Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.05.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStGRechtssatz
Im vorliegenden Beschwerdefall war die Bezeichnung des Tatortes unklar, weil nicht erkennbar ist, wo genau der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen haben soll. Aus der von der Behörde verwendeten Formulierung „Salzachtalstraße Hallein, B 159, Höhe Maximarkt Anif, von Anif kommend in Richtung Hallein“ ist kein verlässlicher Rückschluss auf einen konkreten Tatort möglich, weil aus der Wortfolge „Salzachtalstraße Hallein“ auf einen Tatort im Sprengel der Gemeinde Hallein geschlossen werden muss, aus der weiteren Formulierung „Höhe Maximarkt Anif“ hingegen der Rückschluss auf einen Tatort im Gemeindegebiet von Anif naheliegt. Wenngleich nach höchstgerichtlicher Judikatur zur Auslegung des Inhaltes eines unklaren, weil mehrdeutigen, Ausspruches über den Tatort auch die Begründung des Straferkenntnisses herangezogen werden muss (VwGH 18.10.1996, 95/09/0073), so ist aufzuzeigen, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nichts entnehmen lässt, was auf eine Präzisierung der im Spruch enthaltenen unklaren Tatortangabe schließen lässt.
Der Spruch eines Straferkenntnisses hat insbesondere die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. In jedem konkreten Fall ist dabei zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit a VStG genügt oder nicht genügt, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (VwGH 26.02.1990, 89/10/0215). Beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung im Sinne des § 44a Z 1 VStG kommt es darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (VwGH 03.03.2021, Ra 2021/03/0031).Der Spruch eines Straferkenntnisses hat insbesondere die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. In jedem konkreten Fall ist dabei zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44 a, Litera a, VStG genügt oder nicht genügt, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (VwGH 26.02.1990, 89/10/0215). Beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG kommt es darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (VwGH 03.03.2021, Ra 2021/03/0031).
Schlagworte
Verwaltungsstrafrecht, unklare Tatortangabe in AnzeigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2022:405.4.3868.1.18.2022Zuletzt aktualisiert am
24.08.2022