TE Vwgh Beschluss 2026/7/23 Ra 2024/07/0179

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Veröffentlicht am 23.07.2026
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
EURallg
VwRallg
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3
62017CJ0461 Holohan VORAB
62025CJ0027 Knockmamona
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision der P GmbH, vertreten durch Mag. Dr. Christina Hofmann, Rechtsanwältin in Graz, gegen das Erkenntnis und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2023, Zl. W109 2247200-2/201E, betreffend Abweisung des Antrags auf Bewilligung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb eines Pumpspeicherkraftwerks (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. Umweltdachverband, 2. Verein P, 3. Arbeitskreis S, 4. Umweltorganisation V, 5. Naturschutzbund S, 6. A, 7. Bürgerinitiative „N“, 8. Umweltanwalt für das Land Steiermark, 9. Bundesdenkmalamt, 10. Marktgemeinde Schwanberg, vertreten durch die Hohenberg Rechtsanwälte GmbH in Graz, 11. Ing. F K, 12. B K, 13. Mag. J K, 14. K GmbH, 15. F H und 16. F K, die dritt-, viert-, siebent-, elft-, zwölft-, 13.-, 15.- und 16.-mitbeteiligten Parteien vertreten durch die Dr. Jantschgi Rechtsanwälte OG in Graz), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision der P GmbH, vertreten durch Mag. Dr. Christina Hofmann, Rechtsanwältin in Graz, gegen das Erkenntnis und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2023, Zl. W109 2247200-2/201E, betreffend Abweisung des Antrags auf Bewilligung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb eines Pumpspeicherkraftwerks (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. Umweltdachverband, 2. Verein P, 3. Arbeitskreis S, 4. Umweltorganisation römisch fünf, 5. Naturschutzbund S, 6. A, 7. Bürgerinitiative „N“, 8. Umweltanwalt für das Land Steiermark, 9. Bundesdenkmalamt, 10. Marktgemeinde Schwanberg, vertreten durch die Hohenberg Rechtsanwälte GmbH in Graz, 11. Ing. F K, 12. B K, 13. Mag. J K, 14. K GmbH, 15. F H und 16. F K, die dritt-, viert-, siebent-, elft-, zwölft-, 13.-, 15.- und 16.-mitbeteiligten Parteien vertreten durch die Dr. Jantschgi Rechtsanwälte OG in Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionsbeantwortungen des Umweltanwalts des Landes Steiermark und der belangten Behörde werden zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat den dritt-, viert-, siebent-, elft-, zwölft-, 13.-, 15.- und 16.-mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
1. Mit Bescheid vom 5. März 2013 stellte die Steiermärkische Landesregierung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) fest, dass für das Vorhaben „Pumpspeicherkraftwerk Koralpe“ (auch als „Pumpspeicherkraftwerk Koralm“ bzw. „PSW Koralpe“ bezeichnet) eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei. Das Vorhaben erfülle den Tatbestand des Anhanges 1 Z 31 Spalte 3 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), weil mit erheblichen negativen Auswirkungen auf das „Landschaftsschutzgebiet Nr. 1 Koralpe“ nach der Verordnung vom 25. Mai 1981 über die Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 36/1981, und dessen Schutzzweck zu rechnen sei.1. Mit Bescheid vom 5. März 2013 stellte die Steiermärkische Landesregierung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) fest, dass für das Vorhaben „Pumpspeicherkraftwerk Koralpe“ (auch als „Pumpspeicherkraftwerk Koralm“ bzw. „PSW Koralpe“ bezeichnet) eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei. Das Vorhaben erfülle den Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 31, Spalte 3 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), weil mit erheblichen negativen Auswirkungen auf das „Landschaftsschutzgebiet Nr. 1 Koralpe“ nach der Verordnung vom 25. Mai 1981 über die Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1981,, und dessen Schutzzweck zu rechnen sei.
2
Das Vorhaben soll auf der steirischen Seite der Koralm in den Gemeinden S. und W. errichtet werden. Der Oberspeicher G.-alm soll oberhalb der genannten Alm, der Unterspeicher soll im Talraum des S.-baches errichtet werden. Das Projektgebiet liegt etwa zwischen 1.020 m und 1.730 m Seehöhe. Im Bereich des Oberspeichers wird das Projektgebiet derzeit zum Großteil als Almfläche bewirtschaftet, die Fläche ist unbebaut. Im Bereich des Unterspeichers wird die ebenfalls unverbaute Fläche als Land- bzw. Forstwirtschaftsfläche genutzt.
3
Mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juni 2015 „über die Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 1“, LGBl. Nr. 43/2015, wurde die bereits erwähnte Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1981, LGBl. Nr. 36/1981, aufgehoben. Gleichzeitig wurde ein verändertes Gebiet der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Durch die neue Abgrenzung nach der neuen Verordnung lag das gegenständliche Vorhaben nun nicht mehr im Landschaftsschutzgebiet. Mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juni 2015 „über die Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 1“, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2015,, wurde die bereits erwähnte Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1981, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1981,, aufgehoben. Gleichzeitig wurde ein verändertes Gebiet der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Durch die neue Abgrenzung nach der neuen Verordnung lag das gegenständliche Vorhaben nun nicht mehr im Landschaftsschutzgebiet.
4
In weiterer Folge stellte die belangte Behörde - nach einem Feststellungsantrag der Umweltanwältin des Landes Steiermark - mit Bescheid vom 18. Mai 2016 fest, dass für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb des Pumpspeicherkraftwerks Koralm“ keine UVP durchzuführen sei.
5
In Stattgabe der dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 10. August 2016 festgestellt, dass das Vorhaben den Tatbestand des Anhangs 1 Z 30 lit. a UVP-G 2000 erfülle und dafür eine UVP durchzuführen sei.In Stattgabe der dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 10. August 2016 festgestellt, dass das Vorhaben den Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 30, Litera a, UVP-G 2000 erfülle und dafür eine UVP durchzuführen sei.
6
Die gegen dieses Erkenntnis von der Projektwerberin und der belangten Behörde erhobenen Revisionen wurden mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 2017, Ro 2016/07/0015, 0016, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das verfahrensgegenständliche Projekt unter Z 30 des Anhanges 1 UVP-G 2000 fällt.Die gegen dieses Erkenntnis von der Projektwerberin und der belangten Behörde erhobenen Revisionen wurden mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 2017, Ro 2016/07/0015, 0016, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das verfahrensgegenständliche Projekt unter Ziffer 30, des Anhanges 1 UVP-G 2000 fällt.
7
Am 19. Oktober 2015 erstattete das Land Steiermark an die Europäische Kommission eine Meldung nach Art. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) zur vorläufigen Sicherung des Europaschutzgebietes (ESG) „Koralpe“; dies mit (nur) einem Lebensraumtyp (6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden) und einer Fläche von 749,15 ha.Am 19. Oktober 2015 erstattete das Land Steiermark an die Europäische Kommission eine Meldung nach Artikel 4, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) zur vorläufigen Sicherung des Europaschutzgebietes (ESG) „Koralpe“; dies mit (nur) einem Lebensraumtyp (6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden) und einer Fläche von 749,15 ha.
8
Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2334 der Kommission vom 9. Dezember 2016 wurde das Natura 2000-Gebiet „Koralpe“ in die Liste von gemeinschaftlicher Bedeutung für die kontinentale biogeographische Region aufgenommen.
9
Im Herbst 2022 versandte die Fachabteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung einen Entwurf für eine „Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom [...] über die Erklärung von Teilen der Koralpe (AT2250000) zum Europaschutzgebiet Nr. 47“, mit nunmehr sieben als Schutzgüter angeführten Lebensraumtypen des Anhangs I zur FFH-RL (6230* Bürstlingsrasen, 7110* Lebende Hochmoore, 7240* Alpines Schwemmland, 4060 Alpine Zwergstrauchheiden, 6150 Alpine Silikat-Urheiden, 6430 Feuchte Hochstaudenfluren, 8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation) und einer Fläche von 1211,29 ha zur Begutachtung.Im Herbst 2022 versandte die Fachabteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung einen Entwurf für eine „Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom [...] über die Erklärung von Teilen der Koralpe (AT2250000) zum Europaschutzgebiet Nr. 47“, mit nunmehr sieben als Schutzgüter angeführten Lebensraumtypen des Anhangs römisch eins zur FFH-RL (6230* Bürstlingsrasen, 7110* Lebende Hochmoore, 7240* Alpines Schwemmland, 4060 Alpine Zwergstrauchheiden, 6150 Alpine Silikat-Urheiden, 6430 Feuchte Hochstaudenfluren, 8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation) und einer Fläche von 1211,29 ha zur Begutachtung.
10
Nach Durchführung eines UVP-Genehmigungsverfahrens mit Vorlage überarbeiteter Projektunterlagen wurde das gegenständliche Vorhaben der Revisionswerberin mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. September 2021 gemäß § 17 UVP-G 2000 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen bewilligt.Nach Durchführung eines UVP-Genehmigungsverfahrens mit Vorlage überarbeiteter Projektunterlagen wurde das gegenständliche Vorhaben der Revisionswerberin mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. September 2021 gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen bewilligt.
11
Gegen diesen Bescheid wurden mehrere Beschwerden erhoben.
12
Mit der angefochtenen, nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Durchführung mündlicher Beschwerdeverhandlungen ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde unter Spruchpunkt A „[i]n Erledigung der Beschwerden [...] der Antrag abgewiesen“ und unter Spruchpunkt B die Revision gegen Spruchpunkt A für nicht zulässig erklärt (Erkenntnis).

Ferner beschloss das Verwaltungsgericht unter Spruchpunkt C, einen von ihm an den Verfassungsgerichtshof gestellten Antrag auf Prüfung der „Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11.06.2015 über die Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 1, LGBI. Nr. 43/2015“ zurückzuziehen, und es erklärte unter Spruchpunkt D die Revision gegen Spruchpunkt C für nicht zulässig.

