TE Vwgh Erkenntnis 2014/4/8 2012/05/0103

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.2014
beobachten
merken

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;

Norm

AbwasserentsorgungsG OÖ 2001 §13 Abs1;
AbwasserentsorgungsG OÖ 2001 §13;
ROG OÖ 1994 §30 Abs6;
ROG OÖ 1994 §30 Abs8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde des K K in W, vertreten durch Mag. Wilhelm Deutschmann, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12/3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. Jänner 2012, Zl. UR-2010-3950/6-Lu/Kl, betreffend Kanalanschlusspflicht (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 28. April 2011 stellte der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Marktgemeinde den Antrag auf Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht für die Liegenschaft H 8 gemäß § 13 des Oberösterreichischen Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 (AG). Er bewirtschafte aktiv ein sogenanntes "Sacherl". Die Flächen rund um sein Haus betrügen etwa 4.000 m2. Er habe einen Gemüsegarten angelegt und eine Obstbaumkultur. Außerdem pflege und nutze er einen Bestand von Korbweiden. Zusätzlich gebe es Eichen- und Nussbäume. Er experimentiere auch im kleinen Rahmen mit Maisanbau und bewirtschafte einen Teil der Wald- und Wiesengrundstücke seiner Schwester etwas außerhalb des Ortes. Ferner biete er Kurse im Sensenmähen und Dengeln an. Auf seinem Hof verwende er ausschließlich Trockentoiletten. Es gebe also kein Toilettenabwasser. Waschlauge bringe er in kleinen Mengen auf seine Wiesenflächen aus.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 erstellte die Amtssachverständige der belangten Behörde Dipl. Ing. P ein agrarfachliches Gutachten. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, die landwirtschaftlich genutzte Fläche betrage in Summe 30.275 m2, die Waldfläche 13.631 m2. An Maschinen und Geräten besitze der Beschwerdeführer eine Motorsäge. Der Beschwerdeführer nutze den Wald für die Gewinnung von Brennholz, das er für die Liegenschaft H 8 benötige. Das Starkholz gehöre seiner Schwester, von der er den Wald gepachtet habe, der Beschwerdeführer erhalte daraus keinen Erlös. Er betreibe auch keinen Brennholzverkauf. Bei den landwirtschaftlich genutzten Flächen handle es sich um Wiesenflächen, mit Ausnahme eines kleinen Kartoffel- und Krautackers sowie eines eingezäunten Gartens. Die Wiesenflächen würden derzeit einmal pro Jahr gemäht. Zur jetzigen Nutzung des gemähten Grases habe der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Für die Zukunft habe er ins Auge gefasst, die Wiesen als ökologische Flächen (mit einmaliger Mahd) über Naturschutzverträge zu nutzen bzw., sollten diese Naturschutzverträge nicht zustande kommen, plane der Beschwerdeführer den Verkauf des geernteten Heus. Obstbäume und Gemüsegarten würden für die Selbstversorgung genutzt. Seit ca. zehn Jahren halte der Beschwerdeführer Kurse im Sensenmähen und Dengeln ab. Sollte das Interesse an den Kursen zunehmen, plane der Beschwerdeführer die Abhaltung auf Teilen seiner gepachteten Wiesenflächen. Tierhaltung erfolge auf der Liegenschaft H 8 keine. Auf der Liegenschaft H 8 stünden dem Beschwerdeführer in Summe ca. 3,03 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung. Nach den Regelungen des AG sei von 105 m3 Hausabwasser pro Jahr auszugehen. Die dafür benötigten 2,1 ha seien vorhanden. Nach dem Oberösterreichischen Bodenschutzgesetz 1991 sei für die vorgeschriebene halbjährliche Lagerung ein Grubenraum von 52,5 m3 erforderlich. Dieser fehle. Über die Trockentoilettenanlage könne aus fachlicher Sicht keine Aussage getroffen werden. Bei der derzeitigen Nutzung könne nicht von der Erzielung von Einnahmen ausgegangen werden. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb liege derzeit nicht vor.

