TE Vwgh Beschluss 2026/7/28 Ra 2025/11/0140

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Veröffentlicht am 28.07.2026
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs2
KFG 1967 §66 Abs2 lita
KFG 1967 §66 Abs3
StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §99 Abs1 litb
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr.in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des M S, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. Juli 2025, Zl. LVwG-653410/14/ZO/KA, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit im Beschwerdeverfahren ergangenem Erkenntnis vom 16. Juli 2025 erkannte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Revisionswerber für schuldig, er habe sich am 22. November 2024, 01:14 Uhr, an einem näher bezeichneten Ort nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei er am 22. November 2024, 00:38 Uhr, ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zu diesem Ort gelenkt habe. Der Revisionswerber habe dadurch § 5 Abs. 2 1. Satz Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.Mit im Beschwerdeverfahren ergangenem Erkenntnis vom 16. Juli 2025 erkannte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Revisionswerber für schuldig, er habe sich am 22. November 2024, 01:14 Uhr, an einem näher bezeichneten Ort nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei er am 22. November 2024, 00:38 Uhr, ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zu diesem Ort gelenkt habe. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 5, Absatz 2, 1. Satz Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
2
Unter einem entzog das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis, einen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 2025 bestätigend, dem Revisionswerber u.a. gemäß § 7 Abs. 1 und 3 Z 1, § 24 Abs. 1 Z 1 und § 26 Abs. 2 Z 1 Führerscheingesetz- FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 22. November 2024, und verpflichtete ihn gemäß § 24 Abs. 3 FSG, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Unter einem entzog das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis, einen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 2025 bestätigend, dem Revisionswerber u.a. gemäß Paragraph 7, Absatz eins, und 3 Ziffer eins,, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Führerscheingesetz- FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 22. November 2024, und verpflichtete ihn gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung, die sich unterschiedslos sowohl gegen die Bestrafung nach der StVO 1960 als auch gegen die Entziehung der Lenkberechtigung nach dem FSG richtet, wird vorgebracht, der Revisionswerber habe das Tatbild der „Alkotestverweigerung“ nicht erfüllt, das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang die Begründungspflicht verletzt und es hätte ein messtechnisches Gutachten eingeholt werden müssen. Insoweit wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf die Begründung des Beschlusses vom 14. April 2026, Ra 2025/02/0184, verwiesen, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof die gegen die Bestrafung nach der StVO 1960 gerichtete Revision mangels Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen hat.In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung, die sich unterschiedslos sowohl gegen die Bestrafung nach der StVO 1960 als auch gegen die Entziehung der Lenkberechtigung nach dem FSG richtet, wird vorgebracht, der Revisionswerber habe das Tatbild der „Alkotestverweigerung“ nicht erfüllt, das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang die Begründungspflicht verletzt und es hätte ein messtechnisches Gutachten eingeholt werden müssen. Insoweit wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG auf die Begründung des Beschlusses vom 14. April 2026, Ra 2025/02/0184, verwiesen, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof die gegen die Bestrafung nach der StVO 1960 gerichtete Revision mangels Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückgewiesen hat.
8
Zu ihrer Zulässigkeit macht die Revision weiters geltend, der Revisionswerber habe den „Freibeweis“ durch eine krankenhausinterne Blutanalyse erbracht, die Polizei habe jedoch eine Blutanalyse nach § 5 Abs. 8 StVO 1960 vereitelt und es fehle Rechtsprechung dazu, ob die Polizei an der Blutabnahme mitzuwirken bzw. die Blutprobe vom Krankenhaus abzuholen habe. Zu diesem Vorbringen führte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss Ra 2025/02/0184, auf den auch insoweit gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, aus, dass es bei dem Tatbild des § 5 Abs. 2 StVO 1960 nicht auf das tatsächliche Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung ankommt. Für eine Bestrafung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 ist es rechtlich unerheblich, ob nach einer vollendeten Verweigerung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, etwa durch eine entsprechende ärztliche Untersuchung in Form einer Blutprobe oder durch einen nachträglich durchgeführten Alkomattest, das Nichtvorliegen einer Alkoholisierung festgestellt wird.Zu ihrer Zulässigkeit macht die Revision weiters geltend, der Revisionswerber habe den „Freibeweis“ durch eine krankenhausinterne Blutanalyse erbracht, die Polizei habe jedoch eine Blutanalyse nach Paragraph 5, Absatz 8, StVO 1960 vereitelt und es fehle Rechtsprechung dazu, ob die Polizei an der Blutabnahme mitzuwirken bzw. die Blutprobe vom Krankenhaus abzuholen habe. Zu diesem Vorbringen führte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss Ra 2025/02/0184, auf den auch insoweit gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird, aus, dass es bei dem Tatbild des Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 nicht auf das tatsächliche Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung ankommt. Für eine Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 ist es rechtlich unerheblich, ob nach einer vollendeten Verweigerung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, etwa durch eine entsprechende ärztliche Untersuchung in Form einer Blutprobe oder durch einen nachträglich durchgeführten Alkomattest, das Nichtvorliegen einer Alkoholisierung festgestellt wird.