13
Das Verwaltungsgericht stellte unter anderem fest, die sechsjährige Frist für die Ausweisung des Natura 2000-Gebietes „Koralpe“ sei - wie sich aus Art. 4 Abs. 4 der FFH-RL iVm dem Zeitpunkt des Eintrags in die Gemeinschaftsliste im Dezember 2016 ergebe - im Dezember 2022 abgelaufen. Eine Ausweisung des Natura 2000-Gebiets „Koralpe“ als ESG sei von der Steiermärkischen Landesregierung noch nicht erfolgt. In der Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 22. Februar 2023 habe ein Behördenvertreter angegeben, dass frühestens Ende 2023 mit einer Ausweisung zu rechnen sei.Das Verwaltungsgericht stellte unter anderem fest, die sechsjährige Frist für die Ausweisung des Natura 2000-Gebietes „Koralpe“ sei - wie sich aus Artikel 4, Absatz 4, der FFH-RL in Verbindung mit , dem Zeitpunkt des Eintrags in die Gemeinschaftsliste im Dezember 2016 ergebe - im Dezember 2022 abgelaufen. Eine Ausweisung des Natura 2000-Gebiets „Koralpe“ als ESG sei von der Steiermärkischen Landesregierung noch nicht erfolgt. In der Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 22. Februar 2023 habe ein Behördenvertreter angegeben, dass frühestens Ende 2023 mit einer Ausweisung zu rechnen sei.
14
Im Begutachtungsentwurf vom Herbst 2022 seien sieben (Anmerkung: oben bereits erwähnte) Lebensraumtypen des Anhangs I zur FFH-RL als Schutzgüter angeführt. Die Fläche des geplanten ESG Nr. 47 sei mit 1211,29 ha um 462,14 ha größer als in der ursprünglich an die Europäische Kommission gemeldeten Verordnung zur vorläufigen Sicherung des Gebiets „Koralpe“.Im Begutachtungsentwurf vom Herbst 2022 seien sieben (Anmerkung: oben bereits erwähnte) Lebensraumtypen des Anhangs römisch eins zur FFH-RL als Schutzgüter angeführt. Die Fläche des geplanten ESG Nr. 47 sei mit 1211,29 ha um 462,14 ha größer als in der ursprünglich an die Europäische Kommission gemeldeten Verordnung zur vorläufigen Sicherung des Gebiets „Koralpe“.
15
Das Gebiet zur Errichtung des Pumpspeicherkraftwerks Koralm werde durch das Vorhaben unstrittig erheblich beeinträchtigt. Rund drei Viertel der Ausgleichsfläche in der Größe von 59,9 ha, die die belangte Behörde auf Grundlage der Verordnung zur vorläufigen Sicherung als geeignet angesehen habe, wären bei Erlassung der Verordnung über die Erklärung von Teilen der Koralpe zum ESG Nr. 47 in der Fassung des Entwurfs aus 2022 nicht mehr geeignet (Verweis auf Stellungnahmen von Sachverständigen für Vegetationsökologie). Bei 31,47 ha der vorgesehenen Ausgleichsflächen handle es sich dann nämlich um innerhalb des Gebiets liegende Flächen des Lebensraumtyps 6230*, die nicht dazu geeignet seien, Verluste desselben Lebensraumtyps auszugleichen. Bei 13,97 ha würde es sich um Flächen des ebenfalls geschützten Lebensraumtyps 4060 handeln, ihre Umwandlung in den Lebensraumtyp 6230* würde zu einem Verlust an Fläche des Lebensraumtyps 4060 und damit zu einer weiteren Beeinträchtigung des Gebiets führen.
16
Für die Lebensraumtypen 7110* Lebende Hochmoore, 7240* Alpines Schwemmland, 4060 Alpine Zwergstrauchheiden, 6150 Alpine Silikat-Urheiden, 6430 Feuchte Hochstaudenfluren und 8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation seien von der zuständigen Behörde bisher keine Erhaltungsziele festgelegt worden.
17
In seinen rechtlichen Erwägungen verwies das Verwaltungsgericht - soweit für die gegenständliche Revisionsentscheidung von Bedeutung - im Zusammenhang mit der fehlenden Ausweisung des ESG Koralpe auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL, binnen drei Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie der Europäischen Kommission die Informationen zu jenen Gebieten zu übermitteln, die sie als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorschlagen (proposed Sites of Community Interest - kurz: pSCI), wobei die in Anhang III der FFH-RL festgelegten Kriterien anzuwenden seien (Phase 1).In seinen rechtlichen Erwägungen verwies das Verwaltungsgericht - soweit für die gegenständliche Revisionsentscheidung von Bedeutung - im Zusammenhang mit der fehlenden Ausweisung des ESG Koralpe auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Artikel 4, Absatz eins, FFH-RL, binnen drei Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie der Europäischen Kommission die Informationen zu jenen Gebieten zu übermitteln, die sie als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorschlagen (proposed Sites of Community Interest - kurz: pSCI), wobei die in Anhang römisch drei der FFH-RL festgelegten Kriterien anzuwenden seien (Phase 1).

Auf Grundlage dieser Gebietsvorschläge und der Kriterien des Anhangs III erstelle nach Art. 4 Abs. 2 FFH-RL die Europäische Kommission im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten und getrennt nach biogeographischen Regionen die Gemeinschaftslisten der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Sites of Community Interest - kurz: SCI; Phase 2). Diese Listen seien gemäß Art. 4 Abs. 3 FFH-RL binnen sechs Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie und somit bis zum Jahr 1998 zu erstellen.Auf Grundlage dieser Gebietsvorschläge und der Kriterien des Anhangs römisch drei erstelle nach Artikel 4, Absatz 2, FFH-RL die Europäische Kommission im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten und getrennt nach biogeographischen Regionen die Gemeinschaftslisten der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Sites of Community Interest - kurz: SCI; Phase 2). Diese Listen seien gemäß Artikel 4, Absatz 3, FFH-RL binnen sechs Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie und somit bis zum Jahr 1998 zu erstellen.

Nach Art. 4 Abs. 4 der FFH-RL wiesen die Mitgliedstaaten nach der Aufnahme in die Gemeinschaftsliste die SCI so schnell wie möglich, spätestens aber binnen sechs Jahren als besondere Schutzgebiete (Special Areas of Conservation - kurz: SAC) aus. Nach Artikel 4, Absatz 4, der FFH-RL wiesen die Mitgliedstaaten nach der Aufnahme in die Gemeinschaftsliste die SCI so schnell wie möglich, spätestens aber binnen sechs Jahren als besondere Schutzgebiete (Special Areas of Conservation - kurz: SAC) aus.

