TE Vwgh Erkenntnis 2010/4/20 2008/11/0130

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Veröffentlicht am 20.04.2010
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Index

E3L E07204010;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

31991L0439 Führerschein-RL Art9;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §30 Abs1;
FSG 1997 §30 Abs3;
FSG 1997 §32 Abs1;
FSG 1997 §5 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des R T in L, Deutschland, vertreten durch Mag. Eduard Aschauer und Mag. Irene Pumberger, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Sierningerstraße 174a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. Juli 2008, Zl. VwSen-521964/8/Br/Ps, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 23. April 2008 sprach die Bezirkshauptmannschaft Gmunden Folgendes aus:

"Die deutsche Lenkberechtigung für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4 und 5, Führerschein ausgestellt von der Stadt Landshut am 25.02.1994, Zl..., wird Ihnen für die Dauer von 3 (drei) Monaten, gerechnet ab 05.04.2008 entzogen.

Rechtsgrundlage: §§ 24 Abs. 1 Ziff. 1, 25 Abs. 3 iVm § 7 Abs. 3 Ziff. 3 FSG 1997 idgF."Rechtsgrundlage: Paragraphen 24, Absatz eins, Ziff. 1, 25 Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziff. 3 FSG 1997 idgF."

In der Begründung ihrer Entscheidung ging die erstinstanzliche Behörde davon aus, der Beschwerdeführer habe am 5. April 2008 ein nach dem (deutschen) Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug auf der Wolfgangsee Straße B 158 im Gemeindegebiet Strobl in Fahrtrichtung Bad Ischl gelenkt, wobei er an einer näher bezeichneten Straßenstelle die auf Bundesstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 72/km/h (nach Abzug der Messtoleranz) überschritten habe. Da bei einer eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 170 km/h der Reaktionsweg bereits 51 Meter betrage und der Tatort im Bereich einer unübersichtlichen Kurve liege, habe der Beschwerdeführer das Gebot des Fahrens auf Sicht nicht eingehalten. Er habe somit diese Verwaltungsübertretung unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen. Er sei als verkehrsunzuverlässig anzusehen, weshalb die Lenkberechtigung zu entziehen und die Entziehungszeit mit 3 Monaten festzusetzen sei.

Dieser Bescheid war an den Beschwerdeführer an seine Adresse in Deutschland adressiert und wurde ihm auch dort zugestellt.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 2008 wurde die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Spruch wurde

dahin ergänzt, dass der "Entzug ... ab Zustellung dieses

Bescheides ..." ausgesprochen werde, wobei die Zeitdauer der vorläufigen Abnahme des Führerscheins auf die Entziehungsdauer anzurechnen sei, und ferner ausgesprochen werde, dass dem Beschwerdeführer auf die Dauer der Entziehung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden und von einer allenfalls in einem anderen Staat erteilten Lenkberechtigung während dieser Zeit in Österreich nicht Gebrauch gemacht werden dürfe.

Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides von den von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen aus und verdeutlichte - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle - das Tatgeschehen und die Gründe, aus denen anzunehmen sei, warum das Verhalten des Beschwerdeführers an sich geeignet gewesen sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Auch in der Berufungsentscheidung wird die deutsche Anschrift des Beschwerdeführers angeführt, Feststellungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers, insbesondere zu einem Wohnsitz in Österreich, finden sich im angefochtenen Bescheid nicht.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Der Beschwerdeführer erklärt, den angefochtenen Bescheid insoweit zu bekämpfen, als der "gänzliche - und damit auch außerhalb Österreichs wirksame Entzug der Lenkberechtigung" ausgesprochen werde. Dem Beschwerdeführer hätte nur das Recht, vom ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, für einen Zeitraum von drei Monaten aberkannt werden dürfen. Der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz nicht in Österreich, sondern in Deutschland.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in der Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4; darunter insbesondere die Verkehrszuverlässigkeit) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4; darunter insbesondere die Verkehrszuverlässigkeit) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 30 Abs. 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechtes, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat. Gemäß § 30 Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurückzustellen, wenn das Verfahren gemäß Abs. 1 den Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, betrifft. Da hier maßgeblich ist, dass der Betreffende "seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG)" in Österreich hat, und in dieser Bestimmung auf Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein verwiesen wird, folgt daraus, dass es im gegebenen Zusammenhang auf den ordentlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers im Sinne der soeben zitierten Rechtslage in Österreich ankommt.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechtes, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend Paragraph 32, auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat. Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurückzustellen, wenn das Verfahren gemäß Absatz eins, den Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, betrifft. Da hier maßgeblich ist, dass der Betreffende "seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, FSG)" in Österreich hat, und in dieser Bestimmung auf Artikel 9, der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein verwiesen wird, folgt daraus, dass es im gegebenen Zusammenhang auf den ordentlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers im Sinne der soeben zitierten Rechtslage in Österreich ankommt.

Gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG hat die Behörde Personen, die u. a. nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig sind, das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, FSG hat die Behörde Personen, die u. a. nicht im Sinne des Paragraph 7, verkehrszuverlässig sind, das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

Der Beschwerdeführer führt gegen den angefochtenen Bescheid ins Treffen, dass er eine ausländische Lenkberechtigung besitze und seinen Wohnsitz nicht in Österreich, sondern in Deutschland habe, sodass es verfehlt gewesen sei, ihm unter Anwendung des § 24 FSG die Lenkberechtigung zu entziehen. Der Beschwerdeführer sei zwar bis vor kurzem an einer Anschrift in Österreich (Hallstatt), es handle sich dabei um sein Elternhaus, gemeldet gewesen, der Beschwerdeführer wohne und arbeite jedoch schon seit vielen Jahren in Deutschland.Der Beschwerdeführer führt gegen den angefochtenen Bescheid ins Treffen, dass er eine ausländische Lenkberechtigung besitze und seinen Wohnsitz nicht in Österreich, sondern in Deutschland habe, sodass es verfehlt gewesen sei, ihm unter Anwendung des Paragraph 24, FSG die Lenkberechtigung zu entziehen. Der Beschwerdeführer sei zwar bis vor kurzem an einer Anschrift in Österreich (Hallstatt), es handle sich dabei um sein Elternhaus, gemeldet gewesen, der Beschwerdeführer wohne und arbeite jedoch schon seit vielen Jahren in Deutschland.