In einer Stellungnahme vom 12. Juli 2011 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Liegenschaft umfasse landwirtschaftliche Objekte. Schon seine Großeltern hätten an dieser Stelle eine Land- und Forstwirtschaft betrieben. Früher habe er Pferde, Ziegen, Schafe und Geflügel gehalten. Mittlerweile ernähre er sich fast ausschließlich vegetarisch und halte keine Tiere mehr. Er betreibe Gemüseanbau und pflege eine Obstbaum- und einen Beerenobstkultur. Dabei verwende er ausschließlich Kompost. Er erwirtschafte durch seine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit Erträgnisse, die er unmittelbar konsumieren könne. Dabei handle es sich um Einnahmen. Die Selbstversorgung mit Obst und Gemüse lasse sich auch in Zahlen ausdrücken, ebenso die Energieversorgung. Er heize ein Gebäude mit mehr als 100 m2 Wohnfläche mit einzelnen Öfen und ausschließlich mit Holz. Er erziele also Einnahmen, die in Geld umgerechnet werden könnten und ausschlaggebend dafür seien, dass er hier noch überleben könne. Die Einnahmen aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit seien die Basis seiner Existenz. Des weiteren legte der Beschwerdeführer kulturelle Aktivitäten seinerseits, bei deren Ausübung er von der mitbeteiligten Marktgemeinde gehindert werde, sowie die nähere Funktionsweise der Trockentoiletten dar.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 18. Juli 2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht gemäß § 13 Abs. 1 AG abgewiesen. Begründend wurde auf das agrarfachliche Gutachten vom 20. Juni 2011 verwiesen sowie auf einen rechtskräftigen Bescheid vom 28. Juli 2009 über die Feststellung der Kanalanschlusspflicht, in dessen Begründung die Trockentoilette ausführlich abgehandelt worden sei.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin führte er im Wesentlichen aus, seine Immobilie sei ein landwirtschaftliches Objekt und habe die Betriebsnummer X. Von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern erfolge eine Einstufung als landwirtschaftlicher Betrieb und werde der Beschwerdeführer zur Versicherungspflicht veranlagt. Ergänzend zu den von der Gutachterin Dipl. Ing. P angeführten Einzelheiten gebe er an weiteren Details zu seinem Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft bekannt, dass er ausschließlich Kompost verwende, den er auch selbst herstelle. Er mähe sein gesamtes Grundstück von etwa 3.500 m2 mit der Sense. Er benötige aus diesem Grund auch weniger Einnahmen, da er nicht gezwungen sei, für motorbetriebene Rasenmäher und Motorsensen sowie Reparaturen und Treibstoffe Geld auszugeben. Die Bewirtschaftung sei ökologisch und nachhaltig. Weiters bestreite er aus den Erträgnissen seiner land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit maßgeblich seinen Lebensunterhalt. Er produziere biologisch Obst und Gemüse und versorge damit seine Kinder und sich selbst. Er lagere die gesamte Ernte an Äpfeln aus seinem und den Obstgärten seines Vaters und seiner Schwester hier in einem Gewölbekeller. Die gesamte Ernte an Äpfeln umfasse zwischen 50 und 60 Obstkisten zu je etwa 15 kg je nach Jahr. Ein Teil der Äpfel werde im Lauf des Jahres in der Familie, an Geschwister, Nichten und Neffen, Cousinen und Cousins verteilt, einen Teil verkaufe er an Bekannte im Netzwerk des Kulturvereines B. Der Beschwerdeführer verwende die Produkte aus seinem Garten auch im Rahmen der Kulturveranstaltungen des Vereins B für die Verpflegung der Vortragenden und Künstler, insbesondere wenn diese hier übernachteten. 2010 habe er Vortragende und Künstler von sieben Veranstaltungen verpflegt und beherbergt. Diese Einnahmen seien ebenfalls ein Teil seines Einkommens aus der Landwirtschaft. Die Energieversorgung erfolge ausschließlich mit Brennholz aus eigener Erzeugung. Umgerechnet betrage sie für ein altes Haus wie hier zwischen EUR 1.500,-- und EUR 2.000,-- pro Jahr. In diesem Jahr habe er bereits einen Überschuss an Brennholz hergestellt, den er zu verkaufen beabsichtige. Ein Teil der vom Beschwerdeführer gepachteten Wiesenflächen sei vom Naturschutzbeauftragten der Bezirkshauptmannschaft F. als ökologisch wertvoll eingestuft worden. Der Beschwerdeführer werde für die Pflege dieser Flächen eine Ausgleichszahlung erhalten. Weitere Einnahmen erziele er durch sein Kursangebot Sensenmähen und Dengeln. Der Beschwerdeführer erziele maßgebliche Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft schon insofern, als diese als maßgeblich in Relation zu seinen sonstigen Einnahmen anzusehen seien.

