Entscheidungsdatum
31.03.2021Norm
BauG Vlbg 2001 §28 Abs2Text
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Katharina Feuersinger über die Beschwerde der M I GmbH, B, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin Rützler, Dornbirn, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt D vom 30.07.2020 betreffend eine Feststellung nach dem Baugesetz (BauG), den Beschluss gefasst:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Katharina Feuersinger über die Beschwerde der M römisch eins GmbH, B, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin Rützler, Dornbirn, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt D vom 30.07.2020 betreffend eine Feststellung nach dem Baugesetz (BauG), den Beschluss gefasst:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefoch-tene Bescheid ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefoch-tene Bescheid ersatzlos behoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 28 Abs 2 Baugesetz, LGBl Nr 52/2001 idgF, festgestellt, dass der Stadel am Standort GST-NR XXX und GST-NR YYY, beide KG D, rechtmäßig besteht (vermuteter Baukonsens aufgrund des langen Bestehens).1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001, idgF, festgestellt, dass der Stadel am Standort GST-NR römisch 30 und GST-NR YYY, beide KG D, rechtmäßig besteht (vermuteter Baukonsens aufgrund des langen Bestehens).
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird – nach Wiedergabe des Sachverhaltes – vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Der gegenständliche Schuppen sei in den 1930er Jahren noch nicht errichtet gewesen, was sich aus den entsprechenden Bildern im Vorarlberg Atlas ergebe. Erst in den Luftbildern der 1950er Jahre sei der Schuppen ersichtlich und offenbar in den 1950er Jahren errichtet worden, wobei der genaue Errichtungszeitpunkt nicht festgestellt werden könne. Im Bauakt aus 1937 scheine der Stadel jedenfalls nicht auf. Er sei 6 x 11 m groß und sehr massiv gebaut, zumal sich im Inneren Mauerwerk befinde und er eine Holzfassade aufweise. Als Dachkonstruktion sei ein Satteldach zur Ausführung gelangt. Der Schuppen sei augenscheinlich zweigeschossig und habe eine Firsthöhe von zumindest 5,5 m. Für diesen Schuppen liege keine Baubewilligung vor. Die belangte Behörde habe ausgeführt, dass auch nach den damaligen Rechtsnormen eine Errichtung eines derartigen kleinen Stadels von der Baubewilligungspflicht befreit gewesen sei und ein Baukonsens vermutet werde. Einer Bewilligung hätten jedoch auch nach damaligem Recht allgemein alle Neu-, Zu- und Umbauten sowie wesentliche Änderungen an bestehenden Gebäuden bedurft. Unter Neubau sei demnach die Errichtung eines neuen Gebäudes zu verstehen. Ein Neubau liege auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender Baulichkeit die Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benutzt würden. Auch sei es unentscheidend, ob die Bauanlage mit dem Erdboden fest verbunden sei oder nicht. Nach der damaligen Rechtsprechung gelte als „Neubau“ jede neue Bauanlage, zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse und Erfahrungen notwendig seien, zum Beispiel auch die Errichtung einer Bretterwand, die wegen ihrer bedeutenden Dimension ohne bautechnische Kenntnisse nicht zweckentsprechend hergestellt werden könne (Dr. Karl Plochl, Handbuch des österreichischen Baurechts (1949), S 77). Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Schuppen massiv gebaut worden sei, habe er offenbar selbst nach damaliger Gesetzeslage und Judikatur der Bewilligungspflicht unterlegen.
Unter Hinweis auf § 12 des Gesetzes vom 17.03.1924 (Bauordnung für das Land Vorarlberg) wird weiter ausgeführt: Im Jahre 1948 sei die Vorarlberger Landesbauordnung novelliert worden, der entsprechende Gesetzestext der Vorarlberger Landesordnung nach dem Stand vom 01.09.1948 laute jedoch genau gleich wie ursprünglich erlassen. Änderungen oder Bauten, die nicht bewilligungspflichtig gewesen seien, seien gemäß § 13 anzeigepflichtig gewesen. Selbst nach den baurechtlichen Vorgaben der 1940er Jahre sei daher eine Bewilligung vorausgesetzt gewesen und sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde – ohne entsprechende Gesetzesstellen zu zitieren – urteile, eine Bewilligung sei damals nicht erforderlich gewesen. Der gegenständliche Stadel sei illegal errichtet worden und hätte die belangte Behörde einen Abbruchbescheid erlassen müssen. Unter Hinweis auf Paragraph 12, des Gesetzes vom 17.03.1924 (Bauordnung für das Land Vorarlberg) wird weiter ausgeführt: Im Jahre 1948 sei die Vorarlberger Landesbauordnung novelliert worden, der entsprechende Gesetzestext der Vorarlberger Landesordnung nach dem Stand vom 01.09.1948 laute jedoch genau gleich wie ursprünglich erlassen. Änderungen oder Bauten, die nicht bewilligungspflichtig gewesen seien, seien gemäß Paragraph 13, anzeigepflichtig gewesen. Selbst nach den baurechtlichen Vorgaben der 1940er Jahre sei daher eine Bewilligung vorausgesetzt gewesen und sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde – ohne entsprechende Gesetzesstellen zu zitieren – urteile, eine Bewilligung sei damals nicht erforderlich gewesen. Der gegenständliche Stadel sei illegal errichtet worden und hätte die belangte Behörde einen Abbruchbescheid erlassen müssen.
3. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Bauakt, insbe-sondere
- in das E-Mail der Beschwerdeführer vom 02.07.2020,
- in den Aktenvermerk über die Begehung gemäß § 38 BauG am 07.07.2020 und die dazu angefertigten Lichtbilder,- in den Aktenvermerk über die Begehung gemäß Paragraph 38, BauG am 07.07.2020 und die dazu angefertigten Lichtbilder,
- in das Schreiben „Parteiengehör“ – beabsichtigte Verfügung des Abbruchs des Schuppens zwischen den Objekten Fstraße X und Y vom 09.07.2020 sowie- in das Schreiben „Parteiengehör“ – beabsichtigte Verfügung des Abbruchs des Schuppens zwischen den Objekten Fstraße römisch zehn und Y vom 09.07.2020 sowie
- in die seitens der Eigentümer des GST-NR YYY und des darauf befindlichen ZZZ, KG D, vorgelegte Planurkunde GZ WWW.
4. Folgender Sachverhalt steht fest (die nachfolgenden Grundstücksnummern beziehen sich alle auf die KG D):
4.1 Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des GST-NR XXX. Mit E-Mail vom 02.07.2020 teilte diese der Baubehörde Folgendes mit:4.1 Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des GST-NR römisch 30 . Mit E-Mail vom 02.07.2020 teilte diese der Baubehörde Folgendes mit:
„Auf der Grenze zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und dem Nachbargrundstück GST-NR YYY befindet sich ein Stadel. Dieser wurde offenbar vom Rechtsvorgänger beider Grundstückseigentümer errichtet. Laut Bauakt, den die Beschwerdeführerin eingesehen hat, liegt für diesen Stadel keine baubehördliche Bewilligung vor. Die Beschwerdeführerin möchte entgegen dem Nachbar den Stadel entfernen. Es wird ersucht, den Sachverhalt baubehördlich zu überprüfen und einen Abbruchbescheid betreffend den genannten Stadel zu erlassen.“
4.2 Im Zuge einer auf GST-NR XXX der Beschwerdeführer und GST-NR YYY im Hälfte-eigentum des DI G W und des Mag. H W durchgeführten Überprüfung der Baubehörde am 07.07.2020 wurde festgestellt, dass der in Mischbauweise ausgeführte Schuppen eine Länge von ca 6,0 x 11,0 m aufweist, zweigeschossig mit einem Satteldach ausgeführt wurde und eine Holzfassade hat. Außerdem verfügt der Schuppen über zwei Türen auf GST-NR XXX sowie über eine Zugangstüre auf GST-NR YYY.4.2 Im Zuge einer auf GST-NR römisch 30 der Beschwerdeführer und GST-NR YYY im Hälfte-eigentum des DI G W und des Mag. H W durchgeführten Überprüfung der Baubehörde am 07.07.2020 wurde festgestellt, dass der in Mischbauweise ausgeführte Schuppen eine Länge von ca 6,0 x 11,0 m aufweist, zweigeschossig mit einem Satteldach ausgeführt wurde und eine Holzfassade hat. Außerdem verfügt der Schuppen über zwei Türen auf GST-NR römisch 30 sowie über eine Zugangstüre auf GST-NR YYY.
4.3 Die Grundstücksgrenze zwischen den GST-NRn XXX und YYY verläuft durch den unter Punkt 4.2 beschriebenen Stadel.4.3 Die Grundstücksgrenze zwischen den GST-NRn römisch 30 und YYY verläuft durch den unter Punkt 4.2 beschriebenen Stadel.
4.4 Mit Schreiben der Baubehörde vom 09.07.2020 wurde der Beschwerdeführerin und den Hälfteeigentümern des GST-NR YYY (und des darauf befindlichen GST-NR ZZZ) mitgeteilt, dass die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 40 Abs 1 lit b BauG zu verfügen beabsichtigt ist und dazu Gehör gewährt.4.4 Mit Schreiben der Baubehörde vom 09.07.2020 wurde der Beschwerdeführerin und den Hälfteeigentümern des GST-NR YYY (und des darauf befindlichen GST-NR ZZZ) mitgeteilt, dass die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, BauG zu verfügen beabsichtigt ist und dazu Gehör gewährt.
