Entscheidungsdatum
29.01.2021Norm
AWG §15 Abs3Anmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Kühberger über die Beschwerden des A.S., vertreten durch H. Rechtsanwälte GmbH, X, W., gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Wels-LandDas Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Kühberger über die Beschwerden des A.S., vertreten durch H. Rechtsanwälte GmbH, römisch zehn, W., gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land
wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
Hinsichtlich des Spruchpunkt 7. wird die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 19 Stunden herabgesetzt.
Spruchpunkt 1.b) wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „ca. 154,88 t verunreinigtes Bodenaushubmaterial (Abfallschlüsselnummer [im Folgenden: SN] 31424 g ´sonstige verunreinigte Böden´)“ durch die Wortfolge „Produktionsabfälle der C. GmbH (SN 31440 g ´Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen´) im Ausmaß von 52,22 t“ ersetzt wird.
Die in Spruchpunkt 8. verhängten Geldstrafen werden auf jeweils 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 19 Stunden herabgesetzt.
Im Übrigen (Spruchpunkte 5. und 6.) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I.1. Mit den Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (in Folge: belangte Behörde) vom 11. Oktober 2019, GZ: UR96-12-2019 UR96-12-1-2019, sowie vom 21. Jänner 2020, GZ: UR96-12-2019 UR96-12-1-2019 UR96-12-3-2019, wurden über A.S. (in Folge: Beschwerdeführer – kurz: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs. 1 Z 1, Z 7, § 79 Abs. 2 Z 1, Z 3, Z 6 und § 79 Abs. 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm näher bezeichneten Bestimmungen des AWG 2002, der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) sowie der Abfallbilanzverordnung drei Geldstrafen zu jeweils 4.200 Euro, sechs Geldstrafen zu jeweils 2.100 Euro sowie vier Geldstrafen zu jeweils 400 Euro (insgesamt 26.800 Euro), im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen, verhängt. römisch eins.1. Mit den Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (in Folge: belangte Behörde) vom 11. Oktober 2019, GZ: UR96-12-2019 UR96-12-1-2019, sowie vom 21. Jänner 2020, GZ: UR96-12-2019 UR96-12-1-2019 UR96-12-3-2019, wurden über A.S. (in Folge: Beschwerdeführer – kurz: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 7,, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 6 und Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) in Verbindung mit näher bezeichneten Bestimmungen des AWG 2002, der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) sowie der Abfallbilanzverordnung drei Geldstrafen zu jeweils 4.200 Euro, sechs Geldstrafen zu jeweils 2.100 Euro sowie vier Geldstrafen zu jeweils 400 Euro (insgesamt 26.800 Euro), im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen, verhängt.
Diesen Straferkenntnissen liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:
(Anm.: da die unterschiedlichen Zeitpunkte der Bescheiderlassung einzig aus dem Umstand des zwischenzeitig eingeleiteten, mittlerweile eingestellten Ermittlungs-verfahrens der Staatsanwaltschaft Wels resultieren, werden die Spruchpunkte – wie ursprünglich in der Aufforderung zur Rechtfertigung und entsprechend ihrer [ohnehin beibehaltenen] Nummerierung – zusammengeführt zitiert)Anmerkung, da die unterschiedlichen Zeitpunkte der Bescheiderlassung einzig aus dem Umstand des zwischenzeitig eingeleiteten, mittlerweile eingestellten Ermittlungs-verfahrens der Staatsanwaltschaft Wels resultieren, werden die Spruchpunkte – wie ursprünglich in der Aufforderung zur Rechtfertigung und entsprechend ihrer [ohnehin beibehaltenen] Nummerierung – zusammengeführt zitiert)
„Sie haben
zu
den angegebenen Tatzeitpunkten
um (von – bis Uhr)
in
den angegebenen Tatorten
folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
1.
Die S.T. GmbH hat als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige gefährliche Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen gelagert, und zwar
Dies obwohl gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.Dies obwohl gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Für die unter 1. a) genannte Lagerfläche liegt keine entsprechende Genehmigung nach § 74 GewO 1994 bzw. nach § 37 AWG 2002 vor.Für die unter 1. a) genannte Lagerfläche liegt keine entsprechende Genehmigung nach Paragraph 74, GewO 1994 bzw. nach Paragraph 37, AWG 2002 vor.
Die unter 1. b) genannte Bodenaushubdeponie wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20.03.2017, AUWR-2016-394604/22-Len, abfallwirtschaftsrechtlich genehmigt, wobei der Genehmigungsumfang gefährliche Abfälle nicht umfasst.
2.
Die S.T. GmbH hat als gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätige am 14.11.2018 nicht gefährliche Abfälle außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage, und zwar geringe Mengen (gemeinsam mit dem unter Spruchpunkt 1. A) genannten Abfall ca. 0,3 m³) an Ziegelbruch (SN 31409 „Bauschutt“) und Betonbruch (SN 31427 „Betonabbruch“) unmittelbar angrenzend an einen Haufen mit Bodenaushub auf dem Gst. Nr. x, KG A., Marktgemeinde S., gelagert.
Dies obwohl gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Für die Lagerfläche liegt keine entsprechende Genehmigung nach § 74 GewO 1994 bzw. nach § 37 AWG 2002 vor.Dies obwohl gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Für die Lagerfläche liegt keine entsprechende Genehmigung nach Paragraph 74, GewO 1994 bzw. nach Paragraph 37, AWG 2002 vor.
3.
Die S.T. GmbH hat als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige zumindest von 22.02.2019 bis 07.30.2019 eine Mischung aus gefährlichen Produktionsabfällen der Fa. C. GmbH im Ausmaß von 52,22 t mit nicht verunreinigtem Bodenmaterial (insgesamt 154,88 t) auf der Bodenaushubdeponie auf den Gst. Nr. x/1, x/3, y/3, z/3 und x, je KG A., Marktgemeinde S. gelagert, sohin einen (gefährlichen) Abfall mit anderem (nicht gefährlichen) Abfall vermischt.
Dies obwohl gemäß § 6 Abs. 2 DVO 2008 das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen unzulässig ist, wenn die gemäß der DVO 2008 erforderlichen Untersuchungen oder die erforderliche Behandlung gemäß § 6 Abs. 1 erschwert oder behindert werden oder die Abfallannahmekriterien nur durch den Mischvorgang erfüllt werden.Dies obwohl gemäß Paragraph 6, Absatz 2, DVO 2008 das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen unzulässig ist, wenn die gemäß der DVO 2008 erforderlichen Untersuchungen oder die erforderliche Behandlung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erschwert oder behindert werden oder die Abfallannahmekriterien nur durch den Mischvorgang erfüllt werden.
Die Vermischung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial (nicht gefährlichem Abfall) mit gefährlichen Produktionsabfällen (SN 31440 g „Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen“) zu einem gefährlichen Abfall (SN 31424 g „sonstige verunreinigte Böden“) erschwert sowohl aufgrund des Verdünnungseffekts die nach der DVO 2008 erforderlichen Untersuchungen (Probenahme und Analytik des Abfalls) als auch aufgrund der Erhöhung der zu behandelnden Menge die erforderliche Behandlung gemäß § 6 Abs. 1 DVO 2008, weshalb die Vermischung unzulässig war.Die Vermischung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial (nicht gefährlichem Abfall) mit gefährlichen Produktionsabfällen (SN 31440 g „Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen“) zu einem gefährlichen Abfall (SN 31424 g „sonstige verunreinigte Böden“) erschwert sowohl aufgrund des Verdünnungseffekts die nach der DVO 2008 erforderlichen Untersuchungen (Probenahme und Analytik des Abfalls) als auch aufgrund der Erhöhung der zu behandelnden Menge die erforderliche Behandlung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, DVO 2008, weshalb die Vermischung unzulässig war.
4.
Die S.T. GmbH hat als gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätige in drei Fällen durch die Übernahme bzw. Lagerung nachstehend genannter Abfälle in dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27.04.2013, Ge20-254-2012-RE genehmigten Zwischenlager auf den Gst. Nr. x/1, x/3, y/1 und y/2, je KG A., Marktgemeinde S., die Tätigkeit eines Sammlers für nicht gefährliche Abfälle ausgeübt, ohne die dafür entsprechende Erlaubnis durch den Landeshauptmann von Oberösterreich zu besitzen.
Im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 wurden – wie im Zuge einer Auswertung der im EDM erfassten Jahresabfallbilanzen der Partner der S.T. GmbH für den Berichtszeitraum 2018 festgestellt werden konnte – folgende nicht gefährliche Abfälle übernommen und gesammelt:
Dies obwohl gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 einer Erlaubnis des Landeshauptmannes bedarf, wer Abfälle sammelt oder behandelt.Dies obwohl gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 einer Erlaubnis des Landeshauptmannes bedarf, wer Abfälle sammelt oder behandelt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 08.05.2017, AUWR-2009-44117/15-Rb, wurde der S.T. GmbH die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von bestimmten nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 erteilt. Die genannten Abfälle sind vom Umfang dieser Erlaubnis jedoch nicht erfasst.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 08.05.2017, AUWR-2009-44117/15-Rb, wurde der S.T. GmbH die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von bestimmten nicht gefährlichen Abfällen gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 erteilt. Die genannten Abfälle sind vom Umfang dieser Erlaubnis jedoch nicht erfasst.
5.
Die S.T. GmbH hat als gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätige durch die Übernahme bzw. Lagerung von gefährlichen Abfällen der SN 31440 g „Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen“) am 08.08.2018 im Ausmaß von 68,90 t, am 16.11.2018 im Ausmaß von 65 t, sowie am 22.02.2019 im Ausmaß von
52,22 t für die bzw. auf der Bodenaushubdeponie auf den Gst. Nr. x/1, x/3, y/3, z/3 und x, je KG A., Marktgemeinde S., die Tätigkeit eines Sammlers für gefährliche Abfälle ausgeübt, ohne die dafür entsprechende Erlaubnis durch den Landeshauptmann von Oberösterreich zu besitzen.Die S.T. GmbH hat als gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätige durch die Übernahme bzw. Lagerung von gefährlichen Abfällen der SN 31440 g „Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen“) am 08.08.2018 im Ausmaß von 68,90 t, am 16.11.2018 im Ausmaß von 65 t, sowie am 22.02.2019 im Ausmaß von , 52,22 t für die bzw. auf der Bodenaushubdeponie auf den Gst. Nr. x/1, x/3, y/3, z/3 und x, je KG A., Marktgemeinde S., die Tätigkeit eines Sammlers für gefährliche Abfälle ausgeübt, ohne die dafür entsprechende Erlaubnis durch den Landeshauptmann von Oberösterreich zu besitzen.
Dies obwohl gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 einer Erlaubnis des Landeshauptmannes bedarf, wer Abfälle sammelt oder behandelt.Dies obwohl gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 einer Erlaubnis des Landeshauptmannes bedarf, wer Abfälle sammelt oder behandelt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 08.05.2017, AUWR-2009-44117/15-Rb, wurde der S.T. GmbH die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von bestimmten nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 erteilt. Die genannten Abfälle sind vom Umfang dieser Erlaubnis jedoch nicht erfasst.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 08.05.2017, AUWR-2009-44117/15-Rb, wurde der S.T. GmbH die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von bestimmten nicht gefährlichen Abfällen gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 erteilt. Die genannten Abfälle sind vom Umfang dieser Erlaubnis jedoch nicht erfasst.
6.
Die S.T. GmbH hat als gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätige bei der Bodenaushubdeponie auf den Gst. Nr. x/1, x/3, y/3, z/3 und x, je KG A., Marktgemeinde S., zumindest zum Anlieferzeitpunkt im Februar 2019 bis zum Überprüfungszeitpunkt am 07.03.2019 nicht dafür Sorge getragen, über eine Bestätigung einer befugten Fachperson oder Fachanstalt, dass der vorliegende Beurteilungsnachweis nach wie vor die Gegebenheiten richtig beschreibt, für das Bodenaushubmaterial vom Baulos R. zu verfügen, das obwohl der Beurteilungsnachweis zum Baulos R. (Kennung 909/2015, vom 18.12.2015) bereits zum Anlieferzeitpunkt mehr als drei Jahre alt war.Die S.T. GmbH hat als gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätige bei der Bodenaushubdeponie auf den Gst. Nr. x/1, x/3, y/3, z/3 und x, je KG A., Marktgemeinde S., zumindest zum Anlieferzeitpunkt im Februar 2019 bis zum Überprüfungszeitpunkt am 07.03.2019 nicht dafür Sorge getragen, über eine Bestätigung einer befugten Fachperson oder Fachanstalt, dass der vorliegende Beurteilungsnachweis nach wie vor die Gegebenheiten richtig beschreibt, für das Bodenaushubmaterial vom Baulos R. zu verfügen, das obwohl der Beurteilungsnachweis zum Baulos R. (Kennung 909 aus 2015,, vom 18.12.2015) bereits zum Anlieferzeitpunkt mehr als drei Jahre alt war.
Das obwohl gemäß § 11 Abs. 6 DVO 2008 bei der Beprobung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit der Beurteilungsnachweis zehn Jahre gültig ist; ist dieser jedoch älter als drei Jahre hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu bestätigen, dass der vorliegende Beurteilungsnachweis nach wie vor die Gegebenheiten richtig beschreibt. Als Verpflichteter nach § 2 Abs. 4 Z 1 DVO 2008 hat der Deponiebetreiber dies einzuhalten.Das obwohl gemäß Paragraph 11, Absatz 6, DVO 2008 bei der Beprobung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit der Beurteilungsnachweis zehn Jahre gültig ist; ist dieser jedoch älter als drei Jahre hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu bestätigen, dass der vorliegende Beurteilungsnachweis nach wie vor die Gegebenheiten richtig beschreibt. Als Verpflichteter nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, DVO 2008 hat der Deponiebetreiber dies einzuhalten.
7.
Die S.T. GmbH ist als gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätige und als gemäß § 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtiger Abfallsammler und -behandler bei der Bodenaushubdeponie auf den Gst. Nr. x/1, x/3, y/3, z/3 und x, je KG A., Marktgemeinde S., ihren Meldepflichten nicht nachgekommen, indem sie seit 15.03.2019 bis zum Überprüfungszeitpunkt am 15.04.2019 eine Jahresabfallbilanz für das Jahr 2018 in einer einzigen XML-Datei im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 dem Landeshauptmann von Oberösterreich nicht gemeldet hat.Die S.T. GmbH ist als gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätige und als gemäß Paragraph 17, AWG 2002 aufzeichnungspflichtiger Abfallsammler und -behandler bei der Bodenaushubdeponie auf den Gst. Nr. x/1, x/3, y/3, z/3 und x, je KG A., Marktgemeinde S., ihren Meldepflichten nicht nachgekommen, indem sie seit 15.03.2019 bis zum Überprüfungszeitpunkt am 15.04.2019 eine Jahresabfallbilanz für das Jahr 2018 in einer einzigen XML-Datei im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 dem Landeshauptmann von Oberösterreich nicht gemeldet hat.
Dies obwohl der nach § 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und –behandler gemäß § 8 Abs. 3 Abfallbilanzverordnung die Jahresabfallbilanz in einer einzigen XML-Datei im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 bis spätestens 15. März jeden Jahres über das vorangegangene Kalenderjahr an den Landeshauptmann zu melden hat.Dies obwohl der nach Paragraph 17, AWG 2002 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und –behandler gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Abfallbilanzverordnung die Jahresabfallbilanz in einer einzigen XML-Datei im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 bis spätestens 15. März jeden Jahres über das vorangegangene Kalenderjahr an den Landeshauptmann zu melden hat.
8.
Die S.T. GmbH ist als gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätige bei der Bodenaushubdeponie auf den Gst. Nr. x/1, x/3, y/3, z/3 und x, je KG A., Marktgemeinde S., ihren Aufzeichnungs-, Registrierungs- und Vorlagepflichten nicht nachgekommen, indem zum Überprüfungszeitpunkt am 07.03.2019
Dies obwohl gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 und 4 DVO 2008 jedes Kompartiment mit Angabe der zugehörigen Deponie(unter)klasse sowie jedes Zwischenlager gemäß § 33 DVO 2008 vor Beginn der Ablagerungsphase bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit im Stammdatenregister einzutragen ist.Dies obwohl gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 DVO 2008 jedes Kompartiment mit Angabe der zugehörigen Deponie(unter)klasse sowie jedes Zwischenlager gemäß Paragraph 33, DVO 2008 vor Beginn der Ablagerungsphase bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit im Stammdatenregister einzutragen ist.
Dies obwohl gemäß § 41 Abs. 1 DVO 2008 der jeweilige Inhaber von Anlagen gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 bis 6 DVO 2008 (Bodenaushubdeponiekompartiment) für jede dieser Anlagen getrennt Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle fortlaufend elektronisch aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen gemäß § 41 Abs. 3 DVO 2008 der Behörde auf Verlangen vorzulegen hat.Dies obwohl gemäß Paragraph 41, Absatz eins, DVO 2008 der jeweilige Inhaber von Anlagen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 DVO 2008 (Bodenaushubdeponiekompartiment) für jede dieser Anlagen getrennt Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle fortlaufend elektronisch aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, DVO 2008 der Behörde auf Verlangen vorzulegen hat.
Dies obwohl gemäß § 17 Abs. 3 AWG vom Deponieinhaber sichergestellt werden muss, dass bei der Annahme der Abfälle die für die Aufzeichnungen erforderlichen Daten von den Übergebern der Abfälle bekannt gegeben werden.Dies obwohl gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AWG vom Deponieinhaber sichergestellt werden muss, dass bei der Annahme der Abfälle die für die Aufzeichnungen erforderlichen Daten von den Übergebern der Abfälle bekannt gegeben werden.
Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach Außen Berufener und mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten als gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der S.T. GmbH mit Sitz in S., X für diese Verwaltungsübertretungen verantwortlich.“Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach Außen Berufener und mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der S.T. GmbH mit Sitz in S., römisch zehn für diese Verwaltungsübertretungen verantwortlich.“
[Hervorhebungen nicht übernommen]
I.2. Dagegen richten sich die beiden im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig eingebrachten Beschwerden vom 11. November 2019 und 21. Februar 2020, in denen jeweils beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Bf unter Anwendung des § 33a VStG zu beraten und das Verfahren einzustellen, in eventu den Bf gemäß par. cit. zu beraten und ihn zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands aufzufordern, in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung nach § 45 VStG einzustellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.römisch eins.2. Dagegen richten sich die beiden im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig eingebrachten Beschwerden vom 11. November 2019 und 21. Februar 2020, in denen jeweils beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Bf unter Anwendung des Paragraph 33 a, VStG zu beraten und das Verfahren einzustellen, in eventu den Bf gemäß par. cit. zu beraten und ihn zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands aufzufordern, in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung nach Paragraph 45, VStG einzustellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.
I.3. Die belangte Behörde hat die gegenständlichen Beschwerden samt jeweils bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 21. November 2019 und vom 26. Februar 2020 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.römisch eins.3. Die belangte Behörde hat die gegenständlichen Beschwerden samt jeweils bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 21. November 2019 und vom 26. Februar 2020 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß Paragraph 2, VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2020, die beide Rechtsachen verbunden zum Gegenstand hatte. Daran haben der Bf in Begleitung seines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen. römisch eins.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2020, die beide Rechtsachen verbunden zum Gegenstand hatte. Daran haben der Bf in Begleitung seines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen.
I.5. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:römisch eins.5. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:
Der Bf ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätigen S.T. GmbH mit Sitz in S., X. Das Betriebsgelände umfasst unter anderem auch das Grundstück Nr. x, KG A., Marktgemeinde S. Die S.T. GmbH verfügte zu den Tatzeitpunkten über die Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von 27 nicht gefährlichen Abfallarten mit folgenden Schlüsselnummern (in Folge: SN) berechtigt: 17202, 31409, 31410, 31411-30, 31411-31, 31411-32, 31411-33, 31411-34, 31411-35, 31427 („Betonabbruch“), 31490 (nur Behandlung), 31491, 31492, 31493, 31494, 31495, 31496, 31498-10, 31498-20, 31499-10, 31499-20, 54501, 54912, 91206, 91501 sowie 91501-21.Der Bf ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätigen S.T. GmbH mit Sitz in S., römisch zehn. Das Betriebsgelände umfasst unter anderem auch das Grundstück Nr. x, KG A., Marktgemeinde S. Die S.T. GmbH verfügte zu den Tatzeitpunkten über die Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von 27 nicht gefährlichen Abfallarten mit folgenden Schlüsselnummern (in Folge: SN) berechtigt: 17202, 31409, 31410, 31411-30, 31411-31, 31411-32, 31411-33, 31411-34, 31411-35, 31427 („Betonabbruch“), 31490 (nur Behandlung), 31491, 31492, 31493, 31494, 31495, 31496, 31498-10, 31498-20, 31499-10, 31499-20, 54501, 54912, 91206, 91501 sowie 91501-21.