18
Mangels Ausnahmeregelung oder Übergangszeit für die Umsetzung der FFH-RL sei mit dem Beitritt der Republik Österreich bei der Europäischen Union am 1. Jänner 1995 auch die FFH-RL in Österreich in Kraft getreten. Die dreijährige Frist zur Meldung nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL habe für die Republik Österreich bereits im Laufe des Jahres zum Beitritt zur Europäischen Union geendet (Verweis auf EuGH 23.3.2006, C-209/04, Rn. 60, Europäische Kommission gegen Österreich). Innerhalb von weiteren drei Jahren, somit im Laufe des Jahres 1998, seien die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 der FFH-RL in die Gemeinschaftsliste aufzunehmen gewesen. Innerhalb einer weiteren Frist von sechs Jahren, somit bis 2004, hätte das ESG Koralpe abschließend verordnet sein müssen.Mangels Ausnahmeregelung oder Übergangszeit für die Umsetzung der FFH-RL sei mit dem Beitritt der Republik Österreich bei der Europäischen Union am 1. Jänner 1995 auch die FFH-RL in Österreich in Kraft getreten. Die dreijährige Frist zur Meldung nach Artikel 4, Absatz eins, FFH-RL habe für die Republik Österreich bereits im Laufe des Jahres zum Beitritt zur Europäischen Union geendet (Verweis auf EuGH 23.3.2006, C-209/04, Rn. 60, Europäische Kommission gegen Österreich). Innerhalb von weiteren drei Jahren, somit im Laufe des Jahres 1998, seien die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4, Absatz 2, der FFH-RL in die Gemeinschaftsliste aufzunehmen gewesen. Innerhalb einer weiteren Frist von sechs Jahren, somit bis 2004, hätte das ESG Koralpe abschließend verordnet sein müssen.
19
Nach der Meldung von Teilen der Koralpe als pSCI an die Europäische Kommission im Oktober 2015 mit einem einzigen Schutzgut, dem prioritären Lebensraumtyp 6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden, und einer Fläche von 750,0664 ha, sei die Koralpe mit Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Dezember 2016 mit der Fläche von 749,15 ha als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (SCI) in die Gemeinschaftsliste aufgenommen worden. Ab diesem Zeitpunkt habe das Gebiet nach Art. 4 Abs. 2 der FFH-RL binnen sechs Jahren (bis 9. Dezember 2022) als besonderes Schutzgebiet (SAC) ausgewiesen bzw. als ESG verordnet werden müssen.Nach der Meldung von Teilen der Koralpe als pSCI an die Europäische Kommission im Oktober 2015 mit einem einzigen Schutzgut, dem prioritären Lebensraumtyp 6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden, und einer Fläche von 750,0664 ha, sei die Koralpe mit Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Dezember 2016 mit der Fläche von 749,15 ha als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (SCI) in die Gemeinschaftsliste aufgenommen worden. Ab diesem Zeitpunkt habe das Gebiet nach Artikel 4, Absatz 2, der FFH-RL binnen sechs Jahren (bis 9. Dezember 2022) als besonderes Schutzgebiet (SAC) ausgewiesen bzw. als ESG verordnet werden müssen.
20
Der am 14. Oktober 2022 veröffentlichte Begutachtungsentwurf für eine Verordnung zum ESG Nr. 47 „Koralpe“ enthalte nunmehr sieben Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-RL. Allerdings sei das ESG Koralpe bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht verordnet worden.Der am 14. Oktober 2022 veröffentlichte Begutachtungsentwurf für eine Verordnung zum ESG Nr. 47 „Koralpe“ enthalte nunmehr sieben Lebensraumtypen des Anhangs römisch eins der FFH-RL. Allerdings sei das ESG Koralpe bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht verordnet worden.
21
In den Erläuterungen zum Steiermärkischen Naturschutzgesetz 2017 (StNSchG 2017) werde in diesem Zusammenhang auf Judikatur zu den noch nicht in die Gemeinschaftsliste aufgenommenen Gebieten verwiesen (EuGH 13.1.2005, C-117/03, Rn. 26 ff; 15.3.2012, C-340/10, Rn. 46).
22
Für den Fall einer fehlenden Ausweisung bestimme § 15 Abs. 1 erster Satz StNSchG 2017, dass in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Erklärung zum ESG gemäß § 9 Abs. 1 (Ausweisung durch Verordnung der Landesregierung) alle Handlungen verboten seien, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck maßgeblichen Schutzgüter führen könnten. Die sinngemäße Anwendung des § 28 StNSchG 2017 nach § 15 Abs. 2 [richtig: Abs. 3] leg. cit. könne nur in dem von § 15 Abs. 1 leg. cit. gesetzten Rahmen erfolgen, d.h. nur soweit dadurch die für den Schutzzweck maßgeblichen Schutzgüter nicht erheblich beeinträchtigt würden.Für den Fall einer fehlenden Ausweisung bestimme Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz StNSchG 2017, dass in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Erklärung zum ESG gemäß Paragraph 9, Absatz eins, (Ausweisung durch Verordnung der Landesregierung) alle Handlungen verboten seien, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck maßgeblichen Schutzgüter führen könnten. Die sinngemäße Anwendung des Paragraph 28, StNSchG 2017 nach Paragraph 15, Absatz 2, [richtig: Absatz 3 ], leg. cit. könne nur in dem von Paragraph 15, Absatz eins, leg. cit. gesetzten Rahmen erfolgen, d.h. nur soweit dadurch die für den Schutzzweck maßgeblichen Schutzgüter nicht erheblich beeinträchtigt würden.
23
Gegenständlich komme es zu einer erheblichen Beeinträchtigung des von der Landesregierung im Herbst 2015 gemeldeten, aber noch nicht ausgewiesenen Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. zu einer erheblichen Beeinträchtigung des prioritären Lebensraumtyps 6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden. Ein erheblicher Eingriff sei aber bis zur Erklärung zum ESG nach der Anordnung des § 15 Abs. 1 erster Satz StNSchG 2017 verboten. Das Vorhaben sei somit bei einer fehlenden Ausweisung des ESG nicht bewilligungsfähig, der Antrag sei abzuweisen.Gegenständlich komme es zu einer erheblichen Beeinträchtigung des von der Landesregierung im Herbst 2015 gemeldeten, aber noch nicht ausgewiesenen Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. zu einer erheblichen Beeinträchtigung des prioritären Lebensraumtyps 6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden. Ein erheblicher Eingriff sei aber bis zur Erklärung zum ESG nach der Anordnung des Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz StNSchG 2017 verboten. Das Vorhaben sei somit bei einer fehlenden Ausweisung des ESG nicht bewilligungsfähig, der Antrag sei abzuweisen.
24
Darüber hinaus - so begründete das Verwaltungsgericht weiter - sei der Antrag aber auch ohne das Beeinträchtigungsverbot des § 15 Abs. 1 erster Satz StNSchG 2017 abzuweisen, weil das Verwaltungsgericht wegen der fehlenden Ausweisung des ESG Koralpe die notwendige Naturverträglichkeitsprüfung nicht durchführen könne.Darüber hinaus - so begründete das Verwaltungsgericht weiter - sei der Antrag aber auch ohne das Beeinträchtigungsverbot des Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz StNSchG 2017 abzuweisen, weil das Verwaltungsgericht wegen der fehlenden Ausweisung des ESG Koralpe die notwendige Naturverträglichkeitsprüfung nicht durchführen könne.
25
In diesem Zusammenhang hielt das Verwaltungsgericht - zunächst zur unvollständigen Meldung des Gebiets - fest, in der Phase 1 der Ausweisung von Gebieten gemäß Anhang III der FFH-RL hätten die Mitgliedstaaten die Informationen zu den Gebieten zu übermitteln. Anhang III der FFH-RL, Phase 1, regle die „für jeden natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs I und jede Art des Anhangs II (einschließlich der prioritären natürlichen Lebensraumtypen und der prioritären Arten) auf nationaler Ebene vorzunehmende Beurteilung der relativen Bedeutung der Gebiete“. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der FFH-RL seien die Informationen anhand eines von der Europäischen Kommission ausgearbeiteten Formulars bereitzustellen (Standard-Datenbogen). Aus der Formulierung des Anhangs III der FFH-RL und eines (näher genannten) Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 11. Juli 2011 ergebe sich, dass in den Formularen für jedes Gebiet die erforderlichen Angaben zu jedem Lebensraumtyp und jeder Art gemacht werden müssten, die in dem jeweiligen Gebiet vorkämen.In diesem Zusammenhang hielt das Verwaltungsgericht - zunächst zur unvollständigen Meldung des Gebiets - fest, in der Phase 1 der Ausweisung von Gebieten gemäß Anhang römisch drei der FFH-RL hätten die Mitgliedstaaten die Informationen zu den Gebieten zu übermitteln. Anhang römisch drei der FFH-RL, Phase 1, regle die „für jeden natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs römisch eins und jede Art des Anhangs römisch zwei (einschließlich der prioritären natürlichen Lebensraumtypen und der prioritären Arten) auf nationaler Ebene vorzunehmende Beurteilung der relativen Bedeutung der Gebiete“. Gemäß Artikel 4, Absatz eins, der FFH-RL seien die Informationen anhand eines von der Europäischen Kommission ausgearbeiteten Formulars bereitzustellen (Standard-Datenbogen). Aus der Formulierung des Anhangs römisch drei der FFH-RL und eines (näher genannten) Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 11. Juli 2011 ergebe sich, dass in den Formularen für jedes Gebiet die erforderlichen Angaben zu jedem Lebensraumtyp und jeder Art gemacht werden müssten, die in dem jeweiligen Gebiet vorkämen.
26
