA o.D.f; vgl. MMA/UNHCR 12.2023; IOM 12.1.2023).In Griechenland werden sowohl staatlich als auch von NGOs organisierte Sprachkurse angeboten: im Rahmen des HELIOS + Programms, Sprachkurse in den Einrichtungen des Lebenslangen Lernens (http://kentradiaviou.gr), in Sprachzentren (www.greekcourses.uoa.gr), in Sprachschulen (https://www.greek-Language.gr/certification/index.html), oder von NGOs: GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-civilization/), GEFYRES (https://metadrasi.org/en/campaigns/gefyres-bilingual-refugee-support-guide/), Griechisches Rotes Kreuz (https://redcross.eu/projects/a-sense-of-community-in-greece). Einige der im Kapitel 8. angeführten NGOs (z.B. The Orange House, Caritas, METAdrasi, Zeusix, Hidden Goddess, Babel (https://babeldc.gr/library/useful-material/xartografisi-ipiresion-draseon/) bieten ebenfalls Sprachkurse an (MMA o.D.f; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023; IOM 12.1.2023).

?        Integrationsprogramme

Aktion "Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt"

Das Ministerium für Migration und Asyl hat eine Aktion "Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt" im Rahmen des sogenannten Recovery and Resilience Fund konzipiert, die der Notwendigkeit eines Programms zur Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt Rechnung trägt. Das Projekt begann im Jahr 2022 und hat eine Laufzeit von drei Jahren. Die Initiative ist für 18.000 Begünstigte vorgesehen, hauptsächlich für Personen mit internationalem Schutzstatus, aber auch legal ansässige Drittstaatsangehörige können davon profitieren. Die Teilprojekte der Aktion sind mit acht verschiedenen Sektoren verknüpft: Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Beschäftigung von Frauen, Pflege und Unterstützung älterer Menschen, Unterstützung gefährdeter Gruppen, Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels, Umweltschutz und Katastrophenschutz. Die Aktion umfasst die Erstellung von Bildungs- und Berufsprofilen der Teilnehmer, Sprachkurse und interkulturelle Trainings, Berufsberatung, Berufsausbildung, Praktika, Zertifizierung von beruflichen Fachkompetenzen sowie Informations- und Sensibilisierungskampagnen (GCR 6.2024).

Career Days

Im Rahmen der Aktion „Career Days“ wurden ca. 1.000 Arbeitsplätze von Schutzberechtigten in ca. 200 Betrieben besetzt. Neun Veranstaltungen wurden organisiert, davon drei in Attika (Malakassa, Ritsona, Serafeion) und sechs in der Region (Thessaloniki, Ioannina, Lesbos, Samos, Chios und Kos), um Flüchtlinge und Asylwerber auf Jobsuche mit Arbeitgebern aus verschiedenen Sektoren zusammenzubringen. Insgesamt nahmen 2.112 Personen an den Veranstaltungen teil, 4.319 Vorstellungsgespräche wurden geführt und 965 Arbeitsplätze vermittelt (MMA 16.7.2024b).

Unternehmensberatung für Flüchtlinge – Ready4Business

In Zusammenarbeit mit METAdrasi hat UNHCR im Jahr 2022 das Programm „Entrepreneurship Counselling - Ready4Business“ ins Leben gerufen, das Flüchtlinge bei der eigenen Unternehmensgründung unterstützt. Einigen Teilnehmern wurde auch beim Erlangen von Finanzmitteln geholfen. Zwei Personen erhielten Zuschüsse vom People's Trust und eine ein Darlehen von der Action Finance Initiative (UNHCR 2.7.2024).

Action Finance Initiative (AFI)

Die Action Finance Initiative (AFI) ist eine private, gemeinnützige Organisation, die sich auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung in Griechenland konzentriert. Die AFI bietet Mikrokredite, kostenlose Schulungen und Beratung für Arbeitslose und Kleinunternehmer an, um Arbeitsplätze zu schaffen und das rechtliche und institutionelle Umfeld für die Selbstständigkeit zu verbessern (UNHCR 2.7.2024).

Refugee Women Academy

UNHCR und die Piraeus Bank haben im Juli 2023 die Refugee Women Academy ins Leben gerufen. Die Akademie bietet in Zusammenarbeit mit der NGO Odyssea ein spezifisches Ausbildungsprogramm im Tourismussektor mit Schwerpunkt Gastgewerbe und Sprachkenntnisse an, aber auch Mentoring und Networking, um eine umfassende berufliche Entwicklung zu ermöglichen. Im Rahmen des Programms wurden zwischen 25.9.2023 und dem 28.3.2024 75 Teilnehmer ausgebildet. 18 von ihnen fanden nach Abschluss des Programms eine Anstellung. In einem innovativen Konzept zur Förderung der Teilnahme von Flüchtlingsmüttern mit kleinen Kindern richtete die Akademie einen kinderfreundlichen Raum ein und beschäftigte zwei Kinderbetreuerinnen (UNHCR 2.7.2024).

Stepping Stone

UNHCR unterstützt das von der NGO METAdrasi betriebene Bildungsintegrationsprogramm „Stepping Stone“, das an den folgenden Standorten durchgeführt wird: Athen, Thessaloniki und die Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos. Stepping Stone bietet Berufsberatung, Jobvermittlung, Lebenslauferstellung und Griechischkurse an. Bis März 2024 wurden im Rahmen des Programms 2.642 Flüchtlinge bei der Arbeitssuche mit 767 Anstellungen unterstützt (UNHCR 2.7.2024).

Blue Refugee Centre

Flüchtlinge und Asylwerber, die in Thessaloniki und den nahe gelegenen Lagern leben, erhalten Unterstützung vom Blue Refugee Centre, betrieben von der NGO Solidarity Now. Das Hauptziel des Zentrums besteht darin, Flüchtlingen dabei zu helfen, selbstständig zu werden und - für diejenigen mit spezifischen Bedürfnissen - Zugang zu den wichtigsten Sozialleistungen zu erhalten. Das Zentrum bietet individuelle Berufsberatung, Informationsveranstaltungen, Schulungen zum Thema Unternehmensgründung und die Weiterleitung an spezialisierte Akteure und Schulungen. Bis März 2024 hat Solidarity Now in 1.991 Fällen Unterstützung bei der Jobsuche angeboten. Das Team organisierte 347 Vorstellungsgespräche, aus denen 157 Einstellungen hervorgingen (UNHCR 2.7.2024).

Projekt Ausbildung zum Betreuer für Menschen mit Behinderungen (Caregivers to People with Disabilities)

Das Projekt bildet Flüchtlinge zu persönlichen Assistenten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aus. Im März 2024 startete der fünfte Ausbildungszyklus. Bis jetzt haben 73 Personen das Programm absolviert, 17 befinden sich in der Ausbildung. Derzeit arbeiten 15 Personen als Betreuer für Menschen mit Behinderung (UNHCR 2.7.2024).

Programm zur Ausbildung von Interkulturellen Mediatoren (Intercultural Mediators Training and Accreditation)

Im Rahmen des Projekts wird ein Lehrplan, ein Pool von Ausbildern und ein Zertifizierungsverfahren erarbeitet, um mindestens 30 Flüchtlinge im Bereich der kulturellen Mediation auszubilden. Das Ziel des Programms ist die Kommunikation zu verbessern und den Zugang von Flüchtlingen zu wichtigen Dienstleistungen zu erleichtern. Zertifizierte Kulturmediatoren können in Integrationszentren für Migranten (KEM), ausgewählten Gemeinschaftszentren, öffentlichen Diensten, Einrichtungen und NGOs arbeiten. Sie können im Rahmen verschiedener Programme eingesetzt werden, z. B. im Rahmen von Aufnahme- und Betreuungsprogrammen für Asylwerber und Flüchtlinge (UNHCR 2.7.2024).

Gemeinsame Unterstützung für den effektiven Zugang zu sozioökonomischen Rechten und Lebensunterhalt in Epirus (#Together: Holistic support for effective access to socioeconomic rights and livelihoods in Epirus)

Im August 2023 begann UNHCR mit der Umsetzung des Programms in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung von Ioannina, dem interkulturellen Zentrum Academia und der NGO Intersos Hellas. Das Hauptziel des Projekts ist es, Flüchtlingen bei der Definition ihrer beruflichen Ziele zu helfen, ihre Interessen und Qualifikationen mit den entsprechenden Berufsfeldern in Einklang zu bringen, ihre Selbstständigkeit und Unabhängigkeit zu fördern, Ausbildungsmöglichkeiten zu finden und ihnen den Zugang zu nationalen Programmen der sozialen Solidarität und Projekten zur finanziellen Eingliederung zu erleichtern. Bisher haben 230 Flüchtlinge und Asylwerber Unterstützung erhalten (UNHCR 2.7.2024).

Projekt zur Unterstützung von Flüchtlingen bei der Sicherung des Lebensunterhalts und der Erwerbstätigkeit (Refugee Assistance to Livelihoods and Employability (ReA)

Das Projekt wird in Heraklion, auf Kreta durchgeführt und ist eine Partnerschaft zwischen UNHCR und der Heraklion Development Agency zur Unterstützung der Lebensbedingungen von Flüchtlingen. Diese Initiative bietet Flüchtlingen und Asylwerbern Unterstützung, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte in vollem Umfang wahrnehmen können, und unterstützt sie bei der Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstleistungen, medizinischen Fragen und Bildung. Darüber hinaus konzentriert sich das Projekt auf die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für Flüchtlinge, indem es ihnen durch individuelle Beratung hilft, sich auf dem Arbeitsmarkt zurechtzufinden und dort Fuß zu fassen. Zwischen Januar und März 2024 wurden im Rahmen des ReA-Projekts 230 Dienstleistungen für die Beschäftigungsfähigkeit von Flüchtlingen erbracht (UNHCR 2.7.2024).

Beratung von Flüchtlingen für Flüchtlinge

Eine Gruppe von neun anerkannten Flüchtlingen, die in Griechenland leben, ist Teil der Refugee Advisory Group des UNHCR. Die Gruppe berät das UNHCR und gibt anderen Flüchtlingen Orientierungshilfe bei ihrer Integration in das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben. Ausgehend von ihren eigenen Erfahrungen geben sie dem UNHCR auch konkrete Empfehlungen für notwendige politische Veränderungen und praktische Beispiele für die Herausforderungen, denen Flüchtlinge auf ihrem Weg zur Integration begegnen (UNHCR 2.7.2024).

Freiwillige

UNHCR sucht auch Flüchtlinge, die daran interessiert sind, sich als Freiwillige zu engagieren und als Bindeglied zwischen ihrer Gemeinschaft einerseits und den humanitären Organisationen und Behörden andererseits zu fungieren. Sie helfen bei der Verbreitung wertvoller Informationen in städtischen Gebieten, u.a. über verfügbare Dienste und deren Zugang, die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure und die Möglichkeiten, bestimmte Hilfsangebote zu erhalten (UNHCR 2.7.2024).

11. Bildung

Minderjährige, die internationalen Schutz genießen, sind verpflichtet, die Schulen der Primär- und Sekundarstufe des öffentlichen Bildungssystems wie Staatsangehörige zu besuchen. Im neuen Asylgesetzbuch wird nicht von einem Recht auf Bildung gesprochen, sondern von einer Pflicht für Personen mit internationalem Schutzstatus. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflicht werden die für griechische Staatsbürger vorgesehenen Sanktionen gegen die erwachsenen Familienmitglieder des Minderjährigen verhängt. Die Zahl der Kinder mit internationalem Schutzstatus, die an einer formalen Ausbildung teilnehmen, ist nicht bekannt (GCR 6.2024).

In Griechenland gibt es dreizehn interkulturelle Volksschulen und dreizehn interkulturelle Gymnasien mit Vorbereitungsklassen (GCR 6.2024).

Das Accelerated Learning Program (ALP) wurde im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Universität Thessalien, UNICEF und dem Institut für Bildungspolitik entwickelt, um die Probleme der schulischen Integration von Jugendlichen mit Flüchtlings- oder Migrationshintergrund in der Unterstufe der Gymnasien anzugehen. Die unterrichteten Fächer sind Biologie, Geschichte, Sozial- und Staatsbürgerkunde, Mathematik, Physik und Chemie (GCR 6.2024; vgl. UNICEF o.D.).Das Accelerated Learning Program (ALP) wurde im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Universität Thessalien, UNICEF und dem Institut für Bildungspolitik entwickelt, um die Probleme der schulischen Integration von Jugendlichen mit Flüchtlings- oder Migrationshintergrund in der Unterstufe der Gymnasien anzugehen. Die unterrichteten Fächer sind Biologie, Geschichte, Sozial- und Staatsbürgerkunde, Mathematik, Physik und Chemie (GCR 6.2024; vergleiche UNICEF o.D.).

Erwachsene Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen das Recht auf Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen wie legal aufhältige Drittstaatsangehörige (GCR 6.2024).

[…]

12. Medizinische Versorgung

Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung eingeschränkt. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und bei fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturvermittler zurückzuführen (GCR 6.2024; vgl. Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung eingeschränkt. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und bei fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturvermittler zurückzuführen (GCR 6.2024; vergleiche Pro Asyl/RSA 31.3.2022).

Um die benötigten Medikamente kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zu erhalten, wird ein Rezept, verschrieben von einem Arzt einer öffentlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, benötigt. Wenn man über die AMKA/PAAYPA und ein elektronisches Rezept verfügt, können die verschriebenen Medikamente in jeder Apotheke abgeholt werden. Wenn man kein AMKA hat, aber ein Rezept von einem Arzt in einem öffentlichen Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, selbst wenn es handschriftlich ist, können die Medikamente kostenlos in der Apotheke des Krankenhauses erhalten werden, in dem der Arzt das Rezept ausgestellt hat (UNHCR o.D.a).

Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (GCR 6.2024; vgl. Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Von dieser Bestimmung sind bei einem rechtsmäßigen Aufenthalt in Griechenland beispielsweise nicht versicherte Personen unter 18 Jahren, nicht versicherte Personen mit physischen oder psychischen Behinderungen, nicht versicherte Personen mit bestimmten Erkrankungen und die Verschreibung aller Impfstoffe an alle nicht versicherten Patienten, ausgenommen (GCR 6.2024). Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (GCR 6.2024; vergleiche Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Von dieser Bestimmung sind bei einem rechtsmäßigen Aufenthalt in Griechenland beispielsweise nicht versicherte Personen unter 18 Jahren, nicht versicherte Personen mit physischen oder psychischen Behinderungen, nicht versicherte Personen mit bestimmten Erkrankungen und die Verschreibung aller Impfstoffe an alle nicht versicherten Patienten, ausgenommen (GCR 6.2024).

Die Wartezeit in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung (Krankenhäuser oder medizinische Zentren) variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten je nach medizinischem Fachgebiet oder der erforderlichen medizinischen Untersuchung. Neben den staatlichen Angeboten gibt es noch von NGOs (z. B. PRAKSIS, Doctors of the World, Medecins Sans Frontieres, Hellenisches Rotes Kreuz, Solidarity Now) betriebene medizinische Zentren und Polikliniken, die unter anderem für Schutzberechtigte medizinische Leistungen anbieten (UNHCR o.D.a).

Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylwerber und Schutzberechtigte fehlen gänzlich. Dies wurde im März 2021 auch von der Kommission für mentale Gesundheit des Gesundheitsministeriums bemängelt. Es existieren keine speziellen Behandlungsmöglichkeiten für Folteropfer (SFH 3.8.2022).

Laut geltender Gesetzgebung sind alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (Refugee.Info 29.4.2024).

Im März 2023 verfügten das Allgemeine Krankenhaus „Evangelismos“ in Athen, das Krankenhaus „Aiginitio“ und das Psychiatrische Krankenhaus „Dromokaitio“ in Athen über keine Dolmetscher. Im psychiatrischen Krankenhaus „Dafni“ in Athen wurde nur für Arabisch übersetzt, während das Allgemeine Krankenhaus „Alexandra“ in Athen Arabisch, Farsi, Französisch und Lingala abdeckte (GCR 6.2024).

Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten

Letzte Änderung 2025-05-23 11:05

Viele Hilfsangebote in Griechenland sind Projekte mit kurzer Laufzeit und unregelmäßig gefördert. Zum Recherchezeitpunkt (April 2025) existieren nur wenige dauerhafte Unterstützungsstrukturen. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Anm. der Staatendokumentation).Viele Hilfsangebote in Griechenland sind Projekte mit kurzer Laufzeit und unregelmäßig gefördert. Zum Recherchezeitpunkt (April 2025) existieren nur wenige dauerhafte Unterstützungsstrukturen. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit Anmerkung der Staatendokumentation).

Hotlines

Hotline

(betrieben von der Stadt Athen und dem Aufnahme- und Solidaritätszentrum Athen)

Tel: 1595

Webseite:

https://kyada-athens.gr/en/home/

Hotline für Bürger, die mit Schwierigkeiten im täglichen Leben konfrontiert sind.

