TE Lvwg Erkenntnis 2015/10/13 LVwG-411-052/R10-2015

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Veröffentlicht am 13.10.2015
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Entscheidungsdatum

13.10.2015

Norm

FSG §30a Abs1
FSG §30a Abs4
FSG §7 Abs1
FSG §7 Abs3 Z14
FSG §24 Abs1 Z1
  1. FSG § 30a heute
  2. FSG § 30a gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026
  3. FSG § 30a gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
  4. FSG § 30a gültig von 10.07.2015 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 30a gültig von 26.02.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. FSG § 30a gültig von 30.07.2011 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  7. FSG § 30a gültig von 01.03.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  8. FSG § 30a gültig von 11.01.2008 bis 28.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  9. FSG § 30a gültig von 01.03.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 30a gültig von 01.01.2006 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  11. FSG § 30a gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  1. FSG § 30a heute
  2. FSG § 30a gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026
  3. FSG § 30a gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
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  1. FSG § 7 heute
  2. FSG § 7 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  3. FSG § 7 gültig von 01.08.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2021
  4. FSG § 7 gültig von 01.09.2019 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
  5. FSG § 7 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
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  7. FSG § 7 gültig von 30.07.2011 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  8. FSG § 7 gültig von 01.01.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  9. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  10. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  11. FSG § 7 gültig von 16.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  12. FSG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  13. FSG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  14. FSG § 7 gültig von 02.04.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  15. FSG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  16. FSG § 7 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  17. FSG § 7 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  18. FSG § 7 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998
  1. FSG § 7 heute
  2. FSG § 7 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
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  13. FSG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
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  15. FSG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  16. FSG § 7 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  17. FSG § 7 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
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  5. FSG § 24 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 24 gültig von 30.07.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  7. FSG § 24 gültig von 01.09.2009 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 24 gültig von 11.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  9. FSG § 24 gültig von 01.03.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 24 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. FSG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002
  12. FSG § 24 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  13. FSG § 24 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wischenbart über die Beschwerde des G H, R, vertreten durch A & M Rechtsanwälte OG, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 03.11.2014, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.   Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs 3 iVm § 24 Abs 1 Z 1 und § 25 Abs 1 und 3 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A (Code 79.03 und 79.04), B, BE und F laut Führerschein der Bezirkshauptmannschaft F vom 11.04.2007, für die Dauer von drei Monaten berechnet ab der Zustellung des Bescheides entzogen. In Spruchpunkt 2. wurde gemäß § 29 Abs 3 FSG bestimmt, dass der Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft F oder der nächsten Dienststelle der Polizei oder bei der Gemeindesicherheitswache abzugeben sei. Diese Verpflichtung bestehe auch bei allfälliger Einbringung einer Beschwerde oder Vorstellung. In Spruchpunkt 3. wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 25, Absatz eins und 3 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A (Code 79.03 und 79.04), B, BE und F laut Führerschein der Bezirkshauptmannschaft F vom 11.04.2007, für die Dauer von drei Monaten berechnet ab der Zustellung des Bescheides entzogen. In Spruchpunkt 2. wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 3, FSG bestimmt, dass der Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft F oder der nächsten Dienststelle der Polizei oder bei der Gemeindesicherheitswache abzugeben sei. Diese Verpflichtung bestehe auch bei allfälliger Einbringung einer Beschwerde oder Vorstellung. In Spruchpunkt 3. wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

2.   Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der Bescheid entziehe dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten mit der Begründung, dass er drei Mal wegen eines Deliktes bestraft worden sei, welches zu einer Vormerkung im Vormerksystem geführt habe. Die dreimonatige Entzugsdauer sei die Mindestentzugsdauer gemäß § 25 Abs 3 FSG. Laut den Feststellungen habe der Beschwerdeführer folgende Vormerkdelikte:2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der Bescheid entziehe dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten mit der Begründung, dass er drei Mal wegen eines Deliktes bestraft worden sei, welches zu einer Vormerkung im Vormerksystem geführt habe. Die dreimonatige Entzugsdauer sei die Mindestentzugsdauer gemäß Paragraph 25, Absatz 3, FSG. Laut den Feststellungen habe der Beschwerdeführer folgende Vormerkdelikte:

- 04.10.2011 um 15.12 Uhr in R, aufgrund ungesicherten Transportes eines Kleinbaggers.