Auch die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung des EuGH stelle klar, dass die Mitgliedstaaten der Kommission ein umfassendes Verzeichnis der Gebiete zur Verfügung zu stellen hätten (Verweis auf EuGH 7.11.2000, C-371/98, First Corporate Shipping). Die Verwirklichung dieses Ziels - so das Verwaltungsgericht - werde nicht nur dadurch gefährdet, dass ein Mitgliedstaat Gebiete von der Meldung ausnehme, sondern auch dadurch, dass er zwar ein Gebiet melde, aber Lebensräume und Arten, die in diesem Gebiet vorkämen, von der Meldung ausnehme. Denn bei der Beurteilung der gemeinschaftlichen Bedeutung der in den nationalen Listen enthaltenen Gebiete sei unter anderem das Kriterium „Zahl der in diesem Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und der Arten des Anhangs II“ anzuwenden. Wenn ein Mitgliedstaat in einem Gebiet Lebensräume und Arten von der Meldung ausnehme, werde dieses Kriterium verfälscht. Dies sei bei der Meldung (und der noch fehlenden Ausweisung) des ESG Koralpe von nur einem statt sieben Lebensraumtypen und einer stark verkleinerten Fläche der Fall.Auch die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung des EuGH stelle klar, dass die Mitgliedstaaten der Kommission ein umfassendes Verzeichnis der Gebiete zur Verfügung zu stellen hätten (Verweis auf EuGH 7.11.2000, C-371/98, First Corporate Shipping). Die Verwirklichung dieses Ziels - so das Verwaltungsgericht - werde nicht nur dadurch gefährdet, dass ein Mitgliedstaat Gebiete von der Meldung ausnehme, sondern auch dadurch, dass er zwar ein Gebiet melde, aber Lebensräume und Arten, die in diesem Gebiet vorkämen, von der Meldung ausnehme. Denn bei der Beurteilung der gemeinschaftlichen Bedeutung der in den nationalen Listen enthaltenen Gebiete sei unter anderem das Kriterium „Zahl der in diesem Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs römisch eins und der Arten des Anhangs II“ anzuwenden. Wenn ein Mitgliedstaat in einem Gebiet Lebensräume und Arten von der Meldung ausnehme, werde dieses Kriterium verfälscht. Dies sei bei der Meldung (und der noch fehlenden Ausweisung) des ESG Koralpe von nur einem statt sieben Lebensraumtypen und einer stark verkleinerten Fläche der Fall.
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Zur unvollständigen Festlegung von Erhaltungszielen führte das Verwaltungsgericht aus, im Dokument „Vermerk der Kommission über die Festlegung von Erhaltungszielen für Natura 2000-Gebiete“ (Endfassung vom 23. November 2012) werde verdeutlicht, dass unter anderem für alle Arten und Lebensräume von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der FFH-RL gebietsbezogene Erhaltungsziele von einem Mitgliedstaat festgelegt werden müssten. Für das ESG Koralpe sei ein Schutzgebiet mit nur einem Lebensraumtyp des Anhangs I zur FFH-RL und eine Fläche von 749,15 ha gemeldet worden. Hingegen seien im Begutachtungsentwurf vom Herbst 2022 sieben Lebensraumtypen und eine um 462,14 ha größere Fläche von 1.212,2064 ha zur Ausweisung vorgesehen. Zur unvollständigen Festlegung von Erhaltungszielen führte das Verwaltungsgericht aus, im Dokument „Vermerk der Kommission über die Festlegung von Erhaltungszielen für Natura 2000-Gebiete“ (Endfassung vom 23. November 2012) werde verdeutlicht, dass unter anderem für alle Arten und Lebensräume von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der FFH-RL gebietsbezogene Erhaltungsziele von einem Mitgliedstaat festgelegt werden müssten. Für das ESG Koralpe sei ein Schutzgebiet mit nur einem Lebensraumtyp des Anhangs römisch eins zur FFH-RL und eine Fläche von 749,15 ha gemeldet worden. Hingegen seien im Begutachtungsentwurf vom Herbst 2022 sieben Lebensraumtypen und eine um 462,14 ha größere Fläche von 1.212,2064 ha zur Ausweisung vorgesehen.
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Zum Ablauf der sechsjährigen Frist nach Aufnahme in die Gemeinschaftsliste hielt das Verwaltungsgericht fest, die Frist von sechs Jahren ab der Aufnahme in die Gemeinschaftsliste gelte nicht nur für die Ausweisung der Gebiete, sondern auch für die Festlegung von Erhaltungszielen. So habe der EuGH im Urteil vom 17. Dezember 2020, C-849/19, Kommission/Griechenland, einen Schutz von Gebieten, die auf der Gemeinschaftsliste erfasst seien und für die die sechsjährige Ausweisungsfrist ausgelaufen sei, gefordert. Der EuGH habe ausgeführt, dass jeder Plan oder jedes Programm, der bzw. das die Erhaltungsziele eines ausgewiesenen Gebiets erheblich beeinträchtigen könnte, einer angemessenen Prüfung unterzogen werden müsse, und dass nach Art. 6 Abs. 1 FFH-RL die Mitgliedstaaten die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen festlegen müssten, die den ökologischen Erfordernissen der in Anhang I der FFH-RL aufgeführten natürlichen Lebensraumtypen und der in Anhang II der FFH-RL aufgeführten Arten, die in den Gebieten vorkommen, gerecht werden. Dies setze die Ermittlung der ökologischen Erfordernisse und die Festlegung solcher Erhaltungsziele voraus. Es ergebe sich aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL, dass die Ausweisung von SAC und die Festlegung der Erhaltungsprioritäten so schnell wie möglich zu erfolgen hätten. Dies müsse auf jeden Fall innerhalb von höchstens sechs Jahren nach der Auswahl eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung im Rahmen des Verfahrens nach Art. 4 Abs. 2 der FFH-RL erfolgen. Diese Frist gelte auch für die Festlegung der Erhaltungsziele, weil diese für die Festlegung dieser Prioritäten erforderlich seien und daher der Festlegung dieser Prioritäten vorausgehen müsse.Zum Ablauf der sechsjährigen Frist nach Aufnahme in die Gemeinschaftsliste hielt das Verwaltungsgericht fest, die Frist von sechs Jahren ab der Aufnahme in die Gemeinschaftsliste gelte nicht nur für die Ausweisung der Gebiete, sondern auch für die Festlegung von Erhaltungszielen. So habe der EuGH im Urteil vom 17. Dezember 2020, C-849/19, Kommission/Griechenland, einen Schutz von Gebieten, die auf der Gemeinschaftsliste erfasst seien und für die die sechsjährige Ausweisungsfrist ausgelaufen sei, gefordert. Der EuGH habe ausgeführt, dass jeder Plan oder jedes Programm, der bzw. das die Erhaltungsziele eines ausgewiesenen Gebiets erheblich beeinträchtigen könnte, einer angemessenen Prüfung unterzogen werden müsse, und dass nach Artikel 6, Absatz eins, FFH-RL die Mitgliedstaaten die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen festlegen müssten, die den ökologischen Erfordernissen der in Anhang römisch eins der FFH-RL aufgeführten natürlichen Lebensraumtypen und der in Anhang römisch zwei der FFH-RL aufgeführten Arten, die in den Gebieten vorkommen, gerecht werden. Dies setze die Ermittlung der ökologischen Erfordernisse und die Festlegung solcher Erhaltungsziele voraus. Es ergebe sich aus Artikel 4, Absatz 4, FFH-RL, dass die Ausweisung von SAC und die Festlegung der Erhaltungsprioritäten so schnell wie möglich zu erfolgen hätten. Dies müsse auf jeden Fall innerhalb von höchstens sechs Jahren nach der Auswahl eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4, Absatz 2, der FFH-RL erfolgen. Diese Frist gelte auch für die Festlegung der Erhaltungsziele, weil diese für die Festlegung dieser Prioritäten erforderlich seien und daher der Festlegung dieser Prioritäten vorausgehen müsse.
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Im vorliegenden Fall - so das Verwaltungsgericht - sei die sechsjährige Ausweisungsfrist für das ESG Koralpe seit Ende Dezember 2022 abgelaufen; eine Ausweisung sei derzeit nicht absehbar.
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Eine Naturverträglichkeitsprüfung nach § 28 StNSchG 2017 iVm Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL könne nur dann angemessen sein, wenn sie alle Lebensraumtypen und Arten, für die ein Gebiet ausgewiesen worden sei, und daher auch alle Erhaltungsziele, berücksichtige. So habe der EuGH in seinem Urteil vom 7. November 2018, C-461/17, Brian Holohan u.a., Art. 6 Abs. 3 FFH-RL dahin ausgelegt, dass eine „angemessene Prüfung“ zum einen in vollem Umfang die Lebensraumtypen und Arten, für die ein Gebiet geschützt sei, erfassen und zum anderen sowohl die Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die in dem Gebiet vorkommenden Arten, für die das Gebiet nicht ausgewiesen worden sei, als auch die Auswirkungen auf die außerhalb der Grenzen dieses Gebiets vorhandenen Lebensraumtypen und Arten nennen und erörtern müsse, soweit diese Auswirkungen geeignet seien, die Erhaltungsziele des Gebiets zu beeinträchtigen. Eine Naturverträglichkeitsprüfung nach Paragraph 28, StNSchG 2017 in Verbindung mit , Artikel 6, Absatz 3, der FFH-RL könne nur dann angemessen sein, wenn sie alle Lebensraumtypen und Arten, für die ein Gebiet ausgewiesen worden sei, und daher auch alle Erhaltungsziele, berücksichtige. So habe der EuGH in seinem Urteil vom 7. November 2018, C-461/17, Brian Holohan u.a., Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL dahin ausgelegt, dass eine „angemessene Prüfung“ zum einen in vollem Umfang die Lebensraumtypen und Arten, für die ein Gebiet geschützt sei, erfassen und zum anderen sowohl die Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die in dem Gebiet vorkommenden Arten, für die das Gebiet nicht ausgewiesen worden sei, als auch die Auswirkungen auf die außerhalb der Grenzen dieses Gebiets vorhandenen Lebensraumtypen und Arten nennen und erörtern müsse, soweit diese Auswirkungen geeignet seien, die Erhaltungsziele des Gebiets zu beeinträchtigen.
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Weiters habe der EuGH in seinem Urteil vom 17. April 2018, C-441/17, Kommission/Polen, ausgeführt, dass eine Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 erster Satz FFH-RL nicht lückenhaft sein dürfe. Sie müsse vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet seien, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeiten, die in dem betreffenden Schutzgebiet geplant seien, auszuräumen.Weiters habe der EuGH in seinem Urteil vom 17. April 2018, C-441/17, Kommission/Polen, ausgeführt, dass eine Prüfung nach Artikel 6, Absatz 3, erster Satz FFH-RL nicht lückenhaft sein dürfe. Sie müsse vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet seien, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeiten, die in dem betreffenden Schutzgebiet geplant seien, auszuräumen.