Die S.T. GmbH betreibt die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. März 2017, GZ: AUWR-2016-394604/22-Len, abfallwirtschaftsrechtlich genehmigte Bodenaushubdeponie „S.“ mit einem Gesamtvolumen von unter 100.000 m³ auf den Grundstücken Nr. x/1, x/3, y/3, z/3 und x, je KG A., Marktgemeinde S. Auf dieser dürfen bescheidgemäß nur bestimmte, nicht gefährliche Abfälle übernommen und abgelagert werden, und zwar die Spezifizierungen 29 bis 34 der SN 31411 („Bodenaushub“).
Auf den Grundstücken Nr. x/1, x/3, y/1 und y/2, je KG A., Marktgemeinde S., betreibt die S.T. GmbH das mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 2013, Ge20-254-2012-RE, gewerbebehördlich genehmigte Zwischenlager für mobile Aufbereitung und vorübergehende Haltung von mineralischen Baurestmassen, in dem bescheidgemäß nur die Abfallarten der SN 31409, 31409-18, 31427 und 31427-17 übernommen werden dürfen (in Folge: Baurestmassenzwischenlager). Zudem wurde die auf dem Grundstück Nr. x (Betriebsstandort) genehmigte Betriebsanlage zuletzt – gewerberechtlich genehmigt mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juni 2009, Ge20-78-2008-RE, – durch Errichtung einer Lagerfläche bestehend aus drei Becken zwecks Zwischenlagerung von Bohrspülungen geändert.
Über den Bf wurden bereits zahlreiche Vorstrafen nach dem Kraftfahrgesetz, der Gewerbeordnung sowie anderen Bestimmungen verhängt. Einschlägige Vorstrafen bestanden zu den Tatzeitpunkten nicht.
I.5.1. Lagerung am Betriebsstandort (Spruchpunkte 1.a) und 2.):römisch eins.5.1. Lagerung am Betriebsstandort (Spruchpunkte 1.a) und 2.):
Am 14. November 2018 wurden auf dem Grundstück Nr. x, KG A., unmittelbar angrenzend an einen Haufen Bodenaushub auf einer ungeschützten, natürlichen Fläche im Freien ca. 0,3 m³ an Welldachplattenstücken (SN 31412 g „Asbestzement“), Ziegelbruch (SN 31409 „Bauschutt“) und Betonbruch (SN 31427 „Betonabbruch“) von der S.T. GmbH gelagert. Die Abfälle sind im Zuge der Freimachung eines Bereichs des Geländes für eine geplante Stellplatzerweiterung angefallen. Diese Lagerung war weder abfallwirtschaftsrechtlich noch gewerberechtlich genehmigt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Februar 2019, BHWLBA-2018-518859/19-MF, wurde der S.T. GmbH die nachweisliche Entsorgung der genannten Abfälle aufgetragen. Diesem Auftrag ist der Bf fristgerecht nachgekommen.
I.5.2. Produktionsabfälle der C. GmbH (Spruchpunkte 1.b), 3. und 5.):römisch eins.5.2. Produktionsabfälle der C. GmbH (Spruchpunkte 1.b), 3. und 5.):
Die S.T. GmbH hat von der C. GmbH (Sitz in S.) Produktionsabfälle (Sandgemische), und zwar am 8. August 2018 im Ausmaß von 68,90 t, am
16. November 2018 im Ausmaß von 65 t sowie am 22. Februar 2019 im Ausmaß von 52,22 t, übernommen. Bei diesen Sandgemischen handelt es sich um gefährlichen Abfall der SN 31440 g „Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen“. Im Hinblick auf die gefahrenrelevante Eigenschaft (Überschreiten des Grenzwerts für das Kriterium H 13) und die weiteren erhöhten Schwermetallwerte ist eine Behandlung dieses Abfalls erforderlich.Die S.T. GmbH hat von der C. GmbH (Sitz in S.) Produktionsabfälle (Sandgemische), und zwar am 8. August 2018 im Ausmaß von 68,90 t, am , 16. November 2018 im Ausmaß von 65 t sowie am 22. Februar 2019 im Ausmaß von 52,22 t, übernommen. Bei diesen Sandgemischen handelt es sich um gefährlichen Abfall der SN 31440 g „Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen“. Im Hinblick auf die gefahrenrelevante Eigenschaft (Überschreiten des Grenzwerts für das Kriterium H 13) und die weiteren erhöhten Schwermetallwerte ist eine Behandlung dieses Abfalls erforderlich.
Die im Zuge der seit 2011 bestehenden Geschäftsbeziehung mit der C. GmbH übernommenen Sandgemische wurden vor Eröffnung der gegenständlichen Bodenaushubdeponie im Herbst 2018 im Betonrecycling weiterverwendet.
Am 7. März 2019 wurden (die am 22. Februar 2019 übernommenen) Abfälle der SN 31440 g im Ausmaß von 52,22 t in der Bodenaushubdeponie „S.“ eingebracht. In Vermutung einer konsenslosen Lagerung gefährlichen Abfalls (rosa Färbung der Sandgemische) wurde von der zuständigen Behörde die umgehende Beseitigung der Abfälle aufgetragen. Folglich wurden am 8. März 2019 die Sandgemische der C. GmbH sowie umliegendes bzw. überdeckendes, nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial umfangreich abgegraben und mittels LKW auf das Zwischenlager der Baurestmassendeponie S. der Firma B. verbracht. Die extern zwischengelagerten Abfälle wurden dann in weiterer Folge – in Entsprechung des behördlichen Auftrags – nachweislich entsorgt (die S.T. GmbH beauftragte die U. GmbH & Co KG mit der fachgerechten Entsorgung).
Die abgegrabenen Abfälle vermischten sich (erst) infolge des Ausbaggerns zu gefährlichem Abfall der SN 31424 g „sonstige verunreinigte Böden“ im Ausmaß von insgesamt 154,88 t. Durch diese Vermischung der ca. 52 t Sandgemische mit beinahe der doppelten Menge an nicht gefährlichem Bodenaushubmaterial wurden sowohl die Probenahme sowie Analytik (Verdünnungseffekt) als auch die (ursprünglich nur für die ca. 52 t der SN 31440 g) erforderliche Abfallbehandlung erschwert.
Dem Bf war die grundlegende Charakterisierung des Produktionsabfalls aus dem Jahr 2011 zum Zeitpunkt der Übernahmen nicht bekannt. Ihm wurde von der C. GmbH auf Nachfrage mitgeteilt, dass es sich bei den Sandgemischen um harmloses Material handle, in dem nur Rückstände aus den Schneidvorgängen enthalten seien, wie z.B. Eisen, Keramik und dergleichen. Sonstige Nachforschungen bzw. Erkundigungen hat der Bf nicht getätigt, es wurden von ihm auch keine weiteren schriftlichen Unterlagen angefordert.
Die 52,22 t der SN 31440 g wurden nach der Übernahme am 22. Februar 2019 in Abwesenheit des Bf und seines Sohnes, P.S., (beide waren in Graz) sowie ohne sein Wissen von den beiden Fahrern, die den Abfall von der C. abgeholt hatten, in die Bodenaushubdeponie eingebracht. Der Bf ist erst 14 Tage später bei der Überprüfung am 7. März 2019 zur Deponie gekommen und hat dabei erstmals die eingebrachten Sandgemische gesehen.
Bei den Abgrabungen am 8. März 2019 war der Bf als Baggerfahrer und sein Sohn – neben zwei anderen Fahrern – als LKW-Fahrer tätig (insgesamt 6 LKW-Fuhren). Unabhängig von der behördlich eingeleiteten Prüfung des vermischten Abfalls gab auch der Bf die Erstellung eines Beurteilungsnachweises, bei der A. GmbH, in Auftrag (Probenahme durch die A. erfolgte am 13. März 2019). Der erstellte Beurteilungsnachweis vom 26. März 2019 (Auftragsnummer: 394763/19) wurde in weiterer Folge der zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung übermittelt.
I.5.3. Übernahmen nicht gefährlicher Abfälle (Spruchpunkt 4.):römisch eins.5.3. Übernahmen nicht gefährlicher Abfälle (Spruchpunkt 4.):
Im Zeitraum vom 1. Jänner 2018 bis zum 31. Dezember 2018 hat die S.T. GmbH folgende nicht gefährliche Abfälle übernommen:
Die beiden letztgenannten Abfälle der SN 31636 und 94303 wurden von der Z. GmbH erzeugt und an die S.T. GmbH zur Entsorgung übergeben. Der Bf hat in weiterer Folge bestimmt, dass der übernommene Fäkalschlamm von der S.T. GmbH zum Landwirtschaftsbetrieb des Schwagers des Bf gebracht und dort in eine vorhandene große Senkgrube für Schwemmmist entsorgt wird. Auch die Art und Weise der Entsorgung des Bohrschlamms wurde vom Bf, und nicht von der Z. GmbH, bestimmt.
I.5.4. Beurteilungsnachweis Baulos R. (Spruchpunkt 6.):römisch eins.5.4. Beurteilungsnachweis Baulos R. (Spruchpunkt 6.):
Die grundlegende Charakterisierung mit analytischer Untersuchung (Beurteilungsnachweis) für das Baulos R. stammt vom 18. Dezember 2015 (Kennung: 909/2015). Zum Zeitpunkt der Anlieferung der Abfälle im Februar 2019 bis zumindest zum 7. März 2019 lag keine Bestätigung der befugten Fachperson
(DI Dr. B.) vor, dass der zu diesem Zeitpunkt mehr als drei Jahre alte Beurteilungsnachweis weiterhin den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.Die grundlegende Charakterisierung mit analytischer Untersuchung (Beurteilungsnachweis) für das Baulos R. stammt vom 18. Dezember 2015 (Kennung: 909 aus 2015,). Zum Zeitpunkt der Anlieferung der Abfälle im Februar 2019 bis zumindest zum 7. März 2019 lag keine Bestätigung der befugten Fachperson , (DI Dr. B.) vor, dass der zu diesem Zeitpunkt mehr als drei Jahre alte Beurteilungsnachweis weiterhin den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Beim Baulos R. handelte es sich um eine jahrelange Baustelle zwecks Errichtung eines großen Logistik- und Kühlzentrums in E. Auf Anfrage durch die B. GmbH wurde von der S.T. GmbH aus diesem Baulos Bodenaushub im Ausmaß von ca. 2.000 t übernommen.
I.5.5. Meldepflicht (Spruchpunkt 7.) sowie Aufzeichnungs-, Registrierungs- und Vorlagepflichten (Spruchpunkt 8.):römisch eins.5.5. Meldepflicht (Spruchpunkt 7.) sowie Aufzeichnungs-, Registrierungs- und Vorlagepflichten (Spruchpunkt 8.):
Die S.T. GmbH hat bis zumindest zum 15. April 2019 keine Jahresabfallbilanz für das Jahr 2018 an den Landeshauptmann von Oberösterreich übermittelt.
Zum Zeitpunkt der abfallwirtschaftsrechtlichen Überprüfung der Bodenaushubdeponie "S." am 7. März 2019 konnten der überprüfenden Behörde keine elektronischen Aufzeichnungen für die bisher übernommenen und abgelagerten Abfälle der Bodenaushubdeponie vorgelegt werden, da solche nicht geführt wurden. Zudem waren weder das Bodenaushubdeponiekompartiment noch das Baurestmassenzwischenlager im Zentralen Anlagenregister (ZAReg) angelegt.
Für die Anlieferung mit Beurteilungsnachweis aus dem Baulos R. lag am 7. März 2019 keine Abfallinformation nach § 16 Abs. 2 DVO 2008, sondern nur eine nach Abs. 3 par. cit., vor. Bei den Anlieferungen der E. GmbH und der Fa. B. waren keine Bestätigungen des aushebenden Unternehmens (Formblatt B-AU) vorhanden. In den vorgelegten Abfallinformationen nach § 16 Abs. 3 DVO 2008 wurde jeweils das aushebende Unternehmen als Abfallerzeuger und zugleich Abfallbesitzer (obwohl Bauherr der Abfallerzeuger ist) angegeben.Für die Anlieferung mit Beurteilungsnachweis aus dem Baulos R. lag am 7. März 2019 keine Abfallinformation nach Paragraph 16, Absatz 2, DVO 2008, sondern nur eine nach Absatz 3, par. cit., vor. Bei den Anlieferungen der E. GmbH und der Fa. B. waren keine Bestätigungen des aushebenden Unternehmens (Formblatt B-AU) vorhanden. In den vorgelegten Abfallinformationen nach Paragraph 16, Absatz 3, DVO 2008 wurde jeweils das aushebende Unternehmen als Abfallerzeuger und zugleich Abfallbesitzer (obwohl Bauherr der Abfallerzeuger ist) angegeben.
Der Bf hat erstmals im Zuge der abfallwirtschaftsrechtlichen Überprüfung am 7. März 2019 Kenntnis davon erlangt, welche Aufzeichnungen hinsichtlich des Betriebs der Bodenaushubdeponie zu führen sind. Bei Genehmigungserteilung ist ihm zu den Aufzeichnungspflichten insbesondere im EDM-System nichts mitgeteilt worden. Nach Ansicht des Bf werden die Aufzeichnungs-, Registrierungs-, Vorlage- und Meldepflichten mittlerweile eingehalten. Dazu wurde auch externe Unterstützung in Form der K. GmbH mit ihrem ErdProfi-Programm beigezogen; nachweislich wurde diese mit einer zweistündigen Schulung am 25. März 2019 beauftragt.
I.5.6. Angaben zum Kontrollsystem:römisch eins.5.6. Angaben zum Kontrollsystem:
Sämtliche Mitarbeiter der S.T. GmbH sind verpflichtet, sich mit einem schriftlichen Anweisungskatalog auseinanderzusetzen, der auch mögliche Sanktionen für die Nichteinhaltung der darin angeführten Bestimmungen beinhaltet. Die Mitarbeiter sind zudem verpflichtet, die laufenden Weisungen mindestens einmal jährlich durch Unterschrift eines Unterweisungsprotokolls zu bestätigen. Der Bf behauptet zudem ohne nähere Konkretisierung regelmäßige mündliche Anweisungen und entsprechende Kontrollen.
I.5.7. Verfahren der Staatsanwaltschaft:römisch eins.5.7. Verfahren der Staatsanwaltschaft:
Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Wels vom 10. Jänner 2020 wurde der Bf von der Einstellung des Verfahrens gegen seine Person, zur GZ: 6 St 9/20b – 1, benachrichtigt. Dies wurde wie folgt begründet:
„Die Einstellung erfolgte gemäß § 190 Z 2 StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.„Die Einstellung erfolgte gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.
Beisatz:
Betrifft den Verdacht nach § 181b (allenfalls § 181c) StGB durch A.S. als Verantwortlicher der S.T. GmbH durch Übernahme und Behandlung von „Sandgemisch“ von etwa November 2012 bis Februar 2019. Es bestehen keine (ausreichenden) Anhaltspunkte, dass die im StGB für die Erfüllung des Tatbestandes erforderlichen Gefährdungslagen vorlägen. Eine allfällige verwaltungsrechtliche Verantwortung bleibt davon unberührt.“Betrifft den Verdacht nach Paragraph 181 b, (allenfalls Paragraph 181 c,) StGB durch A.S. als Verantwortlicher der S.T. GmbH durch Übernahme und Behandlung von „Sandgemisch“ von etwa November 2012 bis Februar 2019. Es bestehen keine (ausreichenden) Anhaltspunkte, dass die im StGB für die Erfüllung des Tatbestandes erforderlichen Gefährdungslagen vorlägen. Eine allfällige verwaltungsrechtliche Verantwortung bleibt davon unberührt.“
I.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den aufgenommenen Beweismitteln. Dieser blieb im Wesentlichen auch unbestritten.römisch eins.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den aufgenommenen Beweismitteln. Dieser blieb im Wesentlichen auch unbestritten.
Die Feststellungen zu den 0,3 m³ an Welldachplattenstücken, Ziegel- und Betonbruch beruhen auf den Ergebnissen einer Überprüfung der Zwischenlagerung von Bohrspülungen auf dem Grundstück Nr. x, KG A., (Betriebsstandort) durch die abfalltechnische Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik (in Folge: UBAT), vom 14. November 2018, dokumentiert in einem Bericht vom 15. November 2018 mitsamt Fotodokumentation. Wiewohl sich das einzige Foto betreffend diesen Abfall auf eine Nahaufnahme beschränkt und isoliert betrachtet eine Verortung – wie vom Bf noch in seiner Rechtfertigung vom 14. August 2019 eingewendet – nicht zulässt, bestehen angesichts der Ausführungen der ASV im Überprüfungsbericht keine Bedenken am Tatort. Zudem wurde vom Bf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2020 bestätigt, dass es sich bei den auf der Fotoaufnahme abgebildeten Materialien um den gegenständlichen – in Entsprechung des Behandlungsauftrags vom 1. Februar 2019 mittlerweile entsorgten – Abfall handelt. Die Feststellung zur Beschaffenheit der Lagerfläche (ungeschützte, natürliche Fläche im Freien) beruht auf der besagten Nahaufnahme, wonach die Abfälle verstreut inmitten von (Tot-)Gras sowie Unkraut/Pflanzen im Freien lagen.
Die ausgebliebene fristgerechte Meldung der Jahresabfallbilanz für das Jahr 2018 wurde mit Schreiben der Abfallbehörde vom 15. April 2019 angezeigt. Darin wurden der belangten Behörde auch die im Sachverhalt festgestellten Übernahmen der Abfälle Betonabbruch, Bohrschlamm und Fäkalschlamm im Jahr 2018 mitgeteilt, die sich aus einer Auswertung aller im EDM erfassten Jahresabfallbilanzen für den Berichtszeitraum 2018 der Partner der S.T. GmbH (Partnerbilanzen) unbestritten ergeben.
Die Feststellungen betreffend die Produktionsabfälle der C. GmbH beruhen auf den Ergebnissen der unangekündigten abfallwirtschaftsrechtlichen Überprüfung – infolge einer anonymen Anzeige – am 7. März 2019, dokumentiert vom Amtssachverständigen für Abfalltechnik (in Folge: ASV) der UBAT im Überprüfungsbericht vom 13. März 2019.
Dass die Sandgemische im Ausmaß von 52,22 t bereits vor bzw. im Zuge der Einbringung in die Bodenaushubdeponie mit dem nicht verunreinigten Bodenaushubmaterial vermischt wurden, konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass der übernommene Abfall als homogene Masse in die Deponie eingebracht und erst im Zuge der behördlich aufgetragenen Abgrabungen mit dem angrenzenden bzw. überdeckenden Bodenaushubmaterial vermischt wurde.
Der Bf wendet ein, dass die Produktionsabfälle (nach Ansicht) der C. GmbH harmlos seien. Dieses Unternehmen wiederum gründet seine Behauptung, dass es sich bei den Sandgemischen um nicht gefährliche Abfälle der SN 31451 „Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezifischen nicht schädlichen Beimengungen“ handle, auf eine grundlegende Charakterisierung von wiederkehrenden Abfällen vom 9. Juni 2011, in der die Jahrescharge aus 2010 beprobt und zugleich mit der Einstufung als SN 31451 festgestellt wurde. In der abschließenden Beurteilung wird aber ausgeführt, dass die Charge „so hohe Gehalte an Kupfer beinhaltet, sodass diese nicht mehr auf einer Baurestmassendeponie abgelagert werden können. Dazu ist anzumerken, dass eine Bodenaushubdeponie wie in casu einer niedrigeren Deponieklasse als eine Baurestmassendeponie angehört. Bei Durchsicht der Unterlagen hätte der Bf bereits erkennen können, dass kein, wie von ihm bezeichnet, harmloses Material vorliegt. Seither hat es von Seiten der C. GmbH keine weiteren Beprobungen mehr gegeben.