- 27.06.2014 um 14.40 Uhr in G, aufgrund ungesicherten Transportes von Sträuchern und kleinen Bäumen.

- 13.07.2014 um 16.20 Uhr in R, aufgrund ungesicherten Transportes von Aushubmaterial.

Gemäß den getroffenen Feststellungen sei daher zwischen dem Delikt vom 04.10.2011 und dem nächsten Vormerkdelikt vom 27.06.2014 ein zwei Jahre übersteigender Zeitraum vergangen, sodass das am 27.06.2014 begangene Delikt nicht mehr zu einer Verlängerung des Beobachtungszeitraumes gemäß § 30a Abs 4 FSG geführt habe. Zum Zeitpunkt des letzten Vormerkdeliktes am 13.07.2014 sei nur ein Vormerkdelikt in den Beobachtungszeitraum gemäß § 30a Abs 4 FSG eingetragen, nämlich dasjenige vom 27.06.2014. Die Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund nicht Vorliegens der Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 Abs 3 Z 14 FSG sei daher aufgrund der Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht gerechtfertigt.Gemäß den getroffenen Feststellungen sei daher zwischen dem Delikt vom 04.10.2011 und dem nächsten Vormerkdelikt vom 27.06.2014 ein zwei Jahre übersteigender Zeitraum vergangen, sodass das am 27.06.2014 begangene Delikt nicht mehr zu einer Verlängerung des Beobachtungszeitraumes gemäß Paragraph 30 a, Absatz 4, FSG geführt habe. Zum Zeitpunkt des letzten Vormerkdeliktes am 13.07.2014 sei nur ein Vormerkdelikt in den Beobachtungszeitraum gemäß Paragraph 30 a, Absatz 4, FSG eingetragen, nämlich dasjenige vom 27.06.2014. Die Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund nicht Vorliegens der Verkehrszuverlässigkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, FSG sei daher aufgrund der Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht gerechtfertigt.

In der Strafverfügung zu X-9-2014/28225 sei die Rechtsbelehrung enthalten gewesen, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen werde, sollte innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein drittes Vormerkdelikt begangen werden. Diese Rechtsbelehrung sei falsch, weil nach einem zweiten Vormerkdelikt innerhalb von zwei Jahren sich der Beobachtungszeitraum auf drei Jahre verlängere. Gehe man mit dem angefochtenen Bescheid davon aus, dass drei Delikte im Beobachtungszeitraum ab dem ersten Delikt vom 04.10.2011 gesetzt worden seien, stelle sich heraus, dass die Rechtsbelehrung der Strafverfügung vom 09.07.2014 zugrunde gelegt worden sei und kein Führerscheinentzug hätte stattfinden dürfen. Der zweijährige Beobachtungszeitraum ab dem ersten Delikt hätte am 04.10.2013 geendet. Die neuerlichen Delikte vom 27.06. und 13.07.2014 wären dann jeweils nicht in diesem Beobachtungszeitraum gefallen. Der Beschwerdeführer sei mit Strafverfügung vom 09.07.2014 im oben bezeichneten Verwaltungsstrafverfahren zu einer Geldstrafe von 250 Euro verurteilt worden. Obwohl er das vorgeworfene Delikt nicht begangen habe, habe er sich dazu entschieden, die Strafe zu bezahlen und kein Rechtsmittel einzulegen, weil dies bei den vorigen Malen nur Aufwand für den Beschwerdeführer bedeutet habe und nichts dabei herausgekommen sei. Da der Beschwerdeführer gewusst habe, dass sein letztes Vormerkdelikt im Jahr 2011 gesetzt worden sei, sei er auch bei seiner Entscheidung, die Strafverfügung nicht zu bekämpfen, sondern zu bezahlen, um nicht erneut einen unverhältnismäßigen Aufwand wegen einer Strafe von 250 Euro zu haben, davon ausgegangen, dass kein Führerscheinentzug stattfinden werde, da der in der Strafverfügung genannte Beobachtungszeitraum von zwei Jahren seit dem letzten Vormerkdelikt bereits verstrichen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe auf die falsche Rechtsbelehrung in der Strafverfügung vom 09.07.2014 vertraut und diese unbekämpft gelassen. Nunmehr habe sich herausgestellt, dass der Beobachtungszeitraum aufgrund geänderter Rechtslage drei Jahre betragen habe. Hätte der Beschwerdeführer dies gewusst, hätte er jedenfalls die Strafverfügung bekämpft, weil er das darin enthaltene Delikt nicht begangen habe. Der angefochtene Bescheid argumentiere diesbezüglich, dass die Folge einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht analog auf einem unrichtigen veralteten Hinweis eingewendet werden könne, da aus diesem keinerlei Recht abzuleiten wäre. Diese Rechtsansicht sei jedenfalls falsch. Es handle sich bei dem Hinweis zur Übertretung in der Strafverfügung vom 09.07.2014 um die Rechtsauskunft einer Behörde und also tatsächlich um eine Rechtsbelehrung.

