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83/01Norm
UVP-G 2000 §1 Abs1Rechtssatz
1. Von den (zusätzlichen) Genehmigungskriterien des § 17 UVP-G 2000 sind als Nachbarschutzvorschriften, weil nur der objektiven Umweltvorsorge dienend, nicht zu qualifizieren:1. Von den (zusätzlichen) Genehmigungskriterien des Paragraph 17, UVP-G 2000 sind als Nachbarschutzvorschriften, weil nur der objektiven Umweltvorsorge dienend, nicht zu qualifizieren:
2. Voraussetzung für den Eintritt der an das Edikt gebundenen Präklusion im Großverfahren ist, dass dieses einen präzisen, dem § 44b Abs. 1 AVG entsprechenden Hinweis auf die Präklusionsfolgen2. Voraussetzung für den Eintritt der an das Edikt gebundenen Präklusion im Großverfahren ist, dass dieses einen präzisen, dem Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG entsprechenden Hinweis auf die Präklusionsfolgen
enthält. Wird im Edikt statt des in dieser Bestimmung enthaltenen
Wortes „soweit“ das Wort „sofern“ verwendet, so muss nicht untersucht werden, ob Personen, die durch eine Einwendung im Rechtssinn während der Ediktalfrist ihre Parteistellung bewahrt haben, etwa hinsichtlich späterer, vor allem in der Berufung vorgebrachter Einwendungen teilpräkludiert sind. Selbst durch eine
einzige zulässige Einwendung während der Ediktalfrist besitzen sie
auch im Berufungsverfahren eine von der Präklusion unangetastete Parteistellung (VwGH2003/06/0099). Dasselbe lässt sich hingegen nicht zweifelsfrei von jenen Personen sagen, die während der Ediktalfrist gar keine Einwendung, nun aber Berufung erhoben haben. Nach jüngster Judikatur und Literatur wird allerdings für den Eintritt der Präklusion eine fehlerfreie Kundmachung des Edikts ganz allgemein gefordert (VwGH 2001/06/0145).
3. Die herrschende Lehre und – ihr folgend – der VwGH in 2002/10/002 gehen davon aus, dass Formalparteien iSd. § 5 Abs. 4 UVP-G 2000, wie dies eine Standortgemeinde ist, nicht präkludiert3. Die herrschende Lehre und – ihr folgend – der VwGH in 2002/10/002 gehen davon aus, dass Formalparteien iSd. Paragraph 5, Absatz 4, UVP-G 2000, wie dies eine Standortgemeinde ist, nicht präkludiert
sein können. Hier gebietet bereits der Vertrauensschutz den Ausschluss einer Präklusion.
4. Jagdgesellschaften werden als Gesellschaften bürgerlichen Rechts ohne Rechtspersönlichkeit betrachtet, sie sind außer den ihnen durch das Jagdgesetz zugewiesenen Rechten nicht parteifähig.
5. Bei dem Großprojekt einer Starkstromfreileitung, das den Schwellenwert der Z 16 lit. a des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 um mehr5. Bei dem Großprojekt einer Starkstromfreileitung, das den Schwellenwert der Ziffer 16, Litera a, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 um mehr
als das Sechsfache übersteigt, fällt die zur Reduzierung des magnetischen Feldes im Bereich einer Parzelle geplante Änderung im
Verhältnis zur Gesamtlänge nicht ins Gewicht, geht nicht erheblich
über den in erster Instanz gestellten Antrag hinaus, schafft also
kein „aliud“. Mit der Behandlung einer derartigen Änderung im Berufungsverfahren überschreitet die Berufungsbehörde ihre Entscheidungsbefugnis auch dann nicht, wenn es dadurch für etwa neu oder anders Betroffene zu einer Verkürzung des Instanzenzuges
kommt.
