TE Lvwg Erkenntnis 2014/12/18 KLVwG-2179-2181/13/2014

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Veröffentlicht am 18.12.2014
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Entscheidungsdatum

18.12.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
L66102 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Kärnten

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG §9
VwGVG §22
VwGVG §27
VwGVG §28
VwGVG §35
WWSLG Krnt 2003 §8
WWSLG Krnt 2003 §9
WWSLG Krnt 2003 §43
WWSLG Krnt 2003 §44
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Maßnahmenbeschwerde des xxx, vom 17.07.2014 betreffend das Schreiben der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 11.07.2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-9/2-2013(13/2014), wegen behaupteter unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß  28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 28 Abs. 6 VwGVG Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Maßnahmenbeschwerde des xxx, vom 17.07.2014 betreffend das Schreiben der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 11.07.2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-9/2-2013(13 aus 2014,), wegen behaupteter unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß  28 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG

zu Recht e r k a n n t:

I.       Die Beschwerde wird als unzulässigrömisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.      Gemäß § 35 Abs. 1, 3 und 4 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-
         Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr. 517/2013 hat der
         Beschwerdeführer dem Land Kärnten als Rechtsträger der belangten Behörde
         als obsiegende Partei Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt
 EUR 887,20 (EUR 57,40 als der belangten Behörde erwachsener
         Vorlageaufwand, EUR 368,80 als der belangten Behörde erwachsener
         Schriftsatzaufwand und EUR 461,-- als der belangten Behörde erwachsener
         Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu
         leisten.
römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der VwG-, Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, hat der , Beschwerdeführer dem Land Kärnten als Rechtsträger der belangten Behörde , als obsiegende Partei Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt , EUR 887,20 (EUR 57,40 als der belangten Behörde erwachsener , Vorlageaufwand, EUR 368,80 als der belangten Behörde erwachsener , Schriftsatzaufwand und EUR 461,-- als der belangten Behörde erwachsener , Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu , leisten.

III.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an
         den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an , den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.  Sachverhalt:römisch eins.  Sachverhalt:

Mit dem von der Maßnahmenbeschwerde betroffenen Schreiben vom 11.07.2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-9/2-2013(13/2014), teilte die Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, dem Beschwerdeführer „bezugnehmend auf den Bescheid der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 15.01.2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-9/2-2013(8/2014), wonach Sie aufgefordert wurden, die Ihnen zugeteilte Fläche des Windwurfes 2012 bis 01.07.2014 aufzuarbeiten“ mit, dass laut Auskunft des xxx, dieses Holz bislang noch nicht aufgearbeitet worden sei und wurde daher dem Beschwerdeführer nochmals eine Frist bis 01.08.2014 gewährt, um dieses Holz aufzuarbeiten. Sollte der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt das Holz nicht aufarbeiten, gelte das Holz als zugunsten der xxx verfallen und stehe dem Beschwerdeführer kein weiterer Holzbezug für die Düngerabdeckung zu.Mit dem von der Maßnahmenbeschwerde betroffenen Schreiben vom 11.07.2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-9/2-2013(13 aus 2014,), teilte die Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, dem Beschwerdeführer „bezugnehmend auf den Bescheid der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 15.01.2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-9/2-2013(8 aus 2014,), wonach Sie aufgefordert wurden, die Ihnen zugeteilte Fläche des Windwurfes 2012 bis 01.07.2014 aufzuarbeiten“ mit, dass laut Auskunft des xxx, dieses Holz bislang noch nicht aufgearbeitet worden sei und wurde daher dem Beschwerdeführer nochmals eine Frist bis 01.08.2014 gewährt, um dieses Holz aufzuarbeiten. Sollte der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt das Holz nicht aufarbeiten, gelte das Holz als zugunsten der xxx verfallen und stehe dem Beschwerdeführer kein weiterer Holzbezug für die Düngerabdeckung zu.

Der Beschwerdeführer verfasste eine Maßnahmenbeschwerde gegen dieses zuvor zitierte Schreiben der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, und brachte er damit im Wesentlichen unter „Betreff: 1. Maßnahmenbeschwerde“ beim Landesverwaltungsgericht Kärnten die Maßnahmenbeschwerde ein und beantragte in seinem Begehren, bis zur Klärung „Wem gehört das Holz“ die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer beantragte weiters, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge das Ermittlungsverfahren auf das Parteigehörprotokoll seiner Person und aller betroffenen Sachen prüfen, um danach die notwendigen Maßnahmen in die Wege zu leiten.