3.   Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft F vom 25.07.2011, Zl X-9-2011/24973 wurde der Beschwerdeführer zu 1. wegen § 102 Abs 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit e KFG und zu 2. wegen § 102 Abs 1 KFG iVm § 49 Abs 6 KFG bestraft weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XXX zu 1. Aushubmaterial (Kies und Steine bis ca 15 cm Durchmesser) lose auf der Ladefläche deponiert hatte. Dieses Ladegut wurde auf der Fahrt an mehreren Stellen verloren. Auf der Sstraße wurde an drei Stellen das angeführte Ladegut auf der Fahrbahn festgestellt und fotografiert. Zu 2. wurde der Beschwerdeführer bestraft, weil keine Kennzeichentafel am Fahrzeug hinten angebracht worden war. Der vom Beschwerdeführer eingebrachte Einspruch gegen diese Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft F wurde gemäß § 49 Abs 1 VStG 1991 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat Vorarlberg mit Erkenntnis vom 12.07.2012, Zl UVS-1-813/E9-2011 abgewiesen.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft F vom 25.07.2011, Zl X-9-2011/24973 wurde der Beschwerdeführer zu 1. wegen Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG und zu 2. wegen Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 6, KFG bestraft weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 30 zu 1. Aushubmaterial (Kies und Steine bis ca 15 cm Durchmesser) lose auf der Ladefläche deponiert hatte. Dieses Ladegut wurde auf der Fahrt an mehreren Stellen verloren. Auf der Sstraße wurde an drei Stellen das angeführte Ladegut auf der Fahrbahn festgestellt und fotografiert. Zu 2. wurde der Beschwerdeführer bestraft, weil keine Kennzeichentafel am Fahrzeug hinten angebracht worden war. Der vom Beschwerdeführer eingebrachte Einspruch gegen diese Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft F wurde gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG 1991 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat Vorarlberg mit Erkenntnis vom 12.07.2012, Zl UVS-1-813/E9-2011 abgewiesen.

Die Strafverfügung ist dadurch in Rechtskraft erwachsen.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft F vom 08.11.2011, Zl X-9-2011/39255 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 102 Abs 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit e KFG bestraft, weil er am 04.10.2011 um 15.12 Uhr in R, Mweg, Höhe Hausnummer als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XXX auf dem Pkw-Anhänger einen Kleinbagger, lose, ohne jegliche Sicherung abgestellt und transportiert hatte. Der Pkw-Anhänger verfügte über keine Bordwände. Nach Erhebung eines Einspruches wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 23.02.2012, Zl X-9-2011/39255, der Beschwerdeführer wegen dieses Deliktes bestraft. Der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg wurde mit Erkenntnis vom 27.02.2013, Zl UVS-1-310/E9-2012 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Somit ist dieses Straferkenntnis ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft F vom 08.11.2011, Zl X-9-2011/39255 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG bestraft, weil er am 04.10.2011 um 15.12 Uhr in R, Mweg, Höhe Hausnummer als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 30 auf dem Pkw-Anhänger einen Kleinbagger, lose, ohne jegliche Sicherung abgestellt und transportiert hatte. Der Pkw-Anhänger verfügte über keine Bordwände. Nach Erhebung eines Einspruches wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 23.02.2012, Zl X-9-2011/39255, der Beschwerdeführer wegen dieses Deliktes bestraft. Der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg wurde mit Erkenntnis vom 27.02.2013, Zl UVS-1-310/E9-2012 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Somit ist dieses Straferkenntnis ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.

