Entscheidungsdatum
12.08.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W131 2243608-2/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:
„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 28.06.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 28.06.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 07.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) erstmals internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid vom 05.05.2021, Zl XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt II. und III.).2. Mit Bescheid vom 05.05.2021, Zl römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.).
3. Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheids erhob der BF Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheids erhob der BF Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
4. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 04.03.2022 zu W254 2243608-1 (schriftlich ausgefertigt am 13.07.2022) wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) die Beschwerde als unbegründet ab.
5. Am 28.06.2023 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts gab der BF an, er habe nur subsidiären Schutz erhalten, deswegen könne er seine Familie nicht nachholen. Seine Familie lebe unter gefährlichen und schlechten Umständen, er könne aber nicht zurück, da er vom syrischen Regime (gemeint Assad) verfolgt werde. Das seien alle seine Gründe.
6. Im Rahmen der am 19.09.2023 von der belangten Behörde durchgeführten Einvernahme brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, er sei verurteilt worden und lege hiermit eine Kopie eines Abwesenheitsurteils vor, wonach er am 12.03.2023 zu 10 Jahren Haft verurteilt worden sei sowie eine Ladung zu einer Verhandlung für den 15.05.2023 sowie Fotos die ihn auf Demonstrationen in Wien zeigen. Er möchte darüber hinaus betonen, dass in Syrien gekämpft werde und er sich Sorgen um seinen Sohn mache. Die PKK lasse keinen in Ruhe, seine Frau sei schon von ihnen und vom Regime befragt worden wo er sich befinde.
7. Mit dem nunmehr vor dem BVwG bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Folgeantrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen bereits entschiedener Sache zurück.7. Mit dem nunmehr vor dem BVwG bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Folgeantrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen bereits entschiedener Sache zurück.
Die Behörde traf erneut Feststellungen zur Lage in Syrien und stellte fest, dass im Rahmen des gegenständlichen Antrags kein neuer den BF persönlich betreffenden Sachverhalt vorgebracht worden sei, welcher nach rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Es lägen keine neuen bzw. glaubwürdigen Umstände vor.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher er ua vorbrachte, dass er im Verfahren vor der Behörde zwei Beweismittel vorlegte woraus ersichtlich sei, dass er seitens des syrischen Regimes (gemeint Assad-Regime) zu 10 Jahren Haft verurteilt worden sei und er weiterhin sowohl vom syrischen Regime als auch von den Kurden verfolgt werde. Ebenso habe er in Österreich an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen und entsprechende Fotos vorgelegt. Die Behörde hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen, die neuen Fluchtgründe und Beweismittel würden jedenfalls einen glaubhaften Kern aufweisen. 8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er ua vorbrachte, dass er im Verfahren vor der Behörde zwei Beweismittel vorlegte woraus ersichtlich sei, dass er seitens des syrischen Regimes (gemeint Assad-Regime) zu 10 Jahren Haft verurteilt worden sei und er weiterhin sowohl vom syrischen Regime als auch von den Kurden verfolgt werde. Ebenso habe er in Österreich an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen und entsprechende Fotos vorgelegt. Die Behörde hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen, die neuen Fluchtgründe und Beweismittel würden jedenfalls einen glaubhaften Kern aufweisen.
9. Mit Schreiben vom 28.02.2024 (eingelangt 04.03.2024) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
10. Am 24.07.2025, 29.10.2025 und 06.07.2026 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG unter Beiziehung eines/r Dolmetschers/in für die Sprache Arabisch statt, an welcher der BF in Begleitung seines/r Rechtsvertreters/in teilnahm.
11. Im Zuge der Verhandlung am 24.07.2025 regte der Vertreter des BF am Ende der Verhandlung an, der verfahrensleitende Richter möge sich aufgrund der protokollierten Aussagen für befangen erklären.
Diesbezüglich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2025:
Beginn der Befragung
R zu BF: Warum haben Sie einen 2. Asylantrag gestellt?
BF: Ich wurde in Syrien während meines Aufenthaltes in Österreich von der kurdischen Partei, die aktuell in XXXX die Macht hat, das ist die PKK, gesucht. Sie haben auch ein Schreiben zugestellt. Dieses Schreiben habe ich bereits an das Gericht übermittelt. Die kurdischen Kräfte haben nach mir gefragt, weil ich deren Politik in Syrien kritisierte. Ich habe keine eigene Webseite und betreibe keine Plattformen. Ich äußere mich aber nur kritisch gegenüber der kurdischen Macht in Syrien. Deswegen wurde nach mir gesucht.BF: Ich wurde in Syrien während meines Aufenthaltes in Österreich von der kurdischen Partei, die aktuell in römisch 40 die Macht hat, das ist die PKK, gesucht. Sie haben auch ein Schreiben zugestellt. Dieses Schreiben habe ich bereits an das Gericht übermittelt. Die kurdischen Kräfte haben nach mir gefragt, weil ich deren Politik in Syrien kritisierte. Ich habe keine eigene Webseite und betreibe keine Plattformen. Ich äußere mich aber nur kritisch gegenüber der kurdischen Macht in Syrien. Deswegen wurde nach mir gesucht.
R: Wissen Sie noch, wann Sie Ihren Folgeantrag gestellt haben?
BF: Am 19. September 2023 habe ich die Einvernahme gehabt. Die Folgeantragstellung fand 2 Monate davor statt.
R: Die Erstbefragung im Folgeantragsverfahren war Ende Juni 2023. Ich halte Ihnen vor, dass Sie dort ausgesagt haben: „Ich bin seit 2,5 Jahren in Österreich. Da ich nur subsidiären Schutz habe, kann ich meine Familie nicht nachholen. Meine Familie lebt in Syrien unter sehr gefährlichen Umständen. Ich kann nicht zu ihnen zurück nach Syrien, da ich vom syrischen Regime verfolgt werde.
Das sind meine Fluchtgründe. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe der Asylantragstellung“.
Daher meine Frage: Warum haben Sie im Juni 2023 nichts von den Kurden erwähnt?
BF: Erst am 15. Mai habe ich dieses Schreiben, von dem ich gerade gesprochen habe, bekommen. Erst nach der Folgeantragstellung habe ich davon erfahren.
R: Welchen 15. Mai meinen Sie in welchem Jahr?
BF: 2023.
R: Ich verstehe Sie nicht, wenn die Erstbefragung am 28. Juni war und Sie am 15. Mai 2023 von dem besagten Schreiben erfahren haben, sagen Sie, soweit ich es bislang verstehe, selbst, dass Sie das bereits vorher gewusst haben.
BF: Dieses Schreiben ist mit dem 15. Mai 2023 datiert. Deswegen habe ich heute auch dieses Datum erwähnt. Von diesem Schreiben habe ich aber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfahren. Bei der polizeilichen Erstbefragung wurden mir keine ausführlichen Fragen gestellt. Ich habe dort gesagt, dass ich neue Fluchtgründe habe. Es wurde mir gesagt, diese neuen Fluchtgründe kann man erst bei der kommenden Einvernahme in Details vorbringen.
R: Wann haben Sie von diesem Schreiben erfahren?
BF: Ich kann mich jetzt an das Datum nicht mehr erinnern. Es war aber vor einem Jahr.
R: War das vor Ihrer Erstbefragung am 28. Juni oder nachher?
BF: Als ich den Folgeantrag gestellt habe, wusste ich noch nicht, dass es ein derartiges Schreiben gibt. Ich weiß auch nicht, wie lange dieses Schreiben, bevor es mir zugestellt worden ist, bei unserem lokalen Bezirksvorsteher lag.
R hält dem BF aus dem Behördenakt jene beiden fremdsprachigen Seiten vor, die der Ladung für die Ersteinvernahme, vor Fotos, eingebunden sind und fragt den BF, von welchem Schreiben er derzeit spricht, ob also eines dieser beiden Zettel das Schreiben ist, das er anspricht.
BF: Die erste fremdsprachige Seite nach der Ladung ist ein syrisches Gerichtsurteil, in welchem ich zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde. Sie können auch gern mit der syrischen Botschaft in Wien Kontakt aufnehmen. Das 2. Fremdsprachige Blatt (im Wesentlichen Blau und Weiß) ist das Schreiben vom 15. Mai 2023 von den Kurden.
D nimmt Einsicht in dieses Schreiben und teilt zum Inhaltlichen mit:
„Das ist eine Ladung. Ausgestellt von der XXXX . Die Ladung wurde von Kammer 2 der Justiz in XXXX ausgestellt XXXX . Name und Saal: XXXX . Der BF wird daran ersucht, an einer Verhandlung um 12:30 Uhr am Montag, den 15.05.2023, teilzunehmen. Es wird über die Anklage, die von der Polizei eingebracht wurde, verhandelt. Falls der BF dieser Ladung keine Folge leistet, bzw. sein Rechtsvertreter, würde das rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Einem Bezirksvorsteher ausgehändigt“. 3 Stempel. 1 Unterschrift.„Das ist eine Ladung. Ausgestellt von der römisch 40 . Die Ladung wurde von Kammer 2 der Justiz in römisch 40 ausgestellt römisch 40 . Name und Saal: römisch 40 . Der BF wird daran ersucht, an einer Verhandlung um 12:30 Uhr am Montag, den 15.05.2023, teilzunehmen. Es wird über die Anklage, die von der Polizei eingebracht wurde, verhandelt. Falls der BF dieser Ladung keine Folge leistet, bzw. sein Rechtsvertreter, würde das rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Einem Bezirksvorsteher ausgehändigt“. 3 Stempel. 1 Unterschrift.