Der Maßnahmenbeschwerde-Schriftsatz wurde der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, mit Schreiben vom 28.07.2014 zur Gegenäußerung übermittelt und langte eine solche, datiert 04.08.2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-9/2-2013(16/2014) beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein, mit folgendem Inhalt:Der Maßnahmenbeschwerde-Schriftsatz wurde der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, mit Schreiben vom 28.07.2014 zur Gegenäußerung übermittelt und langte eine solche, datiert 04.08.2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-9/2-2013(16 aus 2014,) beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein, mit folgendem Inhalt:

„Zur Maßnahmenbeschwerde des xxx vom 14. Juli 2014 wird folgende Gegenäußerung erstattet:

Am 5. Mai 2013 fand eine Vollversammlung der xxx statt und wurde unter anderem unter Tagesordnungspunkt 6. festgehalten, dass sich vlg. xxx nicht bereit erklärt, die ihm zugeteilten Aufräumarbeiten vom November 2012 durchzuführen. Eine unter anderem gegen diesen Tagesordnungspunkt erhobene Minderheitenbeschwerde, wurde mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 15. Jänner 2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-9/2-2013(8/2014) als unzulässig zurückgewiesen.Am 5. Mai 2013 fand eine Vollversammlung der xxx statt und wurde unter anderem unter Tagesordnungspunkt 6. festgehalten, dass sich vlg. xxx nicht bereit erklärt, die ihm zugeteilten Aufräumarbeiten vom November 2012 durchzuführen. Eine unter anderem gegen diesen Tagesordnungspunkt erhobene Minderheitenbeschwerde, wurde mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 15. Jänner 2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-9/2-2013(8 aus 2014,) als unzulässig zurückgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass xxx aufgefordert wird, die ihm zugeteilte Fläche des Windwurfes 2012 aufzuarbeiten. Sollte die Familie xxx das Windwurfholz nicht bis 1. Juli 2014 aufarbeiten, wurde ergänzend festgehalten, dass dieses entweder von einem anderen Holzbezugsberechtigten, unter Anrechnung auf einen offenen Holzbezug, aufzuarbeiten ist oder, sollte sich keiner finden, die xxx dieses Holz aufarbeiten und auch entsprechend verwerten darf.

Eine von xxx gegen den o.a. Bescheid erhobene Beschwerde, wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 26. Juni 2014, Zahl: KLVwG-S4-917-920/9/2014 als unbegründet abgewiesen.

In weiterer Folge teilte der xxx, der Agrarbehörde mit, dass xxx sein Holz nicht fristgerecht aufgearbeitet habe. Mit Schreiben vom 11. Juli 2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-9/2-2013(13/2014) wurde xxx aufgefordert, dieses Holz aufzuarbeiten, andernfalls das Holz als zu Gunsten der xxx als verfallen gilt und ihm kein weiterer Holzbezug für die Düngerabdeckung zusteht.In weiterer Folge teilte der xxx, der Agrarbehörde mit, dass xxx sein Holz nicht fristgerecht aufgearbeitet habe. Mit Schreiben vom 11. Juli 2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-9/2-2013(13 aus 2014,) wurde xxx aufgefordert, dieses Holz aufzuarbeiten, andernfalls das Holz als zu Gunsten der xxx als verfallen gilt und ihm kein weiterer Holzbezug für die Düngerabdeckung zusteht.

Es ist zu bezweifeln, dass es sich im gegenständlichen Fall um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt handelt, da im Falle der Nichtaufarbeitung des Holzes durch xxx, die xxx das gegenständliche Holz aufzuarbeiten hat. Sollte xxx mit dem Umstand nicht einverstanden sein, dass das Holz als verfallen gilt und ihm kein weiterer Holzbezug für die Düngerabdeckung zusteht, so sei auf die gesetzliche Bestimmung des § 43 Abs. 3 K-WWLG und auch auf die gültige Verwaltungssatzung verwiesen, wonach im Falle von Streitigkeiten unter den Nutzungsberechtigten, die den Bestand oder die Ausübung der Nutzungsrechte betreffen, die Agrarbehörde entscheidet. Ein solcher Antrag des xxx ist bei der Agrarbehörde bis dato jedoch noch eingegangen.Es ist zu bezweifeln, dass es sich im gegenständlichen Fall um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt handelt, da im Falle der Nichtaufarbeitung des Holzes durch xxx, die xxx das gegenständliche Holz aufzuarbeiten hat. Sollte xxx mit dem Umstand nicht einverstanden sein, dass das Holz als verfallen gilt und ihm kein weiterer Holzbezug für die Düngerabdeckung zusteht, so sei auf die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 3, K-WWLG und auch auf die gültige Verwaltungssatzung verwiesen, wonach im Falle von Streitigkeiten unter den Nutzungsberechtigten, die den Bestand oder die Ausübung der Nutzungsrechte betreffen, die Agrarbehörde entscheidet. Ein solcher Antrag des xxx ist bei der Agrarbehörde bis dato jedoch noch eingegangen.

Sollte man davon ausgehen, dass es sich bei der gegenständlichen Maßnahme um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt hat, so ist die Frist zur Einbringung der Beschwerde, welche 6 Wochen beträgt, versäumt, da bereits im Bescheid der Agrarbehörde vom 15. Jänner 2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-9/2-2013(8/2014) in der Begründung eine entsprechende Aufforderung an xxx ergangen ist.“ Sollte man davon ausgehen, dass es sich bei der gegenständlichen Maßnahme um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt hat, so ist die Frist zur Einbringung der Beschwerde, welche 6 Wochen beträgt, versäumt, da bereits im Bescheid der Agrarbehörde vom 15. Jänner 2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-9/2-2013(8 aus 2014,) in der Begründung eine entsprechende Aufforderung an xxx ergangen ist.“

Die Maßnahmenbeschwerde wurde der belangten Behörde am 28.07.2014, zum Zwecke der Gelegenheit eine schriftliche Gegenäußerung abzugeben, übermittelt und langte eine solche mit Schriftsatz vom 04.08.2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-9/2-2013(16/14) ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 31.10.2014 übersendet, um ihm Gelegenheit zu geben, zu deren Inhalt ein Vorbringen zu erstatten. Ein solches ist jedoch beim Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht eingelangt.

