Entscheidungsdatum
23.08.2019Norm
KFG 1967 §134 Abs1Text
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Längle über die Beschwerde des C-C M, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Haid, Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 28.06.2018, Zl X-9-2018/11086, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch zehn Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 60 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch zehn Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 60 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als Fahrer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XXX, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteige, folgende Übertretung begangen: Es sei festgestellt worden, dass er es, obwohl er sich als Fahrer am 14.02.2018, 16:00 Uhr, bis 15.02.2016, 06:00 Uhr, nicht im Fahrzeug aufgehalten habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen, unterlassen, die in Art 34 Absatz 5, Buchstabe b Z ii, iii, und iv genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Die Ruhezeit habe gefehlt. Dies stelle anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als Fahrer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen römisch 30 , welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteige, folgende Übertretung begangen: Es sei festgestellt worden, dass er es, obwohl er sich als Fahrer am 14.02.2018, 16:00 Uhr, bis 15.02.2016, 06:00 Uhr, nicht im Fahrzeug aufgehalten habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen, unterlassen, die in Artikel 34, Absatz 5, Buchstabe b Z ii, iii, und iv genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Die Ruhezeit habe gefehlt. Dies stelle anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
Als Tatzeit wurde der 15.02.2018 um 13:32 Uhr und als Tatort H, A14/Rheintalautobahn, Höhe Km XX, Kontrollplatz H, Fahrtrichtung D, angeführt.Als Tatzeit wurde der 15.02.2018 um 13:32 Uhr und als Tatort H, A14/Rheintalautobahn, Höhe Km römisch zwanzig, Kontrollplatz H, Fahrtrichtung D, angeführt.
Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) iVm Art 34 Abs 3 EG-VO 165/2014. Es wurde eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden festgesetzt.Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 134, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) in Verbindung mit Artikel 34, Absatz 3, EG-VO 165 aus 2014,. Es wurde eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass für den Auswertungszeitraum (18.01.2017 bis 15.02.2018) der Rhythmus der Zeitgruppenabfolgen bei der Kontrolle für den Meldungsleger anhand der ausgelesenen Daten klar erkennbar gewesen sei. Die Auswertungsergebnisse der Fahrerkarte in Zeitstrahldarstellung würden für den tatrelevanten Zeitraum (14.02.2018, 16:00 Uhr, bis 15.02.2018, 06:00 Uhr) keine Lenktätigkeit aufzeigen. Dieser Zeitraum könne in Zusammenschau mit den davor und danach vom Betroffenen eingehaltenen Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeitblöcken zweifellos der Zeitgruppe „Ruhezeit“ zugeordnet werden. Es habe keiner zusätzlichen Massespeicherauslegung mit gesonderter Darstellung der einzelnen Fahrzeugbewegungen bedurft. Die Zeitstrahldarstellung zeige dementsprechend keine Überblendung, sondern einen Zeitstrahl für jeden ausgewerteten Tag. Die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten seien ihrer Qualifikation nach Schutzgesetze. Die hier übertretene Bestimmung solle sicherstellen, dass Lenker von Schwerfahrzeugen nur dann im Straßenverkehr teilnehmen, wenn sie auch die entsprechenden Ruhezeiten konsumiert hätten und ihre Aufmerksamkeit und Konzentration nicht durch zu lange Lenkzeiten ohne entsprechende Lenkpausen beeinträchtigt würden. Der Betroffene habe im tatrelevanten Zeitraum die Ruhezeit eingehalten und somit nicht gegen die Bestimmung des Art 8 Abs 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 verstoßen, was für den Anzeiger bei Überprüfung der Auswertungsergebnisse des DAKO-Programmes bereits im Zuge der Kontrolle klar ersichtlich gewesen sei. Eine Übermüdung des Betroffenen sei daher nicht vorgelegen und der Schutzzweck sei nicht vereitelt worden. Der Beschwerdeführer habe die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt, da die Konzentration und notwendige Aufmerksamkeit unter diesen Prämissen gegeben gewesen sei. Die im Vorverfahren erhobenen Einwendungen und vorgetragenen Rechtfertigungsangaben seien von der Behörde nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt und der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Der Sachverhalt sei einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen worden. Die belangte Behörde habe die vorgesehene Mindeststrafe von 300 Euro für eine sehr schwerwiegende Übertretung verhängt, obwohl unter Berücksichtigung der dargelegten tatsächlich vorhandenen Ruhezeiten die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts sowie das Verschulden nur sehr gering seien. Es handle sich um einen reinen Formfehler. Diese Umstände würden zwar nichts an der Einstufung des Verstoßes im Sinne des Anhanges III der Richtlinie 2009/5/EG ABl L 29 ändern, sie würden jedoch dazu führen, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe deutlich überwiegen. Die belangte Behörde habe auf die Zielrichtung der verletzten Vorschrift zu wenig Bedacht genommen. Die Strafhöhe stehe daher nicht im Verhältnis zum Unrechtsgehalt. Die Erstbehörde habe zu Unrecht die Bestimmung des § 20 VStG angewandt [gemeint wohl: nicht angewandt]. Diese Bestimmung räume der Behörde ungeachtet der Verwendung des Wortes „kann“ kein Ermessen ein. Würden die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, dann habe der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes. Die Behörde habe in diesem Falle der Strafbemessung einen Strafrahmen zu Grunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der (gesetzlichen) Mindeststrafe betrage. Die Anwendung des § 20 VStG setze ua voraus, dass die Milderungsgründe – und zwar nicht der Zahl nach, sondern – dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen würden. Dies habe die Behörde in der Begründung ihres Bescheides in nachprüfbarer Weise aufzuzeigen. Dazu sei es erforderlich, die zum Tragen kommenden Milderungs- und Erschwerungsgründe einander gegenüber zu stellen und deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes zu bewerten (VwGH 16.10.2001, 99/09/0058; VwGH 28.02.2002, 2000/09/0028). Der Beschwerdeführer sei unbescholten. Dieser Milderungsgrund sei von der Erstbehörde nicht ausreichend gewichtet worden. Die Übertretung habe keinen nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Eine Übermüdung des Beschwerdeführers könne nicht angenommen werden, sodass die notwendige Aufmerksamkeit gegeben gewesen sei. Damit gehe einher, dass die Intensität der Beeinträchtigung und das Verschulden gering seien. 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass für den Auswertungszeitraum (18.01.2017 bis 15.02.2018) der Rhythmus der Zeitgruppenabfolgen bei der Kontrolle für den Meldungsleger anhand der ausgelesenen Daten klar erkennbar gewesen sei. Die Auswertungsergebnisse der Fahrerkarte in Zeitstrahldarstellung würden für den tatrelevanten Zeitraum (14.02.2018, 16:00 Uhr, bis 15.02.2018, 06:00 Uhr) keine Lenktätigkeit aufzeigen. Dieser Zeitraum könne in Zusammenschau mit den davor und danach vom Betroffenen eingehaltenen Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeitblöcken zweifellos der Zeitgruppe „Ruhezeit“ zugeordnet werden. Es habe keiner zusätzlichen Massespeicherauslegung mit gesonderter Darstellung der einzelnen Fahrzeugbewegungen bedurft. Die Zeitstrahldarstellung zeige dementsprechend keine Überblendung, sondern einen Zeitstrahl für jeden ausgewerteten Tag. Die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten seien ihrer Qualifikation nach Schutzgesetze. Die hier übertretene Bestimmung solle sicherstellen, dass Lenker von Schwerfahrzeugen nur dann im Straßenverkehr teilnehmen, wenn sie auch die entsprechenden Ruhezeiten konsumiert hätten und ihre Aufmerksamkeit und Konzentration nicht durch zu lange Lenkzeiten ohne entsprechende Lenkpausen beeinträchtigt würden. Der Betroffene habe im tatrelevanten Zeitraum die Ruhezeit eingehalten und somit nicht gegen die Bestimmung des Artikel 8, Absatz eins und 2 der Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, verstoßen, was für den Anzeiger bei Überprüfung der Auswertungsergebnisse des DAKO-Programmes bereits im Zuge der Kontrolle klar ersichtlich gewesen sei. Eine Übermüdung des Betroffenen sei daher nicht vorgelegen und der Schutzzweck sei nicht vereitelt worden. Der Beschwerdeführer habe die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt, da die Konzentration und notwendige Aufmerksamkeit unter diesen Prämissen gegeben gewesen sei. Die im Vorverfahren erhobenen Einwendungen und vorgetragenen Rechtfertigungsangaben seien von der Behörde nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt und der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Der Sachverhalt sei einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen worden. Die belangte Behörde habe die vorgesehene Mindeststrafe von 300 Euro für eine sehr schwerwiegende Übertretung verhängt, obwohl unter Berücksichtigung der dargelegten tatsächlich vorhandenen Ruhezeiten die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts sowie das Verschulden nur sehr gering seien. Es handle sich um einen reinen Formfehler. Diese Umstände würden zwar nichts an der Einstufung des Verstoßes im Sinne des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2009/5/EG Amtsblatt L 29 ändern, sie würden jedoch dazu führen, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe deutlich überwiegen. Die belangte Behörde habe auf die Zielrichtung der verletzten Vorschrift zu wenig Bedacht genommen. Die Strafhöhe stehe daher nicht im Verhältnis zum Unrechtsgehalt. Die Erstbehörde habe zu Unrecht die Bestimmung des Paragraph 20, VStG angewandt [gemeint wohl: nicht angewandt]. Diese Bestimmung räume der Behörde ungeachtet der Verwendung des Wortes „kann“ kein Ermessen ein. Würden die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, dann habe der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes. Die Behörde habe in diesem Falle der Strafbemessung einen Strafrahmen zu Grunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der (gesetzlichen) Mindeststrafe betrage. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG setze ua voraus, dass die Milderungsgründe – und zwar nicht der Zahl nach, sondern – dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen würden. Dies habe die Behörde in der Begründung ihres Bescheides in nachprüfbarer Weise aufzuzeigen. Dazu sei es erforderlich, die zum Tragen kommenden Milderungs- und Erschwerungsgründe einander gegenüber zu stellen und deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes zu bewerten (VwGH 16.10.2001, 99/09/0058; VwGH 28.02.2002, 2000/09/0028). Der Beschwerdeführer sei unbescholten. Dieser Milderungsgrund sei von der Erstbehörde nicht ausreichend gewichtet worden. Die Übertretung habe keinen nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Eine Übermüdung des Beschwerdeführers könne nicht angenommen werden, sodass die notwendige Aufmerksamkeit gegeben gewesen sei. Damit gehe einher, dass die Intensität der Beeinträchtigung und das Verschulden gering seien.
Nachdem dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs die eingeholte Stellungnahme des kfz-technischen Amtssachverständigen vom 10.12.2018 übermittelt wurde, hat dieser in seiner Stellungnahme vom 27.12.2018 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Entsprechend dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG sei die Tat in sämtlichen Tatumständen genau zu beschreiben. Danach sei es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters, der Tatumstände, des Tatortes und auch der Tatzeit so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sein soll, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht werde und die Identität der Tat und des Täters unverwechselbar feststehe. Nach § 44a Z 1 VStG habe der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu sei es erforderlich, neben einer entsprechenden genauen Tatbeschreibung auch den richtigen Tatort und die Tatzeit möglichst präzise anzugeben. Sowohl in der Strafverfügung vom 07.03.2018, in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.03.2018 und im Straferkenntnis vom 28.06.2018 werde das Tatfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX angeführt. Dieses Fahrzeug verfüge nicht über ein eingebautes Kontrollgerät, sodass der Tatvorwurf verfehlt sei. Der Beschwerdeführer sei verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. In diesem Zusammenhang werde auch auf die bevorstehende Novelle zu § 33 lit a Abs 1 VStG verwiesen. Dieser Intention des Gesetzgebers und den Vorgaben der Höchstgerichte, wonach nicht die Bestrafung im Vordergrund stehe, sondern die künftige Einhaltung der Rechtsvorschriften, könne bereits heute bei Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG entsprochen werden.Nachdem dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs die eingeholte Stellungnahme des kfz-technischen Amtssachverständigen vom 10.12.2018 übermittelt wurde, hat dieser in seiner Stellungnahme vom 27.12.2018 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Entsprechend dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG sei die Tat in sämtlichen Tatumständen genau zu beschreiben. Danach sei es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters, der Tatumstände, des Tatortes und auch der Tatzeit so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sein soll, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht werde und die Identität der Tat und des Täters unverwechselbar feststehe. Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG habe der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu sei es erforderlich, neben einer entsprechenden genauen Tatbeschreibung auch den richtigen Tatort und die Tatzeit möglichst präzise anzugeben. Sowohl in der Strafverfügung vom 07.03.2018, in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.03.2018 und im Straferkenntnis vom 28.06.2018 werde das Tatfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 30 angeführt. Dieses Fahrzeug verfüge nicht über ein eingebautes Kontrollgerät, sodass der Tatvorwurf verfehlt sei. Der Beschwerdeführer sei verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. In diesem Zusammenhang werde auch auf die bevorstehende Novelle zu Paragraph 33, Litera a, Absatz eins, VStG verwiesen. Dieser Intention des Gesetzgebers und den Vorgaben der Höchstgerichte, wonach nicht die Bestrafung im Vordergrund stehe, sondern die künftige Einhaltung der Rechtsvorschriften, könne bereits heute bei Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG entsprochen werden.