Im Gegensatz dazu bezieht sich die ergänzende Stellungnahme des ASV der UBAT vom 22. Mai 2019 auf die aktuellen Prüfberichte der akkreditierten Prüfstelle der Umwelt Prüf- und Überwachungsstelle des Landes Oberösterreich vom 21. März 2019 sowie den – im Auftrag der S.T. GmbH erstellten – Beurteilungsnachweis der akkreditierten Inspektionsstelle der A. GmbH vom 26. März 2019. Wiewohl beiden Berichten Probenahmen aus dem bereits vermischten Abfall der SN 31424 g zugrunde liegen, ist eindeutig nachvollziehbar, dass die darin übereinstimmend festgestellte Überschreitung des Grenzwerts für das Kriterium H 13 (gefahrenrelevante Eigenschaft) sowie die weiteren erhöhten Schwermetallwerte nicht auf das (bis dahin) unbelastete Bodenaushubmaterial in der Bodenaushubdeponie der S.T. GmbH, sondern auf die eingebrachten Produktionsabfälle der C. GmbH zurückzuführen sind (die Sandgemische fallen bei der Bearbeitung diverser Materialien, u.a. von Metallen, durch Wasserstrahlschneiden an). Vor diesem Hintergrund waren die glaubwürdigen und schlüssigen Ausführungen des ASV den Feststellungen zugrunde zu legen, zumal der Bf diesen ohnehin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist. Folglich handelt es sich bei den gegenständlichen Sandgemischen um gefährliche Abfälle der SN 31440 g, für die eine Abfallbehandlung erforderlich ist (kein Inertabfall).
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2020 wurde vom Bf angegeben, dass er bestimmt hat, dass die S.T. GmbH den von der Z. GmbH übernommenen Fäkalschlamm in der Senkgrube bei der Landwirtschaft des Schwagers entsorgt.
Dem Einwand des Bf, die S.T. GmbH sei hinsichtlich des verunreinigten Bohrschlamms nur als Transporteur tätig geworden, war nicht zu folgen. Es konnten keine Rechnungen vorgelegt werden, die ausschließlich Transportkosten geltend machten, wozu der Bf noch entgegnete, dass das Angebot eines pauschalierten Preises für Transport und Entsorgung ein Fehler gewesen sei. Selbst bei Annahme eines Versehens ergibt sich aber weiters aus der Jahresabfallbilanz der Z. GmbH für das Jahr 2018, dass der gegenständliche Bohrschlamm zum Verbleib bei der S.T. GmbH an diese im Streckengeschäft übergeben wurde; eine Jahresabfallbilanz der S.T. GmbH für das Jahr 2018, die allenfalls Gegenteiliges belegt, wurde bekanntlich nicht übermittelt. Darüber hinaus lassen auch die Ausführungen des Bf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht daran zweifeln, dass die S.T. GmbH die Abfallentsorgung bestimmt hat. Diesbezüglich wurde nämlich nur vorgebracht, dass die Z. GmbH die Entsorgung dadurch bestimmt hat, dass sie die Bohrarbeiten im Raum M. durchgeführt hat und eine Entsorgung sohin nur im Großraum Wels stattfinden konnte; auch andere Unternehmen hätten für die Z. GmbH bei den Firmen F. oder U. entsorgt. Damit wurde jedoch nicht behauptet, dass die S.T. GmbH den Abfall zu einem bestimmten Entsorger bringen habe müssen. Vielmehr lässt sich schlussfolgern, dass die Entsorgungsmöglichkeiten zwar faktisch beschränkt waren, im Rahmen dieser aber die S.T. GmbH über die konkrete Entsorgung von insgesamt ca. 1.440 t Abfall selbst bestimmte. Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass die S.T. GmbH für den verunreinigten Bohrschlamm nicht bloß als Transporteur tätig war, der Abfall sohin zwecks Entsorgung übergeben wurde.
An dieser Feststellung ändert auch die mit der Rechtfertigung vom 14. August 2019 als Beilage 4. vorgelegte Abfallinformation der Z. GmbH vom 28. November 2018 nichts. Mit dem darauf bezugnehmenden Einwand, dass die Z. GmbH die über den Abfall Verfügungsberechtigte war, wird vom Bf kein konkreter Transportauftrag dargelegt. Abgesehen davon hat die vorgelegte Abfallinformation nicht den gegenständlichen Abfall der SN 31636 „Bohrschlamm, verunreinigt“, sondern den – vom Berechtigungsumfang der S.T. GmbH umfassten – Abfall der SN 54501 „Bohrspülung und Bohrklein, ölfrei“ zum Gegenstand.
II. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
II.1. Rechtsgrundlagen:römisch zwei.1. Rechtsgrundlagen:
II.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) in der zu den Tatzeitpunkten geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 44/2018, lauten wie folgt (auszugsweise):römisch zwei.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) in der zu den Tatzeitpunkten geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2018,, lauten wie folgt (auszugsweise):
„§ 15. […] (3) Abfälle dürfen außerhalb von
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
§ 17. […] (3) Inhaber einer Deponie haben, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über die Art, Menge und Herkunft der Abfälle (einschließlich der Abfallerzeuger oder bei Abfällen aus Haushalten und bei Abfällen vergleichbarer Art oder Zusammensetzung der Abfallsammler), das Anlieferungsdatum, die charakteristischen Eigenschaften der Abfälle, die Untersuchungen der Abfälle, die Abfallannahme, die genaue Lage (Einbaustelle) der Abfälle auf der Deponie und die gemäß den Mess- und Überwachungsmaßnahmen vorliegenden Ergebnisse zu führen. Inhaber einer Deponie haben bei der Annahme der Abfälle sicherzustellen, dass ihnen die für die Aufzeichnungen erforderlichen Daten von den Übergebern der Abfälle bekannt gegeben werden. Die Aufzeichnungen sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 elektronisch zu führen.Paragraph 17, […] (3) Inhaber einer Deponie haben, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über die Art, Menge und Herkunft der Abfälle (einschließlich der Abfallerzeuger oder bei Abfällen aus Haushalten und bei Abfällen vergleichbarer Art oder Zusammensetzung der Abfallsammler), das Anlieferungsdatum, die charakteristischen Eigenschaften der Abfälle, die Untersuchungen der Abfälle, die Abfallannahme, die genaue Lage (Einbaustelle) der Abfälle auf der Deponie und die gemäß den Mess- und Überwachungsmaßnahmen vorliegenden Ergebnisse zu führen. Inhaber einer Deponie haben bei der Annahme der Abfälle sicherzustellen, dass ihnen die für die Aufzeichnungen erforderlichen Daten von den Übergebern der Abfälle bekannt gegeben werden. Die Aufzeichnungen sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, elektronisch zu führen.
§ 24a. (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.Paragraph 24 a, (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.
(2) Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:
§ 79. (1) WerParagraph 79, (1) Wer
[…]
[…]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
(2) Wer
[…]
[…]
[…]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.
(3) Wer
[…]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 € zu bestrafen ist.“
II.1.2. Die relevanten Bestimmungen der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) in der (zu den Tatzeitpunkten) geltenden Fassung, BGBl. II Nr. 291/2016, legen fest (auszugsweise):römisch zwei.1.2. Die relevanten Bestimmungen der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) in der (zu den Tatzeitpunkten) geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2016,, legen fest (auszugsweise):
„§ 6. […] (2) Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen oder die erforderliche Behandlung gemäß Abs. 1 erschwert oder behindert werden oder die Abfallannahmekriterien nur durch den Mischvorgang erfüllt werden.„§ 6. […] (2) Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen oder die erforderliche Behandlung gemäß Absatz eins, erschwert oder behindert werden oder die Abfallannahmekriterien nur durch den Mischvorgang erfüllt werden.
§ 11. […] (6) Die Ergebnisse der Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls sind für konkrete Kompartimente, gegebenenfalls für den konkreten Kompartimentsabschnitt, von der befugten Fachperson oder Fachanstalt in einem Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 4 Teil 1 Kapitel 10 schlüssig darzustellen. Für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigtes technisches Schüttmaterial, deren Ablagerung in einer Bodenaushubdeponie zulässig ist, kann die Angabe des konkreten Kompartiments entfallen, außer es wird eine Ausnahmeregelung gemäß § 8 in Anspruch genommen. Der Beurteilungsnachweis muss spätestens im Zeitpunkt der Anlieferung an die Deponie vorliegen. Ein Beurteilungsnachweis für einmalig anfallende Abfälle ist ein Jahr gültig, bei der Beprobung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit ist der Beurteilungsnachweis zehn Jahre gültig; ist im letzten Fall der Beurteilungsnachweis älter als drei Jahre hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu bestätigen, dass der vorliegende Beurteilungsnachweis nach wie vor die Gegebenheiten richtig beschreibt. Die Gültigkeit eines Beurteilungsnachweises für einen Abfallstrom und für wiederkehrend anfallende Abfälle richtet sich nach den jeweiligen Vorgaben des Anhangs 4 Teil 2. Gemäß den Vorgaben nach § 41a hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt den Beurteilungsnachweis elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu übermitteln.Paragraph 11, […] (6) Die Ergebnisse der Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls sind für konkrete Kompartimente, gegebenenfalls für den konkreten Kompartimentsabschnitt, von der befugten Fachperson oder Fachanstalt in einem Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 4 Teil 1 Kapitel 10 schlüssig darzustellen. Für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigtes technisches Schüttmaterial, deren Ablagerung in einer Bodenaushubdeponie zulässig ist, kann die Angabe des konkreten Kompartiments entfallen, außer es wird eine Ausnahmeregelung gemäß Paragraph 8, in Anspruch genommen. Der Beurteilungsnachweis muss spätestens im Zeitpunkt der Anlieferung an die Deponie vorliegen. Ein Beurteilungsnachweis für einmalig anfallende Abfälle ist ein Jahr gültig, bei der Beprobung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit ist der Beurteilungsnachweis zehn Jahre gültig; ist im letzten Fall der Beurteilungsnachweis älter als drei Jahre hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu bestätigen, dass der vorliegende Beurteilungsnachweis nach wie vor die Gegebenheiten richtig beschreibt. Die Gültigkeit eines Beurteilungsnachweises für einen Abfallstrom und für wiederkehrend anfallende Abfälle richtet sich nach den jeweiligen Vorgaben des Anhangs 4 Teil 2. Gemäß den Vorgaben nach Paragraph 41 a, hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt den Beurteilungsnachweis elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu übermitteln.
§ 40. (1) Der Deponieinhaber hat gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 AWG 2002 – soweit vorhanden – die folgenden relevanten Anlagen unter Angabe des Anlagentyps und der Umrisspolygone vor Beginn der Ablagerungsphase eines Kompartiments oder bei anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34 vor Aufnahme der Tätigkeit im Stammdatenregister gemäß § 22 AWG 2002 einzutragen:Paragraph 40, (1) Der Deponieinhaber hat gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 – soweit vorhanden – die folgenden relevanten Anlagen unter Angabe des Anlagentyps und der Umrisspolygone vor Beginn der Ablagerungsphase eines Kompartiments oder bei anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß Paragraph 34, vor Aufnahme der Tätigkeit im Stammdatenregister gemäß Paragraph 22, AWG 2002 einzutragen:
[…]
[…]
§ 41. […] (3) Der Deponieinhaber hat die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 bis zum Ende der Stilllegungsphase aufzubewahren; Aufzeichnungen über das Mess- und Überwachungsprogramm gemäß § 37 sind bis zum Ende der Nachsorgephase aufzubewahren. Den Behörden ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren und die Aufzeichnungen sind auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen des Abs. 1 sind ab dem 1. Jänner 2009 und die Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 sind gemäß den Vorgaben nach § 41a auf Verlangen elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu übermitteln. Bei Stilllegung oder Schließung der Deponie sind die Aufzeichnungen unaufgefordert der Behörde zu übermitteln; elektronische Aufzeichnungen sind im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu übermitteln.“Paragraph 41, […] (3) Der Deponieinhaber hat die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins und 2 bis zum Ende der Stilllegungsphase aufzubewahren; Aufzeichnungen über das Mess- und Überwachungsprogramm gemäß Paragraph 37, sind bis zum Ende der Nachsorgephase aufzubewahren. Den Behörden ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren und die Aufzeichnungen sind auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen des Absatz eins, sind ab dem 1. Jänner 2009 und die Aufzeichnungen gemäß Absatz 2, sind gemäß den Vorgaben nach Paragraph 41 a, auf Verlangen elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu übermitteln. Bei Stilllegung oder Schließung der Deponie sind die Aufzeichnungen unaufgefordert der Behörde zu übermitteln; elektronische Aufzeichnungen sind im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu übermitteln.“
II.1.3. Die maßgebliche Bestimmung der Abfallbilanzverordnung in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, BGBl. II Nr. 497/2008 (StF), lautet:römisch zwei.1.3. Die maßgebliche Bestimmung der Abfallbilanzverordnung in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008, (StF), lautet:
„§ 8. […] (3) Die Jahresabfallbilanz ist in einer einzigen XML-Datei im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 bis spätestens 15. März jeden Jahres, erstmals bis zum 15. März 2011, über das vorangegangene Kalenderjahr, an den Landeshauptmann zu melden. Sofern aufgrund anderer Verordnungen zum AWG 2002 Meldungen als Teil der Jahresabfallbilanz über das Register gemäß § 22 AWG 2002 zu erfolgen haben, sind diese in der selben XML-Datei im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu übermitteln. Gemeinden können sich in Übereinstimmung mit den landesrechtlichen Vorschriften zur Erfüllung dieser Meldepflicht eines Gemeindeverbandes bedienen.“„§ 8. […] (3) Die Jahresabfallbilanz ist in einer einzigen XML-Datei im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 bis spätestens 15. März jeden Jahres, erstmals bis zum 15. März 2011, über das vorangegangene Kalenderjahr, an den Landeshauptmann zu melden. Sofern aufgrund anderer Verordnungen zum AWG 2002 Meldungen als Teil der Jahresabfallbilanz über das Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu erfolgen haben, sind diese in der selben XML-Datei im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu übermitteln. Gemeinden können sich in Übereinstimmung mit den landesrechtlichen Vorschriften zur Erfüllung dieser Meldepflicht eines Gemeindeverbandes bedienen.“
II.2. Bezugnehmend auf die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Wels nach § 190 Z 2 Strafprozessordnung 1975 behauptet der Bf einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungs- bzw. Doppelverfolgungsverbot des Art. 4 7. ZPEMRK. Dazu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Frage der Bindungswirkung einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach den §§ 190 ff StPO 1975 an Hand des Prüfungsumfangs der wesentlichen Elemente des tatbestandserheblichen Sachverhalts im Einzelfall beurteilt werden muss; dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Einstellung (formell und materiell) rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich wurde, somit für die Staatsanwaltschaft keine formlose Fortsetzungsmöglichkeit mehr besteht und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden hat. In einem zweiten Schritt ist mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und auf Grund welcher Prüfungstiefe die Einstellungsentscheidung ergangen ist. Eine Bindungswirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt eines vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben. Der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung vermag daher nicht ohne weiteres eine dem Art 4 des 7. ZPEMRK entgegenstehende Sperrwirkung zu entfalten, vielmehr kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte und auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basierte (VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0083, mwN).römisch zwei.2. Bezugnehmend auf die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Wels nach Paragraph 190, Ziffer 2, Strafprozessordnung 1975 behauptet der Bf einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungs- bzw. Doppelverfolgungsverbot des Artikel 4, 7. ZPEMRK. Dazu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Frage der Bindungswirkung einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach den Paragraphen 190, ff StPO 1975 an Hand des Prüfungsumfangs der wesentlichen Elemente des tatbestandserheblichen Sachverhalts im Einzelfall beurteilt werden muss; dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Einstellung (formell und materiell) rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich wurde, somit für die Staatsanwaltschaft keine formlose Fortsetzungsmöglichkeit mehr besteht und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden hat. In einem zweiten Schritt ist mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und auf Grund welcher Prüfungstiefe die Einstellungsentscheidung ergangen ist. Eine Bindungswirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt eines vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben. Der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung vermag daher nicht ohne weiteres eine dem Artikel 4, des 7. ZPEMRK entgegenstehende Sperrwirkung zu entfalten, vielmehr kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte und auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basierte (VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0083, mwN).
Im vorliegenden Fall erschöpft sich die „Begründung“ der Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Wels in dem Beisatz, dass hinsichtlich des Verdachts nach § 181b StGB (vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen) durch den Bf durch Übernahme und Behandlung von „Sandgemisch“ von etwa November 2012 bis Februar 2019 keine (ausreichenden) Anhaltspunkte für die tatbestandserfüllenden Gefährdungslagen vorlägen. Die Einstellungsentscheidung beruht damit auf einer oberflächlichen Prüfung des Sachverhalts und lässt nicht auf ein längeres bzw. intensiveres vorangegangenes Ermittlungsverfahren schließen; an dieser Annahme ändert auch der Einwand nichts, dass der Bf umfangreich von der Staatsanwaltschaft Wels zur gegenständlichen Thematik einvernommen worden wäre. Als (einzig) geprüftes Faktum wird das mangelnde (weil nicht ausreichend nachweisbare) Vorliegen von Gefährdungslagen genannt, das in den Tatbildern der gegenständlich vorgeworfenen „Ungehorsamsdelikten“, die eben keinen „Erfolg“ – sondern bloß die Begehung – voraussetzen, ohnehin nicht gefordert wird.Im vorliegenden Fall erschöpft sich die „Begründung“ der Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Wels in dem Beisatz, dass hinsichtlich des Verdachts nach Paragraph 181 b, StGB (vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen) durch den Bf durch Übernahme und Behandlung von „Sandgemisch“ von etwa November 2012 bis Februar 2019 keine (ausreichenden) Anhaltspunkte für die tatbestandserfüllenden Gefährdungslagen vorlägen. Die Einstellungsentscheidung beruht damit auf einer oberflächlichen Prüfung des Sachverhalts und lässt nicht auf ein längeres bzw. intensiveres vorangegangenes Ermittlungsverfahren schließen; an dieser Annahme ändert auch der Einwand nichts, dass der Bf umfangreich von der Staatsanwaltschaft Wels zur gegenständlichen Thematik einvernommen worden wäre. Als (einzig) geprüftes Faktum wird das mangelnde (weil nicht ausreichend nachweisbare) Vorliegen von Gefährdungslagen genannt, das in den Tatbildern der gegenständlich vorgeworfenen „Ungehorsamsdelikten“, die eben keinen „Erfolg“ – sondern bloß die Begehung – voraussetzen, ohnehin nicht gefordert wird.
Im Hinblick auf die oberflächliche, auf einen nicht tatbestandserheblichen Sachverhaltsteil (Gefährdungslage) beschränkte Prüfung der Faktenlage entfaltet die Einstellung der Staatsanwaltschaft Wels daher keine Sperrwirkung im Sinne des Art. 4 7. ZPEMRK für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren betreffend die übernommenen Sandgemische der C. GmbH. Auf diesen Umstand hat bereits die Staatsanwaltschaft Wels in ihrer Einstellungsentscheidung ausdrücklich hingewiesen.Im Hinblick auf die oberflächliche, auf einen nicht tatbestandserheblichen Sachverhaltsteil (Gefährdungslage) beschränkte Prüfung der Faktenlage entfaltet die Einstellung der Staatsanwaltschaft Wels daher keine Sperrwirkung im Sinne des Artikel 4, 7. ZPEMRK für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren betreffend die übernommenen Sandgemische der C. GmbH. Auf diesen Umstand hat bereits die Staatsanwaltschaft Wels in ihrer Einstellungsentscheidung ausdrücklich hingewiesen.
II.3. Im Folgenden wird die objektive Tatseite der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen – soweit diese bestritten werden – überprüft.römisch zwei.3. Im Folgenden wird die objektive Tatseite der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen – soweit diese bestritten werden – überprüft.
II.3.1. Lagerung am Betriebsstandort (Spruchpunkte 1.a) und 2.)römisch zwei.3.1. Lagerung am Betriebsstandort (Spruchpunkte 1.a) und 2.)