Im Akt befindet sich weiters ein Schreiben der Landwirtschaftskammer Oberösterreich vom 21. September 2011, nach dem die gegenständliche Liegenschaft H derzeit in der Datenbank als inaktiver Betrieb geführt werde.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 21. September 2011 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Gemeinderat schließe sich dem Ergebnis des agrarfachlichen Gutachtens an. Weiters werde festgestellt, dass nach Auskunft der Bezirksbauernkammer F. von einer Betriebsnummer keine Aussagen auf das Vorliegen eines land-und forstwirtschaftlichen Betriebes abgeleitet werden könnten. Bei den Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung handle es sich um gesetzliche Unfallversicherungsbeiträge, die von jedem Grundstückseigentümer ab einer Höhe von EUR 150,-- Einheitswert zu entrichten seien.

Gegen den Bescheid vom 21. September 2011 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Darin führte er im Wesentlichen aus, seine Einkommen aus dem Kunst- und Kulturbereich mit EUR 1.222,-- und aus den Kursen für Sensenmähen und Dengeln von EUR 3.825,-- reichten zum Existieren nicht aus. Zu den Einnahmen aus seiner land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit komme folglich der in Euro umgerechnete und in der Anlage näher ausgewiesene Eigenverbrauch (für 2010 ist in der Anlage daraus ein land- und forstwirtschaftliches Einkommen von EUR 1.928,68 unter Berücksichtigung von Betriebsausgaben von EUR 702,32 angegeben). Der Beschwerdeführer verwende darüber hinaus nicht nur eine Motorsäge, sondern auch noch Rechen, Heugabeln, Mistgabeln, Mistkralle, Erdgabel, Äxte, Spaltäxte, Sappel, Dengelstock, Sensen, Sicheln, Hacken, Spaten, Schaufeln, Krampen, Eisenstange, Schubkarren, "Roagel" (Greifer zum Bewegen schwerer Steine), "Hoanzelgoas" samt "Roafmesser", Zugsäge, Bogensäge, Hämmer von 5 und 7 kg, weiters sei sein Haus mit einem originalen Brotbackofen für acht Laibe zu je 2 kg ausgestattet und es verfüge über eine Selchkammer (Räucherkammer), und der Beschwerdeführer besitze mehrerer Holzbottiche zur Sauerkrauterzeugung. Abgesehen vom Eigenverbrauch erziele der Beschwerdeführer auch noch Einnahmen durch Tausch. Durch die Trockentoilette produziere er nutzbringenden Kompost und Stickstoffdünger. Diese Quantitäten an Kompost und Stickstoffdünger ließen sich als Einnahmen in Euro darstellen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das agrarfachliche Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Die Ausführungen im Befund würden weder bestritten noch lägen Ermittlungsmängel vor. Als Landwirtschaft bezeichne man einen Prozess, bei dem durch gezielten Anbau von Pflanzen und durch die Nutzung und Zucht von domestizierten Tieren Nahrungsmittel, Futter, Fasern und andere gewünschte Rohstoffe produziert würden. Diese dienten zum einen der Ernährung des Menschen, zum anderen als Rohstoffe für Industrieprodukte wie z. B. Rapsöl. Ein landwirtschaftlicher Betrieb liege vor, wenn planvolle und grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige Tätigkeiten erfolgten, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigten. Nicht als landwirtschaftlicher Betrieb gälten z.B. das hobbymäßige Halten von einigen Schafen oder Kleintieren, da die Gewinnerzielungsabsicht fehle. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 AG ergebe, setze das dort genannte land- und forstwirtschaftliche Objekt auch den Betrieb einer Landwirtschaft voraus, zumal Objekte bzw. Objektteile, die gemäß § 30 Abs. 6 und 8 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 anderweitig verwendet würden, nicht von der Kanalanschlusspflicht ausgenommen werden dürften. Der Beschwerdeführer bewohne ein ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen, das aus Wohn- und Wirtschaftsräumen bestehe. Er besitze keine Nutztiere. Zum Anwesen gehöre eine Wiese. Diese werde vom Beschwerdeführer einmal im Jahr gemäht. Von eigenen Obstbäumen und einem Gemüsegarten würden Obst und Gemüse für den Eigenbedarf gewonnen. Von seiner Schwester habe der Beschwerdeführer einen Wald gepachtet, aus dem er lediglich Brennholz ebenfalls für den Eigenbedarf gewinne. Ein Verkauf von Obst, Gemüse oder Holz sowie Gras oder Heu finde nicht statt. Aus der Aufstellung hinsichtlich des Eigenbedarfes und des potenziell zu erzielenden Ertrages sei nichts zu gewinnen, da diese einerseits keinerlei überprüfbare und nachvollziehbare Mengen und Preise ansetze, andererseits lediglich die subjektiv wahrgenommene Ersparnis im Vergleich zum Zukauf dieser Lebensmittel darstelle. Die Selbstversorgung mit auf eigenen Grundflächen geernteten Produkten stelle jedoch keine planvolle, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Tätigkeit dar. Die Tätigkeit unterscheide den Beschwerdeführer in keiner Weise von einem Eigentümer eines "normalen" Wohnobjekts, bei dem ebenfalls (wie in ländlichen Gebieten durchaus üblich) aus dem zum Wohnhaus gehörenden Grundstück zumindest ein Teil des Eigenbedarfs an Obst und Gemüse gewonnen werde. Hinsichtlich der Verwendung des