TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/13 405-4/2531/1/8-2019

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Veröffentlicht am 13.05.2019
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Entscheidungsdatum

13.05.2019

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §4 Abs2
KFG 1967 §102 Abs1
  1. KFG 1967 § 4 heute
  2. KFG 1967 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 4 gültig von 21.04.2023 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 4 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 4 gültig von 01.09.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  6. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  7. KFG 1967 § 4 gültig von 07.03.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  8. KFG 1967 § 4 gültig von 07.05.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  9. KFG 1967 § 4 gültig von 14.01.2017 bis 06.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  10. KFG 1967 § 4 gültig von 10.07.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2015
  11. KFG 1967 § 4 gültig von 26.02.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  12. KFG 1967 § 4 gültig von 19.08.2009 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  13. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  14. KFG 1967 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  15. KFG 1967 § 4 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  16. KFG 1967 § 4 gültig von 11.08.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  17. KFG 1967 § 4 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  18. KFG 1967 § 4 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  19. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  20. KFG 1967 § 4 gültig von 01.09.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  21. KFG 1967 § 4 gültig von 20.08.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  22. KFG 1967 § 4 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  23. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  24. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  25. KFG 1967 § 4 gültig von 10.09.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  26. KFG 1967 § 4 gültig von 24.08.1994 bis 09.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  27. KFG 1967 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  28. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 453/1992
  29. KFG 1967 § 4 gültig von 28.07.1990 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  36. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  37. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  38. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Anmerkung

ao Revision; VwGH vom 18.9.2019, Ra 2019/02/0142-3, Zurückweisung

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Nußbaumer über die Beschwerde von Dr. AB AA, AF 5/6, AD AE, vertreten durch Rechtsanwältin AG, AJ 61/3, AH AI, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg (belangte Behörde) vom 25.01.2019, Zahl xxx,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Nußbaumer über die Beschwerde von Dr. Ausschussbericht AA, AF 5/6, AD AE, vertreten durch Rechtsanwältin AG, AJ 61/3, AH AI, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg (belangte Behörde) vom 25.01.2019, Zahl xxx,

zu Recht e r k a n n t :

I.römisch eins.
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatvorwurf zu lauten hat: „Sie haben sich als Lenker vor Antritt der Fahrt im Rahmen des Zumutbaren nicht davon überzeugt, dass das von ihnen verwendete Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, obwohl Kraftfahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker, beförderte Personen oder andere Verkehrsteilnehmer entstehen. Kraftfahrzeuge dürfen innen und außen keine vermeidbaren Teile und Kanten aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen.

Bei der Überprüfung in der KFZ-Prüfstelle des Landes Salzburg wurde festgestellt, dass der Kotflügel rechts vorne starke Rostschäden aufwies und die Roststelle teilweise scharfkantig ausgebrochen war, sodass im Fall einer Streifung die Gefahr einer Verletzung von Personen bestand.“

Die verhängte Geldstrafe wird herabgesetzt auf € 100, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden.

Die betreffenden Verwaltungsstrafverfahren wegen der defekten Verriegelung der Motorhaube und der aufleuchtenden Airbag-Kontrollleuchte werden gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. Die betreffenden Verwaltungsstrafverfahren wegen der defekten Verriegelung der Motorhaube und der aufleuchtenden Airbag-Kontrollleuchte werden gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

II.römisch zwei.
Gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens auf € 10,00. Für das Beschwerdeverfahren fallen gemäß § 52 Abs 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Kosten an.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens auf € 10,00. Für das Beschwerdeverfahren fallen gemäß Paragraph 52, Absatz 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Kosten an.

III.römisch drei.
Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

"Straferkenntnis

Spruch

1.     Datum/Zeit:                    01.08.2018, 11:08 Uhr

Ort:                               5020 Salzburg, Karolingerstraße 34

Betroffenes Fahrzeug          Kfz, Kennzeichen: yyy (A)

Sie haben sich als Lenker, obwohl es ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass dessen für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.

Von der Kfz-Prüfstelle, Karolinger Straße 34, wurden folgende schwere Mängel festgestellt:

?
Kotflügel rechts starker Rostschaden, teilweise scharfkantig ausgebrochen
?
Verriegelung der Motorhaube defekt
?
Airbag-Kontrollleuchte leuchtet auf

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.
§ 102 Abs. 1 KFG iVm. § 4 Abs. 2 KFGParagraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe

von

Gemäß

1.       € 300,00

2 Tage(n) 12 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 134 Abs. 1 KFG Paragraph 134, Absatz eins, KFG

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): -

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 330,00“

Der Beschuldigte hat durch seine ausgewiesene Vertretung hiergegen rechtzeitig schriftliche Beschwerde eingebracht wie folgt:

„In außen bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 25.01.2019, zugestellt durch Hinterlegung am 30.01.2019, Beginn der Abholfrist 31.01.2019 = Beginn der Beschwerdefrist, GZ xxx, nachfolgende

BESCHWERDE

an das zuständige Landesverwaltungsgericht Salzburg. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unrichtigerweise den Beschwerdeführer einer Verletzung der Bestimmungen gemäß § 102 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.2 KFG für schuldig befunden, eine Geldstrafe von Eur 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) verhängt und ihn zur Zahlung der Kosten des Strafverfahrens von 30,-- verpflichtet. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unrichtigerweise den Beschwerdeführer einer Verletzung der Bestimmungen gemäß Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG für schuldig befunden, eine Geldstrafe von Eur 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) verhängt und ihn zur Zahlung der Kosten des Strafverfahrens von 30,-- verpflichtet.

In der Begründung wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am 01.08.2018, in Salzburg Karolingerstraße 34 als Lenker des Kfz, KZ yyy (A), obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, nicht überzeugt habe, dass das verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, da festgestellt worden sei, dass dessen für die verkehrstechnische – und betriebssichere Verwendung maßgebenden Teile nicht den Vorschriften entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssten, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Verschmutzungen anderer Straßenbenutzer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.

