Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.09.2014Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §37 Abs2Rechtssatz
Wer sein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen ist und wenn er bereits sieben einschlägige Vorstrafen aufweist, so kann von der Bestimmung des § 37 Abs 2 2. Satz FSG Gebrauch gemacht werden und neben der Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden.Wer sein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen ist und wenn er bereits sieben einschlägige Vorstrafen aufweist, so kann von der Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 2, 2. Satz FSG Gebrauch gemacht werden und neben der Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden.
Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesem Fall aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten (vgl. VwGH v. 26.03.2005, 2001/02/0037; 16.11.2007, 2007/02/0234; 30.11.2007, 2007/02/0267).Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesem Fall aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten vergleiche VwGH v. 26.03.2005, 2001/02/0037; 16.11.2007, 2007/02/0234; 30.11.2007, 2007/02/0267).
Schlagworte
Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Lenkberechtigung, einschlägige VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2287.4.2014Zuletzt aktualisiert am
06.03.2015