Entscheidungsdatum
22.02.2021Norm
AVG §68Anmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Kitzberger über die Beschwerde des K K, H X, X W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18.02.2020, GZ: UR01-23-2011, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme zweier Vollstreckungsverfahren sowie Einstellung des Verfahrens über die SäumnisbeschwerdeDas Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Kitzberger über die Beschwerde des K K, H römisch zehn, X W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18.02.2020, GZ: UR01-23-2011, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme zweier Vollstreckungsverfahren sowie Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde
zu Recht:
Entscheidungsgründe
I.1. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde W vom 28.07.2009, bestätigt durch den Bescheid des Gemeinderates vom 18.12.2009, jeweils gerichtet an den Grundstücksalleineigentümer K K (in der Folge: Beschwerdeführer – kurz: Bf), wurde gemäß § 12 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 (Oö. AEG 2001) für das Objekt mit der Anschrift H X, X W, auf dem Grundstück Nr. X1, KG H, die Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation festgestellt (Spruchpunkt 1.) und die Herstellung der für den Anschluss erforderlichen Einrichtungen binnen drei Monaten nach Rechtskraft vorgeschrieben (Spruchpunkt 2.).römisch eins.1. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde W vom 28.07.2009, bestätigt durch den Bescheid des Gemeinderates vom 18.12.2009, jeweils gerichtet an den Grundstücksalleineigentümer K K (in der Folge: Beschwerdeführer – kurz: Bf), wurde gemäß Paragraph 12, Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 (Oö. AEG 2001) für das Objekt mit der Anschrift H römisch zehn, römisch zehn W, auf dem Grundstück Nr. X1, KG H, die Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation festgestellt (Spruchpunkt 1.) und die Herstellung der für den Anschluss erforderlichen Einrichtungen binnen drei Monaten nach Rechtskraft vorgeschrieben (Spruchpunkt 2.).
I.2. Die mit Schreiben des Bf vom 28.04.2011 für das in seinem Eigentum stehende, gegenständliche Objekt beantragte Ausnahme von der Anschlusspflicht wurde in letzter Instanz mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.04.2014, GZ: 2012/05/0103, abgewiesen.römisch eins.2. Die mit Schreiben des Bf vom 28.04.2011 für das in seinem Eigentum stehende, gegenständliche Objekt beantragte Ausnahme von der Anschlusspflicht wurde in letzter Instanz mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.04.2014, GZ: 2012/05/0103, abgewiesen.
I.3. Noch während des höchstgerichtlichen Verfahrens beantragte der Bf infolge geänderter Tatsachen bei der Betriebsführung mit Eingabe vom 22.08.2012 erneut die Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 13 Oö. AEG 2001.römisch eins.3. Noch während des höchstgerichtlichen Verfahrens beantragte der Bf infolge geänderter Tatsachen bei der Betriebsführung mit Eingabe vom 22.08.2012 erneut die Ausnahme von der Anschlusspflicht nach Paragraph 13, Oö. AEG 2001.
I.4. Mit rechtskräftigen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 24.03.2015 und vom 10.03.2016, jeweils zur GZ: UR01-23-2011, in letzter Instanz bestätigt durch Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2017, GZ: Ro 2016/05/0012, und vom 27.06.2017, GZ: Ro 2017/05/0012, wurden über den Bf Zwangsstrafen in Höhe von 500 Euro und 600 Euro zwecks Vollstreckung der Verpflichtung zur Herstellung der für den Anschluss erforderlichen Einrichtungen verhängt. Dies wurde damit begründet, dass der Bf seiner Anschlusspflicht bis zu den Entscheidungszeitpunkten nicht nachgekommen ist und die von ihm gemäß § 13 Oö. AEG 2001 beantragte Ausnahme von der Anschlusspflicht, in letzter Instanz durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.04.2014 (siehe I.2.), rechtskräftig abgewiesen wurde.römisch eins.4. Mit rechtskräftigen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 24.03.2015 und vom 10.03.2016, jeweils zur GZ: UR01-23-2011, in letzter Instanz bestätigt durch Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2017, GZ: Ro 2016/05/0012, und vom 27.06.2017, GZ: Ro 2017/05/0012, wurden über den Bf Zwangsstrafen in Höhe von 500 Euro und 600 Euro zwecks Vollstreckung der Verpflichtung zur Herstellung der für den Anschluss erforderlichen Einrichtungen verhängt. Dies wurde damit begründet, dass der Bf seiner Anschlusspflicht bis zu den Entscheidungszeitpunkten nicht nachgekommen ist und die von ihm gemäß Paragraph 13, Oö. AEG 2001 beantragte Ausnahme von der Anschlusspflicht, in letzter Instanz durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.04.2014 (siehe römisch eins.2.), rechtskräftig abgewiesen wurde.