Von der Kfz-Prüfstelle, Karolingerstraße 34, seien folgende schwere Mängel festgestellt worden:

-Kotflügel rechts starker Rostschaden, teilweise scharfkantig ausgebrochen,

-Verriegelung der Motorhaube defekt

-Airbag Kontrollleuchte leuchtet auf

Dazu ist auszuführen:

Der Beschwerdeführer benützt sein Fahrzeug in Salzburg, wenn er von nach Wien nach Salzburg kommt dort oder zB. wenn er nach Deutschland fahren muss.

Der Beschwerdeführer lässt sein Fahrzeug regelmäßig in einer Kfz-Werkstätte warten und überprüfen (aufrechtes Pickerl nach § 57a KFG vorhanden). Insgesamt hat der Beschwerdeführer daher schon mehr Geld in sein Fahrzeug investiert, als ein neues kosten würde.Der Beschwerdeführer lässt sein Fahrzeug regelmäßig in einer Kfz-Werkstätte warten und überprüfen (aufrechtes Pickerl nach Paragraph 57 a, KFG vorhanden). Insgesamt hat der Beschwerdeführer daher schon mehr Geld in sein Fahrzeug investiert, als ein neues kosten würde.

So war er auch ca. 2 Tage vor dem 1.8.2018 mit dem Fahrzeug in der Kfz-Werkstätte (wohin er sich seit Jahren wendet). Dem Beschwerdeführer wurde seitens der Werkstätte/des Kfz-Mechanikers mitgeteilt, dass die für die Reparatur benötigten Teile nicht lagernd seien. Es wurde diese daher bestellt.

Es ist daher falsch, dass sich der Beschwerdeführer nicht davon überzeugt hätte, ob sein Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche.

Der Beschwerdeführer wurde - kommend vom Institut AW - angehalten (ohne irgendwie aufgefallen zu sein). Dies hat den anhaltenden Beamten auch mitgeteilt. Er hat auch gefragt, wieso sie ihn aufhielten, woraus dies erklärten, sie würden das Fahrzeug älteren Baujahres aufhalten.

Der Beschwerdeführer konnte auch nach der Anhaltung mit dem Kfz weiterfahren.

Inzwischen sind die Ersatzteile der Werkstätte geliefert und eingebaut worden.

Auch das angefochtene Straferkenntnis gibt - wie schon die Strafverfügung - nur die Gesetzesstelle wieder, ohne dass festgestellt worden wäre, welcher Mangel tatsächlich im einzelnen welche Gefahr für welches Rechtsgut darstellen würde. Im bekämpften Straferkenntnis wurden ebenfalls nur Mängel angeführt und der Gesetzestext wiedergegeben, ohne diesbezüglich weitere konkrete fallbezogene Ermittlungen durchzuführen und ohne konkrete Begründung und Subsumtion.

Die belangte Behörde hat sich mit den Einwendungen im Einspruch nicht im Einzelnen auseinandergesetzt.

Dass die Verriegelung der Motorhaube defekt und die Airbag-Kontrollleuchte aufleuchten, lässt per se, gar nicht den Schluss zu, dass dadurch andere Personen oder Rechtsgüter im Sinne der § 4 KFG gefährdet wären oder Beschädigungen der Straße, übermäßiger Lärm, Rauch, Geruch, usw. entstehen könnten. Dies kann nicht von vorneherein angenommen werden, sondern bedarf konkreter Feststellungen und konkreter Begründungen.Dass die Verriegelung der Motorhaube defekt und die Airbag-Kontrollleuchte aufleuchten, lässt per se, gar nicht den Schluss zu, dass dadurch andere Personen oder Rechtsgüter im Sinne der Paragraph 4, KFG gefährdet wären oder Beschädigungen der Straße, übermäßiger Lärm, Rauch, Geruch, usw. entstehen könnten. Dies kann nicht von vorneherein angenommen werden, sondern bedarf konkreter Feststellungen und konkreter Begründungen.

Dies gilt aber auch für den zur Last gelegten "starken Rostschaden rechts" Auch ein starker Rostschaden rechts begründet für sich alleine nicht ohne weiteres eine solche Gefahr im Sinne der Bestimmungen des § 4 KFG.Dies gilt aber auch für den zur Last gelegten "starken Rostschaden rechts" Auch ein starker Rostschaden rechts begründet für sich alleine nicht ohne weiteres eine solche Gefahr im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 4, KFG.

Die Ausführung im Straferkenntnis, dass die defekte Verriegelung der Motorhaube eine erhebliche Gefährdung nicht nur der im angeführten Kraftfahrzeug befindlichen Personen, sondern auch anderer Verkehrsteilnehmer darstelle ist eine bloße Annahme, die durch nichts belegt ist und auch nicht begründet.

Weshalb das Aufleuchten eines Airbag-Kontrollleuchte den Vorwurf begründe, dass dadurch Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer oder Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen oder übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen würden, wurde auch nicht konkret festgestellt und nicht begründet.

Dem angefochtenen Straferkenntnis kann daher nicht nachvollziehbar entnommen werden, aufgrund welcher konkrete Schäden welche konkreten Gefahren bestünden, und ist es daher mangelhaft begründet.

Es wurde im angefochtenen Straferkenntnis auch nicht begründet, worin der Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer als Lenker subjektiv liegen sollte. Auch diesbezüglich ist das Straferkenntnis nicht nachvollziehbar begründet.

Der Beschwerdeführer hatte 2 Tage vor der Inbetriebnahme des Fahrzeuges (und regelmäßig) eine Kfz Werkstätte aufgesucht (sich daher sehr wohl um den Zustand des Fahrzeuges gekümmert); es wurde ihm in der Kfz-Werkstätte mitgeteilt, dass die Ersatzteile bestellt werden müssten und wurden diese bestellt.

Dem Beschwerdeführer kann daher gar nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er sich nicht vor Antritt des Fahrzeuges überzeugt habe, ob diese den Vorschriften der angelasteten Bestimmung des KFG entspricht.

In diesem Zusammenhang ist auch daraufhin zu weisen, dass der Beschwerdeführer nach Anhaltung durch die Polizeibeamten mit dem Fahrzeug weiterfahren konnte. Umso mehr konnte er als Laie davon ausgehen, dass er das Fahrzeug in Betrieb nehmen durfte.

Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig.

Soweit die belangte Behörde dazu auch keine Feststellungen getroffen hat, leidet das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel und ist das Verfahren ergänzungsbedürftig.