R zu D: Steht auf diesem Zettel irgendwo, warum der BF angeklagt wird?
D: Nein. Es handelt sich nur um eine Ladung.
R: Ist ersichtlich, ob hier der BF oder jemand anderer angeklagt wird?
D: Ja. Es steht, um über die bereits von der Polizei eingebrachte Anklage zu verhandeln.
R ersucht den D, den BF darzulegen, was er über die von ihm durchgesehene Seite dem Richter gesagt hat. D erklärt das dem BF.
R zu BF: Ist die gerade durchgesehene Seite ein Original, eine Kopie oder ein Foto des Originaldokuments?
BF: Ein Foto.
R: Wie sind Sie zu diesem Foto gekommen?
BF: Der Bezirksvorsteher hat das uns zugestellt.
R: Wer ist „uns“?
BF: Der Bezirksvorsteher hat dieses Schreiben meiner Frau zugestellt. Sie hat mir dann telefonisch davon erzählt. Ich habe sie darum gebeten, dass sie das Schreiben abfotografiert und an mich schickt.
R: Warum haben Sie sich das Schreiben nicht im Original schicken lassen?
BF: Ich kann mir dieses Schreiben nicht schicken lassen, weil man Briefe bzw. Post im Allgemeinen nur über Damaskus in das Ausland schicken kann. Das ist mir nicht möglich.
R: Können Sie sagen, was die Polizei der Kurden Ihnen vorwirft?
BF: Ich weiß es nicht. Aber ich werde von den kurdischen Kräften gesucht, weil ich immer wieder kritische Aussagen getätigt habe. Ich habe aber keine offizielle Seite, wo ich all das veröffentliche.
R: Wann haben Sie gegenüber wem welche kritischen Aussagen gemacht?
BF: Ich habe ihm gesagt, dass die kurdische herrschende Partei eine terroristische Organisation ist. Sie agiert im Auftrag der Türkei. Das ist der Grund, weshalb immer wieder es zu Bombardierungen auf die Region seitens der Türkei kommt. Das habe ich irgendwo gesagt. Es kann sein, dass irgendjemand mich dabei gefilmt hat und an die kurdischen Kräfte das gesendet hat.
R: Verstehe ich das richtig, dass Sie sagen, die herrschende kurdische Partei würde im Auftrag der Türkei handeln?
BF: Ja. Sie ist Agentin der Türkei und des syrischen Regimes, gegen die syrische Bevölkerung.
R: Wie heißt die herrschende kurdische Partei, von der Sie sprechen?
BF: Ich weiß es nicht, wie die Partei genau heißt. Sie ist aber die PKK und die SDF.
R: Nach meinem Wissensstand ist insbesondere die PKK mit dem türkischen Regime verfeindet. Wie passt das zusammen?
BF: Es gibt PKK-Funktionäre, die aus der Türkei und dem Iran nach Syrien gekommen sind. Sie sind – und von denen spreche ich – für all diese Probleme verantwortlich. Sie werden nicht einmal von der lokalen kurdischen Bevölkerung und der syrischen Bevölkerung insgesamt akzeptiert.
R: Nochmals, wurde richtig übersetzt, dass die Türkei im Auftrag der PKK bzw. SDF Bombardierungen in Syrien durchführt?
BF: Ja. Das ist richtig. Ich meine vor allem diejenigen PKK-Funktionäre, die ursprünglich aus der Türkei stammen und in Syrien aktiv sind. Ansonsten wie lässt sich die Frage erklären, wieso kann die Türkei wichtige und heikle Militärstützpunkte in Syrien problemlos angreifen, wenn sie doch nicht über die notwendigen Informationen diesbezüglich verfügt? Das habe ich mehrmals mit anderen kurdischen Freunden in XXXX besprochen und alle bestätigen, dass diese Funktionäre bei diesen Bombardierungen der Türkei behilflich sind.BF: Ja. Das ist richtig. Ich meine vor allem diejenigen PKK-Funktionäre, die ursprünglich aus der Türkei stammen und in Syrien aktiv sind. Ansonsten wie lässt sich die Frage erklären, wieso kann die Türkei wichtige und heikle Militärstützpunkte in Syrien problemlos angreifen, wenn sie doch nicht über die notwendigen Informationen diesbezüglich verfügt? Das habe ich mehrmals mit anderen kurdischen Freunden in römisch 40 besprochen und alle bestätigen, dass diese Funktionäre bei diesen Bombardierungen der Türkei behilflich sind.
R: Meinen Sie Militärstützpunkte der kurdischen Selbstverteidigungskräfte oder des Regimes?
BF: Militärstützpunkte der kurdischen Streitkräfte, aber auch des syrischen Regimes. Aber die Türkei greift vor allem die Infrastruktur in der Region an, vor allem Stromerzeugungsanlagen. Das war auch der Grund, weshalb es keine Sicherheit mehr in der Region gab.
R: Können Sie sich an Ihre Einvernahme am 18.09.2023 erinnern?
BF: Ich habe alles vergessen, was ich damals bei der Einvernahme vorgebracht habe.
R: Haben Sie damals etwas von einem Facebook-Posting gesagt?
BF: Ja. Ich habe einen Freund, der eine Facebook-Seite hat. Auf seiner Facebook-Seite hat man etwas gepostet, aber nicht unter meinem eigenen Namen. Seine Facebook-Seite existiert noch.
R: Verstehe ich das richtig, dass Sie namentlich auf dieser Facebook-Seite nicht vorkommen?
BF: Ja. Das stimmt. Mein Name kommt nicht vor. Aber diese Facebook-Seite gibt es noch.
R: Können Sie die Facebook-Seite dem Dolmetscher zeigen?
BF: Ja.
R ersucht den D, sich die Facebook-Seite anzusehen und diese näher zu beschreiben.
D gibt an zum Inhalt wie folgt: Die Person, die auf dem Video zu sehen ist, stellt die folgende Frage: „Ist XXXX eine arabische Stadt“? Er diskutiert in diesem Video, dass die Stadt XXXX in der Vergangenheit keine arabische Stadt war und dass sie von kurdischen Einwanderern gegründet wurde. Er kritisiert außerdem in diesem Video die arabisch-nationalistische Politik, die immer Behauptungen stellt, dass die Region und die andere Stadt arabisch seien. Es gibt den Aussagen der Person nach, keine arabischen Staaten, bis auf Saudi-Arabien. Sie ist die einzige arabische Region, in der sogenannten arabischen Welt.D gibt an zum Inhalt wie folgt: Die Person, die auf dem Video zu sehen ist, stellt die folgende Frage: „Ist römisch 40 eine arabische Stadt“? Er diskutiert in diesem Video, dass die Stadt römisch 40 in der Vergangenheit keine arabische Stadt war und dass sie von kurdischen Einwanderern gegründet wurde. Er kritisiert außerdem in diesem Video die arabisch-nationalistische Politik, die immer Behauptungen stellt, dass die Region und die andere Stadt arabisch seien. Es gibt den Aussagen der Person nach, keine arabischen Staaten, bis auf Saudi-Arabien. Sie ist die einzige arabische Region, in der sogenannten arabischen Welt.
Historisch gesehen war die heutige Arabische Republik Syrien niemals arabisch. Dieses Land wurde von den arabischen Nationalisten arabisiert.
D erklärt dem BF, was er nun gesagt hat.
R zu BF: Warum haben Sie im Verfahren die Facebook-Seite erwähnt?
BF: Ich wollte damit zeigen, dass es diese kritische Facebook-Seite gibt, die sich kritisch gegenüber der kurdischen Herrschaft äußert. Dieses Video habe ich wie folgt interpretiert. Es wird von einer kurdischen Person behauptet, dass eine in der Tat arabische Stadt, nämlich XXXX kurdisch sei.BF: Ich wollte damit zeigen, dass es diese kritische Facebook-Seite gibt, die sich kritisch gegenüber der kurdischen Herrschaft äußert. Dieses Video habe ich wie folgt interpretiert. Es wird von einer kurdischen Person behauptet, dass eine in der Tat arabische Stadt, nämlich römisch 40 kurdisch sei.
R: Im Akt steht, dass Sie an Demonstrationen teilgenommen haben in Österreich. Hatten Sie dort eine besondere Rolle?
BF: Ich war ein einfacher Demonstrant. Diese Demonstrationen werden von einer syrischen Gruppe auf Facebook organisiert. Man wird benachrichtigt, wenn eine Demonstration bereits geplant ist. Bislang habe ich an 2 Demonstrationen teilgenommen. Die Erste fand, glaube ich, im Juli 2022 statt. Damals haben wir gegen die Präsidentschaftswahlen in Syrien demonstriert und die 2. Demonstration war ca. auch im Juli 2023. Bei dieser Demonstration haben wir gegen Erdogans Angriffe auf Syrien demonstriert.