Dienstleistungen:

?        materielle Unterstützung,

?        psychosoziale Unterstützung,

?        Nahrungsmittelhilfe,

?        Hilfe bei Unterbringung,

?        Unterstützung bei der sozialen Wiedereingliederung

UNHCR Hotline

Tel: + 30 216 200 7800

Lesvos (Erreichbarkeit 08.30-17.00)

+30 694 329 3449

Chios (Erreichbarkeit Mo-Fr 09.00-16.00)

+30 6948197311 (Kontaktaufnahme per WhatsApp)

Samos

+306951002248 (Kontaktaufnahme per WhatsApp)

Kos oder Leros

+306944585694

Athen, Thessaloniki und alle andere Orte

+30 216 200 7800

Webseite:

https://help.unhcr.org/greece/about-help-in-greece/contact-us/

 

Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Athen (MFC Athen)

Adresse:

Kapodistriou 2 (1. Stock), 10682, Athen

(Stadium-Omonia-Plaka Handelsdreieck)

Tel: +30 210 5126300Whatsapp / Viber: +306934724893

E-Mail: mf@redcross.gr

Unterstützung für Flüchtlinge in verschiedenen Sprachen von Montag bis Freitag 09.00-20.00

Tel: +30 210 514 0440

WhatsApp & Viber: +30 693 472 4893

Informationshotline in 12 Sprachen:

Beratung bei der Suche nach Familienangehörigen, Übersetzungs- und Dolmetscherdienste, Mediation und Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden, Unterstützung bei Unterbringung, Bargeldunterstützung

Notunterkünfte für Obdachlose

MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose

(Médecins du Monde Homeless Night Shelter)

Adresse:

Alikarnassou 49, Platonos Academy, 104 41, Athen

Tel:

+30 2105246920

+30 2103213150

Die Anmeldung kann elektronisch per E-Mail eingereicht werden: pss.nightshelter@mdmgreece.gr

Webseite:

https://www.mdmgreece.gr/en/action/night-shelter/

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

?        Übernachtung,

?        Duschmöglichkeit,

?        Waschmöglichkeit,

?        Essen,

?        psychosoziale Unterstützung,

?        medizinische Hilfe,

?        soziale Integrationsdienste

'Relief' Notunterkunft für Obdachlose des

Hilfswerks der Stadtverwaltung Piräus (KODEP)

Adresse:

Zosimadon 11 & El.Venizelou, 18531, Piraeus

Tel: +30 210 4101753 / 756

E-Mail:

info@kodep.gr

socialservices@kodep.gr

logistirio@kodep.gr

Webseite:

https://kodep.gr/service/xenonas-vracheias-filoxenias-astegon-peiraia-anakoufisi/

Dienstleistungen des Hostels Anakoufisi:

?        Unterkunft,

?        Bereitstellung von Hygieneartikeln und Kleidung,

?        Halbpension,

?        Beratung und psychosoziale Unterstützung,

?        Sozialfürsorge

Karea Social Shelter by EKKA

Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden.

Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:

135 Vassilissis Sofias av. & Zaharof, 115 21, Athen

E-Mail: epikoinonia@ekka.org.gr

Webseite:

https://ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en

Das Ziel des Karea Shelter als temporäre Unterbringungseinrichtung ist es, einen angemessenen Ort zur Deckung der Grundbedürfnisse (Lebensmittel, Hygiene) und zur psychosozialen Unterstützung für Personen zu schaffen, die über keine grundlegenden Mittel zum Überleben und keine finanziellen und sozialen Ressourcen verfügen bzw. besonders gefährdet sind.

Dienstleistungen:

?        Sozialdienste,

?        Unterstützung bei medizinischen Angelegenheiten,

?        Verpflegung,

?        Waschmöglichkeit,

?        Ausgabe von Kleidung und Hygieneartikel

Notunterkünfte und Tageszentren für Obdachlose

Aufnahme- und Solidaritätszentrum der Stadt Athen (KYADA) – Zentrum für Obdachlose

(City of Athen Reception and Solidarity Center (KYADA) – Integrated Homeless Center)

Die Adresse der einzelnen Einrichtungen konnten nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:

Peiraios 35, 10552, Athen

Tel:

+30 210 5246 515-6

+30 210 5246 515

+30 210 5246 516

E-Mail: seckyada@Athen.gr

Webseite:

Nähere Informationen über die einzelnen Einheiten sind unter den folgenden Links zu finden:

Zentrum für Obdachlose (auf dem Vathi Square)

https://kyada-athens.gr/en/integrated-homeless-centre/

Übernachtung im Schlafsaal

https://kyada-athens.gr/en/dormitory/

Wohnheim

https://kyada-athens.gr/en/hostel/

Tageszentrum

https://kyada-athens.gr/en/day-center/

Dienstleistungen:

?        Das Zentrum besteht aus einem Schlafsaal, einem Wohnheim und einem Tageszentrum.

?        Hier werden Unterkunft, Verpflegung, psychologische und medizinische Betreuung angeboten.

?        Die soziale Reintegration wird durch eine Vielzahl von spezifischen Angeboten gefördert.

UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia

(UNESCO Night Shelter and Day-Center Nikaia)

Adresse:

Kotyoron 35, Nikaia, 18454, Athen

Tel:

+30 2168003078

+30 2104967757

Nach Terminvereinbarung

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch

Dienstleistungen:

?        Übernachtung,

?        Essen,

?        Duschmöglichkeit,

?        Waschmöglichkeit,

?        psychosoziale Unterstützung,

?        Jobberatung,

?        soziale Integrationsdienste,

?        Weiterleitung an Krankenhäuser und Suchtberatung

UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus

(UNESCO Night Shelter and Day-Center Piraeus)

Adresse:

Mykalis 41, Piraeus, 18540, Piraeus

Tel:

+30 2104122037

+30 2168003076

Nach Terminvereinbarung

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

?        Übernachtung,

?        Essen,

?        Duschmöglichkeit,

?        Waschmöglichkeit,

?        psychosoziale Unterstützung,

?        Jobberatung,

?        soziale Integrationsdienste,

?        Weiterleitung an Krankenhäuser und Suchtberatung,

Tageszentren für Obdachlose

Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen

(Praksis Open Day Center for Homeless in Athen)

Adresse:

Deligiorgi 26-28, Metaxourgeio, 10437, Athen

Tel: +30 2105244574

Von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 20.00

Webseite:

https://praksis.gr/akha/

https://praksis.gr/cms/files/2021/02/AKHA-GR.pdf

Sprachen: Griechisch, Englisch (alle Wochentage), Farsi (dienstags und donnerstags)

Dienstleistungen:

?        Duschmöglichkeit,

?        Waschmöglichkeit,

?        Essen (auf Spendebasis),

?        medizinische Grundversorgung,

?        Café-Raum,

?        Jobberatung,

?        Weiterleitung an die Sozialdienste und öffentlich medizinische Dienste

Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Piraeus

(Praksis Open Day Center for Homeless in Piraeus)

Adresse:

Zosimadon 44, 18531, Piraeus

Tel: +30 6985866432

Webseite:

https://praksis.gr/akha/

Von Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 17.00

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

?        Duschmöglichkeit,

?        Waschmöglichkeit,

?        Essen (auf Spendebasis),

?        medizinische Grundversorgung,

?        Café-Raum,

?        Jobberatung,

?        Weiterleitung an die Sozialdienste und öffentlich medizinische Dienste

Wave Thessaloniki

Jeden Tag und das ganze Jahr über geöffnet

E-Mail:

info@wave-thessaloniki.com

Webseite:

https://wave-thessaloniki.com/

Facebook:https://www.facebook.com/WaveThessaloniki/

Dienstleistungen:

?        Grundversorgung für Obdachlose in Thessaloniki

?        Warme Mahlzeiten,

?        Informationen,

?        Weiterleitung an medizinische und juristische Einrichtungen,

?        Hygienekits,

?        Verteilung von Kleidung, Schuhe, Decken, Schlafsäcke,

?        grundlegende Dusch- und Wäscheservices

Youth Center (für 16-25-jährige)

Adresse:

Tzortz 26, 126 82, Athen (Nähe Kaniggos Platz, 7. Stock)

Tel:

+30 210 8256749

+30 211 118 1966

E-Mail: info@velosyouth.org

Website: https://velosyouth.org/

Facebook:

https://www.facebook.com/velosyouthathens

Dienstleistungen:

?        Safe Space (Dusch- und Wäscheservice, Wifi / Computer-Zugang, Essen),

?        Psychosoziale Unterstützung (Sozialdienst),Rechtsberatung,

?        Integrationsmaßnahmen (Job-Beratung, Lebensunterhalt),

?        Wohnintegrationsprogramm,

?        Kulturelle Mediation,

?        Workshops

Von NGOs betriebene Unterbringungsmöglichkeiten

Mazi

E-Mail: mazihousingproject@gmail.com

Webseite: https://mazihousingproject.org/

Facebook: https://www.facebook.com/mazihousingproject/

Mazi ist ein Wohnprojekt, das sich seit 2020 mit den Problemen der Obdachlosigkeit und der fehlenden sozialen Versorgung in Athen befasst. Das Programm bietet Wohnraum für alleinstehende Männer ab 18 Jahren, insbesondere für obdachlose Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten. Neben Unterkunft und Verpflegung werden psychosoziale Unterstützung, Bilduns- und Beschäftigungsmöglichkeiten angeboten, mit dem Ziel, dass die Bewohner am Ende des einjährigen Programms unabhängig werden und in die griechische Gesellschaft integriert werden können.

Society for the Care of Minors

Adresse:

Solonos 68, 10671, Athen

E-Mail: info@sman-athens.org

Webseite:

https://sman-athens.org/

SMAN beschäftigt insgesamt 30 Mitarbeiter in verschiedenen Fachrichtungen: Sozialarbeiter, Psychologen, Anwälte, Sozialwissenschaftler, Pädagogen, Lehrer, Krankenschwestern, Dolmetscher, Pflegemanager, Köche, Reinigungskräfte usw.

Die Einrichtung bietet in zwei Aufnahmestrukturen Unterstützung für insgesamt 30 Kinder:

?        Jugendstation, in der 15 Jungen im Teenageralter untergebracht sind,

?        HAUS 2, in dem 11 jüngere Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren sowie 2 minderjährige Mütter mit ihren Kindern untergebracht sind.

Die Organisation bietet neben Unterkunft, Verpflegung und Kleidung auch psychosoziale, rechtliche und pädagogische Unterstützung sowie Zugang zu Freizeit-, Bildungs- oder anderen Aktivitäten.

Perichoresis

Adresse:

38 Nikomideias, 601 33, Katerini,

Tel: +302351029927

E-Mail: info@perichoresis.ngo

Webseite: https://www.perichoresis.ngo/en/

Webseite der Synode der Evangelischen Kirche in Griechenland: www.gec.gr

E-Mail: synod@gec.gr

Perichoresis begann seine Aktivitäten zur Unterstützung von Geflüchteten im Oktober 2016, wobei sich die Organisation in Fortsetzung der Arbeit der Griechisch Evangelischen Kirche in Katerini etablierte, die seit 2012 im Zuge der Wirtschaftskrise im Land hilfsbedürftige Griechen unterstützte.

Perichoresis ist heute im Bereich Unterbringung von Flüchtlingen tätig und mietet in Katerini Wohnungen mit Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe und UNHCR an.

Die Zielgruppe, vornehmlich vulnerable Menschen aus dem Mittleren Osten sowie lokale Familien in Not, erhalten zudem Essen, psychosoziale Unterstützung, Rechtsberatung und Sprachunterricht etc.

Die Aktivitäten von Perichoresis stehen unter der Schirmherrschaft der Griechisch Evangelischen Kirche.

Refugee Day Center Alkyone von Ecological Movement Thessaloniki (EMT)

Adresse:

5 Orfanidou, 54626, Thessaloniki

Tel: +30 2315 530644

E-Mail:

info@daycenter-emt.gr

Webseite:

https://alkyone.org/en/services/

Facebook:

https://www.facebook.com/alkyonedaycenter/

Das Ecological Movement Thessaloniki (EMT) ist eine 1982 gegründete Organisation, die sich seit 2015 um die Versorgung und Betreuung von Geflüchteten in Thessaloniki kümmert.

Unter anderem führt EMT das Tageszentrum Alkyone im Zentrum von Thessaloniki, das sich seit 2016 mit der Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe um Geflüchtete im urbanen Kontext kümmert.

Dienstleistungen:

?        Warme Mahlzeiten (Frühstück und Mittagessen), die in der Einrichtung zubereitet wird,

?        Kleiderausgabe,

?        Wasch- und Duschmöglichkeiten,

?        Sozialdienste,

?        kulturelle Veranstaltungen, die Einheimische und Gäste näher zusammenbringen,

?        Anmietung von Wohnungen für Menschen, die sich im Prozess der Familienzusammenführung befinden.

SolidarityNow

Athen Solidarity Center

Adresse:

2 Domokou str. & Philadelphias str. (Gegenüber vom Bahnhof Larissa - im EG befindet sich das Obdachlosenhilfszentrum KYADA der Stadt Athen)

Montag-Freitag 9:00-17:00

Tel:

+30 210 8220883

E-Mail: athens@solidaritynow.org

Thessaloniki Solidarity Center

Adresse:

29A Ptolemaion str.Montag-Freitag 9:00-17:00Tel:

+30 2310 501030

+30 2310 501040E-Mail: thessaloniki@solidaritynow.org

Blue Refugee Center

Adresse:

25D Ioanni Koletti str., Thessaloniki

Tel:

+30 2310555263

+30 2310555264

E-Mail: thebluecenter@solidaritynow.org

Webseite:

Organisation:

https://www.solidaritynow.org/en/

Safe Refugee:

http://www.solidaritynow.org/en/safe-refugee/

SolidarityNow setzt sich für die Rechte von von sozialer Ausgrenzung bedrohten Gruppen wie z. B. Roma, aber auch Flüchtlinge und Migranten ein und stellt Lebensmittelhilfen, Unterstützung bei der Wohnungssuche oder ärztliche Versorgung zur Verfügung.

Die Organisation versteht sich als Netzwerkpartner für verschiedene Hilfsorganisationen und betreibt je ein Sozialzentrum (Solidarity Center) in Athen (seit Dezember 2014) und Thessaloniki (seit Januar 2014) bzw. ein Hilfszentrum für Flüchtlinge.

Seit 2016 bietet Solidarity Now das Programm Safe Refugee für LGBTQ-Flüchtlinge an.

Angebote für Vulnerable

Frauenhaus für Gewaltopfer und deren Kinder der Stadtverwaltung von Athen

(Municipality of Athens)

Tel:

+30 2103317305

+30 2103898085

+30 2103898079

24-Stunden-SOS-Hotline

15900

Für Frauen, die körperliche, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Gewalt in jeglicher Form ausgesetzt sind.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

?        Frauenhaus,

?        Essen,

?        psychosoziale Unterstützung,

?        Job-, Rechts- und Bildungsberatung,

?        Weiterleitung an Krankenhäuser und Sozialdienste

Frauenhaus für Gewaltopfer und deren Kinder der Stadtverwaltung von Piräus

(Municipality of Piraeus)

Tel:

+30 2104828970

+30 2104825372

24-Stunden-SOS-Hotline

15900

Für Frauen, die körperliche, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Gewalt in jeglicher Form ausgesetzt sind.

Sprachen: Griechisch, Englisch.

Dienstleistungen:

?        Frauenhaus,

?        Essen,

?        psychosoziale Unterstützung,

?        Job-, Rechts- und Bildungsberatung,

?        Weiterleitung an Krankenhäuser und Sozialdienste

Open Accommodation Centre for Women and Mothers at risk with their children - "A Step Forward" by Médecins du Monde (MdM) – Greece

Adresse: Athen

Sapfous 12, 105 53, Athen

Tel:

+302105222238

+302103213150

Terminvereinbarung erforderlich.

E-Mail: program.asf@mdmgreece.gr

Webseite:

https://astepforward.mdmgreece.gr/en/

Facebook

https://www.facebook.com/mdmgreece.gr

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch.

Dieses Zentrum fungiert sowohl als 24/7-Schutzzentrum als auch als Beratungsstelle für alleinstehende Frauen und Mütter, die sich bedroht fühlen und in Gefahr sind.

Um manche Angebote in Anspruch nehmen zu können, ist eine Zuweisung durch die Poliklinik von MdM Athen in Sapfous 12 erforderlich.

The „Heart of Athen“

Wohnheim für ältere Geflüchtete, betrieben von KYADA

Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse bzw. Telefonnumer der Zentrale:

Peiraios 35, 10552, Athen

Tel:

+30 210 5246 515-6

+30 210 5246 515

E-Mail: seckyada@Athen.gr

Webseite:

https://kyada-athens.gr/en/the-hearth-of-athens/

Das Wohnheim „The Hearth of Athen“ bietet Unterkunft für ältere Obdachlose mit einer Kapazität von bis zu 52 Personen.

METAdrasi

Adresse:

4, 25 Martiou, 17778 ?then-Tavros,

Tel.: +30 214 100 8700 (Durchwahl 337)

E-Mail: vot@metadrasi.org

Webseite:

https://metadrasi.org/en/campaigns/certification-of-torture-victims/

Dienstleistungen:

?        Feststellung des besonderen Schutzbedarfs von Folteropfern

Babel Day Care Centre (Tageszentrum)

72, I. Drosopoulou st., 112 57 Athen72, römisch eins. Drosopoulou st., 112 57 Athen

Tel:

+30 2108616280

+30 2108616266

E-Mail: babel@syn-eirmos.gr

Webseite: https://babeldc.gr

Dienstleistungen:

?        psychosoziale Betreuung und Rechtsberatung für Folter- und Gewaltopfer in Zusammenarbeit mit dem Griechischen Flüchtlingsrat und Ärzte ohne Grenzen (MSF)

Faros Drop-In Center für unbegleitete Minderjährige (Tageszentrum)

Adresse:

Elpidos 7, Athen, 104 34 - Victoria Square

Tel:

+30 210 8815185

E-Mail:

dropin@faros.org

biti@faros.org

Webseite:

www.faros.org

Facebook

https://www.facebook.com/farosgreece/

Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 10.00 bis 18.00.

Sprachen: Griechisch, Englisch, Farsi/Dari, Arabisch

Die Anlaufstelle ist an allen Wochentagen geöffnet und befindet sich im Zentrum von Athen – in der Nähe von Gegenden mit viel Flüchtlingen. Das Ziel des Zentrums ist, unbegleitete Minderjährige vor Gefahren zu schützen, indem ihnen Unterstützung und Aktivitäten angeboten werden.

Das Zentrum bietet Essen, Kleidung, Duschmöglichkeiten, informelle Bildung, Freizeitangebote und Sport an. Das Personal besteht aus Sozialarbeiter und Kulturvermittler. Darüber hinaus bietet die Organisation eine temporäre Unterkunft für unbegleitete minderjährige Jungen.

[…]

Unterstützung für LGBTQI+ Personen.

 

 

Verteilung von Lebensmitteln (auch Suppenküchen) und Gütern des täglichen Bedarfs (ggf. auch Medikamente)

Für einige der in der folgenden Tabelle genannten Angebote gibt es eventuell Wartelisten.

Saffron Kitchen Project

Adresse:

Ithakis 29, 112 57, Athen

E-Mail:

yass@saffronkitchenproject.org

Webseite:

https://www.saffronkitchenproject.org/

Facebook:

https://www.facebook.com/saffronkitchenproject

Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 15.30 und 16.30 statt. Keine Anmeldung erforderlich.

