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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AbwasserentsorgungsG OÖ 2001 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. Juni 2007, Zl. UR-2006-6495/7-ZO/KN, betreffend Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Pöndorf), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. April 2006 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 verpflichtet, das ihm gehörende Wohnhaus Fellern Nr. 10 auf den Grundstücken .382 und 7131, KG Kirchham, binnen zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides an den Ortskanal der mitbeteiligten Gemeinde anzuschließen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. April 2006 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 verpflichtet, das ihm gehörende Wohnhaus Fellern Nr. 10 auf den Grundstücken .382 und 7131, KG Kirchham, binnen zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides an den Ortskanal der mitbeteiligten Gemeinde anzuschließen.
In seiner dagegen erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer die "bescheidmäßige Ausnehmung des Objektes Fellern 10 von der Anschlusspflicht".
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. Oktober 2006 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 13 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 abgewiesen. In der Begründung führte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde aus, dass die Grundstücke .382 Baufläche (Gebäude) mit 165 m2 und 7131 Baufläche (begrünt) mit 819 m2 im Bauland-Dorfgebiet liegen. Es liege kein landwirtschaftlicher Betrieb vor, in welchem eigenbetriebliche Flächen selbst bewirtschaftet würden. Es seien für die anfallenden häuslichen Abwässer derzeit keine entsprechenden eigenbetrieblichen Flächen vorhanden, welche jedoch Voraussetzung für eine Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht seien. Der geforderten Einstufung als landwirtschaftliches Objekt bzw. als Auszugshaus könne nicht entsprochen werden, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege. Vielmehr handle es sich auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers bei dem betreffenden Gebäude um ein privates Wohnhaus bzw. Wochenendhaus, welches maximal vier bis fünf Wochen im Jahr benützt werde. Ein Entsorgungsnachweis sei nicht vorgelegt worden.Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. Oktober 2006 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 13, Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 abgewiesen. In der Begründung führte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde aus, dass die Grundstücke .382 Baufläche (Gebäude) mit 165 m2 und 7131 Baufläche (begrünt) mit 819 m2 im Bauland-Dorfgebiet liegen. Es liege kein landwirtschaftlicher Betrieb vor, in welchem eigenbetriebliche Flächen selbst bewirtschaftet würden. Es seien für die anfallenden häuslichen Abwässer derzeit keine entsprechenden eigenbetrieblichen Flächen vorhanden, welche jedoch Voraussetzung für eine Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht seien. Der geforderten Einstufung als landwirtschaftliches Objekt bzw. als Auszugshaus könne nicht entsprochen werden, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege. Vielmehr handle es sich auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers bei dem betreffenden Gebäude um ein privates Wohnhaus bzw. Wochenendhaus, welches maximal vier bis fünf Wochen im Jahr benützt werde. Ein Entsorgungsnachweis sei nicht vorgelegt worden.
Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 15. März 2007 keine Folge gegeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt ist, keine Folge gegeben. Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, es stehe unbestritten fest, dass das betreffende Objekt nur vier bis fünf Wochen im Jahr benützt werde. Ein land- und forstwirtschaftliches Objekt im Sinne des § 13 Abs. 1 Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 setze jedoch den Betrieb einer Landwirtschaft voraus; dies folge schon daraus, dass auch Objekte bzw. Objektteile, die gemäß § 30 Abs. 6 und 8 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 anderweitig verwendet würden, nicht von der Kanalanschlusspflicht ausgenommen werden dürften. Das Gesetz stelle daher auf die aktuelle Nutzung des Objektes ab. Auf Grund der nur sporadischen Nutzung des Objektes könne nicht von einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen werden. Die Erteilung einer Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht wäre unzulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt ist, keine Folge gegeben. Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, es stehe unbestritten fest, dass das betreffende Objekt nur vier bis fünf Wochen im Jahr benützt werde. Ein land- und forstwirtschaftliches Objekt im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 setze jedoch den Betrieb einer Landwirtschaft voraus; dies folge schon daraus, dass auch Objekte bzw. Objektteile, die gemäß Paragraph 30, Absatz 6 und 8 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 anderweitig verwendet würden, nicht von der Kanalanschlusspflicht ausgenommen werden dürften. Das Gesetz stelle daher auf die aktuelle Nutzung des Objektes ab. Auf Grund der nur sporadischen Nutzung des Objektes könne nicht von einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen werden. Die Erteilung einer Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht wäre unzulässig.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um ein altes landwirtschaftliches Objekt (ehemaliges Auszugshaus) handle, welches vor Jahren renoviert und instandgesetzt und in keiner Weise baulich verändert worden sei. Seinerzeit sei das Objekt als landwirtschaftliches Gebäude im Grünland gelegen. Die rechtliche Einstufung als landwirtschaftliches Objekt sei daher für dieses alte Auszugshaus nach wie vor gegeben, unabhängig davon, ob dieses Auszugshaus und somit "landwirtschaftliche Altobjekt" noch zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehöre oder nicht. § 13 Abs. 1 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 bedinge nicht, dass das landwirtschaftliche Objekt (hier: altes ehemaliges Auszugshaus) noch zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehöre. Es käme ausschließlich darauf an, ob es sich bei der seinerzeitigen, Jahrhunderte zurückliegenden Errichtung um ein landwirtschaftliches Objekt gehandelt habe. Da das betreffende Objekt lediglich an maximal vier bis fünf Wochenenden im Jahr benützt werde, könnten die in der vorhandenen flüssigkeitsdichten Senkgrube anfallenden Abwässer auf geeignete Ausbringungsflächen, auch auf der eigenen Liegenschaft, ausgebracht werden. Auf seiner Liegenschaft befänden sich zahlreiche Obstbäume und sonstige Früchte; dieses Grundstück werde somit für landwirtschaftsähnliche Zwecke von ihm bewirtschaftet. Darüber hinaus sei auch die Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen von benachbarten Landwirten vereinbarungsgemäß jederzeit möglich.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um ein altes landwirtschaftliches Objekt (ehemaliges Auszugshaus) handle, welches vor Jahren renoviert und instandgesetzt und in keiner Weise baulich verändert worden sei. Seinerzeit sei das Objekt als landwirtschaftliches Gebäude im Grünland gelegen. Die rechtliche Einstufung als landwirtschaftliches Objekt sei daher für dieses alte Auszugshaus nach wie vor gegeben, unabhängig davon, ob dieses Auszugshaus und somit "landwirtschaftliche Altobjekt" noch zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehöre oder nicht. Paragraph 13, Absatz eins, Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 bedinge nicht, dass das landwirtschaftliche Objekt (hier: altes ehemaliges Auszugshaus) noch zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehöre. Es käme ausschließlich darauf an, ob es sich bei der seinerzeitigen, Jahrhunderte zurückliegenden Errichtung um ein landwirtschaftliches Objekt gehandelt habe. Da das betreffende Objekt lediglich an maximal vier bis fünf Wochenenden im Jahr benützt werde, könnten die in der vorhandenen flüssigkeitsdichten Senkgrube anfallenden Abwässer auf geeignete Ausbringungsflächen, auch auf der eigenen Liegenschaft, ausgebracht werden. Auf seiner Liegenschaft befänden sich zahlreiche Obstbäume und sonstige Früchte; dieses Grundstück werde somit für landwirtschaftsähnliche Zwecke von ihm bewirtschaftet. Darüber hinaus sei auch die Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen von benachbarten Landwirten vereinbarungsgemäß jederzeit möglich.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Folgende Bestimmungen des Landesgesetzes, mit dem die Entsorgung von Abwasser geregelt und die Oö. Bauordnung 1976 aufgehoben wird (Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001), LGBl. Nr. 27/2001, sind für den Beschwerdefall von Bedeutung:Folgende Bestimmungen des Landesgesetzes, mit dem die Entsorgung von Abwasser geregelt und die Oö. Bauordnung 1976 aufgehoben wird (Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001), Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2001,, sind für den Beschwerdefall von Bedeutung:
"1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Paragraph eins
Ziele und Grundsätze
...