Auch die verhängte Strafe ist viel zu hoch. Die Strafandrohung in § 134 Abs.1 KFG sieht keine Mindeststrafe vor.Auch die verhängte Strafe ist viel zu hoch. Die Strafandrohung in Paragraph 134, Absatz eins, KFG sieht keine Mindeststrafe vor.

Allenfalls wäre daher auch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden worden, zumal der Beschwerdeführer vor der Inbetriebnahme des Fahrzeuges (und regelmäßig) eine Kfz Werkstätte aufgesucht hatte (sich daher sehr wohl um den Zustand des Fahrzeuges kümmert) und die Ersatzteile bestellt worden sind. Inzwischen sind diese auch geliefert und eingebaut worden.

Dem Beschwerdeführer kann daher gar nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er sich nicht vor Antritt des Fahrzeuges überzeugt habe, ob diese den Vorschriften des KFG entspricht.

In diesem Zusammenhang ist auch daraufhin zu weisen, dass der Beschwerdeführer nach Anhaltung durch die Polizeibeamten mit dem Fahrzeug weiterfahren konnte. Umso mehr musste er als Laie davon ausgehen, dass er mit dem Fahrzeug fahren konnte.

Auch die Strafzumessung ist nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich. Einerseits wird im angefochtenen Straferkenntnis von 19 rechtskräftigen Vormerkungen gesprochen, ohne näher auszuführen, welche Tatbestände diese wann betroffen hätten, andererseits wird davon gesprochen, dass keine für den Beschuldigten ungünstigen Verhältnisse angenommen worden wären.

Beweis:        Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei

Einzuholende SV-Gutachten

Es werden daher gestellt folgende

ANTRÄGE,

1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Beschwerdeführer als Partei einzuvernehmen,

2.der gegenständlichen Beschwerde des Beschwerdeführers Folge zu geben und in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend
a b z u ä n d e r n, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wird,
2.der gegenständlichen Beschwerde des Beschwerdeführers Folge zu geben und in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend , a b z u ä n d e r n, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wird,

in e v e n t u den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes

in e v e n t u wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, a u f z u h e b e n, und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz z u r ü c k z u v e r w e i s e n.“

In der Sache wurde am 07.05.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser war der Beschuldigte durch seine Rechtsanwältin vertreten und wurde als Partei gehört. Zeugenschaftlich einvernommen wurden der Meldungsleger sowie der bei der Beanstandung eingesetzte kraftfahrtechnische Amtssachverständige des Amtes des Salzburger Landesregierung.

Die Beteiligten gaben in der Verhandlung an:

Die Beschuldigtenvertreterin in der Eingangsäußerung:

„Wir halten die schriftlich eingebrachte Beschwerde aufrecht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass meinen Mandanten kein Verschulden trifft. Er ist jedenfalls auch einem Rechtsirrtum hinsichtlich der ihn zur Last gelegten Übertretungen bzw Verletzung von Verwaltungsvorschriften unterlegen. Dies unverschuldet, da er sein Fahrzeug zur Mängelbehebung in die KFZ-Werkstätte, wohin er sich jahrelang gewendet hat, gebracht hat. Dies war die KFZ-Werkstätte AX in der AY, glaublich bei Nr. 23. Dort war ihm mitgeteilt worden, dass das bestellte Ersatzteil noch nicht geliefert wurde und er das Fahrzeug in der Zwischenzeit benützen könne. Darauf hat er als Laie vertraut und konnte er darauf auch vertrauen. Allenfalls liegt eine mangelnde Strafbarkeit der Tat vor, auch wenn das Verschulden geringfügig wäre.“

Der Beschwerdeführer:

„Ich habe mein Fahrzeug schon langjährig bei der KFZ-Werkstätte AX in Salzburg zur Reparatur. Mir wurde dort gesagt, es handelt sich bei meinem Fahrzeug, einem älteren VW Golf, um ein sehr gutes Fahrzeug, auf das ich mir schauen soll, und dass sich die Reparaturen lohnen. Der VW Golf steht grundsätzlich in Salzburg und fahre ich normalerweise mit der Bahn nach Salzburg, wenn ich aus Wien anreise. Ich hatte damals Mängel am Fahrzeug und habe die betreffenden Reparaturen bei der Firma AX schon vorher in Auftrag gegeben. Ich bin am 1.8.2018 von Wien kommend und direkt zur Werkstätte gefahren. Dort wurde mir gesagt, dass nicht alle Ersatzteile geliefert worden sind und deshalb die Reparatur des Kotflügels nicht erledigt werden konnte. Es sei aber kein Problem, ich könne mit dem Fahrzeug fahren, bis das Ersatzteil geliefert sei. Ich teilte daraufhin mit, dass ich mit dem Fahrzeug ein oder zwei Tage fahren werde und es dann wieder hinstellen werde, um die Reparatur durchzuführen.

Ich hatte an dem Tag einen Termin im Röntgeninstitut AW in der AZ. Anschließend bin ich wieder Richtung stadteinwärts gefahren. In der AU wurde ich von einem Polizisten aufgehalten. Auf die Frage was los sei, sagte er mir, dass ich ein älteres Fahrzeug habe und man schaue sich jetzt alle älteren Fahrzeuge an. Das Fahrzeug wurde dann in die Werkstätte gefahren und dort von den Mechanikern angeschaut. Anschließend wurde mir gesagt, dass vorn rechts am Kotflügel ein Rostschaden sei, der beseitigt werden müsse. Ich teilte mit, dass die Reparatur bereits in Auftrag gegeben sei, aber man in der Werkstätte das Ersatzteil noch nicht geliefert bekommen habe. Ich teilte auch mit, dass sie ohne Weiteres zur Bestätigung in der Werkstätte anrufen können. Darauf wurde aber nicht zurückgegriffen. Sowohl der Mechaniker als auch der Polizist sagten mir, dass ich mit dem Fahrzeug weiterfahren darf. Bei der Verriegelung der Motorhaube war es so, dass das Auto ein älteres Baujahr ist und man nur stärker anziehen musste. Ob tatsächlich der Verriegelungshebel abgebrochen war, könnte ich heute nicht mehr sagen. Zur Airbag-Kontrollleuchte ist zu sagen, dass der Airbag nichts hatte, es wurde glaublich nur das Lamperl ausgewechselt.