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Arabisch

Dienstleistungen:

?        Essensverteilung

Project Armonia

Adresse:

Avlonos 14, 104 43, Athen

Tel: +30 6936050178

E-Mail: admin@projectarmonia.org

Webseite:

https://projectarmonia.org/en/

Facebook:

https://www.facebook.com/projectarmonia

Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 14.00 statt.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

?        Essensverteilung

Mano Aperta Solidaritätsküche

(Mano Aperta Solidarity Kitchen)

Bridge (Gefira) - Salaminos 73

sonntags von 17.30 bis 18.00

Steki - Aristidou 121, Kallithea

Samstags und sonntags

E-Mail:

mano.aperta.athens@gmail.com

Webseite:

https://www.facebook.com/manoaperta1/about

Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist auf der Facebook-Seite oder per E-Mail zu tätigen.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

?        Essensverteilung samstags und sonntags

Genesis Hellas

Tel:

+30 6934237737 +30 6980838135

Webseite:https://genesishellas.com/

Facebook:

https://www.facebook.com/p/Genesis-Hellas-100064847973999/

Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist jeden Montag auf der Facebook-Seite zu tätigen.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

?        Essensverteilung montags und mittwochs

Jesuit Food Basket 1.

(Jesuit Refugee Service Greece – JRS)

Adresse:

Smyrnis 27, Athens

Tel:

+30 2108223827

+30 2108237835

Nach Vereinbarung

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Farsi

Dienstleistungen:

?        Verteilung von Lebensmitteln

Jesuit Food Basket 2. (JRS)

Adresse:

Alkiviadou 25, 104 39, Athen

Kontaktaufnahme per Nachricht via WhatsApp:

+30 6982329992

Von Montag bis Freitag von 10.00 bis 12.30

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Farsi

Dienstleistungen:

?        Verteilung von Gütern des täglichen Bedarfs: Kleider für Kinder und Erwachsene, Haushaltsartikel, Windeln, Milch und Spielzeug

Bridges Humanitäre Initiative

(Bridges Humanitarian Initiative)

Adresse:

Vilara 2, 10437, Athen

Tel:

+30 6977916185

+30 2105200894

Von Montag bis Donnerstag von 10.00 bis 16.00

E-Mail: info@bridges.org.gr

Webseite:

https://www.bridges.org.gr/what-we-do

Sprachen: Griechisch, Englisch, Arabisch, Sorani, Türkisch

Dienstleistungen:

?        Verteilung von Lebensmitteln,

?        Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene und Babyartikel

Caritas Athen 1.

Adresse:

Kapodistriou 52, 10432, Athen

Tel:

+30 2105246637

+30 2105249564

Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 10.30 und 12.30 statt. Eine persönliche Kontaktaufnahme um 08.30 ist notwendig, um ein Zugangsticket („ticket of priority“) zu erhalten.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

?        Essensverteilung

Caritas Athen 2.

Adresse:

Kapodistriou 52, 10432, Athen

Tel:

+30 2105246637

+30 2105249564

Nach Vereinbarung

Dienstleistungen:

?        Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene und Babyartikel

Equal Society Soup kitchen

Adresse:

49 Alikarnassou Street, 104 41, Athen

Tel: +30 213 0287308

Öffnungszeiten von 09.00 bis 17.00

E-Mail: info@equalsociety.gr

Webseite:

https://www.equalsociety.gr/en/?view=article&id=106&catid=46

Dienstleistungen:

?        Mittagessen in einem speziell eingerichteten Bereich,

?        psychosoziale Betreuung und Empowerment,

?        Arbeitsorientierung,

?        Bereitstellung von grundlegenden Gütern des täglichen Bedarfs,

?        Stipendien – Bildungsunterstützung für Kinder/Jugendliche,

?        Theateraufführungen der Theatergruppe der Obdachlosen „Walkabout“,

?        Buchvorstellungen,

?        Leihbibliothek,

?        Gleichstellungskino,

?        Workshop für kreative Arbeit

Equal Society

Open Day Centre & Social Pharmacy Corfu11 Solomou Str.,, 49100 Korfu?: +30 26610 81855

Soup kitchen LefkadaGuilielmou Dierpfeld & Dim. Verrioti Str., 31100 LefkadaT: +30 2645 022578

Social Pharmacy Lefkada12 Ioannou Gazi Str., 31100 Lefkada T: +30 26450 22788

E-Mail:

info@equalsociety.gr

Dienstleistungen:

?        Tageszentrum,

?        Sozialapotheke: Verteilung von Medikamenten,

?        Essensverteilung

Suppenküche der Caritas in Athen

(Caritas Athen Refugee Soup Kitchen)

Tel:

+30 210 5246 637

+30 210 5249 564

E-mail: socialservices@caritasathens.gr

Webseite:

https://caritasathens.gr/en/fields-of-action-en/refugee-program-en/soup-kitchen-en.html

Dienstleistungen:

?        Die Suppenküche serviert Mahlzeiten an bedürftige Flüchtlinge und Migranten in Omonia.

Khora Social Kitchen der Khora Community

Adresse:

Kastalias 13, 11364, Athen

Essensverteilung montags und freitags 12.30 - 15.00; dienstags und donnerstags ab 20.00

E-Mail:

khora.athens@gmail.com

Webseite:

https://khoracollective.org/social-kitchen

https://khoracollective.org/

Dienstleistungen:

?        Verteilung von kostenlosen warmen Mahlzeiten, Kaffee und Tee in Athen (auch zum Mitnehmen)

?        Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Hygienartikeln

Hope Café Athens

Adresse:

Ioánnou Drosopoúlou 136-138, 112 56 Athen

Tel: +30 694 446 4483

E-Mail:feedinghopeint@gmail.com Webseite:

https://www.feedinghopeinternational.org/

Nach Vereinbarung jeden Dienstag, Mittwoch und Freitag.

Sprachen: Englisch, Arabisch, Farsi

Dienstleistungen:

?        Verteilung von Lebensmitteln

Intersos Hellas - Food for All

Tel: +30 6984592551

E-Mail: info@intersos.gr

Sprachen: Englisch, Arabisch, Farsi, Arabisch

Dienstleistungen:

?        Verteilung von Lebensmitteln

Social Mall - City of Athens

Reception and Solidarity Center (KYADA)

Adresse:

35 Pireos, 105 52, Athen

Tel: +30 210 5246515 und +30 210 5246516

E-Mail: seckyada@athens.gr

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

?        Sozialmarkt: Verteilung von Lebensmitteln und Hygienartikeln

?        Sozialapotheke: Verteilung von Medikamanten

?        Athenian Market: Verteilung von Kleidung und Schuhe

Medizinische Versorgung

Ärzte der Welt / Giatroi tou Kosmou / Medicins Du Monde (MDM)

Athen:

12 Sapfous Str., 10553 ?then

?el:

+30 210 3213150 (Helpdesk, Information)

+30 210 3213485 (Terminvereinbarung)

E-Mail:

polyclinic@mdmgreece.gr

Webseite:

https://www.mdmgreece.gr/en/action/open-polyclinic-of-athens/

Nur nach Terminvereinbarung von Montag bis Freitag von 08.00 bis 16.00

Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:

https://www.mdmgreece.gr/en/contact/

Dienstleistungen:

?        Allgemeinmediziner,

?        Gynäkologe,

?        Kardiologe,

?        Neurologe,

?        Orthopäde,

?        Kinderarzt,

?        Zahnarzt,

?        Physiotherapeut

Ärzte der Welt (MDM)

MDM Thessaloniki:

Ptolemaion 29? (in der Mall) (3. Stock), 54630 Thessaloniki

Tel.: +30-2310 566641

E-Mail: thessaloniki@mdmgreece.gr

Webseite:

https://www.mdmgreece.gr/en/action/social-polyclinic-of-thessaloniki/

Nur nach Terminvereinbarung von Montag bis Freitag von 08.30 bis 16.30

Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:

https://www.mdmgreece.gr/en/contact/

MDM Thessaloniki NEU:

57 Lagkada & Dimitriou Galanaki Str, 546 29 Thessaloniki

Tel:

+30 2316009060

+30 2310566641

Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:

https://www.mdmgreece.gr/en/contact/

Dienstleistungen:

?        Allgemeinmediziner,

?        Pathologe,

?        Kardiologe,

?        Dermatologe,

?        Gynäkologe,

?        Psychologe/Psychiater,

?        Augenarzt,

?        Urologe,

?        Orthopäde,

?        Facharzt für Diabetes,

?        Endokrinologe,

?        Pneumologe,

?        Gastroenterologe,

?        Kinderarzt

Ärzte ohne Grenzen Griechenland / Médecins Sans Frontières /

??????? ????? ?????? (MSF)

Adressen:

15 Xenias St., 11527 Athen

Tel.: +30 210 5 200 500

Solonos 140, 10677 Athen

Tel.: +30 2103839372

WhatsApp:

Farsi: +306956609762

Französisch, Lingala: +30 6951936455

Arabisch: +30 6956609760

Montag-Freitag 09.00-16.00;

E-Mail: info@msf.gr

Webseite:

http://www.msf.org/greece

 

Kirchliche Hilfsorganisationen

Apostoli

Adresse:

Despos Sechou 37-Plateia Kynosargous 5, GR-11743 Neos Kosmos-Athen

Tel:

+ 302130 184 446

+ 302130 184 400 (Zentrale)

E-Mail: info@mkoapostoli.gr

Homepage: www.mkoapostoli.gr

Apostoli ist die größte Hilfsorganisation der Erzdiözese Athen der griechisch-orthodoxen Kirche in Griechenland.

Apostoli bietet u. a. soziale Unterstützung, Nahrungsmittel, Bildungsangebote, Gesundheitsunterstützung sowie Kinderbetreuung und Nothilfe für alle Bedürftigen unabhängig von Hautfarbe oder Religion sowie das Freiwilligenprogramm ELANDE zusammen mit der evangelischen Kirche in Deutschland (http://www.mkoapostoli.com/?p=6455).

Caritas Hellas

Adresse:

52 Kapodistriou Street, 10432 Athen

Tel: +3021052 47879

E-Mail: caritashellas@caritas.gr

Homepage:

https://caritas.gr/en/caritas-home-en/

Facebook:www.facebook.com/caritashellas

Caritas Hellas ist eine anerkannte gemeinnützige Organisation und eine Einrichtung der katholischen Kirche in Griechenland, Mitglied von Caritas Internationals und Caritas Europa.

Caritas Hellas bietet soziale Dienstleistungen, Hilfsgüter und Entwicklungsprogramme an wie etwa Beratung, seelische und psychologische Unterstützung, finanzielle und materielle Hilfen.

Caritas Hellas setzt Programme zur Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung sozial vulnerabler Personen um.

Caritas Athen

Adresse:

9 Omirou str. 106 72 Athen

Tel: +30 210 3626 186

?-Mail: caritasathens@caritasathens.gr

Webseite:

https://caritasathens.gr/en/

Facebook:

https://www.facebook.com/CaritasAthens/

Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 08.30 und 16.00

Das Team für Obdachlose, das aus Freiwilligen besteht, hilft Menschen, die auf der Straße leben (insbesondere in der Umgebung des Syntagma- und des Omonia-Platzes) und bietet ihnen Essen, Kleidung und grundlegende Bedarfsartikel.

Caritas Athen – Refugee Center

Adresse:

52, Kapodistriou str. 104 32 Athen

Tel:

+30 210 5246 637

+30 210 5249 564

E-Mail:

caritasref@caritasathens.gr

Webseite:

https://caritasathens.gr/en/

Facebook:

https://www.facebook.com/CaritasAthens/

Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 16.00

Das Refugee Center bietet eine Vielzahl von Services an, darunter:

?        Soziale Unterstützung,

?        Mittagessen (montags bis freitags von 10.30 bis 12.00). Die Hilfesuchenden sollen morgens früh erscheinen, um eine Karte zu ziehen und sich vom zuständigen Mitarbeiter informieren lassen, in welcher Uhrzeit zwischen 10.30 und 12.00 das Essen verteilt wird,

?        Kleidung für Männer, Frauen, Kinder (über das Sozialamt),

?        Milch und Windeln (über das Sozialreferat),

?        Trockennahrung (über das Sozialreferat)

Ecumenical Refugee Program (ECRP)

Adresse:

20 Iridanou St.; 11528 Ilisia, Athen,

Tel: +30-210 729 59 26/27

E-Mail: ecrpath@gmail.com

Webseite:

https://synyparxis.org/%cf%84%cf%81%ce%ad%cf%87%ce%bf%ce%bd%cf%84%ce%b1-%cf%80%cf%81%ce%bf%ce%b3%cf%81%ce%ac%ce%bc%ce%bc%ce%b1%cf%84%ce%b1-new/operation-of-accommodation-centres-for-unaccompanied-minors/?lang=en

Eine Vielzahl von Hilfsangeboten bietet das 1994 gegründete Ecumenical Refugee Program (ECRP). Das ECRP ist Projektpartner u. a. des UNHCR, der EU-Kommission und des griechischen Gesundheitsministeriums und bietet soziale und rechtliche Beratung, Übersetzungshilfe und Betreuung für Flüchtlinge und unterstützt bei der Familienzusammenführung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge.

Missionaries of Charity (Mother Teresa of Calcutta) MC

Adressen:

79 Emonos str – 104 42 Academia Platonos

Tel: +30 210 51 42 219

97 Ithakis str. – 112 51 Athen

Tel: +30 210 82 54 770

Seit 1986 helfen die Schwestern marginalisierten Personen und Flüchtlingen in Griechenland.

Ihre Suppenküche am Standort in Akadimia Platonos versorgt täglich zwischen 80 und 100 Personen. Darüber hinaus kümmern sie sich um Obdachlose in verschiedenen Stadtteilen Athens.

Seit 1997 betreiben sie außerdem ein Heim für 20-25 Mütter und ihre Kinder in der Gegend von Agios Panteleimonas.

Internationale NGOs

In Griechenland sind auch viele bekannte und etablierte internationale Nichtregierungsorganisationen für Flüchtlinge aktiv bzw. man kann sich auch direkt an die griechische Sektion von auch in Österreich aktiven internationalen Organisationen wenden.

International Organization for Migration (IOM)

Athens

Dodekanisou 6, Alimos, 174 56 Athen

Tel.: +30 2109919040

Fax: +30 2109944074

E-Mail: iomathens@iom.int

Thessaloniki

Nikiforou Ouranou 15, 54627, Porto Center, Thessaloniki

(AVRR) IOM sub office: 93b, Monastiriou Straße, Thessaloniki

Tel.:

+30 2310523851

+30 2310553967

+30 6949662666

+30 6955490510

Fax: +30 2310545263

Webseite:

https://greece.iom.int/

Email:

iomthessaloniki@iom.int

iomathens@iom.int

Aktivitäten von IOM Griechenland:

?        Integration von anerkannten Flüchtlingen in die griechische Gesellschaft in Zusammenarbeit mit den griechischen Behörden,

?        Freiwillige Rückkehr und Reintegration,

?        Relocation in andere EU Mitgliedsstaaten,

?        Unterstützung bei der Verwaltung von Standorten und temporären Unterkünften,

?        Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen,

?        technische Assistenz für die griechischen Behörden,

?        Bereitstellung von medizinischer Versorgung in Zusammenarbeit mit den zuständigen griechischen Behörden.

United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) Head of National Office in Greece

12, Tagiapiera Str., 11525 Athen

Tel: +30 2162007800

E-Mail: great@unhcr.org

Webseite:

http://www.unhcr.gr

Übersichtsseite zu Integrationshilfen unter

http://help.unhcr.org/greece/living-in-greece-2/

Das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) ist in Griechenland aktiv.

Hellenic Red Cross

Adresse:

Lykavittou Str. 1, 106 72 – Athen

Tel: +30 1 362 1681

Fax: +30 1 361 5606

Direkter Hilferuf von 08 bis 20 Uhr für Flüchtlinge in 12 Sprachen: +30 210-5140440.

E-Mail: ir@redcross.gr

Website: www.redcross.gr

Das Griechische Rote Kreuz engagiert sehr ebenfalls stark für Flüchtlinge.

Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Athen (MFC Athen)

Adresse:

Kapodistriou 2 (1. Stock), 10682, Athen

(Stadium-Omonia-Plaka Handelsdreieck)

Tel: +30 210 5126300Whatsapp / Viber: +306934724893

E-Mail: mf@redcross.gr

Unterstützung für Flüchtlinge in verschiedenen Sprachen von Montag bis Freitag 09.00-20.00

Tel: +30 210 514 0440

WhatsApp & Viber: +30 693 472 4893

Dienstleistungen:

?        Sozialdienst,

?        Weiterleitung an andere Organisationen,

?        Hilfe bei Terminbuchungen und Dolmetschern in Krankenhäusern, Kursen und Aktivitäten

?        Rechtsberatung (Migrant Advice Bureau Service),

?        Sozialraum,

?        Sprachkurse: Griechisch, Englisch,

?        Psychosoziale Unterstützung und Aktivitäten für Kinder und Erwachsene

Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Thessaloniki (MFC Thessaloniki)

Adresse:

Ionos Dragoumi and Vamvaka 1, 546 31 Thessaloniki

Tel: +30 231 027 0914

E-Mail: mfc-thes@redcross.gr

Dienstleistungen:

?        Informationsvermittlung,

?        Weiterleitung an andere Organisationen,

?        psychosoziale Unterstützung,

?        Einzelfallberatung,

?        Sprachkurs: Griechisch,

?        Orientierungsveranstaltungen,

?        Hilfe bei Familienzusammenführung (Restoring Family Links)

?        Cash Transfer Programm

 

 

[…]

 

Griechische NGOs

Aus der Zivilgesellschaft in Griechenland heraus haben sich einige insbesondere auch für Flüchtlinge sehr stark engagierte Organisationen und Initiativen entwickelt.

Action Aid Hellas

Adresse:

ActionAid Griechenland 204 Mesogeion Avenue, 15561 Cholargos Tel.: +30212 000 6300

ActionAid Zentrum Athen

Petras 93, 10444 Kolonos, Athen

Tel. +30 2155557345

ActionAid Zentrum Thessaloniki Pl. Navarinou 7,

546 22 Thessaloniki

Tel. +30 231 118 2310

E-Mail: info.hellas@actionaid.org

Webseite und Kontakte (auf Griechisch): http://www.actionaid.gr/h-action-aid/epikoinonia/

Action Aid Hellas wurde 1998 gegründet und richtet sich neben Hilfe zur Bekämpfung der Armut in Entwicklungsländern inzwischen auch an Flüchtlinge, darunter besonders Frauen, in Griechenland, insbesondere in den Flüchtlingslagern Schisto und Skaramangas bei Athen.