Am 20.11.2014 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer (vertreten durch xxx) sowie die Vertreterin der belangten Behörde und als Zeuge der xxx, gehört wurden.

Zusammengefasst kam in der Verhandlung folgender Sachverhalt zutage:

Der Beschwerdeführer gehört der xxx als Mitglied an und steht der Wald, an welchem Holzbezugsrechte der xxx zukommen, im Eigentum der xxx. Die Grundlage für die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse an Holzbezugsrechten bildet der Regelungsplan vom 11.03.2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-9/2013(17/2014), welcher unter anderem den Plan über die Regulierung der Agrargemeinschaften und Holzgruppen, Zahl: 2069/28, ersetzt. In diesem Regelungsplan vom 11.03.2014 scheint der Beschwerdeführer im § 1 auf im Regelungsplan näher bezeichneten Grundstücken in der xxx als holzbezugsberechtigt auf.Der Beschwerdeführer gehört der xxx als Mitglied an und steht der Wald, an welchem Holzbezugsrechte der xxx zukommen, im Eigentum der xxx. Die Grundlage für die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse an Holzbezugsrechten bildet der Regelungsplan vom 11.03.2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-9/2013(17 aus 2014,), welcher unter anderem den Plan über die Regulierung der Agrargemeinschaften und Holzgruppen, Zahl: 2069/28, ersetzt. In diesem Regelungsplan vom 11.03.2014 scheint der Beschwerdeführer im Paragraph eins, auf im Regelungsplan näher bezeichneten Grundstücken in der xxx als holzbezugsberechtigt auf.

Dem der Maßnahmenbeschwerde unterworfenen Schreiben der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 11.07.2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-9/2-2013(13/2014), ging eine bescheidmäßige Erledigung betreffend die Eigentumsverhältnisse am Windwurfholz 2012 voraus: nach einer bei der Verhandlung im Gemeindeamt Heiligenblut am 20.11.2013 stattgefundenen Unterredung zwischen der Vertreterin des Beschwerdeführers und der Vertreterin der belangten Behörde kam zutage, dass das Windwurfholz 2012 aufgearbeitet werde, wenn die Eigentumsverhältnisse hierüber klargestellt sind.Dem der Maßnahmenbeschwerde unterworfenen Schreiben der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 11.07.2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-9/2-2013(13 aus 2014,), ging eine bescheidmäßige Erledigung betreffend die Eigentumsverhältnisse am Windwurfholz 2012 voraus: nach einer bei der Verhandlung im Gemeindeamt Heiligenblut am 20.11.2013 stattgefundenen Unterredung zwischen der Vertreterin des Beschwerdeführers und der Vertreterin der belangten Behörde kam zutage, dass das Windwurfholz 2012 aufgearbeitet werde, wenn die Eigentumsverhältnisse hierüber klargestellt sind.

Darauf erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 15.01.2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-9/2-2013 (8/2014), worin über die Minderheitenbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Tagesordnungspunkt 2. der Vollversammlung der xxx vom 05.05.2013 abgesprochen wurde und auf Seite 8 als obiter dictum festgehalten wurde:Darauf erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 15.01.2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-9/2-2013 (8 aus 2014,), worin über die Minderheitenbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Tagesordnungspunkt 2. der Vollversammlung der xxx vom 05.05.2013 abgesprochen wurde und auf Seite 8 als obiter dictum festgehalten wurde:

„Da der xxx aufgrund eines Holzauszuges aus dem Jahr 2010 für eine Düngerabdeckung noch ein Holzbezug von 7,22 fm zusteht, wird xxx aufgefordert, die ihm zugeteilte Fläche des Windwurfes 2012 aufzuarbeiten und steht dieses Holz, unter Anrechnung der noch offenen Holzbezüge, im Eigentum der xxx. Sollte die xxx das Windwurfholz nicht bis 01.07.2014 aufarbeiten, ist dieses entweder von einem anderen Holzbezugsberechtigten, unter Anrechnung auf einen noch offenen Holzbezug, aufzuarbeiten. Sollte sich kein Berechtigter finden, ist die xxx verpflichtet, dieses Holz aufzuarbeiten und darf sie dieses auch entsprechend verwerten.“

Befragt weshalb der Holzauszug nicht in Spruchform sondern in der Begründung als obiter dictum erwähnt wird, gab die Vertreterin der belangten Behörde an, nachdem ihr die Vertreterin des Beschwerdeführers in der Verhandlung in Heiligenblut gesagt hatte, sie werde das Holz aufzuarbeiten, wenn klar ist, wer Eigentümer daran ist, habe die Vertreterin der belangten Behörde keine Notwendigkeit gesehen darüber einen Spruchpunkt zu formulieren. Die Vertreterin des Beschwerdeführers bestätigte vor dem Landesverwaltungsgericht, dass in xxx bei der Verhandlung zwischen ihr und der Vertreterin der belangten Behörde so darüber gesprochen wurde.