I.5. Infolge des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 31.07.2017, GZ: LVwG-151241/3/DM/JK, wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde W mit Bescheid vom 21.03.2018, GZ: Bau – 209 – 2019, der Bescheid des Bürgermeisters vom 05.02.2013, mit dem der Antrag (I.3.) auf Ausnahme von der Anschlusspflicht abgewiesen wurde, zwecks neuerlicher Entscheidung aufgrund geänderter Sachlage (das gegenständliche Objekt stellte nach Einholung eines Gutachtens nunmehr ein land- und forstwirtschaftliches Objekt iSd § 13 Oö. AEG 2001 dar) aufgehoben. Der Bescheid vom 21.03.2018 wurde dem Bf am 13.04.2018 zugestellt.römisch eins.5. Infolge des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 31.07.2017, GZ: LVwG-151241/3/DM/JK, wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde W mit Bescheid vom 21.03.2018, GZ: Bau – 209 – 2019, der Bescheid des Bürgermeisters vom 05.02.2013, mit dem der Antrag (römisch eins.3.) auf Ausnahme von der Anschlusspflicht abgewiesen wurde, zwecks neuerlicher Entscheidung aufgrund geänderter Sachlage (das gegenständliche Objekt stellte nach Einholung eines Gutachtens nunmehr ein land- und forstwirtschaftliches Objekt iSd Paragraph 13, Oö. AEG 2001 dar) aufgehoben. Der Bescheid vom 21.03.2018 wurde dem Bf am 13.04.2018 zugestellt.
I.6. Daraufhin beantragte der Bf mit Eingabe vom 17.04.2018 die Aufhebung der beiden Zwangsstrafen. Dies wurde damit begründet, dass infolge des Bescheids vom 21.03.2018 keine Anschlusspflicht mehr bestehe.römisch eins.6. Daraufhin beantragte der Bf mit Eingabe vom 17.04.2018 die Aufhebung der beiden Zwangsstrafen. Dies wurde damit begründet, dass infolge des Bescheids vom 21.03.2018 keine Anschlusspflicht mehr bestehe.
Mit Schreiben vom 22.05.2018 beantragte der Bf – unter Bezugnahme auf die vorige Eingabe – die Wiederaufnahme der Verfahren zu den beiden Zwangsstrafen gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) (abweichende Vorfragenentscheidung). Die belangte Behörde habe bisher angenommen, dass das gegenständliche Objekt keinen Anspruch auf Ausnahme von der Anschlusspflicht habe; dies sei jedoch mit dem Bescheid vom 21.03.2018 eindeutig widerlegt und anders entschieden.Mit Schreiben vom 22.05.2018 beantragte der Bf – unter Bezugnahme auf die vorige Eingabe – die Wiederaufnahme der Verfahren zu den beiden Zwangsstrafen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) (abweichende Vorfragenentscheidung). Die belangte Behörde habe bisher angenommen, dass das gegenständliche Objekt keinen Anspruch auf Ausnahme von der Anschlusspflicht habe; dies sei jedoch mit dem Bescheid vom 21.03.2018 eindeutig widerlegt und anders entschieden.
I.7. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde W vom 26.11.2018, bestätigt durch den Bescheid des Gemeinderates vom 28.01.2019 sowie durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15.01.2020, GZ: LVwG-152109/20/DM, wurde der Antrag auf Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 13 Oö. AEG 2001 erneut abgewiesen.römisch eins.7. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde W vom 26.11.2018, bestätigt durch den Bescheid des Gemeinderates vom 28.01.2019 sowie durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15.01.2020, GZ: LVwG-152109/20/DM, wurde der Antrag auf Ausnahme von der Anschlusspflicht nach Paragraph 13, Oö. AEG 2001 erneut abgewiesen.
I.8. Mit Eingabe vom 03.02.2020 erhob der Bf Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zu seinen Anträgen vom 17.04.2018 und 22.05.2018.römisch eins.8. Mit Eingabe vom 03.02.2020 erhob der Bf Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zu seinen Anträgen vom 17.04.2018 und 22.05.2018.