Antigone

Adresse:

Ptolemaion 29A,

54630 Thessaloniki

Tel.: +30 2310 285 688

E-Mail: info@antigone.gr

Webseite: http://www.antigone.gr/en/

Antigone ist eine 1993 gegründete Organisation mit Sitz in Thessaloniki und Zweigstelle in Athen, die sich mit verschiedenen Projekten (http://www.antigone.gr/en/projects/) gegen Diskriminierung von Flüchtlingen und Migranten einsetzt.

Association for the Social Support of Youth (ARSIS)

Athen:

Mavrommateon 43,

10434 Athen,

Tel: +30-210 8259880

E-Mail: arsisathina@gmail.com

Thessaloniki:

Leontos Sofou 26, 54630 Thessaloniki

Tel.: +30-2310-526150

E-Mail: infothes@arsis.gr

Volos:

Makrinitsa, 37011 Volos

?el: +30-24280-99939/44

E-Mail: arsis.xenonas@hotmail.com

Kozani:

Agiou Christoforou 6,

50132 Kozani

Tel: +30-24610-49799

E-Mail: infokoz@arsis.gr

Alexandroupoli:

Konstantinoupoleos 33,

68100 Alexandroupoli,

Tel: +30-2551038952

E-Mail: arsisalex@gmail.com

Ioannina:

Dodoni 10 & S. Kaliafa 1,

45332 Ioannina

Tel: +302651400823 E-Mail: arsishpeiros@gmail.com

Webseite:

http://arsis.gr

Association for the Social Support of Youth (ARSIS) ist eine 1992 gegründete Organisation für die Rechte von Kindern und Jugendlichen. Sie kümmert sich insbesondere auch um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.

Elix

Adresse:

Veranzerou 15, 10677 Athen

Tel: +30 210 38 25 506

E-Mail: elix@elix.org.gr

Webseite:

http://www.elix.org.gr/index.php/en/

Elix ist eine seit 1987 bestehende griechische Organisation, die von internationalen Freiwilligen getragene Programme im Umwelt- und Bildungsbereich betreut. Sie engagiert sich dabei landesweit auch für die Integration von Flüchtlingskindern in Schule und Ausbildung.

Equal Rights Beyond Borders

Adresse:

Emmanouil Mpenaki 69A, 10681 Athen

Tel: +30 210 3803067

E-Mail: athens@equal-rights.org

Chios

Mitropolitou Polikarpou 1, 82100 Chios

E-Mail: chios@equal-rights.org

Kos

Pyli, 85300 KosE-Mail: kos@equal-rights.org

Webseite: https://equal-rights.org/

Dienstleistungen:

?        Rechtsberatung (auch) zur Familienzusammenführung innerhalb der EU

Greek Council for Refugees

(Griechischer Flüchtlingsrat)

Adresse:

Athen

Solomou 25, 10682 Athen

Tel.: +30-210 38 00 990-1

ThessalonikiEgnatias 30, 54625 Thessaloniki

Tel:

+30 231 0250045

+30 2311 821677

E-Mail: gcr1@gcr.gr

Tel:

Arabisch:

+30 6936543493,

+30 6936543500Farsi/Dari:

+30 6907035832Französisch/Lingala:

+30 6948065771Kurmanji/Sorani:

+30 6907035845Türkisch: +30 6936543491Pashtu: +30 6936543490

Webseite:

http://www.gcr.gr/index.php/en/

Der Griechische Flüchtlingsrat richtet seine Arbeit seit 1989 voll auf die Unterstützung für Flüchtlinge und Asylantragsteller aus und bietet u. a. eine Sozial- und Rechtsberatung an.

Greek Forum of Migrants

Adresse:

Patision 81, 10434, Athen

Tel.: +30 210 8831620

E-Mail: info@migrant.gr

Webseite:

https://www.migrant.gr/cgi-bin/pages/index.pl?arlang=English&type=index

Das Greek Forum of Migrants ist ein Zusammenschluss von 42 Migrantenorganisationen und Vereinen in Griechenland, das ein Forum für Migranten und Flüchtlinge zum Austausch und zur Hilfe und Selbsthilfe bietet.

Zusammen mit anderen Migrantengruppen etwa aus Afghanistan und dem Sudan bildet diese Organisation das Greek Forum of Refugees, Webseite: https://refugees.gr/

METAdrasi

Adresse:

Athen

7, 25 Martiou Str., 17778 ?then-Tavros,

Tel.: +30 214 100 8700

Thessaloniki76 Egnatia Str, 54624 Thessaloniki, 7. Stock

Tel: +30 231 182 8297

E-Mail:

info@metadrasi.org

Webseite:

http://metadrasi.org/en/metadrasi/

METAdrasi ist eine 2009 gegründete Organisation, die sich um Schutz und Bildung von Flüchtlingskindern und dabei auch unbegleitete minderjährige Flüchtlingskinder kümmert. Sie vermittelt Betreuungspersonen und in einem Modellprojekt auch Pflegefamilien in Griechenland und unterhält Kinderheime etwa auf Chios und Samos. Sie bietet zudem Rechts- und Sozialberatung, Sprachkurse, Dolmetsch- und Übersetzungsdienste im Asylverfahren, bei Behördengängen und Krankenhausbesuchen in inzwischen 35 Sprachen mit 350 qualifiziert ausgebildeten aktiven Dolmetschern an.

Praksis

Adresse:

57 Stournari Str., 10432, Athen (Sitz der Verwaltung, Aktivitäten auch in anderen Landesteilen)

Tel.: +30-210 520 5200

E-Mail: info@praksis.gr

Webseite:

http://www.praksis.gr/en/about-praksis

Die Organisation Praksis bekämpft Armut und Ausgrenzung; sie wendet sich insbesondere an Arme, Obdachlose, Unversicherte, Migranten jeder Form (Flüchtlinge, Asylantragsteller, unbegleitete Minderjährige, Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution). Sie bietet Beratung, Aufklärung und Unterstützung für von sozialer Ausgrenzung bedrohte Menschen.

Technodromo

Adresse:

Serifou 44, 11254 Athen

Tel: +30 210 2282740

E-Mail: info@texnodromo.gr

Webseite: www.texnodromo.gr

Der gemeinnützige Verein Technodromo wurde 2010 gegründet, um von Ausgrenzung bedrohte soziale Gruppen durch Theater und andere Künste (wie Tanz, Musik, bildende Kunst) zusammenzubringen. Gefördert werden Einzelpersonen oder Gruppen von Menschen unabhängig von ihrer Herkunft, Religion, Alter, sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder Nationalität. Zu den Begünstigten gehören Flüchtlinge, Asylsuchende und unbegleitete Minderjährige.

Zeusix

Adresse:

Veranzerou 15 Str, Athen 10677

Tel.: +30 210-3809870

E-Mail: Info@zeuxis.org.gr

Webseite: www.zeuxis.org.gr

Zeusix in Athen bietet Schutz und Unterstützung für vulnerable Personen, insbesondere minderjährige Flüchtlinge und Migranten. ZEUXIS betreibt seit 2018 das Kinderheim OIKOS für unbegleitete minderjährige Flüchtlingsmädchen und ermöglicht ihnen so Unterkunft, soziale Angebote, psychosoziale Unterstützung, Bildungsangebote, Kulturaktivitäten sowie rechtliche Betreuung und Beratung im Asylverfahren. Daneben steht das DAY CENTER allen Kindern und Jugendlichen offen und bietet psychosoziale Beratung und Unterstützung, Sprachkurse in Griechisch, Englisch und weitere Bildungsangebote sowie Kreativworkshops und Alltagslernhilfen.

STEPS

E-Mail:

streetembrace@steps.org.gr koukkida@steps.org.gr

Webseite: https:///steps.org.gr/

Dienstleistungen:

?        Street-work,

?        Essensverteilung,

?        Rechtsberatung,

?        Anlaufstelle „Koukkida“ im Zentrum von Athen

Communities / Organisationen der Diaspora

Letzte Änderung 2025-04-11 15:25

Nachfolgend ist eine Liste der derzeit aktiven community-basierten Organisationen in Griechenland zu finden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Anm. der Staatendokumentation) (Stand April 2025).Nachfolgend ist eine Liste der derzeit aktiven community-basierten Organisationen in Griechenland zu finden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Anmerkung der Staatendokumentation) (Stand April 2025).

[…]

Muslimische Organisationen

Ahmadiyya Muslim Community Greece

Adresse:

Sperchiou 7, Athen

Tel: +30 2110137104

E-Mail: amjgreece@alislam-ahmadiyya.org

Webseite:

https://www.alislam-ahmadiyya.org/en/

Facebook: www.facebook.com/AhmadiyyaGR/

 

Muslim Association of Greece (MAG)

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Tel: +30 697 200 8214

E-Mail: info@equalsociety.com

Webseite: www.equalsociety.com

Facebook: https://www.facebook.com/MuslimAssociationOfGreece/

Die Muslimische Vereinigung Griechenlands (MAG) ist ein beim griechischen Staat eingetragener gemeinnütziger Verein.

1.4.2. Ergänzende Information zum Projekt HELIOS+:

Nähere Informationen zum Projekt HELIOS+ und eine Unterstützung bei der Anmeldung zu diesem Programm sind etwa über die Homepage von IOM Greece zugänglich, auf der u.a. ein Informationsblatt in der Sprache Farsi/Dari sowie eine „HELIOS+ helpline“ bzw. Kontaktmöglichkeiten über Messenger-Dienste und soziale Medien in der Sprache Dari angeboten werden (vgl. https://greece.iom.int/helios; zuletzt abgerufen am 27.07.2026). Der Homepage von IOM Greece ist zu entnehmen, dass Anmeldungen zum Projekt HELIOS+ weiterhin möglich sind (vgl. dazu das „factsheet“ vom 31.05.2026, abrufbar unter: https://greece.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1086/files/helios-general-factsheet-may-2026_english.pdf).Nähere Informationen zum Projekt HELIOS+ und eine Unterstützung bei der Anmeldung zu diesem Programm sind etwa über die Homepage von IOM Greece zugänglich, auf der u.a. ein Informationsblatt in der Sprache Farsi/Dari sowie eine „HELIOS+ helpline“ bzw. Kontaktmöglichkeiten über Messenger-Dienste und soziale Medien in der Sprache Dari angeboten werden vergleiche https://greece.iom.int/helios; zuletzt abgerufen am 27.07.2026). Der Homepage von IOM Greece ist zu entnehmen, dass Anmeldungen zum Projekt HELIOS+ weiterhin möglich sind vergleiche dazu das „factsheet“ vom 31.05.2026, abrufbar unter: https://greece.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1086/files/helios-general-factsheet-may-2026_english.pdf).

1.5. Die beschwerdeführenden Parteien leiden jeweils an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen und benötigen keine – über die Einnahme einer Dauermedikation hinausgehende – zeitnahe medizinische Behandlung.

Der Erstbeschwerdeführer leidet seit ungefähr zwei Jahren an Diabetes Typ 2, Bluthochdruck und seit etwa zehn Jahren an chronischen Magenschmerzen infolge einer Operation aufgrund eines Darmverschlusses. Er weist erhöhte Cholesterinwerte auf und hat seit 2016 bzw. 2017 an beiden Knien Prothesen (Hemischlitten rechts, Knie-Totalendoprothese links). Er nimmt regelmäßig Medikamente (Ramipril 10 mg, Glucophage 850 mg) ein.

Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sind physisch gesund, befinden sich aber in Österreich in psychologischer Betreuung. Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurde Angst und Depression [F41.2] sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung [F43.1] diagnostiziert; sie nimmt daher Medikamente (Mutan Ftbl 20 mg, Olanzapin Ftbl 2,5 mg) ein. Die Drittbeschwerdeführerin nimmt aktuell keine Medikamente ein und es liegt keine konkrete Diagnose vor.

1.6. Die beschwerdeführenden Parteien führen im Bundesgebiet untereinander ein Familienleben und leben gemeinsam in einer Bundesbetreuungseinrichtung.

Darüber hinaus lebt in Österreich (seit 2012) ein volljähriger Sohn bzw. Bruder der beschwerdeführenden Parteien sowie ein Cousin der Zweitbeschwerdeführerin mütterlicherseits. Mit diesen Angehörigen besteht kein gemeinsamer Haushalt und es liegt jeweils kein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis vor. Zu dem in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zum Aufenthalt berechtigten volljährigen Sohn bzw. Bruder der beschwerdeführenden Parteien bestand im Vorfeld der Einreise seit etwa 14 Jahren kein persönlicher, aber regelmäßiger telefonischer Kontakt. Der Genannte hat die beschwerdeführenden Parteien während des vorangegangenen Aufenthalts in Griechenland fallweise durch Überweisungen finanziell unterstützt und seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, diese auch künftig materiell zu unterstützen. Eine persönliche oder finanzielle Abhängigkeit liegt nicht vor.

Es befinden sich in Österreich (auch darüber hinaus) keine Familienangehörigen oder sonstigen Bezugspersonen, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung besteht. Eine Integrationsverfestigung liegt ebenfalls nicht vor.

Eine volljährige Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin respektive Schwester der Drittbeschwerdeführerin ist in der Schweiz aufhältig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Personalien und der Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien sowie dem familiären Verhältnis untereinander beruhen auf ihren Angaben im Verfahren. Original-Dokumente, die ihre Identität bestätigen, liegen nicht vor.

2.2. Die Feststellungen zur Antragstellung auf internationalen Schutz und zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in Griechenland sowie zu den dort bestehenden Aufenthaltsberechtigungen ergeben sich aus den vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie 1 (Asylantragstellung) und den jeweiligen Schreiben der griechischen Behörde vom 16.01.2026 bzw. 19.01.2026. Die beschwerdeführenden Parteien haben zudem den ihnen in Griechenland zuerkannten – nach wie vor aufrechten – Schutzstatus im Verfahren nicht bestritten. Die entsprechenden griechischen Dokumente (Konventionsreisepass und Residence Permit Card) legten die beschwerdeführenden Parteien nicht vor; sie gaben an, diese in Wien verloren zu haben (vgl. Verlustanzeige, BF 2: AS 213).2.2. Die Feststellungen zur Antragstellung auf internationalen Schutz und zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in Griechenland sowie zu den dort bestehenden Aufenthaltsberechtigungen ergeben sich aus den vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie 1 (Asylantragstellung) und den jeweiligen Schreiben der griechischen Behörde vom 16.01.2026 bzw. 19.01.2026. Die beschwerdeführenden Parteien haben zudem den ihnen in Griechenland zuerkannten – nach wie vor aufrechten – Schutzstatus im Verfahren nicht bestritten. Die entsprechenden griechischen Dokumente (Konventionsreisepass und Residence Permit Card) legten die beschwerdeführenden Parteien nicht vor; sie gaben an, diese in Wien verloren zu haben vergleiche Verlustanzeige, BF 2: AS 213).

Dass die beschwerdeführenden Parteien für rund dreieinhalb Monate in Griechenland aufhältig waren, beruht auf deren Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt in Zusammenschau mit den vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen.

Den Angaben der beschwerdeführenden Parteien zufolge waren diese von ihrer Asylantragstellung am 19.08.2025 bis „ca. 40 bis 50 Tage“ (BF 3: AS 187) nach ihrer Schutzgewährung (24.09.2025 bzw. 25.09.2025) und somit etwa drei Monate lang in einer staatlichen Unterkunft untergebracht. Die beschwerdeführenden Parteien nannten keine Schwierigkeiten beim Zugang zu Versorgungsleistungen in diesem Zeitraum. Den Angaben der beschwerdeführenden Parteien ist somit zudem zu entnehmen, dass diesen infolge der Schutzgewährung mit nur geringer zeitlicher Verzögerung Aufenthalts- und Reisedokumente ausgestellt wurden, sodass sie von den in den Länderberichten beschriebenen möglichen langen Wartezeit bei der Ausstellung entsprechender Dokumente nicht betroffen waren.