Über Befragen der Beschuldigtenvertreterin:

Der rechte Kotflügel wurde dann ausgetauscht, aber nicht lackiert. Er ist jetzt schwarz. Mir wurde gesagt, dass die Einfärbelung auf Gold mehr gekostet hätte als der ganze Kotflügel.“

Der Meldungsleger:

„Ich kann mich an die Kontrolle vom 01.08.2018 noch erinnern. Es hat sich um einen Kontrolltag bei der KFZ-Prüfstelle des Amtes der Salzburger Landesregierung in der Karolingerstraße gehandelt. Wir haben dort Kraftfahrzeuge angehalten, bei denen es augenscheinlich Mängel gab. Das Kraftfahrzeug des Herren Dr. AA war in erkennbar schlechtem Zustand, es hatte und ua Rostschäden. Es wurde deshalb die Untersuchung durch die Sachverständigen des Amtes angeordnet. Bei der Untersuchung war ich nicht ständig dabei. Mir wurde dann vom Sachverständigen mitgeteilt, welche Mängel festgestellt wurden und wurde mir auch das Überprüfungsprotokoll ausgehändigt.

Bezüglich der Angaben des Herrn Dr. AA kann ich mich eigentlich nur teilweise erinnern. Ich habe diese jedenfalls in der Anzeige festgehalten. Ich kann auch nicht mehr sagen, wo die Rostschäden beim Kotflügel waren. Welcher genaue Mangel bei der Motorhaubenverriegelung war, kann ich ebenfalls nicht mehr sagen. Auch die Sache mit dem Airbag hat nur der Sachverständige festgestellt. Bezüglich einer möglichen Weiterfahrt wurde mit dem Sachverständigen Rücksprache gehalten und wurde diese erlaubt. Ich kann jetzt nicht mehr sagen, ob die Weiterfahrt nur zur Werkstätte erlaubt wurde oder diese generell bis zur Reparatur erlaubt wurde. Herr Dr. AA ist verständigt worden, dass in der Sache eine Anzeige erstattet wird.

Über Befragen der Beschuldigtenvertreterin:

Ich habe in meinen Unterlagen keinen Vermerk, hinsichtlich der Anordnungen zur Weiterfahrt. Ich habe das Fahrzeug nur oberflächlich angeschaut, ob Mängel vorliegen. Die genaue Untersuchung wird von der KFZ-Prüfstelle durchgeführt. Ich glaube nicht, dass ich gesagt habe, dass heute alle älteren Fahrzeuge angeschaut werden. Wir schauen schon darauf, wie der Zustand des konkret aufgehaltenen Fahrzeuges ist. Der schlechte Zustand war aufgrund der Roststellen erkennbar. Ich habe selbst nicht versucht, die Motorhaube zu öffnen. Es ist nicht üblich, dass nachträglich auch überprüft wird, ob tatsächlich die Mängel repariert wurden.“

Der Amtssachverständige:

„Ich kann mich an die Fahrzeugüberprüfung am 1.8. letzten Jahres noch ungefähr erinnern. Die Fahrzeuge wurden damals von der Polizei in der Karolingerstraße angehalten und bei Verdacht zu uns in die Prüfhalle geschickt. Beim KFZ des Herrn Dr. AA – es hat sich um einen VW Golf älteren Baujahres gehandelt – wurden laut Unterlagen fünf Mängel festgestellt. Der erste Mangel war eine ungleiche Wirkung der Bremse links und rechts. Es wurde die Toleranz leicht überschritten, was als leichter Mangel festgestellt wurde. Hier war keine besondere Veranlassung zu treffen. Weiters waren am Fahrzeug Winterreifen montiert mit dem Geschwindigkeitsindex T, was bedeutet, dass diese für eine Geschwindigkeit bis 190 km/h zugelassen sind. Da aber die Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges auf 201 km/h lautete, wäre ein Aufkleber im Sichtbereich des Lenkers erforderlich gewesen, der auf die verminderte Höchstgeschwindigkeit hinweist. Auch das ist ein bloßer Vorschriftsmangel. Als schwerer Mangel wurde gerügt, dass der Kotflügel rechts vorne starke Rostschäden aufwies - und zwar war die Roststelle teilweise scharfkantig ausgebrochen. Ich kann hiermit ein Foto vorlegen, auf dem das betreffende Teil zu sehen ist. Bei einem Unfall oder einem Anstreifen in diesem Bereich könnte es bei Personen zu Verletzungen kommen. Dieser Mangel war auch für den Lenker erkennbar und war es daher der einzige Mangel, der aus unserer Sicht zu einer Beanstandung bzw Bestrafung hätte führen sollen. Bei der Verriegelung der Motorhaube war es so, dass glaublich der Verriegelungszug verhakt war. Ob tatsächlich der Hebel für die Verriegelung abgebrochen war, kann ich nicht mehr sagen. Es war zwar aus unserer Sicht ein schwerer Mangel, aber für den Lenker nicht unbedingt erkennbar. Auch bei der Kontrollleuchte für den Airbag, die aufleuchtete, ist es so, dass man nicht sagen kann, wann diese das erste Mal aufgeleuchtet hat, das kann auch nur momentan sein und wurde deshalb auch hier von uns nicht der Hinweis „erkennbar“ angeführt. Die Motorhaube hätte nicht von alleine aufgehen können, weil in der Front der Sicherungshaken für die Motorhaube intakt war.