Die Vertreterin des Beschwerdeführers brachte vor Bedenken am Eigentum des Holzes gehabt zu haben, weil im Grundbuch ein Bezugsrecht aus dem Jahr 1929 intabuliert sei und der Regelungsplan vom 11.03.2014 eine größere Holzbezugsmenge vorsieht zugunsten des Beschwerdeführers, dies stehe aber noch nicht im Grundbuch, daher brauchte ich aus Gründen der Rechtssicherheit eine grundbücherliche Sicherstellung.

Dazu führte die Vertreterin der belangten Behörde aus, Nutzungsrechte sind öffentliche Rechte, unabhängig von der grundbücherlichen Eintragung. Das Grundbuch hat bloß deklarative Wirkung. Es handelt sich um öffentliche Rechte, diese sind höherstehend als zivilrechtliche Dienstbarkeiten.

Die Vertreterin des Beschwerdeführers brachte vor, der letzte Absatz auf Seite 8 des Bescheides vom 15.01.2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-9/2-2013 (8/2014), sei für sie nicht ausreichend. Die Vertreterin des Beschwerdeführers brachte vor, der letzte Absatz auf Seite 8 des Bescheides vom 15.01.2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-9/2-2013 (8 aus 2014,), sei für sie nicht ausreichend.

Die Richterin befragt, ob eine andere Möglichkeit bestanden hätte über das Ausmaß des Holzauszuges abzusprechen, etwa in Bescheidform und verwies dazu die Vertreterin der belangten Behörde auf § 43 K-WWLG, wonach es dafür aber eines Antrages bedurft hätte. Befragt, ob sie dies der Vertreterin des Beschwerdeführers im Gemeindeamt bei der Verhandlung mitgeteilt hatte, verneinte sie dies, ebenso die Vertreterin des Beschwerdeführers. Sie habe xxx nicht belehrt darüber, weil aus dem Gespräch mit xxx im Gemeindeamt hervorgekommen ist, dass xxx, wenn sie über die Eigentumsrechte am Holz aufgeklärt ist, das Holz aufarbeiten werde. Die Richterin befragt, ob eine andere Möglichkeit bestanden hätte über das Ausmaß des Holzauszuges abzusprechen, etwa in Bescheidform und verwies dazu die Vertreterin der belangten Behörde auf Paragraph 43, K-WWLG, wonach es dafür aber eines Antrages bedurft hätte. Befragt, ob sie dies der Vertreterin des Beschwerdeführers im Gemeindeamt bei der Verhandlung mitgeteilt hatte, verneinte sie dies, ebenso die Vertreterin des Beschwerdeführers. Sie habe xxx nicht belehrt darüber, weil aus dem Gespräch mit xxx im Gemeindeamt hervorgekommen ist, dass xxx, wenn sie über die Eigentumsrechte am Holz aufgeklärt ist, das Holz aufarbeiten werde.

Die Vertreterin des Beschwerdeführers brachte vor, es sei nie geklärt worden, ob sie Holzbezug oder Holznutzungsrechte hätten. Die Angaben über Holznutzungsrechte wie sie in der jetzigen Regelung und von der Agrarbehörde mitgeteilt werden, widersprächen jenen, die im Grundbuch intabuliert sind.

Befragt, ob man anstelle des der Maßnahmenbeschwerde zugeführten Schreibens vom 11.07.2014 dem Beschwerdeführer nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens einen Bescheid hätte zustellen müssen, gibt die Vertreterin der belangten Behörde unter Verweis auf § 43 K-WWLG an, dass es Aufgabe der Agrarbehörde ist, im Falle von Streitigkeiten unter den Nutzungsberechtigen über die Waldnutzungsrechte abzusprechen. Für eine bescheidmäßige Erledigung hätte es eines Antrages bedurft. Ein solcher ist nicht eingelangt und das Holz musste definitiv auch aufgearbeitet werden. Die Agrarbehörde hätte keine Möglichkeit für den Fall, dass das Holz nicht aufgearbeitet wird, nachdem ein Schreiben wie jenes vom 11.7.2014, ergangen ist, das Holz aufzuarbeiten oder einen Dritten mit der Aufarbeitung zu beauftragen. Befragt, ob man anstelle des der Maßnahmenbeschwerde zugeführten Schreibens vom 11.07.2014 dem Beschwerdeführer nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens einen Bescheid hätte zustellen müssen, gibt die Vertreterin der belangten Behörde unter Verweis auf Paragraph 43, K-WWLG an, dass es Aufgabe der Agrarbehörde ist, im Falle von Streitigkeiten unter den Nutzungsberechtigen über die Waldnutzungsrechte abzusprechen. Für eine bescheidmäßige Erledigung hätte es eines Antrages bedurft. Ein solcher ist nicht eingelangt und das Holz musste definitiv auch aufgearbeitet werden. Die Agrarbehörde hätte keine Möglichkeit für den Fall, dass das Holz nicht aufgearbeitet wird, nachdem ein Schreiben wie jenes vom 11.7.2014, ergangen ist, das Holz aufzuarbeiten oder einen Dritten mit der Aufarbeitung zu beauftragen.