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Bei einer am 15.02.2018 um 13:32 Uhr in H auf der A14 am Kontrollplatz Richtung D durchgeführten polizeilichen Kontrolle wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Sattelfahrzeuges mit dem Kennzeichen YYY, Marke DAF, Type FT XF105, unterwegs war, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t überstieg. Der Sattelanhänger hatte das amtliche Kennzeichen XXX. Das Sattelfahrzeug war zum Zeitpunkt der Kontrolle mit einem Kontrollgerät des Herstellers C A, Teilnummer X, Herstellungsdatum XX.XX.XXXX, ausgerüstet. Dieses Kontrollgerät verfügte über eine manuelle Eingabevorrichtung.Bei einer am 15.02.2018 um 13:32 Uhr in H auf der A14 am Kontrollplatz Richtung D durchgeführten polizeilichen Kontrolle wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Sattelfahrzeuges mit dem Kennzeichen YYY, Marke DAF, Type FT XF105, unterwegs war, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t überstieg. Der Sattelanhänger hatte das amtliche Kennzeichen römisch 30 . Das Sattelfahrzeug war zum Zeitpunkt der Kontrolle mit einem Kontrollgerät des Herstellers C A, Teilnummer römisch zehn, Herstellungsdatum römisch zwanzig.XX.XXXX, ausgerüstet. Dieses Kontrollgerät verfügte über eine manuelle Eingabevorrichtung.
Der Beschwerdeführer hat sich im Zeitraum zwischen dem 14.02.2018, 16:00 Uhr, und dem 15.02.2018, 06:00 Uhr, nicht in seinem Fahrzeug aufgehalten. Er hat es verabsäumt, bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges Zeiten im Sinne des Art 34 Abs 5 Buchstabe b) Z ii, iii, und iv VO (EU) Nr 165/2014 mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte nachzutragen.Der Beschwerdeführer hat sich im Zeitraum zwischen dem 14.02.2018, 16:00 Uhr, und dem 15.02.2018, 06:00 Uhr, nicht in seinem Fahrzeug aufgehalten. Er hat es verabsäumt, bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges Zeiten im Sinne des Artikel 34, Absatz 5, Buchstabe b) Z ii, iii, und iv VO (EU) Nr 165 aus 2014, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte nachzutragen.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Akteninhaltes, wie der digitalen Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Dornbirn vom 16.02.2018, der Auswertung der Fahrerkarte in Zeitstrahldarstellung für den Zeitraum vom 18.01.2018 bis 15.02.2018 sowie der Stellungnahme des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen vom 10.12.2018, als erwiesen angenommen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Mit Begutachtungsauftrag durch das Landesverwaltungsgericht wurde der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige um Abgabe einer Stellungnahme ersucht, ob der Tatvorwurf (= es fehle auf der Fahrerkarte die Ruhezeit im angeführten Zeitraum) zu Recht besteht. In dieser Stellungnahme des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen vom 10.12.2018 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beim gegenständlichen Kontrollgerät ein manueller Nachtrag mittels der manuellen Eingabevorrichtung auf der Fahrerkarte (auch für einen längeren Zeitraum, also mehr als 24 Stunden) möglich ist. Zusammenfassend wurde in der Stellungnahme ausgeführt: „Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom 14.02.2018, 16:00 Uhr bis 15.02.2018, 06:00 Uhr die tägliche Ruhezeit im Besonderen bzw im gesamten Auswertungszeitraum (28+1 Tag) generell nicht nachgetragen. Dies betrifft somit alle täglichen bzw wöchentlichen Ruhezeiten.“
5.1. Nach § 134 Abs 1 erster Satz KFG, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 9/2017, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561/2006, der Verordnung (EU) Nr 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl Nr 518/1975, idF BGBl Nr 203/1993, zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.5.1. Nach Paragraph 134, Absatz eins, erster Satz KFG, Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 9 aus 2017,, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006,, der Verordnung (EU) Nr 165 aus 2014, oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr 518 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 203 aus 1993,, zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Gemäß § 134 Abs 1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr 561/2006 und (EG) Nr 165/2014 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl Nr L 74 vom 19. März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.Gemäß Paragraph 134, Absatz eins b, KFG werden die Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, und (EG) Nr 165 aus 2014, anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, Amtsblatt Nr L 74 vom 19. März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.