I.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt (in der Folge: belangte Behörde) vom 18.02.2020, GZ: UR01-23-2011, wurden die Anträge (I.6.) auf Aufhebung der Zwangsstrafen sowie auf Wiederaufnahme der Verfahren zu den Zwangsstrafen abgewiesen sowie das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde (I.8.) eingestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die rechtskräftig verhängten Zwangsstrafen der Vollstreckung des weiterhin unerfüllten rechtskräftigen Bescheids betreffend die Kanalanschlusspflicht dienen. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu den Zwangsstrafen sei weder rechtzeitig noch begründet, zumal keine neuen Tatsachen hervorgekommen seien; dass nach wie vor keine Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht möglich sei, werde auch durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15.01.2020 bestätigt. Da dieser Bescheid binnen drei Monaten ab Einbringen der Säumnisbeschwerde (03.02.2020) erlassen wurde, sei das Verfahren gemäß § 16 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Verletzung der Entscheidungspflicht einzustellen.römisch eins.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt (in der Folge: belangte Behörde) vom 18.02.2020, GZ: UR01-23-2011, wurden die Anträge (römisch eins.6.) auf Aufhebung der Zwangsstrafen sowie auf Wiederaufnahme der Verfahren zu den Zwangsstrafen abgewiesen sowie das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde (römisch eins.8.) eingestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die rechtskräftig verhängten Zwangsstrafen der Vollstreckung des weiterhin unerfüllten rechtskräftigen Bescheids betreffend die Kanalanschlusspflicht dienen. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu den Zwangsstrafen sei weder rechtzeitig noch begründet, zumal keine neuen Tatsachen hervorgekommen seien; dass nach wie vor keine Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht möglich sei, werde auch durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15.01.2020 bestätigt. Da dieser Bescheid binnen drei Monaten ab Einbringen der Säumnisbeschwerde (03.02.2020) erlassen wurde, sei das Verfahren gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Verletzung der Entscheidungspflicht einzustellen.
I.10. Gegen diesen Bescheid hat der Bf mit Schreiben vom 20.05.2020 (Zustellung des abweisenden Beschlusses der Verfahrenshilfe am 29.04.2020) rechtzeitig Beschwerde erhoben und diese zusammengefasst damit begründet, dass die Verhängung von Zwangsstrafen zur Durchsetzung der Kanalanschlusspflicht während des anhängigen Verfahrens betreffend die Ausnahme von eben dieser Pflicht die Inanspruchnahme der Ausnahme-Möglichkeit nach § 13 Oö. AEG 2001 unmöglich mache. Es handle sich dabei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die in den bisherigen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich und des Verwaltungsgerichtshofes (betreffend das gegenständliche Objekt) nicht aufgegriffen worden sei.römisch eins.10. Gegen diesen Bescheid hat der Bf mit Schreiben vom 20.05.2020 (Zustellung des abweisenden Beschlusses der Verfahrenshilfe am 29.04.2020) rechtzeitig Beschwerde erhoben und diese zusammengefasst damit begründet, dass die Verhängung von Zwangsstrafen zur Durchsetzung der Kanalanschlusspflicht während des anhängigen Verfahrens betreffend die Ausnahme von eben dieser Pflicht die Inanspruchnahme der Ausnahme-Möglichkeit nach Paragraph 13, Oö. AEG 2001 unmöglich mache. Es handle sich dabei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die in den bisherigen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich und des Verwaltungsgerichtshofes (betreffend das gegenständliche Objekt) nicht aufgegriffen worden sei.
Es wurde vom Bf beantragt
I.11. Mit Schreiben vom 27.05.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Dieses ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter berufen.römisch eins.11. Mit Schreiben vom 27.05.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Dieses ist gemäß Paragraph 2, VwGVG zur Entscheidung durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter berufen.
I.12. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2020,
GZ: Ra 2020/05/0013, wurde mittlerweile auch die (unter I.7. genannte) Abweisung des Antrags auf Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 13 Oö. AEG 2001 höchstgerichtlich bestätigt.römisch eins.12. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2020, , GZ: Ra 2020/05/0013, wurde mittlerweile auch die (unter römisch eins.7. genannte) Abweisung des Antrags auf Ausnahme von der Anschlusspflicht nach Paragraph 13, Oö. AEG 2001 höchstgerichtlich bestätigt.
I.13. Der Bf hat die für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation erforderlichen Einrichtungen bisher nicht hergestellt.römisch eins.13. Der Bf hat die für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation erforderlichen Einrichtungen bisher nicht hergestellt.
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie in die Akten zu
LVwG-152109, LVwG-151241, LVwG-190006 und LVwG-190016. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da diese keine weitere Klärung des Sachverhalts hätte bewirken können und der, für die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen relevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage feststeht. Abgesehen davon wurde eine Verhandlung von keiner Partei beantragt.römisch zwei.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie in die Akten zu , LVwG-152109, LVwG-151241, LVwG-190006 und LVwG-190016. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da diese keine weitere Klärung des Sachverhalts hätte bewirken können und der, für die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen relevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage feststeht. Abgesehen davon wurde eine Verhandlung von keiner Partei beantragt.