Brennholzes aus den gepachteten Waldflächen gälten dieselben Ausführungen wie hinsichtlich des Eigenverbrauchs von Obst und Gemüse. Die Sensenmähkurse stünden in keinem Zusammenhang mit der Beurteilung, ob hier ein land- und forstwirtschaftliches Objekt vorliege. Es sei keine planvolle, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete, nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit gegeben, und somit liege kein land- und forstwirtschaftliches Objekt vor. Die "Selbstversorgung" allein genüge nicht, um aus einem (Wohn-)objekt ein land- und forstwirtschaftliches zu machen, da sonst jedes größere Einfamilienhaus mit Garten zur Selbstversorgung ebenfalls unter diese Kategorie fiele. An dieser Beurteilung vermöge auch die Tatsache bzw. Behauptung, dass der Beschwerdeführer über kein geregeltes und nur geringes Einkommen verfüge, nichts zu ändern. Zusätzlich komme der Angabe der Landwirtschaftskammer Oberösterreich ein entscheidungsrelevanter Charakter zu, wonach zwar eine Betriebsnummer vorliege, es sich aber um einen inaktiven landwirtschaftlichen Betrieb handle. In Zusammenschau mit Feststellungen durch den Beschwerdeführer selbst, den Ausführungen im fachlichen Gutachten und der Bewertung durch die Landwirtschaftskammer Oberösterreich könne daher nicht von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen werden. Die Ausführungen zur Trockentoilette seien nicht relevant, da es hier lediglich darum gehe, ob es sich um ein landwirtschaftliches Objekt handle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Marktgemeinde hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mehrere Schriftsätze eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer kultiviere land- und forstwirtschaftliche Produkte mit dem Ziel, diese gewinnbringend zu verkaufen. So umfasse die Land- und Forstwirtschaft des Beschwerdeführers einen umfangreichen Gemüseanbau und eine umfangreiche Obstbaum- und Beerenkultur. Je nach Jahr betrage etwa die gesamte Ernte an Äpfeln zwischen 50 und 60 Obstkisten zu je etwa 15 kg. Zudem pachte der Beschwerdeführer eine Waldfläche, aus der er Brennholz gewinne. Die große Wiesenfläche ermögliche die Heugewinnung. Der überwiegende Teil der land- und forstwirtschaftlichen Produktion werde entweder direkt verkauft, im Rahmen der Kulturveranstaltungen des Vereins B für die Verpflegung der Vortragenden und Künstler verwendet oder im Wege eines Tauschgeschäftes verwertet. Die Erträgnisse stellten einen beachtlichen Teil des Einkommens des Beschwerdeführers dar. Für die Qualifikation, ob eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige Tätigkeit ausgeübt werde, schade es nicht, dass die Produkte im Rahmen einer Veranstaltung verkauft oder im Wege von Tauschgeschäften verwertet würden. Man könne zugleich eine nebenberufliche Landwirtschaft ausüben und trotzdem Produkte für den Eigenbedarf verwenden. Es mache keinen Unterschied, ob die Produkte zunächst verkauft und mit dem Erlös andere landwirtschaftliche Produkte angekauft würden. Ein Eigenverbrauch kürze den Ver- und Ankauf lediglich ab. Neben der Selbstversorgung sei der Anbau von land- und forstwirtschaftlichen Produkten hauptsächlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet. Zu einem "normalen" Wohnobjekt bestehe ein Unterschied bereits in der Größe des Grundstückes. Bei "normalen" Wohnobjekten würde die Gewinnung von Obst und Gemüse ausschließlich bzw. überwiegend für den Eigengebrauch erfolgen, worauf auch verzichtet werden könnte. Dies treffe aber hier nicht zu. Mit der gezielten Kultivierung und dem Verkauf bzw. Tausch der Produkte bestreite der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt. Es handle sich um eine unverzichtbare Einkommensquelle für den Beschwerdeführer. Auch bekomme ein Wohnobjekt wohl keine Subventionen. Für das Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer ein land- und forstwirtschaftliches Einkommen in der Höhe von ca. EUR 1.928,68 gehabt. Zudem erhalte er Subventionen. Die Summe der Betriebsausgaben sei für das Jahr 2010 mit EUR 702,32 deutlich niedriger als jene der Einnahmen. Wie hoch ein Gewinn sei, spiele für die Frage, ob eine zumindest nebenberufliche landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werde, keine Rolle. Der Beschwerdeführer erhalte Naturschutzsubventionen, und von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern liege eine Einstufung als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vor. Der in Beschwerde gezogene Bescheid habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nur in oberflächlicher Art und Weise auseinandergesetzt. Auf die geplanten Tätigkeiten sei die belangte Behörde nicht eingegangen, obwohl der Beschwerdeführer darauf im Verwaltungsverfahren hingewiesen habe. Auch seien keine Feststellungen über die Höhe der land- und forstwirtschaftlichen Einnahmen bzw. Ausgaben und die Subventionen getroffen worden. Zudem sei nicht festgestellt worden, ob die anfallenden Abwässer auf selbstbewirtschaftete, geeignete Ausbringungsflächen ausgebracht werden könnten.