Der Beschwerdeführer brachte vor, die Eigentumsverhältnisse am Windwurfholz vom Windwurf aus dem Jahre 2012 seien für ihn nicht klar gewesen und habe er daher die Aufarbeitung des Holzes unterlassen.

II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage:

Auszug aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

         […]

         2.       gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

Auszug aus dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

         1.       die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

         2.       die Bezeichnung der belangten Behörde,

         3.       die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

         4.       das Begehren und

         5.       die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Belangte Behörde ist

         1.       in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 1. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

         2.       in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, 2. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

         3.       in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, 3. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,

         4.       in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und 4. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und

         5.       in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat. 5. in den Fällen des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist.

Aufschiebende Wirkung

§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Paragraph 22, (1) Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

         1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

         2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

Auszug aus dem Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz
(K-WWLG):
Auszug aus dem Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz , (K-WWLG):

§ 8Paragraph 8Grundlage der Neuregulierung, Regulierung, Ablösung
und Sicherung von Nutzungsrechten
Grundlage der Neuregulierung, Regulierung, Ablösung, und Sicherung von Nutzungsrechten

Die Grundlage für die Neuregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung der Nutzungsrechte bildet das durch Übereinkommen (Vergleiche) festgestellte oder durch Regulierungsurkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen.

§ 9Paragraph 9Einleitung des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung
oder Ablösung von Nutzungsrechten
Einleitung des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung, oder Ablösung von Nutzungsrechten
  1. (1)Absatz eins,Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten kann gestellt werden
    1. a)Litera a
      vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft,
    2. b)Litera b
      vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft.

Behörden und Verfahrensbestimmungen§ 43Paragraph 43Zuständigkeiten

(1) „Behörde“ im Sinne dieses Gesetzes ist, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird,

         1.       die Agrarbehörde oder, sofern über eine Beschwerde in einer Angelegenheit nach diesem Landesgesetz zu entscheiden ist, das Landesverwaltungsgericht; dieses entscheidet durch den nach § 97a des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 berufenen Senat; 1. die Agrarbehörde oder, sofern über eine Beschwerde in einer Angelegenheit nach diesem Landesgesetz zu entscheiden ist, das Landesverwaltungsgericht; dieses entscheidet durch den nach Paragraph 97 a, des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 berufenen Senat;

         2.       die Landesregierung zur Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes.

(2) Der Behörde obliegt – unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges – die Vollziehung dieses Gesetzes sowie der Anordnungen, die aufgrund des kaiserlichen Patentes vom 5.?Juli 1853, der in § 1 Abs. 2 lit. a bis lit. c bezeichneten Gesetze und dieses Gesetzes in Regulierungsurkunden oder Satzungen, in Bescheiden der Agrarbehörden, Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts oder genehmigten Übereinkommen (Vergleichen) (§ 46) getroffen worden sind.(2) Der Behörde obliegt – unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges – die Vollziehung dieses Gesetzes sowie der Anordnungen, die aufgrund des kaiserlichen Patentes vom 5.?Juli 1853, der in Paragraph eins, Absatz 2, Litera a bis Litera c, bezeichneten Gesetze und dieses Gesetzes in Regulierungsurkunden oder Satzungen, in Bescheiden der Agrarbehörden, Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts oder genehmigten Übereinkommen (Vergleichen) (Paragraph 46,) getroffen worden sind.

(3) Die Behörde hat auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage zu entscheiden, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind.

(4) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt.

§ 44Paragraph 44Verfahren

(1) Die Behörde hat die Einleitung und den Abschluss des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten festzustellen. Die rechtskräftige Feststellung über Einleitung und Abschluss des Verfahrens ist jeweils kundzumachen und den zuständigen Grundbuchsgerichten und Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen.

III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:

Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG). Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG).

Dazu ist zu sagen, dass den Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bildet (VwGH 01.03.2012, AW 2012/07/0014).

Unter Hinweis auf § 27 VwGVG, wonach der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes bei Maßnahmenbeschwerden durch das Beschwerdevorbringen (den Inhalt der Beschwerde) gebunden ist, ist zu sagen, dass zur Begründung der Maßnahmenbeschwerde im Beschwerdeschriftsatz des xxx nicht vorgebracht wird, in seinen Rechten verletzt zu sein. Vielmehr wird beantragt das Ermittlungsverfahren zu prüfen und danach die notwendigen Maßnahmen in die Wege zu leiten.Unter Hinweis auf Paragraph 27, VwGVG, wonach der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes bei Maßnahmenbeschwerden durch das Beschwerdevorbringen (den Inhalt der Beschwerde) gebunden ist, ist zu sagen, dass zur Begründung der Maßnahmenbeschwerde im Beschwerdeschriftsatz des xxx nicht vorgebracht wird, in seinen Rechten verletzt zu sein. Vielmehr wird beantragt das Ermittlungsverfahren zu prüfen und danach die notwendigen Maßnahmen in die Wege zu leiten.