6. Das Umweltverträglichkeitsgutachten § 12 UVP-G 2000 unterscheidet sich in seiner grundsätzlichen Konzeption von Gutachten gem. § 52 AVG: das UVP-G 2000 lässt ausdrücklich abweichende Auffassungen mitwirkender GutachterInnen zu; die mitwirkenden GutachterInnen eines integrativen Umweltverträglichkeitsgutachtens werden auch regelmäßig nicht in der Lage sein, alle fachlichen Aspekte abzudecken; es ist daher nicht erforderlich, dass alle GutachterInnen dieses persönlich unterzeichnen oder dessen Inhalte mittragen.6. Das Umweltverträglichkeitsgutachten Paragraph 12, UVP-G 2000 unterscheidet sich in seiner grundsätzlichen Konzeption von Gutachten gem. Paragraph 52, AVG: das UVP-G 2000 lässt ausdrücklich abweichende Auffassungen mitwirkender GutachterInnen zu; die mitwirkenden GutachterInnen eines integrativen Umweltverträglichkeitsgutachtens werden auch regelmäßig nicht in der Lage sein, alle fachlichen Aspekte abzudecken; es ist daher nicht erforderlich, dass alle GutachterInnen dieses persönlich unterzeichnen oder dessen Inhalte mittragen.
7. Ein nichtamtlicher Sachverständiger kann von einer Partei, wenn
sie Umstände glaubhaft macht, die seine Unbefangenheit in Zweifel
stellen, grundsätzlich nur vor seiner Vernehmung abgelehnt werden.
8. Der Bescheid, mit dem ein nichtamtlicher Sachverständiger bestellt wird, entfaltet seine Wirkung nur gegenüber der bestellten Person und muss daher gemäß § 58 Abs. 2 AVG auch nicht8. Der Bescheid, mit dem ein nichtamtlicher Sachverständiger bestellt wird, entfaltet seine Wirkung nur gegenüber der bestellten Person und muss daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG auch nicht
begründet werden.
9. Die E-Control GmbH hat als Regulierungsbehörde behördliche Aufgaben wahrzunehmen. Zu den ihr zugewiesenen Aufgaben gehört auch die Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen über Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im Elektrizitätsbereich; diese Gutachten sind als Amtssachverständigen-Gutachten zu qualifizieren. Aus der Finanzierung des Personal- und Sachaufwands
durch gesetzlich festgelegte Kostenbeiträge der Betreiber der Hochspannungsnetze eine Befangenheit eines Angehörigen der E-Control abzuleiten, ist ebenso verfehlt wie die Annahme der Befangenheit eines Amtssachverständigen des Landes in einem Verfahren, an dem das Land als Partei beteiligt ist oder von Gemeindebehörden im Bauverfahren „in eigener Sache“ .
10. Regelungen über die Entschädigung sind nicht zu den „Umweltschutzvorschriften“ zu zählen und gehören auch nicht zu den
von einer Standortgemeinde (sonst) wahrzunehmenden öffentlichen Interessen iS des § 19 Abs. 3 UVP-G 2000, dürfen also von ihr nicht vertreten werden.von einer Standortgemeinde (sonst) wahrzunehmenden öffentlichen Interessen iS des Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000, dürfen also von ihr nicht vertreten werden.
11. Zur Bestimmtheit von Auflagen: Nach der jüngeren Rspr des VwGH
muss der Spruch so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem
Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen Ersatzvornahme
ergehen kann (VwGH 2001/10/0178), doch genügt es, dass bei Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten diese den Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennen können.
12. Künftig mögliche, aber hinsichtlich ihrer Realisierung noch völlig offene Mitbenutzungen einer Starkstromfreileitung können im
UVP-Verfahren weder als Auswirkungen des Vorhabens noch im Rahmen
einer möglichen Kumulation berücksichtigt werden.
13. Es kann im Zweifel nicht angenommen werden, dass durch das UVP-G 2000 eine archäologische Projektüberwachung und damit eine massive und bisher dem Denkmalschutzrecht fremde Erweiterung der präventiven Maßnahmen zwecks Auffinden und Schutz von Bodendenkmalen generell angeordnet oder eine solche Anordnung ermöglicht werden sollte, ohne dass dies ausdrücklich und als Rechtsvorschrift zweifelsfrei erkennbar zum Ausdruck gebracht wurde.