§ 2 Paragraph 2
Begriffsbestimmungen; Abgrenzung
1. Abwasser: Wasser, das infolge seiner Verwendung in nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaften derart verändert wird, dass es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (§ 30 WRG) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag; natürlich anfallendes oder künstlich erschlossenes Thermalwasser und Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren, die derartigen Prozessen unterworfen werden, gelten nicht als Abwasser; 1. Abwasser: Wasser, das infolge seiner Verwendung in nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaften derart verändert wird, dass es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (Paragraph 30, WRG) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag; natürlich anfallendes oder künstlich erschlossenes Thermalwasser und Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren, die derartigen Prozessen unterworfen werden, gelten nicht als Abwasser;
2. häusliches Abwasser: Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich benutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus öffentlichen Gebäuden, Gewerbe-, Industrie- oder landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben;
3. betriebliches Abwasser: Abwasser aus Erzeugungsprozessen, die nach ihrer Herkunft und Beschaffenheit von häuslichen oder den üblicherweise in einem landwirtschaftlichen Betrieb sonst anfallenden Abwässern, wie z.B. Gülle, Jauche und Silowässer verschieden sind; zum betrieblichen Abwasser zählen auch Abwässer aus der Veredelung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die wegen möglicher schädlicher Auswirkungen auf die Bodengesundheit (§ 2 Z. 3 Oö. Bodenschutzgesetz 1991) nicht zur Ausbringung auf landwirtschaftliche Nutzflächen geeignet sind; 3. betriebliches Abwasser: Abwasser aus Erzeugungsprozessen, die nach ihrer Herkunft und Beschaffenheit von häuslichen oder den üblicherweise in einem landwirtschaftlichen Betrieb sonst anfallenden Abwässern, wie z.B. Gülle, Jauche und Silowässer verschieden sind; zum betrieblichen Abwasser zählen auch Abwässer aus der Veredelung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die wegen möglicher schädlicher Auswirkungen auf die Bodengesundheit (Paragraph 2, Ziffer 3, Oö. Bodenschutzgesetz 1991) nicht zur Ausbringung auf landwirtschaftliche Nutzflächen geeignet sind;
...
13. Objekt: ein Gebäude, in dem bei bestimmungsgemäßer Nutzung häusliches oder betriebliches Abwasser anfällt; mehrere Gebäude, die den Hofbereich eines land- und forstwirtschaftlichen Anwesens bilden, gelten als ein Objekt.
...
5. Abschnitt
Abwasserentsorgung durch Kanalanschluss
...
§ 12 Paragraph 12
Anschlusspflicht
1. die Abwässer nach Maßgabe der Einleitungsbedingungen in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden dürfen und
2. die kürzeste, in Luftlinie gemessene Entfernung zwischen dem Messpunkt des Objekts und dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 m beträgt; der Messpunkt wird ermittelt, indem der am weitesten in Richtung Kanalstrang vorspringende Teil des Objekts auf den Erdboden projeziert wird.
...
...
§ 13 Paragraph 13
Ausnahmen von der Anschlusspflicht
1. es sich nicht um Objekte oder Objektteile handelt, die gemäß § 30 Abs. 6 und 8 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 verwendet werden, und 1. es sich nicht um Objekte oder Objektteile handelt, die gemäß Paragraph 30, Absatz 6 und 8 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 verwendet werden, und
2. nachgewiesen wird, dass die anfallenden Abwässer auf selbstbewirtschaftete geeignete Ausbringungsflächen nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 und sonstiger Rechtsvorschriften zu Düngezwecken ausgebracht werden können.
...
6. Abschnitt
Abwasserentsorgung ohne Kanalanschluss
§ 15 Paragraph 15
Senkgruben
1. es handelt sich um eine vorübergehende Maßnahme bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation oder
2. die Senkgrube dient zur Sammlung von Abwässern aus Objekten oder Objektteilen, die vom Anschluss an die öffentliche Kanalisation ausgenommen sind.
..."
Das Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 regelt somit die Entsorgung von häuslichen und betrieblichen Abwässern sowie von Niederschlagswässern, die auf bebauten Grundstücken anfallen. Aus der Zielbestimmung des § 1 dieses Gesetzes und den Begriffsbestimmungen in dessen § 2, insbesondere der Definition des betrieblichen Abwassers im § 2 Abs. 1 Z. 3 leg. cit., ergibt sich, dass die Entsorgung landwirtschaftlicher Abwässer durch dieses Gesetz nicht geregelt ist (vgl. hiezu auch den Ausschussbericht AB 997/2001 GP XXV zu § 13 des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001).Das Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 regelt somit die Entsorgung von häuslichen und betrieblichen Abwässern sowie von Niederschlagswässern, die auf bebauten Grundstücken anfallen. Aus der Zielbestimmung des Paragraph eins, dieses Gesetzes und den Begriffsbestimmungen in dessen Paragraph 2,, insbesondere der Definition des betrieblichen Abwassers im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit., ergibt sich, dass die Entsorgung landwirtschaftlicher Abwässer durch dieses Gesetz nicht geregelt ist vergleiche , hiezu auch den Ausschussbericht Ausschussbericht 997, /2001 Gesetzgebungsperiode , römisch 25 zu Paragraph 13, des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001).