32
Das Verwaltungsgericht hielt dazu fest, im Gebiet, in dem das gegenständliche Vorhaben errichtet werden solle, seien (erstens) sechs der sieben Lebensraumtypen, die im Gebiet „Koralpe“ vorkämen, von der vorläufigen Sicherung nicht umfasst. Weiters seien (zweitens) für diese Lebensraumtypen von der zuständigen Behörde keine Erhaltungsziele festgelegt worden. Dies führe dazu, dass die fehlenden Lebensraumtypen bzw. die dazu fehlenden Erhaltungsziele bei der Naturverträglichkeitsprüfung nicht in vollem Umfang berücksichtigt würden. Denn bei der Nichtaufnahme dieser Lebensraumtypen in den Standard-Datenbogen, bei der daraus folgenden Nichtberücksichtigung in der Verordnung zur vorläufigen Sicherung und beim Nichterlassen der im Entwurf vorliegenden Verordnung über die Erklärung von Teilen der Koralpe zum ESG Nr. 47 innerhalb der sechsjährigen Frist handle es sich um die Missachtung unionsrechtlicher Pflichten. Ein Mitgliedstaat dürfe aber aus der Missachtung unionsrechtlicher Pflichten keinen Vorteil ziehen (Verweis auf EuGH 7.12.2000, C-374/98, Kommission/Frankreich [Basses Corbières]). Eine wesentlich vereinfachte Prüfung gemäß § 28 StNSchG 2017 iVm Art. 6 Abs. 3 FFH-RL innerhalb eines wesentlich kleineren Gebiets stellte aber - so das Verwaltungsgericht - einen solchen Vorteil dar.Das Verwaltungsgericht hielt dazu fest, im Gebiet, in dem das gegenständliche Vorhaben errichtet werden solle, seien (erstens) sechs der sieben Lebensraumtypen, die im Gebiet „Koralpe“ vorkämen, von der vorläufigen Sicherung nicht umfasst. Weiters seien (zweitens) für diese Lebensraumtypen von der zuständigen Behörde keine Erhaltungsziele festgelegt worden. Dies führe dazu, dass die fehlenden Lebensraumtypen bzw. die dazu fehlenden Erhaltungsziele bei der Naturverträglichkeitsprüfung nicht in vollem Umfang berücksichtigt würden. Denn bei der Nichtaufnahme dieser Lebensraumtypen in den Standard-Datenbogen, bei der daraus folgenden Nichtberücksichtigung in der Verordnung zur vorläufigen Sicherung und beim Nichterlassen der im Entwurf vorliegenden Verordnung über die Erklärung von Teilen der Koralpe zum ESG Nr. 47 innerhalb der sechsjährigen Frist handle es sich um die Missachtung unionsrechtlicher Pflichten. Ein Mitgliedstaat dürfe aber aus der Missachtung unionsrechtlicher Pflichten keinen Vorteil ziehen (Verweis auf EuGH 7.12.2000, C-374/98, Kommission/Frankreich [Basses Corbières]). Eine wesentlich vereinfachte Prüfung gemäß Paragraph 28, StNSchG 2017 in Verbindung mit , Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL innerhalb eines wesentlich kleineren Gebiets stellte aber - so das Verwaltungsgericht - einen solchen Vorteil dar.
33
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Bezugnahme auf VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156, 2002/10/0212, 2001/10/0081) könne der „Schutzzweck des Gebietes“ nicht aus tatsächlichen, unabhängig vom Willensakt eines Normsetzers vorliegenden Gegebenheiten abgeleitet werden, sondern er setze eine normative Festlegung voraus. Schutzgegenstand und Schutzzweck könnten also nicht aus tatsächlichen Gegebenheiten abgeleitet werden, sondern bedürften einer normativen Festlegung. Zugleich könne auf Grundlage der Meldeverordnung keine Naturverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, die den in ständiger Rechtsprechung des EuGH definierten Anforderungen entspreche, weil alle Lebensraumtypen und Arten, die im Gebiet vorkämen, berücksichtigt werden müssten und weil ohne endgültige Abgrenzung des Gebiets und Formulierung der Erhaltungsziele auch keine vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen über die Auswirkungen des Vorhabens getroffen werden könnten. Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof, ohne darüber endgültig zu entscheiden, festgestellt, dass eine Verpflichtung der Behörde erwogen werden könne, im Sinn von Vorwirkungen des durch Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL vermittelten Schutzes erheblichen Beeinträchtigungen der Habitate von Arten des Anhanges II gegebenenfalls auch ohne Vorliegen normativer Festlegungen in einer Schutzgebietsverordnung vorzukehren (Verweis auf VwGH 15.12.2008, 2006/10/0179). Eine Entscheidung über die endgültige Abgrenzung des Gebietes falle aber keinesfalls in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Bezugnahme auf VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156, 2002/10/0212, 2001/10/0081) könne der „Schutzzweck des Gebietes“ nicht aus tatsächlichen, unabhängig vom Willensakt eines Normsetzers vorliegenden Gegebenheiten abgeleitet werden, sondern er setze eine normative Festlegung voraus. Schutzgegenstand und Schutzzweck könnten also nicht aus tatsächlichen Gegebenheiten abgeleitet werden, sondern bedürften einer normativen Festlegung. Zugleich könne auf Grundlage der Meldeverordnung keine Naturverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, die den in ständiger Rechtsprechung des EuGH definierten Anforderungen entspreche, weil alle Lebensraumtypen und Arten, die im Gebiet vorkämen, berücksichtigt werden müssten und weil ohne endgültige Abgrenzung des Gebiets und Formulierung der Erhaltungsziele auch keine vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen über die Auswirkungen des Vorhabens getroffen werden könnten. Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof, ohne darüber endgültig zu entscheiden, festgestellt, dass eine Verpflichtung der Behörde erwogen werden könne, im Sinn von Vorwirkungen des durch Artikel 6, Absatz 3, und 4 FFH-RL vermittelten Schutzes erheblichen Beeinträchtigungen der Habitate von Arten des Anhanges römisch zwei gegebenenfalls auch ohne Vorliegen normativer Festlegungen in einer Schutzgebietsverordnung vorzukehren (Verweis auf VwGH 15.12.2008, 2006/10/0179). Eine Entscheidung über die endgültige Abgrenzung des Gebietes falle aber keinesfalls in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.
34
Die Unsicherheiten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren, die sich aus abweichenden Gebietsabgrenzungen und Schutzzwecken ergäben, seien anhand der geplanten Ausgleichsflächen für den Lebensraumtyp 6230* ersichtlich. So wären (wie bereits erläutert) rund drei Viertel der insgesamt 54,44 ha an Ausgleichsfläche, die die belangte Behörde als geeignet angesehen habe, bei Erlassung der Verordnung über die Erklärung von Teilen der Koralpe zum ESG Nr. 47 in der Fassung des Entwurfs aus 2022 nicht geeignet.
35
Das Verwaltungsgericht verfüge daher über keine Beurteilungsgrundlagen, die vollständige, präzise und endgültige Feststellungen über die Auswirkungen des Vorhabens auf das Gebiet ermöglichten. Es fehle die Ausweisung bzw. es liege auch eine fehlerhafte Nominierung des ESG Koralpe nach den Vorgaben des § 28 StNSchG 2017 iVm Art. 4 und 6 FFH-RL vor. Ferner fehlten willkürlich sechs Lebensraumtypen und Arten. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Bewilligung des Vorhabens könnten mögliche Ausgleichsmaßnahmen und Auflagen nicht vorgeschrieben werden. Die Erlassung der fehlenden Verordnung des ESG liege nicht im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts. So betreffe die Unsicherheit aus der ausstehenden Verordnung nicht nur die Ausgleichsflächen, sondern auch unmittelbar die Naturverträglichkeitsprüfung. Die Durchführung einer ordnungsgemäßen Naturverträglichkeitsprüfung sei für das Verwaltungsgericht somit nicht möglich. Der Antrag sei daher auch aus diesen Gründen abzuweisen.Das Verwaltungsgericht verfüge daher über keine Beurteilungsgrundlagen, die vollständige, präzise und endgültige Feststellungen über die Auswirkungen des Vorhabens auf das Gebiet ermöglichten. Es fehle die Ausweisung bzw. es liege auch eine fehlerhafte Nominierung des ESG Koralpe nach den Vorgaben des Paragraph 28, StNSchG 2017 in Verbindung mit , Artikel 4, und 6 FFH-RL vor. Ferner fehlten willkürlich sechs Lebensraumtypen und Arten. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Bewilligung des Vorhabens könnten mögliche Ausgleichsmaßnahmen und Auflagen nicht vorgeschrieben werden. Die Erlassung der fehlenden Verordnung des ESG liege nicht im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts. So betreffe die Unsicherheit aus der ausstehenden Verordnung nicht nur die Ausgleichsflächen, sondern auch unmittelbar die Naturverträglichkeitsprüfung. Die Durchführung einer ordnungsgemäßen Naturverträglichkeitsprüfung sei für das Verwaltungsgericht somit nicht möglich. Der Antrag sei daher auch aus diesen Gründen abzuweisen.
36
Bei diesem Ergebnis sei (unter anderem) nicht weiter darauf einzugehen, ob die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorlägen und der Antrag der Revisionswerberin an die belangte Behörde allenfalls wegen der offenkundig zutage getretenen eklatanten Ermittlungsmängel in verschiedenen Fachbereichen zurückzuverweisen wäre.Bei diesem Ergebnis sei (unter anderem) nicht weiter darauf einzugehen, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorlägen und der Antrag der Revisionswerberin an die belangte Behörde allenfalls wegen der offenkundig zutage getretenen eklatanten Ermittlungsmängel in verschiedenen Fachbereichen zurückzuverweisen wäre.
37
Zeitlich nach Erlassung der angefochtenen Entscheidung erließ die Steiermärkische Landesregierung die Verordnung vom 14. März 2024 über die Erklärung von Teilen der Koralpe (AT2250000) zum Europaschutzgebiet Nr. 47, LGBl. Nr. 33/2024.Zeitlich nach Erlassung der angefochtenen Entscheidung erließ die Steiermärkische Landesregierung die Verordnung vom 14. März 2024 über die Erklärung von Teilen der Koralpe (AT2250000) zum Europaschutzgebiet Nr. 47, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2024,.