9
In diesem Zusammenhang bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit noch vor, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein positiver Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, führerscheinrechtlich von Bedeutung, weil in jenen Fällen, in denen nachträglich ein einwandfreier Nachweis der Nichtbeeinträchtigung durch Alkohol gelinge, nicht auf eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigende Sinnesart iSd § 7 Abs. 1 FSG geschlossen werden könne.In diesem Zusammenhang bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit noch vor, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein positiver Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, führerscheinrechtlich von Bedeutung, weil in jenen Fällen, in denen nachträglich ein einwandfreier Nachweis der Nichtbeeinträchtigung durch Alkohol gelinge, nicht auf eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigende Sinnesart iSd Paragraph 7, Absatz eins, FSG geschlossen werden könne.
10
Auch damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf:Auch damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht auf:
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits in dem - von der Revision zu diesem Zulässigkeitsvorbringen selbst zitierten - Erkenntnis vom 24. Juni 2003, 2003/11/0142, ausgeführt, dass bereits nach seiner Rechtsprechung zum KFG 1967 (§ 66 Abs. 2 lit. a und Abs. 3) eine Verweigerung des Alkotests zwar grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit aufweise wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung, im Rahmen der Wertung aber ein positiver Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, von Bedeutung sei und zu dem Ergebnis führen könne, dass die betreffende Person nicht verkehrsunzuverlässig sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Rechtsprechung auch im Anwendungsbereich des FSG festgehalten und zudem für den von § 26 Abs. 2 FSG erfassten Sonderfall der Entziehung wegen erstmaliger Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 die Auffassung vertreten, dass auch hier ein positiver Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, eine Entziehung der Lenkberechtigung unzulässig macht. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits in dem - von der Revision zu diesem Zulässigkeitsvorbringen selbst zitierten - Erkenntnis vom 24. Juni 2003, 2003/11/0142, ausgeführt, dass bereits nach seiner Rechtsprechung zum KFG 1967 (Paragraph 66, Absatz 2, Litera a und Absatz 3,) eine Verweigerung des Alkotests zwar grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit aufweise wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung, im Rahmen der Wertung aber ein positiver Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, von Bedeutung sei und zu dem Ergebnis führen könne, dass die betreffende Person nicht verkehrsunzuverlässig sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Rechtsprechung auch im Anwendungsbereich des FSG festgehalten und zudem für den von Paragraph 26, Absatz 2, FSG erfassten Sonderfall der Entziehung wegen erstmaliger Begehung einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 die Auffassung vertreten, dass auch hier ein positiver Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, eine Entziehung der Lenkberechtigung unzulässig macht.
12
Im Revisionsfall, in dem der Revisionswerber rechtskräftig der Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 schuldig erkannt wurde, liegt ein solcher Nachweis aber unbestrittenermaßen nicht vor. Die Frage, ob den Revisionswerber ein Verschulden am Unterbleiben dieses Nachweises trifft oder nicht, worauf das Zulässigkeitsvorbringen der Revision abzielt, ist für die Entscheidung nach § 26 Abs. 2 FSG nicht von Bedeutung (siehe zu einem vergleichbaren Fall, in welchem der damalige Beschwerdeführer die nachträgliche Blutabnahme zum Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, auf Grund einer telefonischen Auskunft eines Gendarmeriepostens unterlassen hatte, neuerlich VwGH 24.6.2003, 2003/11/0142).Im Revisionsfall, in dem der Revisionswerber rechtskräftig der Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 schuldig erkannt wurde, liegt ein solcher Nachweis aber unbestrittenermaßen nicht vor. Die Frage, ob den Revisionswerber ein Verschulden am Unterbleiben dieses Nachweises trifft oder nicht, worauf das Zulässigkeitsvorbringen der Revision abzielt, ist für die Entscheidung nach Paragraph 26, Absatz 2, FSG nicht von Bedeutung (siehe zu einem vergleichbaren Fall, in welchem der damalige Beschwerdeführer die nachträgliche Blutabnahme zum Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, auf Grund einer telefonischen Auskunft eines Gendarmeriepostens unterlassen hatte, neuerlich VwGH 24.6.2003, 2003/11/0142).
13
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juli 2026

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110140.L00

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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