R: Wer organisiert diese Demonstrationen?
BF: Er ist ein Syrer, der aus XXXX stammt. Er ist organisiert diese Demonstrationen und ruft die syrische Community dazu auf, an diesen Demonstrationen teilzunehmen. Er betreibt eine Facebook-Seite.BF: Er ist ein Syrer, der aus römisch 40 stammt. Er ist organisiert diese Demonstrationen und ruft die syrische Community dazu auf, an diesen Demonstrationen teilzunehmen. Er betreibt eine Facebook-Seite.
R: Können Sie nochmals erklären, wer Sie warum zu 10 Jahren Haft verurteilt hat?
BF: Das syrische Regime hat dieses Urteil gefällt, weil ich zu Beginn der Unruhen in Syrien an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen habe. Damals wurde ich scheinbar gefilmt und ich wurde deswegen verfolgt. Ich wurde in Abwesenheit verurteilt. Mein Bruder wurde damals 2,8 Jahre verhaftet. Damals konnte ich der Verfolgung entkommen.
R verweist auf die der Ladung für die BFA-Einvernahme angeschlossene mehrfarbige Seite und fragt nach, ob diese Unterlage etwas mit der Verurteilung zu tun hat?
BF: Ja. Mein Bruder wurde damals 2,8 Jahre verhaftet. Damals konnte ich der Verfolgung aber entkommen. Mein Bruder war auf einer Demonstration, die im Fernsehen ausgestrahlt worden ist, zu sehen. Der syrische Richter hat ihm das Bild vorgezeigt. Daraufhin wurde er zu 2,8 Jahren verurteilt.
R ersucht den D, kurz zu beschreiben, was auf der mehrfarbigen Seite steht.
D hält fest, dass das eine Strafregisterbescheinigung ist. Ausgestellt vom Kriminalsicherheitsamt in Hasaka, am 08.08.2023. Er wurde in Abwesenheit zu 10 Jahren Haft verurteilt und eine Geldstrafe in der Höhe von 100.000 syrische Lira verhängt. Das Urteil ist mit dem 12.03.2023 datiert.
D erklärt dem BF, was er dem R gesagt hat.
R: Ist diese Seite wieder ein Foto?
BF: Ja. Ein Foto.
R: Wer hat in Al-Hasaka derzeit die Macht?
BF: Die SDF und das syrische Regime ist aber noch in XXXX und XXXX präsent. Es gibt nach wie vor Regierungsbehörden in diesen beiden Städten. Die syrischen Konfliktparteien haben nicht wirklich die Kontrolle über Syrien. Wer Syrien im Moment tatsächlich regiert, sind Russland, Iran, die USA und die Türkei. Die Türkei z.B. besetzt zahlreiche syrische Gebiete, genauso der Iran.BF: Die SDF und das syrische Regime ist aber noch in römisch 40 und römisch 40 präsent. Es gibt nach wie vor Regierungsbehörden in diesen beiden Städten. Die syrischen Konfliktparteien haben nicht wirklich die Kontrolle über Syrien. Wer Syrien im Moment tatsächlich regiert, sind Russland, Iran, die USA und die Türkei. Die Türkei z.B. besetzt zahlreiche syrische Gebiete, genauso der Iran.
R: Damit ich es richtig verstehe, in Al-Hasaka, unter der Kontrolle der SDF, werden Strafregisterauszüge seitens des Regimes ausgestellt?
BF: Ja. Das stimmt. [BF wiederholt das mit den herrschenden Akteuren].
R: Ich halte Ihnen vor, dass in Österreich öfters die Meinung vertreten wird, dass Personen mit dem Herkunftsstaat Syrien nach einer ersten Entscheidung über internationalen Schutz, bei welcher der Asylstatus abgelehnt wird, und subsidiärer Schutz zuerkannt wird, nach entsprechender Beratung, einen weiteren Antrag auf Zuerkennung von Asyl stellen und hier Dinge sagen, die nicht der Wahrheit entsprechen, nur um Ihre Familie nach 3 Monaten nach Asylzuerkennung nachholen zu können und nicht, wie beim subsidiären Schutz, um wesentlich länger warten zu müssen. Was sagen Sie zu diesem Stereotyp in Bezug auf Ihre Person?
RV möchte wissen, was mit entsprechender Beratung gemeint ist, da dies eine Unterstellung ist.Regierungsvorlage möchte wissen, was mit entsprechender Beratung gemeint ist, da dies eine Unterstellung ist.
R verweist auf die aktuelle politische und gesellschaftliche Diskussion.
BF: Eine Rechtsberaterin hat mir bereits erzählt, dass ich gegen das Erkenntnis, welches für mich im 1. Asylverfahren negativ ausgegangen ist, nicht mehr vorgehen kann, da das Beweisverfahren mit diesem Erkenntnis bereits abgeschlossen ist. Ich wollte aber neue Dokumente vorlegen. Deswegen habe ich diesen Folgeantrag gestellt. Ich habe bereits 2 meiner Söhne schlepperunterstützt nach Deutschland gebracht, weil sich beide in einem wehrfähigen Alter befinden.
RV kritisiert, gerade nichts vorbringen zu dürfen.Regierungsvorlage kritisiert, gerade nichts vorbringen zu dürfen.
R nimmt Bezug auf den Beginn der heutigen Verhandlung und hält dem BF die Aussage vor.
„Ich wurde in Syrien während meines Aufenthaltes in Österreich von der kurdischen Partei, die aktuell in XXXX die Macht hat, das ist die PKK, gesucht. Sie haben auch ein Schreiben zugestellt. Dieses Schreiben habe ich bereits an das Gericht übermittelt. Die kurdischen Kräfte haben nach mir gefragt, weil ich deren Politik in Syrien kritisierte. Ich habe keine eigene Webseite und betreibe keine Plattformen. Ich äußere mich aber nur kritisch gegenüber der kurdischen Macht in Syrien. Deswegen wurde nach mir gesucht“.„Ich wurde in Syrien während meines Aufenthaltes in Österreich von der kurdischen Partei, die aktuell in römisch 40 die Macht hat, das ist die PKK, gesucht. Sie haben auch ein Schreiben zugestellt. Dieses Schreiben habe ich bereits an das Gericht übermittelt. Die kurdischen Kräfte haben nach mir gefragt, weil ich deren Politik in Syrien kritisierte. Ich habe keine eigene Webseite und betreibe keine Plattformen. Ich äußere mich aber nur kritisch gegenüber der kurdischen Macht in Syrien. Deswegen wurde nach mir gesucht“.
Daher die Frage: Können Sie nochmals sagen, was der Grund für Ihren Folgeantrag war?
BF: Ich will meine Familie, die noch in Syrien unter sehr schwierigen Lebensbedingungen lebt, nach Österreich nachholen. Nachdem ich das letzte negative Erkenntnis bekommen habe, wurde mir gesagt, dass man gegen dieses Erkenntnis kaum noch etwas unternehmen kann. Ich habe dann versucht, meine Familie schlepperunterstützt in die Türkei zu bringen. Meine Frau hat sich, als sie versucht hat, über die Mauer, die zwischen Syrien und der Türkei gebaut wurde, zu klettern, das Bein gebrochen. Sie liegt jetzt im Bett und kann sich nicht mehr bewegen. Es geht mir um die Familienzusammenführung. Das war auch der Grund, weshalb ich die beiden Söhne außerhalb Syriens gebracht habe.
R: Wo ist Ihre Frau derzeit?
BF: Sie ist jetzt in XXXX . Ich habe dem Roten Kreuz gesagt, dass ich schon seit 3 Jahren den subsidiären Schutz habe und ich die Familie doch nicht nachholen kann?BF: Sie ist jetzt in römisch 40 . Ich habe dem Roten Kreuz gesagt, dass ich schon seit 3 Jahren den subsidiären Schutz habe und ich die Familie doch nicht nachholen kann?
R: Gibt es jemanden, der Sie rechtlich betreffend Folgeantragstellung beraten hat, bevor Sie dann Ende Juni 2023 einen Folgeantrag gestellt haben?
BF: Ich habe 3 Rechtsanwälte gefragt. XXXX . Er ist ein Rechtsanwalt aus Syrien und eine weitere Anwältin namens XXXX , aber ich habe mich aber auch von einem anderen Rechtsanwalt namens XXXX beraten. Alle haben mir bestätigt, dass man gegen das negative Erkenntnis des Gerichtes nicht mehr unternehmen kann und sie haben mir gesagt, wenn ich unbedingt Asyl will, dann kann ich einen Folgeantrag bei der Polizei stellen. Das wäre der einzige Weg, um nochmals die Gelegenheit zu bekommen, über meinen Asylantrag entscheiden zu können. Was kann ich tun, wenn ich kein Asyl habe und die Familie nicht nachholen kann? Ich muss alles versuchen.BF: Ich habe 3 Rechtsanwälte gefragt. römisch 40 . Er ist ein Rechtsanwalt aus Syrien und eine weitere Anwältin namens römisch 40 , aber ich habe mich aber auch von einem anderen Rechtsanwalt namens römisch 40 beraten. Alle haben mir bestätigt, dass man gegen das negative Erkenntnis des Gerichtes nicht mehr unternehmen kann und sie haben mir gesagt, wenn ich unbedingt Asyl will, dann kann ich einen Folgeantrag bei der Polizei stellen. Das wäre der einzige Weg, um nochmals die Gelegenheit zu bekommen, über meinen Asylantrag entscheiden zu können. Was kann ich tun, wenn ich kein Asyl habe und die Familie nicht nachholen kann? Ich muss alles versuchen.
