RS Lvwg 2015/12/22 KLVwG-1084/6/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.12.2015

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG §8
WaffG §12
  1. WaffG § 8 heute
  2. WaffG § 8 gültig ab 28.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025
  3. WaffG § 8 gültig von 01.01.2022 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021
  4. WaffG § 8 gültig von 14.12.2019 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018
  5. WaffG § 8 gültig von 01.01.2019 bis 13.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018
  6. WaffG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  7. WaffG § 8 gültig von 01.10.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010
  8. WaffG § 8 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.2012
  1. WaffG § 12 heute
  2. WaffG § 12 gültig ab 28.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025
  3. WaffG § 12 gültig von 01.01.2022 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021
  4. WaffG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. WaffG § 12 gültig von 01.10.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010
  6. WaffG § 12 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.2012

Rechtssatz

Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ iSd § 12 Abs 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.

Das Fehlen der im Sinne des § 8 WaffG erforderlichen Verlässlichkeit begründet aber noch nicht zwangsläufig eine Gefahr iSd § 12 Abs 1 WaffG. Die Erlassung eines Waffenverbotes dient somit der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches) von Waffen gegenüber Personen oder Sachen bezüglich der genannten Schutzgüter, denen ein sehr hoher Stellenwert zukommt. Der Begriff der „missbräuchlichen Verwendung“ einer Waffe ist daher nicht restriktiv auszulegen. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH v. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Das Fehlen der im Sinne des Paragraph 8, WaffG erforderlichen Verlässlichkeit begründet aber noch nicht zwangsläufig eine Gefahr iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG. Die Erlassung eines Waffenverbotes dient somit der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches) von Waffen gegenüber Personen oder Sachen bezüglich der genannten Schutzgüter, denen ein sehr hoher Stellenwert zukommt. Der Begriff der „missbräuchlichen Verwendung“ einer Waffe ist daher nicht restriktiv auszulegen. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH v. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Im gegenständlichen Beschwerdefall neigt der Beschwerdeführer im alkoholisierten Zustand zu Aggressivität. Zudem hat auch die waffenpsychologische Stellungnahme klar und deutlich ergeben, dass der Beschwerdeführer unter belastenden Bedingungen nicht sachgemäß und vorsichtig mit Waffen umgeht und daher zum Waffenbesitz nicht geeignet ist.

Es ist daher eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen durch den Beschwerdeführer zu befürchten und hat die belangte Behörde zu Recht gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 WaffG erlassen.Es ist daher eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen durch den Beschwerdeführer zu befürchten und hat die belangte Behörde zu Recht gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG erlassen.

Schlagworte

Waffenverbot, Gefährdungsprognose, Waffenmissbrauch, missbräuchliche Verwendung, Verlässlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1084.6.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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