Entscheidungsdatum
07.07.2021Index
41/02 FremdenrechtNorm
ZustG §8Text
Zahl: E 166/07/2020.012/005 Eisenstadt, am 07.07.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Aminger über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am ***, ***, ***, ***, Rumänien, wohnhaft, vom 07.07.2020, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Burgenland vom 19.05.2020, GZ: ***, wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG)
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang, Beschwerde:
1.1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:
„Datum/Zeit: 04.11.2019, 23:15 Uhr
Ort: Grenzübergangsstelle, *** – ***
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (RO)
Sie sind als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) am 04.11.2019, um 23:15 Uhr, in ***, Grenzübergangsstelle *** – ***, in das Bundesgebiet eingereist, obwohl gegen Sie ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot des BFA *** *** (Zl. ***, Rechtskraft 23.08.2019 gültig bis 23.08.2022) bestand und Sie nicht im Besitz einer Wiedereinreisebewilligung gemäß § 27 a FPG waren.“Sie sind als Fremder (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) am 04.11.2019, um 23:15 Uhr, in ***, Grenzübergangsstelle *** – ***, in das Bundesgebiet eingereist, obwohl gegen Sie ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot des BFA *** *** (Zl. ***, Rechtskraft 23.08.2019 gültig bis 23.08.2022) bestand und Sie nicht im Besitz einer Wiedereinreisebewilligung gemäß Paragraph 27, a FPG waren.“
Die Landespolizeidirektion Burgenland (im Folgenden: „LPD“) sah dadurch die Strafnorm des § 120 Abs. 1c Z1 iVm §§ 67 Abs.1 und 27a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF verletzt und verhängte deshalb gemäß § 120 Abs. 1c leg. cit. eine Geldstrafe von 5.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen und 23 Stunden). Die Landespolizeidirektion Burgenland (im Folgenden: „LPD“) sah dadurch die Strafnorm des Paragraph 120, Absatz eins c, Z1 in Verbindung mit Paragraphen 67, Absatz eins und 27 a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF verletzt und verhängte deshalb gemäß Paragraph 120, Absatz eins c, leg. cit. eine Geldstrafe von 5.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen und 23 Stunden).
1.2. Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde, in der vom Beschwerdeführer (kurz: „Bf“) in Abrede gestellt wird, dass ihm das in Rede stehende Aufenthaltsverbot ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Jedenfalls sei er darüber nicht informiert worden, dies auch nicht nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt *** am 13.06.2019.
Aus den genannten Gründen wird die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
2. Hierüber wurde erwogen:
2.1. Das LVwG hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der LPD vorgelegten Verwaltungsakt, die vom Bf erhobene Beschwerde und die Beischaffung des Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion *** (BFA), dass das in Rede stehende Aufenthaltsverbot gegen den Bf erlassen hat.
2.2. Demnach steht für das erkennende Gericht folgender Sachverhalt fest:
Der Bf ist rumänischer Staatsangehöriger und aufgrund eines Schweren sowie gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls wegen §§ 127, 128, 129 und 130 StGB vom Landesgericht *** am *** zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden.Der Bf ist rumänischer Staatsangehöriger und aufgrund eines Schweren sowie gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls wegen Paragraphen 127, 128, 129 und 130 StGB vom Landesgericht *** am *** zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden.
Mit Schreiben des BFA vom 7.3.2019, Zahl: *** – ***, ist der Bf vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass beabsichtigt ist, gegen ihn eine Ausweisung in eventu ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Diese Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ist dem Bf in der JA *** am 8.3.2019, um 8 Uhr, ausgefolgt worden und hat er deren Erhalt mit seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigt.
In den entsprechenden Berichten der Landespolizeidirektion *** vom März 2019, wie auch in den Unterlagen der JA *** findet sich als Hauptwohnsitz
durchgehend folgende Adresse: ***, ***, ***, ***, Rumänien, die der Bf als seine Heimat- und Hauptwohnsitzadresse angegeben hat.
Am 13.6.2019 ist der Bf aus der Justizanstalt *** entlassen worden.