R: Wo ist XXXX Anwältin?R: Wo ist römisch 40 Anwältin?
BF: XXXX hatte ihre Kanzlei vorher im 5. Bezirk. Sie übersiedelten aber. Wohin weiß ich jetzt nicht mehr. Der Anwalt Jakob hat sein Büro im 9. Bezirk. Er hat einen aus dem Jemen stammenden Mitarbeiter. Sie haben mir gesagt, dass jetzt eine Beschwerde aussichtslos ist.BF: römisch 40 hatte ihre Kanzlei vorher im 5. Bezirk. Sie übersiedelten aber. Wohin weiß ich jetzt nicht mehr. Der Anwalt Jakob hat sein Büro im 9. Bezirk. Er hat einen aus dem Jemen stammenden Mitarbeiter. Sie haben mir gesagt, dass jetzt eine Beschwerde aussichtslos ist.
R: Hat Ihnen irgendein Anwalt gesagt, welche Fluchtgründe Sie beim Folgeantrag angeben sollen?
BF: Nein. Sie haben mir nicht gesagt, was ich bei der Polizei sagen soll. Sie haben mir nur gesagt, vor allem XXXX , da ich bereits ein negatives Erkenntnis bekommen habe, kann ich nicht mehr gegen dieses Erkenntnis vorgehen. Die einzige Möglichkeit wäre, einen neuen Asylantrag zu stellen. Außerdem habe ich 3 syrische Freunde, die ebenfalls dasselbe gemacht haben. Sie haben im 1. Asylverfahren kein Asyl bekommen und haben den Folgeantrag gestellt. Sie haben mir empfohlen, dass ich das auch tue.BF: Nein. Sie haben mir nicht gesagt, was ich bei der Polizei sagen soll. Sie haben mir nur gesagt, vor allem römisch 40 , da ich bereits ein negatives Erkenntnis bekommen habe, kann ich nicht mehr gegen dieses Erkenntnis vorgehen. Die einzige Möglichkeit wäre, einen neuen Asylantrag zu stellen. Außerdem habe ich 3 syrische Freunde, die ebenfalls dasselbe gemacht haben. Sie haben im 1. Asylverfahren kein Asyl bekommen und haben den Folgeantrag gestellt. Sie haben mir empfohlen, dass ich das auch tue.
R: Ist Ihnen von irgendjemandem empfohlen worden, im Folgeantrag bestimmte Fluchtgründe bzw. Asylgründe zu nennen?
BF: Nein. Keiner hat mir das empfohlen, weder Rechtsanwälte, noch Freunde. Ich habe mich nur von diesen Rechtsanwälten beraten lassen. Alle haben gemeint, dass man gegen das negative Erkenntnis nicht mehr machen kann. Daher steht der Folgeantrag als einzige Möglichkeit im Raum, wenn man doch weiterhin den Asylstatus anstrebt.
R: Habe ich Sie heute richtig verstanden, dass Sie erst nach dem 28.06.2023 in Kenntnis der Vorladung durch das kurdische Gericht gelangt sind?
BF: Ja. Aber es kann sein, dass diese Ladung schon vor diesem Datum ausgestellt worden ist. Wir haben in Syrien kein Postamt. Derartige Schreiben werden einfach ausgehändigt. Nach dem negativen Erkenntnis war ich auch bei der XXXX . Dort wurde mir ebenfalls gesagt, dass man gegen dieses Erkenntnis nichts mehr unternehmen kann.BF: Ja. Aber es kann sein, dass diese Ladung schon vor diesem Datum ausgestellt worden ist. Wir haben in Syrien kein Postamt. Derartige Schreiben werden einfach ausgehändigt. Nach dem negativen Erkenntnis war ich auch bei der römisch 40 . Dort wurde mir ebenfalls gesagt, dass man gegen dieses Erkenntnis nichts mehr unternehmen kann.
R: Haben Sie vor dem 28. Juni 2023 Kontakt mit Ihrer Familie gehabt und angekündigt, dass Sie einen Folgeantrag stellen werden?
BF: Meine Familie kennt sich mit diesen Angelegenheiten nicht aus. Deswegen habe ich ihr von meinem Vorhaben nicht erzählt.
R teilt mit, dass nunmehr geplant ist, dem RV die Möglichkeit zu Fragen, für Vorbringen, bzw. für Anträge zu geben. Da die Zeit bereits fortgeschritten ist, und es heute nicht mehr realistisch erscheint, die aktuell von den Höchstgerichten herangezogene Berichtslage zur Verfolgung im Kurdengebiet entsprechend zu erörtern, wird die Verhandlung dafür vertagt werden.R teilt mit, dass nunmehr geplant ist, dem Regierungsvorlage die Möglichkeit zu Fragen, für Vorbringen, bzw. für Anträge zu geben. Da die Zeit bereits fortgeschritten ist, und es heute nicht mehr realistisch erscheint, die aktuell von den Höchstgerichten herangezogene Berichtslage zur Verfolgung im Kurdengebiet entsprechend zu erörtern, wird die Verhandlung dafür vertagt werden.
Vorerst aber die Frage an den RV, ob es Beweisanträge zur Widerlegung der heutigen Aussagen des BF gibt.
RV: Ich verweise auf die Judikatur des VwGH vom 17. Mai 2022, Ra 2021/19/0064. Auf Grund der protokollierten Aussagen des Richters liegt meines Erachtens der Anschein der Befangenheit vor, weshalb ich anregen möchte, dass sich der Richter für befangen erklärt.Regierungsvorlage, Ich verweise auf die Judikatur des VwGH vom 17. Mai 2022, Ra 2021/19/0064. Auf Grund der protokollierten Aussagen des Richters liegt meines Erachtens der Anschein der Befangenheit vor, weshalb ich anregen möchte, dass sich der Richter für befangen erklärt.
RV beantragt Rückübersetzung.Regierungsvorlage beantragt Rückübersetzung.
D teilt mit, dass der BF keine Einwendungen gegen die Niederschrift hat.
BF hat die Frage, warum auf unbestimmte Zeit vertagt wird.
R teilt mit, dass aus seiner Sicht in diesem Verfahren noch die Länderberichtslage genau zu recherchieren sein wird, und sein Rechtsvertreter noch keine Fragerechte an den BF hatte. Zudem kommt noch, dass der Rechtsvertreter zuletzt die Frage der Befangenheit des Richters releviert hat, was er zuvor noch entsprechende Prüfungen erforderlich macht.
RV teilt betreffend Einwendungen zur Niederschrift wie folgt mit: Ich habe keine Einwendungen.Regierungsvorlage teilt betreffend Einwendungen zur Niederschrift wie folgt mit: Ich habe keine Einwendungen.
D übersetzt das nunmehr Protokollierte.
Schluss der Verhandlung
12. Im Zuge der Verhandlungstagsatzung am 29.10.2025 räumte der Richter die Möglichkeit einer Stellungnahme bis 05.11.2025 ein, dies insb auch iZm dem ursprünglichen Beschwerdebgehren. Namens des BF wurde danach am 05.11.2025 eine erstattet und das Beschwerdebegehren formal von einem primären Asylzuerkennungsbegehren samt Eventual – “Ersatzlos - Aufhebungs- und Zurückverweisungsbegehren” auf ein primäres Aufhebungs- und Zurückverweisungsbegehren modifiziert.
13. Im Zuge der weiteren Verhandlungstagsatzung am 06.07.2026 kündige der Rechtsvertreter des BF an innerhalb einer Woche einen Stellungnahme zu aktuellen Länderberichten nachzureichen, welche am 10.07.2026 beim BVwG einlangte und im Wesentlichen ausführte, dass die Kurden und SDF weiterhin eine Gefahr darstellen und die Verfolgungsgefahr weiterhin unverändert aufrecht sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum (ersten) Asylverfahren des BF
Der BF begründete seinen erstmaligen Antrag auf internationalen Schutz in der Erstbefragung sowie vor der belangten Behörde damit, dass er in Syrien an Demonstrationen gegen das syrische (Assad)Regime teilgenommen habe und deswegen von dieser gesucht werde, es Krieg gebe und keine Zukunftsperspektive.
Mit Bescheid vom 05.05.2021, XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt II. und III.). Mit Bescheid vom 05.05.2021, römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.).
In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 04.03.2022 wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis die gegen Spruchpunkt I. des Bescheids erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der BF stellte fristgerecht eine Antrag auf schriftliche Ausfertigung, welche am 13.07.2022, W254 2243608-1/11E ausgefertigt wurde. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 04.03.2022 wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der BF stellte fristgerecht eine Antrag auf schriftliche Ausfertigung, welche am 13.07.2022, W254 2243608-1/11E ausgefertigt wurde.