Ich kann mich an den Beschwerdeführer optisch erinnern, weiß aber nicht mehr, was er gesagt hat. Seine Rechtfertigungsangaben hat der Polizist notiert bzw in die Anzeige eingetragen. Herrn Dr. AA wurde erlaubt, mit dem Fahrzeug weiterzufahren. Es wurde aber der Auftrag erteilt, die Mängel umgehend zu beseitigen. Es wurde im Begutachtungsprotokoll auch der Hinweis unter Bemerkung „10“ angeführt, dass eine besondere Überprüfung des Fahrzeuges durch die Behörde durchzuführen wäre, eben zur Überprüfung, ob die Mängel behoben wurden. Falls die Überprüfung gemäß § 56 KFG nicht durchgeführt wurde, liegt das nicht in unserem Bereich. Ich kann mich an den Beschwerdeführer optisch erinnern, weiß aber nicht mehr, was er gesagt hat. Seine Rechtfertigungsangaben hat der Polizist notiert bzw in die Anzeige eingetragen. Herrn Dr. AA wurde erlaubt, mit dem Fahrzeug weiterzufahren. Es wurde aber der Auftrag erteilt, die Mängel umgehend zu beseitigen. Es wurde im Begutachtungsprotokoll auch der Hinweis unter Bemerkung „10“ angeführt, dass eine besondere Überprüfung des Fahrzeuges durch die Behörde durchzuführen wäre, eben zur Überprüfung, ob die Mängel behoben wurden. Falls die Überprüfung gemäß Paragraph 56, KFG nicht durchgeführt wurde, liegt das nicht in unserem Bereich.

Bezüglich der Verriegelung ist zu sagen, dass wir glaublich mehrfach versucht haben, die Motorhaube zu öffnen. Sie ist dann letztlich aufgegangen. Für mich war es ein schwerer Mangel, der aber keine verwaltungsstrafrechtliche Auswirkung auf den Lenker hatte. Ebenso handelt es sich bei der Airbag-Kontrollleuchte um einen solchen Mangel. Der Airbag hat natürlich den Zweck, die Fahrzeuginsassen vor Folgeschäden bei einem Unfall zu schützen.

Über Befragen der Beschuldigtenvertreterin:

Den verrosteten Kotflügel hätte man entweder reparieren können oder auswechseln, beides ist möglich. Ob Herr Dr. AA zu mir sagte, dass das Ersatzteil in der Werkstätte bereits bestellt worden sei, kann ich nicht mehr sagen. Ich kann mich an die einzelnen Gespräche nicht mehr erinnern, glaublich wurde das mit dem Polizisten besprochen. Meine Aufgabe damals war eigentlich nur, den aktuellen Zustand des Fahrzeuges und Fragen der Verkehrs- bzw Betriebssicherheit zu prüfen. Es ist durchaus möglich, dass bei der Werkstätte derartige Ersatzteile nicht lagernd sind und diese bestellt werden müssen. Es wurde jedenfalls die Erlaubnis erteilt, mit dem Fahrzeug weiterzufahren.“

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

Der Beschuldigte lenkte am 01.08.2018, 11:08 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen yyy (A) in 5020 Salzburg, Karolingerstraße Nr 34, obwohl er sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugte, dass das Kraftfahrzeug den hierfür maßgeblichen Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach. Anlässlich der zu diesem Zeitpunkt durchgeführten technischen Überprüfung des Fahrzeuges bei der KFZ-Prüfstelle beim Amt der Salzburger Landesregierung wurde festgestellt, dass der Kotflügel rechts vorne einen starken Rostschaden aufwies, wobei die Roststelle teilweise scharfkantig ausgebrochen war, sodass im Fall einer Streifung von Personen die Gefahr einer Verletzung bestand. Außerdem war die Verriegelung der Motorhaube defekt und leuchtete die Airbag-Kontrollleuchte auf.

Die angeführten Mängel am Fahrzeug wurden von einem kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen der KFZ-Prüfstelle im Rahmen der damaligen Kontrolle festgestellt, als schwer eingestuft und vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt. Zum Rostschaden hat der Sachverständige ausgeführt, dass dieser für den Lenker erkennbar war und es durch den scharfkantigen Ausbruch an den Rändern der Roststelle bei einem Unfall oder einem Anstreifen von Personen zu Verletzungen hätte kommen können.

Zur defekten Verriegelung der Motorhaube gab der Sachverständige an, dass man deswegen Schwierigkeiten hatte mit dem Öffnen der Motorhaube und es mehrere Versuche brauchte, bis die Entriegelung gelang. Es habe aber keine Gefahr bestanden, dass die Haube sich während der Fahrt selbstständig öffnet, da der Sicherungshaken in Ordnung gewesen sei. Die konkrete Ursache des Defekts war offensichtlich ein gebrochener Hebel der Verriegelung, wie in der Anzeige zeitnah vermerkt wurde.

Bei der Fahrzeugüberprüfung leuchtete weiters die Kontrollleuchte für den Airbag auf. Der Sachverständige konnte aber nicht beurteilen, aus welchem Grund und seit wann diese geleuchtet hat. Aus technischer Sicht hat der Airbag den Zweck, Folgeschäden (Personenschäden) bei einem Unfall zu vermindern.

Zu den beiden zuletzt genannten Mängeln meinte der Sachverständige, dass er eigentlich nicht intendiert habe, dass die Behörde deswegen ein Strafverfahren einleite.

Dieser Sachverhalt war aufgrund der unbestrittenen Aktenlage und ebenso unbestrittenen Zeugenaussagen anzunehmen.

Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, wonach er die Reparatur des Fahrzeuges schon Tage vorher in Auftrag gegeben habe, diese aber noch nicht abgeschlossen werden konnte, weil einige Ersatzteile (insbesondere ein neuer Kotflügel und ein Hebel für die Motorhaubenverriegelung – so die Angabe des Lenkers lt Anzeige) noch nicht lieferbar gewesen seien, erscheint glaubwürdig. Auch dass die Werkstätte das „OK“ für die Benützung des Fahrzeuges bis zur Lieferung der Teile gegeben habe, wird nicht in Abrede gestellt.