Gemäß Art 32 Abs 1 erster Satz der VO (EU) Nr 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.02.2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr haben das Verkehrsunternehmen und die Fahrer für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des digitalen Fahrtenschreibers sowie der Fahrerkarte zu sorgen.Gemäß Artikel 32, Absatz eins, erster Satz der VO (EU) Nr 165 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.02.2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr haben das Verkehrsunternehmen und die Fahrer für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des digitalen Fahrtenschreibers sowie der Fahrerkarte zu sorgen.
Gemäß Art 34 Abs 3 lit b VO (EU) Nr 165/2014 werden, wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, die in Abs 5 lit b Z ii, iii, iv genannten Zeiträume, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen.Gemäß Artikel 34, Absatz 3, Litera b, VO (EU) Nr 165 aus 2014, werden, wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, die in Absatz 5, Litera b, Z ii, iii, iv genannten Zeiträume, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen.
Gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der VO (EU) 2016/403, ABl Nr L 74 vom 19. März 2016, S 8, stellt die unterlassene Eingabe von Hand, wenn diese vorgeschrieben ist, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar (Nr H16). Gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der VO (EU) 2016/403, Amtsblatt Nr L 74 vom 19. März 2016, S 8, stellt die unterlassene Eingabe von Hand, wenn diese vorgeschrieben ist, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar (Nr H16).
5.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich in Zusammenschau mit den davor und danach vom Betroffenen eingehaltenen Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeitblöcken der zur Last gelegte Zeitraum zweifellos der Zeitgruppe „Ruhezeit“ zugeordnet werden könne, weshalb von einem geringfügigen Verstoß auszugehen wäre, sowie, dass der Beschwerdeführer eine verlängerte Tagesruhezeit von 14 Stunden eingehalten habe, vermögen an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nichts zu ändern. Das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers liegt nicht darin, die Ruhezeiten nicht oder nicht vollständig eingehalten zu haben, sondern, dass kein manueller Nachtrag auf der Fahrerkarte mittels der manuellen Eingabevorrichtung gemacht wurde. Es hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes eindeutig ergeben, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, den obgenannten Zeitraum mittels dieser Eingabevorrichtung auf der Fahrerkarte nachzutragen, wodurch dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht nachgekommen wurde.
5.3. Dem Beschwerdevorbringen, wonach das Straferkenntnis nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Verwaltungsstrafgesetz (VStG) entspreche, da sowohl in der Strafverfügung vom 07.03.2018, in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.03.2018 und im Straferkenntnis vom 28.06.2018 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX angeführt werde und dieses über kein eingebautes Kontrollgerät verfüge, ist zu entgegnen, dass dieser Bestimmung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann entsprochen ist, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl VwGH 18.10.2012, 2012/04/0020; VwGH 14.12.2016, Ra 2015/17/0109; VwGH 24.11.2010, 2009/08/0262). Diesen Kriterien entsprachen die Verfolgungshandlungen der belangten Behörde, geht doch aus der Strafverfügung, der Aufforderung zur Rechtfertigung und aus dem Straferkenntnis eindeutig hervor, dass dem Beschwerdeführer als „Fahrer eines Kraftfahrzeuges“, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, die Unterlassung der manuellen Eingabe der in Art 34 Abs 5 lit b Z ii, iii und iv der VO (EU) Nr 165/2014 genannten Zeiträume zu einem näher bestimmten Tatzeitpunkt und Tatort vorgeworfen wurde. Auch wenn im gegenständlichen Straferkenntnis irrtümlicherweise das amtliche Kennzeichen des Sattelanhängers angeführt wurde, versteht sich von selbst, dass mit „Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges“ nur die Zugmaschine sein kann, welche zum angegebenen Tatzeitpunkt und Tatort den Anhänger gezogen hat, da es sich nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 2 KFG bei einem Anhänger nicht um ein Kraftfahrzeug handelt.5.3. Dem Beschwerdevorbringen, wonach das Straferkenntnis nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) entspreche, da sowohl in der Strafverfügung vom 07.03.2018, in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.03.2018 und im Straferkenntnis vom 28.06.2018 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 30 angeführt werde und dieses über kein eingebautes Kontrollgerät verfüge, ist zu entgegnen, dass dieser Bestimmung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann entsprochen ist, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche VwGH 18.10.2012, 2012/04/0020; VwGH 14.12.2016, Ra 2015/17/0109; VwGH 24.11.2010, 2009/08/0262). Diesen Kriterien entsprachen die Verfolgungshandlungen der belangten Behörde, geht doch aus der Strafverfügung, der Aufforderung zur Rechtfertigung und aus dem Straferkenntnis eindeutig hervor, dass dem Beschwerdeführer als „Fahrer eines Kraftfahrzeuges“, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, die Unterlassung der manuellen Eingabe der in Artikel 34, Absatz 5, Litera b, Z ii, iii und iv der VO (EU) Nr 165 aus 2014, genannten Zeiträume zu einem näher bestimmten Tatzeitpunkt und Tatort vorgeworfen wurde. Auch wenn im gegenständlichen Straferkenntnis irrtümlicherweise das amtliche Kennzeichen des Sattelanhängers angeführt wurde, versteht sich von selbst, dass mit „Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges“ nur die Zugmaschine sein kann, welche zum angegebenen Tatzeitpunkt und Tatort den Anhänger gezogen hat, da es sich nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KFG bei einem Anhänger nicht um ein Kraftfahrzeug handelt.