14. Aus Art. 8 EMRK lässt sich primär nur eine Pflicht der Mitgliedstaaten zur Ergreifung angemessener Immissionsschutzmaßnahmen und zur Gewährung von Mitsprachemöglichkeiten im Verfahren ableiten; beides stellt das UVP-G 2000 zur Verfügung.14. Aus Artikel 8, EMRK lässt sich primär nur eine Pflicht der Mitgliedstaaten zur Ergreifung angemessener Immissionsschutzmaßnahmen und zur Gewährung von Mitsprachemöglichkeiten im Verfahren ableiten; beides stellt das UVP-G 2000 zur Verfügung.
15. Allen Vorhaben, die einer bescheidmäßigen Erledigung bedürfen,
fehlt das Tatbestandsmerkmal des Art. 2 lit. a SUP-RL „Pläne und Programme“. Diese Richtlinie ist daher auf solche Vorhaben nicht anwendbar.fehlt das Tatbestandsmerkmal des Artikel 2, Litera a, SUP-RL „Pläne und Programme“. Diese Richtlinie ist daher auf solche Vorhaben nicht anwendbar.
16. Der Berufungsgegner muss sein Recht gem. § 67d Abs. 3 AVG, eine mündliche Verhandlung vor dem Umweltsenat zu beantragen, innerhalb der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Frist von maximal16. Der Berufungsgegner muss sein Recht gem. Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG, eine mündliche Verhandlung vor dem Umweltsenat zu beantragen, innerhalb der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Frist von maximal
zwei Wochen geltend machen.
17. Die Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens im Berufungsverfahren vor dem Umweltsenat fällt in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht unter das Sonderverfahrensrecht des UVP-G 2000, das in § 13 Abs. 2 dessen öffentliche Auflage vorschreibt. Diese Verpflichtung richtet sich17. Die Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens im Berufungsverfahren vor dem Umweltsenat fällt in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht unter das Sonderverfahrensrecht des UVP-G 2000, das in Paragraph 13, Absatz 2, dessen öffentliche Auflage vorschreibt. Diese Verpflichtung richtet sich
neben anderen (siehe etwa die §§ 4, 5, 7, 9, 10, 12, 12a, 16neben anderen (siehe etwa die Paragraphen 4, 5, 7, 9, 10, 12, 12 a, 16
UVP-G
2000) nur an die „Behörde“, das ist gemäß § 39 UVP-G 2000 die Landesregierung, und gilt nur für das Verfahren erster Instanz. Hingegen hat der Umweltsenat als Berufungsbehörde (§ 40 UVP-G 2000), der gemäß § 42 Abs. 1 UVP-G 2000 und § 12 Abs. 1 USG nach den allgemeinen Bestimmungen des AVG vorzugehen hat, den angefochtenen Bescheid zu prüfen. Hiebei hat er „notwendige Ergänzungen“ iSd. § 66 Abs. 1 AVG vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen; dazu gehört auch, soweit notwendig, eine Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens, nicht aber eine „Wiederholung“ des erstinstanzlichen Verfahrens. Dem in § 45 AVG verankerten Recht auf Parteiengehör kann in Anlehnung an § 9 UVP-G 2000 durch2000) nur an die „Behörde“, das ist gemäß Paragraph 39, UVP-G 2000 die Landesregierung, und gilt nur für das Verfahren erster Instanz. Hingegen hat der Umweltsenat als Berufungsbehörde (Paragraph 40, UVP-G 2000), der gemäß Paragraph 42, Absatz eins, UVP-G 2000 und Paragraph 12, Absatz eins, USG nach den allgemeinen Bestimmungen des AVG vorzugehen hat, den angefochtenen Bescheid zu prüfen. Hiebei hat er „notwendige Ergänzungen“ iSd. Paragraph 66, Absatz eins, AVG vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen; dazu gehört auch, soweit notwendig, eine Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens, nicht aber eine „Wiederholung“ des erstinstanzlichen Verfahrens. Dem in Paragraph 45, AVG verankerten Recht auf Parteiengehör kann in Anlehnung an Paragraph 9, UVP-G 2000 durch
öffentliche Auflage Genüge getan werden; nach der Rspr genügt jedoch bereits die Aufforderung zur Akteneinsicht.
