Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juli 2006 wurde den mitbeteiligten Parteien die naturschutzrechtliche Bewilligung für die "Errichtung eines Trinkwasserkraftwerkes am Seebach und Schwarzer Sulm, eines Wasserkraftwerkes an der Schwarzen Sulm sowie die Errichtung einer Beileitung zum Kraftwerk Goslitz" nach Maßgabe näher beschriebener Projektunterlagen und bei Einhaltung von im Einzelnen genannten Auflagen erteilt. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, das zur Bewilligung beantragte Projekt sehe vor, Seebach und Schwarze Sulm mittels Hochdruck-Ausleitungskraftwerken energetisch und für die Trinkwassergewinnung zu nutzen. Zur Trinkwassernutzung solle am Seebach auf ca. 1.470 m ü.A. eine Wasserfassung in Form eines Tiroler Wehrs errichtet, eine Transportleitung (DN 400) großteils in bestehenden Forstwegen verlegt und nach ca. 6,9 km als Beileitung zur Druckleitung des Kraftwerks Schwarze Sulm geführt werden. Das Wasser des Seebaches weise bereits ohne weitere Aufbereitung nahezu Trinkwasserqualität auf. Nach der energetischen Nutzung im Krafthaus sei es für eine Grundwasseranreicherung und in weiterer Folge für eine Trinkwassernutzung vorgesehen. Die Schwarze Sulm werde kurz nach ihrem Zusammenfluss mit dem Seebach auf einer Höhe von ca. 937 m ü.A. ebenfalls in Form eines Tiroler Wehrs gefasst und es werde das gefasste Wasser über eine ca. 13 km lange Druckleitung (DN 1000) - parallel zur Druckleitung DN 400 - zum vor der Ortschaft Schwanberg auf einer Höhe von ca. 440 m ü.A. situierten Krafthaus geführt, wobei die Druckleitung zu ca. 70 % in bestehenden Forststraßen verlegt werden solle. Das abgearbeitete Wasser stehe sodann dem bestehenden Kraftwerk Weingerl zur Verfügung. 2,6 km flussab der Wasserfassung des Kraftwerks Schwarze Sulm solle im bestehenden Kraftwerk Goslitz eine zusätzliche Turbine installiert werden, die 30 bis 60 Tage pro Jahr laufen und einen Teil der Hochwässer energetisch nutzen solle. Dazu solle in die Druckrohrleitung DN 1000 ein Abzweiger mit einer Länge von 0,15 km zum Kraftwerk Goslitz eingebaut werden.
Das vom Projekt betroffene Gebiet liege im "Landschaftsschutzgebiet Nr. 1 'Koralpe'", Teile des Gebietes seien durch Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung als "Europaschutzgebiet Nr. 3 'Schwarze und Weiße Sulm'" ausgewiesen. Das Krafthaus und der Unterwasserkanal lägen in keinem speziell geschützten Gebiet.
Zu den Auswirkungen des Projektes auf das Europaschutzgebiet, insbesondere auf die in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahrenden Schutzgüter samt ihren Lebensräumen stehe nach den Darlegungen der beigezogenen amtlichen wie nichtamtlichen Sachverständigen und der erstellten "Screening-Matrix" fest, dass durch das Projekt keine erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter
9110 Hainsimsen - Buchenwald,
8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation,
9410 Bodensaure Fichtenwälder
9130 Mullbraunerde - Buchenwald
1163 Cottus gobio - Koppe
9180 Schlucht- und Hangmischwälder
und der für diese Schutzgüter erforderlichen Lebensräume gegeben seien.
Betreffend die Schutzgüter "6430 Nitrophile Hochstaudenfluren" und "91EO Erlen-Eschen-Weidenauen" seien Beeinträchtigungen durch das Projekt zunächst jedoch als "möglicherweise erheblich" bzw. als "wahrscheinlich erheblich" beurteilt worden. Zur Abklärung der Frage, ob tatsächlich nachteilige Folgen für diese Schutzgüter eintreten würden bzw. um die geäußerten Zweifel wissenschaftlich abzuklären, sei es erforderlich gewesen, weitere Sachverständigengutachten einzuholen.
DI Dr. Fr, ein gerichtlich beeideter Sachverständiger für die Fachgebiete Wald- und Forstwirtschaft, Naturschutz, Landschaftspflege und Pflanzensoziologie, sei zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt worden und habe betreffend den Lebensraumtyp 91EO ("Erlen-Eschen-Weidenauen") dargelegt, es gäbe keinerlei Anzeichen oder Befunde dafür, dass die Zusammensetzung und Entwicklungsdynamik der flussbegleitenden Vegetation durch den Wasserstand der Sulm bei Normal- und Niedrigwasser gesteuert werde. Vielmehr habe das Hochwasser- und Geschieberegime und der seitliche Zufluss von Hang- und Oberflächenwässern einen entscheidenden Einfluss auf die Vegetation. Eine Absenkung des Wasserspiegels der Schwarzen Sulm durch projektkonforme Wasserentnahmen könne daher auch bei Normal- oder Niedrigwasser keinen Einfluss auf die Grauerlenbestände an der Schwarzen Sulm haben.
Lebensraumtyp 6430 ("Feuchte Hochstaudenfluren") komme im Projektgebiet auf Standorten vor, die durch seitlichen Wasserzuzug beeinflusst seien bzw. die sich in Seitengräben abseits der eigentlichen Grabensohle befänden. Auch hinsichtlich dieses Lebensraumtyps sei im Bereich der Grabensohle die Hochwasser- und Geschiebedynamik entscheidend für das Entstehen primärer Standorte. Die Standorte auch dieses Lebensraumtyps könnten daher von einer Wasserabsenkung der Schwarzen Sulm bei Normal- oder Niedrigwasser nicht betroffen sein. Eine erhebliche Beeinträchtigung der im Untersuchungsgebiet vorkommenden Gesellschaftsausbildung durch die Verminderung der Durchflussmenge in der Schwarzen Sulm sei auszuschließen, zumal die Hochwasser- und Geschiebeführung durch das geplante Projekt praktisch nicht oder nur unwesentlich beeinflusst werden könne.
Da der Lebensraumtyp 91EO selbst in seiner Struktur, Dynamik und Funktionalität nicht verändert werde, sei auch eine erhebliche Beeinträchtigung der mit diesem Lebensraumtyp verbundenen Tiergemeinschaften (Zoozönosen) nicht gegeben. Gleiches gelte für den Lebensraumtyp 6430.