Während ihres vorangegangenen Aufenthaltes in Griechenland erlebte konkrete individuelle Probleme, wie etwa Übergriffe oder andere Bedrohungen, wurden im Verfahren vonseiten der beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet. Wenngleich die Drittbeschwerdeführerin in der Erstbefragung angab, „fast“ vergewaltigt worden zu sein (AS 23) und in der Einvernahme dazu ausführte, dass sie „verängstigt“ gewesen seien „wegen einer möglichen Vergewaltigung“ (AS 187), so konkretisierte sie auf Nachfrage, dass es „keinen Angriff, aber Angst vor einem Übergriff“ gegeben habe, als die Familie nach Verlassen der staatlichen Unterkunft in einem Zelt im Park genächtigt habe (AS 189). Aus diesem Vorbringen ergibt sich somit keine konkrete individuelle Gefährdung der Drittbeschwerdeführerin. Auch aus den Angaben in der Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin zu in Griechenland erlebter sexueller Belästigung war mangels substantiierter Angaben im behördlichen Verfahren sowie mangels konkreter Ausführungen in der Beschwerde nicht erkennbar, dass die Drittbeschwerdeführerin in Griechenland tatsächlich einer derartigen Situation ausgesetzt gewesen sei oder im Falle der Rückkehr (erneut) wäre. Vielmehr ergibt sich aus ihren Angaben sowie aus den Angaben ihrer Eltern lediglich die – nicht völlig von der Hand zu weisende – Sorge vor möglichen derartigen Übergriffen im Zusammenhang mit der Wohnsituation der beschwerdeführenden Parteien nach Verlassen des Camps. Bei einer Rückkehr ist jedoch davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien mithilfe von Hilfsorganisationen sowie durch (wenigstens anfängliche) Unterstützung durch ihren in Österreich aufhältigen Sohn bzw. Bruder in der Lage sein werden, eine (zunächst zumindest übergangsweise) Unterkunft zu finden und daher nicht erneut mit derartigen Lebensumständen konfrontiert sein werden (vgl. dazu Punkt 3.2.2.3.4.). Darüber hinaus machten die beschwerdeführenden Parteien keine Angaben zu Übergriffen, Bedrohungssituationen oder anderen Auseinandersetzungen in Griechenland. Ebensowenig ergibt sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien, dass es ihnen im Fall einer tatsächlichen Bedrohung nicht möglich gewesen wäre (bzw. sein würde), sich an die griechischen Behörden (Polizei) zu wenden. Während ihres vorangegangenen Aufenthaltes in Griechenland erlebte konkrete individuelle Probleme, wie etwa Übergriffe oder andere Bedrohungen, wurden im Verfahren vonseiten der beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet. Wenngleich die Drittbeschwerdeführerin in der Erstbefragung angab, „fast“ vergewaltigt worden zu sein (AS 23) und in der Einvernahme dazu ausführte, dass sie „verängstigt“ gewesen seien „wegen einer möglichen Vergewaltigung“ (AS 187), so konkretisierte sie auf Nachfrage, dass es „keinen Angriff, aber Angst vor einem Übergriff“ gegeben habe, als die Familie nach Verlassen der staatlichen Unterkunft in einem Zelt im Park genächtigt habe (AS 189). Aus diesem Vorbringen ergibt sich somit keine konkrete individuelle Gefährdung der Drittbeschwerdeführerin. Auch aus den Angaben in der Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin zu in Griechenland erlebter sexueller Belästigung war mangels substantiierter Angaben im behördlichen Verfahren sowie mangels konkreter Ausführungen in der Beschwerde nicht erkennbar, dass die Drittbeschwerdeführerin in Griechenland tatsächlich einer derartigen Situation ausgesetzt gewesen sei oder im Falle der Rückkehr (erneut) wäre. Vielmehr ergibt sich aus ihren Angaben sowie aus den Angaben ihrer Eltern lediglich die – nicht völlig von der Hand zu weisende – Sorge vor möglichen derartigen Übergriffen im Zusammenhang mit der Wohnsituation der beschwerdeführenden Parteien nach Verlassen des Camps. Bei einer Rückkehr ist jedoch davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien mithilfe von Hilfsorganisationen sowie durch (wenigstens anfängliche) Unterstützung durch ihren in Österreich aufhältigen Sohn bzw. Bruder in der Lage sein werden, eine (zunächst zumindest übergangsweise) Unterkunft zu finden und daher nicht erneut mit derartigen Lebensumständen konfrontiert sein werden vergleiche dazu Punkt 3.2.2.3.4.). Darüber hinaus machten die beschwerdeführenden Parteien keine Angaben zu Übergriffen, Bedrohungssituationen oder anderen Auseinandersetzungen in Griechenland. Ebensowenig ergibt sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien, dass es ihnen im Fall einer tatsächlichen Bedrohung nicht möglich gewesen wäre (bzw. sein würde), sich an die griechischen Behörden (Polizei) zu wenden.

Die beschwerdeführenden Parteien zeigten nicht auf, dass sie in Griechenland von einer existenzbedrohenden Notlage betroffen oder konkret bedroht gewesen seien, die sie nicht durch eigeninitiative Bemühungen hätten abwenden können. Die beschwerdeführenden Parteien gaben zwar (übereinstimmend) an, dass sie infolge des Verlassens der staatlichen Unterkunft nach Zuerkennung des Schutzstatus bis zu ihrer Weiterreise nach Österreich rund zwei Wochen in einem Park in einem Zelt nächtigen hätten müssen. Konkrete Bemühungen, die sie in Griechenland nach Zuerkennung des Schutzstatus unternommen hätten, um eine Arbeit und eine eigene Unterkunft zu finden, beschrieben sie jedoch nicht. Die Drittbeschwerdeführerin erwähnte keine Schritte, die sie in diese Richtung gesetzt hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zwar an, sich in dem Park, in dem sie gewohnt hätten, und bei farsisprachigen Personen nach Arbeit oder einer Wohnung umgehört zu haben. Diese hätten ihnen aber nicht weiterhelfen können. Auch der afghanische Inhaber eines Geschäfts, in dem der Erstbeschwerdeführer sein Handy aufgeladen habe, hätte ihnen nicht weiterhelfen können (BF 2: AS 187). Der Erstbeschwerdeführer gab dazu an, dass diese Person ihm nur gesagt habe, dass „hier niemand jemandem hilft“ (BF 1: AS 193). In Anbetracht dieser nur wenig aussichtsreichen und auch ungeeigneten Versuche, bei Einzelpersonen Hilfe zu erhalten, ist somit nicht von ernsthaften Bemühungen, Arbeit oder eine Wohnung zu finden, auszugehen. Zudem ist hervorzuheben, dass die beschwerdeführenden Parteien nach Asylgewährung weitere 40 bis 50 Tage in staatlicher Unterbringung verbleiben konnten und sie auch während dieser Zeitspanne bereits in der Lage gewesen wären, Bemühungen zur Erlangung einer Wohnung oder einer Erwerbstätigkeit anzustellen.

Auch gaben die beschwerdeführenden Parteien nicht an, dass sie einen konkreten Versuch unternommen hätten, Zugang zum griechischen Sozial- und Gesundheitssystem zu erhalten. Sie gaben an, dass im Camp keine Sprachkurse angeboten worden seien und dass sie sich auch nach Zuerkennung des Schutzstatus nicht um den Zugang zu Sprachkursen, anderen Integrationsangeboten oder Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen bemüht bzw. sich dahingehend erkundigt hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin sei der Auffassung, es gebe gar keine derartige Unterstützung in Griechenland, da Leute im Park das gesagt hätten (AS 191).

Den Angaben der beschwerdeführenden Parteien sind demnach keine ernsthaften Bemühungen zu entnehmen, um in Griechenland Fuß zu fassen. Vielmehr erklärten sie, dass sie ohnehin zu ihrem Sohn bzw. Bruder nach Österreich gewollt hätten bzw. dass Österreich ohnehin ihr Zielland gewesen sei (BF 3: AS 189). Sie seien infolge der Ausstellung ihrer Identitäts- und Reisedokumente – somit nach etwa drei Monaten – aus dem Camp geworfen worden und seien sodann obdachlos und in einem Park aufhältig gewesen. Bereits nach etwa zwei Wochen hätten sie Griechenland sodann verlassen; diese sehr kurze Zeitspanne zwischen Verlassen des Camps und der Ausreise aus Griechenland lässt ebenfalls darauf schließen, dass die beschwerdeführenden Parteien im Vorfeld ihrer Weiterreise nicht ernsthaft versuchten, in Griechenland Fuß zu fassen.

Die von ihnen beschriebene Situation der rund zweiwöchigen Obdachlosigkeit lässt somit nicht darauf schließen, dass es ihnen – im Fall konkreter Bemühungen hinsichtlich der Erlangung einer Arbeit, einer Unterkunft und eines Zugangs zum Sozial- und Gesundheitssystem – nicht möglich gewesen wäre bzw. im Fall einer Rückkehr sein würde, in Griechenland zeitnah ihre Grundversorgung zu sichern.

Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte ist es zwar glaubwürdig, dass die beschwerdeführenden Parteien nach Ausstellung ihrer Dokumente, etwa 40 bis 50 Tage nach Zuerkennung des Schutzstatus am 24.09.2025, aufgefordert worden seien, die ihnen als Asylwerber zur Verfügung gestellte Unterkunft zu verlassen. Das weitere Vorbringen, dass man in Griechenland nach Asylgewährung bzw. nach Ausstellung der entsprechenden Dokumente (dauerhaft) nicht mehr krankenversichert sei (BF 1: AS 193; BF 3: AS 187) bzw. dass keine Möglichkeit einer solchen Versicherung bestehe, steht jedoch im Widerspruch zu den Länderberichten. Wie sich aus diesen ergibt, haben Schutzberechtigte grundsätzlich im gleichen Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Wenngleich zwar hervorgehoben wird, dass der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch die einheimische Bevölkerung eingeschränkt ist, ergibt sich daraus noch keine Situation, die einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC gleichkommen würde. Darüber hinaus bestehen den Länderberichten zufolge zwar administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA), diese sind jedoch nicht unüberwindbar und den beschwerdeführenden Parteien wäre es zumutbar gewesen, – zumindest mit Unterstützung von Hilfsorganisationen – die AMKA und damit Zugang zum Gesundheitssystem zu erlangen (vgl. LIB, Kapitel „12. Medizinische Versorgung“). Aus den Angaben der Drittbeschwerdeführerin war zudem ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer nach Verlassen des Camps infolge eines bzw. mehrerer Zusammenbrüche (vgl. BF 3: AS 187 ff.) im Krankenhaus behandelt worden sei, sodass ihnen auch während des Zeitraums ohne Versicherung (zumindest) medizinische Notversorgung zur Verfügung stand. Auch gab der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung an, aus Griechenland Medikamente mitgenommen zu haben, die jedenfalls für den Zeitraum seines Aufenthalts in Österreich vor erneuter Asylantragstellung (zwischen 25.11.2025 und 19.12.2025) ausgereicht haben (BF 1: AS 187).Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte ist es zwar glaubwürdig, dass die beschwerdeführenden Parteien nach Ausstellung ihrer Dokumente, etwa 40 bis 50 Tage nach Zuerkennung des Schutzstatus am 24.09.2025, aufgefordert worden seien, die ihnen als Asylwerber zur Verfügung gestellte Unterkunft zu verlassen. Das weitere Vorbringen, dass man in Griechenland nach Asylgewährung bzw. nach Ausstellung der entsprechenden Dokumente (dauerhaft) nicht mehr krankenversichert sei (BF 1: AS 193; BF 3: AS 187) bzw. dass keine Möglichkeit einer solchen Versicherung bestehe, steht jedoch im Widerspruch zu den Länderberichten. Wie sich aus diesen ergibt, haben Schutzberechtigte grundsätzlich im gleichen Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Wenngleich zwar hervorgehoben wird, dass der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch die einheimische Bevölkerung eingeschränkt ist, ergibt sich daraus noch keine Situation, die einer Verletzung von Artikel 3, EMRK oder Artikel 4, GRC gleichkommen würde. Darüber hinaus bestehen den Länderberichten zufolge zwar administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA), diese sind jedoch nicht unüberwindbar und den beschwerdeführenden Parteien wäre es zumutbar gewesen, – zumindest mit Unterstützung von Hilfsorganisationen – die AMKA und damit Zugang zum Gesundheitssystem zu erlangen vergleiche LIB, Kapitel „12. Medizinische Versorgung“). Aus den Angaben der Drittbeschwerdeführerin war zudem ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer nach Verlassen des Camps infolge eines bzw. mehrerer Zusammenbrüche vergleiche BF 3: AS 187 ff.) im Krankenhaus behandelt worden sei, sodass ihnen auch während des Zeitraums ohne Versicherung (zumindest) medizinische Notversorgung zur Verfügung stand. Auch gab der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung an, aus Griechenland Medikamente mitgenommen zu haben, die jedenfalls für den Zeitraum seines Aufenthalts in Österreich vor erneuter Asylantragstellung (zwischen 25.11.2025 und 19.12.2025) ausgereicht haben (BF 1: AS 187).

Soweit die beschwerdeführenden Parteien angaben, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Griechenland aufgrund ihrer fehlenden Kenntnisse der griechischen Sprache sowie anderer Personen nicht möglich gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer im behördlichen Verfahren (AS 191) angab, in Österreich als Reinigungskraft tätig zu sein. Es ist anzunehmen, dass es sich dabei um eine (ehrenamtliche) Tätigkeit in der Unterbringung der beschwerdeführenden Parteien handelt, da sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Informationssystem der Grundversorgung keine Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers ergibt. Dennoch handelt es sich dabei um eine Tätigkeit, der der Erstbeschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen und ohne Sprachkenntnisse nachgehen kann und welcher er auch im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in Griechenland nachgehen könnte. Es ist somit von einer (zumindest eingeschränkten) Erwerbsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers auszugehen. Im Gegensatz dazu gab der Erstbeschwerdeführer an, dass niemand von ihnen in Griechenland in der Lage gewesen sei, zu arbeiten und sagte unter anderem auch aus, dass seine Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, krank gewesen sei (AS 191). Zu einer (angeblichen) schweren Krankheit während ihres Aufenthalts in Griechenland, die längerfristig jede Erwerbstätigkeit verhindert hätte, machte die Drittbeschwerdeführerin selbst jedoch keine Aussagen. Sie gab lediglich an, „nicht in einer guten psychischen Lage“ gewesen zu sein und sich um ihre Eltern gekümmert zu haben (AS 189). Dass ihr daher keine Erwerbstätigkeit möglich oder zumutbar gewesen sei, konnte sie nicht nachvollziehbar machen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers dahingehend nicht glaubhaft und es ist davon auszugehen, dass die Drittbeschwerdeführerin erwerbsfähig ist und auch in Griechenland war; gleiches gilt für die Zweitbeschwerdeführerin, die angab, in Afghanistan als Friseurin gearbeitet zu haben, um den Lebensunterhalt ihrer Familie zu bestreiten (AS 25). Dass ihr aufgrund der in Österreich diagnostizierten Erkrankungen im psychischen Bereich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht möglich wäre, lässt sich den vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht entnehmen und wurde von ihr auch nicht konkret behauptet.

Zudem ist den Angaben der beschwerdeführenden Parteien, dass es in Griechenland keinerlei Unterstützungsmöglichkeiten für international schutzberechtigte Personen gebe, vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht zu folgen. Den Länderberichten ist u.a. zu entnehmen, dass eine Aufnahme in das HELIOS+ Programm weiterhin möglich ist und dieses auch in der Praxis implementiert wurde; daneben bestehen zahlreiche weitere Hilfsprogramme und Organisationen, die Unterstützung bei der Suche nach einer Unterkunft sowie einem Arbeitsplatz und Sprachkurse anbieten. Konkrete Gründe, weshalb es den beschwerdeführenden Parteien im Fall einer Rückkehr nach Griechenland nicht möglich sein sollte, unter wechselseitiger Unterstützung und mithilfe der in den Länderfeststellungen aufgelisteten Unterstützungsprogramme bzw. Hilfsorganisationen (zeitnahen) Zugang zum griechischen Wohnungs- und Arbeitsmarkt, zum Sozialsystem und zu medizinischer Versorgung zu erlangen, wurden im Verfahren – einschließlich den Beschwerden – nicht dargelegt.

Gesamtbetrachtend kann aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien nicht abgeleitet werden, dass es ihnen nicht möglich gewesen wäre, sich in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen.

Auch eine die beschwerdeführenden Parteien konkret treffende Bedrohungssituation in Griechenland wurde somit nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien basieren auf den jeweiligen Angaben des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin sowie den vorgelegten medizinischen Befunden: Die erhöhten Cholesterin- sowie Zuckerwerte (HbA1c) des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus einem hämatologischen Befund des medizinisch-diagnostischen Laboratoriums XXXX vom 13.02.2026. Hinsichtlich der Knie-Prothesen liegt ein Befund eines Facharztes für Orthopädie vom 27.04.2026 vor, dem kein aktueller Behandlungsbedarf zu entnehmen ist. Die Inanspruchnahme psychologischer Betreuung durch die Zweitbeschwerdeführerin sowie die Drittbeschwerdeführerin ergibt sich aus den jeweiligen Bestätigungen der klinischen Psychologin der BBU-Bundesbetreuungseinrichtung XXXX vom 02.03.2026. Die Diagnosen der Zweitbeschwerdeführerin und die ihr verordnete Medikation ergeben sich aus einem fachärztlichen Befundbericht des Psychiatriezentrums XXXX vom 11.03.2026. Die Drittbeschwerdeführerin hielt zudem im Verfahren fest, physisch gesund zu sein, in Österreich aber Psychotherapie in Anspruch zu nehmen. Sie legte keine medizinischen Unterlagen vor, denen ein aktueller Behandlungsbedarf zu entnehmen wäre.2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien basieren auf den jeweiligen Angaben des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin sowie den vorgelegten medizinischen Befunden: Die erhöhten Cholesterin- sowie Zuckerwerte (HbA1c) des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus einem hämatologischen Befund des medizinisch-diagnostischen Laboratoriums römisch 40 vom 13.02.2026. Hinsichtlich der Knie-Prothesen liegt ein Befund eines Facharztes für Orthopädie vom 27.04.2026 vor, dem kein aktueller Behandlungsbedarf zu entnehmen ist. Die Inanspruchnahme psychologischer Betreuung durch die Zweitbeschwerdeführerin sowie die Drittbeschwerdeführerin ergibt sich aus den jeweiligen Bestätigungen der klinischen Psychologin der BBU-Bundesbetreuungseinrichtung römisch 40 vom 02.03.2026. Die Diagnosen der Zweitbeschwerdeführerin und die ihr verordnete Medikation ergeben sich aus einem fachärztlichen Befundbericht des Psychiatriezentrums römisch 40 vom 11.03.2026. Die Drittbeschwerdeführerin hielt zudem im Verfahren fest, physisch gesund zu sein, in Österreich aber Psychotherapie in Anspruch zu nehmen. Sie legte keine medizinischen Unterlagen vor, denen ein aktueller Behandlungsbedarf zu entnehmen wäre.

Es war somit festzustellen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Erkrankungen regelmäßig Medikamente einnehmen. Ein darüberhinausgehender aktueller Behandlungsbedarf war den vorgelegten ärztlichen Unterlagen und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien nicht zu entnehmen.

Folglich war jeweils auch nicht festzustellen, dass die beschwerdeführenden Parteien aufgrund ihres Gesundheitszustandes in ihrer Möglichkeit zur selbständigen Bewerkstelligung des Alltags maßgeblich eingeschränkt wären; dies wurde weder behauptet und ist auch angesichts des Umstandes, dass während des rund achtmonatigen Aufenthalts in Österreich keine über die Einnahme von Medikamenten hinausgehende Therapie bzw. Pflege erforderlich war, nicht naheliegend. Vor dem gleichen Hintergrund war auch nicht anzunehmen, dass die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, maßgeblich eingeschränkt sind.

2.4. Die Feststellungen zur Gesamtsituation von Schutzberechtigten in Griechenland resultieren aus den durch Quellen belegten aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Neben Ausführungen zu den Voraussetzungen zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer und eines Reisedokuments werden auch Feststellungen zum Zugang zu Unterkünften, Arbeitsmarkt, medizinischer Versorgung, Unterstützungsprogrammen, Integrationsmaßnahmen und Sozialleistungen getroffen. In den Berichten wird auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Griechenland unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen ein durchaus differenziertes, ausgewogenes Bild der Situation Schutzberechtigter in Griechenland zeigen und dem Einwand in den Beschwerden hinsichtlich einer unvollständigen bzw. selektiv ausgewerteten Quellenlage nicht gefolgt werden kann. Den im Verfahren herangezogenen, den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebrachten, Länderinformationen wurde nicht konkret substantiiert entgegengetreten.