Rechtlich ist auszuführen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl 267, in der zur Tatzeit geltenden Fassung (BGBl I Nr 37/2018) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl 267, in der zur Tatzeit geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 37 aus 2018,) lauten:

Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger§ 4. AllgemeinesParagraph 4, Allgemeines
  1. (1)Absatz eins,...
  2. (2)Absatz 2,Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

§ 102. Pflichten des KraftfahrzeuglenkersParagraph 102, Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
  1. (1)Absatz eins,Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

§ 134. StrafbestimmungenParagraph 134, Strafbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, … zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. …

Gemäß § 102 Abs 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

Wenn der Beschuldigte in der Beschwerde vorbringt, dass er sich sehr wohl davon überzeugt habe, ob das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, da er sich ca zwei Tage vor dem 01.08.2018 in der KFZ-Werkstätte um die Reparatur gekümmert habe, diese aber die Auskunft erteilte, dass man sie derzeit nicht durchführen könne, weil die benötigten Teile nicht lagernd seien, ist ihm zu entgegnen, dass die Verpflichtung des § 102 Abs 1 KFG auch beinhaltet, dass das Lenken eines Fahrzeuges unterlassen wird, wenn das „Überzeugen“ vor der Fahrt zur Feststellung führt, dass es nicht den Vorschriften entspricht (vgl VwGH 28.09.1988, 88/02/0055). Wenn der Beschuldigte daher das Fahrzeug trotz Kenntnis von Mängeln in Betrieb genommen hat, hat er das ihm angelastete Tatbild sehr wohl erfüllt. Wenn der Beschuldigte in der Beschwerde vorbringt, dass er sich sehr wohl davon überzeugt habe, ob das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, da er sich ca zwei Tage vor dem 01.08.2018 in der KFZ-Werkstätte um die Reparatur gekümmert habe, diese aber die Auskunft erteilte, dass man sie derzeit nicht durchführen könne, weil die benötigten Teile nicht lagernd seien, ist ihm zu entgegnen, dass die Verpflichtung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG auch beinhaltet, dass das Lenken eines Fahrzeuges unterlassen wird, wenn das „Überzeugen“ vor der Fahrt zur Feststellung führt, dass es nicht den Vorschriften entspricht vergleiche VwGH 28.09.1988, 88/02/0055). Wenn der Beschuldigte daher das Fahrzeug trotz Kenntnis von Mängeln in Betrieb genommen hat, hat er das ihm angelastete Tatbild sehr wohl erfüllt.

Zu den einzelnen Mängeln:

Gemäß § 4 Abs 2 müssen Kraftfahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch den sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker, beförderte Personen oder andere Straßenbenützer entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren, vorspringenden Teile und Kanten oder sonstige Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, müssen Kraftfahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch den sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker, beförderte Personen oder andere Straßenbenützer entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren, vorspringenden Teile und Kanten oder sonstige Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen.

Zum Rost am Kotflügel:

Die starke Verrostung am rechten vorderen Kotflügel mit einem zum Teil scharfkantigen Ausbruch des Blechs an den Rändern hat zweifelsfrei der Verpflichtung widersprochen, dass andere Straßenbenützer nicht gefährdet werden und keine vermeidbaren Teile und Kanten vorhanden sein dürfen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Nach der Stellungnahme des Sachverständigen, die angesichts des aktenkundigen Fotos zwanglos nachvollziehbar ist, bestand bereits bei einem bloßen Anstreifen einer Person an der an Außenkante des Kotflügels liegenden der Roststelle die Möglichkeit einer Verletzung. Damit ist auch das durch den Mangel beeinträchtigte Rechtsgut (nämlich das Leben und die Gesundheit von Menschen) offenkundig.

Zur defekten Verriegelung der Motorhaube:

Zu dieser hat der kfz-technische Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass keine unmittelbare Gefährdung von Verkehrsteilnehmern beim Betrieb gemäß § 4 Abs 2 KFG bestanden hat, da die Verriegelung offenbar nur mit Mühe zu öffnen war, es aber keine Gefahr gab, dass sich die Motorhaube während der Fahrt selbsttätig öffnet und dem Fahrer dadurch plötzlich die Sicht genommen wird. Die Auswirkung dieses Mangels bestand somit darin, dass der Zugang zum Motorraum erschwert war, was dort durchzuführende Servicetätigkeiten (zB die Kontrolle oder Reparatur von Teilen oder das Nachfüllen von Betriebsflüssigkeiten) behinderte, nicht aber eine eigentliche Gefahr im Betrieb darstellte. Ob die defekte Motorraumverriegelung eventuell gegen andere Vorschriften des Kraftfahrgesetzes, des Gemeinschaftsrechtes oder der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung verstieß, war vorliegend nicht zu prüfen, da ein solcher Verstoß nicht einmal ansatzweise zum Vorwurf gemacht wurde. Zu dieser hat der kfz-technische Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass keine unmittelbare Gefährdung von Verkehrsteilnehmern beim Betrieb gemäß Paragraph 4, Absatz 2, KFG bestanden hat, da die Verriegelung offenbar nur mit Mühe zu öffnen war, es aber keine Gefahr gab, dass sich die Motorhaube während der Fahrt selbsttätig öffnet und dem Fahrer dadurch plötzlich die Sicht genommen wird. Die Auswirkung dieses Mangels bestand somit darin, dass der Zugang zum Motorraum erschwert war, was dort durchzuführende Servicetätigkeiten (zB die Kontrolle oder Reparatur von Teilen oder das Nachfüllen von Betriebsflüssigkeiten) behinderte, nicht aber eine eigentliche Gefahr im Betrieb darstellte. Ob die defekte Motorraumverriegelung eventuell gegen andere Vorschriften des Kraftfahrgesetzes, des Gemeinschaftsrechtes oder der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung verstieß, war vorliegend nicht zu prüfen, da ein solcher Verstoß nicht einmal ansatzweise zum Vorwurf gemacht wurde.

Damit war dieser Teil des Tatvorwurfes gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.Damit war dieser Teil des Tatvorwurfes gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen.