Schon dieser Einwand ist im Ergebnis zielführend: Ungeachtet der Ergänzung des Spruchs hat die belangte Behörde die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung bestätigt. Betrifft das Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 FSG den Besitzer einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Wohnsitz in Österreich hat, so hat gemäß § 30 Abs. 3 FSG die Behörde eine Entziehung der Lenkberechtigung - bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Voraussetzungen - auszusprechen.Schon dieser Einwand ist im Ergebnis zielführend: Ungeachtet der Ergänzung des Spruchs hat die belangte Behörde die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung bestätigt. Betrifft das Verfahren gemäß Paragraph 30, Absatz eins, FSG den Besitzer einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Wohnsitz in Österreich hat, so hat gemäß Paragraph 30, Absatz 3, FSG die Behörde eine Entziehung der Lenkberechtigung - bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Voraussetzungen - auszusprechen.

Die belangte Behörde hat die Adresse des Beschwerdeführers (wie schon die erstinstanzliche Behörde) mit einem Ort in Deutschland angegeben. Ob es sich hiebei um den ordentlichen Wohnsitz im Sinn des oben Gesagten des Beschwerdeführers, dessen Lenkberechtigung unbestritten in Deutschland erteilt wurde, handelt, bzw. wo er seinen ordentlichen Wohnsitz hat, hat die belangte Behörde nicht festgestellt, sodass nicht nachvollzogen werden kann, ob der Ausspruch über eine Entziehung der ausländischen Lenkberechtigung des Beschwerdeführers (entsprechend § 30 Abs. 3 FSG) zulässig war.Die belangte Behörde hat die Adresse des Beschwerdeführers (wie schon die erstinstanzliche Behörde) mit einem Ort in Deutschland angegeben. Ob es sich hiebei um den ordentlichen Wohnsitz im Sinn des oben Gesagten des Beschwerdeführers, dessen Lenkberechtigung unbestritten in Deutschland erteilt wurde, handelt, bzw. wo er seinen ordentlichen Wohnsitz hat, hat die belangte Behörde nicht festgestellt, sodass nicht nachvollzogen werden kann, ob der Ausspruch über eine Entziehung der ausländischen Lenkberechtigung des Beschwerdeführers (entsprechend Paragraph 30, Absatz 3, FSG) zulässig war.

     Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass nach der

Aktenlage die erstinstanzliche Behörde, als sie der belangten

Behörde die Berufung des Beschwerdeführers vorlegte, im Betreff

des Begleitschreibens zwar anführte "wh ... Landshut...", daneben

jedoch, offensichtlich nach einem Eintrag im Führerscheinregister,

auch vermerkte "Hauptwohnsitz ... Hallstatt ...". Wie bereits

angeführt, hat die belangte Behörde auch Feststellungen zum Vorliegen eines Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Österreich nicht getroffen. Sollte die belangte Behörde - ohne dies im angefochtenen Bescheid auszudrücken - auf Grund des erwähnten Schreibens davon ausgegangen sein, dass der Beschwerdeführer seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe, ist zu bemerken, dass sie dies dem Beschwerdeführer vorhalten und ihm hierzu Parteiengehör hätte einräumen müssen. Derartiges ist jedoch aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich. Es kann daher sein Beschwerdevorbringen auch nicht als unbeachtliche Neuerung gewertet werden. Ausführungen in der Gegenschrift vermögen im Übrigen die notwendige Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu ersetzen.

Abgesehen davon hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid noch in einem anderen Punkt mit Rechtswidrigkeit belastet:

Gemäß § 29 Abs. 4 FSG ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen, wenn der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde.Gemäß Paragraph 29, Absatz 4, FSG ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen, wenn der Führerschein gemäß Paragraph 39, vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde.

Auf Grund des Inhaltes der Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass der Führerschein des Beschwerdeführers am 5. April 2008 vorläufig abgenommen wurde. Dass er an den Beschwerdeführer wieder ausgefolgt worden wäre, ergibt sich weder aus dem Verwaltungsakt noch aus den Ausführungen der belangten Behörde. Die belangte Behörde hätte daher nach § 29 Abs. 4 FSG den Beginn der Dauer der Entziehung - bzw. eines Lenkverbotes (vgl. § 32 Abs. 1 FSG) - ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines berechnen müssen.Auf Grund des Inhaltes der Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass der Führerschein des Beschwerdeführers am 5. April 2008 vorläufig abgenommen wurde. Dass er an den Beschwerdeführer wieder ausgefolgt worden wäre, ergibt sich weder aus dem Verwaltungsakt noch aus den Ausführungen der belangten Behörde. Die belangte Behörde hätte daher nach Paragraph 29, Absatz 4, FSG den Beginn der Dauer der Entziehung - bzw. eines Lenkverbotes vergleiche , Paragraph 32, Absatz eins, FSG) - ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines berechnen müssen.

Somit war der angefochtene Bescheid aus den genannten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Somit war der angefochtene Bescheid aus den genannten Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 20. April 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008110130.X00

Im RIS seit

08.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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