Die am 12.06.2026 auf Unionsebene in Kraft getretene Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bewirkt im Hinblick auf die hier maßgebliche Beurteilung der Situation von Personen mit internationalem Schutzstatus keine wesentliche Änderung. Die Rechte und Pflichten dieser Personengruppe sind nunmehr in der in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbaren StatusVO (Art. 28 ff.) einheitlich geregelt, sodass es zu einer Änderung der in den Mitgliedstaaten anwendbaren Rechtsgrundlage kam. Die darin vorgesehenen Rechte von Personen mit internationalem Schutzstatus, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu Dokumenten, zum Arbeitsmarkt, zu Bildung, zu Unterbringung, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung sowie Integrationsmaßnahmen, entsprechen ihrem Inhalt und Umfang nach (zumindest) dem Standard der zuvor geltenden nationalen Rechtslage in Griechenland, wie sie in den herangezogenen Länderberichten dargestellt wird. Vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens (vgl. dazu EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff; sowie EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua gegen Italien, Rn. 130 ff) sowie unter Berücksichtigung der Berichtslage zur (bisherigen) Situation von Schutzberechtigten in Griechenland ist davon auszugehen, dass die in der StatusVO vorgesehenen Rechte auch tatsächlich und effektiv zugänglich sind.Die am 12.06.2026 auf Unionsebene in Kraft getretene Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bewirkt im Hinblick auf die hier maßgebliche Beurteilung der Situation von Personen mit internationalem Schutzstatus keine wesentliche Änderung. Die Rechte und Pflichten dieser Personengruppe sind nunmehr in der in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbaren StatusVO (Artikel 28, ff.) einheitlich geregelt, sodass es zu einer Änderung der in den Mitgliedstaaten anwendbaren Rechtsgrundlage kam. Die darin vorgesehenen Rechte von Personen mit internationalem Schutzstatus, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu Dokumenten, zum Arbeitsmarkt, zu Bildung, zu Unterbringung, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung sowie Integrationsmaßnahmen, entsprechen ihrem Inhalt und Umfang nach (zumindest) dem Standard der zuvor geltenden nationalen Rechtslage in Griechenland, wie sie in den herangezogenen Länderberichten dargestellt wird. Vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens vergleiche dazu EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff; sowie EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua gegen Italien, Rn. 130 ff) sowie unter Berücksichtigung der Berichtslage zur (bisherigen) Situation von Schutzberechtigten in Griechenland ist davon auszugehen, dass die in der StatusVO vorgesehenen Rechte auch tatsächlich und effektiv zugänglich sind.

2.5. Die festgestellten Tatsachen zu den familiären Verhältnissen der beschwerdeführenden Parteien sowie hinsichtlich der nicht vorliegenden engen privaten und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich aus den Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien in Zusammenschau mit dem Akteninhalt und ihrer erst kurzen Aufenthaltsdauer.

Soweit sie vorbrachten, dass im Bundesgebiet ein Sohn bzw. Bruder der beschwerdeführenden Parteien wohnhaft sei, sind keine Nachweise über jenes Verwandtschaftsverhältnis vorgelegt worden. Das behauptete Verwandtschaftsverhältnis wird der vorliegenden Entscheidung jedoch – wie bereits den angefochtenen Bescheiden – zugrunde gelegt.

Die Feststellung, dass kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beschwerdeführenden Parteien und ihrem in Österreich aufhältigen Sohn bzw. Bruder vorliegt, beruht auf deren Angaben. So führte die Drittbeschwerdeführerin etwa aus, dass ihr Bruder „sein eigenes Leben“ führe und sie ihn zuletzt während ihres Studiums in der Türkei (zwischen 2017 und 2022 bzw. 2023) gesehen habe (BF 3: AS 185). Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben an, ihren Sohn zuletzt vor 14 Jahren, vor seiner Ausreise nach Österreich, persönlich gesehen zu haben (BF 1: AS 189; BF 2: AS 185). Es liegt somit ein Naheverhältnis vor, das nicht über ein zwischen erwachsenen Kindern und deren Eltern bzw. Geschwistern üblicherweise bestehendes Verhältnis hinausgeht. Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, eines regelmäßigen finanziellen oder sonstigen Unterstützungsverhältnisses oder ein sonstiger enger Kontakt zwischen den beschwerdeführenden Parteien und den in Österreich aufhältigen Verwandten wurde nicht behauptet. Die beschwerdeführenden Parteien wohnen laut einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister in einer Bundesbetreuungseinrichtung und beziehen Grundversorgung.

Dass der Sohn bzw. Bruder die beschwerdeführenden Parteien während ihres Aufenthalts in Griechenland fallweise durch Überweisungen finanziell unterstützte und auch künftig zu einer materiellen Unterstützung bereit wäre, beruht auf den Angaben der beschwerdeführenden Parteien und dem vom Sohn bzw. Bruder am 19.06.2026 übermittelten Schreiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden

3.1. Zur anwendbaren Rechtslage:

Das Verwaltungsgericht hat, wenn es in der Sache selbst entscheidet – soweit keine anderslautende Übergangsbestimmung besteht –, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 10.12.2024, Ra 2014/20/0013; 25.04.2019, Ra 2018/22/0059).

Die angefochtenen Bescheide wurden am 12.05.2026 erlassen. Am 12.06.2026 trat eine umfassende Reform des Asyl- und Fremdenrechts in Kraft. Anlass war die europaweite Anwendung des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) bzw. des EU-Asyl- und Migrationspakts. Österreich setzte die dafür erforderlichen nationalen Anpassungen mit dem Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) um.

Für das vorliegende Verfahren sind folgende (Übergangs-)Bestimmungen maßgeblich:

Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.Gemäß Artikel 79, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 79, Absatz 3, leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 (idgF) werden alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sein, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 (idgF) werden alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen sein, dass Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.

Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG (idgF) sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten. Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG (idgF) sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.

Da die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026 eingebracht worden sind, ist dieses aufgrund der genannten Übergangsbestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 zu Ende zu führen.Da die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026 eingebracht worden sind, ist dieses aufgrund der genannten Übergangsbestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, zu Ende zu führen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 sind § 4a, § 10, § 57, § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, sind Paragraph 4 a,, Paragraph 10,, Paragraph 57,, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG.

3.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz): 3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz):

3.2.1. Zum Vorliegen eines Anwendungsfalls des § 4a AsylG 2005 (idF BGBl. I 56/2018):3.2.1. Zum Vorliegen eines Anwendungsfalls des Paragraph 4 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018,):

3.2.1.1. Gemäß § 4a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurückzubegeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023). 3.2.1.1. Gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurückzubegeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023).

Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen (vgl. VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen vergleiche VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).

3.2.1.2. Vor dem Hintergrund der Feststellung, wonach den beschwerdeführenden Parteien in Griechenland bereits der Status der Asylberechtigten zukommt und sie somit in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben, ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass sich ihre nunmehr in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz dem Grunde nach gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig erweisen.3.2.1.2. Vor dem Hintergrund der Feststellung, wonach den beschwerdeführenden Parteien in Griechenland bereits der Status der Asylberechtigten zukommt und sie somit in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben, ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass sich ihre nunmehr in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz dem Grunde nach gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig erweisen.

3.2.2. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.2.2. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

3.2.2.1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. VfGH 13.06.2023, E 818/2023 unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101). 3.2.2.1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC bzw. des diesem entsprechenden Artikel 3, EMRK zu erfahren vergleiche VfGH 13.06.2023, E 818 aus 2023, unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101).

Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 88).

Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre." Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90).Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre." Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90).

3.2.2.2. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte und der aktuellen Rechtsprechung der Höchstgerichte kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf in Griechenland schutzberechtigte Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Griechenland überstellt werden, systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen respektive dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für jeden Einzelnen besteht.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.02.2025, E 3882/2024, ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht – das unter Zugrundelegung einer im Wesentlichen gleichlautenden Länderberichtslage (Anm.: Länderinformationsblatt, Stand 13.06.2024) von der Zulässigkeit einer auf § 4a AsylG 2005 gestützten Antragszurückweisung und Abschiebung nach Griechenland ausgegangen war – nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Griechenland nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, in seinem durch Art. 3 EMRK geschützten Recht verletzt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe insbesondere den Zugang des – jungen und gesunden – Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt, zu Sprachkursen, zum Wohnungsmarkt und zu Hilfsprojekten berücksichtigt. Der Verfassungsgerichtshof hielt fest, dass sich die Versorgungslage für Schutzsuchende gemäß den Länderinformationen der Staatendokumentation im Vergleich zur früheren Situation und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 20.478/2021) verbessert habe und die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland in keine existenzielle Notlage geriete, in den nunmehr vorliegenden Länderinformationen Deckung finde.Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.02.2025, E 3882 aus 2024,, ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht – das unter Zugrundelegung einer im Wesentlichen gleichlautenden Länderberichtslage Anmerkung, Länderinformationsblatt, Stand 13.06.2024) von der Zulässigkeit einer auf Paragraph 4 a, AsylG 2005 gestützten Antragszurückweisung und Abschiebung nach Griechenland ausgegangen war – nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Griechenland nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, in seinem durch Artikel 3, EMRK geschützten Recht verletzt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe insbesondere den Zugang des – jungen und gesunden – Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt, zu Sprachkursen, zum Wohnungsmarkt und zu Hilfsprojekten berücksichtigt. Der Verfassungsgerichtshof hielt fest, dass sich die Versorgungslage für Schutzsuchende gemäß den Länderinformationen der Staatendokumentation im Vergleich zur früheren Situation und der dazu ergangenen Rechtsprechung vergleiche VfSlg. 20.478 aus 2021,) verbessert habe und die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland in keine existenzielle Notlage geriete, in den nunmehr vorliegenden Länderinformationen Deckung finde.

Der Verwaltungsgerichtshof gelangte zuletzt in seinen Erkenntnissen vom 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098 und Ra 2025/18/0368 bis 0369, unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR und des EuGH sowie die getroffenen Länderfeststellungen zur Lage in Griechenland und die Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass selbst unter Bedachtnahme auf die schwierigen Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland nicht angenommen werden kann, dass jede zurückgestellte Person in eine Lage extremer materieller Not geraten würde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden. Dies gilt, wie in den zitierten Entscheidungen ausdrücklich betont wurde, auch für Angehörige vulnerabler Personengruppen (die Revisionsverfahren betrafen eine Familie mit minderjährigen Kindern sowie eine alleinerziehende Frau mit minderjährigem Kind); der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass im Verfahren hinreichend dargelegt worden sei, dass in Griechenland Hilfsangebote auch in diesem Zusammenhang bestehen. Individuelle Umstände, die eine andere Sichtweise begründen könnten, hätten sich in den vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Verfahren nicht ergeben.

Auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 16.04.2025, BVerwG 1 C 18.24 und BVerwG 1 C 19.24) sowie das Schweizer Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteile vom 28.03.2022, E-3427/2021, vom 23.01.2024, E-308/2024, und vom 28.06.2024, E-1879/2024) gingen zuletzt davon aus, dass in Griechenland für (nicht vulnerable) anerkannte Flüchtlinge keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation besteht. Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht ging darüber hinaus in einem Referenzurteil davon aus, dass auch für Familien mit minderjährigen Kindern und teilweise vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden keine im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehende Rückkehrsituation in Griechenland anzunehmen sei (vgl. Urteil vom 11.09.2025, D-2590/2025).Auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht vergleiche Urteil vom 16.04.2025, BVerwG 1 C 18.24 und BVerwG 1 C 19.24) sowie das Schweizer Bundesverwaltungsgericht vergleiche Urteile vom 28.03.2022, E-3427/2021, vom 23.01.2024, E-308/2024, und vom 28.06.2024, E-1879/2024) gingen zuletzt davon aus, dass in Griechenland für (nicht vulnerable) anerkannte Flüchtlinge keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation besteht. Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht ging darüber hinaus in einem Referenzurteil davon aus, dass auch für Familien mit minderjährigen Kindern und teilweise vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden keine im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehende Rückkehrsituation in Griechenland anzunehmen sei vergleiche Urteil vom 11.09.2025, D-2590/2025).

3.2.2.3. Im vorliegenden Einzelfall haben sich – unter Berücksichtigung des in den Länderfeststellungen beschriebenen und durch die StatusVO gewährleisteten Zugangs von Asylberechtigten zu Arbeitsmarkt, Sozialversicherungssystem, Wohnungsmarkt und Gesundheitsversorgung sowie der vorhandenen Unterstützungsangebote in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen der beschwerdeführenden Parteien – keine konkreten Hinweise ergeben, dass diese infolge einer Überstellung nach Griechenland unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen mit einer Situation extremer materieller Not im Sinne der zitierten Rechtsprechung konfrontiert sein würden:

3.2.2.3.1. Mit Zuerkennung des Schutzstatus sind Schutzberechtigte, wie bereits ausgeführt, griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben unter den gleichen Bedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu medizinischer Versorgung; zudem haben sie unter denselben Bedingungen wie alle sich legal in Griechenland aufhaltenden Drittstaatsangehörigen Zugang zum Wohnungsmarkt. Wenngleich den Länderberichten zu entnehmen ist, dass Schutzberechtigte in Griechenland beim tatsächlichen Zugang zu Arbeit, Wohnraum und staatlichen Unterstützungsleistungen mit zahlreichen Hürden konfrontiert sind, erscheinen diese im Fall der beschwerdeführenden Parteien nicht als unüberwindbar.

Den beschwerdeführenden Parteien wurde eine bis XXXX 2028 bzw. bis XXXX 2028 gültige Aufenthaltsberechtigung, die Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung, Unterkunft und anderen Diensten ist, erteilt, sodass sie von den in den Länderberichten beschriebenen möglichen praktischen Schwierigkeiten bzw. Wartezeiten bei der Ausstellung bzw. Verlängerung dieser Dokumente nicht betroffen sein werden. Wenngleich sie ihre Dokumente, wie vorgebracht und durch Verlustmeldung bestätigt, in Wien verloren haben, so ist ihnen die Beantragung der Neuausstellung in Griechenland möglich. Wie festgestellt, erfolgte die erstmalige Ausstellung nach Zuerkennung des Schutzstatus ohne große zeitliche Verzögerung, sodass nicht begründet davon auszugehen ist, dass eine Neuausstellung der verlorenen Dokumente mit einer unverhältnismäßigen Wartezeit verbunden sein wird. Mit ihrer gültigen Aufenthaltserlaubnis könnten sie eine Steueridentifikationsnummer und eine Sozialversicherungsnummer erlangen, die Voraussetzung für den Zugang zu weiteren Leistungen ist. Juristische Unterstützung bei der Beantragung wird von mehreren NGOs angeboten. Etwaige Wartezeiten bis zur Neuausstellung der Aufenthalts- und Reisedokumente sowie zum Erhalt der Steueridentifikationsnummer und der Sozialversicherungsnummer könnten die beschwerdeführenden Parteien – wie im Folgenden dargelegt – durch die Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen durch Hilfsorganisationen überbrücken.Den beschwerdeführenden Parteien wurde eine bis römisch 40 2028 bzw. bis römisch 40 2028 gültige Aufenthaltsberechtigung, die Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung, Unterkunft und anderen Diensten ist, erteilt, sodass sie von den in den Länderberichten beschriebenen möglichen praktischen Schwierigkeiten bzw. Wartezeiten bei der Ausstellung bzw. Verlängerung dieser Dokumente nicht betroffen sein werden. Wenngleich sie ihre Dokumente, wie vorgebracht und durch Verlustmeldung bestätigt, in Wien verloren haben, so ist ihnen die Beantragung der Neuausstellung in Griechenland möglich. Wie festgestellt, erfolgte die erstmalige Ausstellung nach Zuerkennung des Schutzstatus ohne große zeitliche Verzögerung, sodass nicht begründet davon auszugehen ist, dass eine Neuausstellung der verlorenen Dokumente mit einer unverhältnismäßigen Wartezeit verbunden sein wird. Mit ihrer gültigen Aufenthaltserlaubnis könnten sie eine Steueridentifikationsnummer und eine Sozialversicherungsnummer erlangen, die Voraussetzung für den Zugang zu weiteren Leistungen ist. Juristische Unterstützung bei der Beantragung wird von mehreren NGOs angeboten. Etwaige Wartezeiten bis zur Neuausstellung der Aufenthalts- und Reisedokumente sowie zum Erhalt der Steueridentifikationsnummer und der Sozialversicherungsnummer könnten die beschwerdeführenden Parteien – wie im Folgenden dargelegt – durch die Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen durch Hilfsorganisationen überbrücken.

3.2.2.3.2. Dass der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin in Griechenland keinen Zugang zu legaler Erwerbstätigkeit erhalten würden, ist nicht ersichtlich. Sie sind, wie festgestellt, (unter Berücksichtigung der jeweiligen psychischen bzw. physischen Gesundheitszustände zumindest eingeschränkt) zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage; der Erstbeschwerdeführer arbeitet in Österreich nach eigenen Angaben gegenwärtig als Reinigungskraft.

Zwar ist zu erwarten, dass die Eingliederung in den Arbeitsmarkt für sie als Personen mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein wird, jedoch würde ihnen der den Länderberichten zu Folge in verschiedenen Branchen bestehende Arbeitskräftemangel zugutekommen. Die griechische Regierung versucht, den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Alleine der Umstand von mangelnden Kenntnissen der griechischen Sprache würde sie nicht dauerhaft davon abhalten, eine Arbeitsstelle zu finden. Zum Ausführen von beispielsweise Hilfstätigkeiten im (vom Arbeitskräftemangel u.a. besonders betroffenen) Gastronomiebereich oder im Bereich des Tourismus oder der Landwirtschaft bedarf es keiner umfassenden griechischen Sprachkenntnisse und nicht zwingend beruflicher Vorerfahrung.