Zur Frage möglicher Veränderungen des lokalen Kleinklimas und dessen Einfluss auf den Lebensraumtyp 9180 ("Schlucht- und Hangmischwälder") sei das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Prof. La eingeholt worden. Dieses Gutachten sei zum Ergebnis gelangt, dass es durch das Projekt zu keiner Veränderung des lokalen Kleinklimas komme.
Betreffend die durch die Erklärung zum "Landschaftsschutzgebiet Nr. 1 'Koralpe'" bzw. als Uferbereich natürlich fließender Gewässer gemäß § 7 Stmk. Naturschutzgesetz geschützten Rechtsgüter habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Errichtung der Trinkwasserkraftanlage und Wasserkraftanlage zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Landschaftscharakters oder des Naturhaushaltes führe. Prägende Landschaftselemente würden durch das Vorhaben nicht berührt; die Anlagenteile würden - wie dargelegt - großteils unterirdisch in bestehenden Forstwegen verlegt, die Wasserfassung als Tiroler Wehr werde im Bachbett "bündig" und fischpassierbar ausgeführt. Auch das ökologische Gleichgewicht der Natur werde nicht erheblich beeinträchtigt. Mit Hilfe eines Programms zur Beurteilung und Darstellung benutzter Flächen bei unterschiedlicher Wasserführung (CASIMIR-Programm) sei eine Prognose betreffend die Auswirkungen der projektierten Wasserentnahmen erstellt worden. Diese habe gezeigt, dass sich die geplanten Wasserentnahmen in einem Bereich bewegten, der einerseits die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers unbeeinträchtigt lasse und andererseits die Unversehrtheit der Landschaft und die Erhaltung des Erlebniswertes des landschaftlichen Charakters gewährleiste. Für die Besucher werde die Wasserspiegelabsenkung wegen des Schluchtcharakters der Schwarzen Sulm und der vorgeschriebenen Restwasserdotation mit freiem Auge nicht feststellbar sein. Im Übrigen sei das Gelände weitgehend unbegehbar. Das Krafthaus selbst liege schließlich außerhalb eines speziell geschützten Gebietes.Betreffend die durch die Erklärung zum "Landschaftsschutzgebiet Nr. 1 'Koralpe'" bzw. als Uferbereich natürlich fließender Gewässer gemäß Paragraph 7, Stmk. Naturschutzgesetz geschützten Rechtsgüter habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Errichtung der Trinkwasserkraftanlage und Wasserkraftanlage zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Landschaftscharakters oder des Naturhaushaltes führe. Prägende Landschaftselemente würden durch das Vorhaben nicht berührt; die Anlagenteile würden - wie dargelegt - großteils unterirdisch in bestehenden Forstwegen verlegt, die Wasserfassung als Tiroler Wehr werde im Bachbett "bündig" und fischpassierbar ausgeführt. Auch das ökologische Gleichgewicht der Natur werde nicht erheblich beeinträchtigt. Mit Hilfe eines Programms zur Beurteilung und Darstellung benutzter Flächen bei unterschiedlicher Wasserführung (CASIMIR-Programm) sei eine Prognose betreffend die Auswirkungen der projektierten Wasserentnahmen erstellt worden. Diese habe gezeigt, dass sich die geplanten Wasserentnahmen in einem Bereich bewegten, der einerseits die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers unbeeinträchtigt lasse und andererseits die Unversehrtheit der Landschaft und die Erhaltung des Erlebniswertes des landschaftlichen Charakters gewährleiste. Für die Besucher werde die Wasserspiegelabsenkung wegen des Schluchtcharakters der Schwarzen Sulm und der vorgeschriebenen Restwasserdotation mit freiem Auge nicht feststellbar sein. Im Übrigen sei das Gelände weitgehend unbegehbar. Das Krafthaus selbst liege schließlich außerhalb eines speziell geschützten Gebietes.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens stehe somit fest, dass erhebliche Beeinträchtigungen der naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter durch das beantragte Objekt auszuschließen seien. Die beantragte Bewilligung sei daher zu erteilen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, von der Umweltanwältin des Landes Steiermark gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt erhobene Beschwerde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, von der Umweltanwältin des Landes Steiermark gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligten Parteien eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht unbestritten fest, dass das Projekt der mitbeteiligten Parteien - zumindest zum Teil - im Landschaftsschutzgebiet Nr.1 "Koralpe", im Europaschutzgebiet Nr. 3 "Schwarze und Weiße Sulm" und im Uferschutzbereich gemäß § 7 Abs. 2 Stmk. Naturschutzgesetz 1976 (Stmk NatSchG) gelegen ist.Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht unbestritten fest, dass das Projekt der mitbeteiligten Parteien - zumindest zum Teil - im Landschaftsschutzgebiet Nr.1 "Koralpe", im Europaschutzgebiet Nr. 3 "Schwarze und Weiße Sulm" und im Uferschutzbereich gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Stmk. Naturschutzgesetz 1976 (Stmk NatSchG) gelegen ist.
"Landschaftsschutzgebiete" sind gemäß § 6 Abs. 1 Stmk NatSchG durch Verordnung der Landesregierung hiezu erklärte Gebiete, die"Landschaftsschutzgebiete" sind gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Stmk NatSchG durch Verordnung der Landesregierung hiezu erklärte Gebiete, die
a) besondere landschaftliche Schönheiten oder Eigenarten (z.B. als Au oder Berglandschaft) aufweisen,
b) im Zusammenwirken von Nutzungsart und Bauwerken als Kulturlandschaft von seltener Charakteristik sind oder
c) durch ihren Erholungswert besondere Bedeutung haben oder erhalten sollen.
Mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1981, LGBl. Nr. 36/1981, wurde ein näher umschriebenes Gebiet im Bereich der Koralpe zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum "Landschaftsschutzgebiet Nr. 1 (Koralpe)" erklärt.Mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1981, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1981,, wurde ein näher umschriebenes Gebiet im Bereich der Koralpe zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum "Landschaftsschutzgebiet Nr. 1 (Koralpe)" erklärt.
Gemäß § 6 Abs. 3 Stmk NatSchG sind in Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 widersprechen; außerdem ist u.a. für die Errichtung von Bauten und Anlagen außerhalb eines geschlossenen, bebauten Gebiets, für das weder Bebauungspläne noch Bebauungsrichtlinien erlassen wurden, eine Bewilligung erforderlich (lit. c).Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Stmk NatSchG sind in Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, widersprechen; außerdem ist u.a. für die Errichtung von Bauten und Anlagen außerhalb eines geschlossenen, bebauten Gebiets, für das weder Bebauungspläne noch Bebauungsrichtlinien erlassen wurden, eine Bewilligung erforderlich (Litera c,).