Die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.07.2013, Zl 2013/02/0088 abgelehnt.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft F vom 09.07.2014, Zl X-9-2014/28255 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 102 Abs 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit e KFG bestraft, weil er am 27.06.2014 um 15.40 Uhr in G, Lstraße in Richtung G kurz vor der Jet-Tankstelle Sträucher bzw kleine Bäume auf dem Anhänger transportiert hatte und ein Baum durch die nicht vorhandene Ladungssicherung von der Ladefläche auf die Fahrbahn gefallen ist. In dieser Strafverfügung war der Hinweis bezüglich des Vormerkdeliktes vorhanden. Dieser wies folgenden Inhalt auf:Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft F vom 09.07.2014, Zl X-9-2014/28255 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG bestraft, weil er am 27.06.2014 um 15.40 Uhr in G, Lstraße in Richtung G kurz vor der Jet-Tankstelle Sträucher bzw kleine Bäume auf dem Anhänger transportiert hatte und ein Baum durch die nicht vorhandene Ladungssicherung von der Ladefläche auf die Fahrbahn gefallen ist. In dieser Strafverfügung war der Hinweis bezüglich des Vormerkdeliktes vorhanden. Dieser wies folgenden Inhalt auf:

Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab den Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt. Sollten sie innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, wird die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme anordnen. Sollte innerhalb dieses zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein drittes Vormerkdelikt begangen werden, so wird Ihnen die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen“

Die Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat somit innerhalb der letzten drei Jahre drei Übertretungen nach § 102 Abs 1 KFG begangen. Alle drei Delikte waren in das Vormerksystem einzutragen.Die Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat somit innerhalb der letzten drei Jahre drei Übertretungen nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG begangen. Alle drei Delikte waren in das Vormerksystem einzutragen.

4.   Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Akteninhaltes sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen angegeben, er habe seinen Führerschein seit Februar wieder, die Beschwerde werde jedoch aufrechterhalten, weil er den Entzug nicht für rechtens halte. In der Strafverfügung vom 09.07.2014 sei eine falsche Rechtsbelehrung enthalten und er habe sich darauf verlassen, dass die Vormerkung von 2011 ohnehin auch nicht mehr in Zukunft berücksichtigt werde. Außer einer Nachschulung für Ladungssicherung seien bisher keine weiteren Führerscheinmaßnahmen angeordnet worden. Er sei davon ausgegangen, dass das erste Vormerkdelikt nicht mehr gültig sei und die Vormerkungen neu zu laufen beginnen würden. Er habe die Strafverfügung vom 09.07.2014 nicht bekämpft, weil das ganze Zeit und auch Geld koste und er einfach keine Zeit dafür gehabt habe. Er habe die Strafe deshalb einbezahlt. Er habe die Rechtsbelehrung in der Strafverfügung vom 09.07.2014 sehr wohl gelesen.

Es sei damals ein Ast von der Ladefläche des Anhängers heruntergefallen und aus diesem Grund sei er bestraft worden. Er sei damals der Überzeugung gewesen, dass er die Ladung gesichert gehabt habe, weil er sehr hohe Aufsatzwände beim Hänger habe und nicht überladen gehabt habe. Die Äste seien innerhalb der Bordwand gewesen und er könne nicht sagen, ob der Ast überhaupt von seiner Ladefläche gefallen sei.

Er habe doppelt keinen Anlass gehabt die Strafverfügung vom 09.07.2014 zu berufen, weil er davon ausgegangen sei, dass zwei Vormerkdelikte aus dem Jahr 2011 gewesen seien, und eigentlich beide Delikte aus dem Jahr 2011 nicht mehr in Vormerksystem aufgeschienen seien. Er habe den Hinweis in der Strafverfügung gelesen. Er könne sich nicht mehr erinnern ob er die Belehrungen im Jahr 2011 auch gelesen habe, weil dies zu lange her sei. Auch im Jahr 2011 sei er anwaltlich vertreten gewesen.

Der Vertreter der belangten Behörde gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, die Beschwerde sei bereits Mitte Dezember eingelangt und sei von einer Kanzleikraft falsch abgelegt worden. Er habe in weiterer Folge die Beschwerde dann entdeckt und mit der Kanzlei Kontakt aufgenommen.