Auch gibt es – neben den in den Länderberichten ausführlich beschriebenen offiziellen Integrationsprojekten für international Schutzberechtigte (HELIOS+) – zahlreiche (weitere) Initiativen und Maßnahmen, um die Integration von Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Vor dem Hintergrund des Arbeitskräftemangels und der vorhandenen Unterstützungsangebote für die Vermittlung eines offiziellen Arbeitsplatzes (etwa im Rahmen des Projekts HELIOS+) ist auch nicht zu prognostizieren, dass die beschwerdeführenden Parteien auf die Aufnahme einer Arbeit in der sogenannten Schattenwirtschaft angewiesen sein werden.

Den Länderberichten ist zudem zu entnehmen, dass Schutzberechtigte mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus unter den gleichen Bedingungen wie griechische Bürger Zugang zu Sozialleistungen, u.a. auch dem garantierten Mindesteinkommen (EEE), bei dem es sich um eine beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung handelt, haben. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern).

3.2.2.3.3. Nach den vorliegenden Länderinformationen bieten verschiedene Anbieter Sprach- und Integrationskurse in Griechenland an. Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können zB an Präsenz- und Online-Sprachkursen des Integrationszentrums Adama, das von Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und UNHCR Griechenland betrieben wird und Flüchtlingen in Athen Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialdienste anbietet, teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Jobsuche vor (zB Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bietet ihnen Unterstützung auch während der Beschäftigung. Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Grundlegende griechische Sprachkenntnisse können darüber hinaus auch über ein im Internet zugängliches Minilexikon von UNHCR für Basiskommunikation sowie mit Online-Übersetzungshilfen erworben werden. Überdies sind im Internet verschiedene Webseiten (zB des UNHCR und IOM) in mehreren Sprachen verfügbar, welche Informationen zum Leben in Griechenland bereitstellen.

3.2.2.3.4. Es kann zudem nicht erkannt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien infolge einer Rückkehr nach Griechenland keinen Zugang zu einer ihren Bedürfnissen entsprechenden Wohnung respektive Unterkunft erlangen könnten. Um in Griechenland eine Wohnung mieten zu können, muss eine Person eine Aufenthaltsbewilligung, eine Steuernummer (AFM) sowie ein griechisches Bankkonto vorweisen. Soweit in den Beschwerden auf einzelne Berichte verwiesen wurde, denen zu entnehmen sei, dass in dieser Anforderung eine fast unüberwindbare bürokratische Hürde liege, ist auch in diesem Zusammenhang auf die in den Länderberichten beschriebenen Beratungs- und Unterstützungsangebote hinzuweisen. Zudem erhalten Asylsuchende seit Ende 2020 nach der Antragstellung automatisch eine AFM-Nummer und ein entsprechendes Zertifikat. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen über eine (noch bis 2028) gültige Aufenthaltserlaubnis und hatten in der Vergangenheit (als Asylwerber) Zugang zu staatlichen Versorgungsleistungen, sodass nicht davon auszugehen ist, dass sie aufgrund bürokratischer Hürden (längerfristig) vom Zugang zum freien Wohnungsmarkt in Griechenland ausgeschlossen sein werden.

In den Länderfeststellungen werden zudem unterschiedliche Unterstützungsmöglichkeiten für das Finden einer Unterkunft und die Aufbringung der Mietkosten beschrieben. Personen mit internationalem Schutzstatus können beispielsweise am Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ teilnehmen. Dieses sieht einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das Garantierte Mindesteinkommen (EEE) zugelassen.

Daneben käme für die beschwerdeführenden Parteien eine Teilnahme am Projekt HELIOS+ in Betracht, das Anfang des Jahres 2025 gestartet wurde. Jenes Projekt sieht Unterstützung bei der Unterbringung, Mietzuschüsse für zwölf Monate, Integrationsmaßnahmen (Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Empfehlung von Schulen, Anmeldung in Schulen, Unterstützung bei Behördengängen, „European-Way-of-Life-Workshops“), Unterstützung bei der Arbeitssuche (Berufsberatung, Jobmessen, Networking mit Arbeitgebern, Support beim Einstieg in die unternehmerische Selbstständigkeit), Berufsausbildungen mit finanzieller Unterstützung, Vermittlung von Praktikumsplätzen, obligatorische Griechischkurse, Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (zB Food- und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) sowie psychosoziale Betreuung vor. Nähere Informationen und eine Unterstützung bei der Anmeldung zu diesem Programm sind etwa über die Homepage von IOM Greece zugänglich, auf der u.a. Kontaktadressen vor Ort, ein Informationsblatt in der Sprache Farsi bzw. Dari sowie eine „HELIOS+ helpline“ bzw. Kontaktmöglichkeiten über Messenger-Dienste und soziale Medien in der Sprache Dari angeboten werden (vgl. https://greece.iom.int/helios). Der Homepage von IOM Greece ist zu entnehmen, dass Anmeldungen zum Projekt HELIOS+ weiterhin möglich sind und das Projekt in der Praxis implementiert wurde, wobei auch Familien in diesem Rahmen unterstützt wurden bzw. werden (vgl. dazu das „factsheet“ vom 31.05.2026, abrufbar unter: https://greece.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1086/files/helios-general-factsheet-may-2026_english.pdf). Daneben käme für die beschwerdeführenden Parteien eine Teilnahme am Projekt HELIOS+ in Betracht, das Anfang des Jahres 2025 gestartet wurde. Jenes Projekt sieht Unterstützung bei der Unterbringung, Mietzuschüsse für zwölf Monate, Integrationsmaßnahmen (Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Empfehlung von Schulen, Anmeldung in Schulen, Unterstützung bei Behördengängen, „European-Way-of-Life-Workshops“), Unterstützung bei der Arbeitssuche (Berufsberatung, Jobmessen, Networking mit Arbeitgebern, Support beim Einstieg in die unternehmerische Selbstständigkeit), Berufsausbildungen mit finanzieller Unterstützung, Vermittlung von Praktikumsplätzen, obligatorische Griechischkurse, Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (zB Food- und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) sowie psychosoziale Betreuung vor. Nähere Informationen und eine Unterstützung bei der Anmeldung zu diesem Programm sind etwa über die Homepage von IOM Greece zugänglich, auf der u.a. Kontaktadressen vor Ort, ein Informationsblatt in der Sprache Farsi bzw. Dari sowie eine „HELIOS+ helpline“ bzw. Kontaktmöglichkeiten über Messenger-Dienste und soziale Medien in der Sprache Dari angeboten werden vergleiche https://greece.iom.int/helios). Der Homepage von IOM Greece ist zu entnehmen, dass Anmeldungen zum Projekt HELIOS+ weiterhin möglich sind und das Projekt in der Praxis implementiert wurde, wobei auch Familien in diesem Rahmen unterstützt wurden bzw. werden vergleiche dazu das „factsheet“ vom 31.05.2026, abrufbar unter: https://greece.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1086/files/helios-general-factsheet-may-2026_english.pdf).

Die beschwerdeführenden Parteien hätten die Möglichkeit, bereits von Österreich aus über die genannte Helpline (oder andere der in den Länderberichten angeführten Kontaktadressen) Informationen einzuholen, um im Fall einer Rückkehr über eine erste Orientierung zu verfügen und sich über Unterkunftsmöglichkeiten direkt nach der Rückkehr zu informieren. Darüber hinaus hätten sie die Möglichkeit, sich infolge einer Rückkehr erneut bei den griechischen Asylbehörden zu melden und um (außerordentliche) Unterbringung in einer Asylunterkunft bzw. Information über anderweitige Unterkunftsmöglichkeiten zu ersuchen. Sie hätten auch die Möglichkeit, mithilfe eines der Integrationszentren für Migranten eine allenfalls temporäre Unterkunft zu finden, zumal derartige Vermittlungen zu deren Aufgaben gehören. Ebenfalls wäre es ihnen möglich, mithilfe finanzieller Unterstützung ihres in Österreich lebenden Sohns bzw. Bruders bzw. ihrer in der Schweiz lebenden Tochter bzw. Schwester eine temporäre Unterkunft für den Zeitraum unmittelbar nach ihrer Rückkehr zu finanzieren.

Den beschwerdeführenden Parteien ist es daher zuzumuten, sich bei einer Rückkehr nach Griechenland Zugang zu einer Unterkunft zu verschaffen und nötigenfalls vorübergehend die unentgeltlichen Unterkunftsmöglichkeiten von zahlreichen vor Ort tätigen karitativen Organisationen in Anspruch zu nehmen. Eine ihnen nach der Rückkehr drohende (vorübergehende oder längerfristige) Obdachlosigkeit ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich.

3.2.2.3.5. Wenngleich aus den Länderberichten hervorgeht, dass Schutzberechtigte wegen bürokratischer Hürden und Wartezeiten bis zum Erhalt erforderlicher Dokumente oftmals unmittelbar nach der Ankunft keinen Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen haben, so ergibt sich aus den Länderberichten gleichzeitig, dass sie während dieses Zeitraumes zumindest in temporären Unterkünften oder Notschlafstellen unterkommen und Versorgung durch nichtstaatliche Hilfsorganisationen erhalten können.

Schutzberechtigten in Griechenland stehen eine Vielzahl von Hilfsorganisationen zur Verfügung, die eine Deckung von Grundbedürfnissen (insbesondere Übernachtungs-, Dusch- und Waschmöglichkeiten, Verpflegung mit Nahrung und medizinische Hilfe) – auch während eines vorübergehenden Zeitraums des Abwartens behördlicher Erledigungen – ermöglichen. Die Länderfeststellungen enthalten eine umfangreiche Liste mit ebenjenen Hilfsangeboten zu unterschiedlichen Themenbereichen bzw. für verschiedene Gebiete samt Telefonnummern, Adressen, Homepages sowie fallweise mit den zur Verfügung gestellten Dienstleistungen und/oder den angebotenen Sprachen. Dabei handelt es sich insbesondere um Hotlines, Notunterkünfte und Tageszentren für Obdachlose, von NGOs betriebene Unterbringungsmöglichkeiten, Angebote für Vulnerable, Verteilung von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs, medizinische Versorgung, kirchliche Hilfsorganisationen sowie internationale und griechische NGOs. Überdies werden verschiedene aktive community-basierte Organisationen in Griechenland genannt, welche ebenso mit Kontaktdaten sowie einer Kurzbeschreibung angeführt sind.

Auch wenn nicht verkannt wird, dass schutzberechtigte Personen in Griechenland im Fall einer Rückkehr vor große Herausforderungen im Hinblick auf den Zugang zu Unterkunft, zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung, zu Sprachkursen und zu Sozialleistungen gestellt werden, erscheinen diese angesichts der in den Länderberichten beschriebenen umfassenden Unterstützungsangebote für Personen mit Schutzstatus (etwa durch das bereits erwähnte HELIOS+ Programm, aber auch seitens UNHCR sowie von Seiten lokaler Hilfsorganisationen) unter Aufwendung von zumutbaren Anstrengungen nicht unüberwindbar.

3.2.2.3.6. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien führt zu keiner anderen Einschätzung. Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, waren ihrem Vorbringen vor dem Hintergrund der in den Länderberichten beschriebenen Situation – auch unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen gesundheitlichen Situation – keine Anhaltspunkte auf eine ihnen in Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Notlage oder sonstige konkrete Bedrohung zu entnehmen. Auch wenn es nicht ausgeschlossen ist, dass sie in Griechenland im Vorfeld der Weiterreise für rund zwei Wochen von Obdachlosigkeit betroffen waren und in diesem Zeitraum in einem Zelt in einem Park genächtigt haben, ist aufgrund der an anderer Stelle dargestellten Erwägungen (insbesondere hinsichtlich der in Griechenland vorhandenen Hilfsangebote) kein maßgebliches Risiko zu erkennen, dass sie im Fall einer Rückkehr von einer gleichgelagerten Situation betroffen sein würden. Die beschwerdeführenden Parteien haben ihren eigenen Angaben zufolge während des vorangegangenen Aufenthaltes in Griechenland keine (ernsthaften) Schritte gesetzt, um nach Zuerkennung des Schutzstatus Zugang zum griechischen Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zum Sozialleistungs- und Gesundheitssystem und zu Integrationsangeboten zu erlangen; vielmehr haben sie durchwegs die Weiterreise nach Österreich beabsichtigt und diese nur zwei Wochen nach Erhalt der griechischen Aufenthalts- und Reisedokumente angetreten, sodass sich die geäußerten Befürchtungen hinsichtlich einer dauerhaft fehlenden Unterstützung bzw. Lebensgrundlage in Griechenland insofern als relativiert erweisen. Das Vorbringen zur gesundheitlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung, zumal nicht aufgezeigt wurde, dass die beschwerdeführenden Parteien vor diesem Hintergrund von ihrer Möglichkeit, ihren Alltag eigenständig zu bewältigen, am Erwerbsleben teilzunehmen und sich um einen Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, Sozial- und Gesundheitssystem sowie zu Hilfsangeboten zu bemühen, ausgeschlossen wären (siehe dazu noch Punkt 3.2.2.3.7.). Auch der in Österreich aufhältige und erwerbstätige volljährige Bruder bzw. Sohn der beschwerdeführenden Parteien sowie ihre in der Schweiz lebende volljährige Tochter bzw. Schwester könnten diesen zumindest anfänglich bei Bedarf finanzielle Unterstützung zukommen lassen. Aus den zuvor dargestellten Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt der beschwerdeführenden Parteien durch Teilnahme am Erwerbsleben sowie unter Inanspruchnahme der in Griechenland bestehenden Hilfsangebote gesichert werden können wird.

Im Hinblick auf die – allgemein – geäußerte Befürchtung, dass die Drittbeschwerdeführerin in Griechenland Opfer sexueller Belästigung werden könnte, ist festzuhalten, dass strafrechtswidrige Übergriffe in keinem Staat lückenlos präventiv verhindert werden können. Im Fall einer tatsächlichen Bedrohung stünde es der Drittbeschwerdeführerin offen, sich an die griechische Polizei zu wenden, von deren hinreichender Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit auszugehen ist.

3.2.2.3.7. Auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich nicht, dass diese im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dem konkreten Risiko unterliegen, in eine Situation extremer materieller Not zu geraten bzw. eine unwiederbringliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erleiden.

Wie festgestellt, ergab sich nicht, dass die beschwerdeführenden Parteien aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Möglichkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen und ihren Alltag eigenständig zu bestreiten, (maßgeblich) eingeschränkt sind, sodass vor diesem Hintergrund kein erhöhtes Risiko zu erkennen ist, dass es der Familie im Fall einer Rückkehr nicht möglich sein würde, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Selbst wenn es einem der (volljährigen) Familienmitglieder (aus gesundheitlichen oder anderen Gründen) nicht möglich sein sollte, in Griechenland eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, könnte diese Person – neben der zuvor beschriebenen Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen und Unterstützung durch NGOs – innerhalb der Familie Unterstützung erfahren, sodass sie nicht auf sich alleine gestellt wäre.

Zu den vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist im Übrigen auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vgl. auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH; siehe auch EGMR 07.10.2004, Dragan u.a./Rumänien, 33743/03; 07.11.2006, Ayegh/Schweden, 4701/05; 02.09.2008, A.A./Schweden, 8594/04).Zu den vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist im Übrigen auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vergleiche auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH; siehe auch EGMR 07.10.2004, Dragan u.a./Rumänien, 33743/03; 07.11.2006, Ayegh/Schweden, 4701/05; 02.09.2008, A.A./Schweden, 8594/04).

Eine solche schwerwiegende Erkrankung, die im Fall einer Überstellung nach Griechenland geeignet ist, zu einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands zu führen, liegt im Fall der beschwerdeführenden Parteien (wie in der Beweiswürdigung dargelegt) jeweils nicht vor. Im Fall der beschwerdeführenden Parteien liegt jeweils weder eine akut lebensbedrohliche oder besonders schwerwiegende psychische oder physische Erkrankung vor, noch benötigen sie eine stationäre Behandlung oder engmaschige Therapie.

Der XXXX -jährige Erstbeschwerdeführer leidet an (nicht insulinpflichtigem) Diabetes Typ 2, Bluthochdruck, chronischen Magenschmerzen sowie erhöhten Cholesterinwerten. Zudem hat er an beiden Kniegelenken Prothesen und berichtet von Schmerzen. Der Erstbeschwerdeführer nimmt regelmäßig ein Medikament zur Senkung des Blutdrucks sowie ein Medikament zur Behandlung von Diabetes Typ 2 ein. Darüber hinaus befand er sich in Österreich nicht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung, ein stationärer Aufenthalt war zu keinem Zeitpunkt erforderlich. Es ist nicht hervorgekommen, dass er in seiner Mobilität im Alltag maßgeblich eingeschränkt ist oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Ein aktueller – über die Einnahme der Dauermedikation – hinausgehender Behandlungsbedarf wurde nicht aufgezeigt. Der römisch 40 -jährige Erstbeschwerdeführer leidet an (nicht insulinpflichtigem) Diabetes Typ 2, Bluthochdruck, chronischen Magenschmerzen sowie erhöhten Cholesterinwerten. Zudem hat er an beiden Kniegelenken Prothesen und berichtet von Schmerzen. Der Erstbeschwerdeführer nimmt regelmäßig ein Medikament zur Senkung des Blutdrucks sowie ein Medikament zur Behandlung von Diabetes Typ 2 ein. Darüber hinaus befand er sich in Österreich nicht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung, ein stationärer Aufenthalt war zu keinem Zeitpunkt erforderlich. Es ist nicht hervorgekommen, dass er in seiner Mobilität im Alltag maßgeblich eingeschränkt ist oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Ein aktueller – über die Einnahme der Dauermedikation – hinausgehender Behandlungsbedarf wurde nicht aufgezeigt.

Die (physisch gesunde) XXXX -jährige Zweitbeschwerdeführerin leidet unter Angst und Depression sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung, nimmt aus diesem Grund Medikamente ein und befindet sich in psychologischer Betreuung in der Bundesbetreuungseinrichtung. Ein darüberhinausgehender Behandlungsbedarf liegt nicht vor. Sie benötigte ebenfalls keine stationäre Behandlung und es liegt kein Hinweis vor, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage ist, ihren Alltag selbständig zu bewältigen. Die (physisch gesunde) römisch 40 -jährige Zweitbeschwerdeführerin leidet unter Angst und Depression sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung, nimmt aus diesem Grund Medikamente ein und befindet sich in psychologischer Betreuung in der Bundesbetreuungseinrichtung. Ein darüberhinausgehender Behandlungsbedarf liegt nicht vor. Sie benötigte ebenfalls keine stationäre Behandlung und es liegt kein Hinweis vor, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage ist, ihren Alltag selbständig zu bewältigen.