Zur Airbag-Kontrollleuchte:

Die Airbag-Kontrollleuchte hat laut Angabe des Amtssachverständigen bei der Überprüfung des Fahrzeuges aufgeleuchtet. Es war aber für den Sachverständigen nicht feststellbar, wann diese Kontrollleuchte das erste Mal aufleuchtete (eine Befragung des Beschuldigten in diese Richtung hat offenbar nicht stattgefunden) und welcher Mangel dieser Einheit effektiv vorlag. Das Aufleuchten der Airbag-Kontrollleuchte zeigt laut den einschlägigen Informationen (siehe zB Homepage des ÖAMTC, Bedeutung der Kontrollleuchten) ein Problem mit dem betreffenden System an. Das sichere Auslösen des Airbags bei einem Unfall ist dann nicht mehr gewährleistet. Ein Fahrzeug mit einem nicht funktionierenden Airbag widerspricht daher dem zweiten Satz des § 4 Abs 2 KFG, wonach das KFZ so gebaut und ausgerüstet sein muss, dass Lenker und beförderte Personen bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Gegenständlich wurde dem Beschuldigten aber nicht zur Last gelegt, dass das Kraftfahrzeug wegen eines defekten Airbags nicht so gebaut und ausgerüstet war, dass die Fahrzeuginsassen bei Unfällen möglichst geschützt sind. Dass dieser defekte Airbag – wie vorgeworfen – aber bei sachgemäßem Betrieb und nicht bloß bei außergewöhnlichen Betriebssituationen eine Gefährdung für den Lenker oder die Fahrzeuginsassen darstellte, hat sich aber im Verfahren nicht ergeben. Darüber hinaus gab es in diesem Punkt laut Angabe des Sachverständigen keine Feststellung dazu, dass dieser Mangel für den Lenker schon vor der Fahrt erkennbar war. Die Airbag-Kontrollleuchte hat laut Angabe des Amtssachverständigen bei der Überprüfung des Fahrzeuges aufgeleuchtet. Es war aber für den Sachverständigen nicht feststellbar, wann diese Kontrollleuchte das erste Mal aufleuchtete (eine Befragung des Beschuldigten in diese Richtung hat offenbar nicht stattgefunden) und welcher Mangel dieser Einheit effektiv vorlag. Das Aufleuchten der Airbag-Kontrollleuchte zeigt laut den einschlägigen Informationen (siehe zB Homepage des ÖAMTC, Bedeutung der Kontrollleuchten) ein Problem mit dem betreffenden System an. Das sichere Auslösen des Airbags bei einem Unfall ist dann nicht mehr gewährleistet. Ein Fahrzeug mit einem nicht funktionierenden Airbag widerspricht daher dem zweiten Satz des Paragraph 4, Absatz 2, KFG, wonach das KFZ so gebaut und ausgerüstet sein muss, dass Lenker und beförderte Personen bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Gegenständlich wurde dem Beschuldigten aber nicht zur Last gelegt, dass das Kraftfahrzeug wegen eines defekten Airbags nicht so gebaut und ausgerüstet war, dass die Fahrzeuginsassen bei Unfällen möglichst geschützt sind. Dass dieser defekte Airbag – wie vorgeworfen – aber bei sachgemäßem Betrieb und nicht bloß bei außergewöhnlichen Betriebssituationen eine Gefährdung für den Lenker oder die Fahrzeuginsassen darstellte, hat sich aber im Verfahren nicht ergeben. Darüber hinaus gab es in diesem Punkt laut Angabe des Sachverständigen keine Feststellung dazu, dass dieser Mangel für den Lenker schon vor der Fahrt erkennbar war.

Damit war auch dieser Teil des Tatvorwurfes gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen. Damit war auch dieser Teil des Tatvorwurfes gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen.

Insgesamt war der Tatvorwurf im spruchgemäßen Umfang einzuschränken, wobei darin ein Hinweis auf den dritten Satz des § 4 Abs 2 KFG zu ergänzen war, wonach das Fahrzeug keine vorstehenden Teile und Kanten besitzen darf, welche bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Insgesamt war der Tatvorwurf im spruchgemäßen Umfang einzuschränken, wobei darin ein Hinweis auf den dritten Satz des Paragraph 4, Absatz 2, KFG zu ergänzen war, wonach das Fahrzeug keine vorstehenden Teile und Kanten besitzen darf, welche bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen.

Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Übertretung begangen.

Zur subjektiven Tatseite:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG ist bei Verwaltungsübertretungen wie dem vorliegenden (einem Ungehorsamsdelikt) Fahrlässigkeit so lange anzunehmen, bis der Täter glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl VwGH 19.10.2018, Ra 2017/02/0218). Der Beschuldigte hat keine Umstände geltend gemacht, welche mangelndes Verschulden indizieren. Nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Kraftfahrzeuglenker das Lenken eines Fahrzeuges zu unterlassen, wenn er im Rahmen einer Fahrzeugüberprüfung vor Antritt der Fahrt feststellt, dass es nicht den Vorschriften entspricht. Der Beschuldigte hat vorliegend eingestanden, dass er schon vorher in Kenntnis des schweren Rostschadens am rechten vorderen Kotflügel war und muss sich deshalb die schuldhafte Begehung der Übertretung zurechnen lassen. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist bei Verwaltungsübertretungen wie dem vorliegenden (einem Ungehorsamsdelikt) Fahrlässigkeit so lange anzunehmen, bis der Täter glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche VwGH 19.10.2018, Ra 2017/02/0218). Der Beschuldigte hat keine Umstände geltend gemacht, welche mangelndes Verschulden indizieren. Nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Kraftfahrzeuglenker das Lenken eines Fahrzeuges zu unterlassen, wenn er im Rahmen einer Fahrzeugüberprüfung vor Antritt der Fahrt feststellt, dass es nicht den Vorschriften entspricht. Der Beschuldigte hat vorliegend eingestanden, dass er schon vorher in Kenntnis des schweren Rostschadens am rechten vorderen Kotflügel war und muss sich deshalb die schuldhafte Begehung der Übertretung zurechnen lassen.

Er beruft sich weiters darauf, dass er im Vertrauen auf die Auskunft der Fachwerkstätte, dass er mit dem Fahrzeug bis zur eigentlichen Reparatur weiterfahren könne, vertraut habe.

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesener Maßen unverschuldet ist und der Täter das unerlaubte Verhalten ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschuldigt in der Regel nur eine Auskunft eines Organs der zuständigen Behörde, nicht jedoch eine solche des eigenen Rechtsanwaltes und damit schon gar nicht die eines rechtsunkundigen Mitarbeiters einer KFZ-Werkstätte (vgl VwGH 19.03.2018, Ra 2017/02/0187; 24.05.1989, 89/02/0010). Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesener Maßen unverschuldet ist und der Täter das unerlaubte Verhalten ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschuldigt in der Regel nur eine Auskunft eines Organs der zuständigen Behörde, nicht jedoch eine solche des eigenen Rechtsanwaltes und damit schon gar nicht die eines rechtsunkundigen Mitarbeiters einer KFZ-Werkstätte vergleiche VwGH 19.03.2018, Ra 2017/02/0187; 24.05.1989, 89/02/0010).