Eine Stellungnahme wurde nur seitens DI G W und Mag. H W erstattet.
4.5 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Grundlage des § 28 Abs 2 BauG festgestellt, dass der Stadel am Standort GST-NR XXX und GST-NR YYY rechtmäßig besteht (vermuteter Baukonsens aufgrund des langen Bestehens).4.5 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Grundlage des Paragraph 28, Absatz 2, BauG festgestellt, dass der Stadel am Standort GST-NR römisch 30 und GST-NR YYY rechtmäßig besteht (vermuteter Baukonsens aufgrund des langen Bestehens).
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des GST-NR XXX sowie den Hälfteeigentümern der GST-NRn YYY und ZZZ zu Handen der Rechtsvertreter zugestellt. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des GST-NR römisch 30 sowie den Hälfteeigentümern der GST-NRn YYY und ZZZ zu Handen der Rechtsvertreter zugestellt.
5. Dieser Sachverhalt fußt auf den unter Punkt 3. genannten Beweismitteln und ist in der festgestellten Form unstrittig.
6.1 Der § 28 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 22/2014, lautet:6.1 Der Paragraph 28, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2014,, lautet:
§ 28Der § 38 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 47/2017, lautet:Der Paragraph 38, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2017,, lautet:
§ 38Der § 40 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 47/2017, lautet:Der Paragraph 40, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2017,, lautet:
§ 406.2 Im gegenständlichen Fall hat die Behörde aufgrund des zur Kenntnis gebrachten Sachverhaltes eine Überprüfung des auf der Grundgrenze zwischen den GST-NRn XXX und YYY, KG D, befindlichen Schuppens gemäß § 38 Abs 1 BauG am 07.07.2020 durchgeführt (Punkte 4.1 und 4.2).6.2 Im gegenständlichen Fall hat die Behörde aufgrund des zur Kenntnis gebrachten Sachverhaltes eine Überprüfung des auf der Grundgrenze zwischen den GST-NRn römisch 30 und YYY, KG D, befindlichen Schuppens gemäß Paragraph 38, Absatz eins, BauG am 07.07.2020 durchgeführt (Punkte 4.1 und 4.2).
In der Folge ist die Baubehörde mit dem an die Eigentümer der GST-NRn XXX und YYY (samt ZZZ), KG D, gerichteten Schreiben vom 09.07.2020 gegen diese gemäß § 40 Abs 1 lit b BauG vorgegangen (Punkt 4.4).In der Folge ist die Baubehörde mit dem an die Eigentümer der GST-NRn römisch 30 und YYY (samt ZZZ), KG D, gerichteten Schreiben vom 09.07.2020 gegen diese gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, BauG vorgegangen (Punkt 4.4).
Über die maßgebende Rechtsfrage – hinsichtlich des Bestehens eines baurechtlichen Konsenses für den auf der Grundgrenze befindlichen Schuppen – hat die Baubehörde, gestützt auf § 28 Abs 2 BauG, von Amts den gegenständlichen Feststellungsbescheid erlassen.Über die maßgebende Rechtsfrage – hinsichtlich des Bestehens eines baurechtlichen Konsenses für den auf der Grundgrenze befindlichen Schuppen – hat die Baubehörde, gestützt auf Paragraph 28, Absatz 2, BauG, von Amts den gegenständlichen Feststellungsbescheid erlassen.
6.3 Ein Feststellungsbescheid darf, sofern eine eigene gesetzliche Grundlage ihn nicht ausdrücklich vorsieht, nur ergehen, wenn ein Feststellungsinteresse besteht (VwGH 26.04.2002, 2000/06/0205).
Im Vorarlberger Baugesetz ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides lediglich im Zusammenhang mit dem Vorprüfungsverfahren nach § 23 Abs 6 BauG möglich oder auch nach § 33 Abs 1 BauG in jenem Fall, wenn die Behörde ein angezeigtes Bauvorhaben als bewilligungspflichtig ansieht. Hingegen ist ein Feststellungsbescheid für die Frage des Bestehens eines baurechtlichen Konsenses nicht ausdrücklich gesetzlich normiert. Weder in dem von der Baubehörde eingeleiteten Verfahren zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 40 BauG, noch in einem Verfahren gemäß § 28 BauG, auf welche Bestimmung die Behörde ihren Bescheid stützt, ist ein diesbezüglicher Feststellungsbescheid vorgesehen.Im Vorarlberger Baugesetz ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides lediglich im Zusammenhang mit dem Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 23, Absatz 6, BauG möglich oder auch nach Paragraph 33, Absatz eins, BauG in jenem Fall, wenn die Behörde ein angezeigtes Bauvorhaben als bewilligungspflichtig ansieht. Hingegen ist ein Feststellungsbescheid für die Frage des Bestehens eines baurechtlichen Konsenses nicht ausdrücklich gesetzlich normiert. Weder in dem von der Baubehörde eingeleiteten Verfahren zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 40, BauG, noch in einem Verfahren gemäß Paragraph 28, BauG, auf welche Bestimmung die Behörde ihren Bescheid stützt, ist ein diesbezüglicher Feststellungsbescheid vorgesehen.