Eine Bewilligung ist gemäß § 6 Abs. 6 Stmk NatSchG zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen iSd § 2 Abs. 1 zur Folge hat. Wenn solche Auswirkungen zwar zu erwarten sind, jedoch besondere volkswirtschaftliche oder besondere regionalwirtschaftliche Interessen jene des Landschaftsschutzes überwiegen, kann die Bewilligung gemäß § 6 Abs. 7 Stmk NatSchG erteilt werden.Eine Bewilligung ist gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Stmk NatSchG zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, zur Folge hat. Wenn solche Auswirkungen zwar zu erwarten sind, jedoch besondere volkswirtschaftliche oder besondere regionalwirtschaftliche Interessen jene des Landschaftsschutzes überwiegen, kann die Bewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Stmk NatSchG erteilt werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Stmk NatSchG ist zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuss störenden Änderungen bei allen Vorhaben, durch die nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind,Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Stmk NatSchG ist zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuss störenden Änderungen bei allen Vorhaben, durch die nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind,
a) auf die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes der Natur,
b) auf die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart (Landschaftscharakter) sowie in ihrer Erholungswirkung (Wohlfahrtsfunktion) Bedacht zu nehmen und
c) für die Behebung entstehender Schäden Vorsorge zu treffen.
Gemäß § 7 Abs. 2 und 5 Stmk NatSchG bedarf im Bereich der natürlichen fließenden Gewässer einschließlich ihrer Altarme außerhalb von Landschaftsschutzgebieten u.a. die Errichtung von Wasserkraftanlagen (lit. a) einer Bewilligung der Behörde. Für die Erteilung einer Bewilligung gelten gemäß § 7 Abs. 4 Stmk NatSchG die Bestimmungen des § 6 Abs. 6 und 7 sinngemäß.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 5 Stmk NatSchG bedarf im Bereich der natürlichen fließenden Gewässer einschließlich ihrer Altarme außerhalb von Landschaftsschutzgebieten u.a. die Errichtung von Wasserkraftanlagen (Litera a,) einer Bewilligung der Behörde. Für die Erteilung einer Bewilligung gelten gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Stmk NatSchG die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 6, und 7 sinngemäß.
"Europaschutzgebiete" sind gemäß § 13 Abs. 1 iVm § 13a Abs. 1 Stmk NatSchG Gebiete, die von der Kommission der Europäischen Union als Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes mit der Bezeichnung "Natura 2000" festgelegt und von der Landesregierung durch Verordnung zu besonderen Schutzgebieten erklärt wurden. In der Verordnung zur Erklärung zum "Europaschutzgebiet" ist die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, der Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre Lebensräume und prioritäre Arten, der Schutzzweck sowie erforderlichenfalls Ge- oder Verbote festzulegen."Europaschutzgebiete" sind gemäß Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 13 a, Absatz eins, Stmk NatSchG Gebiete, die von der Kommission der Europäischen Union als Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes mit der Bezeichnung "Natura 2000" festgelegt und von der Landesregierung durch Verordnung zu besonderen Schutzgebieten erklärt wurden. In der Verordnung zur Erklärung zum "Europaschutzgebiet" ist die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, der Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre Lebensräume und prioritäre Arten, der Schutzzweck sowie erforderlichenfalls Ge- oder Verbote festzulegen.
Mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Oktober 2002, LGBl. Nr. 8/2003, wurde ein im Bereich der Schwarzen und Weißen Sulm gelegenes, näher bezeichnetes Gebiet zum "Europaschutzgebiet Nr. 3 'Schwarze und Weiße Sulm'" erklärt. Diese Verordnung (in der im Beschwerdefall maßgeblichen Stammfassung) dient gemäß ihrem § 1 Abs. 2 der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage A aufgelisteten Schutzgüter. Nach der erwähnten Anlage A sind folgende natürliche Lebensräume und eine Tierart gemäß § 13 Abs. 3 Z. 5 lit. a Stmk NatSchG Schutzgüter:Mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Oktober 2002, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2003,, wurde ein im Bereich der Schwarzen und Weißen Sulm gelegenes, näher bezeichnetes Gebiet zum "Europaschutzgebiet Nr. 3 'Schwarze und Weiße Sulm'" erklärt. Diese Verordnung (in der im Beschwerdefall maßgeblichen Stammfassung) dient gemäß ihrem Paragraph eins, Absatz 2, der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage A aufgelisteten Schutzgüter. Nach der erwähnten Anlage A sind folgende natürliche Lebensräume und eine Tierart gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 5, Litera a, Stmk NatSchG Schutzgüter:
9110 Hainsimsen - Buchenwald
8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
6430 Nitrophile Hochstaudenfluren
9410 Bodensaure Fichtenwälder
9130 Mullbraunerde - Buchenwald
1163 Cottus gobio - Koppe.
Schutzgüter sind weiters folgende prioritäre Lebensräume
gemäß § 13 Abs. 3 Z. 7 Stmk NatSchG:gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, Stmk NatSchG:
9180 Schlucht- und Hangmischwälder
91EO Erlen-Eschen-Weidenauen.
Pläne und Projekte innerhalb und außerhalb von Europaschutzgebieten, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes führen können, sind gemäß § 13b Abs. 1 Stmk NatSchG auf Antrag von der Landesregierung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck zu prüfen.Pläne und Projekte innerhalb und außerhalb von Europaschutzgebieten, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes führen können, sind gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins, Stmk NatSchG auf Antrag von der Landesregierung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck zu prüfen.
Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass der Plan oder das Projekt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck des Europaschutzgebietes maßgeblichen Bestandteile führen kann, so ist der Plan oder das Projekt gemäß § 13b Abs. 2 Stmk NatSchG erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu bewilligen.Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass der Plan oder das Projekt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck des Europaschutzgebietes maßgeblichen Bestandteile führen kann, so ist der Plan oder das Projekt gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, Stmk NatSchG erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu bewilligen.
Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass der Plan oder das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck des Europaschutzgebietes maßgeblichen Bestandteile führen kann, darf gemäß § 13b Abs. 3 Stmk NatSchG eine Bewilligung abweichend von Abs. 2 nur dann erteilt werden, wennErgibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass der Plan oder das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck des Europaschutzgebietes maßgeblichen Bestandteile führen kann, darf gemäß Paragraph 13 b, Absatz 3, Stmk NatSchG eine Bewilligung abweichend von Absatz 2, nur dann erteilt werden, wenn
1. zumutbare Alternativen, den mit dem Plan oder Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind und
2. der Plan oder das Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist.