Bezüglich der Strafverfügung vom 09.07.2014 handle es sich bei der Rechtsbelehrung um Textbausteine. Es seien hier falsche Textbausteine von der Abteilung verwendet worden. Die Strafabteilung trage die Rechtskraft der Straferkenntnisse oder Strafverfügungen im Führerscheinregister ein und in der Führerscheinabteilung werde das Ganze dann ausgeworfen. In ihrer Abteilung seien diese drei Vormerkungen aufgeschienen und zwar vom 13.07.2011 vom 04.10.2011 und vom 27.06.2014. Diese Tatzeiten seien die Basis für die Berechnung für den Führerscheinentzug. Es habe im Jahr 2011 zwei Delikte und eines im Jahr 2014 gegeben. Es sei schon im Jahr 2011 eine falsche Rechtsbelehrung enthalten gewesen, diese Rechtsbelehrung sei im Bescheid als Hinweis betitelt.

5.1. Nach § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.5.1. Nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,).

Nach § 7 Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenNach Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.   die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.   sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Der § 7 Abs 3 FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, auf Grund derer bei ent-sprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Demnach hat als solche Tatsache gemäß Z 14 zu gelten, wenn jemand wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs 2 rechtkräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs 4) vorgemerkt sind.Der Paragraph 7, Absatz 3, FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, auf Grund derer bei ent-sprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Demnach hat als solche Tatsache gemäß Ziffer 14, zu gelten, wenn jemand wegen eines Deliktes gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtkräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (Paragraph 30 a, Absatz 4,) vorgemerkt sind.

Nach § 7 Abs 4 FSG ist für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.Nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist für die Wertung der in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15,

In § 30a Abs 1 FSG ist Folgendes bestimmt: Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.In Paragraph 30 a, Absatz eins, FSG ist Folgendes bestimmt: Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Absatz 2, angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Absatz 2, genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.

Gemäß § 30a Abs 2 Z 12 FSG sind Übertretungen des § 102 Abs 1 KFG vorzumerken, wenn ua ein Anhänger gezogen wird, dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 12, FSG sind Übertretungen des Paragraph 102, Absatz eins, KFG vorzumerken, wenn ua ein Anhänger gezogen wird, dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen.

Im gegenständlichen Fall liegen mit den oben erwähnten Übertretungen des Beschwerdeführers bestimmte Tatsachen iS des § 7 Abs 3 Z 14 und Z 15 FSG vor.Im gegenständlichen Fall liegen mit den oben erwähnten Übertretungen des Beschwerdeführers bestimmte Tatsachen iS des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und Ziffer 15, FSG vor.

5.2. Bei einer Wertung dieser Übertretungen muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährdet hat, insbesondere ist die Gefahr von Verkehrsunfällen durch den Verlust von nicht gesicherter Ladung erhöht.

Wie sich aus Materialien zweifelsfrei ergibt, liegt der 7. Führerscheingesetz-Novelle die Auffassung zugrunde, dass im Falle der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 14 FSG innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren - gerade wegen der neuerlichen Begehung einer einschlägigen Übertretung trotz Vorliegens von bereits zwei Eintragungen im Vormerksystem - die Verkehrsunzuverlässigkeit des Betreffenden geradezu auf der Hand liegt, weil die Wertung durch das Vormerksystem schon "vorweggenommen" ist, weshalb auch allfälliges Wohlverhalten seit Begehung der letzten Übertretung nicht von Belang sein sollte. Jedenfalls dann, wenn es sich wie im Beschwerdefall um das bereits dritte Delikt im Sinne des § 102 Abs 1 KFG handelt, ist bei einer die Gesetzesmaterialien einbeziehenden Auslegung davon auszugehen, dass der Betreffende verkehrsunzuverlässig ist, und zwar, wie der Hinweis der Materialien indiziert, jedenfalls für drei Monate, ungeachtet der seit Verwirklichung der bestimmten Tatsache bereits verstrichenen Zeit (vgl VwGH 20.03.2012, 2012/11/0014).Wie sich aus Materialien zweifelsfrei ergibt, liegt der 7. Führerscheingesetz-Novelle die Auffassung zugrunde, dass im Falle der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, FSG innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren - gerade wegen der neuerlichen Begehung einer einschlägigen Übertretung trotz Vorliegens von bereits zwei Eintragungen im Vormerksystem - die Verkehrsunzuverlässigkeit des Betreffenden geradezu auf der Hand liegt, weil die Wertung durch das Vormerksystem schon "vorweggenommen" ist, weshalb auch allfälliges Wohlverhalten seit Begehung der letzten Übertretung nicht von Belang sein sollte. Jedenfalls dann, wenn es sich wie im Beschwerdefall um das bereits dritte Delikt im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, KFG handelt, ist bei einer die Gesetzesmaterialien einbeziehenden Auslegung davon auszugehen, dass der Betreffende verkehrsunzuverlässig ist, und zwar, wie der Hinweis der Materialien indiziert, jedenfalls für drei Monate, ungeachtet der seit Verwirklichung der bestimmten Tatsache bereits verstrichenen Zeit vergleiche VwGH 20.03.2012, 2012/11/0014).