II.2. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich schlüssig und widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln. Insbesondere hat sich daraus auch ergeben, dass der im angefochtenen Bescheid abgewiesene Antrag vom „22.05.2019“ tatsächlich mit 22.05.2018, sowie der Aufhebungs-Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde W vom „21.03.2019“ tatsächlich mit 21.03.2018 zu datieren ist. Die Feststellung zur Zustellung des genannten Bescheids vom 21.03.2018 (am 13.04.2018) beruht auf den unwiderlegten Angaben des Bf.römisch zwei.2. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich schlüssig und widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln. Insbesondere hat sich daraus auch ergeben, dass der im angefochtenen Bescheid abgewiesene Antrag vom „22.05.2019“ tatsächlich mit 22.05.2018, sowie der Aufhebungs-Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde W vom „21.03.2019“ tatsächlich mit 21.03.2018 zu datieren ist. Die Feststellung zur Zustellung des genannten Bescheids vom 21.03.2018 (am 13.04.2018) beruht auf den unwiderlegten Angaben des Bf.
Dass die für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation erforderlichen Einrichtungen noch nicht hergestellt wurden, ergab sich aus einer telefonischen Nachfrage bei der Marktgemeinde W am 18.02.2021.
III.1. Rechtsgrundlagen:römisch drei.1. Rechtsgrundlagen:
III.1.1. In der Sache:römisch drei.1.1. In der Sache:
Die maßgeblichen Bestimmungen im 2. Abschnitt des IV. Teiles des AVG legen fest (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen im 2. Abschnitt des römisch vier. Teiles des AVG legen fest (auszugsweise):
„Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68, (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
(5) […]
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden.
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) […]“
Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) normieren:
„b) Zwangsstrafen
§ 5. […] (2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.Paragraph 5, […] (2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3) […]
Verfahren
§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.Paragraph 10, (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des römisch vier. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2) […]“
Die maßgebliche Bestimmung des VwGVG lautet:
„Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16, (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“
III.1.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:römisch drei.1.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3) […] zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) […] zu überprüfen.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
III.2. Rechtliche Beurteilung:römisch drei.2. Rechtliche Beurteilung:
III.2.1. Soweit der Bf mit seiner Eingabe vom 17.04.2018 schlicht die „Aufhebung“ der beiden gegenständlichen Zwangsstrafen beantragt, gilt es darauf hinzuweisen, dass ein derartiger Rechtsbehelf gegen rechtskräftig angeordnete Zwangsstrafen im Gesetz nicht vorgesehen ist. Nach § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs. 1 VVG sind Anbringen, die (außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheids begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sofern die Behörde keine Veranlassung für eine Verfügung nach den Abs. 2 bis 4 des § 68 AVG sieht. Auf die Ausübung des der Behörde insoweit zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts besteht kein Anspruch (§ 68 Abs. 7 AVG).römisch drei.2.1. Soweit der Bf mit seiner Eingabe vom 17.04.2018 schlicht die „Aufhebung“ der beiden gegenständlichen Zwangsstrafen beantragt, gilt es darauf hinzuweisen, dass ein derartiger Rechtsbehelf gegen rechtskräftig angeordnete Zwangsstrafen im Gesetz nicht vorgesehen ist. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, VVG sind Anbringen, die (außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheids begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sofern die Behörde keine Veranlassung für eine Verfügung nach den Absatz 2 bis 4 des Paragraph 68, AVG sieht. Auf die Ausübung des der Behörde insoweit zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts besteht kein Anspruch (Paragraph 68, Absatz 7, AVG).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine entschiedene Sache nicht vor, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage maßgeblich geändert haben (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2016/11/0065). Der Bf begründet seinen Antrag damit, dass infolge des Bescheids vom 21.03.2018 keine Anschlusspflicht mehr bestehe. Dazu hat die belangte Behörde zutreffend ausgeführt, dass die mit dem Titelbescheid vom 28.07.2009 festgestellte Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation weiterhin rechtskräftig sowie vollstreckbar besteht, zumal die Ausnahme nach § 13 Oö. AEG 2001 die vorherige Feststellung der Anschlusspflicht voraussetzt und deren Abweisung damit keine Auswirkungen auf die Entscheidung nach § 12 leg. cit. hat. Darüber hinaus hat der Bf der unter Spruchpunkt 2. auferlegten Verpflichtung zur Herstellung der für den Anschluss erforderlichen Einrichtungen noch immer nicht entsprochen, weshalb bei unveränderter Sachlage die Vollstreckung mittels Zwangsstrafen nicht unzulässig iSd § 5 Abs. 2 VVG geworden ist (vgl. VwGH 20.03.2009, 2009/17/0033, wonach die zitierte Bestimmung des VVG auch den Akt der Vollstreckung einer bereits verhängten Zwangsstrafe umfasst).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine entschiedene Sache nicht vor, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage maßgeblich geändert haben vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2016/11/0065). Der Bf begründet seinen Antrag damit, dass infolge des Bescheids vom 21.03.2018 keine Anschlusspflicht mehr bestehe. Dazu hat die belangte Behörde zutreffend ausgeführt, dass die mit dem Titelbescheid vom 28.07.2009 festgestellte Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation weiterhin rechtskräftig sowie vollstreckbar besteht, zumal die Ausnahme nach Paragraph 13, Oö. AEG 2001 die vorherige Feststellung der Anschlusspflicht voraussetzt und deren Abweisung damit keine Auswirkungen auf die Entscheidung nach Paragraph 12, leg. cit. hat. Darüber hinaus hat der Bf der unter Spruchpunkt 2. auferlegten Verpflichtung zur Herstellung der für den Anschluss erforderlichen Einrichtungen noch immer nicht entsprochen, weshalb bei unveränderter Sachlage die Vollstreckung mittels Zwangsstrafen nicht unzulässig iSd Paragraph 5, Absatz 2, VVG geworden ist vergleiche VwGH 20.03.2009, 2009/17/0033, wonach die zitierte Bestimmung des VVG auch den Akt der Vollstreckung einer bereits verhängten Zwangsstrafe umfasst).