Befindet sich auf dem vom Plan oder Projekt betroffenen Europaschutzgebiet ein prioritärer Lebensraum oder eine prioritäre Art, so können gemäß § 13b Abs. 4 Stmk NatSchG als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur berücksichtigt werdenBefindet sich auf dem vom Plan oder Projekt betroffenen Europaschutzgebiet ein prioritärer Lebensraum oder eine prioritäre Art, so können gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, Stmk NatSchG als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur berücksichtigt werden
die Gesundheit der Menschen,
die öffentliche Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder
3. maßgeblich günstige Auswirkungen des Planes oder Projektes auf die Umwelt.
Sonstige Gründe iSd Abs. 3 Z. 2 können nur berücksichtigt werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union eingeholt worden ist.Sonstige Gründe iSd Absatz 3, Ziffer 2, können nur berücksichtigt werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union eingeholt worden ist.
Betreffend die in der Erklärung zum Europaschutzgebiet Nr. 3 "Schwarze und Weiße Sulm" als Schutzzweck genannte Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der aufgelisteten Schutzgüter bestimmt § 13 Abs. 3 Z. 5a Stmk NatSchG, dass der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes als günstig zu erachten ist, wennBetreffend die in der Erklärung zum Europaschutzgebiet Nr. 3 "Schwarze und Weiße Sulm" als Schutzzweck genannte Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der aufgelisteten Schutzgüter bestimmt Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 5 a, Stmk NatSchG, dass der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes als günstig zu erachten ist, wenn
a) sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und
b) die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiter bestehen werden und
c) der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen wild lebenden Tiere und Pflanzen günstig ist.
Der Erhaltungszustand einer wild lebenden Tier- oder Pflanzenart ist gemäß § 13 Abs. 6b Stmk NatSchG als günstig zu betrachten, wennDer Erhaltungszustand einer wild lebenden Tier- oder Pflanzenart ist gemäß Paragraph 13, Absatz 6 b, Stmk NatSchG als günstig zu betrachten, wenn
a) auf Grund der Daten über die Populationsdynamik des wild lebenden Tieres oder der Pflanze anzunehmen ist, dass das wild lebende Tier oder die Pflanze ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, der das wild lebende Tier oder die Pflanze angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird,
b) das natürliche Verbreitungsgebiet des wild lebenden Tieres oder der Pflanze weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und
c) ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Population des wild lebenden Tieres oder der Pflanze zu sichern.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf sachverständiger Grundlage beruhende Auffassung zu Grunde, eine Verwirklichung des Kraftwerksprojektes der mitbeteiligten Parteien hätte weder eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter des Europaschutzgebietes Nr. 3 "Schwarze und Weiße Sulm" noch nachteilige Auswirkungen iSd § 2 Abs. 1 Stmk NatSchG zur Folge; eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Landschaftscharakters, des Erholungswertes oder des Naturhaushaltes sei nicht zu erwarten. Es sei daher spruchgemäß die naturschutzbehördliche Bewilligung zu erteilen gewesen.Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf sachverständiger Grundlage beruhende Auffassung zu Grunde, eine Verwirklichung des Kraftwerksprojektes der mitbeteiligten Parteien hätte weder eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter des Europaschutzgebietes Nr. 3 "Schwarze und Weiße Sulm" noch nachteilige Auswirkungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Stmk NatSchG zur Folge; eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Landschaftscharakters, des Erholungswertes oder des Naturhaushaltes sei nicht zu erwarten. Es sei daher spruchgemäß die naturschutzbehördliche Bewilligung zu erteilen gewesen.
Die beschwerdeführende Partei erachtet den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig. Sie wendet sich zunächst gegen die Auffassung, eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter des Europaschutzgebietes Nr. 3 "Schwarze und Weiße Sulm" könne ausgeschlossen werden. Bereits das (zu Beginn des Verfahrens) eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen Dr. Kr habe nämlich eine erhebliche Beeinträchtigung der beiden prioritären Schutzgüter ("Schlucht- und Hangmischwälder" und "Erlen-Eschen-Weidenauen") sowie des Schutzgutes "Feuchte Hochstaudenfluren" durch das Projekt aufgezeigt. Die belangte Behörde hätte daher feststellen müssen, dass ein negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung vorliege. Die weiteren Verfahrensschritte hätten somit iSd Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) aus einer Alternativenprüfung sowie aus der Einholung einer Stellungnahme der Kommission bestehen müssen. Rechtswidriger Weise habe sich die belangte Behörde jedoch nicht mit der - auch in der "Screening-Matrix" aufgezeigten - Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen der Schutzgüter begnügt, sondern zur Frage, ob die Schutzgüter bei Realisierung des Projektes erheblich beeinträchtigt würden, das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen DI Dr. Fr eingeholt. Die Beiziehung dieses nichtamtlichen Sachverständigen sei nicht erforderlich iSd § 52 Abs. 2 und 3 AVG gewesen. DI Dr. Fr sei überdies zur Beantwortung der ihm gestellten Frage, ob die erwähnten Lebensraumtypen mit den typischen Zoozönosen innerhalb der Bodenfauna bei der Realisierung des Kraftwerksprojektes eine erhebliche Beeinträchtigung erführen, fachlich nicht qualifiziert gewesen. Aus dem Briefkopf des von ihm erstatteten Gutachtens gehe nämlich hervor, dass seine Sachverständigentätigkeit in den Fachbereichen Naturschutz, Landschaftspflege und Pflanzensoziologie auf forstwirtschaftliche Belange eingeschränkt sei. Die ihm gestellten Fragen lägen jedoch außerhalb forstwirtschaftlicher Belange. Die