Da der Beschuldigte nicht behauptet hat, vor der gegenständlichen Fahrt die Auskunft eines Organs der Behörde oder eines Straßenaufsichtsorgans bekommen zu haben, dass er das Fahrzeug in dem Zustand auf öffentlichen Straßen lenken darf, kann er sich jedenfalls für die Tatzeit nicht auf eine solche berufen.

Die Tatsache, dass dem Beschuldigten vom Straßenaufsichtsorgan nach der Kontrolle erlaubt wurde, das Fahrzeug weiter zu lenken, hätte ihn daher für eine spätere Kontrolle exkulpiert, nicht aber für die vorliegende Tat. Nach dem Dafürhalten des Gerichtes ging auch die Erlaubnis des Polizisten nicht so weit, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug unbeschränkt weiter lenken dürfte, sondern war diese mit dem Auftrag verbunden, das Fahrzeug ehestmöglich in die Werkstatt zu bringen und reparieren zu lassen. Dort hätte der scharfkantige Rostschaden, wenn die fachmännische Reparatur nicht unverzüglich möglich gewesen wäre, zumindest provisorisch soweit gesichert werden müssen, dass eine Verletzung von Personen ausgeschlossen ist. Nachdem diese Verrostung offensichtlich über einen längeren Zeitraum entstanden war, wäre es zumutbar gewesen, die Instandsetzung schon vor dem Entstehen scharfen Kanten durchführen zu lassen.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wegen der angelasteten Verwaltungsübertretung kann gemäß § 134 Abs 1 KFG Geldstrafe bis zu € 5.000, im Fall der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu sechs Wochen, verhängt werden. Über den Beschuldigten wurde sohin eine Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens verhängt. Wegen der angelasteten Verwaltungsübertretung kann gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG Geldstrafe bis zu € 5.000, im Fall der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu sechs Wochen, verhängt werden. Über den Beschuldigten wurde sohin eine Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens verhängt.

Übertretungen des § 4 Abs 2 KFG sind grundsätzlich mit einem erheblichen Unrechtsgehalt behaftet, geht doch von nicht betriebssicheren Fahrzeugen in der Regel eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer aus. Auch vorliegend war zweifelsfrei eine solche Gefahr gegeben. Aus dieser Sicht ist die erstinstanzlich verhängte Geldstrafe durchaus als schuld- und tatangemessen zu bewerten. Übertretungen des Paragraph 4, Absatz 2, KFG sind grundsätzlich mit einem erheblichen Unrechtsgehalt behaftet, geht doch von nicht betriebssicheren Fahrzeugen in der Regel eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer aus. Auch vorliegend war zweifelsfrei eine solche Gefahr gegeben. Aus dieser Sicht ist die erstinstanzlich verhängte Geldstrafe durchaus als schuld- und tatangemessen zu bewerten.

Zu berücksichtigen war allerdings, dass vorliegend die Strafbehörde dem Beschuldigten drei Mängel zur Last legte, wobei erkennbar die beiden anderen Mängel als weniger gravierend eingestuft wurden. Aus diesem Grund war die erstinstanzlich verhängte Strafe auf ein Drittel zu kürzen.

Auf der subjektiven Tatseite wurde von Fahrlässigkeit im Sinne eines verschuldeten Rechtsirrtums ausgegangen.

Strafmildernde Umstände sind nicht aufgekommen. Erschwerend sind zwei Vorbeanstandungen gemäß § 102 Abs 10 KFG. Die übrigen 17 aktenkundigen straßenpolizeilichen bzw kraftfahrrechtlichen Vorbeanstandungen sind nicht einschlägig und daher nicht erschwerend, sondern nur auf der subjektiven Tatseite zu berücksichtigen. Diese Vormerkungen zeigen aber, dass der Beschuldigte den Vorschriften im Straßenverkehr grundsätzlich wenige Beachtung schenkt. Auch angesichts dessen erscheint die erstinstanzliche Strafe als sehr milde und ist trotz der Einschränkung des Tatvorwurfes eine weitere Herabsetzung ausgeschlossen. Strafmildernde Umstände sind nicht aufgekommen. Erschwerend sind zwei Vorbeanstandungen gemäß Paragraph 102, Absatz 10, KFG. Die übrigen 17 aktenkundigen straßenpolizeilichen bzw kraftfahrrechtlichen Vorbeanstandungen sind nicht einschlägig und daher nicht erschwerend, sondern nur auf der subjektiven Tatseite zu berücksichtigen. Diese Vormerkungen zeigen aber, dass der Beschuldigte den Vorschriften im Straßenverkehr grundsätzlich wenige Beachtung schenkt. Auch angesichts dessen erscheint die erstinstanzliche Strafe als sehr milde und ist trotz der Einschränkung des Tatvorwurfes eine weitere Herabsetzung ausgeschlossen.

Ein Absehen von einer Bestrafung gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG wäre geradezu eine Bestärkung in der wenig rechtstreuen Haltung des Beschuldigten gewesen, wobei auch die nach dieser Bestimmung geforderten unbedeutenden Tatfolgen und das bloß geringfügige Verschulden ebenso nicht vorlagen.Ein Absehen von einer Bestrafung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG wäre geradezu eine Bestärkung in der wenig rechtstreuen Haltung des Beschuldigten gewesen, wobei auch die nach dieser Bestimmung geforderten unbedeutenden Tatfolgen und das bloß geringfügige Verschulden ebenso nicht vorlagen.

Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (er ist pensionierter Arzt) waren mangels diesbezüglicher Angaben durchschnittliche Umstände anzunehmen, sodass auch aus dieser Sicht keine Unangemessenheit vorliegt.

Eine Strafe in der genannten Höhe waren auch aus Gründen der General- und Spezialprävention geboten.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Kraftfahrgesetz, Rostschaden, Motorhaubenverriegelung, Airbag-Kontrollleuchte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.4.2531.1.8.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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