Das BVwG stellte dabei im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren fest:
Der BF war in Syrien keinen konkreten seine Person betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt und sind solche für die Zukunft auch nicht zu befürchten. Insbesondere wurde er in Syrien niemals aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gesucht und verfolgt. Er hat an keinen Demonstrationen in Syrien teilgenommen.
Der BF hat seinen Militärdienst bereits abgeleistet. Der BF muss bei seiner Rückkehr nach Syrien keinen Reservemilitärdienst leisten. Er wird auch nicht von den kurdischen Milizen zum Militärdienst eingezogen werden. Zum Entscheidungszeitpunkt (04.03.2022) bestand die Möglichkeit zwischen den Kurdengebieten (Irak/Syrien) über den Grenzübergang XXXX hin- und herzureisen. Der BF nahm in Österreich zwei Mal an Demonstrationen als einfacher Demonstrationsteilnehmer teil. Er ist nicht auffällig regimekritisch. Die Teilnahme an den Demonstrationen ist nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung.Der BF hat seinen Militärdienst bereits abgeleistet. Der BF muss bei seiner Rückkehr nach Syrien keinen Reservemilitärdienst leisten. Er wird auch nicht von den kurdischen Milizen zum Militärdienst eingezogen werden. Zum Entscheidungszeitpunkt (04.03.2022) bestand die Möglichkeit zwischen den Kurdengebieten (Irak/Syrien) über den Grenzübergang römisch 40 hin- und herzureisen. Der BF nahm in Österreich zwei Mal an Demonstrationen als einfacher Demonstrationsteilnehmer teil. Er ist nicht auffällig regimekritisch. Die Teilnahme an den Demonstrationen ist nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung.
Das BVwG beurteilte die Angaben zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubwürdig, als er Vorbringen laufend änderte und steigerte. Die Erzählweise zwischen den einzelnen Einvernahmen erweckten nicht den Eindruck einer erlebnisbasierten Erfahrung. Erst im Verfahren vor dem BVwG vorgelegte Dokumente wie der Einberufungsbefehl/Haftbefehl wurden als nicht echt qualifiziert. Der BF stamme zudem aus dem Kurdengebiet und nicht vom syrischen (Assad)Regime besetzten Gebiet. Für eine etwaige Einziehung zum Militärdienst der Kurden sei er darüber hinaus bereits zu alt und bestehe keine Gefahr mehr.
Zum gegenständlichen Antrag auf Asyl des BF
Am 28.06.2023 stellte der BF gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und wurde dazu am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen. In dieser gab der BF an, dass er bisher nur subsidiären Schutz erhalten habe und seine Familie nicht nachholen könne. Seine Familie lebe unter gefährlichen und schlechten Umständen. Er könne nicht zurück, da er vom syrischen (Assad)Regime gesucht werde.
Am 18.09.2023 wurde der BF einer Einvernahme durch ein Organ der belangten Behörde unterzogen und gab an, er könne ein Beweismittel vorlegen, dass er vom syrischen (Assad)Regime zu 10 Jahren Haft verurteilt worden sei und legte eine Kopie eines Abwesenheitsurteils vom 08.08.2023 vor.
Außerdem werde er von den Kurden gesucht, weil sein Clan gegen die PKK sei und legte die Kopie einer Ladung des Sozial- und Gesellschaftsgerichts vor. Zudem legte er drei Fotos vor, die ihn auf Demonstrationen in Österreich zeigen, wovon er selbst angibt, diese bereits im letzten Verfahren dem BVwG vorgelegt zu haben. Die PKK seien keine echten Syrer, sie hätten gegen Familien und Clans gehetzt und Chaos verbreitet, indem sie behaupteten, dass ein paar Familien mit dem (Assad)Regime kooperieren. Seine Frau sei schon vom syrischen (Assad)Regime als auch von der PKK aufgesucht worden und gefragt worden wo er sei. Er werde gesucht, weil er auf Facebook gegen die PKK gepostet habe. Er habe nichts unter seinen Namen gepostet, um seine Familie nicht zu gefährden. Das Regime kooperiere mit der PKK. Er nehme auch immer wieder an Demos teil. Sein Clan sei gespalten, ein Teil sei für die PKK ein Teil für das Regime.
Der BF stützte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen auf dieselben Fluchtgründe, die er bereits im Verfahren W254 2243608-1 über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte bzw. hat er keine neuen glaubwürdigen ihn persönlich betreffenden Sachverhalt vorgebracht. Die im gegenständlichen Folgeverfahren nunmehr vorgebrachten Dokumente beruhen einerseits ebenfalls auf diesen bereits im ersten Verfahren festgestellten ungeeigneten Fluchtgründen bzw. sind sie zur Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung ungeeignet.
Die Herkunftsregion des BF (nahe der Stadt XXXX , Gouvernement al-hasaka) stand in dem die Rechtskraft begründenden Verfahren und im vorliegenden Verfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde jeweils unter der Herrschaft der Kurden/SDF. Auch derzeit dominiert weiterhin die SDF im konkreten Heimatgebiet des BF.Die Herkunftsregion des BF (nahe der Stadt römisch 40 , Gouvernement al-hasaka) stand in dem die Rechtskraft begründenden Verfahren und im vorliegenden Verfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde jeweils unter der Herrschaft der Kurden/SDF. Auch derzeit dominiert weiterhin die SDF im konkreten Heimatgebiet des BF.
Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Muttersprache ist Arabisch.
Den subsidiären Schutz hat der BF inne.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen über den Inhalt des ersten Asylverfahrens und dem nunmehr gegenständlichen Vorbringen des Folgeantrags ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage der jeweiligen Verwaltungsakte.
Dass sich der BF im gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen auf dieselben (unglaubwürdigen) Fluchtgründe stützt, die er bereits im Verfahren W254 2243608- 1 über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte bzw. diese wiederholte, ergibt sich sowohl aus seinem Vorbringen bei der Erstbefragung zum Folgeantrag, als auch aus seinen Angaben vor der belangten Behörde, wo er sich abermals primär darauf berief, dass er der Gefahr ausgesetzt sei, vom Assad-Regime verfolgt/bestraft zu werden (aufgrund Reservedienstverweigerung, Haftbefehl/Einberufung, Demonstrationsteilnahme).
Auch die im Folgeverfahren vorgelegten Fotos von Demonstrationsteilnahmen eigenen sich nicht dafür einen neuen asylrelevanten Sachverhalt anzunehmen, so wurden (teils exakt dieselben) Fotos von Demonstrationen in Österreich auch bereits der Entscheidung im Erstverfahren zugrunde gelegt und stellen diese daher kein neues Beweismittel dar.
Bereits im Erstverfahren wurde festgestellt, dass der BF in Österreich zwei Mal an Demonstrationen als einfacher Demonstrationsteilnehmer teilnahm, er nicht auffällig regimekritisch ist und die Teilnahme an den Demonstrationen nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung ist. Damit ergibt sich kein neuer asylrelevanter Sachverhalt.
Die weiteren vorgelegten Dokumente (Haftbefehl/Abwesenheitsurteil durch das syrische (Assad)Regime, Ladung zu einer Verhandlung seitens des Sozial- und Gesellschaftsgerichts, der kurdischen Kräfte) beruhen einerseits ebenfalls auf den bereits im Erstverfahren festgestellten ungeeigneten Fluchtgründen (Verfolgung durch das Assad Regimebzw sind andererseits für sich genommen, wie auch von der Behörde beweiswürdigend ausgeführt wurde, zur Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung ungeeignet.
Das BVwG teilt die Ansicht der Behörde, dass beweiswürdigend nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei dem zum Beweis vorgelegten neuen Dokumente um echte, authentische Dokumente mit richtigem Inhalt handelt. Den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten (insb. nicht ihren Bezug auf die Anfragenbeantwortung vom 03.08.2023 “Gefälschte Dokumente bzw echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt). Die in der Beschwerde vorgeworfene antizipierende Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgrund nicht durchgeführter kriminaltechnischer Untersuchung zur Echtheit der Dokumente, ergibt sich ebenso nicht schlüssig: Eine kriminaltechnische Untersuchung setzt voraus, dass Originaldokumente zur Prüfung vorgelegt werden und nicht lediglich ausgedruckte Fotografien von Schriftstücken.
Darüber hinaus konnte der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 24.07.2024 nicht schlüssig darlegen, wieso eine Behörde unter kurdischem Regime einen Haftbefehl/Abwesenheitsurteil/Strafregisterauszug seitens des (Assad-)Regimes ausstellen sollte (Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2024, S 9). Dazu gibt der BF in der mündlichen Verhandlung außerdem an, zu den 10 Jahren Haft verurteilt worden zu sein, weil er an Demonstrationen in Syrien teilgenommen habe (Verhandlungsprotokoll S 8), bereits im Erstverfahren wurde festgestellt, dass der BF in Syrien nie an Demonstrationen teilgenommen habe und er deswegen nie gesucht worden sei, dies begründet damit, dass sich seine zeitlichen Angaben als inkonsistent und widersprüchlich darstellten haben und er nach angeblicher Teilnahme an Demonstrationen in Syrien über weitere Jahre unbehelligt in Syrien leben konnte (S 15-16 des Erkenntnis W254 2243608-1/11E). Auch das mit 12.03.2023 datierte Abwesenheitsurteil, mit dem der BF nach eigenen Angaben wegen der Teilnahme an Demonstrationen bereits seit 2013 gesucht werde (Ausreise aus Syrien im Jahr 2020), setzt die inkonsistenten und unglaubwürdigen Angaben des BF fort. Es ist daher nicht geeignet, einen geänderten asylrelevanten Sachverhalt nachzuweisen, nachdem dieser Umstand bereits im Erstverfahren behandelt wurde und das Dokument selbst bei Unterstellung seiner Echtheit lediglich Nebenumstände einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache betrifft.
Soweit der BF vorbringt seitens der PKK/Kurden verfolgt zu werden, ergibt sich aus seinen Aussagen keine Sachverhaltsänderung, der Asylrelevanz zukommt, und war diesem Vorbringen zudem kein glaubhafter Kern zu entnehmen:
So gab der BF zunächst als Grund für die Verfolgung durch die Kurden/PKK an, dass er auf Facebook gegen diese gepostet habe. Auf Aufforderung bei der Einvernahme vor der belangten Behörde diese Posts zu zeigen meinte der BF, dass er nicht unter seinem Namen gepostet habe, um seine Familie nicht zu gefährden.
Auf Nachfrage woher die PKK dann wissen solle, dass er gegen sie gepostet habe, antwortete der BF nur, dass er das nicht wisse, er sei nur gegen die PKK.
Auch gab der BF erst an, dass sein Clan gegen die PKK sei und es deshalb Probleme gebe, im weiteren Verlauf, dass die Hälfte des Clans für die PKK sei und die andere Hälfte für das syrische Assad-Regime, womit er sein inkonsistentes Aussageverhalten fortführt.
IdZ in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 24.07.2024 gab der BF mehrfach an, dass er keine eigene Webseite oder Plattform hätte, wo er posten würde und auch nicht selbst auf Facebook unter seinen Namen gepostet hätte (Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2024, S 3, S 6 -8).
Es ergibt sich aus seinen Aussagen vor der Behörde sowie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vielmehr, dass er sich lediglich allgemein auf irgendeine Facebook-Seite und auf ein von dieser Facebook-Seite gepostet Video bezieht, aber weder die Seite an sich, noch das Video (und der darin sprechende Mann) einen Konnex zum BF haben (“Ich wollte damit zeigen, dass es diese Facebook-Seite gibt, die sich kritisch gegenüber der kurdischen Herrschaft äußert.”). Dazu kann auch die Relevanz des Videos, welches er auf der Seite zeigte, nicht nachvollzogen werden als er angibt “Dieses Video habe ich wie folgt interpretiert. Es wird von einer kurdischen Person behauptet, dass eine in der Tat arabische Stadt, nämlich XXXX , kurdisch sei.”Es ergibt sich aus seinen Aussagen vor der Behörde sowie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vielmehr, dass er sich lediglich allgemein auf irgendeine Facebook-Seite und auf ein von dieser Facebook-Seite gepostet Video bezieht, aber weder die Seite an sich, noch das Video (und der darin sprechende Mann) einen Konnex zum BF haben (“Ich wollte damit zeigen, dass es diese Facebook-Seite gibt, die sich kritisch gegenüber der kurdischen Herrschaft äußert.”). Dazu kann auch die Relevanz des Videos, welches er auf der Seite zeigte, nicht nachvollzogen werden als er angibt “Dieses Video habe ich wie folgt interpretiert. Es wird von einer kurdischen Person behauptet, dass eine in der Tat arabische Stadt, nämlich römisch 40 , kurdisch sei.”
Dem Vorbringen des BF (Verfolgung durch die PKK/Kurden) war kein glaubhafter Kern zu entnehmen und konnte seinen eigenen Aussagen auch gerade keine Asylrelevanz entnommen werden. Das darauf aufbauende „Beweismittel“, nämlich die Ladung des Sozial- und Gesellschaftsgerichts, beruht auf diesem nicht asylrelevanten Vorbringen und stellt für sich genommen – wie bereits ausgeführt – keinen tauglichen und glaubwürdigen Nachweis dar. Zum einen handelt es sich wiederum lediglich um ein Foto eines Schriftstücks, zum anderen lässt sich selbst bei Unterstellung der Echtheit aus einer bloßen Vorladung eines noch dazu Sozial- und Gesellschaftsgerichts keine asylrelevante Gefährdung ableiten.
Wie bereits im Erkenntnis des Erstverfahrens beweiswürdigend ausgeführt wurde, erweckte die Erzählweise des BF auch im gegenständlichen Folgeverfahren zwischen den einzelnen Einvernahmen (Ersteinvernahme, Einvernahme vor dem Bundesamt und mündliche Verhandlungen), wie ausgeführt, nicht den Eindruck einer erlebnisbasierten Erfahrung.
Zusammengefasst ergibt sich aufgrund des Vorbringens des BF im gegenständlichen Folgeverfahren und der neuen Beweismittel auch bei Einbeziehung des vom BF im ersten Verfahren erstatteten Vorbringens kein glaubhafter, stimmiger Sachverhalt, der der rechtlichen Beurteilung bezüglich einer relevanten Sachverhaltsänderung zu Grunde gelegt werden könnte. Das im Rahmen des gegenständlichen Folgeantrags vom BF erstattete Vorbringen ist, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant anzusehen.
Die Feststellungen zur Machtsituation in Syrien und zur Heimatregion des BF im Zeitpunkt der Erkenntnisses des Erstverfahrens (März 2022) sowie im Zeitpunkt des Bescheids der belangten Behörde im Folgefahren (Jänner 2024) ergeben sich aus den Verwaltungsakt und stützen sich darüber hinaus auf einer Nachschau auf den Webseiten https://www.cartercenter.org/ sowie https://syria.liveuamap.com im betroffenen Zeitraum. Dem Erkenntnis des Erstverfahrens wurde zugrunde gelegt, dass die Heimatregion des BF ( XXXX , Gouvernement al hasaka) zum Zeitpunkt der ersten rechtskräftigen Entscheidung unter kurdischer Kontrolle stand; aus der Kartenabfrage sowie den Länderberichten ergibt sich ebenso, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde im Folgeverfahren XXXX ebenso unter Kontrolle der Kurden/SDF stand. Auch unter Berücksichtigung der notorisch bekannten Vereinbarungen mit der nunmehrigen Übergangsregierung wird XXXX samt Umgebung weiterhin maßgeblich von kurdischen Kräften bzw. den SDF dominiert, die weiterhin faktisch die Herrschaft gerade in XXXX (als “Kernkurdengebiet”) ausüben. Diese Einschätzung wurde auch vom BF selbst in der letzten mündlichen Verhandlung ausdrücklich vertreten und in seiner Stellungnahme vom 09.07.2026 unter Bezugnahme auf entsprechende aktuelle Länderberichtsauszüge näher glaubwürdig dargelegt.Die Feststellungen zur Machtsituation in Syrien und zur Heimatregion des BF im Zeitpunkt der Erkenntnisses des Erstverfahrens (März 2022) sowie im Zeitpunkt des Bescheids der belangten Behörde im Folgefahren (Jänner 2024) ergeben sich aus den Verwaltungsakt und stützen sich darüber hinaus auf einer Nachschau auf den Webseiten https://www.cartercenter.org/ sowie https://syria.liveuamap.com im betroffenen Zeitraum. Dem Erkenntnis des Erstverfahrens wurde zugrunde gelegt, dass die Heimatregion des BF ( römisch 40 , Gouvernement al hasaka) zum Zeitpunkt der ersten rechtskräftigen Entscheidung unter kurdischer Kontrolle stand; aus der Kartenabfrage sowie den Länderberichten ergibt sich ebenso, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde im Folgeverfahren römisch 40 ebenso unter Kontrolle der Kurden/SDF stand. Auch unter Berücksichtigung der notorisch bekannten Vereinbarungen mit der nunmehrigen Übergangsregierung wird römisch 40 samt Umgebung weiterhin maßgeblich von kurdischen Kräften bzw. den SDF dominiert, die weiterhin faktisch die Herrschaft gerade in römisch 40 (als “Kernkurdengebiet”) ausüben. Diese Einschätzung wurde auch vom BF selbst in der letzten mündlichen Verhandlung ausdrücklich vertreten und in seiner Stellungnahme vom 09.07.2026 unter Bezugnahme auf entsprechende aktuelle Länderberichtsauszüge näher glaubwürdig dargelegt.