Aussage im Gutachten des DI Dr. Fr, eine erhebliche Beeinträchtigung der mit dem Lebensraumtyp "Erlen-Eschen-Weidenauen" verbundenen Tiergemeinschaften sei nicht gegeben, weil der Lebensraumtyp selbst in seiner Struktur, Dynamik und Funktionalität nicht verändert werde, sei von der beschwerdeführenden Partei unter Hinweis auf ein von ihr eingeholtes Privatgutachten fachlich in Zweifel gezogen worden. Diese Zweifel seien durch das Ergänzungsgutachten des DI Dr. Fr nicht ausgeräumt worden. Der Sachverständige sei in seinem Gutachten auch auf eine ganze Reihe einschlägiger Literatur nicht eingegangen, die in der "Screening-Matrix" zitiert worden sei. Der Umstand der offensichtlich mangelnden Fachkenntnis des DI Dr. Fr sei umso gravierender, als sein Gutachten entscheidungswesentlich gewesen sei. Überdies habe es diesem Sachverständigen an der gebotenen Objektivität gemangelt. Wie sich aus seinem Gutachten ergebe, habe er das Projektgebiet nämlich bereits vor seiner Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen besichtigt. Sollte er diese Besichtigung als Privatsachverständiger der mitbeteiligten Parteien vorgenommen haben, so führe das zu Zweifeln an seiner Unparteilichkeit. Nach seiner Bestellung habe er jedenfalls keine weiteren Befunddaten aufgenommen. Den anderen Parteien des Verfahrens sei es daher nicht möglich gewesen, an der Befundaufnahme teilzunehmen bzw. an der Auswahl der zu untersuchenden "Referenzflächen" mitzuwirken. Schließlich bestünden auch Widersprüche zwischen dem Gutachten des DI Dr. Fr und dem von Dr. Su erstellten hydrogeologischen Gutachten: Während Dr. Su die Dynamik der Grundwasserspiegellage im Bereich des Begleitgrundwasserkörpers sowohl durch die aus den Einhängen ausströmenden Grundwässer als auch durch die Sulm gesteuert erachte, sehe DI Dr. Fr keinerlei Anzeichen und Befunde dafür, dass die Entwicklungsdynamik der flussbegleitenden Vegetation durch den Wasserstand der Sulm bei Normal- und Niedrigwasser gesteuert werde. Dr. Su habe eine Alimentation der Grundwasserkörper auch auf dem Kommunikationsweg mit der Schwarzen Sulm festgestellt. DI Dr. Fr hingegen habe eine Infiltration des Wassers der Sulm in die seitlichen Hangbereiche, die zur Ausbildung eines mit der Sulm im Zusammenhang stehenden Grundwasserkörpers führe, als nicht gegeben erachtet. Diese Widersprüche seien von der belangten Behörde nicht nur nicht aufgeklärt, sondern verschwiegen worden. Im Übrigen handle es sich bei Dr. Su um einen hydrogeologischen Sachverständigen, der als solcher nicht über die zur Beurteilung vegetationskundlicher Fragen erforderliche Fachkenntnis verfüge. Seine abschließende Aussage, eine dauerhafte Absenkung des Grundwasserspiegels im Bereich von Verflachungen sei durch die in bedeutendem Maße erfolgende Alimentation dieser Bereiche von den Talrändern her nicht anzunehmen, wodurch auch eine Beeinträchtigung der Vegetation nicht anzunehmen sei, beruhe daher nicht auf seinem Fachwissen. Zur Frage der Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der für den betroffenen Lebensraum charakteristischen wild lebenden Tiere und Pflanzen (§ 13 Abs. 3 Z. 5a Stmk NatSchG) habe die beschwerdeführende Partei - zur fachlichen Unterstützung der vorliegenden Beschwerde - ein Gutachten eingeholt, demzufolge Beeinträchtigungen der beiden Lebensraumtypen über die Beeinflussung der charakteristischen Tierarten zwar nur schwer im Detail vorhergesagt werden könnten, Rückgänge der Individuendichte der hoch angepassten Arten jedoch "als mehr oder weniger sicher" anzunehmen seien. Dramatische Folgen hätte dies für die derzeit areal- bzw. alpenweit größten Populationen des Schwarzen Riesenweberknechts und des Wasserweberknechts. Darüber hinaus könne auch das (lokale) Aussterben einzelner Arten, so vor allem der nur lokal im klimatisch begünstigten untersten Abschnitt vorkommenden Ufer- und Auwaldbewohner nicht ausgeschlossen werden. Als besonders kritisch werde die Situation für den Dalmatinischen Ahlenläufer, den Zwergweberknecht und den Keulen-Zweizahnkanker eingeschätzt. Bei den Populationen dieser Arten handle es sich um besonders störungsempfindliche und naturschutzfachlich wertvolle Vorposten am Nordrand ihrer Areale. Besonders schwer wiegend sei, dass die möglichen negativen Einflüsse des Projekts hinsichtlich komplexer Veränderungen der Lebensbedingungen im semiaquatischen Uferbereich sowie hinsichtlich der Feuchtigkeitsverluste in den Au-, Schlucht- und Hangwäldern über einen sehr ausgedehnten Bereich des Europaschutzgebietes wirksam würden und auch keine Regenerationsfähigkeit vor allem hinsichtlich der Beeinträchtigung des Mikroklimas bestehe. Zusammenfassend sei daher eine erhebliche Beeinträchtigung der beiden prioritären Lebensraumtypen zu vermuten bzw. könnte diese nicht ausgeschlossen werden. Soweit die belangte Behörde zu gegenteiligen Annahmen gelangt sei, beruhten diese auf unzureichenden Feststellungen betreffend die erwähnten Zoozönosen. Weiters führe die Schutzgebietsverordnung unter den Schutzgütern neben verschiedenen Lebensraumtypen als einzige Tierart "1163 Cottus gobio - Koppe" an. Nach den im Auftrag der beschwerdeführenden Partei durchgeführten Erhebungen erscheine es jedoch fraglich, ob diese Beschränkung auf eine einzige Art fachlich gerechtfertigt sei. Vielmehr kämen im Einzelnen genannte, in der FFH-Richtlinie aufscheinende Tierarten im Projektgebiet möglicherweise vor, seien zu erwarten bzw. knapp außerhalb dieses Gebietes nachgewiesen. Auch könnten erhebliche Beeinträchtigungen durch das Projekt nicht ausgeschlossen werden. Es erscheine daher völlig unangebracht, vor einer genauen Untersuchung des potenziellen Bestandes und allfälliger Beeinträchtigungen zuzulassen, dass ein derartiges Gebiet erheblich beeinträchtigt werde. Eine von der beschwerdeführenden Partei eingeholte Stellungnahme u.a. der Ziviltechnikkanzlei Dr. H K habe weiters ergeben, dass im Europaschutzgebiet neben der Koppe noch mindestens eine weitere im Anhang II der FFH-Richtlinie angeführte prioritäre Art vorkomme, nämlich der Steinkrebs. Auch in den Projektunterlagen seien Nachweise des