Senkgruben dürfen, abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall, dass im Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde das betreffende Grundstück in einer Zone gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. liegt, nur errichtet werden, wenn es sich um eine vorübergehende Maßnahme bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation handelt, oder die Senkgrube zur Sammlung von Abwässern aus Objekten oder Objektteilen, die vom Anschluss an die öffentliche Kanalisation ausgenommen sind, dient.Senkgruben dürfen, abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall, dass im Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde das betreffende Grundstück in einer Zone gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. liegt, nur errichtet werden, wenn es sich um eine vorübergehende Maßnahme bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation handelt, oder die Senkgrube zur Sammlung von Abwässern aus Objekten oder Objektteilen, die vom Anschluss an die öffentliche Kanalisation ausgenommen sind, dient.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Voraussetzungen der Anschlusspflicht seines Grundstückes gemäß § 12 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001. Er behauptet jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß § 13 dieses Gesetzes, weil sein von der Anschlusspflicht betroffenes Gebäude als landwirtschaftliches Objekt zu beurteilen sei.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Voraussetzungen der Anschlusspflicht seines Grundstückes gemäß Paragraph 12, Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001. Er behauptet jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß Paragraph 13, dieses Gesetzes, weil sein von der Anschlusspflicht betroffenes Gebäude als landwirtschaftliches Objekt zu beurteilen sei.
Das Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 definiert im § 2 Abs. 1 Z. 13 den Begriff des Objektes. Eine nähere Umschreibung der Begriffe "land- und forstwirtschaftliche Objekte oder Objektteile", wie er in § 13 Abs. 1 verwendet wird, enthält das Gesetz nicht. Aus dem Regelungsinhalt des die Ausnahme von der Anschlusspflicht normierenden § 13 dieses Gesetzes und der Klarstellung des Begriffes Objekt im zweiten Halbsatz des § 2 Abs. 1 Z. 13 ("mehrere Gebäude, die den Hofbereich eines land- und forstwirtschaftlichen Anwesens bilden, gelten als ein Objekt") geht jedoch klar hervor, dass landwirtschaftliche Objekte solche Gebäude sind, die für einen landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt und erforderlich sind und für einen solchen Betrieb auch verwendet werden. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Im ersten Absatz des Ausschussberichtes AB 997/2001 GP XXV zu § 13 des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 wird hiezu festgehalten:Das Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 definiert im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, den Begriff des Objektes. Eine nähere Umschreibung der Begriffe "land- und forstwirtschaftliche Objekte oder Objektteile", wie er in Paragraph 13, Absatz eins, verwendet wird, enthält das Gesetz nicht. Aus dem Regelungsinhalt des die Ausnahme von der Anschlusspflicht normierenden Paragraph 13, dieses Gesetzes und der Klarstellung des Begriffes Objekt im zweiten Halbsatz des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, ("mehrere Gebäude, die den Hofbereich eines land- und forstwirtschaftlichen Anwesens bilden, gelten als ein Objekt") geht jedoch klar hervor, dass landwirtschaftliche Objekte solche Gebäude sind, die für einen landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt und erforderlich sind und für einen solchen Betrieb auch verwendet werden. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Im ersten Absatz des Ausschussberichtes Ausschussbericht 997, /2001 Gesetzgebungsperiode , römisch 25 zu Paragraph 13, des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 wird hiezu festgehalten:
"§ 13 legt die Ausnahme von der Anschlusspflicht für landwirtschaftliche Objekte fest, wobei es dabei nur um den Anschluss hinsichtlich der häuslichen Abwässer geht. Landwirtschaftliche Abwässer dürfen ohnedies nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Ausnahmen für Abwasser aus Sondernutzungen (§ 30 Abs. 6 und 8 Oö. ROG) sind - wie bisher - ausgeschlossen (Abs. 1 Z. 1). Ein Objekt, das(s) verschiedene Verwendungen hat, darf daher nur soweit ausgenommen werden, als es sich um häusliches Abwasser aus der herkömmlichen Landwirtschaft handelt. Die Definition des Objekts (§ 2 Abs. 1 Z. 13) ermöglicht eine Gleichbehandlung von landwirtschaftlichen Anwesen: die Ausnahme kann für einzelne Gebäude gewährt werden, wenn der Hofbereich aus mehreren Gebäuden gebildet wird (z.B. zwei Wirtschaftsgebäude, von denen eines für den landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt ist und das andere gemäß § 30 Abs. 6 und 8 Oö. ROG genützt wird). Die Ausnahme kann aber auch für den Teil eines Gebäudes gewährt werden (z.B. wenn ein Vierkanthof unterschiedlich genutzt wird). ..." "§ 13 legt die Ausnahme von der Anschlusspflicht für landwirtschaftliche Objekte fest, wobei es dabei nur um den Anschluss hinsichtlich der häuslichen Abwässer geht. Landwirtschaftliche Abwässer dürfen ohnedies nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Ausnahmen für Abwasser aus Sondernutzungen (Paragraph 30, Absatz 6 und 8 Oö. ROG) sind - wie bisher - ausgeschlossen (Absatz eins, Ziffer eins,). Ein Objekt, das(s) verschiedene Verwendungen hat, darf daher nur soweit ausgenommen werden, als es sich um häusliches Abwasser aus der herkömmlichen Landwirtschaft handelt. Die Definition des Objekts (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) ermöglicht eine Gleichbehandlung von landwirtschaftlichen Anwesen: die Ausnahme kann für einzelne Gebäude gewährt werden, wenn der Hofbereich aus mehreren Gebäuden gebildet wird (z.B. zwei Wirtschaftsgebäude, von denen eines für den landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt ist und das andere gemäß Paragraph 30, Absatz 6, und 8 Oö. ROG genützt wird). Die Ausnahme kann aber auch für den Teil eines Gebäudes gewährt werden (z.B. wenn ein Vierkanthof unterschiedlich genutzt wird). ..."
Von einem landwirtschaftlichen Betrieb kann aber nur dann gesprochen werden, wenn eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige - zumindest nebenberufliche landwirtschaftliche - Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/05/0062). Dass diese Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht gegeben sind, wird selbst vom Beschwerdeführer zugestanden.Von einem landwirtschaftlichen Betrieb kann aber nur dann gesprochen werden, wenn eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige - zumindest nebenberufliche landwirtschaftliche - Tätigkeit ausgeübt wird vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/05/0062). Dass diese Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht gegeben sind, wird selbst vom Beschwerdeführer zugestanden.
Die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, für die Ausnahme von der Anschlusspflicht sei ausreichend, dass das betreffende Objekt als landwirtschaftliches Objekt (Auszugshaus) errichtet worden sei, trifft schon im Hinblick auf die Regelung des § 13 Abs. 2 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 nicht zu. Nach dieser Gesetzesstelle hat der Eigentümer des Objektes oder Objektteiles der Behörde den Wegfall der für die Ausnahme maßgeblichen Umstände unverzüglich bekannt zu geben. Diese Bestimmung wäre sinnentleert, wenn ein als landwirtschaftliches Objekt errichtetes Gebäude weiterhin als solches anzusehen wäre, wenn es nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes verwendet würde. Auch ein Auszugshaus setzt einen zumindest landund/oder forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb voraus (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/05/0144).Die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, für die Ausnahme von der Anschlusspflicht sei ausreichend, dass das betreffende Objekt als landwirtschaftliches Objekt (Auszugshaus) errichtet worden sei, trifft schon im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 13, Absatz 2, Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 nicht zu. Nach dieser Gesetzesstelle hat der Eigentümer des Objektes oder Objektteiles der Behörde den Wegfall der für die Ausnahme maßgeblichen Umstände unverzüglich bekannt zu geben. Diese Bestimmung wäre sinnentleert, wenn ein als landwirtschaftliches Objekt errichtetes Gebäude weiterhin als solches anzusehen wäre, wenn es nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes verwendet würde. Auch ein Auszugshaus setzt einen zumindest landund/oder forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb voraus vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/05/0144).
Insofern der Beschwerdeführer behauptet, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft durchgeführt worden, zeigt der Beschwerdeführer mangels entsprechender Konkretisierung keinen relevanten Verfahrensmangel auf.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 27. Mai 2008
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050172.X00Im RIS seit
25.06.2008Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014