Die Feststellungen zu den persönlichen Merkmalen des BF und zur Innehabung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF im gesamten Verfahren sowie dem unbedenklichen Inhalten des verwaltungsbehördlichen Akts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Voranzustellen ist, dass aus den Verfahrenserklärungen des Bf für das BVwG klar erkenntbar ist, dass der BF die Beseitigung der Zurückweisung wegen entschiedener sache anstrebt, zumal einem Rechtsschutzbegehren kein vorab sinnloser Inhalt unterstellt werden darf und eine rechtsschutzfreundliche Interpretation gemäß § 13 AVG iSv zB VwGH Zl 2004/04/0028 geboten erscheint.Voranzustellen ist, dass aus den Verfahrenserklärungen des Bf für das BVwG klar erkenntbar ist, dass der BF die Beseitigung der Zurückweisung wegen entschiedener sache anstrebt, zumal einem Rechtsschutzbegehren kein vorab sinnloser Inhalt unterstellt werden darf und eine rechtsschutzfreundliche Interpretation gemäß Paragraph 13, AVG iSv zB VwGH Zl 2004/04/0028 geboten erscheint.
Der rechtlichen Beurteilung vorauszuschicken ist weiters, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, in Kraft trat. Der gegenständlich verfahrenseinleitende Antrag wurde bereits davor eingebracht.Der rechtlichen Beurteilung vorauszuschicken ist weiters, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, in Kraft trat. Der gegenständlich verfahrenseinleitende Antrag wurde bereits davor eingebracht.
Insoweit normieren die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 32 AsylG 2005 und (ident) des § 58 Abs 8 BFA-VG, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12.06.2026 erlassen werden.Insoweit normieren die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 und (ident) des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß Paragraph 12 a, können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12.06.2026 erlassen werden.
Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Art. 42 (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026. Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Art 79 Abs 3 (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Artikel 42, (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026. Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Artikel 79, Absatz 3, (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG – mit Ausnahme des § 12 BFA-VG – nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind. Die AsylVfVO findet keine Anwendung.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG – mit Ausnahme des Paragraph 12, BFA-VG – nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind. Die AsylVfVO findet keine Anwendung.
Die maßgebliche Bestimmung für die Zurückweisung eines Folgeantrags bleibt hier gegenständlich somit § 68 AVG.Die maßgebliche Bestimmung für die Zurückweisung eines Folgeantrags bleibt hier gegenständlich somit Paragraph 68, AVG.
3.1. Zu A)
3.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheids begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet.3.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheids begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.
3.1.2. Bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 13.06.2024, Ra 2014/14/0310 mwN.).3.1.2. Bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 13.06.2024, Ra 2014/14/0310 mwN.).
3.1.3. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheids einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrags entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) trennbare Entscheidungen sind.3.1.3. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheids einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrags entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG) trennbare Entscheidungen sind.
3.1.4. Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. etwa VwGH 7.3.2024, Ra 2023/14/0456, mwN).3.1.4. Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche etwa VwGH 7.3.2024, Ra 2023/14/0456, mwN).
3.1.5. Ein Folgeantrag wäre zwar wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhielte und sich auch in der in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine - für den internationalen Schutz relevante - Änderung ergeben hätte. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (vgl. VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270 mwN.).3.1.5. Ein Folgeantrag wäre zwar wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhielte und sich auch in der in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine - für den internationalen Schutz relevante - Änderung ergeben hätte. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit vergleiche VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270 mwN.).
3.1.6. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (etwa VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270 mwN.).3.1.6. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (etwa VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270 mwN.).
3.1.7. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art 40 Abs 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d iVm Art 40 Abs 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006 mwN.).3.1.7. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Artikel 40, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz. Nach Artikel 33, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 5, Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006 mwN.).
3.2. Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts also zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.3.2. Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts also zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.
3.2.1. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. etwa 11.03.2024, Ra 2022/08/0065 mwN, VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).3.2.1. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche etwa 11.03.2024, Ra 2022/08/0065 mwN, VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).
3.2.2. Es ist dem VwG deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. zur Übertragbarkeit der zum AVG ergangenen Rechtsprechung auf das nach dem VwGVG 2014 geregelte Verfahren vor den VwG ausführlich VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003). 3.2.2. Es ist dem VwG deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche zur Übertragbarkeit der zum AVG ergangenen Rechtsprechung auf das nach dem VwGVG 2014 geregelte Verfahren vor den VwG ausführlich VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003).
Diese Rechtslage steht nicht im Widerspruch zu Art 46 Abs 3 Richtlinie 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Art 46 Abs. 1 dieser Richtlinie (dieser umfasst nach seiner lit a sublit ii auch die Entscheidung, einen Antrag auf internationalen Schutz nach Art. 33 Abs. 2 als unzulässig zu betrachten; Art. 33 Abs. 2 lit. d wiederum bezieht sich auf einen Folgeantrag, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind) sicherzustellen haben, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird (VwGH 20.05.2025, Ra 2023/17/0100 mwN).Diese Rechtslage steht nicht im Widerspruch zu Artikel 46, Absatz 3, Richtlinie 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Artikel 46, Absatz eins, dieser Richtlinie (dieser umfasst nach seiner Litera a, Sub-Litera, i, i, auch die Entscheidung, einen Antrag auf internationalen Schutz nach Artikel 33, Absatz 2, als unzulässig zu betrachten; Artikel 33, Absatz 2, Litera d, wiederum bezieht sich auf einen Folgeantrag, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind) sicherzustellen haben, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird (VwGH 20.05.2025, Ra 2023/17/0100 mwN).
3.3. Im vorliegenden Fall ist ein Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. Z 23 AsylG nach bereits rechtskräftiger Abweisung eines Antrages zu beurteilen, der von der belangten Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.3.3. Im vorliegenden Fall ist ein Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Abs. Ziffer 23, AsylG nach bereits rechtskräftiger Abweisung eines Antrages zu beurteilen, der von der belangten Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, hat der BF bis zum Ergehen des hier angefochtenen Bescheids keinen neuen, asylrelevanten maßgeblichen Sachverhalt, der einen glaubhaften kern aufweist, vorgebracht. Der BF hielt einerseits an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen im Wesentlichen unverändert fest bzw. konnte andererseits sein Vorbringen (Suche durch die PKK/Kurden) nicht dazu beitragen, dass der BF mit erheblicher Wahrscheinlichkeit, als Person mit Anspruch auf den Status des Asylberechtigten anzusehen ist. Der BF brachte im Folgeverfahren einerseits erneut Fluchtgründe betreffend die Verfolgung durch das (ehemalige) syrische Regime vor sowie neu, aber mit keiner asylrechtlichen Relevanz, dass er auch von der PKK/Kurden gesucht werde. Weder ist im Verhältnis zur Vergleichsentscheidung des BVwG vom 04.03.2022 zu W254 2243608-1 (schriftlich ausgefertigt am 13.07.2022), im Hinblick auf die Lage in Syrien zum Entscheidungszeitpunkt des BFA noch seit der Stellung des Folgeantrags insgesamt eine – für den Antrag auf internationalen Schutz – relevante Änderung der Lage eingetreten. Es können nämlich nur solche Änderungen des Sachverhalts zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulassen, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die negative Sachentscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten können (VwSlg. 7762 A/1970, s. auch VfSlg 12.514/1990, 19.269/2010).Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, hat der BF bis zum Ergehen des hier angefochtenen Bescheids keinen neuen, asylrelevanten maßgeblichen Sachverhalt, der einen glaubhaften kern aufweist, vorgebracht. Der BF hielt einerseits an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen im Wesentlichen unverändert fest bzw. konnte andererseits sein Vorbringen (Suche durch die PKK/Kurden) nicht dazu beitragen, dass der BF mit erheblicher Wahrscheinlichkeit, als Person mit Anspruch auf den Status des Asylberechtigten anzusehen ist. Der BF brachte im Folgeverfahren einerseits erneut Fluchtgründe betreffend die Verfolgung durch das (ehemalige) syrische Regime vor sowie neu, aber mit keiner asylrechtlichen Relevanz, dass er auch von der PKK/Kurden gesucht werde. Weder ist im Verhältnis zur Vergleichsentscheidung des BVwG vom 04.03.2022 zu W254 2243608-1 (schriftlich ausgefertigt am 13.07.2022), im Hinblick auf die Lage in Syrien zum Entscheidungszeitpunkt des BFA noch seit der Stellung des Folgeantrags insgesamt eine – für den Antrag auf internationalen Schutz – relevante Änderung der Lage eingetreten. Es können nämlich nur solche Änderungen des Sachverhalts zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulassen, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die negative Sachentscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten können (VwSlg. 7762 A/1970, s. auch VfSlg 12.514 aus 1990,, 19.269 aus 2010,).
Der BF nahm insgesamt in seinem Folgeverfahren nur unrelevante, nebensächliche Ergänzungen zum abgeschlossenen Erstverfahren vor. Sein Beschwerdevorbringen in Bezug auf eine drohende asylrelevante Verfolgung von den PKK/den Kurden stellt keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar, weil es an einem glaubhaften Kern mangelt und nicht rechtserheblich erheblich zur Bejahung der Verfolgungswahrscheinlichkeit bzw der Statuszuerkennungswahrscheinlichkeit beiträgt, da gemäß Beweiswürdigung ausgeführt vom BF diesbezüglich kein glaubhaftes asylrelevantes Vorbringen erstattet wurde.
Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung ausgeführt, befand sich das Heimatgebiet des BF bereits vor dem Sturz des Assad-Regimes sowie sowohl zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG im Erstverfahren als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde im Folgeverfahren unstrittig unter Herrschaft der Kurden.
Der notorisch bekannte und zwischenzeitlich erfolgte Sturz des Assad Regimes Ende des Jahres 2024 hatte für dieses Machtverhältnis keine Auswirkungen im Heimatgebiet des BF, als das Gebiet (Kurdengebiet) nicht vom Machtwechsel im Zuge des Sturzes des Assad-Regimes betroffen war.
Auch derzeit, nach weitgehender Umsetzung der Vereinbarung zwischen der Übergangsregierung und den Kurden, befindet sich gerade XXXX (als “Kernkurdengebiet”) auch weiterhin faktisch unter Einfluss der Kurden, was auch der BF selbst so sieht (siehe Beweiswürdigung), sodass sich insoweit auch keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Machtverhältnisse zum aktuellen Zeitpunkt ergeben. Auch derzeit, nach weitgehender Umsetzung der Vereinbarung zwischen der Übergangsregierung und den Kurden, befindet sich gerade römisch 40 (als “Kernkurdengebiet”) auch weiterhin faktisch unter Einfluss der Kurden, was auch der BF selbst so sieht (siehe Beweiswürdigung), sodass sich insoweit auch keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Machtverhältnisse zum aktuellen Zeitpunkt ergeben.
Es haben sich daher aufgrund dieser nachträglich eingetretenen Ereignisse unter Berücksichtigung der konkreten Vorbringen des BF im betreffenden Verfahren und auch seiner persönlichen Merkmale keine neuen asylrelevante Umstände für den BF ergeben.
Darüber hinaus hat der BF den subsidiären Schutz inne und ist daher keiner unmittelbaren Gefahr der Verletzung seiner in Art 2 und 3 EMRK gewährleisten Rechte ausgesetzt (vgl. zur Verpflichtung des VwG zur aktuellen Prüfung der Lageänderung seit Stellung des Folgeantrages VfGH 11.06.2015, E 1286/2014, VfGH vom 14.06.2022, E447/2022).Darüber hinaus hat der BF den subsidiären Schutz inne und ist daher keiner unmittelbaren Gefahr der Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisten Rechte ausgesetzt vergleiche zur Verpflichtung des VwG zur aktuellen Prüfung der Lageänderung seit Stellung des Folgeantrages VfGH 11.06.2015, E 1286 aus 2014,, VfGH vom 14.06.2022, E447/2022).
Auch in Hinblick auf die hier anfangs angeführten Übergangsbestimmungen im Zuge des anzuwenden Asylrechts ab 12.06.2026 liegt insoweit keine relevante Änderung der Rechtslage vor, als die genannten Bestimmungen der StatusVO über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht über jene des § 3 Abs 1 AsylG 2005 idF vor dem BGBl. I 39/2026 hinausgehen und somit keinen inhaltlich anders lautenden Bescheid ermöglichen. Auch gibt die Rechtsvertreterin des BF in der letzten mündlichen Verhandlung an, dass sie von keiner wesentlichen Änderung der Rechtslage ausgeht. Auch in Hinblick auf die hier anfangs angeführten Übergangsbestimmungen im Zuge des anzuwenden Asylrechts ab 12.06.2026 liegt insoweit keine relevante Änderung der Rechtslage vor, als die genannten Bestimmungen der StatusVO über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht über jene des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, hinausgehen und somit keinen inhaltlich anders lautenden Bescheid ermöglichen. Auch gibt die Rechtsvertreterin des BF in der letzten mündlichen Verhandlung an, dass sie von keiner wesentlichen Änderung der Rechtslage ausgeht.
Die belangte Behörde hat den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen.Die belangte Behörde hat den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zum im ersten Verhandlungsgstermin erhobenen Vorwurf der Befangenheit des verfahrensleitenden Richters:
Eine Befangenheit iSd § 6 VwGVG iVm § 7 AVG liegt vor, wenn hinreichend konkrete Umstände bestehen, die aus Sicht eines objektiven Beteiligten Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen könnten. Diese Zweifel müssen daher im Anlassfall eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können (VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0057). Entscheidend ist, ob ein vernünftiger Verfahrensbeteiligter Anlass hätte, an der Objektivität zu zweifeln (VwGH 29. 7. 2015, Ra 2015/07/0034; 30. 5. 2017, Ra 2016/07/0099). Eine Befangenheit iSd Paragraph 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, AVG liegt vor, wenn hinreichend konkrete Umstände bestehen, die aus Sicht eines objektiven Beteiligten Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen könnten. Diese Zweifel müssen daher im Anlassfall eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können (VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0057). Entscheidend ist, ob ein vernünftiger Verfahrensbeteiligter Anlass hätte, an der Objektivität zu zweifeln (VwGH 29. 7. 2015, Ra 2015/07/0034; 30. 5. 2017, Ra 2016/07/0099).
Eine Befangenheit ergibt sich jedoch nicht alleine aus dem Umstand, dass ein Richter eine Beweiswürdigung in eine bestimmte Richtung vornimmt (VwGH 27.6.2017, Ra 2016/12/0001) oder Beweisanträge ablehnt (VwGH 31.3.2016, Ro 2015/07/0038) oder einem Richter Verfahrensfehler vorgehalten werden (VwGH 31.5.2017, Ra 2017/22/0044).
Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität der Entscheidungsträger in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiliche Entscheidung möglich ist (vgl. VwGH 29. 7. 2015, Ra 2015/07/0034 mwN).Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität der Entscheidungsträger in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiliche Entscheidung möglich ist vergleiche VwGH 29. 7. 2015, Ra 2015/07/0034 mwN).
Der vom Rechtsvertreter des BF aufgeworfene Vorwurf der Befangenheit des verfahrensleitenden Richters, legte keine konkreten Umstände dar, die die Unvoreingenommenheit des Richters in Zweifel ziehen oder auch nur den äußeren Anschein einer Parteilichkeit begründen sollen. Er legte weder dar, worin die behauptete Unsachlichkeit oder Voreingenommenheit bestehen soll, noch zeigte er auf, dass der Richter eine Festlegung auf das Verfahrensergebnis erkennen ließ.
Der verfahrensleitende Richter blieb sachlich, ließ den BF umfassend antworten, kündigte die Vertagung zur weiteren Prüfung der Länderberichte an und gab dem Rechtsvertreter Gelegenheit zu Beweisanträgen. Damit fehlt es an jedem äußeren Anschein einer unsachlichen oder parteiischen Amtsausübung und eine bereits abgeschlossene Meinungsbildung zur Entscheidung über den Antrag kann daraus nicht abgeleitet werden. Kritische oder auch detaillierte Nachfragen zur Motivlage und Beweisgrundlage begründen keine Befangenheit, solange sie sachbezogen und erkennbar auf die Entscheidungsfindung gerichtet sind, was gegenständlich der Fall war. Der Richter ließ weder eine parteiische Haltung noch eine persönliche Betroffenheit erkennen. Äußerungen des Richters dienten ersichtlich der Beweiswürdigung und Glaubwürdigkeitsprüfung. Der Richter stellte kein eigenes Werturteil über den BF auf, sondern griff allenfalls ein in der öffentlichen Diskussion bekanntes Motivschema auf, um den BF ausdrücklich dazu zu befragen. Damit zielte die Frage auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe und Beweggründe für den Folgeantrag ab.
Im zitierten Erkenntnis des Rechtsvertreters VwGH 17. 05.2022, Ra 2021/19/0064 brachte die Richterin bereits vor Abschluss der Befragung des BF klar zum Ausdruck, sich eine Meinung über die für die Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zentralen Frage, ob die Angaben des Revisionswerbers glaubwürdig seien, gebildet zu haben, ohne klarzustellen, ob dies vorbehaltlich weiterer Ergebnisse der zu diesem Zeitpunkt noch andauernden kontradiktorischen Beweisaufnahme zu verstehen sei. Gerade dies war in der gegenständlichen Verhandlung nicht der Fall. Durch den Vorhalt lediglich eines Stereotypen wurden weder Annahmen des erkennenden Richters über die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF getätigt, noch eine Meinung zur Entscheidung über den Antrag dargelegt.
Der zunächst erhobene Befangenheitsvorwurf wurde im weiteren Verlauf des Verfahrens auch weder erneut aufgegriffen noch näher konkretisiert.
Der Richter sah sich daher nicht angehalten, eine Befangenheitsanzeige gemäß § 6 VwGVG iVm § 7 AVG zu erstatten, da für ihn weder objektive noch subjektive Umstände vorlagen, die seine Unvoreingenommenheit in Frage stellen oder den Anschein einer Parteilichkeit begründen könnten. Der Richter sah sich daher nicht angehalten, eine Befangenheitsanzeige gemäß Paragraph 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, AVG zu erstatten, da für ihn weder objektive noch subjektive Umstände vorlagen, die seine Unvoreingenommenheit in Frage stellen oder den Anschein einer Parteilichkeit begründen könnten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Befangenheit Folgeantrag glaubhafter Kern Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Konkretisierung Prozesshindernis der entschiedenen Sache wesentliche Änderung wesentliche SachverhaltsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W131.2243608.2.00Im RIS seit
27.08.2026Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026