Maßgebend ist im vorliegenden Fall die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides im gegenständlichen Verfahren (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/05/0022). Wenn der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vor dem Verwaltungsgerichtshof daher auf spätere Verfahren und Vorgänge verweist, ist dies nicht von Relevanz.

§ 13 des Oberösterreichischen Abwasserentsorgungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 27 (AG), lautet:

"§ 13

Ausnahmen von der Anschlusspflicht

(1) Die Behörde hat land- und forstwirtschaftliche Objekte oder Objektteile über Antrag des Eigentümers mit Bescheid von der Anschlusspflicht auszunehmen, wenn

1. es sich nicht um Objekte oder Objektteile handelt, die gemäß § 30 Abs. 6 und 8 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 verwendet werden, und

2. nachgewiesen wird, dass die anfallenden Abwässer auf selbstbewirtschaftete geeignete Ausbringungsflächen nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 und sonstiger Rechtsvorschriften zu Düngezwecken ausgebracht werden können.

(2) Der Eigentümer eines gemäß Abs. 1 von der Anschlusspflicht ausgenommenen Objekts oder Objektteils hat der Behörde den Wegfall der für die Ausnahme maßgeblichen Umstände unverzüglich bekannt zu geben.

(3) Die Behörde hat gleichzeitig mit der Überprüfung des Abwasserentsorgungskonzepts gemäß § 10 auch zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme eines Objekts oder Objektteils von der Anschlusspflicht noch vorliegen.

(4) Die Behörde hat mit Bescheid die Ausnahme unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahme nicht mehr vorliegen."

§ 30 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 idF

LGBl. Nr. 115/2005 lautet auszugsweise:

"§ 30

Grünland

...

(6) Über Abs. 5 erster Satz hinaus dürfen im Grünland bestehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Gebäudeteile für Wohn-, Verwaltungs-, Schulungs-, Seminar- und Lagerzwecke sowie für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören, unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:

1. die land- und forstwirtschaftlichen Gebäude müssen erhaltungswürdig sein;

2. die Gebäude müssen durch eine der Verwendung entsprechende geeignete öffentliche Verkehrsfläche oder eine Verbindung zum öffentlichen Straßennetz aufgeschlossen sein;

3. bauliche Maßnahmen dürfen nur vorgenommen werden, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes im Wesentlichen erhalten bleibt und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird;

4. bei Gebäuden, die für Wohnzwecke bestimmt sind, aber nicht mehr dem zeitgemäßen Wohnbedürfnis entsprechen (Kleingebäude), dürfen über Z 3 hinaus auch Zu- und Umbauten vorgenommen werden, sofern dies ausschließlich zur Schaffung von zeitgemäßem Wohnraum für den Eigenbedarf des Eigentümers dient und die Wohnbedürfnisse nicht im bestehenden Gebäude gedeckt werden können; diese Zu- und Umbauten dürfen weder die gestalterische Qualität des Bestands mindern noch das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen.

