TE Vwgh Erkenntnis 2004/3/26 2001/02/0037

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Veröffentlicht am 26.03.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
FSG 1997 §37 Abs1;
FSG 1997 §37 Abs2;
FSG 1997 §37 Abs4 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des WR in Wien, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien XVI, Ottakringer Straße 57, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. Dezember 2000, Zl. UVS-03/P/26/4063/1998/8, betreffend Übertretung des FSG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 26. August 1998 um 20.45 Uhr an einem näher genannten Ort in Wien einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW gelenkt, ohne eine gültige Lenkberechtigung zu besitzen, nachdem ihm diese mit Bescheid des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. August 1993 entzogen worden sei. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 i. V.m. § 37 Abs. 1 und Abs. 4 Z. 1 FSG begangen, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs. 1, Abs. 4 Z. 1 und Abs. 2 FSG eine Geldstrafe von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Tage) und eine Freiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt u.a. die unterlassene Einvernahme der beiden von seinem Rechtsvertreter im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde namhaft gemachten Zeugen, welche er "zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens", beantragt habe. Insbesondere dafür, dass diese fremden Zeugen als einzige "neutrale" Personen aussagen hätten können, dass der (von der belangten Behörde einvernommene) Zeuge GI B. bei der von diesem vorgenommenen Amtshandlung äußerst nervös gewesen sei. Die belangte Behörde hätte daraus den Schluss ziehen müssen, dass der Zeuge GI B. nicht in der Lage gewesen sei, neben der von ihm vorgenommenen Amtshandlung auch weitere Wahrnehmungen zu machen.

Ein Zeuge braucht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs insbesondere dann nicht vernommen werden, wenn er nach der Aktenlage zu den entscheidungswesentlichen Fragen keine Aussage machen kann oder wenn bereits auf Grund des Beweisthemas ersichtlich ist, dass die Aussage entbehrlich erscheint (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0091).

Es liegt auf der Hand, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beweisthema (behauptete äußerste Nervosität des Zeugen B. bei der gegenständlichen Amtshandlung) nicht geeignet ist, die Fähigkeit des Zeugen B. betreffend die Wahrnehmung des zum Tatzeitpunkt vorbeifahrenden Beschwerdeführers zu widerlegen. Der Beschwerdeführer zeigt daher mit dieser Rüge keinen Verfahrensmangel auf.

Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, der Zeuge B. habe die beiden von ihm namhaft gemachten Zeugen, die eines Diebstahl verdächtigt worden seien, durch Androhung des Gebrauchs der Schusswaffe in "Schach" halten müssen und seine gesamte Aufmerksamkeit auf diese beiden Personen richten müssen, weshalb er wohl keine Möglichkeit gehabt habe, die Person eines vorbeifahrenden Fahrzeuges mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit "so nebenbei" wahrzunehmen, so handelt es sich hiebei um eine bloße Spekulation des Beschwerdeführers.

Mit dem allgemeinen Hinweis, dass der einvernommene Zeuge B. bei seiner Einvernahme "Fachausdrücke" verwendet habe, aus denen geschlossen werden könne, dass es sich nicht um eine bewusst erlebte, sondern vielmehr um eine auswendig gelernte Widergabe von Fachbegriffen handle, zeigt der Beschwerdeführer nicht die Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Beweiswürdigung auf.

Auch mit dem Hinweis auf eine nach Ansicht des Beschwerdeführers unzulässige Anwesenheit des Zeugen B. bei der Einvernahme des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen G. im Zuge des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens wird keine Rechtsverletzung aufgezeigt, zumal es im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafeverfahren keine analoge Vorschrift, wie sie nach § 51 f Abs. 1 VStG für das Berufungsverfahren gilt, gibt.

Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Wochen sei in den dem Berufungsbescheid zu Grunde liegenden Verwaltungs- und Verwaltungsstrafbestimmungen nicht enthalten und daher auch nicht ableitbar. Die Verhängung der Freiheitsstrafe sei rechtswidrig erfolgt.

Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass bereits im Straferkenntnis vom 17. November 1998 als Rechtsgrundlage für die Verhängung der Freiheitsstrafe § 37 Abs. 2 FSG angeführt ist, nach welcher Bestimmung in jenem Fall, in dem der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde, an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden kann. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Dazu zeigte die belangte Behörde - nach der Wiedergabe des Wortlautes des § 37 Abs. 2 FSG - in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf, dass der Beschwerdeführer sogar mehr als zweimal wegen Lenkens eines Fahrzeugs ohne Lenkberechtigung bestraft worden war (vgl. in diesem Zusammenhang auch die denselben Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 1999, Zl. 98/02/0401, und vom 28. Jänner 2000, Zl. 99/02/0264). Eine "Überschreitung der Strafbefugnis" im Zusammenhang mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe liegt daher nicht vor.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. März 2004

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Besondere Rechtsgebiete StVO Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001020037.X00

Im RIS seit

26.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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