18. Ein sachlicher Zusammenhang im Sinn der Vorhabensdefinition des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt vor, wenn ein gemeinsamer Betriebszweck, di ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen (wirtschaftlichen) Ziels, vorliegt (VwGH 2003/05/0218, 2004/04/0129). Dies ist bei einer Starkstromleitung und einem Kraftwerk nicht gegeben, wenn für diese jeweils für sich allein genommen ein Bedarf besteht, die Planung und Einreichung stark zeitverzögert erfolgt und außerdem beide Vorhaben UVP-pflichtig sind.18. Ein sachlicher Zusammenhang im Sinn der Vorhabensdefinition des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt vor, wenn ein gemeinsamer Betriebszweck, di ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen (wirtschaftlichen) Ziels, vorliegt (VwGH 2003/05/0218, 2004/04/0129). Dies ist bei einer Starkstromleitung und einem Kraftwerk nicht gegeben, wenn für diese jeweils für sich allein genommen ein Bedarf besteht, die Planung und Einreichung stark zeitverzögert erfolgt und außerdem beide Vorhaben UVP-pflichtig sind.
19. Infolge des Fehlens des Instruments „Plan“ im Starkstromwegerecht wird die Baubewilligung nach § 7 Abs. 1 StWG 1968 und Stmk StWG 1971 zum raumordnenden Akt insofern, als sie die Trassenführung bindend festlegt. Die materiell-rechtlich begründete „Abstimmung“ gem. 7 Abs. 1 StWG 1968 und Stmk StWG 1971, die in anderen Rechtsvorschriften als Berücksichtigungspflicht oder Rücksichtnahmegebot bezeichnet wird,19. Infolge des Fehlens des Instruments „Plan“ im Starkstromwegerecht wird die Baubewilligung nach Paragraph 7, Absatz eins, StWG 1968 und Stmk StWG 1971 zum raumordnenden Akt insofern, als sie die Trassenführung bindend festlegt. Die materiell-rechtlich begründete „Abstimmung“ gem. 7 Absatz eins, StWG 1968 und Stmk StWG 1971, die in anderen Rechtsvorschriften als Berücksichtigungspflicht oder Rücksichtnahmegebot bezeichnet wird,
mündet im Allgemeinen in eine verfahrensrechtliche Auseinandersetzungspflicht.
20. Die der Bundesverfassung innewohnende Rücksichtnahmepflicht verbietet es, dass die örtliche Raumordnung ein überörtliches Projekt von vornherein zu „torpedieren“ versucht.
21. Die Führung einer Hochspannungsleitung als Erdkabel ist eine „Alternative“ iS des § 1 Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000 für den Zweck des Transportes elektrischer Energie, jedoch keine „Trassenalternative“ iS des Gesetzes, zumal Erdkabel nach Anhang 121. Die Führung einer Hochspannungsleitung als Erdkabel ist eine „Alternative“ iS des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, UVP-G 2000 für den Zweck des Transportes elektrischer Energie, jedoch keine „Trassenalternative“ iS des Gesetzes, zumal Erdkabel nach Anhang 1
UVP-G 2000 gar nicht UVP-pflichtig sind und für deren
Genehmigung
andere Behörden zuständig wären.
22. Erdkabel für Zwecke des Transportes elektrischer Energie entsprechen bei 380kV-Leitungen mit vergleichbaren Funktionen wie
das ggst Vorhaben (zB teilweise Mitführung von anderen Leitungen,
Einbindung diverser Abzweigleitungen, Errichtung von Umspannwerken) über lange Übertragungsstrecken (derzeit) nicht dem
Stand der Technik. Dieser Alternative zu einer Starkstromfreileitung kann daher bei der Entscheidung in Rechtsbereichen wie Rodung im Forstrecht, Natur- und Landschaftsschutz oder bei der Gesamtbeurteilung nach § 17 Abs. 5Stand der Technik. Dieser Alternative zu einer Starkstromfreileitung kann daher bei der Entscheidung in Rechtsbereichen wie Rodung im Forstrecht, Natur- und Landschaftsschutz oder bei der Gesamtbeurteilung nach Paragraph 17, Absatz 5
UVP-G 2000 keine maßgebliche Rolle bei der dort gebotenen Interessenabwägung zukommen.