Nach § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (Z 1) oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten (Z 2) nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Im Hinblick auf die Lagerung von gefährlichem (Welldachplattenstücken) und nicht gefährlichem Abfall (Ziegel- und Betonbruch) im Gesamtausmaß von ca. 0,3 m³ wendet der Bf ein, dass die belangte Behörde prüfen hätte müssen, ob die Lagerung bewilligungspflichtig ist und, falls nicht, ob es sich dabei um einen geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 handelt. Zudem habe die belangte Behörde im Tatvorwurf die Begrifflichkeiten „Lagerung“ und „Ablagerung“ vermengt.Nach Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (Ziffer eins,) oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten (Ziffer 2,) nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Im Hinblick auf die Lagerung von gefährlichem (Welldachplattenstücken) und nicht gefährlichem Abfall (Ziegel- und Betonbruch) im Gesamtausmaß von ca. 0,3 m³ wendet der Bf ein, dass die belangte Behörde prüfen hätte müssen, ob die Lagerung bewilligungspflichtig ist und, falls nicht, ob es sich dabei um einen geeigneten Ort im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 handelt. Zudem habe die belangte Behörde im Tatvorwurf die Begrifflichkeiten „Lagerung“ und „Ablagerung“ vermengt.
Nach höchstgerichtlichen Judikatur bedeutet "lagern" etwas Vorübergehendes, "ablagern" hingegen etwas Langfristiges. Unter der Lagerung von Abfällen im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 ist daher die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen (vgl. VwGH 28.01.2010, 2009/07/0210, mwN). Zur Bestimmtheit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen bleibt auszuführen, dass der Begriff der „Ablagerung“ jeweils nur einmal im Rahmen des offensichtlichen Zitats des § 15 Abs. 3 zweiter Satz AWG 2002 erwähnt wird. Aus dem jeweils ersten Satz der Spruchpunkte 1.a) und 2. ergibt sich hingegen eindeutig, dass die (vorübergehende) Lagerung (arg. „hat […] gelagert“) im Sinne des § 15 Abs. 3 erster Satz AWG 2002, nicht hingegen die langfristige Ablagerung der gegenständlichen Abfälle, vorgeworfen wird. Mit dem diesbezüglichen unsubstantiierten Vorbringen kann der Bf weder mangelnde Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde noch einen Spruchmangel belegen.Nach höchstgerichtlichen Judikatur bedeutet "lagern" etwas Vorübergehendes, "ablagern" hingegen etwas Langfristiges. Unter der Lagerung von Abfällen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 ist daher die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen vergleiche VwGH 28.01.2010, 2009/07/0210, mwN). Zur Bestimmtheit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen bleibt auszuführen, dass der Begriff der „Ablagerung“ jeweils nur einmal im Rahmen des offensichtlichen Zitats des Paragraph 15, Absatz 3, zweiter Satz AWG 2002 erwähnt wird. Aus dem jeweils ersten Satz der Spruchpunkte 1.a) und 2. ergibt sich hingegen eindeutig, dass die (vorübergehende) Lagerung (arg. „hat […] gelagert“) im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz AWG 2002, nicht hingegen die langfristige Ablagerung der gegenständlichen Abfälle, vorgeworfen wird. Mit dem diesbezüglichen unsubstantiierten Vorbringen kann der Bf weder mangelnde Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde noch einen Spruchmangel belegen.
Zum Einwand der erforderlichen Prüfung der Bewilligungspflicht wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach nicht von vornherein auszuschließen ist, dass eine Lagerung von Abfällen keiner behördlichen Bewilligung bedarf. Davon geht auch § 15 Abs. 3 AWG 2002 aus. Bedürfte nämlich ausnahmslos jede Lagerung von Abfällen einer Genehmigung, wäre es nicht verständlich, dass § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 die Lagerung (auch) an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten für zulässig erklärt. Die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht muss daher die Bewilligungspflicht der Abfalllagerung konkret prüfen und entsprechend begründen. Stellt es fest, dass tatsächlich eine Bewilligungspflicht besteht, so bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mehr mit der Frage, ob die Lagerung auf einem geeigneten Ort iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 erfolgte. Besteht aber keine Bewilligungspflicht, dann ist weiters die Frage zu prüfen, ob die Lagerung auf einem geeigneten Ort iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 erfolgte (vgl. VwGH 23.04.2014, 2013/07/0269; 17.12.2015, Ra 2015/07/0122).Zum Einwand der erforderlichen Prüfung der Bewilligungspflicht wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach nicht von vornherein auszuschließen ist, dass eine Lagerung von Abfällen keiner behördlichen Bewilligung bedarf. Davon geht auch Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 aus. Bedürfte nämlich ausnahmslos jede Lagerung von Abfällen einer Genehmigung, wäre es nicht verständlich, dass Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 die Lagerung (auch) an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten für zulässig erklärt. Die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht muss daher die Bewilligungspflicht der Abfalllagerung konkret prüfen und entsprechend begründen. Stellt es fest, dass tatsächlich eine Bewilligungspflicht besteht, so bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mehr mit der Frage, ob die Lagerung auf einem geeigneten Ort iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 erfolgte. Besteht aber keine Bewilligungspflicht, dann ist weiters die Frage zu prüfen, ob die Lagerung auf einem geeigneten Ort iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 erfolgte vergleiche VwGH 23.04.2014, 2013/07/0269; 17.12.2015, Ra 2015/07/0122).
Nach § 37 Abs. 2 Z 5 AWG 2002 unterliegen Lager für Abfälle, die nach den §§ 74 ff GewO 1994 bewilligungspflichtig sind, nicht der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002. Im vorliegenden Fall wurde die Betriebsanlage auf dem Grundstück Nr. x, KG A., zuletzt im Jahr 2009 durch Errichtung einer Zwischenlagerfläche für Bohrspülungen nach gewerbebehördlicher Genehmigung gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 geändert. Vor diesem Hintergrund bleibt zu prüfen, ob auch die konkrete Lagerung eine genehmigungspflichtige Änderung der bestehenden Anlage darstellt.Nach Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 unterliegen Lager für Abfälle, die nach den Paragraphen 74, ff GewO 1994 bewilligungspflichtig sind, nicht der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflicht nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002. Im vorliegenden Fall wurde die Betriebsanlage auf dem Grundstück Nr. x, KG A., zuletzt im Jahr 2009 durch Errichtung einer Zwischenlagerfläche für Bohrspülungen nach gewerbebehördlicher Genehmigung gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 geändert. Vor diesem Hintergrund bleibt zu prüfen, ob auch die konkrete Lagerung eine genehmigungspflichtige Änderung der bestehenden Anlage darstellt.
Unter "Änderung" einer genehmigten Betriebsanlage im Sinne des § 81 Abs. 1 GewO 1994 ist jede durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte, bauliche oder sonstige, die Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers der bestehenden Betriebsanlage zu verstehen, durch die sich die im § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 GewO 1994 bezeichneten Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Auswirkungen ergeben können (vgl. VwGH 12.04.2018, Ra 2018/04/0086). Nach § 74 Abs. 2 iVm § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedürfen Änderungen dann einer Genehmigung, wenn sie geeignet sind, u.a. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden (Z 1) oder Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen (Z 2). Ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen scheitert eine Bewilligungspflicht für die konkrete Lagerung bereits an diesem Kriterium. Zum einen kommt dem Beton- und Ziegelbruch angesichts der Zuordnung zu nicht gefährlichem Abfall eine derartige Eignung nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 nicht zu. Zum anderen kann auch bei den Welldachplattenstücken, wiewohl es sich dabei ex lege um gefährlichen Abfall handelt, im Hinblick auf die geringe Menge (weniger als 0,3 m³) und die ausgebliebenen Aufbereitungsarbeiten, wie z.B. staubverursachendes Brechen des Materials, nicht angenommen werden, dass diese geeignet wären, entsprechende Gefährdungen bzw. Belästigungen auszulösen. Da keine Genehmigungspflicht nach GewO 1994 sowie auch nach AWG 2002 (zur inhaltsgleichen Auslegung des § 37 Abs. 1 AWG 2002 siehe unten) besteht, muss in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob die Lagerung an einem geeigneten Ort iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 erfolgte.Unter "Änderung" einer genehmigten Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 ist jede durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte, bauliche oder sonstige, die Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers der bestehenden Betriebsanlage zu verstehen, durch die sich die im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GewO 1994 bezeichneten Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Auswirkungen ergeben können vergleiche VwGH 12.04.2018, Ra 2018/04/0086). Nach Paragraph 74, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 bedürfen Änderungen dann einer Genehmigung, wenn sie geeignet sind, u.a. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden (Ziffer eins,) oder Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen (Ziffer 2,). Ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen scheitert eine Bewilligungspflicht für die konkrete Lagerung bereits an diesem Kriterium. Zum einen kommt dem Beton- und Ziegelbruch angesichts der Zuordnung zu nicht gefährlichem Abfall eine derartige Eignung nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 nicht zu. Zum anderen kann auch bei den Welldachplattenstücken, wiewohl es sich dabei ex lege um gefährlichen Abfall handelt, im Hinblick auf die geringe Menge (weniger als 0,3 m³) und die ausgebliebenen Aufbereitungsarbeiten, wie z.B. staubverursachendes Brechen des Materials, nicht angenommen werden, dass diese geeignet wären, entsprechende Gefährdungen bzw. Belästigungen auszulösen. Da keine Genehmigungspflicht nach GewO 1994 sowie auch nach AWG 2002 (zur inhaltsgleichen Auslegung des Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 siehe unten) besteht, muss in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob die Lagerung an einem geeigneten Ort iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 erfolgte.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits judiziert, dass ein Ort, bei dem es zu einer Verletzung von § 1 Abs. 3 Z 4 AWG 2002 kommt, als nicht geeignet iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 anzusehen ist (VwGH 18.02.2010, 2009/07/0131). Nach § 1 Abs. 3 Z 4 leg. cit. besteht ein öffentliches Interesse daran, die Umwelt nicht über das unvermeidliche Ausmaß hinaus zu verunreinigen. Bei einer ungeschützten Lagerung auf einer natürlichen Fläche im Freien, wie in casu, ist jedenfalls von einer derartigen, über das unvermeidliche Ausmaß hinausgehenden Umweltverschmutzung auszugehen, weshalb es sich bei der gegenständlichen Lagerfläche um keinen geeigneten Ort iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 handelt. Im Ergebnis sind daher die Tatbestände des § 79 Abs. 1 Z 1 sowie des Abs. 2 Z 3, je iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002 in objektiver Hinsicht erfüllt.Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits judiziert, dass ein Ort, bei dem es zu einer Verletzung von Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, AWG 2002 kommt, als nicht geeignet iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 anzusehen ist (VwGH 18.02.2010, 2009/07/0131). Nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, leg. cit. besteht ein öffentliches Interesse daran, die Umwelt nicht über das unvermeidliche Ausmaß hinaus zu verunreinigen. Bei einer ungeschützten Lagerung auf einer natürlichen Fläche im Freien, wie in casu, ist jedenfalls von einer derartigen, über das unvermeidliche Ausmaß hinausgehenden Umweltverschmutzung auszugehen, weshalb es sich bei der gegenständlichen Lagerfläche um keinen geeigneten Ort iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 handelt. Im Ergebnis sind daher die Tatbestände des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, sowie des Absatz 2, Ziffer 3,, je in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 in objektiver Hinsicht erfüllt.
II.3.2. Produktionsabfälle der C. GmbH (Spruchpunkte 1.b., 3. und 5.)römisch zwei.3.2. Produktionsabfälle der C. GmbH (Spruchpunkte 1.b., 3. und 5.)
Mit Spruchpunkt 3. wird dem Bf vorgeworfen, gegen das Vermischungsverbot des § 6 Abs. 2 DVO 2008 verstoßen zu haben. Dies deshalb, da die S.T. GmbH von
22. Februar 2019 bis 7. März 2019 eine Abfallmischung der SN 31424 g im Ausmaß von 154,88 t in der Bodenaushubdeponie gelagert, somit den gefährlichen Produktionsabfall der C. GmbH (Sandgemische der SN 31440 g, im Ausmaß von 52,22 t) mit nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial vermischt, und damit die nach der Deponieverordnung erforderlichen Untersuchungen und die gemäß § 6 Abs. 1 DVO 2008 erforderliche Behandlung erschwert habe.Mit Spruchpunkt 3. wird dem Bf vorgeworfen, gegen das Vermischungsverbot des Paragraph 6, Absatz 2, DVO 2008 verstoßen zu haben. Dies deshalb, da die S.T. GmbH von , 22. Februar 2019 bis 7. März 2019 eine Abfallmischung der SN 31424 g im Ausmaß von 154,88 t in der Bodenaushubdeponie gelagert, somit den gefährlichen Produktionsabfall der C. GmbH (Sandgemische der SN 31440 g, im Ausmaß von 52,22 t) mit nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial vermischt, und damit die nach der Deponieverordnung erforderlichen Untersuchungen und die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, DVO 2008 erforderliche Behandlung erschwert habe.
Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, kam es jedoch erst am 8. März 2019 infolge des Ausbaggerns zur Vermischung dieser Abfälle, wobei der vermischte Abfall auf LKW verladen und in weiterer Folge außerhalb der Bodenaushubdeponie der S.T. GmbH bis zur fachgerechten Entsorgung zwischengelagert wurde. Damit ist der objektive Tatbestand der unzulässigen Vermischung im vorgeworfenen Tatzeitraum nicht erfüllt. Eine Richtigstellung der Tatzeit auf den 8. März 2019 kommt nicht in Betracht, zumal die umfangreichen Abgrabungsarbeiten und damit die Vermischung auf Anordnung der zuständigen Behörde zwecks Entsorgung des eingebrachten gefährlichen Produktionsabfalls, sohin ohne Verschulden des Bf, erfolgten. Im Ergebnis ist daher Spruchpunkt 3. zur Gänze aufzuheben.
Da mangels Vermischung vor bzw. bei Einbringung der Sandgemische in die Bodenaushubdeponie kein vermischter Abfall der SN 31424 g im – erst nach den Baggerarbeiten bekannten – Ausmaß von 154,88 t am 7. März 2019 gelagert wurde, bedarf auch Spruchpunkt 1.b) insofern einer Korrektur, als sich der Tatvorwurf auf die Lagerung des gefährlichen „Teils“ dieser späteren Mischung, konkret des übernommenen Produktionsabfalls der SN 31440 g im Ausmaß von 52,22 t, zu beschränken hat.
Denn gemäß § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat enthalten. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur zu par. cit. darf durch das Verwaltungsgericht eine Richtigstellung oder Ergänzung des Spruchs der belangten Behörde (nur) dann erfolgen, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0033). Bereits in der fristwahrenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28. Mai 2019 wurden dem Bf die Spruchpunkte 1.b) und 3. wortgleich wie im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass der diesen Tatvorwürfen zugrunde gelegte vermischte Abfall aus nicht verunreinigtem Bodenaushub und dem gefährlichen Abfall der SN 31440 g „Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen“ im Ausmaß von 52, 22 t besteht. Da damit dem Bf alle für die nunmehrige Spruchkorrektur wesentlichen Sachverhaltselemente bereits bekannt waren und sind, ist das erkennende Gericht berechtigt den Spruchpunkt 1.b) dahingehend richtig stellen, dass bei gleich bleibendem Tatzeitpunkt, Tatort und Täter die Lagerung ausschließlich der Sandgemische der C. GmbH im Ausmaß von 52,22 t, und nicht des erst tags darauf entstehenden vermischten Abfalls, dem Bf vorgeworfen wird.Denn gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat enthalten. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur zu par. cit. darf durch das Verwaltungsgericht eine Richtigstellung oder Ergänzung des Spruchs der belangten Behörde (nur) dann erfolgen, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0033). Bereits in der fristwahrenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28. Mai 2019 wurden dem Bf die Spruchpunkte 1.b) und 3. wortgleich wie im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass der diesen Tatvorwürfen zugrunde gelegte vermischte Abfall aus nicht verunreinigtem Bodenaushub und dem gefährlichen Abfall der SN 31440 g „Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen“ im Ausmaß von 52, 22 t besteht. Da damit dem Bf alle für die nunmehrige Spruchkorrektur wesentlichen Sachverhaltselemente bereits bekannt waren und sind, ist das erkennende Gericht berechtigt den Spruchpunkt 1.b) dahingehend richtig stellen, dass bei gleich bleibendem Tatzeitpunkt, Tatort und Täter die Lagerung ausschließlich der Sandgemische der C. GmbH im Ausmaß von 52,22 t, und nicht des erst tags darauf entstehenden vermischten Abfalls, dem Bf vorgeworfen wird.
Zu Spruchpunkt 1.b) wendet der Bf jedoch – ähnlich zu Spruchpunkt 1.a) – ein, dass die belangte Behörde prüfen hätte müssen, ob die Lagerung überhaupt bewilligungspflichtig ist und, falls nicht, ob es sich dabei um einen geeigneten Ort iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 handelt.Zu Spruchpunkt 1.b) wendet der Bf jedoch – ähnlich zu Spruchpunkt 1.a) – ein, dass die belangte Behörde prüfen hätte müssen, ob die Lagerung überhaupt bewilligungspflichtig ist und, falls nicht, ob es sich dabei um einen geeigneten Ort iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 handelt.
Vor diesem Hintergrund bleibt auszuführen, dass die gegenständliche Lagerung gefährlichen Abfalls in keiner Weise vom Konsens der Bodenaushubdeponie, wonach nur bestimmte Spezifizierungen der nicht gefährlichen Abfallart SN 31411 „Bodenaushub“ übernommen und abgelagert werden dürfen, gedeckt ist.
Der sachliche sowie örtliche Zusammenhang (vgl. VwGH 03.11.2017, Ro 2016/11/0002) zur bestehenden Behandlungsanlage ergibt sich bereits aus der Lagerung direkt in der Bodenaushubdeponie. Da einem gefährlichen Abfall im gegenständlichen Ausmaß jedenfalls Gefährdungen der öffentlichen Interessen immanent sein können, muss dem Grunde nach von einer genehmigungspflichtigen aber – aus Sicht der Bestimmung des § 16 Abs. 1 AWG 2002 – nicht genehmigungsfähigen Änderung der bestehenden Behandlungsanlage ausgegangen werden. Angesichts dessen wurde von der Behörde im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der objektive Tatbestand des § 79 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002 erfüllt wurde.Vor diesem Hintergrund bleibt auszuführen, dass die gegenständliche Lagerung gefährlichen Abfalls in keiner Weise vom Konsens der Bodenaushubdeponie, wonach nur bestimmte Spezifizierungen der nicht gefährlichen Abfallart SN 31411 „Bodenaushub“ übernommen und abgelagert werden dürfen, gedeckt ist. , Der sachliche sowie örtliche Zusammenhang vergleiche VwGH 03.11.2017, Ro 2016/11/0002) zur bestehenden Behandlungsanlage ergibt sich bereits aus der Lagerung direkt in der Bodenaushubdeponie. Da einem gefährlichen Abfall im gegenständlichen Ausmaß jedenfalls Gefährdungen der öffentlichen Interessen immanent sein können, muss dem Grunde nach von einer genehmigungspflichtigen aber – aus Sicht der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, AWG 2002 – nicht genehmigungsfähigen Änderung der bestehenden Behandlungsanlage ausgegangen werden. Angesichts dessen wurde von der Behörde im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der objektive Tatbestand des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 erfüllt wurde.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass es sich bei einer Bodenaushubdeponie unter 100.000 m³, die diversen Erleichterungen nach § 48 Abs. 4 AWG 2002 unterliegt und folglich über kein für die Sammlung und Behandlung von gefährlichem Abfall erforderliches Schutzniveau verfügt, jedenfalls um keinen geeigneten Ort iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 für die Lagerung von gefährlichem Abfall im Ausmaß von etwas mehr als 50 Tonnen handeln kann. Im Ergebnis wurde die objektive Tatseite des § 79 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002 – in seiner korrigierten Form – verwirklicht.Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass es sich bei einer Bodenaushubdeponie unter 100.000 m³, die diversen Erleichterungen nach Paragraph 48, Absatz 4, AWG 2002 unterliegt und folglich über kein für die Sammlung und Behandlung von gefährlichem Abfall erforderliches Schutzniveau verfügt, jedenfalls um keinen geeigneten Ort iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 für die Lagerung von gefährlichem Abfall im Ausmaß von etwas mehr als 50 Tonnen handeln kann. Im Ergebnis wurde die objektive Tatseite des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 – in seiner korrigierten Form – verwirklicht.