Aufgrund der vorangeführten rechtskräftigen Verurteilung des Bf durch das LG ***, hat das BFA am 24.7.2019 gegen diesen ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die Zustellung dieses Aufenthaltsverbotes hat das BFA gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 Abs. 1 ZustG durch Hinterlegung bei dieser Behörde am 25.07.2019, um 14 Uhr, ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen.Aufgrund der vorangeführten rechtskräftigen Verurteilung des Bf durch das LG ***, hat das BFA am 24.7.2019 gegen diesen ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die Zustellung dieses Aufenthaltsverbotes hat das BFA gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 Absatz eins, ZustG durch Hinterlegung bei dieser Behörde am 25.07.2019, um 14 Uhr, ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen.
Begründet hat das BFA diese Zustellung damit, dass der Bf an der angegebenen Zustelladresse (die vom BFA weder im Bescheid noch in der Beurkundung über die Hinterlegung dezidiert angeführt ist) nicht mehr aufhältig sei und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten habe festgestellt werden können. Aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Bf erscheint deshalb eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustG als nicht zweckmäßig. Begründet hat das BFA diese Zustellung damit, dass der Bf an der angegebenen Zustelladresse (die vom BFA weder im Bescheid noch in der Beurkundung über die Hinterlegung dezidiert angeführt ist) nicht mehr aufhältig sei und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten habe festgestellt werden können. Aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Bf erscheint deshalb eine Verständigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG als nicht zweckmäßig.
Im gesamten fremdenpolizeilichen Akt des BFA findet sich kein einziger Hinweis oder Anhaltspunkt, dass diese zuvor versucht hat, das oben angeführte Aufenthaltsverbot dem Bf an der von ihm angegebenen Hauptwohnsitzadresse in ***, ***, ***, ***, Rumänien, nachweislich zuzustellen.
Darüber hinaus ist weder dem Fremdenpolizeilichen Akt noch dem Strafakt der LPD auch nur ansatzweise ein Hinweis darüber zu entnehmen, dass der Bf zu irgendeinem Zeitpunkt vor seiner Einreise Anfang November 2019 von dem in Rede stehenden Aufenthaltsverbot in Kenntnis gewesen ist.
Am 04.11.2019, um 23:15 Uhr, ist der Bf schließlich in ***, Grenzübergangsstelle *** – ***, in das Bundesgebiet der Republik eingereist. Im Zuge der Einreisekontrolle haben Grenzkontrollorgane das vorangeführte Aufenthaltsverbot des BFA festgestellt und den Bf in der Folge daran gehindert, seine Reise nach Österreich fortzusetzen. Nach Aufnahme der erforderlichen Personaldaten ist der Bf sodann nach Ungarn zurückgewiesen und Anzeige gegen ihn wegen illegaler Einreise erstattet worden.
In der Folge hat die LPD das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen und es dem Bf an der von ihm bekannt gegebenen rumänischen Adresse in ***, ***, ***, ***, am 23.06.2020 per internationalem Rückschein nachweislich problemlos zugestellt.
2.3. Beweiswürdigung
Der vorangeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsstrafakt der LPD und dem angeführten fremdenpolizeilichen Akt des BFA. Den vom LVwG getroffenen Feststellungen steht keinerlei Ermittlungsergebnis und auch kein Akteninhalt entgegen.
2.4. Rechtliche Erwägungen
2.4.1. Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Rechtsvorschrift des § 120 Abs. 1c Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:2.4.1. Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Rechtsvorschrift des Paragraph 120, Absatz eins c, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet:
„Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt
(1c) Wer als Fremder
1.entgegen einem rechtskräftigen Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreist oder
2. ….[…],
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 5.000 bis 15.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung, …[…].“
Aufgrund der in Punkt 2.2. dargelegten Fakten steht für das LVwG fest, dass der Bf zur angelasteten Tatzeit am angezeigten Tatort in das Bundesgebiet eingereist ist.
Die LPD sah dadurch und aufgrund des im „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ des Bundesministeriums für Inneres gespeicherten und mit 23.08.2019 als „rechtskräftig“ eingetragenen und „bis 23.08.2022 gültigen Aufenthaltsverbotes“ als erwiesen an, dass der Bf durch seine Einreise die Strafnorm des § 120 Abs. 1c Z1 iVm § 27a Abs. 1 FPG verletzt hat, weshalb sie die Mindeststrafe von 5.000 Euro verhängte.Die LPD sah dadurch und aufgrund des im „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ des Bundesministeriums für Inneres gespeicherten und mit 23.08.2019 als „rechtskräftig“ eingetragenen und „bis 23.08.2022 gültigen Aufenthaltsverbotes“ als erwiesen an, dass der Bf durch seine Einreise die Strafnorm des Paragraph 120, Absatz eins c, Z1 in Verbindung mit Paragraph 27 a, Absatz eins, FPG verletzt hat, weshalb sie die Mindeststrafe von 5.000 Euro verhängte.