Mit seiner Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer das Schreiben der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, 11.07.2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-9/2-2013(13/2014), mit welchem ihm die Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, nochmals eine Frist bis zum 01.08.2014 setzt, bis zu deren Ablauf das Windwurfholz 2012 aufzuarbeiten ist.Mit seiner Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer das Schreiben der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, 11.07.2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-9/2-2013(13 aus 2014,), mit welchem ihm die Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, nochmals eine Frist bis zum 01.08.2014 setzt, bis zu deren Ablauf das Windwurfholz 2012 aufzuarbeiten ist.

Eine Maßnahmenbeschwerde ist gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehen und als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sind Maßnahmen, welche außerhalb eines förmlichen Verwaltungsverfahrens ergehen, zu verstehen. Meist handelt es sich um Akte des behördlichen Zugriffs auf Personen oder deren Sachen in Eilfällen zur Abwehr von Gefahren. Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (siehe statt vieler: VwGH 21.10.2010, 2008/01/0028).

Für das Vorliegen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist es Voraussetzung, dass die Maßnahme einen selbständigen einseitigen Befehl oder Zwang darstellt und damit unmittelbar (also ohne vorangegangenen Bescheid) in subjektive Rechte eines individuell bestimmbaren Adressaten eingreift. Die Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist laut Rechtsprechung ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Bei Nichtbefolgung des Befehls droht dem Betroffenen unmittelbar eine physische Sanktion. Dabei ist entscheidend, dass die Maßnahme aus einem förmlichen Verfahren losgelöst ist. Die Möglichkeit einen Bescheid zu erlangen, verhindert die Maßnahmenqualität. Wenn gegen den Betroffenen kein unmittelbarer physischer Zwang droht, kann das Einschreiten nicht als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden. Die Berechtigung zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde setzt die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts unter (wenigstens drohendem) Zwang voraus, welche dann vorliegt, wenn die Maßnahme in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreift, dieser somit Adressat des betreffenden Akts ist (VwGH 10.11.2011, 2010/07/00329). Von einem Organwalter ausgesprochene bloße Aufforderungen sind keine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH 21.12.1998, 98/17/0011 mwH; 28.10.2003, 2001/11/0162).

Ein unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines Befehls ist laut der Judikatur des VwGH (VwSlg 14948 A/1998) der Umstand, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich und ohne weiteres Verfahren einsetzende physische Sanktion angedroht wird.

Unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH (VwGH 29.07.1998, 97/01/0448) ist zu sagen, dass die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und ein damit verbundener Eingriff in die Rechte einer Person dann vorliegen, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt (VwGH 27.06.2013, 2011/07/0191) und ist der Umstand, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird, unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines "Befehls", also der "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt" (vgl. VfGH 28.11.1988, VfSlg. 11.878). Ein Akt der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt ist dergestalt, dass physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehles droht. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person liegt nach VwGH 29.07.1998, 97/01/0448 nur vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den geforderten Zustand herzustellen (mit Hinweis auf VwGH 25.06.1997, 95/01/0600, mwN).Unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH (VwGH 29.07.1998, 97/01/0448) ist zu sagen, dass die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und ein damit verbundener Eingriff in die Rechte einer Person dann vorliegen, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt (VwGH 27.06.2013, 2011/07/0191) und ist der Umstand, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird, unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines "Befehls", also der "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt" vergleiche VfGH 28.11.1988, VfSlg. 11.878). Ein Akt der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt ist dergestalt, dass physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehles droht. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person liegt nach VwGH 29.07.1998, 97/01/0448 nur vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den geforderten Zustand herzustellen (mit Hinweis auf VwGH 25.06.1997, 95/01/0600, mwN).

Das Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) setzt voraus, dass das betreffende Verhalten von einem Verwaltungsorgan gesetzt wurde oder wird. Es muss sich um einem dem Staat zurechenbaren Akt handeln, der Organwalter muss in Ausübung seines Amtes im Rahmen einer Verwaltungsangelegenheit tätig geworden sein. Dabei ist vom Organbegriff des § 1 Abs. 2 Amtshaftungsgesetz auszugehen, welcher wie folgt beschrieben wird:Das Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) setzt voraus, dass das betreffende Verhalten von einem Verwaltungsorgan gesetzt wurde oder wird. Es muss sich um einem dem Staat zurechenbaren Akt handeln, der Organwalter muss in Ausübung seines Amtes im Rahmen einer Verwaltungsangelegenheit tätig geworden sein. Dabei ist vom Organbegriff des Paragraph eins, Absatz 2, Amtshaftungsgesetz auszugehen, welcher wie folgt beschrieben wird:

Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonst wie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist.

Das Schreiben der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 11.07.2014 gegen welches sich die Maßnahmenbeschwerde richtet, ist eine Erledigung, welche den Beschwerdeführer mit „Sehr geehrter xxx!“ angeredet und endet das Schreiben mit „Mit freundlichen Grüßen“. Dazu ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen: Ein derart verfasstes Schreiben ist – unbeschadet, dass darin eine Frist festgesetzt wird – kein Bescheid, sondern eine (Verfahrens)Anordnung (VwGH 19.10.1992, 92/10/0402). Eine bloße Anordnung kann aber auch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, und zwar dann, wenn der Adressat der Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweisen Realisierung zu rechnen hat. Ihm muss eine bei Nichtbefolgung der Anordnung unverzüglich einsetzende physische Sanktion bevorstehen (VwGH 03.10.1996, 96/06/0188 mit Hinweis auf VfGH 22.11.1985, VfSlg. 10.662) oder die Erteilung eines Befehls mit unverzüglichem Befolgungsanspruch (VwGH 28.05.1997, 96/13/0032; VwGH 16.04.1999, 96/02/0590).