5.3. Wenn der Beschwerdeführer sich darauf beruft, er habe die Strafe nur einbezahlt und dadurch die Strafverfügung vom 09.07.2014, Zl X-9-2014/28225 rechtskräftig werden lassen, weil er darauf vertraut habe, dass die Vormerkfrist, so wie in dem von der Behörde in der Strafverfügung fälschlicherweise verwendeten Hinweis, gemäß § 30a Abs 1 FSG bereits abgelaufen sei und neu zu laufen begonnen habe, weil diese die Verlängerung der Vormerkfrist auf drei Jahre bei wiederholter Begehung eines Vormerkdeliktes nicht angeführt habe, und es dadurch zu keinem Führerscheinentzug wegen der bestraften und vorzumerkenden Übertretung des § 102 Abs 1 KFG kommen würde, ist dem zu entgegnen, dass der falsche Hinweis, der von der Bezirkshauptmannschaft verwendet worden ist, keinen Einfluss darauf hat, die dem Gesetz entsprechende Rechtslage anzuwenden.5.3. Wenn der Beschwerdeführer sich darauf beruft, er habe die Strafe nur einbezahlt und dadurch die Strafverfügung vom 09.07.2014, Zl X-9-2014/28225 rechtskräftig werden lassen, weil er darauf vertraut habe, dass die Vormerkfrist, so wie in dem von der Behörde in der Strafverfügung fälschlicherweise verwendeten Hinweis, gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, FSG bereits abgelaufen sei und neu zu laufen begonnen habe, weil diese die Verlängerung der Vormerkfrist auf drei Jahre bei wiederholter Begehung eines Vormerkdeliktes nicht angeführt habe, und es dadurch zu keinem Führerscheinentzug wegen der bestraften und vorzumerkenden Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG kommen würde, ist dem zu entgegnen, dass der falsche Hinweis, der von der Bezirkshauptmannschaft verwendet worden ist, keinen Einfluss darauf hat, die dem Gesetz entsprechende Rechtslage anzuwenden.

Es ist richtig, dass es die Behörde im Hinweis gemäß § 30a Abs 1 letzter Satz FSG unterlassen hat, darauf hinzuweisen, dass sich nach Abs 4 leg cit der Zeitraum auf drei Jahre verlängert, wenn innerhalb des zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen worden ist. Der Beschwerdeführer verkennt allerdings die Rechtslage, wenn er meint, aus der in § 30a Abs 1 FSG nötigen Informationspflicht der Behörde über die rechtlichen Folgen, die sich aus einer Eintragung ins das Vormerksystem ergeben könnten, einen Rechtsanspruch auf eine Entscheidung bestimmten Inhaltes ableiten zu können, insbesondere, dass er darauf vertrauen kann, dass er dadurch bei einer dritten Übertretung des § 102 Abs 1 KFG innerhalb von drei Jahren einem Führerscheinentzug entgehen kann.Es ist richtig, dass es die Behörde im Hinweis gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, letzter Satz FSG unterlassen hat, darauf hinzuweisen, dass sich nach Absatz 4, leg cit der Zeitraum auf drei Jahre verlängert, wenn innerhalb des zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen worden ist. Der Beschwerdeführer verkennt allerdings die Rechtslage, wenn er meint, aus der in Paragraph 30 a, Absatz eins, FSG nötigen Informationspflicht der Behörde über die rechtlichen Folgen, die sich aus einer Eintragung ins das Vormerksystem ergeben könnten, einen Rechtsanspruch auf eine Entscheidung bestimmten Inhaltes ableiten zu können, insbesondere, dass er darauf vertrauen kann, dass er dadurch bei einer dritten Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG innerhalb von drei Jahren einem Führerscheinentzug entgehen kann.