Dem gegenüber hat der Bf in seiner Beschwerde behauptet, dass er keinerlei Kenntnis von dem gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot gehabt hat und ihm dieses auch nie (rechtskonform) zugestellt worden sei.
2.4.2. Gegenständlich ist seitens des LVwG daher zu prüfen, ob das vom BFA gegen den Bf am 25.7.2019, zu Zahl: *** - *** gem. § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf die Dauer von 3 Jahren befristete Aufenthaltsverbot durch Hinterlegung beim BFA gem. §§ 8 Abs. 1 u. 2 iVm 23 Abs. 1 ZustG ohne vorausgegangen Zustellversuch rechtswirksam erlassen worden ist.2.4.2. Gegenständlich ist seitens des LVwG daher zu prüfen, ob das vom BFA gegen den Bf am 25.7.2019, zu Zahl: *** - *** gem. Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG auf die Dauer von 3 Jahren befristete Aufenthaltsverbot durch Hinterlegung beim BFA gem. Paragraphen 8, Absatz eins, u. 2 in Verbindung mit 23 Absatz eins, ZustG ohne vorausgegangen Zustellversuch rechtswirksam erlassen worden ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
§ 8 Abs. 1 ZustG setzt also voraus, dass sich die Abgabestelle der Partei während des Verfahrens ändert. Dabei bedarf es einer Verlegung auf Dauer und nicht etwa nur einer Abwesenheit, die so lange währt, dass die regelmäßige Anwesenheit des Empfängers nicht mehr anzunehmen und eine Hinterlegung oder Ersatzzustellung daher nicht möglich ist. Mit dem Begriff "Änderung" ist die Vorstellung der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden.Paragraph 8, Absatz eins, ZustG setzt also voraus, dass sich die Abgabestelle der Partei während des Verfahrens ändert. Dabei bedarf es einer Verlegung auf Dauer und nicht etwa nur einer Abwesenheit, die so lange währt, dass die regelmäßige Anwesenheit des Empfängers nicht mehr anzunehmen und eine Hinterlegung oder Ersatzzustellung daher nicht möglich ist. Mit dem Begriff "Änderung" ist die Vorstellung der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden.
Die Ermächtigung der Behörde gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs. 2 ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch diese Bestimmung der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (vgl. VwGH-Erk. vom 8.6.2000, Zl. 99/20/0071, mwN).Die Ermächtigung der Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von Paragraph 8, Absatz 2, ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch diese Bestimmung der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen vergleiche VwGH-Erk. vom 8.6.2000, Zl. 99/20/0071, mwN).
Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
Im vorliegenden Beschwerdefall hat der Bf die Polizei *** wie auch die JA *** bereits anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahmen in völlig eindeutiger und klarer Weise angegeben, dass sein Hauptwohnsitz in ***, ***, ***, ***, Rumänien, ist. Aus diesem Grund ist evident und auch logisch, dass seitens des Bf keine "Änderung" dieser Abgabestelle vorzunehmen gewesen ist, da es sich eben um die bestehende Anschrift (Hauptwohnsitzadresse) und um keine neue Adresse handelt. Der Bf hat aus den dargelegten Gründen seine der Behörde bekannt gegebene Abgabestelle auch nicht geändert, weshalb er logischer und konsequenter Weise auch keine Veranlassung gehabt hat, der Behörde eine andere Andresse respektive Postabgabestelle bekannt zu geben.