Steinkrebses im unmittelbaren Nahebereich des Europaschutzgebietes enthalten. Dennoch sei diese Tierart von der Behörde überhaupt nicht berücksichtigt worden. Was aber die auf ein Gutachten des Amtssachverständigen Dr. Tu gestützte Annahme der Behörde anlange, die Koppe werde durch das Projekt der mitbeteiligten Parteien nicht beeinträchtigt, sei die erwähnte Ziviltechnikkanzlei zur Auffassung gelangt, dass für die Koppe im Zusammenwirken mit den bereits vorhandenen Beeinträchtigungen durch eine im Bau befindliche, das Gewässer querende Gasleitung Beeinträchtigungen jedenfalls zu erwarten seien. Dies gelte auch für den Steinkrebs. Soweit die Behörde der Auffassung sei, dass derartige Beeinträchtigungen durch Auflagen ausgeschlossen werden könnten, sei ihr zu entgegnen, dass dem Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie nicht zu entnehmen sei, Auflagen könnten bereits im Rahmen des "Screening-Verfahrens" Berücksichtigung finden. Gänzlich unberücksichtigt gelassen habe die belangte Behörde schließlich die Frage einer Beeinträchtigung des Gebietes als solches, obwohl die projektbedingte Veränderung der Wasserführung der Schwarzen Sulm - wie der erwähnten Studie zu entnehmen sei - große Teile des Europaschutzgebietes beeinflusse, nachhaltig und ohne Aussicht auf Regeneration der ursprünglichen weitestgehend natürlichen biozönotischen Charakteristik wirke und daher als erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes als solches aufgefasst werden müsse. Ebenfalls ungeprüft habe die belangte Behörde die Frage gelassen, ob hinsichtlich der möglicherweise vorkommenden Tierarten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie Beeinträchtigung ausgeschlossen werden könnten. So sei auf die Gelbbauchunke, den Alpenkammmolch, den Eschenscheckenfalter und den Scharlachkäfer nicht Bedacht genommen worden. Auch könne nicht abgeschätzt werden, ob relevante Projektauswirkungen auf möglicherweise vorkommende, in der FFH-Richtlinie genannte Fledermausarten bestünden.Die beschwerdeführende Partei erachtet den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig. Sie wendet sich zunächst gegen die Auffassung, eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter des Europaschutzgebietes Nr. 3 "Schwarze und Weiße Sulm" könne ausgeschlossen werden. Bereits das (zu Beginn des Verfahrens) eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen Dr. Kr habe nämlich eine erhebliche Beeinträchtigung der beiden prioritären Schutzgüter ("Schlucht- und Hangmischwälder" und "Erlen-Eschen-Weidenauen") sowie des Schutzgutes "Feuchte Hochstaudenfluren" durch das Projekt aufgezeigt. Die belangte Behörde hätte daher feststellen müssen, dass ein negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung vorliege. Die weiteren Verfahrensschritte hätten somit iSd Artikel 6, Absatz 4, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) aus einer Alternativenprüfung sowie aus der Einholung einer Stellungnahme der Kommission bestehen müssen. Rechtswidriger Weise habe sich die belangte Behörde jedoch nicht mit der - auch in der "Screening-Matrix" aufgezeigten - Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen der Schutzgüter begnügt, sondern zur Frage, ob die Schutzgüter bei Realisierung des Projektes erheblich beeinträchtigt würden, das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen DI Dr. Fr eingeholt. Die Beiziehung dieses nichtamtlichen Sachverständigen sei nicht erforderlich iSd Paragraph 52, Absatz 2, und 3 AVG gewesen. DI Dr. Fr sei überdies zur Beantwortung der ihm gestellten Frage, ob die erwähnten Lebensraumtypen mit den typischen Zoozönosen innerhalb der Bodenfauna bei der Realisierung des Kraftwerksprojektes eine erhebliche Beeinträchtigung erführen, fachlich nicht qualifiziert gewesen. Aus dem Briefkopf des von ihm erstatteten Gutachtens gehe nämlich hervor, dass seine Sachverständigentätigkeit in den Fachbereichen Naturschutz, Landschaftspflege und Pflanzensoziologie auf forstwirtschaftliche Belange eingeschränkt sei. Die ihm gestellten Fragen lägen jedoch außerhalb forstwirtschaftlicher Belange. Die Aussage im Gutachten des DI Dr. Fr, eine erhebliche Beeinträchtigung der mit dem Lebensraumtyp "Erlen-Eschen-Weidenauen" verbundenen Tiergemeinschaften sei nicht gegeben, weil der Lebensraumtyp selbst in seiner Struktur, Dynamik und Funktionalität nicht verändert werde, sei von der beschwerdeführenden Partei unter Hinweis auf ein von ihr eingeholtes Privatgutachten fachlich in Zweifel gezogen worden. Diese Zweifel seien durch das Ergänzungsgutachten des DI Dr. Fr nicht ausgeräumt worden. Der Sachverständige sei in seinem Gutachten auch auf eine ganze Reihe einschlägiger Literatur nicht eingegangen, die in der "Screening-Matrix" zitiert worden sei. Der Umstand der offensichtlich mangelnden Fachkenntnis des DI Dr. Fr sei umso gravierender, als sein Gutachten entscheidungswesentlich gewesen sei. Überdies habe es diesem Sachverständigen an der gebotenen Objektivität gemangelt. Wie sich aus seinem Gutachten ergebe, habe er das Projektgebiet nämlich bereits vor seiner Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen besichtigt. Sollte er diese Besichtigung als Privatsachverständiger der mitbeteiligten Parteien vorgenommen haben, so führe das zu Zweifeln an seiner Unparteilichkeit. Nach seiner Bestellung habe er jedenfalls keine weiteren Befunddaten aufgenommen. Den anderen Parteien des Verfahrens sei es daher nicht möglich gewesen, an der Befundaufnahme teilzunehmen bzw. an der Auswahl der zu untersuchenden "Referenzflächen" mitzuwirken. Schließlich bestünden auch Widersprüche zwischen dem Gutachten des DI Dr. Fr und dem von Dr. Su erstellten hydrogeologischen Gutachten: Während Dr. Su die Dynamik der Grundwasserspiegellage im Bereich des Begleitgrundwasserkörpers sowohl durch die aus den Einhängen ausströmenden Grundwässer als auch durch die Sulm gesteuert erachte, sehe DI Dr. Fr keinerlei Anzeichen und Befunde dafür, dass die Entwicklungsdynamik der flussbegleitenden Vegetation durch den Wasserstand der Sulm bei Normal- und Niedrigwasser gesteuert werde. Dr. Su habe eine Alimentation der