Die Verfahrensanordnung (Schreiben der Agrarbehörde vom 11.07.2014) betreffend ist zu sagen, dass diese an den Beschwerdeführer adressiert wurde, nachdem der Behörde seitens des xxx mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer – wie auch vor dem Landesverwaltungsgericht hervorgekommen ist – das ihm zugeteilte Holz vom Windwurf 2012 noch nicht aufgearbeitet hatte. Die Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, hat gemäß § 43 Abs. 3 K-WWLG auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage zu entscheiden, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind.Die Verfahrensanordnung (Schreiben der Agrarbehörde vom 11.07.2014) betreffend ist zu sagen, dass diese an den Beschwerdeführer adressiert wurde, nachdem der Behörde seitens des xxx mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer – wie auch vor dem Landesverwaltungsgericht hervorgekommen ist – das ihm zugeteilte Holz vom Windwurf 2012 noch nicht aufgearbeitet hatte. Die Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, hat gemäß Paragraph 43, Absatz 3, K-WWLG auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage zu entscheiden, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind.

 

Die Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, richtete daher basierend auf § 43 Abs. 3 K-WWLG das der Maßnahmenbeschwerde unterworfene Schreiben vom 11.07.2014 an den Beschwerdeführer, da der Behörde infolge des Herantretens des xxx bekannt wurde, dass die Nutzungsrechte von der berechtigten Liegenschaft xxx nicht in Anspruch genommen wurden. Die Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, richtete daher basierend auf Paragraph 43, Absatz 3, K-WWLG das der Maßnahmenbeschwerde unterworfene Schreiben vom 11.07.2014 an den Beschwerdeführer, da der Behörde infolge des Herantretens des xxx bekannt wurde, dass die Nutzungsrechte von der berechtigten Liegenschaft xxx nicht in Anspruch genommen wurden.

Mit der Einführung der Maßnahmenbeschwerde war nicht beabsichtigt, einen parallelen Rechtsschutz zur Verfolgung ein und desselben Rechts zu schaffen, sondern war gewollt, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen.

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen. Hat der Adressat einer solchen behördlichen Aufforderung – bei objektiver Betrachtungsweise – im Fall deren Nichtbefolgung zu gewärtigen, dass die Behörde die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands jeweils notwendigen Maßnahmen mit Bescheid verfügt oder droht etwa im Fall deren Nichtbeachtung "lediglich" eine strafrechtliche Sanktion und/oder der Entzug der Berechtigung, so liegt keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor und ist eine Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.06.2013, 2011/07/0191).

Die Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, hat mit dem Schreiben vom 11.07.2014 den Beschwerdeführer lediglich darüber informiert, dass die im Bescheid vom 15.01.2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-9/2-2013 (8/2014) genannte Frist erstreckt werde. Die Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, hat mit dem Schreiben vom 11.07.2014 den Beschwerdeführer lediglich darüber informiert, dass die im Bescheid vom 15.01.2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-9/2-2013 (8 aus 2014,) genannte Frist erstreckt werde.

Wenn der Beschwerdeführer die Holzaufarbeitung unterlassen hat, da er – wie seine Vertreterin vor dem Landesverwaltungsgericht vorbrachte – weiterhin Unkenntnis bzw. Bedenken über die Eigentumsverhältnisse am Windwurfholz hat(te), so wäre es ihm unbenommen gewesen, gegen den Bescheid vom 15.01.2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-9/2-2013 (8/2014) ein Rechtsmittel einzubringen und ist dazu zu sagen, dass der Beschwerdeführer gegen eben diesen Bescheid eine Beschwerde einbracht hatte und diese Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zahl: KLVwG-S4-917-920/9/2014, als unbegründet abgewiesen wurde. Im Beschwerdebegehren betreffend den Bescheid vom 15.01.2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-9/2-2013 (8/2014) brachte der Beschwerdeführer allerdings keine Vorbringen hinsichtlich die Holzbezugsrechte vor. Wenn der Beschwerdeführer die Holzaufarbeitung unterlassen hat, da er – wie seine Vertreterin vor dem Landesverwaltungsgericht vorbrachte – weiterhin Unkenntnis bzw. Bedenken über die Eigentumsverhältnisse am Windwurfholz hat(te), so wäre es ihm unbenommen gewesen, gegen den Bescheid vom 15.01.2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-9/2-2013 (8 aus 2014,) ein Rechtsmittel einzubringen und ist dazu zu sagen, dass der Beschwerdeführer gegen eben diesen Bescheid eine Beschwerde einbracht hatte und diese Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zahl: KLVwG-S4-917-920/9/2014, als unbegründet abgewiesen wurde. Im Beschwerdebegehren betreffend den Bescheid vom 15.01.2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-9/2-2013 (8 aus 2014,) brachte der Beschwerdeführer allerdings keine Vorbringen hinsichtlich die Holzbezugsrechte vor.

