Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.05.2014Index
20/01 Allgemeines bürgerliches GesetzbuchNorm
ABGB §21Anmerkung
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2014, Zahl: Ro 2014/02/0116-3, womit die Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 12. Mai 2014, Zahl: KLVwG-305/6/2014, zurückgewiesen wurde.Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 1320 ABGB ist derjenige der Halter des Tieres und damit Adressat dieser Haftungsnorm, der die dauernde Gewahrsame über das Tier hat, die Herrschaft darüber ausübt und auch dessen Verhalten erzwingen kann. Es geht also um die tatsächliche, unabhängige Sachherrschaft, die keine bestimmte rechtliche Beziehung zu dem Tier erfordert (vgl. OGH 3Ob 556/79).Der Halterbegriff nach dem TSchG (§ 4 Z 1) ist nach hg. Auffassung noch weiter als der nach § 1320 ABGB, weil der Anwendungsbereich bzw. die Intention des Gesetzes anders gelagert ist. Hier ist die bloße Nahebeziehung zum Tier selbst ausreichend, die sich durch Betreuungshandlungen, Füttern usw. ausdrückt. Derjenige ist Halter, der – wenn auch nur vorübergehend – die Tiere versorgt und für sie verantwortlich ist. Auf die sachenrechtliche Zuordnung kommt es dabei nicht an, die Haltereigenschaft ist unabhängig von der Eigentümerstellung vgl. (VwGH v. 21.09.2012, 2012/02/0132).Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 1320, ABGB ist derjenige der Halter des Tieres und damit Adressat dieser Haftungsnorm, der die dauernde Gewahrsame über das Tier hat, die Herrschaft darüber ausübt und auch dessen Verhalten erzwingen kann. Es geht also um die tatsächliche, unabhängige Sachherrschaft, die keine bestimmte rechtliche Beziehung zu dem Tier erfordert vergleiche OGH 3Ob 556/79).Der Halterbegriff nach dem TSchG (Paragraph 4, Ziffer eins,) ist nach hg. Auffassung noch weiter als der nach Paragraph 1320, ABGB, weil der Anwendungsbereich bzw. die Intention des Gesetzes anders gelagert ist. Hier ist die bloße Nahebeziehung zum Tier selbst ausreichend, die sich durch Betreuungshandlungen, Füttern usw. ausdrückt. Derjenige ist Halter, der – wenn auch nur vorübergehend – die Tiere versorgt und für sie verantwortlich ist. Auf die sachenrechtliche Zuordnung kommt es dabei nicht an, die Haltereigenschaft ist unabhängig von der Eigentümerstellung vergleiche (VwGH v. 21.09.2012, 2012/02/0132).
Im gegenständlichen Fall war die Beschwerde des besachwalterten Beschwerdeführers gegen die Abnahme der Tiere nach § 37 TSchG als unbegründet abzuweisen, da es nicht angemessen ist die Zulässigkeit eines solchen Aktes, wenn man sich den Schutzzweck des Tierschutzgesetzes vor Augen führt, an die Geschäftsfähigkeit bzw. Handlungsfähigkeit des Tierhalters zu binden. Die mangelnde Berechtigung bzw. Befähigung zur Tierhaltung schließt die Haltereigenschaft nicht aus. Der Beschwerdeführer war also zum Zeitpunkt der Tierabnahme Tierhalter im Sinne des Tierschutzgesetztes.Im gegenständlichen Fall war die Beschwerde des besachwalterten Beschwerdeführers gegen die Abnahme der Tiere nach Paragraph 37, TSchG als unbegründet abzuweisen, da es nicht angemessen ist die Zulässigkeit eines solchen Aktes, wenn man sich den Schutzzweck des Tierschutzgesetzes vor Augen führt, an die Geschäftsfähigkeit bzw. Handlungsfähigkeit des Tierhalters zu binden. Die mangelnde Berechtigung bzw. Befähigung zur Tierhaltung schließt die Haltereigenschaft nicht aus. Der Beschwerdeführer war also zum Zeitpunkt der Tierabnahme Tierhalter im Sinne des Tierschutzgesetztes.
Schlagworte
Tierabnahme, Sachwalter, Tierhaltung, Haltereigenschaft, Handlungs- und GeschäftsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.305.6.2014Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015