Grundwasserkörper auch auf dem Kommunikationsweg mit der Schwarzen Sulm festgestellt. DI Dr. Fr hingegen habe eine Infiltration des Wassers der Sulm in die seitlichen Hangbereiche, die zur Ausbildung eines mit der Sulm im Zusammenhang stehenden Grundwasserkörpers führe, als nicht gegeben erachtet. Diese Widersprüche seien von der belangten Behörde nicht nur nicht aufgeklärt, sondern verschwiegen worden. Im Übrigen handle es sich bei Dr. Su um einen hydrogeologischen Sachverständigen, der als solcher nicht über die zur Beurteilung vegetationskundlicher Fragen erforderliche Fachkenntnis verfüge. Seine abschließende Aussage, eine dauerhafte Absenkung des Grundwasserspiegels im Bereich von Verflachungen sei durch die in bedeutendem Maße erfolgende Alimentation dieser Bereiche von den Talrändern her nicht anzunehmen, wodurch auch eine Beeinträchtigung der Vegetation nicht anzunehmen sei, beruhe daher nicht auf seinem Fachwissen. Zur Frage der Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der für den betroffenen Lebensraum charakteristischen wild lebenden Tiere und Pflanzen (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 5 a, Stmk NatSchG) habe die beschwerdeführende Partei - zur fachlichen Unterstützung der vorliegenden Beschwerde - ein Gutachten eingeholt, demzufolge Beeinträchtigungen der beiden Lebensraumtypen über die Beeinflussung der charakteristischen Tierarten zwar nur schwer im Detail vorhergesagt werden könnten, Rückgänge der Individuendichte der hoch angepassten Arten jedoch "als mehr oder weniger sicher" anzunehmen seien. Dramatische Folgen hätte dies für die derzeit areal- bzw. alpenweit größten Populationen des Schwarzen Riesenweberknechts und des Wasserweberknechts. Darüber hinaus könne auch das (lokale) Aussterben einzelner Arten, so vor allem der nur lokal im klimatisch begünstigten untersten Abschnitt vorkommenden Ufer- und Auwaldbewohner nicht ausgeschlossen werden. Als besonders kritisch werde die Situation für den Dalmatinischen Ahlenläufer, den Zwergweberknecht und den Keulen-Zweizahnkanker eingeschätzt. Bei den Populationen dieser Arten handle es sich um besonders störungsempfindliche und naturschutzfachlich wertvolle Vorposten am Nordrand ihrer Areale. Besonders schwer wiegend sei, dass die möglichen negativen Einflüsse des Projekts hinsichtlich komplexer Veränderungen der Lebensbedingungen im semiaquatischen Uferbereich sowie hinsichtlich der Feuchtigkeitsverluste in den Au-, Schlucht- und Hangwäldern über einen sehr ausgedehnten Bereich des Europaschutzgebietes wirksam würden und auch keine Regenerationsfähigkeit vor allem hinsichtlich der Beeinträchtigung des Mikroklimas bestehe. Zusammenfassend sei daher eine erhebliche Beeinträchtigung der beiden prioritären Lebensraumtypen zu vermuten bzw. könnte diese nicht ausgeschlossen werden. Soweit die belangte Behörde zu gegenteiligen Annahmen gelangt sei, beruhten diese auf unzureichenden Feststellungen betreffend die erwähnten Zoozönosen. Weiters führe die Schutzgebietsverordnung unter den Schutzgütern neben verschiedenen Lebensraumtypen als einzige Tierart "1163 Cottus gobio - Koppe" an. Nach den im Auftrag der beschwerdeführenden Partei durchgeführten Erhebungen erscheine es jedoch fraglich, ob diese Beschränkung auf eine einzige Art fachlich gerechtfertigt sei. Vielmehr kämen im Einzelnen genannte, in der FFH-Richtlinie aufscheinende Tierarten im Projektgebiet möglicherweise vor, seien zu erwarten bzw. knapp außerhalb dieses Gebietes nachgewiesen. Auch könnten erhebliche Beeinträchtigungen durch das Projekt nicht ausgeschlossen werden. Es erscheine daher völlig unangebracht, vor einer genauen Untersuchung des potenziellen Bestandes und allfälliger Beeinträchtigungen zuzulassen, dass ein derartiges Gebiet erheblich beeinträchtigt werde. Eine von der beschwerdeführenden Partei eingeholte Stellungnahme u.a. der Ziviltechnikkanzlei Dr. H K habe weiters ergeben, dass im Europaschutzgebiet neben der Koppe noch mindestens eine weitere im Anhang römisch zwei der FFH-Richtlinie angeführte prioritäre Art vorkomme, nämlich der Steinkrebs. Auch in den Projektunterlagen seien Nachweise des Steinkrebses im unmittelbaren Nahebereich des Europaschutzgebietes enthalten. Dennoch sei diese Tierart von der Behörde überhaupt nicht berücksichtigt worden. Was aber die auf ein Gutachten des Amtssachverständigen Dr. Tu gestützte Annahme der Behörde anlange, die Koppe werde durch das Projekt der mitbeteiligten Parteien nicht beeinträchtigt, sei die erwähnte Ziviltechnikkanzlei zur Auffassung gelangt, dass für die Koppe im Zusammenwirken mit den bereits vorhandenen Beeinträchtigungen durch eine im Bau befindliche, das Gewässer querende Gasleitung Beeinträchtigungen jedenfalls zu erwarten seien. Dies gelte auch für den Steinkrebs. Soweit die Behörde der Auffassung sei, dass derartige Beeinträchtigungen durch Auflagen ausgeschlossen werden könnten, sei ihr zu entgegnen, dass dem Artikel 6, Absatz 3, der FFH-Richtlinie nicht zu entnehmen sei, Auflagen könnten bereits im Rahmen des "Screening-Verfahrens" Berücksichtigung finden. Gänzlich unberücksichtigt gelassen habe die belangte Behörde schließlich die Frage einer Beeinträchtigung des Gebietes als solches, obwohl die projektbedingte Veränderung der Wasserführung der Schwarzen Sulm - wie der erwähnten Studie zu entnehmen sei - große Teile des Europaschutzgebietes beeinflusse, nachhaltig und ohne Aussicht auf Regeneration der ursprünglichen weitestgehend natürlichen biozönotischen Charakteristik wirke und daher als erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes als solches aufgefasst werden müsse. Ebenfalls ungeprüft habe die belangte Behörde die Frage gelassen, ob hinsichtlich der möglicherweise vorkommenden Tierarten des Anhanges römisch vier der FFH-Richtlinie Beeinträchtigung ausgeschlossen werden könnten. So sei auf die Gelbbauchunke, den Alpenkammmolch, den Eschenscheckenfalter und den Scharlachkäfer nicht Bedacht genommen worden. Auch könne nicht abgeschätzt werden, ob relevante Projektauswirkungen auf möglicherweise vorkommende, in der FFH-Richtlinie genannte Fledermausarten bestünden.