In der „NATURA 2000 - STANDARD DATA FORM“ (AT2250000 - SCI) sind - mit zuletzt im November 2024 erfolgter Aktualisierung - Teile der Koralpe mit einer Fläche von 750,07 ha und sieben Lebensraumtypen ausgewiesen.

Der (der regelmäßigen Überarbeitung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung dienende) Durchführungsbeschluss (EU) 2026/401 der Kommission vom 24. Februar 2026 weist in seinem Anhang 1 „Teile der Koralpe“ mit einer Fläche von 750,0664 ha aus.

38
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2024, E 2600/2023-17, wurde die Behandlung der von der Revisionswerberin gegen die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingebrachten Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
39
2. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich nun die vorliegende außerordentliche Revision, zu der der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren einleitete.
40
Die dritt-, viert-, siebent-, elft-, zwölft-, 13.-, 15.- und 16.-mitbeteiligten Parteien beantragen in ihrer gemeinsamen Revisionsbeantwortung die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision sowie die Zuerkennung von Aufwandersatz.
41
Die fünftmitbeteiligte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die Abweisung der Revision.
42
Die sechstmitbeteiligte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung primär die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision.
43
Der Umweltanwalt des Landes Steiermark und die belangte Behörde beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Angelegenheit.
44
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
45
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
46
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
47
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 22.5.2026, Ra 2025/07/0058, mwN).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 22.5.2026, Ra 2025/07/0058, mwN).
48
2.1. Am Beginn ihrer Zulässigkeitsausführungen macht die Revisionswerberin eine Verletzung „elementarer Formerfordernisse“ durch das angefochtene Erkenntnis mit der Begründung geltend, dass dieses aufgrund der Formulierung des Spruchpunkts A nicht hinreichend klar erkennen lasse, welcher „Antrag“ abgewiesen werde.
49
Es trifft zu, dass der Spruchpunkt A der angefochtenen Entscheidung nach seinem Wortlaut lediglich davon spricht, dass „[i]n Erledigung der Beschwerden [...] der Antrag abgewiesen [wird]“. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden jedoch Spruch und Begründung eine Einheit. In diesem Sinn ist die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen (VwGH 5.6.2024, Ra 2023/09/0058; 4.7.2024, Ra 2023/07/0112 bis 0114, jeweils mwN).
50
Das Verwaltungsgericht hat sich in seinen rechtlichen Erwägungen zwar zunächst auch mit der (für die gegenständliche hg. Entscheidung sonst nicht weiter relevanten) Frage der Antragslegitimation betreffend die Aufhebung der Erklärung zum Naturdenkmal desjenigen, dessen geplantes Vorhaben ein Naturdenkmal nach dem StNSchG 2017 zu zerstören, in seinem Bestand zu gefährden oder nachteilig zu verändern drohe, befasst. Im Fokus dieser Erwägungen stand jedoch die Frage der Zuständigkeit der Landesregierung im vorliegenden UVP-Verfahren zur Aufhebung der Erklärung zum Naturdenkmal.
51
Hingegen besteht angesichts der Einleitung des Spruchs der angefochtenen Entscheidung („ ..., mit welchem die Bewilligung [...] zur Errichtung und den Betrieb des Vorhabens ‚Pumpspeicherwerk Koralm‘ nach § 17 UVP-G 2000 [offensichtlich zu ergänzen: erteilt] wurde“ in Verbindung mit den weiteren Darlegungen in den rechtlichen Erwägungen, insbesondere wonach - jeweils näher begründend - „[das] Vorhaben [...] nicht bewilligungsfähig und der Antrag abzuweisen [ist]“ (vgl. das Kapitel 3.2.4., letzter Absatz) und „[der] Antrag [...] darüber hinaus auch ohne Beeinträchtigungsverbot des § 15 Abs. 1 erster Satz StNSchG abzuweisen [ist]“, weil das Verwaltungsgericht die notwendige Naturverträglichkeitsprüfung nicht durchführen könne (vgl. das Kapitel 3.2.5., erster Absatz), sowie dem in der angefochtenen Entscheidung festgehaltenen Beurteilungsergebnis, dass „[auch] aus unionsrechtlicher Sicht die Voraussetzungen für eine Bewilligung des Vorhabens der [Revisionswerberin] nicht mehr [vorliegen] und der Antrag [...] abzuweisen [ist]“ (vgl. das Kapitel 4., zweiter Absatz) kein Zweifel, dass in Spruchpunkt A der angefochtenen Entscheidung der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung der Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für das in Rede stehende Vorhaben abgewiesen wurde.Hingegen besteht angesichts der Einleitung des Spruchs der angefochtenen Entscheidung („ ..., mit welchem die Bewilligung [...] zur Errichtung und den Betrieb des Vorhabens ‚Pumpspeicherwerk Koralm‘ nach Paragraph 17, UVP-G 2000 [offensichtlich zu ergänzen: erteilt] wurde“ in Verbindung mit den weiteren Darlegungen in den rechtlichen Erwägungen, insbesondere wonach - jeweils näher begründend - „[das] Vorhaben [...] nicht bewilligungsfähig und der Antrag abzuweisen [ist]“ vergleiche , das Kapitel 3.2.4., letzter Absatz) und „[der] Antrag [...] darüber hinaus auch ohne Beeinträchtigungsverbot des Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz StNSchG abzuweisen [ist]“, weil das Verwaltungsgericht die notwendige Naturverträglichkeitsprüfung nicht durchführen könne vergleiche , das Kapitel 3.2.5., erster Absatz), sowie dem in der angefochtenen Entscheidung festgehaltenen Beurteilungsergebnis, dass „[auch] aus unionsrechtlicher Sicht die Voraussetzungen für eine Bewilligung des Vorhabens der [Revisionswerberin] nicht mehr [vorliegen] und der Antrag [...] abzuweisen [ist]“ vergleiche , das Kapitel 4., zweiter Absatz) kein Zweifel, dass in Spruchpunkt A der angefochtenen Entscheidung der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung der Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für das in Rede stehende Vorhaben abgewiesen wurde.
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2.2. Ferner formuliert die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit die Rechtsfrage, wie im Zeitraum bis zur Erlassung einer nationalen Europaschutzgebietsverordnung mit (potentiell) beeinträchtigenden Vorhaben in einem an die Europäische Kommission gemeldeten Europaschutzgebiet umzugehen sei. Zentral gehe es um die Frage, ob aus § 15 Abs. 1 StNSchG 2017 abzuleiten sei, dass dann generell keine Handlungen im betreffenden Gebiet zulässig seien und/oder es darauf ankomme, ob die sechsjährige Umsetzungsfrist für die Erlassung einer Europaschutzgebietsverordnung schon verstrichen sei. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nach § 15 Abs. 3 StNSchG 2017 für Gebiete gemäß § 15 Abs. 1 leg. cit. die Bestimmung des § 28 StNSchG 2017 sinngemäß gelte, wonach (auch) dann eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Zur Auslegung des § 15 StNSchG 2017 fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die für die Regelung des § 15 StNSchG 2017 maßgebenden Vorgaben der FFH-RL seien eindeutig.2.2. Ferner formuliert die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit die Rechtsfrage, wie im Zeitraum bis zur Erlassung einer nationalen Europaschutzgebietsverordnung mit (potentiell) beeinträchtigenden Vorhaben in einem an die Europäische Kommission gemeldeten Europaschutzgebiet umzugehen sei. Zentral gehe es um die Frage, ob aus Paragraph 15, Absatz eins, StNSchG 2017 abzuleiten sei, dass dann generell keine Handlungen im betreffenden Gebiet zulässig seien und/oder es darauf ankomme, ob die sechsjährige Umsetzungsfrist für die Erlassung einer Europaschutzgebietsverordnung schon verstrichen sei. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nach Paragraph 15, Absatz 3, StNSchG 2017 für Gebiete gemäß Paragraph 15, Absatz eins, leg. cit. die Bestimmung des Paragraph 28, StNSchG 2017 sinngemäß gelte, wonach (auch) dann eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Zur Auslegung des Paragraph 15, StNSchG 2017 fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die für die Regelung des Paragraph 15, StNSchG 2017 maßgebenden Vorgaben der FFH-RL seien eindeutig.

Das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach es das Institut der richtlinienkonformen Interpretation des Gemeinschaftsrechts gebiete, nach Wortlaut und Sinn nicht eindeutige nationale Regelungen unter Bedachtnahme auf seine unionsrechtliche Grundlage - konkret: die Regelungen der Naturschutzgesetze nach Maßgabe der FFH-RL - auszulegen. Im Widerspruch dazu stütze sich das Verwaltungsgericht ausschließlich auf § 15 Abs. 1, nicht jedoch auf § 15 Abs. 3 StNSchG 2017.Das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach es das Institut der richtlinienkonformen Interpretation des Gemeinschaftsrechts gebiete, nach Wortlaut und Sinn nicht eindeutige nationale Regelungen unter Bedachtnahme auf seine unionsrechtliche Grundlage - konkret: die Regelungen der Naturschutzgesetze nach Maßgabe der FFH-RL - auszulegen. Im Widerspruch dazu stütze sich das Verwaltungsgericht ausschließlich auf Paragraph 15, Absatz eins,, nicht jedoch auf Paragraph 15, Absatz 3, StNSchG 2017.

53
§ 15 StNSchG 2017, LGBl. Nr. 71/2017, und § 28 StNSchG 2017, LGBl. Nr. 71/2017 in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019, lauten:Paragraph 15, StNSchG 2017, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2017,, und Paragraph 28, StNSchG 2017, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2017, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2019,, lauten:

§ 15

Vorläufiger Schutz für zukünftige Europaschutzgebiete

(1) In einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung sind bis zur Erklärung zum Europaschutzgebiet gemäß § 9 Abs. 1 alle Handlungen verboten, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck maßgeblichen Schutzgüter führen können. Dasselbe gilt für Gebiete, die der Europäischen Kommission gemeldet und gemäß § 22 bekannt gemacht wurden, aber noch nicht in der in § 4 Z. 11 letzten Satz angeführten Liste mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragen sind.(1) In einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung sind bis zur Erklärung zum Europaschutzgebiet gemäß Paragraph 9, Absatz eins, alle Handlungen verboten, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck maßgeblichen Schutzgüter führen können. Dasselbe gilt für Gebiete, die der Europäischen Kommission gemeldet und gemäß Paragraph 22, bekannt gemacht wurden, aber noch nicht in der in Paragraph 4, Ziffer 11, letzten Satz angeführten Liste mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragen sind.

(2) Der Schutz gemäß Abs. 1 tritt außer Kraft, wenn die gemeldeten Gebiete nicht in der in § 4 Z. 11 letzten Satz angeführten Liste mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen werden.(2) Der Schutz gemäß Absatz eins, tritt außer Kraft, wenn die gemeldeten Gebiete nicht in der in Paragraph 4, Ziffer 11, letzten Satz angeführten Liste mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen werden.

(3) Für Gebiete gemäß Abs. 1 gilt § 28 sinngemäß.(3) Für Gebiete gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 28, sinngemäß.

[...]

