TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/16 2007/02/0234

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Veröffentlicht am 16.11.2007
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §37 Abs1;
FSG 1997 §37 Abs2;
FSG 1997 §37 Abs3 Z1;
StGB §34 Z17;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des C K in Z, vertreten durch Schreiner Lackner & Partner, Rechtsanwälte in 7000 Eisenstadt, Esterhazyplatz 6A, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 27. Juni 2007, Zl. K 84/14/2007.001/010, betreffend Übertretung des FSG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR  381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 4. Oktober 2006 zu einer näher angeführten Zeit einen dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Pkw in Zillingtal an einer näher umschriebenen Örtlichkeit auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug falle, gewesen zu sein. Dadurch habe er § 37 Abs. 1 und 3 Z. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG verletzt; gemäß § 37 Abs. 1, 2 und 3 Z. 1 wurde über den Beschwerdeführer eine (primäre) Freiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof nur gegen den Ausspruch über die Strafe; er ist der Ansicht, es sei eine Geldstrafe, nicht aber eine primäre Freiheitsstrafe auszusprechen gewesen.

Das Strafausmaß bei Übertretungen des Führerscheingesetzes regelt näher dessen § 37. Über die Voraussetzungen der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe bestimmt § 37 Abs. 2 leg. cit.:

"(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten."

Der Beschwerdeführer geht vor dem Verwaltungsgerichtshof sowohl unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wie auch unter dem der Rechtswidrigkeit des Inhaltes davon aus, die belangte Behörde habe im Hinblick auf § 37 Abs. 2 letzter Satz FSG die für eine günstige Zukunftsprognose des Beschwerdeführers sprechenden Umstände nicht richtig gewürdigt bzw. ihren Bescheid nicht entsprechend begründet. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch das Fehlen von Feststellungen für die "Prognoseentscheidung" rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie selbst nicht konkret anführt, welche Ermittlungsschritte mit welchem Ergebnis die belangte Behörde diesbezüglich noch hätte durchführen müssen, sodass die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels schon deshalb nicht dargelegt wurde.

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung hinsichtlich der verhängten Strafe wie folgt begründet:

"Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung gemäß § 1 Abs. 3 FSG gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht (vgl. VwGH 27.02.2004, 2004/02/0025). Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse, dem die Strafdrohung dient, nämlich das Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit durch den Ausschluss von nicht lenkberechtigten Personen an der Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr, sodass der objektive Unrechtsgehalt selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen als erheblich anzusehen ist.

Betreffend den Berufungswerber sind zwei Vormerkungen wegen Übertretung nach § 1 Abs. 3 FSG in der Verwaltungsstrafevidenz eingetragen, wobei diese Vormerkungen gemäß § 55 Abs. 1 VStG nicht getilgt sind. Der Beschuldigte gab gemäß der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige ... anlässlich seiner Betretung an, dass er den Führerschein und den Zulassungsschein zu Hause vergessen hätte. Gemäß den übereinstimmenden Ausführungen der Meldungsleger hat er allerdings noch im Zuge der Anhaltung zugegeben, keinen Führerschein zu besitzen. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, dass er sein Auto 'in die nächste Gasse nach Hause stellen wollte' und er mit der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung betreffend die Geldstrafe in Höhe von 2.180,-- Euro wegen einer Übertretung nach § 1 Abs. 3 FSG mit rechtskräftigem Bescheid vom 03.11.2005 ... eine Ratenvereinbarung getroffen habe. Der Berufungswerber wusste daher um die Strafbarkeit seines Handelns, sodass bei der Strafbemessung von vorsätzlichem Verhalten in der qualifizierten Form der Wissentlichkeit und somit von erheblichem Verschulden auszugehen ist.

Der Berufungswerber weist zahlreiche verwaltungsstrafrechtliche Bestrafungen in Zusammenhang mit der Übertretung kraftfahrrechtlicher und straßenpolizeilicher Vorschriften auf. Er wurde bislang zweimal wegen Übertretung des § 1 Abs. 3 FSG bestraft. Da der Berufungswerber somit wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits (mehr als) einmal bestraft wurde, ist die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe gemäß § 37 Abs. 2 erster Satz FSG zulässig.