Zu Spruchpunkt 5. bleibt bezugnehmend auf den festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass die S.T. GmbH ohne entsprechende Berechtigung zur Sammlung und Behandlung die gegenständlichen gefährlichen Abfälle der SN 31440 g zu den drei Tatzeitpunkten übernommen hat. Damit ist der Tatbestand des § 79 Abs. 1 Z 7 iVm § 24a AWG 2002 in objektiver Hinsicht erfüllt.Zu Spruchpunkt 5. bleibt bezugnehmend auf den festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass die S.T. GmbH ohne entsprechende Berechtigung zur Sammlung und Behandlung die gegenständlichen gefährlichen Abfälle der SN 31440 g zu den drei Tatzeitpunkten übernommen hat. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 24 a, AWG 2002 in objektiver Hinsicht erfüllt.
II.3.3. Übernahmen nicht gefährlicher Abfälle (Spruchpunkt 4.)römisch zwei.3.3. Übernahmen nicht gefährlicher Abfälle (Spruchpunkt 4.)
Nach § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 ist Abfallsammler jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abholt (lit. a), entgegennimmt (lit. b) oder über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt (lit. c). Die Sammlung von Abfällen bedarf gemäß § 24a Abs. 1 leg. cit. einer Erlaubnis durch den zuständigen Landeshauptmann.Nach Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, AWG 2002 ist Abfallsammler jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abholt (Litera a,), entgegennimmt (Litera b,) oder über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt (Litera c,). Die Sammlung von Abfällen bedarf gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, leg. cit. einer Erlaubnis durch den zuständigen Landeshauptmann.
Im Hinblick auf Spruchpunkt 4.a) des angefochtenen Straferkenntnisses ist festzuhalten, dass der Berechtigungsumfang der S.T. GmbH ausdrücklich nur Abfälle der SN 31427 („Betonabbruch“), nicht jedoch auch der SN 31427-17 („Betonabbruch“ mit der Spezifizierung „nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen“) umfasst. Nach Ansicht des Bf handle es sich bei dieser Spezifizierung jedoch um eine privilegierte „Untergruppe“ (Ablagerung ohne Überprüfung auf einer Inertabfalldeponie), die von der Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung der nicht privilegierten „Übergruppe“ (SN 31427) mitumfasst sei.
Nach Anlage 1 der Abfallverzeichnisverordnung muss für die Zuordnung eines Abfalls die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung verwendet werden. Gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit. müssen dabei neben Spezifizierungen für „gefährlich kontaminiert“ (77), „ausgestuft“ (88) und „verfestigt oder stabilisiert“ (91) auch sonstige abfallspezifische Unterteilungen verwendet werden; letztere nur dann, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine solche Unterteilung sieht im vorliegenden Fall Punkt 6. der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung vor, wonach ausgewählte Fraktionen von Beton(abbruch) bekannter Herkunft ohne gefährliche Verunreinigungen und mit nur geringen Beimischungen anderer Stoffe (z.B. Metalle, organische Stoffe) der Spezifizierung 17 der SN 31427 zuzuordnen sind. Dabei handelt es sich um Baurestmassen, die ohne Untersuchung auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden können.Nach Anlage 1 der Abfallverzeichnisverordnung muss für die Zuordnung eines Abfalls die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung verwendet werden. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. müssen dabei neben Spezifizierungen für „gefährlich kontaminiert“ (77), „ausgestuft“ (88) und „verfestigt oder stabilisiert“ (91) auch sonstige abfallspezifische Unterteilungen verwendet werden; letztere nur dann, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine solche Unterteilung sieht im vorliegenden Fall Punkt 6. der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung vor, wonach ausgewählte Fraktionen von Beton(abbruch) bekannter Herkunft ohne gefährliche Verunreinigungen und mit nur geringen Beimischungen anderer Stoffe (z.B. Metalle, organische Stoffe) der Spezifizierung 17 der SN 31427 zuzuordnen sind. Dabei handelt es sich um Baurestmassen, die ohne Untersuchung auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden können.
Daraus ergibt sich – wie bereits von der belangten Behörde zutreffend dargelegt – der Sinn und Zweck von Spezifizierungen: Sie dienen dem Gebot der konkretest möglichen Zuordnung von Abfällen und damit der eindeutigen Abgrenzung der mit den jeweiligen Zuordnungen verknüpften unterschiedlichen Anforderungen an die fachgerechte Lagerung und Behandlung des jeweiligen Abfalls. Es würde dem telos der abfallspezifischen Unterteilung geradezu widersprechen, wenn die Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung eines Abfalls einer SN ungeprüft auch sämtliche damit verknüpften Spezifizierungen umfassen würde. Dass die Erlaubnis allenfalls selektiv auch (und nur) jene Spezifizierungen mitumfasse, die niedrigere Anforderungen an die fachgerechte Lagerung und Behandlung als die „Gesamt-SN“ stellen („privilegierte Untergruppe“), kann der Absicht des Gesetzgebers nicht unterstellt werden. Selbst im Falle einer, hinsichtlich Lagerung und Behandlung „privilegierten“ Spezifizierung kann dies nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht von der nach § 24a AWG 2002 erforderlichen Einzelfallprüfung befreien. Da im vorliegenden Fall der Berechtigungsumfang der S.T. GmbH die SN 31427-17 nicht umfasst, wurde mit der Übernahme dieses Abfalls der objektive Tatbestand des § 79 Abs. 2 Z 6 iVm § 24a Abs. 1 AWG 2002 erfüllt.Daraus ergibt sich – wie bereits von der belangten Behörde zutreffend dargelegt – der Sinn und Zweck von Spezifizierungen: Sie dienen dem Gebot der konkretest möglichen Zuordnung von Abfällen und damit der eindeutigen Abgrenzung der mit den jeweiligen Zuordnungen verknüpften unterschiedlichen Anforderungen an die fachgerechte Lagerung und Behandlung des jeweiligen Abfalls. Es würde dem telos der abfallspezifischen Unterteilung geradezu widersprechen, wenn die Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung eines Abfalls einer SN ungeprüft auch sämtliche damit verknüpften Spezifizierungen umfassen würde. Dass die Erlaubnis allenfalls selektiv auch (und nur) jene Spezifizierungen mitumfasse, die niedrigere Anforderungen an die fachgerechte Lagerung und Behandlung als die „Gesamt-SN“ stellen („privilegierte Untergruppe“), kann der Absicht des Gesetzgebers nicht unterstellt werden. Selbst im Falle einer, hinsichtlich Lagerung und Behandlung „privilegierten“ Spezifizierung kann dies nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht von der nach Paragraph 24 a, AWG 2002 erforderlichen Einzelfallprüfung befreien. Da im vorliegenden Fall der Berechtigungsumfang der S.T. GmbH die SN 31427-17 nicht umfasst, wurde mit der Übernahme dieses Abfalls der objektive Tatbestand des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 erfüllt.
Zu den Spruchpunkten 4.b) und 4.c) ist auszuführen, dass gemäß § 24a Abs. 2 Z 2 AWG 2002 Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern, von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurden die gegenständlichen Abfälle (Bohr- und Fäkalschlamm) von der S.T. GmbH übernommen, die dann in weiterer Folge die konkrete Entsorgung (im Großraum Wels bzw. im Landwirtschaftsbetrieb des Schwagers) selbst bestimmte. Die Abfälle wurden somit nicht ausschließlich im Auftrag des Übergebers befördert, weshalb die S.T. GmbH nicht als Transporteur, sondern als Abfallsammler tätig wurde, ohne über die entsprechende Sammlererlaubnis zu verfügen. Auch in diesen Punkten hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen der objektiven Tatseite festgestellt.Zu den Spruchpunkten 4.b) und 4.c) ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 2, AWG 2002 Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern, von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurden die gegenständlichen Abfälle (Bohr- und Fäkalschlamm) von der S.T. GmbH übernommen, die dann in weiterer Folge die konkrete Entsorgung (im Großraum Wels bzw. im Landwirtschaftsbetrieb des Schwagers) selbst bestimmte. Die Abfälle wurden somit nicht ausschließlich im Auftrag des Übergebers befördert, weshalb die S.T. GmbH nicht als Transporteur, sondern als Abfallsammler tätig wurde, ohne über die entsprechende Sammlererlaubnis zu verfügen. Auch in diesen Punkten hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen der objektiven Tatseite festgestellt.
II.3.4. Beurteilungsnachweis Baulos R. (Spruchpunkt 6.)römisch zwei.3.4. Beurteilungsnachweis Baulos R. (Spruchpunkt 6.)
In diesem Zusammenhang erschöpft sich das Vorbringen des Bf in der Behauptung, dass eine allfällige Tatbestandserfüllung der B. GmbH, von der der Bodenaushub übernommen wurde, zuzuschreiben wäre.
Nach § 11 Abs. 6 DVO 2008 muss spätestens im Zeitpunkt der Anlieferung an die Deponie der Beurteilungsnachweis vorliegen. Im Falle der Beprobung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit ist der Beurteilungsnachweis grundsätzlich 10 Jahre gültig, muss aber – wenn er im Zeitpunkt der Anlieferung älter als drei Jahre alt ist – von der befugten Fachperson dahingehend bestätigt sein, dass der Beurteilungsnachweis nach wie vor die Gegebenheiten richtig beschreibt. Unbestritten lag eine derartige Bestätigung für den im Anlieferzeitpunkt mehr als drei Jahre alten Beurteilungsnachweis für das angelieferte Bodenaushubmaterial aus dem Baulos R. nicht vor.Nach Paragraph 11, Absatz 6, DVO 2008 muss spätestens im Zeitpunkt der Anlieferung an die Deponie der Beurteilungsnachweis vorliegen. Im Falle der Beprobung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit ist der Beurteilungsnachweis grundsätzlich 10 Jahre gültig, muss aber – wenn er im Zeitpunkt der Anlieferung älter als drei Jahre alt ist – von der befugten Fachperson dahingehend bestätigt sein, dass der Beurteilungsnachweis nach wie vor die Gegebenheiten richtig beschreibt. Unbestritten lag eine derartige Bestätigung für den im Anlieferzeitpunkt mehr als drei Jahre alten Beurteilungsnachweis für das angelieferte Bodenaushubmaterial aus dem Baulos R. nicht vor.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 DVO 2008 ist der Deponieinhaber Verpflichteter im Sinne der Deponieverordnung. In bestimmten Fällen treten neben diesen auch andere Personen, wie beispielsweise für Abfallbeurteilungen die befugte Fachperson oder Fachanstalt (Z 2 par. cit.). Vor diesem Hintergrund ist die S.T. GmbH als Inhaberin der gegenständlichen Bodenaushubdeponie – und nicht der Abfallbesitzer oder -erzeuger (allenfalls B. GmbH) – verpflichtet, die Bestimmungen des § 11 Abs. 6 leg. cit. einzuhalten bzw. in weiterer Folge für deren Nichteinhaltung verantwortlich. Im Ergebnis wurde die objektive Tatseite des § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 iVm § 11 Abs. 6 DVO 2008 von der S.T. GmbH als Verpflichtete erfüllt.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, DVO 2008 ist der Deponieinhaber Verpflichteter im Sinne der Deponieverordnung. In bestimmten Fällen treten neben diesen auch andere Personen, wie beispielsweise für Abfallbeurteilungen die befugte Fachperson oder Fachanstalt (Ziffer 2, par. cit.). Vor diesem Hintergrund ist die S.T. GmbH als Inhaberin der gegenständlichen Bodenaushubdeponie – und nicht der Abfallbesitzer oder -erzeuger (allenfalls B. GmbH) – verpflichtet, die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 6, leg. cit. einzuhalten bzw. in weiterer Folge für deren Nichteinhaltung verantwortlich. Im Ergebnis wurde die objektive Tatseite des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 6, DVO 2008 von der S.T. GmbH als Verpflichtete erfüllt.
II.3.5. Jahresabfallbilanz 2018 sowie Aufzeichnungs-, Registrierungs- und Vorlagepflichten (Spruchpunkte 7. und 8.)römisch zwei.3.5. Jahresabfallbilanz 2018 sowie Aufzeichnungs-, Registrierungs- und Vorlagepflichten (Spruchpunkte 7. und 8.)
Die Erfüllung der objektiven Tatbestände wurde vom Bf nicht bestritten. Aus dem Sachverhalt ergibt sich eindeutig, dass weder die Jahresabfallbilanz für das Jahr 2018 gemäß § 8 Abs. 3 Abfallbilanzverordnung fristgerecht übermittelt noch den Aufzeichnungs-, Registrierungs- und Vorlagepflichten der §§ 40 Abs. 1 Z 2 und 4 (Registrierung im Stammdatenregister), 41 Abs. 3 DVO 2008 (Vorlage elektronischer Aufzeichnungen) sowie § 17 Abs. 3 zweiter Satz AWG 2002 (Sicherstellung vollständiger Aufzeichnungen) nachgekommen wurde. Insofern ist auch diesbezüglich dem Bf die Erfüllung der objektiven Tatbestände anzulasten.Die Erfüllung der objektiven Tatbestände wurde vom Bf nicht bestritten. Aus dem Sachverhalt ergibt sich eindeutig, dass weder die Jahresabfallbilanz für das Jahr 2018 gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Abfallbilanzverordnung fristgerecht übermittelt noch den Aufzeichnungs-, Registrierungs- und Vorlagepflichten der Paragraphen 40, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 (Registrierung im Stammdatenregister), 41 Absatz 3, DVO 2008 (Vorlage elektronischer Aufzeichnungen) sowie Paragraph 17, Absatz 3, zweiter Satz AWG 2002 (Sicherstellung vollständiger Aufzeichnungen) nachgekommen wurde. Insofern ist auch diesbezüglich dem Bf die Erfüllung der objektiven Tatbestände anzulasten.
II.4. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stellen allesamt derartige Begehungsdelikte (auch „Ungehorsamsdelikte“) dar, weshalb fahrlässige Tatbegehung genügt und zudem anzunehmen ist, sofern der Bf nicht sein mangelndes Verschulden glaubhaft macht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf dazu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht (VwGH 27.06.2017, Ra 2014/05/0050, mwN).
Hinsichtlich der Lagerung der Sandgemische in der Bodenaushubdeponie bestreitet der Bf sein eigenes Fehlverhalten mit dem Vorbringen, dass der gefährliche Abfall ohne sein Wissen und in seiner Abwesenheit von zwei Mitarbeitern in der Deponie eingebracht wurde. Zudem wendet er zu den Meldepflichten, etc. (Spruchpunkte 7. und 8.) ein, dass er ein ausreichendes Kontrollsystem nachgewiesen habe und ihn diesbezüglich ebenso kein Verschulden treffe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche, in casu der handelsrechtliche Geschäftsführer (Bf), für Rechtsverletzungen im Schoße des Unternehmens – insbesondere durch Arbeitnehmer – einzustehen, soweit er nicht durch geeignete Maßnahmen entsprechende Vorsorge zur Vermeidung solcher Rechtswidrigkeiten getroffen hat. Dabei kommt v.a. die Einrichtung und Effektuierung eines – der Verhinderung von Rechtsverstößen dienenden – Regel- und Kontrollsystems in Betracht (VwGH 13.10.1993, 93/02/0181).
Für die „Glaubhaftmachung“ iSd § 5 Abs. 1 VStG eines derartigen, strafbefreienden Systems setzt das Höchstgericht einen strengen Maßstab an (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 9 [Stand 01.05.2017] Rz 43 ff, mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Demnach reicht eine abstrakte Beschreibung nicht aus; vielmehr muss der Beschuldigte aufzeigen, wie das Kontrollsystem konkret „im Einzelnen funktionieren sollte“, also wer welche Maßnahmen in welcher Form zu ergreifen verpflichtet ist, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten (VwGH 19.12.1997, 96/02/0173). Anzugeben ist dabei, „auf welche Art, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen Kontrollen durchgeführt worden“ sind (VwGH 18.02.2015, Ra 2015/04/0006).Für die „Glaubhaftmachung“ iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG eines derartigen, strafbefreienden Systems setzt das Höchstgericht einen strengen Maßstab an vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 9, [Stand 01.05.2017] Rz 43 ff, mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Demnach reicht eine abstrakte Beschreibung nicht aus; vielmehr muss der Beschuldigte aufzeigen, wie das Kontrollsystem konkret „im Einzelnen funktionieren sollte“, also wer welche Maßnahmen in welcher Form zu ergreifen verpflichtet ist, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten (VwGH 19.12.1997, 96/02/0173). Anzugeben ist dabei, „auf welche Art, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen Kontrollen durchgeführt worden“ sind (VwGH 18.02.2015, Ra 2015/04/0006).
Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, müssen die Mitarbeiter der S.T. GmbH einen schriftlichen Anweisungskatalog inkl. Sanktionen durchlesen sowie einmal jährlich die laufenden Weisungen mit Unterschrift bestätigen. Abgesehen davon wurden vom Bf pauschal regelmäßige mündliche Anweisungen und entsprechende Kontrollen behauptet, ohne näher zu konkretisieren, in welchen zeitlichen Abständen, in welchem Umfang und durch wen diese Maßnahmen erfolgen. Mit der Übergabe eines Katalogs, der jährlichen Unterschriftenleistung zu den aktuellen Weisungen und den weiteren pauschalen Behauptungen wird jedoch den strengen Anforderungen der höchstgerichtlichen Judikatur an den Nachweis eines strafbefreienden effektiven Kontrollsystems in keiner Weise entsprochen, weshalb der Bf für die eingangs genannten Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich bleibt.Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, müssen die Mitarbeiter der S.T. GmbH einen schriftlichen Anweisungskatalog inkl. Sanktionen durchlesen sowie einmal jährlich die laufenden Weisungen mit Unterschrift bestätigen. Abgesehen davon wurden vom Bf pauschal regelmäßige mündliche Anweisungen und entsprechende Kontrollen behauptet, ohne näher zu konkretisieren, in welchen zeitlichen Abständen, in welchem Umfang und durch wen diese Maßnahmen erfolgen. Mit der Übergabe eines Katalogs, der jährlichen Unterschriftenleistung zu den aktuellen Weisungen und den weiteren pauschalen Behauptungen wird jedoch den strengen Anforderungen der höchstgerichtlichen Judikatur an den Nachweis eines strafbefreienden effektiven Kontrollsystems in keiner Weise entsprochen, weshalb der Bf für die eingangs genannten Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich bleibt.
Soweit der Bf die Kenntnis um die Gefährlichkeit der Produktionsabfälle der C. GmbH und damit das Vorliegen der subjektiven Tatseite bestreitet, ist dem zu entgegnen, dass den Beschuldigten nur dann kein Verschulden trifft, wenn nicht erkennbar ist, welche „tauglichen und zumutbaren“ Maßnahmen er hätte treffen sollen (VwGH 16.05.2011, 2009/17/0185). Eine solche zumutbare Maßnahme kann beispielsweise darin bestehen, sich von der angenommenen Rechtmäßigkeit seines Verhaltens ausdrücklich – und zwar bezogen auf das konkrete Verhalten – bei der Behörde oder bei einer zur Parteienberatung befugten Stelle oder Person durch entsprechende Erkundigungen zu überzeugen (VwGH 18.06.1990, 90/10/0004).
Im vorliegenden Fall wurden derartige Nachforschungen bzw. Erkundigungen von Seiten des Bf nicht vorgenommen; ihm war zum Zeitpunkt der Übernahmen der Sandgemische nicht einmal die grundlegende Charakterisierung aus dem Jahr 2011 bekannt. Unter Bezugnahme auf die „Auskunft“ der C. GmbH behauptet der Bf, dass damit unverschuldet seine Fehlbeurteilung des übernommenen Abfalls indiziert wurde.
Diesbezüglich wird auf die zu § 5 Abs. 2 VStG ergangene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Erkundigungspflichten hingewiesen. Demnach entschuldigt das Vertrauen auf eine inkorrekte Auskunft nur soweit, als sie auf Grundlage einer vollständigen Sachverhaltsmitteilung von einer fachkompetenten Stelle bzw. Person ergangen ist. Dazu zählen die zuständige Behörde, andere fachkompetente Institutionen (z.B. gesetzliche berufliche Vertretung, etc.) und berufsmäßige Parteienvertreter. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Handhabung dieser Kriterien sehr restriktiv und anerkennt einen Verbotsirrtum nur selten als entschuldigend (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/ Weilguni, VStG2 § 5 [Stand 01.05.2017, rdb.at] Rz 19 ff).Diesbezüglich wird auf die zu Paragraph 5, Absatz 2, VStG ergangene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Erkundigungspflichten hingewiesen. Demnach entschuldigt das Vertrauen auf eine inkorrekte Auskunft nur soweit, als sie auf Grundlage einer vollständigen Sachverhaltsmitteilung von einer fachkompetenten Stelle bzw. Person ergangen ist. Dazu zählen die zuständige Behörde, andere fachkompetente Institutionen (z.B. gesetzliche berufliche Vertretung, etc.) und berufsmäßige Parteienvertreter. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Handhabung dieser Kriterien sehr restriktiv und anerkennt einen Verbotsirrtum nur selten als entschuldigend vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/ Weilguni, VStG2 Paragraph 5, [Stand 01.05.2017, rdb.at] Rz 19 ff).