23. Auch die in § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 neben die herkömmliche Trias „Auflagen, Bedingungen, Befristungen“ gestellte „Projektmodifikation“, lässt keine wesentliche Änderung des beantragten Vorhabens zu, darf also nicht, vergleichbar dem § 13 Abs. 8 AVG, die Sache ihrem Wesen nach ändern. Das wäre aber bei einer Erdverkabelung der Fall, zumal nur Starkstromfreileitungen nach Maßgabe der Z 16 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 der UVP-Pflicht23. Auch die in Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 neben die herkömmliche Trias „Auflagen, Bedingungen, Befristungen“ gestellte „Projektmodifikation“, lässt keine wesentliche Änderung des beantragten Vorhabens zu, darf also nicht, vergleichbar dem Paragraph 13, Absatz 8, AVG, die Sache ihrem Wesen nach ändern. Das wäre aber bei einer Erdverkabelung der Fall, zumal nur Starkstromfreileitungen nach Maßgabe der Ziffer 16, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 der UVP-Pflicht
unterliegen, nicht dagegen eine Erdverkabelung. Es wäre also eine
„Wesensänderung“, würde die Zuständigkeit ändern und einen Vorhabenstyp schaffen, der nicht einmal UVP-pflichtig wäre, und somit die Grenze zum Verbot, mit Nebenbestimmungen in das Wesen des Vorhabens einzugreifen, überschreiten.
24. Zweck eines Vorprüfungsverfahrens nach § 4 StWG 1968 ist es, eine erste Überprüfung von möglichen Konflikten einer noch nicht im Detail festgelegten Trasse für eine geplante elektrische Leitungsanlage auf die im StWG zu beurteilenden öffentlichen Interessen vorzunehmen (VfSlg 15.545/1999). Eine Bindung an die Trasse, welche der Vorprüfung zugrunde lag, besteht im UVP-Verfahren nicht.24. Zweck eines Vorprüfungsverfahrens nach Paragraph 4, StWG 1968 ist es, eine erste Überprüfung von möglichen Konflikten einer noch nicht im Detail festgelegten Trasse für eine geplante elektrische Leitungsanlage auf die im StWG zu beurteilenden öffentlichen Interessen vorzunehmen (VfSlg 15.545 aus 1999,). Eine Bindung an die Trasse, welche der Vorprüfung zugrunde lag, besteht im UVP-Verfahren nicht.
25. So wie der gesamte Abs. 2 des § 17 UVP-G 2000 vom Vorsorgeprinzip gesteuert wird, werden im Gesundheitsschutz insoweit mildere Beurteilungsmaßstäbe der „anzuwendenden Verwaltungsvorschriften“ verdrängt. Das Vorsorgeprinzip geht über25. So wie der gesamte Absatz 2, des Paragraph 17, UVP-G 2000 vom Vorsorgeprinzip gesteuert wird, werden im Gesundheitsschutz insoweit mildere Beurteilungsmaßstäbe der „anzuwendenden Verwaltungsvorschriften“ verdrängt. Das Vorsorgeprinzip geht über
die im Schutzprinzip enthaltenen engen zeitlichen Bindungen hinaus
und besagt, dass auch potentielle künftige Gefahren für Mensch und
Umwelt zu vermeiden sind, wenn die Möglichkeiten dazu gegeben sind. Die Vorsorge ist zunächst als Risikovorsorge zu verstehen und umfasst diese unterhalb der Gefahrenschwelle, also die Vorsorge gegen Risiken, die als solche erkannt sind, die aber in Relation zum möglichen Schaden als so klein angesehen werden, dass
sie nicht als Gefahren qualifiziert werden können. Rein hypothetische Behauptungen genügen aber für das Vorliegen eines Risikos nicht, gefordert sind die zuverlässigsten wissenschaftlichen Daten, die zur Verfügung stehen, und die neuesten Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung (VwGH 2001/10/0156). Aus dem Vorsorgeprinzip kann eine Beweisbefreiung oder Beweiserleichterung in der Frage einer potenziellen Beeinträchtigung geschützter Güter durch ein konkretes Vorhaben – hier: der 380 kV-Freileitung – nicht abgeleitet werden; umso weniger ist aus der österreichischen Rechtsordnung eine Beweislast für die absolute Unbedenklichkeit dieses Vorhabens durch die Antragstellerinnen ableitbar.
26. Bei Verwirklichung des Immissionsminimierungsgebotes ist der „Stand der Technik“ zu beachten. Das UVP-G 2000 definiert den SdT
nicht, daher ist dieser Begriff im Sinne der Homogenität der Rechtsordnung in Anlehnung an § 71a GewO 1994 zu interpretieren. Für den nicht-technischen Bereich (z.B. Humanmedizin) hat der „Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften“ gem. § 12 Abs. 4 Z 1 UVP-G 2000 in etwa dieselben Anforderungen zu erfüllennicht, daher ist dieser Begriff im Sinne der Homogenität der Rechtsordnung in Anlehnung an Paragraph 71 a, GewO 1994 zu interpretieren. Für den nicht-technischen Bereich (z.B. Humanmedizin) hat der „Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften“ gem. Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, UVP-G 2000 in etwa dieselben Anforderungen zu erfüllen
wie der Stand der Technik (erprobt und erwiesen, Kosten/Nutzenverhältnis, Vorsorge und Vorbeugung).
27. Unter den in 77 Abs. 2 GewO 1994 genannten Belästigungen sind27. Unter den in 77 Absatz 2, GewO 1994 genannten Belästigungen sind
nur physische Einwirkungen zu verstehen (VwGH 93/04/0009). Durch den Anblick einer Freileitungsanlage hervorgerufene Beeinträchtigungen des Empfindens fallen nicht darunter (VwGH 2002/04/0073).
28. Ausgleichsmaßnahmen als Ersatz für Dauerrodungsflächen sollen
als Ersatzaufforstungen erfolgen. Sollten innerhalb der festgelegten Frist der Behörde keine Flächen für diesen Zweck gemeldet werden, die aus forstfachlicher Sicht anerkannt werden können, so ist gemäß § 18 Abs. 3 ForstG 1975 eine Ersatzgeldleistung zu leisten. Davon zu unterscheiden sind Ausgleichsmaßnahmen als Ersatz für den Verlust von ökologisch besonders wertvollen Waldbeständen. Für diese forstwirtschaftlichökologischen Ausgleichsmaßnahmen gibt es keineals Ersatzaufforstungen erfolgen. Sollten innerhalb der festgelegten Frist der Behörde keine Flächen für diesen Zweck gemeldet werden, die aus forstfachlicher Sicht anerkannt werden können, so ist gemäß Paragraph 18, Absatz 3, ForstG 1975 eine Ersatzgeldleistung zu leisten. Davon zu unterscheiden sind Ausgleichsmaßnahmen als Ersatz für den Verlust von ökologisch besonders wertvollen Waldbeständen. Für diese forstwirtschaftlichökologischen Ausgleichsmaßnahmen gibt es keine
Ersatzgeldleistung
als Alternative.
29. Bei einer Interessenabwägung für den Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes hat die Behörde das Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes
durch das Vorhaben jenem der durch das Vorhaben allenfalls verwirklichten anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen.
Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel
eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und damit berechen- und vergleichbar
sind. Die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente sind möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Die Rechtmäßigkeit der Wertentscheidung
ist nach der Judikatur des VwGH daran zu messen, ob das Abwägungsmaterial in einer diesen Grundsätzen entsprechenden Weise
in der Begründung des Bescheides dargelegt und die Abwägung der konkurrierenden Interessen im Einklang mit Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und - gegebenenfalls - Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgt ist. Ist dies der Fall, zeigt die bloße Behauptung, die Behörde habe zu Unrecht den einen oder den anderen
öffentlichen Interessen höheres Gewicht beigemessen, keine Rechtswidrigkeit auf, liegt es doch im Wesen einer solchen Interessenabwägung, dass sich die Behörde für die Zurückstellung der einen oder der anderen Interessen zu entscheiden hat (VwGH 96/10/0255).