Im Weiteren handelt es sich bei der Auswertung der Fahrerkarte nicht um eine fahrzeugspezifische Auswertung, sondern um eine Auswertung einer personenbezogenen Fahrerkarte, welche nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden ist. Aus diesem Grund kommt bei einem Delikt nach § 134 Abs 1 KFG iVm Art 34 Abs 3 lit b VO (EU) Nr 165/2014 von vornherein eine Individualisierung des verwendeten Fahrzeuges nicht in Betracht, weshalb das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges kein wesentliches Sachverhaltselement darstellt. Vollständigkeitshalber sei angemerkt, dass spätestens nach der Übermittlung der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 22.04.2018, in welcher die Kennzeichen des Sattelfahrzeuges und des Sattelanhängers korrekt angeführt waren, dem Beschwerdeführer klar gewesen hätte sein müssen, welches Fahrzeug gemeint war, sodass seine Verteidigungsmöglichkeiten im Sinne der oben angeführten Rechtschutzüberlegungen ausreichend gewahrt waren.Im Weiteren handelt es sich bei der Auswertung der Fahrerkarte nicht um eine fahrzeugspezifische Auswertung, sondern um eine Auswertung einer personenbezogenen Fahrerkarte, welche nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden ist. Aus diesem Grund kommt bei einem Delikt nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 34, Absatz 3, Litera b, VO (EU) Nr 165 aus 2014, von vornherein eine Individualisierung des verwendeten Fahrzeuges nicht in Betracht, weshalb das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges kein wesentliches Sachverhaltselement darstellt. Vollständigkeitshalber sei angemerkt, dass spätestens nach der Übermittlung der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 22.04.2018, in welcher die Kennzeichen des Sattelfahrzeuges und des Sattelanhängers korrekt angeführt waren, dem Beschwerdeführer klar gewesen hätte sein müssen, welches Fahrzeug gemeint war, sodass seine Verteidigungsmöglichkeiten im Sinne der oben angeführten Rechtschutzüberlegungen ausreichend gewahrt waren.
5.4. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, das Kontrollgerät ordnungsgemäß zu bedienen. Er hat, nachdem er sich vom 14.02.2018 ab 16:00 Uhr bis zum 15.02.2018, 06:00 Uhr, nicht in seinem Fahrzeug aufgehalten hat, keinen Nachtrag auf der Fahrerkarte mittels der manuellen Eingabevorrichtung gemacht. Der objektive Tatbestand der Übertretung nach § 134 Abs 1 KFG iVm Art 34 Abs 3 lit b VO (EU) Nr 165/2014 ist somit zweifelsfrei erfüllt.5.4. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, das Kontrollgerät ordnungsgemäß zu bedienen. Er hat, nachdem er sich vom 14.02.2018 ab 16:00 Uhr bis zum 15.02.2018, 06:00 Uhr, nicht in seinem Fahrzeug aufgehalten hat, keinen Nachtrag auf der Fahrerkarte mittels der manuellen Eingabevorrichtung gemacht. Der objektive Tatbestand der Übertretung nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 34, Absatz 3, Litera b, VO (EU) Nr 165 aus 2014, ist somit zweifelsfrei erfüllt.
6. Gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Schutzzweck der gegenständlich übertretenen Norm ist es insbesondere, dass Lenker von Lastkraftfahrzeugen nur dann am Straßenverkehr teilnehmen, wenn sie auch die entsprechenden gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten eingehalten haben und daher ihre Aufmerksamkeit und ihre Konzentration nicht durch zu lange Lenkzeiten und damit Übermüdung entsprechend beeinträchtigt werden. Durch den ordnungsgemäßen Gebrauch des Kontrollgerätes soll somit gewährleistet sein, dass die Lenk- und Ruhezeiten von den Fahrern eingehalten werden und, dass diese Aufzeichnungen den tatsächlichen Geschehnissen entsprechen und eine verlässliche Überprüfungs- bzw Kontrollmöglichkeit gegeben ist. Die geschützten Rechtsgüter sind sohin einerseits die Verkehrssicherheit und andererseits Leib und Leben der Fahrer und anderer Straßenverkehrsteilnehmer. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass die Bedeutung dieser strafrechtlich geschützten Rechtsgüter gering ist. Welche Bedeutung der Gesetzgeber dieser Strafnorm beimisst, findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe bis zu 5.000 Euro und gemäß § 134 Abs 1b KFG bei einem sehr schweren Verstoß eine Mindeststrafe von 300 Euro vorsieht. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte durch sein Verhalten erheblich zuwidergehandelt.Schutzzweck der gegenständlich übertretenen Norm ist es insbesondere, dass Lenker von Lastkraftfahrzeugen nur dann am Straßenverkehr teilnehmen, wenn sie auch die entsprechenden gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten eingehalten haben und daher ihre Aufmerksamkeit und ihre Konzentration nicht durch zu lange Lenkzeiten und damit Übermüdung entsprechend beeinträchtigt werden. Durch den ordnungsgemäßen Gebrauch des Kontrollgerätes soll somit gewährleistet sein, dass die Lenk- und Ruhezeiten von den Fahrern eingehalten werden und, dass diese Aufzeichnungen den tatsächlichen Geschehnissen entsprechen und eine verlässliche Überprüfungs- bzw Kontrollmöglichkeit gegeben ist. Die geschützten Rechtsgüter sind sohin einerseits die Verkehrssicherheit und andererseits Leib und Leben der Fahrer und anderer Straßenverkehrsteilnehmer. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass die Bedeutung dieser strafrechtlich geschützten Rechtsgüter gering ist. Welche Bedeutung der Gesetzgeber dieser Strafnorm beimisst, findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe bis zu 5.000 Euro und gemäß Paragraph 134, Absatz eins b, KFG bei einem sehr schweren Verstoß eine Mindeststrafe von 300 Euro vorsieht. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte durch sein Verhalten erheblich zuwidergehandelt.
Bei § 134 Abs 1 KFG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, 96/09/007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für eine Entlastung spricht, er hat ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Dies ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest fahrlässig gehandelt hat.Bei Paragraph 134, Absatz eins, KFG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, 96/09/007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für eine Entlastung spricht, er hat ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Dies ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest fahrlässig gehandelt hat.
Nach § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Der § 20 VStG räumt der Behörde ungeachtet der Verwendung des Wortes „kann“ kein Ermessen ein. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, dann hat er einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes. Die Behörde hat in diesem Fall der Strafbemessung einen Strafrahmen zugrunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe beträgt und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart geänderten Strafrahmens festzusetzen. Die Strafzumessung innerhalb dieses sich aus der Anwendung des § 20 ergebenden Strafrahmens ist in das Ermessen der Behörde gestellt, welches sie nach den Kriterien des § 19 VStG auszuüben hat (vgl VwGH 02.09.1992, 92/02/0150).Nach Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Der Paragraph 20, VStG räumt der Behörde ungeachtet der Verwendung des Wortes „kann“ kein Ermessen ein. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, dann hat er einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes. Die Behörde hat in diesem Fall der Strafbemessung einen Strafrahmen zugrunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe beträgt und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart geänderten Strafrahmens festzusetzen. Die Strafzumessung innerhalb dieses sich aus der Anwendung des Paragraph 20, ergebenden Strafrahmens ist in das Ermessen der Behörde gestellt, welches sie nach den Kriterien des Paragraph 19, VStG auszuüben hat vergleiche VwGH 02.09.1992, 92/02/0150).