Vor diesem Hintergrund kann das behauptete Vertrauen auf die Auskunft eines Geschäftspartners das objektiv gesetzte Fehlverhalten keinesfalls entschuldigen; dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der sowohl in fachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht völlig aussagelosen Mitteilung, es handle sich um „harmlose Ware“. Der Bf hätte sich vielmehr unter Anwendung der, für einen in der Abfallwirtschaft tätigen handelsrechtlichen Geschäftsführer gebotenen Sorgfalt zur konkreten Zuordnung der gegenständlichen Produktionsabfälle zu einer SN erkundigen müssen. Alleine aus der – unzutreffenden – grundlegenden Charakterisierung aus dem Jahr 2011 (SN 31451) hätte sich für den Bf ergeben, dass die S.T. GmbH die Sandgemische weder sammeln noch in der Bodenaushubdeponie (ab)lagern darf. Der Bf hat sich jedoch seit Aufnahme der Geschäftsbeziehungen im Jahr 2011 mit der bloßen Mitteilung, es handle sich um harmloses Material, begnügt und weder weitere schriftliche Unterlagen eingefordert noch sonstige zumutbare Nachforschungen – insbesondere bei fachkompetenten Stellen – betrieben; eine Unzumutbarkeit derartiger Erkundigungen ist nicht ersichtlich. Durch das Unterlassen entsprechender Nachforschungen ist der behauptete Irrtum jedenfalls vorwerfbar, weshalb kein Schuldausschließungsgrund vorliegt.
Mit dem Vorbringen, dass der Bf erstmals im Zuge der abfallwirtschaftsrechtlichen Überprüfung am 7. März 2019 Kenntnis davon erlangt hat, welche Aufzeichnungen hinsichtlich des Betriebs der Bodenaushubdeponie zu führen sind, ihm bei Genehmigungserteilung zu den Aufzeichnungspflichten insbesondere im EDM-System nichts mitgeteilt worden sei und es auch keine Unterstützung von Seiten der Behörde gegeben habe, macht der Bf hinsichtlich der Spruchpunkte 7. und 8. (Meldepflichten, etc.) einen Verbotsirrtum geltend.
Nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt der Verbotsirrtum nur dann, wenn dieser erwiesenermaßen unverschuldet ist. Dabei wendet der Verwaltungsgerichtshof einen strengen Maßstab an. Denn jedermann hat sich unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen, insbesondere wenn die Existenz derartiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Eine solche Erkundigungspflicht bejaht der Verwaltungsgerichtshof u.a. bei der Ausübung eines Gewerbes. Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum – weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet – jedenfalls vorwerfbar (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 5 [Stand 01.05.2017, rdb.at] Rz 18).Nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt der Verbotsirrtum nur dann, wenn dieser erwiesenermaßen unverschuldet ist. Dabei wendet der Verwaltungsgerichtshof einen strengen Maßstab an. Denn jedermann hat sich unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen, insbesondere wenn die Existenz derartiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Eine solche Erkundigungspflicht bejaht der Verwaltungsgerichtshof u.a. bei der Ausübung eines Gewerbes. Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum – weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet – jedenfalls vorwerfbar vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 5, [Stand 01.05.2017, rdb.at] Rz 18).
Als in der Abfallwirtschaft gewerbsmäßig Tätige und Inhaberin einer Bodenaushubdeponie trifft die S.T. GmbH die Pflicht, sich mit den einschlägigen Normen betreffend die Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeiten, insbesondere mit dem AWG 2002, der Abfallbilanzverordnung und der Deponieverordnung 2008, vertraut zu machen. Derartige Erkundigungen wurden von Seiten des Bf nicht behauptet; vielmehr entstand beim erkennenden Gericht der Eindruck, dass eine unaufgeforderte, aktive Aufklärung von anderer, insbesondere behördlicher Seite, erwartet und die eigene Pflicht zu Nachforschungen nicht wahrgenommen wurde. Angesichts der strengen höchstgerichtlichen Judikatur kann der behauptete Irrtum nicht erwiesenermaßen unverschuldet sein, weshalb § 5 Abs. 2 VStG nicht zur Anwendung kommt.Als in der Abfallwirtschaft gewerbsmäßig Tätige und Inhaberin einer Bodenaushubdeponie trifft die S.T. GmbH die Pflicht, sich mit den einschlägigen Normen betreffend die Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeiten, insbesondere mit dem AWG 2002, der Abfallbilanzverordnung und der Deponieverordnung 2008, vertraut zu machen. Derartige Erkundigungen wurden von Seiten des Bf nicht behauptet; vielmehr entstand beim erkennenden Gericht der Eindruck, dass eine unaufgeforderte, aktive Aufklärung von anderer, insbesondere behördlicher Seite, erwartet und die eigene Pflicht zu Nachforschungen nicht wahrgenommen wurde. Angesichts der strengen höchstgerichtlichen Judikatur kann der behauptete Irrtum nicht erwiesenermaßen unverschuldet sein, weshalb Paragraph 5, Absatz 2, VStG nicht zur Anwendung kommt.
Hinsichtlich Spruchpunkt 4.a) (Spezifizierung von „Gesamt-SN“ nicht erfasst) wird angemerkt, dass eine Unkenntnis dieses Umstands – wiewohl nicht vom Bf behauptet – ohnehin nicht angenommen werden kann, wurden doch in der Vergangenheit dezidiert (bereits bewilligte) Anträge von der S.T. GmbH für eine „Gesamt-SN“ und einzelne Spezifizierungen gestellt, wie z.B. für die Sammlererlaubnis (SN 91501 und SN 91501-21) und auch das Baurestmassenzwischenlager (SN 31427 und SN 31427-17; dabei handelt es sich exakt um die beiden Abfallarten, die nunmehr ausschließlich von der Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung der „Gesamt-SN“ 31427 erfasst sein sollen). Daraus kann gefolgert werden, dass dem Bf die notwendige gesonderte Antragstellung für jede SN und Spezifizierung durchaus bekannt war.
Abgesehen von den bisher behandelten Einwänden erschöpft sich das sonstige Vorbringen des Bf zur subjektiven Tatseite in der pauschalen Behauptung, dass er im Tatzeitraum alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten nach seinem besten Wissen und Gewissen ausgeschöpft habe. Dieses Vorbringen kann schon angesichts der erst infolge behördlicher Aufträge vorgenommenen Entsorgungen, der Unterlassung zumutbarer und verpflichtend vorzunehmender Erkundigungen zu den bereits seit dem Jahr 2011 übernommenen Sandgemischen, der Übernahme nicht vom Berechtigungsumfang mitumfasster Abfälle in umfangreichem Ausmaß, der mangelnden Einrichtung eines effektiven Kontrollsystems sowie der Unterlassung von Nachforschungen zu den formalrechtlichen Handlungspflichten betreffend die Führung einer Bodenaushubdeponie bzw. eines Betriebs in der Abfallwirtschaft, nicht nachvollzogen werden. Der Bf hätte noch einige taugliche und zumutbare Maßnahmen treffen können und müssen.
Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde – mangels „Glaubhaftmachung“ eines fehlenden Verschuldens und hinsichtlich der Indizwirkung der erfüllten objektiven Tatbestände – im Ergebnis zutreffend Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 VStG angenommen.Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde – mangels „Glaubhaftmachung“ eines fehlenden Verschuldens und hinsichtlich der Indizwirkung der erfüllten objektiven Tatbestände – im Ergebnis zutreffend Fahrlässigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG angenommen.
II.5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt, das vorliegt, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (zuletzt VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103).römisch zwei.5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt, das vorliegt, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (zuletzt VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103).
Diese Voraussetzungen sind im Fall des Spruchpunktes 4.a), b) und c) erfüllt. Die Übernahmen von jeweils nicht gefährlichem Abfall durch die S.T. GmbH im Zeitraum des Kalenderjahres 2018, ohne jeweils über die entsprechende Berechtigung zur Sammlung zu verfügen, treten aufgrund ihrer Gleichartigkeit der Begehungsform und ihres zeitlichen Zusammenhangs objektiv zu einer Tateinheit zusammen. Ein diesbezügliches subjektives Gesamtkonzept des Bf ergibt sich offenkundig aus der gewerbsmäßigen abfallwirtschaftlichen Tätigkeit; dass ein fortgesetztes Delikt auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz gegeben sein kann, wurde bereits vom Verwaltungsgerichtshof judiziert ( VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025, mwN). Im Ergebnis wird damit über die rechtswidrigen Einzelhandlungen des Spruchpunktes 4. als ein einziges fortgesetztes Delikt (konkret: Sammeldelikt) eine Gesamtstrafe zu verhängen sein.
Nach der höchstgerichtlichen Definition des „fortgesetzten Delikts“ lassen sich stets nur einzelne Verstöße gegen dieselbe Rechtsvorschrift in einem Fortsetzungszusammenhang zusammenfassen, nicht aber Verstöße gegen unterschiedliche Vorschriften (VwGH 18.09.2012, 2009/11/0066). Angesichts dessen scheitern derartige Überlegungen hinsichtlich der in Spruchpunkten 8.a), b) und c) sowie der in Spruchpunkten 1.a) und 2. vorgeworfenen Einzelhandlungen, die gegen unterschiedliche Rechtsvorschriften verstoßen.
II.6. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde nach § 45 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um sie von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz leg. cit. dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um sie von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Nach § 33a Abs. 1 VStG hat die Behörde bei Feststellung einer Übertretung und unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 leg. cit. den Beschuldigten mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.Nach Paragraph 33 a, Absatz eins, VStG hat die Behörde bei Feststellung einer Übertretung und unter den Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. den Beschuldigten mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
Dem Antrag des Bf auf ein Vorgehen nach § 33a Abs. 1 VStG ist zu entgegnen, dass sich der eng gefasste Anwendungsbereich dieser lex specialis zur Verfahrenseinstellung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG auf Delikte beschränkt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts noch andauern. Im Rahmen dieses Deliktsspektrums dient die Beratung in erster Linie der Anleitung zur endgültigen Beendigung eines gegenwärtigen rechtswidrigen Verhaltens unter Rücksichtnahme auf fehlende Rechtskenntnis des Täters (vgl. dazu Winninger, juridikum 2020, 508, mwN). In casu sind die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen betreffend die Abfalllagerungen und –übernahmen (Spruchpunkte 1. bis 6.) abgeschlossen. Bei den sonstigen Tatvorwürfen zu den formalrechtlichen Handlungspflichten nach dem AWG 2002 und seinen Verordnungen (Spruchpunkte 7. bis 8.) konnte eine nähere Prüfung zu deren Andauern unterbleiben: Zum einen würde eine derart lange Aufrechterhaltung – beinahe über zwei Jahre – eines rechtswidrigen Zustands ein geringes Verschulden bereits ausschließen. Zum anderen kann angesichts der Angaben des Bf, wonach – auch mit Inanspruchnahme externer Hilfe – der rechtskonforme Zustand hinsichtlich dieser Handlungspflichten hergestellt wurde und weiterhin besteht, von einer fehlenden Rechtskenntnis, die mittels Beratung zu „beheben“ wäre, ohnehin nicht (mehr) ausgegangen werden. Im Ergebnis scheitert daher ein Vorgehen nach § 33a VStG an den vorgenannten Gründen.Dem Antrag des Bf auf ein Vorgehen nach Paragraph 33 a, Absatz eins, VStG ist zu entgegnen, dass sich der eng gefasste Anwendungsbereich dieser lex specialis zur Verfahrenseinstellung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG auf Delikte beschränkt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts noch andauern. Im Rahmen dieses Deliktsspektrums dient die Beratung in erster Linie der Anleitung zur endgültigen Beendigung eines gegenwärtigen rechtswidrigen Verhaltens unter Rücksichtnahme auf fehlende Rechtskenntnis des Täters vergleiche dazu Winninger, juridikum 2020, 508, mwN). In casu sind die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen betreffend die Abfalllagerungen und –übernahmen (Spruchpunkte 1. bis 6.) abgeschlossen. Bei den sonstigen Tatvorwürfen zu den formalrechtlichen Handlungspflichten nach dem AWG 2002 und seinen Verordnungen (Spruchpunkte 7. bis 8.) konnte eine nähere Prüfung zu deren Andauern unterbleiben: Zum einen würde eine derart lange Aufrechterhaltung – beinahe über zwei Jahre – eines rechtswidrigen Zustands ein geringes Verschulden bereits ausschließen. Zum anderen kann angesichts der Angaben des Bf, wonach – auch mit Inanspruchnahme externer Hilfe – der rechtskonforme Zustand hinsichtlich dieser Handlungspflichten hergestellt wurde und weiterhin besteht, von einer fehlenden Rechtskenntnis, die mittels Beratung zu „beheben“ wäre, ohnehin nicht (mehr) ausgegangen werden. Im Ergebnis scheitert daher ein Vorgehen nach Paragraph 33 a, VStG an den vorgenannten Gründen.
Die beantragte Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die dort genannten Kriterien kumulativ vorliegen. Demnach müssen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und einem Teil der Lehre erstens die abstrakte Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0209, mwN).Die beantragte Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG setzt voraus, dass die dort genannten Kriterien kumulativ vorliegen. Demnach müssen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und einem Teil der Lehre erstens die abstrakte Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0209, mwN).
Von geringem Verschulden ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 27.02.2019, Ra 2018/04/0134, mwN).
Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, hat der Bf ca. 0,3 m³ an Welldachplattenstücken sowie Beton- und Ziegelbruch ungeeignet gelagert. Diese geringe, überschaubare Menge an (nicht) gefährlichem Abfall wurde jedoch nicht im Rahmen der üblichen gewerbsmäßigen abfallwirtschaftlichen Tätigkeit gelagert, sondern ist im Zuge von Arbeiten für eine Stellplatzerweiterung am Betriebsgelände angefallen. Darüber hinaus wurde die konkrete Abfallmasse ca. drei Monate nach dem Lokalaugenschein – wenn auch erst infolge eines behördlichen Auftrags – nachweislich und fachgerecht vom Bf entsorgt. Angesichts dieser Umstände ist hinsichtlich der Spruchpunkte 1.a) und 2. von einem geringen Verschulden auszugehen.
Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG scheitert hinsichtlich der Lagerung der Sandgemische sowie der Nichteinhaltung der Melde-, Aufzeichnungs-, Vorlage- und Registrierungspflichten (Spruchpunkte 1.b., 7. und 8.) bereits an dem erfolglos eingewendeten Kontrollsystem. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem geringen Verschulden nicht gesprochen werden, wenn es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem glaubhaft zu machen, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH 07.04.2017, Ro 2016/02/0009).Ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG scheitert hinsichtlich der Lagerung der Sandgemische sowie der Nichteinhaltung der Melde-, Aufzeichnungs-, Vorlage- und Registrierungspflichten (Spruchpunkte 1.b., 7. und 8.) bereits an dem erfolglos eingewendeten Kontrollsystem. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem geringen Verschulden nicht gesprochen werden, wenn es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem glaubhaft zu machen, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH 07.04.2017, Ro 2016/02/0009).
Auch bei den übrigen Verwaltungsübertretungen (Spruchpunkte 4., 5. und 6.) kann ein geringes Verschulden nicht angenommen werden. Die im Rahmen der gewerbsmäßigen abfallwirtschaftlichen Tätigkeit erfolgten Übernahmen von (nicht) gefährlichem Abfall, für welchen die S.T. GmbH keine entsprechende Sammlererlaubnis hatte, entspricht geradezu dem in § 79 Abs. 1 Z 7 bzw. Abs. 2 Z 6 AWG 2002 typisierten Unrechts- und Schuldgehalt. Gleiches gilt für die außer Acht gelassene, jedoch verpflichtende Bestätigung des mehr als drei Jahre alten Beurteilungsnachweises zum Zeitpunkt der Anlieferung. Umstände, die ein geringes Verschulden annehmen ließen, wie beispielsweise eine verschuldete, aber nachvollziehbare Unkenntnis der konkreten Zuordnung der übernommenen Abfälle oder Bemühungen, eine Bestätigung des Beurteilungsnachweises rechtzeitig einzuholen, wurden nicht behauptet. Im Falle der Spruchpunkte 5. sowie 1.b) muss hingegen sogar von einem erheblichen Verschulden ausgegangen werden, zumal der Bf seinen Erkundigungspflichten, zur Zuordnung der bereits seit 2011 übernommenen Sandgemische zu einer konkreten SN, unzureichend bzw. de facto überhaupt nicht nachgekommen ist.Auch bei den übrigen Verwaltungsübertretungen (Spruchpunkte 4., 5. und 6.) kann ein geringes Verschulden nicht angenommen werden. Die im Rahmen der gewerbsmäßigen abfallwirtschaftlichen Tätigkeit erfolgten Übernahmen von (nicht) gefährlichem Abfall, für welchen die S.T. GmbH keine entsprechende Sammlererlaubnis hatte, entspricht geradezu dem in Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, bzw. Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 typisierten Unrechts- und Schuldgehalt. Gleiches gilt für die außer Acht gelassene, jedoch verpflichtende Bestätigung des mehr als drei Jahre alten Beurteilungsnachweises zum Zeitpunkt der Anlieferung. Umstände, die ein geringes Verschulden annehmen ließen, wie beispielsweise eine verschuldete, aber nachvollziehbare Unkenntnis der konkreten Zuordnung der übernommenen Abfälle oder Bemühungen, eine Bestätigung des Beurteilungsnachweises rechtzeitig einzuholen, wurden nicht behauptet. Im Falle der Spruchpunkte 5. sowie 1.b) muss hingegen sogar von einem erheblichen Verschulden ausgegangen werden, zumal der Bf seinen Erkundigungspflichten, zur Zuordnung der bereits seit 2011 übernommenen Sandgemische zu einer konkreten SN, unzureichend bzw. de facto überhaupt nicht nachgekommen ist.
Nach den bisherigen Ausführungen bleibt ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nur mehr hinsichtlich der Spruchpunkte 1.a) und 2. möglich. Dafür müssen jedoch neben dem festgestellten geringen Verschulden auch „die (Anm.: abstrakte) Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat“ gering sein.Nach den bisherigen Ausführungen bleibt ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nur mehr hinsichtlich der Spruchpunkte 1.a) und 2. möglich. Dafür müssen jedoch neben dem festgestellten geringen Verschulden auch „die Anmerkung, abstrakte) Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat“ gering sein.