Mit ihrer Begründung hat die belangte Behörde dargelegt, dass sich die Sach- und Rechtslage nicht maßgeblich verändert hat, weshalb eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegt. Da aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheids eindeutig hervorgeht, dass die belangte Behörde die Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung aufgrund unveränderter Sach- und Rechtslage verneint hat, liegt in der an Stelle einer Zurückweisung des Antrags erfolgten Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck (vgl. VwGH 11.07.2014, 2012/17/0176, mwN). Vor diesem Hintergrund wird der Spruchpunkt I.a. des angefochtenen Bescheids entsprechend berichtigt.Mit ihrer Begründung hat die belangte Behörde dargelegt, dass sich die Sach- und Rechtslage nicht maßgeblich verändert hat, weshalb eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt. Da aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheids eindeutig hervorgeht, dass die belangte Behörde die Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung aufgrund unveränderter Sach- und Rechtslage verneint hat, liegt in der an Stelle einer Zurückweisung des Antrags erfolgten Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck vergleiche VwGH 11.07.2014, 2012/17/0176, mwN). Vor diesem Hintergrund wird der Spruchpunkt römisch eins.a. des angefochtenen Bescheids entsprechend berichtigt.
III.2.2. Zum Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren zu den beiden gegenständlichen Zwangsstrafen wird auf § 69 Abs. 2 AVG iVm § 10 Abs. 1 VVG hingewiesen, wonach ein solcher Antrag binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einzubringen ist. Entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht seine rechtliche Wertung, d.h. nicht der Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller erkannt hat, dass es sich um einen Wiederaufnahmegrund handelt (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050).römisch drei.2.2. Zum Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren zu den beiden gegenständlichen Zwangsstrafen wird auf Paragraph 69, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, VVG hingewiesen, wonach ein solcher Antrag binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einzubringen ist. Entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht seine rechtliche Wertung, d.h. nicht der Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller erkannt hat, dass es sich um einen Wiederaufnahmegrund handelt vergleiche VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050).
Der Bf begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass infolge des Bescheids vom 21.03.2018, mit dem die bescheidmäßige Abweisung des Antrags auf Ausnahme nach § 13 Oö. AEG 2001 aufgehoben wurde, nunmehr ein Anspruch auf Ausnahme von der Anschlusspflicht bestehe. Dies ergebe sich aus der im Ermittlungsverfahren gutachterlich getroffenen Feststellung, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um ein land- und forstwirtschaftliches iSd § 13 Oö. AEG 2001 handelt. Von diesem Sachverhalt hat der Bf spätestens mit Zustellung des besagten Bescheids am 13.04.2018 (Freitag) Kenntnis erlangt. Die zweiwöchige Frist zur Antragstellung endete mit dem Ablauf des 27.04.2018 (Freitag), weshalb der gegenständliche Antrag vom 22.05.2018 verspätet eingebracht wurde.Der Bf begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass infolge des Bescheids vom 21.03.2018, mit dem die bescheidmäßige Abweisung des Antrags auf Ausnahme nach Paragraph 13, Oö. AEG 2001 aufgehoben wurde, nunmehr ein Anspruch auf Ausnahme von der Anschlusspflicht bestehe. Dies ergebe sich aus der im Ermittlungsverfahren gutachterlich getroffenen Feststellung, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um ein land- und forstwirtschaftliches iSd Paragraph 13, Oö. AEG 2001 handelt. Von diesem Sachverhalt hat der Bf spätestens mit Zustellung des besagten Bescheids am 13.04.2018 (Freitag) Kenntnis erlangt. Die zweiwöchige Frist zur Antragstellung endete mit dem Ablauf des 27.04.2018 (Freitag), weshalb der gegenständliche Antrag vom 22.05.2018 verspätet eingebracht wurde.