Überdies besteht für den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 lit b K-WWLG die Möglichkeit, als Eigentümer der berechtigten Liegenschaft xxx einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten zu stellen. Unbeschadet dieses Antragsrechtes nach § 9 Abs. 1 lit b K-WWLG ist die Agrarbehörde gemäß § 43 Abs. 3 K-WWLG „auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges“ aufgrund des verbum legale „hat“ über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage zu entscheiden, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind, zu entscheiden.Überdies besteht für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, K-WWLG die Möglichkeit, als Eigentümer der berechtigten Liegenschaft xxx einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten zu stellen. Unbeschadet dieses Antragsrechtes nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, K-WWLG ist die Agrarbehörde gemäß Paragraph 43, Absatz 3, K-WWLG „auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges“ aufgrund des verbum legale „hat“ über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage zu entscheiden, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind, zu entscheiden.

Dieser Pflicht ist die Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, mit dem dem nunmehr bekämpften Schreiben vorausgegangenen Bescheid vom 15.01.2014 nachgekommen.

Gemäß § 44 Abs. 1 K-WWLG hat die Agrarbehörde die Einleitung und den Abschluss des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten festzustellen und die „rechtskräftige Feststellung“ unter anderem dem Grundbuchsgericht und der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, K-WWLG hat die Agrarbehörde die Einleitung und den Abschluss des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten festzustellen und die „rechtskräftige Feststellung“ unter anderem dem Grundbuchsgericht und der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

Aus den verba legalia „rechtskräftige Feststellung“ im § 44 K-WWLG folgt, dass das Verfahren betreffend Nutzungsrechte bescheidmäßig zu erledigen ist. Aus den verba legalia „rechtskräftige Feststellung“ im Paragraph 44, K-WWLG folgt, dass das Verfahren betreffend Nutzungsrechte bescheidmäßig zu erledigen ist.

Die Klärung des Holzbezugsrechtes des Beschwerdeführers betreffend hätte daher die Möglichkeit der Austragung der Angelegenheit im Verwaltungsverfahren bestanden und ist aus dem K-WWLG nicht abzuleiten, dass die Agrarbehörde mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgehen kann.

Die Möglichkeit einen Bescheid zu erlangen verhindert die Maßnahmenqualität. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein. Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen. Hat der Adressat einer solchen behördlichen Aufforderung – bei objektiver Betrachtungsweise – im Fall deren Nichtbefolgung zu gewärtigen, dass die Behörde die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands jeweils notwendigen Maßnahmen mit Bescheid verfügt, so liegt keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor und ist eine Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.06.2013, 2011/07/0191).

Im gegenständlichen Fall liegt daher die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer nicht vor und ist daher die Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen, da das von der Agrarbehörde stammende Schreiben vom 11.07.2014 nicht mit Befehl oder Zwang verbunden war und es sich somit um keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt handelte, sodass unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu sagen ist, dass die Möglichkeit einen Bescheid zu erlangen die Maßnahmenqualität verhindert, weil alles, das in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein kann.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Der Kostenzuspruch gründet auf § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm der VWG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr. 517/2013.Der Kostenzuspruch gründet auf Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit der VWG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 35 Abs. 3 VwGVG).Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG).

Gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen iSd § 35 Abs. 1:Gemäß Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen iSd Paragraph 35, Absatz eins :

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die VWG-Aufwandersatzverordnung lautet wie folgt:

§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1.
Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2.
Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3.
Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4.
Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5.
Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6.   Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)   553,20 Euro

7.   Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)   276,60 Euro

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt die UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008, außer Kraft.Paragraph 2, Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt die UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2008,, außer Kraft.

Der Aufwandersatz wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 07.10.2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-9/2-2013(18/2014) betreffend den Schriftsatzaufwand und den Vorlageaufwand sowie in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 20.11.2014 betreffend den Verhandlungsaufwand begehrt.Der Aufwandersatz wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 07.10.2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-9/2-2013(18 aus 2014,) betreffend den Schriftsatzaufwand und den Vorlageaufwand sowie in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 20.11.2014 betreffend den Verhandlungsaufwand begehrt.

Somit war dem Beschwerdeführer für den Aufwandersatz der obsiegenden Partei Agrarbehörde Kärnten insgesamt der Aufwandersatz in der Höhe von EUR 887,20
(EUR 57,40 als der belangten Behörde erwachsener Vorlageaufwand,
EUR 368,80 als der belangten Behörde erwachsener Schriftsatzaufwand
und EUR 461,-- als der belangten Behörde erwachsener
Verhandlungsaufwand) aufzuerlegen.
Somit war dem Beschwerdeführer für den Aufwandersatz der obsiegenden Partei Agrarbehörde Kärnten insgesamt der Aufwandersatz in der Höhe von EUR 887,20 , (EUR 57,40 als der belangten Behörde erwachsener Vorlageaufwand, , EUR 368,80 als der belangten Behörde erwachsener Schriftsatzaufwand , und EUR 461,-- als der belangten Behörde erwachsener , Verhandlungsaufwand) aufzuerlegen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.

Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde, Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Sanktion, Zwang, Windwurfholz, Verfahrensanordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2179.2181.13.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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