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist aber weiters nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten (§ 37 Abs. 2 letzter Satz FSG, § 11 VStG). Hiezu ist auszuführen, dass sich der Beschuldigte auch durch einschlägige Verurteilungen, wo bereits einmal die im § 37 Abs. 1 FSG vorgesehene Höchststrafe von 2.180,-- Euro verhängt wurde, nicht davon abhalten ließ, wieder eine Übertretung des § 1 Abs. 3 FSG zu begehen. Die verfahrensgegenständliche Übertretung wurde am 04.10.2006, sohin nur elf Monate nach der letzten Bestrafung nach § 1 Abs. 3 FSG begangen. Nähere Ausführungen, welche Vortaten vorgelegen sind, sind entgegen dem Berufungsvorbringen nicht erforderlich, zumal das Vorliegen von Vorstrafen nicht bestritten wurde und diese dem Berufungswerber ohnehin bekannt sein müssen. Aufgrund des bisher uneinsichtigen Verhaltens trotz Verhängens der höchsten zulässigen Geldstrafe erscheint es aus spezialpräventiver Sicht notwendig, eine primäre Freiheitsstrafe zu verhängen, um den Berufungswerber von einer neuerlichen Wiederholung der Tat abzuhalten (VwGH 13.11.2000, 98/10/0151). Nach § 37 FSG ist lediglich die Verhängung einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) sowie einer Freiheitsstrafe vorgesehen, sodass die Anwendung eines 'gelinderen Mittels' gemäß dem Berufungsvorbringen, nicht zulässig ist. Für die Beurteilung des Vorliegens spezialpräventiver Gründe ist nicht von Relevanz, dass der Berufungswerber gemäß seinem Vorbringen das gegenständliche Fahrzeug, das in seinem Eigentum gestanden sei, mittlerweile verkauft habe, da die Übertretung der vorgehaltenen Rechtsnorm unabhängig davon, in wessen Eigentum das gelenkte Kraftfahrzeug steht, strafbar ist und somit auch mit einem fremden Kraftfahrzeug begangen werden kann.

Nach § 34 Z. 17 StGB ist es insbesondere ein Milderungsgrund, wenn der Täter ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, wobei nicht schon ein bloßes Zugeben des Tatsächlichen als solches anzusehen ist (VwGH 14.06.1996, 94/02/0492, 29.03.1994, 93/04/0086). Das vom Berufungswerber dargelegte Einsehen des Unrechts seiner bisherigen Taten war nicht bedeutsam mildernd zu werten, da als mildernder Umstand im Sinne des § 34 Z. 17 leg. cit. nur ein reumütiges Geständnis gilt. Ein solches liegt im Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, und im diesbezüglichen Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat (VwGH 18.12.2000, 98/10/0313). Der Berufungswerber hat ein solches Geständnis weder anlässlich seiner Betretung noch im erstinstanzlichen Verfahren, an dem er sich trotz Aufforderung nicht beteiligt hat, abgelegt. Auch dass eine negative Alkoholkontrolle durchgeführt wurde, ist nicht als Milderungsgrund anzusehen.

Die Strafbemessung von zwei Wochen Freiheitsstrafe ist geeignet, dem Berufungswerber das von ihm gesetzte Unrecht deutlich vor Augen zu führen. Das von der Erstinstanz gewählte Strafausmaß beträgt ein Drittel der nach § 37 Abs. 2 FSG zulässigen Höchststrafe von sechs Wochen und ist als angemessen anzusehen."

Der Verwaltungsgerichtshof kann im Hinblick auf die oben wiedergegebenen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid weder eine unzureichende Begründung (darin unterscheidet sich auch der vorliegende Beschwerdefall von demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. Juli 2007, Zl. 2007/02/0016, entschieden hat) noch einen Fehler bei der der Behörde auferlegten Ermessensübung erkennen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 16. November 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020234.X00

Im RIS seit

13.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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