Die beschwerdeführende Partei wendet sich weiters gegen die Auffassung der belangten Behörde, das Projekt der mitbeteiligten Parteien habe keine nachteiligen Auswirkungen iSd. § 2 Abs. 1 Stmk. NatSchG. Sie bringt zunächst vor, es sei die Auffassung, das Krafthaus liege außerhalb eines geschützten Bereiches, insofern unzutreffend, als auch das Krafthaus als Teil der gemäß § 7 Abs. 2 lit. a Stmk NatSchG bewilligungspflichtigen Wasserkraftanlage bewilligungspflichtig sei. Die belangte Behörde habe daher in Verkennung der Rechtslage hinsichtlich der Auswirkungen des Krafthauses kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Auch die Verneinung einer Beeinträchtigung des ökologischen Gleichgewichtes der Natur beruhe - wie sich aus den oben erwähnten fachlichen Darlegungen ergebe - auf einem grob mangelhaften Ermittlungsverfahren. Gleiches gelte für die verneinte Beeinträchtigung des Landschaftscharakters. Der belangten Behörde sei das im Verfahren zur Erklärung der Schluchtstrecke der Schwarzen Sulm zum Naturdenkmal erstattete Gutachten des Bezirksnaturschutzbeauftragten bekannt gewesen, in dem die überragende Bedeutung und Seltenheit der Kataraktstrecke dargestellt worden sei. Die Schluchtstrecke der Schwarzen Sulm mit der natürlichen Wasserführung bilde das wesentliche landschaftsprägende Element. Durch die geplante Absenkung des Wasserspiegels komme es bei Verwirklichung des Projektes der mitbeteiligten Parteien "natürlich" auch zu entsprechenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Auch der Amtssachverständige Dr. Tu habe dargelegt, dass durch die Wasserentnahme im Hinblick auf die Einmaligkeit der landschaftlichen Besonderheit der Schwarzen Sulm eine erhebliche Beeinträchtigung gegeben sei. Dies sei von der belangten Behörde jedoch negiert worden. Weiters habe es die Behörde unterlassen, ihre Annahme, der Erholungswert der Landschaft werde nicht beeinträchtigt, nachvollziehbar zu begründen. Auch ihre Auffassung, es werde den Zielsetzungen der Alpenkonvention entsprochen, das Projekt sei mit den Protokollen "Naturschutz- und Landschaftspflege" bzw. "Energie" vereinbar, sei unzutreffend. Schließlich sei den mitbeteiligten Parteien die Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden, die jedoch nicht den an Auflagen zu stellenden Anforderungen gerecht würden. Der Inhalt der Auflage 2 ("Es ist für die Dauer der Bautätigkeit eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen und der Behörde namhaft zu machen, die die schonende Vorgangsweise hinsichtlich der Schutzgüter während der Bauarbeiten kontrolliert, der Behörde Mängel unverzüglich mitteilt und der Behörde nach Abschluss der Bauarbeiten unaufgefordert einen Endbericht übermittelt.") sei objektiv nicht eindeutig erkennbar. Der Inhalt der Auflage 7 wiederum sei zwar objektiv eindeutig erkennbar, bei genauerer Betrachtung zeige sich jedoch, dass diese Auflage projektändernden Charakter habe, was nicht zulässig sei. Im Übrigen seien Auflagenempfehlungen, die von sachverständiger Seite erstattet worden seien, im angefochtenen Bescheid zwar referiert worden, es sei aber nicht begründet worden, warum diese Empfehlungen zum überwiegenden Teil nicht "umgesetzt" worden seien. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung sei im angefochtenen Bescheid schließlich jene Bestimmung des Stmk NatSchG, die den "Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes" definiere, unrichtig zitiert worden.Die beschwerdeführende Partei wendet sich weiters gegen die Auffassung der belangten Behörde, das Projekt der mitbeteiligten Parteien habe keine nachteiligen Auswirkungen iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Stmk. NatSchG. Sie bringt zunächst vor, es sei die Auffassung, das Krafthaus liege außerhalb eines geschützten Bereiches, insofern unzutreffend, als auch das Krafthaus als Teil der gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Stmk NatSchG bewilligungspflichtigen Wasserkraftanlage bewilligungspflichtig sei. Die belangte Behörde habe daher in Verkennung der Rechtslage hinsichtlich der Auswirkungen des Krafthauses kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Auch die Verneinung einer Beeinträchtigung des ökologischen Gleichgewichtes der Natur beruhe - wie sich aus den oben erwähnten fachlichen Darlegungen ergebe - auf einem grob mangelhaften Ermittlungsverfahren. Gleiches gelte für die verneinte Beeinträchtigung des Landschaftscharakters. Der belangten Behörde sei das im Verfahren zur Erklärung der Schluchtstrecke der Schwarzen Sulm zum Naturdenkmal erstattete Gutachten des Bezirksnaturschutzbeauftragten bekannt gewesen, in dem die überragende Bedeutung und Seltenheit der Kataraktstrecke dargestellt worden sei. Die Schluchtstrecke der Schwarzen Sulm mit der natürlichen Wasserführung bilde das wesentliche landschaftsprägende Element. Durch die geplante Absenkung des Wasserspiegels komme es bei Verwirklichung des Projektes der mitbeteiligten Parteien "natürlich" auch zu entsprechenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Auch der Amtssachverständige Dr. Tu habe dargelegt, dass durch die Wasserentnahme im Hinblick auf die Einmaligkeit der landschaftlichen Besonderheit der Schwarzen Sulm eine erhebliche Beeinträchtigung gegeben sei. Dies sei von der belangten Behörde jedoch negiert worden. Weiters habe es die Behörde unterlassen, ihre Annahme, der Erholungswert der Landschaft werde nicht beeinträchtigt, nachvollziehbar zu begründen. Auch ihre Auffassung, es werde den Zielsetzungen der Alpenkonvention entsprochen, das Projekt sei mit den Protokollen "Naturschutz- und Landschaftspflege" bzw. "Energie" vereinbar, sei unzutreffend. Schließlich sei den mitbeteiligten Parteien die Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden, die jedoch nicht den an Auflagen zu stellenden Anforderungen gerecht würden. Der Inhalt der Auflage 2 ("Es ist für die Dauer der Bautätigkeit eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen und der Behörde namhaft zu machen, die die schonende Vorgangsweise hinsichtlich der Schutzgüter während der Bauarbeiten kontrollier