Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.07.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Liegen elf rechtskräftige Verurteilungen vor, nämlich zu den §§ 107 Abs 1, 269 Abs 1 StGB, §127 StGB, §§ 134 Abs 1 und 229 Abs 1 StGB, den § 83 Abs 2 StGB, den § 33 Abs 1 StGB, §§ 164 Abs , 146 und 147, § 125 StGB, § 198 Abs 1 StGB, §125 StGB, §§ 83 Abs 1 und 120 Abs 1 StGB sowie zu § 297 StGB Abs 1, und ist die Tilgung der Strafe noch nicht erfolgt, so ist dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des freien Handels- und Handelsagentengewerbes nicht zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat des Gewerbes zu befürchten ist. Bei der Prognose nach § 26 Abs 1 GewO 1994 ist auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen, wobei dem zwischenzeitigen Wohlverhalten des Berufungswerbers jenes Gewicht beigemessen werden muss, um von einer negativen Prognose der nach dieser Bestimmung ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können (vgl. VwGH 27.05.2009, Zahl: 2009/04/0101; 17.09.2010, Zahl: 2010/04/0026). Auf die Hintergründe der verübten strafbaren Handlungen kommt es nicht an (vgl. VwGH 17.04.2012, Zahl: 2008/4/0009).Liegen elf rechtskräftige Verurteilungen vor, nämlich zu den Paragraphen 107, Absatz eins, 269, Absatz eins, StGB, §127 StGB, Paragraphen 134, Absatz eins und 229 Absatz eins, StGB, den Paragraph 83, Absatz 2, StGB, den Paragraph 33, Absatz eins, StGB, Paragraphen 164, Abs , 146 und 147, Paragraph 125, StGB, Paragraph 198, Absatz eins, StGB, §125 StGB, Paragraphen 83, Absatz eins und 120 Absatz eins, StGB sowie zu Paragraph 297, StGB Absatz eins,, und ist die Tilgung der Strafe noch nicht erfolgt, so ist dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des freien Handels- und Handelsagentengewerbes nicht zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat des Gewerbes zu befürchten ist. Bei der Prognose nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ist auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen, wobei dem zwischenzeitigen Wohlverhalten des Berufungswerbers jenes Gewicht beigemessen werden muss, um von einer negativen Prognose der nach dieser Bestimmung ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können vergleiche VwGH 27.05.2009, Zahl: 2009/04/0101; 17.09.2010, Zahl: 2010/04/0026). Auf die Hintergründe der verübten strafbaren Handlungen kommt es nicht an vergleiche VwGH 17.04.2012, Zahl: 2008/4/0009).
Schlagworte
Nachsicht, Ausschluss, Freies Handels- und Handelsagentengewerbe, Verurteilungen, PrognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1135.4.2014Zuletzt aktualisiert am
27.10.2014