Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.06.2014Norm
FSG §23 Abs3Rechtssatz
Durch die Umschreibung eines österreichischen Führerscheines durch eine ausländische Führerscheinbehörde (hier Schweiz, Vertragspartner des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr BGBl 1982/289, idF BGBl 1993/585) wird die österreichische Lenkberechtigung in eine ausländische Lenkberechtigung umgewandelt. Die österreichische Lenkberechtigung geht dabei unter. Wenn der Betreffende keinen Wohnsitz in Österreich hat, kann gemäß § 30 Abs 1 FSG nur ein Lenkverbot mit Geltung für das österreichische Hoheitsgebiet ausgesprochen werden. Eine Entziehung gemäß § 24 Abs 1 FSG kommt nicht in Betracht (vgl. auch VwGH 20.04.2010, 2008/11/0130).Durch die Umschreibung eines österreichischen Führerscheines durch eine ausländische Führerscheinbehörde (hier Schweiz, Vertragspartner des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr BGBl 1982/289, in der Fassung BGBl 1993/585) wird die österreichische Lenkberechtigung in eine ausländische Lenkberechtigung umgewandelt. Die österreichische Lenkberechtigung geht dabei unter. Wenn der Betreffende keinen Wohnsitz in Österreich hat, kann gemäß Paragraph 30, Absatz eins, FSG nur ein Lenkverbot mit Geltung für das österreichische Hoheitsgebiet ausgesprochen werden. Eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG kommt nicht in Betracht vergleiche auch VwGH 20.04.2010, 2008/11/0130).
Schlagworte
Umschreibung eines Führerscheines, LenkverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.411.023.R10.2014Zuletzt aktualisiert am
14.07.2014