In dieser, mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, in Kraft getretenen Formulierung erkennt der Verwaltungsgerichtshof in jüngerer Rechtsprechung (seit ca. 2018) – wie auch ein Teil der Lehre – zwei getrennt voneinander zu prüfende Kriterien (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098; 25.04.2019, Ra 2018/09/0209, mwN). Demnach gilt es nunmehr auch die abstrakte Bedeutung des geschützten Rechtsguts eigenständig zu beurteilen. Bis zu diesem Judikaturwandel wurde die Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG in der höchstgerichtlichen Judikatur (wohl) noch im Sinne der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 1 VStG idF BGBl 1991/52 ausgelegt, wonach neben dem geringen Verschulden die Geringfügigkeit betreffend das geschützte Rechtsgut nur im Rahmen eines einzigen Tatbestandsmerkmals, nämlich der unbedeutenden Folgen der Übertretung, geprüft wird (vgl. zuletzt VwGH 28.02.2017, Ra 2016/11/0164).In dieser, mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in Kraft getretenen Formulierung erkennt der Verwaltungsgerichtshof in jüngerer Rechtsprechung (seit ca. 2018) – wie auch ein Teil der Lehre – zwei getrennt voneinander zu prüfende Kriterien (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098; 25.04.2019, Ra 2018/09/0209, mwN). Demnach gilt es nunmehr auch die abstrakte Bedeutung des geschützten Rechtsguts eigenständig zu beurteilen. Bis zu diesem Judikaturwandel wurde die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in der höchstgerichtlichen Judikatur (wohl) noch im Sinne der Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung BGBl 1991/52 ausgelegt, wonach neben dem geringen Verschulden die Geringfügigkeit betreffend das geschützte Rechtsgut nur im Rahmen eines einzigen Tatbestandsmerkmals, nämlich der unbedeutenden Folgen der Übertretung, geprüft wird vergleiche zuletzt VwGH 28.02.2017, Ra 2016/11/0164).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wird mit dem nunmehr zusätzlich zu prüfenden dritten Kriterium der Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. letzter Satz und auch § 33a Abs. 1 VStG im Vergleich zur Vorgängerbestimmung deutlich enger gefasst, da in den meisten Fällen eine geringe Bedeutung des Rechtsguts zu verneinen sein wird. Denn abgesehen von der Frage, inwieweit Rechtsgütern, die vom Gesetzgeber unter den (besonderen) Schutz des Strafrechts gestellt werden, überhaupt eine bloß geringe Bedeutung zukommen kann, tendiert der Verwaltungsgerichtshof dazu, das Vorliegen dieser Voraussetzung (auch) unter Heranziehung des jeweils gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wurde beispielsweise in Strafverfahren nach der StVO, in denen eine Höchststrafe von 726 Euro normiert wird, bereits die erhebliche Bedeutung des Rechtsguts bejaht (vgl. VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102, mwN). Mit der zusätzlichen Orientierung an einer, hinsichtlich der ausschließlichen Bezugnahme auf Höchststrafen relativ niedrigen Wertgrenze – wie sie ein Teil der Lehre in Anlehnung an § 25a Abs. 4 VwGG bei einem Betrag von 750 Euro „starr“ ziehen möchte – lässt sich eine geringe Bedeutung des Rechtsguts selten annehmen. Im gegenständlichen Fall wäre eine geringe Bedeutung des Rechtsguts hinsichtlich aller Spruchpunkte schon alleine anhand der Wertgrenze zu verneinen, zumal bereits die „niedrigste“ Höchststrafe des § 79 Abs. 3 AWG 2002 im Ausmaß von 3.400 Euro den Betrag von 750 Euro wesentlich übersteigt.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wird mit dem nunmehr zusätzlich zu prüfenden dritten Kriterium der Anwendungsbereich des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. letzter Satz und auch Paragraph 33 a, Absatz eins, VStG im Vergleich zur Vorgängerbestimmung deutlich enger gefasst, da in den meisten Fällen eine geringe Bedeutung des Rechtsguts zu verneinen sein wird. Denn abgesehen von der Frage, inwieweit Rechtsgütern, die vom Gesetzgeber unter den (besonderen) Schutz des Strafrechts gestellt werden, überhaupt eine bloß geringe Bedeutung zukommen kann, tendiert der Verwaltungsgerichtshof dazu, das Vorliegen dieser Voraussetzung (auch) unter Heranziehung des jeweils gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wurde beispielsweise in Strafverfahren nach der StVO, in denen eine Höchststrafe von 726 Euro normiert wird, bereits die erhebliche Bedeutung des Rechtsguts bejaht vergleiche VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102, mwN). Mit der zusätzlichen Orientierung an einer, hinsichtlich der ausschließlichen Bezugnahme auf Höchststrafen relativ niedrigen Wertgrenze – wie sie ein Teil der Lehre in Anlehnung an Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG bei einem Betrag von 750 Euro „starr“ ziehen möchte – lässt sich eine geringe Bedeutung des Rechtsguts selten annehmen. Im gegenständlichen Fall wäre eine geringe Bedeutung des Rechtsguts hinsichtlich aller Spruchpunkte schon alleine anhand der Wertgrenze zu verneinen, zumal bereits die „niedrigste“ Höchststrafe des Paragraph 79, Absatz 3, AWG 2002 im Ausmaß von 3.400 Euro den Betrag von 750 Euro wesentlich übersteigt.
Das sohin oftmals nicht erfüllte „neue“ Kriterium hat beim Vorliegen der sonstigen (nach § 21 Abs. 1 VStG aF einzigen) Voraussetzungen zur Konsequenz, dass z.B. eine angesichts des geringen Verschuldens und der unbedeutenden Auswirkungen der Tat ausreichende (weil verhältnismäßige) Ermahnung an der – von den Umständen des Einzelfalls losgelösten – abstrakten erheblichen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts scheitert. Damit wird die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht in seinen Möglichkeiten beschränkt, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls jene Vorgehensweise zu finden, die am ehesten im Verhältnis zum zu ahndenden Unrechts- und Schuldgehalt steht.Das sohin oftmals nicht erfüllte „neue“ Kriterium hat beim Vorliegen der sonstigen (nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG aF einzigen) Voraussetzungen zur Konsequenz, dass z.B. eine angesichts des geringen Verschuldens und der unbedeutenden Auswirkungen der Tat ausreichende (weil verhältnismäßige) Ermahnung an der – von den Umständen des Einzelfalls losgelösten – abstrakten erheblichen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts scheitert. Damit wird die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht in seinen Möglichkeiten beschränkt, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls jene Vorgehensweise zu finden, die am ehesten im Verhältnis zum zu ahndenden Unrechts- und Schuldgehalt steht.
Es bleibt nämlich der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht in weiterer Folge nichts anderes übrig, als eine Strafe – allenfalls herabgesetzt – zu verhängen; im Anwendungsbereich des AWG 2002 kann dies für einen gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätigen Beschuldigten zur Verhängung einer durchaus hohen, aber konkret unverhältnismäßigen Mindeststrafe (anstatt zu einer Ermahnung) führen. Dabei bleibt zudem zu bedenken, dass in Fällen nach § 22 Abs. 2 VStG (wie hier) die in der Gesamthöhe unbegrenzte Kumulierung – mangels geringer Rechtsgutbedeutung alternativlos – zu verhängender Mindeststrafen eine Gesamtstrafe ergeben kann, die zum zu ahndenden Unrechts- und Schuldgehalt der Taten außer Verhältnis steht. Dass aber Strafen auch im Gesamten verhältnismäßig zu den begangenen Taten sein sollen, wurde zuletzt vom Europäischen Gerichtshof – zu formalrechtlichen Handlungspflichten nach dem AVRAG – festgehalten (vgl. EuGH 12.09.2019, Rs. C-64/18, Maksimovic), wiewohl sich daraus keine allgemeinen Aussagen für andere Rechtsmaterien ableiten lassen (vgl. VwGH 12.02.2020, Ra 2020/02/0008).Es bleibt nämlich der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht in weiterer Folge nichts anderes übrig, als eine Strafe – allenfalls herabgesetzt – zu verhängen; im Anwendungsbereich des AWG 2002 kann dies für einen gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätigen Beschuldigten zur Verhängung einer durchaus hohen, aber konkret unverhältnismäßigen Mindeststrafe (anstatt zu einer Ermahnung) führen. Dabei bleibt zudem zu bedenken, dass in Fällen nach Paragraph 22, Absatz 2, VStG (wie hier) die in der Gesamthöhe unbegrenzte Kumulierung – mangels geringer Rechtsgutbedeutung alternativlos – zu verhängender Mindeststrafen eine Gesamtstrafe ergeben kann, die zum zu ahndenden Unrechts- und Schuldgehalt der Taten außer Verhältnis steht. Dass aber Strafen auch im Gesamten verhältnismäßig zu den begangenen Taten sein sollen, wurde zuletzt vom Europäischen Gerichtshof – zu formalrechtlichen Handlungspflichten nach dem AVRAG – festgehalten vergleiche EuGH 12.09.2019, Rs. C-64/18, Maksimovic), wiewohl sich daraus keine allgemeinen Aussagen für andere Rechtsmaterien ableiten lassen vergleiche VwGH 12.02.2020, Ra 2020/02/0008).
Vor diesem Hintergrund bleibt nach Ansicht des erkennenden Gerichts zwecks Erzielung einer möglichst einzelfallbezogenen und verhältnismäßigen Entscheidung jenem Teil der Lehre (sowie der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zuzustimmen, der das Element der abstrakten Bedeutung des geschützten Rechtsguts in der Intensität der Beeinträchtigung aufgehen lässt. Demnach setzt § 45 Abs. 1 Z 4 VStG – in Anlehnung an die Vorgängerbestimmung – das kumulative Vorliegen nur zweier Kriterien voraus, nämlich ein geringes Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (vgl. Fister in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG2 § 45 [Stand 01.05.2017, rdb.at] Rz 3). Für diese Auslegung sprechen ohnehin auch die Gesetzesmaterialien, wonach die Neuformulierung des par. cit. im Wesentlichen den Kriterien des früheren § 21 VStG entsprechen soll (vgl. RV 2009 BlgNr. 24. GP, 19). Ein derartiges „wesentliches Entsprechen“ kann bei eigenständiger Prüfung der abstrakten Bedeutung des Rechtsguts und des damit im Vergleich zur Vorgängerbestimmung gravierend stärker eingeschränkten Anwendungsbereichs nicht angenommen werden. Zur Bestimmung des diesbezüglich wortlautgleichen § 19 Abs. 1 VStG deutet der Gesetzgeber (an gleicher Stelle) wohl selbst an, dass der abstrakten Bedeutung des Rechtsguts keine eigenständige Beurteilung zukommt, wenn er unter Nutzung des Singulars ausführt, dass „das Tatbestandsmerkmal ´der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat´ […] ein zentrales Anknüpfungskriterium“ bilden soll (siehe zur Thematik u.a. Kneihs in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG2 [2016] zu § 45 VStG Rz 8, mwN; Hugeneck, ZVG 2016, 407, mwN insb aus der Praxis; Winninger, juridikum 2020, 508, mwN).Vor diesem Hintergrund bleibt nach Ansicht des erkennenden Gerichts zwecks Erzielung einer möglichst einzelfallbezogenen und verhältnismäßigen Entscheidung jenem Teil der Lehre (sowie der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zuzustimmen, der das Element der abstrakten Bedeutung des geschützten Rechtsguts in der Intensität der Beeinträchtigung aufgehen lässt. Demnach setzt Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG – in Anlehnung an die Vorgängerbestimmung – das kumulative Vorliegen nur zweier Kriterien voraus, nämlich ein geringes Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen der Tat vergleiche Fister in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 45, [Stand 01.05.2017, rdb.at] Rz 3). Für diese Auslegung sprechen ohnehin auch die Gesetzesmaterialien, wonach die Neuformulierung des par. cit. im Wesentlichen den Kriterien des früheren Paragraph 21, VStG entsprechen soll vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNr. 24. GP, 19). Ein derartiges „wesentliches Entsprechen“ kann bei eigenständiger Prüfung der abstrakten Bedeutung des Rechtsguts und des damit im Vergleich zur Vorgängerbestimmung gravierend stärker eingeschränkten Anwendungsbereichs nicht angenommen werden. Zur Bestimmung des diesbezüglich wortlautgleichen Paragraph 19, Absatz eins, VStG deutet der Gesetzgeber (an gleicher Stelle) wohl selbst an, dass der abstrakten Bedeutung des Rechtsguts keine eigenständige Beurteilung zukommt, wenn er unter Nutzung des Singulars ausführt, dass „das Tatbestandsmerkmal ´der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat´ […] ein zentrales Anknüpfungskriterium“ bilden soll (siehe zur Thematik u.a. Kneihs in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG2 [2016] zu Paragraph 45, VStG Rz 8, mwN; Hugeneck, ZVG 2016, 407, mwN insb aus der Praxis; Winninger, juridikum 2020, 508, mwN).
Für den gegenständlichen Fall hat dies für die Spruchpunkte 1.a) und 2. zur Folge, dass neben dem bereits festgestellten geringen Verschulden (ausschließlich) auch eine geringe Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung gegeben sein muss. Derartige unbedeutende Folgen zieht eine Tat etwa nach sich, wenn der von der betroffenen Norm gewünschte Zustand im Wesentlichen auf eine andere Weise ohnehin eingetreten ist (VwGH 28.02.2017, Ra 2016/11/0164) oder wenn der Verstoß so geringfügig ist, dass er dem Normzweck im Wesentlichen nicht zuwiderläuft (VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0065). Die Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen sowie die über das unvermeidliche Ausmaß hinausgehende Verunreinigung der Umwelt durch die ungeeignete Lagerung von insbesondere gefährlichem Abfall sind grundsätzlich von beträchtlichem Unwert. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass sich die konkrete Rechtsgut-beeinträchtigung mengenmäßig auf ein Volumen von ca. 0,3 m³ beschränkt, wovon die Welldachplattenstücke (gefährlicher Abfall) nur einen Teil ausmachen. Das Material wurde auf dem Grundstück des Bf, sohin nicht öffentlich zugänglich, gelagert und binnen drei Monaten nach dem Tatzeitpunkt fachgerecht entsorgt. Hinsichtlich dieser zeitlich eingeschränkten und örtlich nicht für jedermann zugänglichen Lagerung einer überschaubaren und nur zum Teil gefährlichen Abfallmasse, kann von einer unwesentlichen Rechtsgutbeeinträchtigung, die unbedeutende Folgen nach sich zieht, ausgegangen werden.
Zusammengefasst liegen damit die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991 vor. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Diese Ermessensentscheidung hängt somit von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab (VwGH 10.01.2017, Ra 2016/02/0269). Da der Anfall weiterer solcher „Abfallkonglomerate“ infolge von anderen Aus- bzw. Umbautätigkeiten der S.T. GmbH nicht ausgeschlossen werden kann und eine völlige Straflosigkeit möglicherweise unerwünschte Beispiels- und Folgewirkungen im Hinblick auf den Umgang mit insbesondere gefährlichen Abfall durch den Bf nach sich ziehen könnte, darf die gegenständliche Verwaltungsstraftat nicht sanktionslos bleiben. Folglich ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts hinsichtlich der in den Spruchpunkten 1.a) und 2. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen anstatt der Einstellung des Strafverfahrens die Erteilung einer Ermahnung unter gleichzeitigem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Bf geboten.Zusammengefasst liegen damit die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG 1991 vor. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Diese Ermessensentscheidung hängt somit von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab (VwGH 10.01.2017, Ra 2016/02/0269). Da der Anfall weiterer solcher „Abfallkonglomerate“ infolge von anderen Aus- bzw. Umbautätigkeiten der S.T. GmbH nicht ausgeschlossen werden kann und eine völlige Straflosigkeit möglicherweise unerwünschte Beispiels- und Folgewirkungen im Hinblick auf den Umgang mit insbesondere gefährlichen Abfall durch den Bf nach sich ziehen könnte, darf die gegenständliche Verwaltungsstraftat nicht sanktionslos bleiben. Folglich ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts hinsichtlich der in den Spruchpunkten 1.a) und 2. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen anstatt der Einstellung des Strafverfahrens die Erteilung einer Ermahnung unter gleichzeitigem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Bf geboten.
II.7. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.römisch zwei.7. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des Paragraph 19, VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. Paragraph 19, Absatz eins, VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Absatz 2, für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.Gemäß Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Die belangte Behörde hat der Bemessung der Strafe mangels Angaben durch den Bf ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.500 Euro, Betriebsvermögen sowie keine Sorgepflichten zugrunde gelegt. Da die S.T. GmbH gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig ist, sind die erhöhten Mindeststrafen des § 79 Abs. 1 und 2 AWG 2002 anzuwenden.Die belangte Behörde hat der Bemessung der Strafe mangels Angaben durch den Bf ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.500 Euro, Betriebsvermögen sowie keine Sorgepflichten zugrunde gelegt. Da die S.T. GmbH gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig ist, sind die erhöhten Mindeststrafen des Paragraph 79, Absatz eins und 2 AWG 2002 anzuwenden.
Für die zu ahndenden Verwaltungsübertretungen kommt jeweils das Fehlen einschlägiger Vorstrafen als Milderungsgrund in Betracht, Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Da es sich in allen Fällen um Begehungsdelikte handelt, kann der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung nicht als Milderungsgrund (gemäß § 34 Abs. 1 Z 14 StGB) berücksichtigt werden (VwGH 20.07.2004, 2002/03/0223).Für die zu ahndenden Verwaltungsübertretungen kommt jeweils das Fehlen einschlägiger Vorstrafen als Milderungsgrund in Betracht, Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Da es sich in allen Fällen um Begehungsdelikte handelt, kann der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung nicht als Milderungsgrund (gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 14, StGB) berücksichtigt werden (VwGH 20.07.2004, 2002/03/0223).
II.7.1. Produktionsabfälle der C. GmbH (Spruchpunkte 1.b. und 5.)römisch zwei.7.1. Produktionsabfälle der C. GmbH (Spruchpunkte 1.b. und 5.)
Durch eine entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 vorgenommene Lagerung sowie die ohne Sammlererlaubnis nach § 24a leg. cit. erfolgte Übernahme von gefährlichen Abfällen können strafrechtlich geschützte, in § 1 Abs. 3 AWG 2002 angeführte Rechtsgüter grundsätzlich erheblich beeinträchtigt werden, da die ungeeignete Lagerung bzw. unberechtigte Übernahme gefährlichen Abfalls dem jeweiligen Normzweck, eine Rechtsgutbeeinträchtigung durch unzureichende bzw. nicht fachgerechte Sammlung und Behandlung möglichst hintanzuhalten, geradezu gegenläufig ist. Im Hinblick auf die mengenmäßig erheblichen Ausmaße der übernommenen (insgesamt 186,12 t) sowie gelagerten gefährlichen Produktionsabfälle (52,22 t), die im letzteren Fall sogar in einer ausschließlich für nicht gefährlichen Bodenaushub vorgesehenen Behandlungsanlage gelagert wurden, kann die Intensität der Beeinträchtigung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht als gering angesehen werden.Durch eine entgegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 vorgenommene Lagerung sowie die ohne Sammlererlaubnis nach Paragraph 24 a, leg. cit. erfolgte Übernahme von gefährlichen Abfällen können strafrechtlich geschützte, in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 angeführte Rechtsgüter grundsätzlich erheblich beeinträchtigt werden, da die ungeeignete Lagerung bzw. unberechtigte Übernahme gefährlichen Abfalls dem jeweiligen Normzweck, eine Rechtsgutbeeinträchtigung durch unzureichende bzw. nicht fachgerechte Sammlung und Behandlung möglichst hintanzuhalten, geradezu gegenläufig ist. Im Hinblick auf die mengenmäßig erheblichen Ausmaße der übernommenen (insgesamt 186,12 t) sowie gelagerten gefährlichen Produktionsabfälle (52,22 t), die im letzteren Fall sogar in einer ausschließlich für nicht gefährlichen Bodenaushub vorgesehenen Behandlungsanlage gelagert wurden, kann die Intensität der Beeinträchtigung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht als gering angesehen werden.
Wenn der Bf bezugnehmend auf § 34 Abs. 1 Z 11 StGB einwendet, er habe die Tat unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen, ist auf die obigen Ausführungen hinzuweisen. Das behauptete Vertrauen auf eine Auskunft des Geschäftspartners („harmlose Ware“) ohne jegliche sonstige Nachforschungen konnte weder einen entschuldigenden Irrtum begründen noch kommt es einem solchen nahe.Wenn der Bf bezugnehmend auf Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB einwendet, er habe die Tat unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen, ist auf die obigen Ausführungen hinzuweisen. Das behauptete Vertrauen auf eine Auskunft des Geschäftspartners („harmlose Ware“) ohne jegliche sonstige Nachforschungen konnte weder einen entschuldigenden Irrtum begründen noch kommt es einem solchen nahe.
Auch wenn die Entsorgung des gelagerten gefährlichen Abfalls von der Deponie erst auf behördliche Anordnung erfolgte, kann hinsichtlich Spruchpunkt 1.b) in der äußerst zeitnahen (am nächsten Tag) vorgenommenen Abgrabung durch den Bf selbst, im Abtransport zur externen geeigneten Zwischenlagerung durch Mitarbeiter der S.T. GmbH sowie in der fachgerechten Entsorgung ein ernstliches Bemühen zur Verhinderung nachteiliger Folgen, und sohin ein Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Z 15 StGB, erkannt werden.Auch wenn die Entsorgung des gelagerten gefährlichen Abfalls von der Deponie erst auf behördliche Anordnung erfolgte, kann hinsichtlich Spruchpunkt 1.b) in der äußerst zeitnahen (am nächsten Tag) vorgenommenen Abgrabung durch den Bf selbst, im Abtransport zur externen geeigneten Zwischenlagerung durch Mitarbeiter der S.T. GmbH sowie in der fachgerechten Entsorgung ein ernstliches Bemühen zur Verhinderung nachteiliger Folgen, und sohin ein Milderungsgrund nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 15, StGB, erkannt werden.