§ 28Paragraph 28

Naturverträglichkeitsprüfung

(1) Vorhaben innerhalb und außerhalb von Europaschutzgebieten, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben nach Ermittlung und Untersuchung der Auswirkungen auf die in der Verordnung angeführten Schutzgüter zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks oder Schutzzieles führen können, bedürfen einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck oder Schutzziel.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Vorhaben, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks führt, ist das Vorhaben zu bewilligen.

(3) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks oder Schutzzieles führt, ist bei Vorhandensein einer im Sinn des Abs. 2 zumutbaren Alternative diese, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu bewilligen.(3) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks oder Schutzzieles führt, ist bei Vorhandensein einer im Sinn des Absatz 2, zumutbaren Alternative diese, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu bewilligen.

(4) Gibt es keine zumutbare Alternative, darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist.

(5) Ist in dem vom Vorhaben betroffenen Europaschutzgebiet ein prioritärer natürlicher Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art von den Vorhabenswirkungen betroffen, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses lediglich berücksichtigt werden

1.
die Gesundheit der Menschen;
2.
die öffentliche Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung;
3.
maßgeblich günstige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt;
4.
andere zwingende Gründe nach Einholung einer Stellungnahme der Europäischen Kommission.

(6) Wird ein Vorhaben gemäß Abs. 4 bewilligt, sind die zur Sicherung des Zusammenhanges des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 notwendigen Maßnahmen zum Ausgleich in Form von Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben oder andere geeignete Maßnahmen zu setzen. Der Europäischen Kommission sind diese Maßnahmen zum Ausgleich bekannt zu geben.(6) Wird ein Vorhaben gemäß Absatz 4, bewilligt, sind die zur Sicherung des Zusammenhanges des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 notwendigen Maßnahmen zum Ausgleich in Form von Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben oder andere geeignete Maßnahmen zu setzen. Der Europäischen Kommission sind diese Maßnahmen zum Ausgleich bekannt zu geben.

(7) Die Durchführung der Prüfung auf Verträglichkeit ersetzt das Bewilligungsverfahren gemäß §§ 5, 8 und 14 oder einer Naturschutzgebietsverordnung, soweit der Schutzzweck des Europaschutzgebietes den jeweiligen Schutzzweck umfasst.“(7) Die Durchführung der Prüfung auf Verträglichkeit ersetzt das Bewilligungsverfahren gemäß Paragraphen 5, 8 und 14 oder einer Naturschutzgebietsverordnung, soweit der Schutzzweck des Europaschutzgebietes den jeweiligen Schutzzweck umfasst.“

54
Die Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) lautet auszugsweise:

„Artikel 4

[...]

(2) Auf der Grundlage der in Anhang III (Phase 2) festgelegten Kriterien und im Rahmen der neun in Artikel 1 Buchstabe c) Ziffer iii) erwähnten biogeographischen Regionen sowie des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gesamtgebietes erstellt die Kommission jeweils im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten aus den Listen der Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind.(2) Auf der Grundlage der in Anhang römisch drei (Phase 2) festgelegten Kriterien und im Rahmen der neun in Artikel 1 Buchstabe c) Ziffer iii) erwähnten biogeographischen Regionen sowie des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gesamtgebietes erstellt die Kommission jeweils im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten aus den Listen der Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind.

[...]

(3) Die in Absatz 2 erwähnte Liste wird binnen sechs Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie erstellt.

(4) Ist ein Gebiet aufgrund des in Absatz 2 genannten Verfahrens als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, so weist der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet so schnell wie möglich - spätestens aber binnen sechs Jahren - als besonderes Schutzgebiet aus und legt dabei die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraumtyps des Anhangs I oder einer Art des Anhangs II und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 sowie danach fest, inwieweit diese Gebiete von Schädigung oder Zerstörung bedroht sind.(4) Ist ein Gebiet aufgrund des in Absatz 2 genannten Verfahrens als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, so weist der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet so schnell wie möglich - spätestens aber binnen sechs Jahren - als besonderes Schutzgebiet aus und legt dabei die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraumtyps des Anhangs römisch eins oder einer Art des Anhangs römisch zwei und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 sowie danach fest, inwieweit diese Gebiete von Schädigung oder Zerstörung bedroht sind.

(5) Sobald ein Gebiet in die Liste des Absatzes 2 Unterabsatz 3 aufgenommen ist, unterliegt es den Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2, 3 und 4.

[...]

Artikel 6

(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang römisch eins und der Arten nach Anhang römisch zwei entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.“

55
§ 15 Abs. 3 StNSchG 2017 normiert die sinngemäße Anwendung des die Naturverträglichkeitsprüfung regelnden § 28 StNSchG 2017 „für Gebiete gemäß [§ 15] Abs. 1“, somit für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Erklärung zum Europaschutzgebiet (vgl. dazu insbesondere auch Art. 4 Abs. 5 iVm Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL).Paragraph 15, Absatz 3, StNSchG 2017 normiert die sinngemäße Anwendung des die Naturverträglichkeitsprüfung regelnden Paragraph 28, StNSchG 2017 „für Gebiete gemäß [§ 15] Absatz eins,, somit für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Erklärung zum Europaschutzgebiet vergleiche , dazu insbesondere auch Artikel 4, Absatz 5, in Verbindung mit , Artikel 6, Absatz 3, der FFH-RL).
56
Ob die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die sinngemäße Anwendung des § 28 StNSchG 2017 nach § 15 Abs. 3 leg. cit. könne nur in dem von § 15 Abs. 1 leg. cit. gesetzten Rahmen erfolgen, d.h. nur soweit dadurch die für den Schutzzweck maßgeblichen Schutzgüter nicht erheblich beeinträchtigt würden (wobei das Verwaltungsgericht von einer erheblichen Beeinträchtigung des von der Landesregierung im Herbst 2015 gemeldeten, aber noch nicht ausgewiesenen Gebietes von gemeinsamer Bedeutung durch das Vorhaben der Revisionswerberin ausging), in dieser Allgemeinheit zutrifft, kann im Revisionsfall dahingestellt bleiben.Ob die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die sinngemäße Anwendung des Paragraph 28, StNSchG 2017 nach Paragraph 15, Absatz 3, leg. cit. könne nur in dem von Paragraph 15, Absatz eins, leg. cit. gesetzten Rahmen erfolgen, d.h. nur soweit dadurch die für den Schutzzweck maßgeblichen Schutzgüter nicht erheblich beeinträchtigt würden (wobei das Verwaltungsgericht von einer erheblichen Beeinträchtigung des von der Landesregierung im Herbst 2015 gemeldeten, aber noch nicht ausgewiesenen Gebietes von gemeinsamer Bedeutung durch das Vorhaben der Revisionswerberin ausging), in dieser Allgemeinheit zutrifft, kann im Revisionsfall dahingestellt bleiben.
57
Die Beantwortung dieser Frage ist fallbezogen deshalb entbehrlich, weil das Verwaltungsgericht die Abweisung des Bewilligungsantrags der Revisionswerberin nicht allein auf das in § 15 Abs. 1 StNSchG 2017 festgelegte Beeinträchtigungsverbot stützte, sondern darüber hinaus und unter Außerachtlassung dieses von ihm grundsätzlich angenommenen Beeinträchtigungsverbots auch auf die weitere Begründung, dass es wegen der fehlenden Ausweisung des ESG Koralpe und wegen fehlender Grundlagen die notwendige Naturverträglichkeitsprüfung (§ 28 StNSchG 2017) nicht durchführen könne.Die Beantwortung dieser Frage ist fallbezogen deshalb entbehrlich, weil das Verwaltungsgericht die Abweisung des Bewilligungsantrags der Revisionswerberin nicht allein auf das in Paragraph 15, Absatz eins, StNSchG 2017 festgelegte Beeinträchtigungsverbot stützte, sondern darüber hinaus und unter Außerachtlassung dieses von ihm grundsätzlich angenommenen Beeinträchtigungsverbots auch auf die weitere Begründung, dass es wegen der fehlenden Ausweisung des ESG Koralpe und wegen fehlender Grundlagen die notwendige Naturverträglichkeitsprüfung (Paragraph 28, StNSchG 2017) nicht durchführen könne.
58
Nach der Judikatur des EuGH darf die Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL nicht lückenhaft sein und sie muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Schutzgebiet geplanten Arbeiten auszuräumen (vgl. etwa EuGH 7.11.2018, C-461/17, Brian Holohan u.a., Rn. 34).Nach der Judikatur des EuGH darf die Prüfung nach Artikel 6, Absatz 3, der FFH-RL nicht lückenhaft sein und sie muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Schutzgebiet geplanten Arbeiten auszuräumen vergleiche , etwa EuGH 7.11.2018, C-461/17, Brian Holohan u.a., Rn. 34).
59
Im gegenständlichen Fall beanstandete das Verwaltungsgericht - Bezug nehmend unter anderem auf mehrere Entscheidungen des EuGH und auf Dokumente der Europäischen Kommission - hinsichtlich des ESG Koralpe eine unvollständige Meldung von nur einem statt sieben Lebensraumtypen und einer zu kleinen Fläche sowie eine unvollständige Festlegung von Erhaltungszielen. Es fehle die erforderliche normative Festlegung des ESG Koralpe. Die Unsicherheiten, die sich aus abweichenden Gebietsabgrenzungen und Schutzzwecken ergäben, seien anhand der geplanten Ausgleichsflächen für den Lebensraumtyp 6230* ersichtlich. Es bestünden daher keine Beurteilungsgrundlagen, die vollständige, präzise und endgültige Feststellungen über die Auswirkungen des Vorhabens auf das Gebiet ermöglichten. Auf dieser Grundlage sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Naturverträglichkeitsprüfung nicht möglich, der Genehmigungsantrag auch deshalb abzuweisen.
60
Die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision enthält allerdings zu der in Rede stehenden alternativen Begründung des Verwaltungsgerichts kein konkretes Vorbringen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Revision aber nicht zulässig, wenn ein Erkenntnis - wie hier - auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird. Dies gilt selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass die andere Begründungsalternative rechtlich unzutreffend ist (VwGH 5.12.2025, Ra 2024/07/0191; 10.2.2026, Ra 2026/08/0015, jeweils mwN).Die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision enthält allerdings zu der in Rede stehenden alternativen Begründung des Verwaltungsgerichts kein konkretes Vorbringen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Revision aber nicht zulässig, wenn ein Erkenntnis - wie hier - auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird. Dies gilt selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass die andere Begründungsalternative rechtlich unzutreffend ist (VwGH 5.12.2025, Ra 2024/07/0191; 10.2.2026, Ra 2026/08/0015, jeweils mwN).
61
Daher ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der EuGH jüngst ausgesprochen hat, dass keine entsprechende Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL hinsichtlich der Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf die Integrität des betreffenden besonderen Schutzgebiets durchgeführt werden kann, wenn für dieses Gebiet keine spezifischen Erhaltungsziele festgelegt wurden (vgl. EuGH 16.7.2026, C-27/25, Knocknamona, und C-356/25, Massey).Daher ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der EuGH jüngst ausgesprochen hat, dass keine entsprechende Verträglichkeitsprüfung nach Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL hinsichtlich der Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf die Integrität des betreffenden besonderen Schutzgebiets durchgeführt werden kann, wenn für dieses Gebiet keine spezifischen Erhaltungsziele festgelegt wurden vergleiche , EuGH 16.7.2026, C-27/25, Knocknamona, und C-356/25, Massey).
62
2.3. Vor diesem Hintergrund kommt aber auch den weiteren Zulässigkeitsausführungen, die Entscheidung im vorliegenden Fall betreffe auch die Bedeutung eines Vorhabens auf dem Energiesektor in Relation zu den maßgebenden Zielvorgaben und Rechtsgrundsätzen der Europäischen Energiepolitik, keine entscheidungswesentliche Relevanz zu.
63
2.4. Schließlich wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht, es wäre dem Verwaltungsgericht freigestanden - und im Sinn der Rechtsstaatlichkeit auch geboten gewesen -, anstelle einer Abweisung des UVP-Genehmigungsantrags gemäß § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 als gelinderes Mittel von Amts wegen ein Feststellungserkenntnis zu erlassen und darin eine sich aus der FFH-RL ergebende Rechtspflicht der Stmk. Landesregierung festzustellen, eine Europaschutzgebietsverordnung für das betreffende Gebiet zu erlassen.2.4. Schließlich wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht, es wäre dem Verwaltungsgericht freigestanden - und im Sinn der Rechtsstaatlichkeit auch geboten gewesen -, anstelle einer Abweisung des UVP-Genehmigungsantrags gemäß Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 als gelinderes Mittel von Amts wegen ein Feststellungserkenntnis zu erlassen und darin eine sich aus der FFH-RL ergebende Rechtspflicht der Stmk. Landesregierung festzustellen, eine Europaschutzgebietsverordnung für das betreffende Gebiet zu erlassen.