Dass mit der zeitlich vorgelagerten Eingabe vom 17.04.2018, der sich in drei Sätzen erschöpft, nicht die Wiederaufnahme der Verfahren zu den beiden gegenständlichen Zwangsstrafen beantragt wurde, ergibt sich aus dessen Inhalt. Dazu wird noch angemerkt, dass die Behörde nicht dazu verpflichtet ist, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte (vgl. VwGH 26.07.2012, 2011/07/0143).Dass mit der zeitlich vorgelagerten Eingabe vom 17.04.2018, der sich in drei Sätzen erschöpft, nicht die Wiederaufnahme der Verfahren zu den beiden gegenständlichen Zwangsstrafen beantragt wurde, ergibt sich aus dessen Inhalt. Dazu wird noch angemerkt, dass die Behörde nicht dazu verpflichtet ist, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte vergleiche VwGH 26.07.2012, 2011/07/0143).
Abgesehen davon hat die belangte Behörde ohnehin auch zutreffend dargelegt, dass ein Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs. 1 AVG nicht vorliegen würde. Wie sich aus dem Sachverhalt unstrittig ergibt, dienen die beiden gegenständlichen Zwangsstrafen der Vollstreckung des rechtskräftigen Titelbescheids vom 28.07.2009, mit dem die Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation festgestellt und die Herstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen vorgeschrieben wurde. Dieser Verpflichtung ist der Bf bisher nicht nachgekommen. Die zum Zeitpunkt der Erlassung der beiden Zwangsstrafen von der belangten Behörde angenommene Abweisung des (ersten) Antrags auf Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 13 Oö. AEG 2001 wurde mittlerweile erneut (zum land- und forstwirtschaftlichen Objekt) höchstgerichtlich bestätigt, womit eine in wesentlichen Punkten abweichende Vorfragenbeurteilung iSd § 69 Abs. 1 Z 3 AVG nicht vorliegt. Im Hinblick auf die weiterhin bestehende, unerfüllte Anschlussverpflichtung konnte der Bf keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen, die gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zu einer anderslautenden Entscheidung in den beiden nach Ansicht des Bf wieder aufzunehmenden Vollstreckungsverfahren führen würden. Im Ergebnis entsprechen die rechtskräftigen Zwangsstrafen weiterhin der unveränderten Sach- und Rechtslage, weshalb dem Antrag auf Wiederaufnahme – im Falle der rechtzeitigen Einbringung – nicht stattzugeben wäre.Abgesehen davon hat die belangte Behörde ohnehin auch zutreffend dargelegt, dass ein Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, AVG nicht vorliegen würde. Wie sich aus dem Sachverhalt unstrittig ergibt, dienen die beiden gegenständlichen Zwangsstrafen der Vollstreckung des rechtskräftigen Titelbescheids vom 28.07.2009, mit dem die Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation festgestellt und die Herstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen vorgeschrieben wurde. Dieser Verpflichtung ist der Bf bisher nicht nachgekommen. Die zum Zeitpunkt der Erlassung der beiden Zwangsstrafen von der belangten Behörde angenommene Abweisung des (ersten) Antrags auf Ausnahme von der Anschlusspflicht nach Paragraph 13, Oö. AEG 2001 wurde mittlerweile erneut (zum land- und forstwirtschaftlichen Objekt) höchstgerichtlich bestätigt, womit eine in wesentlichen Punkten abweichende Vorfragenbeurteilung iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG nicht vorliegt. Im Hinblick auf die weiterhin bestehende, unerfüllte Anschlussverpflichtung konnte der Bf keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen, die gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zu einer anderslautenden Entscheidung in den beiden nach Ansicht des Bf wieder aufzunehmenden Vollstreckungsverfahren führen würden. Im Ergebnis entsprechen die rechtskräftigen Zwangsstrafen weiterhin der unveränderten Sach- und Rechtslage, weshalb dem Antrag auf Wiederaufnahme – im Falle der rechtzeitigen Einbringung – nicht stattzugeben wäre.
Da die Verspätung eines (im Falle der Wiederaufnahme außerordentlichen) Rechtsmittels in jeder Lage des Verfahrens aufzugreifen ist, muss diesbezüglich auch der Spruchpunkt I.b. entsprechend berichtigt werden (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0081; 20.02.2014, 2013/07/0237).Da die Verspätung eines (im Falle der Wiederaufnahme außerordentlichen) Rechtsmittels in jeder Lage des Verfahrens aufzugreifen ist, muss diesbezüglich auch der Spruchpunkt römisch eins.b. entsprechend berichtigt werden vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0081; 20.02.2014, 2013/07/0237).