30. Der zusätzliche Abweisungstatbestand des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 hat eine Auffangfunktion für jene möglichen Umweltauswirkungen, die im Rahmen der anzuwendenden Materiengesetze nicht ausreichend berücksichtigt werden können, wie zB Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Umweltmedien, Kumulations- oder Verlagerungseffekte. Eine Gesamtbewertung gemäß30. Der zusätzliche Abweisungstatbestand des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 hat eine Auffangfunktion für jene möglichen Umweltauswirkungen, die im Rahmen der anzuwendenden Materiengesetze nicht ausreichend berücksichtigt werden können, wie zB Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Umweltmedien, Kumulations- oder Verlagerungseffekte. Eine Gesamtbewertung gemäß
§ 17 Abs. 5 UVP-G 2000 könnte das Ergebnis einer Interessenabwägung nach einem mitanzuwendenden Materiengesetz nurParagraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 könnte das Ergebnis einer Interessenabwägung nach einem mitanzuwendenden Materiengesetz nur
dann anders bewerten, wenn Einwirkungen (zB Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Umweltmedien, Kumulations- oder Verlagerungseffekte) auf den Schutzzweck des Materiengesetzes nachweisbar sind, die durch das Materiengesetz nicht ausreichend berücksichtigt werden können.
Schlagworte
Abweisung, Gesamtbewertung, öffentliche Interessen; Alternativenprüfung; Auflage, Bauaufsicht, archäologische; Auflage, Bauaufsicht, ökologische; Auflagen, Ausgleichsmaßnahmen; Auflagen, Bestimmtheit; Auflagen, Überwachungspflichten, Monitoring; Änderung des Vorhabens während des Genehmigungsverfahrens; Befangenheit, Sachverständige; Berufung, Zulässigkeit, Gemeinde, zuständiges Organ; Civil Rights, Kernbereich, UVP-Genehmigung; Einwendungen, Erledigung im Bescheid; Genehmigungskonzentration, Zwangsrechte; Genehmigungsvoraussetzungen, unzumutbare Belästigungen; Genehmigungsvoraussetzungen, Gesundheitsgefährdung, Zulässigkeit des Aufenthalts; Genehmigungsvoraussetzungen, Immissionsminimierungsgebot; Genehmigungsvoraussetzungen, Funkverkehr, Sicherheit; Genehmigungsvoraussetzungen, Stand der Technik; Genehmigungsvoraussetzungen, Vorsorgeprinzip; Großverfahren, Einwendungen, Rechtzeitigkeit; Großverfahren, Kundmachung; Großverfahren, Teilpräklusion; Interessenabwägung, Natur- und Landschaftsschutz; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Schwellenwertkonzept; Immissionsgrenzwerte, elektromagnetische Strahlung; Mündliche Verhandlung, Anberaumung, öffentliche Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachtens; Mündliche Verhandlung, Anberaumung, Rechtzeitigkeit; Mündliche Verhandlung beim Umweltsenat, Antrag; Parteiengehör; Parteistellung, Nachbar; Parteistellung, Nachbar, dingliches Recht; Parteistellung, Nachbar, juristische Person; Präklusion, Formalparteien; Projektmodifikationen; Rechtsvorschriften, die dem Schutz der von den Gemeinden wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen; Rodung, Ersatzaufforstung; Rodung, öffentliches Interesse; Rodung, Wiederbewaldung, Verpflichtete; Sachverständige, Bestellungsbescheid, Begründungspflicht; Starkstromfreileitungen; Starkstromfreileitungen, öffentliches Interesse; Starkstromfreileitungen, Vorverfahren, Bindung der UVP-Behörde; Starkstromwegerecht, Raumordnung, Verhältnis; Starkstromwegerecht, Berücksichtigung, Abstimmung, Torpedierungsverbot; Strategische Umweltprüfung, UVP-Verfahren; Subjektive Rechte, Nachbarn; Umweltschutzvorschriften; Umweltsenat, Ermittlungsverfahren, Sonderverfahrensrecht des UVP-G 2000; Umweltsenat, Vorlage an den EuGH; Umweltsenat, Zurückverweisung an 1. Instanz; Umweltverträglichkeitsgutachten, Erstellung; Umweltverträglichkeitsgutachten, öffentliche Auflage; Umweltverträglichkeitsgutachten, Stand der sonstigen in Betracht kommenden Wissenschaften; Vogelschutzgebiet, faktisches; Vorhaben, Einheit; Vorfrage, Einleitung eines Vorprüfungsverfahrens nach § 4 StWG 1968, Zwangsrechte, Genehmigungskonzentration;Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014