Entgegen der Beurkundung des BFA vom 25.07.2019 über die Zustellung gemäß §§ 8 Abs. 1 u. 2 ZustG iVm 23 Abs. 3 leg. cit., kann daher keinerlei Rede davon sein, dass die Ermittlung einer neuen Abgabestelle nicht "ohne Schwierigkeiten" bzw. nicht mit "einfachen Mitteln" möglich gewesen sei, hat doch der Bf der Behörde gegenüber stets völlig eindeutig und klar seinen Hauptwohnsitz in Rumänien und damit seine aktuelle Postabgabestelle zum Zeitpunkt der Erlassung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes bekannt gegeben. Es wäre dem BFA daher ohne besonderen Aufwand möglich, zumutbar und auch rechtskonform gewesen, dem Bf das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot an diese – dem BFA bekannten – Anschrift mit internationalem Rückschein zuzustellen, wie dies auch im gegenständlichen Strafverfahren von der LPD ohne jegliche Probleme erfolgt ist.Entgegen der Beurkundung des BFA vom 25.07.2019 über die Zustellung gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, u. 2 ZustG in Verbindung mit 23 Absatz 3, leg. cit., kann daher keinerlei Rede davon sein, dass die Ermittlung einer neuen Abgabestelle nicht "ohne Schwierigkeiten" bzw. nicht mit "einfachen Mitteln" möglich gewesen sei, hat doch der Bf der Behörde gegenüber stets völlig eindeutig und klar seinen Hauptwohnsitz in Rumänien und damit seine aktuelle Postabgabestelle zum Zeitpunkt der Erlassung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes bekannt gegeben. Es wäre dem BFA daher ohne besonderen Aufwand möglich, zumutbar und auch rechtskonform gewesen, dem Bf das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot an diese – dem BFA bekannten – Anschrift mit internationalem Rückschein zuzustellen, wie dies auch im gegenständlichen Strafverfahren von der LPD ohne jegliche Probleme erfolgt ist.
Davon ist im fremdenpolizeilichen Akt des BFA jedoch nichts zu sehen und findet sich darüber auch keinerlei Hinweis.
Die rechtliche Beurteilung des BFA und augenscheinlich auch der LPD Burgenland, wonach das in Rede stehende Aufenthaltsverbot vom 25.07.2019 durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 1 u. 2 iVm 23 Abs. 3 ZustG wirksam zugestellt worden sei, erweist sich aufgrund des Vorangeführten als unrichtig. Vielmehr ist die genannte Zustellung des gegen den Bf erlassenen Aufenthaltsverbotes durch Hinterlegung beim BFA ohne Zustellnachweis, mangels Vorliegen entsprechender Voraussetzungen, schlicht und einfach rechtswidrig erfolgt.Die rechtliche Beurteilung des BFA und augenscheinlich auch der LPD Burgenland, wonach das in Rede stehende Aufenthaltsverbot vom 25.07.2019 durch Hinterlegung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, u. 2 in Verbindung mit 23 Absatz 3, ZustG wirksam zugestellt worden sei, erweist sich aufgrund des Vorangeführten als unrichtig. Vielmehr ist die genannte Zustellung des gegen den Bf erlassenen Aufenthaltsverbotes durch Hinterlegung beim BFA ohne Zustellnachweis, mangels Vorliegen entsprechender Voraussetzungen, schlicht und einfach rechtswidrig erfolgt.
Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist aber nicht einmal eine neue bzw. andere Abgabestelle vorgelegen und wäre das BFA daher verpflichtet gewesen, das von ihr Ende Juli 2019 erlassene Aufenthaltsverbot dem Bf per internationalem Rückschein an der ihr ohnehin bekannt gegebenen Adresse in Rumänien nachweislich zuzustellen. Da dies nicht erfolgt und stattdessen die Zustellung durch Hinterlegung BFA auf die vorerwähnte Art und Weise erfolgte, ist die Rechtswirksamkeit dieser Zustellung und damit rechtskonforme Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht gegeben gewesen.
Mangels rechtswirksamer Zustellung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes an den Bf, das ihm bis zur angelasteten Tatzeit auch nicht auf andere Weise zugekommen ist, konnte dieses Verbot ihm gegenüber auch nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb seine Einreise am 04.11.2019, um 23.15 Uhr, über die Grenzübergangsstelle *** in das Bundesgebiet der Republik Österreich nicht unrechtmäßig gewesen ist.
Aus den genannten Gründen war der Beschwerde daher Erfolg beschieden und somit spruchgemäß zu entscheiden.
2.5. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Die Akten lassen dann im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Akten lassen dann im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.
Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine Verhandlung erforderlich macht. Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine Verhandlung erforderlich macht.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage war das Vorbringen der Bf angesichts des vom LVwG festgestellten Sachverhaltes nicht geeignet, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht.
zu II:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Mag. A m i n g e r
Schlagworte
Aufenthaltsverbot; Abgabestelle; Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.166.07.2020.012.005Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021