...

(8) Über Abs. 6 und 7 hinausgehende Verwendungen bestehender land- und forstwirtschaftlicher Gebäude können im Einzelfall durch Sonderausweisungen im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt werden. Eine solche Sonderausweisung ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen des Abs. 6 gegeben sind. In dieser Sonderausweisung ist die Anzahl der Wohneinheiten und die Art der zulässigen Verwendung zu bestimmen.

..."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 2008, Zl. 2007/05/0172, ausgeführt, dass landwirtschaftliche Objekte im Sinne des § 13 AG solche Gebäude sind, die für einen landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt und erforderlich sind und für einen solchen Betrieb auch verwendet werden. Von einem landwirtschaftlichen Betrieb könne aber nur dann gesprochen werden, wenn eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige - zumindest nebenberufliche - landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werde (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. November 2008, Zl. 2007/05/0293).

Insoweit landwirtschaftliche Erträge für den Eigenbedarf genutzt werden, werden die Kriterien für einen landwirtschaftlichen "Betrieb" nicht erfüllt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2003/05/0034). Erforderlich ist grundsätzlich vielmehr eine marktorientierte Betriebsführung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1995, Zl. 92/06/0036), wobei der bloße Umstand, dass der den Eigenbedarf einer durchschnittlichen Familie übersteigende Fruchtertrag gewinnbringend verwertet wird, noch nicht als landwirtschaftliche Nutzung verstanden werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1990, Zl. 90/05/0095).

Es mag zwar sein, dass sich der Beschwerdeführer durch die Deckung des Eigenbedarfes aus seinen landwirtschaftlichen Produkten deren Ankauf erspart, ebenso, dass er im Wege des Tausches für diese landwirtschaftliche Produkte andere Sachen erhält, die er ansonsten kaufen müsste. Auch mag es sein, dass der Beschwerdeführer die Produkte für die Verpflegung von Vortragenden und Künstlern verwendet, wodurch ebenfalls eine Ersparnis für ihn eintritt, insofern er sonst für deren Verpflegung finanziell aufkommen müsste. Der belangten Behörde kann aber nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie dies alles nicht als ausreichend dafür angesehen hat, dass eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige und zumindest nebenberufliche landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr ausführt, dass er land- und forstwirtschaftliche Produkte mit dem Ziel kultiviere, diese gewinnbringend zu verkaufen, sowie dass der überwiegende Teil der Produktion direkt verkauft werde, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt und unterliegt dieses Vorbringen dem vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren diesbezüglich keine näheren Angaben gemacht, aus denen hervorginge, dass es sich um eine planvolle und grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit handle.

Angesichts dessen spielt es keine Rolle, dass sich das Objekt des Beschwerdeführers schon in der Größe von "normalen" Wohnobjekten unterscheidet. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer Subventionen erhält. Auch die Versicherungspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist im gegebenen Zusammenhang nicht ausschlaggebend.

Zwar hat der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren auf geplante Verkäufe hingewiesen (zur Bedeutung von Geplantem vgl. das auch vom Beschwerdeführer zitierte hg. Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl. 2008/05/0271). Er hat dieses Vorbringen im Verwaltungsverfahren aber in keiner Weise näher untermauert oder ein diesbezügliches Konzept vorgelegt, das auf eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit in oben genanntem Sinne schließen ließe. Der belangten Behörde kann daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter auseinandergesetzt hat.

Im Hinblick darauf, dass bereits das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Objektes im Sinne des § 13 Abs. 1 AG von der belangten Behörde zutreffend verneint wurde, war es nicht notwendig, darauf einzugehen, ob gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 AG eine entsprechende Ausbringung der Abwässer erfolgt.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Bemerkt wird, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 8. April 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050103.X00

Im RIS seit

13.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten