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90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer – ua im Bereich zweier Schulen geltenden – GeschwindigkeitsbeschränkungsV bis zum Inkrafttreten einer Bestimmung der StVO 1960 mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens; keine Gesetzwidrigkeit der GeschwindigkeitsbeschränkungsV ab Inkrafttreten der StVO-Bestimmung auf Grund der Zulässigkeit des Entfalls eines Ermittlungsverfahrens für Orte "mit besonderem Schutzbedürfnis"Rechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 31.07.1998, Z 10/05/143/13-1998 bis zum Ablauf des 30.06.2024.Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 31.07.1998, Ziffer 10 /, 05 /, 143 /, 13 -, 1998 bis zum Ablauf des 30.06.2024.
Mit der in Prüfung gezogenen Verordnung wurde gemäß §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 auf der L 381, Neudauberger Straße, im Bereich der Kirchengasse Nr 28 und Nr 31 in Stegersbach, eine – zeitlich unbegrenzte – Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h verordnet. Die Verordnung ist auf "Antrag" des Gemeinderates der Marktgemeinde Stegersbach erlassen worden, um den Geltungsbereich der bis dahin nur für Schultage von 7.00 bis 14.00 Uhr verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h auf der L 381, Neudauberger Straße, im Bereich der Volksschule Stegersbach und der Bundeshandelsakademie Stegersbach, räumlich und zeitlich zu erweitern. Gemäß den vorgelegten Akten ist die Frage nach der Erforderlichkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung im Verfahren zur Verordnungserlassung bloß in der Sitzung des Gemeinderats der Marktgemeinde Stegersbach vom 03.07.1998 die Sinnhaftigkeit der Maßnahme diskutiert worden. Es wurde erwähnt, dass die Ausdehnung der Geschwindigkeitsbeschränkung von Anrainern angeregt worden sei, und sich innerhalb des (bisherigen) Geltungsbereiches nunmehr auch ein Kinderspielplatz befinde. Weitergehende Erhebungen, wie etwa die Einholung entsprechender Gutachten, sind im Verordnungsakt jedoch nicht dokumentiert.
Da im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die für eine hinreichende Ermittlung der Erforderlichkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung sprächen, ist festzustellen, dass die – mittlerweile außer Kraft getretene – Verordnung den Anforderungen gemäß §43 Abs1 litb StVO 1960 nicht entsprochen hat.
Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass mit der 35. StVO-Novelle, BGBl I 52/2024, in §43 StVO 1960 ein Abs4a eingefügt wurde, der im Unterschied zu §43 Abs1 litb StVO 1960 erlaubt, dass innerhalb eines Ortsgebietes und im Bereich von Orten "mit besonderem Schutzbedürfnis" Geschwindigkeitsbeschränkungen auch ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens über deren Erforderlichkeit mit Verordnung erlassen werden können, "sofern die Maßnahme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit insbesondere von Fußgängern oder Radfahrern geeignet ist". Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass mit der 35. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2024,, in §43 StVO 1960 ein Abs4a eingefügt wurde, der im Unterschied zu §43 Abs1 litb StVO 1960 erlaubt, dass innerhalb eines Ortsgebietes und im Bereich von Orten "mit besonderem Schutzbedürfnis" Geschwindigkeitsbeschränkungen auch ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens über deren Erforderlichkeit mit Verordnung erlassen werden können, "sofern die Maßnahme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit insbesondere von Fußgängern oder Radfahrern geeignet ist".
Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung lag sowohl innerhalb eines Ortsgebietes als auch im Bereich von Orten "mit besonderem Schutzbedürfnis" iSd §43 Abs4a StVO 1960, unter anderem im Bereich zweier Schulen. Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h diente damit offensichtlich der Erhöhung der Verkehrssicherheit der die beiden Schulen besuchenden Kinder und Jugendlichen. Ab dem Inkrafttreten des §43 Abs4a leg cit mit 01.07.2024 (§103 Abs28 StVO 1960) war die in Prüfung gezogene Verordnung sohin nicht mehr gesetzwidrig.
(Anlassfall E1411/2025, E v 16.06.2026, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnungserlassung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Ermittlungsverfahren, Grundlagenforschung, Gemeinderecht, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, Kinder, SchulenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:V268.2025Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026