Da ein Feststellungsbescheid im Vorarlberger Baugesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist zu prüfen, ob ein Feststellungsinteresse vorliegt.
Ein solches rechtliches Interesse ist gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung oder ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist ferner nur zulässig, wenn die strittige Frage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199).
Beides trifft auf den gegenständlichen Fall nicht zu:
Die von der Baubehörde bescheidmäßig getroffene Feststellung wurde von keiner Partei beantragt. Vielmehr hat die Baubehörde die Feststellung, dass der Stadel rechtmäßig besteht, von Amts wegen getroffen und sich dabei auf § 28 Abs 2 BauG gestützt.Die von der Baubehörde bescheidmäßig getroffene Feststellung wurde von keiner Partei beantragt. Vielmehr hat die Baubehörde die Feststellung, dass der Stadel rechtmäßig besteht, von Amts wegen getroffen und sich dabei auf Paragraph 28, Absatz 2, BauG gestützt.
Die Baubehörde ist bereits zuvor gemäß § 40 Abs 1 lit b BauG – mangels Inanspruchnahme eines Bauherrn – gegenüber der Beschwerdeführerin und den Hälfteeigentümern des GST-NR YYY (samt ZZZ), KG D, vorgegangen. Im Rahmen dieses – bereits eingeleiteten – Verfahrens zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, in welchem ua auch der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den auf GST-NR XXX, KG D, gelegenen Teil des Stadels Parteistellung mit allen daraus erfließenden Rechten zukommt, wären aber ua die Fragen einer allenfalls vorliegenden, ursprünglichen Baubewilligung oder einer konsenslosen Bauführung zu prüfen und zu klären. Die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung ist daher im Rahmen dieses baupolizeilichen Auftragsverfahren als Vorfrage zu beantworten. Hingegen kann diese Frage des Bestehens eines baurechtlichen Konsenses nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides – auf Grundlage des § 28 Abs 2 BauG – gemacht werden (VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199). Zumal der § 28 Abs 2 BauG eine solche Möglichkeit auch gar nicht vorsieht.Die Baubehörde ist bereits zuvor gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, BauG – mangels Inanspruchnahme eines Bauherrn – gegenüber der Beschwerdeführerin und den Hälfteeigentümern des GST-NR YYY (samt ZZZ), KG D, vorgegangen. Im Rahmen dieses – bereits eingeleiteten – Verfahrens zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, in welchem ua auch der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den auf GST-NR römisch 30 , KG D, gelegenen Teil des Stadels Parteistellung mit allen daraus erfließenden Rechten zukommt, wären aber ua die Fragen einer allenfalls vorliegenden, ursprünglichen Baubewilligung oder einer konsenslosen Bauführung zu prüfen und zu klären. Die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung ist daher im Rahmen dieses baupolizeilichen Auftragsverfahren als Vorfrage zu beantworten. Hingegen kann diese Frage des Bestehens eines baurechtlichen Konsenses nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides – auf Grundlage des Paragraph 28, Absatz 2, BauG – gemacht werden (VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199). Zumal der Paragraph 28, Absatz 2, BauG eine solche Möglichkeit auch gar nicht vorsieht.
Da die hier maßgebende Rechtsfrage in einem anderen, gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahren entschieden werden kann, das auch von der Baubehörde bereits eingeleitet wurde, ist ein Feststellungsbescheid, der lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, nicht zulässig (vgl VwGH 31.01.2018, 2007/06/0144).Da die hier maßgebende Rechtsfrage in einem anderen, gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahren entschieden werden kann, das auch von der Baubehörde bereits eingeleitet wurde, ist ein Feststellungsbescheid, der lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, nicht zulässig vergleiche VwGH 31.01.2018, 2007/06/0144).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung fallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im gegenständlichen war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben, weshalb eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen konnte. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht auch nicht für erforderlich erachtet.7. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung fallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im gegenständlichen war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben, weshalb eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen konnte. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht auch nicht für erforderlich erachtet.
8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Baurecht, Feststellungsbescheid, BaukonsensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.318.71.2020.R14Zuletzt aktualisiert am
09.04.2021