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass es erforderlich sei, die zum Tragen kommenden Milderungs- und Erschwerungsgründe einander gegenüber zu stellen und deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes zu bewerten (VwGH 16.10.2001, 99/09/0058; 28.02.2002, 2000/09/0028). Mit seinem Vorbringen werden für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie, dass die Intensität der Beeinträchtigung und das Verschulden gering seien, ins Treffen geführt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann die Intensität der Beeinträchtigung der übertretenen Norm nicht als gering angesehen werden. Wie bereits ausgeführt, ist der Schutzzweck der gegenständlichen Verwaltungsübertretung einerseits die Verkehrssicherheit und andererseits Leib und Leben der Fahrer und anderer Straßenverkehrsteilnehmer. Weiters ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Auswertungszeitraum (28 + 1 Tag) die Ruhezeiten nicht nachgetragen hat, weshalb das Verschulden jedenfalls nicht als gering zu werten ist.
Insgesamt betrachtet vermag der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe, die auf eine oder mehrere der im § 34 Abs 1 StGB geregelten Ziffern gestützt werden können, nicht aufzuzeigen. Auch liegt im vorliegenden Fall der Milderungsgrund nach § 34 Abs 2 StGB (unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer) nicht vor. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG liegen somit nicht vor.Insgesamt betrachtet vermag der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe, die auf eine oder mehrere der im Paragraph 34, Absatz eins, StGB geregelten Ziffern gestützt werden können, nicht aufzuzeigen. Auch liegt im vorliegenden Fall der Milderungsgrund nach Paragraph 34, Absatz 2, StGB (unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer) nicht vor. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nach Paragraph 20, VStG liegen somit nicht vor.
Schließlich hat der Beschwerdeführer beantragt, das Verfahren einzustellen bzw eine Ermahnung auszusprechen.
Nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4,, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Strafrechtlich geschützte Rechtsgüter sind einerseits die Verkehrssicherheit und andererseits Leib und Leben der Fahrer und anderer Straßenverkehrsteilnehmer. Auch wenn es durch die Verwaltungsübertretung zu keinem Schaden gekommen ist, ist dies für die Erfüllung des Tatbestandes nicht notwendig (Ungehorsamsdelikt).
Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zur vergleichbaren Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013). Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt vergleiche VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,).
Es ist nicht zu erkennen, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten im gegenständlichen Fall erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Es kann nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht zur Anwendung gelangt. Eine Ermahnung kommt deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer im gesamten Auswertungszeitraum die Ruhezeiten nicht nachgetragen hat, weshalb dies nicht als geeignetes Mittel erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Es ist nicht zu erkennen, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten im gegenständlichen Fall erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Es kann nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht zur Anwendung gelangt. Eine Ermahnung kommt deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer im gesamten Auswertungszeitraum die Ruhezeiten nicht nachgetragen hat, weshalb dies nicht als geeignetes Mittel erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Der Beschwerdeführer ist Berufskraftfahrer. Bezüglich des monatlichen Nettoeinkommens, des Vermögens, der Schulden bzw der Sorgepflichten des Beschuldigten wurden keine Angaben gemacht. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg würde die verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 2.000 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gelangt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dieser jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der geschätzten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Verwaltungsgericht die von der Behörde verhängte (Mindest-) Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
Gemäß § 54b Abs 3 erster Satz VStG hat die Behörde dem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung unzumutbar ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung wäre bei der Behörde (hier: Bezirkshauptmannschaft D) in schriftlicher Form einzubringen.Gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, erster Satz VStG hat die Behörde dem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung unzumutbar ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung wäre bei der Behörde (hier: Bezirkshauptmannschaft D) in schriftlicher Form einzubringen.
7. Nach der Regelung des § 44 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafverfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese kann unter den in § 44 Abs 2 bis 5 VwGVG genannten Voraussetzungen entfallen.7. Nach der Regelung des Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafverfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese kann unter den in Paragraph 44, Absatz 2 bis 5 VwGVG genannten Voraussetzungen entfallen.
Gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Im gegenständlichen Fall wurde eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro verhängt und keine Partei hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, weshalb das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen hat.
8. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erfolgte im Rahmen der sog Maßgaberegelung eine Richtigstellung des in der Tatumschreibung angegebenen amtlichen Fahrzeugkennzeichens (s dazu die obigen Ausführungen in Pkt 5.3.) und eine Berichtigung eines offenkundigen Tippfehlers bei der angeführten Zeitangabe. Weiters wurde die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zitierte rechtliche Bestimmung konkretisiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Kraftfahrrecht, unterlassener Nachtrag auf Fahrerkarte, Kontrollgerät, Kennzeichen kein wesentliches TatbestandsmerkmalEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.1.402.2018.R9Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019