III.2.3. Nach § 16 Abs. 1 VwGVG kann die säumige Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) den Bescheid innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten nachholen. Wird der Bescheid in weiterer Folge erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Im vorliegenden Fall hat der Bf mit Eingabe vom 03.02.2020 Säumnisbeschwerde erhoben, woraufhin die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.02.2020 ihrer Entscheidungspflicht nachgekommen ist. Da die Entscheidung innerhalb der in § 16 Abs. 1 VwGVG zugestandenen Nachholfrist von drei Monaten, die mit dem Einbringungszeitpunkt der Beschwerde begonnen hat, erfolgte, wurde das diesbezügliche Verfahren zu Recht eingestellt (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids).römisch drei.2.3. Nach Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die säumige Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) den Bescheid innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten nachholen. Wird der Bescheid in weiterer Folge erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Im vorliegenden Fall hat der Bf mit Eingabe vom 03.02.2020 Säumnisbeschwerde erhoben, woraufhin die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.02.2020 ihrer Entscheidungspflicht nachgekommen ist. Da die Entscheidung innerhalb der in Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG zugestandenen Nachholfrist von drei Monaten, die mit dem Einbringungszeitpunkt der Beschwerde begonnen hat, erfolgte, wurde das diesbezügliche Verfahren zu Recht eingestellt (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids).
III.2.4. Abschließend bleibt festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts die Sache des angefochtenen Bescheides ist (vgl. VwGH 01.07.2020, Ro 2017/06/0030, mwN). Dies sind im vorliegenden Fall die beantragte „Aufhebung“ der Zwangsstrafen bzw. die Wiederaufnahme der beiden Vollstreckungsverfahren sowie die Säumnisbeschwerde.römisch drei.2.4. Abschließend bleibt festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts die Sache des angefochtenen Bescheides ist vergleiche VwGH 01.07.2020, Ro 2017/06/0030, mwN). Dies sind im vorliegenden Fall die beantragte „Aufhebung“ der Zwangsstrafen bzw. die Wiederaufnahme der beiden Vollstreckungsverfahren sowie die Säumnisbeschwerde.
Im Lichte der zitierten Judikatur ist daher auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf „Reparatur der von der Behörde praktizierten missbräuchlichen Auslegung“ der Bestimmungen des Oö. AEG 2001 nicht inhaltlich einzugehen. Auch Schadenersatzforderungen können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht werden.
Nur der Vollständigkeit halber soll angemerkt werden, dass die belangte Behörde die Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 13 Oö. AEG 2001 bei der Vollstreckung der nach § 12 leg. cit festgestellten Anschlusspflicht sehr wohl berücksichtigt hat. Zum einen wurde in den Vollstreckungsverfügungen vom 24.03.2015 und vom 10.03.2016 (die beiden Zwangsstrafen) explizit die zu den Entscheidungszeitpunkten höchstgerichtlich bestätigte Abweisung des (ersten) Antrags auf Ausnahme von der Anschlusspflicht berücksichtigt; mangels Ausnahme war daher die Anschlusspflicht zu vollstrecken. Angesichts der zeitlich nachfolgenden Aufhebung der Abweisung des zweiten Antrags auf Ausnahme von der Anschlusspflicht und des daraufhin anhängigen Verfahrens (zur erneuten inhaltlichen Entscheidung) hat die belangte Behörde ohnehin mit der Vollziehung der beiden Zwangsstrafen auch im Interesse des Bf bis zumindest Februar 2020, nach dem Erkenntnis zur GZ: LVwG-152109, zugewartet. Zwischenzeitig wurde auch die Abweisung des zweiten Antrags auf Ausnahme nach § 13 Oö. AEG 2001 höchstgerichtlich bestätigt.Nur der Vollständigkeit halber soll angemerkt werden, dass die belangte Behörde die Ausnahme von der Anschlusspflicht nach Paragraph 13, Oö. AEG 2001 bei der Vollstreckung der nach Paragraph 12, leg. cit festgestellten Anschlusspflicht sehr wohl berücksichtigt hat. Zum einen wurde in den Vollstreckungsverfügungen vom 24.03.2015 und vom 10.03.2016 (die beiden Zwangsstrafen) explizit die zu den Entscheidungszeitpunkten höchstgerichtlich bestätigte Abweisung des (ersten) Antrags auf Ausnahme von der Anschlusspflicht berücksichtigt; mangels Ausnahme war daher die Anschlusspflicht zu vollstrecken. Angesichts der zeitlich nachfolgenden Aufhebung der Abweisung des zweiten Antrags auf Ausnahme von der Anschlusspflicht und des daraufhin anhängigen Verfahrens (zur erneuten inhaltlichen Entscheidung) hat die belangte Behörde ohnehin mit der Vollziehung der beiden Zwangsstrafen auch im Interesse des Bf bis zumindest Februar 2020, nach dem Erkenntnis zur GZ: LVwG-152109, zugewartet. Zwischenzeitig wurde auch die Abweisung des zweiten Antrags auf Ausnahme nach Paragraph 13, Oö. AEG 2001 höchstgerichtlich bestätigt.
Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass nach Art. 135 Abs. 3 B-VG für die Verwaltungsgerichte der „Grundsatz der festen Geschäftsverteilung“ gilt. Dieser Grundsatz bedeutet, dass die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Richterinnen und Richter durch Regeln, nämlich durch die Geschäftsverteilung, von vornherein feststehen muss, dass in der Folge niemand Einfluss auf die Verteilung der Geschäfte nehmen kann und dass ferner die Einhaltung dieser Regeln nachprüfbar sein muss (vgl. VwGH 22.07.2020, Ra 2020/03/0049, mwN). Ausgenommen sind lediglich die in Art. 87 Abs. 3 zweiter Satz B-VG vorgesehenen besonderen Fälle der Verhinderung oder Überlastung eines Richters (VfSlg. 18594). Demnach ist der erkennende Richter nach der für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beschlossenen Geschäftsverteilung für die gegenständliche Entscheidung zuständig. Eine Änderung der Zuständigkeit durch Antrag eines Beschwerdeführers ist aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der festen Geschäftsverteilung nicht vorgesehen.Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 135, Absatz 3, B-VG für die Verwaltungsgerichte der „Grundsatz der festen Geschäftsverteilung“ gilt. Dieser Grundsatz bedeutet, dass die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Richterinnen und Richter durch Regeln, nämlich durch die Geschäftsverteilung, von vornherein feststehen muss, dass in der Folge niemand Einfluss auf die Verteilung der Geschäfte nehmen kann und dass ferner die Einhaltung dieser Regeln nachprüfbar sein muss vergleiche VwGH 22.07.2020, Ra 2020/03/0049, mwN). Ausgenommen sind lediglich die in Artikel 87, Absatz 3, zweiter Satz B-VG vorgesehenen besonderen Fälle der Verhinderung oder Überlastung eines Richters (VfSlg. 18594). Demnach ist der erkennende Richter nach der für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beschlossenen Geschäftsverteilung für die gegenständliche Entscheidung zuständig. Eine Änderung der Zuständigkeit durch Antrag eines Beschwerdeführers ist aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der festen Geschäftsverteilung nicht vorgesehen.
Im Ergebnis ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Abgesehen von der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage mangelt es auch an ihrer Relevanz für die gegenständliche Angelegenheit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit der Revision neben einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt, d.h. die Beantwortung der Rechtsfrage für den Erfolg der Revision entscheidend ist (vgl. VwGH 07.12.2020, Ra 2019/15/0122, mwN). Im vorliegenden Fall bestehe die Rechtsfrage nach Ansicht des Bf in der „paradoxen“ gleichzeitigen Verhängung von Zwangsstrafen zur Vollstreckung der Anschlusspflicht während des anhängigen Verfahrens betreffend die Ausnahme von eben dieser Pflicht. Die Lösung dieser Frage hätte jedoch keine relevante Bedeutung für den gegenständlichen Fall, wurde das Verfahren zur Ausnahme nach § 13 Oö. AEG 2001 bereits abgeschlossen und die Abweisung mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2020 höchstgerichtlich bestätigt.Abgesehen von der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage mangelt es auch an ihrer Relevanz für die gegenständliche Angelegenheit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit der Revision neben einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt, d.h. die Beantwortung der Rechtsfrage für den Erfolg der Revision entscheidend ist vergleiche VwGH 07.12.2020, Ra 2019/15/0122, mwN). Im vorliegenden Fall bestehe die Rechtsfrage nach Ansicht des Bf in der „paradoxen“ gleichzeitigen Verhängung von Zwangsstrafen zur Vollstreckung der Anschlusspflicht während des anhängigen Verfahrens betreffend die Ausnahme von eben dieser Pflicht. Die Lösung dieser Frage hätte jedoch keine relevante Bedeutung für den gegenständlichen Fall, wurde das Verfahren zur Ausnahme nach Paragraph 13, Oö. AEG 2001 bereits abgeschlossen und die Abweisung mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2020 höchstgerichtlich bestätigt.
Im Ergebnis liegt daher weder eine grundsätzliche Bedeutung vor, noch würde die gegenständliche Angelegenheit von der Lösung der Rechtsfrage abhängen.
Schlagworte
Entschiedene Sache; res iudicata; SpruchkorrekturEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.190060.10.MK.GScZuletzt aktualisiert am
12.04.2021