Die (physisch gesunde) XXXX -jährige Drittbeschwerdeführerin befindet sich in Österreich in Betreuung durch eine klinische Psychologin in der Bundesbetreuungseinrichtung; sie beschreibt psychische und physische Probleme in Form von Schlaflosigkeit, Appetitlosigkeit, Lustlosigkeit und Kopfschmerzen. Eine Erkrankung wurde nicht diagnostiziert, ebensowenig wurde ein konkreter Behandlungsbedarf aufgezeigt. Die (physisch gesunde) römisch 40 -jährige Drittbeschwerdeführerin befindet sich in Österreich in Betreuung durch eine klinische Psychologin in der Bundesbetreuungseinrichtung; sie beschreibt psychische und physische Probleme in Form von Schlaflosigkeit, Appetitlosigkeit, Lustlosigkeit und Kopfschmerzen. Eine Erkrankung wurde nicht diagnostiziert, ebensowenig wurde ein konkreter Behandlungsbedarf aufgezeigt.

Eine schwere Erkrankung iS der zitierten Rechtsprechung, die im Fall einer Überstellung nach Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verschlechterung erfahren würde, liegt bei den beschwerdeführenden Parteien im Ergebnis jeweils nicht vor. Im Entscheidungszeitpunkt befindet sich keine der beschwerdeführenden Parteien in stationärer oder einer engmaschigen fachärztlichen Behandlung, deren nahtlose Fortsetzung zur Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes erforderlich ist. Während des rund achtmonatigen Aufenthalts der beschwerdeführenden Parteien in Österreich hat sich kein über die Einnahme von handelsüblichen Medikamenten zur Behandlung von Bluthochdruck und Diabetes Typ 2 bzw. psychischer Erkrankungen hinausgehender Behandlungsbedarf ergeben. Eine medikamentöse Weiterbehandlung der vorliegenden Erkrankungen sowie allfällige weitere Abklärungen oder zukünftig erforderliche medizinische Behandlungen können auch in Griechenland in Anspruch genommen werden.

Schutzberechtigte in Griechenland haben grundsätzlich im gleichen Maß Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Anerkannte Flüchtlinge haben in Griechenland Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem (ESY), sofern sie über eine Sozialversicherungsregisternummer (AMKA) oder eine temporäre Versicherungs- und Gesundheitsversorgungsnummer für Ausländer (PAAYPA) verfügen. Der Zugang beinhaltet eine regelmäßige ärztliche Untersuchung, Überweisungen zu Fachärzten (allgemeine Ärzte, Endokrinologen, Rheumatologen usw.) sowie die Behandlung von chronischen Erkrankungen in öffentlichen Krankenhäusern oder Gesundheitszentren. Es kann davon ausgegangen werden, dass in Griechenland gängige Arzneimittel u.a. zur Behandlung von Diabetes verfügbar sind und über die Nationale Gesundheitsdienstorganisation (EOPYY) bereitgestellt werden.

Soweit die beschwerdeführenden Parteien auf mögliche Wartezeiten beim Zugang zu Gesundheitsversorgung in Griechenland Bezug genommen haben, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass bei keinem Familienmitglied im Entscheidungszeitpunkt eine schwerwiegende Erkrankung oder ein (über die Einnahme von Medikamenten hinausgehender) unmittelbarer Behandlungsbedarf vorliegt. Im Fall einer Überstellung erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente, sodass der Medikamentenbedarf des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin für den Zeitraum unmittelbar nach der Rückkehr abgedeckt sein wird. Darüber hinaus ist den Länderberichten zu entnehmen, dass medizinische Einrichtungen in Griechenland verpflichtet sind, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben. Außerdem hätten die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, auf die Unterstützung von in Griechenland im medizinischen Bereich tätigen Hilfsorganisationen zurückzugreifen. Psychologische Hilfe, insbesondere für vulnerable Gruppen, wird etwa durch die bereits an anderer Stelle erwähnten Integrationszentren für Migranten (KEM) angeboten. Der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin wäre es daher beispielsweise auf diesem Weg möglich, in Griechenland Zugang zu einer psychologischen Betreuung zu erhalten. Zudem bieten auch Organisationen wie „Ärzte der Welt“, die Caritas und das Rote Kreuz psychotherapeutische bzw. psychosoziale Unterstützung an. Hilfe bei Terminbuchungen und Dolmetschen in Krankenhäusern wird beispielsweise vom Roten Kreuz angeboten. Darüber hinaus hätten die beschwerdeführenden Parteien im Fall einer (allenfalls vorübergehend erforderlichen) privaten Finanzierung von Medikamenten die Möglichkeit, auf Unterstützung ihres in Österreich lebenden volljährigen Sohns oder ihrer in der Schweiz lebenden volljährigen Tochter zurückzugreifen. Insofern war kein maßgebliches Risiko zu erkennen, dass der Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien im Fall einer Überstellung nach Griechenland (auch im Zeitraum bis zur Erlangung eines regulären Zugangs zum Gesundheitssystems) eine maßgebliche Verschlechterung erfahren wird.

Aus den Angaben beschwerdeführenden Parteien in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen ist somit jeweils nicht ersichtlich, dass ihr Gesundheitszustand derart schwerwiegend beeinträchtigt ist, dass eine Überstellung nach Griechenland einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK bewirken würde.Aus den Angaben beschwerdeführenden Parteien in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen ist somit jeweils nicht ersichtlich, dass ihr Gesundheitszustand derart schwerwiegend beeinträchtigt ist, dass eine Überstellung nach Griechenland einen Eingriff in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK bewirken würde.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden dem jeweiligen Gesundheitszustand durch geeignete Maßnahmen Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

3.2.2.3.8. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit der persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich im vorliegenden Fall im Ergebnis keine solche Vulnerabilität, die im Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer ihnen drohenden extremen materiellen Not oder sonstigen maßgeblichen Gefährdungslage führen würde. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass sie nach einer Überstellung nach Griechenland tatsächlich der Gefahr ausgesetzt sein werden, eine gegen Art. 3 EMRK respektive Art. 4 GRC verstoßende Behandlung zu erfahren.3.2.2.3.8. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit der persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich im vorliegenden Fall im Ergebnis keine solche Vulnerabilität, die im Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer ihnen drohenden extremen materiellen Not oder sonstigen maßgeblichen Gefährdungslage führen würde. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass sie nach einer Überstellung nach Griechenland tatsächlich der Gefahr ausgesetzt sein werden, eine gegen Artikel 3, EMRK respektive Artikel 4, GRC verstoßende Behandlung zu erfahren.

3.2.2.3.9. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass den beschwerdeführenden Parteien in Griechenland bereits der Asylstatus zuerkannt wurde, weshalb sie von der in den Länderberichten thematisierten allfälligen Aussetzung von Asylverfahren nicht persönlich betroffen wären. Auch eine allfällige faktische Aussetzung von Überstellungen nach Griechenland ließe keinen allgemeinen Rückschluss darauf zu, dass sich die Situation von Personen, die in Griechenland über einen internationalen Schutzstatus verfügen, systematisch mangelhaft darstellt (vgl. idS zur einseitigen Aussetzung von [Wieder-]Aufnahmen nach der Dublin III-Verordnung EuGH 19.12.2024, C-185/24 und C-189/24, RL, QS). Allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung der beschwerdeführenden Parteien nach Griechenland haben für die vorliegende Entscheidung außer Betracht zu bleiben; die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt.3.2.2.3.9. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass den beschwerdeführenden Parteien in Griechenland bereits der Asylstatus zuerkannt wurde, weshalb sie von der in den Länderberichten thematisierten allfälligen Aussetzung von Asylverfahren nicht persönlich betroffen wären. Auch eine allfällige faktische Aussetzung von Überstellungen nach Griechenland ließe keinen allgemeinen Rückschluss darauf zu, dass sich die Situation von Personen, die in Griechenland über einen internationalen Schutzstatus verfügen, systematisch mangelhaft darstellt vergleiche idS zur einseitigen Aussetzung von [Wieder-]Aufnahmen nach der Dublin III-Verordnung EuGH 19.12.2024, C-185/24 und C-189/24, RL, QS). Allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung der beschwerdeführenden Parteien nach Griechenland haben für die vorliegende Entscheidung außer Betracht zu bleiben; die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt.

3.2.3. Im Ergebnis hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass den beschwerdeführenden Parteien bereits in Griechenland der Flüchtlingsstatus gewährt worden ist und sie sohin in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben.3.2.3. Im Ergebnis hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass den beschwerdeführenden Parteien bereits in Griechenland der Flüchtlingsstatus gewährt worden ist und sie sohin in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben.

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide erwiesen sich daher als unbegründet. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide erwiesen sich daher als unbegründet.

3.3. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz): 3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (idF BGBl. I 54/2021) hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a leg.cit. zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 54 aus 2021,) hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a leg.cit. zurückgewiesen wird.

Im vorliegenden Fall ging das Bundesamt zu Recht davon aus, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 (in der geltenden Fassung BGBl. I 86/2021) mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren ist. Es bestehen keine Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, wobei dies im Verfahren auch nicht behauptet wurde. Im vorliegenden Fall ging das Bundesamt zu Recht davon aus, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 (in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2021,) mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren ist. Es bestehen keine Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, wobei dies im Verfahren auch nicht behauptet wurde.

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide erwiesen sich daher ebenfalls als unbegründet.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide erwiesen sich daher ebenfalls als unbegründet.

3.4. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide (Anordnung zur Außerlandesbringung):3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide (Anordnung zur Außerlandesbringung):

3.4.1. Die Rechtsgrundlage für die Verbindung der vorliegenden Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung findet sich in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 145/2017, vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, die nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 (idgF) weiterhin zur Anwendung gelangt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 145/2017 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 oder 4a zurückgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt wird.3.4.1. Die Rechtsgrundlage für die Verbindung der vorliegenden Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung findet sich in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017,, vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, die nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 (idgF) weiterhin zur Anwendung gelangt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, oder 4a zurückgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt wird.

Im FPG findet sich die korrespondierende, die aufenthaltsbeendende Maßnahme der Anordnung zur Außerlandesbringung regelnde, Bestimmung in § 61 FPG.Im FPG findet sich die korrespondierende, die aufenthaltsbeendende Maßnahme der Anordnung zur Außerlandesbringung regelnde, Bestimmung in Paragraph 61, FPG.

§ 61 FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt Anpassungsgesetzes kommt mangels Übergangsbestimmung im FPG nicht mehr zur Anwendung. Nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG in der geltenden Fassung hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden, Entscheidung gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 Abs. 1 AVG. Paragraph 61, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt Anpassungsgesetzes kommt mangels Übergangsbestimmung im FPG nicht mehr zur Anwendung. Nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in der geltenden Fassung hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 2, oder 5 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden, Entscheidung gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

§ 61 Abs. 1 Z 1 FPG in der geltenden Fassung normiert sohin keine Anordnung zur Außerlandesbringung für nach § 4a AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt Anpassungsgesetzes zu Ende zu führenden Verfahren. Dies ändert jedoch nichts an der Sichtweise, dass § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 145/2017 im vorliegenden Fall die Rechtsgrundlage für die Verbindung der Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung – mangels Übergangsbestimmung in der geltenden Fassung des FPG – darstellt. Dem Gesetzgeber kann nämlich nicht unterstellt werden, dass er den Verweis auf § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 145/2017 ins Leere gehen lassen oder die Anordnung einer Außerlandesbringung bei einem Antrag, der nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 noch gemäß § 4a AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes zurückzuweisen ist, verunmöglichen wollte (für ein solches Verständnis bieten auch die Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt). Der Verwaltungsgerichtshof ist in einem ähnlichen Kontext davon ausgegangen, dass der Sichtweise, dass § 10 Abs. 1 (dort: Z 3) AsylG 2005 die Rechtsgrundlage für die Verbindung einer (dort: nach § 68 Abs. 1 AVG zurückweisenden) Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (dort: Rückkehrentscheidung) darstellt, nicht entgegensteht, dass in der maßgeblichen Bestimmung des FPG (dort: § 52 Abs. 2 Z 2 FPG) Entscheidungen nach § 68 Abs. 1 AVG nicht ausdrücklich genannt waren (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in der geltenden Fassung normiert sohin keine Anordnung zur Außerlandesbringung für nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt Anpassungsgesetzes zu Ende zu führenden Verfahren. Dies ändert jedoch nichts an der Sichtweise, dass Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, im vorliegenden Fall die Rechtsgrundlage für die Verbindung der Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung – mangels Übergangsbestimmung in der geltenden Fassung des FPG – darstellt. Dem Gesetzgeber kann nämlich nicht unterstellt werden, dass er den Verweis auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, ins Leere gehen lassen oder die Anordnung einer Außerlandesbringung bei einem Antrag, der nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 noch gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes zurückzuweisen ist, verunmöglichen wollte (für ein solches Verständnis bieten auch die Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt). Der Verwaltungsgerichtshof ist in einem ähnlichen Kontext davon ausgegangen, dass der Sichtweise, dass Paragraph 10, Absatz eins, (dort: Ziffer 3,) AsylG 2005 die Rechtsgrundlage für die Verbindung einer (dort: nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückweisenden) Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (dort: Rückkehrentscheidung) darstellt, nicht entgegensteht, dass in der maßgeblichen Bestimmung des FPG (dort: Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG) Entscheidungen nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht ausdrücklich genannt waren vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).

Da der Gesetzgeber durch die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005, die auch die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 145/2017 umfasst, zum Ausdruck gebracht hat, dass zurückweisende Entscheidungen nach § 4a AsylG 2005 (weiterhin) mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sind, ist der Verweis in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 145/2017 dahingehend zu verstehen, dass er nunmehr auf § 61 Abs. 1 FPG in der geltenden Fassung Bezug nimmt bzw. die dort enthaltene Bezugnahme auf die Nachfolgebestimmung des § 4 AsylG 2005 auch Übergangsfälle nach § 4a AsylG 2005 umfasst. Da der Gesetzgeber durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005, die auch die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, umfasst, zum Ausdruck gebracht hat, dass zurückweisende Entscheidungen nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 (weiterhin) mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sind, ist der Verweis in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, dahingehend zu verstehen, dass er nunmehr auf Paragraph 61, Absatz eins, FPG in der geltenden Fassung Bezug nimmt bzw. die dort enthaltene Bezugnahme auf die Nachfolgebestimmung des Paragraph 4, AsylG 2005 auch Übergangsfälle nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 umfasst.

Der inhaltliche Regelungsumfang des § 61 FPG hat im Übrigen keine Änderung erfahren, sodass die bisher zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar ist.Der inhaltliche Regelungsumfang des Paragraph 61, FPG hat im Übrigen keine Änderung erfahren, sodass die bisher zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar ist.

3.4.2. Wird durch eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Eingriff eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.4.2. Wird durch eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Eingriff eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139, mwN).

Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).

3.4.3. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihres Sohns bzw. Bruders sowie eines Cousins der Zweitbeschwerdeführerin. Darüber hinaus haben sie keine maßgeblichen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Zu den genannten Verwandten in Österreich besteht weder eine finanzielle noch eine persönliche Abhängigkeit oder eine sonstige besondere Nahebeziehung. Die unrechtmäßig nach Österreich eingereisten beschwerdeführenden Parteien wohnen mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt und hatten im Vorfeld der Einreise mehrere Jahre lang nur telefonisch regelmäßig Kontakt zu diesen. Diesen Kontakt werden sie infolge einer Rückkehr nach Griechenland auch weiterhin telefonisch, über das Internet und durch Besuche aufrechterhalten können. Auch eine finanzielle Unterstützung wäre von Österreich aus nach Griechenland problemlos möglich.

Eine Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Die beschwerdeführenden Parteien halten sich seit knapp acht Monaten in Österreich auf und verfügten zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützten ihren Aufenthalt nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz.

Dem – nur schwach ausgeprägten – Interesse der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib im Bundesgebiet steht das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sowie am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt darstellt. Dem – nur schwach ausgeprägten – Interesse der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib im Bundesgebiet steht das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sowie am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt darstellt.

3.4.4. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird. 3.4.4. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird.

3.4.5. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide erweisen sich daher ebenfalls als unbegründet.3.4.5. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide erweisen sich daher ebenfalls als unbegründet.

3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt erwies (vgl. grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren vgl. auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129).3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt erwies vergleiche grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren vergleiche auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129).

Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – das ein Konsultationsverfahren mit Griechenland durchführte, den beschwerdeführenden Parteien im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zur Situation von in Griechenland international schutzberechtigten Personen zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in Griechenland oder die persönliche Situation der beschwerdeführenden Parteien seit Erlassung der angefochtenen Bescheide maßgeblich geändert hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete in den angefochtenen Bescheiden in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In den Beschwerden wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubstantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerden zeigen keinen Anhaltspunkt für eine den beschwerdeführenden Parteien in Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung ihrer durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 GRC/Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf. Es ergab sich im Ergebnis keine Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den beschwerdeführenden Parteien zu erörtern.Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – das ein Konsultationsverfahren mit Griechenland durchführte, den beschwerdeführenden Parteien im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zur Situation von in Griechenland international schutzberechtigten Personen zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in Griechenland oder die persönliche Situation der beschwerdeführenden Parteien seit Erlassung der angefochtenen Bescheide maßgeblich geändert hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete in den angefochtenen Bescheiden in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In den Beschwerden wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubstantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerden zeigen keinen Anhaltspunkt für eine den beschwerdeführenden Parteien in Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung ihrer durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK bzw. Artikel 7, GRC/"Art". 8 EMRK geschützten Rechte auf. Es ergab sich im Ergebnis keine Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den beschwerdeführenden Parteien zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Dass die vorliegende Entscheidung (weiterhin) mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG zu verbinden ist, stützt sich auf den hinreichend klaren Wortlaut von § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 145/2017 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Dass die vorliegende Entscheidung (weiterhin) mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG zu verbinden ist, stützt sich auf den hinreichend klaren Wortlaut von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aktuelle Länderfeststellungen Außerlandesbringung EuGH internationale Judikatur medizinische Versorgung Mitgliedstaat Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrsituation Übergangsbestimmungen Unterkunft Versorgungslage Zulassungsverfahren Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W610.2344491.1.01

Im RIS seit

25.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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