RS Lvwg 2014/5/12 KLVwG-305/6/2014

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Veröffentlicht am 12.05.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.05.2014

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

ABGB §21
ABGB §1320
TierschutzG 2005 §4 Z1
TierschutzG 2005 §12
TierschutzG 2005 §37
  1. ABGB § 21 heute
  2. ABGB § 21 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 21 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. ABGB § 21 gültig von 01.07.1973 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1973
  1. ABGB § 1320 heute
  2. ABGB § 1320 gültig ab 24.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2019
  3. ABGB § 1320 gültig von 01.01.1917 bis 23.07.2019 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Anmerkung

Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2014, Zahl: Ro 2014/02/0116-3, womit die Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 12. Mai 2014, Zahl: KLVwG-305/6/2014, zurückgewiesen wurde.

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 1320 ABGB ist derjenige der Halter des Tieres und damit Adressat dieser Haftungsnorm, der die dauernde Gewahrsame über das Tier hat, die Herrschaft darüber ausübt und auch dessen Verhalten erzwingen kann. Es geht also um die tatsächliche, unabhängige Sachherrschaft, die keine bestimmte rechtliche Beziehung zu dem Tier erfordert (vgl. OGH 3Ob 556/79).Der Halterbegriff nach dem TSchG (§ 4 Z 1) ist nach hg. Auffassung noch weiter als der nach § 1320 ABGB, weil der Anwendungsbereich bzw. die Intention des Gesetzes anders gelagert ist. Hier ist die bloße Nahebeziehung zum Tier selbst ausreichend, die sich durch Betreuungshandlungen, Füttern usw. ausdrückt. Derjenige ist Halter, der – wenn auch nur vorübergehend – die Tiere versorgt und für sie verantwortlich ist. Auf die sachenrechtliche Zuordnung kommt es dabei nicht an, die Haltereigenschaft ist unabhängig von der Eigentümerstellung vgl. (VwGH v. 21.09.2012,  2012/02/0132).Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 1320, ABGB ist derjenige der Halter des Tieres und damit Adressat dieser Haftungsnorm, der die dauernde Gewahrsame über das Tier hat, die Herrschaft darüber ausübt und auch dessen Verhalten erzwingen kann. Es geht also um die tatsächliche, unabhängige Sachherrschaft, die keine bestimmte rechtliche Beziehung zu dem Tier erfordert vergleiche OGH 3Ob 556/79).Der Halterbegriff nach dem TSchG (Paragraph 4, Ziffer eins,) ist nach hg. Auffassung noch weiter als der nach Paragraph 1320, ABGB, weil der Anwendungsbereich bzw. die Intention des Gesetzes anders gelagert ist. Hier ist die bloße Nahebeziehung zum Tier selbst ausreichend, die sich durch Betreuungshandlungen, Füttern usw. ausdrückt. Derjenige ist Halter, der – wenn auch nur vorübergehend – die Tiere versorgt und für sie verantwortlich ist. Auf die sachenrechtliche Zuordnung kommt es dabei nicht an, die Haltereigenschaft ist unabhängig von der Eigentümerstellung vergleiche (VwGH v. 21.09.2012,  2012/02/0132).

Im gegenständlichen Fall war die Beschwerde des besachwalterten Beschwerdeführers gegen die Abnahme der Tiere nach § 37 TSchG als unbegründet abzuweisen, da es nicht angemessen ist die Zulässigkeit eines solchen Aktes, wenn man sich den Schutzzweck des Tierschutzgesetzes vor Augen führt, an die Geschäftsfähigkeit bzw. Handlungsfähigkeit des Tierhalters zu binden. Die mangelnde Berechtigung bzw. Befähigung zur Tierhaltung schließt die Haltereigenschaft nicht aus. Der Beschwerdeführer war also zum Zeitpunkt der Tierabnahme Tierhalter im Sinne des Tierschutzgesetztes.Im gegenständlichen Fall war die Beschwerde des besachwalterten Beschwerdeführers gegen die Abnahme der Tiere nach Paragraph 37, TSchG als unbegründet abzuweisen, da es nicht angemessen ist die Zulässigkeit eines solchen Aktes, wenn man sich den Schutzzweck des Tierschutzgesetzes vor Augen führt, an die Geschäftsfähigkeit bzw. Handlungsfähigkeit des Tierhalters zu binden. Die mangelnde Berechtigung bzw. Befähigung zur Tierhaltung schließt die Haltereigenschaft nicht aus. Der Beschwerdeführer war also zum Zeitpunkt der Tierabnahme Tierhalter im Sinne des Tierschutzgesetztes.

Schlagworte

Tierabnahme, Sachwalter, Tierhaltung, Haltereigenschaft, Handlungs- und Geschäftsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.305.6.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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