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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §67a Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Beck, Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des Bundesministers für Gesundheit in 1030 Wien, Radetzkystraße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 25. April 2012, Zl. UVS 20.3-3/2012-27, betreffend Abnahme nach § 37 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Tierschutzgesetz (mitbeteiligte Partei: H in L, vertreten durch Dr. Christian Riesemann, Rechtsanwalt in 8042 Graz, St. Peter Gürtel 4), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Beck, Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des Bundesministers für Gesundheit in 1030 Wien, Radetzkystraße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 25. April 2012, Zl. UVS 20.3-3/2012-27, betreffend Abnahme nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Tierschutzgesetz (mitbeteiligte Partei: H in L, vertreten durch Dr. Christian Riesemann, Rechtsanwalt in 8042 Graz, St. Peter Gürtel 4), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Am 7. Dezember 2011 wurden vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz dem Tierhalter Herbert R.-H. 205 adulte Schafe und 60 Lämmer gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Tierschutzgesetz abgenommen.Am 7. Dezember 2011 wurden vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz dem Tierhalter Herbert R.-H. 205 adulte Schafe und 60 Lämmer gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Tierschutzgesetz abgenommen.
Gegen diese Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhob der Mitbeteiligte, welcher der Bruder des Tierhalters und Eigentümer der abgenommenen Tiere ist, Beschwerde bei der belangten Behörde. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die Abnahme der Tiere in das subjektive Recht des Eigentümers (Grundrecht auf Eigentum) eingegriffen worden sei. Dies wäre durch Anwendung gelinderer Mittel abzuwenden gewesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erklärte die belangte Behörde die Abnahme der Schafe durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz am 7. Dezember 2011 für rechtswidrig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde des Bundesministers für Gesundheit. Dessen Beschwerdelegitimation ergibt sich aus Art. 131 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 2 Abs. 1 Z 2 BMG und dessen Anlage 2 lit. E Z 2.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde des Bundesministers für Gesundheit. Dessen Beschwerdelegitimation ergibt sich aus Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BMG und dessen Anlage 2 lit. E Ziffer 2,
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift, in der er die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 4 Z 1, des § 30 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 8 sowie des § 37 Tierschutzgesetz (TSchG) lauten:Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Paragraph 4, Ziffer eins,, des Paragraph 30, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 8, sowie des Paragraph 37, Tierschutzgesetz (TSchG) lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 4. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung: Paragraph 4, Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:
1. Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;
…
Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere
§ 30. (1) Die Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.Paragraph 30, (1) Die Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.
…
…
…
Sofortiger Zwang
§ 37. (1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet,Paragraph 37, (1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet,
1. wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden; 1. wahrgenommene Verstöße gegen Paragraphen 5, bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden;
2. ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.
Die Erläuterungen zu § 4 Z 1 TSchG (GP XXII RV 446, 6) führen zum Halterbegriff aus:Die Erläuterungen zu Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG Gesetzgebungsperiode , XXII Regierungsvorlage 446, , 6) führen zum Halterbegriff aus:
"In Anlehnung an die Legaldefinition in Art. 2 Z 2 der umzusetzenden Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere definiert Z 1 als Halter jene (natürliche oder juristische) Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist und ein Tier in ihrer Obhut hat. Die Haltereigenschaft kann auch auf mehrere Personen zutreffen. Wer zur Tierhaltung berechtigt ist, wird in § 12 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes geregelt.""In Anlehnung an die Legaldefinition in Artikel 2, Ziffer 2, der umzusetzenden Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere definiert Ziffer eins, als Halter jene (natürliche oder juristische) Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist und ein Tier in ihrer Obhut hat. Die Haltereigenschaft kann auch auf mehrere Personen zutreffen. Wer zur Tierhaltung berechtigt ist, wird in Paragraph 12, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes geregelt."
Aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich eindeutig, dass "Halter" der Tiere der Bruder des Mitbeteiligten Herbert R.-H. war. Dieser war für die verfahrensgegenständlichen Schafe verantwortlich und entschied damit über die Haltungsumstände (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2008, Zlen. 2007/05/0125, 0128). Die Annahme, dass dem Mitbeteiligten neben seinem Bruder auch die Haltereigenschaft zugekommen ist, verbietet sich bereits auf Grund der Aussage des Mitbeteiligten selbst, wonach sein Bruder "die ganze Betreuung der Schafzucht über hat".Aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich eindeutig, dass "Halter" der Tiere der Bruder des Mitbeteiligten Herbert R.-H. war. Dieser war für die verfahrensgegenständlichen Schafe verantwortlich und entschied damit über die Haltungsumstände vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2008, Zlen. 2007/05/0125, 0128). Die Annahme, dass dem Mitbeteiligten neben seinem Bruder auch die Haltereigenschaft zugekommen ist, verbietet sich bereits auf Grund der Aussage des Mitbeteiligten selbst, wonach sein Bruder "die ganze Betreuung der Schafzucht über hat".
Die Abnahme eines Tieres nach § 37 TSchG sieht als Adressaten eindeutig und ausschließlich den Halter vor, setzt eine Abnahme doch begrifflich die Sachherrschaft des Halters voraus und beendet diese durch - wie es in der Überschrift des § 37 TSchG lautet - sofortigen Zwang (vgl. Irresberger/Obenaus/Eberhart, Tierschutzgesetz, Kommentar, 2005, 155).Die Abnahme eines Tieres nach Paragraph 37, TSchG sieht als Adressaten eindeutig und ausschließlich den Halter vor, setzt eine Abnahme doch begrifflich die Sachherrschaft des Halters voraus und beendet diese durch - wie es in der Überschrift des Paragraph 37, TSchG lautet - sofortigen Zwang vergleiche , Irresberger/Obenaus/Eberhart, Tierschutzgesetz, Kommentar, 2005, 155).
Der Mitbeteiligte als Eigentümer der abgenommenen Tiere konnte somit durch die Maßnahme nach § 37 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 TSchG - unabhängig von der Frage ihrer Rechtswidrigkeit - in seinen Rechten gar nicht verletzt sein. Seine Beschwerde nach § 67a Z 2 AVG wäre daher von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Februar 1983, Zl. 2971/80, VwSlg. 10.984 A/1983, und das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1988, Zl. 85/03/0073).Der Mitbeteiligte als Eigentümer der abgenommenen Tiere konnte somit durch die Maßnahme nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, TSchG - unabhängig von der Frage ihrer Rechtswidrigkeit - in seinen Rechten gar nicht verletzt sein. Seine Beschwerde nach Paragraph 67 a, Ziffer 2, AVG wäre daher von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. Februar 1983, Zl. 2971/80, VwSlg. 10.984 A/1983, und das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1988, Zl. 85/03/0073).
Gemäß § 37 Abs. 3 TSchG gilt für abgenommene Tiere § 30 TSchG. Damit treffen auch sämtliche Kostenfolgen für die Unterbringung der abgenommenen Tiere gemäß § 30 Abs. 3 TSchG den Tierhalter und somit den Bruder des Mitbeteiligten. Zudem bleibt es dem Mitbeteiligten unbenommen, als Eigentümer der abgenommenen Tiere die Ausfolgung derselben gemäß § 30 Abs. 8 TSchG zu begehren.Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, TSchG gilt für abgenommene Tiere Paragraph 30, TSchG. Damit treffen auch sämtliche Kostenfolgen für die Unterbringung der abgenommenen Tiere gemäß Paragraph 30, Absatz 3, TSchG den Tierhalter und somit den Bruder des Mitbeteiligten. Zudem bleibt es dem Mitbeteiligten unbenommen, als Eigentümer der abgenommenen Tiere die Ausfolgung derselben gemäß Paragraph 30, Absatz 8, TSchG zu begehren.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, sodass er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Wien, am 21. September 2012
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012020132.X00Im RIS seit
16.10.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012