Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs6Leitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall wegen Anwendung einer gesetzwidrigen VerordnungRechtssatz
Mit E v 16.06.2026, V268/2025, stellte der VfGH fest, dass die Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 31.07.1998, Z 10/05/143/13-1998 bis zum Ablauf des 30.06.2024 gesetzwidrig war. Das LVwG Burgenland hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.Mit E v 16.06.2026, V268/2025, stellte der VfGH fest, dass die Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 31.07.1998, Ziffer 10 /, 05 /, 143 /, 13 -, 1998 bis zum Ablauf des 30.06.2024 gesetzwidrig war. Das LVwG Burgenland hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, Geschwindigkeitsbeschränkung, VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:E1411.2025Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026