Nach der Judikatur des EuGH (Verweis auf EuGH 19.11.2014, C-404/13, Client Earth; 26.6.2019, C-723/17, Craeynest u.a.) erfordere es wirksamer Rechtsschutz im Sinn des Art. 18 EUV und Art. 47 GRC, dass nationale Gerichte gegenüber den zuständigen Behörden alle im nationalen Recht zur Verfügung stehenden erforderlichen Maßnahmen vorsähen und insbesondere auch eine Anordnung träfen. Darunter falle (auch) ein Feststellungserkenntnis des Verwaltungsgerichts über die Handlungspflicht einer Behörde, im vorliegenden Fall der Steiermärkischen Landesregierung zur Erlassung der Europaschutzgebietsverordnung, um effektiv gegen die Säumigkeit einer Behörde vorzugehen. Dazu und zu § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Nach der Judikatur des EuGH (Verweis auf EuGH 19.11.2014, C-404/13, Client Earth; 26.6.2019, C-723/17, Craeynest u.a.) erfordere es wirksamer Rechtsschutz im Sinn des Artikel 18, EUV und Artikel 47, GRC, dass nationale Gerichte gegenüber den zuständigen Behörden alle im nationalen Recht zur Verfügung stehenden erforderlichen Maßnahmen vorsähen und insbesondere auch eine Anordnung träfen. Darunter falle (auch) ein Feststellungserkenntnis des Verwaltungsgerichts über die Handlungspflicht einer Behörde, im vorliegenden Fall der Steiermärkischen Landesregierung zur Erlassung der Europaschutzgebietsverordnung, um effektiv gegen die Säumigkeit einer Behörde vorzugehen. Dazu und zu Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

64
Auch dieses Vorbringen vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.
65
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde (zwar) bereits dargelegt, dass trotz des Rechtstypenzwangs in der österreichischen Rechtsordnung Konstellationen auftreten können, in denen die Verwaltung unter bestimmten (unionsrechtlichen) Voraussetzungen zur Erlassung einer Verordnung verpflichtet ist, und dass in solchen Fällen ein Antragsrecht von Parteien bejaht wird (vgl. VwGH 13.6.2023, Ra 2021/10/0162, 0163, betreffend die Zurückweisung eines Antrages zweier Umweltorganisationen in einer Angelegenheit des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, mit Verweis auf Judikatur zu Anträgen betreffend Maßnahmen auf der Grundlage von Luftqualitätsplänen).In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde (zwar) bereits dargelegt, dass trotz des Rechtstypenzwangs in der österreichischen Rechtsordnung Konstellationen auftreten können, in denen die Verwaltung unter bestimmten (unionsrechtlichen) Voraussetzungen zur Erlassung einer Verordnung verpflichtet ist, und dass in solchen Fällen ein Antragsrecht von Parteien bejaht wird vergleiche , VwGH 13.6.2023, Ra 2021/10/0162, 0163, betreffend die Zurückweisung eines Antrages zweier Umweltorganisationen in einer Angelegenheit des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, mit Verweis auf Judikatur zu Anträgen betreffend Maßnahmen auf der Grundlage von Luftqualitätsplänen).
66
Abgesehen davon, dass die in der Revision zitierten Entscheidungen des EuGH zur Richtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa ergangen sind und die Revisionswerberin auch nicht näher darlegt, dass gegenständlich eine mit den in der zitierten hg. Judikatur vergleichbare Fallkonstellation vorläge, behauptet die Revisionswerberin gar nicht, im Beschwerdeverfahren einen Antrag auf Erlassung eines von ihr in der Zulässigkeitsbegründung der Revision begehrten Feststellungserkenntnisses des Verwaltungsgerichts gestellt zu haben. Vielmehr bemängelt sie die Nichterlassung eines amtswegigen Feststellungserkenntnisses. In welcher verfahrensrechtlichen Konstellation - etwa bei gleichzeitiger Aussetzung des Beschwerdeverfahrens oder in Verbindung mit der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde - ein solches Feststellungserkenntnis des Verwaltungsgerichts ergehen hätte sollen, legt die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht näher dar.
67
Vor allem jedoch liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine grundsätzliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision, also ihr Erfolg, von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In Bezug auf die Revisionszulässigkeit bedarf es daher einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung. Jedenfalls ist eine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall herzustellen. Ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht nicht aus, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Zur Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nämlich nicht zuständig (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21.12.2023, Ra 2023/07/0091; 5.6.2026, Ra 2026/03/0033, jeweils mwN).Vor allem jedoch liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine grundsätzliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. In der Revision muss daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision, also ihr Erfolg, von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In Bezug auf die Revisionszulässigkeit bedarf es daher einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung. Jedenfalls ist eine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall herzustellen. Ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht nicht aus, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Zur Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nämlich nicht zuständig vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 21.12.2023, Ra 2023/07/0091; 5.6.2026, Ra 2026/03/0033, jeweils mwN).
68
Die Revisionswerberin, die die verwaltungsgerichtliche Beurteilung, wonach das Vorhaben zur erheblichen Beeinträchtigung des gegenständlichen Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung führe, nicht bestreitet, legt aber nicht dar, aus welchen Gründen das von ihr begehrte Feststellungserkenntnis des Verwaltungsgerichts (und eine gegebenenfalls darauf folgende Erlassung einer Verordnung zum ESG Koralm durch die Landesregierung) den Erfolg ihrer Revision zu ihren Gunsten beeinflusst hätte, etwa, weshalb ein positiver Ausgang einer Naturverträglichkeitsprüfung im Zusammenhang mit dem von ihr beabsichtigten Vorhaben zu erwarten gewesen wäre.
69
Zu der mit Spruchpunkt C der angefochtenen Entscheidung erfolgten Zurückziehung des an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Antrags auf Prüfung der „Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11.06.2015 über die Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 1, LGBl. Nr. 43/2015“ enthält die vorliegende Revision kein Zulässigkeitsvorbringen.
70
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
71
Die Revisionsbeantwortungen der belangten Behörde und des Umweltanwalts, in denen jeweils die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wurde, stellen sich der Sache nach als verspätete Revisionen dar. Sie waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. VwGH 9.3.2026, Ra 2025/05/0056, mwN).Die Revisionsbeantwortungen der belangten Behörde und des Umweltanwalts, in denen jeweils die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wurde, stellen sich der Sache nach als verspätete Revisionen dar. Sie waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche , VwGH 9.3.2026, Ra 2025/05/0056, mwN).
72
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 23. Juli 2026

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0461 Holohan VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Spruch und Begründung Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024070179.L00

Im RIS seit

25.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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