Abgesehen von den Erschwerungs- und Milderungsgründen ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Dieses ist zwar nur eines von mehreren Kriterien, stellt jedoch nach der höchstgerichtlichen Judikatur eine wesentliche Komponente für die Strafbemessung dar (VwGH 23.03.1998, 97/17/0201). In casu ist das Verschulden des Bf angesichts der gänzlichen Unterlassung von zumutbaren und leicht möglichen Erkundigungen (Anforderung schriftlicher Unterlagen, Nachfrage bei fachkompetenten Stellen, EDM-Portal-Abfrage, Einholung Beurteilungsnachweis AGROLAB etc.) zur konkreten Abfallzuordnung der Produktionsabfälle zu den Tatzeitpunkten, insbesondere gemessen am erhöhten Sorgfaltsmaßstab eines in der Abfallwirtschaft tätigen handelsrechtlichen Geschäftsführers, als erheblich zu werten; denn auch ein fahrlässiges Verhalten kann "erheblich" sein (VwGH 10.10.1995, 95/05/0225). Für das schwerwiegende Verschulden sprechen zudem die Umstände, dass sich der Bf bereits seit Aufnahme der Geschäftsbeziehungen mit der C. GmbH im Jahr 2011 mit dem Hinweis auf „harmlose Ware“ begnügte und, obwohl der Berechtigungsumfang der S.T. GmbH sogar ausschließlich nicht gefährliche Abfälle umfasst, kein Kontrollsystem darlegen konnte, dass die Nichtlagerung gefährlichen Abfalls in der Bodenaushubdeponie – in seiner Abwesenheit – erwarten ließe.
Vor dem Hintergrund des Strafrahmens des § 79 Abs. 1 AWG 2002, der im Falle gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätiger eine Geldstrafe von mindestens 4.200 Euro bis zu 41.200 Euro vorsieht, ist die jeweils verhängte Mindeststrafe von 4.200 Euro angesichts der wesentlichen Rechtsgutbeeinträchtigung und des erheblichen Verschuldens tat- und schuldangemessen.Vor dem Hintergrund des Strafrahmens des Paragraph 79, Absatz eins, AWG 2002, der im Falle gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätiger eine Geldstrafe von mindestens 4.200 Euro bis zu 41.200 Euro vorsieht, ist die jeweils verhängte Mindeststrafe von 4.200 Euro angesichts der wesentlichen Rechtsgutbeeinträchtigung und des erheblichen Verschuldens tat- und schuldangemessen.
Die beantragte Unterschreitung der Mindeststrafe nach § 20 VStG kam bei keinem der beiden Spruchpunkte in Betracht. Hinsichtlich Spruchpunkt 5. bleibt darauf hinzuweisen, dass der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit (in casu das Nichtvorliegen einschlägiger Vorstrafen) selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen für sich genommen noch keine Anwendung des § 20 VStG bewirken kann (vgl. VwGH 22.12.2010, 2009/03/0155).Die beantragte Unterschreitung der Mindeststrafe nach Paragraph 20, VStG kam bei keinem der beiden Spruchpunkte in Betracht. Hinsichtlich Spruchpunkt 5. bleibt darauf hinzuweisen, dass der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit (in casu das Nichtvorliegen einschlägiger Vorstrafen) selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen für sich genommen noch keine Anwendung des Paragraph 20, VStG bewirken kann vergleiche VwGH 22.12.2010, 2009/03/0155).
Auch bei Spruchpunkt 1.b) kommt den Milderungsgründen (keine einschlägigen Vorstrafen und ernstliches Bemühen) trotz Fehlens von Erschwerungsgründen kein dem Gewicht nach beträchtliches Überwiegen zu; die Zahl der vorliegenden Milderungsgründe ist für diese Beurteilung nämlich irrelevant (VwGH 25.04.2018, Ra 2017/09/0044). Abgesehen davon wäre eine Unterschreitung der Mindeststrafe aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht angemessen. Zum einen bedarf es hinsichtlich der Öffentlichkeitswirkung – die ganze Thematik kam mit einer anonymen Anzeige ins Rollen – einer entsprechenden Sanktionierung. Damit sollen insbesondere andere Inhaber von Bodenaushubdeponien davon abgehalten werden, in ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit unberechtigt gefährliche Abfälle zu sammeln bzw. zu behandeln. Zum anderen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die S.T. GmbH bei Aufnahme neuer Geschäftsbeziehungen abermals jegliche Erkundigungen unterlässt und folglich – schlimmstenfalls – wiederum gefährlichen Abfall in erheblichem Ausmaß unberechtigt übernimmt und unzulässig lagert, weshalb spezialpräventive Überlegungen zumindest die Verhängung der Mindeststrafe verlangen.
II.7.2. Übernahme nicht gefährlicher Abfälle (Spruchpunkt 4.)römisch zwei.7.2. Übernahme nicht gefährlicher Abfälle (Spruchpunkt 4.)
Durch eine ohne Sammlererlaubnis nach § 24a AWG 2002 erfolgte Übernahme von nicht gefährlichen Abfällen können strafrechtlich geschützte, in § 1 Abs. 3 AWG 2002 angeführte Rechtsgüter grundsätzlich erheblich beeinträchtigt werden, da die unberechtigte Übernahme von Abfall dem Normzweck, eine Rechtsgutbeeinträchtigung durch unzureichende bzw. nicht fachgerechte Sammlung bzw. Behandlung möglichst hintanzuhalten, geradezu gegenläufig ist. Im Hinblick auf die mengenmäßig erheblichen Ausmaße der übernommenen Abfälle (insgesamt ca. 1.469 t) kann die Intensität der Beeinträchtigung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht als gering angesehen werden.Durch eine ohne Sammlererlaubnis nach Paragraph 24 a, AWG 2002 erfolgte Übernahme von nicht gefährlichen Abfällen können strafrechtlich geschützte, in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 angeführte Rechtsgüter grundsätzlich erheblich beeinträchtigt werden, da die unberechtigte Übernahme von Abfall dem Normzweck, eine Rechtsgutbeeinträchtigung durch unzureichende bzw. nicht fachgerechte Sammlung bzw. Behandlung möglichst hintanzuhalten, geradezu gegenläufig ist. Im Hinblick auf die mengenmäßig erheblichen Ausmaße der übernommenen Abfälle (insgesamt ca. 1.469 t) kann die Intensität der Beeinträchtigung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht als gering angesehen werden.
Wie bereits ausgeführt, ist auf das Verschulden besonders Bedacht zu nehmen. In casu wird ein Verschulden mittleren Grades angenommen, zumal das gegenständliche Verhalten am erhöhten Sorgfaltsmaßstab eines in der Abfallwirtschaft tätigen handelsrechtlichen Geschäftsführers zu messen ist. Sonstige Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Vor dem Hintergrund des Strafrahmens des § 79 Abs. 2 AWG 2002, der im Falle gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätiger eine Geldstrafe von mindestens 2.100 Euro bis zu 8.400 Euro vorsieht, ist die in drei Fällen jeweils verhängte Mindeststrafe von 2.100 Euro angesichts der wesentlichen Rechtsgut-beeinträchtigung und des nicht geringen Verschuldens grundsätzlich tat- und schuldangemessen. Da diese Einzelhandlungen jedoch als einziges fortgesetztes Delikt zu strafen sind (siehe oben), muss der Spruch entsprechend – auf eine einzige Strafe in Höhe der Mindeststrafe – korrigiert werden. Die beantragte Unterschreitung der Mindeststrafe kam nicht in Betracht, zumal dem Nichtvorliegen einschlägiger Vorstrafen alleine kein beträchtliches Überwiegen iSd § 20 VStG zukommen kann (siehe oben).Vor dem Hintergrund des Strafrahmens des Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002, der im Falle gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätiger eine Geldstrafe von mindestens 2.100 Euro bis zu 8.400 Euro vorsieht, ist die in drei Fällen jeweils verhängte Mindeststrafe von 2.100 Euro angesichts der wesentlichen Rechtsgut-beeinträchtigung und des nicht geringen Verschuldens grundsätzlich tat- und schuldangemessen. Da diese Einzelhandlungen jedoch als einziges fortgesetztes Delikt zu strafen sind (siehe oben), muss der Spruch entsprechend – auf eine einzige Strafe in Höhe der Mindeststrafe – korrigiert werden. Die beantragte Unterschreitung der Mindeststrafe kam nicht in Betracht, zumal dem Nichtvorliegen einschlägiger Vorstrafen alleine kein beträchtliches Überwiegen iSd Paragraph 20, VStG zukommen kann (siehe oben).
II.7.3. Beurteilungsnachweis Baulos R. (Spruchpunkt 6.)römisch zwei.7.3. Beurteilungsnachweis Baulos R. (Spruchpunkt 6.)
Durch die entgegen § 11 Abs. 6 DVO 2008 ausbleibende Bestätigung eines zum Zeitpunkt der Anlieferung des Materials mehr als drei Jahre alten Beurteilungsnachweises können strafrechtlich geschützte, in § 1 Abs. 3 AWG 2002 angeführte Rechtsgüter dadurch beeinträchtigt werden, dass sich zwischenzeitig die Eigenschaften des Abfalls geändert haben und – mangels Bestätigung der Aktualität der konkreten Abfallzuordnung – eine unberechtigte Übernahme sowie anschließende unzulässige Deponierung erfolgen können. Das gegenständliche Verhalten des Bf ist dem Normzweck, eine Rechtsgutbeeinträchtigung durch aktuelle Beurteilungen geplanter Abfallübernahmen möglichst hintanzuhalten, geradezu gegenläufig. Insbesondere auch im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der angelieferten Abfallmengen (ca. 2.000 t) kann die Intensität der Beeinträchtigung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht als gering angesehen werden.Durch die entgegen Paragraph 11, Absatz 6, DVO 2008 ausbleibende Bestätigung eines zum Zeitpunkt der Anlieferung des Materials mehr als drei Jahre alten Beurteilungsnachweises können strafrechtlich geschützte, in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 angeführte Rechtsgüter dadurch beeinträchtigt werden, dass sich zwischenzeitig die Eigenschaften des Abfalls geändert haben und – mangels Bestätigung der Aktualität der konkreten Abfallzuordnung – eine unberechtigte Übernahme sowie anschließende unzulässige Deponierung erfolgen können. Das gegenständliche Verhalten des Bf ist dem Normzweck, eine Rechtsgutbeeinträchtigung durch aktuelle Beurteilungen geplanter Abfallübernahmen möglichst hintanzuhalten, geradezu gegenläufig. Insbesondere auch im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der angelieferten Abfallmengen (ca. 2.000 t) kann die Intensität der Beeinträchtigung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht als gering angesehen werden.
Wie bereits ausgeführt, ist auf das Verschulden besonders Bedacht zu nehmen. In casu wird ein Verschulden mittleren Grades angenommen, zumal das gegenständliche Verhalten am erhöhten Sorgfaltsmaßstab eines in der Abfallwirtschaft tätigen handelsrechtlichen Geschäftsführers zu messen ist. Für diese Wertung spricht auch der Umstand, dass aus dem Baulos R. nicht bloß eine geringe, sondern eine erhebliche Menge an Bodenaushub angeliefert wurde.
Vor dem Hintergrund des Strafrahmens des § 79 Abs. 2 AWG 2002, der im Falle gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätiger eine Geldstrafe von mindestens 2.100 Euro bis zu 8.400 Euro vorsieht, ist die verhängte Mindeststrafe von 2.100 Euro angesichts der festgestellten Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung und des nicht geringen Verschuldens tat- und schuldangemessen. Die beantragte Unterschreitung der Mindeststrafe kam nicht in Betracht, zumal dem Nichtvorliegen einschlägiger Vorstrafen auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen kein beträchtliches Überwiegen iSd § 20 VStG zukommen (siehe oben).Vor dem Hintergrund des Strafrahmens des Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002, der im Falle gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft Tätiger eine Geldstrafe von mindestens 2.100 Euro bis zu 8.400 Euro vorsieht, ist die verhängte Mindeststrafe von 2.100 Euro angesichts der festgestellten Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung und des nicht geringen Verschuldens tat- und schuldangemessen. Die beantragte Unterschreitung der Mindeststrafe kam nicht in Betracht, zumal dem Nichtvorliegen einschlägiger Vorstrafen auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen kein beträchtliches Überwiegen iSd Paragraph 20, VStG zukommen (siehe oben).
II.7.4. Formalrechtliche Handlungspflichten (Spruchpunkte 7. und 8.)römisch zwei.7.4. Formalrechtliche Handlungspflichten (Spruchpunkte 7. und 8.)
Bei den gegenständlichen Melde-, Aufzeichnungs-, Registrierungs- und Vorlagepflichten handelt es sich um formalrechtliche Handlungspflichten, die nicht direkt dem Schutz der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 angeführten Rechtsgüter dienen. Wiewohl das gegenständliche Verhalten des Bf dem jeweiligen Normzweck geradezu gegenläufig ist, stellt es hinsichtlich der damit bloß indirekt geschützten Rechtsgüter des AWG 2002 nur eine geringe Beeinträchtigung dar.Bei den gegenständlichen Melde-, Aufzeichnungs-, Registrierungs- und Vorlagepflichten handelt es sich um formalrechtliche Handlungspflichten, die nicht direkt dem Schutz der in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 angeführten Rechtsgüter dienen. Wiewohl das gegenständliche Verhalten des Bf dem jeweiligen Normzweck geradezu gegenläufig ist, stellt es hinsichtlich der damit bloß indirekt geschützten Rechtsgüter des AWG 2002 nur eine geringe Beeinträchtigung dar.
Wie bereits ausgeführt, ist auf das Verschulden besonders Bedacht zu nehmen. In casu wird angesichts der mangelnden Darlegung eines Kontrollsystems, das die Einhaltung der formalrechtlichen Handlungspflichten erwarten ließe, gemessen am erhöhten Sorgfaltsmaßstab eines in der Abfallwirtschaft tätigen handelsrechtlichen Geschäftsführers, ein Verschulden mittleren Grades angenommen. Im Fall des Spruchpunktes 8. (Pflichten betreffend die Bodenaushubdeponie) muss jedoch unter zusätzlicher Berücksichtigung der unterlassenen Wahrnehmung der Erkundigungspflichten ein erhebliches Verschulden zu den Tatzeitpunkten festgestellt werden.
Vor dem Hintergrund des Strafrahmens des § 79 Abs. 3 AWG 2002, der eine Geldstrafe bis zu 3.400 Euro vorsieht, ist die in vier Fällen jeweils verhängte Strafe von 400 Euro angesichts der geringen Rechtsgutbeeinträchtigung nicht tat- und schuldangemessen. Wiewohl zu den Verwaltungsübertretungen des Spruchpunktes 8. ein erhebliches Verschulden vorliegt, bleibt diesfalls zu beachten, dass dem Inhaber einer zu den Tatzeitpunkten erst kürzlich in Betrieb genommenen Bodenaushubdeponie (Herbst 2018) hinsichtlich der umfangreichen und durchaus komplexen formalrechtlichen Pflichten nach dem AWG 2002 und insbesondere der DVO 2008 eine Eingewöhnungszeit zugestanden werden kann. Daher scheint die Verhängung allzu hoher Geldstrafen unverhältnismäßig, zumal der Bf mittlerweile nach eigenen Angaben – auch unter Inanspruchnahme externer Hilfe – den rechtskonformen Zustand hergestellt hat. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Herabsetzung der Strafen auf jeweils 200 Euro geboten.Vor dem Hintergrund des Strafrahmens des Paragraph 79, Absatz 3, AWG 2002, der eine Geldstrafe bis zu 3.400 Euro vorsieht, ist die in vier Fällen jeweils verhängte Strafe von 400 Euro angesichts der geringen Rechtsgutbeeinträchtigung nicht tat- und schuldangemessen. Wiewohl zu den Verwaltungsübertretungen des Spruchpunktes 8. ein erhebliches Verschulden vorliegt, bleibt diesfalls zu beachten, dass dem Inhaber einer zu den Tatzeitpunkten erst kürzlich in Betrieb genommenen Bodenaushubdeponie (Herbst 2018) hinsichtlich der umfangreichen und durchaus komplexen formalrechtlichen Pflichten nach dem AWG 2002 und insbesondere der DVO 2008 eine Eingewöhnungszeit zugestanden werden kann. Daher scheint die Verhängung allzu hoher Geldstrafen unverhältnismäßig, zumal der Bf mittlerweile nach eigenen Angaben – auch unter Inanspruchnahme externer Hilfe – den rechtskonformen Zustand hergestellt hat. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Herabsetzung der Strafen auf jeweils 200 Euro geboten.
II.8. Infolge der Aufhebung bzw. Herabsetzung einiger der verhängten Geldstrafen verbleiben im Fall des Straferkenntnisses vom 11. Oktober 2019 in Summe Geldstrafen von 2.300 Euro und im Fall des Straferkenntnisses vom 21. Jänner 2020 Geldstrafen in Gesamthöhe von 11.100 Euro (insgesamt 13.400 Euro). Dies steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Verhältnis zu den begangenen Verwaltungsübertretungen, insbesondere zu jenen betreffend die gefährlichen Produktionsabfälle der C. GmbH.römisch zwei.8. Infolge der Aufhebung bzw. Herabsetzung einiger der verhängten Geldstrafen verbleiben im Fall des Straferkenntnisses vom 11. Oktober 2019 in Summe Geldstrafen von 2.300 Euro und im Fall des Straferkenntnisses vom 21. Jänner 2020 Geldstrafen in Gesamthöhe von 11.100 Euro (insgesamt 13.400 Euro). Dies steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Verhältnis zu den begangenen Verwaltungsübertretungen, insbesondere zu jenen betreffend die gefährlichen Produktionsabfälle der C. GmbH.
Der vorgenommenen Korrektur entsprechend sind die Verfahrenskostenbeiträge zu den behördlichen Verwaltungsstrafverfahren nach § 64 Abs. 2 VStG iVm. § 38 VwGVG (10 % der verhängten Geldstrafe) mit 230 Euro bzw. 1.110 Euro (insgesamt 1.340 Euro) festzusetzen.Der vorgenommenen Korrektur entsprechend sind die Verfahrenskostenbeiträge zu den behördlichen Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 64, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG (10 % der verhängten Geldstrafe) mit 230 Euro bzw. 1.110 Euro (insgesamt 1.340 Euro) festzusetzen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG bzw. Abs. 8 leg. cit. Ausgehend vom Umstand, dass jede Tathandlung in sich abgeschlossen ist und die Spruchpunkte voneinander trennbar sind, waren hinsichtlich der Spruchpunkte 1.b), 5. und 6., die vollinhaltlich bestätigt wurden, die Verfahrenskosten in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen vorzuschreiben. In den übrigen Spruchpunkten wurde dem Beschwerdevorbringen teilweise entsprochen, weshalb diesbezüglich eine Vorschreibung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren zu entfallen hatte.Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG bzw. Absatz 8, leg. cit. Ausgehend vom Umstand, dass jede Tathandlung in sich abgeschlossen ist und die Spruchpunkte voneinander trennbar sind, waren hinsichtlich der Spruchpunkte 1.b), 5. und 6., die vollinhaltlich bestätigt wurden, die Verfahrenskosten in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen vorzuschreiben. In den übrigen Spruchpunkten wurde dem Beschwerdevorbringen teilweise entsprochen, weshalb diesbezüglich eine Vorschreibung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren zu entfallen hatte.
Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus ist der festgestellte Sachverhalt ein Ergebnis der Beweiswürdigung und wurde dieser nach Durchführung einer Verhandlung festgestellt und entsprechend begründet. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus ist der festgestellte Sachverhalt ein Ergebnis der Beweiswürdigung und wurde dieser nach Durchführung einer Verhandlung festgestellt und entsprechend begründet. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Doppelbestrafungsverbot; Lagerung von Abfällen; Ablagerung von Abfällen; Bewilligungspflicht; genehmigungspflichtige Änderung; Vermischungsverbot; Abfallübernahme; Abfallbehandlung; Jahresabfallbilanz; Verbotsirrtum; Beraten statt Strafen; ErmahnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.500512.5.Kü.GScZuletzt aktualisiert am
12.04.2021