Die Rechtsfolgen eines Vormerkdeliktes sind aus dem Gesetz klar zu entnehmen. Zudem war der Beschwerdeführer schon bei den vorigen Verfahren, welche ins Vormerksystem als Vormerkdelikte eingetragen worden sind, rechtsfreundlich vertreten und war schon im Straferkenntnis vom 23.02.2012 der falsche Hinweis im Sinne des § 30a Abs 1 letzter Satz FSG bezüglich der Fristverlängerung auf drei Jahre bei wiederholter Begehung eines Vormerkdeliktes vorhanden. Dies kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes für den Beschwerdeführer nicht bedeuten, dass er bei einer dritten Übertretung im Sinne dieser Bestimmung einem Führerscheinentzug entgehen kann. Auch wenn die Behörde in den Strafverfügungen jeweils einen falschen Hinweis in ihren Strafverfügungen bzw im Straferkenntnis verwendet hat und somit die Verlängerung der Vormerkfrist auf drei Jahre bei wiederholter Begehung eines Vormerkdeliktes nicht angeführt hat, hätte dieser Mangel nicht zu einem anderen Bescheid führen können, zumal selbst eine nach dem zweiten Vormerkdelikt vorgeschriebene Schulung über Ladungssicherung, die mit Bescheid vom 24.05.2013, vorgeschrieben worden ist, den Beschwerdeführer nicht daran gehindert hat, am 27.04.2014 neuerlich in dieser Richtung straffällig zu werden, nämlich wiederum die Ladung auf dem Anhänger nicht vorschriftsmäßig zu sichern, sodass diese oder zumindest Teiler derselben auf die Fahrbahn gefallen sind. Nach Hengstschläger/Leeb (AVG § 13a AVG RZ 8) vermag auch die Erteilung einer falschen Rechtsbelehrung in Ermangelung einer gesetzlich angeordneten bindenden Wirkung von behördlichen Auskünften und Zusagen die Nichtanwendung bindender gesetzlicher Regelungen nicht zu rechtfertigen (VwGH 22.03.2001, 97/03/0083).Die Rechtsfolgen eines Vormerkdeliktes sind aus dem Gesetz klar zu entnehmen. Zudem war der Beschwerdeführer schon bei den vorigen Verfahren, welche ins Vormerksystem als Vormerkdelikte eingetragen worden sind, rechtsfreundlich vertreten und war schon im Straferkenntnis vom 23.02.2012 der falsche Hinweis im Sinne des Paragraph 30 a, Absatz eins, letzter Satz FSG bezüglich der Fristverlängerung auf drei Jahre bei wiederholter Begehung eines Vormerkdeliktes vorhanden. Dies kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes für den Beschwerdeführer nicht bedeuten, dass er bei einer dritten Übertretung im Sinne dieser Bestimmung einem Führerscheinentzug entgehen kann. Auch wenn die Behörde in den Strafverfügungen jeweils einen falschen Hinweis in ihren Strafverfügungen bzw im Straferkenntnis verwendet hat und somit die Verlängerung der Vormerkfrist auf drei Jahre bei wiederholter Begehung eines Vormerkdeliktes nicht angeführt hat, hätte dieser Mangel nicht zu einem anderen Bescheid führen können, zumal selbst eine nach dem zweiten Vormerkdelikt vorgeschriebene Schulung über Ladungssicherung, die mit Bescheid vom 24.05.2013, vorgeschrieben worden ist, den Beschwerdeführer nicht daran gehindert hat, am 27.04.2014 neuerlich in dieser Richtung straffällig zu werden, nämlich wiederum die Ladung auf dem Anhänger nicht vorschriftsmäßig zu sichern, sodass diese oder zumindest Teiler derselben auf die Fahrbahn gefallen sind. Nach Hengstschläger/Leeb (AVG Paragraph 13 a, AVG RZ 8) vermag auch die Erteilung einer falschen Rechtsbelehrung in Ermangelung einer gesetzlich angeordneten bindenden Wirkung von behördlichen Auskünften und Zusagen die Nichtanwendung bindender gesetzlicher Regelungen nicht zu rechtfertigen (VwGH 22.03.2001, 97/03/0083).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6.              Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Führerscheinentzug, Vormerkdelikte, Belehrung im Strafbescheid fehlerhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.411.052.R10.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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